Beschluss
5 U 60/23
Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken 5. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGSL:2024:0122.5U60.23.00
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Leitsätze
Hat der Versicherer im Policenbegleitschreiben auf das Bestehen eines Widerspruchsrechts und die hierfür geltenden Anforderungen allgemein hingewiesen und diese sodann an einer genau bezeichneten Stelle im Einzelnen näher erläutert, so hat bei der tatrichterlichen Prüfung der Anforderungen des § 5a VVG a.F. keine isolierte Betrachtung der jeweiligen Textstellen zu erfolgen; vielmehr ist dann – wie in Fällen der sog. „Doppelbelehrung“ nach § 19 Abs. 5 VVG – eine Gesamtwürdigung der beiden Textstellen – als einheitliche Belehrung – geboten.(Rn.13)
Tenor
Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 12. Mai 2023 – 14 O 360/21 – ohne mündliche Verhandlung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen.
Es wird Gelegenheit gegeben, binnen drei Wochen Stellung zu nehmen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Hat der Versicherer im Policenbegleitschreiben auf das Bestehen eines Widerspruchsrechts und die hierfür geltenden Anforderungen allgemein hingewiesen und diese sodann an einer genau bezeichneten Stelle im Einzelnen näher erläutert, so hat bei der tatrichterlichen Prüfung der Anforderungen des § 5a VVG a.F. keine isolierte Betrachtung der jeweiligen Textstellen zu erfolgen; vielmehr ist dann – wie in Fällen der sog. „Doppelbelehrung“ nach § 19 Abs. 5 VVG – eine Gesamtwürdigung der beiden Textstellen – als einheitliche Belehrung – geboten.(Rn.13) Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 12. Mai 2023 – 14 O 360/21 – ohne mündliche Verhandlung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen. Es wird Gelegenheit gegeben, binnen drei Wochen Stellung zu nehmen. I. Die den Anspruch auf Rückgewähr von Versicherungsprämien und auf Nutzungsersatz – nach zwischenzeitlicher Kündigung des Rentenversicherungsvertrags und Auszahlung von 20.610,23 € – in Höhe von 8.502,73 € weiterverfolgende Berufung der Klägerin gegen das klageabweisende Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 12. Mai 2023 – 14 O 360/21 –, auf welches der Senat zur Darstellung des Sachverhalts einschließlich der erstinstanzlich gestellten Anträge und des Entscheidungsinhalts umfassend Bezug nimmt, hat nach einstimmiger Überzeugung des Senats auf der Grundlage der Berufungsbegründung keine Aussicht auf Erfolg. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Eine mündliche Verhandlung ist nicht erforderlich. Das Landgericht hat zutreffend angenommen, dass der Klägerin kein Anspruch aus den §§ 812, 818 BGB zusteht, weil sie die Versicherungsprämien aufgrund eines wirksamen Versicherungsvertrages geleistet hat. Der Versicherungsvertrag zwischen den Parteien ist aufgrund des Antrags der Klägerin und der Annahme durch unstreitige Übersendung des Versicherungsscheins gemäß § 5a Abs. 1 Satz 1 VVG a.F. im sogenannten Policenmodell – zunächst schwebend unwirksam – geschlossen worden und, nachdem die Klägerin nicht innerhalb der Widerspruchsfrist widersprochen hat, wirksam geworden. Das hat das Landgericht mit in jeder Hinsicht richtiger Begründung angenommen, auf welche vorliegend umfassend Bezug genommen wird. 1. Unstreitig wurde der Klägerin der Versicherungsschein (Nr. xxxxx) zu der streitgegenständlichen fondsgebundenen Rentenversicherung mit aufgeschobener lebenslanger Rentenzahlung und Todesfallleistung – Versicherungsbeginn: 1. Dezember 2004 – mit dem zweiseitigen Policenbegleitschreiben vom 23. Dezember 2004 (Anlage K1) übersandt, welchem die