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Beschluss

14 S 3815/21

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg 14. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHBW:2022:1020.14S3815.21.00
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Leitsätze
1. Grundsätzlich muss eine Windenergieanlage mit ihrem gesamten Rotorkreis innerhalb einer Konzentrationszone liegen. Aus § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB ergibt sich jedoch kein absolutes Zulassungshindernis; wegen besonderer Umstände des Einzelfalls kann ausnahmsweise auch ein Rotorüberschlag in eine von einer Konzentrationszone nicht umfasste Fläche zulässig sein.(Rn.82) 2. Im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gegen eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung für eine Windenergieanlage ist regelmäßig von der Gültigkeit von für die Genehmigung rechtserheblichen Rechtsverordnungen und Satzungen auszugehen, wenn diese nicht offensichtlich unwirksam sind.(Rn.85)
Tenor
Der Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen die der Beigeladenen von der Antragsgegnerin am 7. Dezember 2021 erteilte immissionsschutzrechtliche Genehmigung anzuordnen, wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Der Streitwert wird auf 7.500 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Grundsätzlich muss eine Windenergieanlage mit ihrem gesamten Rotorkreis innerhalb einer Konzentrationszone liegen. Aus § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB ergibt sich jedoch kein absolutes Zulassungshindernis; wegen besonderer Umstände des Einzelfalls kann ausnahmsweise auch ein Rotorüberschlag in eine von einer Konzentrationszone nicht umfasste Fläche zulässig sein.(Rn.82) 2. Im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gegen eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung für eine Windenergieanlage ist regelmäßig von der Gültigkeit von für die Genehmigung rechtserheblichen Rechtsverordnungen und Satzungen auszugehen, wenn diese nicht offensichtlich unwirksam sind.(Rn.85) Der Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen die der Beigeladenen von der Antragsgegnerin am 7. Dezember 2021 erteilte immissionsschutzrechtliche Genehmigung anzuordnen, wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Der Streitwert wird auf 7.500 Euro festgesetzt. I. Der Antragsteller, eine mit Bescheid vom 09.05.2019 des Ministeriums für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft des Landes Baden-Württemberg für dem Bereich des Regierungsbezirks Freiburg anerkannte Umweltvereinigung, wendet sich gegen den Sofortvollzug einer der Beigeladenen von der Antragsgegnerin erteilten immissionsschutzrechtlichen Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb von zwei Windenergieanlagen des Typs ENERCON E-160 EP5 E2 mit einer Nennleistung von jeweils 5,5 MW, einer Nabenhöhe von jeweils 166,60 m, einem Rotordurchmesser von jeweils 160 m sowie einer Gesamthöhe von jeweils 246,60 m auf der Erhebung „Taubenkopf“ im Stadtgebiet der Antragsgegnerin. Die Genehmigung schließt die Baugenehmigung sowie die Zustimmung der Antragsgegnerin zur dauerhaften Umwandlung von Kommunalwald jenseits des Anlagenstandorts mit einer Fläche von 0,96 ha Wald und zur befristeten Umwandlung von 1,15 ha Kommunalwald sowie zur naturschutzrechtlichen Befreiung zur Errichtung eines Kleingewässers ein. Die Genehmigung ergeht mit zahlreichen Nebenbestimmungen insbesondere zum Artenschutz. Die Vorhabengrundstücke befinden sich im bauplanungsrechtlichen Außenbereich. Der Windatlas Baden-Württemberg 2019 weist für den Bereich eine mittlere Jahreswindgeschwindigkeit von etwa 7,0 bis 8,0 m/s (Standort der Windenergieanlage 1) bzw. 7,5 bis 7,0 m/s (Standort der Windenergieanlage 2) in 160 m über Grund aus. Der Standort der Windenergieanlage 1 befindet sich vollständig in einer durch den Teil-Flächennutzungsplan Windkraft der Antragsgegnerin vom 20.03.2018 (öffentliche Bekanntmachung am 03.08.2018) ausgewiesenen Konzentrationszone für Windkraftanlagen, nicht aber in einem im Regionalplan dargestellten Vorranggebiet für regional bedeutsame Windenergieanlagen. Der Rotor der Windenergieanlage 2 überragt hingegen die Außengrenze der im Teilflächennutzungsplan ausgewiesenen Konzentrationsfläche. Beide Anlagenstandorte befinden sich im Landschaftsschutzgebiet „Schauinsland“. Im Zusammenhang mit der Ausweisung der Konzentrationszone im Teilflächennutzungsplan wurde die Landschaftsschutzgebietsverordnung geändert und weist den Bereich des „Taubenkopfes“ als Zone für die Errichtung von immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftigen Windenergieanlagen nebst Neben- und Erschließungsanlagen aus. Im Umfeld der Windenergieanlage befinden sich das Flora-Fauna-Habitat (FFH-Gebiet) „Schauinsland“ (etwa 100 m Entfernung), das FFH-Gebiet „Kandelwald, Roßkopf, Zartener Becken“ (490 m Entfernung), das Vogelschutzgebiet „Südschwarzwald“ (100 m Entfernung) sowie das Naturschutzgebiet „Schauinsland“ (100 m Entfernung). Der Genehmigung liegt im Wesentlichen folgendes Verfahren zugrunde: Mit Schreiben vom 26.11.2020 reichte die Beigeladene einen Antrag auf Erteilung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung ein. Eine standortbezogene Vorprüfung durch den Antragsgegner führte zu der am 08.10.2021 bekannt gegebenen Feststellung (Bd. 7, S. 153 der Verwaltungsakten der Antragsgegnerin), dass eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nicht bestehe; das Genehmigungsverfahren wurde daher im vereinfachten Verfahren nach § 19 BImSchG durchgeführt. Die Träger öffentlicher Belange wurden mit Schreiben vom 30.11.2020 und 11.12.2020 beteiligt. Mit Bescheid vom 07.12.2021 wurde der Beigeladenen die Genehmigung erteilt, gegen die der Antragsteller am 17.12.2021 Widerspruch erhoben hat, über den noch nicht entschieden wurde. Der Antragsteller, der bereits im behördlichen Genehmigungsverfahren Einwendungen erhoben hatte, hat am 21.12.2021 einen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gestellt. Er ist der Auffassung, im vorliegenden Eilverfahren seien hinsichtlich des Prüfungsmaßstabs die Besonderheiten der Umweltverbandsklage zu berücksichtigen. Ein Umweltverband setze keine privaten Interessen durch, sondern handele altruistisch als Kontrollinstanz zur Behebung des Vollzugsdefizits im Umweltbereich. Die Regelung des § 63 BImSchG zum Entfallen der aufschiebenden Wirkung führe nicht zu einer geringeren Prüfungsintensität. Art. 19 Abs. 4 GG gebiete eine volle Rechtsmäßigkeitsprüfung der angegriffenen Genehmigung. In der Sache macht der Antragsteller geltend, die Antragsgegnerin sei auf Grundlage der fehlerhaften Natura 2000-Vorprüfung unzutreffend davon ausgegangen, dass für das in der Nähe befindliche Vogelschutzgebiet und die beiden FFH-Gebiete keine erheblichen Beeinträchtigungen drohten. Der Habitatschutz sei unzureichend bearbeitet worden. Fehlerhaft sei auch die Einschätzung der Antragsgegnerin, dass artenschutzrechtliche Zugriffsverbote nicht verwirklicht würden. Die immissionsschutzrechtliche Genehmigung verstoße auch gegen § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB. Zwar weise der „Sachliche Teilflächennutzungsplan Windkraft“ der Antragsgegnerin vom 03.08.2018 für die Vorhabenstandorte Konzentrationszonen für die Windkraft aus. Der Teilflächennutzungsplan leide jedoch unter beachtlichen Rechtsfehlern mit der Folge seiner Unwirksamkeit. In der Folge beanspruche wieder der ursprüngliche Flächennutzungsplan 2020 aus dem Jahr 2006 Geltung, der mit der festgelegten Vorrangfläche allein am „Roßkopf“ Ausschlusswirkung für das übrige Gemeindegebiet entfalte. Außerdem sei in der Folge der Erlaubnisvorbehalt nach § 4 Naturparkverordnung zu beachten. Die angegriffene immissionsschutzrechtliche Genehmigung lege schließlich als Maßstab für den Landschaftsschutz den Verunstaltungstatbestand des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB zugrunde, obwohl die naturschutzrechtliche Eingriffsregel des § 15 BNatSchG ein gegenüber dem Bauplanungsrecht eigenständiges Rechtsregime darstelle. In der Folge sei die Abwägung fehlerhaft. Schließlich sei zu beanstanden, dass eine Umweltverträglichkeitsprüfung nicht stattgefunden habe. Der Antragsteller beantragt, die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs vom 17.12.2021 gegen die Genehmigung vom 07.12.2021 anzuordnen. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzulehnen. Die Beteiligung einer anerkannten Umweltvereinigung an einem Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO führe nicht zu einer Veränderung der Prüfungsmaßstäbe. Insbesondere gebiete Art. 19 Abs. 4 GG keine gesteigerte Prüfungsintensität. Eine solche würde - sofern sich eine Umweltvereinigung überhaupt auf Art. 19 Abs. 4 GG berufen könne - den in § 63 BImSchG zum Ausdruck kommenden ausdrücklichen Beschleunigungswillen des Gesetzgebers konterkarieren. Das Eilverfahren übernehme auch nicht de facto die Funktion des Hauptsacheverfahrens. Aus dem Vortrag des Antragstellers ergebe sich nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit, dass die immissionsschutzrechtliche Genehmigung formell oder materiell fehlerhaft sein könnte. Vor Erlass der Genehmigungen für die beiden Windenergieanlagen sei eine umfassende Natura 2000-Verträglichkeitsprüfung durchgeführt worden, nach der eine erhebliche Beeinträchtigung der umliegenden FFH-Gebiete und des Vogelschutzgebiets nicht vorliege. In Bezug auf den Artenschutz könne das Vorliegen der Verbotstatbestände im Vorfeld ausgeschlossen oder durch geeignete, in der Genehmigung festgesetzte Maßnahmen vermieden werden. Der Teilflächennutzungsplan sei trotz der gegen die Wirksamkeit der Planung erhobenen Rügen weiterhin wirksam und von ihr, der Antragsgegnerin, zu beachten. Mit dem Schutzgut Landschaftsbild setze sich die Genehmigung ausführlich auseinander; für die nicht ausgleichbare erhebliche Beeinträchtigung sei eine Ersatzzahlung festgesetzt worden. Schließlich hätten sich im Rahmen des Genehmigungsverfahrens auch keine wissenschaftlich belegten Anhaltspunkte dafür ergeben, dass durch die Windenergieanlage erheblich belästigende Wirkungen auf Mensch und Umwelt hervorgerufen werden könnten. Die Beigeladene beantragt, den Antrag abzulehnen. Hinsichtlich des Prüfungsmaßstabs sei zu beachten, dass, da der Gesetzgeber dem Vollziehungsinteresse im Grundsatz den Vorrang eingeräumt habe, die Anordnung der aufschiebenden Wirkung bei zumindest offenen Erfolgsaussichten erfordere, dass besondere Umstände vom Antragsteller vorgetragen würden, die im konkreten Einzelfall ein Abweichen von der gesetzgeberischen Grundentscheidung rechtfertigten. Hier seien jedoch die Erfolgsaussichten nicht offen, vielmehr werde der Widerspruch voraussichtlich ohne Erfolg bleiben. Der Teilflächennutzungsplan sei wirksam. Die Genehmigung verstoße daher auch nicht gegen § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB. Die Genehmigung stehe im Einklang mit den Anforderungen des Habitat- und Artenschutzes. Ein Verstoß gegen § 15 Abs. 5 BNatSchG liege ebenfalls nicht vor. Die Antragsgegnerin sei von einer hohen Beeinträchtigung des Landschaftsbildes ausgegangen und habe deren Unvermeidbarkeit gesehen. Folgerichtig habe sie die Belange Naturschutz und Landschaftspflege mit dem Belang der Notwendigkeit des Ausbaus der Windenergie als zentralem Baustein der Energiewende abgewogen. Allein aus dem Umstand, dass die Antragstellerin das Abwägungsergebnis nicht teile, folge kein Abwägungsfehler. Die Ausführungen des Antragsstellers zur fehlenden Eignung der Windkraft, einen effektiven Beitrag zum Klimaschutz zu leisten, seien unergiebig. Schließlich sei auch eine Umweltverträglichkeitsprüfung nicht fehlerhaft unterlassen worden. Die Antragsgegnerin habe im Vorprüfungsvermerk umfassend die Gründe dargelegt, die für sie maßgeblich gewesen seien, erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen des Vorhabens zu verneinen. Dem Senat liegen die Verwaltungsakten der Beklagten (10 Ablageboxen) nebst planfestgestellten Unterlagen (5 Ordner) vor. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf diese Akten und den Inhalt der Gerichtsakten verwiesen II. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs ist zulässig, aber unbegründet. 1. Der Antrag ist zulässig. a) Der beschließende Gerichtshof ist für die Entscheidung über den Eilantrag als Gericht der Hauptsache nach § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Buchst. a VwGO zuständig, da das genehmigte Vorhaben zwei Anlagen zur Nutzung von Windenergie an Land mit einer Gesamthöhe von jeweils mehr als 50 m betrifft. b) Der Antrag ist gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO statthaft, da der vom Antragsteller am 17.12.2021 eingelegte Widerspruch gemäß § 63 BImSchG keine aufschiebende Wirkung hat. Dass es gemäß § 15 Abs. 4 AGVwGO in der seit dem 26.05.2022 geltenden Fassung (GBl. S. 281) eines Vorverfahrens in Angelegenheiten der Errichtung, des Betriebs oder der Änderung von Anlagen zur Nutzung von Windenergie an Land mit einer Gesamthöhe von mehr als 50 m keines Vorverfahrens mehr bedarf, ist im vorliegenden Verfahren unbeachtlich, denn gemäß Art. 2 des Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung vom 11.05.2022 (Gbl. S. 281) ist ein Vorverfahren durchzuführen, wenn der Verwaltungsakt - wie hier - vor Inkrafttreten des Gesetzes bekannt gegeben wurde. c) Der Antragsteller ist als gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 UmwRG anerkannte Vereinigung nach Maßgabe von § 2 Abs. 1 UmwRG antragsbefugt analog § 42 Abs. 2 VwGO. Der Antragsteller macht auch im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UmwRG geltend, dass die Genehmigung als Entscheidung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UmwRG Rechtsvorschriften widerspricht, die für die Entscheidung von Bedeutung sein können. Es ist ferner nicht ausgeschlossen, dass die angegriffene Genehmigung im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UmwRG den satzungsmäßigen Aufgabenbereich des Antragstellers berührt. Auch wäre der Antragsteller im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Buchst. a UmwRG auf Grundlage von § 2 Abs. 9 Halbsatz 2, § 18 Abs. 1 UVPG zur Beteiligung berechtigt gewesen. Bei - wie hier - vorprüfungspflichtigen Vorhaben genügt die Möglichkeit einer Beteiligungsberechtigung zur Begründung der Verbandsklagebefugnis, wenn die Berechtigung vom Ergebnis der Vorprüfung abhängt (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.09.2019 - 7 C 5.18 - BVerwGE 166, 321, juris Rn. 24). 