Urteil
5 U 37/23
Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken 5. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGSL:2024:0517.5U37.23.00
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Leitsätze
Wurde bei Beantragung eines Lebensversicherungsvertrages die Antragsbindung nach § 145 BGB einvernehmlich ausgeschlossen, so ist für den nach Abschnitt I Nr. 1 Buchstabe f der Anlage D zu § 10a VAG a.F. erforderlichen Hinweis auf „die Frist, während der der Antragsteller an den Antrag gebunden sein soll“ die Angabe, dass „keine Antragsbindungsfrist“ besteht, ausreichend; eines zusätzlichen Hinweises – auch – auf die gesetzliche Annahmefrist des § 147 Abs. 2 BGB bedarf es unter diesen Umständen nicht.(Rn.23)
(Rn.24)
Tenor
I. Die Berufung der Klägerin gegen das am 24. März 2023 verkündete Urteil des Landgerichts Saarbrücken – 14 O 311/22 – wird zurückgewiesen.
II. Die Kosten des Berufungsverfahrens fallen der Klägerin zur Last.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
V. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 5.521,- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Wurde bei Beantragung eines Lebensversicherungsvertrages die Antragsbindung nach § 145 BGB einvernehmlich ausgeschlossen, so ist für den nach Abschnitt I Nr. 1 Buchstabe f der Anlage D zu § 10a VAG a.F. erforderlichen Hinweis auf „die Frist, während der der Antragsteller an den Antrag gebunden sein soll“ die Angabe, dass „keine Antragsbindungsfrist“ besteht, ausreichend; eines zusätzlichen Hinweises – auch – auf die gesetzliche Annahmefrist des § 147 Abs. 2 BGB bedarf es unter diesen Umständen nicht.(Rn.23) (Rn.24) I. Die Berufung der Klägerin gegen das am 24. März 2023 verkündete Urteil des Landgerichts Saarbrücken – 14 O 311/22 – wird zurückgewiesen. II. Die Kosten des Berufungsverfahrens fallen der Klägerin zur Last. III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. IV. Die Revision wird nicht zugelassen. V. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 5.521,- Euro festgesetzt. I. Die Parteien streiten um die Rückabwicklung eines Lebensversicherungsvertrages nach einem von der Klägerin erklärten „Widerspruch“ gegen diesen Vertrag. Die Klägerin unterzeichnete am 13. April 2002 einen schriftlichen „Antrag“ auf Abschluss eines fondsgebundenen Lebensversicherungsvertrages (Anlage K1 = B3) mit eingeschlossener „Zusatzversicherung (Sparzielabsicherung)“. Mit Versicherungsschein vom 26. April 2002 (Anlage K1) policierte die Beklagte den Versicherungsvertrag unter der Versicherungsnummer …. Als Versicherungsbeginn waren der 1. Mai 2022 und als Vertragsablauf der 1. Mai 2029 vereinbart. In dem aus zwei Seiten bestehenden Antragsformular befand sich unmittelbar über der Unterschriftenzeile auf Seite 2 folgende, insgesamt fett gedruckte und ebenfalls fett eingerahmte Belehrung, deren Überschrift außerdem in einer größeren Schrift gehalten ist: Belehrung über das Recht zum Rücktritt und über das Recht zum Widerruf Der Versicherungsnehmer kann innerhalb einer Frist von 14 Tagen nach Abschluss der Fondspolice ohne Angabe von Gründen vom Vertrag zurücktreten. Die Frist beginnt mit dem Tage des Zugangs des Versicherungsscheines beim Versicherungsnehmer. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung der Rücktrittserklärung. Der Versicherungsnehmer kann seine auf den Abschluss der Zusatzversicherung gerichtete Willenserklärung ohne Angabe von Gründen innerhalb einer Frist von zwei Wochen schriftlich auf einem dauerhaften Datenträger widerrufen. Die Frist über das Recht zum Widerruf beginnt mit Unterzeichnung dieses Versicherungsantrages. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs. Der Rücktritt und / oder der Widerruf ist – auch im Falle der wählbaren Zusatzversicherung – jeweils zu richten an die .... Neben dem Antrag unterzeichnete die Klägerin am 13. April 2002 auch eine – in Groß- und Fettdruck so überschriebene – Bestätigung, wonach sie sie „(1.) eine Durchschrift des Versicherungsantrages vom 13. April 2002 mit einer Belehrung über meine Rechte zum Rücktritt, (2.) die Verbraucherinformationen, (3.) die Allgemeinen Versicherungsbedingungen der Fondspolice und die der Zusatzversicherung und (4.) die Bestätigung über den vorläufigen Versicherungsschutz durch die ...