Urteil
7 U 153/19
OLG Stuttgart 7. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGSTUT:2019:0919.7U153.19.00
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Leitsätze
1. Gemäß Anlage D Abschnitt I Nr. 2 lit. b bis d zu § 10 a VAG a.F. sind "Angaben der Rückkaufwerte, u.a. über die Leistungen aus prämienfreier Versicherung und über das Ausmaß, in dem diese Leistungen garantiert sind", erforderlich.(Rn.49)
2. War eine Verbraucherinformation unvollständig, lag sie dem Versicherungsnehmer nie vollständig i.S.d. § 5 a Abs. 2 S. 1 VVG a.F. vor, so dass die Widerspruchsfrist nicht in Lauf gesetzt wurde.(Rn.52)
3. Dem Versicherungsnehmer steht ein Anspruch nach § 818 Abs. 1 BGB auf Herausgabe der gezogenen Nutzungen zu, wobei davon nur die tatsächlich gezogenen Nutzungen erfasst werden. Ist der übliche Zinssatz als gezogene Nutzung anzusetzen, sind diejenigen Nettozinsen, die der Versicherer im Bereich der Kapitalanlagen im gegenständlichen Zeitraum erzielen konnte, maßgeblich.(Rn.77)
4. Der Kostenanteil, der dem Versicherer für die Erzielung von Kostengewinnen zur Verfügung gestanden hat, ist ebenfalls mit der Nettoverzinsung zu verzinsen.(Rn.91)
Tenor
I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 15.03.2019, Az. 16 O 353/18, abgeändert:
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.634,84 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 17.10.2015 zu bezahlen.
2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
II. Die weitergehende Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen.
III. Von den Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen tragen die Klägerin 85 % und die Beklagte 15 %.
IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte kann die Vollstreckung durch die Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Klägerin kann die Vollstreckung durch die Beklagte hinsichtlich der Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
V. Die Revision wird für die Beklagte zugelassen.
Streitwert des Berufungsverfahrens: 10.682,49 €.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Gemäß Anlage D Abschnitt I Nr. 2 lit. b bis d zu § 10 a VAG a.F. sind "Angaben der Rückkaufwerte, u.a. über die Leistungen aus prämienfreier Versicherung und über das Ausmaß, in dem diese Leistungen garantiert sind", erforderlich.(Rn.49) 2. War eine Verbraucherinformation unvollständig, lag sie dem Versicherungsnehmer nie vollständig i.S.d. § 5 a Abs. 2 S. 1 VVG a.F. vor, so dass die Widerspruchsfrist nicht in Lauf gesetzt wurde.(Rn.52) 3. Dem Versicherungsnehmer steht ein Anspruch nach § 818 Abs. 1 BGB auf Herausgabe der gezogenen Nutzungen zu, wobei davon nur die tatsächlich gezogenen Nutzungen erfasst werden. Ist der übliche Zinssatz als gezogene Nutzung anzusetzen, sind diejenigen Nettozinsen, die der Versicherer im Bereich der Kapitalanlagen im gegenständlichen Zeitraum erzielen konnte, maßgeblich.(Rn.77) 4. Der Kostenanteil, der dem Versicherer für die Erzielung von Kostengewinnen zur Verfügung gestanden hat, ist ebenfalls mit der Nettoverzinsung zu verzinsen.(Rn.91) I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 15.03.2019, Az. 16 O 353/18, abgeändert: 1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.634,84 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 17.10.2015 zu bezahlen. 2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. II. Die weitergehende Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen. III. Von den Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen tragen die Klägerin 85 % und die Beklagte 15 %. IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch die Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch die Beklagte hinsichtlich der Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. V. Die Revision wird für die Beklagte zugelassen. Streitwert des Berufungsverfahrens: 10.682,49 €. I. Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Rückerstattung bezahlter Prämien sowie die Herausgabe gezogener Nutzungen im Rahmen der bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung eines Rentenversicherungsvertrages nach erklärtem Widerspruch gemäß § 5 a VVG a.F. Für die Klägerin bestand auf ihren Antrag seit dem 01.10.1999 bei der Beklagten eine Rentenversicherung (Versicherungsschein in Anl. K 1). Der Klägerin wurde von der Beklagten mit Policenbegleitschreiben vom 21.09.1999 (Anl. K 2) der Versicherungsschein mit den maßgeblichen Versicherungsbedingungen (Anl. B 2 a bis 2 c, GA I 72 bis 74) einschließlich der Verbraucherinformation übersandt. Das zweiseitige Policenbegleitschreiben enthält im vorletzten Absatz folgende, an beiden Seiten mit „*“ versehene Widerspruchsbelehrung: „Dieser Vertrag gilt als abgeschlossen, wenn Sie nicht innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt des Versicherungsscheins, der Versicherungsbedingungen und der Verbraucherinformationen schriftlich widersprechen. Um diese Frist einzuhalten, genügt es, Ihren Widerspruch rechtzeitig abzusenden.