Urteil
5 S 2105/15
VGH BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom
50mal zitiert
2Normen
Zitationsnetzwerk
50 Entscheidungen · 2 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Ein ergänzendes Bebauungsplanverfahren nach §214 Abs.4 BauGB kann formelle und materielle Mängel des ursprünglichen Verfahrens heilen, wenn die Änderungen neu ausgelegt und abgewogen wurden.
• Bei Bauleitplanverfahren genügt für die Prüfung artenschutzrechtlicher Verbotsrisiken eine am Maßstab praktischer Vernunft ausgerichtete Bestands- und Potenzialabschätzung; strengere Erhebungen sind nur erforderlich, wenn aus den vorliegenden Erkenntnissen erhebliche Zweifel an der Prognose bestehen.
• Festsetzungen im Bebauungsplan, die Ausgleichs- und Vermeidungsmaßnahmen (inkl. vorgezogener Ausgleichsmaßnahmen) enthalten, können die Gefahr einer Verletzung der Verbote des §44 BNatSchG ausschließen, wenn plausibel gemacht wird, dass die ökologische Funktion im räumlichen Zusammenhang erhalten bleibt.
• Die Anforderungen an die öffentliche Auslegung nach §3 Abs.2 BauGB sind erfüllt, wenn die Unterlagen vollständig, sichtbar und zu zumutbaren Zeiten zugänglich ausgelegt waren; Einzelfragen der Einsichtnahme begründen keinen Auslegungsmangel.
• Gerichtliche Prüfung der Abwägung beschränkt sich darauf, ob alle wesentlichen Belange eingestellt wurden und die Gewichtung nicht offenkundig unverhältnismäßig ist.
Entscheidungsgründe
Bebauungsplan nicht unwirksam trotz Artenschutz- und Auslegungsrügen • Ein ergänzendes Bebauungsplanverfahren nach §214 Abs.4 BauGB kann formelle und materielle Mängel des ursprünglichen Verfahrens heilen, wenn die Änderungen neu ausgelegt und abgewogen wurden. • Bei Bauleitplanverfahren genügt für die Prüfung artenschutzrechtlicher Verbotsrisiken eine am Maßstab praktischer Vernunft ausgerichtete Bestands- und Potenzialabschätzung; strengere Erhebungen sind nur erforderlich, wenn aus den vorliegenden Erkenntnissen erhebliche Zweifel an der Prognose bestehen. • Festsetzungen im Bebauungsplan, die Ausgleichs- und Vermeidungsmaßnahmen (inkl. vorgezogener Ausgleichsmaßnahmen) enthalten, können die Gefahr einer Verletzung der Verbote des §44 BNatSchG ausschließen, wenn plausibel gemacht wird, dass die ökologische Funktion im räumlichen Zusammenhang erhalten bleibt. • Die Anforderungen an die öffentliche Auslegung nach §3 Abs.2 BauGB sind erfüllt, wenn die Unterlagen vollständig, sichtbar und zu zumutbaren Zeiten zugänglich ausgelegt waren; Einzelfragen der Einsichtnahme begründen keinen Auslegungsmangel. • Gerichtliche Prüfung der Abwägung beschränkt sich darauf, ob alle wesentlichen Belange eingestellt wurden und die Gewichtung nicht offenkundig unverhältnismäßig ist. Die Antragstellerin ist Eigentümerin mehrerer unbebauter Grundstücke im Plangebiet ‚Kirchberg‑Mittelweg‘ der Gemeinde Weingarten. Die Gemeinde verfolgte seit den 1970er Jahren Planungen, wandelte das Gebiet mehrfach und fasste 2008 einen Satzungsbeschluss zur 4. Änderung des Bebauungsplans; 2015 wurde nach einem ergänzenden Verfahren die Satzung erneut beschlossen und bekanntgemacht. Streitpunkte waren u.a. die Festsetzung eines Mischgebiets an der Durlacher Straße, die Wahl der Erschließungsvariante mit Planstraße B und Brücke über einen Steinbruch sowie artenschutzrechtliche Fragen (Fledermäuse, Haselmaus, Vögel, Reptilien) und die Reichweite/Ordnungsmäßigkeit