Urteil
7 U 132/18
OLG Stuttgart 7. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGSTUT:2018:0927.7U132.18.00
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Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 01.06.2018, Az. 3 O 168/17, wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Auch das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Stuttgart ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 Prozent des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
5. Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 16.781,28 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 01.06.2018, Az. 3 O 168/17, wird zurückgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. 3. Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Auch das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Stuttgart ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 Prozent des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 4. Die Revision wird nicht zugelassen. 5. Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 16.781,28 € festgesetzt. I. Der Kläger begehrt im Rahmen der Rückabwicklung eines Lebensversicherungsvertrages nach erklärtem Widerspruch die Rückerstattung bezahlter Prämien und die Herausgabe der von der Beklagten gezogenen Nutzungen. Für den Kläger bestand seit dem 01.01.2000 bei der Beklagten eine Kapital-Lebensversicherung auf den Todes- und Erlebensfall mit Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung, welche auf Antrag des Klägers vom 17.12.1999 im Wege des Policenmodells zustande gekommen ist. Dem Kläger wurden von der Beklagten mit Policenbegleitschreiben vom 27.12.1999 (Anlage K 3) der Versicherungsschein nebst Versicherungsbedingungen sowie die Verbraucherinformation (Anlage K 2) übersandt. Das einseitige Policenbegleitschreiben vom 27.12.1999 enthält etwas unter der Mitte in einem eigenen Absatz, der mit seitlichen Sternchenleisten versehen ist, folgende Widerspruchsbelehrung: „Dieser Vertrag gilt als abgeschlossen, wenn Sie nicht innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt des Versicherungsscheins, der Versicherungsbedingungen und der Verbraucherinformationen schriftlich widersprechen. Um diese Frist einzuhalten, genügt es, Ihren Widerspruch rechtzeitig abzusenden.“ Mit Schreiben vom 04.04.2016 (Anlage K 4) erklärte der Kläger den Widerspruch, den die Beklagte mit Schreiben vom 12.04.2016 (Anlage K 5) zurückwies. Der Kläger hat in erster Instanz die Zahlung von 38.426,67 € nebst Nebenforderungen beantragt und die Auffassung vertreten, wegen der formalen und inhaltlichen Mängel der Widerspruchsbelehrung sowie der Unvollständigkeit der Verbraucherinformation sei die Widerspruchsfrist gemäß § 5a VVG a. F. nicht in Gang gesetzt worden. Die Widerspruchsbelehrung sei nicht ordnungsgemäß, insbesondere nicht hinreichend drucktechnisch hervorgehoben und auch inhaltlich nicht ausreichend. Weiter hat er die Verbraucherinformationen für unvollständig gehalten, dies unter anderem, da Angaben über den zu zahlenden Gesamtbetrag sowie Nebengebühren und -kosten in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen fehlten und auch keine Antragsbindungsfrist genannt sei. Wegen des weiteren Vortrags der Parteien im erstinstanzlichen Verfahren wird auf den Tatbestand des dortigen Urteils sowie auf die in erster Instanz eingereichten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen verwiesen. Das Landgericht hat die Klage mit Urteil vom 01.06.2018, auf das wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, als unbegründet abgewiesen (GA I 109/117). Es hat die Belehrung über das Widerspruchsrecht für ausreichend und die Verbraucherinformationen für vollständig erachtet. Hiergegen richtet sich die Berufung des Klägers, der zur Begründung ausführt, das Landgericht habe die Belehrungen über das Widerspruchsrecht zu Unrecht für ausreichend