Urteil
7 U 154/19
OLG Stuttgart 7. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGSTUT:2019:0808.7U154.19.00
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Leitsätze
1. Lag eine Verbraucherinformation nie vollständig vor - vorliegend wegen fehlender Information darüber, ob und in welchem Umfang Rückkaufwerte überhaupt garantiert werden - wurde die Widerspruchsfrist nicht in Gang gesetzt.(Rn.40)
2. § 5a Abs. 2 S. 4 VVG a.F. ist richtlinienkonform dahin auszulegen, dass er im - vorliegend einschlägigen - Bereich der Lebens- und Rentenversicherung und der Zusatzversicherungen zur Lebensversicherung nicht anwendbar ist.(Rn.41)
3. Ein Versicherungsnehmer muss sich im Rahmen der bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung ggf. den Versicherungsschutz für die Absicherung des Todesfallrisikos anrechnen lassen, den er genossen hat.(Rn.49)
4. Der Versicherungsnehmer hat einen Anspruch auf Herausgabe gezogener Nutzungen, wobei ihm jedoch Nutzungen aus dem Risikoanteil nicht zustehen. Abschlusskosten stehen dem Versicherer nicht zur Nutzungsziehung zur Verfügung.(Rn.53)
Tenor
1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 25.03.2019 - 18 O 289/18 -
a b g e ä n d e r t :
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 18.818,16 Euro nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 12.12.2015 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Im Übrigen wird die Berufung der Klägerin
z u r ü c k g e w i e s e n .
3. Von den Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin 1/6 zu tragen, die Beklagte 5/6.
4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Parteien können die Vollstreckung durch die jeweils andere Partei gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 Prozent des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
5. Die Revision gegen dieses Urteil wird für die Beklagte zugelassen.
Streitwert: 22.166,44 Euro.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Lag eine Verbraucherinformation nie vollständig vor - vorliegend wegen fehlender Information darüber, ob und in welchem Umfang Rückkaufwerte überhaupt garantiert werden - wurde die Widerspruchsfrist nicht in Gang gesetzt.(Rn.40) 2. § 5a Abs. 2 S. 4 VVG a.F. ist richtlinienkonform dahin auszulegen, dass er im - vorliegend einschlägigen - Bereich der Lebens- und Rentenversicherung und der Zusatzversicherungen zur Lebensversicherung nicht anwendbar ist.(Rn.41) 3. Ein Versicherungsnehmer muss sich im Rahmen der bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung ggf. den Versicherungsschutz für die Absicherung des Todesfallrisikos anrechnen lassen, den er genossen hat.(Rn.49) 4. Der Versicherungsnehmer hat einen Anspruch auf Herausgabe gezogener Nutzungen, wobei ihm jedoch Nutzungen aus dem Risikoanteil nicht zustehen. Abschlusskosten stehen dem Versicherer nicht zur Nutzungsziehung zur Verfügung.(Rn.53) 1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 25.03.2019 - 18 O 289/18 - a b g e ä n d e r t : Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 18.818,16 Euro nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 12.12.2015 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 2. Im Übrigen wird die Berufung der Klägerin z u r ü c k g e w i e s e n . 3. Von den Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin 1/6 zu tragen, die Beklagte 5/6. 4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Parteien können die Vollstreckung durch die jeweils andere Partei gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 Prozent des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 5. Die Revision gegen dieses Urteil wird für die Beklagte zugelassen. Streitwert: 22.166,44 Euro. I. Die Klägerin begehrt die Rückabwicklung einer bei der Beklagten im Jahr 2004 genommenen Lebensversicherung nach erklärtem Widerspruch aus dem Jahr 2015 (Schreiben vom 26.08.2015 - Anlage K 3 = GA I 43). Die Beklagte hat den Widerspruch zurückgewiesen. Die