Beschluss
20 U 180/20
Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHAM:2020:1123.20U180.20.00
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Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 19.08.2020 verkündete Urteil der 18. Zivilkammer des Landgerichts Essen wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Der Vollstreckungsschuldner darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 322.629,12 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Berufung der Klägerin gegen das am 19.08.2020 verkündete Urteil der 18. Zivilkammer des Landgerichts Essen wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen. Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Vollstreckungsschuldner darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages leistet. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 322.629,12 EUR festgesetzt. G r ü n d e I. Die Parteien streiten um die Rückabwicklung eines Rentenversicherungsvertrages nach einem von der Klägerin erklärten Widerspruch. Die Klägerin schloss mit Versicherungsbeginn zum 01.12.2005 mit der Rechts- vorgängerin der Beklagten einen Vertrag über eine kapitalbildende Rentenver- sicherung. Der Vertragsschluss erfolgte im sogenannten Policenmodell. Im zweiseitigen Policenbegleitschreiben vom 10.08.2006 heißt es eingangs: „Sehr geehrte Frau A, wir überreichen Ihnen als Anlage die Unterlagen zu der abgeschlossenen „B Basisrente Dynamic“. […] Auf Seite 2 findet sich nach den (gedruckten) Unterschriften in Fettdruck und mit Unterstreichung folgender Text: „ Widerspruchsrecht Der Versicherungsvertrag gilt auf der Grundlage des Versicherungsscheines, insbesondere der Versicherungsbedingungen, als abgeschlossen, wenn Sie nicht innerhalb von 30 Tagen nach Überlassung der Unterlagen in Textform widersprechen. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerspruchs. “ Wegen der Einzelheiten, auch wegen der genauen optischen Gestaltung des Schreibens, wird verwiesen auf die Anlage 1 zur Klageerwiderung vom 04.05.2020 (Bl. 113 f. der elektronischen Gerichtsakte erster Instanz, im Folgenden: eGA-I und für die zweite Instanz eGA-II). Zusammen mit den Policenbegleitschreiben wurden der Klägerin der Versicherungsschein, die Allgemeinen Versicherungsbedingungen, die Verbraucherinformation und auch alle weiteren in dem Versicherungsschein (eGA-I 115 ff.) aufgezählten Unterlagen übersandt. Eine Information über eine Mitgliedschaft der Beklagten in einem Sicherungsfonds war in den an die Klägerin übersandten Unterlagen nicht enthalten. Im Übrigen war die Verbraucherinformation aber vollständig. Im Dezember 2019 erklärte die Klägerin den Widerspruch und begehrte eine Zahlung seitens der Beklagten in Höhe von 322.629,12 €. Die Beklagte wies den Widerspruch und das Rückabwicklungsverlangen der Klägerin zurück. Mit ihrer Klage begehrt der Klägerin weiterhin die Zahlung des vorgenannten Betrages sowie den Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten, jeweils nebst Zinsen. Wegen der Berechnung der Klageforderung wird verwiesen auf S. 11 der Klageschrift vom 26.02.2020 (eGA-I 20). Die Klägerin ist der Ansicht, die Widerspruchsbelehrung im Policenbegleitschreiben sei unzureichend. Sie sei hinsichtlich der fristauslösenden Unterlagen zu ungenau; ferner bewirke auch die fehlende Information über eine Mitgliedschaft der Beklagten in einem Sicherungsfonds, dass die Widerspruchsfrist nicht wirksam in Lauf gesetzt worden sei. