OffeneUrteileSuche
Beschluss

20 U 180/20

Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHAM:2020:1013.20U180.20.00
1mal zitiert
15Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

15 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers gemäß § 522 Abs. 2 S. 1 ZPO zurückzuweisen.

Es wird Gelegenheit gegeben, binnen drei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses Stellung zu nehmen.

Entscheidungsgründe
Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers gemäß § 522 Abs. 2 S. 1 ZPO zurückzuweisen. Es wird Gelegenheit gegeben, binnen drei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses Stellung zu nehmen. G r ü n d e I. Der Senat ist einstimmig davon überzeugt, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung auf Grund mündlicher Verhandlung erfordern und eine mündliche Verhandlung auch sonst nicht geboten ist. Das Landgericht hat die auf Rückabwicklung eines Lebensversicherungsvertrages nach einem vom Kläger erklärten Widerspruch gerichtete Klage – jedenfalls im Ergebnis – zu Recht abgewiesen. Die Berufungsangriffe des Klägers in der Berufungsbegründung vom 14.09.2020 (Bl. 7 ff. der elektronischen Gerichtsakte zweiter Instanz, im Folgenden: eGA-II, für die erste Instanz: eGA-I) greifen nicht durch. Ein Anspruch auf Rückzahlung der Prämien nebst gezogener Nutzungen be- steht nicht. Er ergibt sich insbesondere nicht aus § 812 Abs. 1 S. 1 BGB. Der Kläger erbrachte die Prämienzahlungen mit rechtlichem Grund. Die Ausübung des Widerspruchsrechts ist jedenfalls treuwidrig (§ 242 BGB) und daher unwirksam. 1. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. richtlinienkonform einschränkend auszulegen (BGH, Urteil vom 07.05.2014 – IV ZR 76/11, BGHZ 201, 101). Bei fehlerhafter Belehrung kann daher – entgegen dem eindeutigen Wortlaut der Norm – ein ewiges Widerspruchsrecht bestehen. Indes kann die Ausübung des Widerspruchs treuwidrig sein. Dies ist eine Frage des Einzelfalls und von den Tatgerichten zu beurteilen (siehe etwa BGH, Beschluss vom 11. November 2015 – IV ZR 117/15, juris Rn. 16; BGH, Beschluss vom 27. September 2017 – IV ZR 506/16, juris Rn. 10, 15). Dabei ist die neuere Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaft zu berücksichtigen, welcher der Senat folgt. Art. 15 Abs. 1 der Richtlinie 90/619 in Verbindung mit Art. 31 der Richtlinie 92/96, Art. 35 Abs. 1 der Richtlinie 2002/83 in Verbindung mit deren Art. 36 Abs. 1 und Art. 185 Abs. 1 der Richtlinie 2009/138 in Verbindung mit deren Art. 186 Abs. 1 erfordern nicht bei jedem Belehrungsfehler ein ewiges Widerspruchsrecht. Vielmehr gilt: „Wird dem Versicherungsnehmer durch die Belehrung, auch wenn diese fehlerhaft ist, nicht die Möglichkeit genommen, sein Rücktrittsrecht im Wesentlichen unter denselben Bedingungen wie bei zutreffender Belehrung auszuüben, wäre es unverhältnismäßig, es ihm zu ermöglichen, sich von den Verpflichtungen aus einem in gutem Glauben geschlossenen Vertrag zu lösen.“ (EuGH, Urteil vom 19. Dezember 2019 – C-355/18 bis C-357/18 und C-479/18, juris Rn. 79.) 2. Hiernach ist die Ausübung des Widerspruchsrechts im Streitfall jedenfalls treuwidrig. Der Kläger ist jedenfalls im Wesentlichen zutreffend über sein Widerspruchs- recht informiert worden. Ihm war nicht die Möglichkeit genommen worden, sein Rücktrittsrecht im Wesentlichen unter denselben Bedingungen wie bei zutreffender Belehrung auszuüben. Im Einzelnen: a) Ein „ewiges“ Widerspruchsrecht des Klägers ergibt sich entgegen der Berufungsbegründung nicht aus einer unzureichenden Bezeichnung der fristauslösenden Unterlagen. aa) Die Belehrung im Policenbegleitschreiben (Anl. xxx 1, eGA-I 113 f.) machte unter Einbeziehung des übrigen Inhalts dieses Schreibens hinreichend klar, dass die Widerspruchsfrist erst beginnt mit Überlassung des Versicherungsscheins, der Versicherungsbedingungen und der Verbraucherinformation. Der Versicherungsschein (Anl. xxx 1, eGA-I 115 ff.) bezeichnet die Versicherungsbedingungen und die Verbraucherinformationen als Bestandteile respektive Beilagen des Versicherungsscheins. Auf diese Unterlagen stellen ersichtlich das Policenbegleitschreiben und die dort am Ende stehende, unübersehbar hervorgehobene Widerspruchsbelehrung ab. Dem Empfänger wird so deutlich gemacht, dass die Widerspruchsfrist erst beginnt mit Überlassung des Versicherungsscheins, der Versicherungsbedingungen und der Verbraucherinformation (ebenso für eine gleichlautende Belehrung und Gestaltung des Policenbegleitschreibens OLG Köln, Urteil vom 29.04.2016 – 20 U 184/15, juris; Revision zurückgewiesen durch BGH, Beschluss vom 26.04.2017 – IV ZR 138/16, juris; zuvor schon OLG Köln, Urteil vom 