Klägerin hat in erster Instanz die Zahlung von insgesamt 22.166,44 Euro nebst Nebenforderungen beantragt und die Auffassung vertreten, die Widerspruchsbelehrung sei nicht ordnungsgemäß, insbesondere nicht hinreichend drucktechnisch hervorgehoben. Weiter sei die Verbraucherinformation nicht vollständig. So fehle es unter anderem an der erforderlichen übersichtlichen Gliederung sowie an ausreichenden Angaben über den zu zahlenden Gesamtbetrag sowie zu den Nebenkosten und den Rückkaufswerten. Sie hat geltend gemacht, ihr seien unter Berücksichtigung von Risikokosten die Prämien i.H.v. 12.900 Euro zu erstatten, zudem habe die Beklagte bis August 2015 Nutzungen im Deckungsstock i.H.v. 2.576,67 Euro, Nutzungen im Eigenkapital i.H.v. 5.514,90 Euro sowie nach Widerspruch eingezogene Beiträge i.H.v. 1.300 Euro zu bezahlen. Die Beklagte hat erstinstanzlich Klageabweisung beantragt und hierzu insbesondere vorgetragen, dass die Widerspruchsbelehrung ordnungsgemäß und die Verbraucherinformation vollständig sei. Zudem sei der Widerspruch rechtsmissbräuchlich. Sie hat weiter geltend gemacht, dass der Klägerin jedenfalls ein Anspruch in der beanspruchten Höhe nicht zustehe. Wegen des weiteren Vortrags der Parteien im erstinstanzlichen Verfahren wird auf den Tatbestand des dortigen Urteils sowie auf die in erster Instanz eingereichten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen verwiesen (insbesondere GA I 1 ff., GA II 163 ff., GA II 208 ff. und GA II 230 ff. einerseits, GA I 105 ff., GA II 200 ff. und GA II 217 ff. andererseits). Das Landgericht hat die Klage mit Urteil vom 25.03.2019, auf das wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, als unbegründet abgewiesen. Es hat die Belehrung über das Widerspruchsrecht für ausreichend und die Verbraucherinformation für vollständig erachtet. Darüber hinaus sei es der Klägerin nach den Grundsätzen von Treu und Glauben wegen widersprüchlichen Verhaltens verwehrt, sich auf ein etwaiges Widerspruchsrecht zu berufen. Mit ihrer Berufung verfolgt die Klägerin ihre erstinstanzlichen Anträge weiter. Zur Begründung führt sie in ihrer Berufungsbegründung vom 22.05.2019, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird (GA III 270 ff.) unter anderem aus, das Landgericht habe die Belehrung über das Widerspruchsrecht zu Unrecht als genügend erachtet. Diese sei nicht ausreichend hervorgehoben. Weiter wiederholt sie ihre Auffassung, die Angaben in der Verbraucherinformation seien unvollständig. Es fehle an einer übersichtlichen Gliederung, an einer Ausweisung der einzelnen Prämien, an der Angabe etwaiger Nebengebühren und -kosten sowie zur Prämienhöhe, zur Antragsbindungsfrist, zu den Berechnungsgrundsätzen für die Überschussermittlung und Überschussbeteiligung sowie zu den Rückkaufswerten und dazu, in welchem Ausmaß diese garantiert seien. Eine Verwirkung des Widerspruchsrechts sei nicht anzunehmen. Die Klägerin beantragt, 1. die Beklagte unter Abänderung des am 25.03.2019 verkündeten Endurteils des Landgerichts Stuttgart - 18 O 289/18 - zu verurteilen, an sie einen Betrag von 27.828,65 Euro zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 02.09.2015 zu zahlen, 2. die Beklagte unter Abänderung des am 25.03.2019 verkündeten Endurteils des Landgerichts Stuttgart - 18 O 289/18 - zu verurteilen, an sie außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 691,33 Euro zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten seit dem 08.12.2015 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt die Entscheidung erster Instanz und macht in ihrer Berufungserwiderung vom 28.06.2019 (GA III 294 ff.) ergänzend geltend, es bestehe kein Widerspruchsrecht aufgrund einer unzureichenden Verbraucherinformation, letztlich sei die der Klägerin gegebene Verbraucherinformation auch nicht unvollständig. Insbesondere die Angaben zu den Rückkaufswerten seien zutreffend, es sei in unmissverständlicher Klarheit zum Ausdruck gebracht