Urteil
7 U 127/19
OLG Frankfurt 7. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHE:2020:0129.7U127.19.00
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Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 03.07.2019 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 5. Zivilkammer des Landgerichts Wiesbaden wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen.
Das angefochtene und das vorliegende Urteil sind vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 115 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 115 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung des Klägers gegen das am 03.07.2019 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 5. Zivilkammer des Landgerichts Wiesbaden wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen. Das angefochtene und das vorliegende Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 115 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 115 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird zugelassen. I. Der Kläger macht gegen die Beklagte Ansprüche auf Rückabwicklung eines Versicherungsvertrages nach Widerspruch geltend. Der Kläger beantragte unter dem 09.02.1998 bei der Beklagten den Abschluss einer Kapitallebensversicherung (Anlage K 1). Die Beklagte nahm den Antrag an und übersandte dem Kläger mit Schreiben vom 27.03.1998 (Anlage K 3) den Versicherungsschein vom gleichen Tage (Anlage K 2). Eingeschlossen waren eine Risiko- sowie eine Unfallversicherung. Auf Seite 6 des Versicherungsscheins findet sich unmittelbar über Datum und Unterschriften in einem schwarz umrandeten Kasten in Fettdruck folgender Text: „Wenn die für den Vertrag geltenden Versicherungsbedingungen oder eine Verbraucherinformation nach § 10a VAG erst zusammen mit dem Versicherungsschein übermittelt werden, gilt der Vertrag auf der Grundlage des Versicherungsscheins, der Versicherungsbedingungen und der Verbraucherinformation als geschlossen, wenn der Versicherungsnehmer nicht innerhalb von 14 Tagen (Absendung genügt) nach Überlassen der Unterlagen schriftlich widerspricht. Die Widerspruchsfrist beginnt zu laufen, wenn dem Versicherungsnehmer der Versicherungsschein und alle genannten Unterlagen vorliegen“. Unmittelbar vor diesem Kasten wird darauf hingewiesen, dass der Adressat die für den Vertrag geltenden Versicherungsbedingungen und weitere Verbraucherinformationen nach § 10a VAG zusammen mit diesem Versicherungsschein erhalte. Unter dem 07.01.2003 trat der Kläger seine Ansprüche auf die Todesfallleistung in voller Höhe an die Bank1 eG ab (Anlage BLD 2). Unter dem 10.11.2004 trat der Kläger seine Ansprüche auf die Erlebensfallleistung in Höhe eines Teilbetrages von 3.000,-- € ebenfalls an die Bank1 eG ab (Anlage BLD 3). Mit Schreiben vom 20.04.2009 kündigte der Kläger die Versicherung (Anlage K 4). Die Beklagte rechnete den Vertrag zum 01.06.2009 ab und ermittelte einen Rückkaufswert in Höhe von 9.563,31 € (Anlage K 5). Mit Schreiben vom 02.09.2015 (Anlage K 6) erklärte der Kläger den Widerspruch, den die Beklagte mit Schreiben vom 23.09.2015 (Anlage K 7) zurückwies. Mit anwaltlichem Schreiben vom 19.10.2016 (Anlage K 8) forderte der Kläger die Beklagte nochmals zur Rückabwicklung des Vertrages auf. Die Beklagte hielt mit Schreiben vom 25.10.2016 an ihrer Ablehnung fest. Der Kläger hat behauptet, er habe Beiträge in Höhe von 13.287,36 € gezahlt, und hat weiter geltend gemacht, er habe dem Zustandekommen des Vertrages noch im Jahr 2015 wirksam widersprechen können, da er nicht ordnungsgemäß über sein Widerspruchsrecht belehrt worden sei. Die Belehrung sei nicht ausreichend drucktechnisch hervorgehoben. Sie sei auch inhaltlich fehlerhaft. Sie enthalte keinen Hinweis