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Urteil

26 S 1/19

Landgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGK:2020:0122.26S1.19.00
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Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Amtsgerichts Köln vom 26.11.2018 - 142 C 258/18 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.

Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Entscheidungsgründe
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Amtsgerichts Köln vom 26.11.2018 - 142 C 258/18 - wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger. Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird zugelassen. I. Der Kläger macht gegen die Beklagte verzinsliche Rückzahlung der Beiträge geltend, die er auf eine mit Wirkung vom 01.12.2004 abgeschlossene Rentenversicherung (Nr. #####) geleistet hat. Das zweiseitige Begleitschreiben zum Versicherungsschein vom 21.12.2004 (Bl. 32 d.A.) enthielt auf der zweiten Seite folgende fettgedruckte Belehrung: Sie können dem Versicherungsvertrag innerhalb von 30 Tagen ab Zugang des Versicherungsscheins einschließlich Anlagen schriftlich widersprechen. Eine Erklärung in Textform, z.B. per Fax oder eMail mit Angabe Ihres Namens, reicht aus. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerspruchs. Der Widerspruch ist an die B Lebensversicherung AG, D-Allee 10-20, #### L (…) zu richten. Bitte geben Sie dabei Ihre oben genannte Vertragsnummer an. Ihr Widerspruch bewirkt, dass der Versicherungsvertrag nicht zustandegekommen ist. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf das Begleitschreiben Bezug genommen. Mit dem Versicherungsschein wurden dem Kläger die auf S. 2 des Versicherungsscheins (Bl. 35 d.A.) genannten Anlagen übersandt. Im Rahmen der Verbraucherinformation (VI) nach § 10a Abs. 1 des VAG und § 48b des VVG wurde unter Ziffer 19 das Bestehen eines Sicherungsfonds verneint (Bl. 38 d.A.). Mit Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom 26.09.2017 (Bl. 33 ff. d.A.) erklärte der Kläger den Widerspruch des Vertrages, hilfsweise die Kündigung. Die Beklagte zahlte nach Zurückweisung des Widerspruchs auf die Kündigung insgesamt 4.388,41 € an den Kläger aus. Mit Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom 26.09.2017 (Bl. 35 ff. d.A.) erklärte der Kläger erneut den Widerspruch des Vertrages, den die Beklagte wiederum zurückwies. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf das erstinstanzliche Urteil (Bl. 488 ff. d.A.) Bezug genommen. Der Kläger hat die Auffassung vertreten, nicht wirksam über ein Widerspruchsrecht aufgeklärt worden zu sein. Zudem seien die Verbraucherinformationen nicht vollständig gewesen, denn die Angabe zum Nichtbestehen eines Sicherungsfonds sei unzutreffend. Auch insofern könne der Kläger sein Widerspruchsrecht noch wirksam ausüben. Der Kläger hat beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 4.165,03 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 01.06.2018 zu zahlen; 2. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger weitere 492,54 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit Rechtshängigkeit zu zahlen; hilfsweise: die Beklagte zu verurteilen, a. in prüfbarer und - soweit für die Prüfung erforderlich - belegter Form darüber Auskunft zu erteilen, wie sich die Hälfte des ungezillmerten Deckungskapitals und der Rückkaufswert im Sinne der versprochenen Leistung darstellen und mit welchen Abschlusskosten und mit welchem Stornoabzug die Beklagte die Auszahlungsbeträge für den abgeschlossenen Rentenversicherungsvertrag belastet hat; b. die von der Beklagten erteilten Auskünfte durch die Vorlage entsprechender Unterlagen zu belegen; c. gegebenenfalls die Richtigkeit und Vollständigkeit der Auskunft an Eides statt zu versichern und d. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger einen Betrag in einer nach der Auskunft noch zu bestimmenden Höhe nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu verurteilen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, dass das Widerspruchsrecht verfristet sei. Die Widerspruchsbelehrung sei wirksam und die Verbraucherinformationen seien vollständig und nicht zu beanstanden. Das Amtsgericht hat die Klage mit Urteil vom 26.11.2018 (Bl. 488 ff. d.A.) vollumfänglich mit der Begründung abgewiesen, dass die geltend gemachten Ansprüche wegen der Wirksamkeit der Widerspruchsbelehrung und mangels einer relevanten Unvollständigkeit der Verbraucherinformationen ausgeschlossen seien. Gegen dieses, dem Klägervertreter am 26.11.2018 zugestellte Urteil, hat der Kläger mit bei Gericht am 14.02.2019 eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt und diese auch begründet. Der Kläger verfolgt sein Klagebegehren unter Wiederholung und Vertiefung des erstinstanzlichen Vortrags in vollem Umfang weiter. Er ist unter näherer Darlegung im Einzelnen der Auffassung, dass die vom Amtsgericht getroffene Begründung im Hinblick auf die fehlerhafte Angabe zum Sicherungsfonds unzutreffend sei. Der Kläger beantragt, unter Abänderung des angefochtenen Urteils 1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 4.165,03 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 01.06.2018 zu zahlen; 2. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 492,54 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit Rechtshängigkeit zu zahlen; hilfsweise: die Beklagte zu verurteilen, a. in prüfbarer und - soweit für die Prüfung erforderlich - belegter Form darüber Auskunft zu erteilen, wie sich die Hälfte des ungezillmerten Deckungskapitals und der Rückkaufswert im Sinne der versprochenen Leistung darstellen und mit welchen Abschlusskosten und mit welchem Stornoabzug die Beklagte die Auszahlungsbeträge für den abgeschlossenen Rentenversicherungsvertrag belastet hat; b. die von der Beklagten erteilten Auskünfte durch die Vorlage entsprechender Unterlagen zu belegen; c. gegebenenfalls die Richtigkeit und Vollständigkeit der Auskunft an Eides statt zu versichern und d. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger einen Betrag in einer nach der Auskunft noch zu bestimmenden Höhe nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu verurteilen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie hält ihr erstinstanzliches Vorbringen aufrecht und ist der Auffassung, dass das Urteil des Amtsgerichts nicht zu beanstanden sei. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Akteninhalt Bezug genommen. II. Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. Das Amtsgericht hat im Ergebnis zutreffend einen Zahlungsanspruch des Klägers gegen die Beklagte aus §§ 812, 818 BGB verneint, denn die Beklagte hat Beiträge sowie Nutzungen nicht ohne Rechtsgrund erlangt. Zutreffend hat das Amtsgericht die streitgegenständliche Widerspruchsbelehrung als wirksam angesehen. Nach § 5a VVG a.F. gilt für den Fall, dass der Versicherer dem Versicherungsnehmer bei Antragstellung die Versicherungsbedingungen nicht übergeben oder eine Verbraucherinformation nach § 10a VAG unterlassen hat, der Vertrag auf der Grundlage des Versicherungsscheins, der Versicherungsbedingungen und der weiteren für den Vertragsinhalt maßgeblichen Verbraucherinformationen als geschlossen, wenn der Versicherungsnehmer nicht binnen bestimmter Frist widerspricht (sog. Policenmodell). Gemäß § 5a Absatz 1 und 2 VVG in der Fassung vom 02.12.2004 (gültig vom 08.12.2004 bis 31.12.2007) betrug die Widerspruchsfrist bei Lebensversicherungen 30 Tage. Der Lauf dieser Frist beginnt gem. § 5a Abs. 2 Satz 1 VVG a.F., wenn dem Versicherungsnehmer der Versicherungsschein und die Unterlagen nach Absatz 1, nämlich die Versicherungsbedingungen sowie die Verbraucherinformation nach § 10a VAG a.F. vollständig vorliegen und der Versicherungsnehmer bei Aushändigung des Versicherungsscheins schriftlich, in drucktechnisch deutlicher Form über das Widerspruchsrecht, den Fristbeginn und die Dauer belehrt worden ist. An dem Vorliegen einer inhaltlich ordnungsgemäßen Belehrung über das Widerspruchsrecht bestehen hier keine Zweifel. Der Umstand, dass