worden, dass der angegebene Rückkaufswert nicht garantiert werden könne. Im Übrigen sei der Zeitwert der Versicherung bei Kündigung im Zeitpunkt des Vertragsschlusses ungewiss. Dieser lasse sich erst zum Bewertungsstichtag mit Leben füllen; eine Garantie auf den Rückkaufswert habe sie bei dem hier abgeschlossenen Vertrag - in rechtlich zulässiger Weise - vor diesem Hintergrund nicht geben können. Selbst wenn die Rückkaufswerttabelle zu wenig detailliert und damit intransparent sei, sei damit nicht die erforderliche Verbraucherinformation unterlassen; hieraus könne jedenfalls ein Widerspruchsrecht für den Kläger nicht entstehen. Die Ausübung des Widerspruchsrechts durch die Klägerin nach 10,5 Jahren sei überdies rechtsmissbräuchlich. Wegen des weiteren Vortrags der Parteien in der Berufung wird auf die in zweiter Instanz gewechselten Schriftsätze Bezug genommen. Vor dem Senat hat am 08.08.2019 eine mündliche Verhandlung, in der der Zeuge S. vernommen wurde, stattgefunden, auf deren Protokoll ergänzend Bezug genommen wird. II. Die zulässige Berufung der Klägerin ist weit überwiegend Teil begründet, ansonsten allerdings nicht begründet. Der Klägerin steht ein Anspruch gegen die Beklagte auf Herausgabe der Prämien und der daraus gezogenen Nutzungen nach §§ 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1, 818 BGB i.H.v. 18.818,16 Euro zu. Daher ist die klagabweisende Entscheidung des Landgerichts in diesem Umfang zu ändern. 1. Die Klägerin kann dem Grunde nach aus ungerechtfertigter Bereicherung Rückzahlung der an die Beklagte gezahlten Beiträge verlangen, weil sie diese rechtsgrundlos geleistet hat. a) Ein Rechtsgrund ergibt sich nicht aus dem zwischen den Parteien abgeschlossenen Vertrag über eine Rentenversicherung. Dieser ist auf der Grundlage des § 5a VVG a.F. nicht wirksam zustande gekommen, weil die Klägerin mit eigenem Schreiben vom 26.08.2015 (Anlage K 3 = GA I 47) rechtzeitig den Widerspruch erklärt hat. aa) Da die Beklagte der Klägerin bei Antragstellung die Versicherungsbedingungen nicht übergeben und eine Verbraucherinformation nach § 10a VAG a.F. unterlassen hatte, hätte ein wirksamer Vertrag nur nach Maßgabe des § 5a VVG a.F. zustande kommen können. Diese Vorschrift regelte den Vertragsschluss nach dem sogenannten Policenmodell. Hier kann dahinstehen, ob das Policenmodell als solches mit den Vorgaben des Art. 31 Abs. 1 der Dritten Richtlinie Lebensversicherung und des Art. 15 Abs. 1 Satz 1 der Zweiten Richtlinie Lebensversicherung unvereinbar ist und ob sich ein Versicherungsnehmer, der ordnungsgemäß über sein Widerspruchsrecht belehrt worden ist und die Versicherungsbedingungen sowie eine Verbraucherinformation erhalten hat, darauf nach Durchführung des Vertrages berufen kann. Denn die der Klägerin überlassene Verbraucherinformation war unvollständig und damit fehlerhaft. (1) Die der Klägerin erteilte Widerspruchsbelehrung ist weder formell noch inhaltlich zu beanstanden. Die im Policenbegleitschreiben enthaltene Widerspruchsbelehrung genügt sowohl formell als auch inhaltlich den Vorgaben des § 5a VVG a.F. (a) Die drucktechnische Hervorhebung ist ausreichend. Durch diese muss sichergestellt sein, dass der Versicherungsnehmer die Belehrung zur Kenntnis nimmt, selbst wenn er nicht nach einer Widerspruchsmöglichkeit sucht. Das Erstgericht hat insoweit zu Recht auf die Widerspruchsbelehrung im Policenbegleitschreiben abgestellt und dabei dargelegt, warum infolge der - dort einzig - in Kursivdruck gehaltenen Widerspruchsbelehrung von einer drucktechnisch deutlichen Hervorhebung auszugehen ist (vgl. dazu nur Senat, Urteile vom 23.10.2014 - 7 U 256/13, VersR 2015,609 und vom 16.11.2015 - 7 U 204/10; BGH, Urteil vom 14.10.2015 - IV ZR 388/13, juris Rn. 11; OLG Köln, Beschluss vom 11.05.2017 - 20 U 29/17, juris Rn. 9). Das von der Klägerin zur Unterstützung ihrer Rechtsauffassung bemühte Urteil des Bundesgerichtshofs vom 10.06.2015 (Az. IV ZR 272/13) enthält