Urteil
7 U 155/19
OLG Stuttgart 7. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGSTUT:2019:0808.7U155.19.00
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Leitsätze
1. In einer Verbraucherinformation sind Angaben der Rückkaufwerte, Angaben über den Mindestversicherungsbetrag für eine Umwandlung in eine prämienfreie Versicherung, über die Leistungen aus einer prämienfreien Versicherung und über das Ausmaß, in dem diese Leistungen garantiert sind, erforderlich.(Rn.39)
2. War eine Verbraucherinformation unvollständig, lag sie dem Versicherungsnehmer nie vollständig i.S.d. § 5a Abs. 2 S. 1 VVG a.F. vor, so dass die Widerspruchsfrist nicht in Lauf gesetzt wurde.(Rn.42)
3. Ein Versicherungsnehmer muss sich im Rahmen der bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung den Versicherungsschutz, den er genossen hat, anrechnen lassen.(Rn.51)
4. Nach § 818 Abs. 1 BGB steht dem Versicherungsnehmer ein Anspruch auf Herausgabe der tatsächlich gezogenen Nutzungen zu; dabei sind die Nettozinsen zugrunde zu legen, die der Versicherer im Bereich der Kapitalanlagen im gegenständlichen Zeitraum erzielen konnte.(Rn.56)
Tenor
1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 27.03.2019 - 18 O 382/18 -
a b g e ä n d e r t :
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.206,90 Euro nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 27.08.2015 zu zahlen.
Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von außergerichtlich angefallenen Rechtsanwaltskosten gegenüber der J.R., i.H.v. 106,74 Euro freizustellen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Im Übrigen wird die Berufung des Klägers
z u r ü c k g e w i e s e n .
3. Von den Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger 9/10 zu tragen, die Beklagte 1/10.
4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Parteien können die Vollstreckung durch die jeweils andere Partei gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 Prozent des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
5. Die Revision gegen dieses Urteil wird für die Beklagte zugelassen.
Streitwert: 11.884,68 Euro.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. In einer Verbraucherinformation sind Angaben der Rückkaufwerte, Angaben über den Mindestversicherungsbetrag für eine Umwandlung in eine prämienfreie Versicherung, über die Leistungen aus einer prämienfreien Versicherung und über das Ausmaß, in dem diese Leistungen garantiert sind, erforderlich.(Rn.39) 2. War eine Verbraucherinformation unvollständig, lag sie dem Versicherungsnehmer nie vollständig i.S.d. § 5a Abs. 2 S. 1 VVG a.F. vor, so dass die Widerspruchsfrist nicht in Lauf gesetzt wurde.(Rn.42) 3. Ein Versicherungsnehmer muss sich im Rahmen der bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung den Versicherungsschutz, den er genossen hat, anrechnen lassen.(Rn.51) 4. Nach § 818 Abs. 1 BGB steht dem Versicherungsnehmer ein Anspruch auf Herausgabe der tatsächlich gezogenen Nutzungen zu; dabei sind die Nettozinsen zugrunde zu legen, die der Versicherer im Bereich der Kapitalanlagen im gegenständlichen Zeitraum erzielen konnte.(Rn.56) 1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 27.03.2019 - 18 O 382/18 - a b g e ä n d e r t : Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.206,90 Euro nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 27.08.2015 zu zahlen. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von außergerichtlich angefallenen Rechtsanwaltskosten gegenüber der J.R., i.H.v. 106,74 Euro freizustellen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 2. Im Übrigen wird die Berufung des Klägers z u r ü c k g e w i e s e n . 3. Von den Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger 9/10 zu tragen, die Beklagte 1/10. 