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Urteil

10 S 1584/22

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg 10. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHBW:2023:1127.10S1584.22.00
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Leitsätze
1. In Fällen, in denen das UVP-Gesetz nur für eine von mehreren Einzelvorhaben einer Gesamtmaßnahme eine Prüfungspflicht vorsieht, führt allein die verfahrensmäßige Konzentration gemäß § 13 BImSchG nicht dazu, dass eine umfassende Umweltprüfung der Gesamtmaßnahme vorzunehmen wäre (Fortentwicklung der Senatsrechtsprechung).(Rn.45) 2. Zur Prüfung einer erheblichen Beeinträchtigung der Schutzziele eines Vogelschutzgebiets im Hinblick auf einen Verbundkorridor des Auerhuhns und zur Wirksamkeit zum Zweck der Schadensvermeidung ergriffener Maßnahmen der Habitataufwertung.(Rn.65) (Rn.71) 3. Die Zugriffsverbote des § 44 Abs. 1 BNatSchG setzen im Gegensatz zum Habitatschutz eine konkrete Beeinträchtigung der jeweils geschützten Art voraus.(Rn.80)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst zu tragen hat. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. In Fällen, in denen das UVP-Gesetz nur für eine von mehreren Einzelvorhaben einer Gesamtmaßnahme eine Prüfungspflicht vorsieht, führt allein die verfahrensmäßige Konzentration gemäß § 13 BImSchG nicht dazu, dass eine umfassende Umweltprüfung der Gesamtmaßnahme vorzunehmen wäre (Fortentwicklung der Senatsrechtsprechung).(Rn.45) 2. Zur Prüfung einer erheblichen Beeinträchtigung der Schutzziele eines Vogelschutzgebiets im Hinblick auf einen Verbundkorridor des Auerhuhns und zur Wirksamkeit zum Zweck der Schadensvermeidung ergriffener Maßnahmen der Habitataufwertung.(Rn.65) (Rn.71) 3. Die Zugriffsverbote des § 44 Abs. 1 BNatSchG setzen im Gegensatz zum Habitatschutz eine konkrete Beeinträchtigung der jeweils geschützten Art voraus.(Rn.80) Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst zu tragen hat. Die Revision wird nicht zugelassen. A. Die zulässige Klage ist nicht begründet. I. Die Klage ist in vollem Umfang zulässig. 1. Der Kläger ist als anerkannte Umweltvereinigung (§ 3 UmwRG, § 6 Abs. 1 Satz 1 UVwG) im Rahmen seines Verbandsklagerechts gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 und § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a UmwRG klagebefugt. Die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a UmwRG sind bereits dann erfüllt, wenn geltend gemacht wird, dass eine erforderliche Vorprüfung des Einzelfalls zur Feststellung der UVP-Pflichtigkeit weder durchgeführt noch nachgeholt worden ist (§ 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b UmwRG), wobei eine mangelhaft durchgeführte Vorprüfung einer unterlassenen Vorprüfung gleichsteht (§ 4 Abs. 1 Satz 2 UmwRG). Eine Pflicht zur Durchführung einer UVP kann im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a UmwRG immer schon dann bestehen, wenn das Vorhaben vorprüfungspflichtig ist. Es genügt daher - auch mit Blick auf die weitere Voraussetzung der Beteiligungsberechtigung des Umweltverbands (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Buchst. a UmwRG), wenn dieser geltend macht, die Vorprüfung des Einzelfalls habe zu dem Ergebnis führen müssen, dass für das Vorhaben des Beigeladenen eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen sei, bei deren Durchführung er zu beteiligen sei (vgl. Senatsurteil vom 05.10.2022 - 10 S 1485/21 - VBlBW 2023, 282 = juris Rn. 38 m. w. N.). Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt, da sich der Kläger auch gegen das Ergebnis der UVP-Vorprüfung wendet. Der Vorhabenstandort liegt auch in dem räumlich auf den Regierungsbezirk G. beschränkten (§ 3 Abs. 1 Satz 3 UmwRG) Geltungsbereich der Verbandsanerkennung des Klägers. 2. Die Einbeziehung des seinen eigenen Widerspruch betreffenden Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums vom 14.11.2023 in das anhängige Klageverfahren ist zulässig. Ist wie hier nach Ablauf der dreimonatigen Sperrfrist gemäß § 75 Satz 2 VwGO Untätigkeitsklage erhoben worden, bedarf es zur Einbeziehung eines später ergangenen Widerspruchsbescheids in das anhängige Klageverfahren keiner fristgebundenen förmlichen Verfahrenshandlungen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 27.09.2021 - 10 B 4.20 - NVwZ 2022, 82 Rn. 7 ff. m. w. N.). 3. Auch die Erstreckung der Klage auf den - den angefochtenen Ausgangsbescheid modifizierenden - Bescheid des Regierungspräsidiums vom 14.11.2023 über den Widerspruch der Beigeladenen ist zulässig. Es handelt sich um eine Klageänderung in Form der Klageerweiterung (sukzessive Klagehäufung, vgl. BVerwG, Urteil vom 28.04.1999 - 4 C 4.98 - BVerwGE 109, 74; Wöckel in Eyermann, VwGO, 16. Aufl., § 91 Rn. 4 m. w. N.). Als solche setzt ihre Statthaftigkeit voraus, dass die übrigen Beteiligten einwilligen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält (§ 91 Abs. 1 VwGO). Der Beklagte und die Beigeladene haben eine Einwilligung zwar verweigert. Die Klageerweiterung erweist sich jedoch als sachdienlich. Der Begriff der Sachdienlichkeit ist wesentlich geprägt durch den Gesichtspunkt der Prozesswirtschaftlichkeit. Daraus folgt, dass die Änderung bzw. Erweiterung der Klage als sachdienlich angesehen werden kann, wenn sie die endgültige Beilegung des Streits fördert und der Streitstoff im Wesentlichen derselbe bleibt (vgl. Riese in Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, § 91 VwGO Rn. 61b m. w. N.). Dies ist hier der Fall, da der einbezogene Widerspruchsbescheid die vom Kläger angefochtene immissionsschutzrechtliche Genehmigung (nur) punktuell modifiziert. Da sich die Klage insgesamt gegen die immissionsschutzrechtliche Zulassung von Windenergieanlagen an den Vorhabenstandorten richtet, widerspräche es dem Grundsatz der Prozessökonomie, ihn wegen einzelner Erleichterungen für die Beigeladene auf ein separates Klageverfahren zu verweisen. Die geänderte Klage muss grundsätzlich auch die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen erfüllen, insbesondere muss die Änderung fristgerecht innerhalb der Klagefrist gemäß § 74 Abs. 1 Satz 1 VwGO erklärt werden (BVerwG, Beschluss vom 30.07.2010 - 8 B 125.09 - juris Rn. 17 ff.; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 26.10.2016 - A 9 S 908/13 - VBlBW 2017, 373 = juris Rn. 33; Riese a. a. O. § 91 Rn. 87a). Dem genügt jedenfalls die am 09.12.2022 und damit innerhalb der Monatsfrist erklärte Erweiterung der Klage. 4. a) Als sachdienlich und damit nach § 91 Abs. 1 VwGO statthaft ist nach den vorgenannten Grundsätzen auch die Einbeziehung des Änderungsbescheids vom 11.01.2023 in das anhängige Klageverfahren anzusehen. Denn mit dieser zusätzlichen Erweiterung werden keine wesentlich neuen oder gar gesondert aufklärungsbedürftigen tatsächlichen Gesichtspunkte in das Klageverfahren eingeführt und auch keine bis dahin unerörterten Rechtsfragen aufgeworfen. Vielmehr bleibt der Streitstoff im Wesentlichen derselbe, so dass eine einheitliche Behandlung in einem Klageverfahren mit dem Ziel der endgültigen Streitklärung sachdienlich erscheint. b) Der Kläger hat die Erstreckung der Klage auf den Änderungsbescheid jedoch erst in der mündlichen Verhandlung am 27.11.2023 erklärt, obwohl er ihm bereits mit Schriftsatz des Beklagten vom 11.01.2023, der seinem Bevollmächtigten noch am selben Tag elektronisch weitergeleitet wurde, bekanntgegeben worden war. Die Erweiterung des Klageantrags am 27.11.2023 konnte die Monatsfrist des § 74 Abs. 1 Satz 1 VwGO daher nicht wahren. Gründe, welche die Fristversäumung entschuldigen und eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand rechtfertigen könnten (§ 60 Abs. 1 VwGO), sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. c) Die Versäumung der Klagefrist ist gleichwohl unschädlich. Denn die Änderungsgenehmigung ist einer isolierten Bestandskraft nicht zugänglich. Sie ist vielmehr untrennbar mit der Ausgangsgenehmigung vom 30.03.2021 verbunden. Die Verwaltungsgerichtsordnung gibt nicht vor, wann und unter welchen Voraussetzungen die Regelungen eines Verwaltungsakts teilbar und damit der teilweisen Bestandskraft zugänglich sind. Vielmehr knüpft sie an die nach materiell-rechtlichen Vorschriften zu beurteilende Teilbarkeit an (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO: „soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig ist“; vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 30.07.2010 - 8 B 125.09 - a. a. O. Rn. 16 und vom 02.07.1997 - 8 B 240.96 - juris Rn. 5). Sind die verbleibenden Bestandteile eines fristgerecht angefochtenen Bescheids und die Regelungsbestandteile eines diesen ändernden Bescheids nach materiellem Recht unteilbar, muss bei der Einbeziehung des Änderungsbescheids im Wege einer zulässigen Klageänderung die Klagefrist gemäß § 74 Abs. 1 Satz 1 VwGO nicht eingehalten werden. In diesem Fall muss der Kläger die gesamte Regelung angreifen, um mit seinem fristgerecht anhängig gemachten ursprünglichen Anfechtungsbegehren Erfolg zu haben. Deshalb kann ungeachtet einer Überschreitung der Klagefrist bei der Einbeziehung des weiteren Bescheids angenommen werden, dass sich sein Abwehrwille unverändert auf die gesamte unteilbare Regelung erstreckt, sodass weder die Behörde noch ein betroffener Dritter mit dem Eintritt der Bestandskraft des Änderungsbescheids rechnen darf (vgl. BVerwG, Urteil vom 11.11.2020 - 8 C 22.19 - BVerwGE 170, 311 Rn. 25 