keine auch nur im Ansatz vergleichbare Widerspruchsbelehrung, so dass sich hieraus nichts zugunsten der Klägerin für den hiesigen Rechtsstreit ableiten lässt. b) Die Widerspruchsbelehrung ist auch inhaltlich nicht zu beanstanden (vgl. Senatsurteile vom 27. September 2018 - 7 U 52/18, 7 U 95/18, 7 U 101/18, 7 U 132/18; OLG Köln, Urteil vom 11. Dezember 2015 - 20 U 19/15, juris Rn. 22 ff.). (2) Allerdings macht die Klägerin hier zu Recht geltend, dass die ihm überlassene Verbraucherinformation nicht vollständig sei. (a) Die Verbraucherinformation ist vorliegend nicht schon deshalb zu beanstanden, weil es - wie die Klägerin meint - an einer übersichtlichen Gliederung fehlt. Soweit § 10a Abs. 2 Satz 2 VAG a.F. eine eindeutige Formulierung, übersichtliche Gliederung und verständliche Abfassung verlangt, folgt daraus nicht die Pflicht zur Erteilung der Information in einer gesonderten Urkunde oder einem zusammenhängenden Text. Die Verbraucherinformation ist hier zwar nicht mit dieser Bezeichnung überschrieben, im Policenbegleitschreiben wird aber im zweiten Absatz darauf hingewiesen, dass der mitübersandte Versicherungsschein alle Verbraucherinformationen enthält. Aus dem Zusammenhang damit und den tatsächlich übersandten Unterlagen, die jeweils mit Überschriften benannt sind, ergibt sich für einen durchschnittlichen Versicherungsnehmer unmissverständlich, welches die Verbraucherinformation ist (BGH, Beschluss vom 21.07.2016 - IV ZR 17/16, Rn. 9 und Urteil vom 13.07.2016 - IV ZR 541/15, r+s 2016, 609 Rn. 11). (b) Entgegen der Annahme der Klägerin fehlen allerdings keine Angaben, die gemäß Nr. 1 e) des Abschnitts l der Anlage D zu § 10a VAG a.F. erforderlich sind. Als notwendige Verbraucherinformation sind nach Nr. 1 e) des Abschnitts l der Anlage D zu § 10a VAG a.F. Angaben über die Prämienhöhe, wobei die Prämien einzeln auszuweisen sind, wenn das Versicherungsverhältnis mehrere selbständige Versicherungsverträge umfassen soll, und über die Prämienzahlungsweise sowie Angaben über etwaige Nebengebühren und -kosten und die Angabe des insgesamt zu zahlenden Betrages erforderlich. Die Höhe des jeweils monatlich zu zahlenden Gesamtbeitrags, der der jeweiligen Prämienhöhe entspricht, ergibt sich hier aus dem Versicherungsschein, ebenso die Zahlungsweise. Das ist ausreichend, da hier keine selbstständigen Versicherungsverträge abgeschlossen worden sind. Nach dem Wortlaut der Anlage D Abschnitt I Nr. 1. e) zu § 10a VAG a.F. sind die Prämien nur bei selbstständigen Versicherungsverträgen einzeln auszuweisen (so auch OLG Hamm, Beschluss vom 02.05.2018 - 20 U 42/18, VersR 2018, 1114 f.). Dass über diesen eindeutigen Wortlaut hinaus bei einer einheitlichen Versicherung - wie hier der kapitalbildenden Lebensversicherung mit Todesfallschutz - eine Aufschlüsselung der Prämienkalkulation geboten sein könnte, ergibt sich auch nicht mit Blick auf die Lebensversicherungs-Richtlinien. Nach Nr. 1 e) des Abschnitts l der Anlage D zu § 10a VAG a.F. ist im Übrigen nicht die Angabe des Gesamtbetrags der während der gesamten Vertragslaufzeit zu zahlenden Prämien erforderlich, sondern nur des in der Versicherungsperiode zu zahlenden Gesamtbetrags, der sich aus der eigentlichen Prämie, etwaigen Kosten und Gebühren sowie Steuern zusammensetzt (vgl. Senat, Urteil vom 10.04.2015 - 7 U 199/13, juris Rn. 52). Eine weitere Aufteilung der Gesamtprämie in die einzelnen Teile, insbesondere eine Nennung von Risiko-, Kapital- und Kostenanteilen ist nicht nötig. Dies gilt auch für einen etwaigen Ratenzahlungszuschlag bzw. einen etwaigen Zuschlag auf die monatliche Zahlungsweise. Daher sind die Angaben, die sich hier im Versicherungsschein finden, ausreichend. Sonstige „Nebengebühren und -kosten“, also Gebührentatbestände, die unabhängig von der Prämie aus vom Versicherungsnehmer veranlassten Gründen aufgrund eines zusätzlichen Verwaltungsaufwands erhoben werden, sind nicht Bestandteil des von der Klägerin zu