Urteil
5 S 2547/21
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg 5. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHBW:2023:1005.5S2547.21.00
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Leitsätze
Die Planfeststellungsbehörde muss die planerische Entscheidung des Vorhabenträgers abwägend nachvollziehen und dadurch die rechtliche Verantwortung für die Planung übernehmen. Lässt sich den Planunterlagen zwar entnehmen, dass vor Erstellung der Planunterlagen seitens des Vorhabenträgers eine Variantenprüfung durchgeführt wurde, findet sich in den Planunterlagen und in den Verwaltungsakten der Planfeststellungsbehörde aber keine Dokumentation dieser Prüfung, so mangelt es jedenfalls an der gebotenen nachvollziehenden Abwägung seitens der Planfeststellungsbehörde.(Rn.164)
Tenor
Der Planfeststellungsbeschluss des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 20. Mai 2021 für den Neubau der B 10 Ortsumfahrung Enzweihingen ist rechtswidrig und darf nicht vollzogen werden.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Der Planfeststellungsbeschluss des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 20. Mai 2021 für den Neubau der B 10 Ortsumfahrung Enzweihingen ist rechtswidrig und darf nicht vollzogen werden. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Die Revision wird nicht zugelassen. Die Klage ist zulässig und teilweise begründet. A. Die Klage ist als Anfechtungsklage statthaft und auch im Übrigen zulässig. I. Der erkennende Gerichtshof ist für die Entscheidung über die Klage als Gericht der Hauptsache nach 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 VwGO zuständig, da das planfestgestellte Vorhaben die B 10 und damit eine Bundesfernstraße (§ 1 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 2 FStrG) betrifft. Eine erstinstanzliche Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts nach § 17e Abs. 1 FStrG mit dessen Anlage und § 50 Abs. 1 Nr. 6 VwGO besteht nicht. II. Der Kläger ist gemäß § 42 Abs. 2 VwGO klagebefugt, da er Eigentümer eines Grundstücks ist, welches für das Vorhaben teilweise vorübergehend, teilweise dauerhaft in Anspruch genommen werden soll und der von der enteignungsrechtlichen Vorwirkung des Planfeststellungsbeschlusses (§ 19 FStrG) betroffen ist. III. Ein Vorverfahren ist nach § 74 Abs. 1 Satz 2 Abs. 2 sowie § 70 LVwVfG in Verbindung mit § 17 Abs. 1 Satz 4 und 5 FStrG nicht erforderlich. Die Klagefrist des § 74 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 VwGO ist gewahrt. Der Planfeststellungsbeschluss wurde dem Kläger gemäß § 74 Abs. 5 LVwVfG mit Ablauf der Auslegungsfrist am 14. Juli 2021 zugestellt. Die Klage wurde am 10. August 2021 und damit innerhalb eines Monats erhoben. Die zehnwöchige Begründungsfrist des § 6 UmwRG, bei der es sich nicht um eine Zulässigkeitsvoraussetzung handelt, ist mit den Begründungsschriftsätzen vom 10. August 2021, 18. August 2021, 10. September 2021 und 5. Oktober 2021 gewahrt. Mit den weiteren Schriftsätzen hat der Kläger sein Vorbringen lediglich vertieft. B. Die Klage ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Hinsichtlich des Klägers kommt dem Planfeststellungsbeschluss, da er Grundlage der nachfolgenden Enteignung ist (vgl. § 19 Abs. 1 FStrG), enteignungsrechtliche Vorwirkung zu. Die Kläger ist unmittelbar in seinem zivilrechtlichen Eigentum (§ 903 BGB) und damit in seinem durch Art. 14 Abs. 1 GG geschützten Grundeigentum betroffen. Daher kann der Kläger nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts eine umfassende gerichtliche Überprüfung des Planfeststellungsbeschlusses verlangen (vgl. BVerwG, Urteile vom 12.6.2019 - 9 A 2.18 - BVerwGE 166, 1, juris Rn. 42 und vom 2.7.2020 - 9 A 8.19 - NVwZ 2020, 1848, juris Rn. 40). Allerdings umfasst das Recht des Enteignungsbetroffenen, sich gegen eine vermeintlich nicht dem Allgemeinwohl dienende Inanspruchnahme seines Eigentums zu wenden, grundsätzlich nicht die Befugnis, sich zum Sachwalter von Rechten zu machen, die nach der Rechtsordnung bestimmten anderen Rechtsinhabern zur eigenverantwortlichen Wahrnehmung und Konkretisierung zugewiesen sind (vgl. BVerwG, Urteile vom 3.3.2011 - 9 A 8.10 - BVerwGE 139, 150, juris Rn. 106, vom 24.11.2011 - 9 A 24.10 - Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 220, juris Rn. 63; Urteil vom 3.11.2020 - 9 A 12.19 - BVerwGE 170, 33, juris Rn. 27). Der Planfeststellungsbeschluss leidet an einem rechtserheblichen Verfahrensfehler (dazu I.). Zudem verstößt er materiell-rechtlich (dazu II.) gegen Vorschriften zum Schutz von Natura 2000-Gebieten und gegen artenschutzrechtliche Zugriffsverbote. Fehlerhaft ist in der Folge auch die fachplanerische Abwägung nach § 17 Abs. 1 Satz 4 FStrG, die darüber hinaus auch im Übrigen zum Nachteil des Klägers Defizite aufweist. Diese Rechtsfehler führen indes nicht zur Aufhebung, sondern nur zu der - im Aufhebungsantrag des Klägers ohne Weiteres als „minus“ enthaltenen - Feststellung der Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit des Planfeststellungsbeschlusses (vgl. BVerwG, Urteil vom 21.3.1996 - 4 C 19.94 - BVerwGE 100, 370, juris Rn. 13; Urteil vom 12.12.1996 - 4 C 19.95 - BVerwGE 102, 358, juris Rn. 28; BVerwG, Urteil vom 9.6.2004 - 9 A 11.03 - NVwZ 2004, 1486, juris Rn. 35). Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist dabei die letzte Behördenentscheidung - mithin der Zeitpunkt des Erlasses des Planfeststellungsbeschlusses am 20. Mai 2021, soweit nicht spätere Rechtsänderungen oder Änderungen der Sach- oder Rechtslage einen vormaligen Rechtsverstoß haben entfallen lassen, denn es kann keinen Anspruch auf Aufhebung des Beschlusses oder auf Feststellung seiner Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit geben, wenn der Beschluss mit gleichem Inhalt und gleicher Begründung erneut erlassen werden könnte (vgl. BVerwG, Urteil vom 12.3.2008 - 9 A 3.06 - BVerwGE 130, 299, juris Rn. 256 und Beschluss vom 22.6.2015, 4 B 61.14 - juris Rn. 5 m. w. N.). Gegenstand der Überprüfung ist allein der Planfeststellungsbeschluss in der Fassung vom 20. Mai 2021. Die vom Beklagten als Reaktion auf den Beschluss des erkennenden Senats vom 22. August 2022 im Eilverfahren - 5 S 2515/21 - für den Fall der Durchführung eines ergänzenden Verfahrens angekündigten Änderungen insbesondere in Bezug auf die Kollisionsschutzmaßnahmen zur Vermeidung einer signifikanten Erhöhung des Tötungsrisikos für Fledermäuse und in Bezug auf Ausgleichsmaßnahmen bezogen auf Reptilien bleiben hingegen bei der Prüfung außer Betracht. Ein mögliches ergänzendes Verfahren i. S. v. § 17 Abs. 1 Satz 5 FStrG i. V. m. § 75 Abs. 1a Satz 2 VwVfG wäre für den Fall, dass seine Durchführung durch die Vorhabenträgerin beantragt würde - eine Verpflichtung der Planfeststellungsbehörde besteht insoweit nicht (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.9.1996 - 11 A 20.96 - BVerwGE 102, 74, juris Rn. 29) -, gerade in Bezug auf die abschließende Abwägungsentscheidung, die wiederum auch durch etwaige ergänzende Maßnahmen zur Wahrung strikter Rechtsvorschriften beeinflusst wird, ergebnisoffen durchzuführen (vgl. Wysk in Kopp/Ramsauer, VwVfG, 22. Aufl. 2021, § 75 Rn. 35c). Insoweit ist es auch nicht Aufgabe des erkennenden Senats, die Recht- und Zweckmäßigkeit künftiger ergänzender Planungen zu beurteilen. I. Verfahrensfehler macht der Kläger nicht geltend. Die von der Klägerin im Parallelverfahren - 5 S 2516/21 - geltend gemachten Verfahrensfehler liegen hingegen teilweise vor und sind erheblich. 1. Soweit der Beklagte - nach seiner Ansicht rechtswidrig - bei der Auslegungsbekanntmachung vom 1. Juni 2017 bzw. 2. Juni 2017 (Ordner 1, S. 13 der Verwaltungsakte des Beklagten) die zum 2. Juni 2017 in Kraft getretene Neuregelung in § 9 Abs. 1c UVPG a. F. (BGBl. I S. 1298) mit den vorgesehenen Hinweisen auf die Äußerungsfrist und auf den Ausschluss von Äußerungen nicht berücksichtigt hatte, ist mit Blick auf die Überleitungsvorschrift des § 74 Abs. 2 UVPG bereits fraglich, ob die Neuregelung überhaupt zur Anwendung kommen musste. Jedenfalls hat der Beklagte mit der Veröffentlichung der Hinweise zugleich die Äußerungsfrist bis zum 15. September 2017 mit ausdrücklichem Hinweis auf die Friständerung verlängert (Ordner 1, S. 54 der Verwaltungsakten des Beklagten). Ein möglicherweise ursprünglich wegen des Verstoßes gegen die Vorgaben des § 9 Abs. 1c UVPG a. F. vorliegender Verfahrensfehler wäre damit gemäß § 45 Abs. 1 Nr. 3 i. V. m. Abs. 2 LVwVfG geheilt. Es ist wegen der eindeutigen Hinweise in den Bekanntmachungen und der lediglich verlängerten Frist nicht ersichtlich, dass ein Betroffener aus Gründen einer Unsicherheit über die geltende Frist gehindert worden sein könnte, sich zu den Planentwürfen zu äußern. 2. Der Beklagte hat allerdings nach der zweiten Planänderung fehlerhaft von einer erneuten Auslegung abgesehen und unzulässig das Verfahren nach § 73 Abs. 8 Satz 1 LVwVfG angewendet. Ändert der Träger eines Vorhabens die entscheidungserheblichen Unterlagen über die Umweltauswirkungen des Vorhabens (§ 6 UVPG in der bis zum 1.6.2017 gültigen und gemäß § 74 Abs. 2 UVPG im vorliegenden Verfahren zur Anwendung kommenden Fassung; im Folgenden UVPG a. F.) im Laufe des Verfahrens, so kann gemäß § 9 Abs. 1 Satz 4 UVPG a. F. (nur) dann von einer erneuten Beteiligung der Öffentlichkeit abgesehen werden, wenn und soweit keine zusätzlichen oder anderen erheblichen Umweltauswirkungen zu besorgen sind. § 9 Abs. 1 Satz 4 UVPG a. F. ist neben § 73 Abs. 8 Satz 1 VwVfG, der für das Planfeststellungsverfahren keine erneute Beteiligung der Öffentlichkeit gebietet, anwendbar; § 73 Abs. 8 Satz 1 VwVfG bleibt in seinem Inhalt hinter § 9 Abs. 1 Satz 4 UVPG a. F. zurück und verdrängt diese Vorschrift daher nicht. § 9 Abs. 1 Satz 4 UVPG a. F. stellt damit eine Gegenausnahme zu § 73 Abs. 8 Satz 1 VwVfG dar und relativiert die Vereinfachungsfunktion dieser Vorschrift (Lieber in Mann/Sennekamp/Uechtritz, VwVfG, 1. Aufl., § 73 Rn. 350 m. w. N.). Zusätzliche Umweltauswirkungen liegen vor, wenn bereits bekannte Umweltauswirkungen verschärft werden; andere Umweltauswirkungen liegen vor, wenn neue Umweltauswirkungen hinzutreten, die für die Schutzgüter des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes von Bedeutung sind. Die Erheblichkeit folgt aus der Bedeutung des betroffenen Schutzgutes, der hinreichenden Wahrscheinlichkeit seiner Betroffenheit und der Intensität der zu befürchtenden Auswirkungen. Eine erneute Öffentlichkeitsbeteiligung ist erforderlich, wenn eine nach Gegenstand, Systematik und Ermittlungstiefe neue oder über die bisherigen Untersuchungen wesentlich hinausgehende Prüfung der Umweltbetroffenheiten vorgenommen wird, die für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Vorhabens insgesamt erforderlich ist und ihren Niederschlag in einer neuen entscheidungserheblichen Unterlage über die Umweltauswirkungen des Vorhabens findet. Entscheidend ist, ob schon die bisher ausgelegten Unterlagen eine hinreichende Anstoßwirkung im Hinblick auf den betreffenden Umweltbelang entfalteten (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.4.2016 - 9 A 9.15 - BVerwGE 155, 91, juris Rn. 34). a) Nach dieser Maßgabe lassen sich zwar in Bezug auf die erste Planänderung, die Anpassungen der technischen Straßenplanung betraf (vgl. die Übersicht in Ordner 4, Bl. 261 der Verwaltungsakten der Beklagten) und in Bezug auf die dritte Planänderung, die den Entfall einer Rampe bei der Tankstelle im Bereich des westlichen Knotens betraf (vgl. die Übersicht in Ordner 7, Bl. 713 der Verwaltungsakten), erhebliche zusätzliche oder andere Umweltauswirkungen ohne Weiteres verneinen. b) aa) Anders stellt sich die Lage dar in Bezug auf die zweite Planänderung (vgl. die Übersicht in Ordner 4, Bl. 335 der Verwaltungsakte des Beklagten). Anlass für diese Planänderung war unter anderem der Nachweis von Vorkommen der geschützten Arten Schlingnatter und Springfrosch im Rahmen der landesweiten Artenkartierung im Jahr 2014 und die Umsetzung des auf dieser Grundlage erstellten Maßnahmekonzepts als Ergänzung des landschaftspflegerischen Begleitplans (Unterlage 12.9.1). Hierbei handelte es sich um eine zusätzliche Umweltauswirkung, die eine Änderung der artenschutzrechtlichen Bewertung und - wie das gesondert erstellte Maßnahmekonzept als ergänzende Unterlage zeigt - weitere nicht unerhebliche Vermeidungs- und Ausgleichsmaßnahmen und eine artenschutzrechtliche Ausnahme für die Schlingnatter erforderlich gemacht haben. Hier hätte es auch im Hinblick darauf, dass weitere Betroffenheiten von Arten, hinsichtlich derer die bereits vorhandenen Unterlagen keine Anstoßwirkung entfalteten, maßgeblichen Einfluss auch auf die artenschutzrechtliche Gesamtbetrachtung insbesondere im Hinblick auf § 45 Abs. 7 BNatSchG haben konnten, einer erneuten Auslegung bedurft. bb) Dieser Fehler ist auch nicht nach § 4 Abs. 1a Satz 1 UmwRG i. V. m. § 46 VwVfG unbeachtlich. Nach § 4 Abs. 1a UmwRG gilt für Verfahrensfehler, die nicht unter § 4 Abs. 1 UmwRG fallen, § 46 VwVfG. Lässt sich durch das Gericht nicht aufklären, ob ein Verfahrensfehler nach Satz 1 die Entscheidung in der Sache beeinflusst hat, wird eine Beeinflussung vermutet. Aus § 4 Abs. 1a UmwRG folgt eine Verpflichtung des Gerichts zur Erforschung des Sachverhalts von Amts wegen. Sieht sich das Gericht auf Grundlage der vorliegenden Erkenntnismittel zu der Feststellung in der Lage, dass die angegriffene Entscheidung ohne den vom Rechtsbehelfsführer geltend gemachten Verfahrensfehler nicht anders ausgefallen wäre, führt der Fehler gemäß § 46 Abs. 1 VwVfG weder zur Aufhebung noch zur Feststellung der Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit des Verwaltungsakts. Die Folgen eines „non liquet“ sind hingegen dahingehend geregelt, dass die Kausalität des Verfahrensfehlers vermutet wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 30.11.2020 - 9 A 5.20 - BVerwGE 170, 378, juris Rn. 21 ff.). So liegt der Fall hier. Zwar handelt es sich bei der unterlassenen Auslegung um einen relativen Verfahrensfehler. Die Voraussetzungen von § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 UmwRG sind evident nicht erfüllt. Es lässt sich auf Grundlage der Akten aber nicht erkennen, dass aufgrund zahlreicher Stellungnahmen oder anderer Erkenntnisgrundlagen mögliche Einwendungen in Bezug auf die weiteren artenschutzrechtlichen Betroffenheiten gegen das ergänzende Maßnahmenkonzept vollumfänglich abgearbeitet worden wären. Allein der Umstand, dass bei der Beteiligung der von dem neuen Ausgleichskonzept unmittelbar Betroffenen einzelne Stellungnahmen im schriftlichen Verfahren eingegangen sind und eine erneute Beteiligung der Naturschutzverbände erfolgte, lässt nicht die Schlussfolgerung zu, dass keine weiteren Äußerungen aus der Öffentlichkeit erfolgt wären, zumal aus den Akten insgesamt nicht erkennbar ist, ob und inwiefern Alternativstandorte für die Ausgleichsmaßnahmen bezogen auf die Schlingnatter geprüft wurden (vgl. dazu die Entscheidungsgründe im Parallelverfahren - 5 S 2547/1 -). Von einer Vielzahl möglicher und augenscheinlich nicht erwünschter Stellungnahmen ging nach Maßgabe der Akten auch das die Vorhabenträgerin vertretende Referat 44 des Regierungspräsidiums aus. Nach einem Aktenvermerk (Ordner 7, S. 675 der Verwaltungsakte der Beklagten) sei dieses „mit einer zusätzlichen Auslage der zweiten Planänderung nicht einverstanden“ gewesen. „Man sei sich über etwaige Risiken bewusst, die Gefahr einer Verfahrensverzögerung durch zahlreiche Stellungnahmen und Einwendungen sei aber zu groß“ gewesen. cc) Eine Unbeachtlichkeit folgt schließlich nicht aus § 4 Abs. 3 Satz 2 UmwRG, da diese Vorschrift nur anwendbar ist, wenn der Verfahrensmangel - anders als hier - keine Veränderung des Entscheidungsinhalts bewirkt haben kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 30.11.2020 - 9 A 5.20 - BVerwGE 170, 378, juris Rn. 28 ff.). II. Der Planfeststellungsbeschluss ist zudem materiell rechtswidrig. Er verstößt gegen Vorgaben des Bundesnaturschutzgesetzes (dazu 1.). Der vom Kläger behauptete eigenständige Verstoß gegen § 44 Abs. 1 BNatSchG wegen fehlender Eignung des Steinbruchs als Ersatzhabitatfläche liegt hingegen nicht vor (dazu 2.)) Auch leidet der Planfeststellungsbeschluss nicht an dem vom Kläger behaupteten Bestimmtheitsmangel (dazu 3.). Fehlerhaft ist indes die Abwägung (dazu 4.). 1. Der erkennende Senat hat im Parallelverfahren einer Umweltschutzvereinigung - 5 S 2371.21 - festgestellt, dass die Planung nicht vereinbar ist mit artenschutzrechtlichen Zugriffsverboten und mit den Anforderungen des Habitatschutzes: a) Der Planfeststellungsbeschluss verstößt gegen artenschutzrechtliche Zugriffsverbote im Sinne von § 44 Abs. 1 BNatSchG. § 44 Abs. 1 BNatSchG verbietet, wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören (Nummer 1), wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten erheblich zu stören, wobei eine erhebliche Störung vorliegt, wenn sich durch die Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtert (Nummer 2), oder Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören (Nummer 3). § 44 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BNatSchG normiert Legalausnahmen von den Zugriffsverboten. Gemäß § 45 Abs. 7 Satz 1 Nr. 5 BNatSchG können von den Verboten des § 44 BNatSchG im Einzelfall weitere Ausnahmen zugelassen werden aus anderen zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses einschließlich sozialer oder wirtschaftlicher Art. Eine Ausnahme darf nach § 45 Abs. 7 Satz 2 BNatSchG nur zugelassen werden, wenn zumutbare Alternativen nicht gegeben sind und sich der Erhaltungszustand der Populationen einer Art nicht verschlechtert, soweit nicht Art. 16 Abs. 1 der FFH-Richtlinie weitergehende Anforderungen enthält. Nach § 7 Abs. 2 Nr. 13 BNatSchG sind besonders geschützte Arten a) Tier- und Pflanzenarten, die in Anhang A oder Anhang B der Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates vom 9. Dezember 1996 über den Schutz von Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels (ABl. L 61 vom 3.3.1997, S. 1, L 100 vom 17.4.1997, S. 72, L 298 vom 1.11.1997, S. 70, L 113 vom 27.4.2006, S. 26), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 709/2010 (ABl. L 212 vom 12.8.2010, S. 1) geändert worden ist, aufgeführt sind, b) nicht unter Buchstabe a fallende aa) Tier- und Pflanzenarten, die in Anhang IV der Richtlinie 92/43/EWG (FFH Richtlinie) aufgeführt sind, bb) europäische Vogelarten, c) Tier- und Pflanzenarten, die in einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 1 BNatSchG aufgeführt sind. Für die Erfassung und Bewertung vorhabenbedingter artenschutzrechtlicher Einwirkungen mangelt es bisher weitgehend an weiterführenden gesetzlichen Vorgaben oder einer untergesetzlichen Maßstabsbildung durch verbindliche Festlegungen etwa mittels Durchführungsverordnungen oder Verwaltungsvorschriften. Die Planfeststellungsbehörde muss daher auf außerrechtliche Maßgaben zurückgreifen. Fehlt es in den einschlägigen Fachkreisen und der einschlägigen Wissenschaft an allgemein anerkannten Maßstäben und Methoden für die fachliche Beurteilung, kann die gerichtliche Kontrolle des behördlichen Entscheidungsergebnisses mangels besserer Erkenntnis der Gerichte an objektive Grenzen stoßen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23.10.2018 - 1 BvR 2523/13 u.a. - BVerfGE 149, 407, juris Rn. 20). Dabei ist die gerichtliche Kontrolldichte - anders als vom Bundesverwaltungsgericht und vom Senat früher angenommen (vgl. zuletzt noch BVerwG, Beschluss vom 20.3.2018 - 9 B 43.16 - DVBl. 2018, 1361, juris Rn. 47; Urteil vom 28.4.2016 - 9 A 9.15 - BVerwGE 155, 91, juris Rn. 128; Senatsurteil vom 18.4.2018 - 5 S 2105/15 - ESVGH 68, 252, juris Rn. 141) - nicht aufgrund einer der Behörde eingeräumten Einschätzungsprärogative begrenzt. Der eingeschränkte gerichtliche Kontrollmaßstab folgt vielmehr schlicht aus dem Umstand, dass es insoweit am Maßstab zur sicheren Unterscheidung von richtig und falsch fehlt. Es handelt sich damit nicht um eine gewillkürte Verschiebung der Entscheidungszuständigkeit vom Gericht auf die Behörde, sondern um eine nach Dauer und Umfang vom jeweiligen ökologischen Erkenntnisstand abhängige faktische Grenze verwaltungsgerichtlicher Kontrolle (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. Oktober 2018 - 1 BvR 2523/13 - BVerfGE 149, 407, juris Rn. 23). Diese Einordnung führt jedoch im Ergebnis nicht zu einem anderen Umfang der gerichtlichen Kontrolle, denn auch nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts sind die Verwaltungsgerichte auf eine Vertretbarkeits- bzw. Plausibilitätskontrolle der behördlichen Einschätzung beschränkt. Ist die naturschutzrechtliche Prüfung damit auf außerrechtliche, insbesondere ökologische Bewertungen einschließlich technischer und naturwissenschaftlicher Prognosen angewiesen, für die weder normkonkretisierende Maßstäbe noch in den einschlägigen Fachkreisen und der einschlägigen Wissenschaft allgemein anerkannte Maßstäbe und Methoden bestehen, so unterliegen diese keiner Richtigkeitsgewähr, sondern ist die gerichtliche Kontrolle darauf beschränkt, ob die Einschätzungen der Planfeststellungsbehörde im konkreten Einzelfall naturschutzfachlich vertretbar sind, sie insbesondere nicht auf einem unzulänglichen oder gar ungeeigneten Bewertungsverfahren beruhen, und ob die Behörde zu einer plausiblen Einschätzung gelangt ist. Der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle obliegt darüber hinaus die Prüfung, ob der Behörde bei der Ermittlung und Anwendung der von ihr gewählten - vertretbaren - Methode Verfahrensfehler unterlaufen, sie von einem unrichtigen oder nicht hinreichend tiefgehend aufgeklärten Sachverhalt ausgeht, allgemeingültige Bewertungsmaßstäbe verletzt oder sich von sachfremden Erwägungen leiten lässt (vgl. BVerwG, Urteil vom 3.11.2020 - 9 A 9.19 - BVerwGE 170, 210, juris Rn. 113 m. w. N.). Auf dieser Grundlage sind die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 44 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 BNatSchG bereits auf Grundlage der speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung (Unterlage 12.9), der der Beklagte insoweit gefolgt ist, für einige geschützte Arten zwar erfüllt (dazu aa)); indes sind die insoweit vom Beklagten auf Grundlage von § 45 Abs. 7 BNatSchG erteilten Ausnahmen rechtmäßig (dazu bb)). Demgegenüber kommt es in Bezug auf Fledermausarten zu einem Verstoß gegen das Tötungsverbot des § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatschG, ohne dass entsprechende Ausnahmen erteilt wären (dazu cc)). Für die Art Grüne Flussjungfer ist in Bezug