erachtet. Diese sei nicht hinreichend hervorgehoben. Zudem sei auch keine Belehrung über die Rechtsfolgen des unterlassenen Widerspruchs erfolgt. Weiter wiederholt er seine Auffassung, die Angaben in den Verbraucherinformationen seien unvollständig, weil die einzelnen Prämien betreffend der jeweils versicherten Risiken nicht ausgewiesen seien, keine Angaben zur Prämienhöhe und über etwaige Nebengebühren und –kosten sowie über die Antragsbindungsfrist enthalten seien. Außerdem fehlten die Berechnungsgrundsätze und Maßstäbe für die Überschussermittlung und Überschussbeteiligung. Der Anspruch sei auch nicht verwirkt. Der Kläger beantragt: 1. Die Beklagte wird unter Abänderung des am 01.06.2018 verkündeten Endurteils des Landgerichts Stuttgart, Az. 3 O 168/17, verurteilt, an den Kläger einen Betrag von EUR 38.426,67 zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 21.08.2017 zu zahlen. 2. Die Beklagte wird unter Abänderung des am 01.06.2018 verkündeten Endurteils des Landgerichts Stuttgart, Az. 3 O 168/17, verurteilt, an den Kläger außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von EUR 1.410,09 zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.08.2017 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt das landgerichtliche Urteil unter Ergänzung und Vertiefung des erstinstanzlichen Vortrags in der Berufungsbegründung vom 17.08.2018 (GA II Bl. 145 ff.). Die Widerspruchsbelehrung sei sowohl hinsichtlich der drucktechnischen Hervorhebung als auch inhaltlich ordnungsgemäß erfolgt. Die Verbraucherinformation sei vollständig, weil der monatliche Beitrag genannt sei und eine Aufgliederung nach den versicherten Risiken nicht erforderlich sei, da der Kläger eine einheitliche Versicherung abgeschlossen habe. Die Nennung von Nebengebühren und –kosten sei vollständig, da nur solche Gebühren gemeint seien, die sich auf die Prämien auswirken würden und keine Gebühren für Sonderaufwände. Ratenzahlungszuschläge müssten nicht mitgeteilt werden, weil die Beklagte solche nicht erhebe, sondern die Beiträge entsprechend der Versicherungsperiode kalkuliere. Denknotwendig könne beim Policenmodell keine Bindung an den Antrag entstehen. Die Berechnungsgrundsätze für die Überschussermittlungen müsse die Beklagte nicht mitteilen, zudem enthielten die Versicherungsbedingungen alle notwendigen Informationen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vortrags der Parteien in II. Instanz wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. Ergänzend wird Bezug genommen auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht vom 27.09.2018. II. Die zulässige Berufung des Klägers ist unbegründet. Zutreffend hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Dem Kläger steht gegen die Beklagte kein Anspruch auf Erstattung der bezahlten Prämien und Nutzungsentschädigung aus §§ 812 Abs. 1 Satz 1, 818 Abs. 1 Satz 1 BGB in Höhe von 66.447,00 Euro zu. Der Kläger hat auf einen wirksamen Vertrag geleistet. Das Widerspruchsrecht konnte er im Jahr 2016 nicht mehr wirksam ausüben. Die dem Kläger erteilte Widerspruchsbelehrung ist weder formell noch inhaltlich zu beanstanden. Die ihm überlassene Verbraucherinformation ist in Ansehung der Angriffe der Berufungsbegründung nicht als unvollständig anzusehen. 1. Die im Policenbegleitschreiben vom 27.12.1999 enthaltene Widerspruchsbelehrung genügt sowohl formell als auch inhaltlich den Vorgaben des § 5a VVG in der Fassung vom 21.07.1994 (künftig: a.F.). a) Die drucktechnische Hervorhebung war ausreichend. Durch diese muss sichergestellt sein, dass der Versicherungsnehmer die Belehrung zur Kenntnis nimmt, selbst wenn er nicht nach einer Widerspruchsmöglichkeit sucht (BGH, Urteil vom 14.10.2015 – IV ZR 388/13, juris Rn 11). Das Landgericht hat mit richtiger und erschöpfender Begründung, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird und die im Einklang