f. m. w. N.). Gemessen daran bedurfte es vorliegend nicht der (erneuten) Einhaltung der Klagefrist. Die ursprüngliche - und fristgerecht angefochtene - immissionsschutzrechtliche Genehmigung der Errichtung und des Betriebs der streitgegenständlichen Windenergieanlagen vom 30.03.2021 und die Genehmigung des Betriebs dieser Anlagen mit einer höheren Nennleistung durch den Änderungsbescheid vom 11.01.2023 sind rechtlich und tatsächlich nicht voneinander unabhängig und deshalb materiell-rechtlich nicht teilbar. Insbesondere wurde die Ausgangsgenehmigung durch die Änderungsgenehmigung nicht insoweit (vollständig) ersetzt, als dass sich die ursprüngliche immissionsschutzrechtliche Genehmigung - namentlich die dortige Zulassung der Errichtung und des Betriebs von Windenergieanlagen auf den Vorhabengrundstücken - mit ihrem Erlass erledigt hätte. Vielmehr wird der Genehmigungsinhalt durch den Änderungsbescheid nur insoweit erweitert, als ein Betrieb der genehmigten Anlagen mit einer höheren Leistung erlaubt wird. Eine unabhängige Gesamtregelung des Anlagenbetriebs ist damit nicht verbunden. Vielmehr baut die Änderungsgenehmigung insoweit auf der Ausgangsgenehmigung auf, als sie die immissionsschutzrechtliche Zulassung der Errichtung und des Betriebs der Anlagen voraussetzt. Die Änderungsgenehmigung könnte daher - anders als umgekehrt - nicht ohne die Ausgangsgenehmigung Bestand haben (vgl. insoweit BVerwG, Urteil vom 25.11.2009 - 8 C 12.08 - BVerwGE 135, 272 Rn. 26). Denn die Zulassung eines Anlagenbetriebs mit höherer Nennleistung kann nicht isoliert bestehen bleiben, wenn die grundsätzliche Genehmigung des Anlagenbetriebs - (auch) mit niedrigerer Nennleistung - wegfällt. Solche ändernden Bescheide bilden mit der ursprünglichen Genehmigung daher eine untrennbare Einheit (vgl. ebenso NdsOVG, Beschluss vom 28.07.2023 - 12 MS 89/22 - BauR 2023, 1664 = juris Rn. 9; OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 30.08.2021 - 5 MR 5/21 - NVwZ 2022, 178 Rn. 5). II. Die Klage hat in der Sache keinen Erfolg. Die angefochtene immissionsschutzrechtliche Genehmigung mit ihren Änderungen verstößt nicht gegen Rechtsvorschriften, die für die Zulassung der Errichtung und des Betriebs der zur Genehmigung gestellten Windenergieanlage von Bedeutung sind und Belange berühren, die zu den Zielen gehören, die der Kläger nach seiner Satzung fördert (§ 2 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 UmwRG). 1. Die erteilte Genehmigung leidet nicht an nach Maßgabe von § 4 UmwRG zu berücksichtigenden Verfahrensfehlern. a) Ein absoluter Verfahrensfehler nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b, Satz 2 UmwRG liegt nicht vor. Die durchgeführte Vorprüfung des Einzelfalls zur Feststellung der UVP-Pflichtigkeit genügt den Maßgaben des § 5 Abs. 3 Satz 2 in Verbindung mit § 7 Abs. 2 UVPG. Prozedurale Mängel wirft der Kläger dem Landratsamt bereits nicht konkret vor. Solche sind auch sonst nicht ersichtlich. Das Ergebnis der durchgeführten Vorprüfung ist ebenfalls nachvollziehbar, ohne dass sich das Landratsamt vorwerfen lassen müsste, eine eigentliche UVP-Prüfung in das Vorprüfungsverfahren vorverlagert zu haben. aa) Eine Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen Vorprüfung bestand ausschließlich für die zur Genehmigung gestellte Waldumwandlung (§ 7 Abs. 2 i. V. m. Ziffer 17.2.3 der Anlage 1 zum UVPG: Rodung von Wald im Sinne des Bundeswaldgesetzes zum Zwecke der Umwandlung in eine andere Nutzungsart mit 1 ha bis weniger als 5 ha Wald). Daher musste die Vorprüfung nicht auch die Auswirkungen der Errichtung und des Betriebs der Windenergieanlagen in den Blick nehmen. Ob sich die Vorprüfungspflicht in Fällen, in denen sie das UVP-Gesetz nur für eine von mehreren Einzelvorhaben (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 UVPG) einer Gesamtmaßnahme vorsieht, auf alle anderen Einzelvorhaben dieser Maßnahme erstreckt, d. h. in solchen Fällen eine umfassende Vorprüfung der Gesamtmaßnahme durchzuführen ist, hat der Senat bislang offengelassen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 21.01.2022 - 10 S 1861/21 - VBlBW 2023, 194 = juris Rn. 9 und vom 17.12.2019 - 10 S 823/19 - NuR 2020, 132 = juris Rn. 22). Diese Frage ist indes zu verneinen. Sind Einzelvorhaben, die wie hier tatsächlich trennbar sind, allein aufgrund der Konzentrationsregelung des § 13 BImSchG verfahrensrechtlich miteinander verknüpft, führt allein dies nicht dazu, dass die Vorprüfung auf die Gesamtmaßnahme zu erstrecken wäre. Anderenfalls würde das nationale Verfahrensrecht die Reichweite der unionsrechtlich determinierten UVP-Pflichtigkeit bestimmen. Das UVP-Recht verfolgt jedoch einen Projektbegriff, der enger gefasst ist als der Anlagenbegriff des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (vgl. insoweit § 3 Abs. 5 BImSchG), auf den sich die Konzentrationswirkung des § 13 BImSchG bezieht. So führt die UVP-Richtlinie (Richtlinie 2011/92/EU) bestimmte öffentliche und private Projekte (vgl. zum Begriff Art. 1 Abs. 1 und 2 der UVP-Richtlinie) enumerativ auf, die aufgrund ihrer möglichen Umweltauswirkungen einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterzogen werden sollen (Art. 4 Abs. 1 und 2 der UVP-Richtlinie in Verbindung mit den Anhängen I und II). Dies setzt das UVP-Gesetz mit dem Begriff des Vorhabens (§ 2 Abs. 4 UVPG) um, der wiederum an die in Anlage 1 aufgeführten (Einzel-)Vorhaben anknüpft („nach Maßgabe der Anlage 1“, vgl. hierzu Bauer in Beckmann/Kment, UVPG/UmwRG, 6. Aufl., § 2 UVPG Rn. 83). Das UVP-Gesetz gilt auch nur für die in Anlage 1 aufgeführten (Einzel-)Vorhaben (vgl. § 1 Abs. 1 Nr. 1 UVPG), die es - als solche - einer UVP-Pflichtigkeit unterwirft. Bestätigt wird dieser Befund durch die Existenz der Sondervorschriften für kumulierende Vorhaben (§§ 10 ff. UVPG). Nichts anderes ergibt sich daraus, dass im Rahmen der Umweltverträglichkeitsprüfung die Auswirkungen eines (Einzel-)Vorhabens auf die Schutzgüter des UVP-Gesetzes einschließlich ihrer Wechselwirkungen umfassend in den Blick zu nehmen sind (§ 2 Abs. 2 Satz 1, Abs. 1 UVPG). Denn hierdurch wird nicht der Rahmen des nach Maßgabe der Anlage 1 zu betrachtenden Vorhabens erweitert, sondern lediglich der Umfang der Prüfung der Umweltauswirkungen desselben bestimmt (siehe hierzu im Einzelnen Bauer a. a. O. § 2 UVPG Rn. 67 ff., 72 ff.). Unerheblich ist schließlich, dass das Landratsamt im vorliegenden Fall gleichwohl eine umfassende Vorprüfung unter Einschluss der Folgen des Betriebs der genehmigten Windenergieanlagen durchgeführt hat. Denn die überobligationsmäßige Ausweitung der UVP-Prüfung führt nicht dazu, dass diese auch umfassend - hier insbesondere in Bezug auf ihre Betrachtungen zum Anlagenbetrieb - der gerichtlichen Kontrolle unterläge. bb) Fehler in der durchgeführten Vorprüfung bezogen auf die Bewertung der Umweltauswirkungen der genehmigten Waldumwandlung zeigt der Kläger nicht konkret auf, sondern verweist pauschal auf die Betroffenheit des Landschaftsschutzgebiets, des FFH-Gebiets und des s von Auerhuhnhabitaten. Inwieweit diesbezüglich - bezogen auf die Umwandlung von einschließlich der nicht vom Genehmigungsinhalt erfassten Erschließungswege der Vorhabengrundstücke 3,6 ha Wald und unter Berücksichtigung der Schutzfunktion der genannten Gebiete (vgl. insoweit BVerwG, Urteil vom 26.09.2019 - 7 C 5.18 - BVerwGE 166, 321 Rn. 30 ff.) - die Einschätzung des Landratsamts unvertretbar sein sollte, dass von der Waldrodung keine erheblichen Umwelteinwirkungen ausgehen können (§ 7 Abs. 2 Satz 5 UVPG), erschließt sich nicht. In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass im gerichtlichen Verfahren zu beanstandende Rechtsfehler die Nachvollziehbarkeit des Ergebnisses einer Vorprüfung nur dann ausschließen, wenn entweder die Vorprüfung Ermittlungsfehler aufweist, die so schwer wiegen, dass durch sie das Ergebnis der Vorprüfung beeinflusst werden kann, oder das Ergebnis außerhalb des Rahmens einer zulässigen Einschätzung liegt (vgl. § 5 Abs. 3 Satz 2 UVPG sowie Senatsbeschluss vom 21.01.2022 - 10 S 1861/21 - a. a. O. Rn. 11 m. w. N.). Dergleichen ist hier nicht im Ansatz ersichtlich. Nichts anderes würde im Übrigen gelten, wenn der Senat die Nachvollziehbarkeit der überobligationsmäßig auf die Auswirkungen der Errichtung und des Betriebs der Anlagen ausgeweitete Vorprüfung zu überprüfen hätte. Pauschale Rügen der Unrichtigkeit des Ergebnisses einer durchgeführten Vorprüfung oder der Verweis auf in anderem Zusammenhang erfolgten Vortrag - hier insbesondere zur Betroffenheit des Auerhuhnkorridors - ohne konkrete Auseinandersetzung mit dem Inhalt des Vorprüfungsvermerks sind schon im Ansatz nicht geeignet, um die ordnungsgemäße Durchführung der Vorprüfung im Hinblick auf die Kriterien der gerichtlichen Prüfung gemäß § 5 Abs. 3 Satz 2 UVPG in Frage zu stellen. Dies gilt umso mehr, als artenschutzrechtliche Belange nicht ohne Weiteres im Rahmen einer standortbezogenen Vorprüfung zu berücksichtigen sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.09.2019 - 7 C 5.18 - a. a. O. Rn. 30). b) Ein nach § 4 UmwRG relevanter Verfahrensfehler ergibt sich auch nicht aus den Angriffen des Klägers gegen die durchgeführte Natura 2000-Verträglichkeitsprüfung im Hinblick auf die Beeinträchtigung des Vogelschutzgebiets Südschwarzwald, konkret die Betroffenheit des Auerhuhn-s. aa) Soweit der Kläger rügt, die durchgeführte Verträglichkeitsprüfung sei fehlerhaft, weil eine erhebliche