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Belehrung genügte den sich aus § 5a VVG a.F. ergebenden Anforderungen. Insbesondere habe die Klägerin dem Policenbegleitschreiben unter Hinzuziehung des Versicherungsscheins entnehmen können, welche Unterlagen für den Fristbeginn maßgeblich seien. Die fehlende Angabe zur Mitgliedschaft der Beklagten in einem Sicherungsfonds stehe einem Beginn des Laufs der Widerspruchsfrist nicht entgegen. Denn die Mitgliedschaft in einem solchen Sicherungsfonds sei ohnehin gesetzlich vorgeschrieben gewesen, und die Angabe des konkreten Sicherungsfonds sei für die Vertragsentscheidung des Versicherungsnehmers irrelevant. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes in erster Instanz, der Anträge, des Tenors und der Begründung des Urteils wird auf dieses Bezug genommen (eGA-I 185 ff.). Mit der Berufung verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter. Sie meint weiterhin, dass die ihr erteilte Belehrung unwirksam sei. Dabei vertieft sie ihr Vorbringen zur ihrer Ansicht nach unzureichenden Benennung der fristauslösenden Unterlagen und zu der fehlenden Angabe des Sicherungsfonds. Wegen der Berufungsbegründung im Einzelnen wird verwiesen auf den Schriftsatz der Klägerin vom 14.09.2020 (eGA-II 7 ff.). Die Klägerin beantragt, in Abänderung des angefochtenen Urteils die Beklagte zu verurteilen, an sie 322.629,12 € sowie weitere 4.066,11 €, jeweils nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit, zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Der Senat hat durch Beschluss vom 13.10.2020 darauf hingewiesen, dass er beabsichtige, die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen. Wegen der Begründung wird auf den Beschluss des Senats (eGA-II 28 ff.) verwiesen. Die Klägerin hat sich gegen die beabsichtigte Zurückweisung gewandt. Sie meint weiterhin, die fristauslösenden Unterlagen seien in der Belehrung zu ungenau bezeichnet. Dabei handele es sich um eine wesentliche Voraussetzung einer ordnungsgemäßen Belehrung, so dass die Widerspruchsfrist nicht in Lauf gesetzt worden sei. Auch aus der Entscheidung des EuGH vom 19.12.2019 (C- 355/18, C-356/18 und C-357/18) ergebe sich nichts anderes. Zudem hält die Klägerin an ihrer Auffassung fest, wegen der fehlenden Angabe der Mitgliedschaft in einem Sicherungsfonds sei die Verbraucherinformation unvollständig; nur eine vollständige Verbraucherinformation könne aber den Lauf der Widerspruchsfrist in Gang setzen. Wegen der weiteren Einwendungen der Klägerin gegen den Hinweisbeschluss des Senats wird verwiesen auf den Schriftsatz vom 18.11.2020 (eGA-II 44 ff.). II. Der Senat ist einstimmig davon überzeugt, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung auf Grund mündlicher Verhandlung erfordern und eine mündliche Verhandlung auch sonst nicht geboten ist. 1. Die Berufung ist nicht begründet. Das Landgericht hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Die Berufungsangriffe der Klägerin in der Berufungsbegründung vom 14.09.2020 (eGA-I 7 ff.) greifen – auch unter Berücksichtigung der ergänzenden Ausführungen im Schriftsatz vom 18.11.2020 (eGA-II 44 ff.) – nicht durch. Ein Anspruch auf Rückzahlung der Prämien nebst gezogener Nutzungen besteht nicht. Er ergibt sich insbesondere nicht aus § 812 Abs. 1 S. 1 BGB. Die Klägerin erbrachte die Prämienzahlungen mit rechtlichem Grund. a) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. richtlinienkonform einschränkend auszulegen (BGH, Urteil vom 07.05.2014 – IV ZR 76/11, BGHZ 201, 101). Bei fehlerhafter Belehrung kann daher – entgegen dem eindeutigen Wortlaut der Norm – ein ewiges Widerspruchsrecht bestehen. Indes kann die Ausübung des Widerspruchs treuwidrig sein. Dies ist eine Frage des Einzelfalls und von den Tatgerichten zu beurteilen (siehe etwa BGH, Beschluss vom 