der öffentlichen Auslegung. Die Antragstellerin rügte formelle Mängel, unzureichende Unterlageneinsicht, Ermittlungsmängel (u.a. zu Lärm, Luftschadstoffen, Geologie) und Abwägungsfehler; sie beantragte die Unwirksamkeit der Satzung vom 28.09.2015 (und subsidiär der Fassung von 21.07.2008). Das Verfahren war ergänzt worden, eine spezielle artenschutzrechtliche Prüfung erstellt und Festsetzungen zu Vermeidungs‑ und Ausgleichsmaßnahmen aufgenommen. • Antrag zulässig: Antragstellerin als Eigentümerin im Plangebiet ist antragsbefugt, Fristen eingehalten. • Ergänzendes Verfahren nach §214 Abs.4 BauGB hat formelle Mängel (z. B. Nachtrag Umweltbericht) geheilt, da geänderte Planfassung samt Umweltbericht und spezieller artenschutzrechtlicher Prüfung erneut öffentlich ausgelegt wurde. • Öffentliche Auslegung nach §3 Abs.2 BauGB war ausreichend: Unterlagen lagen zusammenhängend und zu zumutbaren Zeiten zugänglich aus; Nachfragen und kurze Wartezeiten begründen keinen Auslegungsfehler. • Ermittlungs‑ und Bewertungsrügen (Lärm, Luftschadstoffe, Geologie, Kosten) sind unbegründet oder unbeachtlich: Schallgutachten wurden fortgeschrieben, Luftschadstoffe waren nicht weiter zu untersuchen, da Lösung im Rahmen der Luftreinhalteplanung möglich ist, geotechnische Gutachten belegen grundsätzliche Bebaubarkeit, konkrete Kostenprognosen sind für Bauleitplanung nicht erforderlich. • Abwägung und Variantenprüfung zur Erschließung (einschließlich Planstraße B mit Brücke) waren umfassend; gewichtige Aspekte (Erschließungstechnik, Rettungssicherheit, ökologische Auswirkungen) wurden berücksichtigt und führen nicht zu Abwägungsfehlern. • Artenschutzrechtliche Prüfung: SaP (spezielle artenschutzrechtliche Prüfung) und aktualisierte Untersuchungen (2013 ff.) genügten dem Maßstab praktischer Vernunft; für die relevanten Arten (Fledermäuse, Haselmaus, Reptilien, Vögel) wurden Bestandserhebungen und Habitatanalysen durchgeführt und Vermeidungs‑ sowie vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen (CEF‑Maßnahmen, Quartierhilfen, Monitoring, ökologische Baubegleitung) festgesetzt, sodass nach Prognose keine Verbotsverletzungen nach §44 BNatSchG zu erwarten sind. • Kartierte gesetzlich geschützte Biotope im Plangebiet waren aufgrund älterer Flächennutzungsplan‑Übergangsregelungen vom gesetzlichen Biotopschutz freigestellt; jedenfalls wurden ökologische Belange im Umweltbericht und bei der Abwägung berücksichtigt. • Abwägungskontrolle: Gemeinderat traf eine vertretbare Gewichtung der öffentlichen und privaten Belange; keine Anhaltspunkte für Abwägungsunverhältnismäßigkeit oder Abwägungsausfall. Der Normenkontrollantrag wurde abgewiesen; der Bebauungsplan in der Fassung der 4. Änderung vom 28.09.2015 ist nicht wegen Verletzung höherrangigen Rechts unwirksam. Formal- und materielle Rügen (u.a. Auslegung, Ermittlungspflichten, Abwägung, Artenschutz) greifen nicht durch oder sind durch das ergänzende Verfahren, die speziellen artenschutzrechtlichen Untersuchungen und die Festsetzungen zu Vermeidungs‑ und Ausgleichsmaßnahmen geheilt. Die öffentlichen Auslegungen und die vorgelegten Gutachten genügen der gerichtlichen Kontrolle; es bestehen keine Anhaltspunkte, dass die Realisierung des Plans unüberwindbar an Verbotstatbeständen des Artenschutzrechts scheitert. Die Antragstellerin trägt die Verfahrenskosten; Revision wird nicht zugelassen.