auf § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG (dazu dd)) und für die Art Großer Feuerfalter in Bezug auf § 44 Abs. 1 BNatSchG (dazu ee)) insgesamt das Vorliegen der Voraussetzungen zu verneinen. aa) Bereits nach Maßgabe des Planfeststellungsbeschlusses sind die Voraussetzungen des § 44 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 BNatSchG hinsichtlich einiger geschützter Tierarten erfüllt. So hat der Beklagte hat im Planfeststellungsbeschluss auf Grundlage der im Verfahren durchgeführten speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung (Unterlage 12.9) festgehalten, dass hinsichtlich der besonders und streng geschützten Arten Zaun- und Mauereidechse sowie der Schlingnatter wegen des trotz der Umsiedlung verbleibenden Risikos einer Tötung im Baufeld verbleibender Tiere der Verbotstatbestand von § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG erfüllt werde. Zudem werde, da keine Ersatzhabitate im räumlichen Zusammenhang mit den betroffenen Lebensräumen zur Verfügung stünden, auch der Verbotstatbestand des § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG erfüllt, denn Fortpflanzungs- oder Ruhestätten würden durch das Vorhaben aus der Natur entnommen, beschädigt oder zerstört (S. 184 f. des Planfeststellungsbeschlusses; Unterlage 12.9, S. 240 ff., 247 ff.; Unterlage 12.9.1, S. 7 f.). Das Vorliegen von Legalausnahmen im Sinne von § 44 Abs. 5 Satz 2 Nr. 3 BNatschG wird jeweils verneint, weil die ökologische Funktion der von dem Eingriff betroffenen Fortpflanzungs- und Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang nicht weiterhin erfüllt werde. Bezogen auf die Libellenart Grüne Flussjungfer seien Tötungen und Verletzungen im Sinne von § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG im Zuge der Realisierung der gewässerökologischen Ausgleichsmaßnahmen - anders als Kollisionsrisiken - nicht vollständig auszuschließen (S. 183 f. des Planfeststellungsbeschlusses, Unterlage 12.9, S. 262 ff.). Der erkennende Senat hat keinen Anlass, an der naturschutzfachlichen Vertretbarkeit der festgestellten Verwirklichung der Verbotstatbestände zu zweifeln. Soweit der Beklagte geltend macht, dass abweichend vom Maßnahmenkonzept im Planfeststellungsbeschluss nunmehr weitere Flächen zur Verfügung stünden und in der Folge mit einem Ergänzungsbeschluss geregelt werden könnte, dass die Art Mauereidechse im räumlichen Zusammenhang umgesiedelt werden könne mit der Folge eines möglichen Entfallens des Verstoßes gegen § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG, können diese möglichen künftigen Änderungen des angegriffenen Planfeststellungsbeschlusses vorliegend keine Berücksichtigung finden. Gleiches gilt für die Erwägung der Beklagten, dass möglicherweise auch wegen eines geänderten Maßnahmekonzepts und besserer Fangmethoden und Fangfähigkeiten keine Ausnahmen mehr wegen des verbleibenden Risiko einer Tötung im Baufeld verbliebener Tiere nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG erforderlich werden könnte. Dem ergänzend eingeholten Variantengleich vom 26. Januar 2023 lässt sich dergleichen ausdrücklich nicht entnehmen. Auch überzeugt die Behauptung im Variantenvergleich 2023, Zugriffe auf die Art Grüne Flussjungfer könnten vollumfänglich ausgeschlossen werden, mit Blick auf die Habitateignung der betroffenen Flächen und Einzelfunde und die Feststellungen in der speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung nur bedingt (vgl. zum Habitatschutzrecht nachfolgend 3. b)). Soweit für die Käferart Eremit (Juchtenkäfer) - eine prioritären Art - zum Zeitpunkt des Erlasses des Planfeststellungsbeschlusses festgehalten wurde, dass wegen der direkten Betroffenheit eines Eremiten-Habitatbaums eine Verschlechterung des Erhaltungszustands der lokalen Population im Sinne von § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG und eine Tötung von Individuen nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG nicht ausgeschlossen werden könne (S. 185 f. des Planfeststellungsbeschlusses; Unterlage 12.9, S. 254), ist dieser artenschutzrechtliche Konflikt hingegen zwischenzeitlich entfallen und kann die veränderte Sachlage zugunsten der Vorhabenträgerin berücksichtigt werden. Nach unbestrittener Angabe des Beklagten existieren beide Eremitenvorkommen nicht mehr. Ein Habitatbaum wurde der Natur nach deren Angabe ohne Mitwirkung der Vorhabenträgerin und des Beklagten vollständig entnommen. Der andere Habitatbaum, der bereits zuvor umgefallen war, wurde demnach nach einer entsprechenden Untersuchung mit negativem Ergebnis bezogen auf adulte Tiere und Entwicklungsformen entfernt. bb) Die wegen der Verwirklichung der Zugriffsverbote des § 44 Abs. 1 BNatSchG erforderlichen und erteilten einzelfallbezogenen Ausnahmen sind, soweit sie für die Fledermausarten nicht fehlen (siehe dazu nachfolgend c)), rechtmäßig. Denn die Voraussetzungen für die Erteilung einer Ausnahme nach § 45 Abs. 7 BNatschG sind für die von den artenschutzrechtlichen Zugriffsverboten betroffenen Arten erfüllt. Der Senat weicht insoweit unter Berücksichtigung der zwischenzeitlich veränderten tatsächlichen Verhältnisse und aufgrund neu gewonnener Erkenntnisse zu den artenschutzrechtlichen Betroffenheiten auch bei den Kurztunnelvarianten von seiner im Eilverfahren - 5 S 2372/21 - geäußerten vorläufigen Rechtsauffassung ab. Nach § 45 Abs. 7 Satz 1 Nr. 5 BNatSchG können die nach Landesrecht für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörden - wegen der Konzen-trationswirkung des Planfeststellungsbeschlusses also auch die Planfeststellungsbehörden - im Einzelfall Ausnahmen von den Verboten des § 44 BNatSchG aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art zulassen. Darüber hinaus erfordert eine Ausnahme nach § 45 Abs. 7 Satz 2 BNatSchG, dass zumutbare Alternativen nicht gegeben sind und sich der Erhaltungszustand der Populationen einer Art nicht verschlechtert. Die Unzulässigkeit der Erteilung einer Ausnahme bei Verfügbarkeit zumutbarer Alternativen trägt unter anderem den Regelungsvorgaben des Art. 16 Abs. 1 FFH-Richtlinie Rechnung, die zum Ausdruck bringen, dass eine Verbotsausnahme nur in Frage kommt, wenn es keine „anderweitige zufriedenstellende Lösung“ gibt. Insoweit etabliert § 45 Abs. 7 Satz 2 BNatSchG ein strikt beachtliches Vermeidungsgebot; ein (planerisches) Ermessen ist der Planfeststellungsbehörde nicht eingeräumt (vgl. zu Art. 6 Abs. 4 FFH-Richtlinie BVerwG. Urteil vom 6.11.2013 - 9 A 14.12 - BVerwGE 148, 373, juris Rn. 74). Hinsichtlich der Zumutbarkeit von Alternativen, für deren Prüfung im Ansatz nichts anderes gilt als bei der gebietsschutzrechtlichen Alternativenprüfung nach der Regelung des § 34 Abs. 3 Nr. 2 BNatSchG, die der Umsetzung von Art. 6 Abs. 4 FFH-Richtlinie dient (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.4.2014 - 9 A 25.12 - BVerwGE 149, 289, juris Rn. 120; Urteil vom 12.3.2008 - 9 A 3.06 - BVerwGE 130, 299, juris Rn. 240; Gellermann in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, § 34 Rn. 36 m. w. N.; Frenz/Müggenborg, BNatSchG, § 45 Rn. 30), sind Ausgangspunkt die mit dem Vorhaben verfolgten Ziele. Als Alternative kommen folglich nur solche Vorhabenvarianten in Betracht, mit denen sich die konkreten Ziele noch - wenn auch unter gewissen Abstrichen am Zielerfüllungsgrad - verwirklichen lassen. Eine planerische Variante, die nicht verwirklicht werden kann, ohne dass selbständige Teilziele, die mit dem Vorhaben verfolgt werden, aufgegeben werden müssen, sind von der Planfeststellungsbehörde nicht zu berücksichtigen (vgl. zu Art. 6 Abs. 4 FFH-Richtlinie BVerwG, Beschluss vom 14.4.2014 - 4 B 77.09 - juris Rn. 71; für Art. 16 Abs. 1 FFH-Richtlinie offenlassend BVerwG, Beschluss vom 1.4.2009 - 4 B 62.08 - NuR 2009, 414, juris Rn. 45 m. w. N.). Anlass, diese für den Habitatschutz entwickelte Leitlinie nicht auf den Artenschutz zu übertragen, gibt es nicht (vgl. Schütte/Gerbig in Schlacke, GK-BNatschG, 2. Aufl., § 45 Rn. 41 f.). Die Null-Variante scheidet damit als Alternative aus. Gleiches gilt für System- oder Konzeptalternativen, die auf ein anderes Vorhaben hinauslaufen (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.1.2007 - 9 A 20.05 - BVerwGE 128, 1, juris Rn. 142). Alternativen im Sinne des § 45 Abs. 7 Satz 2 BNatSchG können hingegen alternative Trassen sein (vgl. BVerwG, Urteil vom 6.11.2013 - 9 A 14.12 - BVerwGE 148, 373, juris Rn. 131). Als vorzugswürdig können sich des Weiteren nur solche Alternativen erweisen, die zumutbar sind. Zumutbar sind nur diejenigen Alternativen, deren Verwirklichungsaufwand - auch unter Berücksichtigung naturschutzexterner Gründe - nicht außer Verhältnis zu dem mit ihnen erreichbaren Gewinn für den Naturschutz steht (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.5.2002 - 4 A 28.01 - BVerwGE 116, 253, juris Rn. 37; Urteil vom 27.1.2000 - 4 C 2.99 - BVerwGE 110, 302, juris Rn. 30 f.). Der Vorhabenträger kann daher unter anderem nicht auf eine Alternative verwiesen werden, wenn diese ihm unverhältnismäßige Opfer abverlangt oder andere Gemeinwohlbelange erheblich beeinträchtigt; hierzu zählen auch Kostengründe (vgl. zu Art. 6 Abs. 4 FFH-Richtlinie BVerwG, Urteil vom 6.11.2013 - 9 A 14.12 - BVerwGE 148, 373, juris Rn. 74, Urteil vom 23.4.2013 - 9 A 25.12 - juris Rn. 78). Ob Kosten außer Verhältnis zu dem naturschutzfachlichen Gewinn stehen, ist am Gewicht der beeinträchtigten gemeinschaftlichen Schutzgüter zu messen. Richtschnur hierfür sind die Schwere der Beeinträchtigung und die Anzahl und Bedeutung der gemeinschaftsrechtlich geschützten Rechtsgüter (vgl. zu Art. 6 Abs. 4 FFH-Richtlinie BVerwG, Urteil vom 27. Januar 2000 - 4 C 2.99 - BVerwGE 110, 302, juris Rn. 30 f.). Bezogen auf den Gebietsschutz hat dies zur Folge, dass je größeren Gewinn eine Alternativlösung für die Wahrung der Erhaltungsziele verspricht, desto umfassendere Vermeidungsanstrengungen auch unter Einschluss finanzieller Mittel der Vorhabenträger zu unternehmen hat (vgl. zu Art. 6 Abs. 4 FFH-Richtlinie BVerwG, Urteil vom 17. Mai 2002 - 4 A 28.01 - BVerwGE 116, 254, juris Rn. 41). Dies kann entsprechend auf den Artenschutz übertragen werden. Die Frage, ab wann Mehrkosten relativ oder absolut unverhältnismäßig sind, ist von der Rechtsprechung nicht abschließend geklärt (vgl. beispielhaft BVerwG, Urteil vom 23.4.2014 - 9 A 25.12 - juris Rn. 85 und Urteil vom 17.1.2007 - 9 A 20.05 - BVerwGE 128, 1, juris Rn. 142; BayVGH, Urteil vom 29.11.2019 - 8 A 18.40005 - juris Rn. 149). Eine Kosten-Nutzen-Analyse ist insofern ohnehin nur schwerlich durchzuführen, da finanzielle Kosten mit nicht monetären Werten verglichen werden. Denn geschützte Arten haben ebenso wie Natura 2000-Gebiete und ihre Schutzgüter nur bedingt einen monetären Marktwert, wobei sich dieser Geldwert allenfalls annäherungsweise bestimmen lässt. Auch vor dem Hintergrund der gebotenen engen Auslegung der in der FFH-Richtlinie normierten Ausnahmen ist jedenfalls zweifelhaft, dass bei der Wahl von Alternativlösungen allein auf die wirtschaftlichen Kosten solcher Maßnahmen abgestellt werden darf (vgl. zu Art. 6 Abs. 4 FFH-Richtlinie EuGH, Urteil vom 14.1.2016 - C-399/14 - juris Rn. 77). Insoweit dürfte es auch nicht sachgerecht sein, auf die Mehrkostenobergrenze bei der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung Bezug zu nehmen, wo die Zumutbarkeitsgrenze teilweise bei 10 % der Gesamtinvestitionskosten gesehen wird (a. A. Lau in Frenz/Müggenborg, BNatSchG, 3. Aufl. 2021, § 45 Rn. 31 m. w. N.). Neben den monetären Gründen für eine mögliche Unzumutbarkeit ist insbesondere an verkehrliche, städtebauliche, wasser-, land- und sonstige wirtschaftliche Belange, Belange des Denkmalschutzes sowie den Umstand, dass im Rahmen der Alternative in größerem Umfang zwangsweise auf Flächen Dritter zugegriffen werden muss, zu denken. Ebenfalls unzumutbar sind all solche Alternativen, deren technische Realisierbarkeit unsicher ist; eine Verpflichtung zum Experiment gibt es also nicht (vgl. Lau in Frenz/Müggenborg, BNatSchG, 3. Aufl. 2021, § 45 Rn. 31). Unerheblich sind hingegen der Aufwand und die Zeitdauer, die ein neues Genehmigungs- oder Planfeststellungsverfahren am Alternativstandort erfordern würde (vgl. BVerwG, Beschluss vom 3.6.2010 - 4 B 54.09 - NVwZ 2010, 1289, juris Rn. 7). Gemessen hieran stehen dem Regierungspräsidium keine artenschutzrechtlich weniger konfliktreichen zumutbaren Alternativen zur Verfügung. Zum einen kamen kleinräumige, artenschutzrechtlich weniger bedenkliche Trassenverläufe nicht in Betracht, nachdem die Antragsvariante nach unbestrittener Angabe der Vorhabenträgerin dadurch gekennzeichnet ist, dass die Trasse mit nur zwei Fahrstreifen in der Enzaue sowie mit recht großem Abstand zur Enz geführt und die Enz möglichst senkrecht gequert wird (vgl. Unterlage 1b, S. 30). Gegenteiliges ergibt sich auch nicht aus dem Vortrag des Klägers. Zum anderen muss sich die Vorhabenträgerin nicht auf die Kurztunnelvarianten verweisen lassen. Für den Vergleich maßgeblich sind dabei die Kurztunnelvariantenplanungen unter Einschluss der Umbauten der Knoten Ost und West. (dazu (1)). Bei den Kurztunnelvarianten in dieser Form handelt es sich zwar nicht um ein anderes Projekt (dazu (2)). Auch erweisen sich die Kurztunnelvarianten in artenschutzrechtlicher und auch sonstiger umweltfachlicher Hinsicht weiterhin als vorteilhaft (dazu (3)). Die mit den Kurztunnelvarianten verbundenen Mehrkosten sind der Vorhabenträgerin jedoch unter Einbeziehung der weiteren Nachteile nicht zumutbar (dazu (4)). (1) Maßgeblich für den Alternativenvergleich sind die Kurztunnelvarianten in dem Vorplanungsstand vom Juni 2013, wie er sich aus dem zuletzt in der mündlichen Verhandlung als Anlage zum Protokoll genommenen Plan für die Tunnelvariante mit einer Länge von 395 Metern - die Darstellung kann entsprechend für die Variante mit einer Länge von 545 Metern herangezogen werden - ergibt, mithin die Planungen für die eigentliche Untertunnelung unter Einschluss der Umbauten der Anbindungen an die K 1648 im Nordwesten von Enzweihingen (Knoten West) und an die K 1685 (Knoten Ost). Diese sollen demnach jeweils planfrei ausgestaltet werden. Soweit der Kläger hiergegen geltend macht, bei der Alternativenprüfung dürften die Umgestaltungen dieser Knoten und die damit verbundenen Folgen und Kosten nicht berücksichtigt werden, ist ihm zwar zuzugeben, dass bei Realisierung einer der Kurztunnelvarianten im Ortskern von Enzweihingen jedenfalls ein Umbau des Knotens Ost nicht zwingend erforderlich würde. Denn anders als bei der planfestgestellten Antragsvariante, bei der für eine Anbindung der neuen Trasse an die Bestandstrasse der B 10 und die Kreisstraße im dortigen Bereich zwingend bauliche Maßnahmen erforderlich werden, könnte die Trasse der B 10 bei den Kurztunnelvarianten auch im dortigen Bereich unter Beibehaltung der plangleichen Kreuzung im Grundsatz unverändert bleiben. Für den Knoten West ist dies indes bereits zweifelhaft, da die Ausfahrt aus dem neu zu schaffenden Tunnel im westlichen Bereich in Verbindung mit den verbleibenden oberirdischen Straßen, die in die B 10 eingebunden werden müssen, voraussichtlich nicht ohne eine zusätzliche Überführung über die Enz verwirklicht werden kann und damit wegen der erforderlichen Anbindung dieser zusätzlichen Überführung auch eine Änderung im Bereich des Knotens nicht entbehrlich sein dürfte. Letztlich kann dies jedoch dahinstehen. Denn maßgeblich für den Vergleich im Sinne des § 45 Abs. 7 Satz 2 BNatSchG können nur Alternativen sein, die mit der planfestgestellten Antragsvariante insoweit vergleichbar sind, als die gerechtfertigten Planungsziele des Vorhabenträgers in annähernd gleichem Umfang erreicht werden können. Dies wäre bei einer Reduzierung der Kurztunnelvarianten auf die bloße Verwirklichung der Tunnelanlagen ohne Anpassung bzw. Ausbau der Knoten nicht gewährleistet. Der Beklagte stellt im Planfeststellungsbeschluss unter Bezugnahme auf § 3 Abs. 1 Satz 2 FStrG fest, dass das Vorhaben geboten ist, um die Aufgabe, die Bundesfernstraßen in einem dem regelmäßigen Verkehrsbedürfnis genügenden Zustand zu erweitern oder sonst zu verbessern, zu erfüllen (S. 67 des Planfeststellungsbeschlusses). Zwar wird vom Beklagten auf Grundlage des von der Vorhabenträgerin vorgelegten Erläuterungsberichts in Bezug auf die inhaltliche Planrechtfertigung maßgeblich die Situation in der Ortsdurchfahrt von Enzweihingen in den Blick genommen (S. 67 f. des Planfeststellungsbeschlusses; Unterlage 1b, S. 11). Insbesondere aus den Erwägungen des Beklagten zur Ausgestaltung der Knoten West und Ost ergibt sich jedoch, dass es auch Ziel der Planung ist, insgesamt auf der B 10 im Bereich Enzweihingen durch besseren Verkehrsfluss eine gute Verkehrsqualität zu gewährleisten, was auch durch eine möglichst geringe Beeinflussung der Strecke durch Knotenpunkte und einem daraus resultierenden homogenen Verkehrsfluss gewährleistet werden soll (S. 109 des Planfeststellungsbeschlusses). Auch soll mit den Ausgestaltungen der Knoten die Verkehrssicherheit dadurch verbessert werden, dass Unfälle beim Einbiegen und Kreuzen entfallen (S. 110 des Planfeststellungsbeschlusses). Hieraus ausdrücklich bezogene Erwägungen finden sich auch im Erläuterungsbericht, in dem insbesondere in Bezug auf die Knotenbereiche ausgeführt wird, dass es sich bei den Verknüpfungsstellen der B 10 mit der K 1684 und der K 1685 um Unfallschwerpunkte handele und mit deren Herausnahme sichere Fahrverläufe erreicht werden könnten (Unterlage 1b, S. 12). Diese über die Entlastung der Ortslage von Enzweihingen hinausreichenden Ziele würden erkennbar verfehlt, wenn bei Realisierung einer der Kurztunnelvarianten die Knoten West und Ost unverändert blieben und der Verkehrsfluss lediglich im Ortskern von Enzweihingen verbessert würde. Es wäre der Vorhabenträgerin unzumutbar, die durch die Verwirklichung der Kurztunnelvarianten wegen des zunehmenden Verkehrs voraussichtlich noch verschärften Verkehrsprobleme im Bereich der Verknüpfungen mit den Kreisstraßen nicht gleichsam mit der Entlastung der Ortslage zu lösen. Wenn aber die Neugestaltung der Knoten nahezu unumgänglich ist, ist es nicht sachgerecht, die hiermit verbundenen Aufwände und Kosten beim Alternativenvergleich auszublenden. (2) Bei den Kurztunnelvarianten handelt es sich entgegen der Ansicht des Beklagten nicht um ein anderes Projekt, das von vornherein keine zumutbare Alternative darstellen würde. Denn die ausweislich des Erläuterungsberichts und des Planfeststellungsbeschlusses mit dem Vorhaben maßgeblich verfolgten Ziele können auch mit den Kurztunnelvarianten erreicht werden. Ziel ist demnach im Kern die Verbesserung der Verkehrsinfrastruktur mit der verkehrlichen Entlastung des Ortskerns von Enzweihingen unter Einschluss der Entlastung der Einwohner bezogen auf Lärm- und Abgasemissionen; anhand dieses Ziels erfolgte die umfangreiche Variantenuntersuchung (S. 76 des Planfeststellungsbeschlusses, Unterlage 1b, S. 13). Den mit der hohen Verkehrsbelastung einhergehenden Einschränkungen der Lebensqualität durch die hohen Lärm- und Schadstoffimmissionen, durch die städtebauliche Trennungswirkung, die schlechte Überbaubarkeit der Straße sowie durch die schlechten Bedingungen für andere Verkehrsteilnehmer sei angesichts prognostizierter Verkehrsmengensteigerungen zu begegnen. Zudem müsse die Verkehrssicherheit verbessert werden (Unterlage 1b, S. 11 ff.; S. 67 ff. des Planfeststellungsbeschlusses). Dem Beklagten ist zwar zuzugeben, dass die Kurztunnelvarianten auch mit Blick auf diese formulierten Ziele mit Nachteilen verbunden sind. So trifft es zu, wenn der Beklagte darauf verweist, dass bei den Kurztunnelvarianten eine schlechtere städtebauliche Entwicklung zu erwarten ist (Unterlage 1b, S. 33) und es aufgrund der an die Kurztunnelvarianten anschließenden Rampen und der Verbreiterung der Verkehrsschneise zu einer visuellen Zerschneidung innerhalb der Ortslage kommt, die durch die Notwendigkeit von Lärmschutzwänden an den Tunnelportalen noch verstärkt wird (Unterlage 1b, S. 38 f.). Auch ist nicht von der Hand zu weisen, dass die Kurztunnelvarianten unter dem Aspekt des Lärmschutzes schlechter zu bewerten sind (Unterlage 1b, S. 42), die innerörtlichen Stickstoffbelastungen höher sein werden (Unterlage 1b, S. 43) und hinsichtlich der Verkehrssicherheit bei Tunneln möglicherweise Abstriche zu machen sind (S. 86 f. des Planfeststellungsbeschlusses). Insoweit handelt es sich bei den Nachteilen der Kurztunnelvarianten aber lediglich um Abstriche vom Zielerfüllungsgrad der Verbesserung der innerörtlichen Verkehrssituation in Enzweihingen. Die mit der Planung verfolgten Ziele, werden jedoch nicht - wie vom Beklagten behauptet - vollumfänglich verfehlt. Dies gilt auch, wenn die verschiedenen Entlastungswirkungen als selbständige Teilziele betrachtet würden. An dieser Feststellung ändert sich zudem nichts, wenn man - wie zuletzt vom Beklagten betont - auf die gesamte Ortsdurchfahrt als Zielentlastungsbereich abstellt, die sich demnach in den 280 Meter langen Ortskern rund um den bestehenden Knotenpunkt Vaihinger Straße und in westlich und östlich angrenzende Verknüpfungsbereiche von der Enzbrücke bis Ortsmitte und von der Ortsmitte bis einschließlich des Knotenpunkts B 10/Hindenburgstraße und Leinfelder Straße mit einer Gesamtlänge von 1000 Meter erstrecke. Denn mit den Kurztunnelvarianten könnte jedenfalls für einen Teil der Ortsdurchfahrt im Bereich des Ortskerns in diesem Sinn eine Entlastung und Beseitigung der visuellen und städtebaulichen Trennwirkung erreicht werden. Von einer vollumfänglichen Zielverfehlung bei einem Verweis auf die Kurztunnelvarianten kann auch bei dieser Sichtweise mithin nicht die Rede sein. Auch der Beklagte geht ausweislich des Planbeschlusses davon aus, dass sich die Kurztunnelvarianten mit guten Gründen als Alternative vertreten ließen (S. 87 des Planfeststellungsbeschlusses). Lediglich der Nullvariante mit Verkehrsbeschränkung bescheinigt der Beklagte im Planfeststellungsbeschluss, dass diese wesentliche Planungsziele verfehle (S. 85 des Planfeststellungsbeschlusses). Im vom Regierungspräsidium als Vertreterin der Vorhabenträgerin eingereichten Erläuterungsbericht wird den Kurztunnelvarianten eine mit den Wirkungen der Umfahrungsvariante vergleichbare Entlastung der Ortsdurchfahrt um etwa 75 % für den Gesamtverkehr und etwa 92 % bis 94 % für den Schwerlastverkehr und damit eine insgesamt sehr gute Entlastungswirkung bescheinigt (Unterlage 1b, S. 35). Insoweit dürften auch gute Wirkungen für die Entlastung der Anwohner von Immissionen und eine Verbesserung der Verkehrssicherheit zu erzielen