“ erhalten habe (Anlage B1). Diese Unterlagen waren seinerzeit – nach unwidersprochenem Vortrag der Beklagten – stets in einer Antragsbroschüre zusammengefasst. In Ziff. V. Nr. 2 der Verbraucherinformationen (Anlage B2, dort Seite 10) heißt es unter der Überschrift „Vertragsgrundlagen, anwendbares Recht“: „Solange Versicherungsverträge nicht zustande gekommen sind, ist der Versicherungsnehmer an seine Anträge nicht gebunden (keine Antragsbindungsfrist). Mit Schreiben der „... GmbH“ vom 12. Juli 2022 (Anlage K3) erklärte diese namens und im Auftrag der Klägerin gegenüber der Beklagten den „Widerspruch gem. § 5a VVG a.F. bezüglich der Policennummer …, verbunden mit dem Zusatz, dass es sich hierbei ausdrücklich nicht um eine Kündigung des Vertrages handele, und forderte die Beklagte zur Rückzahlung eines Betrages in Höhe von 5.662,35 Euro bis zum 26. Juli 2022 auf. Mit Schreiben vom 10. August 2022 (Anlage K4) lehnte die Beklagte unter Hinweis auf die ihres Erachtens abgelaufene Lösungsfrist eine Rückzahlung ab. Auch eine weitere Aufforderung der Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 26. August 2022 (Anlage K5) zur Rückabwicklung und Rückzahlung des vorgenannten Betrages blieb erfolglos. Die Klägerin, deren zwischenzeitlich auf bis zu 6.223,74 Euro bezifferte (Bl. 54 GA) Klage am 3. November 2022 zugestellt worden ist, hat behauptet, der Versicherungsvertrag sei im sog. „Policenmodell“ zustande gekommen, da die Klägerin bei Antragstellung nicht ordnungsgemäß über das ihr zustehende Widerspruchsrecht nach § 5a VVG a.F. belehrt worden sei. Die ihr übermittelten Versicherungsunterlagen enthielten keine Belehrung. Die Belehrung im Antrag sei fehlerhaft, da sie keinen Hinweis darauf enthalte, dass der Widerspruch in Textform (§ 126b BGB) zu erfolgen habe, und auch die fristauslösenden Unterlagen nicht ordnungsgemäß bezeichnet würden, insbesondere nicht deutlich gemacht werde, dass dem Versicherungsnehmer auch die Versicherungsbedingungen und Verbraucherinformationen zugegangen sein müssten, deren Zugang auch bestritten werde. Die Klägerin habe bei Antragstellung lediglich eine Durchschrift ihres Antrages erhalten. Bei nochmaliger Durchsicht ihrer „wohlsortierten Unterlagen“ habe sie nichts anderes als die von ihr vorgelegten Unterlagen auffinden können. Soweit es sich auf der Empfangsbestätigung um ihre Unterschrift handele, könne sie sich auch nicht daran erinnern, diese getätigt zu haben. Jedenfalls seien die Unterlagen der Beklagten nicht vollständig gewesen, weil darin ein Hinweis auf die 6-wöchige Antragsbindungsfrist fehle, dem mit Abschnitt V Nr. 2 auf Seite 10 der Verbraucherinformationen nicht genügt werde. Infolge des wirksamen Widerspruchs seien ihr, ausgehend von einem aktuellen Fondsguthaben in Höhe von 1.484,33 Euro, abzüglich eines „faktischen Versicherungsschutzes“ von 4 Prozent der Beitragszahlungen (= 76,38 Euro) und zuzüglich des „Nicht-Sparanteils“, bestehend aus einem Abschluss- und Verwaltungskostenanteil (3.011,48 Euro) und Nutzungszinsen (1.101,33 Euro) insgesamt 5.521,- Euro zurückzuzahlen. Die Beklagte hat behauptet, die streitgegenständliche Fondspolice sei – wie alle von der Beklagten vertriebenen Lebensversicherungsverträge – im sog. „Antragsmodell“ geschlossen worden, weshalb die Klägerin insoweit nur über das Rücktrittsrecht nach § 8 Abs. 5 WG a.F. zu belehren gewesen sei. Auch seien der Klägerin bereits bei Antragstellung alle vertragsrelevanten Unterlagen ausgehändigt worden, einschließlich insbesondere der Verbraucherinformationen und der Allgemeinen Versicherungsbedingungen, was die Klägerin auch mit ihrer Unterschrift unter die gesonderte Empfangsbestätigung (Anlage B 1) ausdrücklich bestätigt habe. Dadurch dass alle Antragsunterlagen – unstreitig – stets in einer Antragsbroschüre zusammengefasst gewesen seien, die neben dem eigentlichen Antrag – unstreitig – auch die Versicherungsbedingungen und die Verbraucherinformationen und das Empfangsbekenntnis enthalten habe, sei gewährleistet gewesen, dass die Antragsteller bei der Vermittlung der Versicherungsprodukte stets die vollständigen Unterlagen erhielten. Die in dem Antrag enthaltene Rücktrittsbelehrung