Urteil
18 O 59/20 – Privatversicherungsrecht
Landgericht Essen, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGE:2020:0819.18O59.20.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Tatbestand: Die Parteien streiten über die Rückabwicklung eines Lebensversicherungsvertrages nach der Erklärung eines Widerspruchs. Die Klägerin schloss mit der Rechtsvorgängerin der Beklagten -der H AG- einen Lebensversicherungsvertrag mit der Nummer … ab. Versicherungsbeginn war der 01.12.2005. Im Policenbegleitschreiben zum Versicherungsschein war auf der zweiten Seite unter den Unterschriften in Fettdruck mit Unterstreichung folgende Widerrufsbelehrung vorhanden: „Der Versicherungsvertrag gilt auf Grundlage des Versicherungsscheines, insbesondere der Versicherungsbedingungen, als abgeschlossen, wenn Sie nicht innerhalb von 30 Tagen nach Überlassung der Unterlagen in Textform widersprechen. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerspruchs.“ Im Policenbegleitschreiben war auch folgende Passage enthalten: „Wir überreichen Ihnen als Anlage die Unterlagen zu der abgeschlossenen H1.“ Der Versicherungsschein enthielt auf der letzten Seite u.a. folgenden Abschnitt: „Weitere Beilagen zum Versicherungsstand: -Verbraucherinformationen zu den Anlagemöglichkeiten -Merkblatt Bestimmung zum Steuerrecht für Tarife der eigenen kapitalgedeckten Altersversorgung -Basisversorgung- -Merkblatt zur Datenverarbeitung“ Zudem waren dem Versicherungsschein die Versicherungsbedingungen beigefügt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Versicherungsscheins und der Versicherungsbedingungen, der Verbraucherinformation und des Policenbegleitschreibens wird auf den schriftlichen Inhalt Bezug genommen (vgl. Anlage K 1, Bl. 16 ff.d.A. und Anlage XXX 1, Bl. 61 ff. d.A.). Eine Information über eine Mitgliedschaft der Beklagten in einem Sicherungsfonds hat die Klägerin nicht erhalten. Der Vertrag wurde seit dem 01.04.2019 beitragsfrei fortgeführt. Mit Schreiben vom 09.12.2019 erklärte die Klägerin durch ihren Prozessbevollmächtigten den Widerspruch bezüglich des Vertrages und forderte die Beklagte zur Zahlung von 322.629,12 Euro bis zum 14.12.2019 auf. Mit Schreiben vom 17.12.2019 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Die Klägerin ist der Ansicht, ihr stehe ein bereicherungsrechtlicher Anspruch auf Rückerstattung gezahlter Beiträge sowie auf Nutzungsersatz zu. Der Widerspruch sei wirksam, da insbesondere die Widerspruchsfrist nicht begonnen habe. Die Widerspruchsbelehrung sei mangelhaft, da nicht auf die erforderlichen Unterlagen-insbesondere die Verbraucherinformationen- für den Fristbeginn abgestellt werde. Die Klägerin ist ferner der Ansicht, sie sei aufgrund der fehlenden Informationen über eine etwaige Mitgliedschaft der Beklagten in einem Sicherungsfonds so zu behandeln, als sei ihr gar keine Information zur Verfügung gestellt worden. Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie 322.629,12 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit und weitere 4.066,11 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte ist der Ansicht, die Widerspruchsbelehrung sei ordnungsgemäß und ein etwaiges Widerspruchsrecht der Klägerin daher verfristet, jedenfalls verwirkt. Zudem sei die Angabe zur Zugehörigkeit zu einem Sicherungsfonds nicht zwingend erforderlich, da sie für die Entscheidung des Versicherungsnehmers irrelevant sei. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitig zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen, das Protokoll der mündlichen Verhandlung und die Entscheidungsgründe Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Klägerin steht gegen die Beklagte unter keinem rechtlich ersichtlichen Gesichtspunkt ein Zahlungsanspruch in begehrter Höhe zu. Der Klägerin steht insbesondere kein Anspruch auf Rückzahlung geleisteter Versicherungsprämien und Zahlung von Nutzungsersatz aus §§ 812 Abs. 1 Satz 1 Variante 1, 818 Abs. 1 Variante 1, Abs. 2 BGB zu. Der Versicherungsvertrag wurde nicht durch die Widerspruchserklärung aufgelöst. Das Recht zur Ausübung des Widerspruchsrechts war verfristet, da der Vertrag eine ordnungsgemäße Belehrung enthält. Maßgeblich für die Beurteilung ist § 5 a Abs. 1 VVG i.d.F. vom 02.12.2004 (gültig vom 08.12.2004 bis 31.12.2007), da der Versicherungsschein und das Policenbegleitschreiben am 10.08.2006 erstellt worden sind. Die Belehrung über das Widerspruchsrecht im Policenbegleitschreiben genügt den gesetzlichen Anforderungen des § 5 a VVG in dieser Fassung. Sie ist zunächst drucktechnisch hinreichend hervorgehoben. Dies ist dann der Fall, wenn sie aufgrund ihrer optischen Gestaltung dem Versicherungsnehmer beim Durchblättern der Versicherungsunterlagen nicht entgehen könnte, selbst wenn er nicht nach einer Widerspruchsmöglichkeit suchte (vgl. BGH, Urteil vom 28.01.2004 -IV ZR 58/03-, zitiert nach juris). Die Belehrung ist hier in Fettdruck