sein. Gleiches gilt für die netzstrukturellen Wirkungen; auch insoweit wird den Kurztunnelvarianten bescheinigt, die Erreichbarkeit umliegender Räume zu verbessern (Unterlage 1b, S. 35). Für keine der drei vertieft untersuchten Varianten habe sich ein Ausschlusskriterium herausgestellt (Unterlage 1b, S. 45). Folgerichtig wurden die Kurztunnelvarianten von der Vorhabenträgerin gleichberechtigt untersucht (Unterlage 1b, S. 33), was nicht zu erklären wäre, wenn diese wegen vollständiger Nichterreichung eines Planungsziels in einer frühen Planungsphase hätten verworfen werden können. Insoweit setzt sich der Beklagte mit dem Hinweis darauf, die Kurztunnelvarianten beträfen ein anderes Vorhaben, in deutlichen Widerspruch zu den umfangreichen Variantenuntersuchungen und deren Ergebnissen, derer es nicht bedurft hätte, wenn lediglich mit der planfestgestellten Umfahrungsvariante die Planungsziele erreicht werden könnten. Der Annahme des Bestehens der Vorhabenidentität steht auch nicht entgegen, dass nur die Umfahrungsvariante im Fernstraßenausbaubedarfsplan (Anlage zu § 1 Abs. 1 Satz 2 FStrAbG, Nr. 37) als vorrangiger Bedarf ausgewiesen ist, mithin die Kurztunnelvarianten jedenfalls vom Gesetzgeber nicht als (in gleichem Maß) vorrangig angesehen wurden. Die Bindungswirkung der gesetzlichen Bedarfsfeststellung reicht für sich genommen nicht aus, um einem planfestgestellten Vorhaben den Vorrang gegenüber dem Habitatschutz zu sichern (vgl. zu Art. 6 Abs. 4 FFH-Richtlinie bereits BVerwG, Urteil vom 17.1.2007 - 9 A 20.05 - BVerwGE 128, 1, juris Rn. 131). Insoweit kann der bundesgesetzliche Bedarfsplan auch nicht in artenschutzrechtlich verbindlicher Hinsicht berücksichtigungsfähige zumutbare Alternativen ausschließen, wenn es sich - wie das Regierungspräsidium selbst unter Konkretisierung seiner Planungsziele zum Ausdruck bringt - nicht um ein anderes Verkehrsprojekt handelt. Eine andere Betrachtungsweise im Sinne eines anderen Projekts wäre nur dann gerechtfertigt, wenn das Regierungspräsidium die Vorhabenziele eindeutig den Vorgaben des Bedarfsplans folgend konkretisiert hätte (vgl. zu dieser Konstellation Senatsurteil vom 17.7.2007 - 5 S 130/06 - ESVGH 58, 61, juris Rn. 38 f.), was vorliegend wie gezeigt jedoch nicht der Fall ist. (3) Die Kurztunnelvarianten erweisen sich in artenschutzrechtlicher und auch in sonstiger umweltfachlicher Hinsicht weiterhin als vorteilhaft. Auch der Beklagte geht im Planfeststellungsbeschluss und im Erläuterungsbericht davon aus, dass die Kurztunnelvarianten naturschutzfachlich vorzugswürdig sind (S. 86 des Planfeststellungsbeschlusses; Unterlage 1b, S. 39). Diese Einschätzung ist weiterhin noch zutreffend. Dies gilt auch unter Berücksichtigung des nachträglich nach dem Beschluss des erkennenden Senats im Eilverfahren - 5 S 2372/21 - im Auftrag des Beklagten erstellten Variantenvergleichs 2023. Ausgangspunkt der Betrachtung ist dabei auch insoweit der sich aus dem Planfeststellungsbeschluss ergebende Planungsstand; potentielle Änderungen des Planfeststellungsbeschlusses in Form modifizierter Vermeidungs- und Ausgleichsmaßnahmen in einem möglichen ergänzenden Verfahren bleiben außer Betracht. Für den Fall der Verwirklichung der Kurztunnelvarianten ist demnach insbesondere auf Grundlage des Variantenvergleichs 2023, der vom Beklagten veranlasst wurde, ein geringeres artenschutzrechtliches Konfliktpotential der Kurztunnelvarianten zu erkennen. Demnach sei die artenschutzrechtliche Konfliktlage der Kurztunnelvarianten im Vergleich zur Antragstrasse auf weniger relevante Arten beschränkt und stelle zudem geringere Anforderungen an die Konfliktbewältigung. Für die Arten Großen Feuerfalter und Grüne Flussjungfer seien artenschutzrechtliche Konflikte nicht zu erwarten. Für die Arten Zaun- und Mauereidechse sowie den Springfrosch seien Betroffenheiten nicht auszuschließen; mögliche Konflikte könnten jedoch voraussichtlich ausnahmefrei bewältigt werden. Hinsichtlich insbesondere der betroffenen Fledermausarten sei zwar zu berücksichtigen, dass auch bei den Kurztunnelvarianten eine neue Brücke unmittelbar westlich der Enz errichtet werden müsste. Zudem steige für den Fall der Errichtung von Kollisionsschutzwänden in diesem Bereich wegen der Verbreiterung der dortigen Brückensituation die Wahrscheinlichkeit eines Absinkens nach Überquerung der Wände. Jedoch würde die neue Brücke kein neues Hindernis darstellen und die Tiere müssten ihr Flugverhalten nur in geringerem Maß anpassen. Der Ausbau bestehender Straßen sei stets mit geringeren Beeinträchtigungen und Kollisionen verbunden als der Neubau von Straßen (Variantenvergleich 2023, S. 9). Zutreffend macht der Gutachter im Variantenvergleich 2023 hingegen geltend, dass auch für die Art Schlingnatter, die am westlichen Knoten vorkomme und daher auch bei den Kurztunnelvarianten betroffen sei, eine artenschutzrechtliche Ausnahme nach § 45 Abs. 7 BNatSchG erforderlich würde. Denn er weist darauf hin, dass ein Vorkommen der Art Schlingnatter im Bereich des Knotens West entdeckt worden sei (Unterlage 12.9.1, S. 10). Wie gezeigt, wären bei Verwirklichung der Kurztunnelvarianten wegen der gebotenen und geplanten Anpassung der Knoten in diesem Bereich ebenfalls bauliche Maßnahmen erforderlich. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass diese Einschätzungen des Gutachters, auf die sich selbst der Beklagte beruft, naturschutzfachlich nicht vertretbar sind. Das gilt auch, soweit der Gutachter Konflikte im Hinblick auf Mauer- und Zauneidechse lediglich nicht ausschließt. Soweit bei der Kurztunnelvariante zwischen der Ortsmitte und dem östlich gelegenen Strudelbach beim kürzeren Tunnel höhere Verluste an möglicherweise besiedelten Strukturen zu erwarten sein könnten, dürfte es sich um durch die Nähe zur bestehenden B 10 stark belastete und allenfalls suboptimale Lebensräume handeln (vgl. Unterlage 12.11.2, S. 53). Entfallen ist zugunsten der Antragsvariante allerdings die gewichtige Betroffenheit der nach Maßgabe der Roten Liste Deutschland stark gefährdeten und nach § 7 Abs. 1 Nr. 5, Abs. 2 Nr. 11 BNatSchG i. V. m. Anhang II der FFH-Richtlinie betroffenen prioritären Art Eremit. (4) Trotz der auf dieser Grundlage weiterhin anzunehmenden Vorzugswürdigkeit der Kurztunnelvarianten im Hinblick auf artenschutzrechtliche Betroffenheiten sind der durch das Regierungspräsidium vertretenen Vorhabenträgerin die mit den Kurztunnelvarianten verbundenen Mehrkosten nicht zumutbar. (a) Keinen durchgreifenden Bedenken begegnet die Schätzung der Mehrkosten durch den Beklagten. Die der Variantenprüfung zugrundeliegende Kostenschätzung kann mit Blick darauf, dass der Planfeststellungsbehörde Prognosespielräume zustehen und die Kosten abschließend erst bei Vorliegen einer kompletten Ausbauplanung exakt berechnet werden können, grundsätzlich nur dann gerichtlich beanstandet werden, wenn keine geeigneten Erkenntnismittel herangezogen wurden oder die gezogenen Schlüsse nicht nachvollziehbar sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 3.3.2011 - 9 A 8.10 - BVerwGE 139, 150, juris Rn. 90 m. w. N.). Dies ist hier nicht der Fall. Im Planfeststellungsbeschluss hält der Beklagte auf Grundlage der Angaben im Erläuterungsbericht insoweit fest, dass die Kostenschätzung der Umfahrungsvariante bei 32,1 Millionen Euro liege, während für die Kurztunnelvarianten 74,1 Millionen bzw. 77,1 Millionen Euro zu veranschlagen wären (S. 85, 87, 90 des Planfeststellungsbeschlusses; Unterlage 1b, S. 44). Die größten Kostenanteile entfielen dabei auf die aufwändige Herstellung der Tunnelbauwerke einschließlich deren Ausstattung und Rampen im Grundwasser. Hinzu kämen deutlich höhere jährliche Unterhaltungskosten. Es ist nicht ersichtlich, dass diese Berechnungen fehlerhaft sein könnten. Zwar waren die Kostenschätzungen zum Zeitpunkt des Erlasses des Planfeststellungsbeschlusses am 20. Mai 2021 nicht mehr aktuell, sondern in Teilen bereits mehr als ein Jahrzehnt alt. Selbst bei realistisch zu prognostizierenden und nach Maßgabe der Baupreisindizes zu berechnenden Kostensteigerungen ist jedoch nicht zu erwarten, dass sich das für die Variantenabwägung maßgebliche Verhältnis der Kosten der Varianten zueinander in entscheidender Weise verändert hätte. Lediglich in Bezug auf die absolute Höhe der Differenz wären Auswirkungen zu erwarten. Soweit der Kläger geltend macht, dass die Kosten für die Antragsvariante gravierend unterschätzt worden seien, weil ein überholter Kostenstand vom 14. Dezember 2019 zugrundegelegt worden und zudem die letztlich nicht planfestgestellte Variante mit einem plangleichen und damit kostengünstigeren Knotenpunkt B10/K1648 zugrundegelegt worden sei, werden diese Bedenken durch den Beklagten ausgeräumt. Er erklärt, dass im Jahr 2008 für die Variante mit einen planfreien Knoten West voraussichtliche Kosten in Höhe von knapp 32,3 Millionen Euro und im Jahr 2012 für die Variante mit einem plangleichen Knoten Kosten in Höhe von 32,1 Millionen ermittelt worden seien, Für die beiden Kurztunnelvarianten hätte eine Kostenberechnung vom 22. April 2013 Kosten in Höhe von 74,1 bzw. 77,1 Millionen Euro (Zusammenfassung S. 476 f. der Gerichtsakten) ergeben. Wenn man zur besseren Vergleichbarkeit für die Antragsvarianten die Baupreisindizes des statistischen Bundesamts (S. 474f. der Gerichtsakten) und damit die Baupreisteigerungen von 9,2 % zwischen 2008 und 2013 bzw. 1,2 % zwischen 2012 und 2013 berücksichtige, führe dies für die plangestellte Variante mit planfreiem Knotenpunkt West zu Kosten in Höhe von 35,3 Millionen Euro und für die Alternative mit plangleichem Knotenpunkt zu Kosten in Höhe von 32,5 Millionen Euro. Hiergegen ist auch unter Berücksichtigung der Einwendungen des Kläger nichts zu erinnern. Der Beklagte war auch nicht verpflichtet, die Kostenerwartung für die Kurztunnelvarianten über die vorgenommene Schätzung hinaus zu präzisieren. Zwar ist dem Kläger zuzugeben, dass nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs die nach § 47 Abs. 5 Satz 2 BNatSchG getroffene Entscheidung mit einer genauen und angemessenen Begründung getroffen werden muss (vgl. EuGH, Urteil vom 8.6.2006 - C-60/05 - Slg 2006, I-5083-5122, juris Rn. 34), mithin einer hinreichenden sachlichen Grundlage bedarf. Dies erfordert jedoch nicht, die möglichen Alternativen auch hinsichtlich der Kosten so detailliert durchzuplanen wie die planfestgestellte Variante. Ausreichend ist vielmehr - vergleichbar der Alternativenprüfung im Rahmen der planerischen Abwägung -, den Sachverhalt so aufzuklären, wie dies für eine sachgerechte Auswahlentscheidung erforderlich ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.3.2009 - 9 A 39.07 - BVerwGE 133, 239, juris Rn. 131). Da die Zumutbarkeit der Alternativvariante mangels weitgehend fehlender Möglichkeit, insbesondere die artenschutzrechtlichen Vor- und Nachteile zu monetarisieren, nicht von einer präzisen, auf den Euro genauen Bestimmung der Kosten abhängt, reichte es insoweit aus, lediglich einen belastbaren Kostenrahmen für die Kurztunnelvarianten zu ermitteln. Diesen Anforderungen genügen die Ermittlungen des Beklagten insbesondere unter Berücksichtigung des zuletzt vorgelegten Aktenvermerks des zuständigen Referats vom 5. April 2013 (S. 1474 ff. der Gerichtsakte), aus dem sich hinreichend detailliert ergibt, mit welchen Schwierigkeiten in Bezug auf Baugrundverhältnisse und Grundwasser, Konstruktion und Bauverfahren zu rechnen wäre. Zusammenfassend wird plausibel dargestellt, dass aufgrund der innerörtlichen Lage des Tunnelbauwerks mit beengten Verhältnissen, des Anlegens als Inselbaustelle, der Herstellung in Dockabschnitten von ca. 80 bis 100 Metern Länge mit den erforderlichen Maßnahmen der Wasserhaltung, der erforderlichen Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der Ver- und Entsorgung und der Aufwendungen für die Verkehrsführung ein komplexer Bauablauf mit erhöhten Kosten an die Andienung entstehe, was zu erhöhten Kosten führe. Es sei mit einer Verdoppelung der Kosten gegenüber einem Bau ohne entsprechende Randbedingungen zu rechnen. Auf Basis eines Erfahrungsaustauschs mit dem Tiefbauamt der Stadt Stuttgart und den Erfahrungen mit der innerörtlichen Baustelle der Ortsumgehung Schwäbisch Gmünd werde von Kosten pro Laufmeter Tunnelbau von 50.000 Euro brutto ausgegangen (S. 1484 der Gerichtsakte). Die grundsätzliche Tragfähigkeit dieser aus Sicht des Senats plausiblen und hinreichend konkreten Einschätzung stellt der Kläger mit seinem Verweis auf die fehlende Vergleichbarkeit der Ortsumgehung Schwäbisch Gmünd mit den vorliegend zu verwirklichenden Tunnelanlagen nicht ernstlich in Frage. Zwar mag es stimmen, dass die Rahmenbedingungen des Tunnelbaus in Schwäbisch Gmünd mit Blick darauf, dass sich dort der gesamte bergmännische Tunnel im Grundwasser befand, noch anspruchsvoller waren. Auch trifft es zu, dass im Gegensatz zu den vorliegend zu verwirklichenden Tunnelbauwerken eine vierspurige Verkehrsführung mit Rettungsstollen verwirklicht wurde (vgl. Anlage K 19 zum Schriftsatz vom 28. September 2023; das Erstellungsdatum des Infoblatts ist unbekannt; da es auf die „voraussichtliche Fertigstellung“ im Jahr 2012 verweist, muss es vorher erstellt worden sein). Die vom Kläger gezogenen Schlussfolgerungen sind jedoch nicht belastbar. Soweit er ausführt, am ehesten vergleichbar mit den vorliegenden Tunneln sei das in Schwäbisch Gmünd verwirklichte Trogbauwerk West, das eine Länge von 215 Metern aufweise und - obwohl es wegen der Vierspurigkeit breiter und mit weiteren Ingenieurvorhaben verbunden gewesen sei - Kosten in Höhe von „nur“ 46.500 Euro brutto pro laufendem Meter verursacht habe, geht dies zum einen bereits deshalb fehl, weil das Trogbauwerk nach oben hin offen ist und keinen Tunnel darstellt, mithin nur bedingt vergleichbar ist. Für den in Teilen in offener, in Teilen in bergmännischer Weise verwirklichten Tunnel selbst wurden in Schwäbisch Gmünd hingegen nach Maßgabe des vom Kläger vorgelegten Infoblatts 179 Millionen Euro für insgesamt 2200 Meter kalkuliert, mithin Kosten pro laufendem Meter von mehr als 80.000 Euro brutto. Vor diesem Hintergrund scheinen die für Enzweihingen geschätzten Kosten in etwa hälftiger Höhe durchaus plausibel. Zum anderen lässt der Kläger außer Betracht, dass die Verwirklichung der Ortsumfahrung in Schwäbisch Gmünd insgesamt Kosten in Höhe von 280 Millionen Euro verursacht hat und damit die zum Zeitpunkt der Erstellung des Infoblatts kalkulierten Kosten in Höhe von 230 Millionen Euro (ursprünglich war ohnehin von Kosten in Höhe von nur 102 Millionen Euro gerechnet worden) deutlich übertroffen wurden. Dies war im Zeitpunkt der Kostenschätzung für die vorliegend maßgebliche Alternativplanung bereits bekannt, nachdem die Ortsumgehung Schwäbisch Gmünd im Jahr 2013 für den Verkehr freigegeben worden war (vgl. https://www.schwaebische.de/regional/ostalb/aalen/die-teuerste-ortsumfahrung-deutschlands-862974). Auch lässt der Kläger die allgemeinen Kostensteigerungen zwischen der Erstellung des Infoblatts und der Kostenabschätzung für die vorliegende Alternative außer Betracht. Schließlich begründen auch die vom Vorsitzenden des Klägers recherchierten Kosten anderer Tunnelanlagen (Anlage K 10 zum Schriftsatz vom 1. Oktober 2021) keine Zweifel an der Belastbarkeit der Kostenschätzung des Beklagten, da auch hier keine Vergleichbarkeit der Tunnelanlagen gewährleistet ist. So liegen die Zufahrten zum Branichtunnel bei Schriesheim außerhalb der Ortslagen. Gleiches gilt im Wesentlichen für die Portale des Scheibengipfeltunnels bei Reutlingen. Zudem sind beide Tunnelanlagen deutlich länger mit der Folge, dass mögliche Mehraufwendungen für die Portale und deren technische Ausrüstung bei der Gesamtschau weniger ins Gewicht fallen. Gleiches gilt schließlich auch für den geplanten Tunnel der B 465 bei Freudenstadt, wo zudem die Tunnelportale ebenfalls nicht im dicht bebauten Raum liegen werden. Soweit der Kläger gegen die Kostenschätzung anführt, aus den von ihm vorgelegten Planentwürfen für die Kurztunnelvarianten gehe hervor, dass die geplanten Lärmschutzwände vornehmlich oberhalb der Tunnelstrecke im Ortskernbereich von Enzweihingen in einem Bereich vorgesehen seien, in dem es gerade zu Lärmentlastungen kommen werde, mit der Folge der voraussichtlichen Entbehrlichkeit dieser Maßnahmen, bedarf dies keiner weiteren Aufklärung. Denn die mit der Errichtung dieser Wände verbundenen Kosten fielen beim Kostenvergleich mit der Antragsvariante erkennbar nicht maßgeblich ins Gewicht. Der Beklagte ist auch nachvollziehbar davon ausgegangen, dass bei der Kostenberechnung die Verlegung der Straßenmeisterei im Bereich des Knotens West nicht vollumfänglich berücksichtigt werden muss. Die Erklärung, das entsprechende Gebäude sei mehr als 60 Jahre alt und ohnehin ersetzungsbedürftig und die Kosten für den damit unabhängig vom Straßenbau erforderlichen Ersatzbau, die letztlich nur in Höhe der Grunderwerbskosten für den Ersatzstandort zu berücksichtigen wären, fielen nicht maßgeblich ins Gewicht, ist ohne Weiteres plausibel. Soweit der Kläger geltend macht, die „Lebenszeit“ von Tunneln liege etwa bei dem Doppelten der „Lebenszeit“ von Brücken, würde dieser Vorteil - die Richtigkeit der Annahme des Klägers unterstellt - von den höheren Wartungskosten der Tunnelanlage kompensiert. Die Annahme des Beklagten, die Unterhaltungskosten bzw. Wartungskosten für einen Streckenabschnitt mit Tunnel seien etwa 13- bis 17fach höher als für einen Streckenabschnitt ohne Tunnel, wird vom Kläger nicht substantiiert in Frage gestellt. (b) Die danach ausreichend ermittelten Mehrkosten rechtfertigen - bei Berücksichtigung der weiteren Nachteile - trotz der gebotenen engen Auslegung der Ausnahmevorschriften des § 45 Abs. 7 Satz 2 BNatSchG die Verwerfung der Kurztunnelvarianten als der Vorhabenträgerin unzumutbar. (aa) Obwohl Kosten nicht die gleiche Bedeutung zukommt wie den mit der FFH-Richtlinie verfolgten Zielen der Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (vgl. EuGH, Urteil vom 14.1.2016 - C-399/14 - juris Rn. 77), würde der Artenschutz bei den Kurztunnelvarianten zu teuer erkauft. Zwar ist die planfestgestellte Variante mit erheblichen artenschutzrechtlichen Zugriffen auf mehrere geschützte Arten mit einer teilweise nicht unerheblichen Anzahl von potentiell betroffenen Individuen verbunden. Hinzu kommt, dass mit dem Großen Mausohr und - wenn auch in allenfalls geringfügiger Ausprägung - Grünen Flussjungfer geschützte Arten betroffen sind, für die über den ubiquitären Artenschutz hinaus ein Schutzhabitat in Form des Natura 2000-Gebietes geschaffen wurde, in das mit der neuen Brücke über die Enz unmittelbar eingegriffen wird. Auch diese besonderen Schutzausprägungen sind bei der artenschutzbezogenen Prüfung der Zumutbarkeit der Alternativen im Sinne von § 45 Abs. 7 Satz 2 BNatSchG zu berücksichtigen, da die artenschutzrechtlichen Vorteile nicht isoliert von den gebietsschutzrechtlichen Vorteilen beurteilt werden können. Eine zumutbare Alternative im Sinne des § 45 Abs. 7 Satz 2 BNatSchG setzt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts voraus, dass habitat- und artenschutzrechtliche Schutzvorschriften sich ihr gegenüber nicht als ebenso wirksame Zulassungssperre erweisen wie gegenüber der planfestgestellten Trasse (Urteile vom 14.7.2011 - 9 A 12.10 - BVerwGE 140, 149, juris Rn. 137 und vom 9.7.2008 - BVerwG 9 A 14.07 - BVerwGE 131, 274 juris Rn. 119). Insoweit muss jedenfalls der artenbezogene Habitatschutz, soweit er den ubiquitären Artenschutz aufwertet, auch bei der Prüfung der Zumutbarkeit der Alternativen zum Nachteil der Antragsvariante berücksichtigt werden, wenn diese stärker als Alternativplanungen mit Nachteilen für den Habitatschutz verbunden ist. Denn anderenfalls wäre ein Vergleich nicht möglich. Dem steht nicht entgegen, dass bei der Prüfung zumutbarer Alternativen im Sinne des § 34 Abs. 3 Nr. 2 BNatSchG artenschutzrechtliche Probleme außerhalb des Habitats außer Betracht bleiben müssen (vgl. BVerwG, Urteil vom 6.11.2012 - 9 A 17.11 - BVerwGE 145, 40, juris Rn. 80). Denn nur insoweit gilt der Vorrang des Gebietsschutzes vor dem Artenschutz, einen umgekehrten Vorrang des ohnehin ubiquitären Artenschutzes vor dem Gebietsschutz gibt es demgegenüber nicht. Dabei kann in diesem Zusammenhang dahinstehen, ob die Betroffenheiten der Arten Großes Mausohr und Grüne Flussjungfer als wesentlich im Sinne von § 34 Abs. 2 BNatschG zu bewerten sind (siehe dazu nachfolgend (3.). Zudem ist die Antragsvariante mit weiteren allgemeinen umweltfachlichen Nachteilen, die bereits im landschaftspflegerischen Begleitplan dargestellt und vom Beklagten eingeräumt werden (Unterlage 12.0b, S. 72 ff.; Unterlage 1b, S. 38; S. 86 des Planfeststellungsbeschlusses), verbunden. Danach ist die Beanspruchung von für Tiere und Pflanzen wertvollen Flächen mehr als zweieinhalbmal so groß, es werden wesentlich größere Flächen bisher gering belasteter Böden neu belastet, die Verluste an landschaftsprägenden und -gliedernden Strukturen sind wegen der Querung des Enztals abseits bestehender Straßen wesentlich größer als bei den Kurztunnelvarianten, für die Enzaue werden neue Zerschneidungen und visuell trennende Strukturen bewirkt und die Antragsvariante beansprucht bei den flächenhaften Naturdenkmalen und hinsichtlich des Landschaftsschutzgebiets größere und empfindlichere Flächen. Zudem entstehen deutlich größere Umfänge an Kompensationsmaßnahmen (vgl. dazu auch Unterlage 12.0, S. 58 ff. und Unterlagen 12.1 sowie 12.2, Blätter 1b, 2a und 3a). Diese - im Wesentlichen ebenfalls umweltfachlichen - Nachteile der Antragsvariante müssten im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung zugunsten der artenschutzrechtlich vorzugswürdigen Alternative der Kurztunnelvarianten berücksichtigt werden. Zwar ist die im Rahmen des § 45 Abs. 7 Satz 1 Nr. 5 BNatSchG durchzuführende Interessenabwägung im Hinblick auf die Verfolgung überwiegender öffentlicher Interessen eine bipolare Abwägung, bei der die für das Vorhaben streitenden öffentlichen Interessen den entgegenstehenden naturschutzfachlichen Belangen gegenübergestellt und nur diese beiden Abwägungsgegenstände bewertet und gewichtet werden. Eine Saldierung aller für und gegen das Vorhaben sprechenden öffentlichen Interessen findet in diesem Zusammenhang nicht statt (vgl. zu § 34 Abs. 3 Nr. 1 BNatSchG BVerwG, Urteil vom 12.6.2019 - 9 A 2.18 - BVerwGE 166, 1, juris Rn. 127; relativierend BVerwG, - 9 C 1.06 - juris Rn. 22). Diese Einschränkung gilt aber für die Alternativenprüfung, die dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Rechnung tragen muss, nicht. Jedenfalls