habe sowohl den formellen als auch den inhaltlichen Anforderungen genügt; insbesondere sei, weil eine von § 147 Abs. 2 BGB vorausgesetzte Antragsbindung hier einvernehmlich abbedungen gewesen sei, die Klägerin über das Fehlen einer Antragsbindungsfrist in den Verbraucherinformationen zutreffend belehrt worden. Mit dem angefochtenen Urteil (Bl. 113 ff. GA), auf dessen Inhalt auch hinsichtlich der darin enthaltenen Feststellungen gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen wird, hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt: Der namens der Klägerin im Jahre 2022 erklärte „Widerspruch“ sei als „Rücktritt“ (§ 8 Abs. 5 VVG a.F.) auszulegen, weil der betroffene Versicherungsvertrag im Wege des Antragsmodells abgeschlossen worden sei. Dass der Klägerin bei Beantragung des Vertrages alle erforderlichen Vertragsunterlagen übergeben worden seien, habe diese schon nicht hinreichend substantiiert in Abrede gestellt. Auch seien die ihr überlassenen Verbraucherinformationen nicht wegen eines fehlenden Hinweises auf die – dispositive – Vorschrift des § 147 Abs. 2 BGB unvollständig gewesen, weil nach den hier gegebenen Informationen eine Bindung an den Antrag gerade nicht habe bestehen sollen. Die danach maßgebliche Frist für den Rücktritt sei durch Abschluss des Vertrages und Erteilung einer sowohl formal als auch inhaltlich ordnungsgemäßen Rücktrittsbelehrung in Lauf gesetzt worden, der „Widerspruch“ bzw. Rücktritt im Jahre 2022 mithin verfristet gewesen. Gegen dieses Urteil wendet sich die Klägerin mit ihrer Berufung. Unter Verweis auf die entsprechende Beweislast der Beklagten beanstandet sie die vom Landgericht bejahte vollständige Übergabe der Vertragsunterlagen, vor deren Annahme die Klägerin zumindest persönlich hätte angehört werden müssen. Das Landgericht übersehe auch, dass ein Versicherungsvermittler eingeschaltet gewesen sei; was die Klägerin unterschrieben habe, sei demgegenüber unerheblich. Auch die Beurteilung des fehlenden Hinweises auf eine Antragsbindungsfrist entspreche nicht „der gesetzlichen Intuition“. Der Hinweis auf die fehlende Antragsbindung habe zur Folge, dass die Klägerin aktiv der Beklagten hätte mitteilen müssen, dass sie an dem Antrag nicht festhalten wolle, was lebensfremd sei und durch die Nennung einer konkreten Antragsbindungsfrist vermieden worden wäre. Die Klägerin beantragt (wörtlich, Bl 159 GA): Unter Abänderung des am 24. März 2023 verkündeten Urteils des Landgerichts Saarbrücken, Az. 14 O 311/22, wird die Beklagte verurteilt, 1. die Klägerin 5.521,- Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins aus 5.521,- Euro seit dem 11. August 2022 zu zahlen, 2. die Klägerin vorgerichtlich entstandene Rechtsanwaltsvergütung in Höhe von 859,18 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen, hilfsweise, im Falle der Zurückweisung der Berufung gem. § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO, die Zulassung der Revision. Der Beklagte beantragt (Bl. 148 GA), die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt das angefochtene Urteil. Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und die Sitzungsniederschriften des Landgerichts vom 10. Februar 2023 (Bl. 87 ff. GA) sowie des Senats vom 26. April 2024 (BI. 202 f. GA) verwiesen. II. Die gemäß §§ 511, 513, 517, 519 und 520 ZPO zulässige Berufung bleibt in der Sache ohne Erfolg. Das angefochtene Urteil beruht weder auf einer Rechtsverletzung im Sinne des § 546 ZPO, noch rechtfertigen die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere, der Klägerin günstigere Entscheidung (§ 513 ZPO). Das Landgericht hat richtig entschieden, dass der von der Klägerin (wörtlich) erklärte „Widerspruch“ gegen den Versicherungsvertrag, der unter Berücksichtigung seiner weiteren Begründung und der Interessenlage (§§ 133, 157 BGB) als allein auf die Fondspolice und nicht auch auf die – vereinbarungsgemäß (vgl. §§ 1, 8 der AVB Zusatzversicherung) im Bestand davon abhängige – Zusatzversicherung bezogener Rücktritt auszulegen war, nach Ablauf der hierfür gesetzlich vorgesehenen Frist nicht mehr wirksam ausgeübt werden konnte, eine Rückabwicklung des Vertrages nach den §§ 346 ff. BGB mithin jetzt ausscheidet. Für die von der Klägerin beanspruchte Erstattung geleisteter Prämien, gezogener Nutzungen sowie vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten besteht daher keine rechtliche Grundlage. 