Beeinträchtigung zu Unrecht verneint worden sei und mit der Berücksichtigung von Schadensbegrenzungsmaßnahmen die strenge Ausnahmeprüfung nach § 34 Abs. 4 BNatSchG umgangen werde, macht er keine Verletzung von Vorschriften geltend, welche die äußere Ordnung des Verfahrens regeln. Hieraus kann sich daher auch kein im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UmwRG nach seiner Art und Schwere mit den in § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 UmwRG genannten Fällen vergleichbarer absoluter und auch kein relativer Verfahrensfehler im Sinne von § 4 Abs. 1a UmwRG ergeben (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.11.2017 - 7 A 17.12 - BVerwGE 161, 17 Rn. 29; Beschluss vom 31.01.2019 - 4 B 9.17 - juris Rn. 23). Ein solcher Vortrag zielt vielmehr auf die inhaltliche Richtigkeit der durchgeführten Prüfung und damit auf eine Verletzung materiell-rechtlicher Vorgaben (vgl. ausführlich in Bezug auf die FFH-Vorprüfung VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17.11.2022 - 14 S 2056/21 - VBlBBW 2023, 231 = juris Rn. 36 m. w. N.). bb) Ein nach § 4 UmwRG rügefähiger Verfahrensfehler folgt auch nicht aus dem Unterlassen einer Öffentlichkeitsbeteiligung zu den Ergebnissen der durchgeführten Verträglichkeitsprüfung. Entgegen der Auffassung des Klägers gibt das Unionsrecht den Mitgliedstaaten eine entsprechende Anhörung der Öffentlichkeit nicht verbindlich vor. Eine derartige Verfahrensvorgabe ergibt sich nicht aus Art. 6 Abs. 3 Satz 2 der FFH-Richtlinie. Wie der Senat im einstweiligen Rechtsschutzverfahren - unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs - bereits ausgeführt hat (vgl. Senatsbeschluss vom 21.01.2022 - 10 S 1861/21 - a. a. O. Rn. 13 m. w. N.) und womit sich der Kläger nicht weiter auseinandersetzt, verleihen die unionsrechtlichen Vorschriften der FFH-Richtlinie dem Einzelnen bereits keine subjektiven Rechte (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.02.2021 - 7 C 3.20 - NVwZ 2021, 984 = juris Rn. 15 ff.). Dementsprechend kann das Unionsrecht einer Naturschutzvereinigung auch keinen Anspruch vermitteln, im Rahmen der Verträglichkeitsprüfung nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG beteiligt zu werden, so dass selbst das über die bundesrechtliche Regelung des § 63 BNatSchG hinausgehende landesrechtliche Mitwirkungsrecht - anders als der Kläger - landesweit tätiger Naturschutzvereinigungen (siehe insoweit § 63 Abs. 2 Nr. 8 BNatSchG in Verbindung mit § 49 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 NatSchG) nicht unionsrechtlich determiniert ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 01.04.2015 - 4 C 6.14 - BVerwGE 152, 10 Rn. 32; anders SächsOVG, Beschluss vom 09.06.2020 - 4 B 126/19 - NuR 2020, 471 = juris Rn. 50 ff.). 2. Die vom Kläger in materiell-rechtlicher Hinsicht gerügten Rechtsverletzungen liegen nicht vor. Der Beklagte ist zu Recht von der Erfüllung der Voraussetzungen gemäß § 6 Abs. 1 BImSchG ausgegangen, weswegen der Beigeladenen die von ihr beantragte immissionsschutzrechtliche Genehmigung zu erteilen war. Der Genehmigungserteilung standen insbesondere keine anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften im Sinne von § 6 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG entgegen. a) An seinen Rügen, die immissionsschutzrechtliche Genehmigung verstoße wegen der Beeinträchtigung der Landschaftsschutzgebiete „I.“ und „G.“ gegen § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB, die naturschutzrechtliche Abwägung nach § 15 Abs. 5 Halbs. 2 BNatSchG sei rechtswidrig und der Bodenschutz stehe der Genehmigung als öffentlicher Belang im Sinne von § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB entgegen, hält der Kläger nicht mehr fest, so dass hierauf nicht weiter einzugehen ist. Mit dem Verzicht auf diese Rügen trägt der Kläger neben dem zwischenzeitlichen Vorliegen der beauflagten Bodenanalyse dem Umstand Rechnung, dass es nach dem hier anwendbaren (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.09.2019 - 7 C 5.18 - BVerwGE 166, 321 Rn. 43; Beschluss vom 28.07.2022 - 7 B 15.21 - NVwZ 2022, 1634 Rn. 12; Senatsurteil vom 12.10.2022 - 10 S 2903/21 - NuR 2023, 271 = juris Rn. 42; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 31.08.2023 - 14 S 2140/22 - juris Rn. 21; SächsOVG, Beschluss vom 28.08.2023 - 1 B 47/23 - juris Rn. 39 m. w. N.), am 01.02.2023 in Kraft getretenen § 26 Abs. 3 BNatSchG (Art. 1 Nr. 2 und Art. 3 Abs. 2 des Vierten Gesetzes zur Änderungen des Bundesnaturschutzgesetzes vom 20.07.2022, BGBl. I S. 1362) keiner Ausnahme- bzw. Befreiungsentscheidung mehr bedarf und dass die erneuerbaren Energien gemäß § 2 Satz 2 EEG als vorrangiger Belang in die jeweils durchzuführenden Schutzgüterabwägungen eingebracht werden sollen, bis die Stromerzeugung im Bundesgebiet nahezu treibhausgasneutral ist. Mit § 2 Satz 2 EEG soll nach dem Willen des Bundesgesetzgebers erreicht werden, dass die erneuerbaren Energien im Rahmen von Abwägungsentscheidungen u. a. gegenüber dem Landschaftsbild nur in Ausnahmefällen überwunden werden können (siehe zur Gesetzesbegründung BT-Drs. 20/1630 S. 159). b) Stehen die Landschaftsschutzgebiete dem genehmigten Vorhaben schon nicht entgegen, spricht auch nichts dafür, dass dieses sonst die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigen oder das Landschaftsbild verunstalten könnte (§ 35 Abs. 3 Nr. 5 BauGB). Der Senat hat hierzu im einstweiligen Rechtsschutzverfahren ausgeführt (vgl. Senatsbeschluss vom 21.01.2022 - 10 S 1861/21 - a. a. O. Rn. 32): Schließlich ist auch die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens, das im Außenbereich gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB privilegiert ist, nicht ernstlich zweifelhaft. Ein öffentlicher Belang im Sinne von § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB steht der Errichtung der Windenergieanlagen am vorliegenden Standort nicht entgegen. Von einer schwerwiegenden Beeinträchtigung des Naturschutzes oder der Landschaftspflege mit Blick auf die Lage im Landschaftsschutzgebiet kann nicht ausgegangen werden, weil die Landschaftsschutzgebietsverordnung für die Vorhabengrundstücke - in zulässiger Weise (siehe hierzu oben a) - gerade eine Windenergiezone ausweist. Dem genehmigten Vorhaben steht auch keine verunstaltende Wirkung auf das Landschaftsbild als öffentlicher Belang entgegen. Eine solche kann nur ausnahmsweise bei einer groben ästhetischen Unangemessenheit der strittigen Anlage angenommen werden, die auch von einem für ästhetische Eindrücke offenen Betrachter als belastend empfunden wird (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 15.10.2001 - 4 B 69.01 - BauR 2002, 1052 und vom 18.03.2003 - 4 B 7.03 - BauR 2004, 295 = juris Rn. 4; Scheidler in Feldhaus, BImSchG, § 6 Rn. 44; Söfker a. a. O. § 35 Rn. 99). Eine Verunstaltung des Landschaftsbilds durch Windenergieanlagen kann nur in Fällen angenommen werden, in denen in eine wegen ihrer Schönheit und Funktion ganz besonders schutzwürdige Umgebung in einer diese Schönheit und Funktion in mehr als unerheblichem Maße beeinträchtigenden Art und Weise eingegriffen wird oder es sich um einen besonders groben Eingriff in das Landschaftsbild handelt. Bloße nachteilige Veränderungen oder Beeinträchtigungen des Landschaftsbilds genügen hierfür nicht (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 25.06.1991 - 8 S 2110/90 - BauR 1992, 204 = juris Rn. 42; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 06.06.2019 - 1 A 11532/18 - NuR 2019, 690 = juris Rn. 38). Eine solche verunstaltende Wirkung lässt sich im vorliegenden Fall nicht feststellen. Hierfür genügt weder die Lage im Landschaftsschutzgebiet noch der Umstand, dass Windenergieanlagen angesichts ihrer Größe aus ihrer Umgebung herausragen und - oftmals - weithin sichtbar sein mögen. Insoweit ist im vorliegenden Fall nicht zuletzt auch die Lage im Wald, der den unteren Teil der Anlagen optisch verdecken dürfte und die Beschränkung auf lediglich zwei Anlagen zu berücksichtigen. Auch am vorgesehenen Standort in einer in signifikantem Umfang unter Landschaftsschutz gestellten Umgebung liegen außer ihrer Sichtbarkeit keine besonderen Umstände vor, welche die Errichtung der genehmigten Anlagen im Sinne einer optischen Unerträglichkeit für den Durchschnittsbetrachter als groben ästhetischen Missgriff erscheinen lassen könnten. Der Klagebegründung lässt sich nichts entnehmen, was es rechtfertigen könnte, von dieser Würdigung abzuweichen. c) Die erteilte Genehmigung verstößt auch unter dem Eindruck des ergänzenden Vortrags des Klägers nicht gegen habitatschutzrechtliche Vorschriften, die dem Vorhaben der Beigeladenen gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG entgegenstehen könnten. Insbesondere lässt sich eine Verletzung von § 34 Abs. 2, Abs. 1 Satz 1 BNatSchG nicht feststellen. aa) (1.) Gemäß § 34 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG sind Projekte vor ihrer Zulassung und Durchführung auf ihre Verträglichkeit mit den Erhaltungszielen eines Natura 2000-Gebiets zu überprüfen, wenn sie einzeln oder im Zusammenwirken mit anderen Projekten oder Plänen geeignet sind, das Gebiet erheblich zu beeinträchtigen, und nicht unmittelbar der Verwaltung des Gebiets dienen. Ergibt die Prüfung der Verträglichkeit, dass das Projekt zu erheblichen Beeinträchtigungen des Gebiets in seinen für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen führen kann, ist es unzulässig (§ 34 Abs. 2 BNatSchG). Im vorliegenden Fall wurde im Hinblick auf das Vogelschutzgebiet „Südschwarzwald“ eine Verträglichkeitsprüfung durchgeführt, da das Landratsamt die Ausgleichsmaßnahmen für das Auerhuhn (nur) als Schadensbegrenzungsmaßnahme angesehen hat (vgl. hierzu Genehmigungsbescheid S. 61 f.). Denn eine Gefahr, welche eine solche Verträglichkeitsprüfung erforderlich macht, liegt bereits dann vor, wenn anhand objektiver Umstände nicht ausgeschlossen werden kann, dass das betreffende Projekt das fragliche Gebiet erheblich beeinträchtigt (vgl. EuGH, Urteil vom 07.09.2004 - C-127/02 - Slg 2004, I-7405 = juris Rn. 44), wenn also vernünftige Zweifel am Ausbleiben erheblicher Beeinträchtigungen bestehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 29.09.2011 - 7 C 21.09 - NVwZ 2012, 176 = juris Rn. 40 m. w. N.). (2.) In der Verträglichkeitsprüfung kommt den Erhaltungszielen des betreffenden Gebiets gemäß § 34 Abs. 1 Satz 2 BNatSchG eine hervorgehobene Bedeutung als Schutzobjekt und Prüfungsmaßstab zu. Gegenstand der Erhaltungsziele sind die Lebensraumtypen des Anhangs I der FFH-Richtlinie und die Arten des Anhangs II der FFH-Richtlinie sowie Vogelarten des Anhangs I der Vogelschutzrichtlinie (Richtlinie 2009/147/EG) und Zugvogelarten, wegen denen das Gebiet ausgewählt worden ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.01.2007 - 9 A 20.05 - BVerwGE 128, 1 = juris Rn. 68, 77). Maßgebliches Kriterium ist der günstige Erhaltungszustand der gemäß den Erhaltungszielen geschützten Lebensräume und Arten gemäß Art. 1 Buchst. e und i der FFH-Richtlinie; ein günstiger Erhaltungszustand muss trotz Durchführung des Vorhabens stabil bleiben, ein bestehender schlechter Erhaltungszustand darf jedenfalls nicht weiter verschlechtert werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 03.05.2013 - 9 A 16.12 - BVerwGE 146, 254 Rn. 28 m. w. N.). Bei geschützten Lebensraumtypen sind dauerhafte Flächenverluste - abgesehen von Bagatellverlusten im Einzelfall - immer erheblich (vgl. BVerwG, Urteil vom 12.03.2008 - 9 A 3.06 - BVerwGE 130, 299 Rn. 124 m. w. N.). Bei geschützten Arten dürfen vorhabenbedingte Beeinträchtigungen einschließlich Stressfaktoren die artspezifische Populationsdynamik keinesfalls so weit stören, dass eine Art nicht mehr ein lebensfähiges Element des natürlichen Lebensraums, dem sie angehört, bildet und langfristig weiterhin bilden wird (BVerwG, Urteil vom 17.01.2007 - 9 A 20.05 - BVerwGE 128, 1 = juris Rn. 45). Anders als für den Verlust von Lebensraumtyp-Flächen kann für den Verlust von Habitatflächen geschützter Arten hingegen nicht die Grundannahme zum Tragen kommen, im Regelfall sei jeder Flächenverlust erheblich. Während die Definition eines günstigen Erhaltungszustandes in Art. 1 FFH-Richtlinie für den natürlichen Lebensraum u. a. darauf abstellt, ob die Flächen, die er im natürlichen Verbreitungsgebiet einnimmt, mindestens beständig sind (Buchst. e), kommt es für den günstigen Erhaltungszustand einer Art nicht auf die Beständigkeit der Habitatfläche, sondern auf die Beständigkeit der Art an (Buchst. i). Verluste von Habitatflächen führen deshalb nicht ohne Weiteres zu einer Verschlechterung des Erhaltungszustands der geschützten Art. Entscheidendes Beurteilungskriterium ist vielmehr das der Stabilität, das die Fähigkeit umschreibt, nach einer Störung wieder zum ursprünglichen Gleichgewicht zurückzukehren. Ist eine Population dazu in der Lage, sei es, dass sie für ihren dauerhaften Bestand in der bisherigen Qualität und Quantität auf die verlorengehende Fläche nicht angewiesen ist, sei es, dass sie auf andere Flächen ohne Qualitäts- und Quantitätseinbußen ausweichen kann, so bleibt ein günstiger Erhaltungszustand erhalten und ist demgemäß eine erhebliche Beeinträchtigung zu verneinen (vgl. BVerwG, Urteil vom 12.03.2008 - 9 A 3.06 - BVerwGE 130, 299 = juris Rn. 132). (3.) Für die Erfassung und Bewertung vorhabenbedingter habitatbezogener Einwirkungen mangelt es bislang weitgehend an weiterführenden gesetzlichen Vorgaben oder einer untergesetzlichen Maßstabsbildung durch verbindliche Festlegungen etwa mittels Durchführungsverordnungen oder Verwaltungsvorschriften. Die Genehmigungsbehörde muss daher insoweit auf außerrechtliche Maßgaben zurückgreifen. Sie muss ihrer Prüfung dabei allerdings die besten wissenschaftlichen Erkenntnisse zugrunde legen, die zu den einschlägigen Fragen verfügbar sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.01.2007 - 9 A 20.05 - BVerwGE 128, 1). Fehlt es in den einschlägigen Fachkreisen und der einschlägigen Wissenschaft an allgemein anerkannten Maßstäben und Methoden für die fachliche Beurteilung, kann die gerichtliche Kontrolle des behördlichen Entscheidungsergebnisses mangels besserer Erkenntnis der Gerichte indes an objektive Grenzen stoßen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23.10.2018 - 1 BvR 2523/13 u. a. - BVerfGE 149, 407 Rn. 20). Dabei ist die gerichtliche Kontrolldichte - anders als vom Bundesverwaltungsgericht und vom beschließenden Gerichtshof früher angenommen (vgl. zuletzt noch BVerwG, Beschluss vom 20.03.2018 - 9 B 43.16 - DVBl. 2018, 1361 = juris Rn. 47; Urteil vom 28.04.2016 - 9 A 9.15 - BVerwGE 155, 91 Rn. 128; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 18.04.2018 - 5 S 2105/15 - ESVGH 68, 252 = juris Rn. 141) - nicht aufgrund einer der Behörde eingeräumten Einschätzungsprärogative begrenzt. Der eingeschränkte gerichtliche Kontrollmaßstab folgt vielmehr schlicht aus dem Umstand, dass es insoweit am Maßstab zur sicheren Unterscheidung von richtig und falsch fehlt. Es handelt sich damit nicht um eine gewillkürte Verschiebung der Entscheidungszuständigkeit vom Gericht auf die Behörde, sondern um eine nach Dauer und Umfang vom jeweiligen ökologischen Erkenntnisstand abhängige faktische Grenze verwaltungsgerichtlicher Kontrolle (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23.10.2018 - 1 BvR 2523/13 - BVerfGE 149, 407 Rn. 23). Diese Einordnung führt im Ergebnis nicht zu einem anderen Umfang der gerichtlichen Kontrolle, denn auch nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts sind die Verwaltungsgerichte auf eine Vertretbarkeits- bzw. Plausibilitätskontrolle der behördlichen Einschätzung beschränkt. Ist die naturschutzrechtliche Prüfung damit auf außerrechtliche, insbesondere ökologische Bewertungen einschließlich technischer und naturwissenschaftlicher Prognosen angewiesen, für die weder normkonkretisierende Maßstäbe noch in den einschlägigen Fachkreisen und der einschlägigen Wissenschaft allgemein anerkannte Maßstäbe und Methoden bestehen, so unterliegen diese keiner Richtigkeitsgewähr, sondern ist die gerichtliche Kontrolle darauf beschränkt, ob die Einschätzungen der Behörde im konkreten Einzelfall naturschutzfachlich vertretbar sind, sie insbesondere nicht auf einem unzulänglichen oder gar ungeeigneten Bewertungsverfahren beruhen, und ob die Behörde zu einer plausiblen Einschätzung gelangt ist. Der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle obliegt darüber hinaus die Prüfung, ob der Behörde bei der Ermittlung und Anwendung der von ihr gewählten - vertretbaren - Methode Verfahrensfehler unterlaufen, sie von einem unrichtigen oder nicht hinreichend tiefgehend aufgeklärten Sachverhalt ausgeht, allgemeingültige Bewertungsmaßstäbe verletzt oder sich von sachfremden Erwägungen leiten lässt (vgl. BVerwG, Urteil vom 03.11.2020 - 9 A 9.19 - BVerwGE 170, 210 Rn. 113; siehe zum Ganzen ausführlich m. w. N. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 31.08.2023 - 14 S 2140/22 - juris Rn. 27 ff. ). bb) Nach diesen Maßstäben ist die durchgeführte Verträglichkeitsprüfung nicht zu beanstanden. Entscheidend ist danach, ob die Einschätzung des Beklagten naturschutzrechtlich vertretbar ist, dass in Anbetracht der durchgeführten Maßnahmen eine erhebliche Beeinträchtigung der Schutzziele des Vogelschutzgebiets „Südschwarzwald“ nicht zu besorgen ist. Diese Frage ist zu bejahen. (1.) Zur Unterscheidung zwischen Schadensvermeidungs- und Kompensationsmaßnahmen hat der Senat im einstweiligen Rechtsschutzverfahren bereits ausgeführt (vgl. Senatsbeschluss vom 21.01.2022 - 10 S 1861/21 - a. a. O. Rn. 25): Soweit der Antragsteller unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (vgl. EuGH, Urteil vom 15.05.2014 - C-521/12 - „Briels“) und den Leitfaden der Europäischen Kommission zu Windkraftprojekten und den Naturschutzvorschriften der EU vom 18.11.2020 (C(2020) 7730 final) meint, eine Berücksichtigung von Kompensationsmaßnahmen bei der Beurteilung der Erheblichkeit von Schutzgebietsbeeinträchtigungen im Rahmen der Verträglichkeitsprüfung (§ 34 Abs. 1 und 2 BNatSchG) sei „nicht mehr haltbar“, kann dem nicht gefolgt werden. Es ist vielmehr - auch unionsrechtlich - zu unterscheiden zwischen den unter Art. 6 Abs. 3 FFH-Richtlinie fallenden Schutzmaßnahmen im Sinne von Schadensvermeidungs- oder Schadensbegrenzungsmaßnahmen bzw. Abschwächungsmaßnahmen, die bereits im Rahmen der Verträglichkeitsprüfung zu berücksichtigen sind und unmittelbare Auswirkungen auf das Maß der Beeinträchtigung von Schutzgütern des FFH-Gebiets selbst haben, und sogenannten Ausgleichs- und Kompensationsmaßnahmen, die in den Fällen, in denen das Projekt trotz negativer, erheblicher Auswirkungen auf das Gebiet durchgeführt werden soll, einen Ausgleich für die Beeinträchtigungen schaffen sollen und im Rahmen von