Urteil
5 U 45/17
Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken 5. Zivilsenat, Entscheidung vom
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Leitsätze
Zu den Anforderungen an die wirksame Ausübung des Widerspruchsrechts nach § 5a VVG in der Fassung vom 2. Dezember 2004.(Rn.26)
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 19.7.2017 - Az: 14 O 115/14 - wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
3. Dieses Urteil und das mit der Berufung angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.
4. Die Revision wird zugelassen.
5. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 5.561,49 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zu den Anforderungen an die wirksame Ausübung des Widerspruchsrechts nach § 5a VVG in der Fassung vom 2. Dezember 2004.(Rn.26) 1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 19.7.2017 - Az: 14 O 115/14 - wird zurückgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. 3. Dieses Urteil und das mit der Berufung angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. 4. Die Revision wird zugelassen. 5. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 5.561,49 EUR festgesetzt. I. Der Kläger verlangt die Rücklabwicklung einer Rentenversicherung. Der Kläger schloss mit der Beklagten zum 01.12.2006 eine Rentenversicherung (Vers-Nr. ...20) nach dem Policenmodell. Die Allgemeinen Versicherungsbedingungen und die Verbraucherinformationen wurden ihm bei Antragstellung nicht übergeben. Mit dem Versicherungsschein wurden dem Kläger die Verbraucherinformationen (Blatt 151ff d.A.) und die Versicherungsbedingungen (Blatt 156 d.A.) übersandt. Auf Seite drei des Versicherungsscheins ist folgender Absatz vorhanden: „Widerspruchsbelehrung Der Versicherungsnehmer hat das Recht dem Versicherungsvertrag bis zum Ablauf von 30 Tagen nach Zugang des Versicherungsscheins, der Versicherungsbedingungen und der übrigen Verbraucherinformationen zu widersprechen. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung der Widerspruchserklärung in Textform an die A. Lebensversicherung AG." Der Kläger leistete in der Folgezeit bis zum 1.11.2012 an die Beklagte insgesamt Prämien in Höhe von 6.279,04 EUR. Mit Schreiben vom 27.7.2012 erklärte der Kläger den Widerspruch nach § 5a VVG a.F. Daraufhin teilte die Beklagte mit, dass der Vertrag zum 01.11.2012 ende, rechnete den Rückkaufswert aus und zahlte diesen in Höhe von 2.143,46 EUR an den Kläger. Später überwies die Beklagte einen weiteren Betrag in Höhe von 140,59 EUR an den Kläger. Der Kläger verlangt Rückzahlung seiner Prämien in Höhe von 6.279,04 EUR zuzüglich eines voraussichtlichen Ertrages in Höhe von 1.566,50 EUR, abzüglich des ausgezahlten Rückkaufswertes, insgesamt 5.561,49 EUR und außergerichtliche Rechtsanwaltskosten. Die Beklagte hat die Verjährungseinrede erhoben. Das Landgericht Saarbrücken hat die Klage durch Urteil vom 19.7.2017 - Az: 14 O 115/14 - abgewiesen. Der Kläger hat hiergegen Berufung eingelegt und beantragt, unter Abänderung des angefochtenen Urteils des Landgerichts Saarbrücken die Beklagte zu verurteilen, an ihn 5.561,49 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit sowie 511,11 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt das angegriffene Urteil. II. Die Berufung des Klägers hat keinen Erfolg. Die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen rechtfertigen keine andere Entscheidung. Das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. (1.) Der Kläger hat keinen Anspruch aus den §§ 812, 818 BGB, weil er die Versicherungsprämien aufgrund eines wirksamen Versicherungsvertrages geleistet hat. Der Versicherungsvertrag zwischen den Parteien ist aufgrund des Antrags des Klägers und der Annahme durch unstreitige