4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Parteien können die Vollstreckung durch die jeweils andere Partei gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 Prozent des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 5. Die Revision gegen dieses Urteil wird für die Beklagte zugelassen. Streitwert: 11.884,68 Euro. I. Der Kläger begehrt die Rückabwicklung einer bei der Beklagten im Jahr 1997 genommenen, in 2001 gekündigten Lebensversicherung mit Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung nach erklärtem Widerspruch aus dem Jahr 2015 (Schreiben vom 04.08.2015 - Anlage K 4 = GA I 46). Die Beklagte hat den Widerspruch zurückgewiesen. Der Kläger hat in erster Instanz die Zahlung von insgesamt 11.884,68 Euro nebst Nebenforderungen beantragt und die Auffassung vertreten, die Widerspruchsbelehrung sei nicht ordnungsgemäß, insbesondere nicht hinreichend drucktechnisch hervorgehoben; sie weise auch nicht auf die Rechtsfolgen des Widerspruchs hin. Weiter sei die Verbraucherinformation nicht vollständig. So fehle es unter anderem an der erforderlichen übersichtlichen Gliederung sowie an ausreichenden Angaben über die einzelnen Prämien, zu den zu zahlenden Gesamtbetrag, zu den Nebenkosten, zur Überschussermittlung und Überschussbeteiligung sowie zu den Rückkaufswerten, ebenso fehlten Angaben zur Antragsbindungsfrist. Er hat geltend gemacht, ihm seien unter Berücksichtigung von Risikokosten i.H.v. insgesamt 891,84 Euro und der aufgrund der Kündigung ausgezahlten 2.595,73 Euro die Prämien i.H.v. 4.066,02 Euro zu erstatten, zudem habe die Beklagte Nutzungen im Deckungsstock i.H.v. 312,98 Euro sowie Nutzungen im Eigenkapital i.H.v. 10.993,25 Euro zu bezahlen. Die Beklagte hat erstinstanzlich Klageabweisung beantragt und hierzu insbesondere vorgetragen, dass die Widerspruchsbelehrung ordnungsgemäß und die Verbraucherinformation vollständig sei. Zudem sei der Widerspruch rechtsmissbräuchlich. Sie hat weiter geltend gemacht, dass dem Kläger jedenfalls ein Anspruch in der beanspruchten Höhe nicht zustehe. Wegen des weiteren Vortrags der Parteien im erstinstanzlichen Verfahren wird auf den Tatbestand des dortigen Urteils sowie auf die in erster Instanz eingereichten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen verwiesen (insbesondere GA I 1 ff. und GA I 120 ff. einerseits, GA I 65 ff. andererseits). Das Landgericht hat die Klage mit Urteil vom 27.03.2019, auf das wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, als unbegründet abgewiesen. Es lägen gravierende Umstände vor, die dem Kläger die Geltendmachung des Anspruchs verwehrten. Mit seiner Berufung verfolgt der Kläger seine erstinstanzlichen Anträge weiter. Zur Begründung führt er in seiner Berufungsbegründung vom 29.05.2019 (GA II 164 ff.) sowie im Schriftsatz vom 24.07.2019 (GA II 206 f.), auf die jeweils zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird (GA II 164 ff.), unter anderem aus, das Landgericht habe zu Unrecht die Rückabwicklungsansprüche als verwirkt angesehen und die Beklagte habe nach klaren und eindeutigen Angaben im Versicherungsschein nicht die Rückkaufswerte mitgeteilt. Der Kläger beantragt, 1. die Beklagte unter Abänderung des am 27.03.2019 verkündeten Endurteils des Landgerichts Stuttgart - 18 O 382/18 - zu verurteilen, an ihn einen Betrag von 11.884,68 Euro zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 24.08.2015 zu zahlen, 2. die Beklagte unter Abänderung des am 27.03.2019 verkündeten Endurteils des Landgerichts Stuttgart - 18 O 382/18 - zu verurteilen, an ihn außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.731,69 Euro zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten seit dem 19.09.2016 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt unter Vertiefung und Ergänzung ihres erstinstanzlichen Vorbringens die Entscheidung erster Instanz und macht in ihrer Berufungserwiderung vom 17.07.2019 (GA II 182 ff.) ergänzend geltend, es bestehe kein Widerspruchsrecht aufgrund einer unzureichenden Verbraucherinformation, letztlich sei die dem Kläger gegebene Verbraucherinformation auch nicht unvollständig. Insbesondere die Angaben zu den Rückkaufswerten seien zutreffend, es sei unzweifelhaft zum Ausdruck gebracht worden, dass der angegebene Rückkaufswert nicht garantiert werden könne. Im Übrigen sei der Zeitwert der Versicherung bei Kündigung im Zeitpunkt des Vertragsschlusses ungewiss. Dieser lasse sich erst zum Bewertungsstichtag mit Leben füllen; eine