2. Der Antrag ist jedoch unbegründet. Die nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Var. 1 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Lasten des Antragstellers aus. Der Senat nimmt eine eigenständige Interessenabwägung vor, die sich vorrangig an den Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache - hier des gegen die Genehmigung eingelegten Widerspruchs - zu orientieren hat. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist dabei grundsätzlich die letzte Behördenentscheidung, wobei nachträgliche Änderungen der Sach- und Rechtslage zugunsten des Anlagenbetreibers zu berücksichtigen sind (vgl. BVerwG, Beschluss vom 08.10.2021 - 7 B 1.21 - juris Rn. 9 m. w. N.), mithin grundsätzlich der Zeitpunkt des Erlasses der Genehmigung am 07.12.2021. Mit dem Gebot effektiven Rechtsschutzes aus Art. 19 Abs. 4 GG ist eine Entscheidung über die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes anhand einer lediglich summarischen Prüfung grundsätzlich vereinbar (vgl. BVerwG, Beschluss vom 16.02.2017 - 9 VR 2.16 u.a. - juris Rn. 5). Mit Blick darauf, dass der Gesetzgeber in § 63 BImSchG eine Grundentscheidung für den Sofortvollzug getroffen hat, um das Verfahren zu beschleunigen und so die Ausbauziele für die Windkraft an Land zu erreichen, erfordert die Anordnung der aufschiebenden Wirkung - bei offenen Erfolgsaussichten - jedenfalls das Vorliegen besonderer Umstände, die vom Antragsteller vorgetragen werden und im konkreten Einzelfall ausnahmsweise ein Abweichen von der gesetzgeberischen Grundentscheidung rechtfertigen müssen. Da der Gesetzgeber dem Vollziehungsinteresse im Grundsatz den Vorrang eingeräumt hat, können dabei nur solche Umstände beachtlich sein, die nicht schon als regelmäßige Folge der gesetzlichen Anordnung des Sofortvollzugs in der gesetzgeberischen Grundentscheidung Berücksichtigung gefunden haben (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 21.01.2022 - 10 S 1861/21 - NuR 2022, 434, juris Rn. 6 m. w. N.). Nach diesen Maßstäben liegen die Voraussetzungen für eine Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs nicht vor. Bei summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage verstoßen die angegriffenen Genehmigungen nicht gegen Rechtsvorschriften, deren Verletzung der Antragsteller als anerkannte Vereinigung im Sinne des § 3 UmwRG nach Maßgabe der den Umfang seines Klagerechts beschränkenden Vorschriften des § 2 UmwRG geltend machen kann. Dies gilt hinsichtlich der durchführten Natura 2000- und der Allgemeinen UVP-Vorprüfung (dazu a)), hinsichtlich der artenschutzrechtlichen Verbote (dazu b)), hinsichtlich der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit des Vorhabens (dazu c)) und schließlich auch in Bezug auf die naturschutzrechtliche Abwägung (dazu d)). a) Beachtliche Mängel ergeben sich voraussichtlich weder aus etwaigen Fehlern bei den durchgeführten Verträglichkeitsprüfungen in Bezug auf die Natura 2000-Gebiete noch aus Fehlern der durchgeführten standortbezogenen Vorprüfung des Einzelfalls. aa) Die vom Antragsteller gerügten Mängel der Vorprüfung zum Habitatschutz liegen voraussichtlich nicht vor. Eine Verpflichtung zur Durchführung einer Natura 2000-Verträglichkeitspüfung dürfte nicht bestanden haben. Nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG sind Projekte vor ihrer Zulassung oder Durchführung grundsätzlich auf ihre Verträglichkeit mit den Erhaltungszielen eines Natura 2000-Gebiets zu überprüfen, wenn sie einzeln oder im Zusammenwirken mit anderen Projekten oder Plänen geeignet sind, das Gebiet erheblich zu beeinträchtigen. Ob diese Voraussetzungen vorliegen, ist im Rahmen einer Vorprüfung festzustellen (vgl. BVerwG, Urteil vom 10.04.2013 - 4 C 3.12 - BVerwGE 146, 176, juris Rn. 10). Eine Gefahr, welche eine solche Verträglichkeitsprüfung erforderlich macht, liegt vor, wenn anhand objektiver Umstände nicht ausgeschlossen werden kann, dass das betreffende Projekt das fragliche Gebiet erheblich beeinträchtigt (vgl. EuGH, Urteil vom 07.09.2004 - C-127/02 - Slg 2004, I-7405, juris Rn. 44); die Vorprüfung beschränkt sich auf die Frage, ob nach Lage der Dinge ernsthaft die Besorgnis nachteiliger Auswirkungen besteht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 13.08.2010 - 4 BN 6.10 - NuR 2010, 797, juris Rn. 4 m. w. N.), wobei dies anhand der konkret in Rede stehenden Natura 2000-Gebiete, genauer seiner Schutzziele und charakteristischen Arten, zu bestimmen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.01.2007 - 9 A 20.05 - BVerwGE 128, 1, juris Rn. 41 m. w. N.). Fehlen diese Voraussetzungen, so ist der Verzicht auf eine Verträglichkeitsprüfung nicht fehlerhaft. Dabei kommt es nicht auf das Verfahren, sondern auf die Tragfähigkeit der Ergebnisse an (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.12.2014 - 4 C 35.13 - NVwZ 2015, 656, juris Rn. 33, 48). Für die Erfassung und Bewertung vorhabenbedingter habitatbezogener oder artenschutzrechtlicher Einwirkungen mangelt es bisher weitgehend (vgl. aber die im vorliegenden Verfahren nach § 74 Abs. 4 BNatSchG noch nicht anwendbaren Regelungen des § 45b BNatSchG) an weiterführenden gesetzlichen Vorgaben oder einer untergesetzlichen Maßstabsbildung durch verbindliche Festlegungen etwa mittels Durchführungsverordnungen oder Verwaltungsvorschriften. Die Genehmigungsbehörde muss daher insoweit auf außerrechtliche Maßgaben zurückgreifen. Fehlt es in den einschlägigen Fachkreisen und der einschlägigen Wissenschaft an allgemein anerkannten Maßstäben und Methoden für die fachliche Beurteilung, kann die gerichtliche Kontrolle des behördlichen Entscheidungsergebnisses mangels besserer Erkenntnis der Gerichte an objektive Grenzen stoßen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23.10.2018 - 1 BvR 2523/13 u.a. - BVerfGE 149, 407, juris Rn. 20). Dabei ist die gerichtliche Kontrolldichte - anders als vom Bundesverwaltungsgericht und vom beschließenden Gerichtshof früher angenommen (vgl. zuletzt noch BVerwG, Beschluss vom 20.3.2018 - 9 B 43.16 - DVBl. 2018, 1361, juris Rn. 47; Urteil vom 28.4.2016 - 9 A 9.15 - BVerwGE 155, 91, juris Rn. 128; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 18.4.2018 - 5 S 2105/15 - ESVGH 68, 252, juris Rn. 141) - nicht aufgrund einer der Behörde eingeräumten Einschätzungsprärogative begrenzt. Der eingeschränkte gerichtliche Kontrollmaßstab folgt vielmehr schlicht aus dem Umstand, dass es insoweit am Maßstab zur sicheren Unterscheidung von richtig und falsch fehlt. Es handelt sich damit nicht um eine gewillkürte Verschiebung der Entscheidungszuständigkeit vom Gericht auf die Behörde, sondern um eine nach Dauer und Umfang vom jeweiligen ökologischen Erkenntnisstand abhängige faktische Grenze verwaltungsgerichtlicher Kontrolle (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23.10.2018 - 1 BvR 2523/13 - BVerfGE 149, 407, juris Rn. 23). Diese Einordnung führt jedoch im Ergebnis nicht zu einem anderen Umfang der gerichtlichen Kontrolle, denn auch nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts sind die Verwaltungsgerichte auf eine Vertretbarkeits- bzw. Plausibilitätskontrolle der behördlichen Einschätzung beschränkt (OVG M-V, Urteil vom 24.08.2021 - 1 LB 21/16 - juris Rn. 64). Ist die naturschutzrechtliche Prüfung damit auf außerrechtliche, insbesondere ökologische Bewertungen einschließlich technischer und naturwissenschaftlicher Prognosen angewiesen, für die weder normkonkretisierende Maßstäbe noch in den einschlägigen Fachkreisen und der einschlägigen Wissenschaft allgemein anerkannte Maßstäbe und Methoden bestehen, so unterliegen diese keiner Richtigkeitsgewähr, sondern ist die gerichtliche Kontrolle darauf beschränkt, ob die Einschätzungen der Behörde im konkreten Einzelfall naturschutzfachlich vertretbar sind, sie insbesondere nicht auf einem unzulänglichen oder gar ungeeigneten Bewertungsverfahren beruhen, und ob die Behörde zu einer plausiblen Einschätzung gelangt ist. Der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle obliegt darüber hinaus die Prüfung, ob der Behörde bei der Ermittlung und Anwendung der von ihr gewählten - vertretbaren - Methode Verfahrensfehler unterlaufen, sie von einem unrichtigen oder nicht hinreichend tiefgehend aufgeklärten Sachverhalt ausgeht, allgemeingültige Bewertungsmaßstäbe verletzt oder sich von sachfremden Erwägungen leiten lässt (vgl. BVerwG, Urteil vom 03.11.2020 - 9 A 9.19 - BVerwGE 170, 210, juris Rn. 113 m. w. N.). Bei Anwendung dieser Grundsätze begegnet die Annahme der Antragsgegnerin, nachteilige Auswirkungen auf die Funktionen der für eine Beeinträchtigung in Betracht kommenden Natura 2000-Gebiete ließen sich nach den gegebenen Umständen offensichtlich ausschließen, auch unter Berücksichtigung der Argumente des Antragstellers keinen durchgreifenden Bedenken. (1) Eine Vorprüfung hat stattgefunden und wurde entsprechend dokumentiert (Unterlage A-15). Dabei ist der Antragsgegner seiner Verpflichtung zur eigenen Durchführung der Vorprüfung nachgekommen (E 6. II. 1., S. 36 der Genehmigung). Dass er für die Beurteilung auf die von der Beigeladenen einzureichenden Unterlagen (§ 4 der 9. BImSchV) zurückgegriffen und verwiesen hat, führt entgegen der Ansicht des Antragstellers nicht auf einen Rechtsfehler. (2) Soweit der Antragsteller geltend macht, es sei den Antragsunterlagen nicht zu entnehmen, in welchem Umfang die geplante Zuwegung die Natura 2000-Gebiete (FFH-Gebiet „Schauinsland“ und Vogelschutzgebiet „Südschwarzwald“) „streife“ (vgl. zum Begriff S. 36 der Genehmigung), übersieht er, dass sich sowohl den Genehmigungsunterlagen als auch der Kartierung in der Vorprüfung (Unterlage A-15, S. 5) die genaue Lage auch der Zuwegung im Bereich der Natura 2000-Gebiete entnehmen lässt. Anhaltspunkte dafür, dass die Auswirkungen der Windenergieanlage auf diesen „Streifen“ und auf die von den Schutzzielen umfassten Fledermausarten und die Spanische Flagge nicht berücksichtigt worden sein könnten, liegen nicht vor. Auch der Einwand, Auswirkungen von außen in die Schutzgebiete im Sinne eines Pufferbereichs seien nicht berücksichtigt worden, trifft nicht zu. Vielmehr sind die Wirkfaktoren Lärm, Lichtreflexe und Störwirkungen durch Schattenwurf ausdrücklich in die Vorprüfung einbezogen worden (Unterlage A-15, S. 11). (3) Auch mit seiner Rüge, hinsichtlich mehrerer Vogelarten seien zu erwartende erhebliche Störungen und Verschlechterungen der Habitate verkannt worden, dringt der Antragsteller nicht durch. Zum Raufußkauz kann mit dem Antragsgegner darauf verwiesen werden, dass dieser im Radius von 1 km um die Windenergieanlage ausweislich der Speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung nicht nachgewiesen wurde (Unterlage A-14.1, S. 25 und A-15, S. 4). Gegenteiliges macht auch der Antragsteller nicht geltend. Soweit der Antragsteller auf Forschungen zum Straßenverkehr (Garniel/Mierwald, Arbeitshilfe Vögel und Straßenverkehr, 2010) verweist, lässt dies keinen unmittelbaren Bezug zur vorliegenden Fallkonstellation erkennen. Zur Frage, ob von Windenergieanlagen ausgehende Geräuschimmissionen auf diese Vogelart vergleichbar einwirken wie Straßenlärm, sind keine allgemein anerkannten Erkenntnisse, die die Antragsgegnerin zu einer abweichenden Betrachtungsweise gezwungen hätten, ersichtlich. Nach nicht bestrittener Angabe des Antragsgegners sehen die Hinweise der Landesanstalt für Umwelt Baden-Württemberg (Hinweise zur Bewertung und Vermeidung von Beeinträchtigungen von Vogelarten bei Bauleitplanung und Genehmigung für Windenergieanlagen, 2015) eine entsprechende Berücksichtigung von Lärmeinwirkungen nicht vor, das Vorgehen der Antragsgegnerin ist insoweit plausibel und vertretbar. Gleiches gilt auch für die vom Antragsteller behauptete Beeinträchtigung der Hohltaube bis zu einer Effektdistanz von 500 m. Dabei ist ohnehin zu berücksichtigen, dass dem Senat im gerichtlichen Eilverfahren keine weitergehenden Erkenntnismöglichkeiten zur Verfügung stehen, um etwaige Meinungsverschiedenheiten von Sachverständigen einer fachlichen Klärung zuzuführen. Die bereits dargestellten Grenzen der richterlichen Kontrolle naturschutzfachlicher Bewertungen der Genehmigungsbehörde haben im verwaltungsgerichtlichen Eilverfahren eine weitgehende rechtliche Unerheblichkeit noch nicht abschließend ausgetragener naturschutzfachlicher Kontroversen zur Folge (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 21.01.2022 - 10 S 1861/21 - NuR 2022, 434, juris Rn. 26 m. w. N.). (4) Soweit der Antragsteller rügt, der Genehmigungsbehörde hätten keine ausreichenden Erkenntnisse zur Frage des Nachweises von Brutvorkommen oder Revieren des Wanderfalken vorgelegen, weil nur der Radius von 1000 m um die Anlage untersucht worden sei, übersieht er, dass ausweislich der Speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung (Unterlage A-14.1, S. 52) über die Untersuchungen im Radius von 1 km hinaus auch Daten der Arbeitsgemeinschaft Wanderfalkenschutz Baden-Württemberg im NABU (abrufbar unter http://www.agw-bw.de/daten/) einbezogen worden sind, die einen größeren Radius und auch einen alljährlich besetzten Brutplatz in einer Entfernung von über 3 km umfassen. Hinweise darauf, dass diese Daten fehlerhaft gewesen sein könnten, liegen nicht vor. (5) Auswirkungen auf mögliche Baumfalkenhabitate mussten mit Blick darauf, dass diese Art im Umfeld der Windenergieanlage nicht nachgewiesen wurde (Unterlage A.14.1, S. 25) - Gegenteiliges behauptet auch der Antragsteller nicht substantiiert - nicht behandelt werden. (6) Hinsichtlich des Schwarzmilans, der nach Maßgabe der Speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung mit nur 5 Beobachtungen und damit als Durchzügler im maßgeblichen Radius von 1 km (vgl. LUBW-Hinweise, S. 75) nachgewiesen wurde, gehen die Einwendungen des