“ Im Oktober 2014 erklärte die Klägerin die Kündigung des Vertrages zum 01.11.2014. Die Beklagte rechnete daraufhin den Vertrag mit Schreiben vom 13.11.2014 (Anl. K 3) ab und brachte einen Betrag in Höhe von 12.585,56 € zur Auszahlung. Mit Schreiben vom 13.08.2015 (Anl. K 4) erklärte die Klägerin den Widerspruch, den die Beklagte mit Schreiben vom 20.08.2015 (Anl. K 5) zurückwies. Daraufhin forderte die Klägerin die Beklagte mit anwaltlichem Schreiben vom 06.10.2015 (Anl. K 6) zur Rückabwicklung des Vertrages und Auszahlung eines Betrages in Höhe von 18.485,00 € unter Fristsetzung auf den 16.10.2015 auf, was die Beklagte mit Schreiben vom 22.10.2015 (Anl. K 7) ablehnte. Die Klägerin, die erstinstanzlich wie im Berufungsverfahren beantragt hat, hat die Auffassung vertreten, wegen der formalen und inhaltlichen Mängel der Widerspruchsbelehrung sowie der Unvollständigkeit der Verbraucherinformation sei die Widerspruchsfrist gem. § 5 a VVG a.F. nicht in Gang gesetzt worden. Die Widerspruchsbelehrung sei nicht ordnungsgemäß, weil nicht hinreichend drucktechnisch hervorgehoben. Darüber hinaus fehle ein Hinweis auf die Rechtsfolgen im Falle des nicht ausgeübten Widerspruchsrechts. Weiter hat sie die Verbraucherinformation für unvollständig gehalten, unter anderem, weil Angaben über die Prämienhöhe, Nebengebühren und -kosten, über die Antragsbindungsfrist sowie über das Ausmaß, in dem die Rückkaufswerte garantiert seien, fehlten. Ihr stehe deshalb ein Anspruch auf Rückzahlung der geleisteten Prämien und Herausgabe der gezogenen Nutzungen unter Berücksichtigung des bereits zur Auszahlung gebrachten Betrages in Höhe von noch 10.682,49 € zu. Die Beklagte, die Klageabweisung beantragt hat, hat im Wesentlichen ausgeführt, der Klägerin stehe der geltend gemachte Zahlungsanspruch nicht zu. Die Klägerin sei im Policenbegleitschreiben ordnungsgemäß über das ihr zustehende Widerspruchsrecht belehrt worden, die Verbraucherinformation vollständig. Ungeachtet dessen habe die Klägerin ihr Widerspruchsrecht verwirkt. Selbst wenn jedoch der Klägerin der geltend gemachte Anspruch dem Grunde nach zustehen sollte, belaufe sich dieser allenfalls auf 1.616,96 €. Wegen des weiteren Vortrags der Parteien im erstinstanzlichen Verfahren wird auf den Tatbestand des dortigen Urteils sowie auf die in erster Instanz eingereichten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen verwiesen. Das Landgericht hat die Klage mit Urteil vom 15.03.2019 (GA I 108 bis 117) abgewiesen und in den Entscheidungsgründen ausgeführt, dass die Klägerin ordnungsgemäß über ihr Widerspruchsrecht belehrt worden sei. Die Belehrung sei drucktechnisch deutlich hervorgehoben und auch inhaltlich nicht zu beanstanden. Weiter liege auch keine unvollständige Verbraucherinformation vor, so dass der Klägerin ein Widerspruchsrecht nicht (mehr) zustehe. Hinsichtlich der weiteren Feststellungen, die das Landgericht getroffen hat, sowie seiner rechtlichen Erwägungen wird ergänzend auf das angefochtene Urteil Bezug genommen. Hiergegen richtet sich die Berufung der Klägerin, die zur Begründung der Berufung ausführt, das Landgericht sei zu Unrecht von einer ordnungsgemäßen Widerspruchsbelehrung ausgegangen, weil es an einer hinreichenden drucktechnisch deutlichen Hervorhebung fehle. Entgegen der Auffassung des Landgerichts erweise sich auch die Verbraucherinformation nicht als vollständig, u. a. weil die Angaben über die Prämienhöhe nicht den gesetzlichen Vorgaben entsprechend mitgeteilt sowie keine Antragsbindungsfrist genannt werde und die erforderliche Angabe, in welcher Höhe die Rückkaufswerte garantiert würden, fehle. Die Klägerin beantragt deshalb im Berufungsverfahren: 1. Die Beklagte und Berufungsbeklagte wird unter Abänderung des am 15.03.2019 verkündeten Endurteils des Landgerichts Stuttgart, Az. 16 O 353/18, verurteilt, an die Klägerin und Berufungsklägerin einen Betrag von 10.682,49 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 20.08.2015 zu zahlen. 2. Die Beklagte wird unter Abänderung des am 15.03.2019 verkündeten Endurteils des Landgerichts Stuttgart, Az. 16 O 353/18, verurteilt, an die Klägerin und Berufungsklägerin außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 562,16 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22.10.2015 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt das landgerichtliche Urteil unter Aufrechterhaltung und Vertiefung des erstinstanzlichen Vortrags. Ergänzend trägt sie vor, die Widerspruchsbelehrung erweise sich sowohl hinsichtlich der drucktechnischen Hervorhebung als auch inhaltlich als ordnungsgemäß. Die Verbraucherinformation sei vollständig, insbesondere enthalte sie die Angabe des insgesamt zu zahlenden Betrages gemäß Nr. 1.lit. e des Abschnitts I der Anlage D zu § 10 a VAG a.F. Bei einem Vertragsschluss nach dem sog. Policenmodell bedürfe es der Angabe einer Antragsbindungsfrist nicht. Die Verbraucherinformation sei schließlich auch nicht im Hinblick auf die erforderliche Angabe der garantierten Rückkaufswerte unvollständig; vielmehr habe die Beklagte deutlich zum Ausdruck gebracht, dass die jeweils angegebenen Rückkaufswerte nicht garantiert würden. Ungeachtet dessen habe die Klägerin ihr Widerspruchsrecht verwirkt. Selbst wenn der Klägerin jedoch dem Grunde nach ein Anspruch zustehen sollte, verbleibe unter Berücksichtigung des bereits zur Auszahlung gebrachten Betrages allenfalls ein weitergehender Zahlungsanspruch der Klägerin in Höhe von 1.634,84 €. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vortrags der Parteien in II. Instanz wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. Der Senat hat zur Höhe der kalkulierten Abschluss- und Verwaltungskosten sowie zur Höhe der gezogenen Nutzungen Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen S und R. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 19.09.2019 verwiesen. II. Die zulässige Berufung der Klägerin erweist sich lediglich zum Teil als begründet. Der Klägerin steht gegen die Beklagte dem Grunde nach ein Anspruch auf Erstattung der geleisteten Prämien sowie auf Herausgabe gezogener Nutzungen gemäß den §§ 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1, 818 Abs. 1 und 2 BGB in Höhe von 1.634,84 € zu. Die Klägerin hat nicht auf einen wirksamen Vertrag geleistet. Das Widerspruchsrecht konnte sie noch im Jahr 2015 wirksam ausüben, weil ihr zwar eine formell und inhaltlich ordnungsgemäße Widerspruchsbelehrung erteilt wurde, die ihr überlassene Verbraucherinformation jedoch unvollständig war. 1. Die im Policenbegleitschreiben vom 21.09.1999 (Anl. K 2) enthaltene Widerspruchsbelehrung genügt sowohl hinsichtlich ihrer drucktechnischen Gestaltung (dazu unter lit. a) als auch inhaltlich (dazu unter lit. b) den Vorgaben des § 5 a VVG in der hier maßgeblichen, vom 29.07.1994 bis 31.07.2001 geltenden Fassung (nachfolgend: § 5 a VVG a.F.). a) Die Belehrung ist ausreichend drucktechnisch hervorgehoben. Durch die Hervorhebung muss sichergestellt sein, dass der Versicherungsnehmer die Belehrung zur Kenntnis nimmt, selbst wenn er nicht nach einer Widerspruchsmöglichkeit sucht (BGH, Urteil vom 14.10.2015 - IV ZR 388/13 -, RuS 2015, 598, Tz. 11). Diese Voraussetzung ist bei der streitgegenständlichen Belehrung erfüllt. Insbesondere ist die Belehrung nicht im Text oder im Fließtext versteckt, sondern findet sich relativ zentral im letzten Absatz auf der ersten Seite des zweiseitigen Policenbegleitschreibens. Die Belehrung ist räumlich durch einen Absatz vom sonstigen Fließtext getrennt und durch „*“ am rechten und linken Rand zusätzlich hervorgehoben. Weitere mit „*“ versehene und hervorgehobene Textteile enthält das zweiseitige Policenbegleitschreiben der Beklagten nicht. Dies genügt für eine drucktechnisch deutliche Hervorhebung (vgl. auch OLG Koblenz, Beschluss vom 30.04.2015 - 10 U 41/15 -, Tz. 9, zitiert nach juris; OLG München, Beschluss vom 01.06.2015 - 25 U 3379/14 -, Tz. 9, zitiert nach juris). Das von der Klägerin zur Unterstützung ihrer Rechtsauffassung bemühte Urteil des Bundesgerichtshofs vom 10.06.2015 (IV ZR 272/13) ist auf den vorliegenden Fall schon deswegen nicht übertragbar, weil sich im dort entschiedenen Fall die in Kursivdruck gehaltene Widerspruchsbelehrung auf der Rückseite des Policenbegleitschreibens befand und eine weitere Akzentuierung unterblieb. Entsprechendes gilt für die weitere, von der Klägerin herangezogene Entscheidung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 27.04.2016 - IV ZR 486/14 -, Tz. 11, zitiert nach juris). Die dortige, ebenfalls mit Sternchen an beiden Seiten versehen Belehrung wurde lediglich deshalb nicht als ausreichend drucktechnisch hervorgehoben erachtet, weil sich dort - wie hier nicht - im Policenbegleitschreiben noch weitere, durch Sternchen an beiden Seiten hervorgehobene Textpassagen fanden. b) Die Widerspruchsbelehrung ist - wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat - auch inhaltlich nicht zu beanstanden (vgl. dazu auch OLG Köln, Urteil vom 11.12.2015 - 20 U 19/15 -, Tz. 22 ff., zitiert nach juris). Sie genügt den Anforderungen, die § 5 a VVG a.F. an den Inhalt einer ordnungsgemäßen Widerspruchsbelehrung, insbesondere hinsichtlich Fristbeginn und Dauer des Widerspruchsrechts, stellte. Hiergegen wendet sich auch die Berufung nicht (mehr). 