im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung bezogen auf eine Alternative nach § 45 Abs. 7 Satz 2 BNatSchG relativiert sich das Gewicht der geltend gemachten nicht artenschutzspezifischen Nachteile etwaiger Alternativen, wenn auch die Antragsvariante vergleichbare oder andere Nachteile aufweist. Hingegen ist zum einen die Betroffenheit der prioritären Art Eremit nachträglich entfallen, weil dieser im Vorhabenbereich nicht mehr vorkommt. Zudem erweisen sich zum anderen - wie sich zuletzt in der mündlichen Verhandlung gezeigt hat - auch die Kurztunnelvarianten in artenschutzrechtlicher Hinsicht nicht als vollkommen unbedenklich. Zwar wäre das Gefährdungspotential für geschützte Fledermausarten auch nach Maßgabe des Variantenvergleichs 2023 geringer, bliebe aber - auch für die vom Habitatschutz erfasste Art Großes Mausohr - vorhanden und würde jedenfalls Vermeidungsmaßnahmen erforderlich machen. Auch wäre bei den Kurztunnelvarianten mit weniger ausgeprägten Betroffenheiten von Reptilien zu rechnen. Allerdings hat sich insoweit aufgrund der in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Planunterlagen für die Kurztunnelvarianten gezeigt, dass die Art Schlingnatter wegen der ebenfalls notwendigen Umgestaltung des Knotens West in vergleichbarer Weise betroffen wäre. Zudem ist zu berücksichtigen, dass im angegriffenen Planfeststellungsbeschluss mehrere Vermeidungsmaßnahmen und Sicherungsmaßnahmen vorgesehen sind, um Zugriffen oder jedenfalls Verschlechterungen des Erhaltungszustands betroffener Arten zu begegnen. Ohnehin konnten verschiedene Fledermausarten (Breitflügelfledermaus, Großes Mausohr, Kleiner Abendsegler, Kleine Bartfledermaus) nur vereinzelt, gelegentlich oder mit geringer Individuendichte nachgewiesen werden (Unterlage 12.9, S. 196, 206, 216). Nicht alle Fledermausarten sind zudem gleichermaßen kollisionsbedingten Risiken ausgesetzt. So ist die Breitflügelfledermaus, anders als die strukturgebunden fliegende Art Großes Mausohr (Unterlage 12.9, S. 207) in der Regel im freien Luftraum anzutreffen (Unterlage 12.9, S. 197). Auch soll den Betroffenheiten der Fledermäuse mit verschiedenen Vermeidungsmaßnahmen, deren Eignung - anders als bei den bisher vorgesehenen Kollisionsschutzwänden - nicht fraglich ist (insbesondere Bauzeitenbeschränkungen für die Baufeldbereinigung, Installation von Bauzäunen, Umweltbaubegleitungen, Festsetzung von lichten Höhen der Enzbrücke; Unterlage 12.9, S. 38 ff.) begegnet werden. Hinsichtlich der Art Zauneidechse, die mit nur drei und damit relativ wenigen Individuen nachgewiesen wurde, sind als Vermeidungsmaßnahmen Bau- und Reptilienzäune, eine Umweltbaubegleitung und insbesondere auch eine Umsiedlung vorgesehen (Unterlage 12.9, S. 240 ff.). Gleiches gilt für die Art Mauereidechse (Unterlage 12.9, S. 247). Hinzu kommen hinsichtlich der Eidechsenarten die geplanten Maßnahmen zur Sicherung bzw. Verbesserung des Erhaltungszustands in Form der Schaffung eines Ersatzhabitats. Die Art Grüne Flussjungfer konnte nur insoweit nachgewiesen werden, als geeignete Habitate gefunden wurden. Der letzte Nachweis eines Individuums gelang 2003 (Unterlage 12.9, S. 263). Hinsichtlich der Art Schlingnatter ist die Installation eines Reptilienschutzzauns und eine Umsiedlung geplant (Unterlage 12.9.1). In der Gesamtschau verbleiben damit bezogen auf die Antragsvariante auch im Vergleich zu den nicht unproblematischen Kurztunnelvarianten zu wenige nicht vermiedene und nicht auszugleichende artenschutzrechtliche Konflikte, um die Mehrkosten zu rechtfertigen. (bb) Hinzu kommen im Rahmen der gebotenen Gesamtbilanzierung (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.5.2002 - 4 A 28.01 - BVerwGE 116, 254, juris Rn. 40) zu berücksichtigende weitere Nachteile der Kurztunnelvarianten, auch wenn diese nur eingeschränkt ins Gewicht fallen. Die Kurztunnelvarianten sind über die Kosten hinaus mit Nachteilen für andere Belange des Allgemeinwohls verbunden. So hält der Beklagte im Planfeststellungsbeschluss fest, dass die Kurztunnelvarianten mit erheblichen Eingriffen in das Grundwasser einhergingen, da es zu einem Eingriff in zwei Grundwasserstockwerke komme, deren Trennung grundsätzlich aufrechterhalten werden müsse. Auch hätten die Kurztunnelvarianten wegen der an die Tunnelbauwerke anschließenden Rampen und der damit verbundenen Verbreiterung der Verkehrsschneise innerhalb der Ortslage eine erhebliche visuelle Zerschneidung zur Folge. Schließlich seien die Tunnelanlagen unter dem Gesichtspunkt des Lärmschutzes erheblich schlechter zu beurteilen. Zum einen gäbe es dreimal so hohe Betroffenheiten und auch die bis zu 8,50 Meter hohen Lärmschutzwände an den Portalbereichen bewirkten eine erhebliche Trennwirkung und Zerschneidung innerhalb der Ortslage. Negativ wirkten sich Tunnel schließlich auf die Verkehrssicherheit und auf die Stickstoffbelastungen aus, auch wenn bei allen Varianten die Grenzwerte eingehalten werden könnten (Planfeststellungsbeschluss, S. 87, 89; Unterlage 1b, S. 45 f.). Das Bestehen dieser Nachteile wird vom Kläger nicht substantiiert bestritten; auch sonst ist nicht ersichtlich, dass hier eine fehlerhafte Ermittlung oder Bewertung vorliegen könnte. Diese mit den Kurztunnelvarianten verbundenen Nachteile fallen zwar im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtbilanzierung (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.5.2002 - 4 A 28.01 - BVerwGE 116, 254, juris Rn. 40) nur bedingt ins Gewicht. So weist der Kläger zutreffend darauf hin, dass der höheren Trennwirkung der Kurztunnelvarianten im Ortsbereich die höhere Trennwirkung der Umfahrungsvariante im Bereich der Enzaue gegenübersteht, die in erheblichem Maße insbesondere normativen Vorgaben der Landschaftsschutzgebietsverordnung „Enztal zwischen Vaihingen-Roßwag und dem Leinfelder Hof“ widerspricht (vgl. auch Unterlage 1b, Erläuterungsbericht, S. 40). Normative Vorgaben für die Zulässigkeit einer Trennwirkung innerhalb der Ortslage fehlen hingegen, zumal die Kurztunnelvarianten letztlich, wenn auch in geringerem Umfang, die bisher bestehende trennende Wirkung der Trasse der B 10 im Ortskernbereich von Enzweihingen reduzieren. Zudem relativiert sich die Trennwirkung insoweit, als gerade bei der langen Kurztunnelvariante mit einer Länge von 545 Metern die Tunnelzufahrt und das Tunnelportal in einem Bereich errichtet würden, dessen Umgebung in nordöstlicher Richtung nicht bebaut ist und in dem sich bereits die ehemalige Bahnlinie befindet. Gleiches gilt für den Bereich östlich des dortigen Tunnelportals. Dort befinden sich südlich weitgehend straßenabgewandte Häuser und nördlich gewerbliche Einrichtungen. Beide Aspekte relativieren die visuellen, städtebaulichen Nachteile der Kurztunnelvarianten. Hinsichtlich der Lärmbelastung der Ortslage von Enzweihingen ist nichts dafür ersichtlich, dass bei den Kurztunnelvarianten die Immissionsrichtwerte mit den dargestellten Maßnahmen nicht eingehalten werden könnten oder gar eine Gesundheitsgefährdung zu befürchten wäre. Zudem befindet sich voraussichtlich ein überwiegender Anteil der von den Immissionen belasteten Gebäuden in einem bereits erheblich vorbelasteten Bereich (Unterlage 11.1, S. 18) - ohne mit Blick auf die Bestandstrasse einen Anspruch auf Lärmsanierung zu haben (vgl. BVerwG, Urteil vom 7.5.2002 - 4 A 28.01 - BVerwGE 116, 254, juris Rn. 39 m. w. N.) - und würde damit auch bei Verwirklichung einer der Kurztunnelvarianten von dem Vorhaben profitieren, wenn auch in einem geringeren Maß als bei der planfestgestellten Variante. Sollte es, wie vom Beklagten zuletzt unter Berufung auf die Vorbelastung (Unterlage 11.1, S. 18) betont, während der Baumaßnahme zu gesundheitsgefährdenden Lärmwerten kommen, die nicht durch Vermeidungsmaßnahmen verhindert werden könnten, wäre dem mit Schutzmaßnahmen - ggf. mit der Erstellung von Ersatzwohnraum - zu begegnen. Die normativen Vorgaben zum Grundwasserschutz (u.a. § 49 WHG) verbieten grundsätzlich ein Bauen im Grundwasser nicht, sondern ermöglichen lediglich die Anordnung besonderer Maßnahmen. Anhaltspunkte dafür, dass auf dieser Grundlage den bestehenden Gefahren im Sinne einer faktisch fehlenden Umsetzbarkeit nicht wirksam durch technische Vorkehrungen begegnet werden könnte (vgl. zu einer derartigen Konstellation BVerwG, Urteil vom 6.11.2012 - 9 A 17.11 - BVerwGE 145, 60, juris Rn. 72 m. w. N.), bestehen nicht. So verweist der Beklagte selbst darauf, dass als Bauverfahren (nur) eine abschnittsweise Herstellung in Längen von etwa 80 bis 100 Metern möglich sei (Unterlage 1b, Erläuterungsbericht S. 44). Bei beiden Kurztunnelvarianten würde der Grenzwert für Stickstoffdioxidbelastungen (40 µg/m³) deutlich unterschritten und voraussichtlich ohnehin eine Verbesserung im Vergleich zur Bestandslage erzielt. Dennoch verbleiben in der Gesamtschau über die Mehrkosten hinaus weitere Nachteile, die die Annahme der Unzumutbarkeit der Kurztunnelvarianten für die Vorhabenträgerin ergänzend stützen. (5) Die weiteren Voraussetzungen des § 45 Abs. 7 Satz 2 BNatSchG sind erfüllt. Es liegen zwingende Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses vor, es ist sichergestellt, dass keine Verschlechterung des Erhaltungszustands einer Art droht, und der Beklagte hat bei der Ausnahmeerteilung sein Ermessen fehlerfrei ausgeübt (vgl. S. 187 ff. des Planfeststellungsbeschlusses). Auch der Kläger hat insoweit keine Einwendungen erhoben. cc) Hinsichtlich mehrerer besonders geschützter Fledermausarten (vgl. zum Schutzstatus Anhang IV zur Richtlinie 92/43/EWG [FFH-Richtlinie]; geschützt sind dabei alle Arten von Fledermäusen [Microchiroptera]) wird entgegen der Annahme des Beklagten gegen das aus § 44 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 BNatSchG folgende Tötungsverbot verstoßen. Die damit erforderlichen Ausnahmen nach § 45 Abs. 7 BNatSchG wurden nicht erteilt. Das Tötungsverbot ist zwar individuenbezogen, eine populationsbezogene Relativierung scheidet aus (vgl. EuGH, Urteil vom 04.03.2021 - C-473/19 u. a. - NVwZ 2021, 545, juris Rn. 54 ff.; BVerwG, Urteil vom 26.09.2019 - 7 C 5.18 - BVerwGE 166, 321, juris Rn. 19). Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist der Tatbestand des Tötungsverbots wegen der bei einem Vorhaben nie völlig auszuschließenden Gefahr von Kollisionen geschützter Tiere allerdings erst dann erfüllt, wenn das Vorhaben dieses Risiko in einer für die betroffene Tierart signifikanten Weise erhöht. Das anhand einer wertenden Betrachtung auszufüllende Kriterium der Signifikanz trägt dem Umstand Rechnung, dass für Tiere bereits vorhabenunabhängig ein allgemeines Tötungsrisiko besteht, welches sich nicht nur aus dem allgemeinen Naturgeschehen ergibt, sondern auch dann sozialadäquat sein kann und deshalb hinzunehmen ist, wenn es zwar vom Menschen verursacht ist, aber nur einzelne Individuen betrifft. Dies folgt aus der Überlegung, dass es sich bei den Lebensräumen der gefährdeten Tierarten nicht um unberührte Natur handelt, sondern um von Menschenhand gestaltete Naturräume, die aufgrund ihrer Nutzung durch den Menschen ein spezifisches Grundrisiko bergen, das auch mit dem Bau neuer Verkehrswege verbunden ist. Daher kann nicht außer Acht gelassen werden, dass Infrastruktureinrichtungen zur Ausstattung des natürlichen Lebensraums der Tiere gehören und deshalb besondere Umstände hinzutreten müssen, damit von einer signifikanten Gefährdung durch einen neu hinzukommende Verkehrsweg gesprochen werden kann. Umstände, die für die Beurteilung der Signifikanz eine Rolle spielen, sind insbesondere artspezifische Verhaltensweisen, häufige Frequentierung des durchschnittenen Raums und die Wirksamkeit vorgesehener Schutzmaßnahmen, darüber hinaus gegebenenfalls auch weitere Kriterien im Zusammenhang mit der Biologie der Art (vgl. zur Fernstraßenplanung BVerwG, Urteil vom 27.11.2018 - 9 A 8.17 - BVerwGE 163, 380, juris Rn. 98 und zur Planung von Höchstspannungsleitungen BVerwG, Urteil vom 6.4.2017 - 4 A 16.16 - NVwZ-RR 2017, 768, juris Rn. 73 ff., m. w. N.). Der Gesetzgeber hat den Signifikanzansatz in § 44 Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 BNatSchG aufgenommen. Danach liegt ein Verstoß gegen das Tötungs- und Verletzungsverbot nicht vor, wenn die Beeinträchtigung durch den Eingriff oder das Vorhaben auch unter Berücksichtigung von Vermeidungsmaßnahmen das Tötungs- und Verletzungsrisiko für Exemplare der betroffenen Arten nicht signifikant erhöht und diese Beeinträchtigung unvermeidbar ist. Einem bestehenden signifikanten Tötungs- und Verletzungsrisiko kann nur mit fachwissenschaftlich anerkannten Vermeidungsmaßnahmen begegnet werden. Schutzmaßnahmen, die der fachwissenschaftlichen Anerkennung entbehren oder die in der Art ihrer Ausführung nicht den aus fachwissenschaftlicher Sicht daran zu stellenden Anforderungen genügen, schließen den Eintritt der Verbotsfolge nicht aus (vgl. Gellermann in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, § 44 Rn. 52 mit Hinweis auf BT-Drs. 18/12845, S. 24). Nach dieser Maßgabe bestehen hinsichtlich mehrerer Fledermausarten erhebliche betriebsbedingte Kollisionsrisiken mit der Folge einer signifikanten Erhöhung des Tötungsrisikos (dazu (1)), die sich mit den planfestgestellten Maßnahmen nicht vermeiden lässt (dazu (2)). Die damit auch für die Fledermausarten erforderlichen Ausnahmen nach § 45 Abs. 7 BNatSchG liegen nicht vor (dazu (3)). Dieser Fehler ist auch erheblich (dazu (4)) (1) Auf Grundlage der planfestgestellten Unterlagen steht - vom Beklagten nicht bestritten - fest, dass hinsichtlich verschiedener Fledermausarten betriebsbedingte Kollisionsrisiken entstehen, die über das allgemeine Verletzungs- und Tötungsrisiko im Sinne einer signifikanten Erhöhung hinausgehen und denen mit einer Vermeidungsmaßnahme begegnet werden muss. So stellt die spezielle artenschutzrechtliche Prüfung, der der Beklagte auch insoweit folgt, auf Grundlage verschiedener Erfassungstermine (Unterlage 12.9, S. 108) das Vorliegen solcher besonderen Risiken fest für die Breitflügelfledermaus (Unterlage 12.9, S. 197), für den Großen Abendsegler (Unterlage 12.9, S. 202), für das Große Mausohr (Unterlage 12.9, S. 207), die Kleine Bartfledermaus (Unterlage 12.9, S. 217), die Mückenfledermaus (Unterlage 12.9, S. 222), die Rauhautfledermaus (Unterlage 12.9, S. 227), die Wasserfledermaus (Unterlage 12.9, S. 232) und schließlich die Zwergfledermaus (Unterlage 12.9, S. 237). Verneint wurden betriebsbedingte Risiken lediglich für die Art Kleiner Abendsegler (Unterlage 12.9, S. 212). Risiken bestünden für die Bartfledermaus selbst unter Berücksichtigung des Umstandes, dass diese regelmäßig im freien Luftraum anzutreffen sei und sich an Gehölzen orientiere (Unterlage 12.9, S. 197). Für den Großen Abendsegler sei wegen der Zerschneidung von intensiv zur Jagd genutzten Lebensräumen und der sich in räumlicher Nähe befindlichen Quartiernachweise ein Kollisionsrisiko anzunehmen (Unterlage 12.9, S. 202). Das Kollisionsrisiko für das Große Mausohres folge aus dem Umstand, dass die geplante Zerschneidung der Leitstruktur der gewässerbegleitenden Gehölze entlang der Enz für die strukturgebunden fliegende Art ein erhöhtes Kollisionsrisiko berge, da diese Art zumeist in geringer Höhe Hindernisse quere (Unterlage 12.9, S. 207). Hinsichtlich der Kleinen Bartfledermaus, die über Gewässern in einer Höhe von ein bis drei Metern jage, bestehe eine besondere Gefährdung. Zwar sei für tieffliegende Fledermäuse ein Unterfliegen von Bauwerken in jedem Fall bei einer lichten Höhe von mehr als 4,5 Metern möglich. Die geplante Enzbrücke weise im Bereich des südlichen Ufers jedoch nur eine lichte Höhe von 3,5 Metern auf. In der Folge müsse damit gerechnet werden, dass ein Teil der Tiere durch die niedrige Höhe des Durchlasses von der Flugbahn abweiche und die Brücke überfliege (Unterlage 12.9, S. 217). Gleiches gelte für die Wasserfledermaus (Unterlage 12.9, S. 232). Die Flughöhe der bedingt strukturgebundenen Mückenfledermaus variiere zwischen 1 und 15 Metern und liege meist im mittleren Bereich mit der Folge einer Gefährdung in Höhe der Fahrbahn (Unterlage 12.9, S. 222). Hinsichtlich der Rauhautfledermaus sei festzustellen, dass die gewässerbegleitenden Gehölze entlang der Enz durch die Art intensiv bejaht würden und wegen deren Zerschneidung durch die Enzbrücke ein Kollisionsrisiko bestehe (Unterlage 12.9, S. 228). Bezogen auf die Zwergfledermaus folge das Kollisionsrisiko daraus, dass deren Flugverhalten ausgerichtet sei an der Leitstruktur der enzbegleitenden Gehölze und der diesbezüglichen Zerschneidungswirkung der neuen Brücke (Unterlage 12.9, S. 237). Der erkennende Senat hat keinen Anlass, an der Richtigkeit dieser Einschätzungen zu zweifeln. Auch bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass sich hinsichtlich des Fledermausbestandes und den Gefährdungsrisiken nach dem Erlass des Planfeststellungsbeschlusses Änderungen ergeben hätten, die zugunsten der Vorhabenträgerin Berücksichtigung finden könnten. (2) Dem hieraus folgenden signifikant erhöhten Tötungsrisiko begegnet der angegriffene Planfeststellungsbeschluss nicht mit fachwissenschaftlich anerkannten Vermeidungsmaßnahmen, die den Eintritt der Verbotsfolge ausschließen könnten. Zwar hält der Beklagte im Planfeststellungsbeschluss fest, dass durch die Installation von Kollisionsschutzwänden an der geplanten Enzbrücke (Maßnahme V3, Unterlage 12.9, S. 39 f.) und der Festsetzung der lichten Höhe der Brücke (Maßnahme V2, Unterlage 12.9, S. 38 f.) eine Erhöhung des Kollisionsrisikos für verschiedene Fledermausarten vermieden werden könne (S. 180 f. des Planfeststellungsbeschlusses). Die Höhe der Kollisionsschutzwände leite sich nach Maßgabe der speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung aus den Vorgaben der aktuellen Fachliteratur ab und betrage demnach vier Meter, um auch Tötungen durch größere Fahrzeuge zu vermeiden. Im Falle geringerer Flugaktivität könne diese auf zwei Meter reduziert werden. Dies gelte für das südliche Ufer der Enz, das mit nur geringer Aktivität und vergleichsweise tief beflogen werde. Eine tragfähige fachliche Grundlage für die Einschätzung der Möglichkeit jedenfalls einer Reduzierung der Höhe der Lärmschutzwände auf zwei Meter ist indes nicht erkennbar. Sämtliche sowohl vom Kläger als auch vom Beklagten in Bezug genommenen Fachpublikationen gehen entgegen der Ansicht des Beklagten vielmehr davon aus, dass eine Wirksamkeit von Kollisionsschutzwänden in Bezug auf Fledermäuse allenfalls bei einer Mindesthöhe von vier Metern erreicht werden kann. So kommt die „Arbeitshilfe Planung und Gestaltung von Querungshilfen für Fledermäuse“ (Brinkmann et al., 2012, S. 63 f., 78) zur Einschätzung, es habe sich die Empfehlung durchgesetzt, dass - auch wenn systematische Untersuchungen zur Effizienz und zu Mindesthöhen von Schutzwänden zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der Arbeitshilfe nicht vorgelegen hätten - eine Mindesthöhe der Wände von vier Metern nicht unterschritten werden soll. Nur auf diese Weise könnten die Fledermäuse so in ihrem Verhalten beeinflusst werden, dass sie in ausreichender Höhe blieben. Wandhöhen von nur zwei Metern werden hier nur für ausreichend erachtet, wenn Fledermäuse mittels einer flugbahnparallelen Leitstruktur über eine Querungshilfe geführt werden sollen, was im vorliegenden Fall nicht geplant ist. Gleiches ergibt sich aus dem „Merkblatt zur Anlage von Querungshilfen für Tiere und zur Vernetzung von Lebensräumen an Straßen“ (Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen, 2008, S. 16, 28 und 36), nach der straßenparallele Leitstrukturen - ggf. auch in Form lückenfreier Bepflanzungen - als Überflughilfen für querende Fledermäuse mindestens vier Meter hoch sein müssen. Schließlich schließt sich auch der „Bericht über die Machbarkeitsstudie für Wiedervernetzungsmaßnahmen in den Verbundkorridoren südlich von Karlsruhe und Rastatt“ (Steck et al., 2019, S. 56), der Einschätzung an, dass ein Überfliegen für strukturgebunden fliegende Fledermäuse durch beidseitig der Straße angebrachte, vier Meter hohe Kollisionsschutzwände unterstützt werden kann. Nichts Gegenteiliges folgt entgegen der Einlassung des Beklagten aus der Publikation „Beeinflussen Querungshilfen und Schutzzäune das Querungsverhalten von Fledermäusen“ (FÖA Landschaftsplanung GmbH 2013), der sich für die Möglichkeit einer Unterschreitung bei geringer Flugaktivität keine Erkenntnisse entnehmen lassen. Soweit der Beklagte hiergegen einwendet, die Kollisionsschutzwände stellten lediglich eine zusätzliche Absicherung dar, derer es wegen der ohnehin nur geringen Kollisionsgefahr kaum bedürfte und die in der Folge auch eine geringere Höhe aufweisen dürften, setzt er sich in Widerspruch zu den dargestellten Feststellungen in der artenschutzrechtlichen Prüfung zur signifikanten Erhöhung des Tötungs- und Verletzungsrisikos, der sich eine derartige Relativierung der Gefahrenlage nicht entnehmen lässt. Auch der Hinweis darauf, dass nicht alle Arten strukturgebunden flögen, ändert nichts an der jedenfalls bestehenden Gefährdung der strukturgebunden fliegenden und im Vorhabenbereich auch nach Maßgabe der speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung nachgewiesenen Arten. Der Begründungsansatz, im südlichen Bereich der Brücke reiche die zwei Meter hohe Kollisionsschutzwand aus, um ein Überfliegen der Straße zu vermeiden und die betroffenen Fledermäuse zu einem Unterfliegen der Strukturen zu bewegen, überzeugt ebenfalls nicht. Vielmehr geht auch die spezielle artenschutzrechtliche Prüfung davon aus, dass gerade im Bereich des südlichen Enzufers wegen der dortigen lichten Höhe von nur 3,50 Metern eher mit einem Überfliegen der Trasse zu rechnen sei. Wie eine zwei Meter hohe Kollisionsschutzwand vor einer Kollision mit Lastkraftwagen, die eine Höhe von bis zu vier Metern haben dürfen (vgl. § 32 Abs. 2 StVZO), schützen soll, kann der Beklagte nicht erklären. Ohne Belang dürfte angesichts des individuenbezogen Schutzansatzes des § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG damit auch sein, dass im südlichen Uferbereich wegen des dortigen Gewerbegebiets möglicherweise weniger Flugaktivität zu verzeichnen ist; denn jedenfalls quert die festgestellte Flugbahn der Fledermäuse den Bereich, in dem lediglich die zwei Meter hohe Schutzwand geplant ist. Schließlich ist auch das Argument des Klägers, die Fledermäuse würden den Bereich der lediglich 77 Meter langen und vier Meter hohen Kollisionsschutzwand im nördlichen Teil der Brücke an Stelle eines Überflugs in südlicher Richtung umfliegen und sodann im Bereich der lediglich zwei Meter hohen Kollisionsschutzwand