Antragstellers zur Gefährdung einer - gerade nicht nachgewiesenen - Fortpflanzungs- oder Ruhestätte bzw. einem daraus folgenden Tötungsrisiko ins Leere. Gleiches gilt für den Wespenbussard, hinsichtlich dessen ebenfalls im maßgeblichen Radius von 1 km kein Brutnachweis und kein Nachweis einer erhöhten Aufenthaltswahrscheinlichkeit vorliegen (Unterlage A-14.1, S. 29 f.). (7) Zum Auerhuhn wurden ergänzende Balzplatzerhebungen durchgeführt, im Rahmen derer keine Nachweise geführt wurden (Unterlage A-14.1, S. 120) und festgestellt wurde, dass die Waldstrukturen um die Windenergieanlage als Habitat für das Auerhuhn nur schlecht geeignet sind. Der Frage der Aufwertung der Habitate war entgegen der Ansicht des Antragstellers insoweit nicht nachzugehen. In der Folge ist entgegen der Annahme des Antragstellers auch nicht erkennbar, dass die sich aus dem sog. Helgoländer Papier (Länderarbeitsgemeinschaft der Vogelschutzwarten, Abstandsempfehlungen für Windenergieanlagen zu bedeutsamen Vogellebensräumen sowie Brutplätzen ausgewählter Vogelarten, April 2015) ergebenden Abstandsempfehlungen unterschritten wären. (8) Daneben dringt der Antragsteller mit seiner Rüge der unzureichenden Berücksichtigung kumulativer Vorhaben voraussichtlich nicht durch. Zwar ist dem Antragsteller zuzugeben, dass allein mit Blick auf die Größe von Schutzgebieten nicht von der Untersuchung kumulierender Wirkungen abgesehen werden kann, weil anderenfalls tatsächlich das Risiko bestünde, dass nacheinander genehmigte, das Gebiet jeweils für sich genommen nicht erheblich beeinträchtigende Projekte Auswirkungen entfalten, die sich in ihrer Summe nachteilig auf die Erhaltungsziele des Gebiets auswirken (vgl. BVerwG, Beschluss vom 05.09.2021 - 7 B 24.12 - NVwZ-RR 2012, 922, juris Rn. 12). Dennoch müssen die Auswirkungen anderer Projekte auch nach dem Wortlaut des § 34 Abs. 2 BNatSchG, der wiederum die Vorgaben von Art. 6 Abs. 3 der FFH-Richtlinie umsetzt, geeignet sein, in Zusammenwirkung mit den Auswirkungen des streitgegenständlichen Vorhabens zu einer erheblichen Beeinträchtigung zu führen. Mit Blick hierauf ist es plausibel, dass der Antragsgegner den Suchraum entsprechend den Angaben im begründenden Teil der Genehmigung anhand artenspezifischer Suchräume bzw. topografisch markanter Grenzen (III 6. II. Nr. 1, S. 36 der Genehmigung) beschränkt hat. Dafür, dass diese Abgrenzung sachwidrig wäre, liegen keine Anhaltspunkte vor. Soweit der Antragsteller behauptet, die Auswirkungen von Mountainbike-Trails im Bereich der Windenergieanlage-Standorte hätten ebenso berücksichtigt werden müssen wie die Auswirkungen der bereits errichteten Anlagen auf dem Rosskopf und der Holzschlägermatte, mangelt es an der Darlegung, welche kumulierenden Einwirkungen hier hätten beachtet werden können. Auch sonst ist mit Blick auf die fehlenden Auswirkungen der streitgegenständlichen Windenergieanlagen auf die Schutzzwecke der Schutzgebiete nicht erkennbar, wie gerade das Zusammenspiel mit den genannten anderen Projekten negative Auswirkungen entfalten könnte. (9) Soweit der Antragsteller geltend macht, die Abgrenzung des FFH-Gebiets „Schauinsland“ sei fehlerhaft, weil Biotope und Lebensräume zerschnitten würden, gibt dies - insbesondere im Eilverfahren - keinen Anlass, abweichend von der tatsächlich kartierten Schutzgebietsfläche von einem näheren Heranrücken der Windenergieanlagen an die betroffenen Natura 2000-Gebiete auszugehen. Die Maßstäbe für die durch die Verordnung des Regierungspräsidiums Freiburg zur Festlegung der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung (FFH-Verordnung) vorgenommene Gebietsabgrenzung ergeben sich aus Art. 4 Abs. 1 i.V.m. Anhang III Phase 1 der FFH-Richtlinie. Diese Regelung ist nicht nur für die Identifizierung von FFH-Gebieten, sondern auch für deren konkrete Abgrenzung anzuwenden. Maßgebend sind ausschließlich die in Anhang III Phase 1 genannten naturschutzfachlichen Kriterien; Erwägungen, die auf Interessen gesellschaftlicher oder wirtschaftlicher Art abstellen, sind nicht statthaft. Für die Anwendung der Kriterien ist den zuständigen Stellen ein naturschutzfachlicher Beurteilungsspielraum eingeräumt. Zwingend ist eine Gebietsmeldung nur, wenn und soweit die fraglichen Flächen die von der Habitatrichtlinie vorausgesetzte ökologische Qualität zweifelsfrei aufweisen. Gebietsteile, die den Auswahlkriterien zweifelsfrei entsprechen, dürfen nicht ausgespart werden, auch nicht im Hinblick auf ein bestimmtes Vorhaben. Ein sich aufdrängender Korrekturbedarf muss im Genehmigungsverfahren berücksichtigt werden. Nach der - hier vorliegenden - Entscheidung der Europäischen Kommission über die Gebietslistung (zuletzt fortgeschrieben mit Durchführungsbeschluss der Kommission vom 21.01.2021, [EU] 2021, 161) spricht indes eine tatsächliche Vermutung für die Richtigkeit der Gebietsabgrenzung. Deshalb bedürfen Einwände dagegen einer besonderen Substantiierung; sie müssen geeignet sein, die Vermutung zu widerlegen (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.03.2013 - 9 A 22.11 - BVerwGE 146, 145, juris Rn. 36 m. w. N.). Diesen Anforderungen genügen die knappen Erwägungen des Antragstellers zur Habitateignung und zur Einheitlichkeit von Biotopbeständen, die die Sachgerechtigkeit der von den verschiedenen bei der Gebietsfestlegung eingeschalteten Gremien überprüften Ergebnisse nicht erschüttern, nicht im Ansatz. Unabhängig davon liegen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Erweiterung der Betrachtungsfläche zur Annahme einer Gefährdung der Schutzziele geführt hätte. (10) Ferner bleibt der Einwand des Antragstellers, die Bedeutung der außerhalb des FFH-Gebiets „Schauinsland“ liegenden Flächen als Fledermaushabitate sei nicht hinreichend gewürdigt worden, ohne Erfolg. Der Antragsgegner verweist insoweit überzeugend darauf, dass die Spezielle artenschutzrechtliche Prüfung nicht auf das FFH-Gebiet beschränkt war, sondern auch die nicht im Schutzgebiet liegenden Flächen im Radius von 1 km rund um die Windenergieanlagen untersucht hat und hieraus Schlussfolgerungen auf die Auswirkungen auf das FFH-Gebiet ziehen konnte (Unterlage A-14.2, S. 6 ff.). (11) Soweit der Antragsteller geltend macht, es sei nicht auszuschließen, dass sich abweichend von bisher vorliegenden und im Pflege- und Entwicklungsplan zum Ausdruck kommenden Erkenntnissen (vgl. auch Unterlage A-15, S. 10) vom FFH-Gebiet „Schauinsland“ umfasste Lebensstätten von Rogers Goldhaarmoos im Umfeld der Windenergieanlage befänden, ohne über die Behauptung hinaus Hinweise hierauf anzuführen, führt dies nicht auf einen Fehler der Vorprüfung. Rein theoretische Besorgnisse begründen von vornherein keine Prüfungspflicht und scheiden ebenso als Grundlage für die Annahme erheblicher Beeinträchtigungen aus, die dem Vorhaben entgegengehalten werden können (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.01.2007 - 9 A 20.05 - BVerwGE 128, 176, juris Rn. 60). Aus dem Pflege- und Entwicklungsplan zum FFH-Gebiet „Schauinsland“, insbesondere der Anlage „Karte der Lebensstätten der Arten“, ergeben sich keine Hinweise auf Vorkommen von Rogers Goldhaarmoos in der näheren Umgebung der Vorhabenstandorte. Allein der Umstand, dass die dort zugrundegelegten Daten teilweise bereits aus dem Jahr 2007 stammen, führt nicht dazu, dass auf diese nicht zurückgegriffen werden dürfte. Vielmehr darf auf ältere Daten zurückgegriffen werden, wenn die naturräumlichen Gegebenheiten im FFH-Gebiet weitgehend unverändert sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.04.2014 - 9 A 25.12 - BVerwGE 149, 289, juris Rn. 63). Anhaltspunkte für eine Veränderung liegen hier hinsichtlich der Umgebung der Vorhabenstandorte nicht vor. (12) Gleiches gilt hinsichtlich der Spanischen Flagge. Soweit der Antragsteller einwendet, hinsichtlich der Spanischen Flagge sei nicht geprüft worden, ob ein Vorkommen außerhalb des Schutzgebiets dem FFH-Gebiet zuzurechnen sei und insoweit Auswirkungen auf dieses habe, stellt er die Plausibilität der von den Ergebnissen der Speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung (Unterlage A-14.1, S. 72 ff.) gestützte Einschätzung des Antragsgegners, das Vorkommen dieser Art im Umfeld der Windenergieanlage sei sehr klein und erhebliche Auswirkungen seien daher nicht zu erwarten, nicht substantiiert in Frage. (13) Ferner führt auch die allgemeine Rüge des Antragstellers, im Kontext des Habitatschutzes sei nicht auf das Vorhabensein von Nestern oder Revieren abzustellen, zu keinem anderen Ergebnis. Insoweit ist nicht ersichtlich und wird vom Antragsteller auch nicht dargelegt, dass konkrete Lebensstätten geschützter Arten im näheren Umfeld und damit im Wirkbereich der Windenergieanlage nicht berücksichtigt worden wären. Auch hier stellt der Antragsteller auf lediglich theoretische Besorgnisse ab. (14) Schließlich ist entgegen der Einwendung des Antragstellers auch nicht erkennbar, dass weitere, für die Schutzgebiete charakteristische Arten nicht berücksichtigt worden wären. Der Vortrag des Antragstellers erschöpft sich hier im Wesentlichen in der bloßen Behauptung, es werde zu erheblichen Störungen des Schwarzspechts und des Raufußkauzes kommen. Ausweislich der Speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung, auf die auch die Natura 2000-Vorprüfung aufbaut (Unterlage A-15, S. 7), wurde der Raufußkauz im maßgeblichen Umfeld der Windenergieanlage-Standorte nicht nachgewiesen (Unterlage A-14.1, S. 25 f.). Beim Schwarzspecht handelt es sich um eine nicht-windkraftsensible Brutvogelart, die Auswirkungen auf diese Vogelart sind in der Speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung beschrieben (Unterlage A-14.1, S. 96), erhebliche Auswirkungen werden ausgeschlossen. Auch unter Berücksichtigung des Vortrags des Antragstellers ist nicht erkennbar, dass diese Einschätzung fehlerhaft wäre. bb) Auch ein Fehler der UVP-Vorprüfung liegt nicht vor. Gemäß § 7 Abs. 2 UVPG führt die zuständige Behörde bei einem Neuvorhaben, das in Anlage 1 Spalte 2 mit dem Buchstaben „S“ gekennzeichnet ist, eine standortbezogene Vorprüfung zur Feststellung der UVP-Pflicht durch. In der ersten Stufe prüft die zuständige Behörde, ob bei dem Neuvorhaben besondere örtliche Gegebenheiten gemäß den in Anlage 3 Nummer 2.3 aufgeführten Schutzkriterien vorliegen. Ergibt die Prüfung in der ersten Stufe, dass keine besonderen örtlichen Gegebenheiten vorliegen, so besteht keine UVP-Pflicht. Ergibt die Prüfung in der ersten Stufe, dass besondere örtliche Gegebenheiten vorliegen, so prüft die Behörde auf der zweiten Stufe unter Berücksichtigung der in Anlage 3 aufgeführten Kriterien, ob das Neuvorhaben erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben kann, die die besondere Empfindlichkeit oder die Schutzziele des Gebietes betreffen und nach § 25 Abs. 2 UVPG bei der Zulassungsentscheidung zu berücksichtigen wären. Die UVP-Pflicht besteht, wenn das Neuvorhaben nach Einschätzung der zuständigen Behörde solche Umweltauswirkungen haben kann. Umweltauswirkungen sind dabei nicht erst dann erheblich, wenn sie nach dem jeweils einschlägigen materiellen Zulassungsrecht so gewichtig sind, dass sie zu einer Versagung der Zulassung führen können; es genügt, wenn Nebenbestimmungen oder, wenn das Fachrecht dies zulässt, Betriebsregelungen zum Schutz der betroffenen Umweltgüter in Betracht kommen. Andererseits löst nicht jede Betroffenheit eines Umweltbelangs die Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung aus. Das stünde im Widerspruch zur Konzeption des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung, weil praktisch nie auszuschließen ist, dass ein Vorhaben abwägungserhebliche Umweltauswirkungen hat. Es bedarf bereits in der Vorprüfung einer Gewichtung der Belange unter Berücksichtigung der vorhaben- und standortbezogenen Kriterien; steht nach einer diese Maßstäbe berücksichtigenden Vorausschau im Zeitpunkt der Vorprüfung fest, dass ein Umweltbelang keinen Einfluss auf das Ergebnis des Genehmigungsverfahrens haben kann, ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung nicht erforderlich (vgl. zum Ganzen zum Planfeststellungsrecht BVerwG, Urteil vom 18.06.2020 - 3 C 2.19 - NVwZ 2020, 298, juris Rn. 35 m. w. N.). Die gerichtliche Überprüfung der Einschätzung der Behörde beschränkt sich gemäß § 5 Abs. 3 Satz 2 UVPG darauf, ob die Prüfung den Vorgaben des § 7 UVPG entsprechend durchgeführt worden und ob das Ergebnis nachvollziehbar ist. Im gerichtlichen Verfahren zu beanstandende Rechtsfehler, welche die Nachvollziehbarkeit des Ergebnisses einer Vorprüfung ausschließen, liegen vor, wenn die Vorprüfung entweder Ermittlungsfehler aufweist, die so schwer wiegen, dass durch sie das Ergebnis der Vorprüfung beeinflusst werden kann, oder wenn das Ergebnis außerhalb des Rahmens einer zulässigen Einschätzung liegt (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 06.07.2016 - 3 S 942/16 - NuR 2016, 712, juris Rn 41). Gefordert ist eine auf Grundlage der von der Behörde für ihr Prüfergebnis gegebenen Begründung erfolgende Plausibilitätskontrolle, die sich daran orientiert, ob die Behörde den Sachverhalt vollständig und zutreffend erfasst hat, die Verfahrensregeln und rechtlichen Bewertungsgrundsätze eingehalten hat, das anzuwendende Recht erkannt, insbesondere den Rechtsbegriff der Erheblichkeit zutreffend ausgelegt und ob sie keine sachfremden Erwägungen vorgenommen hat (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 20.11.2018 - 5 S 2138/16 - ESVGH 69, 186, juris Rn. 112). Nach dieser Maßgabe dürfte die von der Antragsgegnerin vorgenommene Vorprüfung auch unter Berücksichtigung der Einwendungen des Antragstellers nicht zu beanstanden sein. (1) Soweit dieser vorträgt, es seien erhebliche Beeinträchtigungen der Natura 2000-Gebiete zu befürchten, dringt er mit seinen Einwendungen gegen die entsprechende Vorprüfung des Antragsgegners - wie gezeigt - nicht durch. (2) Hinsichtlich erheblicher nachteiliger Umweltauswirkungen wegen der Betroffenheit des Landschaftsschutzgebiets „Schauinsland“ führt der Antragsgegner im Vorprüfungsvermerk vom 01.09.2021 (Verwaltungsakte Band 7, S. 139) überzeugend aus, dass sich die Vorhabenstandorte nach Maßgabe der