Garantie auf den Rückkaufswert habe sie bei dem hier abgeschlossenen Vertrag - in rechtlich zulässiger Weise - vor diesem Hintergrund nicht geben können. Selbst wenn die Rückkaufswerttabelle zu wenig detailliert und damit intransparent sei, sei damit nicht die erforderliche Verbraucherinformation unterlassen; hieraus könne jedenfalls ein Widerspruchsrecht für den Kläger nicht entstehen. Allenfalls könne dem Kläger im Übrigen ein Anspruch i.H.v. 1.109,25 Euro zustehen. Wegen des weiteren Vortrags der Parteien in der Berufung wird auf die in zweiter Instanz gewechselten Schriftsätze Bezug genommen. Vor dem Senat hat am 08.08.2019 eine mündliche Verhandlung, in der der Zeuge S. vernommen wurde, stattgefunden, auf deren Protokoll ergänzend Bezug genommen wird. II. Die zulässige Berufung des Klägers ist nur zu einem geringen Teil begründet, ansonsten allerdings nicht begründet. Dem Kläger steht ein Anspruch gegen die Beklagte auf Herausgabe der Prämien und der daraus gezogenen Nutzungen nach §§ 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1, 818 BGB i.H.v. 1.206,90 Euro zu. Daher ist die klagabweisende Entscheidung des Landgerichts in diesem Umfang zu ändern. 1. Der Kläger kann dem Grunde nach aus ungerechtfertigter Bereicherung Rückzahlung der an die Beklagte gezahlten Beiträge verlangen, weil er diese rechtsgrundlos geleistet hat. a) Ein Rechtsgrund ergibt sich nicht aus dem zwischen den Parteien abgeschlossenen Vertrag über eine Lebensversicherung. Dieser ist auf der Grundlage des § 5a VVG a.F. nicht wirksam zustande gekommen, weil der Kläger mit eigenem Schreiben vom 04.08.2015 (Anlage K 4) rechtzeitig den Widerspruch erklärt hat. aa) Da die Beklagte den Kläger bei Antragstellung die Versicherungsbedingungen nicht übergeben und eine Verbraucherinformation nach § 10a VAG a.F. unterlassen hatte, hätte ein wirksamer Vertrag nur nach Maßgabe des § 5a VVG a.F. zustande kommen können. Diese Vorschrift regelte den Vertragsschluss nach dem sogenannten Policenmodell. Hier kann dahinstehen, ob das Policenmodell als solches mit den Vorgaben des Art. 31 Abs. 1 der Dritten Richtlinie Lebensversicherung und des Art. 15 Abs. 1 Satz 1 der Zweiten Richtlinie Lebensversicherung unvereinbar ist und ob sich ein Versicherungsnehmer, der ordnungsgemäß über sein Widerspruchsrecht belehrt worden ist und die Versicherungsbedingungen sowie eine Verbraucherinformation erhalten hat, darauf nach Durchführung des Vertrages berufen kann. Denn die dem Kläger überlassene Verbraucherinformation war unvollständig und damit fehlerhaft. (1) Die dem Kläger erteilte Widerspruchsbelehrung ist weder formell noch inhaltlich zu beanstanden. Die im Policenbegleitschreiben enthaltene Widerspruchsbelehrung genügt sowohl formell als auch inhaltlich den Vorgaben des § 5a VVG a.F. (a) Die drucktechnische Hervorhebung ist ausreichend. Durch diese muss sichergestellt sein, dass der Versicherungsnehmer die Belehrung zur Kenntnis nimmt, selbst wenn er nicht nach einer Widerspruchsmöglichkeit sucht. Diese Anforderungen sind hier - nach ständiger Rechtsprechung des Senats (u.a. Urteil vom 11.07.2019 - IV ZR 38/19) - infolge der Anbringung von Sternchen rechts und links der eingerückten Widerspruchsbelehrung erfüllt (vgl. auch OLG Koblenz, Beschluss vom 30.04.2015 - 10 U 41/15, juris Rn. 9; OLG München, Beschluss vom 01.06.2015 - 25 U 3379/14, juris Rn. 9). Aus der Entscheidung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 27.04.2016 - IV ZR 486/14, juris Rn. 11) folgt keine andere Beurteilung. Die dortige, ebenfalls mit Sternchen an beiden Seiten versehen Belehrung wurde lediglich deshalb nicht als ausreichend drucktechnisch hervorgehoben erachtet, weil sich dort - wie hier nicht - im Policenbegleitschreiben noch weitere, durch Sternchen an beiden Seiten hervorgehobene Textpassagen fanden. b) Die Widerspruchsbelehrung ist auch inhaltlich nicht zu beanstanden, eines Hinweises auf die Rechtsfolgen des Widerspruchs bedarf es insofern nicht. (2) Allerdings macht der Kläger hier zu Recht geltend, dass die ihm überlassene Verbraucherinformation nicht vollständig sei. (a) Die Verbraucherinformation