erfolgt. Sie ist unterstrichen und befindet sich direkt unter den Unterschriften des Policenbegleitschreibens, wobei die Belehrung auch die einzige Passage in Fettdruck mit Unterstreichung darstellt. Dadurch ist hinreichend sichergestellt, dass dem durchschnittlichen Versicherungsnehmer die Belehrung bei der Durchsicht der Unterlagen auffallen muss. Daran ändert die Platzierung der Belehrung auf der zweiten Seite des Policenbegleitschreibens nichts, da diese Seite außer den Unterschriften und der Belehrung nur einen kurzen Absatz mit normalem Schriftbild enthält. Der Text auf der ersten Seite des Policenbegleitschreibens endet zudem mittig auf der Seite, ohne eine Unterschrift zu enthalten, so dass sich dem Leser aufdrängen muss, dass es noch eine zweite Seite gibt. Die Belehrung ist auch inhaltlich korrekt. Die bei der Einlegung des Widerspruchs einzuhaltende Frist und die einzuhaltende Form sind korrekt benannt worden. Auch der Fristbeginn „Nach Überlassung der Unterlagen“ erfüllt noch die Anforderungen einer ordnungsgemäßen Belehrung. Der durchschnittliche Versicherungsnehmer kann unter Hinzuziehung des Policenbegleitschreibens und des Versicherungsscheins hinreichend deutlich erkennen, welche Dokumente nach § 5 a Abs. 1 VVG a.F. für den Beginn der Widerspruchsfrist zugegangen sein müssen (vgl. BGH, Beschluss vom 30.06.2015 -IV ZR 16/14-; BGH Beschluss vom 21.03.2017-IV ZR 138/16- i.V.m. OLG Köln, Urteil vom 29.04.2016 -20 U 184/15-; OLG Köln, Urteil vom 06.12.2013 -I-20 U 144/13-, zitiert nach juris). Die Belehrung verweist darauf, dass der Vertrag auf Grundlage des Versicherungsscheins, insbesondere der Versicherungsbedingungen, als abgeschlossen gilt, wenn nicht innerhalb von 30 Tagen „nach Überlassung der Unterlagen“ widersprochen wird. Diese Belehrung benennt nicht die Überlassung der Verbraucherinformationen als notwendige Voraussetzung für den Fristbeginn. Es ist aber unschädlich, da durch die Formulierung „Überlassung der Unterlagen“ hinreichend deutlich wird, dass nicht allein der Versicherungsschein und die Versicherungsbedingungen, sondern auch weitere Unterlagen erforderlich sind (vgl. OLG Köln, Urteil vom 06.12.2013 -I-20 U 144/13-). Gleichzeitig nimmt diese Formulierung Bezug auf den weiteren Inhalt des Policenbegleitschreibens, welches ausführt, dass „als Anlage die Unterlagen“ zur Versicherung überreicht werden. Diese Unterlagen sind im Wesentlichen der Versicherungsschein, die Versicherungsbedingungen und die Verbraucherinformationen. Für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer wird unter Einbeziehung des Policenbegleitschreibens hinreichend deutlich, welche Unterlagen für den Fristbeginn vorliegen müssen. Auf die Verbraucherinformationen wurde auch im Versicherungsschein Bezug genommen, da sie dort ausdrücklich als Anlage bezeichnet und beigefügt war. Dem Kläger lagen auch die notwendigen Verbraucherinformationen vor. Die Informationen müssen nicht in einer einzigen Übersicht zusammengefasst sein, es genügt, wenn sie in mehreren übersichtlich gestalteten Unterlagen enthalten sind (vgl. OLG Köln, Urteil vom 29.04.2016 -I-20 U 4/16-; Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken, Urteil vom 21.02.2018 -5 U 45/17-, zitiert nach juris). Es ist unschädlich, dass dem Kläger keine Mitteilung nach § 10 Abs. 2 VAG a.F., Anlage D Abschnitt I Nr. 1 i zum VAG über die Zugehörigkeit zu einem Sicherungsfonds gemacht worden ist. Nach dem Zweck des § 5 a Abs. 2 Satz 1 VVG a.F. wird der Beginn der Widerspruchsfrist nicht gehindert, wenn die fehlende Angabe außerhalb der Disposition des Versicherers steht und für den Entschluss zum Abschluss eines Vertrages und eines Widerrufs keine Rolle spielt (vgl. OLG Köln, Urteil vom 29.04.2016 -I-20 U 4/16-). Die Zugehörigkeit zu einem Sicherungsfonds war nach § 124 VAG a.F. gesetzlich vorgeschrieben, für den Versicherungsnehmer ist die Angabe des Sicherungsfonds bei der Entscheidung über Vertragsschluss und Widerspruch aber nicht relevant (vgl. Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken, Urteil vom 21.02.2018 -5 U 45/17-). Beim durchschnittlichen Versicherungsnehmer kann durch die unterbliebene Mitteilung auch keine Fehlvorstellung im Rahmen der Entscheidung über den Widerspruch hervorgerufen werden, da der Sicherungsfonds eine für den Versicherungsnehmer lediglich vorteilhafte Einrichtung ist. Der Versicherungsnehmer konnte durch die fehlende Angabe nicht vom Widerspruch abgehalten werden. Vor diesem Hintergrund bedarf es keiner weiteren Klärung, in welchem Umfang die Beklagte zur Herausgabe der Prämie und zum Ersatz etwaig gezogener Nutzung verpflichtet wäre. Mangels eines bestehenden Hauptanspruchs hat die Klägerin auch keinen Anspruch auf Zahlung der Prozesszinsen aus §§ 291, 288 Abs. 1 Satz 2 BGB. Dasselbe gilt für die geltend gemachten Rechtsanwaltskosten. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 709 ZPO.