Verordnung des Regierungspräsidiums Freiburg zur Änderung der Verordnung über das Natur- und Landschaftsschutzgebiet „Schauinsland“ vom 19.12.2017 im Bereich einer Windenergiezone befinden. Im Eilverfahren zu berücksichtigende Bedenken gegen die Wirksamkeit der Änderung bestehen nicht (siehe dazu auch nachfolgend bb) 2)). (3) Auch die Einschätzung des Antragsgegners, Auswirkungen auf das Biosphärengebiet „Schwarzwald“ seien nicht zu erwarten, weil sich die Vorhabenstandorte in einer Entwicklungszone dieses Gebiets und damit in einer Zone, in der insbesondere nachhaltige, natur- und umweltschonende Wirtschaftsweisen gefördert und weiterentwickelt werden sollen (vgl. § 7 der Verordnung des Ministeriums für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz über das Biosphärengebiet Schwarzwald vom 04.01.2016), befinden werden, ist nachvollziehbar. (4) Die Annahme des Antragsgegners, der Naturpark „Südschwarzwald“ sei nicht erheblich betroffen, ist ohne Weiteres plausibel. Der Antragsgegner führt hierzu im Vorprüfungsvermerk aus (Verwaltungsakte Band 7, S. 139), dass nach § 2 Abs. 5 der Verordnung des Regierungspräsidiums Freiburg über den Naturpark Südschwarzwald vom 12.10.2014 (Naturparkverordnung) der Erlaubnisvorbehalt unter anderem für Flächen nicht gilt, die - wie hier die Vorhabenstandorte - im jeweiligen Flächennutzungsplan als Konzentrationszonen für die Errichtung von Windkraftanlagen vorgesehen sind (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Var. 1 der Naturparkverordnung). Hiergegen ist nichts zu erinnern. Der Umstand, dass die Erschließungszonen im Sinne des § 2 Abs. 5 der Naturparkverordnung nicht der Erschließung des Parks im Sinne von § 27 Abs. 3 BNatSchG dienen, steht der Zulässigkeit der Regelung einer Ausnahme vom Erlaubnisvorbehalt für Konzentrationszonen für die Errichtung von Windkraftanlagen nicht entgegen. Ohne Erfolg bleibt auch der Einwand, der Erlaubnisvorbehalt entfalle nicht, jedenfalls nicht vollständig, weil die Windenergieanlage 2 die Konzentrationszone durch den Rotorüberschlag verlassen. Die insoweit betroffenen Flächen außerhalb der Konzentrationsfläche liegen jedenfalls im Landschaftsschutzgebiet „Schauinsland“ mit der Folge, dass der Erlaubnisvorbehalt nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Var. 4 der Naturparkverordnung nicht gilt. (5) Schließlich führt auch die vom Antragsteller behauptete erhebliche Betroffenheit von Biotopen nicht zu einem Rechtsfehler der Vorprüfung. Die Antragsgegnerin setzt sich im Vorprüfungsvermerk vom 01.09.2021 (Band 7 der Verwaltungsakten, S. 139) mit der Betroffenheit von Biotopen auseinander. Zwar kommt die Vorprüfung - worauf der Antragsteller zutreffend hinweist - zum Ergebnis, dass im Sinne von worst-case-Szenarien etwa 200 Quadratmeter des Biotops „Ahorn-Eschen-Wälder“ am „Oberen Dießendobelbach“ und etwa 85 Quadratmeter der - nicht gesondert als Biotop erfassten - „Ahorn-Eschen-Wälder“ am „Vorderen Dießendobelbach“ überplant werden. Geplant sei jedoch eine Minimierung der Eingriffe durch platzsparende Spezialbauweisen, der Eingriff beschränke sich auf einen durch den bestehenden Wegebau bereits vorbelasteten Bereich. Soweit Eingriffe notwendig würden und nicht vollständig reversibel seien, könne an anderer Stelle im Umfeld der Eingriffe gleichartig und gleichwertig Ersatz geschaffen werden. Anders als vom Antragsteller angenommen, begründen diese Feststellungen nicht die Annahme erheblicher Umweltauswirkungen und die Notwendigkeit einer Umweltverträglichkeitsprüfung. Vielmehr ist mit Blick auf die Möglichkeit der Erteilung von Ausnahmen (§ 30 Abs. 3 BNatSchG) und die ohnehin nur geringfügige Betroffenheit - allein das Biotop Ahorn-Eschen-Wälder Oberer Dießendobelbach umfasst 18.553 Quadratmeter - ausgeschlossen, dass die Biotopbetroffenheit Einfluss auf das Ergebnis des Genehmigungsverfahrens haben kann. b) Die Genehmigung verstößt voraussichtlich auch nicht gegen artenschutzrechtliche Verbote im Sinne von § 44 Abs. 1 BNatSchG. § 44 Abs. 1 BNatSchG verbietet, wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören (Nummer 1), wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten erheblich zu stören, wobei eine erhebliche Störung vorliegt, wenn sich durch die Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtert (Nummer 2), oder Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören (Nummer 3). § 44 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BNatSchG normiert Legalausnahmen von den Zugriffsverboten. Gemäß § 45 Abs. 7 Satz 1 Nr. 5 BNatSchG können von den Verboten des § 44 BNatSchG im Einzelfall weitere Ausnahmen zugelassen werden aus anderen zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses einschließlich sozialer oder wirtschaftlicher Art. Eine Ausnahme darf nach § 45 Abs. 7 Satz 2 BNatSchG nur zugelassen werden, wenn zumutbare Alternativen nicht gegeben sind und sich der Erhaltungszustand der Populationen einer Art nicht verschlechtert, soweit nicht Art. 16 Abs. 1 der FFH-Richtlinie weitergehende Anforderungen enthält. Nach § 7 Abs. 2 Nr. 13 BNatSchG sind besonders geschützte Arten a) Tier- und Pflanzenarten, die in Anhang A oder Anhang B der Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates vom 9. Dezember 1996 über den Schutz von Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels (ABl. L 61 vom 03.03.1997, S. 1, L 100 vom 17.04.1997, S. 72, L 298 vom 01.11.1997, S. 70, L 113 vom 27.04.2006, S. 26), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 709/2010 (ABl. L 212 vom 12.08.2010, S. 1) geändert worden ist, aufgeführt sind, b) nicht unter Buchstabe a fallende aa) Tier- und Pflanzenarten, die in Anhang IV der Richtlinie 92/43/EWG (FFH Richtlinie) aufgeführt sind, bb) europäische Vogelarten, c) Tier- und Pflanzenarten, die in einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 1 BNatSchG aufgeführt sind. Hinsichtlich der gerichtlichen Kontrolldichte kann auf die Erwägungen zum Habitatschutz verwiesen werden. Nach dieser Maßgabe verstößt die Genehmigung voraussichtlich weder in Bezug auf Fledermäuse (dazu aa)) noch in Bezug auf Vögel (dazu bb)) gegen die Verbote des § 44 Abs. 1 BNatSchG. aa) Bezogen auf Fledermäuse verwirklicht die Genehmigung keinen Verbotstatbestand im Sinne des § 44 Abs. 1 BNatSchG. (1) Zum einen ist das Zugriffsverbot des § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG nicht verletzt. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist der Tatbestand des Tötungsverbots mit Blick auf die bei einem Vorhaben nie völlig auszuschließende Gefahr von Kollisionen geschützter Tiere erst dann erfüllt, wenn das Vorhaben dieses Risiko in einer für die betroffene Tierart signifikanten Weise erhöht. Das anhand einer wertenden Betrachtung auszufüllende Kriterium der Signifikanz trägt dem Umstand Rechnung, dass für Tiere bereits vorhabenunabhängig ein allgemeines Tötungsrisiko besteht, welches sich nicht nur aus dem allgemeinen Naturgeschehen ergibt, sondern auch dann sozialadäquat sein kann und deshalb hinzunehmen ist, wenn es zwar vom Menschen verursacht ist, aber nur einzelne Individuen betrifft. Dies folgt aus der Überlegung, dass es sich bei den Lebensräumen der gefährdeten Tierarten nicht um unberührte Natur handelt, sondern um von Menschenhand gestaltete Naturräume, die aufgrund ihrer Nutzung durch den Menschen ein spezifisches Grundrisiko bergen, das nicht nur mit dem Bau neuer Verkehrswege, sondern zum Beispiel auch mit dem Bau von Windkraftanlagen oder Hochspannungsleitungen verbunden ist. Daher kann nicht außer Acht gelassen werden, dass Infrastruktureinrichtungen zur Ausstattung des natürlichen Lebensraums der Tiere gehören und deshalb besondere Umstände hinzutreten müssen, damit von einer signifikanten Gefährdung durch eine neu hinzukommende Windenergieanlage gesprochen werden. Umstände, die für die Beurteilung der Signifikanz eine Rolle spielen, sind insbesondere artspezifische Verhaltensweisen, häufige Frequentierung des durchschnittenen Raums und die Wirksamkeit vorgesehener Schutzmaßnahmen, darüber hinaus gegebenenfalls auch weitere Kriterien im Zusammenhang mit der Biologie der Art (vgl. zur Fernstraßenplanung BVerwG, Urteil vom 27.11.2018 - 9 A 8.17 - BVerwGE 163, 380, juris Rn. 98 m. w. N.). Der Gesetzgeber hat den Signifikanzansatz in § 44 Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 BNatSchG aufgenommen. Danach liegt ein Verstoß gegen das Tötungs- und Verletzungsverbot nicht vor, wenn die Beeinträchtigung durch den Eingriff oder das Vorhaben auch unter Berücksichtigung von Vermeidungsmaßnahmen das Tötungs- und Verletzungsrisiko für Exemplare der betroffenen Arten nicht signifikant erhöht und diese Beeinträchtigung unvermeidbar ist. Die Bewertung, ob Individuen der betroffenen Arten durch das Vorhaben einem signifikant erhöhten Tötungs- und Verletzungsrisiko ausgesetzt sind, erfordert eine Berücksichtigung verschiedener projekt- und artbezogener Kriterien sowie weiterer naturschutzfachlicher Parameter (vgl. BT-Drs. 18/11939, S. 17). Einem bestehenden signifikanten Tötungs- und Verletzungsrisiko kann nur mit fachwissenschaftlich anerkannten Vermeidungsmaßnahmen begegnet werden. Schutzmaßnahmen, die der fachwissenschaftlichen Anerkennung entbehren oder die in der Art ihrer Ausführung nicht den aus fachwissenschaftlicher Sicht daran zu stellenden Anforderungen genügen, schließen den Eintritt der Verbotsfolge nicht aus (vgl. Gellermann in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Stand 96. EL September 2021, § 44 Rn. 52 mit Hinweis auf BT-Drs. 18/12845, S. 24). Danach sind die Voraussetzungen des § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG hier nicht erfüllt. (a) Soweit der Antragsteller geltend macht, es lägen keine Erkenntnisse über das Auftreten der Fledermäuse in Bezug auf den Höhenbereich vor, in dem es zu Kollisionen kommen könne, weil bodengebundene Messungen, wie sie durchgeführt worden seien, keine zuverlässigen Rückschlüsse auf die Aktivitäten im Gefahrenbereich zuließen, zeigt der Antragsteller nicht auf, dass die im Rahmen der Speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung durchgeführten umfangreichen Untersuchungen nicht den naturschutzfachlichen Standards entsprochen hätten. Danach (Unterlage A-14.2 II, S. 6) entsprach die Vorgehensweise den Vorgaben der Landesanstalt für Umwelt, Messungen und Naturschutz Baden-Württemberg (LUBW, „Hinweise zur Untersuchung von Fledermausarten bei Bauleitplanung und Genehmigung für Windenergieanlagen“, 01.04.2014). Auf Grundlage der durchgeführten Untersuchungen der Fortpflanzungs- und Ruhestätten windkraftempfindlicher Fledermäuse kann auch nach den LUBW-Hinweisen das Kollisionsrisiko abgeschätzt werden, da demnach im Umfeld der Fortpflanzungs- und Ruhestätten kollisionsgefährdeter Arten mit erhöhten Individuendichten und damit mit einem erhöhten Kollisionsrisiko für diese Arten zu rechnen ist (vgl. Nr. 3.3 der LUBW-Hinweise). Gegenteiliges trägt der Antragsteller nicht vor. Auch macht er nicht geltend, dass das in den Hinweisen empfohlene Vorgehen naturschutzfachlich unvertretbar wäre, sondern verweist lediglich auf abweichende Studien zur Notwendigkeit bodengebundener Messungen, die die LUBW-Hinweise jedoch gerade nicht vorsehen, bzw. auf das Fehlen systematischer oder wissenschaftlich fundierter Studien zum Einfluss des Abstands zwischen Fledermausquartieren und Windenergieanlage, deren Beibringung von der Beigeladenen jedoch nicht zu verlangen war. (b) Zur fehlenden Eignung des vorgesehenen Gondelmonitorings macht der Antragsteller zwar berechtigt eine Widersprüchlichkeit der Genehmigung insoweit geltend, als die in die Inhaltsbestimmungen und Bedingungen aufgenommene Betriebszeitenbeschränkung (C. I. 2 2.1, S. 8 der Genehmigung) demnach in den ersten beiden Betriebsjahren den Zeitraum vom 01.11. bis 30.11. nicht umfasst, während hingegen unter dem Gesichtspunkt „Naturschutzrechtliche Vorgaben“ (C. IX. 2 2.1, S. 15 f. der Genehmigung) ausdrücklich von einem Monitoring im Zeitraum auch im November ausgegangen wird. In der Folge käme es tatsächlich, wie vom Antragsteller vorgetragen, zu der Situation, dass mangels Abschaltung der Windenergieanlagen im November die vorgesehenen Messungen nicht vorgenommen werden können, weil die Fledermäuse - einen Flugbetrieb im November unterstellend - möglicherweise nicht in der Lage wären, bis zu den Messpunkten aufzusteigen, weil sie zuvor mit den Rotorblättern kollidieren würden. Auch vor diesem Hintergrund - eine entsprechende Regelung kann offensichtlich nicht beabsichtigt sein - handelt es sich bei der Datumsangabe in der Betriebszeitenbeschränkung jedoch um eine offenbare Unrichtigkeit. Eine solche liegt vor, wenn die Unrichtigkeit den Beteiligten ohne Weiteres auffällt, weil sich der Irrtum aus dem Zusammenhang des Verwaltungsakts oder den Vorgängen bei seiner Bekanntgabe ergibt (vgl. Sachs in Stelkens/Bonk/ders., VwVfG, 9. Aufl., § 42 Rn. 22 f. m. w. N.). Es liegt hier auf der Hand, dass der Antragsgegner, der in Bezug auf den Fledermausschutz vollumfänglich auf die entsprechenden LUBW-Hinweise Bezug nimmt, auch hinsichtlich des Zeitraums des Monitorings die entsprechenden Vorgaben (01.04. bis 31.10. eines jeden Jahres, S. 18 der LUBW-Hinweise) übernehmen wollte. Eine entsprechende Berichtigung wäre möglich. Ohnehin ließen sich aus einem erweiterten Zeitraum für das Monitoring keine nachteiligen Wirkungen für den Artenschutz und damit kein Verstoß gegen § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG herleiten. (c) Der Einwand des Antragstellers, es sei nicht sichergestellt, dass das Monitoring dem heutigen Stand der Technik entsprechend durchgeführt werde und dass nicht geklärt sei, welche Schlussfolgerungen aus den Messergebnissen zu ziehen seien, greift ebenfalls nicht durch. Die angegriffene Genehmigung verweist insoweit nachvollziehbar zum einen darauf, dass auf Grundlage der ermittelten Aktivitätsdaten ein Algorithmus zu entwickeln sei, der die Anlage so steuere, dass ein fledermausfreundlicher Betrieb der Anlagen bei möglichst geringen Ertragseinbußen gewährleistet wird. Weiterhin wird - wie bereits gezeigt - hinsichtlich des Gondelmonitorings auf