mit der Rechtsprechung des Senates steht, dargelegt, dass diese Voraussetzung bei der streitgegenständlichen Belehrung infolge der Anbringung von Sternchen rechts und links der eingerückten Widerspruchsbelehrung gewährleistet ist (vgl. auch OLG Koblenz, Beschluss vom 30.04.2015 – 10 U 41/15, juris Rn 9 OLG München, Beschluss vom 01.06.2015 – 25 U 3379/14, juris Rn 9). In der Belehrung befinden sich keine weiteren durch Sternchen hervorgehobene Textpassagen. Die Belehrung findet sich relativ zentral etwas unterhalb der Mitte des nur eine Seite umfassenden Policenbegleitschreibens. Die Belehrung ist räumlich durch einen Absatz vom sonstigen Fließtext getrennt, eingerückt und durch die beidseitigen Sternchen zusätzlich hervorgehoben. Dies genügt für eine drucktechnisch deutliche Hervorhebung. Das vom Kläger zur Unterstützung seiner Rechtsauffassung bemühte Urteil des Bundesgerichtshofs vom 10.06.2015 (Az. IV ZR 272/13) ist auf den vorliegenden Fall schon deswegen nicht übertragbar, weil im dort entschiedenen Fall die Widerspruchsbelehrung nicht durch Sternchen gekennzeichnet war und sich darüber hinaus auf der Rückseite des Policenbegleitschreibens befand. b) Die Widerspruchsbelehrung ist auch inhaltlich nicht zu beanstanden (vgl. dazu auch OLG Köln, Urteil vom 11.12.2015 – I-20 U 19/15, juris Rn. 22 ff.). Wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, enthält die Belehrung den eindeutigen Hinweis, dass der Vertrag auf der Grundlage dieses Versicherungsscheins, der Versicherungsbedingungen und der für den Vertrag maßgeblichen Verbraucherinformation als abgeschlossen gelte, wenn der Versicherungsnehmer nicht widerspreche. Abgesehen davon, dass § 5a VVG a.F. eine Belehrung darüber, dass Vertragsgrundlage der Versicherungsschein, die Versicherungsbedingungen und die für den Vertrag maßgeblichen Verbraucherinformationen sind, nicht verlangt, ist dies für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer auch ohne eine solche Angabe ersichtlich. Auch das vom Kläger zitierte Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 15.12.2017 (Az. 12 U 127/17) ist, wie das Landgericht zu Recht festgestellt hat, mit dem vorliegenden Fall nicht vergleichbar, da die dort gewählte, mit einem Konditionalsatz beginnende Belehrung eine eigene Subsumtion des Sachverhalts unter die in der Belehrung genannten Voraussetzungen erfordert. Darüber hinaus bedarf es entgegen der Annahme des Klägers einer Belehrung über die Rechtsfolgen eines unterlassenen Widerspruchs nicht. Gemäß § 5 a Abs. 2 S. 1 VVG a.F. ist der Versicherungsnehmer „bei Aushändigung des Versicherungsscheins in drucktechnisch deutlicher Form über das Widerspruchsrecht, den Fristbeginn und die Dauer“ zu belehren. Daher ist es nicht erforderlich auch über die Rechtsfolgen zu belehren, die eintreten, wenn der Versicherungsnehmer sein Widerspruchsrecht nicht ausübt. 2. Soweit der Kläger in seiner Berufungsbegründung geltend macht, die ihm überlassene Verbraucherinformation sei nicht vollständig, hat er damit keinen Erfolg. a) Entgegen der Annahme des Klägers fehlen hier keine Angaben, die gemäß Nr. 1 e) des Abschnitts l der Anlage D zu § 10a VAG erforderlich sind. Als notwendige Verbraucherinformation sind nach Nr. 1 e) des Abschnitts l der Anlage D zu § 10a VAG Angaben über die Prämienhöhe, wobei die Prämien einzeln auszuweisen sind, wenn das Versicherungsverhältnis mehrere selbständige Versicherungsverträge umfassen soll, und über die Prämienzahlungsweise sowie Angaben über etwaige Nebengebühren und -kosten und die Angabe des insgesamt zu zahlenden Betrages erforderlich. Die Höhe des monatlich zu zahlenden Gesamtbeitrags, der im vorliegenden Fall der Prämienhöhe entspricht, ergibt sich hier aus dem Versicherungsschein, ebenso die Zahlungsweise. Das ist ausreichend. aa) Das streitgegenständliche Versicherungsverhältnis umfasst nicht mehrere