Übersendung des Versicherungsscheins gem. § 5a Abs. 1 S. 1 VVG a. F. - zunächst schwebend unwirksam - geschlossen worden und, nachdem der Kläger nicht innerhalb der Widerspruchsfrist des § 5a Abs. 1. S. 1 VVG a.F. widersprochen hat, wirksam geworden. Deswegen sind auch bereicherungsrechtliche Zinsansprüche sowie ein Schadensersatzanspruch in Höhe vorvertraglicher Rechtsanwaltskosten zu verneinen. Das gilt unabhängig von der Rechtmäßigkeit des Policenmodells, denn es wäre dem Kläger jedenfalls - im Falle einer unterstellten Gemeinschaftsrechtswidrigkeit des Policenmodells - nach Treu und Glauben wegen widersprüchlicher Rechtsausübung verwehrt, sich nach jahrelanger Durchführung des Vertrages auf dessen angebliche Unwirksamkeit zu berufen und daraus Bereicherungsansprüche herzuleiten. Das hat das Landgericht mit in jeder Hinsicht richtiger Begründung angenommen. (a) Die im Versicherungsschein vom 9.11.2006 (Blatt 35 d.A.) enthaltene Belehrung genügt den Anforderungen des § 5a Abs. 2 VVG a.F. § 5a Abs. 2 VVG a.F. verlangt eine schriftliche, in drucktechnisch deutlicher Form gestaltete Belehrung über den Fristbeginn und die Dauer der Frist. Dies fordert ausreichende Lesbarkeit und setzt die Verwendung einer hinreichend großen Schrift voraus. Außerdem muss sie entweder gesondert präsentiert oder drucktechnisch so stark hervorgehoben werden, dass sie dem Versicherungsnehmer beim Durchblättern der übersandten Vertragsunterlagen nicht entgeht, selbst wenn er nicht nach einer Widerspruchsmöglichkeit sucht (BGH, Urt. v. 28.01.2004 - IV ZR 58/03 - VersR 2004, 497). Die Hervorhebung kann durch Fettdruck, eine andere Farbe, Schriftart oder -größe, Einrücken, Einrahmen oder in anderer Weise erfolgen. Für die Deutlichkeit der Hervorhebung kommt es auch auf den Umfang und die Gestaltung der sonstigen Vertragsunterlagen an (BGH, Urt. v. 28.01.2004 - IV ZR 58/03 - VersR 2004, 497). Unter Anwendung dieser Grundsätze hat das Landgericht Saarbrücken mit in jeder Hinsicht zutreffender Begründung eine ausreichende drucktechnische Hervorhebung bejaht. Dagegen wendet sich die Berufung auch nicht mehr. Auch den inhaltlichen Anforderungen des § 5a Abs. 2 S. 1 VVG a.F. wird die Belehrung der Beklagten gerecht. § 5a Abs. 2 S. 1 VVG a.F. verlangt eine Belehrung über das Widerspruchsrecht, den Beginn und die Dauer der Frist. Dazu gehört - neben dem unverzichtbaren Hinweis darauf, dass zur Wahrung der Frist die rechtzeitige Absendung des Widerspruchs genügt (§ 5a Abs. 2 S. 2 VVG a.F) - die Benennung des Ereignisses, das die Frist in Lauf setzt. Das konkrete Datum des Fristbeginns muss hingegen nicht angegeben werden; auch die Grundsätze der Fristberechnung nach den §§ 187ff BGB müssen nicht mitgeteilt werden (BGH, Urt. v. 23.09.2010 - VII ZR 6/10 - NJW 2010, 3503; BGH, Beschl. v. 17.8.2015 - IV ZR 293/14 - r+s 2015, 593; OLG Köln, VersR 2013, 443). Danach ist die Mitteilung „30 Tage nach Zugang des Versicherungsscheins, der Versicherungsbedingungen und der übrigen Verbraucherinformationen“ eine zutreffende Belehrung, wenn die Belehrung regelmäßig zusammen mit dem Versicherungsschein, den AVB und den Verbraucherinformationen übersandt wird und damit alle Unterlagen nach § 5a Abs. 1 VVG a.F. vorliegen. Für den Versicherungsnehmer ist deshalb klar erkennbar, welche Unterlagen vorliegen mussten und wann die Widerspruchsfrist zu laufen begann. Nicht erforderlich ist, dass als Voraussetzung des Fristbeginns auch auf das Vorliegen der Belehrung über das Widerspruchsrecht hingewiesen sein muss, wenn die Belehrung zusammen mit den für den Fristbeginn notwendigen Unterlagen übersandt wird (siehe zu einer vergleichbaren Belehrung BGH, Urt. v. 23.09.2015 - IV ZR 496/14 - r+s 2015, 538). Auch der Einwand des Klägers, dass