die LUBW-Hinweise verwiesen (C. IX. 2 2.1, S. 15 der Genehmigung). Aus diesen ergibt sich - anders als vom Antragsteller behauptet - wiederum, dass die anlagenspezifischen Algorithmen so eingestellt werden müssen, dass die Zahl der Schlagopfer je Anlage und Jahr bei unter 2 liegt (vgl. Nr. 3.2.2 der LUBW-Hinweise). Allein die pauschale und nicht näher substantiierte Behauptung, die Hinweise seien veraltet, führt nicht zur naturschutzfachlichen Unvertretbarkeit des angeordneten Vorgehens, zumal die Genehmigung auf die Durchführung der Messung mit erprobter Technik verweist und die Antragsgegnerin insoweit darauf vertrauen darf, dass der Betreiber der Windenergieanlage das Monitoring entsprechend dem aktuellen Stand der Technik vornimmt. Zudem sieht auch die von der Beigeladenen beauftragte Spezielle artenschutzrechtliche Prüfung vor, dass mit dem Gondelmonitoring eine Fachkraft für Fledermauskunde zu beauftragen ist (Unterlage A-14.2, S. 53). (d) Vor diesem Hintergrund dringt der Antragsteller auch mit seiner Argumentation, im Untersuchungszeitraum der ersten zwei Jahre komme es zu einer signifikanten Erhöhung des Tötungsrisikos, weil die Abschaltzeiten unzureichend seien, nicht durch. Der Antragsteller stützt seine umfangreiche Argumentation insoweit auf die nicht näher belegte Annahme, es sei damit zu rechnen, dass es außerhalb der Abschaltzeiten noch zu einem Erschlagen von Fledermäusen und in der Folge zu einer signifikanten Erhöhung des Tötungsrisikos kommen werde, weil auch bei einer Windgeschwindigkeit von mehr als 6 m/s und Temperaturen unter 10 Grad Celsius die flugtüchtigsten Fledermäuse noch aktiv seien. Eine Grundlage für die Annahme, es kämen allein in den witterungsbedingt von den Abschaltzeiten nicht erfassten Zeiträumen zwei Fledermäuse pro Anlage und Jahr zu Tode, findet sich auch in den vom Antragsteller vorgelegten „Anmerkungen zur Genehmigung von zwei Windkraftanlagen im Windpark „Taubenkopf““ (Schreiber, 01.02.2022) nicht. Auch aus den Hinweisen des Antragstellers auf den „Leitfaden Umsetzung des Artenschutzes bei der Planung und Genehmigung von Windenergieanlagen in Niedersachsen“ (Nds. MBl. Nr. 7/2016) ergibt sich nichts anderes. Soweit dort auf die Erforderlichkeit von Abschaltzeiten auch bei größeren Windgeschwindigkeiten aus Vorsorge- und Vermeidungsgesichtspunkten bei Betroffenheit bestimmter Arten verwiesen wird (S. 224 a.a.O.), führt das im vorliegenden Fall nicht zu einer abweichenden Beurteilung, da im Bereich der Windenergieanlagenstandorte für die Rauhautfledermaus oder die Abendsegler nur mittlere Kollisionsrisiken (wegen nur mittlerer bis geringer Quartiereignung und geringer Nachweisdichte) festgestellt wurden (Unterlage A-14.2, S. 40 ff.). Der Antragsgegner verweist hingegen hinsichtlich der pauschalen Abschaltzeiten im ersten Jahr und den angepassten Abschaltzeiten in den Folgejahren auf die Vorgaben in den LUBW-Hinweisen, deren Eignung der Antragsteller auch insoweit nicht substantiiert infrage stellt. Allein der Hinweis darauf, das LUBW unterliege der Fachaufsicht der Landesregierung, die wiederum den Ausbau der Windenergie an Land anstrebe, begründet nicht den Verdacht der fachlichen Unvertretbarkeit des von der LUBW vorgeschlagen Vorgehens. (2) Zum anderen ist auch ein Verstoß gegen § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG in Bezug auf Fledermäuse nicht anzunehmen. Die Rügen des Antragstellers zur fehlenden Eignung der festgesetzten Vermeidungsmaßnahmen betreffend die vorgezogenen Ausgleichsmaßnahmen (CEF-Maßnahmen) in Form der Anbringung, Überprüfung und Reinigung von Nistkästen insbesondere für Fledermäuse bleiben jedenfalls im Eilverfahren erfolglos. Der Antragsgegner hat den Vorgaben in der Speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung (Unterlage A-14.2, S. 50 ff.) entsprechend Ausgleichsmaßnahmen für den Verlust von Fortpflanzungs- und Ruhestätten und Nahrungshabitaten festgesetzt (CEF 1 und CEF 2; C. IX. 1.2, S. 15 ff. der Genehmigung). Insgesamt sind auf Grundlage der vorgenommenen Untersuchungen sieben Bäume mit Quartierpotenzial direkt oder indirekt durch die Umsetzung des Vorhabens betroffen. Hierbei handelt es sich um drei Bäume mit geringem, zwei mit mittlerem und zwei mit hohem Quartierpotential. Danach dürfen die Fällungen der direkt betroffenen Bäume nur außerhalb der Aktivitätszeiten erfolgen und die Bäume müssen vor Fällung von einer Person mit fachlicher Expertise auf Fledermäuse untersucht werden. Es müssen vor dem Eingriff vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen umgesetzt werden. Die Eingriffe dürfen erst erfolgen, wenn die CEF-Maßnahmen umgesetzt und funktional sind und dies durch die untere Naturschutzbehörde bestätigt wurde. Für den Verlust der geeigneten Bäume mit Quartierpotenzial werden im räumlichen Umfeld sowohl fachlich geeignete, dauerhaft zu schützende Habitatbäume in ausreichendem Umfang ausgewiesen und zusätzlich Fledermausnistkästen in ausreichender Zahl aufgehängt. Dabei entfallen auf den Verlust eines Baumes mit hohem Quartierpotential drei bis fünf neue Habitatbäume. Die Auswahl der 15 Habitatbäume erfolgte durch einen Experten für Fledermäuse gemeinsam mit der Unteren Forstbehörde. Nur zusätzlich zu den Habitatbäumen werden an den jeweiligen Habitatbäumen Fledermauskästen (verschiedene Modelle von Flachkästen, Höhlen und ein Überwinterungsquartier) aufgehängt, um zusätzlich zu den Habitatbäumen ein weiteres Angebot von Brut-/Nistquartieren zu bieten und damit die Verfügbarkeit zu gewährleisten. Durchgreifende Zweifel an der naturschutzfachlichen Eignung dieser Maßnahmen, denen im Eilverfahren nachgegangen werden könnte, begründet der Antragsteller nicht. Mit Blick darauf, dass hinsichtlich aller erkennbar unmittelbar betroffenen Bäume bereits vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen festgesetzt wurden, liegt die vom Antragsteller behauptete Auslagerung der Bewältigung artenschutzrechtlicher Verbotstatbestände in die Bauausführung fern. Dass darüber hinaus nach Maßgabe der allgemeinen Vorgaben während der Bauausführung weitere Kontrollen zu erfolgen haben (C. IX. 4.3, S. 17 der Genehmigung), um etwaigen neuen Betroffenheiten zu begegnen, dürfte nicht zu beanstanden sein. Unter Bezugnahme darauf, dass ausweislich der Speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung nach Maßgabe der dort angegebenen naturschutzfachlichen Quellen pro verlorengehendem Quartierbaum etwa fünf neue potentielle Quartierbäume zu schaffen sind und - anders als vom Antragsteller behauptet - Zeiträume und Häufigkeit der Kontrollen im Rahmen des Monitoring festgelegt sind (Unterlage A-14.2, S. 54), dürfte zudem die Wirksamkeit der Maßnahmen hinreichend sichergestellt sein, zumal auch die Lage der neu zu schaffenden Habitatbäume in der Untersuchung beschrieben ist (Anlage A-14.2, S. 51). Allein der Hinweis des Antragstellers auf neuere Studien, aus denen sich unterschiedliche Wirksamkeiten von Fledermauskästen im Allgemeinen ergäben, gibt dem Senat vorliegend keinen Anlass, deren generelle Eignung als vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen infrage zu stellen. bb) Auch hinsichtlich der Europäischen Vogelarten dürfte kein Verbotstatbestand des § 44 Abs. 1 BNatschG verwirklicht sein. (1) Durchgreifende Zweifel an der ausreichenden Sachverhaltsermittlung hinsichtlich der Betroffenheiten von Vögeln bestehen nicht. Soweit der Antragsteller rügt, es lägen hinsichtlich einer großen Anzahl von möglicherweise betroffenen europäischen Vogelarten keine Daten vor bzw. die Auswahl der in ihrer Verbreitung dargestellten Arten in der Speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung entbehre jeglicher Logik, übersieht er, dass in der Speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung zwar nur 16 Vogelarten in ihrer räumlichen Verteilung dargestellt werden, die Prüfung aber auch auf die weiteren Arten erstreckt wurde. Die Auswahlentscheidung hinsichtlich der Darstellungstiefe hat der Gutachter nachvollziehbar auf die Planungsrelevanz gestützt, die sich daraus ergebe, dass die Vogelart bundes- oder landesweit in der der Rote-Liste-Kategorien gelistet ist, oder daraus, dass das Land eine zumindest sehr hohe Verantwortung besitzt (Unterlage A-14.2, S. 14). Die erforderliche Beschreibung der Modalitäten der Erfassung findet sich in der Speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung (Unterlage A-14.2, S. 12 f.) und gibt dem Senat keinen Anlass zu Zweifeln an der methodengerechten Gewinnung der Erkenntnisse. (2) Auch die Einwendung des Antragstellers, für die „meisten“ Arten seien die von Zerstörung oder Beschädigung bedrohten Lebensstätten nicht erfasst worden, begründet nicht die Annahme eines Verstoßes gegen naturschutzfachliche Standards. Gestützt auf eine in der Speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung genannte und vom Antragsteller nicht dezidiert angegriffene Studie und die LUBW-Hinweise sind die Betroffenheiten der Fortpflanzungs- und Ruhestätten von windkraftsensiblen und nicht windkraftsensiblen Vogelarten in dem entsprechenden Untersuchungsraum geprüft worden. Dafür, dass den Untersuchungen ein unzutreffender Prüfungsmaßstab zugrundegelegt worden sein könnte, liegen keine Anhaltspunkte vor. Gegenteiliges behauptet auch der Antragsteller nicht. Soweit er kritisiert, die Lebensstätten einiger höhlenbrütender Vogelarten seien nicht berücksichtigt worden, legt er nicht dar, dass solche im Untersuchungsraum tatsächlich hätten festgestellt werden müssen. Allein aus der Nichterwähnung lässt sich nicht schließen, dass eine Prüfung unterlassen worden wäre und entsprechende Feststellungen hätten getroffen werden können. Gleiches gilt für die behauptete Verkennung der Zerstörung oder Unbrauchbarmachung ganzer Reviere bestimmter Vogelarten, die der Antragsteller lediglich ohne weiteren Beleg behauptet. Auch sonst gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass Untersuchungsdefizite bestünden. (3) Die möglichen bau- und insbesondere auch betriebs- und anlagebedingten Störungen von Vogelarten wurden in der Speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung untersucht (Unterlage A-14.2, S. 93 ff.). Welche Störungen nicht hinreichend berücksichtigt worden sein sollen, legt der Antragsteller nicht dar. Für entsprechende Defizite ist auch sonst nichts ersichtlich. (4) Zutreffend dürfte der Antragsgegner auch davon ausgegangen sein, dass sich im maßgeblichen Radius von 3,3 km um die Windenergieanlage kein Dichtezentrum des Rotmilans befindet. Unter Berücksichtigung der umfangreichen Einwendungen des NABU, Kreisgruppe Lörrach e. V., vom 10.02.2021 haben die Gutachter der Speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung mit Schreiben vom 22.04.2021 und 18.10.2021 ergänzend dazu Stellung genommen, ob die für die Annahme eines Dichtezentrums erforderliche Anzahl von Revieren (Vorkommen von mindestens 7 Revierpaaren in einer Brutperiode in einem Radius von 3,3 km um die Windenergieanlage [LUBW Hinweise 2020]) vorhanden ist, und dies den ursprünglichen Angaben entsprechend mit überzeugender Argumentation verneint (Anlagen 6 und 7 zum Schriftsatz des Antragsgegners vom 05.05.2022). Durchgreifende Bedenken an der Richtigkeit dieser Einschätzung hat der Senat auf Grundlage der im Eilverfahren allein möglichen summarischen Prüfung auch bei Würdigung der auf behaupteten Beobachtungen basierenden gegenteiligen Darstellungen des NABU nicht. Jedenfalls soweit der NABU einen Horst am Standort „Hexental“, ein Revier am Standort „Mitteleck“ und einen Brutwald am Standort „Herchersattel“ berücksichtigt, bestehen wegen der Lage außerhalb des Radius von 3,3 km („Hexental“) bzw. des auch aus Sicht des NABU bestehenden „unklaren Status“ („Mitteleck“) bzw. der aus Sicht des NABU lediglich bestehenden „Wahrscheinlichkeit“ („Herchersattel“), erhebliche Zweifel an der Belastbarkeit der Schlussfolgerungen des NABU. (5) Die im Rahmen der Speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung durchgeführte Raumnutzungsanalyse in Bezug auf den Rotmilan und den Wespenbussard dürfte ebenfalls naturschutzfachlich vertretbar sein. Der Antragsteller legt insoweit nicht dar, dass die Vorgaben der LUBW-Hinweise, an denen sich die Untersuchung vertretbar orientiert, nicht eingehalten worden seien. Vielmehr nehmen die Einwendungen des Antragstellers im Wesentlichen Bezug auf abweichende Methodenvorschläge, ohne dass jedoch ersichtlich wäre, dass allein diese allgemein anerkannt wären. (6) Schließlich bestehen auch keine durchgreifenden Bedenken gegen die Eignung der Vermeidungsmaßnahmen. (a) Die Erforderlichkeit der Vermeidungsmaßnahmen VM 4 bis VM 6 begegnet insoweit Bedenken, als die Einhaltung der Mindestabstände von 1000 m zu den Fortpflanzungs- und Ruhestätten, die Freihaltung der regelmäßig frequentierten Nahrungshabitate und Flugkorridore sowie der Verzicht auf die Verwendung von Gittertürmen durch den Inhalt der Genehmigung voraussichtlich bereits sichergestellt ist und insoweit die Vermeidungsmaßnahmen keinen eigenständigen Regelungsgehalt haben dürften (Unterlage A-14.1, S. 102 f. und Nr. E. 6. III., S. 41 der Genehmigung). Die mögliche Entbehrlichkeit der Ausführungen führt jedoch nicht zur Rechtswidrigkeit der Genehmigung. Dass es trotz der Ergebnisse der Speziellen artenschutzrechtliche Prüfung insoweit weiterer Vermeidungsmaßnahmen bedurft hätte, zeigt der Antragsteller nicht substantiiert auf. Hierfür ist auch sonst nichts ersichtlich. (b) Mit der Vermeidungsmaßnahme VM 7 wird voraussichtlich auch in hinreichend bestimmter Form der Gefahr begegnet, dass durch die Rodung von Waldflächen und ähnlichen Maßnahmen für Greifvögel attraktive Flächen geschaffen und dadurch neue Kollisionsrisiken geschaffen werden. Soweit der Antragsteller vorträgt, diese bestünden bereits jetzt, stellt er die Eignung der Vermeidungsmaßnahme nicht substantiiert infrage. (c) Darüber hinaus ist entgegen der Behauptung des Antragstellers auch kein uneinheitlicher Umgang mit Kollisionsrisiken bei Fledermäusen und Vögeln, der nicht aus Sachgründen gerechtfertigt wäre, festzustellen. Hinsichtlich des Rotmilans und des Wespenbussards ist der Antragsgegner - wie bereits dargestellt - zutreffend davon ausgegangen, dass artenschutzrechtliche Verbotstatbestände nicht verwirklicht werden. Hinsichtlich der Arten Sperlingskauz und Waldschnepfe sieht die Genehmigung (C. 6. III. 1. 