Beschluss
20 U 93/21
Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGK:2021:0910.20U93.21.00
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Tenor
Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 26. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 28 Juni 2021 - 26 O 423/20 - ohne mündliche Verhandlung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen.
Der Klägerin wird Gelegenheit gegeben, hierzu binnen 3 Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses Stellung zu nehmen.
Entscheidungsgründe
Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 26. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 28 Juni 2021 - 26 O 423/20 - ohne mündliche Verhandlung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen. Der Klägerin wird Gelegenheit gegeben, hierzu binnen 3 Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses Stellung zu nehmen. Gründe Der Senat ist einstimmig davon überzeugt, dass die Berufung der Klägerin, die sich alleine gegen die Abweisung der Klage in Bezug auf den Versicherungsvertrag mit dem früheren Versicherungsnehmer A richtet, offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist (§ 522 Abs. 2 S. 1 ZPO). Die Klägerin, deren Aktivlegitimation unterstellt werden kann, hat keinen Anspruch auf Rückabwicklung des streitgegenständlichen Lebensversicherungsvertrags. Der Versicherungsvertrag ist auf der Grundlage des Policenmodells gemäß § 5a Abs. 1 VVG a.F. wirksam mit Versicherungsbeginn zum 1. Juli 2004 zustande gekommen. Der frühere Versicherungsnehmer A hat dem Vertragsschluss nicht binnen einer Frist von 14 Tagen nach Überlassung des Versicherungsscheins, der Versicherungsbedingungen und der Verbraucherinformationen widersprochen (§ 5a Abs. 1 Satz 1 VVG a.F.). Der erst mit Schreiben vom 6. März 2020 (GA 64) erklärte Widerspruch war verfristet. Nach § 5a Abs. 2 Satz 1 VVG a.F. beginnt der Lauf der Frist erst, wenn dem Versicherungsnehmer der Versicherungsschein und die Unterlagen nach Ab-satz 1 (Versicherungsbedingungen und Verbraucherinformationen nach § 10 a VAG) vollständig vorliegen und der Versicherungsnehmer bei Aushändigung des Versicherungsscheins schriftlich, in drucktechnisch deutlicher Form über das Widerspruchsrecht, den Fristbeginn und die Dauer belehrt worden ist. a) Dass dem früheren Versicherungsnehmer A mit dem Versicherungsschein auch die Versicherungsbedingungen sowie die Verbraucherinformationen überlassen worden sind, ist nicht im Streit. b) Die Widerspruchsbelehrung, die im 1-seitigen Policenbegleitschreiben vom 8. Juli 2004 (Anlage K 7, GA 46) enthalten ist, ist formal und inhaltlich nicht zu beanstanden. Das entspricht ständiger, vom Bundesgerichtshof vielfach bestätigter Rechtsprechung des Senats. Die Widerspruchsbelehrung lautet: „Der Versicherungsvertrag gilt auf der Grundlage des Versicherungsscheines, insbesondere der Versicherungsbedingungen, als abgeschlossen, wenn Sie nicht innerhalb von 30 Tagen nach Überlassung der Unterlagen in Textform wi-dersprechen. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung des Wi-derspruchs.“ Die Belehrung ist in drucktechnisch deutlicher Form erfolgt. Das rügt die Klägerin zu Recht auch nicht. Im Einklang mit den gesetzlichen Vorgaben macht die Belehrung dem Versi-cherungsnehmer noch ausreichend deutlich, welche Unterlagen ihm vorliegen müssen, damit die Widerspruchsfrist beginnt. Allerdings erwähnt die Belehrung nicht ausdrücklich, dass dem Versicherungsnehmer neben dem Versicherungsschein und den Versicherungsbedingungen auch die Verbraucherinformationen vorliegen müssen, damit die Frist des § 5a Abs. 1 Satz 1 VVG a.F. beginnt. Der Senat hält dies aber für unschädlich. Die Belehrung stellt klar, dass die Widerspruchsfrist erst nach „Überlassung der Unterlagen“ beginnt. Damit ist verdeutlicht, dass weder alleine die Überlassung des Versicherungsscheins noch die Überlassung der Versicherungsbedingungen ausreichen, um die Frist in Gang zu setzen, sondern dass es vielmehr noch der Überlassung weiterer Unterlagen bedarf. Welche Unterlagen dies sind, erschließt sich dem Versicherungsnehmer aber ohne weiteres aus dem weiteren Text der Policenbegleitschreiben, auf den die Belehrung mit der Formulierung „Überlassung der Unterlagen“ ersichtlich Bezug nimmt. In den Policenbegleitschreiben heißt es einleitend: „wir überreichen Ihnen als Anlage die Unterlagen zu der abgeschlossenen B.