Versicherungsbedingungen und die Verbraucherinformation nach § 10a VAG a.F. beigefügt waren. Auf der Seite 2 dieses Schreibens befand sich die folgende, teilweise in Fettdruck hervorgehobene Belehrung: „Widerspruchsrecht Wie Ihnen bereits auf Grund unseres Hinweises im Versicherungsantrag bekannt ist, können Sie innerhalb einer bestimmten Frist nach Erhalt des Versicherungsscheins dem Versicherungsvertrag uns gegenüber in Textform widersprechen. Genaue Angaben über Beginn und Ablauf der Frist enthält die Ziffer „Können Sie nach Abschluss des Versicherungsvertrags dem Vertrag noch widersprechen?“ in der beigefügten Verbraucherinformation zu Ihrer Fondsgebundenen Rentenversicherung nach Tarif 1FLR60“. Bitte beachten Sie hierzu, dass auf Grund einer Änderung des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) die Widerspruchsfrist ab dem 01.10.2004 von 14 auf 30 Tage verlängert wurde“. Diese Regelung gilt selbstverständlich auf für Ihren Vertrag. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerspruchs.“ In der beiliegenden Verbraucherinformation, welcher ein Inhaltsverzeichnis vorangestellt war, fand sich unter Ziffer 6 folgender Text (Anlage7): „Können Sie nach Abschluss des Versicherungsvertrags dem Vertrag noch widersprechen? Dem Versicherungsvertragsgesetz zufolge haben Sie das Recht, dem Vertrag uns gegenüber in Textform zu widersprechen. Die Frist zur Ausübung Ihres Widerspruchs beträgt 14 Tage und beginnt erst mit dem Zeitpunkt, zu dem Sie von uns Ihren Versicherungsschein, die Versicherungsbedingungen und die Verbraucherinformation nach § 10a des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG) erhalten haben. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerspruchs. In jedem Fall erlischt das Recht zum Widerspruch ein Jahr nach Zahlung des ersten Beitrags. Wenn Sie nicht widersprechen, gilt der Vertrag mit dem Zugang des Versicherungsscheins auf der Grundlage des Inhalts des Versicherungsscheins, der Versicherungsbedingungen und den für Sie maßgeblichen Verbraucherinformationen als geschlossen“. 2. Das Landgericht hat zu Recht angenommen, dass vorliegend eine den Anforderungen des § 5a VVG a.F. entsprechende Belehrung erfolgt ist. a) Die vorgenannte Bestimmung verlangt eine schriftliche, in drucktechnisch deutlicher Form gestaltete Belehrung über den Fristbeginn und die Dauer der Widerspruchsfrist. Dies fordert ausreichende Lesbarkeit und setzt die Verwendung einer hinreichend großen Schrift voraus. Außerdem muss sie entweder gesondert präsentiert oder drucktechnisch so stark hervorgehoben werden, dass sie den Versicherungsnehmer beim Durchblättern der übersandten Vertragsunterlagen nicht entgeht, selbst wenn er nicht nach einer Widerspruchsmöglichkeit sucht (vgl. BGH, Urteil vom 28. Januar 2004 – IV ZR 58/03, VersR 2004, 497; Senat, Urteil vom 21. Februar 2018 – 5 U 45/17, NJW-RR 2018, 796). Die Hervorhebung kann durch Fettdruck, eine andere Farbe, Schriftart oder -größe, Einrücken, Einrahmen oder in anderer Weise erfolgen. Inhaltlich gehört zu der nach § 5a Abs. 2 Satz 1 VVG a.F. erforderlichen Belehrung über das Widerspruchsrecht, den Beginn und die Dauer der Frist – neben dem unverzichtbaren Hinweis darauf, dass zur Wahrung der Frist die rechtzeitige Absendung des Widerspruchs genügt (§ 5a Abs. 2 Satz 2 VVG a.F.) – die Bezeichnung des Ereignisses, das die Frist in Lauf setzt. Dieser erfordert die eindeutige Benennung der nach § 5a Abs. 2 Satz 1 VVG a.F. fristauslösenden Unterlagen (vgl. BGH, Urteil vom 7. September 2016 – IV ZR 306/14, juris). b) Unter diesen Voraussetzungen kann die Belehrung – ebenso wie der Hinweis auf die Folgen einer