darauf, dass zur Wahrung der Widerspruchsfrist die rechtzeitige Absendung des Widerspruchs genüge. Zudem habe die Beklagte die Verbraucherinformationen nach § 10a VAG, die entgegen den Anforderungen auch nicht übersichtlich gegliedert seien, nicht vollständig mitgeteilt. Es fehle an einer Ausweisung der einzelnen Prämien, Angaben zu etwaigen Nebengebühren und -kosten, der Angabe einer Antragsbindungsfrist sowie einer Darstellung der für die Überschussermittlung und Überschussbeteiligung geltenden Berechnungsgrundsätze und -maßstäbe. Der Kläger hat einen Anspruch in Höhe von 34.962,03 € geltend gemacht, wobei er Risikokosten in Höhe von 1.279,70 € und die erhaltene Auszahlung in Höhe von 9.795,17 € in Abzug gebracht hat. Er errechnet Nutzungen aus dem Deckungsstock in Höhe von 1.582,20 €, in Höhe von 6.557,38 € aus dem Risikobeitrag, in Höhe von 8.759,55 € aus den Abschlusskosten und in Höhe von 15.580,41 € aus den Verwaltungskosten, wobei er bei dem Risikobetrag, den Abschlusskosten und den Verwaltungskosten die Eigenkapitalrendite und ansonsten die Nettoverzinsung der Beklagten zugrunde legt. Die Beklagte hat unter Hinweis auf die Abtretungen die Aktivlegitimation bestritten und behauptet, der Kläger habe lediglich Beiträge in Höhe von 11.588,62 € gezahlt. Sie hat geltend gemacht, die Widerspruchsbelehrung sei - wie bereits mehrfach höchstrichterlich bestätigt - ordnungsgemäß. Im Übrigen habe der Kläger ein etwaiges Widerspruchsrecht verwirkt, nachdem er die Ansprüche zweimal zu Kreditsicherungszwecken eingesetzt habe und seit Vertragsschluss 17 Jahre verstrichen seien. Ferner hat die Beklagte die Berechnung des Klägers beanstandet und mit Schriftsatz vom 08.05.2019 (Bl. 85 ff. der Akte) eine eigene Berechnung vorgelegt. Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen. Das Landgericht Wiesbaden hat die Klage mit Urteil vom 03.07.2019 (Bl. 108 ff. der Akte) abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, der Kläger sei infolge der Abtretung nicht zur Geltendmachung etwaiger Bereicherungsansprüche berechtigt. Überdies habe der Kläger die Prämien mit Rechtsgrund geleistet, da er sein Widerspruchsrecht nicht fristgerecht ausgeübt habe. Er sei im Jahr 1998 ordnungsgemäß hierüber belehrt worden. Die Belehrung sei drucktechnisch hinreichend hervorgehoben und auch inhaltlich zutreffend. Einem durchschnittlichen Versicherungsnehmer erschließe sich auch ohne Verwendung des Wortes „rechtzeitig“, dass die Wahrung einer Frist nur durch eine rechtzeitige Maßnahme erfolgen könne. Selbst wenn die Verbraucherinformation unübersichtlich oder unvollständig wäre, sei die Widerspruchsfrist in Gang gesetzt worden. Sofern § 10a Abs. 2 Satz 2 VAG a.F. eine eindeutige Formulierung, übersichtliche Gliederung und verständliche Abfassung verlange, folge daraus nicht die Pflicht zur Erteilung der Information in einer gesonderten Urkunde oder einem zusammenhängenden Text. Ob die Verbraucherinformation vollständig sei oder nicht, sei eine Frage, welche Regeln im Rahmen des Vertrages gelten. Da auch bei einer unvollständigen Verbraucherinformation der Verbraucher diese als Verbraucherinformation ansehen müsse, komme kein Zweifel auf, dass auch der Erhalt dieser zusammen mit den anderen Unterlagen den Lauf der Frist in Gang zu setzen geeignet sei. Gegen das ihm am 04.07.2019 zugestellte Urteil hat der Kläger am Montag, den 05.08.2019, Berufung eingelegt und diese am 19.08.2019 begründet. Der Kläger macht zur Begründung geltend, die Belehrung sei fehlerhaft, weil sie es dem Verbraucher überlasse festzustellen, ob die Bedingung erfüllt sei oder nicht. Die Vertragsgrundlagen, auf deren Grundlage der Vertrag als geschlossen gelten, seien nicht ordnungsgemäß benannt; dies