11. November 2015 – IV ZR 117/15, juris Rn. 16; BGH, Beschluss vom 27. September 2017 – IV ZR 506/16, juris Rn. 10, 15). Dabei ist die neuere Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaft zu berücksichtigen, welcher der Senat folgt. Art. 15 Abs. 1 der Richtlinie 90/619 in Verbindung mit Art. 31 der Richtlinie 92/96, Art. 35 Abs. 1 der Richtlinie 2002/83 in Verbindung mit deren Art. 36 Abs. 1 und Art. 185 Abs. 1 der Richtlinie 2009/138 in Verbindung mit deren Art. 186 Abs. 1 erfordern nicht bei jedem Belehrungsfehler ein ewiges Widerspruchsrecht. Vielmehr gilt: „Wird dem Versicherungsnehmer durch die Belehrung, auch wenn diese fehlerhaft ist, nicht die Möglichkeit genommen, sein Rücktrittsrecht im Wesentlichen unter denselben Bedingungen wie bei zutreffender Belehrung auszuüben, wäre es unverhältnismäßig, es ihm zu ermöglichen, sich von den Verpflichtungen aus einem in gutem Glauben geschlossenen Vertrag zu lösen.“ (EuGH, Urteil vom 19. Dezember 2019 – C-355/18 bis C-357/18 und C-479/18, juris Rn. 79.). Im konkret vom EuGH entschiedenen Fall mag es lediglich um eine möglicherweise fehlerhafte Belehrung über die für eine Rücktrittserklärung einzuhaltende Form gegangen sein. Aus den Entscheidungsgründen des EuGH ergibt sich aber – entgegen dem Vorbringen der Klägerin im Schriftsatz vom 18.11.2020 – eindeutig und unzweifelhaft, dass die vorstehend dargestellten Grundsätze allgemein für den Schutzzweck des europäischen Rechts gelten. b) Hiernach ist die Ausübung des Widerspruchsrechts im Streitfall jedenfalls treuwidrig. Die Klägerin ist jedenfalls im Wesentlichen zutreffend über ihr Widerspruchsrecht informiert worden. Ihr war nicht die Möglichkeit genommen worden, dieses Recht im Wesentlichen unter denselben Bedingungen wie bei zutreffender Belehrung auszuüben. Im Einzelnen: aa) Ein „ewiges“ Widerspruchsrecht der Klägerin ergibt sich entgegen dem Berufungsvorbringen nicht aus einer unzureichenden Bezeichnung der fristauslösenden Unterlagen. (1) Der Senat folgt der ständigen Rechtsprechung des BGH, wonach eine unzureichende Bezeichnung der fristauslösenden Unterlagen eine Belehrung fehlerhaft macht (vgl. z.B. BGH, Urteil vom 28.09.2016 – IV ZR 192/14, VersR 2016, 1484, juris Rn. 19). Der BGH hat aber dessen ungeachtet die tatrichterliche Wertung gebilligt, wonach sich aus dem Gesamtzusammenhang des Policenbegleitschreibens hinreichend deutlich ergeben könne, auf welche Unterlagen es für den Fristbeginn ankommt, auch wenn dies aus der Belehrung isoliert betrachtet nicht hervorgeht (BGH, Beschluss vom 12.07.2016 – IV ZR 558/15, juris Rn. 8; BGH, Beschluss vom 30.06.2015 – IV ZR 16/14, juris Rn. 8). Eben dies ist auch hier der Fall. Der Versicherungsschein (Anl. XXX 1, eGA-I 115 ff.) bezeichnet die Versicherungsbedingungen und die Verbraucherinformationen als Bestandteile respektive Beilagen des Versicherungsscheins. Auf diese Unterlagen stellen ersichtlich das Policenbegleitschreiben und die dort am Ende stehende, unübersehbar hervorgehobene Widerspruchsbelehrung ab. Dem Empfänger wird so deutlich gemacht, dass die Widerspruchsfrist erst beginnt mit Überlassung des Versicherungsscheins, der Versicherungsbedingungen und der Verbraucherinformation (ebenso für eine gleichlautende Belehrung und Gestaltung des Policenbegleitschreibens OLG Köln, Urteil vom 29.04.2016 – 20 U 184/15, juris; Revision zurückgewiesen durch BGH, Beschluss vom 26.04.2017 – IV ZR 138/16, juris; zuvor schon OLG Köln, Urteil vom 06.12.2013 – 20 U 144/13, juris; Revision zurückgewiesen durch BGH, Beschluss vom 16.09.2015 – IV ZR 16/14, juris). Soweit im Versicherungsschein noch weitere Unterlagen – wie etwa „Allgemeine Vertragshinweise“ und Merkblätter – benannt werden, ist dies unschädlich, weil der Versicherer nicht gehindert ist, zugunsten des Versicherungsnehmers einen späteren Fristbeginn vorzusehen (BGH, Urteil vom 14.10.2015 – IV ZR 155/14, r+s 2015, 594). (2) Jedenfalls aber besteht hiernach kein „ewiges“ Widerspruchsrecht der Klägerin. Denn unabhängig von dem Vorstehenden wurde ihr durch einen etwaigen Fehler der Belehrung nicht die Möglichkeit genommen, das Widerspruchsrecht im Wesentlichen unter den Bedingungen auszuüben, wie dies bei zutreffender Belehrung der Fall gewesen wäre. Dass die im Versicherungsschein aufgeführten Unterlagen tatsächlich übersandt wurden, ist unstreitig. Die Formulierung „nach Überlassung der Unterlagen“ bringt deutlich zum Ausdruck, dass es für den Fristbeginn auf die zusammen mit dem Versicherungsschein übersandten Unterlagen ankommen solle. Eine Unsicherheit der Klägerin darüber, ob womöglich noch weitere, künftig zu übersendende Unterlagen für den Fristbeginn maßgeblich sein sollen, konnte angesichts dieses eindeutigen Wortlauts nicht entstehen. Für die Klägerin gab es nicht die geringsten Anhaltspunkte dafür, dass später noch weitere Anlagen übersandt werden würden. Freilich ist, was der Senat bereits in seinem Hinweisbeschluss vom 13.10.2020 betont hat, der Umstand, dass die Klägerin alle aufgeführten Unterlagen erhielt und bei ihr – in diesem konkreten Fall – über deren Vollständigkeit und über die Widerspruchsfrist verständigerweise auch kein Zweifel aufkommen konnte, unerheblich für die Frage, ob eine Belehrung abstrakt und ohne Rückgriff auf weitere Unterlagen wie den Versicherungsschein ordnungsgemäß ist (vgl. etwa BGH, Urteil vom 16. September 2015 – IV ZR 175/14, Rn. 13). Der Senat folgt weiterhin ausdrücklich der hierzu ergangenen höchstrichterlichen Rechtsprechung. Das ändert aber nichts daran, dass der vorgenannte Umstand doch erheblich ist für die davon zu trennende Frage, ob im Einzelfall dem Versicherungsnehmer die Möglichkeit genommen war, sein Widerspruchsrecht im Wesentlichen unter denselben Bedingungen wie bei zutreffender Belehrung auszuüben, oder eben – wie im Streitfall – nicht genommen war. bb) Der Umstand, dass die Klägerin nicht über Bestehen und Identität des Sicherungsfonds informiert wurde, nahm ihr – ebenso – nicht die Möglichkeit, ihr Widerspruchsrecht im Wesentlichen unter denselben Bedingungen wie bei zutreffender Belehrung auszuüben. Der Senat folgt der Rechtsprechung anderer Obergerichte (OLG Köln, Urteil vom 29. April 2016 - 20 U 4/16, juris Rn. 26; so auch OLG München, Beschluss vom 16. November 2017 – 25 U 3439/17, juris; OLG Saarbrücken, Urteil vom 21. Februar 2018 – 5 U 45/17, juris Rn. 52). Es ist nicht ersichtlich, dass die Klägerin möglicherweise Widerspruch erhoben hätte, wenn sie – statt, wie tatsächlich geschehen, gar nicht über den Sicherungsfonds informiert zu werden – diese Informationen erhalten hätte. Auch auf den Hinweisbeschluss des Senats hin hat die Klägerin das selbst nicht geltend gemacht. Der Senat weicht hiermit nicht ab von Entscheidungen, welche unter diesem Gesichtspunkt die Fehlerhaftigkeit der Belehrung konstatiert haben (so insbesondere OLG Karlsruhe, Urteil vom 28. Juni 2019 – 12 U 134/17 –, juris Rn. 67 ff.). Denn auch diese Auffassung besagt nicht und ergibt nicht, dass dem Versicherungsnehmer wegen dieses Fehlers die Möglichkeit genommen wäre, sein Widerspruchsrecht im Wesentlichen unter denselben Bedingungen wie bei zutreffender Belehrung auszuüben. cc) Bei Gesamtwürdigung des Streitfalls ist die Ausübung des Widerspruchsrechts jedenfalls