Anzeigepflichtverletzung gemäß § 19 Abs. 5 VVG (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 27. April 2016 – IV ZR 372/15, BGHZ 210, 114; Senat, Urteil vom 6. September 2023 – 5 U 87/22, VersR 2023, 1346; OLG München, VersR 2020, 1304; OLG Hamm, VersR 2020, 1304) – in Form sog. „Doppelbelehrungen“ erfolgen, in welcher der Versicherer zunächst, wie hier im Policenbegleitschreiben, auf das Bestehen eines Widerspruchsrechts und die hierfür geltenden Anforderungen allgemein hinweist und diese sodann an einer genau bezeichneten Stelle im Einzelnen näher erläutert. Entgegen der Ansicht der Klägerin hat in diesem Fall bei der Prüfung der Anforderungen des § 5a VVG a.F. aber nicht eine isolierte Betrachtung der jeweiligen Textstellen zu erfolgen; vielmehr ist eine Gesamtwürdigung der beiden Textstellen – als einheitliche Belehrung – geboten (vgl. BGH, a.a.O.; Senat, a.a.O.; OLG Hamm, a.a.O.), die vorliegend mit dem Landgericht zu dem Ergebnis gelangt, dass sowohl formell als auch inhaltlich von einer ordnungsgemäßen Belehrung auszugehen ist. Dass die – teilweise fett gedruckte – Belehrung aus dem Policenbegleitschreiben den formalen Anforderungen an die drucktechnische Hervorhebung genügt, zieht die Klägerin selbst zu Recht nicht in Zweifel. Angesichts des konkreten Verweises auf die einschlägige Bestimmung in der Verbraucherinformation waren auch die dortigen weiteren Informationen für einen durchschnittlichen Versicherungsnehmer ohne weiteres aufzufinden, zumal der Verbraucherinformation ein Inhaltsverzeichnis vorangestellt war, aus welchem sich ergab, dass die im Policenbegleitschreiben zitierte Textstelle „Können Sie nach Abschluss des Versicherungsvertrags dem Vertrag noch widersprechen?“ sich unter Ziffer 6 befindet, welche ihrerseits auf der betreffenden Seite mit der fett gedruckten Überschrift „6. Können Sie nach Abschluss des Versicherungsvertrags dem Vertrag noch widersprechen?“ hervorgehoben war. Die beiden Textpassagen belehren den Versicherungsnehmer auch inhaltlich zutreffend über das Widerspruchsrecht. Der hinsichtlich der Einzelheiten zu Beginn und Ablauf der Widerspruchsfrist ausdrücklich in Bezug genommene Passus in der Verbraucherinformation stellt insbesondere unmissverständlich klar, dass die Frist erst mit Erhalt des Versicherungsscheins, der Versicherungsbedingungen und der Verbraucherinformationen zu laufen beginnt. Entgegen dem Einwand der Berufung ist vorliegend auch die Belehrung über die Dauer der Widerspruchsfrist nicht zu beanstanden. Die Beklagte hat bereits im Policenbegleitschreiben – in Fettdruck hervorgehoben – auf eine gesetzliche Verlängerung der Widerspruchsfrist von 14 auf 30 Tagen hingewiesen, was selbstverständlich auch für den vorliegenden Vertrag gelte. An diese – für den Versicherungsnehmer günstige – Frist ist die Beklagte ungeachtet der seinerzeit geltenden Gesetzeslage gebunden. Mit Blick auf den unmissverständlichen Hinweis in dem Policenbegleitschreiben bestand für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer auch kein Zweifel daran, dass für den konkreten Vertrag – statt der noch nicht an die veränderte Rechtslage angepassten Frist aus der Verbraucherinformation – die auf 30 Tage verlängerte Frist gelten sollte. II. Andere Gründe, die die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung in Frage stellen könnten, zeigt die Berufung nicht auf. Sie sind auch sonst nicht ersichtlich. Der Senat beabsichtigt deshalb, die Berufung zurückzuweisen. Die Klägerin hat Gelegenheit, binnen drei Wochen Stellung zu nehmen. Ihr wird – auch aus Kostengründen – nahegelegt, innerhalb dieser Frist die Rücknahme der Berufung zu erwägen.