gelte insbesondere für die Verbraucherinformation. Durch den Begriff „Absendung“ werde für einen Versicherungsnehmer nicht deutlich, was gemeint sei. Darüber hinaus wiederholt und vertieft der Kläger seinen erstinstanzlichen Vortrag zu den formalen Anforderungen an die Verbraucherinformation sowie die fehlenden Angaben. Der Kläger beantragt, unter Abänderung des am 03.07.2019 verkündeten Endurteils des Landgerichts Wiesbaden, Az. 5 O 254/18, 1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 34.692,03 € zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 23.09.2015 zu zahlen, 2. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 23,80 € zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 20.10.2016 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Beklagte verteidigt unter Wiederholung und Inbezugnahme ihres erstinstanzlichen Vortrags das angefochtene Urteil. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, die zur Gerichtsakte gereicht worden sind. II. Die form- und fristgerecht eingereichte und begründete Berufung des Klägers ist zulässig, bleibt aber in der Sache ohne Erfolg. Das angefochtene Urteil weist weder zu seinem Nachteil Rechtsverletzungen auf noch rechtfertigen neue, nach § 529 ff. ZPO zugrunde zu legende Tatsachen eine Entscheidung zu seinen Gunsten, da das Landgericht die Klage zu Recht abgewiesen hat. Von der Aktivlegitimation des Klägers ist zwar entgegen der Ansicht des Landgerichts auszugehen, nachdem der Kläger den Vertrag mit Einverständnis der Bank1 eG gekündigt, die Beklagte ihn abgerechnet und die Auszahlung an den Kläger vorgenommen hat. Der Kläger hat gegenüber der Beklagten jedoch keinen Anspruch auf Rückzahlung weiterer Prämien oder auf Zahlung von Nutzungszinsen aus §§ 812 Abs. 1 Satz 1, 818 Abs. 1, 2 BGB, denn er hat die Prämienzahlungen nicht ohne Rechtsgrund geleistet. Der Kläger konnte dem 1998 geschlossenen Versicherungsvertrag im Jahr 2015 nicht mehr nach § 5a VVG in der Fassung vom 21.07.1994 (VVG a.F.) widersprechen. Der Kläger wurde ordnungsgemäß über sein Widerspruchsrecht belehrt, so dass die Frist im Jahr 1998 in Gang gesetzt wurde und zum Zeitpunkt der Ausübung des Widerspruchs im Jahr 2015 bereits abgelaufen war. Die in dem Versicherungsschein enthaltene Belehrung über das Widerspruchsrecht genügte den Anforderungen des § 5a Abs. 2 VVG a.F. § 5a Abs. 2 VVG a.F. verlangte eine schriftliche, in drucktechnisch deutlicher Form gestaltete Belehrung über den Fristbeginn und die Dauer der Frist. Dies fordert ausreichende Lesbarkeit und setzt die Benutzung einer hinreichend großen Schrift sowie Schriftart voraus. Außerdem muss sie zumindest durch die Drucktechnik bzw. -art so stark hervorgehoben werden, dass die Belehrung dem Versicherungsnehmer beim Durchblättern der übersandten Unterlagen nicht entgehen kann, selbst wenn er nicht aktiv und bewusst nach einer Widerspruchsmöglichkeit sucht (BGH, Urteil vom 28.01.2004 - IV ZR 58/03 - zit. n. Juris). Diesen Vorgaben entsprach die von der Beklagten verwendete Belehrung über das Widerspruchsrecht. Die von einem Kasten eingerahmte und fettgedruckte Belehrung im Versicherungsschein war optisch ausreichend hervorgehoben. Sie befand sich zudem gut sichtbar positioniert auf der sechsten und gleichzeitig letzten Seite des eigentlichen Versicherungsscheins. Sie ging insgesamt in den Unterlagen auch nicht unter, denn es handelt sich dabei zwar um ein mehrseitiges, durchnummeriertes Konvolut. Allerdings war es in einzelne, voneinander deutlich abgrenzbare Teile gegliedert, wie zum Beispiel den Versicherungsschein, die Bedingungen und weitere Informationen. Darüber hinaus befand sich die Belehrung in unmittelbarer Nähe zu der Unterschriftszeile und