1. Das von der Klägerin beanspruchte Vertragslösungsrecht kann sich vorliegend nur – als Rücktrittsrecht – aus § 8 Abs. 5 VVG in der vom 21. Juli 1994 bis zum 7. Dezember 2004 geltenden Fassung (im Folgenden: VVG a.F.) ergeben; diese Rechtslage bleibt im Streitfall maßgeblich, weil der von der Klägerin am 13. April 2002 beantragte und mit Versicherungsschein vom 26. April 2002 policierte Vertrag in diesem Zeitraum abgeschlossen wurde und damit als sog. „Altvertrag“ unter Geltung dieser früheren Fassung des Gesetzes zustande gekommen ist, anhand der der Vertragsschluss und die Rechtmäßigkeit damals erteilter Informationen und Belehrungen zu beurteilen sind (vgl. BGH, Urteil vom 7. Mai 2014 – IV ZR 76/11, BGHZ 201, 101, 119 f; Senat, Urteil vom 5. November 2021 – 5 U 32/21, VersR 2022, 228, 229; zum Übergangsrecht allgemein Armbrüster, in: Prölss/Martin, VVG 31. Aufl., Art. 1 EGVVG Rn. 9 ff.; Schneider, in: Beckmann/Matusche-Beckmann, Versicherungsrechts-Handbuch 3. Aufl., § 1a Rn. 43 ff.). Die Anwendbarkeit dieser Vorschrift ist im Streitfall auch nicht gemäß § 8 Abs. 6 VVG a.F. durch ein vorrangiges Widerspruchsrecht nach § 5a VVG a.F. ausgeschlossen. Ein solches besteht nur bei Vertragsschlüssen im sog. „Policenmodell“, das freilich – unbeschadet evtl. abweichender Vorstellungen des Versicherers – auch dann zur Anwendung kommt, wenn nur einzelne Informationen bei Antragstellung dem Versicherungsnehmer nicht erteilt worden sind (vgl. BGH, Urteil vom 18. Juli 2018 – IV ZR 68/17, VersR 2018, 1113). Entgegen ihrer mit der Berufung wiederholten Ansicht wurden der Klägerin bei Antragstellung jedoch alle erforderlichen Vertragsdokumente, insbesondere die Verbraucherinformationen im Sinne des § 10a VAG a.F. und die Allgemeinen Versicherungsbedingungen, übergeben, und diese Unterlagen waren auch nicht – insbesondere aufgrund des Fehlens eines Hinweises auf die gesetzliche Antragsbindungsfrist des § 147 Abs. 2 BGB – unvollständig, weil, worüber die Klägerin auch zutreffend informiert wurde, eine solche hier kraft abweichender Vereinbarung nicht bestand: a) Dass der Klägerin bei Stellung ihres Antrages alle nach § 8 Abs. 5 VVG erforderlichen Unterlagen vorlagen, hat das Landgericht hier vollkommen zu Recht schon aus der detaillierten, durch entsprechende, dies belegende Urkunden nachvollziehbar gemachten Sachdarstellung der Beklagten abgeleitet, der die Klägerin nicht ausreichend entgegengetreten ist (§ 138 Abs. 3 ZPO; vgl. Senat, Beschluss vom 5. August 2022 – 5 U 15/22, VersR 2022, 1348; OLG Karlsruhe, VersR 2022, 872). Danach hat die Beklagte schon mit ihrer Klageerwiderung im Einzelnen ausgeführt, dass der Klägerin bei Antragstellung am 13. April 2022 sämtliche vertragsrelevanten Unterlagen ausgehändigt worden seien, namentlich die Verbraucherinformationen und die Allgemeinen Versicherungsbedingungen (Bl. 35 f. GA). Außerdem hatte sie sich für ihre Darstellung auf ein von der Klägerin – unstreitig – unterzeichnetes gesondertes, in rechtlicher Hinsicht auch sonst vollkommen unbedenkliches Empfangsbekenntnis bezogen (Anlage B1), in dem diese ausdrücklich bestätigt hatte, die darin im Einzelnen genannten Vertragsunterlagen erhalten zu haben. Soweit die Klägerin daraufhin – nur – geltend gemacht hatte, dass sie bei Antragstellung lediglich eine Durchschrift ihres Antrages erhalten und bei nochmaliger Durchsicht ihrer „wohlsortierten Unterlagen“ nichts anderes als die von ihr vorgelegten Unterlagen habe auffinden können, stellt das, der zutreffenden Annahme des Landgerichts folgend, schon kein ausreichend substanzhaltiges Bestreiten der von der Beklagten unter Verweis auf die dies belegenden schriftlichen Unterlagen auch im Übrigen nachvollziehbar behauptete Übergabe der im Einzelnen aufgezählten Unterlagen dar. Völlig zu Recht verweist die Erstrichterin in diesem Zusammenhang auf das unbestritten gebliebene Vorbringen der Beklagten, wonach alle Unterlagen damals immer in einer Antragsbroschüre zusammengefasst gewesen seien, die neben dem eigentlichen Antrag auch die Versicherungsbedingungen