2. Jedoch war die Verbraucherinformation unvollständig und damit fehlerhaft. Der Klägerin ist - wie die Berufung zu Recht rügt - weder vor Vertragsschluss noch mit Übersendung des Versicherungsscheins eine Verbraucherinformation ausgehändigt worden, die den gesetzlichen Anforderungen des § 10 a VAG a.F. genügt. a) Die Verbraucherinformation ist vorliegend nicht deshalb zu beanstanden, weil es - wie die Klägerin meint - an einer übersichtlichen Gliederung fehlt. Soweit § 10 a Abs. 2 Satz 2 VAG a.F. eine eindeutige Formulierung, übersichtliche Gliederung und verständliche Abfassung verlangt, folgt daraus nicht die Pflicht zur Erteilung der Information in einer gesonderten Urkunde oder einem zusammenhängenden Text. Die Verbraucherinformation ist hier zwar nicht mit dieser Bezeichnung überschrieben, im Policenbegleitschreiben (Anl. K 2) wird aber im zweiten Absatz darauf hingewiesen, dass der mit übersandte Versicherungsschein alle Verbraucherinformationen enthält. Aus dem Zusammenhang damit und den tatsächlich übersandten Unterlagen, die jeweils mit Überschriften benannt sind, ergibt sich für einen durchschnittlichen Versicherungsnehmer unmissverständlich, welches die Verbraucherinformation ist (BGH, Beschluss vom 21.07.2016 - IV ZR 17/16 -, Tz. 9, zitiert nach juris; BGH, Urteil vom 13.07.2016 - IV ZR 541/15 -, RuS 2016, 609, Tz. 11). b) Entgegen der Annahme der Klägerin fehlen hier keine Angaben, die gemäß Nr. 1 lit. e des Abschnitts l der Anlage D zu § 10 a VAG a.F. erforderlich sind. Nach Nr. 1 lit. e des Abschnitts l der Anlage D zu § 10 a VAG a.F. sind Angaben erforderlich über die Prämienhöhe, wobei die Prämien einzeln auszuweisen sind, wenn das Versicherungsverhältnis mehrere selbständige Versicherungsverträge umfassen soll, und über die Prämienzahlungsweise sowie Angaben über etwaige Nebengebühren und -kosten und die Angabe des insgesamt zu zahlenden Betrages. aa) Mehrere selbstständige Versicherungsverträge im Sinne der bezeichneten Regelung liegen nicht vor. Hierfür genügt der Abschluss eines Versicherungsvertrages sowohl auf den Todes- als auch auf den Erlebensfall nicht. Die Höhe der monatlich zu zahlenden Gesamtprämie, die im vorliegenden Fall mit der Prämienhöhe identisch ist, beträgt (für das erste Versicherungsjahr) 100,00 DM und ergibt sich hier aus dem Versicherungsschein (Anl. K 1). Ebenso wird dort auch die Zahlungsweise benannt. Das ist ausreichend. Nach Nr. 1 lit. e des Abschnitts l der Anlage D zu § 10 a VAG a.F. ist nicht die Angabe des Gesamtbetrags der während der gesamten Vertragslaufzeit zu zahlenden Prämien erforderlich, sondern der in der Versicherungsperiode zu zahlende Gesamtbetrag, der sich aus der eigentlichen Prämie, etwaigen Kosten und Gebühren sowie Steuern zusammensetzt (vgl. Senat, Urteil vom 10.04.2014 - 7 U 199/13 -, Tz. 52, zitiert nach juris). Eine weitere Aufteilung der Gesamtprämie in die einzelnen Teile, insbesondere eine Nennung von Risiko-, Kapital- und Kostenanteilen ist nicht erforderlich. Dies gilt auch für etwaige Ratenzahlungszuschläge bzw. etwaige Zuschläge für die monatliche Zahlungsweise (vgl. Senatsurteile vom 27.09.2018 - 7 U 52/18, 7 U 95/18, 7 U 101/18 und 7 U 132/18). bb) Sonstige „Nebengebühren und -kosten“, also Gebührentatbestände, die unabhängig von der Prämie aus vom Versicherungsnehmer veranlassten Gründen aufgrund eines zusätzlichen Verwaltungsaufwands erhoben werden, sind nicht Bestandteil der von der Klägerin zu zahlenden Prämie. Sie werden in § 18 AVB E70 (Anl. B 2 a, GA I 72) in ausreichender Art und Weise mitgeteilt, so dass Nr. 1 lit. e des Abschnitts l der Anlage D zu § 10 a VAG a.F. genügt wird (so auch OLG Hamm, Beschluss vom 02.05.2018 - 20 U 42/18 -, VersR 2018, 1114, Tz. 31). c) Eine Information über eine Antragsbindungsfrist nach Nr. 1 lit. f des Abschnitts l der Anlage D zu § 10 a VAG a.F. ist im Rahmen eines Vertragsschlusses nach § 5 a VVG a.F. nicht erforderlich, ihr Fehlen daher unschädlich (Senat, Beschluss vom 12.01.2018 - 7 U 181/17; OLG Karlsruhe, Urteil vom 29.06.2017 - 12 U 71/17 -, VersR 2017, 1193, Tz. 52; OLG Saarbrücken, Urteil vom 21.02.2018 - 5 U 45/17 -, NJW-RR 2018, 796, Tz. 50; OLG Dresden, Beschluss vom 19.04.2018 - 4 U 152/18 -, Tz. 5, zitiert nach juris). Aus dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 18.07.2018 (IV ZR 68/17 -, VersR 2018, 1113), welches sich betreffend die Antragsbindungsfrist lediglich zum Antragsmodell verhält, ergibt sich nichts anderes. d) Die nach Nr. 2 lit. a des Abschnitts l der Anlage D zu § 10 a VAG a.F. erforderlichen Angaben über die für die Überschussermittlung und Überschussbeteiligung geltenden Berechnungsgrundsätze und Maßstäbe sind in § 19 der AVB E70 (Anl. BLD 2 a, GA I 72) enthalten. Dies genügt den Anforderungen an die Angaben nach Abschnitt I Nr. 2 lit. a der Anlage D zu § 10 a VAG a.F. Im Übrigen würde selbst ein Verstoß gegen § 307 BGB bzw. § 9 AGBG a.F. ein Widerspruchsrecht der Klägerin nicht begründen. Die Unwirksamkeit von Klauseln in Allgemeinen Versicherungsbedingungen ist einer Unvollständigkeit der Unterlagen i.S.v. § 5 a Abs. 2 Satz 1 VVG a.F. nicht gleichzusetzen, auch wenn die Unwirksamkeit auf einem Verstoß gegen das Transparenzgebot beruht (BGH, Urteil vom 26.09.2007 - IV ZR 321/05 -, VersR 2007, 1547, juris Tz. 9). e) Gemäß Anlage D Abschnitt I Nr. 2 lit. b bis d zu § 10 a VAG a.F. sind jedoch auch „Angaben der Rückkaufswerte (lit. b), u.a. über die Leistungen aus prämienfreier Versicherung (lit. c) und über das Ausmaß, in dem diese Leistungen garantiert sind (lit. d)“, erforderlich. In der im Versicherungsschein enthaltenen Übersicht (Anl. K 1) werden zwar Rückkaufswerte ausgewiesen. Es fehlt indes die Angabe, ob und in welchem Umfang die dort im Einzelnen aufgeführten Beträge garantiert werden. Auf der der Übersicht vorhergehenden Seite des Versicherungsscheins wird zwar darauf hingewiesen, dass die Höhe des Rückkaufswertes letztlich von vielen Faktoren abhängt und deshalb die der Übersicht zu entnehmenden und nach den (zum Zeitpunkt der Ausstellung des Versicherungsscheins) maßgeblichen Berechnungsgrundlagen ermittelten Werte nicht garantiert werden können. Hieraus ergibt sich jedoch lediglich, dass die in der Übersicht ausgewiesenen Beträge nicht garantiert werden, nicht dagegen, ob und in welchem Umfang Rückkaufswerte überhaupt garantiert werden (vgl. Senat, Urteil vom 21.12.2017 - 7 U 80/17 - MDR 2018, 596). Der Umstand, dass die Beklagte - entsprechend den rechtlichen Gegebenheiten - nicht verpflichtet gewesen sein mag, einen Rückkaufswert zu garantieren, ändert auch nichts daran, dass es gerade an einer Angabe zum Umfang der Garantie fehlt. f) Da die Verbraucherinformation unvollständig war, lag sie dem Versicherungsnehmer nie vollständig im Sinne von § 5 a Abs. 2 S. 1 VVG a. F. vor, so dass die Widerspruchsfrist nicht in Lauf gesetzt wurde (vgl. Prölss in Prölss/Martin, VVG, 27. Auflage 2004, Rn. 53 zu § 5 a). Eine Intransparenz (dazu BGH, Urteil vom 26.09.2007 - IV ZR 321/05 -, VersR 2007, 1547) liegt nicht vor. Die für den Fall der Intransparenz bzw. (inhaltlich) unvollständigen Information von der Beklagten aufgeworfene Frage einer Kausalität für die Widerspruchsentscheidung der Klägerin (dazu Prölss in Prölss/Martin, VVG, 27. Auflage 2004, Rn. 20, 25 a und 54 a zu § 5 a VVG a.F.) stellt sich deshalb nicht. Nachdem überdies nicht in Rede steht, dass die Angaben zu den Rückkaufswerten - lediglich - fehlerhaft sind, ergibt sich auch aus dem Urteil des Senats vom 12.04.2018 (7 U 158/17) nichts anderes. g) Für einen solchen Fall einer nicht in Lauf gesetzten Widerspruchsfrist bestimmte § 5 a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F., dass das Widerspruchsrecht ein Jahr nach Zahlung der ersten Prämie erlischt. Nachdem die Klägerin die erste von ihr geschuldete Prämie im Oktober 1999 gezahlt hatte, wäre nach dieser Bestimmung ihr Recht zum Widerspruch längst erloschen gewesen, als sie diesen im August 2015 erklärte. Indes bestand ihr Widerspruchsrecht nach Ablauf der Jahresfrist und noch im Zeitpunkt der Widerspruchserklärungen fort, nachdem die Bestimmung des § 5 a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. richtlinienkonform dergestalt auszulegen ist, dass sie im - hier einschlägigen - Bereich der Lebens- und Rentenversicherung und der Zusatzversicherungen zur Lebensversicherung nicht anwendbar ist (vgl. BGH, Urteil vom 07.05.2014 - IV ZR 76/11 -, VersR 2014, 817, Tz. 27 ff.), weshalb das Widerspruchsrecht zeitlich unbefristet fortbesteht. Eine analoge Anwendung des § 124 Abs. 3 BGB scheidet insoweit aus. h) Die Klägerin verstößt mit ihrer Rechtsausübung nicht gegen Treu und Glauben. aa) Sie hat ihr Recht zum Widerspruch nicht verwirkt. Ein Recht ist verwirkt, wenn seit der Möglichkeit der Geltendmachung längere Zeit verstrichen ist (Zeitmoment) und besondere Umstände hinzutreten, die die verspätete Geltendmachung als Verstoß gegen Treu und Glauben erscheinen lassen (Umstandsmoment). Letzteres ist der Fall, wenn der Verpflichtete bei objektiver Betrachtung aus dem Verhalten des Berechtigten entnehmen durfte, dass dieser sein Recht nicht mehr geltend machen werde. Ferner muss sich der Verpflichtete im Vertrauen auf das Verhalten des Berechtigten in seinen Maßnahmen so eingerichtet haben, dass ihm durch die verspätete Durchsetzung des Rechts ein unzumutbarer Nachteil entstünde. Es fehlt hier jedenfalls am Umstandsmoment. Ein schutzwürdiges Vertrauen kann die Beklagte schon deshalb nicht in Anspruch nehmen, weil sie die Situation selbst herbeigeführt hat, indem sie der Klägerin keine vollständige Verbraucherinformation erteilte. Insoweit ist die Situation dem Fehlen einer ordnungsgemäßen Widerspruchsbelehrung vergleichbar (dazu BGH, Urteil vom 07.05.2014 - IV ZR 76/11 -, VersR 2014, 817, Tz. 39). bb) Aus demselben Grund liegt in der Geltendmachung des bereicherungsrechtlichen Anspruchs keine widersprüchliche und damit unzulässige Rechtsausübung. Widersprüchliches Verhalten ist nach der Rechtsordnung grundsätzlich zulässig und nur dann rechtsmissbräuchlich, wenn für den anderen Teil ein Vertrauenstatbestand geschaffen worden