hat sich dadurch deutlich vom übrigen Text abgehoben. Sie konnte dem Versicherungsnehmer auch beim flüchtigen Durchblättern der ihm übersandten Unterlagen nicht entgehen, zumal sie sich in dem für ihn zentralen Dokument - dem Versicherungsschein - befand. Aufgrund der Ausgestaltung war somit sichergestellt, dass der Kläger die Belehrung zur Kenntnis nehmen konnte, selbst wenn er nicht nach einer Widerspruchsmöglichkeit gesucht hat. Auch inhaltlich ist die Belehrung nicht zu beanstanden. Der Hinweis in der Belehrung auf die überlassenen „Unterlagen“ ist ausreichend deutlich, denn einen Satz zuvor werden die erforderlichen Unterlagen ausdrücklich genannt. Der Belehrung lassen sich auch in ausreichender Weise die Frist und ihr Beginn entnehmen. Insbesondere bedurfte es keines besonderen Hinweises darauf, dass die Absendung „rechtzeitig“ zu erfolgen habe (Senat, Urteil vom 21.01.2015 - 7 U 39/14 -). Die Gefahr, dass der Versicherungsnehmer den Widerspruch irgendwann absendet, erscheint als praktisch ausgeschlossen. Umgekehrt ist es so, dass er ohne den Hinweis „Absendung genügt“ möglicherweise denken wird, der Widerspruch müsse innerhalb von 14 Tagen bei der Versicherung eingehen, und deshalb von einem noch möglichen Widerspruch Abstand nimmt. Dass eine Absendung innerhalb dieser 14 Tage genügt, ist mit dem Zusatz „Absendung genügt“ ebenso deutlich wie mit dem Zusatz „rechtzeitige Absendung“ genügt (OLG Schleswig, Urteil vom 07.02.2013 - 16 U 78/12 - BeckRS 2015, 10812). Die Belehrung ist auch nicht deshalb fehlerhaft, weil ihr erster Satz als Konditionalsatz ausgestaltet ist. Denn auch das Gesetz ist entsprechend formuliert. In § 5a Abs. 1 Satz 1 VVG a.F. heißt es: „Hat der Versicherer dem Versicherungsnehmer bei Antragstellung die Versicherungsbedingungen nicht übergeben oder eine Verbraucherinformation nach § 10a des Versicherungsaufsichtsgesetzes überlassen, so gilt der Vertrag auf der Grundlage des Versicherungsscheins, der Versicherungsbedingungen und der weiteren für den Vertragsinhalt maßgeblichen Verbraucherinformation als geschlossen, wenn der Versicherungsnehmer nicht innerhalb von vierzehn Tagen nach Überlassung der Unterlagen schriftlich widerspricht“. Die hier streitgegenständliche Widerspruchsbelehrung ist lediglich im Halbsatz positiv formuliert, weicht aber ansonsten nicht ab. Die Formulierung ist weder unklar noch überlässt sie dem Versicherungsnehmer die Subsumtion, ob ihm ein Widerspruchsrecht zusteht. Denn dies würde auch dann gelten, wenn der Versicherer lediglich den Gesetzeswortlaut übernommen hätte. Zudem findet sich unmittelbar vor der Widerspruchsbelehrung ein Hinweis, dass der Versicherungsnehmer die für den Vertrag geltenden Versicherungsbedingungen und weitere Verbraucherinformationen nach § 10a VAG mit diesem Versicherungsschein erhalte. Bei der Auslegung kommt es darauf an, wie ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und unter Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs die Regelung verstehen muss. Maßgeblich sind die Verständnismöglichkeiten eines Versicherungsnehmers ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse und damit - auch - seine Interessen. Der mit dem Bedingungswerk verfolgte Zweck und Sinnzusammenhang der Klauseln sind zusätzlich zu berücksichtigen, soweit sie für den Versicherungsnehmer erkennbar sind (BGH, Urteil vom 26.03.2014 - IV ZR 422/12 - zit. n. Juris). Legt man das zugrunde, besteht das Risiko einer Fehleinschätzung des Versicherungsnehmers, ob ihm ein Widerspruchsrecht zusteht, nicht (so aber OLG Karlsruhe, Urteil vom 15.12.2017 - 12 U 127/17 - zit. n. Juris). Auch im Übrigen ist die Belehrung nicht zu beanstanden. Insbesondere die Angaben gemäß Abschnitt I