die Beklagte die Verbraucherinformation nicht näher benannt hat, ändert an einer ausreichenden Belehrung durch die Beklagte nichts. Es ist nicht erkennbar, dass der Kläger nicht ohne weiteres die Anlagen zum Versicherungsschein verstehen und feststellen konnte, welche Unterlagen die Versicherungsbedingungen und welche die übrigen Verbraucherinformationen waren. Es ist zwischen den Parteien unstreitig, dass die Verbraucherinformationen - bis auf die streitigen inhaltlichen Unzulänglichkeiten - dem Versicherungsschein neben den Versicherungsbedingungen beigefügt waren. Der Kläger konnte deswegen ohne weiteres erkennen, dass er mit der Zusendung dieser Unterlagen alle Schriftstücke erhalten hatte, so dass die Widerspruchsfrist begann. Auch musste der Empfänger des Widerspruchs nicht mit Namen und Anschrift benannt werden; das verlangt § 5a Abs. 2 S. 1 VVG a.F. - im Gegensatz etwa zu § 360 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 BGB - nicht (BGH, Urt. v. 23.09.2015 - IV ZR 496/14 - r+s 2015, 538; OLG Köln, VersR 2013, 443). Schließlich muss sich die Belehrung auch nicht auf § 5a Abs. 2 S. 4 VVG a.F. erstrecken. Die Belehrungspflicht nach § 5a Abs. 2 S. 1 VVG a.F. besteht nach dem Wortlaut nur in Bezug auf das fristgebundene Widerspruchsrecht. Eine allgemeine Rechtsbelehrung über die Folgen eines unterlassenen Widerspruchs wird nicht verlangt (OLG Köln, VersR 2013, 443; OLG Karlsruhe, VersR 2013, 440). Gleiches gilt für die vom Kläger verlangte Belehrung über die Folgen eines eingelegten Widerspruchs; auch ein Hinweis darauf, dass der Widerspruch nicht begründet werden muss, wird vom Gesetz nicht verlangt (OLG Karlsruhe, VersR 2017, 414; OLG Hamm, VersR 2016, 777). Letztlich macht der Kläger ohne Erfolg geltend, dass der Begriff der "Textform" in der Widerspruchsbelehrung erläuterungsbedürftig sei. Ohne die gesetzliche Erläuterung in § 126b BGB kennen zu müssen, kann der Versicherungsnehmer diesem Begriff ohne weiteres entnehmen, dass er den Widerspruch in lesbarer Form dem Versicherer übermitteln und als Urheber erkennbar sein muss. Er kann ersehen, dass er seine Erklärung in Schriftzeichen und einer zur dauerhaften Wiedergabe geeigneten Weise festhalten muss und eine lediglich mündliche Erklärung nicht genügt. In diesem Verständnis wird er durch den in der Belehrung enthaltenen Hinweis bestärkt, dass zur Wahrung der Frist die rechtzeitige Absendung des Widerspruchs genüge (BGH, Urt. v. 10.06.2015 - IV ZR 105/13 - VersR 2015, 876). (b) Ob die nach dem Policenmodell geschlossenen Versicherungsverträge wegen Gemeinschaftsrechtswidrigkeit des § 5a VVG a.F. Wirksamkeitszweifeln unterliegen (siehe dazu BGH, Urt. v. 16.07.2014 - IV ZR 73/13 - BGHZ 202, 102; BVerfG, Beschl. v. 02.02.2015 - 2 BvR 2437/14 - VersR 2015, 693) kann dahinstehen. Die vom Kläger begehrte Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union scheidet bereits deshalb aus, weil es auf die Frage, ob das Policenmodell mit den genannten Richtlinien unvereinbar ist, hier nicht entscheidungserheblich ankommt. Dem Versicherungsnehmer ist es auch im Falle einer unterstellten Gemeinschaftsrechtswidrigkeit des Policenmodells nach Treu und Glauben wegen widersprüchlicher Rechtsausübung verwehrt, sich nach jahrelanger Durchführung des Vertrages auf dessen angebliche Unwirksamkeit zu berufen und daraus Bereicherungsansprüche herzuleiten, wenn er nach § 5a VVG a.F. ordnungsgemäß belehrt worden ist. Die Treuwidrigkeit liegt darin, dass der Versicherungsnehmer nach ordnungsgemäßer Belehrung über die Möglichkeit, den Vertrag ohne Nachteile nicht zustande kommen zu lassen, diesen jahrelang unter regelmäßiger Prämienzahlung durchführt und erst dann von dem Versicherer, der auf den Bestand des Vertrages vertrauen