ist oder wenn andere besondere Umstände die Rechtsausübung als treuwidrig erscheinen lassen. Eine Rechtsausübung kann unzulässig sein, wenn sich objektiv das Gesamtbild eines widersprüchlichen Verhaltens ergibt, weil das frühere Verhalten mit dem späteren sachlich unvereinbar ist und die Interessen der Gegenpartei im Hinblick hierauf vorrangig schutzwürdig erscheinen. Die Beklagte kann indes keine vorrangige Schutzwürdigkeit für sich beanspruchen, nachdem sie es versäumt hat, der Klägerin eine vollständige Verbraucherinformation zu erteilen. Besonders gravierende Umstände, die der Klägerin ausnahmsweise die Geltendmachung des Widerspruchsrechts verwehren würden (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 27.01.2016 - IV ZR 130/15 -, RuS 2016, 230, Tz. 16; BGH, Urteil vom 01.06.2016 - IV ZR 482/14 -, VersR 2017, 275, Tz. 24), sind weder vorgetragen noch ersichtlich. 3. Die Beklagte ist der Klägerin mithin nach § 812 Abs. 1 Satz 1 1. Alt. BGB zur Herausgabe des durch deren Leistung Erlangten verpflichtet und deshalb zur Zahlung eines Betrages in Höhe von 1.634,84 € zu verurteilen. a) Die sich aus dem Bereicherungsrecht ergebenden Rechtsfolgen der Europarechtswidrigkeit des § 5 a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. sind nicht auf eine Wirkung ab Zugang des Widerspruchs (ex nunc) zu beschränken (vgl. nur BGH, Urteil vom 07.05.2014 - IV ZR 76/11 -, VersR 2014, 817, Tz. 41 ff.). b) Die bereicherungsrechtliche Rückabwicklung gegenseitiger Verträge hat nach den Grundsätzen der sogenannten Saldotheorie zu erfolgen. Danach ist der Bereicherungsanspruch bei beiderseits ausgeführten gegenseitigen nichtigen Verträgen ein von vornherein in sich beschränkter einheitlicher Anspruch auf Ausgleich aller mit der Vermögensverschiebung zurechenbar zusammenhängender Vorgänge in Höhe des sich dabei ergebenden Saldos. Es ist deshalb durch Vergleich der durch den Bereicherungsvorgang hervorgerufenen Vor- und Nachteile zu ermitteln, für welchen Beteiligten sich ein Überschuss ergibt. Leistung und Gegenleistung sind dabei in Fortgeltung des bei Vertragsschluss gewollten Austauschverhältnisses für die bereicherungsrechtliche Rückabwicklung entsprechend § 818 Abs. 3 BGB grundsätzlich zu saldieren. Dies bedeutet bei ungleichartigen Leistungen, dass der Bereicherungsschuldner die erlangte Leistung nur Zug um Zug gegen seine volle Gegenleistung herauszugeben braucht, ohne dass es der Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts bedarf (so BGH, Urteil vom 20.03.2001 - XI ZR 213/00 -, NJW 2001, 1863, juris Tz. 15). aa) Daher kann die Klägerin nach § 818 Abs. 2 BGB dem Grunde nach den Ersatz des Wertes der von ihr insgesamt geleisteten Prämien in Höhe von unstreitig 10.107,93 € verlangen. (1) Kalkulierte Risikokosten, die sich die Klägerin im Rahmen der bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung für den Versicherungsschutz anrechnen lassen müsste, den sie während der Vertragslaufzeit genossen hat (vgl. BGH, Urteil vom 07.05.2014 - IV ZR 76/11 -, VersR 2014, 817, Tz. 45) hat die Beklagte ausweislich der von ihr vorgelegten Übersicht (Anl. BB 2, GA II 177) nicht in Ansatz gebracht. (2) Darüber hinaus sind die angesichts des Zeitablaufs nicht mehr zurück zu fordernden Kosten der Vermittlung nicht in Abzug zu bringen (BGH, Urteil vom 11.11.2015 - IV ZR 513/14 -, VersR 2016, 33, Tz. 34; BGH, Urteil vom 29.07.2015 - IV ZR 384/14 -, VersR 2015, 1101, Tz. 43; BGH, Urteil vom 29.07.2015 - IV ZR 448/14 -, VersR 2015, 1104, Tz. 48). Insoweit kann sich der Versicherer nicht gemäß § 818 Abs. 3 BGB auf den Wegfall der Bereicherung berufen. Auch bezüglich der Verwaltungskosten kann sich die Beklagte nicht auf Entreicherung berufen (BGH, Urteil vom 11.11.2015 - IV ZR 513/14 -, VersR 2016, 33, Tz. 34; BGH, Urteil vom 29.07.2015 - IV ZR 384/14 -, VersR 2015, 1101, Tz. 42; BGH, Urteil vom 29.07.2015 - IV ZR 448/14 -, VersR 2015, 1104, Tz. 47). (3) Im Ergebnis errechnet sich demnach ein Betrag von insgesamt 10.107,93 €, der von der Klägerin auf die streitgegenständliche Versicherung erbracht worden und als Bereicherung bei der Beklagten verblieben ist. bb) Der Klägerin steht ein weiterer Anspruch nach § 818 Abs. 1 BGB auf Herausgabe der gezogenen Nutzungen zu. (1) Erfasst werden davon indes nur diejenigen Nutzungen, die tatsächlich gezogen wurden. Dabei ist es unerheblich, ob der Bereicherte (weitere) Nutzungen hätte ziehen können, und ob er dies schuldhaft unterlassen hat. Andererseits kommt es auch nicht darauf an, ob der Bereicherungsgläubiger die Nutzungen hätte selbst ziehen können. Verwendet der Empfänger rechtsgrundlos erlangtes Geld in einer Weise, die nach der Lebenserfahrung bestimmte wirtschaftliche Vorteile vermuten lässt, so ist der übliche Zinssatz als gezogene Nutzung anzusetzen (vgl. nur Schwab in Münchener Kommentar zum BGB, 7. Aufl. 2017, Rn. 8 zu § 818). (2) Letzteres