Nr. 1 lit. e) der Anlage D zu § 10a VAG a.F. hat der Kläger ordnungsgemäß erhalten. Danach hat der Versicherer Angaben über die Prämienhöhe zu machen, wobei die Prämien einzeln auszuweisen sind, wenn das Versicherungsverhältnis mehrere selbständige Versicherungsverträge umfassen soll. Ferner sind Angaben zur Prämienzahlungsweise sowie über etwaige Nebengebühren und -kosten erforderlich. Entgegen der Ansicht des Klägers war es nicht erforderlich, die Prämie danach aufzuschlüsseln, welcher Anteil auf die Absicherung des Todesfall- und des Unfallrisikos entfiel. Ein Vertrag über eine kapitalbildende Lebensversicherung, der auch eine Todesfall- und eine Unfallabsicherung enthält, ist dennoch ein einheitlicher Versicherungsvertrag (BGH, Urteil vom 11.12.2019 - IV ZR 8/19 - zit. n. Juris; OLG Hamm, Urteil vom 02.05.2018 - 20 U 42/18 - zit. n. Juris). Ziffer 1 Buchst. e) des Abschnitts I der Anlage D zum VAG verlangt "Angaben über etwaige Nebengebühren und -kosten und Angabe des insgesamt zu zahlenden Betrages". Gemeint sind damit nur solche Nebengebühren und -kosten, die neben dem eigentlichen Versicherungsbeitrag regelmäßig anfallen und die in dem "insgesamt zu zahlenden Betrag" enthalten sind. Zweck der Regelung ist es, den Versicherungsnehmer über die Höhe der für die Versicherung zu zahlenden Prämie zu informieren und ihm aufzuzeigen, ob und inwieweit in der Prämie Nebengebühren oder Nebenkosten enthalten sind (OLG Köln, Beschluss vom 06.09.2018 - 20 U 83/18 - zit. n. Juris). Dass solche Nebengebühren oder Nebenkosten angefallen sind, ist nicht ersichtlich. Die Auffassung des Klägers, die Beklagte sei gehalten gewesen, einen bei unterjähriger Prämienzahlung anfallenden Ratenzahlungszuschlag gesondert auszuweisen, trifft nicht zu. Schon begrifflich stellt der Ratenzahlungszuschlag weder eine Nebengebühr dar noch handelt es sich um Nebenkosten. Hierunter lassen sich vielmehr nur solche Zusatzaufwendungen fassen, die neben der eigentlichen Prämie zur Abgeltung eines besonderen Aufwandes des Versicherers anfallen. Ist bei vereinbarter unterjähriger Zahlung der Prämien der Gesamtprämienaufwand höher als bei jährlicher Zahlung, dann ist dies eine unmittelbare Folge der vertraglich vereinbarten Prämienfälligkeit und der insoweit vom Versicherer kalkulierten Beitragshöhe, d.h. der Zuschlag ist integraler Bestandteil der Prämie. Demgemäß reicht es zur Erfüllung der Informationspflichten aus Ziffer 1. Buchst. e) des Abschnitts I der Anlage D zum VAG aus, wenn die Prämienzahlungsweise (hier: monatliche Zahlung) und die bei dieser Zahlungsweise anfallende Prämie angegeben werden (OLG Köln, a.a.O.). Der Einwand des Klägers, er sei nicht auf die Antragsbindungsfrist hingewiesen worden, ist unerheblich. Insoweit sieht Nr. 1 Buchst. f) des Abschnitts I der Anlage D vor, dass „Angaben über die Frist, während der der Antragsteller an den Antrag gebunden sein soll“, zu machen sind. Zunächst findet sich in der Verbraucherinformation nach § 10a VAG die Angabe, dass der Antrag keine vertragliche Bindefrist enthält. Ungeachtet dessen sind Angaben über eine Antragsbindungsfrist im hier gewählten Policenmodell auch nicht erforderlich (BGH, Urteil vom 11.12.2019, a.aO.). Zunächst kann eine Antragsbindung bei dem in Aussicht genommenen Vertragsschluss nach dem Policenmodell nicht vereinbart werden, da hierdurch das Widerspruchsrecht nach § 5a VVG a.F. eingeschränkt und damit zum Nachteil des Versicherungsnehmers von § 5a VVG a.F. abgewichen würde. Umgekehrt zu verlangen, dass der Versicherer ausdrücklich darauf hinweist, dass der Versicherungsnehmer an den Antrag nicht gebunden ist, ist schon vom Wortlaut der Nr. 1 lit. f) nicht gedeckt, wonach (ausgehend davon, dass gemäß § 147 Abs. 2 BGB eine Bindungswirkung besteht) nur Angaben über die Dauer der Bindungsfrist verlangt werden (OLG Köln, Urteil vom 11.12.2015 - 20 U 19/15, zit. n. Juris). Im Übrigen würde die Angabe einer Antragsbindungsfrist beim Zustandekommen des Versicherungsvertrages im Wege des Policenmodells gemäß § 5 a Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 VVG a.F. keinen Sinn ergeben. Das Policenmodell bezieht sich gerade auf die Fälle, in denen der Versicherer den Versicherungsnehmer nicht schon vor Antragstellung nach § 10 a VAG informiert. In diesen Fällen gilt der Vertrag nach § 5 a Abs. 1 VVG a.F. auf der Grundlage des Versicherungsscheins, der Versicherungsbedingungen und der weiteren für den Vertragsinhalt maßgeblichen Verbraucherinformation als abgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer nicht innerhalb von vierzehn bzw. 30 Tagen nach Überlassung der Unterlagen schriftlich widerspricht. Nach der Vorschrift des § 5 Abs. 2, Satz 1 VVG a.F. ist der Versicherungsnehmer bei Aushändigung des Versicherungsscheins über sein Widerspruchsrecht schriftlich zu belehren. Entscheidend sind also nur der Zeitpunkt der Belehrung und die Nähe zum Versicherungsschein, um eine unmittelbare Kenntnisnahmemöglichkeit des Versicherungsnehmers zu schaffen. Eine gesonderte Belehrung in den Verbraucherinformationen über eine Antragsbindungsfrist wird hier durch die Belehrung nach § 5 a Abs. 1 VVG a.F. ersetzt (OLG Dresden, Beschluss vom 10.11.2016 - 4 U 1317/16 - zit. n. Juris; OLG Saarbrücken, Urteil vom 21.02.2018 - 5 U 45/17 - zit. n. Juris.). Vor diesem Hintergrund kommt auch eine Übertragung der Erwägungen, die der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 18.07.2018 zu einem Vertragsschluss im Antragsmodell dargestellt hat, auf den vorliegenden Fall nicht in Betracht. Angaben zur Überschussermittlung sind in § 18 der Versicherungsbedingungen enthalten. Was die Überschussermittlung angeht, reicht eine allgemeine Beschreibung, wie sich Überschüsse ergeben können, aus. Im Übrigen kann auf die Vorschriften des Versicherungsaufsichtsgesetzes und des Handelsgesetzbuches und der dazu erlassenen Rechtsverordnungen verwiesen werden; Bilanzierungsspielräume müssen nicht offengelegt werden. Die Informationen über die Überschussbeteiligung darf sich an den Vorgaben des damaligen § 81c VAG orientieren. Die anzugebenden Maßstäbe für die Überschussbeteiligung müssen nicht in der Weise konkretisiert werden, dass schon bei Vertragsschluss bestimmte Prozentsätze für die Überschussbeteiligung genannt werden (OLG Köln, Beschluss vom 06.09.2018 - 20 U 83/18 - zit. n. Juris). Der vermisste Hinweis darauf, dass ein erzielter Überschuss in Notfällen auch zur Verlustabdeckung verwendet werden kann, ist in den Versicherungsbedingungen ebenfalls enthalten. Soweit § 10a Abs. 2 Satz 2 VAG a.F. eine eindeutige Formulierung, übersichtliche Gliederung und verständliche Abfassung verlangt, folgt daraus nicht die Pflicht zur Erteilung der Information in einer gesonderten Urkunde oder einem zusammenhängenden Text (BGH, Urteil vom 13.07.2016 - IV ZR 541/16 - zit. n. Juris). Selbst wenn die Verbraucherinformation intransparent oder ungenügend wäre, folgte daraus kein eigenständiges Widerspruchsrecht des Klägers (so OLG Frankfurt, Urteil vom 02.02.2017 - 3 U 194/15 -; OLG München, Urteil vom 27.01.2017 - 25 U 2567/16 -; OLG Dresden, Beschluss vom 15.01.2018 - 4 U 1596/17 - zit. n. Juris). Nicht erforderlich ist, dass als Voraussetzung des Fristbeginns auch auf das Vorliegen der Belehrung über das Widerspruchsrecht hingewiesen sein muss, wenn die Belehrung zusammen mit den für den Fristbeginn notwendigen Unterlagen übersandt wird (OLG Saarbrücken, Urteil vom 