ist vorliegend nicht schon deshalb zu beanstanden, weil es - wie der Kläger meint - an einer übersichtlichen Gliederung fehlt. Soweit § 10a Abs. 2 Satz 2 VAG a.F. eine eindeutige Formulierung, übersichtliche Gliederung und verständliche Abfassung verlangt, folgt daraus nicht die Pflicht zur Erteilung der Information in einer gesonderten Urkunde oder einem zusammenhängenden Text. Die Verbraucherinformation ist hier zwar nicht mit dieser Bezeichnung überschrieben, im Policenbegleitschreiben wird aber im zweiten Absatz darauf hingewiesen, dass der mitübersandte Versicherungsschein alle Verbraucherinformationen enthält. Aus dem Zusammenhang damit und den tatsächlich übersandten Unterlagen, die jeweils mit Überschriften benannt sind, ergibt sich für einen durchschnittlichen Versicherungsnehmer unmissverständlich, welches die Verbraucherinformation ist (BGH, Beschluss vom 21.07.2016 - IV ZR 17/16, Rn. 9 und Urteil vom 13.07.2016 - IV ZR 541/15, r+s 2016, 609 Rn. 11). (b) Entgegen der Annahme des Klägers fehlen allerdings keine Angaben, die gemäß Nr. 1 e) des Abschnitts l der Anlage D zu § 10a VAG a.F. erforderlich sind. Als notwendige Verbraucherinformation sind nach Nr. 1 e) des Abschnitts l der Anlage D zu § 10a VAG a.F. Angaben über die Prämienhöhe, wobei die Prämien einzeln auszuweisen sind, wenn das Versicherungsverhältnis mehrere selbständige Versicherungsverträge umfassen soll, und über die Prämienzahlungsweise sowie Angaben über etwaige Nebengebühren und -kosten und die Angabe des insgesamt zu zahlenden Betrages erforderlich. Die Höhe des jeweils monatlich zu zahlenden Gesamtbeitrags, der der jeweiligen Prämienhöhe entspricht, ergibt sich hier aus dem Versicherungsschein, ebenso die Zahlungsweise. Das ist ausreichend, da hier keine selbstständigen Versicherungsverträge abgeschlossen worden sind. Nach dem Wortlaut der Anlage D Abschnitt I Nr. 1. e) zu § 10a VAG a.F. sind die Prämien nur bei selbstständigen Versicherungsverträgen einzeln auszuweisen (so auch OLG Hamm, Beschluss vom 02.05.2018 - 20 U 42/18, VersR 2018, 1114 f.). Dass über diesen eindeutigen Wortlaut hinaus bei einer einheitlichen Versicherung - wie hier der kapitalbildenden Lebensversicherung mit Todesfallschutz und einer Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung - eine Aufschlüsselung der Prämienkalkulation geboten sein könnte, ergibt sich auch nicht mit Blick auf die Lebensversicherungs-Richtlinien. Nach Nr. 1 e) des Abschnitts l der Anlage D zu § 10a VAG a.F. ist im Übrigen nicht die Angabe des Gesamtbetrags der während der gesamten Vertragslaufzeit zu zahlenden Prämien erforderlich, sondern nur des in der Versicherungsperiode zu zahlenden Gesamtbetrags, der sich aus der eigentlichen Prämie, etwaigen Kosten und Gebühren sowie Steuern zusammensetzt (vgl. Senat, Urteil vom 10.04.2015 - 7 U 199/13, juris Rn. 52). Eine weitere Aufteilung der Gesamtprämie in die einzelnen Teile, insbesondere eine Nennung von Risiko-, Kapital- und Kostenanteilen ist nicht nötig. Dies gilt auch für einen etwaigen Ratenzahlungszuschlag bzw. einen etwaigen Zuschlag auf die monatliche Zahlungsweise. Daher sind die Angaben, die sich hier im Versicherungsschein finden, ausreichend. Sonstige „Nebengebühren und -kosten“, also Gebührentatbestände, die unabhängig von der Prämie aus vom Versicherungsnehmer veranlassten Gründen aufgrund eines zusätzlichen Verwaltungsaufwands erhoben werden, sind nicht Bestandteil des von dem Kläger zu zahlenden Beitrags. Sie werden in § 16 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen (Anlage BLD 2) in ausreichender Weise mitgeteilt, so dass auch insofern Nr. 1 e) des Abschnitts I der Anlage D zu § 10a VAG a.F. genügt wird (so auch OLG Hamm, Beschluss vom 02.05.2018 - 20 U 42/18, VersR 2018, 1114 f.). (c) Eine Information über eine Antragsbindungsfrist nach Nr. 1 f) des Abschnitts l der Anlage D zu § 10a VAG a.F. ist im Rahmen eines Vertragsschlusses nach § 5a VVG a.F. nicht erforderlich, ihr Fehlen daher unschädlich (vgl. dazu nur Senat, Urteil vom 04.07.2019 - 7 U 244/18 und Beschluss vom 12.01.2018 - 7 U 181/17; OLG Karlsruhe, Urteil