die Straße queren mit dem Risiko einer Kollision, mit Blick auf die einschlägige Fachliteratur nicht von der Hand zu weisen (vgl. „Arbeitshilfe Planung und Gestaltung von Querungshilfen für Fledermäuse“ [Brinkmann et al., 2012, S. 78, 80]) für die hier freilich nicht nachgewiesene Kleine Hufeisennase und in Bezug auf Leiteinrichtungen im Allgemeinen). Dafür, dass eine Mindesthöhe von vier Meter dem naturschutzfachlichen Standard entspricht, spricht schließlich auch eine zuletzt vom Beklagten aufgegriffene Publikation, ausweislich derer Fledermausschutzzäune und -wände abseits von Querungshilfen eine Mindesthöhe von vier Meter haben müssen (BMDV, Arbeitshilfe Fledermäuse und Straßenverkehr“ des Bundesministeriums für Digitales und Verkehr, Ausgabe 2023, S. 82 f.). Gegenteiliges folgt hingegen nicht aus dem vom Beklagten vorgelegten Variantenvergleich 2023, in dem der Gutachter lediglich darauf verweist, dass die Beeinträchtigung der Fledermäuse durch die Erhöhung der Kollisionsschutzwände auf durchgängig vier Meter weiter reduziert werden kann (GIG, Vergleichende Bewertung der Antragstrasse, Januar 2023, S. 6; S. 1328 ff. der Gerichtsakte). Folgerichtig hat der Beklagte auch bereits angekündigt, in einem möglichen ergänzenden Verfahren auf die Erhöhung von durchgängig vier Meter zu drängen. Steht damit fest, dass die Vermeidungsmaßnahme in der planfestgestellten Form nicht zur Vermeidung der signifikanten Erhöhung des Tötungsrisikos für Fledermausarten geeignet ist, bedarf es im vorliegenden Verfahren keiner Klärung, ob die für ein mögliches ergänzendes Verfahren angekündigte Erhöhung auf einheitlich vier Meter naturschutzfachlich als geeignet anzusehen wäre. (3) Die in der Folge nach dem maßgeblichen Planungsstand zur Vermeidung eines Verstoßes gegen § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG erforderliche Ausnahme nach § 45 Abs. 7 BNatschG wurde für die Fledermausarten nicht erteilt. (4) Der damit verbleibende Verstoß gegen § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG ist auch erheblich. Zwar kommen eine entsprechende Anwendung des § 75 Abs. 1a VwVfG und damit eine Unerheblichkeit des Mangels der artenschutzrechtlichen Prüfung in Betracht (vgl. BVerwG, Urteil vom 6.11.2013 - 9 A 14.12 - NVwZ 2014, 714, juris Rn. 117; Urteil vom 14.7.2011 - 9 A 12.10 - NuR 2011, 866, juris Rn. 132; Neumann/Külpmann in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 10. Aufl., § 75 Rn. 37 m. w. N.). Die Ergebnisrelevanz kann jedoch nur verneint werden, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür nachweisbar sind, dass die Planfeststellungsbehörde die Ausnahme erteilt hätte (vgl. BVerwG, Urteil vom 21.1.2016 - 4 A 5.14 - NVwZ 2016, 844, juris Rn. 43 m. w. N; Urteil vom 11.8.2016 - 7 A 1.15 - BVerwGE 156, 20, juris Rn. 42; Beschluss vom 21.6.2016 - 9 B 65.16 - NVwZ 2016, 1257, juris Rn. 22). An solchen mangelt es vorliegend, die Erteilung der Ausnahme wurde auch nicht geprüft. Allein aus dem Umstand, dass für andere, in anderer Weise betroffene Arten Ausnahmen erteilt wurden, lässt keinen Rückschluss auf den Umgang mit der Betroffenheit der Fledermausarten zu. Zudem gibt der Beklagte zu verstehen, dass er dem signifikant erhöhten Tötungsrisiko im Rahmen eines etwaigen ergänzenden Verfahrens mit einer veränderten Vermeidungsmaßnahme - und damit einer insoweit jedenfalls zumutbaren Alternative im Sinne von § 45 Abs. 7 Satz 2 BNatSchG - begegnen will. dd) Für die Art Grüne Flussjungfer, eine streng geschützten Art nach Anhang II und Anhang IV FFH-Richtlinie, entsteht demgegenüber keine signifikante Erhöhung des Tötungs- und Verletzungsrisikos im Zusammenhang mit betriebsbedingten Kollisionen im Sinne von § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG. Die Annahme des Beklagten, diesem Risiko könne insbesondere durch die Festsetzung der lichten Höhe der neuen Brücke über Enz begegnet werden (S. 83 des Planfeststellungsbeschlusses), wird durch das Ergebnis der speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung (Unterlage 12.9, S. 264 f.) gestützt. Die dortige Annahme, die Art erweise sich gegenüber Fahrzeugkollisionen nur als mäßig empfindlich und bewege sich in der Regel in der Nähe der Wasseroberfläche bzw. krautigen Ufervegetation, weshalb ein Hineingeraten in den Kollisionsgefahrenbereich eher unwahrscheinlich sei, wird vom Kläger nicht substantiiert in Frage gestellt. Auch sonst ist nichts für naturschutzfachliche Mängel ersichtlich. Insoweit ist, selbst wenn sich die Kollisionsschutzmauer für die Fledermausarten als nicht hinreichend hoch erweist, nicht mit einer signifikanten Erhöhung des Tötungsrisikos für die Art Grüne Flussjungfer zu rechnen. ee) Auch hinsichtlich der Art Großer Feuerfalter, ebenfalls einer streng geschützten Art nach Anhang II und Anhang IV FFH-Richtlinie, wird kein Verbotstatbestand des § 44 Abs. 1 BNatSchG verwirklicht. Ausweislich einer vom Beklagten in Auftrag gegebenen und in der mündlichen Verhandlung erläuterten Nachuntersuchung aus dem Jahr 2020 würden durch die Trassenplanung weder die abzugrenzenden Larvalhabitate noch zum damaligen Zeitpunkt aktuelle Fundpunkte tangiert. Die Abgrenzung der Larvalhabitate sei dabei anhand des Vorkommens der Raupenfraßpflanzen erfolgt. Es sei vorhabenbedingt allenfalls mit randlichen Betroffenheiten zu rechnen, welche keine nachhaltigen Auswirkungen auf die Funktion der nur beschränkt als Fortpflanzungshabitat geeigneten Wiesen am Rand des aktuellen Verbreitungsareals hätten. Das Angebot an Eiablage und Raupenfraßpflanzen überschreite im Bestand weit den Bedarf dieser Art (GÖG, Stellungnahme B 10 OU Enzweihingen - Nachuntersuchung Großer Feuerfalter, Anlage B 2 zum Schreiben der Beklagten vom 30.01.2023, S. 1228 ff. der Gerichtsakte). Die naturschutzfachliche Vertretbarkeit dieser Einschätzung, die dem Planfeststellungsbeschluss entspricht (S. 182 des Planfeststellungsbeschlusses), steht im Ergebnis auch unter Berücksichtigung der Einwendungen des Klägers, die sich maßgeblich auf von ihm beauftrage und in der mündlichen Verhandlung näher erläuterte Untersuchungen - zuletzt ergänzt im Jahr 2023 - stützen, weder in Bezug auf § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG (dazu (1)) noch in Bezug auf § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG (dazu (2) oder § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG (dazu (3)) in Frage. (1) Eine erhebliche Störung im Sinne von § 44 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 BNatSchG liegt nach Satz 2 nur dann vor, wenn sich durch die Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtert. Der Störungstatbestand umfasst bau- und betriebsbedingte Beeinträchtigungen der geschützten Tier- und Vogelarten in Gestalt von akustischen und optischen Störwirkungen. Darüber hinaus kann er durch Trennwirkungen erfüllt werden, die von einer vorgesehenen Trasse ausgehen (vgl. BVerwG, Urteil 9.7.2008 - 9 A 14.07 - BVerwGE 131, 274, juris Rn. 105). Als Verschlechterung ist eine Verringerung, der gemessen am Fortpflanzungserfolg gemessenen Fitness der lokalen Population zu verstehen. Sie liegt vor, wenn Verhaltensweisen, die für das Überleben der Art notwendig sind, spürbar beeinträchtigt werden und infolge dessen ein Verbreitungsrückgang der Art nicht auszuschließen ist (vgl. Lau in Frenz/Müggenborg, BNatSchG, 3. Aufl., § 44 Rn. 30 m. w. N.). Keine erhebliche Störung liegt hingegen vor, wenn die betroffene Population auf andere Habitate ausweichen kann (vgl. BVerwG, BVerwG, Urteil vom 12.3.2008 - 9 A 3.06 - BVerwGE 130, 299, juris Rn. 258). So liegt der Fall hier. Auch unter Berücksichtigung der Feststellungen des Gutachters des Klägers zu Nachweisen von Eiern und Raupen des Großen Feuerfalters und des Verlaufs der geplanten Trasse ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass die vorhandene Population erheblich gestört würde. So befinden sich auch nach dessen Feststellungen nur wenige Fundpunkte im unmittelbaren räumlichen Umfeld der geplanten Trasse; der Schwerpunkt der Funde liegt nördlich und weitgehend unberührt von der geplanten Trasse im Nähebereich zur Enz (Caspari, Floristisch-faunistische Untersuchungen in der Enzaue bei Vaihingen-Enzweihingen im Bereich der geplanten Ortsumgehung durch die Bundesstraße B 10, Stand 10.8.2023, S. 5). Da nur einzelne Individuen der Art Großer Feuerfalter in betroffenen Bereichen und nördlich der Enz festgestellt wurden, ist auch bei Annahme nicht auszuschließender Störungen nicht erkennbar, dass die Population nicht auf andere Habitate im Umfeld ausweichen könnte. Die Feststellung des Gutachters der speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung, dass der Bestand an weiterhin erhalten bleibenden Eiablage- und Raupenfraßpflanzen insbesondere im Bereich der Enzaue den Bedarf des auch nach der Einschätzung des Gutachters des Klägers nur auf niedrigem Niveau befindlichen Vorkommens decken könnte, ist nicht ernstlich anzuzweifeln. Dem Fortpflanzungserfolg der lokalen Population der Art Großer Feuerfalter steht auch nicht entgegen, dass mit der geplanten Führung der Trasse der B10 einzelne von der Art besiedelte Flächen von dem Vorkommen abgetrennt würden. Dies gilt selbst dann, wenn mit dem Gutachter des Klägers davon ausgegangen würde, dass sich im Bereich der Enzaue eine Metapopulation gebildet hätte, was der Gutachter der speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung bestreitet. Denn Letzterer weist ohne Weiteres nachvollziehbar darauf hin, dass die lichte Höhe und Breite der neuen Enzbrücke die Erhaltung der ohnehin nur bedingt bedeutsamen Austauschbeziehungen ermögliche. Dafür, dass die Trasse für den Austausch notwendige „Trittsteine“ zerstören würde, liegen über die bloße Behauptung des Gutachters des Klägers in der mündlichen Verhandlung hinaus keine greifbaren Anhaltspunkte vor. Mit Blick auf die eingeschränkte Trassenbreite ist dies auch nicht naheliegend. (2) Gleiches gilt im Ergebnis auch für den Verbotstatbestand des § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG. Zwar ist nach den Feststellungen des Gutachters des Klägers zu den Fundpunkten, die der Beklagte nicht bestreitet, möglicherweise nicht auszuschließen, dass es infolge des Vorhabens zu einer Zerstörung von einzelnen Fortpflanzungsstätten des Großen Feuerfalters kommen kann. Es mangelt jedoch wegen der Möglichkeit des Ausweichens auf das im Umfeld in hinreichendem Umfang vorhandene Angebot an Eiablage- und Raupenfraßpflanzen und damit gleich geeigneten Habitaten an belastbaren Anhaltspunkten dafür, dass die ökologische Funktion der Fortpflanzungs- und Ruhestätten nicht im Sinne von § 44 Abs. 5 S. 2 Nr. 3 BNatSchG im räumlichen Zusammenhang erfüllt wird. (3) Für das Vorliegen einer signifikanten Erhöhung des Tötungsrisikos im Sinne von § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG mangelt es letztlich an jeglichen Anknüpfungspunkten. Der Gutachter des Klägers beschränkt sich insoweit auf die bloße Behauptung, dass die Eingriffswirkungen signifikant seien (a. a. O., S. 9), ohne jedoch hierzu substantiiert auszuführen. Dies gilt mit Blick darauf, dass die geplante Trasse die Nachweisbereiche nicht unmittelbar erfasst, auch insoweit, als baubedingt Raupen und damit Entwicklungsformen der Art Großer Feuerfalter betroffen sein könnten. ff) Soweit der Kläger pauschal geltend macht, die im Planfeststellungsbeschluss vorgesehenen vorgezogenen Ausgleichsmaßnahmen (CEF-Maßnahmen) seien unzureichend, weil nicht sichergestellt sei, dass diese vor einer Realisierung des Vorhabens wirksam sein müssen, bleibt diese Rüge ohne Erfolg. Die Planfeststellungsbehörde hat sich zwar Gewissheit darüber zu verschaffen, dass für die durch das Vorhaben aufgeworfenen artenschutzrechtlichen Probleme geeignete Lösungen zur Verfügung stehen und muss sie im Planfeststellungsbeschluss verbindlich regeln. Vor Baubeginn muss die vollständige Umsetzung und Funktionalität der Maßnahmen sichergestellt werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 3.5.2013 - 9 A 16.12 - BVerwGE 146, 254, juris Rn. 77). Dies ist hier jedoch der Fall. Die in den Planfeststellungsbeschluss aufgenommene Nebenbestimmung Nr. 24 regelt, dass zum Nachweis der ökologischen Funktionsfähigkeit der CEF-Maßnahmen Monitoring-Berichte zu erstellen und der unteren und höheren Naturschutzbehörde vor Baubeginn vorzulegen sind. Nach den Nebenbestimmungen Nr. 19 und 20 hat die Vorhabenträgerin die Ausführungsplanung darüber hinaus spätestens sechs Monate vor Baubeginn mit der zuständigen unteren Naturschutzbehörde abzustimmen. Für die Ausführungsplanung ist nach Nebenbestimmung Nr. 21 eine landschaftspflegerische ökologische Baubegleitung vorzusehen. Der Planfeststellungsbeschluss sieht in den Nebenbestimmung Nr. 26, 27 zudem vor, dass die Vorhabenträgerin einen Bericht über den Abschluss der nach Nebenbestimmung Nr. 23 plan- und zeitgerecht umzusetzenden Maßnahme erstellt und einen Abnahmetermin mit der unteren Naturschutzbehörde durchführt (S. 12 f. des Planfeststellungsbeschlusses). b) Den besonderen Anforderungen an den Schutz von Natura 2000-Gebieten trägt der Planfeststellungsbeschluss ebenfalls nicht hinreichend Rechnung. Nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG, mit dem Art. 6 Abs. 3 und 4 FFH-RL umgesetzt worden ist, sind Projekte vor ihrer Zulassung auf ihre Verträglichkeit mit den Erhaltungszielen eines Natura 2000-Gebiets zu überprüfen. Sie dürfen nach § 34 Abs. 2 BNatSchG nur zugelassen werden, wenn die Verträglichkeitsprüfung ergibt, dass das Projekt nicht zu erheblichen Beeinträchtigungen eines solchen Gebiets in seinen für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen führen kann. Abweichend von § 34 Abs. 2 BNatSchG darf ein Projekt nur bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 34 Abs. 3 BNatSchG zugelassen werden. Ob ein - hier unzweifelhaft gegebenes - Projekt im Sinne des § 34 Abs. 1 BNatSchG ein Natura 2000-Gebiet in seinen für die Erhaltungsziele maßgeblichen Bestandteilen erheblich beeinträchtigen kann, ist anhand seiner Auswirkungen auf den Erhaltungszustand der Gebietsbestandteile zu beurteilen. In der Verträglichkeitsprüfung kommt den Erhaltungszielen des betreffenden Gebiets eine hervorgehobene Bedeutung als Schutzobjekt und Prüfungsmaßstab zu. Gegenstand der Erhaltungsziele sind die Lebensraumtypen des Anhangs I der FFH-Richtlinie und Arten des Anhangs II der FFH-Richtlinie sowie Vogelarten des Anhangs I der Vogelschutzrichtlinie und Zugvogelarten, deretwegen das Gebiet ausgewählt worden ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.01.2007 - 9 A 20.05 - BVerwGE 128, 1, juris Rn. 68, 77). Maßgebliches Kriterium ist der günstige Erhaltungszustand der gemäß den Erhaltungszielen geschützten Lebensräume und Arten gemäß Art. 1 Buchst. e und i der FFH-Richtlinie; ein günstiger Erhaltungszustand muss trotz Durchführung des Vorhabens stabil bleiben, ein bestehender schlechter Erhaltungszustand darf jedenfalls nicht weiter verschlechtert werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 03.05.2013 - 9 A 16.12 - BVerwGE 146, 254, juris Rn. 28 m. w. N.). Lebensraumtypen und Arten, die nicht in der Schutzerklärung genannt sind, sind nicht Gegenstand der Erhaltungsziele und der Verträglichkeitsprüfung, selbst wenn es sich um prioritäre Arten handelt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 14.4.2011 - 4 B 77.09 - juris Rn. 36). Bei geschützten Lebensraumtypen sind dauerhafte Flächenverluste grundsätzlich erheblich (vgl. BVerwG, Urteil vom 12.03.2008 - 9 A 3.06 - BVerwGE 130, 299, juris Rn. 124 m. w. N.). Allerdings sind mit Blick auf den wissenschaftlichen Erkenntnisstand auch Bagatellschwellen anzuerkennen, unterhalb derer die Auswirkungen eines Vorhabens irrelevant sind. Diese sind Ausdruck des auch unionsrechtlich anerkannten Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.1.2007 - 9 A 20.05 - BVerwGE 128, 1, juris Rn. 49 f., 62; Beschluss vom 5.9.2012 - 7 B 24.12 - NVwZ-RR 2012, 922, juris Rn. 7). Bei geschützten Arten dürfen vorhabenbedingte Beeinträchtigungen einschließlich Stressfaktoren die artspezifische Populationsdynamik keinesfalls so weit stören, dass eine Art nicht mehr ein lebensfähiges Element des natürlichen Lebensraums, dem sie angehört, bildet und langfristig weiterhin bilden wird (BVerwG, Urteil vom 17.01.2005 - 9 - 20.05 - BVerwGE 128, 1, juris Rn. 45). Anders als für den Verlust von Lebensraumtypflächen kann für den Verlust von Habitatflächen geschützter Arten hingegen nicht die Grundannahme zum Tragen kommen, im Regelfall sei jeder Flächenverlust erheblich. Während die Definition eines günstigen Erhaltungszustandes in Art. 1 FFH-RL für den natürlichen Lebensraum u.a. darauf abstellt, ob die Flächen, die er im natürlichen Verbreitungsgebiet einnimmt, mindestens beständig sind (Buchst. e), kommt es für den günstigen Erhaltungszustand einer Art nicht auf die Beständigkeit der Habitatfläche, sondern auf die Beständigkeit der Art an (Buchst. i). Verluste von Habitatflächen führen deshalb nicht ohne Weiteres zu einer Verschlechterung des Erhaltungszustands der geschützten Art. Entscheidendes Beurteilungskriterium ist vielmehr das der Stabilität, das die Fähigkeit umschreibt, nach einer Störung wieder zum ursprünglichen Gleichgewicht zurückzukehren. Ist eine Population dazu in der Lage, sei es, dass sie für ihren dauerhaften Bestand in der bisherigen Qualität und Quantität auf die verlorengehende Fläche nicht angewiesen ist, sei es, dass sie auf andere Flächen ohne Qualitäts- und Quantitätseinbußen ausweichen kann, so bleibt ein günstiger Erhaltungszustand erhalten und ist demgemäß eine erhebliche Beeinträchtigung zu verneinen (vgl. BVerwG, Urteil vom 12.03.2008 - 9 A 3.06 - BVerwGE 130, 299, juris Rn. 132). Das gemeinschaftsrechtliche Vorsorgeprinzip, das in Art. 6 Abs. 3 FFH-RL seinen Niederschlag gefunden hat, verlangt nicht, die Verträglichkeitsprüfung auf ein Nullrisiko auszurichten, weil hierfür ein wissenschaftlicher Nachweis nie geführt werden könnte. Ein Projekt ist vielmehr dann zulässig, wenn nach Abschluss der Verträglichkeitsprüfung aus wissenschaftlicher Sicht kein vernünftiger Zweifel verbleibt, dass erhebliche Beeinträchtigungen vermieden werden. Wenn bei einem Vorhaben ernsthaft die Besorgnis nachteiliger Auswirkungen entstanden ist, kann dieser Verdacht nur durch eine schlüssige naturschutzfachliche Argumentation ausgeräumt werden, mit der ein Gegenbeweis geführt wird; anderenfalls machen verbleibende vernünftige Zweifel eine Abweichungsprüfung im Sinne des § 34 Abs. 3 BNatSchG erforderlich. Aufgrund der erforderlichen Gewissheit haben die Behörden bei der Feststellung der Erheblichkeit keinen Beurteilungs- und Einschätzungsspielraum. Um zu einer verlässlichen Beurteilung zu gelangen, muss die Verträglichkeitsprüfung die besten einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnisse berücksichtigen. Sie setzt somit die Ausschöpfung aller wissenschaftlichen Mittel und Quellen voraus. Unsicherheiten über Wirkungszusammenhänge, die sich auch bei Ausschöpfung der einschlägigen Erkenntnismittel derzeit nicht ausräumen lassen, müssen freilich kein unüberwindbares Zulassungshindernis darstellen. Insoweit ist es zulässig, mit Prognosewahrscheinlichkeiten und Schätzungen zu arbeiten, die kenntlich gemacht und begründet werden müssen. Zugunsten des Projekts dürfen bei der Verträglichkeitsprüfung die vom Vorhabenträger geplanten oder im Rahmen der Planfeststellung behördlich angeordneten Schutz- und Kompensationsmaßnahmen berücksichtigt werden, sofern sie sicherstellen, dass erhebliche Beeinträchtigungen verhindert werden (vgl. zum Ganzen BVerwG, Urteil vom 28.3.2013 - 9 A 22.11 - BVerwGE 146, 145, juris Rn. 41 m. w. N.). Hinsichtlich des Umfangs der gerichtlichen Kontrolle der Erfassung und Bewertung vorhabenbedingter Einwirkungen kann auf die Ausführungen zum Artenschutz (siehe oben 2.) verwiesen werden. Nach dieser Maßgabe hält die Einschätzung des Beklagten im Planfeststellungsbeschluss (S. 166 ff. des Planfeststellungsbeschlusses) auf Grundlage der FFH-Verträglichkeitsprüfung (Unterlage 12.7), dass es zu keiner erheblichen Beeinträchtigung komme, weil die Beeinträchtigungen durch umfangreiche Schadensbegrenzungsmaßnahmen auf ein unerhebliches Maß reduziert werden könnten, einer Überprüfung nicht vollumfänglich stand. Zwar wird der Lebensraumtyp (LRT) 3260 nicht erheblich beeinträchtigt (dazu aa)), auch eine erhebliche Beeinträchtigung der Art „Grüne Flussjungfer“ ist nicht zu erwarten (dazu bb)). Jedoch kann eine Beeinträchtigung der auch habitatrechtlich geschützten Art Großes Mausohr nicht ausgeschlossen werden (dazu cc)). Gleiches gilt für eine Beeinträchtigung des LRT 3150 im Bereich des Naturdenkmals „Bruckenwasen“ (dazu dd)). aa) Eine anlagenbedingte erhebliche Beeinträchtigung des LRT 3260 liegt nicht vor. Zwar ist mit dem Planfeststellungsbeschluss und dem Kläger davon auszugehen, dass es durch die geplante Enzbrücke zu einer Überspannung von Flächen des LRT 3260 und in der Folge zu Überschattungen mit Auswirkungen auf die flutende Wasservegetation kommen wird. Die Annahme eines hierdurch bewirkten Flächenverlusts von 462 m² auf Grundlage der überspannten Gewässerbreite von etwa 32 Meter und einer Brückenbreite von 14 Meter (vgl. Unterlage 12.7, S. 64) liegt jedoch bezogen auf die Beurteilung des Umfangs der Beeinträchtigung des LRT im Sinne einer worst-case-Betrachtung auf der sicheren Seite. Eine abweichende Sichtweise ließe außer Betracht, dass angesichts der lichten Höhe der Brücke abhängig vom Sonnenstand auch in Teilbereichen unter der Brücke ein ausreichender Lichteinfall zu erwarten ist und eine Vegetationsentwicklung damit nicht unmöglich wird, mithin voraussichtlich lediglich auf einer Fläche von 256 m² eine Vegetation verhindert werden wird (vgl. Unterlage 12.7, S. 64). Auf die Frage, ob über die überspannte Gewässerbreite hinaus auch der Uferbereich in die Berechnung hätte einbezogen werden müssen, kommt es damit nicht an. Dagegen spricht, dass der hier allein maßgebliche geschützte LRT 3260 nach seinen gebietsbezogenen Erhaltungszielen im Wesentlichen allein das Fließgewässer selbst betrifft (vgl. FFH-Verordnung des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 30. Oktober 2018, S. 255 f.). Hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass auch im Bereich der planfestgestellten Brücke die Wasser-Land-Verzahnung zur Sicherstellung der Erhaltungsziele die Einbeziehung des Uferstreifens erfordert (S. 156 des Managementplans), liegen nicht vor. Zutreffend ist auch die Annahme des Beklagten, bei der entfallenden Fläche von 462 m² handele es sich