die einzelnen fristauslösenden Unterlagen nicht aufgezählt wurden, ändert an dem Vorliegen einer wirksamen Belehrung nichts. Denn die Belehrung macht im Einklang mit den gesetzlichen Vorgaben noch hinreichend deutlich, welche Unterlagen vorliegen müssen, damit die Widerspruchsfrist beginnt (u.a. OLG Köln, Urteil vom 18.03.2016, 20 U 198/15). Mit der Bezeichnung „Zugang des Versicherungsscheins einschließlich Anlagen“ wird verdeutlicht, dass es neben der Überlassung des Versicherungsscheins noch weiterer Unterlagen bedarf, um die Widerspruchsfrist in Gang zu setzen. Um welche Unterlagen es sich handelt, ergibt sich aus der auf Seite 2 des Versicherungsscheins, unmittelbar oberhalb der Unterschriften, platzierten Aufzählung. Die in Fettdruck gehaltene und durch Absätze vom übrigen Text separierte Belehrung befand sich auf der zweiten Seite des Begleitschreibens zum Versicherungsschein (Bl. 32 d.A.) unmittelbar oberhalb der Unterschriften. Sie stach insofern deutlich ins Auge. Entgegen der Auffassung des Klägers ist nicht von einer Unvollständigkeit der Verbraucherinformationen auszugehen. Die Anforderungen an den Inhalt der Verbraucherinformation ergeben sich vor allem aus Abschnitt I, Ziff. 1 und 2 der Anlage D zu § 10a VAG. Die Auslegung dieser kursorisch gefassten Vorgaben, also die Bestimmung von Gegenstand und Reichweite der geforderten Angaben hat sich an deren Zweck zu orientieren. Dieser Zweck wird in dem 23. Erwägungsgrund der Dritten Lebensversicherungsrichtlinie (Richtlinie 92/96/EWG vom 10.11.1992) wie folgt beschrieben: „Im Rahmen eines einheitlichen Versicherungsmarkts wird dem Verbraucher eine größere und weiter gefächerte Auswahl von Verträgen zur Verfügung stehen. Um diese Vielfalt und den verstärkten Wettbewerb voll zu nutzen, muss er im Besitz der notwendigen Informationen sein, um den seinen Bedürfnissen am ehesten entsprechenden Vertrag auszuwählen. Da die Dauer der Verpflichtungen sehr lang sein kann, ist diese Information für den Verbraucher noch wichtiger. Folglich sind die Mindestvorschriften zu koordinieren, damit er klare und genaue Angaben über die wesentlichen Merkmale der ihm angebotenen Produkte…erhält…“. Demnach soll der Versicherungsnehmer über die - aus objektiver Sicht - wesentlichen und damit für seinen Vertragsentschluss mutmaßlich relevanten Merkmale des jeweiligen Versicherungsvertrages so informiert werden, dass ihm ein Vergleich mit den Angeboten anderer Versicherer möglich ist. Die Kammer folgt der Auffassung des Klägers nicht, ein Widerspruchsrecht bestehe deshalb, weil die Verbraucherinformationen im Hinblick auf die Verneinung des Bestehens eines Sicherungsfonds fehlerhaft seien. Abschnitt I Ziffer 1 der Anlage D zum VAG wurde mit Gesetz vom 15.12.2004, in Kraft getreten am 21.12.2004, um den Buchstaben i) ergänzt, welcher für alle Versicherungssparten „Angaben über die Zugehörigkeit zu einer Einrichtung zur Sicherung der Ansprüche von Versicherten (Sicherungsfonds)“ als notwendige Verbraucherinformation festschreibt. Der Versicherungsschein datiert vom 21.12.2004, so dass aufgrund des Vertragsschlusses im Policenmodell, bei dem für die Frage der anzuwendenden gesetzlichen Bestimmung der Zugang der Vertragsunterlagen beim Versicherungsnehmer entscheidend ist, die genannte Regelung vorliegend Geltung hat. Wenn tatsächlich betreffend den streitgegenständlichen Vertrag ein Sicherungsfonds vorhanden war, würde Ziffer 19 der Verbraucherinformationen (s.o.) eine Falschangabe enthalten, welche aber kein Widerspruchsrecht auslösen würde. Denn das Fehlen einer Information, die offenkundig für die Entscheidung, sich vertraglich zu binden, keine Rolle spielen kann, ist unschädlich; gleiches gilt für eine fehlerhafte Angabe (vgl. grundlegend OLG Köln, Urteil vom 29.04.2016, 20 U 4/16; Saarländisches OLG, Urteil vom 21.02.2018, 5 U 45/17; abweichend OLG Karlsruhe, Urteil vom 28.06.2019, 12 U 134/17). Vorliegend hat der Kläger den Vertrag in dem Bewusstsein geschlossen, dass kein Sicherungsfonds vorhanden ist. Wenn