vom 29.06.2017 - 12 U 71/17, VersR 2017, 1193; OLG Saarbrücken, Urteil vom 21.02.2018 - 5 U 45/17, juris Rn. 50; OLG Dresden, Beschluss vom 19.04.2018 - 4 U 152/18, juris Rn. 5). Aus dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 18.07.2018 (IV ZR 68/17, VersR 2018, 1113), das sich betreffend die Antragsbindungsfrist lediglich zum Antragsmodell verhält, ergibt sich nichts Anderes. (d) Die nach Nr. 2 lit. a des Abschnitts l der Anlage D zu § 10 a VAG a.F. erforderlichen Angaben über die für die Überschussermittlung und Überschussbeteiligung geltenden Berechnungsgrundsätze und Maßstäbe sind in § 17 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen (Anlage BLD 2) enthalten. Dies genügt den Anforderungen an die Angaben nach Abschnitt I Nr. 2 lit. a der Anlage D zu § 10 a VAG a.F. Im Übrigen würde selbst ein Verstoß gegen § 307 BGB ein Widerspruchsrecht des Klägers nicht begründen. Die Unwirksamkeit von Klauseln in Allgemeinen Versicherungsbedingungen ist einer Unvollständigkeit der Unterlagen i.S.v. § 5 a Abs. 2 Satz 1 VVG a.F. nicht gleichzusetzen, auch wenn die Unwirksamkeit auf einem Verstoß gegen das Transparenzgebot beruht. (e) Allerdings macht der Kläger zu Recht geltend, dass die nach Anlage D Abschnitt I Nr. 2 lit. b bis d zu § 10a VAG a.F. erforderlichen Angaben nicht vollständig erfolgt sind. (aa) Nach § 10a Abs. 1 Satz 1 VAG a.F. hat das Versicherungsunternehmen zu gewährleisten, dass der Versicherungsnehmer, wenn er - wie hier - eine natürliche Person ist, in einer Verbraucherinformation über die für das Versicherungsverhältnis maßgeblichen Tatsachen und Rechte des Vertrages nach Maßgabe der Anlage Teil D unterrichtet wird. Nach § 10a Abs. 2 VAG a.F. hat die Verbraucherinformation schriftlich zu erfolgen und muss eindeutig formuliert, übersichtlich gegliedert sowie verständlich in deutscher Sprache oder der Muttersprache des Versicherungsnehmers abgefasst sein. Diesen Anforderungen werden die Angaben in der mit dem Versicherungsschein dem Kläger übersandten Verbraucherinformation mit Blick auf Anlage D Abschnitt I Nr. 2 lit. b bis d zu § 10a VAG a.F. nicht gerecht. Danach sind Angaben der Rückkaufswerte (lit. b), Angaben über den Mindestversicherungsbetrag für eine Umwandlung in eine prämienfreie Versicherung und über die Leistungen aus prämienfreier Versicherung (lit. c) und über das Ausmaß, in dem diese Leistungen garantiert sind (lit. d), erforderlich. In der im Versicherungsschein enthaltenen Übersicht wird in der dritten Spalte der „Rückkaufswert plus Überschußbeteiligung“ ausgewiesen. Es fehlt indes die Angabe, ob und in welchem Umfang die dort im Einzelnen aufgeführten Beträge garantiert werden. Auf der der Übersicht vorhergehenden textlichen Darstellung im Versicherungsschein wird zwar darauf hingewiesen, dass die Höhe des Rückkaufswertes letztlich von vielen Faktoren abhängt und deshalb die der Übersicht zu entnehmenden und nach den (zum Zeitpunkt der Ausstellung des Versicherungsscheins) maßgeblichen Berechnungsgrundlagen ermittelten Werte nicht garantiert werden können. Hieraus ergibt sich allerdings lediglich, dass die in der Übersicht ausgewiesenen Beträge nicht garantiert werden, nicht jedoch, ob und in welchem Umfang Rückkaufswerte überhaupt garantiert werden (vgl. Senatsurteil vom 21.12.2017 - 7 U 80/17, MDR 2018, 596). Der Umstand, dass die Beklagte - entsprechend den rechtlichen Gegebenheiten - nicht verpflichtet gewesen sein mag, einen Rückkaufswert zu garantieren, ändert auch nichts daran, dass es gerade an einer Angabe zum Umfang der Garantie fehlt. Anderes lässt sich auch nicht mit Blick auf das von der Beklagten benannte Verfahren IV ZR 86/17 beim Bundesgerichtshof schlussfolgern. Aus dem Umstand, dass eine Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen worden ist, lässt sich nichts hinreichend Sicheres für die Frage ableiten, ob und wie die vorstehende Rechtsfrage zu beurteilen ist bzw. ob die Rechtsauffassung des Senats fehlerhaft ist oder nicht. (bb) Eine (bloße) Intransparenz (dazu BGH, Urteil vom 26.09.2007 - IV ZR 321/05, VersR 2007, 1547) liegt insoweit nicht vor. Die für den Fall