Art. 6 Abs. 4 FFH-Richtlinie zum Tragen kommen. Für die Unterscheidung kommt es maßgeblich auf die Auswirkungen auf die Schutzgüter des FFH-Gebiets und nicht auf den Ort ihrer Durchführung an. Die betreffenden Maßnahmen sind zeit- und wirkungsbezogen danach zu beurteilen, ob die schädlichen Auswirkungen des Projekts verlässlich verhindert oder gemindert werden, wobei es auf den Zeitpunkt ankommt, in dem die Beeinträchtigungen zu erwarten sind (vgl. ausführlich BVerwG, Urteil vom 12.06.2019 - 9 A 2.18 - BVerwGE 166, 1 Rn. 86 ff. m. w. N. auch zur Rspr. d. EuGH). Nach Abschluss der Verträglichkeitsprüfung darf aus wissenschaftlicher Sicht kein vernünftiger Zweifel verbleiben, dass erhebliche Beeinträchtigungen auf das Schutzgut, hier die Verbundfunktion des Auerhuhnkorridors, vermieden werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 21.01.2016 - 4 A 5.14 - BVerwGE 154, 73 Rn. 83; Frenz in Frenz/Müggenborg, BNatSchG, § 34 Rn. 56, 75 f.). Maßgeblich ist dabei, ob der Erhaltungszustand eines natürlichen Lebensraums günstig bleibt. Dabei führen Verluste von Habitatflächen nicht ohne Weiteres zu einer Verschlechterung des Erhaltungszustands, insbesondere dann nicht, wenn eine Population für ihren dauerhaften Bestand auf die bisherige Quantität und Qualität der verlorengehenden Fläche nicht angewiesen ist oder auf andere Flächen ausweichen kann (vgl. BVerwG, Urteile vom 28.03.2013 - 9 A 22.11 - BVerwGE 146, 145 Rn. 83 und vom 24.11.2011 - 9 A 23.10 - BVerwGE 141, 171 Rn. 38 ff.). Hieran ist im Ausgangspunkt festzuhalten. Handelt es sich danach hier um Schadensvermeidungsmaßnahmen, weil Schutzgutbeeinträchtigungen unter die Relevanzschwelle abgesenkt werden, kann ferner von einer Umgehung der Ausnahmevoraussetzungen gemäß § 34 Abs. 3 BNatSchG keine Rede sein. Denn die Möglichkeit einer Ausnahmezulassung nach § 34 Abs. 3 BNatSchG kommt nur zum Tragen, wenn die Verträglichkeitsprüfung ergibt, dass das Projekt zu erheblichen Beeinträchtigungen führen kann und daher im Grundsatz gemäß § 34 Abs. 2 BNatSchG unzulässig ist. Können erhebliche Beeinträchtigungen unter Einsatz eines projektbegleitenden Schutzkonzepts - ggf. kombiniert mit einem geeigneten Risikomanagement - verhindert werden, ist es demgegenüber ohne Ausnahmeprüfung zulassungsfähig (vgl. Gellermann in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, § 34 BNatSchG Rn. 32 m. w. N.). Es geht im vorliegenden Fall nicht um die Schaffung neuer Lebensräume als Ausgleich für erhebliche Lebensraumbeeinträchtigungen oder die Herstellung von Ersatzhabitaten an anderer Stelle. Daher geht der Verweis des Klägers auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (vgl. Urteil „Briels“ vom 15.05.2014 a. a. O.), einschlägige Kommentierungen (vgl. Gellermann a. a. O. § 34 BNatSchG Rn. 33 mit teils krit. Betrachtung der Rspr. des BVerwG) und den Leitfaden der Europäischen Kommission zu Windkraftprojekten und den Naturschutzvorschriften der EU vom 18.11.2020 (C(2020) 7730 final) ins Leere. Nichts anderes ergibt sich insoweit aus der - ohnehin nicht unmittelbare Geltung beanspruchenden und auf den vorliegenden Fall auch aufgrund der Maßgeblichkeit der letzten Behördenentscheidung in zeitlicher Hinsicht irrelevanten (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.09.2019 - 7 C 5.18 - a. a. O. Rn. 43) - Richtlinie (EU) 2023/2413 vom 18.10.2023 (Erneuerbare-Energien-Richtlinie bzw. RED III-Richtlinie). (2.) Ein direkter Verlust von Schutzflächen des Vogelschutzgebiets „Südschwarzwald“, geschweige denn geschützter Lebensraumtypen, steht vorliegend nicht in Rede. Denn die Vorhabenstandorte befinden sich nicht im Vogelschutzgebiet selbst (vgl. Natura 2000-Verträglichkeitsgutachten vom Februar 2020 S. 6 mit Abb. 3). Der geringste Abstand zwischen WEA und Vogelschutzgebiet beträgt vielmehr mindestens 350 m (vgl. Formblatt zur Feststellung der Erforderlichkeit einer Natura 2000-Verträglichkeitsprüfung S. 16 f.; siehe auch S. 30 der angefochtenen Genehmigung: „ca. 400 m“). Hierbei handelt es sich nicht um ein Balz-, Brut- oder Aufzuchtgebiet, sondern um einen Verbundkorridor, der die - weiter entfernt liegenden - essentiellen Auerhuhn-Kerngebiete „P.“ und „M.“ verbindet. Die Erhaltung von Biotopverbundkorridoren und Trittsteinhabitaten des Auerhuhns zählt zu den Erhaltungszielen des Schutzgebiets, für das ein Managementplan bislang nicht existiert. Das entsprechende Kartenmaterial (vgl. hierzu u. a. den Daten- und Kartendienst der LUBW, https://udo.lubw.baden-wuerttemberg.de/public) zeigt, dass das Vogelschutzgebiet im Bereich des Korridors an seiner schmalsten Stelle - bei seiner Querung der Bundesstraße B500 (Schwarzwaldhochstraße) - eine Ausbreitung von (nur) knapp 400 m ausweist. Im Bereich nördlich der genehmigten Windenergieanlagen beträgt die Ausdehnung des Schutzgebiets in Nord-Süd-Richtung hingegen mehrere Kilometer, an der schmalsten Stelle rund 2,5 km. (3.) Vor diesem Hintergrund ist die Annahme des Landratsamts gerechtfertigt, dass die Funktion der geschützten Habitatfläche durch das Vorhaben in Anbetracht der getroffenen Maßnahmen nicht erheblich beeinträchtigt ist und damit der Erhaltungszustand des Auerhuhns nicht verschlechtert wird. Die 20 anderen Zielarten des Vogelschutzgebiets, darunter die Arten Baumfalke, Haselhuhn, Rotmilan, Schwarzmilan, Wespenbussard, Wanderfalke und Uhu, werden durch das genehmigte Vorhaben bereits nicht betroffen. (a) Im Ausgangspunkt ist zu berücksichtigen, dass die im Rahmen des Vogelschutzgebiets förmlich unter Habitatschutz im Sinne der Natura 2000-Netzes (§ 32 BNatSchG) gestellten Flächen nicht mit denjenigen identisch oder gleichzustellen ist, welche die FVA in ihren Empfehlungen als „Auerhuhnrelevante Fläche der Kategorie 1“ mit Ausschlussempfehlung ausgewiesen hat und die bis zu 30 m an die WEA 1 heranreichen (vgl. Verträglichkeitsgutachten S. 20 f. mit Abb. 4 und Bezugnahme auf die Fachliche Einschätzung „Auerhuhn und Windenergie“ der FVA aus dem Jahr 2014). Dass diese Flächen ein faktisches Vogelschutzgebiet darstellen und einem identischen Gebietsschutz unterliegen würden wie die förmlich unter Schutz gestellten Flächen des Vogelschutzgebiets, macht der Kläger nicht geltend. Dergleichen ist auch sonst nicht ersichtlich. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass für die verwaltungsgerichtliche Anerkennung von faktischen Vogelschutzgebieten nach Abschluss des Ausweisungs- und Meldeverfahrens nach der Vogelschutz-Richtlinie (Richtlinie 2009/147/EG) hohe Hürden bestehen. Denn in dem Maße, in dem sich die Gebietsvorschläge eines Landes zu einem kohärenten Netz verdichten, verringert sich die gerichtliche Kontrolldichte. Gleichzeitig steigen mit dem Fortschreiten des mitgliedstaatlichen Auswahl- und Meldeverfahrens die prozessualen Darlegungsanforderungen an die - hier schon nicht explizit vorgebrachte - Behauptung, es gebe ein (nicht erklärtes) „faktisches“ Vogelschutzgebiet, das eine „Lücke im Netz“ schließen soll. Entsprechendes gilt für die zutreffende Gebietsabgrenzung. Die gerichtliche Anerkennung eines faktischen Vogelschutzgebiets kommt im Falle eines abgeschlossenen Gebietsauswahl- und -meldeverfahrens deshalb nur in Betracht, wenn der Nachweis geführt werden kann, dass die Nichteinbeziehung des Gebiets in ein gemeldetes Vogelschutzgebiet auf sachwidrigen Erwägungen beruht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 15.12.2022 - 4 BN 18.22 - juris Rn. 12 m. w. N.; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 30.03.2023 - 1 C 10345/21.OVG - ZNER 2023, 331 = juris Rn. 71; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 01.03.2021 - 8 A 1183/18 - ZNER 2021, 308 = juris Rn. 281). Für Letzteres bestehen hier keinerlei Anhaltspunkte. Die Ausführungen des Klägers zu einer „Verschiebung“ des von der FVA ausgewiesenen Korridors (Flächen der Prioritätskategorie 1), dessen aus seiner Sicht für notwendig angesehenen Breite und entsprechend aus seiner Sicht notwendigen Abstandsflächen (Wirkbereich von 500, 650 oder - wie vom Kläger favorisiert - 800 bis 850 m) können der Klage daher mit Blick auf den Habitatschutz nach § 34 BNatSchG von vorneherein nicht zum Erfolg verhelfen. Ebenso wenig bedarf es insoweit deshalb einer Vertiefung, ob die „neuen“ Planungsgrundlagen „Windenergie und Auerhuhn“ (Hinweise zur Erfassung und Bewertung von Auerhuhnvorkommen bei der Genehmigung von Windenergieanlagen vom Juli 2022, mit entsprechender Kartengrundlage, die mit Stand August 2023 mittlerweile erneut wesentlich überarbeitet worden sind) für die Vorhabenstandorte nunmehr eine Ausschlussempfehlung aussprechen, wovon zwar die Beteiligten ausgehen (siehe u. a. den Kartenauszug in der Anlage zum Schriftsatz des Beklagten vom 22.08.2022), nicht aber das Regierungspräsidium in dem angefochtenen Widerspruchsbescheid vom 14.11.2022 (siehe dort S. 15). Ungeachtet dessen enthält die „neue“ Planungsgrundlage im Vergleich zu den (nach dem Einführungserlass vom 17.08.2022 sowie den Ausführungen zum Anwendungsbereich in der „neuen“ Planungsgrundlage selbst auf begonnene Genehmigungsverfahren weiter anwendbaren) „alten“ Planungsgrundlagen (aus den Jahren 2012 und 2013) freilich für Verbundkorridore die Einschränkung, dass sie nur den Verbundkorridor selbst und nicht darüber hinaus eine Abstandsfläche (Wirkbereich) berücksichtigt (Hinweise 2022 S. 7 f., 9 f., 16; Hinweise 2023 S. 4). (b) Die durchgeführte Verträglichkeitsprüfung ist für das