06.12.2013 – 20 U 144/13, juris; Revision zurückgewiesen durch BGH, Beschluss vom 16.09.2015 – IV ZR 16/14, juris). bb) Jedenfalls besteht hiernach kein „ewiges“ Widerspruchsrecht des Klägers. Es ist zwischen den Parteien unstreitig, dass die zuvor genannten Unterlagen tatsächlich übersandt wurden. Dieser Umstand ist freilich – auch nach Auffassung des Senats, welcher der hierzu ergangenen höchstrichterlichen Rechtsprechung folgt – unerheblich für die Frage, ob eine Belehrung abstrakt ordnungsgemäß ist (vgl. etwa BGH, Urteil vom 16. September 2015 – IV ZR 175/14, Rn. 13). Er ist aber erheblich für die Frage, ob im Einzelfall dem Versicherungsnehmer die Möglichkeit genommen war, sein Rücktrittsrecht im Wesentlichen unter denselben Bedingungen wie bei zutreffender Belehrung auszuüben, oder eben – wie im Streitfall – nicht genommen war. b) Der Umstand, dass der Kläger nicht über Bestehen und Identität des Sicherungsfonds informiert wurde, nahm ihm – ebenso – nicht die Möglichkeit, sein Rücktrittsrecht im Wesentlichen unter denselben Bedingungen wie bei zutreffender Belehrung auszuüben. Der Senat folgt der Rechtsprechung anderer Obergerichte (OLG Köln, Urteil vom 29. April 2016 - 20 U 4/16, juris Rn. 26; so auch OLG München, Beschluss vom 16. November 2017 – 25 U 3439/17, juris; OLG Saarbrücken, Urteil vom 21. Februar 2018 – 5 U 45/17, juris Rn. 52). Es ist nicht ersichtlich, dass der Kläger möglicherweise Widerspruch erhoben hätte, wenn er – statt, wie tatsäch- lich geschehen, gar nicht über den Sicherungsfonds informiert zu werden – über Bestehen und Identität des Sicherungsfonds informiert worden wäre. Der Senat weicht hiermit nicht ab von Entscheidungen, welche unter diesem Gesichtspunkt die Fehlerhaftigkeit der Belehrung konstatiert haben (so insbesondere OLG Karlsruhe, Urteil vom 28. Juni 2019 – 12 U 134/17 –, juris Rn. 67 ff.). Denn auch diese Auffassung besagt nicht und ergibt nicht, dass dem Versicherungsnehmer wegen dieses Fehlers die Möglichkeit genommen wäre, sein Rücktrittsrecht im Wesentlichen unter denselben Bedingungen wie bei zutreffender Belehrung auszuüben. c) Bei Gesamtwürdigung des Streitfalls ist die Ausübung des Widerspruchsrechts jedenfalls treuwidrig. Nach dem Wortlaut des nationalen Rechts (§ 5a VVG a.F.) und dem Inhalt, insbesondere dem Sinn und Zweck, des europäischen Rechts (so wie in dem o.g. EuGH-Urteil vom 19. Dezember 2019 überzeugend dargetan) ist ein ewiges Widerspruchsrecht hier ausgeschlossen respektive „unverhältnismäßig“ (EuGH). 3. Der Senat braucht nicht zu entscheiden, ob nach der neuen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften in allen Einzelheiten an der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur richtlinienkonformen Auslegung des § 5a VVG a.F. festzuhalten ist (vgl. dazu etwa Lange, VersR 2020, 351; Zegowitz/Haferkorn, VersR 2020, 1050). Diese Frage ist nicht entscheidungserheblich. Jedenfalls ist nach der vom Senat als Tatgericht vorzunehmenden Wertung die Ausübung des Widerspruchsrechts im Streitfall treuwidrig. Auch der Bundesgerichtshof hat es wiederholt für möglich gehalten, im Einzelfall auf die Schwere des Fehlers abzustellen (BGH, Urteil vom 1. Juni 2016 - IV ZR 482/14, Rn. 23, VersR 2017, 275; vom 28. September 2016 - IV ZR 192/14, Rn. 19, VersR 2016, 1484; BGH, Beschluss vom 23. März 2016 - IV ZR 329/14, Rn. 24., VersR 2016, 1169). 4. Aus den oben genannten Gründen ergibt sich zugleich, dass die Sache keine grundsätzliche Bedeutung; weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung aufgrund mündlicher Verhandlung; eine solche ist auch sonst nicht geboten. Dies gilt zumal, da der Bundesgerichtshof klageabweisende Urteile in hinsichtlich der Bezeichnung der Unterlagen gleichgelagerten Fällen bereits gebilligt hat (siehe oben). Die in Rede stehenden Fragen sind durch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und die neue, klare und eindeutige Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften geklärt. Der Senat folgt den Grundsätzen der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Treuwidrigkeit eines Widerspruchs im Einzelfall. Abweichende höchst- oder obergerichtliche Rechtsprechung zu der neuen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften ist nicht ersichtlich. Allein der Umstand, dass der Bundesgerichtshof zu der neuen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften noch nicht Stellung ge- nommen hat, ist kein Grund, eine grundsätzliche Bedeutung der Sache anzunehmen; denn diese in neue Rechtsprechung zum Europäischen Recht ist klar eindeutig. II. Auf die Gebührenermäßigung für den Fall der Berufungsrücknahme (KV Nr. 1222 GKG) wird hingewiesen.