und die Verbraucherinformationen sowie das Empfangsbekenntnis enthalten hätten. Auch vor diesem Hintergrund wäre es Sache der Klägerin gewesen, dezidiert und nachvollziehbar darzulegen, weshalb aus ihrer Sicht – damals – keine Übergabe auch der weiteren Unterlagen erfolgt sein soll; allein, dass sie einzelne der unstreitig in einer Broschüre zusammengefassten Unterlagen – jetzt – nicht mehr auffindet, während sich andere offenkundig in ihrem Besitz befinden, genügt nicht (vgl. auch Senat, Urteil vom 5. Juli 2023 – 5 U 26/22). Daher rügt die Klägerin jetzt auch vergeblich, dass das Landgericht ihrem Antrag auf „Parteieinvernahme“ bzw. „Vernehmung“ der Klägerin nicht nachgekommen sei. Da es schon an einem erheblichen Bestreiten durch die Klägerin fehlte, die behauptete vollständige Übergabe vielmehr als zugestanden anzusehen ist, kam die Erhebung von (Gegen-)Beweis nach §§ 445 ff. ZPO, ungeachtet fehlender weiterer Voraussetzungen, nicht in Betracht, und war das das Landgericht auch nicht – ebenso wenig wie jetzt der Senat – gehalten, die Klägerin „zumindest“ informatorisch anzuhören (vgl. § 141 Abs. 1 ZPO), weil weiterer Erkenntnisgewinn daraus nicht zu erwarten ist. Welche Bedeutung es vor diesem Hintergrund haben soll, dass ein Versicherungsvermittler eingeschaltet war, wie die Berufung anführt, erschließt sich nicht, ebenso wenig, weshalb das Landgericht dies in übersehen habe; entscheidend ist vielmehr – ganz im Gegenteil – der in dem angefochtenen Urteil zu Recht besonders gewürdigte Aspekt, dass die Klägerin den Empfang der erforderlichen Unterlagen durch ihre Unterschrift bestätigt hat, weil dies der Beklagten besonders tiefgründigen substantiierten Parteivortrag ermöglichte, dem die Klägerin – mit der Rechtsfolge des § 138 Abs. 3 ZPO – nicht ausreichend entgegen getreten ist. b) Soweit die Klägerin mit ihrer Berufung darauf beharrt, die übergebenen Verbraucherinformationen seien auch inhaltlich unvollständig gewesen, weil sie keinen Hinweis auf die „gesetzliche Antragsbindungsfrist des § 147 Abs. 2 BGB“ enthalten hätten, kann auch dem nicht gefolgt werden. Eine solche „Antragsbindungsfrist des § 147 Abs. 2 BGB“, über die die Klägerin zu belehren gewesen wäre, gab es hier nicht, weil die Klägerin vereinbarungsgemäß zu keiner Zeit an ihren Antrag gebunden war. aa) Es trifft zwar im Ausgangspunkt zu, dass nach damals geltendem Recht eine Verbraucherinformation unvollständig war, wenn sie keine Angaben über „die Frist, während der der Antragsteller an den Antrag gebunden sein sollte“, gemäß Abschnitt I Nr. 1 Buchstabe f der Anlage Teil D zu § 10a Abs. 1 VAG a.F. enthielt, und dass der Versicherer bei einem Vertragsschluss im Antragsmodell den Antragsteller auch auf die mangels vertraglicher Vereinbarung geltende gesetzliche Annahmefrist des § 147 Abs. 2 BGB und eine damit korrespondierende Antragsbindung hinzuweisen hatte (BGH, Urteil vom 18. Juli 2018 – IV ZR 68/17, VersR 2018, 1113; Urteil vom 29. November 2023 – IV ZR 117/22, VersR 2024, 230). Denn in einem solchen – hier nicht vorliegenden – Fall folgt die Bindung des Antragstellers an seinen Antrag in zeitlicher Hinsicht regelmäßig der – vertraglich vereinbarten oder gesetzlich bestimmten – Annahmefrist (vgl. BGH, Urteil vom 18. Juli 2018 – IV ZR 68/17, VersR 2018, 1113 Rn. 18). Wie das Landgericht richtig ausführt, liegt es hier aber anders, weil die Parteien bei Antragstellung eine Antragsbindung einvernehmlich ausgeschlossen haben, worüber die Beklagte die Klägerin in den ihr übergebenen Unterlagen auch zutreffend unterrichtet hat. Dies folgt aus Ziff. 2 der „Verbraucherinformationen für die fondsgebundene Lebensversicherung und die Sparzielabsicherung (Zusatzversicherung) – Deutschland; denn darin heißt es (wörtlich): „Solange Versicherungen nicht zustande gekommen sind, ist der Versicherungsnehmer an seine Anträge nicht gebunden (keine Antragsbindungsfrist)“. Der darin liegende Ausschluss der Gebundenheit des Versicherungsnehmers an den Antrag, der auch durch Bezugnahme auf entsprechende Allgemeine Geschäftsbedingungen der anderen Partei erklärt werden kann, war unzweifelhaft zulässig; insbesondere kann ein Angebot – wie hier erkennbar gewollt – frei widerruflich ausgestaltet