selbständige Versicherungsverträge, vielmehr handelt es sich bei der Berufsunfähigkeitszusatzversicherung um eine Zusatzleistung zur Lebensversicherung. Nach dem ausdrücklichen Wortlaut der Anlage D Abschnitt I Nr. 1. e) zu § 10a VAG a.F. sind die Prämien nur bei selbständigen Versicherungsverträgen einzeln auszuweisen (so auch OLG Hamm, Beschluss vom 02.05.2018 - 20 U 42/18, VersR 2018, 1114 f.) . Dass über den eindeutigen Wortlaut hinaus im Rahmen einer einheitlichen Versicherung, bei der die Zusatzversicherung vom Bestand der Hauptversicherung abhängt, eine Aufschlüsselung der Prämienkalkulation geboten wäre, ergibt sich auch nicht mit Blick auf die Lebensversicherungs-Richtlinien. bb) Nach Nr. 1 e) des Abschnitts l der Anlage D zu § 10a VAG ist nicht die Angabe des Gesamtbetrags der während der gesamten Vertragslaufzeit zu zahlenden Prämien erforderlich, sondern der in der Versicherungsperiode zu zahlende Gesamtbetrag, der sich aus der eigentlichen Prämie, etwaigen Kosten und Gebühren sowie Steuern zusammensetzt (vgl. Senat, Urteil vom 10.04.2015 - 7 U 199/13, juris Rn 52). Eine weitere Aufteilung der Gesamtprämie in die einzelnen Teile, insbesondere eine Nennung von Risiko-, Kapital- und Kostenanteilen ist nicht erforderlich. Dies gilt auch für einen etwaigen Ratenzahlungszuschlag bzw. einen etwaigen Zuschlag für die monatliche Zahlungsweise. Sonstige „Nebengebühren und -kosten“, also Gebührentatbestände, die unabhängig von der Prämie aus vom Versicherungsnehmer veranlassten Gründen aufgrund eines zusätzlichen Verwaltungsaufwands erhoben werden, sind nicht Bestandteil des vom Kläger zu zahlenden Beitrags. Sie werden in § 18 AVB E1 in ausreichender Weise mitgeteilt (Anlage K 9, GA II Bl. 168), so dass auch insofern Nr. 1 e) des Abschnitts I der Anlage D zu § 10a VAG genügt wird (so auch OLG Hamm, a.a.O.). b) Eine Information über eine Antragsbindungsfrist nach Nr. 1 f) des Abschnitts l der Anlage D zu § 10a VAG ist im Rahmen eines Vertragsschlusses nach § 5a VVG a.F. nicht erforderlich, ihr Fehlen daher unschädlich (Senat, Beschluss vom 12.01.2018 – 7 U 181/17; OLG Karlsruhe, Urteil vom 29.06.2017 - 12 U 71/17, VersR 2017, 1193, juris Rn 52; OLG Saarbrücken, Urteil vom 21.02.2018 – 5 U 45/17, juris Rn 50; OLG Dresden, Beschluss vom 19.04.2018 – 4 U 152/18, juris Rn. 5). Aus dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 18.07.2018 (IV ZR 68/17), welches sich betreffend die Antragsbindungsfrist lediglich zum Antragsmodell verhält, ergibt sich nichts Anderes. c) Die nach Nr. 2 a) des Abschnitts l der Anlage D zu § 10a VAG erforderlichen Angaben über die für die Überschussermittlung und Überschussbeteiligung geltenden Berechnungsgrundsätze und Maßstäbe sind in § 19 AVB E1 (Anlagen K 9, GA II Bl. 169) enthalten. Insbesondere ist die bloße Bezugnahme auf die Vorschriften des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG) und Handelsgesetzbuches (HGB) und den zu diesen Gesetzen erlassenen Rechtsverordnungen ausreichend (BGH, Urteil vom 09.05.2001 – IV ZR 121/00, juris Rn 59; Prölss in Prölss/Martin, VVG, 27. Auflage 2004, § 5a VVG, Rn. 38 und 39). 3. Ungeachtet der Frage, ob das Policenmodell mit den Vorgaben des Art. 31 Abs. 1 der Dritten Richtlinie Lebensversicherung und des Art. 15 Abs. 1 Satz 1 der Zweiten Richtlinie Lebensversicherung vereinbar ist (vgl. dazu BGH, Urteil vom 16.07.2014 - IV ZR 73/13, Rn. 17 ff., juris), ist der Kläger, nachdem er ordnungsgemäß über sein Widerspruchsrecht belehrt worden ist und in Ansehung der Angriffe der Berufung nicht davon auszugehen ist, dass die ihm überlassene Verbraucherinformation unvollständig gewesen ist, nach den Grundsätzen der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes aufgrund Treu und Glauben (§ 242 BGB) gehindert, sich auf eine etwaige Unwirksamkeit des Versicherungsvertrages zu berufen. a) Dem Versicherungsnehmer ist es