1.2, S. 42 f. der Genehmigung) auf Grundlage der Ergebnisse der Speziellen artenschutzrechtliche Prüfung die Vorsorgemaßnahmen V 2 und V 3 vor. die ein Risikomanagement einschließlich eines Monitorings und die Ergreifung geeigneter Maßnahmen für den Fall einer sich abzeichnenden negativen Entwicklung vorsehen (Unterlage A-14.1, S. 106 f.). Einer weiteren Konkretisierung bedurfte es mangels bereits vorhandener Erkenntnisse insoweit nicht. (d) Auch ist die vorgezogene Ausgleichsmaßnahme CEF 1 voraussichtlich nicht ungeeignet, weil die Ersatzflächen zu weit von den nächstgelegenen Eingriffsflächen entfernt lägen. Ausweislich der Ergebnisse der Speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung bedarf es im Sinne von § 44 Abs. 5 Satz 2 Nr. 3 BNatSchG vorgezogener Ausgleichsmaßnahmen zur Gewährleistung der Erfüllung der ökologischen Funktion der beeinträchtigten Lebensstätten im räumlichen Zusammenhang in Bezug auf den Waldlaubsänger und das Winter- und das Sommergoldhähnchen, während für die weiteren Arten lediglich ausgeführt wird, dass diese von der Ausgleichsfläche profitierten (Unterlage A-14.1, S. 100). Belastbare Anhaltspunkte dafür, dass die auf die Ergebnisse der Speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung gestützte Annahme des Antragsgegners, hinsichtlich der konkret betroffenen Arten befinde sich die lediglich 200 bis 500 m entfernte Ausgleichsfläche noch in einem ausreichenden räumlichen Zusammenhang, naturschutzfachlich unvertretbar wäre, liegen nicht vor. Der gegenteilige Vortrag des Antragstellers beschränkt sich insoweit auf eine nicht näher substantiierte und nicht artspezifische gegenteilige Behauptung. Soweit der Antragsteller geltend macht, die vorgezogene Ausgleichsmaßnahme CEF 2 sei deshalb ungeeignet, weil es an einer Abstimmung mit den Zielen des Managementplans für das Vogelschutzgebiet Südschwarzwald fehle, mangelt es an Anhaltspunkten dafür, dass die Erhaltungszielart Schwarzspecht tatsächlich negativ durch das relativ kleinflächige Ausweisen von Habitatbäumen und das Aufhängen von Fledermauskästen (Unterlage A-14.2, S. 52) beeinträchtigt sein könnte. c) Auch die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens begegnet keinen durchgreifenden Zweifeln. Dies gilt sowohl hinsichtlich des Entgegenstehens eines öffentlichen Belangs im Sinne des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB (dazu aa)) als auch hinsichtlich der Ausschlussregelung des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB (dazu bb)). aa) Ein öffentlicher Belang im Sinne von § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB steht der Errichtung der Windenergieanlagen am Vorhabenstandort voraussichtlich nicht entgegen. Zum einen liegt der Vorhabenstandort vor dem Hintergrund, dass die Landschaftsschutzgebietsverordnung dort - in zulässiger Weise (siehe nachfolgend bb) (2) (jj)) - gerade eine Windenergiezone ausweist, nicht in einem Landschaftsschutzgebiet mit der etwaigen Folge einer bereits hieraus folgenden schwerwiegenden Beeinträchtigung des Naturschutzes und der Landschaftspflege. Soweit der Antragsteller geltend macht, die Außengrenze der Windenergiezone werde wegen des Rotorüberschlags um etwa 30 m überschritten, dürfte angesichts der ersichtlichen Geringfügigkeit der Überschreitung bei nur eingeschränkter Sichtbarkeit des Rotors eine Beeinträchtigung der Schutzzwecke des Landschaftsschutzgebiets im Sinne von § 6, § 7 Nr. 4, 5 der Landschaftsschutzgebietsverordnung ausscheiden (vgl. zur bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit des Rotorüberschlags nachfolgend bb) (1)). Zum anderen ist mit dem Vorhaben auch keine verunstaltende Wirkung verbunden. Eine Verunstaltung des Landschaftsbilds durch Windenergieanlagen kann nur in Fällen angenommen werden, in denen über bloße nachteilige Veränderungen oder Beeinträchtigungen des Landschaftsbilds hinaus in eine wegen ihrer Schönheit und Funktion ganz besonders schutzwürdige Umgebung in einer diese Schönheit und Funktion in mehr als unerheblichem Maße beeinträchtigenden Art und Weise eingegriffen wird oder es sich um einen besonders groben Eingriff in das Landschaftsbild handelt (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 25.06.1991 - 8 S 2110/90 - BauR 1992, 204, juris Rn. 42). Für das Vorliegen dieser engen Voraussetzungen ist trotz der auch von der Antragsgegnerin festgestellten erheblichen Beeinträchtigung des Landschaftsbildes nichts ersichtlich (vgl. dazu auch die Ergänzung des landschaftspflegerischen Begleitplans vom 23.03.2021, Band 10, S. 447 der Verwaltungsakten der Beklagten). Dergleichen behauptet auch der Antragsteller nicht. bb) Die Genehmigungen sind voraussichtlich zudem mit § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB vereinbar. Nach dieser Vorschrift stehen öffentliche Belange unter anderem einem Vorhaben, dass der Nutzung der Windenergie (§ 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB) dient, in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist. Dies ist hier nicht der Fall; vielmehr liegen die Vorhabenstandorte hinreichend in einer im Flächennutzungsplan ausgewiesenen Konzentrationszone für Windenergieanlagen. Der Rotorüberschlag steht der Zulässigkeit ebenso wenig entgegen (dazu 1)) wie die vom Antragsteller geltend gemacht Unwirksamkeit des Teilflächennutzungsplans (dazu (2)). (1) Zum einen ergibt sich aus § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB insoweit kein Zulassungshindernis, als der Rotor der Windenergieanlage 2 etwa 30 m über die Konzentrationszone hinausragt. Grundsätzlich muss eine Windenergieanlage zwar mit ihrem gesamten Rotorkreis innerhalb einer Konzentrationszone liegen (vgl. BVerwG, Urteil vom 21.10.2004 - 4 C 3.04 - BVerwGE 122, 117, juris). Aus § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB ergibt sich jedoch kein absolutes Zulassungshindernis; wegen besonderer Umstände des Einzelfalls kann ausnahmsweise auch ein Rotorüberschlag in eine von einer Konzentrationszone nicht umfasste Fläche zulässig sein. Denn die Ausschlusswirkung des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB tritt nur „in der Regel“ ein. Der zur Genehmigung gestellte Standort darf das gesamträumliche Planungskonzept der Gemeinde indes nicht in Frage stellen; es muss sich um eine vom Plangeber so nicht vorhergesehene (atypische) Fallkonstellation handeln. Das mit der Ausweisung an anderer Stelle verfolgte Steuerungsziel darf nicht unterlaufen werden. Die Möglichkeit von Abweichungen dieser Art unterscheidet den Regelungsanspruch, den § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB der Ausweisung von Konzentrationsflächen vermittelt, nicht von anderen gesetzlichen Regelungen, die sich ebenfalls nur Geltung für den Regelfall beimessen und deren unmittelbare normative Wirkung damit nicht in Frage gestellt wird. Auch die satzungsförmigen Festsetzungen des Bebauungsplans stehen unter dem Befreiungsvorbehalt des § 31 Abs. 2 BauGB (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.04.2007 - 4 CN 3.06 - BVerwGE 128, 382, juris Rn. 17). Die auch bei einem Rotorüberschlag erforderliche Atypik kann sich unter anderem daraus ergeben, dass die Windenergieanlage wegen ihrer Größe besondere Merkmale aufweist, die sie aus dem Kreis der Anlagen hervorhebt, deren Zulassung der Planungsträger steuern wollte. Auch die kleinräumlichen Verhältnisse können es rechtfertigen, von der auf den gesamten Planungsraum bezogenen Beurteilung des Planungsträgers abzuweichen. Ist aufgrund der topographischen oder sonstiger Besonderheiten eine Beeinträchtigung der als störempfindlich und schutzwürdig eingestuften Funktionen des betreffenden Landschaftsraums nicht zu befürchten, so widerspricht es der Zielrichtung des Planvorbehalts nicht, das Vorhaben zuzulassen (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.12.2002 - 4 C 15.01 - BVerwGE 117, 287, juris Rn. 49). Für eine Atypik kann schließlich - vergleichbar der Ausnahmeregelung des § 23 Abs. 3 Satz 2 BauNVO - auch sprechen, dass nur ein kleiner Teil des Rotors außerhalb der Konzentrationszone liegt und die Überschreitung der Planungsgrenzen damit nur geringfügig ist. So liegt die Sache hier. Zwar ist der Plangeber ausweislich der Begründung des Teilflächennutzungsplans unter dem Gesichtspunkt der Mindestflächengröße davon ausgegangen, dass ein Rotorüberschlag nicht möglich sei, da Anlagen, deren vom Rotor überstrichene Fläche über die Konzentrationszone hinausragt, von der Ausschlusswirkung des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB erfasst würden. Auch führt der Plangeber aus, dass vor dem Hintergrund, dass öffentliche Belange sowohl durch den sich drehenden Rotor als auch durch den Turm berührt würden, eine gedankliche Trennung des Vorhabens „Windenenergieanlage“ in Turm und Rotor nicht in Betracht komme (S. 25 der Begründung des Teilflächennutzungsplans). Hiermit hat er jedoch nicht zum Ausdruck gebracht, dass er jeden Rotorüberschlag in eine nicht ausgewiesene Fläche ausschließen will, sondern im Wesentlichen - ausgehend von einer im Verhältnis zu den genehmigten Anlagen deutlich kleineren Referenzanlage mit einem Rotordurchmesser von nur 115,70 m - lediglich die Begründung für die Mindestflächenbreite und den damit verbundenen Zuschnitt der Konzentrationsfläche niedergelegt. Anhaltspunkte dafür, dass der kleinräumige Bereich nordwestlich des Vorhabenstandorts, auf den sich der Rotorüberschlag bezieht, nach dem Willen des Plangebers unbedingt wegen besonderer Konfliktträchtigkeit von Windenergienutzung freigehalten werden sollte, liegen nicht vor. Weder kommt es in der Folge des Rotorüberschlags zu einer relevanten Annäherung der Windenergieanlage an bewohnte Gebiete oder ein besonders geschütztes Gebiet noch ist ersichtlich, dass anderweitig harte oder weiche Tabukriterien durch die eher marginale Verlagerung - die Rotoren mit ihrem Gesamtdurchmesser von 160 m ragen lediglich 30 m in einen nicht ausgewiesenen Bereich hinein - berührt werden. Mit Blick auf die nicht erkennbare Betroffenheit schutzwürdiger Belange im Bereich des Rotorüberschlags spricht im vorliegenden Fall vieles dafür, dass der Plangeber bei Kenntnis der tatsächlichen Größenentwicklung der Anlagen auch eine größere Mindestbreite in Betracht gezogen hätte, zumal er im Grundsatz ausweislich der Begründung (S. 33 der Begründung des Teilflächennutzungsplans) auch einen Einsatz leistungsfähigerer und damit größerer Anlagen als die Referenzanlagen befürwortet. (2) Zum anderen bestehen keine im Eilverfahren berücksichtigungsfähigen Bedenken gegen die Wirksamkeit des Teilflächennutzungsplans, die dazu führen würden, dass der ursprüngliche Flächennutzungsplan aus dem Jahr 2006 wieder aufleben würde, der für die Vorhabenstandorte gerade keine Konzentrationszone vorsah. Die Prüfungsdichte unterliegt hier trotz der Geltung des Amtsermittlungsgrundsatzes nach § 86 Abs. 1 VwGO wegen der Eilbedürftigkeit - wie bereits dargestellt - Einschränkungen; im Vergleich zum Hauptsacheverfahren bestehen insoweit herabgesetzte Anforderungen an die richterliche Überzeugungsbildung. Im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ist regelmäßig nur eine vorläufige Prüfung der Rechts- und eine summarische Prüfung der Sachlage vorzunehmen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 23.02.2018 - 1 VR 11.17 - Buchholz 402.45 VereinsG Nr. 74, juris Rn. 15), sofern Gründe für ein Erfordernis einer intensiveren Prüfung nicht vorliegen. In der Folge ist im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gegen eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung für eine Windenergieanlage regelmäßig auch von der Gültigkeit von für die Genehmigung rechtserheblichen Rechtsverordnungen und Satzungen auszugehen, wenn diese nicht offensichtlich unwirksam sind. Dies entspricht der gängigen Rechtsprechung insbesondere zum Umfang der Inzidentprüfung von Bebauungsplänen bei der Überprüfung von Baugenehmigungen (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 22.10.2015 - 10 S 1773/15 - juris Rn. 12; vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 02.10.2019 - 3 S 1470/19 - juris Rn. 42; OVG NRW, Beschlüsse vom 19.01.2009 - 10 B 1687/08 - juris Rn. 12 und 13.01.2014 - 10 B 1323/13 - juris Rn. 4; SächsOVG, Beschlüsse vom 28.09.2012 - 1 B 313/12 - juris Rn. 9 und 10.03.2015 - 1 B 298/14 - juris Rn. 17; HessVGH, Beschluss vom 25.10.2017 - 3 B 1572/17 - juris Rn. 6; vgl. auch BayVGH, Beschluss vom 16.10.2006 - 15 CS 06.2184 - juris Rn. 15 und OVG Saarland, Beschluss vom 10.05.2012 - 2 B 48/12 - juris Rn. 25 sowie (zu abgabenrechtlichen Normen) NdsOVG, Beschluss vom 24.11.2006 - 8 ME 152/06 - juris Rn. 4 und OVG B.-Bbg., Beschluss vom 20.02.2008 - OVG 9 S 26.07 - juris Rn. 4). Nach dieser Maßgabe bestehen keine durchgreifenden Bedenken gegen die Wirksamkeit des Teilflächennutzungsplans; evidente Rechtsfehler sind auch unter Berücksichtigung der entsprechenden Rügen des Antragstellers nicht erkennbar. (aa) Soweit der Antragsteller geltend macht, im Verfahren zur Aufstellung des Teilflächennutzungsplans seien unter Verletzung von § 4 Abs. 2 BauGB der Gemeindeverwaltungsverband Hexental und insbesondere deren Mitgliedsgemeinde Horben nicht hinreichend beteiligt worden, ergibt sich bereits aus dem Vortrag des Antragstellers und den vorgelegten Auszügen der Verwaltungsakte des Gemeindeverwaltungsverbands, dass jedenfalls die Verwaltungsgemeinschaft zum Teilflächennutzungsplan angehört wurde und der Bürgermeister der Gemeinde Horben über die Vorgänge informiert war. Auch mit Blick auf § 2 Abs. 3 Nr. 1 der Verbandssatzung der Verwaltungsgemeinschaft Hexental vom 10.12.2015, ausweislich derer der Verband unter anderem die vorbereitende Bauleitplanung erfüllt, spricht vieles dafür, dass eine ordnungsgemäße Beteiligung erfolgt ist. Jedenfalls liegt ein evidenter und zur Unwirksamkeit führender Verfahrensfehler nicht vor, zumal hier noch die Fehlerfolgenregelung des § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Buchst. a BauGB zu berücksichtigen wäre. (bb) Auch ist die Erarbeitung des gesamträumlich schlüssigen Planungskonzepts (vgl. zur abschnittsweisen Entwicklung dieses Konzepts auf der Ebene des Abwägungsvorgangs VGH Bad.