tatsächlich aber ein solcher besteht, stellt dies eine ausschließlich vorteilhafte Abweichung dar. Es kann aus diesem Grund ausgeschlossen werden, dass der Kläger bei Kenntnis vom Bestehen eines Sicherungsfonds vom Vertragsschluss abgesehen oder dem Vertragsschluss widersprochen hätte. Damit begann die Frist ab Erhalt des Versicherungsscheins zu laufen; der Widerspruch vom 26.09.2017 konnte die Frist deshalb ersichtlich nicht mehr wahren. Die ordnungsgemäß in Lauf gesetzte Widerspruchsfrist nach § 5a Abs. 1 Satz 1 VVG a.F. ist daher verstrichen. Europarechtliche Bedenken gegen die Bestimmung des § 5a Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 VVG a.F. und das sog. Policenmodell insgesamt bestehen nach dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 16.07.2014, IV ZR 73/13, und der vorausgegangenen einhelligen Rechtsprechung der Oberlandesgerichte nicht (vgl. OLG Köln, VersR 2011, 245 ff. und 248 ff.; OLG Hamm, VersR 2012, 745; OLG Stuttgart, VersR 2012, 1373; OLG München, VersR 2012, 1545; OLG München, Urteil vom 20.6.2013, 14 U 103/13). Letztlich kommt es auf die Frage, ob das Policenmodell mit den insoweit in Rede stehenden gemeinschaftsrechtlichen Richtlinien unvereinbar ist, auch nicht entscheidungserheblich an. Denn hier ist es dem ordnungsgemäß belehrten Kläger auch im Falle einer unterstellten Gemeinschaftsrechtswidrigkeit des Policenmodells nach Treu und Glauben wegen widersprüchlicher Rechtsausübung verwehrt, sich nach jahrelanger Durchführung des Vertrages auf dessen angebliche Unwirksamkeit zu berufen und daraus Bereicherungsansprüche herzuleiten (vgl. BGH, Beschluss vom 30.06.2015, IV ZR 16/14; Urteil vom 16.07.2014, IV ZR 73/13). Der Kläger verhielt sich treuwidrig, indem er nach ordnungsgemäßer Belehrung über die Möglichkeit, den Vertrag ohne Nachteile nicht zustande kommen zu lassen, diesen jahrelang durchführte, regelmäßig die Prämien zahlte und erst etliche Jahre später von der Beklagten, die auf den Bestand des Vertrages vertrauen durfte, unter Berufung auf die behauptete Unwirksamkeit des Vertrages dessen Rückabwicklung verlangte. Das Verhalten des Klägers war demgemäß objektiv widersprüchlich. Es hat bei der Beklagten ein schutzwürdiges Vertrauen in den Bestand des Vertrages begründet. Das Vertrauen der Beklagten, die zwar durch die Wahl des Policenmodells die Ursache für die behauptete Unwirksamkeit des Vertrages gesetzt hatte, ist gleichwohl schutzwürdig, weil sie eine den gesetzlichen Vorgaben des nationalen Rechts genügende Widerspruchsbelehrung und auch die weiteren Informationen erteilt hatte. Dieser Einwand von Treu und Glauben greift selbst im Falle einer Gemeinschaftsrechtswidrigkeit des Policenmodells durch. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union unterliegen nationale Rechtsmaximen, die einem Anspruch entgegengehalten werden können, dem nationalen Recht, das unter Beachtung des gemeinschaftsrechtlichen Äquivalenz- und des Effektivitätsgrundsatzes angewandt werden muss; auch insoweit ist eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union nicht erforderlich (BGH aaO mwN; BVerfG Beschlüsse vom 02.02.2015, 2 BvR 2437/14 und vom 04.03.2015, 1 BvR 3280/14). Hinsichtlich der Hilfsanträge unterlag die Klage aus den zutreffenden Erwägungen des Amtsgerichts, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird, ebenfalls der Abweisung. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 97, 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision war im Hinblick auf die voneinander abweichenden obergerichtlichen Entscheidungen (vgl. o.) betreffend die Konsequenzen einer fehlerhaften Angabe zum Sicherungsfonds zuzulassen (§ 543 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 ZPO). Auf diese Frage kommt es auch entscheidungserheblich an, weil die Voraussetzungen der Annahme einer Treuwidrigkeit der Geltendmachung nach § 242 BGB nicht vorliegen. Im Übrigen liegen die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nicht vor. Streitwert für das Berufungsverfahren: 4.165,00 €