der Intransparenz bzw. (inhaltlich) unvollständigen Information von der Beklagten aufgeworfene Frage einer Kausalität für die Widerspruchsentscheidung des Klägers (dazu Prölss in Prölss/Martin, VVG 27. Aufl. § 5a Rn. 20, 25a und 54a) stellt sich deshalb nicht. bb) Da die Verbraucherinformation unvollständig war, lag sie dem Versicherungsnehmer nie vollständig im Sinne von § 5a Abs. 2 S. 1 VVG a.F. vor, so dass die Widerspruchsfrist nicht in Lauf gesetzt wurde (vgl. Prölss in Prölss/Martin, VVG 27. Aufl. § 5a Rn. 53). Das Widerspruchsrecht bestand noch im Jahr 2015 fort, nachdem die Regelung in § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. richtlinienkonform dergestalt auszulegen ist, dass sie im - hier einschlägigen - Bereich der Lebens- und Rentenversicherung und der Zusatzversicherungen zur Lebensversicherung nicht anwendbar ist. b) Der Kläger verstößt mit seiner Rechtsausübung nicht gegen Treu und Glauben. aa) Er hat sein Recht zum Widerspruch nicht verwirkt. Es fehlt hier jedenfalls an besonderen Umständen, die eine späte Geltendmachung als Verstoß gegen Treu und Glauben erscheinen lassen. Ein schutzwürdiges Vertrauen kann die Beklagte schon deshalb nicht in Anspruch nehmen, weil sie die Situation selbst herbeigeführt hat, indem sie dem Kläger nur eine unvollständige Verbraucherinformation hat zukommen lassen und damit die Widerspruchsfrist des § 5a VVG a.F. nicht wirksam in Lauf setzen konnte. Daher liegt in der Geltendmachung des streitgegenständlichen Anspruchs im Grundsatz keine widersprüchliche und damit unzulässige Rechtsausübung. bb) Eine hiervon abweichende Bewertung könnte sich im Einzelfall zwar ergeben, wenn der Versicherungsnehmer durch sein Verhalten den Eindruck erweckt hat, den Vertrag unbedingt fortsetzen zu wollen, und sein nachträglicher Widerspruch deshalb treuwidrig erscheint. Insoweit reicht die „normale“ Vertragsdurchführung - sei es auch über einen langen Zeitraum - aber nicht aus. Erforderlich sind vielmehr besonders gravierende Umstände (vgl. BGH, Beschluss vom 27.01.2016 - IV ZR 130/15, r+s 2016, 230 Rn. 16). Derlei ist hier nicht ersichtlich, insbesondere nicht mit Blick darauf, dass der Widerspruch mehr als 15 Jahre nach Vertragsschluss erklärt worden ist, Kontoänderungen mitgeteilt wurden, eine Reduzierung des Berufsunfähigkeitsschutzes vereinbart wurde, eine Änderung des Bezugsrechts erfolgte und die Kündigung erklärt wurde. Auch aus dem Rechtsgedanken des § 124 Abs. 3 BGB lässt sich hier - entgegen der Annahme der Beklagten - nichts für eine Verwirkung des klägerischen Anspruchs ableiten. 2. Die Beklagte ist dem Kläger nach § 812 Abs. 1 Satz 1 1. Alt. BGB zur Herausgabe des durch deren Leistung Erlangten verpflichtet und daher zur Zahlung von 1.206,90 Euro zu verurteilen. a) Die sich aus dem Bereicherungsrecht ergebenden Rechtsfolgen der Europarechtswidrigkeit des § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. sind dabei nicht auf eine Wirkung ab Zugang des Widerspruchs (ex nunc) zu beschränken. b) Die bereicherungsrechtliche Rückabwicklung gegenseitiger Verträge hat nach den Grundsätzen der sogenannten Saldotheorie zu erfolgen. aa) Der Kläger kann demnach zunächst nach § 818 Abs. 2 BGB dem Grunde nach den Ersatz des Wertes der von ihm im Zeitraum von April 1997 an geleisteten Prämien i.H.v. 4.637,04 Euro verlangen. Der Senat geht insofern davon aus, dass der Kläger sich diesen, über den eigenen Angaben liegenden Betrag zu eigen macht. bb) Allerdings muss sich der Kläger im Rahmen der bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung den Versicherungsschutz anrechnen lassen, den er genossen hat. Erlangter Versicherungsschutz ist ein Vermögensvorteil, dessen Wert nach den §§ 812 Abs. 1 Satz 1, 818 Abs. 2 BGB zu ersetzen sein kann. Hierbei handelt es sich um den Versicherungsschutz für die Absicherung des Todesfallrisikos i.H.v. 648,66 Euro und um den zusätzlichen Schutz für Berufsunfähigkeitsvorsorge i.H.v. 908,25 Euro. Der Zeuge S. hat hierzu in seiner Vernehmung vor dem Senat die von der Beklagten vorgetragenen Beträge der kalkulierten Risikokosten als zutreffend bestätigt. Die