durfte, unter Berufung auf die behauptete Unwirksamkeit des Vertrages Rückzahlung aller Prämien verlangt (BGH, Beschl. v. 8.3.2017 - IV ZR 98/16 - VersR 2017, 739; BGH, Urt. v. 16.07.2014 - IV ZR 73/13 - BGHZ 202, 102; BGH, Urt. v. 23.09.2015 - IV ZR 496/14 - r+s 2015, 538; BVerfG, Beschl. v. 02.02.2015 - 2 BvR 2437/14 - VersR 2015, 693). Die dem Kläger zumindest vertraglich eingeräumte und bekannt gemachte Widerspruchsfrist ließ er bei Vertragsschluss im Jahr 2006 ungenutzt verstreichen. Der Kläger zahlte rund sechs Jahre die Versicherungsprämien, beendete erst dann den Vertrag und ließ sich den Rückkaufswert auszahlen. Die jahrelangen Prämienzahlungen des bereits bei Vertragsschluss über die Möglichkeit, den Vertrag nicht zustande kommen zu lassen, belehrten Klägers haben bei der Beklagten ein schutzwürdiges Vertrauen in den Bestand des Vertrages begründet, was für den Kläger auch erkennbar war (siehe zu vergleichbaren Fällen: BGH, Urt. v. 16.07.2014 - IV ZR 73/13 - BGHZ 202, 102; BGH, Urt. v. 23.09.2015 - IV ZR 496/14 - r+s 2015, 538). (c) Dem Fristbeginn nach § 5a Abs. 2 VVG a.F. im Jahr 2006 steht auch nicht entgegen, dass es an einer ordnungsgemäßen Verbraucherinformation im Sinne von § 10a VAG a.F. fehlte, wie der Kläger meint. Nach § 10a Abs. 1 VAG (in der Fassung vom 08.12.2004 bis 01.06.2007 - bei Vertragsschluss) haben die Versicherungsunternehmen zu gewährleisten, dass der Versicherungsnehmer, wenn er eine natürliche Person ist, in einer Verbraucherinformation über die für das Versicherungsverhältnis maßgeblichen Tatsachen und Rechte vor Abschluss und während der Laufzeit des Vertrages nach Maßgabe der Anlage Teil D unterrichtet wird. Die Verbraucherinformation muss nach § 10a Abs. 2 VAG a.F. schriftlich erfolgen, eindeutig formuliert, übersichtlich gegliedert und verständlich in deutscher Sprache oder der Muttersprache des Versicherungsnehmers abgefasst sein. Nach der Anlage Teil D müssen für eine Lebensversicherung der hier streitgegenständlichen Art folgende Verbraucherinformationen erteilt werden: 1. a) Name, Anschrift, Rechtsform und Sitz des Versicherers und der etwaigen Niederlassung, über die der Vertrag abgeschlossen werden soll; b) die für das Versicherungsverhältnis geltenden allgemeinen Versicherungsbedingungen einschließlich der Tarifbestimmungen sowie die Angabe des auf den Vertrag anwendbaren Rechts; c) Angaben über Art, Umfang und Fälligkeit der Leistung des Versicherers, sofern keine allgemeinen Versicherungsbedingungen oder Tarifbestimmungen verwendet werden; d) Angaben zur Laufzeit des Versicherungsverhältnisses; e) Angaben über die Prämienhöhe, wobei die Prämien einzeln auszuweisen sind, wenn das Versicherungsverhältnis mehrere selbständige Versicherungsverträge umfassen soll, und über die Prämienzahlungsweise sowie Angaben über etwaige Nebengebühren und -kosten und Angabe des insgesamt zu zahlenden Betrages; f) Angaben über die Frist, während der der Antragsteller an den Antrag gebunden sein soll; g) Belehrung über das Recht zum Widerruf oder zum Rücktritt; h) die Anschrift der zuständigen Aufsichtsbehörde, an die sich der Versicherungsnehmer bei Beschwerden über den Versicherer wenden kann. i) Angaben über die Zugehörigkeit zu einer Einrichtung zur Sicherung der Ansprüche von Versicherten (Sicherungsfonds). 