ist im hier zu entscheidenden Fall für die Beklagte anzunehmen. Allerdings ist dabei nicht durchweg auf einen durchschnittlichen Zinssatz von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz oder von durchschnittlich vier Prozent abzustellen. Maßgeblich ist ebenfalls nicht die Eigenkapitalrendite der Beklagten oder eine Erhöhung wegen Kapital- oder Bewertungsreserven im Beitragszeitraum, die nur Buchwerte darstellen, zu deren Auflösung die Beklagte nicht verpflichtet ist. Zu berücksichtigen ist vielmehr die Ertragslage des jeweiligen Versicherers (vgl. BGH, Urteil vom 29.07.2015 - IV ZR 384/14 -, VersR 2015, 1101, Tz. 46; BGH, Urteil vom 29.07.2015 - IV ZR 448/14 -, VersR 2015, 1104, Tz. 51). Vor diesem Hintergrund erscheinen dem Senat in ständiger Rechtsprechung insofern maßgeblich diejenigen Nettozinsen, die die Beklagte im Bereich der Kapitalanlagen im hier gegenständlichen Zeitraum erzielen konnte. Unter Beachtung der obigen Grundsätze ergeben sich in Bezug auf den Sparanteil der Prämien (Prämie nach Abzug der Abschluss- und kalkulierten Verwaltungskosten) von der Beklagten gezogene und an die Klägerin herauszugebende Nutzungen in Höhe von 4.108,22 €, die die Beklagte nach den Angaben des Zeugen S. auf der Grundlage der Nettoverzinsung plausibel errechnet hat (vgl. Anl. BB 2, GA II 177). Mangels abweichender Anhaltspunkte schätzt der Senat die herauszugebenden Nutzungen gemäß § 287 ZPO auf diesen Betrag. (3) Darüber hinaus steht der Klägerin ein weitergehender Anspruch auf Herausgabe von Nutzungen in Bezug auf die kalkulierten Verwaltungskosten in Höhe von 4,25 € zu. Bezüglich der Abschluss- und Verwaltungskosten kann nicht vermutet werden, dass die Beklagte Nutzungszinsen in bestimmter Höhe erzielt hat, selbst wenn sie diesen Prämienanteil zur Bestreitung von Abschluss- und Verwaltungskosten aufgewandt und auf diese Weise den Einsatz sonstiger Finanzmittel erspart hat. Insbesondere kann nicht vermutet werden, dass ein Versicherer Nutzungen in Höhe des gesetzlichen Verzugszinses gezogen hat. Dennoch sind hier mit Blick auf die konkrete Verwendung von Kostengewinnen durch die Beklagte zugunsten der Klägerin Nutzungen i.H.v. 4,25 € in Ansatz zu bringen. (a) Dafür, dass der Beklagten tatsächlich ein Anteil der Abschlusskosten zur Nutzungsziehung zur Verfügung gestanden hätte, ist hier nichts ersichtlich. Dies hat der von der Klägerin hierfür benannte Zeuge R. bereits in mehrfachen Vernehmungen durch den Senat bestätigt und auch nochmals im Rahmen seiner Vernehmung im hiesigen Verfahren bekräftigt. (b) Anders ist dies jedoch hinsichtlich der Verwaltungskosten zu sehen. Die Klägerin hat hierzu in erster Instanz zwar nichts Tragfähiges vorgetragen; allein die diesbezügliche Behauptung und das Anführen eines diesbezüglichen Zahlenwerkes ist dafür nicht ausreichend. Im Streitfall hat die Beklagte jedoch nach ihrem - in der Berufungsinstanz gehaltenen - Vortrag und den Ausführungen des Zeugen R., der Aktuar bei der Beklagten ist, in anderen und im hiesigen Verfahren, die von ihr kalkulierten Verwaltungskosten nicht in voller Höhe tatsächlich verbraucht, sondern so genannte Kostengewinne erzielt. Dabei standen diese Kostengewinne der Beklagten nicht vollständig zur Nutzungsziehung zur Verfügung. Ein Anteil von mindestens 50 Prozent wurde von ihr gemäß den Vorschriften der Mindestzuführungsverordnung („angemessen“) als Überschuss an die Versicherungsnehmer ausgeschüttet. Hinsichtlich des verbleibenden Anteils der Kostengewinne von 50 Prozent ist zu berücksichtigen, inwieweit im jeweiligen Jahr Dividenden ausgeschüttet wurden. Der betreffende Kostenanteil, der der Beklagten für die Erzielung von Kostengewinnen zur Verfügung gestanden hat, ist ebenfalls mit der Nettoverzinsung zu verzinsen. Der Senat gibt insoweit seine dem entgegenstehende Rechtsprechung auf (erstmals im Senatsurteil vom 21.12.2017 - 7 U 80/17 -, MDR 2018, 596, Tz. 103). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist insofern auf die konkrete Verwendung des betreffenden Prämienanteils durch die Beklagte abzustellen (vgl. dazu auch BGH, Urteil vom 24.02.2016 - IV ZR 512/14 -, Tz. 26 f., zitiert nach juris). Vor diesem Hintergrund ergeben sich mit Blick auf die Rechtsprechung anderer Oberlandesgerichte (so z.B. OLG Köln, Urteil vom 22.02.2019 - 20 U 104/18; OLG Koblenz, Urteil vom 05.06.2019 - 10 U 1133/18) Zweifel, ob insofern die Eigenkapitalverzinsung als maßgebliches Kriterium heranzuziehen sein kann. Daher hat der Senat den Zeugen R. zur Frage der Verwendung von Kostengewinnen vernommen. Dieser hat nicht nur die oben dargestellte Verwendung der Kostengewinne, sondern überdies bestätigt, dass die Beklage diese Kostengewinne ebenso wie den so genannten Sparanteil angelegt hat. Ausgehend hiervon greift der Senat auf die nachvollziehbare und plausible Berechnung der Beklagten für die Kostengewinne