-Württ., Urteil vom 13.10.2020 - 3 S 526/20 - juris Rn. 32 ff. m. w. N.) durch die Antragsgegnerin jedenfalls nicht evident zu beanstanden. Soweit die Antragsgegnerin Lärmschutzvorsorgeabstände lediglich als weiche Tabukriterien und nicht als harte Tabukriterien berücksichtigt hat (vgl. Nr. 2.3.2.2, S. 13 der Begründung zum Teilflächennutzungsplan vom 16.01.2019), führt dies nicht zu einem - offenkundigen - erheblichen Fehler der Abwägung. Aufgrund der erkennbaren Schwierigkeiten gerade bei der Abgrenzung zwischen harten und weichen Tabukriterien im Zusammenhang mit lärmschutzbedingten Mindestabständen besteht für die Gemeinden die Möglichkeit, den Schutzabstand insgesamt als weiche Tabuzone zu behandeln; denn es ist zulässig, zur Vermeidung eines Fehlers zu unterstellen, dass es sich bei einer Fläche insgesamt um eine weiche Tabuzone handelt; die Behandlung einer eigentlich als harte Tabuzone zu qualifizierenden Fläche als weiche ist zumindest dann kein beachtlicher Fehler, wenn den entsprechenden Kriterien - wie hier - bei der Abwägung der Vorzug vor den Belangen der Windenergienutzung gegeben wird (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 13.10.2020 - 3 S 526/20 - VBlBW 2021, 247, juris Rn. 54 m. w. N.). Einer weitergehenden Dokumentation, welche Abstände der Plangeber als rechtlich geboten und welche vorsorgeorientiert der planerischen Entscheidung zwischen harten und weichen Tabuzonen zugrundegelegt wurde (vgl. zu diesem Erfordernis VGH Bad.-Württ., Urteil vom 13.10.2020 - 3 S 526/20 - VBlBW 2021, 247, juris Rn. 55 m. w. N.), bedurfte es vorliegend mangels lediglich hilfsweiser Behandlung als weiches Tabukriterium und fehlender Differenzierung nicht. Dass sich bei der Bewertung lärmbedingter Mindestabstände als harte Tabukriterien ein anderes Abwägungsergebnis ergeben hätte, legt der Antragsteller nicht dar. Hierfür ist auch sonst nichts ersichtlich (cc) Anders, als vom Antragsteller behauptet, hat sich die Antragsgegnerin bei der Bewältigung des Lärmschutzes auch nicht auf die Einhaltung von Mindestabständen entsprechend der TA Lärm beschränkt, sondern - differenzierend nach Art der betroffenen Bauflächen - in Teilen darüber hinausgehende Lärmschutzvorsorgeabstände bestimmt (vgl. Nr. 2.3.2.2, S. 14 f. der Begründung zum Teilflächennutzungsplan vom 16.01.2019). Jedenfalls liegt auch insoweit kein offensichtlicher Abwägungsmangel vor. (dd) Keine durchgreifenden Bedenken bestehen auch hinsichtlich der zutreffenden Erfassung der 11 Anwesen im Ortsteil Kappel der Antragsgegnerin. Unter Berücksichtigung der Photographischen Dokumentation in Anlage C zur Schallimmissionsprognose im vorliegenden Genehmigungsverfahren (Unterlage A-8, S. 45 ff.) ist entgegen der Ansicht des Antragstellers nichts dafür ersichtlich, dass sich die dortigen Häuser in einem Ortsteil befinden und daher mangels normativ vorgegebener Lärmwerte nicht die Mindestabstände für ein Mischgebiet zugrundegelegt werden durften. Vor diesem Hintergrund dürfte es auch vertretbar gewesen zu sein, die Gemeinbedarfsflächen, die konzentriert der Wohnnutzung dienen (wie Klöster und Internate), abweichend zu behandeln. (ee) Die Zugrundelegung des Fabrikats ENERCON E 115 mit einer Nabenhöhe von 149 m, einem Rotordurchmesser von 115 m und einer Gesamthöhe von 207 m als Referenzanlage für die Beurteilung der Auswirkungen führt ebenfalls nicht zu einem - offenkundigen - erheblichen Fehler der Abwägung. Zur sachgerechten Einstellung der abwägungserheblichen Belange und deren Abwägung bedarf es einer Prognose, welche Windenergieanlagentypen voraussichtlich in den festgelegten Vorranggebieten verwirklicht werden. Auf Grundlage der sich daraus ergebenden technischen Parameter sind die Auswirkungen zu ermitteln und bewerten. Dabei ist einzubeziehen, dass diese Prognose die tatsächlichen Verhältnisse nicht realitätsgetreu abbildet und die damit verbundenen Unsicherheiten mit jeder in die Zukunft gerichteten Planung zwangsläufig und unlöslich verbunden sind. Die verwaltungsgerichtliche Kontrolle trägt diesem Umstand Rechnung und bezieht sich allein darauf, ob eine geeignete fachspezifische Methode gewählt wurde, ob die Prognose nicht auf unrealistischen Annahmen beruht und ob das Prognoseergebnis einleuchtend begründet worden ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 15.03.2013 - 9 B 30.12 - juris Rn. 10; Urteil vom 18.03.2009 - 9 A 39.07 - BVerwGE 133, 239, juris Rn. 105). Der Prognose ist eine Referenzanlage zugrunde zu legen, deren Errichtung nach Inkrafttreten der Planung bei verständiger Würdigung der technischen Entwicklung und des Energiemarktes zu erwarten ist. Dabei ist es angezeigt, sich in Bezug auf die Referenzanlage jedenfalls an der durchschnittlichen Konfiguration zugebauter Anlagen im Zeitpunkt der Abwägung zu orientieren (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 19.11.2020 - 5 S 1107/18 - VBlBW 2021, 296, juris Rn. 73 f.). Dafür, dass dieses Erfordernis erfüllt ist, bestehen angesichts der im Umweltbericht ausgeführten Erläuterungen zur Auswahlentscheidung (S. 11 f. des Umweltberichts, S. 1736 f. der Verwaltungsakten zum Teilflächennutzungsplan), die insbesondere auf aktuelle Windparkprojekte im mittleren und südlichen Schwarzwald abstellt, keine durchgreifenden Zweifel. (ff) Auch das Fehlen einer vorherigen Landschaftsplanung dürfte nicht zur Unwirksamkeit des Teilflächennutzungsplans führen. Dabei kann dahinstehen, ob nach § 11 Abs. 2 Satz 2, Abs. 4 BNatSchG eine solche Fortschreibung erforderlich gewesen wäre. Zwar bietet, worauf der Antragsteller zutreffend hinweist, die Landschaftsplanung ersichtliche Vorzüge für die qualifizierte Auseinandersetzung mit Kulturlandschaft und Landschaftsbild. Das Gebot der Berücksichtigung von umweltschützenden Fachplänen verpflichtet die Gemeinde folgerichtig auch, sich mit den Darstellungen der Fachpläne im Rahmen der Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB inhaltlich auseinanderzusetzen, soweit ein solcher Plan vorliegt (vgl. Battis in ders./Krautzberger/Löhr, BauGB, 15. Aufl., § 1 Rn. 68). Es mangelt jedoch an einer - mit Blick auf die erheblichen Konsequenzen erforderlichen - gesetzlichen Verknüpfung von Landschaftsplanung und vorbereitender Bauleitplanung jedenfalls derart, dass das Fehlen einer Landschaftsplanung oder deren Fortschreibung zur Nichtigkeit der vorbereitenden Bauleitplanung führt. Vielmehr kann die Gemeinde auch auf andere Art und Weise die maßgeblichen Belange ermitteln und fachlich bewerten (vgl. zum Verhältnis von Landschaftsrahmenplan und Regionalplan VGH Bad.-Württ., Urteil vom 19.11.2020 - 5 S 1107/18 - juris Rn. 53; zum Verhältnis von Landschaftsplan und Bauleitplanung Söfker/Runkel in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, 145. EL Februar 2022, § 1 Rn. 152 a. E.; HessVGH, Beschluss vom 25.01.1988 - 3 N 13/83 - NVwZ-RR 1989, 130, 132). Dafür, dass der im Verfahren zur Aufstellung des Teilflächennutzungsplans erstellte Umweltbericht vom 15.09.2017, der alle wesentlichen auch im Rahmen der Landschaftsplanung zu berücksichtigenden Gesichtspunkte aufgreift, nicht geeignet sein könnte, das etwaige Fehlen einer Landschaftsplanung zu kompensieren, liegen keine Anhaltspunkte vor. (gg) Auch mit Blick auf die Berücksichtigung der Landschaftsbildbeeinträchtigung bei der vorbereitenden Bauleitplanung liegt kein offensichtlicher erheblicher Fehler der Ermittlung und Bewertung vor. Aus dem Umweltbericht ergibt sich als Ergebnis der Landschaftsbildrisikoanalyse für die Vorhabenstandorte ein sehr hohes Risiko für die Beeinträchtigung des Landschaftsbildes (S. 94 des Umweltberichts vom 15.09.2017, S. 1777 der Verwaltungsakten zum Teilflächennutzungsplan). Hiervon ist ausweislich der Begründung des Teilflächennutzungsplans vom 16.01.2018 auch der Gemeinderat der Antragsgegnerin bei der abschließenden Abwägung ausgegangen (S. 50 der Begründung vom 16.01.2018, S. 1718 der Verwaltungsakten zum Teilflächennutzungsplan), ein Fehler bei der Ermittlung und Bewertung ist insoweit nicht erkennbar. Insbesondere aus der Begründung wird auch deutlich, dass die gebotene Abwägung mit den konfligierenden Merkmalen erfolgt ist, weil dort festgehalten wird, dass die Restriktionen durch mögliche Konflikte mit dem Lärmschutz und der schwierigen Erschließung sowie die Auswirkungen auf das Landschaftsbild vor dem Hintergrund der Energie- und Klimaschutzziele der Antragsgegnerin, der relativ guten Windhöffigkeit und der guten Standorteignung hingenommen werden können (S. 50 f. der Begründung vom 16.01.2018, S. 1718 f. der Verwaltungsakten zum Teilflächennutzungsplan). Entsprechendes ergibt sich auch aus den vom Antragsteller in Bezug genommenen Entscheidungsvorschlägen zu den bei der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung eingegangenen Stellungnahmen (Synopsen). Auch dort verweist die Antragsgegnerin auf die Ergebnisse und des Umweltberichts und die Bedeutung der konfligierenden Belange (u. a. S. 62 der Synopse, S. 1820 f. der Verwaltungsakten zum Teilflächennutzungsplan). Mit Blick auf das von der Antragsgegnerin bereits erkannte sehr hohe und damit höchstmögliche Risiko für das Landschaftsbild ist auch nicht erkennbar, welche weitergehenden Erkenntnisse eine im Umfang erweitere Sichtbarkeitsanalyse unter Einbeziehung der Bereiche unterhalb der Nabenhöhe (vgl. zur Einschränkung u.a. Anlage 2 zum Umweltbericht, S. 1216 ff. der Verwaltungsakte zum Teilflächennutzungsplan) hätte bringen sollen. Insoweit erscheint ausgeschlossen, dass die Berücksichtigung der jedenfalls in weiten Teilen im Vergleich zum Bereich oberhalb der Nabe deutlich weniger in Erscheinung tretenden Teile der Windenergieanlage unterhalb der Nabenhöhe Einfluss auf das Abwägungsergebnis hätte haben können. Jedenfalls ist ein offensichtlicher Fehler der Ermittlung, Bewertung und Abwägung ausgeschlossen. Unerheblich ist schließlich auch, welche Bedeutung der beschließende Gerichtshof ausweislich einer Entscheidung aus dem Jahr 2005 (3 S 2521/04) dem Landschaftsbild an einem anderen potentiellen Vorhabenstandort beigemessen hat. (hh) Auch hinsichtlich des Belangs Erholung ist, nachdem der der Planung zugrundegelegte Umweltbericht (S. 50 des Umweltberichts, S. 1755 der Verwaltungsakten zum Teilflächennutzungsplan) diesen Themenkomplex aufgreift, die Erholungsschwerpunkte aufzeigt und die Fläche bewertet, kein offensichtlicher Fehler der Ermittlung, Bewertung und Abwägung erkennbar. Auch der Antragsteller zeigt Entsprechendes nicht auf. (ii) Soweit der Antragsteller - abweichend von der bereits in § 1 EEG und § 5 KSG BW zum Ausdruck kommenden gesetzgeberischen Einschätzung - generell auch im Sinne einer energiepolitischen Diskussion die Eignung von Windenergieanlagen in Frage stellt, einen Beitrag zur Dekarbonisierung und zum Klimaschutz zu leisten, hierzu Studien vorlegt und daraus einen Abwägungsfehler der Antragsgegnerin bei der Aufstellung des Teilflächennutzungsplans im Sinne einer Überbewertung des Nutzens von Windenergieanlage schlussfolgert, gibt dies im Eilverfahren - in dem mit Blick auf die Eilbedürftigkeit keine weitergehenden Aufklärungsmöglichkeiten bestehen - keinen Anlass zu einer vertieften Prüfung, denn ein offensichtlicher Fehler liegt jedenfalls nicht vor. Dies gilt auch, soweit in den vorgelegten Studien darauf verwiesen wird, der im Auftrag des Ministeriums für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft des Landes Baden-Württemberg erstellte Windatlas 2019 biete keine Grundlage für die Beurteilung der Ertragslage von Windenergieanlagen, weil die prognostizierten Erträge durch die Einführung einer technisch nicht begründbaren Kappungsgeschwindigkeit beschönigt würden. (jj) Eine Unwirksamkeit des Teilflächennutzungsplans folgt auch nicht daraus, dass die zum Zeitpunkt des Beschlusses des Plans geltende Landschaftsschutzgebietsverordnung „Schauinsland“ unwirksam gewesen wäre mit der Folge der fehlenden städtebaulichen Rechtfertigung der Darstellung der Konzentrationszone im Teilflächennutzungsplan im Sinne von § 1 Abs. 3 BauNVO. Ein offensichtlicher Fehler der Entscheidung des Verordnungsgebers, für die Windenergiezone „Taubenkopf“ die Unterschutzstellung im Sinne einer Zonierung einzuschränken (§ 22 Abs. 1 Satz 3 BNatSchG), ist nicht erkennbar. Dem Verordnungsgeber steht bei der Beurteilung der Schutzwürdigkeit der Landschaft ein weiter Gestaltungsspielraum zu (vgl. BVerwG, Urteil vom 29.01.2007 - 7 B 68.06 - NVwZ 2007, 589, juris Rn. 15; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 25.11.2020 - 5 S 748/18 - NuR 2021, 208, juris Rn. 25), der sich umgekehrt auch auf die Herabstufung von Teilgebieten erstreckt, sofern sachliche Gründe dies rechtfertigen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21.07.1997 - 4 BN 10.97 - NVwZ-RR 1998, 98, juris Rn. 6). Das Ziel der Förderung des Klimaschutzes kann - auch wenn nur geringe Beiträge zur Treibhausminderung zu erwarten sind - einen solchen sachlichen Grund darstellen (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 21.01.2022 - 10 S 1861/21 - NuR 2022, 434, juris Rn. 19). Im Rahmen der Abwägung nach § 2 Abs. 3 BNatSchG hat der Verordnungsgeber bei einer Reduzierung des Schutzstandards ausschließlich darüber zu entscheiden, ob die Belange des Natur- und Landschaftsschutzes anderen Nutzungsinteressen weichen sollen, die es nach ihrem Gewicht rechtfertigen, den bestehenden Schutz aufzuheben. Dabei dürfen die Verkleinerung von Schutzgebieten oder sonstige Einschränkungen des Schutzstandards nicht dazu führen, dass der mit der Unterschutzstellung verfolgte Zweck nicht mehr gewährt wäre (BayVerfGH, Entscheidung vom 27.09.2013 - Vf. 15-VII-12 - NVwZ-RR 2014, 7, juris Rn. 85). Hierfür und für das vom Antragsteller behauptete gänzliche Fehlen einer Abwägung oder auch die Zugrundelegung unzulässiger Abwägungskriterien liegen keine Anhaltspunkte vor. Der Begründung der Verordnungsänderung, auf die