treuwidrig. Nach dem Wortlaut des nationalen Rechts (§ 5a VVG a.F.) und dem Inhalt, insbesondere dem Sinn und Zweck, des europäischen Rechts (so wie in dem o.g. EuGH-Urteil vom 19. Dezember 2019 überzeugend dargetan) ist ein ewiges Widerspruchsrecht hier ausgeschlossen respektive „unverhältnismäßig“ (EuGH). Der Senat braucht nicht zu entscheiden, ob nach der neuen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften in allen Einzelheiten an der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur richtlinienkonformen Auslegung des § 5a VVG a.F. festzuhalten ist (vgl. dazu etwa Lange, VersR 2020, 351; Zegowitz/Haferkorn, VersR 2020, 1050). Diese Frage ist nicht entscheidungserheblich. Jedenfalls ist nach der vom Senat als Tatgericht vorzunehmenden Wertung die Ausübung des Widerspruchsrechts im Streitfall treuwidrig. Auch der Bundesgerichtshof hat es wiederholt für möglich gehalten, im Einzelfall auf die Schwere des Fehlers abzustellen (BGH, Urteil vom 1. Juni 2016 - IV ZR 482/14, Rn. 23, VersR 2017, 275; vom 28. September 2016 - IV ZR 192/14, Rn. 19, VersR 2016, 1484; BGH, Beschluss vom 23. März 2016 - IV ZR 329/14, Rn. 24., VersR 2016, 1169). 2. Aus den oben genannten Gründen ergibt sich zugleich, dass die Sache keine grundsätzliche Bedeutung; weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung aufgrund mündlicher Verhandlung; eine solche ist auch sonst nicht geboten. Soweit die Anregung der Klägerin im Schriftsatz vom 18.11.2020, bei einer Zurückweisung der Berufung die Revision zuzulassen, dahingehend zu verstehen sein sollte, dass nach ihrer Ansicht die Voraussetzungen für eine Entscheidung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen, ist das unzutreffend. Die in Rede stehenden Fragen sind durch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und die neue, klare und eindeutige Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften geklärt. Der Senat folgt den Grundsätzen der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Treuwidrigkeit eines Widerspruchs im Einzelfall. Abweichende höchst- oder obergerichtliche Rechtsprechung zu der neuen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften ist nicht ersichtlich. Nur am Rande merkt der Senat an, dass er entgegen den Ausführungen der Klägerin im Schriftsatz vom 18.11.2020 in dem hier maßgeblichen Punkt auch nicht von der Entscheidung des LG München I vom 21.04.2020 (12 O 13797/19, VersR 2020, 1166) abweicht. Dort ging es in erster Linie um die Frage einer unzureichenden drucktechnischen Hervorhebung der maßgeblichen Belehrung im Versicherungsschein. Soweit das Landgericht dann Erwägungen dazu anstellt, ob die Belehrung trotz dieses Mangels dennoch „praktisch wirksam“ werden konnte, weil eine weitere Belehrung im Versicherungsantrag enthalten war, legt es damit zwar nicht wörtlich, aber doch sinngemäß die Anforderungen des EuGH (Möglichkeit zur Ausübung des Widerspruchsrechts wesentlich eingeschränkt) zugrunde. Die abschließende Bewertung des Landgerichts, dass insgesamt eine „praktische Wirksamkeit“ nicht festgestellt werden konnte, ist eine tatrichterliche Würdigung und Frage des Einzelfalls. Allein der Umstand, dass der Bundesgerichtshof zu der neuen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften noch nicht Stellung genommen hat, ist kein Grund, eine grundsätzliche Bedeutung der Sache anzunehmen; denn diese neue Rechtsprechung zum Europäischen Recht ist klar und eindeutig. III. Die Nebenentscheidungen folgen aus § 97 Abs. 1, § 708 Nr. 10, § 711 ZPO, die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung dieses Beschlusses unmittelbar aus § 794 Abs. 1 Nr. 3 ZPO.