“ Bei diesen Unterlagen handelt es sich im Wesentlichen um den Versicherungsschein, die Versicherungsbedingungen und die Verbraucherinformationen (Anlagen K 8 und BLD 1); die Vertragsgrundlagen (einschließlich der „Beilagen“) werden zudem im Versicherungsschein ausdrücklich angeführt. Die Belehrung macht dem Versicherungsnehmer mithin unter Einbeziehung des Gesamtinhaltes des Policenbegleitschreibens noch hinreichend klar, dass der Lauf der Widerspruchsfrist auch die Überlassung der Verbraucherinformationen voraussetzt. Diese vom Senat zu einer im Wortlaut identischen Belehrung vertretene Auffassung (Senatsurt. v. 6. Dezember 2013 - 20 U 144/13 -) hat der Bundesgerichtshof mit Hinweisbeschluss vom 30. Juni 2015 - IV ZR 16/14 - bestätigt, indem dort angeführt ist, der Senat habe mit revisionsrechtlich beanstandungsfreier Begründung die Ansicht vertreten, dass die Widerspruchsbelehrung unter Einbeziehung des Policenbegleitschreibens dem Versicherungsnehmer noch ausreichend deutlich mache, welche Unterlagen ihm vorliegen müssen, damit die Widerspruchsfrist beginnt. Die Rechtsauffassung des Senats hat der Bundesgerichtshof bis in die jüngere Zeit hinein vielfach gebilligt (z.B. in den Verfahren IV ZR 492/15, IV ZR 558/15, IV ZR 28/16, IV ZR 125/16, IV ZR 138/16 und IV ZR 211/16 und ganz aktuell in den Verfahren IV ZR 178/20 und IV ZR 179/20). Die vorliegende Belehrung (und auch der Inhalt der Policenbegleitschreiben) ist identisch mit den den vorgenannten Entscheidungen jeweils zugrunde liegenden Belehrungen, was der Senat beurteilen kann, da er in allen Fällen die Berufungsinstanz war. Der Senat hält an seiner ständigen, mehrfach vom Bundesgerichtshof gebilligten Rechtsprechung auch unter Berücksichtigung der Ausführungen in der Berufungsbegründung fest. Inwieweit der von der Klägerin angeführten Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 7. September 2016 – IV ZR 306/14 – ein vergleichbarer Belehrungstext zugrunde lag, mag dahingestellt bleiben. Der Bundesgerichtshof hat die Rechtsauffassung des Senats zu der hier streitgegenständlichen Belehrung - mit gleicher Ausgestaltung des Policenbegleitschreibens - auch zeitlich nachfolgend mehrfach bestätigt (IV ZR 125/16, IV ZR 138/16, IV ZR 211/16, IV ZR 178/20 und IV ZR 179/20). In der Belehrung muss, wie der Senat bereits mehrmals entschieden hat (vgl. Urt. v. 1. Juli 2016 - 20 U 67/16 -; Beschl. v. 13. Dezember 2016 - 20 U 189/16 ‑), nicht darauf hingewiesen werden, dass die Widerspruchsfrist erst mit Erteilung einer ordnungsgemäßen Widerspruchsbelehrung beginnt. Soweit § 5a Abs. 2 Satz 1 VVG eine Belehrung über den Fristbeginn verlangt, ist damit ersichtlich gemeint, dass insoweit die dazu nach § 5a Abs. 1 Satz 1 VVG notwendigen Voraussetzungen (Erhalt des Versicherungsscheins, der Versicherungsbedingungen und der Verbraucherinformation) angeführt werden müssen. Auf die sich nach dem Gesetz ergebende Konsequenz, dass bei Fehlen dieser Angaben oder bei sonst unzureichender Belehrung die Widerspruchsfrist nicht zu laufen beginnt, muss nicht gesondert hingewiesen werden; eine Belehrung darüber, dass der Versicherer zu einer ordnungsgemäßen Belehrung gehalten ist, hätte für den Versicherungsnehmer auch keinen zusätzlichen Erkenntniswert (so im Ergebnis auch OLG Hamm, Beschl. v. 26. Juni 2015 - 20 U 48/15 -, juris-Rz. 23; OLG Saarbrücken, Urt. v. 21. Februar 2018 - 5 U 45/17 -, juris-Rz. 22; OLG Brandenburg, Urt. v. 16. März 2018 - 11 U 99/17 -, juris-Rz. 10; OLG Frankfurt, Urt. v. 29. Januar 