nach der Nettoverzinsung zurück. Darin sind die Kostengewinne von der Beklagten für jedes Jahr der Vertragslaufzeit ermittelt und ins Verhältnis zur Gesamtprämiensumme des entsprechenden Jahres gesetzt worden. Den so ermittelten Prozentsatz hat sie auf den Vertrag angewandt. Die Beklagte hat den Anteil Jahr für Jahr ermittelt, auf den Vertrag der Klägerin angewandt und auf diese Weise den auf den Vertrag entfallenden Kostenanteil mit 4,25 € errechnet (vgl. Anl. BB 3, GA II 178), der zugunsten der Klägerin in Ansatz zu bringen ist (§ 287 Abs. 2 ZPO). c) Die von der Beklagten als Bereicherung herauszugebenden Beträge belaufen sich mithin auf insgesamt 14.220,40 € (10.107,93 € + 4.108,22 € + 4,25 €). Hierauf hat sich die Klägerin die bereits erhaltene Auszahlung in Höhe von 12.585,56 € anrechnen zu lassen, so dass ein weitergehender Zahlungsanspruch der Klägerin in Höhe von 1.634,84 € verbleibt. d) Die Ausführungen der Zeugen sind für den Senat insgesamt überzeugend. Es besteht - nicht zuletzt aufgrund des persönlichen Eindrucks, den der Senat von den Zeugen in diesem Rechtsstreit und in zahlreichen anderen Rechtsstreitigkeiten gewonnen hat - kein Zweifel an deren Glaubwürdigkeit. Die Zeuge haben - obwohl bei der Beklagten beschäftigt - insbesondere keine Aussagetendenz zu deren Gunsten erkennen lassen, sondern - zum wiederholten Male - vielmehr die maßgeblichen Umstände sachlich, ruhig und ihrem Kenntnisstand entsprechend geschildert. Insbesondere hat der Zeuge S. die in seiner Abteilung erstellten Berechnungen für die hier in Rede stehenden Verträge selbst überprüft. e) Aus dem genannten Betrag kann die Klägerin Zinsen ab dem 17.10.2015 verlangen. Die Beklagte befindet sich mit der Zahlung aufgrund der Aufforderung der Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 06.10.2015 (Anl. K 6) gemäß §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB in Zahlungsverzug. Die Zuvielforderung der Klägerin ist insoweit unschädlich. f) Der Klägerin steht ein Anspruch auf Ersatz vorgerichtlich angefallener Rechtsanwaltskosten nicht zu. aa) Aus den von den Parteien vorgelegten Unterlagen ergibt sich nicht, dass sich die Beklagte bereits im Zeitpunkt der Beauftragung der Prozessbevollmächtigten der Klägerin mit der nach § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB geschuldeten Herausgabe von Prämien in Verzug befunden hätte, nachdem die Klägerin selbst mit Schreiben vom 13.08.2015 (Anl. K 4) den Widerspruch erklärt hatte und ein der Beauftragung der Prozessbevollmächtigten der Klägerin vorausgegangenes Zahlungsverlangen bzw. eine ernsthafte und endgültige Erfüllungsverweigerung der Beklagten nicht ersichtlich ist. Daher kann die Klägerin außergerichtliche Rechtsanwaltskosten aus dem Gesichtspunkt des Verzuges (§§ 280 Abs. 2, 286 BGB) nicht beanspruchen. bb) Ein Anspruch auf Erstattung vorgerichtlich angefallener Rechtsanwaltskosten ergibt sich auch nicht aus den §§ 311 Abs. 2, 241 Abs. 2, 280 Abs. 1 BGB. Zwar ist hier - wie dargelegt - davon auszugehen, dass die Beklagte der Klägerin keine vollständige, den Anforderungen des § 10 a VAG a.F. genügende Verbraucherinformation überlassen hat. Jedoch ist dieser Umstand nicht ausreichend, um einen entsprechenden Schadensersatzanspruch zu begründen. Das diesbezügliche Vorbringen der Klägerin ist nicht genügend. III. Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 708 Nr. 10, 711, 709 S. 2 ZPO. Die Revision wird zugunsten der Beklagten zugelassen. Die aufgeworfene Rechtsfrage, ob die im Versicherungsschein (Anl. K 1) enthaltenen Angaben über garantierte bzw. nicht garantierte Rückkaufswerte den Anforderungen der Anlage D Abschnitt I Nr. 2 lit. b bis d zu § 10 a VAG a.F. genügt und mithin eine das Widerspruchsrecht des jeweiligen Versicherungsnehmers auslösende unvollständige Verbraucherinformation vorliegt, wird in der obergerichtlichen Rechtsprechung nicht einheitlich beantwortet; das Oberlandesgericht München (Urteil vom 27.01.2017 - 25 U 2567/16) vertritt eine von derjenigen des Senats abweichende und nicht von einer Unvollständigkeit der Verbraucherinformation ausgehende Auffassung. Die Änderung der Rechtsprechung des Senats zur Verzinsung von Kostengewinnen erfordert mit Blick auf die Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Dresden (OLG Dresden, Urteil vom 28.03.2017 - 4 U 1624/16 -, MDR 2017, 575, Tz. 15) nicht die Zulassung der Revision. Der Senat hat ausgehend von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes die durch die Beklagte konkret erwirtschafteten Kostengewinne seiner Entscheidung zugrunde gelegt und insofern eine auf den konkreten Einzelfall bezogene Entscheidung getroffen. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wurde gemäß § 3 ZPO in Höhe der im Berufungsverfahren noch geltend gemachten Forderung festgesetzt (vgl. BGH, Beschluss vom 19.12.2018 - IV ZB 10/18 -, VersR 2019, 251).