Auerhuhn zu dem Ergebnis gelangt, dass ohne Schadensbegrenzungsmaßnahmen die Erhaltungsziele des Vogelschutzgebiets durch die genehmigten Windenergieanlagen erheblich beeinträchtigt würden, da von einer Beeinträchtigung der Verbundfunktion zwischen zwei Auerhuhn-Kerngebieten ausgegangen werden müsste. Die in der Maßnahmenkonzeption Auerhuhn dargestellten und unter Ziffer 4.7.2.3 des angefochtenen Bescheids verbindlich festgesetzten Maßnahmen auf den Planflächen 1 und 2 wurden jedoch als geeignet angesehen, um die Beeinträchtigung des Vogelschutzgebiets bereits im Vorfeld vollständig auszugleichen. Auf diesen Flächen seien auf 10,46 ha Ende 2020 Maßnahmen durchgeführt worden, die bereits zu einer signifikanten Aufwertung der Habitatqualität der Auerhuhnlebensräume durch Habitatpflege, Reduzierung von Gefährdungen sowie Vermeidung von Störungen geführt hätten. Die in den darauffolgenden Jahren regelmäßig umzusetzenden Maßnahmen dienten dem dauerhaften Erhalt und der Pflege der durch die Entwicklungsmaßnahmen erreichten Aufwertung der Habitatqualität und Sicherstellung der Verbundfunktion. Die Maßnahmen auf den Planflächen 1 und 2 entfalteten somit bereits vor dem Bau der genehmigten Windenergieanlagen ihre Wirksamkeit im Hinblick auf die Sicherstellung der Verbundfunktion. Insofern stellten die Maßnahmen Schadensbegrenzungsmaßnahmen im Sinne des Natura 2000-Gebietsschutzes dar, wodurch die Beeinträchtigung der Erhaltungsziele des Vogelschutzgebiets unter die Erheblichkeitsschwelle des § 34 Abs. 1 BNatSchG gesenkt werden könne. Die Auswahl der Flächen für die Schadensbegrenzungsmaßnahmen sei in enger Abstimmung mit FVA, der höheren Naturschutzbehörde des Regierungspräsidiums Freiburg und der unteren Naturschutzbehörde des Landratsamts X. erfolgt. Im Hinblick auf die inhaltliche Umsetzung der Maßnahmen orientiere sich das Konzept an den Vorgaben des Aktionsplans Auerhuhn (in seiner damaligen Fassung), der allgemeingültige und fachlich fundierte Aussagen zur Habitataufwertung von Auerhuhnlebensräumen formuliere. Die mit der Errichtung und dem Betrieb der Windenergieanlagen einhergehende Verschlechterung der Verbundfunktion durch optische und akustische Störwirkungen auf den Verbundkorridor werde durch die Habitatverbesserung an anderer Stelle vollständig ausgeglichen, sodass ein Erhalt der Funktionsfähigkeit des Korridors sichergestellt sei. (c) Die prognostische Annahme in der Verträglichkeitsprüfung, dass die Auswirkungen der genehmigten Anlagen auf den Verbundkorridor - soweit er als Teil des Vogelschutzgebiets am Habitatschutz teilnimmt - verlässlich unter die Erheblichkeitsschwelle gesenkt werden und die Korridorverbundfunktion vollständig erhalten bleibt, erweist sich als gerechtfertigt. Eine erhebliche Beeinträchtigung des Schutzguts des Erhalts der Verbundfunktion ist mit den in der Nebenbestimmung 4.7.2.3 angeordneten Maßnahmen nicht mehr zu besorgen, so dass die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Erhaltungszustand des geschützten Auerhuhnhabitats günstig bleibt. Soweit der Kläger mit dem Einwirkungsbereich der Anlagen auf den Korridor und dessen Verschmälerung auf unter die - auch in den Planungsgrundlagen „Windenergie und Auerhuhn“ (vgl. etwa Hinweise 2022 S. 7) genannte - Breite von 1.000 m argumentiert, ist dies nicht geeignet, die Prognose der Verträglichkeitsprüfung zu erschüttern. Die entsprechende Argumentation übernimmt im Ansatz bereits nur die Empfehlungen der FVA und nimmt die im hier betroffenen Bereich deutlich weiter nach Norden hin ausgedehnten Schutzflächen des Vogelschutzgebiets schon nicht in den Blick. Sie übersieht überdies, dass selbst das von der FVA ausgewiesene Korridornetz - wie der sachverständige Mitarbeiter der FVA in der mündlichen Verhandlung auch ausgeführt hat - lediglich eine Modellierung darstellt (vgl. hierzu ebenfalls Hinweise 2022 a. a. O.). Hieraus folgt, dass - selbst wenn es für den Habitatschutz (auch) auf die FVA-Empfehlungen ankäme - die Betrachtung des Klägers zu schematisch ist. Nicht zuletzt zeigt sich dies auch darin, dass der Umriss des Vogelschutzgebiets selbst auf eine durchgängige Korridorbreite von 1.000 m verzichtet, indem er sich etwa im Bereich der Querung der B500 auf einen deutlich schmaleren Schutzbereich mit nur knapp 400 m Breite beschränkt. Die Argumentation des Klägers geht insoweit auch mit Blick auf die Maßnahmenbereiche 1 und 2 weitgehend an der Sache vorbei. Deren Zielsetzung besteht nicht darin, für verlorene Korridorflächen im Süden solche im Norden des Korridors zu schaffen und diesen dort zu verbreitern. Die Maßnahmen dienen vielmehr - im Sinne eines Erhalts der Verbundfunktion und damit der beeinträchtigten Schutzfunktion des Vogelschutzgebiets - der Aufwertung von Flächen im Verbundkorridor (siehe zu ihrer Lage Abbildung 5 auf S. 28 des Verträglichkeitsgutachtens). Durch die Maßnahmen soll der Zustand des Verbundhabitats dort von bislang wenig zu sehr gut geeignet verbessert und die Durchlässigkeit des vorhandenen Korridors damit erheblich erhöht werden. Hierzu wurden Durchforstungsmaßnahmen mit dem Ziel einer stärkeren Auflichtung durchgeführt und eine sog. Randlinienpflege betrieben (siehe Maßnahmekonzept und Berichte zur Vollzugsfeststellung). Wie in der mündlichen Verhandlung näher erläutert, geht es hierbei nicht zuletzt um die Beseitigung undurchlässiger Fichtenbestände und die Freistellung einzelner Bäume, wobei sich die Maßnahmefläche 1 als besonders wichtig darstelle. Der sachverständige Vertreter der FVA hat in diesem Zusammenhang die Bedeutung von Auflichtungen gerade angesichts der geringen Flughöhe von Auerhühnern hervorgehoben. Dass diese im Zusammenwirken mit den Naturschutzbehörden und der FVA ausgewählten und fachlich begleiteten Maßnahmen den ihnen zugedachten Erfolg verfehlen könnten, ist nicht ersichtlich. Vielmehr ergibt sich nicht zuletzt aus der fachlichen Stellungnahme der FVA vom 07.10.2021 und für den Senat ohne Weiteres nachvollziehbar, dass die mit den Habitatpflegemaßnahmen erreichte Schaffung geeigneter Waldstrukturen sofort wirkt und damit eine geeignete Schadensvermeidungs- bzw. Begrenzungsmaßnahme darstellt. Durch die Auflichtung des Baumbestands werden ersichtlich Trittsteinstrukturen geschaffen, die das Auerhuhn zur Herstellung von Austauschbeziehungen zwischen verschiedenen Lebensräumen benötigt (vgl. zu Bedeutung sog. Trittsteine auch Hinweise 2023 S. 4). Gleichzeitig wird mit den Maßnahmen das Ziel verfolgt, eine Aufwertung mit Nahrungspflanzen zu erreichen und das Verbundhabitat damit noch weitergehend aufzuwerten. Insgesamt ist nichts dafür ersichtlich, was den Senat an der Wirksamkeit der im Zusammenwirken mit den fachlichen Kreisen vor Ort und der FVA ausgewählten Maßnahmen zweifeln lassen könnte. Vielmehr wird die Wirksamkeit der Maßnahmen nach Angaben des Vertreters der FVA in der mündlichen Verhandlung durch die Beobachtungen der Revierförster inzwischen sogar bestätigt. d) Die Zugriffsverbote des § 44 Abs. 1 BNatSchG werden ebenfalls nicht verletzt. Diese setzen im Gegensatz zum Habitatschutz sämtlich eine konkrete Beeinträchtigung der jeweils geschützten Art voraus (vgl. insbesondere zum Tatbestand der erheblichen Störung in § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG Gellermann in Landmann/Rohmer a. a. O. § 44 BNatSchG Rn. 10 m. w. N.). Eine solche ist weder für das Auerhuhn noch mit Blick auf das Schlagrisiko für Fledermäuse oder andere windkraftsensible Vogelarten ersichtlich. aa) Im Einwirkungsbereich der Vorhabenstandorte (Prüfradius für die Horstsuche 1.000 m und für ein aktuelles Vorkommen 2.000 m) konnten weder Fortpflanzungsstätten noch aktuelle Vorkommen von Auerhühnern festgestellt werden. In Betracht käme allenfalls eine mittelbare Störung, wenn die Verbundfunktion des Korridors beeinträchtigt wäre. Der Senat hat hierzu in seinem Beschluss vom 21.01.2022 - 10 S 1861/21 - ausgeführt (a. a. O. Rn. 30): Soweit der Antragsteller Beeinträchtigungen von für das Auerhuhn relevanten Flächen befürchtet, differenziert die Antragsbegründung bereits nicht hinreichend zwischen dem Habitatschutz (siehe hierzu vorstehend c) und der artenschutzrechtlichen Beurteilung. Artenschutzrechtlich ist zu berücksichtigen, dass aktuell im Einwirkungsbereich der genehmigten Anlagen keine Auerhuhnvorkommen festgestellt werden konnten. Konkrete Beeinträchtigungen von Fortpflanzungs- und Ruhestätten oder von Balz-, Brut- und Aufzuchtsflächen sind dementsprechend nicht zu besorgen. Hinsichtlich des Verbundkorridors ist zu berücksichtigen, dass Wanderkorridore aufgrund des abschließenden Charakters der Aufzählung des § 44 Abs. 1 BNatSchG dem dortigen Zugriffsverbot nicht unterfallen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 08.03.2007 - 9 B 19.06 - NVwZ 2007, 708 = juris Rn. 8 ff.). Ein Zugriff auf diese ist durch § 44 Abs. 1 BNatSchG nur mittelbar dann verboten, wenn das Entfallen der Korridorverbundfunktion zugleich die Erreichbarkeit danach geschützter Flächen gefährdet und diese damit in ihrer Funktionalität beraubt (vgl. Gellermann in Landmann/Rohmer a. a. O. § 44 Rn. 15). Eine solche Schädigung steht aber nicht zu befürchten, da von einem Entfallen der Verbundfunktion des Korridors aufgrund der zu ihrem Erhalt getroffenen Maßnahmen nicht ausgegangen werden kann. Insoweit ergibt sich aus der Klagebegründung nichts, was eine abweichende Beurteilung rechtfertigen könnte. Dies gilt auch mit