auch der Antragsteller Bezug nimmt, lässt sich entnehmen, dass der Verordnungsgeber die Schutzzwecke des Landschaftsschutzgebiets in den Blick genommen und berücksichtigt hat, dass trotz der verfolgten Klimaschutzziele die Schönheit der Landschaft ein unüberwindbares Hindernis darstellen kann. Der Verordnungsgeber hat erkannt, dass für den Standort „Taubenkopf“ ein sehr hohes Risiko für das Landschaftsbild besteht, die dortige Errichtung von Windenergieanlage aber - naturgemäß abhängig von der konkreten Anlagekonfiguration - für realisierbar erachtet und insoweit mittelbar dem Klimaschutz einen potentiellen Vorrang eingeräumt, während er für andere Standorte wegen der Betroffenheit des Landschaftsbildes von einer Zonierung abgesehen hat (vgl. A. III. 2, S. 8 f. der Begründung der Änderungsverordnung). Dafür, dass hier andere als am Schutzzweck des Landschaftsschutzgebiets orientierte naturschutzfachliche Belange, insbesondere auch der Gesichtspunkt der Windhöffigkeit, bei der Herabstufung eine Rolle gespielt hätten, ist nichts ersichtlich. Ein unzulässiger Konflikttransfer in das Genehmigungsverfahren ist mit der Zonierung nicht verbunden. Mit Blick darauf, dass die vorgenommene Zonierung lediglich einen Umfang von 80,21 ha hat und damit lediglich 1,46 % des gesamten Landschaftsschutzgebiets betrifft, und vor dem Hintergrund, dass die aus § 6 der Schutzgebietsverordnung hervorgehenden Schutzzwecke - abgesehen von punktuellen Beeinträchtigungen - in der Gesamtheit ohne Weiteres weiter erreicht werden können, ist nicht zu befürchten, dass die Ziele der Unterschutzstellung unterlaufen würden. (kk) Auch hinsichtlich des Belangs „optisch bedrängende Wirkung“ liegt kein offensichtlicher Fehler der Ermittlung, Bewertung und Abwägung der Flächennutzungsplanung vor. Soweit der Antragsteller in diesem Zusammenhang auf eine Entscheidung des beschließenden Gerichtshofs im Zusammenhang mit der Drittanfechtung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung verweist (Beschluss vom 20.07.2018 - 10 S 2378/17 - juris), führt dies vorliegend im Zusammenhang mit der Wirksamkeit des Teilflächennutzungsplans nicht weiter, da die optisch bedrängende Wirkung maßgeblich vom Anlagentyp und vom gewählten Standort abhängt und im Einzelfall trotz Unterschreitung eines Abstands vom Dreifachen der Gesamthöhe (vgl. zur Vermutung einer optisch bedrängenden Wirkung VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 05.04.2016 - 3 S 737/16 - juris Rn. 19) mit Blick auf die Topographie das Vorliegen einer optisch bedrängenden Wirkung ausgeschlossen werden kann (vgl. auch Unterlage A-8.4). (ll) Ferner ist auch nicht ersichtlich, dass in den durch den Teilflächennutzungsplan ausgewiesenen Vorranggebieten keine Anlage errichtet werden könnte, die die erforderlichen Schutzanforderungen betreffend die Vermeidung von Schatten- und Eiswurf erfüllen könnte. Ein zur Unwirksamkeit des Teilflächennutzungsplans führender Fehler liegt demnach nicht vor. Zutreffend verweist der Umweltbericht zum Teilflächennutzungsplan vielmehr insoweit darauf, dass entsprechende Anforderungen im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren zu prüfen sind (S. 55 des Umweltberichts, S. 1758 der Verwaltungsakten zum Teilflächennutzungsplan). (mm) Keinen durchgreifenden Bedenken im Sinne einer offensichtlichen Unwirksamkeit des Teilflächennutzungsplans begegnet auch die Einstufung der Betroffenheit von Natura 2000-Gebieten als weiches Tabukriterium. Die Antragsgegnerin hat insoweit nicht auf die - aus ihrer Sicht im Planungsverfahren unverhältnismäßige - Einzelfall-Verträglichkeitsprüfung verwiesen, sondern vorsorglich entsprechende Flächen für die weitere Nutzung von Windenergie ausgeschlossen (S. 16 der Begründung, S. 1701 der Verwaltungsakten zum Teilflächennutzungsplan). Hiergegen ist grundsätzlich nichts zu erinnern. Ein Zwang, die Abstände zu Natura 2000-Gebieten ohne Einzelfallprüfung generell als harte Tabukriterien zu behandeln, besteht grundsätzlich nicht (vgl. OVG B.-Bbg., Urteil vom 13.11.2020 - 2 A 1.19 - juris Rn. 61 ff.). (nn) Soweit der Antragsteller das Fehlen einer hinreichenden Untersuchung zu den Themen Boden und Wasser rügt, beschränkt er sich auf die bloße Behauptung des Bestehens eines nicht kalkulierbaren Risikos einer Beeinflussung des Bodenzustandes und eines Eingriffs in die Grundwasserchemie, ohne dies näher zu konkretisieren. Vertiefender Sachvortrag ist entgegen der entsprechenden Ankündigung nicht erfolgt; auch aus den beigefügten Anlagen, insbesondere einem Kurzgutachten zum Windkraftanlagenstandort „Holzschlägermatte“ (Anlage AS 6.7. zum Schriftsatz vom 18.02.2022) ergeben sich keine Hinweise auf vergleichbare Probleme am Vorhabenstandort „Taubenkopf“, die bei der Flächennutzungsplanung ergänzend berücksichtigt hätten werden müssen. (oo) Für das Abwägungsergebnis offensichtlich erhebliche Mängel der artenschutzrechtlichen Untersuchungen und Bewertungen sind nicht erkennbar. Soweit der Umweltbericht hinsichtlich des Standorts Taubenkopf für einzelne Tiergruppen ein mittleres Konfliktpotential festhält (Avifauna und Fledermäuse), in der zusammenfassenden Beurteilung aber von nur geringen Konflikten ausgeht (S. 41 des Umweltberichts, S. 1750 der Verwaltungsakten zum Teilflächennutzungsplan), steht dies nicht in Widerspruch, weil für andere Gruppen nur von einem sehr geringen Risiko auszugehen ist (S. 36 des Umweltberichts, S. 1748 der Verwaltungsakten zum Teilflächennutzungsplan). Allein der Umstand, dass der artenschutzrechtlichen Bewertung zugrunde liegende Beobachtungen und Erfassungen bereits im Jahr 2012 stattgefunden haben und zum Zeitpunkt der Erstellung des Umweltberichts damit älter als 5 Jahre waren, führen ebenfalls nicht ohne Weiteres zu einem erheblichen Fehler. Der Antragsteller legt insoweit nicht im Ansatz dar, inwieweit hier eine für die Berücksichtigung des Artenschutzes erhebliche Änderung vorgelegen haben könnte. (pp) Soweit der Antragsteller geltend macht, die Antragsgegnerin habe im Rahmen der Flächennutzungsplanung die Vorgaben des Biosphärengebiets „Schwarzwald“ missachtet, übersieht er - wie bereits im Zusammenhang mit der Vorprüfung ausgeführt - dass in der maßgeblichen Entwicklungszone nach § 7 der Verordnung des Ministeriums für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz Baden-Württemberg über das Biosphärengebiet Schwarzwald vom 04.01.2016 auch nachhaltige, natur- und umweltschonende Wirtschaftsweisen gefördert und weiterentwickelt werden sollen, eine Nutzung durch Windenergieanlage mithin nicht zwingend ausgeschlossen ist. Ob und inwieweit das im Biosphärengebiet „Pfälzerwald“, auf welches sich die vom Antragsteller genannten Quellen beziehen, anders zu beurteilen ist, bedarf hier keiner Entscheidung. (qq) Schließlich ist auch nicht erkennbar, dass der Plangeber abwägungsfehlerhaft davon ausgegangen wäre, einen bestimmten prozentualen Anteil der Gesamtfläche der Gemarkung als Fläche für die Windenergie ausweisen zu müssen. Der methodische Ansatz der Antragsgegnerin, bereits bei der Festlegung weicher Tabukriterien zurückhaltend zu sein, um den im Einzelfall zu bestimmenden Anforderungen der Rechtsprechung an die Schaffung eines substantiellen Raums genügen zu können (vgl. zu dieser Anforderung bereits BVerwG, Urteil vom 17.12.2002 - 4 C 15.01 - BVerwGE 117, 287, juris Rn. 29), ist nicht zu beanstanden. Dafür, dass sich die Antragsgegnerin gezwungen gesehen haben könnte, in einem von vornherein festgelegten bestimmten Umfang Vorrangzonen festzulegen und die Abwägung allein hieran auszurichten, ist nichts ersichtlich (so aber die Ausgangslage in der vom Antragsteller zitierten Entscheidung des VGH Bad.-Württ., Urteil vom 19.11.2020 - 5 S 1107/18 - VBlBW 2021, 296, juris Rn. 84). d) Schließlich dürfte auch die Abwägungsentscheidung der Antragsgegnerin nach § 15 Abs. 5 BNatSchG nicht zu beanstanden sein. Danach darf ein Eingriff nicht zugelassen werden, wenn die Beeinträchtigungen nicht zu vermeiden oder nicht in angemessener Frist auszugleichen oder zu ersetzen sind und die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege bei der Abwägung aller Anforderungen an Natur und Landschaft anderen Belangen im Range vorgehen. Diese Eingriffsregelung ergänzt die gesetzlichen Zulassungstatbestände um ihre naturschutzrechtlichen Anforderungen. Die materielle naturschutzrechtliche Prüfung erfolgt innerhalb des jeweiligen Zulassungsverfahrens eigenständig am Maßstab der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung (vgl. BVerwG, Urteil vom 13.12.2001 - 4 C 3.01 - NVwZ 2002, 1112, juris Rn. 16 ff.). Die Abwägung nach § 15 Abs. 5 BNatSchG unterliegt den allgemeinen Anforderungen. Danach sind die betroffenen Belange einander gegenüberzustellen und sachgerecht zu bewerten und ist eine dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entsprechende Entscheidung über die Bevorzugung eines Belangs und damit notwendigerweise die Zurückstellung anderer Belange zu treffen. Es handelt sich nicht um eine planerische Abwägung, sondern um eine zweiseitige Interessenabwägung, die fehlerhaft ist, wenn die Bedeutung eines der abzuwägenden Belange verkannt wird oder sich das Ergebnis der Abwägung außerhalb eines vertretbaren Spielraums bewegt. Bei der Genehmigung eines privilegierten Außenbereichsvorhabens unterliegt neben der Frage, ob dem Vorhaben nach § 35 Abs. 1 BauGB öffentliche Belange entgegenstehen, auch die Frage der Abwägung nach der Eingriffsregelung der vollen gerichtlichen Kontrolle (vgl. BVerwG, Urteil vom 13.12.2001 - 4 C 3.01 - NVwZ 2002, 1112, juris Rn. 19 ff.; vgl. zum Ganzen auch P. Fischer-Hüftle/A. Schumacher in Schumacher/Fischer-Hüftle, BNatSchG, 3. Aufl., § 15 Rn. 129). Gemessen hieran ist die Abwägungsentscheidung der Antragsgegnerin voraussichtlich nicht zu beanstanden. Die Antragsgegnerin dürfte zutreffend davon ausgegangen sein, dass der Ausbau der Windenergienutzung gegenüber dem Schutzgut Landschaft als vorrangig zu bewerten ist (C. V., S. 6 der Genehmigung und S. 54 ff. der Genehmigung). Anders, als vom Antragsteller behauptet, bedurfte es dabei der Offenlegung einer Eingriffs- und Kompensationsbilanz in Bezug auf die Abwägung zum Landschaftsbild nicht, da die Antragsgegnerin zutreffend davon ausgegangen ist, dass der Eingriff in das Landschaftsbild nicht kompensiert werden kann. Soweit der Antragsteller gegen die Vertretbarkeit der Abwägungsentscheidung einwendet, die Antragsgegnerin habe die besondere Wertigkeit des Landschaftsbildes verkannt, weil sie nur von einer mittleren bis hohen Belastung ausgegangen sei, obwohl mehrere Studien vorlägen, die für den betroffenen Bereich von einer sehr hohen Landschaftsbildqualität ausgingen, stellen diese pauschalen Einwendungen die Richtigkeit der umfassend differenzierenden Bewertungen in der Landschaftsanalyse im landschaftspflegerischen Begleitplan (Unterlage A-13, S. 43 ff.) nicht substantiiert infrage. Auch durfte die Antragsgegnerin davon ausgehen, dass die Nutzung der Windenergie auch im Bereich des Vorhabenstandorts einen Beitrag zur Dekarbonisierung und damit zum Klimaschutz leisten kann. Dabei kann dahinstehen, ob im Rahmen der Abwägung nach § 15 Abs. 5 BNatSchG auf den landesrechtlichen Klimaschutzgrundsatz des § 5 KSG BW zurückgegriffen werden durfte, denn jedenfalls ergibt sich die Berücksichtigungsfähigkeit der Nutzung erneuerbarer Energien für das Bundesnaturschutzrecht auch aus § 1 Abs. 5 Nr. 3 BNatSchG sowie nunmehr auch aus den zugunsten der Beigeladenen zu berücksichtigenden Regelungen in § 2 EEG in der Fassung vom 20.07.2022 (BGBl. I S. 1237). Ohnehin ist die Antragsgegnerin auch nicht davon ausgegangen, dass mit den landesrechtlichen Klimaschutzzielen (§ 4 KSG BW) verbindliche Ausbauvorgaben für den Einzelfall verbundenen wären, sondern zutreffend davon, dass diese nur im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen sind (S. 59 der Genehmigung). Keinen durchgreifenden Bedenken begegnet auf Grundlage der im Eilverfahren allein möglichen summarischen Prüfung die Berechnung der CO2-Bilanz (Unterlage A-13, S. 105). Es besteht ferner auch unter Berücksichtigung der Einwendungen des Antragstellers im Eilverfahren kein Anlass, abweichend von der Einschätzung der Antragsgegnerin wegen der vom Antragsteller behaupteten Besonderheiten der Verbundnetze im Südwesten Deutschlands und der Verbindung zu Frankreich den Nutzen von Windenergieanlagen in dieser Region generell in Frage zu stellen. Gleiches gilt für die Annahme der Antragsgegnerin, die Angaben im Windatlas Baden-Württemberg stellten eine belastbare Grundlage für die Beurteilung der Standortgüte dar (S. 59 der Genehmigung). Soweit der Antragsteller geltend macht, die Windenergieanlage 2 liege in einer Ausschlussfläche im Sinne des Windatlasses, weil sie zu stark von Umgebungsturbulenzen geprägt sei, sind Auswirkungen auf die Ertragsfähigkeit der Anlage und damit auf die Abwägung im Sinne von § 15 Abs. 5 BNatSchG nicht erkennbar, sondern allenfalls Auswirkungen auf die Lebensdauer der Windenergieanlage zu erwarten (vgl. Windatlas Baden-Württemberg 2019, 3.2.1., S. 28). Der vom Antragsteller zitierten Publikation des Umweltbundesamts lässt sich die vom Antragsteller behauptete Empfehlung des Mindestabstandes zwischen zwei Windenergieanlagen nicht entnehmen, sondern lediglich der Hinweis, dass dieser Abstand - ausweislich der Quellenangabe im Jahr 2011 - in der Praxis gängig war (Umweltbundesamt, Potential der Windenenergie an Land, Juni 2013, S. 16). Schlussfolgerungen auf die Abwägungsgrundlagen im vorliegenden Fall lassen die Ausführungen nicht zu. 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Vor dem Hintergrund, dass die Beigeladene einen Antrag gestellt und deswegen ein eigenes Prozesskostenrisiko übernommen hat (§ 154 Abs. 3 VwGO), entspricht es der Billigkeit, ihre außergerichtlichen Kosten gemäß § 162 Abs. 3 VwGO ebenfalls dem Antragsteller aufzuerlegen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1 sowie § 53 Abs. 2 Nr. 2 und § 52 Abs. 1 GKG in Verbindung mit den Empfehlungen in den Nummern 19.2, 2.2.2 und 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013. Der Beschluss ist unanfechtbar.