2020 - 7 U 127/19 -, juris-Rz. 38). Da die Rechtsvorgängerin der Beklagten den Versicherungsnehmer A mithin über sein Widerspruchsrecht wirksam belehrt und ihm die notwendigen Vertragsunterlagen mit Zusendung des Versicherungsscheins überlassen hat, hätte dieser das Widerspruchsrecht innerhalb von 14 Tagen nach Zugang der Unterlagen ausüben müssen, was vorliegend nicht geschehen ist. 2. Ob § 5a Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 2 S. 1 VVG a.F. gegen europäisches Recht verstößt, bedarf keiner Entscheidung. Der Senat ist auch nicht gehalten, dem EuGH die Frage vorzulegen, ob das Policenmodell im Einklang steht mit den Bestimmungen in Art. 31 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang II Buchstabe A der Richtlinie 92/96 EWG des Rates vom 10. November 1992 bzw. Art. 36 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang III Buchstabe A der die erstgenannte Richtlinie ablösenden Richtlinie 2002/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. November 2002 sowie mit Art. 15 der Zweiten Lebensversicherungsrichtlinie (Richtlinie 90/619/EWG vom 8. November 1990) bzw. Art. 35 der die vorgenannte Richtlinie ablösenden Richtlinie 2002/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. November 2002. Einer Vorlage bedarf es deshalb nicht, weil es auf die Frage, ob das Policenmodell mit den in Rede stehenden gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen vereinbar ist, nicht entscheidungserheblich ankommt (vgl. dazu BVerfG, VersR 2015, 693). Hierzu hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass es einem Versicherungsnehmer, der mit Überlassung der Versicherungspolice die Versicherungsbedingungen, die Verbraucherinformationen und eine ordnungsgemäße Widerspruchsbelehrung nach § 5a VVG a.F. erhalten hat, auch im Falle einer unterstellten Gemeinschaftsrechtswidrigkeit des Policenmodells nach nationalem Recht gemäß den Grundsätzen von Treu und Glauben wegen widersprüchlicher Rechtsausübung verwehrt ist, sich nach jahrelanger Durchführung des Vertrages auf dessen angebliche Unwirksamkeit zu berufen und daraus Bereicherungsansprüche herzuleiten (BGH, VersR 2014, 1065). Dem schließt sich der Senat an. Es bedarf auch keiner Vorlage an den EuGH zur Entscheidung darüber, ob das Recht zur Lösung vom Vertrag verwirkt sein kann. Die Anwendung der Grundsätze von Treu und Glauben auf den Einzelfall obliegt dem nationalen Gericht. Die generellen Maßstäbe für eine Berücksichtigung der Gesichtspunkte von Treu und Glauben sind in der Rechtsprechung des EuGH geklärt (BGH, aaO, Rz. 42; BVerfG, aaO, Rz. 43 ff.). Danach ist eine missbräuchliche Berufung auf Gemeinschaftsrecht nicht gestattet (zuletzt etwa EuGH, ZfZ 2014, 100, Rz. 29). Rechtsmissbräuchliches Verhalten kann sich auf der Grundlage lediglich objektiver Kriterien ergeben, soweit die mit der einschlägigen Bestimmung verfolgten Zwecke beachtet werden (so insbes. EuGH, Slg. 2000, I-1705, Rz. 34). Wenn ‑ wie vorliegend - der Versicherungsnehmer über sein Vertragslösungsrecht vor Wirksamwerden des Vertrags ordnungsgemäß belehrt wird und er die notwendigen Vertragsunterlagen rechtzeitig erhalten hat, dann sind die mit der Dritten Richtlinie Lebensversicherung angestrebten Ziele erreicht worden (s. BGH, aaO, Rz. 42; BVerfG, aaO, Rz. 47). Demgemäß ist es treuwidrig, wenn sich der solchermaßen belehrte und informierte Versicherungsnehmer unter Berufung auf ein (unterstelltes) gemeinschaftswidriges Zustandekommen des Vertrags von diesem nach Jahren wieder lösen will. Er würde sich dadurch gegenüber den vertragstreuen Versicherungsnehmern einen objektiv widerrechtlichen Vorteil verschaffen. Die Treuwidrigkeit des Verhaltens des Versicherungsnehmers, das sich die Klägerin zurechnen lassen muss, ergibt sich vorliegend daraus, dass er den Vertrag bis zur Kündigung ca. 15 Jahre lang durchgeführt und dadurch bei der Beklagten ein schutzwürdiges Vertrauen in den Bestand des Vertrags begründet hat.