2. a) Angaben über die für die Überschußermittlung und Überschußbeteiligung geltenden Berechnungsgrundsätze und Maßstäbe; b) Angabe der Rückkaufswerte; c) Angaben über den Mindestversicherungsbetrag für eine Umwandlung in eine prämienfreie Versicherung und über die Leistungen aus prämienfreier Versicherung; d) Angaben über das Ausmaß, in dem die Leistungen nach den Buchstaben b und c garantiert sind; e) bei fondsgebundenen Versicherungen Angaben über den der Versicherung zugrunde liegenden Fonds und die Art der darin enthaltenen Vermögenswerte; f) allgemeine Angaben über die für diese Versicherungsart geltende Steuerregelung. Diese Informationen hat die Beklagte dem Kläger bis auf die Angaben 1f) und 1i) erteilt. Eine Verbraucherinformation setzt nicht voraus, dass alle Informationen in einer einzigen Übersicht zusammen aufgeführt werden (so auch OLG Köln, Urt. v. 29.4.2016 - 20 U 4/16). Das ist weder dem Wortlaut von § 10a VAG a.F. zu entnehmen noch entspricht dies Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung. Diese verlangt lediglich eindeutige Formulierungen und übersichtliche Gliederungen, so dass der Versicherungsnehmer nicht dadurch von der erforderlichen Information abgehalten wird, dass er sich diese Informationen aus unübersichtlichen Unterlagen erst zusammensuchen muss, um einen Überblick über die für seinen Versicherungsvertrag maßgeblichen Informationen zu erhalten (siehe dazu auch OLG Oldenburg, VersR 2002, 1133). Das hat der Kläger nicht behauptet. Dem Landgericht ist auch darin zu folgen, dass die fehlenden Angaben 1f) und 1i) nicht dazu führen, dass sich der Kläger noch nach jahrelanger Vertragserfüllung auf diese unterbliebene Information berufen kann. Hinsichtlich der Antragsbindungsfrist fehlte bereits kein erforderlicher Hinweis nach Anlage D Abschnitt I Nr. 1 f). Die Willenserklärung des Versicherungsnehmers bei einem Vertragsschluss im Rahmen des Policenmodells entfaltete bis zum Ablauf der Widerspruchsfrist des § 5a VVG a.F. grundsätzlich keine Bindungswirkung. Dies folgte aus der gesetzlichen Konzeption, wonach der Versicherungsnehmer vor Zugang sämtlicher Vertragsunterlagen und Ablauf der Widerspruchsfrist des § 5a VVG a.F. gerade nicht an den Vertrag gebunden sein sollte. Es bedurfte auch umgekehrt keiner Information darüber, dass eine Bindung an den Antrag nicht besteht. Eine solche Negativinformation findet im Wortlaut des Gesetzes, welches gerade das Bestehen einer Bindungswirkung voraussetzt, keine Stütze. Sie war auch aus teleologischen Gründen nicht geboten, weil der Versicherungsnehmer über sein Widerspruchsrecht zu belehren war, so dass ihm deutlich vor Augen geführt war, dass für ihn keine Bindung an einen Antrag bestand (OLG Hamm, VersR 2016, 777; OLG Dresden, Beschl. v. 10.11.2016 - 4 U 1317/16). Hinsichtlich der fehlenden Angabe Nr. 1i) - Sicherungsfond - ist es dem Kläger nach Treu und Glauben wegen widersprüchlicher Rechtsausübung nach jahrelanger Durchführung des Vertrages verwehrt, sich auf eine - von ihm selbst nicht erkannte - fehlerhafte Verbraucherinformation zu berufen, soweit diese Fehlerhaftigkeit sein Informationsrecht nicht erheblich beeinträchtigt, bei ihm keine Fehlvorstellung über den Beginn der Widerrufsfrist ausgelöst und ihn nicht von einem Widerruf, über den er ordnungsgemäß belehrt worden war, abgehalten hat. Das ist vorliegend der Fall. Bei der Angabe über einen Sicherungsfonds handelt es sich um eine Information, die für die Entscheidung, den Vertrag zu schließen, ohne Belang ist. Die Angehörigkeit zu einem solchen Sicherungsfonds ist eine gesetzliche Pflicht des Versicherers. Die fehlende Angabe, um welche Einrichtung es sich konkret handelt, ist nicht vertragsrelevant. Es kann ausgeschlossen werden, dass ein Versicherungsnehmer in seiner Überlegung zur Erklärung eines Widerspruchs deswegen von einem Widerspruch abgehalten wurde, weil er keine Kenntnis vom Bestehen eines Sicherungsfonds gehabt hat, weil dies für ihn eine lediglich vorteilhafte Einrichtung ist (so schon OLG Köln, Urt. v. 29.4.2016 - 20 U 4/16). Der Bundesgerichtshof verwehrt seit der Entscheidung vom 07.05.2014 - IV ZR 76/11 - VersR 2014, 817 eine Verwirkung zum Nachteil