zahlenden Beitrags. Sie werden in § 20 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen (Anlage BLD 3) in ausreichender Weise mitgeteilt, so dass auch insofern Nr. 1 e) des Abschnitts I der Anlage D zu § 10a VAG a.F. genügt wird (so auch OLG Hamm, Beschluss vom 02.05.2018 - 20 U 42/18, VersR 2018, 1114 f.). (c) Eine Information über eine Antragsbindungsfrist nach Nr. 1 f) des Abschnitts l der Anlage D zu § 10a VAG a.F. ist im Rahmen eines Vertragsschlusses nach § 5a VVG a.F. nicht erforderlich, ihr Fehlen daher unschädlich (vgl. dazu nur Senat, Urteil vom 04.07.2019 - 7 U 244/18 und Beschluss vom 12.01.2018 - 7 U 181/17; OLG Karlsruhe, Urteil vom 29.06.2017 - 12 U 71/17, VersR 2017, 1193; OLG Saarbrücken, Urteil vom 21.02.2018 - 5 U 45/17, juris Rn. 50; OLG Dresden, Beschluss vom 19.04.2018 - 4 U 152/18, juris Rn. 5). Aus dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 18.07.2018 (IV ZR 68/17, VersR 2018, 1113), das sich betreffend die Antragsbindungsfrist lediglich zum Antragsmodell verhält, ergibt sich nichts Anderes. (d) Die nach Nr. 2 lit. a des Abschnitts l der Anlage D zu § 10 a VAG a.F. erforderlichen Angaben über die für die Überschussermittlung und Überschussbeteiligung geltenden Berechnungsgrundsätze und Maßstäbe sind in § 21 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen (Anlage BLD 3) enthalten. Dies genügt den Anforderungen an die Angaben nach Abschnitt I Nr. 2 lit. a der Anlage D zu § 10 a VAG a.F. Im Übrigen würde selbst ein Verstoß gegen § 307 BGB ein Widerspruchsrecht der Klägerin nicht begründen. Die Unwirksamkeit von Klauseln in Allgemeinen Versicherungsbedingungen ist einer Unvollständigkeit der Unterlagen i.S.v. § 5 a Abs. 2 Satz 1 VVG a.F. nicht gleichzusetzen, auch wenn die Unwirksamkeit auf einem Verstoß gegen das Transparenzgebot beruht. (e) Allerdings macht die Klägerin zu Recht geltend, dass die nach Anlage D Abschnitt I Nr. 2 lit. b bis d zu § 10a VAG a.F. erforderlichen Angaben nicht vollständig erfolgt sind. (aa) Nach § 10a Abs. 1 Satz 1 VAG a.F. hat das Versicherungsunternehmen zu gewährleisten, dass der Versicherungsnehmer, wenn er - wie hier - eine natürliche Person ist, in einer Verbraucherinformation über die für das Versicherungsverhältnis maßgeblichen Tatsachen und Rechte des Vertrages nach Maßgabe der Anlage Teil D unterrichtet wird. Nach § 10a Abs. 2 VAG a.F. hat die Verbraucherinformation schriftlich zu erfolgen und muss eindeutig formuliert, übersichtlich gegliedert sowie verständlich in deutscher Sprache oder der Muttersprache des Versicherungsnehmers abgefasst sein. Diesen Anforderungen werden die Angaben in der mit dem Versicherungsschein der Klägerin übersandten Verbraucherinformation mit Blick auf Anlage D Abschnitt I Nr. 2 lit. b bis d zu § 10a VAG a.F. nicht gerecht. Danach sind Angaben der Rückkaufswerte (lit. b), Angaben über den Mindestversicherungsbetrag für eine Umwandlung in eine prämienfreie Versicherung und über die Leistungen aus prämienfreier Versicherung (lit. c) und über das Ausmaß, in dem diese Leistungen garantiert sind (lit. d), erforderlich. In der im Versicherungsschein enthaltenen Übersicht wird in der dritten Spalte der „Rückkaufswert plus Überschußbeteiligung“ ausgewiesen. Es fehlt indes die Angabe, ob und in welchem Umfang die dort im Einzelnen aufgeführten Beträge garantiert werden. Auf der der Übersicht vorhergehenden textlichen Darstellung im Versicherungsschein wird zwar darauf hingewiesen, dass die Höhe des Rückkaufswertes letztlich von vielen Faktoren abhängt und deshalb die der Übersicht zu entnehmenden und nach den (zum Zeitpunkt der Ausstellung des Versicherungsscheins) maßgeblichen Berechnungsgrundlagen ermittelten Werte nicht garantiert werden können. Hieraus ergibt sich allerdings lediglich, dass die in der Übersicht ausgewiesenen Beträge nicht garantiert werden, nicht jedoch, ob und in welchem Umfang Rückkaufswerte überhaupt garantiert werden (vgl. Senatsurteil vom 