Blick auf die Ausführungen zu den nach Auffassung des Klägers anzusetzenden Wirkbereichen der Anlagen (800 bis 850 m statt 500 m) sowie die Lage und Breite des Korridors nach den Empfehlungen der FVA. Wie bereits ausgeführt, stellt die Ausweisung eines Korridornetzes mit 1.000 m Breite durch die FVA lediglich eine Modellierung dar und ist daher auch nicht trennscharf zu verstehen. Dass die Erreichbarkeit nach § 44 Abs. 1 BNatSchG geschützter Flächen, zu denen im Übrigen Nahrungshabitate und Jagdgebiete bereits nicht zählen (vgl. Gellermann a. a. O. Rn. 15 m. w. N.), gefährdet wäre und solche Flächen hierdurch ihre Funktionalität einbüßen könnten, legt der Kläger ferner schon nicht konkret dar. Ein Entfallen der Verbundfunktion des Korridors vermag der Senat im Übrigen - nicht zuletzt vor dem Hintergrund zu den vorstehenden Ausführungen im Rahmen der habitatschutzrechtlichen Betrachtung - auch sonst nicht festzustellen. bb) Auch in Bezug auf das Tötungsrisiko für Fledermäuse kann auf die Gründe des Senatsbeschlusses vom 21.01.2022 - 10 S 1861/21 - verwiesen werden. Darin hatte der Senat ausgeführt (a. a. O. Rn. 31): In Bezug auf die artenschutzrechtliche Beurteilung und das Schlagrisiko für Fledermäuse hat der Senat auch unter Berücksichtigung des vom Antragsteller angeführten, seinerseits recht knappen Widerspruchsschreibens des AG Fledermausschutz Baden-Württemberg e.V. vom 25.04.2021 keine Veranlassung, an der Wirksamkeit der mit dem angegriffenen Bescheid angeordneten, ihrerseits auf mehrere gutachterliche Untersuchungen zurückgehenden Artenschutzmaßnahmen zu zweifeln. Dies betrifft insbesondere die weitreichenden Abschaltzeiten (Nebenbestimmung Ziff. 3.4) sowie die Anbringung von Fledermauskästen sowie eines Monitorings (Nebenbestimmungen Ziff. 4.7.2.3.1 ff.). So attestiert selbst die vom Antragsgegner [gemeint: Antragsteller] selbst vorgelegte fachgutachterliche Stellungnahme vom 29.07.2021 (dort S. 12 [= Bl. 12 d. Anlagenhefts AS v. 09.08.2021 in der Akte 10 S 1861/21]), dass das Fachgutachten Fledermäuse nach mehrfacher Überarbeitung eine geeignete Grundlage zur Berücksichtigung der Belange des Artenschutzes im Rahmen der beantragten immissionsschutzrechtlichen Genehmigung der geplanten Anlagenstandorte darstelle. Die Beigeladene hat hierzu sowie auch in Bezug auf die weitere Rüge einer unzureichenden Prüfung der Verbotstatbestände für die Avifauna zudem eine gutachterliche Stellungnahme vom 09.09.2021 vorgelegt, die sich mit den jeweiligen fachlichen Beanstandungen auf für den Senat plausible Weise auseinandersetzt. Insgesamt kann das nach wie vor an den (später zurückgenommenen) Widerspruch eines Dritten anknüpfende Klagevorbringen nicht überzeugen. cc) Auch in Bezug auf die sonstige Avifauna ist von einer Verwirklichung der artenschutzrechtlichen Zugriffsverbote gemäß § 44 Abs. 1 BNatSchG, insbesondere des Tötungsverbots in § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG, nicht auszugehen. Die Kritikpunkte des Klägers an der Erfassung sonstiger windkraftsensibler Vogelarten knüpft soweit ersichtlich an ein Gutachten des Büros GÖG vom 14.10.2019 an. Hierzu verhält sich bereits ausführlich die Begründung der angefochtenen Genehmigung vom 30.03.2021 (dort S. 56 ff.), ohne dass sich der Kläger hiermit argumentativ weiter auseinandersetzen würde. Die Beigeladene hat hierzu das bereits erwähnte Gutachten vom 09.09.2021 vorgelegt, in dem die einzelnen Rügen im Einzelnen für den Senat überzeugend widerlegt werden. Es bedarf daher keines Rückgriffs auf § 45b Abs. 3 BNatSchG, der nach der Übergangsregelung gemäß § 74 Abs. 4 BNatSchG auf den vorliegenden Fall überdies nicht anwendbar ist. B. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Vor dem Hintergrund, dass die Beigeladene keinen Antrag gestellt und damit kein eigenes Kostenrisiko übernommen hat (§ 154 Abs. 3 VwGO), entspricht es nicht der Billigkeit, dem Kläger gemäß § 162 Abs. 3 VwGO auch deren außergerichtlichen Kosten aufzuerlegen. Die Revision ist nicht zuzulassen, da keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt. Beschluss vom 27. November 2023 Der Streitwert des Klageverfahrens wird auf 15.000,-- EUR festgesetzt (§ 63 Abs. 2 Satz 1, § 52 Abs. 1 GKG i. V. m. den Empfehlungen in Nr. 1.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit). Dieser Beschluss ist unanfechtbar. Der Kläger, der als Umweltvereinigung mit beschränktem Geltungsbereich für den Regierungsbezirk Freiburg anerkannt ist (vgl. Bescheid des Umweltministeriums Baden-Württemberg vom 09.05.2019), wendet sich gegen eine der Beigeladenen erteilte immissionsschutzrechtliche Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb zweier Windenergieanlagen (WEA) des Typs Vestas V126 mit einer Nennleistung von je 3,45 MW, einer Nabenhöhe von 149 m und einem Rotordurchmesser von 126 m auf dem Höhenzug „Gießbacher Kopf“ der Gemarkung I.. Mit der Genehmigung wird die dauerhafte Umwandlung von ca. 8.090 m2 (0,809 ha) und die befristete Umwandlung von 11.870 m2 (1,187 ha) Privatwald zugelassen. Ihr sind zahlreiche Nebenbestimmungen u. a. zum Boden-, Natur- und Artenschutz beigefügt. Die Vorhabengrundstücke, Flst. Nr. 1540, 1560, 1571/1 und 1483 der Gemarkung Häusern, befinden sich im bauplanungsrechtlichen Außenbereich in einem forstlich genutzten Wald. Der Windatlas Baden-Württemberg (2019) weist für den Bereich eine mittlere Jahreswindgeschwindigkeit von etwa 6,5 - 7,0 m/s in 160 m über dem Grund aus. Der Standort liegt im Geltungsbereich des Naturparks „Südschwarzwald“, des Biosphärengebiets „Schwarzwald“ sowie des Landschaftsschutzgebiets (LSG) „I.“. Die Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet „I“, die ursprünglich am 06.08.1996 erlassen wurde und damals die Verordnung des ehemaligen Landratsamts Hochschwarzwald zum Schutz von Landschaftsteilen im Landkreis Hochschwarzwald vom 10.07.1968 ersetzte, wurde mit Verordnung des Landratsamts X. vom 29.03.2021 geändert. Sie weist für die Vorhabengrundstücke nunmehr eine Windenergiezone aus, in der die Errichtung oder wesentliche Änderung von immissionsschutzrechtlich genehmigungspflichtigen Windenergieanlagen und der hierfür erforderlichen Neben- und Erschließungsanlagen zulässig sind (§ 6 Ziff. 7). Das LSG „I“ grenzt im Norden unmittelbar an das LSG „G.“. In Entfernungen von rund 400 m bzw. 500 m zu den Vorhabengrundstücken befinden sich das Vogelschutzgebiet „Südschwarzwald“ und das Fauna-Flora-Habitat-Gebiet (FFH-Gebiet) „Täler von Schwarza, Mettma, Steina, Schlücht“. Die Forstliche Forschungs- und Versuchsanstalt Baden-Württemberg (FVA) weist für den geplanten Anlagenstandort und dessen Umgebung verschiedene Bereiche zum Schutz des Auerhuhns sowie einen Wildtierkorridor von internationaler Bedeutung aus. Am 18.05.2016 beantragte die Beigeladene die immissionsschutzrechtliche Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb von zwei Windenergieanlagen V126 mit einer Nennleistung von je 3,3 MW auf dem F.. Nach einer standortbezogenen Vorprüfung des Einzelfalls kam das Landratsamt zu dem Ergebnis, eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) bestehe nicht. Insbesondere würden das FFH-Gebiet und das Vogelschutzgebiet in ihren für die jeweiligen Erhaltungsziele und Schutzzwecken maßgeblichen Bestandteilen nicht erheblich beeinträchtigt. Hinsichtlich des Vogelschutzgebiets wurde eine habitatschutzrechtliche Verträglichkeitsprüfung durchgeführt, an der anerkannte, (anders als der Kläger) landesweit tätige Naturschutzvereinigungen beteiligt wurden. Diese kam zu dem Ergebnis, dass erhebliche Beeinträchtigungen durch das Vorhaben auch unter Berücksichtigung der Summationswirkung mit anderen Plänen und Projekten für 20 der 21 Zielarten des Vogelschutzgebiets ausgeschlossen werden könnten. Insbesondere für die windkraftsensiblen Arten Baumfalke, Haselhuhn, Rotmilan, Schwarzmilan, Wespenbussard, Wanderfalke und Uhu scheide eine Betroffenheit aufgrund fehlender Lebensstätten und Brutvorkommen aus. Lediglich für das Auerhuhn sei bei Errichtung der WEA ohne Schadensbegrenzungsmaßnahmen von einer erheblichen Beeinträchtigung der Erhaltungsziele des Vogelschutzgebiets aufgrund der Beeinträchtigung der Verbundfunktion zwischen zwei Auerhuhn-Kerngebieten auszugehen. Die in der Maßnahmenkonzeption Auerhuhn der Beigeladenen dargestellten und als Nebenbestimmung festgesetzten Maßnahmen auf den Planflächen 1 und 2 seien jedoch geeignet, die Beeinträchtigung des Vogelschutzgebiets mit einem Störbereich von rund 10 ha im Vorfeld des Eingriffs vollständig auszugleichen. Auf diesen Flächen seien auf 10,46 ha Ende 2020 Maßnahmen durchgeführt worden, die zu einer signifikanten Aufwertung der Habitatqualität der Auerhuhnlebensräume durch Habitatpflege, einer Reduzierung von Gefährdungen sowie einer Vermeidung von Störungen geführt hätten. Die in den darauffolgenden Jahren regelmäßig umzusetzenden Maßnahmen dienten dem dauerhaften Erhalt und der Pflege der durch diese Entwicklungsmaßnahmen erreichten Aufwertung der Habitatqualität und der Sicherstellung der Verbundfunktion. Die Maßnahmen entfalteten schon vor Beginn der Baumaßnahmen der WEA ihre Wirksamkeit und stellten so Schadensbegrenzungsmaßnahmen im Sinne des Natura 2000-Gebietsschutzes dar, durch welche die Beeinträchtigung der Erhaltungsziele des Vogelschutzgebiets unter die Erheblichkeitsschwelle gesenkt werde. Am 30.03.2021 erteilte das Landratsamt daraufhin die beantragte Genehmigung. Hiergegen