des Versicherungsnehmers, wenn der Versicherer keine ordnungsgemäße Widerspruchsbelehrung erteilt und dadurch dem Versicherungsnehmer die ihm nach § 5a VVG a.F. eingeräumte Lösungsmöglichkeit unzulässig erschwert hat. Gleichzeitig hat er in einem Jahre später erklärten Widerruf keine widersprüchliche und damit unzulässige Rechtsausübung gesehen, weil widersprüchliches Verhalten nach der Rechtsordnung grundsätzlich zulässig und nur dann rechtsmissbräuchlich ist, wenn für den anderen Teil ein Vertrauenstatbestand geschaffen worden ist oder wenn andere besondere Umstände die Rechtsausübung als treuwidrig erscheinen lassen. Im Falle nicht ordnungsgemäßer Belehrung kann ein Versicherer jedoch keine vorrangige Schutzwürdigkeit für sich beanspruchen (BGH, Urt. v. 07.05.2014 - IV ZR 76/11 - VersR 2014, 817). Diese Situation ist mit einer fehlerhaften Verbraucherinformation, die Angaben zu Nr. 1i) nicht enthält, nicht zu vergleichen, wenn diese Fehlerhaftigkeit das Informationsrecht des Versicherungsnehmers nicht erheblich beeinträchtigt, bei ihm keine Fehlvorstellung über den Beginn der Widerrufsfrist ausgelöst und ihn nicht von einem Widerruf, über den er ordnungsgemäß belehrt worden ist, abgehalten hat. Ein solcher Fall, in dem der Versicherungsnehmer - wie vorliegend der Kläger - die Vertragsdokumente nicht sorgfältig prüft und nicht konkret behauptet, dass er bei Vertragsschluss unzutreffend oder unvollständig informiert worden sei und sich in irgendeiner erheblichen Weise über seine Rechtsstellung geirrt habe, er sich aufgrund ordnungsgemäßer Belehrung über sein Widerrufsrecht im Klaren war und dieses bewusst nicht ausgeübt hat und erst Jahre später aus sonstigen Gründen nicht an dem Vertrag festhalten will und es anwaltlicher Hilfe bedarf, eine von ihm nicht erkannte Abweichung der erteilten Verbraucherinformation von § 10a VAG a.F. zu erkennen, ist vielmehr mit dem Fall vergleichbar, dass die Belehrung über das Widerrufsrecht zutreffend war und eine Rechtsgrundlosigkeit lediglich aufgrund einer Europarechtswidrigkeit des Policenmodells im Raum steht. Das hat der Bundesgerichtshof nicht ausreichen lassen, um sich nach Jahren von einem Vertrag zu lösen und eine Rechtsposition zum Nachteil des Versicherers auszunutzen, die für den Versicherungsnehmer unabhängig von tatsächlichen Nachteilen für ihn aufgrund der Verwendung des Policenmodells entstanden ist (BGH, Urt. v. 16.07.2014 - IV ZR 73/13 - BGHZ 202, 102; BGH, Urt. v. 23.09.2015 - IV ZR 496/14 - r+s 2015, 538). So wäre es auch im vorliegenden Fall, denn der Kläger konnte angesichts der Formulierung „nach Zugang des Versicherungsscheins, der Versicherungsbedingungen und der übrigen Verbraucherinformationen“ nicht darüber im Zweifel sein, dass sein Widerrufsrecht mit Zusendung des Versicherungsscheins und der übrigen Unterlagen begonnen hat. Dieses hat der Kläger bewusst und in Kenntnis aller wesentlichen Informationen im Jahr 2006 verstreichen lassen und den Vertrag rund 6 Jahre erfüllt. Davon kann er sich nach dieser Zeit nicht mehr aus formalen Gründen lösen. (d) Ein Schadensersatzanspruch nach den §§ 280, 311 Abs. 2 BGB wegen fehlerhafter Belehrung ist nicht schlüssig dargelegt. Die Belehrung nach § 5a Abs. 2 VVG a.F. war ordnungsgemäß. Eine Belehrung nach § 8 Abs. 5 VVG a.F. war nicht erforderlich (§ 8 Abs. 6 VVG a.F.). Eine sonstige Pflichtverletzung, die dem Kläger einen kausalen Schaden verursacht hätte, ist nicht schlüssig behauptet. (2.) Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO. Die Revision wird wegen grundsätzlicher Bedeutung nach § 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO zugelassen, nachdem auch das Oberlandesgericht Köln im Urteil vom 29.4.2016 - 20 U 4/16 - die Revision zugelassen hat.