werden (§ 145, letzter Halbsatz BGB; vgl. BGH, Urteil vom 8. Juni 2011 – VIII ZR 305/10, NJW 2011, 2643, Rn. 17; Staudinger/Bork (2020) BGB § 145, Rn. 26 f.; bei Abschlüssen nach dem sog. „Policenmodell“ war das sogar der gesetzliche Regelfall; vgl. Senat, Urteil vom 21. Februar 2018 – 5 U 45/17, NJW-RR 2018, 796; Römer, in: Römer/Langheid, VVG 2. Aufl. § 5a Rn. 21). Der Empfänger – hier: der Versicherer – trägt dann das Risiko, dass der Anbieter seinen Antrag im Nachhinein – spätestens unverzüglich nach Empfang der Annahmeerklärung (vgl. BGH, Urteil vom 8. März 1984 – VII ZR 177/82, NJW 1984, 1885; Staudinger/Bork (2020) BGB § 145, Rn. 27), d.h. hier: jedenfalls innerhalb der ihm durch § 8 Abs. 4 und 5 VVG a.F. gewährten Fristen – noch widerruft (Busche, in: MünchKomm-BGB 9. Aufl., § 145 Rn. 8; BeckOGK/Möslein, 1.5.2019, BGB § 145 Rn. 120). Bestand danach vereinbarungsgemäß keine Bindung an den Antrag, gab es folglich auch keine „Antragsbindungsfrist“ über die die Klägerin hätte belehrt werden können (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 9. Oktober 2023 – 20 U 89/23, juris zu einem Vertragsabschluss im sog. „point of sale“-Verfahren). Die gesetzliche Informationspflicht verlangte insoweit – nur – einen Hinweis auf „die Frist, während der der Antragsteller an den Antrag gebunden sein soll“. Dementsprechend wurde die Klägerin hier durch den ausdrücklichen Zusatz „keine Antragsbindungsfrist“ in den Verbraucherinformationen deutlich und korrekt darauf hingewiesen, dass sie an den von ihr gestellten Antrag nicht gebunden war und ihr damit die endgültige Entscheidung über den Vertragsabschluss auch noch nach der Annahme des Versicherers freistand. Das genügte den gesetzlichen Anforderungen an den zu erteilenden Hinweis auf die „Antragsbindungsfrist“ (Präve, in: Prölss, VAG 12. Aufl., § 10a Rn. 15: „Sofern keine Antragsbindung begründet werden soll, ist dies dem Antragsteller ebenfalls mitzuteilen“; vgl. auch BGH, Urteil vom 11. Dezember 2019 – IV ZR 8/19, VersR 2020, 208 zu § 5a VVG a.F.; Armbrüster, in: MünchKomm-VVG 3. Aufl., § 1 VVG-InfoV Rn. 46 zu § 1 Abs. 1 Nr. 12 VVG-InfoV). bb) Entgegen der Ansicht der Klägerin erforderte die Vollständigkeit der zu erteilenden Informationen bei dieser Ausgangslage keinen zusätzlichen Hinweis – auch – auf die gesetzliche „Annahmefrist“ des § 147 Abs. 2 BGB, weil sich hieraus nichts für eine Antragsbindung der Klägerin ergab. Die – nachgelagerte – Frage, wann ein (bindendes oder nicht bindendes) Angebot erlischt, ist von der Antragsbindung als solcher zu unterscheiden: Sie beantwortet sich in allen Fällen nach § 146 BGB; bei fehlender Bestimmung einer Frist durch den Antragenden (§ 148 BGB) gilt die gesetzliche Annahmefrist des § 147 Abs. 2 BGB (vgl. BGH, Urteil vom 26. Februar 2016 –V ZR 208/14, NJW 2016, 2173, 2175; Urteil vom 18. Juli 2018 – IV ZR 68/17, VersR 2018, 1113 Rn. 18). Zu einer „Antragsbindungsfrist“, über die der Versicherungsnehmer zu belehren ist, wird diese „Annahmefrist“ aber nur, wenn auch eine Antragsbindung besteht, mit der sie dann ggf. korrespondiert (vgl. BGH, Urteil vom 18. Juli 2018 – IV ZR 68/17, VersR 2018, 1113 Rn. 19). Allein für diesen Fall einer mit der allgemeinen Annahmefrist korrespondierenden Antragsbindung besteht nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, der der Senat folgt, an der Information über die „Antragsbindungsfrist“ bei Vertragsabschlüssen im Antragsmodell auch grundsätzlich ein berechtigtes Interesse des Antragstellers, weil sie ihm den zeitlichen Rahmen verdeutlicht, in dem der Vertrag durch Annahme seines Antrags seitens des Versicherers zustande kommen konnte, und der Antragsteller dann abschätzen konnte, ab wann er nicht mehr mit einer Annahme rechnen durfte und gegebenenfalls auf Produkte anderer Anbieter ausweichen musste (BGH, Urteil vom 18. Juli 2018 – IV ZR 68/17, VersR 2018, 1113 Rn. 19; Urteil vom 29. November 2023 – IV ZR 117/22, VersR 2024, 230). Für Fälle fehlender Antragsbindung ist dagegen anerkannt, dass eine Information über die Annahmefrist des § 147 Abs. 2 BGB nicht erforderlich ist; so etwa auch, wenn der Antrag nicht bindet, weil der Vertrag im sog. Policenmodell (§ 5a VVG a.F.) abgeschlossen werden soll, weil