21.12.2017 - 7 U 80/17, MDR 2018, 596). Der Umstand, dass die Beklagte - entsprechend den rechtlichen Gegebenheiten - nicht verpflichtet gewesen sein mag, einen Rückkaufswert zu garantieren, ändert auch nichts daran, dass es gerade an einer Angabe zum Umfang der Garantie fehlt. (bb) Eine (bloße) Intransparenz (dazu BGH, Urteil vom 26.09.2007 - IV ZR 321/05, VersR 2007, 1547) liegt insoweit nicht vor. Die für den Fall der Intransparenz bzw. (inhaltlich) unvollständigen Information von der Beklagten aufgeworfene Frage einer Kausalität für die Widerspruchsentscheidung des Klägers (dazu Prölss in Prölss/Martin, VVG 27. Aufl. § 5a Rn. 20, 25a und 54a) stellt sich deshalb nicht. bb) Da die Verbraucherinformation unvollständig war, lag sie dem Versicherungsnehmer nie vollständig im Sinne von § 5a Abs. 2 S. 1 VVG a.F. vor, so dass die Widerspruchsfrist nicht in Lauf gesetzt wurde (vgl. Prölss in Prölss/Martin, VVG 27. Aufl. § 5a Rn. 53). Das Widerspruchsrecht bestand noch im Jahr 2015 fort, nachdem die Regelung in § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. richtlinienkonform dergestalt auszulegen ist, dass sie im - hier einschlägigen - Bereich der Lebens- und Rentenversicherung und der Zusatzversicherungen zur Lebensversicherung nicht anwendbar ist. b) Die Klägerin verstößt mit ihrer Rechtsausübung nicht gegen Treu und Glauben. aa) Sie hat ihr Recht zum Widerspruch nicht verwirkt. Es fehlt hier jedenfalls an besonderen Umständen, die eine späte Geltendmachung als Verstoß gegen Treu und Glauben erscheinen lassen. Ein schutzwürdiges Vertrauen kann die Beklagte schon deshalb nicht in Anspruch nehmen, weil sie die Situation selbst herbeigeführt hat, indem sie der Klägerin nur eine unvollständige Verbraucherinformation hat zukommen lassen und damit die Widerspruchsfrist des § 5a VVG a.F. nicht wirksam in Lauf setzen konnte. Daher liegt in der Geltendmachung des streitgegenständlichen Anspruchs im Grundsatz keine widersprüchliche und damit unzulässige Rechtsausübung. bb) Eine hiervon abweichende Bewertung könnte sich im Einzelfall zwar ergeben, wenn der Versicherungsnehmer durch sein Verhalten den Eindruck erweckt hat, den Vertrag unbedingt fortsetzen zu wollen, und sein nachträglicher Widerspruch deshalb treuwidrig erscheint. Insoweit reicht die „normale“ Vertragsdurchführung - sei es auch über einen langen Zeitraum - aber nicht aus. Erforderlich sind vielmehr besonders gravierende Umstände (vgl. BGH, Beschluss vom 27.01.2016 - IV ZR 130/15, r+s 2016, 230 Rn. 16). Derlei ist hier nicht ersichtlich, insbesondere nicht mit Blick auf den bloßen Umstand, dass der Widerspruch etwas mehr als 10 Jahre nach Vertragsschluss erklärt worden ist. Eine entsprechende Anwendung des Rechtsgedankens des § 124 Abs. 3 BGB kommt dabei auch nicht in Betracht. 2. Die Beklagte ist der Klägerin nach § 812 Abs. 1 Satz 1 1. Alt. BGB zur Herausgabe des durch deren Leistung Erlangten verpflichtet und daher zur Zahlung von 18.818,16 Euro zu verurteilen. a) Die sich aus dem Bereicherungsrecht ergebenden Rechtsfolgen der Europarechtswidrigkeit des § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. sind dabei nicht auf eine Wirkung ab Zugang des Widerspruchs (ex nunc) zu beschränken. b) Die bereicherungsrechtliche Rückabwicklung gegenseitiger Verträge hat nach den Grundsätzen der sogenannten Saldotheorie zu erfolgen. aa) Die Klägerin kann demnach zunächst nach § 818 Abs. 2 BGB dem Grunde nach den Ersatz des Wertes der von ihr im Zeitraum von Dezember 2004 an geleisteten Prämien i.H.v. 14.200 Euro verlangen. bb) Allerdings muss sich die Klägerin im Rahmen der bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung den Versicherungsschutz anrechnen lassen, den sie genossen hat. Erlangter Versicherungsschutz ist ein Vermögensvorteil, dessen Wert nach den §§ 812 Abs. 1 Satz 1, 818 Abs. 2 BGB zu ersetzen sein kann. Hierbei handelt es sich um den Versicherungsschutz für die Absicherung des