auch im Falle einer unterstellten Gemeinschaftsrechtswidrigkeit des Policenmodells nach Treu und Glauben wegen widersprüchlicher Rechtsausübung verwehrt, sich nach jahrelanger Durchführung des Vertrages auf dessen angebliche Unwirksamkeit zu berufen und daraus Bereicherungsansprüche herzuleiten. Hier verhält sich der Kläger objektiv widersprüchlich. Die vertraglich eingeräumte und bekannt gemachte Widerspruchsfrist ließ er bei Vertragsschluss 1999 ungenutzt verstreichen. Der Kläger zahlte vielmehr über mehr als 15 Jahre hinweg die Versicherungsprämien und erklärte erst im Jahr 2016 den Widerspruch. Die jahrelangen Prämienzahlungen des bereits im Jahr 1999 über die Möglichkeit, den Vertrag nicht zustande kommen zu lassen, belehrten Klägers haben bei der Beklagten ein schutzwürdiges Vertrauen in den Bestand des Vertrags begründet. Diese vertrauensbegründende Wirkung war für den Kläger als Versicherungsnehmer auch erkennbar. b) Die Heranziehung des § 242 BGB verstößt auch nicht gegen europarechtliche Grundsätze, so dass eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union nach Art. 267 Abs. 3 AEUV nicht in Betracht kommt. Es begegnet insbesondere keinen Bedenken, verbraucherschützende Widerrufsrechte durch nationale Vorschriften zum Rechtsmissbrauch einzuschränken, weil zum einen die Ausübung dieser Rechte in das nationale Zivilrecht eingebettet bleibt und weil zum anderen die nationalen Gerichte ein missbräuchliches oder betrügerisches Verhalten auch nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union berücksichtigen dürfen. Überdies steht es nicht in einem erkennbaren Widerspruch zur Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union, ein missbräuchliches Verhalten allein auf der Grundlage objektiver Kriterien festzustellen und unredliche Absichten oder ein Verschulden insoweit als nicht erforderlich anzusehen (vgl. dazu BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 02.02.2015 - 2 BvR 2437/14, Rn. 42 ff., juris). 4. Da dem Kläger der in Ziffer 1 geltend gemachten Klageanspruch nicht zusteht, kann er auch keine Erstattung hinsichtlich diesbezüglich bezahlter vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten verlangen (Klageantrag Ziffer 2). III. 1. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. 2. Gründe für die Zulassung der Revision nach § 543 ZPO liegen nicht vor. Die Sache beruht auf der Anwendung der inzwischen in der ober- und höchstrichterlichen Rechtsprechung entwickelten Grundsätze auf den Einzelfall, sie hat keine grundsätzliche Bedeutung, und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern die Entscheidung des Revisionsgerichts. 3. Bei der Festsetzung des Streitwerts ist berücksichtigt worden, dass bei Bereicherungsansprüchen Zinsen und Nutzungen nur dann Teil der Hauptforderung sind, wenn sie Gegenstand eines einheitlichen Gesamtanspruchs sind. Geht es dagegen um Beträge, die als Vergütung für die Nutzung der dem Bereicherungsschuldner zugeflossenen Hauptsumme verlangt werden, sind diese Beträge bzw. Nutzungen im Verhältnis zur Hauptsumme nach ständiger Rechtsprechung des Senats lediglich Nebenforderungen (BGH, Beschluss vom 15.02.2000, XI ZR 273/99 - juris; Onderka in: Schneider/Herget, Streitwertkommentar, 14. Auflage 2016, Rn. 1632). Wie das Landgericht zutreffend festgestellt hat, sind die vom Kläger behaupteten Nutzungen aus den von ihm bezahlten Prämien im Hinblick darauf, dass die Beklagte vorliegend keine Zahlung auf die Forderung des Klägers erbracht hat und damit sämtliche Prämien Gegenstand der Hauptforderung sind, lediglich Nebenforderungen, die den Streitwert nicht erhöhen (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 28.07.2016 – 7 U 80/16, juris Rn 103). Beschluss vom 23.09.2020 In Abänderung von Ziff. 5 des Tenors des Urteils vom 27.09.2018 wird der Streitwert für beide Instanzen auf 38.426,67 € festgesetzt.