der Versicherungsnehmer hier bei rechtzeitiger Annahme des Antrages dem Vertrag noch widersprechen konnte, während eine verspätete Annahme gem. § 150 Abs. 1 BGB als neuer Antrag galt und daher im einen wie im anderen Fall keine Bindung an den Antrag bestand (BGH, Urteil vom 11. Dezember 2019 – IV ZR 8/19, VersR 2020, 208; Senat, Urteil vom 21. Februar 2018 – 5 U 45/17, NJW-RR 2018, 796). So liegen die Dinge auch hier, weil die Klägerin an ihren Antrag gem. § 145, letzter Halbsatz BGB vereinbarungsgemäß nicht gebunden war, sie diesen folglich – bei rechtzeitiger Annahme – noch vertragsgemäß hätte widerrufen können, während eine verspätete Annahme auch hier gem. § 150 Abs. 1 VVG als neuer Antrag gegolten hätte. Folglich konnte die Klägerin ihren Antrag bei der Beklagten stellen, ohne das Risiko einer Bindung während der laufenden Annahmefrist einzugehen, und ggf. sogleich auch bei anderen Anbietern um Versicherungsschutz nachsuchen, wenn es ihr darauf angekommen wäre, was ihr in den Verbraucherinformationen der Beklagten durch den ausdrücklichen Hinweis „keine Antragsbindung“ deutlich vor Augen geführt worden ist. 2. Ebenfalls zu Recht nimmt das Landgericht an, dass der im Auftrag der Klägerin mit Schreiben der „... GmbH“ vom 12. Juli 2022 (Anlage K3) – erstmals – erklärte „Widerspruch gem. § 5a VVG a.F.“, der ohne Rücksicht auf diese unzutreffende Bezeichnung als „Rücktritt“ nach § 8 Abs. 5 VVG a.F. auszulegen war (§§ 133, 157 VVG; vgl. BGH, Urteil vom 29. Juni 2016 – IV ZR 24/14, RuS 2016, 556), nicht rechtzeitig erfolgt ist, weil die dafür bestimmte gesetzliche Frist bei Zugang dieses Schreibens längst abgelaufen war. Nach § 8 Abs. 5 Satz 1 VVG a.F. in der hier maßgeblichen Fassung konnte der Versicherungsnehmer einer Lebensversicherung innerhalb einer Frist von 14 Tagen nach Abschluss des Vertrages vom Vertrag zurücktreten; die Frist begann gemäß § 8 Abs. 5 Satz 3 VVG a.F. erst zu laufen, wenn der Versicherer den Versicherungsnehmer über sein Rücktrittsrecht belehrt und der Versicherungsnehmer die Belehrung durch Unterschrift bestätigt hatte. Diese Frist begann hier mit Erhalt des Versicherungsscheins vom 26. April 2002; denn durch die damit seitens der Beklagten erklärte Annahme des – nicht bindenden – Versicherungsantrags, die von der Klägerin auch nach Empfang der Annahmeerklärung nicht rechtzeitig, nämlich unverzüglich, spätestens innerhalb der Frist des § 8 Abs. 5 VVG – abgelehnt wurde (vgl. BGH, Urteil vom 8. März 1984 – VII ZR 177/82, NJW 1984, 1885, 1886; Staudinger/Bork (2020) BGB § 145, Rn. 27), wurde der Vertrag abgeschlossen (vgl. BGH, Urteil vom 17. Oktober 2018 – IV ZR 106/17, VersR 2018, 1435), und die Klägerin ist ausweislich des vorliegenden Antrags schon zuvor formell und inhaltlich ordnungsgemäß über ihr Rücktrittsrecht belehrt worden: a) Die in dem Antragsformular enthaltene Belehrung genügte den formalen Anforderungen des § 8 Abs. 5 VVG a.F. Dieser setzt – ebenso wie schon zuvor § 8 Abs. 4 in der vom 1. Januar 1991 bis zum 28. Juli 1994 gültigen Fassung – eine drucktechnische Hervorhebung der Belehrung nicht ausdrücklich voraus, anders als etwa der hier nicht anwendbare § 5a VVG a.F. („in drucktechnisch deutlicher Form“). Nach der Rechtsprechung muss aber auch eine Belehrung über das Rücktrittsrecht nach § 8 Abs. 5 VVG a.F. zur Erreichung ihres gesetzlichen Zweckes inhaltlich möglichst umfassend, unmissverständlich und aus Sicht der Verbraucher eindeutig sein. Das erfordert eine Form der Belehrung, die dem Aufklärungsziel Rechnung trägt und darauf angelegt ist, den Angesprochenen aufmerksam zu machen und das maßgebliche Wissen zu vermitteln (BGH, Urteil vom 28. September 2016 – IV ZR 41/14, VersR 2016, 1483; Senat, Urteil vom 5. November 2021 – 5 U 32/21, VersR 2022, 228; vgl. auch Römer, in: Römer/Langheid, VVG 2. Aufl., § 8 Rn. 60; Gruber, in: Berliner Kommentar zum VVG, § 8 Rn. 74, 102). Bestimmte Vorgaben, wie dies zu geschehen hat, macht das Gesetz nicht. Ob eine Rücktrittsbelehrung den genannten Anforderungen genügt, hat der Tatrichter im jeweiligen Einzelfall zu entscheiden (BGH, Beschluss vom 17. Mai 2017 – IV ZR 501/15, juris; Senat, Urteil vom 5. November 2021, a.a.O.). Die der Klägerin erteilte Belehrung