Ausführungen des Zeugen sind für den Senat insgesamt überzeugend. Es besteht - nicht zuletzt aufgrund des persönlichen Eindrucks, den der Senat vom Zeugen in dieser und in zahlreichen anderen Rechtsstreitigkeiten gewonnen hat - kein Zweifel an dessen Glaubwürdigkeit. Der Zeuge hat - obwohl bei der Beklagten beschäftigt - insbesondere keine Aussagetendenz zu deren Gunsten erkennen lassen, sondern vielmehr die maßgeblichen Umstände sachlich, ruhig und seinem Kenntnisstand entsprechend geschildert. Er hat die in seiner Abteilung erstellten Berechnungen für den hier in Rede stehenden Vertrag selbst überprüft und in diesem Zusammenhang insbesondere auch den ihm von seinen Mitarbeitern erläuterten Berechnungsvorgang auf Plausibilität geprüft. cc) Demnach verbleibt von den Beiträgen noch ein herauszugebender Betrag i.H.v. 3.080,13 Euro. c) Dem Kläger steht ein weiterer Anspruch nach § 818 Abs. 1 BGB auf Herausgabe der gezogenen Nutzungen i.H.v. 722,50 Euro zu. aa) Erfasst werden davon indes nur diejenigen Nutzungen, die tatsächlich gezogen werden. Dabei legt der Senat - in ständiger Rechtsprechung - diejenigen Nettozinsen zugrunde, die die Beklagte im Bereich der Kapitalanlagen im hier gegenständlichen Zeitraum erzielen konnte. (1) Dabei ist zu berücksichtigen, dass dem Kläger Nutzungen aus dem Risikoanteil nicht zustehen, welcher der Beklagten als Wertersatz für den vom Kläger faktisch genossenen Versicherungsschutz verbleibt. (2) Nicht zur Nutzungsziehung zur Verfügung gestanden haben der Beklagten auch die auf den Vertrag des Klägers verwendeten konkreten Abschlusskosten, da insoweit davon auszugehen ist, dass der Versicherer Prämienanteile, welche er für Abschlusskosten aufwandte, nicht zur Kapitalanlage nutzen konnte. Diese Kosten hat der Zeuge S. zur Überzeugung des Senats (§ 286 ZPO) mit 480,36 Euro beziffert. (3) Der Verwaltungskostenanteil i.H.v. 410,14 Euro der ebenfalls vom Zeugen S. zur Überzeugung des Senates (§ 286 ZPO) bestätigt worden ist, stand der Beklagten in gleicher Weise nicht zur Nutzungsziehung zur Verfügung. (4) Unter Beachtung dieser Grundsätze ergeben sich in Bezug auf den Sparanteil der Prämien (Prämie nach Abzug der kalkulierten Risiko-, Abschluss- und Verwaltungskosten) von der Beklagten gezogene und an den Kläger herauszugebende Nutzungen in Höhe von 622,50 Euro (vgl. Anlage BLD 15). bb) Bezüglich der Abschluss- und Verwaltungskosten kann nicht vermutet werden, dass die Beklagte Nutzungszinsen in bestimmter Höhe erzielt hat, selbst wenn sie diesen Prämienanteil zur Bestreitung von Abschluss- und Verwaltungskosten aufgewandt und auf diese Weise den Einsatz sonstiger Finanzmittel erspart hat. Insbesondere kann nicht vermutet werden, dass ein Versicherer Nutzungen in Höhe des gesetzlichen Verzugszinses gezogen hat. Dafür, dass der Beklagten tatsächlich ein Anteil der Abschlusskosten zur Nutzungsziehung zur Verfügung gestanden hätte, ist hier auch nichts ersichtlich. Insbesondere hat der vom Kläger hierfür benannte Zeuge R. in mehrfachen Vernehmungen durch den Senat insofern nichts anderes bekundet, worauf der Senat in der Verfügung vom 18.07.2019 hingewiesen hat und vor diesem Hintergrund von einer Vernehmung abgesehen hat. Zudem hat der Zeuge S. dies in seiner Vernehmung vor dem Senat ebenfalls bestätigt. Anders ist dies jedoch hinsichtlich der Verwaltungskosten zu sehen. Der Kläger hat hierzu in erster Instanz zwar nichts Tragfähiges vorgetragen; allein die diesbezügliche Behauptung und das Anführen eines diesbezüglichen Zahlenwerkes ist dafür nicht ausreichend. Im Streitfall hat die Beklagte jedoch nach ihrem - in der Berufungsinstanz gehaltenen - Vortrag und den Ausführungen des Zeugen R, der Aktuar bei der Beklagten ist, in anderen Verfahren (vgl. oben), die von ihr kalkulierten Verwaltungskosten nicht in voller Höhe tatsächlich verbraucht, sondern sog Kostengewinne erzielt. Diese Kostengewinne sind von der Beklagten für jedes Jahr der Vertragslaufzeit ermittelt und ins Verhältnis zur Gesamtbeitragssumme des entsprechenden Jahres gesetzt worden. Den so ermittelte Prozentsatz hat sie auf den Vertrag angewandt. Dabei