21.02.2018 - 5 U 45/17 - zit. n. Juris). Auch über die Rechtsfolgen eines nicht ausgeübten Widerspruchs muss nicht belehrt werden. Entsprechendes sah § 5a Abs. 2 Satz 1 VVG a.F. nicht vor. Dass die gesetzlich vorgeschriebenen Unterlagen prinzipiell nicht nur formal, sondern auch inhaltlich vollständig vorliegen müssen, um die Widerspruchsfrist in Lauf setzen zu können, versteht sich von selbst und erfordert keine ausdrückliche Erwähnung (OLG Brandenburg, Urteil vom 23.04.2019 - 11 U 42/16 - zit. n. Juris). Der von dem Kläger vermisste Hinweis auf die Rechtsfolge des nicht ausgeübten Widerspruchsrechts ergibt sich zwanglos aus dem ersten Satz der Widerspruchsbelehrung. Da die Beklagte den Kläger mithin über sein Widerspruchsrecht wirksam belehrt und ihm die notwendigen Vertragsunterlagen mit Zusendung des Versicherungsscheins überlassen hat, hätte der Kläger das Widerspruchsrecht innerhalb von 14 Tagen nach Zugang der Unterlagen ausüben müssen, was vorliegend nicht geschehen ist. Ob § 5a Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 2 S. 1 VVG a.F. gegen europäisches Recht verstößt, bedarf keiner Entscheidung. Auch einer Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union bedarf es nicht. Denn auf die Frage, ob das hier einschlägige Policenmodell mit Europarecht unvereinbar ist, kommt es nicht entscheidungserheblich an. Dem Versicherungsnehmer ist es auch im Falle einer unterstellten Gemeinschaftsrechtswidrigkeit des Policenmodells nach Treu und Glauben wegen widersprüchlicher Rechtsausübung verwehrt, sich nach jahrelanger Durchführung des Vertrages auf dessen angebliche Unwirksamkeit zu berufen und daraus Bereicherungsansprüche herzuleiten. Die Treuwidrigkeit liegt darin, dass der Versicherungsnehmer nach ordnungsgemäßer Belehrung über die Möglichkeit, den Vertrag ohne Nachteile nicht zustande kommen zu lassen, diesen jahrelang unter regelmäßiger Prämienzahlung durchführte und erst dann von dem Versicherer, der auf den Bestand des Vertrages vertrauen durfte, unter Berufung auf die behauptete Unwirksamkeit des Vertrages Rückzahlung aller Prämien verlangte (BGH, Urteil vom 22.07.2015 - IV ZR 97/14 - zit. n. Juris). Es bedarf auch keiner Vorlage an den Europäischen Gerichtshof zur Entscheidung darüber, ob das Recht zur Lösung vom Vertrag verwirkt sein kann. Die Anwendung der Grundsätze von Treu und Glauben auf den Einzelfall obliegt dem nationalen Gericht. Die generellen Maßstäbe für eine Berücksichtigung der Gesichtspunkte von Treu und Glauben sind in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs geklärt. Danach ist eine missbräuchliche Berufung auf Gemeinschaftsrecht nicht gestattet (so auch EuGH, ZfZ 2014, 100). Wenn der Kläger über sein Vertragslösungsrecht vor Wirksamwerden des Vertrags ordnungsgemäß belehrt wurde und er die notwendigen Vertragsunterlagen rechtzeitig erhalten hat, dann sind die mit der dritten Richtlinie Lebensversicherung angestrebten Ziele erreicht worden. Demgemäß ist es treuwidrig, wenn sich der solchermaßen belehrte und informierte Versicherungsnehmer unter Berufung auf ein gemeinschaftswidriges Zustandekommen des Vertrags von diesem nach Jahren wieder lösen will. Er würde sich dadurch gegenüber den vertragstreuen Versicherungsnehmern einen objektiv widerrechtlichen Vorteil verschaffen. Da der Kläger mit seiner Berufung unterlegen ist, hat er gemäß § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision war gemäß § 543 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zuzulassen, da der Senat mit seiner Entscheidung von dem Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 15.12.2017 (12 U 127/17) abweicht, in dem die streitgegenständliche Widerspruchsbelehrung für unwirksam erachtet wurde.