lediglich um einen relativen Flächenverlust von 0,08 % und damit um einen unerheblichen Bagatellverlust. Nach Maßgabe der von den Beteiligten übereinstimmend als für die Beurteilung der Erheblichkeit als geeignet angesehenen Fachkonvention (Fachinformationen und Fachkonventionen zur Bestimmung der Erheblichkeit im Rahmen der FFH-Verträglichkeitsprüfung, Endbericht zum Teil Fachkonventionen, Lambrecht et al., Schlussstand Juni 2007; im Folgenden Fachkonvention), liegt beim LRT 3260 kein erheblicher Flächenverlust vor, wenn bei einem relativen Verlust von ≤ 0,1 % der Gesamtfläche der absolute Flächenverlust bei weniger als 1000 m² liegt (S. 35 der Fachkonvention). So liegt die Sache hier, denn die Gesamtfläche des LRT 3260 im Natura 2000-Gebiet beträgt 57,4 ha. Anlass, das Natura 2000-Gebiet insoweit in Bezug auf den LRT 3260 in Teilgebiete aufzuteilen, gibt es entgegen der Ansicht des Klägers nicht. Ein Teilgebiet kann zwar nach der Fachkonvention als Bezugsmaßstab heranzuziehen sein, wenn es fachlich geboten ist. Dies kann dann erforderlich sein, wenn sich das gemeldete Gebiet aus mehreren räumlich und funktional getrennten Teilgebieten zusammensetzt. Dies ist hier jedoch nicht der Fall. Der Beklagte verweist insoweit zutreffend darauf, dass der Managementplan für den Lebensraumtyp keine passend definierte Teilfläche ausweist und dass allein die Unterbrechung eines Lebensraumtyp-Vorkommens innerhalb eines Flusslaufes nicht zu einer räumlich-funktionalen Trennung führe. Zwar entsprechen ausweislich des Managementplans vier Fließgewässer (Enz, Glems, Metter und Leudelsbach) den Anforderungen des LRT 3260. Auch umfasst der Managementplan 12 Erfassungseinheiten. Hieraus lässt sich jedoch nicht die Schlussfolgerung ziehen, dass in fachlicher Hinsicht eine separate Betrachtung vorzunehmen wäre. Vielmehr hängen die betroffenen Fließgewässer mit der Enz räumlich zusammen und sind insoweit eng verzahnt. Folgerichtig beschreibt auch der Managementplan einheitlich die Verbreitung des Lebensraums im gesamten Natura 2000-Gebiet und insbesondere auch die kennzeichnenden Pflanzenarten (Managementplan, S. 40). Die vorgenommene Bildung von Erfassungseinheiten lässt dabei nicht auf einen fehlenden räumlich-funktionalen Zusammenhang schließen, denn sie dient lediglich der Schaffung von sinnvollen Betrachtungsflächen für eine naturschutzfachliche Bewertung. bb) Auch eine erhebliche Beeinträchtigung der geschützten Art Grüne Flussjungfer, die ebenfalls von den gebietsbezogenen Erhaltungszielen des gequerten Natura 2000-Gebiets umfasst ist (FFH-Verordnung, S. 260; Managementplan S. 67 ff.; Unterlage 12.7, S. 18, 87 ff.), kann mit den Annahmen im Planfeststellungsbeschluss (S. 51 des Planfeststellungsbeschlusses; vgl. auch S. 194 f. des Planfeststellungsbeschlusses) unter Berücksichtigung der Erläuterungen in der mündlichen Verhandlung hinreichend sicher ausgeschlossen werden. Insoweit weicht der Senat ebenfalls von seiner im Eilverfahren - 5 S 2372/21 - geäußerten Rechtsauffassung ab. Ausweislich der FFH-Verträglichkeitsprüfung kommt es für diese Art im Bereich des neuen Brückenbauwerks über die Enz zu einem kleinflächigen Habitatverlust mit einer Fläche von 42 m² (Unterlage 12.7, S. 89). Der Orientierungswert der Fachkonvention von 40 m² (Fachkonvention, S. 52) wird damit trotz der Kleinflächigkeit zwar überschritten. Die Einschätzung des Beklagten, die Beeinträchtigungen seien entsprechend der FFH-Verträglichkeitsprüfung noch tolerierbar und damit nicht erheblich im Sinne des § 34 Abs. 2 BNatSchG, ist jedoch fachlich vertretbar. Er begründet seine Auffassung nachvollziehbar damit, dass es sich bei der Konvention nur um einen Orientierungswert handele, dass ausweislich der Feststellungen in der FFH-Verträglichkeitsprüfung jedenfalls ein Teil des Habitats südlich der Enz liege und dass die dortigen Flächen bereits durch das vorhandene Gebiet vorbelastet und damit von untergeordneter Bedeutung für die Grüne Flussjungfer seien. Gegen die Vertretbarkeit spricht zwar, dass nach der zugrundegelegten Fachkonvention eine Beeinträchtigung von Habitatflächen nur dann als nicht erheblich eingestuft werden kann, wenn die in Anspruch genommene Fläche kein für die Art essentieller bzw. obligater Bestandteil des Habitats ist, der Umfang der direkten Flächeninanspruchnahme den Orientierungswert nicht überschreitet, der Umfang der direkten Flächeninanspruchnahme nicht größer als 1 % ist, die Orientierungswerte auch durch kumulativ zu berücksichtigende Projekte nicht überschritten werden und nicht durch andere Wirkfaktoren des Projekts erhebliche Beeinträchtigungen verursacht werden (Fachkonvention, S. 43). Mit der Überschreitung des Orientierungswerts und dem jedenfalls auch nach Maßgabe der speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung eintretenden baubedingten artenschutzrechtlichen Zugriff im Sinne des § 44 Abs. 1 BNatSchG (Unterlage 12.9, S. 264) liegen diese kumulativ erforderlichen Voraussetzungen nicht vor. Bei den angegebenen Werten handelt es sich um Orientierungswerte einer Fachkonvention, die, wenngleich sie keine normative Geltung beanspruchen kann, mangels besserer Erkenntnisse im Regelfall anzuwenden sein wird (BVerwG, Urteil vom 23.4.2014 - 9 A 25.12 - BVerwGE 149, 289, juris Rn. 66). Zudem spricht gegen die Annahme einer Unerheblichkeit wegen der Vorbelastung der Flächen, dass nach Maßgabe des Managementplans Exemplare der Art Grüne Flussjungfer vorrangig nördlich der Enz und damit im nicht vorbelasteten Bereich nachgewiesen wurden (Managementplan, Bestands- und Zielkarte Arten, Teilkarte 7). Zu berücksichtigen ist im Hinblick auf die allein maßgebliche Frage, ob es zu einer Beeinträchtigung des Erhaltungszustands der betroffenen Art Grüne Flussjungfer, jedoch, dass diese Art im Bereich des maßgeblichen Habitats kaum in Erscheinung tritt. Insoweit ist es plausibel, wenn der Gutachter der Natura 2000-Verträglichkeitsprüfung, auf die sich auch der Beklagte beruft (S. 197 des Planfeststellungsbeschlusses), unter Berücksichtigung der äußerst geringen Inanspruchnahme der potentiellen Habitatflächen, des augenscheinlich allenfalls temporären Charakter des Aufenthalts von Individuen - der letzte Nachweis erfolgte demnach im Jahr 2003, bei den Untersuchungen im Jahr 2014 ergaben sich keine Hinweise auf ein Vorkommen (Unterlage 12.9, S. 63) - und gut geeigneten Strukturen im weiteren, von der Planung unbeeinträchtigten Umfeld davon ausgeht, dass die Art auf die Kleinfläche im Bereich der Brücke nicht angewiesen ist und der Erhaltungszustand bei deren Entfall nicht gefährdet wird (Unterlage 12.7, S. 87 f.). Dabei verweist der Beklagte auch nachvollziehbar darauf, dass ein direkter Flächenentzug im Sinne einer Versiegelung nicht stattfinden wird, weil das geplante Brückenbauwerk lediglich zu einer Verschattung und damit zu einer geringeren Beeinträchtigung der Habitateignung führen wird (S. 197 des Planfeststellungsbeschlusses). Nichts anderes ergibt sich auch unter Berücksichtigung der zuletzt vom Kläger vorgelegten und in der mündlichen Verhandlung näher erläuterten naturschutzfachlichen Stellungnahme. Ausweislich dieser Untersuchung wurden am 1. Juli 2023 und 15. Juli 2023 Untersuchungen an der Enz zwischen Rosswag und Oberriexingen zum Nachweis von Libellenarten durchgeführt. Dabei wurden verschiedene Libellenarten in relativ großer Anzahl nachgewiesen. Allerdings gelang nur ein Nachweis eines Männchens der Grünen Flussjungfer in einem Bereich südwestlich von Vaihingen an der Enz. Im Bereich der geplanten Enzbrücke wurden hingegen weder Exuvien noch Imagines festgestellt (zum Ganzen: INULA, Suche nach Grüner Flussjungfer zwischen Roßwag und Oberriexingen, August 2023). Auch wenn die Autoren der Studie darauf hinweisen, dass die Entwicklungsnachweise einer anderen Libellenart, der Kleinen Zangenlibelle, die Eignung der betreffenden Gewässerabschnitte für die Art Grüne Flussjungfer bestätigten, so ergeben sich jedenfalls keine Anhaltspunkte dafür, dass diese Art auf das kleinflächige Habitat unter der geplanten Enzbrücke angewiesen sein könnte. cc) Eine Beeinträchtigung der habitatrechtlich geschützten Art Großes Mausohr kann hingegen nicht sicher ausgeschlossen werden. Soweit der Beklagte unter Bezugnahme auf den Variantenvergleich 2023 darauf verweist, dass nicht mit einer erheblichen Beeinträchtigung dieser Art in Bezug auf deren Erhaltungsziele zu rechnen sei, trifft dies nur zu für den Fall der Verwirklichung einer geeigneten Maßnahme zum Schutz vor Kollisionen, die jedoch mit der derzeit planfestgestellten Kollisionsschutzwand wie gezeigt nicht gegeben ist. Anlass, an der Einschätzung in der Natura 2000-Verträglichkeitsprüfung zu zweifeln, aus der eindeutig hervorgeht, dass mit Individuenverlusten der Art Großes Mausohr zu rechnen ist und zur Vermeidung einer erheblichen Betroffenheit der Erhaltungsziele dieser Art geeignete Schadensbegrenzungen im Sinne von Kollisionsschutzwänden zu ergreifen sind (Unterlage 12.7, S. 86), besteht mit Blick auf die insoweit nicht veränderte Sachlage nicht. Auch im Variantenvergleich 2023 kommt der Gutachter zu keinem gegenteiligen Ergebnis (Variantenvergleich 2023, S. 10). dd) Schließlich ist auch eine Beeinträchtigung des LRT 3150 („natürliche nährstoffreiche Seen“) im Bereich „Bruckenwasen“, der gleichzeitig ein Naturdenkmal darstellt (Naturdenkmal Enzaltwasser „Bruckenwasen“ [Schutzgebietsnummer 81180730048]), nicht sicher auszuschließen. Die Beklagte räumt mit Schriftsätzen vom 31. März 2023 und 1. August 2023 ein, dass nach Absprache mit der Vorhabenträgerin und dem Landratsamt Ludwigsburg als untere Naturschutzbehörde weitere Untersuchungen zur Ermittlung der Zuflusssituation im dortigen Bereich durchzuführen seien und erst anhand der Untersuchungsergebnisse konkret beurteilt werden könne, ob und gegebenenfalls welche Maßnahmen zum Schutz des „Bruckenwasen“ erforderlich werden. Die Untersuchungen seien mit dem Landratsamt abgestimmt und bereits beauftragt. Deren Notwendigkeit ergibt sich auch aus der gutachterlichen Stellungnahme des Ingenieurbüros Henke und Partner vom 7. Januar 2023, wo auf die Erforderlichkeit einer fundierten hydrogeologischen Untersuchung der Situation hingewiesen wird. Hieran zeigt sich, dass jedenfalls mit der im angegriffenen Planfeststellungsbeschluss getroffenen Auflage Nr. 31 zur Installation einer ergänzenden Grundwassermessstelle südlich der Rampe Ost am Knoten West eine erhebliche Beeinträchtigung des LRT 3150 nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden kann. Denn zur Verhinderung einer erheblichen Beeinträchtigung eines Natura 2000-Gebietes müssen Schadensvermeidungs- oder -minderungsmaßnahmen solche nachweislich wirksam verhindern oder reduzieren. Der Nachweis obliegt der Behörde; sämtliche Risiken, die aus Schwierigkeiten bei der Umsetzung der Maßnahmen oder der Beurteilung ihrer langfristigen Wirksamkeit resultieren, gehen zu Lasten des Vorhabens. Notwendiger Bestandteil des Schutzkonzepts kann zwar auch die Anordnung eines Monitorings sein. Ein Monitoring allein reicht aber nicht aus, sondern muss Teil eines Risikomanagements sein, das die fortdauernde ökologische Funktion der Schutzmaßnahmen gewährleistet. Begleitend zum Monitoring müssen Korrektur- und Vorsorgemaßnahmen für den Fall angeordnet werden, dass die Beobachtung nachträglich einen Fehlschlag der positiven Prognose anzeigt. Die Korrektur- und Vorsorgemaßnahmen müssen geeignet sein, Risiken für die Erhaltungsziele wirksam auszuräumen (vgl. zum Ganzen BVerwG, Urteil vom 9.2.2017 - 7 A 2.15 - BVerwGE 158, 1, juris Rn. 226 m. w. N.), was vorliegend bisher nicht der Fall ist. Soweit der Beklagte nunmehr in Betracht zieht, im einem möglichen ergänzenden Verfahren einen Schutzauflagenvorbehalt in den Planfeststellungsbeschluss aufzunehmen, kann diese bloße Absicht im vorliegenden Verfahren nicht berücksichtigt werden. Ohnehin ist fraglich, ob mit Blick darauf, dass die erforderlichen Untersuchungen bereits in Auftrag gegeben und augenscheinlich ohne Weiteres vor dem Abschluss eines ergänzenden Verfahrens beendet werden können, ein Entscheidungsvorbehalt zulässig wäre (vgl. BVerwG, Urteil vom 12.12.1996 - 4 C 29.94 - BVerwGE 102, 331, juris Rn. 59 ff.). ee) Die wegen der nicht ausgeschlossenen erheblichen Beeinträchtigungen des FFH-Gebiets notwendigen Verbotsausnahmen nach § 34 Abs. 3 BNatSchG liegen nicht vor. Auch dieser Rechtsverstoß ist erheblich, weil er ergebnisrelevant ist. 2. Ein selbständiger Verstoß gegen § 44 Abs. 1 BNatSchG folgt hingegen nicht aus der fehlenden Eignung des Steinbruchs als Ersatzhabitatfläche und einem damit fortbestehenden oder erhöhten Risiko der Tötung von Reptilien oder anderen Arten oder einem fortbestehenden Risiko der Beschädigung oder Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten. Der Kläger macht insoweit unter Bezugnahme auf Untersuchungen eines von ihm beauftragten Sachverständigen vom 3. Mai 2022 (Anlage K 23 zum Schriftsatz vom 3. Mai 22), die dieser in der mündlichen Verhandlung weiter erläutert hat, geltend, die Maßnahme zum Schutz von Mauer- und Zauneidechsen und der Schlingnatter (10 A FCS; Landschaftspflegerischer Begleitplan, Erläuterungsbericht, Unterlage 12.0b, S. 160 ff. und 23 A FCS, a. a. O., S. 218 ff.) genüge den Anforderungen an eine FCS-Maßnahme zur Sicherung eines günstigen Erhaltungszustands und damit als Grundlage der Ausnahmeerteilung nicht. Die fachlichen Auswahlgründe für die Geeignetheit des Steinbruchs seien widersprüchlich, unvollständig und fachlich nicht nachvollziehbar. Wäre die strukturelle Ausstattung optimal, wären die entsprechenden Arten bereits nachgewiesen worden. Es fehle an einer Auseinandersetzung mit der Frage, welche Auswirkungen das Fällen von Gehölzen im Bereich des Steinbruchs habe, der als Jagdlebensraum für Fledermäuse eingestuft sei und als überdurchschnittlich hochwertiger Vogellebensraum. Die Ermittlungen der Betroffenheit von Naturschutzbelangen durch die FCS-Maßnahme im Steinbruch sei unzureichend. Nicht alle Vogelarten seien berücksichtigt worden. Auch die Betroffenheit der Haselmaus durch die Umsiedlung sei nicht untersucht worden. Kompensationsmaßnahmen seien nicht ausgearbeitet. Widersprüchlich seien auch die Angaben bezüglich der Vernetzung des im Steinbruch geplanten Reptilienlebensraums mit anderen Vorkommen der Arten Zauneidechse, Mauereidechse und Schlingnatter. Die Fläche sei wegen ihrer Nähe zur vielbefahrenen Bundesstraße nicht störungsarm. Wenn man wie die Planfeststellungsbehörde davon ausgehe, dass bezogen auf den Steinbruch kein Abwanderungsdruck entstehe, bedeute dies, dass durch die Wieder- bzw. Neuansiedlung zweier angeblich nicht mehr oder noch nie nachgewiesener Reptilienarten im Steinbruch keine selbsterhaltende Population entstehen könne, da die Flächen unter Berücksichtigung der für eine überlebensfähige Population erforderlichen Reviere und des Flächenbedarfs pro Tier zu klein seien. Diese Einwendungen stellen die naturschutzfachliche Vertretbarkeit der Annahme, die Ausgleichsflächen im Steinbruch seien wegen des Nichtvorliegens von Zugriffen im Sinne von § 44 Abs. 1 BNatSchG artenschutzrechtlich geeignet, nicht in Frage. Im Erläuterungsbericht zum landschaftspflegerischen Begleitplan ist ausgeführt, dass Voraussetzungen zur Funktionserfüllung des Ersatzhabitats eine kleinräumige Strukturierung, eine ausreichend entwickelte Vegetation, ein ausreichendes Nahrungsangebot und die Schaffung gut besonnter, sich leicht erwärmender und trockener Standorte mit maximal 20 bis 30 Prozent Gehölzanteil und einem Deckungsgrad der krautigen Vegetation von etwa 60 Prozent seien. Es könne davon ausgegangen werden, dass die Flächen im Steinbruch nach einer entsprechenden Optimierung und einem Freistellen des Gehölzaufwuchses optimale Voraussetzungen als Ersatzhabitat aufwiesen. Als Aufwertung kämen das Freistellen vorhandener Strukturen und die Rodung von Gehölzbeständen, die Schaffung trockener und gut isolierter, frostfreier Winterquartiere, die Schaffung von Sandlinsen als geeignete Eiablageplätze und die Schaffung von Sonnenplätzen und schutzbietender Bereiche in Betracht (Landschaftspflegerischer Begleitplan, Erläuterungsbericht, Unterlage 12.0b, S. 161 und im Detail auch Ergänzung Maßnahmenkonzept Schlingnatter/Springfrosch, Unterlage 12.9.1., S. 12 ff.). Zur gemeinsamen Verbringung von Zaun- und Mauereidechsen auf der einen Seite und Schlingnattern auf der anderen Seite wird in den planfestgestellten Unterlagen darauf hingewiesen, dass die beiden Echsenarten in ähnlichen bis identischen Lebensräumen wie die Schlingnatter und häufig mit ihr vergesellschaftet vorkämen. Die geplanten Aufwertungen kämen allen drei Arten zugute. Zwar zählten Zaun- und Mauereidechse zum Beutespektrum der Schlingnatter, allerdings stellten die Arten ein natürliches Räuber-Beute-System dar, welches auch im Ersatzhabitat ein natürliches Gleichgewicht entwickeln könne. Mit der Schaffung zahlreicher Versteckmöglichkeiten für die Eidechsen sei nicht von einer Auslöschung der Eidechsenbestände durch die Schlingnatter im Ersatzhabitat auszugehen (Ergänzung Maßnahmenkonzept Schlingnatter/Springfrosch, Unterlage 12.9.1, S. 16 f.). Langfristig sei von einer Wiederbesiedlung von Teilen der Böschungsbereiche entlang der neuen B 10 auszugehen. Die Freistellung der verbuschten Steinbruchbereiche weise eine hohe Eignung für die Mauereidechse auf. Insgesamt könne prognostiziert werden, dass ausreichende Habitatflächen für die Mauereidechse zur Verfügung stünden, es zu einer vollständigen Erholung der Bestände komme und von keiner Verschlechterung des Erhaltungszustands auszugehen sei (Spezielle artenschutzrechtliche Prüfung, Unterlage 12.9, S. 252 f.). Gleiches gilt demnach auch für die Zauneidechse (Spezielle artenschutzrechtliche Prüfung, Unterlage 12.9, S. 246). Gegen diese Erwägungen ist auch unter Berücksichtigung der Einwendungen des Klägers nichts zu erinnern.. Diese beschränken sich letztlich auf nicht näher substantiierte Behauptungen bzw. gründen auf abweichenden naturschutzfachlichen Ansichten, die jedoch die Vertretbarkeit der vom Beklagten naturschutzfachlich vertretenen Ansicht nicht widerlegen. Soweit der Kläger geltend macht, ein Verdrängungsdruck in Bezug auf die Haselmaus mit der Folge eines möglichen Verstoßes gegen artenschutzrechtliche Verbote durch Einrichtung des Ersatzhabitats sei nicht untersucht worden, mangelt es an einer substantiierten Darlegung, weshalb entgegen den Untersuchungen des Vorhabenträgers (Spezielle artenschutzrechtliche Prüfung, Unterlage Unterlage 12.9, S. 108) im Umfeld des Steinbruchs geeignete Habitate zur Verfügung stehen und Individuen geschützter Arten vorhanden sein sollten. Selbst der Sachverständige des Antragstellers geht lediglich davon aus, eine größere Metapopulation sei nicht auszuschließen (Anlage K 13 zum Schriftsatz vom 3.5.2022, S. 17). Durchgreifende Zweifel an der naturschutzfachlichen Vertretbarkeit der Entscheidung des Beklagten ergeben sich hieraus nicht. Gleiches gilt für die geltend gemachte Betroffenheit weiterer Vogelarten und die Betroffenheit von Jagdgebieten von Fledermausarten. Auch hier ist nicht dargelegt und auch sonst nicht erkennbar, dass die für die Nutzbarmachung der Flächen im Steinbruch als Ersatzhabitat erforderlichen und fachgerecht durchzuführenden Maßnahmen selbst bei dem unterstellten Vorkommen und der angenommenen Betroffenheit der vom Kläger angeführten Arten tatsächlich zu einer Verletzung eines artenschutzrechtlichen Zugriffsverbots führen könnten. Auch ist die Annahme des Beklagten plausibel, dass es nicht zu der vom Kläger befürchteten „Kannibalisierung“, sondern zu einem natürlichen Räuber-Beute-System kommen wird. Selbst der Sachverständige des Klägers geht insoweit lediglich davon aus, dass es „zu hinterfragen“ sei, ob die Kombination der Aussetzung geeignet ist, ohne sich hier auf einen gefestigten naturschutzfachlichen Standard berufen zu können. Allein die Nähe zur bestehenden und künftigen Trasse der B 10 und ein daraus folgendes Störungspotential stellen ebenfalls die Eignung des Ausgleichshabitats nicht in Frage, zumal für die Maßnahme der mittlere bis hintere Bereich des ehemaligen Steinbruchs vorgesehen ist (vgl. Landschaftspflegerischer Begleitplan, Erläuterungsbericht, Unterlage 12.0b, S. 161). Soweit der Kläger geltend macht, die Fläche des Ersatzhabitats sei für die Entwicklung selbständiger Populationen zu klein, mangelt es jedenfalls an einer Auseinandersetzung mit den nachvollziehbaren Ausführungen in den Planunterlagen zur prognostizierten Wiederbesiedlung der Böschungsbereiche entlang der neuen Trasse der B 10. 3. Auch bestehen im Ergebnis keine durchgreifenden Bedenken in Bezug auf die Bestimmtheit des Planfeststellungsbeschlusses wegen unzureichender Darstellung des Umfangs der Inanspruchnahme des klägerischen Grundstücks. Der aus dem Rechtsstaatsprinzip abzuleitende Grundsatz der hinreichenden Bestimmtheit eines Verwaltungsaktes gebietet zum einen, dass dessen Adressat in der Lage sein muss zu erkennen, was von ihm gefordert wird, und zwar in dem Sinne, dass der behördliche Wille unzweideutig erkennbar und keiner unterschiedlichen subjektiven Bewertung zugänglich ist. Ferner muss der Verwaltungsakt Grundlage für Maßnahmen zu seiner zwangsweisen Durchsetzung sein können (vgl. BVerwG, Beschluss vom 13.10.2010 - 7 B 50.10 - juris Rn. 8 m. w. N.). Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Der Kläger macht geltend, aus den planfestgestellten Unterlagen gehe nicht eindeutig hervor, wie viel Fläche tatsächlich als FCS-Maßnahme in Anspruch genommen werde. Die für FCS-Maßnahmen beanspruchte Fläche habe sich im Laufe des Planungsprozesses von 3.700 m² auf 6743 m² erhöht, wobei die Flächendarstellung in allen Karten hingegen gleichgeblieben sei. Insoweit seien die Flächenangaben auch widersprüchlich. Dem Kläger ist insoweit zuzugeben, dass die Planunterlagen hier nicht frei von Widersprüchen sind. Nach Maßgabe des ergänzenden Maßnahmekonzepts Schlingnatter/Springfrosch werden für die Ersatzhabitate für Zaun- und Mauereidechse 3.700 m² und für die Schlingnatter weitere 4.050 m² in Anspruch genommen, mithin eine Gesamtfläche von 7.750 m² (Ergänzung Maßnahmenkonzept Schlingnatter/Springfrosch, Unterlage 12.9.1, S. 12). Aus dem Erläuterungsbericht zum landschaftspflegerischen Begleitplan ergibt sich hingegen lediglich eine Inanspruchnahme von 6.743 m² (Landschaftspflegerischer Begleitplan, Unterlage 12.0b, S. 162, 191 und 198). Warum hier eine Abweichung vorliegt, ist nicht ohne Weiteres ersichtlich und konnte der Beklagte in der mündlichen Verhandlung auch nicht aufklären. Maßgeblich für den planfestgestellten Umfang der Inanspruchnahme des klägerischen Grundstücks ist indes das Grunderwerbsverzeichnis, aus dem sich eine Inanspruchnahme in einem Umfang von 6.743 m² ergibt. Hinzu kommen eine Fläche von 6.592 m² zzgl. 2.699 m² für den Straßenbau sowie von 253 m² vorübergehend beanspruchte und dauernd zu beschränkende Flächen im Umfang von 336 m² (Grunderwerbsverzeichnis, Unterlage 14.1c, Bl. 22; Grunderwerbsplan 5, Unterlage 4.2_5a). Den zeichnerischen Darstellungen im Grunderwerbsplan lässt sich der Umfang der Inanspruchnahme hinreichend präzise entnehmen. Entgegen der Darstellung des Klägers ergibt sich aus den Ausführungen im ergänzenden Maßnahmekonzept auch hinreichend, weshalb es im Verlauf des Planfeststellungsverfahrens zu einer Vergrößerung der in Anspruch genommenen Fläche gekommen ist. Hintergrund ist hier eine im Jahr 2014 begonnene landesweite Artenkartierung (ANUVA), im Rahmen derer im Jahr 2019 zwei Nachweise der Schlingnatter gelangen (Spezielle artenschutzrechtliche Prüfung, Unterlage 12.9, S. 17). 