standen die Kostengewinne der Beklagten nicht vollständig zur Nutzungsziehung zur Verfügung. Ein Anteil von mindestens 50 Prozent wurde von der Beklagten gemäß den Vorschriften der Mindestzuführungsverordnung („angemessen“) als Überschuss an die Versicherungsnehmer ausgeschüttet. Hinsichtlich des verbleibenden Anteils der Kostengewinne von 50 Prozent ist zu berücksichtigen, inwieweit im jeweiligen Jahr Dividenden ausgeschüttet wurden. Die Beklagte hat den Anteil Jahr für Jahr ermittelt und auf den streitgegenständlichen Vertrag angewandt und auf diese Weise den auf den Vertrag entfallenden Kostenanteil errechnet. Diesen hat die Beklagte mit der Nettoverzinsung unter Berücksichtigung der jeweiligen Zinseszinsen verzinst und auf diese Weise Kostengewinnen in Höhe von 2,35 Euro errechnet (vgl. Anlage BLD 15). Da der Rechenweg der Beklagten nachvollziehbar und nicht zu beanstanden ist, der Senat hinsichtlich der Kostengewinne aber eine Verzinsung mit der Eigenkapitalquote für geboten erachtet (vgl. Senatsurteil vom 21.12.2017 - 7 U 80/17, juris Rn. 103), schätzt der Senat die von der Beklagten insoweit gezogenen und an den Kläger herauszugebenden weiteren Nutzungen auf dieser Grundlage gemäß § 287 Abs. 2 ZPO auf 100 Euro. d) Die von der Beklagten als Bereicherung herauszugebenden Beträge belaufen sich mithin auf insgesamt 3.802,63 Euro (= 3.080,13 Euro + 722,50 Euro). Hierauf hat sich der Kläger die bereits erhaltene Auszahlung in Höhe von 2.595,73 Euro anrechnen zu lassen. Es verbleibt mithin ein der Klägerin noch zuzusprechender Betrag in Höhe von 1.206,90 Euro. e) Auf diesen Betrag hat die Beklagte - mit Blick auf die Ablehnung seitens der Beklagten vom 24.08.2015 (Anlage K 5 = GA I 47) und die Zahlungsaufforderung seitens des Klägers in seinem eigenen Schreiben vom 04.08.2015 (Anlage K 4 = GA I 46) - ab dem 27.08.2015 Verzugszinsen nach §§ 288 Abs. 1, 286, 280 Abs. 2 BGB zu bezahlen. 3. Darüber hinaus steht dem Kläger ein Anspruch auf Erstattung der ihm außergerichtlich entstandenen Rechtsanwaltskosten i.H.v. 106,74 Euro aus dem Gesichtspunkt des Verzuges gemäß §§ 280 Abs. 2, 286 Abs. 1 BGB zu. Die Beklagte befand sich im Zeitpunkt der Beauftragung der Prozessbevollmächtigten mit der Auskehrung des dem Kläger aufgrund des Widerspruchs zustehenden Betrages i.H.v. 1.206,90 Euro bereits in Verzug; der Kläger hatte im vorangegangenen Schriftverkehr mit seinem als Anlage K 4 vorgelegten Schreiben (GA I 47) eine Auszahlung eines bestimmten Betrages geltend gemacht. Der Anspruch ergibt sich aus Nr. 2300 (nicht anrechenbare 0,65-Gebühr), 7002, 7008 VV RVG aus dem zuerkannten Betrag und errechnet sich mit 106,74 Euro. Der Kläger kann hier mangels Zahlung der Gebühren (vgl. GA I 42) indes - wie in erster Instanz beantragt - lediglich Freistellung von diesen Rechtsanwaltsgebühren begehren. Dass der Kläger gegenüber seinen Prozessbevollmächtigten, gegenüber denen - was zur Klarstellung in den Tenor aufgenommen wurde - die Freistellung zu erfolgen hat, mit einer Zahlung seinerseits in Verzug wäre, lässt sich seinem Vorbringen nicht entnehmen. Daher besteht hier kein Anhalt, die Freistellung auch auf etwaige Verzugszinsen zu erstrecken. III. 1. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. 2. Die Revision wird zugunsten der Beklagten zugelassen. Die aufgeworfene Rechtsfrage, ob die im Versicherungsschein (Anlage K 2) enthaltenen Angaben über garantierte bzw. nicht garantierte Rückkaufswerte den Anforderungen der Anlage D Abschnitt I Nr. 2 lit. b bis d zu § 10a VAG a.F. genügt und mithin eine das Widerspruchsrecht des jeweiligen Versicherungsnehmers auslösende unvollständige Verbraucherinformation vorliegt, wird in der obergerichtlichen Rechtsprechung nicht einheitlich beantwortet; das Oberlandesgericht München (Urteil vom 27.01.2017 - 25 U 2567/16) vertritt eine von derjenigen des Senats abweichende Auffassung. Ansonsten sind Gründe für die Zulassung der Revision nicht ersichtlich. IV. Die Festsetzung des Streitwerts erfolgt auf Grundlage des Beschlusses des IV. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 19.12.2018 (IV ZB 10/18).