Todesfallrisikos i.H.v. 372,99 Euro. Der Zeuge S. S. hat hierzu in seiner Vernehmung vor dem Senat die von der Beklagten vorgetragenen Beträge der kalkulierten Risikokosten als zutreffend bestätigt. Die Ausführungen des Zeugen sind für den Senat insgesamt überzeugend. Es besteht - nicht zuletzt aufgrund des persönlichen Eindrucks, den der Senat vom Zeugen in dieser und in zahlreichen anderen Rechtsstreitigkeiten gewonnen hat - kein Zweifel an dessen Glaubwürdigkeit. Der Zeuge hat - obwohl bei der Beklagten beschäftigt - insbesondere keine Aussagetendenz zu deren Gunsten erkennen lassen, sondern vielmehr die maßgeblichen Umstände sachlich, ruhig und seinem Kenntnisstand entsprechend geschildert. Er hat die in seiner Abteilung erstellten Berechnungen für den hier in Rede stehenden Vertrag selbst überprüft und in diesem Zusammenhang insbesondere auch den ihm von seinen Mitarbeitern erläuterten Berechnungsvorgang auf Plausibilität geprüft. cc) Demnach verbleibt von den Beiträgen noch ein herauszugebender Betrag i.H.v. 13.827,01 Euro. c) Der Klägerin steht ein weiterer Anspruch nach § 818 Abs. 1 BGB auf Herausgabe der gezogenen Nutzungen i.H.v. 4.991,15 Euro zu. aa) Erfasst werden davon indes nur diejenigen Nutzungen, die tatsächlich gezogen werden. Dabei legt der Senat - in ständiger Rechtsprechung - diejenigen Nettozinsen zugrunde, die die Beklagte im Bereich der Kapitalanlagen im hier gegenständlichen Zeitraum erzielen konnte. (1) Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Klägerin Nutzungen aus dem Risikoanteil nicht zustehen, welcher der Beklagten als Wertersatz für den von der Klägerin faktisch genossenen Versicherungsschutz verbleibt. (2) Nicht zur Nutzungsziehung zur Verfügung gestanden haben der Beklagten auch die auf den Vertrag der Klägerin verwendeten konkreten Abschlusskosten, da insoweit davon auszugehen ist, dass der Versicherer Prämienanteile, welche er für Abschlusskosten aufwandte, nicht zur Kapitalanlage nutzen konnte. Diese Kosten hat der Zeuge S. zur Überzeugung des Senats (§ 286 ZPO) mit 1.148,18 Euro beziffert. (3) Der Verwaltungskostenanteil i.H.v. 1.634,66 Euro, der ebenfalls vom Zeugen S. zur Überzeugung des Senates (§ 286 ZPO) bestätigt worden ist, stand der Beklagten in gleicher Weise nicht zur Nutzungsziehung zur Verfügung. (4) Unter Beachtung dieser Grundsätze ergeben sich in Bezug auf den Sparanteil der Prämien (Prämie nach Abzug der kalkulierten Risiko-, Abschluss- und Verwaltungskosten) von der Beklagten gezogene und an die Klägerin herauszugebende Nutzungen in Höhe von 4.956,15 Euro (vgl. Anlage BLD 28). bb) Bezüglich der Abschluss- und Verwaltungskosten kann nicht vermutet werden, dass die Beklagte Nutzungszinsen in bestimmter Höhe erzielt hat, selbst wenn sie diesen Prämienanteil zur Bestreitung von Abschluss- und Verwaltungskosten aufgewandt und auf diese Weise den Einsatz sonstiger Finanzmittel erspart hat. Insbesondere kann nicht vermutet werden, dass ein Versicherer Nutzungen in Höhe des gesetzlichen Verzugszinses gezogen hat. Dafür, dass der Beklagten tatsächlich ein Anteil der Abschlusskosten zur Nutzungsziehung zur Verfügung gestanden hätte, ist hier auch nichts ersichtlich. Insbesondere hat der von der Klägerin hierfür benannte Zeuge Dr. R. in mehrfachen Vernehmungen durch den Senat insofern nichts anderes bekundet, worauf der Senat in der Verfügung vom 09.07.2019 hingewiesen hat und vor diesem Hintergrund von einer Vernehmung abgesehen hat. Zudem hat der Zeuge S. dies in seiner Vernehmung vor dem Senat ebenfalls bestätigt. Anders ist dies jedoch hinsichtlich der Verwaltungskosten zu sehen. Die Klägerin hat hierzu in erster Instanz zwar nichts Tragfähiges vorgetragen; allein die diesbezügliche Behauptung und das Anführen eines diesbezüglichen Zahlenwerkes ist dafür nicht ausreichend. Im Streitfall hat die Beklagte jedoch nach ihrem - in der Berufungsinstanz gehaltenen - Vortrag und den Ausführungen des Zeugen Dr.R., der