4. Der Planfeststellungsbeschluss ist allerdings abwägungsfehlerhaft. Nach § 17 Abs. 1 Satz 4 FStrG sind bei der Planfeststellung von Bundesfernstraßen die von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange einschließlich der Umweltverträglichkeit im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen. Das Abwägungsgebot verlangt, dass - erstens - eine Abwägung überhaupt stattfindet, dass - zweitens - in die Abwägung an Belangen eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss, und dass - drittens - weder die Bedeutung der betroffenen öffentlichen und privaten Belange verkannt noch der Ausgleich zwischen ihnen in einer Weise vorgenommen wird, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht. Die Abwägungserheblichkeit beschränkt sich auf solche Betroffenheiten, die mehr als geringfügig, schutzwürdig und für die planende Stelle bei der Entscheidung über den Plan als abwägungsbeachtlich erkennbar sind (vgl. BVerwG, Beschluss vom 9.11.1979 - 4 N 1.78 u.a. - BVerwGE 59, 87, juris Rn. 51). Eine Betroffenheit ist als abwägungsbeachtlich erkennbar, wenn sie sich entweder aufdrängt oder wenn ein Planbetroffener Umstände, die nicht ohne Weiteres als abwägungsbeachtlich erkennbar sind, im Zuge der Öffentlichkeitsbeteiligung oder auf andere zulässige Weise rechtzeitig in das Planfeststellungsverfahren einbringt (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.3.1992 - 7 C 18.91 - BVerwGE 90, 96, juris Rn. 26). Die Ermittlung des Abwägungsmaterials hat jeweils so konkret zu sein, dass eine sachgerechte Entscheidung getroffen werden kann (vgl. BVerwG, Beschluss vom 17.2.1997 - 4 VR 17.96 u.a. - Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 127, juris Rn. 100 m. w. N.). Innerhalb des so gezogenen Abwägungsrahmens wird das Abwägungsgebot jedoch nicht verletzt, wenn sich die zur Planung ermächtigte Stelle in Kollision zwischen verschiedenen Belangen für die Bevorzugung des einen und damit notwendigerweise für die Zurückstellung eines anderen entscheidet. Die darin liegende Gewichtung der von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belange ist vielmehr im Gegenteil ein wesentliches Element der planerischen Gestaltungsfreiheit und als solches der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle entzogen. Diese beschränkt sich im Rahmen des Abwägungsgebots daher auf die Frage, ob die Planfeststellungsbehörde die abwägungserheblichen Gesichtspunkte rechtlich und tatsächlich zutreffend bestimmt hat und ob sie - auf der Grundlage des derart zutreffend ermittelten Abwägungsmaterials - die aufgezeigten Grenzen der ihr obliegenden Gewichtung eingehalten hat (vgl. zum Ganzen BVerwG, Urteil vom 24.11.2004 - 4 A 9.04 - juris Rn. 15; Urteil vom 14.2.1975 - BVerwG 4 C 21.74 - BVerwGE 48, 56, juris Rn 37; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 23.9.2013 - 3 S 284/11 - juris Rn. 397). In den systematischen Zusammenhang des Abwägungsgebots gehört auch die Prüfung möglicher Planungsalternativen. Dabei ist es auch hinsichtlich der Varianten nicht Aufgabe der Planfeststellungsbehörde, die planerischen Erwägungen des Vorhabenträgers durch abweichende eigene Überlegungen zu ersetzen (vgl. BVerwG, Urteil vom 21.1.2016 - 4 A 5.14 - BVerwGE 154, 73, juris Rn. 168). Bei der Zusammenstellung des Abwägungsmaterials müssen alle ernsthaft in Betracht kommenden Alternativlösungen berücksichtigt werden und mit der ihnen zukommenden Bedeutung in die vergleichende Prüfung der von den möglichen Alternativen jeweils berührten öffentlichen und privaten Belange eingehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 24.11.2010 - 9 A 13.09 - BVerwGE 138, 226, juris Rn. 56; Urteil vom 9.6.2004 - 9 A 11.03 - BVerwGE 121, 72, juris Rn. 75 und Beschluss vom 20.12.1988 - 7 NB 2.88 - BVerwGE 81, 128, juris Rn. 22). Die Einhaltung der sich nach diesen Maßstäben ergebenden Pflicht der Planfeststellungsbehörde zur Ermittlung, Bewertung und Gewichtung einzelner Belange im Rahmen der Variantenprüfung unterliegt - den dargestellten allgemeinen Grundsätzen der Abwägungskontrolle folgend - uneingeschränkter gerichtlicher Kontrolle; die Grenze der planerischen Gestaltungsfreiheit ist damit überschritten, wenn der Planungsbehörde bei der Variantenauswahl infolge einer fehlerhaften Ermittlung, Bewertung oder Gewichtung einzelner Belange ein rechtserheblicher Fehler unterlaufen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 16.3.2006 - 4 A 1075.04 - BVerwGE 125, 116, juris Rn. 98; Gerichtsbescheid vom 21.9.2010 - 7 A 7.10 - juris Rn. 17; Senatsbeschluss vom 18.12.2014 - 5 S 1444/14 - ESVGH 65, 182, juris Rn. 28). Die eigentliche planerische Auswahlentscheidung zwischen verschiedenen Alternativen unterliegt - wie auch das Abwägungsergebnis in Form der Entscheidung für die Bevorzugung und Zurückstellung der entgegenstehenden Belange im Übrigen - hingegen nur eingeschränkter gerichtlicher Kontrolle. Eine Planfeststellungsbehörde handelt nicht schon dann fehlerhaft, wenn eine von ihr verworfene Variante ebenfalls aus guten Gründen vertretbar gewesen wäre. Die Grenzen der planerischen Gestaltungsfreiheit bei der Auswahl sind erst dann überschritten, wenn eine andere als die gewählte Variante sich unter Berücksichtigung aller abwägungserheblichen Belange eindeutig als die bessere, weil öffentliche und private Belange insgesamt schonendere darstellen würde, wenn sich mit anderen Worten diese Lösung der Behörde hätte aufdrängen müssen (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.3.2009 - 9 A 39.07 - BVerwGE 133, 239, juris Rn. 131; Urteil vom 24.11.2010 - 9 A 13.09 - BVerwGE 138, 226, juris Rn. 57; Urteil vom 20.5.1999 - 4 A 12.98 - NVwZ 2000, 555, juris Rn. 32; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 23.9.2013 - 3 S 284/11 - juris Rn. 401). Nach dieser Maßgabe ist die Abwägung nicht frei von Fehlern. Der Beklagte hat zum einen die Variantenabwägung im Hinblick auf die Interessen des Klägers nicht fehlerfrei vorgenommen (dazu a)). Zudem infizieren die Fehler bei der artenschutzrechtlichen und habitatschutzrechtlichen Prüfung auch die fachplanerische Abwägung (dazu b)) a) Der Planfeststellungsbeschluss erweist sich in Bezug auf die Eigentumsrechte des Klägers als abwägungsfehlerhaft. aa) Allerdings hat der Beklagte entgegen der Ansicht des Klägers die Zukunftsperspektiven für die Nutzung des in Anspruch genommenen Grundstücks hinreichend in die Abwägung eingestellt. Zwar greift die Annahme des Beklagten, bloße Erwerbschancen stünden eigentumsrechtlich nicht unter dem Schutz des Eigentums im Sinne von Art. 14 Abs. 1 GG (S. 255 des Planfeststellungsbeschlusses), in dieser Pauschalität zu kurz. Denn das Bestandsinteresse des Eigentümers, sein Grundstück behalten und in der bisherigen Weise weiternutzen zu können, ist grundsätzlich zu berücksichtigen (BVerwG, Urteil vom 24.11.2011 - 9 A 23.10 - BVerwGE 141, 171, juris Rn. 64). Für den Grad der Nutzung ist dabei nicht nur die Nutzung im Zeitpunkt der Planfeststellung maßgeblich; die Planfeststellungsbehörde darf sich im maßgeblichen Zeitpunkt des Planfeststellungsbeschlusses nicht mit einer Momentaufnahme begnügen. Zukunftsplanungen eines Grundstückseigentümers, die durch die Zulassung des Planvorhabens unmöglich gemacht oder erschwert werden, müssen vielmehr in die Abwägung eingestellt werden, wenn sie sich nach Lage und Beschaffenheit des Grundstücks bei vernünftiger und wirtschaftlicher Betrachtungsweise objektiv anbieten und nach dem Willen des Eigentümers in absehbarer Zeit verwirklicht werden sollen (vgl. BVerwG, Urteil vom 14.7.2011 - 9 A 14.10 - NVwZ 2012, 180, juris Rn. 39 und Urteil vom 18.03.2009 - 9 A 35.07 - juris Rn. 25, jeweils m. w. N.). Unklare, vage, unverbindliche oder unrealistische Absichtserklärungen stellen hingegen in der Regel keine schutzwürdigen Belange dar (vgl. BayVGH, Urteil vom 11.5.2011 - 22 A 09.40057 - juris Rn. 28 m. w. N.). So liegt der Fall indes hier. Denn der Beklagte ist zutreffend davon ausgegangen, dass der Beklagte im maßgeblichen Zeitpunkt des Planfeststellungsbeschlusses nicht hinreichend dargelegt hatte, eine Wiederaufnahme der Nutzung als Steinbruch sei konkret geplant. Die von ihm mit Schreiben vom 28. März 2019 vorgelegte Verfahrensskizze und das vorgelegte Verfahrensfließbild blieben schematisch ohne Bezug auf ein konkretes Einzelvorhaben und hätten auf jedes Gesteinsabbauvorhaben an einem beliebigen Ort Anwendung finden können. Aus der beigefügten Karte ergab sich lediglich ein Anhaltspunkt für eine konkrete Abbaurichtung. In der Vorhabenbeschreibung wurde zwar erläutert, dass sich im Umfeld des klägerischen Grundstücks ein Rohstoffvorhaben mit einer mittleren Nutzmächtigkeit und hoher regionaler Bedeutung befindet. Die weitere Darstellung beschränkte sich jedoch auf die abstrakte Aufzählung insbesondere der allgemein beim Gesteinsabbau erforderlichen Werkzeuge und der notwendigen Infrastruktur, ohne den detaillierteren Bezug zum konkreten Abbauvorhaben herzustellen (Anlagen K 12 und K 16 zum Schriftsatz des Beklagten vom 10.8.2021). Anhaltspunkte dafür, dass bereits eine Konkretisierung der insoweit weitgehend abstrakt gebliebenen Planung erfolgt wäre, namentlich auch durch die Entwicklung eines Zeitplans und eines Geschäftsplans mit Angaben zur Finanzierung sowie die Einreichung der erforderlichen Genehmigungsanträge oder jedenfalls deren Vorbereitung (u. a. naturschutzfachliche Bestandserfassung mit Durchführung von Untersuchungen auch zu notwendigen Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen, Klarstellung der räumlichen Ausdehnung des Abbaus) liegen nicht vor. Auch den weiteren im Verwaltungsverfahren eingereichten Schriftsätzen und Besprechungsprotokollen lässt sich eine diesbezügliche Konkretisierung nicht entnehmen. Hinzu kommt, dass der Kläger in der mündlichen Verhandlung eingeräumt hat, zum maßgeblichen Zeitpunkt des Planfeststellungsbeschlusses weder dinglich noch obligatorisch berechtigt gewesen zu sein, das entsprechend der Verfahrensskizze für den Gesteinsabbau benötigte angrenzende Grundstück Flst.-Nr. xxxx, Gemarkung Enzweihingen, in Anspruch zu nehmen. Bei der Gesamtschau kann, auch wenn der Beklagte nach den unbestrittenen Angaben des Klägers nur die Vorlage einfacher Pläne für die Abbauabsichten gefordert hat, daher nicht angenommen werden, dass der Kläger zum maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Planfeststellungsbeschlusses tatsächlich hinreichend konkret beabsichtigte, die Nutzung des Steinbruchs wieder aufzunehmen. Vielmehr konnte er eine solche wegen der fehlenden Absicherung der Grundstücksverfügbarkeit lediglich in Betracht ziehen. Eine Nutzung der in Anspruch genommenen Fläche als Steinbruch bietet sich auch objektiv nicht ohne Weiteres an, da das Gebiet als Naturdenkmal ausgewiesen ist (FND 81180730051 vom 28.8.1989) und gesetzlich geschützte Biotope ausgebildet sind (Feldgehölze, antrophogen freigelegte Felsbildungen, Steinriegel, Feldhecke mittlerer Standorte; Biotopnummer 170191183076, erfasst am 25.8.2000), mithin gesetzliche Zerstörungs-, Beschädigungs- und Veränderungsverbote bestehen (bzw. § 30 Abs. 2 bzw. § 28 Abs. 2 BNatSchG). bb) Als abwägungsfehlerhaft zum Nachteil des Klägers erweist sich der Planfeststellungsbeschluss allerdings insoweit, als eine Prüfung verschiedener Flächen außerhalb des Grundstücks des Klägers als Standort für das Ersatzhabitat jedenfalls von der Planfeststellungsbehörde nicht hinreichend vorgenommen wurde. Die Planfeststellungsbehörde muss die planerische Entscheidung des Vorhabenträgers abwägend nachvollziehen und dadurch die rechtliche Verantwortung für die Planung übernehmen (vgl. BVerwG, Urteil vom 3.11.2020 - 9 A 12.19 - BVerwGE 170, 33, juris Rn. 717 m. w. N.). Lässt sich den Planunterlagen zwar entnehmen, dass vor Erstellung der Planunterlagen seitens des Vorhabenträgers eine Variantenprüfung durchgeführt wurde, findet sich in den Planunterlagen und in den Verwaltungsakten der Planfeststellungsbehörde aber keine Dokumentation dieser Prüfung, so mangelt es jedenfalls an der gebotenen nachvollziehenden Abwägung seitens der Planfeststellungsbehörde. So liegt der Fall hier. Die Frage des Standorts der Ausgleichsmaßnahmen, die als Teil der Variantenabwägung zu bewerten ist, wurde - worauf der Kläger zutreffend hinweist - im Sinne eines Abwägungsdefizits vom Beklagten nicht behandelt. Aus den Vorgängen, die in den Akten und der Begründung des Planfeststellungsbeschlusses dokumentiert sind, ergibt sich nicht, dass der Beklagte als Planfeststellungsbehörde eine Prüfung verschiedener in Betracht kommender Flächen vorgenommen hätte. Vielmehr spricht alles dafür, dass jedenfalls im eigentlichen Planfeststellungsverfahren nur die Steinbruchfläche als Ersatzhabitat in Betracht gezogen wurde. Die Erwägungen im Planfeststellungsbeschluss beschränken sich auf den Hinweis, dass im ehemaligen Steinbruch ein Ersatzhabitat geschaffen werden wird und dass auf einem Teil des Geländes der Straßenmeisterei ein weiteres Ersatzhabitat errichtet werde (S. 185 des Planfeststellungsbeschlusses). Hinweise auf eine Prüfung von Alternativen, sei es im Bereich des Bahndammes oder der ehemaligen Weinbergflächen, ergeben sich weder hieraus noch aus den Erwägungen zur Variantenauswahl und Dimensionierung (S. 74 ff. des Planfeststellungsbeschlusses). Die von der Vorhabenträgerin vorgelegten Planunterlagen lassen ebenfalls darauf schließen, dass jedenfalls im eigentlichen und hier allein maßgeblichen Planfeststellungsverfahren von vornherein von einer Inanspruchnahme des Steinbruchs ausgegangen wurde. So heißt es in der speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung nur: „Als Ersatzhabitat bietet sich der vom Vorhaben unbeeinträchtigte mittlere und hintere Bereich des ehemaligen Steinbruchs an“ und „durch eine Freistellung der verbuschten Bereiche des ehemaligen Steinbruchs kann ein geeignetes Ausgleichshabitat entwickelt werden“ (Unterlage 12.9, S. 61). Im Erläuterungsbericht zum landschaftspflegerischen Begleitplan wird ebenfalls lediglich ausgeführt: „Als Ersatzhabitat bietet sich der vom Vorhaben unbeeinträchtigte mittlere und hintere Bereich des ehemaligen Steinbruchs an.“ (Unterlage 12.0b, S. 161). Auch sonst finden sich im Erläuterungsbericht keine Hinweise auf eine Alternativenprüfung. Gleiches gilt für die Ergänzung des Maßnahmenkonzeptes Schlingnatter/Springfrosch (Unterlage 12.9.1, S. 13). Soweit der Beklagte im Schriftsatz vom 26. November 2021 ausführt, nach umfangreichen Untersuchungen der Vorhabenträgerin sei das Gelände als bestmögliche Kompensationsfläche eingestuft worden, findet sich hierzu keine Dokumentation in den Planunterlagen, die darauf schließen lassen würde, dass sich die Planfeststellungsbehörde die auf diese Untersuchungen gestützte Variantenauswahl für das Ersatzhabitat zu eigen gemacht hätte bzw. dass die Planfeststellungsbehörde überhaupt Kenntnis hatte und den Aspekt zum Gegenstand der Abwägung gemacht hätte. Vielmehr hat der Beklagte mit Schriftsatz vom 30. Juni 2023 auf Nachfrage des Berichterstatters mitgeteilt, dass eine Dokumentation des Standortsucheprozesses nicht vorliege und die Abstimmungen häufig nur telefonisch oder in Präsenz direkt anhand der vorliegenden Pläne erfolgt seien. cc) Der damit hinsichtlich des Klägers vorliegende Mangel im Abwägungsvorgang ist auch erheblich. Er ist zum einen offensichtlich (dazu (1.) und zum anderen auch auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen (dazu (2). (1) Nach § 17c FStrG i. V. m. § 75 Abs. 1a Satz 1 VwVfG ist ein Fehler im Abwägungsvorgang nur erheblich, wenn er zum einen offensichtlich ist. Zur Offensichtlichkeit des Fehlers gelten die gleichen Maßstäbe wie bei § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB (vgl. BVerwG, Beschluss vom 16.8.1995 - 4 B 92.95 - NVwZ-RR 1996, 68, juris Rn. 7). Die Vorschrift lenkt die Prüfung auf die äußere, objektiv fassbare Seite des Abwägungsvorgangs. Zur äußeren Seite gehört alles, was auf objektiv fassbaren Umständen beruht, wozu Planungsunterlagen, Akten, Protokolle, Planbegründungen und sonstige Unterlagen gehören (vgl. BVerwG, Urteil vom 21.8.1981 - 4 C 57.80 - BVerwGE 64, 33, juris Rn. 24). Ein offensichtlicher Mangel im Abwägungsvorgang darf vom Gericht nur dann angenommen werden, wenn konkrete Umstände positiv und klar auf einen solchen Mangel hindeuten. Es genügt dagegen nicht, wenn - negativ - lediglich nicht ausgeschlossen werden kann, dass der Abwägungsvorgang an einem Mangel leidet. Ein solcher Fall aber liegt vor, wenn die Aufstellungsvorgänge keinen Hinweis darauf enthalten, dass der Plangeber sich mit bestimmten konkreten Umständen ausdrücklich abwägend befasst hat (BVerwG, Beschluss vom 29.1.1992 - 4 NB 22.90 - NVwZ 1992, 662, juris Rn. 13). So liegt der Fall hier jedoch nicht. Denn aus den dargestellten Fundstellen in der Planbegründung und den Planunterlagen ergibt sich, dass sich die Planfeststellungsbehörde unter Bezugnahme auf die Planunterlagen zwar mit einer Ersatzhabitatfläche für die Reptilien beschäftigt und den Steinbruch einer Eignungsprüfung unterzogen, andere Flächen aber nicht auf ihre Eignung untersucht hat. Denn für diesen Fall fänden sich in der Planbegründung den Ausführungen zum Steinbruch entsprechende Erwägungen zu anderen Gebieten. (2) Der Mangel war auch auf das Abwägungsergebnis von Einfluss. Denn es kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Planungsentscheidung damit ohne den Fehler anders, also für den Kläger günstiger ausgefallen wäre. Die Annahme, dass bei der Vermeidung des Abwägungsfehlers keine andere Abwägungsentscheidung getroffen worden wäre, ist aber nur gerechtfertigt, solange konkrete Anhaltspunkte dafür nachweisbar sind, dass die Planfeststellungsbehörde gleichwohl dieselbe Entscheidung getroffen hätte (vgl. BVerwG, Urteil vom 14.3.2018 - 4 A 5.17 - BVerwGE 161, 263, juris Rn. 105 m. w. N.). An entsprechenden Anhaltspunkten mangelt es vorliegend. Es ist nicht ausgeschlossen, dass eine nähere Prüfung durch die Planfeststellungsbehörde zu einem - möglicherweise nur teilweise - anderen Maßnahmekonzept und einer geringeren Inanspruchnahme des Grundstücks des Klägers geführt hätte. Vielmehr weist der Beklagte selbst im Schriftsatz vom 27. April 2023 darauf hin, dass die untere Naturschutzbehörde im Zuge der Überlegungen, wie das Maßnahmekonzept in einem Ergänzungsverfahren angepasst werden könnte, alternativ zu den Flächen der Straßenmeisterei, die indes zum Zeitpunkt des Erlasses des Planfeststellungsbeschlusses nicht zur Verfügung standen, auf brachliegende, (nur) überwiegend im Privateigentum stehende Weinbergflächen im Bereich Kornberg hingewiesen habe. Diese Flächen, deren Verfügbarkeit schon im Zeitpunkt des Planfeststellungsbeschlusses nicht ausgeschlossen werden kann, wären nach Einschätzung des Beklagten im Rahmen eines Ergänzungsverfahrens näher zu untersuchen. Hinweise darauf, dass dies nicht bereits vor dem Planfeststellungsbeschluss geboten gewesen wäre und die Prüfung insoweit nicht zu einem anderen Ergebnis geführt hätte, liegen nicht vor. Mit Blick darauf, dass es an einer dokumentierten Untersuchung bzw. einem dokumentierten Vergleich der für eine Nutzung als Ersatzhabitat in Betracht kommenden Flächen mangelt, kann nicht beurteilt werden, ob die vom Kläger gerügten Fehlbewertungen der Eignung des Steinbruches im Vergleich zu anderen Flächen tatsächlich vorliegen. b) Zudem infizieren die vorgenannten Mängel der Verträglichkeitsuntersuchung und der artenschutzrechtlichen Prüfung auch die fachplanerische Abwägung einschließlich der Variantenabwägung (§ 17 Abs. 1 Satz 4 FStrG). Es lässt sich nämlich nicht ausschließen, dass die Planfeststellungsbehörde auf Grund der Ergebnisse einer ordnungsgemäßen artenschutzrechtlichen und habitatbezogenen Verträglichkeitsprüfung zu einem anderen Abwägungsergebnis gekommen wäre (vgl. BVerwG, Beschluss vom 6.11.2013 - 9 A 14.12 - BVerwGE 148, 373, juris Rn. 150 m. w. N.). III. Die festgestellten Fehler führen lediglich zur Feststellung der Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit, nicht zur Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses. Im ergänzenden Verfahren heilbar sind die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften oder Fehler bei der Abwägung oder auch Verstöße gegen striktes Recht (vgl. BVerwG, Urteil vom 14.7.2011 - 9 A 12.10 - BVerwGE 140, 149, juris Rn. 68 m. w. N.), bei denen die Möglichkeit besteht, dass die Planfeststellungsbehörde nach erneuter Abwägung an der getroffenen Entscheidung festhält und hierzu im Rahmen ihres planerischen Ermessens auch berechtigt ist. Ein ergänzendes Verfahren scheidet dagegen aus, wenn der Verfahrensfehler die Gesamtkonzeption der Planung betrifft (vgl. BVerwG, Urteil vom 8.1.2014 - 9 A 4.13 - BVerwGE 149, 31, juris Rn. 27 und Urteil vom 5.3.1997 - 11 A 25.95 - BVerwGE 104, 123, juris Rn. 115), also die Planung von vornherein als Ganzes in Frage gestellt ist und ein neues Abwägungskonzept erforderlich macht (BVerwG, Urteil vom 6.11.2013 - 9 A 14.12 - BVerwGE 148, 373 Rn. 153). Das ergänzende Verfahren bietet keine Handhabe dafür, die Planung in ihren Grundzügen zu modifizieren. Die Möglichkeit der Fehlerbehebung setzt voraus, dass die Identität des planfestgestellten Vorhabens nicht angetastet wird und die Fehlerbehebung nicht von vornherein als ausgeschlossen erscheint; es muss die konkrete Möglichkeit der Beseitigung des Abwägungsmangels in absehbarer Zeit bestehen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20.1.2004 - 4 B 112.03 - NuR 2005, 314, juris Rn. 4 m. w. N.) War etwa die Entscheidung über die konkrete Trassenvariante fehlerhaft und muss deswegen eine neue Trasse oder ein neuer Standort gesucht werden, kommt ein ergänzendes Verfahren regelmäßig nicht in Betracht, denn die Einleitung eines ergänzenden Verfahrens scheitert in diesem Fall an der fachplanungsrechtlichen Erforderlichkeit, wenn dem Vorhaben wegen der fehlerhaften Trassenwahl von vornherein auf absehbare Zeit unüberwindliche tatsächliche und rechtliche Hindernisse entgegenstehen (vgl. Deutsch in Mann/Sennekamp/Uechtritz, VwVfG, 2. Aufl., § 75 Rn. 127; Wickel in Fehling/Kastner/Störmer, Verwaltungsrecht, 5. Aufl., § 75 Rn. 52). So liegt der Fall hier indes nicht. Zwar würde die Entscheidung für eine der Kurztunnelvarianten mit Blick auf die völlig neuen Ermittlungs- und Abwägungsnotwendigkeiten zu einem grundsätzlich neuen Vorhaben führen mit der Folge der Notwendigkeit der Durchführung eines neuen Planfeststellungsverfahrens. Zu einer solchen Trassenwahl ist der Beklagte jedoch nicht verpflichtet, da die Kurztunnelvarianten der Vorhabenträgerin - wie oben ausgeführt - unzumutbar sind. Auch ist nicht ausgeschlossen, dass in einem ergänzenden Verfahren die artenschutzrechtlichen und die habitatschutzrechtlichen Konflikte bewältigt werden könnten. Nicht ausgeschlossen ist auch, dass sich der Beklagte in einem ergänzenden Verfahren abwägungsfehlerfrei mit den Belangen des Klägers auseinandersetzt. C. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. Der Kläger ist zwar mit seinem auf Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses gerichteten Hauptantrag unterlegen. Dieses Unterliegen ist aber als geringfügig anzusehen, weil die Feststellung der Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit des angefochtenen Bescheids einer Aufhebung praktisch nahekommt (vgl. BVerwG, Urteil vom 11.08.2016 - 7 A 1.15 - BVerwGE 156, 20, juris Rn. 175; BVerwG, Urteil vom 28.04.2016 - 9 A 9.15 - NVwZ 2016, 1710, juris Rn. 182; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 20.11.2018 - 5 S 2138/16 - ESVGH 69, 186, juris Rn. 318 m. w. N.). D. Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen. Rechtsmittelbelehrung Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerde ist beim Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Mannheim, innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils einzulegen und innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils zu begründen. Die Beschwerde muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In der Begründung der Beschwerde muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden. Für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer in Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaats der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 5 VwGO bezeichneten Organisationen einschließlich der von ihnen gebildeten juristischen Personen gemäß § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 7 VwGO als Bevollmächtigte zugelassen, jedoch nur in Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse im Sinne des § 52 Nr. 4 VwGO betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten. Die in § 67 Abs. 4 Satz 5 VwGO genannten Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe des § 67 Abs. 4 Satz 3, 5 und 7 VwGO zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten. Beschluss vom 5. Oktober 2023 Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG unter Berücksichtigung der Empfehlung in Nr. 34.4 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 auf 60.000 Euro festgesetzt. Dieser Beschluss ist unanfechtbar. Der Kläger wendet sich gegen den Planfeststellungsbeschluss des Regierungspräsidiums Stuttgart für den Neubau der B 10 Ortsumfahrung Enzweihingen. Gegenstand des Vorhabens ist der Neubau einer 2,6 km langen Ortsumgehung des Teilorts Enzweihingen der Großen Kreisstadt Vaihingen an der Enz als Ausbau der Bundesstraße 10 (B 10). Die Strecke wird nach Maßgabe der festgestellten Pläne einbahnig mit zwei Fahrstreifen kreuzungsfrei geführt. Der Abschnitt der Bundesstraße führt von der K 1648 zur K 1685 mit Brückenbauwerken über die Enz und den Strudelbach nördlich um Enzweihingen. Die derzeitigen Anschlüsse B 10/K 1648 und B 10/K 1685 werden umgebaut. Die Neubaustrecke der B 10 beginnt nordwestlich des Stadtteils Enzweihingen auf der bestehenden B 10 vor der heutigen Einmündung der K 1648. Der Anschluss an die K 1648 erfolgt kreuzungsfrei über Ein- und Ausfädelungsstreifen und Rampen von und zur neuen B 10 mit jeweils lichtsignalgeregelten Knotenpunkten. Die Verbindung der K 1648 von Vaihingen nach Enzweihingen wird mit einem Brückenbauwerk über die neue B 10 direkt neben der Bahntrasse sichergestellt. Im weiteren Verlauf verlässt die Trasse die bestehende B 10, quert die Enz mit einer 170 m langen Brücke und führt dann entlang der nördlichen Bebauung von Enzweihingen weiter über das Gelände der ehemaligen Firma Kienle & Spieß bis zum Strudelbach. Dieser wird mit einer rund 180 m langen Brücke überquert. Auf Höhe der heutigen Einmündung der K 1685 erfolgt die ebenfalls kreuzungsfreie Anbindung der neuen B 10 an die K 1685 Richtung Enzweihingen und Oberriexingen über Ein- und Ausfädelungsstreifen, Verbindungsrampen und unsignalisierte Einmündungen. In dem Zuge überquert die neue B 10 die K 1685 mit einem Brückenbauwerk und mündet anschließend wieder in die bestehende B 10 im Bereich der „Enzweihinger Steige“ ein. Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks Flst.-Nr. xxxx mit einer Gesamtfläche von 28.490 m², auf dem sich ein ehemaliger Steinbruch befindet. Der Planfeststellungsbeschluss sieht vor, auf diesem Grundstück als landschaftspflegerische Ersatzmaßnahme ein Ersatzhabitat für Zaun- und Mauereidechsen sowie Schlingnattern anzulegen, in das insbesondere die Tiere aus dem ehemaligen Bahngelände nördlich der Erich-Blum-Straße (ehemaliges Bahngelände), das für die neue Trasse im Zuge der Baufeldräumung in Anspruch genommen werden muss, umgesiedelt werden sollen. Der Steinbruch soll dabei als Lebensraum für die Zaun- und Mauereidechse sowie die Schlingnatter auf einer Gesamtfläche von 6.743 m² in Anspruch genommen werden. Vorgesehen ist die Schaffung besonnter trockener Standorte mit max. 20-30 % Gehölzanteil im nicht betroffenen Teil des Steinbruchs durch Rodung von Gehölzbeständen und Anlage von Kleinstrukturen (Stein und Reisighaufen sowie Sandlinsen) und die Absperrung der Habitatfläche während der Bauphase durch einen Bauzaun mit Reptilienbarriere. Weiterhin soll das Grundstück im Bereich der noch auf dem Grundstück befindlichen, seit 2014 unbewohnten und im Zuge der Errichtung des Vorhabens abzubrechenden Gebäude für den Straßenbau im Zuge des planfreien Knotens Ost mit dem Wirtschaftsweg 154 samt zugehörigen Baustelleneinrichtungsflächen in Anspruch genommen werden. Im Grunderwerbsverzeichnis ist der Erwerb einer Gesamtfläche von 16.003 m² (6743 m² + 6592 m² + 2660 m²) des Flst.-Nr. xxxx vorgesehen; hinzu kommen eine vorübergehend in Anspruch zu nehmende Fläche von 253 m² sowie eine dauernd zu beschränkende Fläche von 336 m². Dem Planfeststellungsbeschluss liegt folgendes Verfahren zugrunde: Die Bundesstraßenbauverwaltung, vertreten durch die Abteilung 4 des Regierungspräsidiums Stuttgart, beantragte mit Schreiben vom 3. Mai 2017 die Durchführung des Planfeststellungsverfahrens. Die Unterlagen zur durchgeführten Umweltverträglichkeitsprüfung wurden vor dem 16. Mai 2017 vorgelegt. Das Regierungspräsidium Stuttgart, vertreten durch Referat 24 der Abteilung 2, leitete daraufhin mit Verfügung vom 19. Mai 2017 das Planfeststellungsverfahren ein. Zeit und Ort der Planauslage wurden am 1. Juni 2017 (Stadt Vaihingen an der Enz) und 2. Juni 2017 (Markgröningen) ortsüblich bekannt gemacht. In der Bekanntmachung wurde auch auf das Ende der Einwendungsfrist gemäß § 73 Abs. 4 LVwVfG hingewiesen. Die Planunterlagen lagen gemäß § 73 Abs. 3 LVwVfG in der Zeit vom 19. Juni 2017 bis 18. Juli 2017 zur Einsicht aus. Während der Auslegung wurde das ursprünglich auf den 1. August 2017 datierte Ende der Stellungnahmefrist im Wege einer „Korrekturbekanntmachung“ neu festgesetzt auf den 15. September 2017. Hintergrund war die aus Sicht des Beklagten unmittelbar anwendbare Neufassung von § 9 Abs. 1c UVPG in der ab 2. Juni 2017 geltenden Fassung (BGBl. I, S. 1298). Die betroffenen Kommunen, die anerkannten Naturschutzverbände sowie die weiteren Träger öffentlicher Belange wurden mit Schreiben vom 12. Juni 2017 um Stellungnahmen gebeten. Im Zuge des Anhörungsverfahrens wurde eine erste Planänderung in Bezug auf die technische Straßenplanung und landschaftsplanerische Aspekte vorgenommen. Zu den Umplanungen erfolgten auf Grundlage von § 73 Abs. 8 Satz 1 LVwVfG Einzelanhörungen, eine Öffentlichkeitsbeteiligung in Form einer öffentlichen Auslegung erfolgte nicht. Gleiches gilt für eine zweite Planänderung bezogen auf landschaftsplanerische Aspekte sowie ein Maßnahmekonzept insbesondere zur neu erfassten Art Schlingnatter. Die diesbezüglichen Einzelanhörungen erfolgten ab dem 16. September 2019. Der Erörterungstermin, der am 28. Juli 2020 im Ortsteil Kleinglattbach stattfand, wurde zuvor gemäß § 73 Abs. 6 LVwVfG am 25. Juni 2020 und 26. Juni 2020 ortsüblich in den amtlichen Bekanntmachungsorganen der Stadt Vaihingen an der Enz und Markgröningen und öffentlich am 26. Juni 2020 im Staatsanzeiger Baden-Württemberg sowie den örtlich verbreiteten Tageszeitungen bekannt gemacht. Die Kommunen, die Träger öffentlicher Belange sowie die anerkannten Umwelt- und Naturschutzvereinigungen unter Einschluss des Klägers wurden mit Schreiben vom 25. Juni 2020 vom Erörterungstermin benachrichtigt. Aufgrund der eingegangenen Stellungnahmen und Einwendungen nahm der Beklagte nach dem Erörterungstermin eine weitere Planänderung vor. Gegenstand dieser dritten Planänderung war der Verzicht auf die zusätzliche Rampenzufahrt von der K 1648 (aus der Fahrtrichtung Enzweihingen) zum Tankstellengelände und eine entsprechende Anpassung der Planung im Bereich des Knotens West. Die Einzelanhörungen erfolgten ab dem 24. August 2020. Der im weiteren Verlauf erstellte ergänzende Fachbeitrag Wasserrahmenrichtlinie wurde hingegen nach vorheriger Ankündigung vom 28. August 2020 im Zeitraum vom 30. August 2020 bis 30. September 2020 ausgelegt und zudem auf der Internetseite des Regierungspräsidiums Stuttgart veröffentlicht. Die betroffenen Kommunen, die anerkannten Naturschutzverbände sowie die weiteren Träger öffentlicher Belange wurden mit Schreiben vom 24. August 2020 um Stellungnahme gebeten. Auf die Durchführung eines weiteren Erörterungstermins nach der dritten Planänderung und der Auslegung des Fachbeitrags Wasserrahmenrichtlinie wurde verzichtet. Im Jahr 2020 wurden die Ergebnisse der im Jahr 2017 vorgelegten Antragsunterlagen im Hinblick auf aktuelle Sachdaten und aktuelle Bewertungsmaßstäbe plausibilisiert. Da nach Auffassung der Planfeststellungsbehörde keine zusätzlichen oder anderweitigen erheblichen Umweltauswirkungen zu erwarten waren, wurden die Unterlagen nicht erneut ausgelegt. Den betroffenen Trägern öffentlicher Belange und den Naturschutzvereinigungen wurde mit Schreiben vom 30. November 2020 Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Schließlich wurde im Rahmen einer vierten Planänderung in Bezug auf die Erweiterung einer Ausgleichsfläche der betroffene Grundeigentümer am 19. März 2021 angehört. Auf einen weiteren Erörterungstermin wurde verzichtet. Mit dem angefochtenen Beschluss vom 20. Mai 2021 stellte das Regierungspräsidium Stuttgart den Plan mit den in den Beschluss aufgenommenen Nebenbestimmungen und Zusagen unter Zurückweisung der nicht erledigten Einwendungen fest. Zur Begründung hält der Planfeststellungsbeschluss im Hinblick auf die Variantenabwägung insbesondere fest, dass die im Verfahren untersuchten sog. Kurztunnelvarianten sich nicht als (eindeutig) vorzugswürdig aufdrängten. Diese Varianten sehen vor, Teilgebiete des innerörtlichen Bereichs von Enzweihingen mit einem Tunnel von 395 Metern bzw. 545 Metern Länge zu unterqueren, neben dem vorhandenen Brückenbauwerk über die Enz ein weiteres Brückenbauwerk zu errichten und die Anbindungen an die Kreisstraßen im Westen und Osten neu zu gestalten. Der Planfeststellungsbeschluss und die Pläne wurden im Zeitraum vom 28. Juni 2021 bis 12. Juli 2021 im Internet veröffentlicht sowie im gleichem Zeitraum zur allgemeinen Einsicht in den betroffenen Gemeinden ausgelegt. Eine gesonderte Zustellung an den Kläger oder dessen Bevollmächtigten erfolgte nicht. Letzter erhielt auf dem einfachen Postweg zwei Exemplare. Der Kläger hat am 10. August 2021 Klage erhoben und diese mit Schriftsätzen vom 18. August 2021, 10. September 2021, 5. Oktober 2021, 3. Mai 2022. 15. März 2023 sowie vom 9. August 2023 begründet. Er ist der Ansicht, der Planfeststellungsbeschluss leide zu seinem Nachteil unter Mängeln der Abwägung. Denn der Beklagte habe sich im Planfeststellungsbeschluss zum einen nicht hinreichend mit der Problematik der baurechtlich genehmigten Gebäude auf seinem Grundstück auseinandergesetzt und deren Bedeutung nicht gewürdigt. Im Planfeststellungsbeschluss befänden sich keine Ausführungen zur Problematik der Inanspruchnahme eines mit mehreren Baugenehmigungen versehenen Anwesens. Zum anderen sei auch die Behauptung des Beklagten im Planfeststellungsbeschluss, bei dem Grundstück handele es sich um die fachlich bestmögliche Kompensationsfläche, weil die Flächen durch entsprechende Optimierung optimale Voraussetzungen als Ersatzhabitat aufwiesen, schlicht falsch. Bereits aus einer im Verwaltungsverfahren beigezogenen Ausarbeitung eines von ihm, dem Kläger, herangezogenen Sachverständigengutachtens vom 31. März 2021 ergebe sich, dass die vorgesehene Umsiedlung von Zauneidechsen und Schlingnattern zu einer „Kannibalisierung“ führen werde, da die Eidechsen eine Nahrungsgrundlage für die Schlingnattern darstellten. Bei der Umsiedlung handele es sich damit selbst um einen Verstoß gegen artenschutzrechtliche Zugriffsverbote. Auch habe der Beklagte verkannt, dass es in der Umgebung weitere geeignete Habitate für die Schlingnatter gebe. In einer ergänzenden Stellungnahme vom 26.November 2021 verweise der Sachverständige überzeugend darauf, dass bei der Auswahl der Ausgleichsfläche keine Auseinandersetzung mit der Frage erfolgt sei, welche Auswirkungen das Abholzen von Gehölzen im Bereich des ehemaligen Steinbruchs auf die als Lebensraum für Fledermäuse und überdurchschnittlich wertvoller Vogellebensraum eingestufte Fläche habe. Es seien auch Fragen zur Betroffenheit von geschützten Biotopen ungeklärt. Allgemein fehle es in den planfestgestellten Unterlagen und im Planfeststellungsbeschluss auch an einer erkennbaren Prüfung alternativer Standorte zum Steinbruch. In allen maßgeblichen Unterlagen komme vielmehr zum Ausdruck, dass von vornherein davon ausgegangen worden sei, eine Umsiedlung der betroffenen Arten werde in den Steinbruch erfolgen. Soweit das Regierungspräsidium die Weinberglagen und Obstwiesen als für die Nutzung als Ersatzhabitate ungeeignet eingestuft habe, könne das Prüfergebnis nicht nachvollzogen werden. Die an die Flächenauswahl gestellten Anforderungen seien in Bezug auf den Steinbruch nicht erfüllt. Das Gelände stehe - entgegen der Annahme des Beklagten - wegen der notwendigen Enteignung des Klägers gerade nicht ohne Weiteres zur Verfügung. Wären die Flächen, wie vom Regierungspräsidium angenommen, optimal, wären die Arten bereits jetzt nachgewiesen worden, was nicht der Fall sei. Wegen der vielbefahrenen Bundesstraße seien die Flächen auch nicht störungsarm. Die Angaben zu den tatsächlich benötigten Flächen seien widersprüchlich, ohne hinreichende Darlegung von Gründen sei die Fläche im Verfahren erweitert worden. Im Ergebnis liege daher auch eine Abwägungsdisproportionalität vor. Widersprüchlich seien demnach auch die Angaben zur Vernetzung des geplanten Lebensraums mit anderen Vorkommen der betroffenen Arten. Weiterhin habe sich der Beklagte nicht hinreichend damit auseinandergesetzt, dass er, der Kläger, konkret beabsichtige, jedenfalls temporär Gestein im Steinbruch abzubauen, und angeboten habe, das Gelände im Anschluss zu übergeben. Wenn die berechtigten Interessen seit 2018 berücksichtigt worden wären, gäbe es keinen Anlass für eine streitige Auseinandersetzung. Im Laufe des Verwaltungsverfahrens habe es Möglichkeiten zu einer gütlichen Einigung in Form der temporären Nutzung des Steinbruches gegeben; der Beklagte habe sich indes verweigert. Es sei vom Beklagten nicht hinreichend gewürdigt worden, dass er, der Kläger, im Rahmen mehrerer Besprechungen unter anderem unter Teilnahme eines Sachverständigen im Rahmen eines Gesprächstermins beim Regierungspräsidium Stuttgart am 18. September 2019 konkret dargelegt habe, wie der Steinbruch genutzt werden solle und auf welchen Flächen eine Gesteinsentnahme vorgesehen sei. Es seien hinreichend aussagefähige Skizzen vorgelegt worden. Letztlich erweise sich die „Tunnellösung“, mithin eine Änderung des Trassenverlaufs, insgesamt als bessere Alternative, auch weil sie im vorliegenden Fall die Probleme löse. Die mit den Tunnellösungen verbundenen Mehrkosten seien von der Landesregierung zu übernehmen. Die Kläger beantragt, den Planfeststellungsbeschluss des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 20. Mai 2020 für den Neubau der B 10 Ortsumfahrung Enzweihingen aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Planfeststellungsbehörde habe sich intensiv mit den öffentlichen und den privaten Interessen auch des Klägers auseinandergesetzt. Das unter den Schutz des Art. 14 Abs. 1 GG fallende Eigentum sei seiner Bedeutung entsprechend gewürdigt worden. Der Eingriff in das Eigentum des Klägers sei jedoch gerechtfertigt. Ein Eingriff liege indes nur vor im Hinblick auf die Kläger zu duldenden Flächenverluste. Hinsichtlich der Möglichkeit, Gestein im Bereich des früheren Steinbruchs abzubauen, liege hingegen kein Eingriff vor. Denn die bloß vage Absicht, Gestein abzubauen, und die damit verbundenen Verdienstmöglichkeiten seien eigentumsrechtlich nur als Interessen, Chancen, Hoffnungen oder Erwartungen zu qualifizieren und stünden eigentumsrechtlich nicht unter dem Schutz des Art. 14 Abs. 1 GG. Soweit ein Eingriff vorliege, sei dieser auch im Sinne des Art. 14 Abs. 3 Satz 1 GG im Hinblick auf das öffentliche Interesse an der Realisierung des Planvorhabens gerechtfertigt. Die Planfeststellungsbehörde habe dieses zutreffend als gewichtiger bewertet. Das Grundstück des Klägers müsse als Ersatzhabitatfläche für Mauer- und Zauneidechsen im Rahmen einer Maßnahme zur Sicherung des Erhaltungszustands (FCS-Maßnahme) in Anspruch genommen werden. Auf die Flächen könne nicht verzichtet werden, weil andere Flächen mit der gleichen Habitateignung nicht zur Verfügung stünden. Maßgebliche Kriterien bei der Suche nach dem Standort für die Reptilienschutzmaßnahmen seien die fachliche Eignung und die Verfügbarkeit gewesen. In Betracht gekommen seien dabei neben dem ehemaligen Steinbruch Flächen im Bereich der Weinberglagen nördlich der Enz und einzelne Obstwiesen. Nach umfangreichen Untersuchungen der Vorhabenträgerin sei das Gelände des Klägers fachlich als bestmögliche Kompensationsfläche eingestuft worden. Dies zeige sich auch daran, dass im Bereich des Steinbruchs bereits früher Zauneidechsen und Schlingnattern nachgewiesen worden seien. Die überzeugende fachliche Bewertung werde durch die Einwendungen des vom Kläger beauftragten Sachverständigen nicht erschüttert. Insbesondere sei es fachlich sinnvoll, für Zaun- und Mauereidechsen und Schlingnattern ein gemeinsames Ersatzhabitat zu schaffen, da die Arten in ähnlichen bis identischen Lebensräumen vorkämen. Die drei Arten stellten ein natürliches Räuber-Beute-System dar, welches auch im Ersatzhabitat ein natürliches Gleichgewicht entfalten könne. Soweit nach dem Erlass des Planfeststellungsbeschluss das Maßnahmenkonzept zwischenzeitlich angepasst werden könnte, weil die Fläche der ehemaligen Straßenmeisterei nunmehr frei werde, stelle diese nachträgliche Änderung die Rechtmäßigkeit des Planfeststellungsbeschlusses nicht in Frage. Lediglich im Rahmen eines Ergänzungsverfahrens sei nach einem nach dem Erlass des Planfeststellungsbeschlusses erfolgten Hinweis der unteren Naturschutzbehörde darauf, dass aus Gründen des Besorgnisvorbehalts aus § 40 BNatSchG ein Separierungsbedürfnis für Zaun- und Mauereidechsen bestehen könnte, zu prüfen, ob für die Umsiedlung einzelner Arten alternativ zu den Flächen der Straßenmeisterei auf wohl brachliegende und überwiegend im Privateigentum stehende Weinbergflächen im Bereich Kornberg als möglicherweise geeignete Ersatzhabitatflächen zurückgegriffen werden könnte, wobei hier hinsichtlich der verschiedenen Arten noch Untersuchungen durchgeführt werden müssten. Hintergrund der im Planfeststellungsverfahren erfolgten Ausweitung der für die FCS-Maßnahme in Anspruch zu nehmenden Flächen sei eine Aktualisierung der faunistischen Untersuchungen im Jahr 2014. Erst zu diesem Zeitpunkt seien im Untersuchungsgebiet Zaun- und Mauereidechsen nachgewiesen worden. Im weiteren Verlauf sei schließlich auch noch ein Ersatzhabitat für Schlingnattern erforderlich geworden. Ein Abwägungsfehler liege auch nicht in Bezug auf die Inanspruchnahme von Flächen des Klägers im Bereich der abzubrechenden Gebäude vor. Diese Flächen seien, was aus dem Planfeststellungsbeschluss hervorgehe, zwingend für den Straßenbau im Zuge des planfreien Knotens Ost erforderlich. Die Anforderungen an eine flächensparende Trassierung und Zwangspunkte (Unterquerungen, vorhandene Trassen) hätten berücksichtigt werden müssen. Zudem seien die Gebäude seit 1. Oktober 2014 unbewohnt, bestehende Baugenehmigungen habe die Planfeststellungsbehörde berücksichtigt. Der Kläger müsse den materiellen Verlust von Flächen und Gebäuden ohnehin nicht entschädigungslos hinnehmen. Über die Höhe der Entschädigung müsse gegebenenfalls in einem Entschädigungsverfahren entschieden werden. Die Kritik des Klägers, die Planfeststellungsbehörde habe sich einer konstruktiven Lösung verschlossen, sei zurückzuweisen. Dem Kläger sei vielmehr, obwohl sein Interesse am Gesteinsabbau nicht schutzwürdig sei, vermittelnd vorgeschlagen worden, den Gesteinsabbau auf das östliche Nachbargelände zu verschieben. Diesen Vorschlag habe der Kläger jedoch nicht weiterverfolgt. Dem Senat liegen die Verwaltungsakten der Beklagten (10 Ablageboxen) nebst planfestgestellten Unterlagen (5 Ordner) vor. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf diese Akten und den Inhalt der Gerichtsakten verwiesen.