erfüllt diese Voraussetzungen zweifellos. Sie befindet sich an herausgehobener Stelle auf der zweiten Seite des Antragsformulars; sie ist dort fett und erheblich größer gedruckt, außerdem wurde sie mittels einer – vergleichsweise – fetter gedruckten Linie deutlich umrahmt und sticht auch dadurch erkennbar hervor. Da sie sich unmittelbar oberhalb der Unterschriftenzeile befindet, in der die Klägerin den Antrag unterzeichnet hat, kann daraus auch zweifelsfrei geschlossen werden, dass sich die Unterschrift (auch) auf die Belehrung bezog, die Klägerin diese mithin, wie vom Gesetz gefordert, „durch Unterschrift bestätigt hat“ (vgl. BGH, Urteil vom 17. Oktober 2018 – IV ZR 106/17, VersR 2018, 1435; Senat, Urteil vom 5. November 2021 – 5 U 32/21, VersR 2022, 228). b) Die Belehrung ist auch in inhaltlicher Hinsicht ordnungsgemäß. Die Klägerin rügt vergeblich, diese enthalte keinen Hinweis auf die erforderliche Form, in der der Rücktritt zu erklären ist. § 8 Abs. 5 VVG aF enthält insoweit keine gesetzlichen Vorgaben. Im Einklang mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung, der sich der Senat angeschlossen hat, nimmt das Landgericht deshalb zu Recht an, dass sich die Belehrung nicht zu der möglichen Form der Rücktrittserklärung verhalten muss, weil nicht einmal das Gesetz eindeutig eine bestimmte Form verlangt und von der Beklagten deshalb nicht verlangt werden konnte, die insoweit unklare gesetzliche Bestimmung des § 8 Abs. 5 VVG a.F. auszulegen (BGH, Urteil vom 29. Juni 2016 – IV ZR 24/14, RuS 2016, 556; Urteil vom 17. Oktober 2018 – IV ZR 106/17, VersR 2018, 1435; Senat, Urteil vom 5. November 2021 – 5 U 32/21, VersR 2022, 228). Des Gleichen ist es unschädlich, dass die Klägerin, die dies zu Recht auch nicht beanstandet hat, in der Belehrung in zwei getrennten, nach den einzelnen Verträgen erkennbar differenzierenden Absätzen einerseits über ihr Rücktrittsrecht, bezogen auf den Abschluss der Fondspolice, und andererseits über ihr – hier nicht einschlägiges – Widerrufsrecht, bezogen auf den Abschluss der Zusatzversicherung, belehrt wurde (vgl. hierzu auch die von der Beklagten vorgelegte Entscheidung OLG Frankfurt, Urteil vom 13. Oktober 2016 – 12 U 74/15 = Anlage B4). Die Notwendigkeit einer solchen getrennten Belehrung folgte daraus, dass allein hinsichtlich der Fondspolice der für Lebensversicherungen geltenden Bestimmung des § 8 Abs. 5 VVG a.F. entsprechend ein Rücktrittsrecht des Versicherungsnehmers bestand, wohingegen für andere Versicherungen mit einer längeren Laufzeit als einem Jahr bei Abschluss im Antragsmodell gemäß § 8 Abs. 4 VVG a.F. ein 14-tägiges Widerrufsrecht des Versicherungsnehmers vorgesehen war. Eine entsprechende inhaltliche Differenzierung war deshalb aus Rechtsgründen geboten; sie ist hier auch formal unbedenklich vollzogen worden, weil für die Klägerin als durchschnittlichen Versicherungsnehmer hinreichend klar wurde, welchen Bedingungen das – hier maßgebliche – Rücktrittsrecht unterliegt. c) Da die Klägerin mithin ordnungsgemäß belehrt wurde, wie das Landgericht auch im Übrigen zutreffend angenommen hat, und das gesetzliche Rücktrittsrecht der Klägerin folglich bei Zugang des Rücktrittsschreibens im Jahre 2022 nicht mehr bestand, kommt eine Rückabwicklung des Versicherungsvertrags gem. § 346 Abs. 1 BGB schon tatbestandlich nicht in Betracht und scheiden geltend gemachte Ansprüche auf Rückzahlung eines – auch der Höhe nach streitigen – Guthabens zuzüglich Nutzungen in zuletzt begehrter Höhe von 5521,- Euro insgesamt aus. Entsprechendes gilt für die unter Schadensersatzgesichtspunkten (§§ 280 Abs. 1, 2, 286 BGB) beanspruchten Nebenforderungen in Gestalt von Zinsen und Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten, die als Nebenforderungen das Schicksal der geltend gemachten Hauptforderungen teilen. 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus den §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO. Die Revision ist gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 ZPO nicht zuzulassen. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts. Die Wertfestsetzung beruht auf den §§ 3, 4 ZPO, § 48 Abs. 1 Satz 1 GKG; maßgeblich ist die in zweiter Instanz noch geltend gemachte Hauptforderung.