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Beschluss

7 A 2755/11

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2012:1218.7A2755.11.00
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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 2.000,- Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 2.000,- Euro festgesetzt. Gründe Der zulässige Antrag ist unbegründet. Das Zulassungsvorbringen führt nicht zu den alleine geltend gemachten ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Das - allein gegen die Entscheidung über den Hilfsantrag gerichtete - Vorbringen der Klägerin ist nicht geeignet, die entscheidungstragende Argumentation des Verwaltungsgerichts zu erschüttern, bei dem streitigen Bauteil handele es sich um keinen Erker i. S. d. § 6 Abs. 7 Satz 1 BauO NRW in der bis zum Dezember 2009 gültigen Fassung. Die im Rahmen des Zulassungsverfahrens nur zu prüfenden dargelegten Gründe führen nicht zu ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit der Annahme des Verwaltungsgerichts, das auf dem Garagendach ruhende streitgegenständliche Bauteil sei in seiner Wirkung mit einem unmittelbar aus dem Boden aufsteigenden Vorbau zu vergleichen. Nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts springt ein Erker aus der Gebäudewand vor, er steigt nicht aus dem Boden oder aus dem Kellergeschoss auf. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 29. November 1985 - 7 B 2402/85 -, BRS 44 Nr. 101, vom 26. März 1993 - 11 B 713/93 -, BRS 55 Nr. 112 und vom 17. Februar 2009 - 10 A 3416/07 -, juris, m. w. N., sowie Urteil vom 17. Dezember 1992 - 10 A 2055/89 , BRS 54 Nr. 85. Kennzeichnend für einen Erker ist danach, dass sich unter dem Anbau ein Freiraum befindet. So auch etwa Koepf, Bildwörterbuch der Architektur, Stuttgart, 2. Aufl., S. 135, der herausstellt, dass der Erker durch Auskragungen oder von Konsolen getragen werde. Diese Voraussetzung ist nicht erfüllt, wenn der Vorbau auf einem anderen Gebäudeteil oder einer anderen baulichen Anlage ruht, die - wie hier die Garage - mit dem Erdboden verbunden ist. Soweit die Klägerin einwendet, die Beurteilung des Verwaltungsgerichts sei unrichtig, weil ansonsten auch ein später durch eine Garage unterbauter und mit dieser (nachträglich) konstruktiv verbundener Erker seine Eigenschaft als Erker verlieren würde, führt dies zu keinem anderen Ergebnis. Vielmehr ist in einem derartigen Fall regelmäßig von dem Verlust der Erkereigenschaft im Sinne von § 6 Abs. 7 BauO NRW auszugehen. Dass es sich bei dem streitgegenständlichen Bauteil um einen anderen Vorbau i. S. d. § 6 Abs. 7 Satz 1 BauO NRW a. F. handelt, hat die Klägerin nicht dargelegt. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 52 Abs. 1 GKG. Der Beschluss ist unanfechtbar.