erhob der Kläger am 27.04.2021 Widerspruch. Seinen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs hat der Senat mit Beschluss vom 21.01.2022 - 10 S 1861/21 - abgelehnt. Die vom Kläger erhobene Anhörungsrüge ist ohne Erfolg geblieben (Senatsbeschluss vom 08.03.2022 - 10 S 371/22 -). Am 20.07.2022 hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben. Mit Widerspruchsbescheid vom 14.11.2022 - dem Kläger zugestellt am 06.12.2022 - hat das Regierungspräsidium den Widerspruch zurückgewiesen. Mit weiterem Widerspruchsbescheid vom 14.11.2022 hat es auf einen Widerspruch der Beigeladenen die erteilte Genehmigung in Bezug auf vier Nebenbestimmungen geändert. Am 09.12.2022 hat der Kläger seine Klage auf die ergangenen Widerspruchsbescheide erweitert. Auf Antrag der Beigeladenen hat das Landratsamt am 11.01.2023 einen Änderungsbescheid erlassen, mit dem ein Betrieb der genehmigten Anlagen mit einer Nennleistung von je 3,45 MW zugelassen wird und einzelne Nebenbestimmungen angepasst worden sind. Zur Begründung seiner Klage trägt der Kläger zusammengefasst vor, es liege eine schwerwiegende Beeinträchtigung eines Landschaftsbilds von herausragender Vielfalt, Eigenart und Schönheit im Sinne von § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB vor, der Beklagte habe dem FFH-Schutz nicht hinreichend Rechnung getragen, es seien Belange des Artenschutzes mit Blick auf Vögel und Fledermäuse und im Speziellen den benachbarten Auerhuhnkorridor nicht hinreichend berücksichtigt worden und schließlich sei die Vorprüfung zur Feststellung der UVP-Pflicht fehlerhaft durchgeführt worden. Die Verletzung von § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB ergebe sich aus verschiedenen Stellungnahmen aus dem Verfahren zur Änderung der LSG-Verordnung, insbesondere derjenigen des Landratsamts Breisgau-Hochschwarzwald, des Landschaftsarchitekten Dipl.-Ing. B. und des Büros G. Eine erhebliche Beeinträchtigung des benachbarten Vogelschutzgebiets habe nicht verneint werden dürfen, weil der Verweis auf Schadensbegrenzungsmaßnahmen an einem anderen Ort nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs nicht zulässig sei und es sich bei den betreffenden Maßnahmen auch nicht um Schutz- oder Vermeidungs-, sondern um Kompensationsmaßnahmen handle. Hierdurch werde die strenge Ausnahmeprüfung nach § 34 Abs. 4 BNatSchG unzulässig umgangen. Die erteilte Genehmigung sei insoweit auch deshalb rechtswidrig, weil es an einer Öffentlichkeitsbeteiligung im Sinne von Art. 6 Abs. 3 Satz 2 der FFH-Richtlinie (Richtlinie 92/43/EWG) fehle. Mit Blick auf den Auerhuhnkorridor sei zu berücksichtigen, dass dessen Verschiebung nur auf dem Papier existiere und die Verbundfunktion bei Weitem nicht hergestellt sei. Die Verschiebung habe der Genehmigung daher nicht zugrunde gelegt werden dürfen. Von den in der Nebenbestimmung Ziff. 4.7.2.3.2.2 aufgeführten Maßnahmenflächen lägen lediglich die Flächen 1 und 2 im Verbundkorridor. Alle anderen befänden sich weder in der Nähe noch in der Fortführung des Korridors. Sie könnten daher keine positiven Auswirkungen auf dessen Funktionalität entfalten. Was die Frage des Einwirkungsbereichs von WEA angehe, müsse der aktuell beste wissenschaftliche Erkenntnisstand zugrunde gelegt werden. Danach sei von Störungen in einem Radius von 800 m bis 850 m auszugehen. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs dürfe das Vorhaben in Zweifelsfällen nicht genehmigt werden. Die Mindestbreite des Verbundkorridors von 1.000 m gemäß der Empfehlung der FVA sei nicht durchgängig eingehalten. Vielmehr liege sie selbst bei Annahme eines Störradius von nur 500 m auf einer Länge von 1.180 m darunter. Bei Zugrundelegung eines Störradius von 850 m sei der Korridor auf einer Länge von 2.570 m seiner Funktion beraubt. Hiervon ausgehend lägen Verstöße gegen das Störungsverbot sowie gegen den Fortpflanzungs- und Ruhestättenschutz gemäß § 44 Abs. 1 Nr. 2 und 3 BNatSchG vor. Zudem sei deswegen die Eingriffs- und Kompensationsbilanz nach § 15 Abs. 4 BNatSchG fehlerhaft und es fehle an der erforderlichen Sicherung, Kompensationseignung und einer Kompensation in angemessener Frist. Im Rahmen der UVP-Vorprüfung habe das Landratsamt nachteilige Umweltauswirkungen des Vorhabens nicht verneinen dürfen, da hierfür eine Betroffenheit der Schutzgüter ausreiche. Die Genehmigung trage schließlich dem Schutz der Fledermauspopulation am Vorhabenstandort nicht hinreichend Rechnung, wie sich aus einer fachgutachterlichen Stellungnahme ergebe, womit der Kläger auf die Begründung des - zwischenzeitlich zurückgenommenen - Widerspruchs der AG Fledermausschutz Baden-Württemberg e. V. vom 25.04.2021 verweist. Von zentraler Bedeutung sei insoweit, dass die in der angefochtenen Genehmigung festgesetzten Abschaltzeiten unter der Bedingung einer Mindesttemperatur von 10 oC stünden. Dies werde der großen Artenvielfalt vor Ort nicht gerecht und berücksichtige nicht die Höhenlage der Vorhabengrundstücke sowie die dort vorherrschenden Temperaturen und Windgeschwindigkeiten. An den ursprünglich daneben erhobenen Rügen, die Änderung des Landschaftsschutzgebiets „Häusern“ sei rechtswidrig und die immissionsschutzrechtliche Genehmigung verstoße wegen der Beeinträchtigung der Landschaftsschutzgebiete „I.“ und „G.“ gegen § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB, die naturschutzrechtliche Abwägung nach § 15 Abs. 5 Halbs. 2 BNatSchG sei rechtswidrig und der Bodenschutz stehe der Genehmigung als öffentlicher Belang im Sinne von § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB entgegen, hält der Kläger nicht mehr fest (vgl. die ausdrückliche Streitstoffreduktion im Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 20.11.2023). Der Kläger beantragt, die der Beigeladenen erteilte immissionsschutzrechtliche Genehmigung des Landratsamts Waldshut vom 30.03.2021 und die Widerspruchsbescheide des Regierungspräsidiums Freiburg vom 14.11.2022 sowie die Änderungsgenehmigung des Landratsamts Waldshut vom 11.01.2023 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Eine schwerwiegende Beeinträchtigung des Landschaftsbilds liege nicht vor. Die Landschaft am F. zeichne sich nicht durch eine herausragende Vielfalt, Eigenart und Schönheit aus. Die Ende 2021 umgesetzten Maßnahmen auf der Planfläche 1 „K“ (1,31 ha) und der Planfläche 2 „H“ (9,15 ha) seien als Schadensbegrenzungsmaßnahmen zu werten. Mit den Durchforstungs- und Auflichtungsmaßnahmen sollten die Durchgängigkeit für das Auerhuhn und die Eignung der Habitate als Lebensraum verbessert werden. Mit einer entsprechenden Aufwertung sei ausweislich des entsprechenden Fachgutachtens (Fachgutachten Dr. P. in Kapitel 11.4.1.4 „Maßnahmenplanung Auerwildausgleich“) bereits nach der ersten Umsetzung der Maßnahmen zu rechnen. Die ökologische Funktion des Verbundkorridors bleibe erhalten. Die Schadensbegrenzungsmaßnahmen müssten zum Zeitpunkt der Betriebsaufnahme der WEA auch nicht schon vollumfänglich wirken, sondern nachteilige Störwirkungen auf den Verbundkorridor lediglich unter die Erheblichkeitsschwelle senken. Letzteres sei ungeachtet dessen der Fall, dass die Neufassung der „Planungsgrundlage Auerhuhn und Windenergie“ für die genehmigten Anlagenstandorte nunmehr eine Ausschlussempfehlung aussprächen. Zu der Frage, ob ein notwendiger Sicherheitsabstand über 500 m hinausreichen müsse, habe sich in der Fachwissenschaft noch kein allgemein anerkannter Maßstab herausgebildet. Dieser werde auch nicht durch die Neufassung der Planungsgrundlage mit einem Sicherheitspuffer von 650 zu einem Vogelschutzgebiet vermittelt, zumal die Planungsgrundlage derzeit bereits wieder überarbeitet werde. Der Umfang der Öffentlichkeitsbeteiligung an der FFH-Verträglichkeitsprüfung sei auch unionsrechtlich nicht zu beanstanden. Mit Blick auf die artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände differenziere der Kläger nicht hinreichend zwischen dem Habitat- und dem Artenschutz. Die Zugriffsverbote des Artenschutzrechts setzten die konkrete Beeinträchtigung einer geschützten Art voraus. Eine solche sei hier nicht anzunehmen, weil die letzten Nachweise von Auerhühnern in der Umgebung der Vorhabengrundstücke aus dem Jahr 2014 stammten. Es seien auch keine Fortpflanzungs- oder Ruhestätten nachgewiesen. Die Flächen des Verbundkorridors dienten nicht als Balz-, Brut- oder Aufzuchtgebiet. Auch mit Blick auf die sonstige Avifauna und die Fledermäuse griffen die Argumente des Klägers nicht durch. Die UVP-Vorprüfung habe im vorliegenden Fall überobligationsmäßig neben der Waldrodung auch die Umweltauswirkungen der Errichtung und des Betriebs der WEA in den Blick genommen. Eine überobligationsmäßige UVP-Vorprüfung, zu deren Durchführung keine gesetzliche Pflicht bestanden habe, könne nicht zur Fehlerhaftigkeit der Genehmigung führen. Das Ergebnis der standortbezogenen Vorprüfung, dass keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen von dem Vorhaben ausgehen, sei im Übrigen nicht zu beanstanden. Die Beigeladene hat keinen Antrag gestellt. Sie tritt der Klage ebenfalls entgegen. Dem Senat liegen die Akten des Landratsamts einschließlich der Antragsunterlagen und die Widerspruchsakten des Regierungspräsidiums vor. Wegen der weiteren Einzelheiten zum Sachverhalt wird hierauf, auf den Inhalt der beigezogenen Senatsakten zu den Verfahren 10 S 1861/21 und 10 S 371/22 sowie auf die im Klageverfahren gewechselten Schriftsätze verwiesen.