Aktuar bei der Beklagten ist, in anderen Verfahren (vgl. oben), die von ihr kalkulierten Verwaltungskosten nicht in voller Höhe tatsächlich verbraucht, sondern sog Kostengewinne erzielt. Diese Kostengewinne sind von der Beklagten für jedes Jahr der Vertragslaufzeit ermittelt und ins Verhältnis zur Gesamtbeitragssumme des entsprechenden Jahres gesetzt worden. Den so ermittelte Prozentsatz hat sie auf den Vertrag angewandt. Dabei standen die Kostengewinne der Beklagten nicht vollständig zur Nutzungsziehung zur Verfügung. Ein Anteil von mindestens 50 Prozent wurde von der Beklagten gemäß den Vorschriften der Mindestzuführungsverordnung („angemessen“) als Überschuss an die Versicherungsnehmer ausgeschüttet. Hinsichtlich des verbleibenden Anteils der Kostengewinne von 50 Prozent ist zu berücksichtigen, inwieweit im jeweiligen Jahr Dividenden ausgeschüttet wurden. Die Beklagte hat den Anteil Jahr für Jahr ermittelt und auf den streitgegenständlichen Vertrag angewandt und auf diese Weise den auf den Vertrag entfallenden Kostenanteil errechnet. Diesen hat die Beklagte mit der Nettoverzinsung unter Berücksichtigung der jeweiligen Zinseszinsen verzinst und auf diese Weise Kostengewinnen in Höhe von 2,20 Euro errechnet (vgl. Anlage BLD 27 bei GA III 320). Da der Rechenweg der Beklagten nachvollziehbar und nicht zu beanstanden ist, der Senat hinsichtlich der Kostengewinne aber eine Verzinsung mit der Eigenkapitalquote für geboten erachtet (vgl. Senatsurteil vom 21.12.2017 - 7 U 80/17, juris Rn. 103), schätzt der Senat die von der Beklagten insoweit gezogenen und an die Klägerin herauszugebenden weiteren Nutzungen auf dieser Grundlage gemäß § 287 Abs. 2 ZPO auf 35 Euro. d) Die von der Beklagten als Bereicherung herauszugebenden Beträge belaufen sich mithin auf insgesamt 18.818,16 Euro (= 13.827,01 Euro + 4.991,15 Euro). e) Auf diesen Betrag hat die Beklagte - mit Blick auf die Ablehnung seitens der Beklagten vom 08.12.2015 (Anlage K 6 = GA I 54 f.) und die Zahlungsaufforderung seitens der Klägerin im anwaltlichen Schreiben vom 01.12.2015 (Anlage K 5 = GA I 50 ff.) - ab dem 12.12.2015 Verzugszinsen nach §§ 288 Abs. 1, 286, 280 Abs. 2 BGB zu bezahlen. 3. Darüber hinaus steht der Klägerin ein Anspruch auf Erstattung der ihr außergerichtlich entstandenen Rechtsanwaltskosten nicht zu. a) Ein solcher Anspruch ergibt sich nicht aus dem Gesichtspunkt des Verzuges gemäß §§ 280 Abs. 2, 286 Abs. 1 BGB. Denn die Beklagte befand sich im Zeitpunkt der Beauftragung der Prozessbevollmächtigten mit der Auskehrung des der Klägerin aufgrund des Widerspruchs zustehenden Betrages noch nicht in Verzug; die Klägerin hatte im vorangegangenen Schriftverkehr mit ihrem als Anlage K 3 vorgelegten Schreiben (GA I 47) keine Auszahlung eines bestimmten Betrages geltend gemacht; dies erfolgte erstmals mittels des anwaltlichen Schreibens vom 15.12.2015 (Anlage K 5 = GA I 50 f.). b) Aus dem Gesichtspunkt eines Schadensersatzes nach § 280 Abs. 1 BGB wird ein solcher Anspruch nicht erhoben (vgl. GA I 37 f.). III. 1. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. 2. Die Revision wird zugunsten der Beklagten zugelassen. Die aufgeworfene Rechtsfrage, ob die im Versicherungsschein (Anlage K 2) enthaltenen Angaben über garantierte bzw. nicht garantierte Rückkaufswerte den Anforderungen der Anlage D Abschnitt I Nr. 2 lit. b bis d zu § 10a VAG a.F. genügt und mithin eine das Widerspruchsrecht des jeweiligen Versicherungsnehmer auslösende unvollständige Verbraucherinformation vorliegt, wird in der obergerichtlichen Rechtsprechung nicht einheitlich beantwortet; das Oberlandesgericht München (Urteil vom 27.01.2017 - 25 U 2567/16) vertritt eine von derjenigen des Senats abweichende Auffassung. Ansonsten sind Gründe für die Zulassung der Revision nicht ersichtlich. IV. Die Festsetzung des Streitwerts erfolgt auf Grundlage des Beschlusses des IV. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 19.12.2018 (IV ZB 10/18).