Urteil
14 S 219/23
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg 14. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHBW:2023:1220.14S219.23.00
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Leitsätze
1. § 45b Abs. 7 BNatSchG findet keine Anwendung, wenn Nistkästen im Zuge einer Maßnahme nach § 44 Abs. 5 Satz 3 BNatSchG angebracht werden, die der Vermeidung eines Verstoßes gegen § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG im Rahmen der Zulassung einer Windenergieanlage dienen. Dem Gedanken des § 45b Abs. 7 BNatSchG ist in diesen Fällen etwa im Rahmen der ökologischen Baubegleitung – durch die Herstellung eines möglichst großen Abstands zwischen Nisthilfen und WEA-Standort bei gleichzeitiger Wahrung des räumlichen Zusammenhangs – Rechnung zu tragen.(Rn.165)
2. Zur Erteilung einer artenschutzrechtlichen Ausnahme auf Grundlage von § 45 Abs. 7 Satz 1 Nr. 4 und 5 BNatSchG.(Rn.118)
3. Das Kriterium der erheblichen Beeinträchtigung im Sinne der Eingriffsregelung des §§ 13, 14 Abs. 1 BNatSchG als Anknüpfungspunkt für etwaige Verpflichtungen nach § 15 Abs. 1 BNatSchG wird durch die materiell-rechtlichen Regelungen des Artenschutzrechts geprägt. Soweit keine Verstöße gegen artenschutzrechtliche Zugriffsverbote festzustellen sind, liegen deshalb in Bezug auf die insoweit geschützten Arten auch keine erheblichen Beeinträchtigungen im Sinne der Eingriffsregelung vor.(Rn.171)
4. Die Rügebefugnis eines Umweltverbands nach § 4 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 UmwRG erstreckt sich grundsätzlich auf die Einhaltung des § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG in Verbindung mit den Vorgaben der TA Lärm.(Rn.199)
Tenor
Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Von den Gerichtskosten und den außergerichtlichen Kosten des Klägers tragen der Beklagte und die Beigeladene jeweils 1/8. Von den Gerichtskosten und den außergerichtlichen Kosten des Beklagten und der Beigeladenen trägt der Kläger 3/4. Im Übrigen tragen die Beteiligten ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. § 45b Abs. 7 BNatSchG findet keine Anwendung, wenn Nistkästen im Zuge einer Maßnahme nach § 44 Abs. 5 Satz 3 BNatSchG angebracht werden, die der Vermeidung eines Verstoßes gegen § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG im Rahmen der Zulassung einer Windenergieanlage dienen. Dem Gedanken des § 45b Abs. 7 BNatSchG ist in diesen Fällen etwa im Rahmen der ökologischen Baubegleitung – durch die Herstellung eines möglichst großen Abstands zwischen Nisthilfen und WEA-Standort bei gleichzeitiger Wahrung des räumlichen Zusammenhangs – Rechnung zu tragen.(Rn.165) 2. Zur Erteilung einer artenschutzrechtlichen Ausnahme auf Grundlage von § 45 Abs. 7 Satz 1 Nr. 4 und 5 BNatSchG.(Rn.118) 3. Das Kriterium der erheblichen Beeinträchtigung im Sinne der Eingriffsregelung des §§ 13, 14 Abs. 1 BNatSchG als Anknüpfungspunkt für etwaige Verpflichtungen nach § 15 Abs. 1 BNatSchG wird durch die materiell-rechtlichen Regelungen des Artenschutzrechts geprägt. Soweit keine Verstöße gegen artenschutzrechtliche Zugriffsverbote festzustellen sind, liegen deshalb in Bezug auf die insoweit geschützten Arten auch keine erheblichen Beeinträchtigungen im Sinne der Eingriffsregelung vor.(Rn.171) 4. Die Rügebefugnis eines Umweltverbands nach § 4 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 UmwRG erstreckt sich grundsätzlich auf die Einhaltung des § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG in Verbindung mit den Vorgaben der TA Lärm.(Rn.199) Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Von den Gerichtskosten und den außergerichtlichen Kosten des Klägers tragen der Beklagte und die Beigeladene jeweils 1/8. Von den Gerichtskosten und den außergerichtlichen Kosten des Beklagten und der Beigeladenen trägt der Kläger 3/4. Im Übrigen tragen die Beteiligten ihre außergerichtlichen Kosten selbst. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Schriftsatz des Klägers vom 20.12.2023 einschließlich seiner Anlagen hat dem Senat keine Veranlassung gegeben, die mündliche Verhandlung wiederzueröffnen (§ 104 Abs. 3 Satz 2 VwGO). Das in diesen Schriftsätzen zum Gegenstand gemachte Vorbringen des Beklagten und der Beigeladenen aus der mündlichen Verhandlung, der gleichzeitige Besatz von zwei Rotmilanhorsten mit geringem Abstand (ca. 100 m) zueinander sei naturschutzfachlich schon wegen deren Revierverhaltens ausgeschlossen, war für die Entscheidung des Senats unerheblich. Nachdem die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend teilweise für erledigt erklärt haben, war das Verfahren insoweit in entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen. Die verbleibende Klage hat keinen Erfolg. Weil der Beigeladene mit seinem Klagabweisungsantrag obsiegt, muss über seinen hilfsweise gestellten Antrag nicht entschieden werden. A. Die Klage ist zulässig. Sie richtet sich gegen die ursprüngliche immissionsschutzrechtliche Genehmigung vom 29.12.2022 in der Gestalt der Änderungsgenehmigung vom 16.11.2023 und der Entscheidung vom 17.11.2023, die mit der ursprünglichen immissionsschutzrechtlichen Genehmigung mangels inhaltlicher Trennbarkeit eine untrennbare Einheit bilden (vgl. Senatsurteil vom 31.08.2023 - 14 S 2140/22 - juris Rn. 18; für das Fachplanungsrecht BVerwG, Urteil vom 18.03.2009 - 9 A 31.07 - NVwZ 2010, 63, juris Rn. 23 f.). Bei der Einbeziehung der Änderungsgenehmigung und der Entscheidung handelt es sich um eine zulässige Klageänderung (vgl. Rennert in Eyermann, VwGO, 16. Aufl., § 91 Rn. 8), denn sie ist jedenfalls sachdienlich im Sinne von § 91 Abs. 1 VwGO, da sie die endgültige Beilegung des Rechtsstreits fördert. Mit Erhebung der Klage am 09.02.2022 hat der Kläger die gemäß § 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO (vgl. § 15 Abs. 4 AGVwGO) maßgebliche Monatsfrist ab Bekanntmachung gewahrt. Die Zustellung des Genehmigungsbescheids an die Personen, die Einwendungen erhoben haben, hat der Beklagte durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt. Die in solchen Fällen an das Ende der Auslegung gekoppelte Klagefrist begann hiernach erst am 13.01.2022 zu laufen (vgl. § 10 Abs. 8 Satz 5 BImSchG, Dietlein in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, BImSchG § 10 Rn. 260), weil eine Ausfertigung der Genehmigung in der Zeit vom 30.12.2021 bis 13.01.2022 zur Einsicht auslag. Die klagändernde Einbeziehung der untrennbar mit der ursprünglichen Genehmigung verbundenen Änderungsgenehmigung vom 16.11.2023 und Entscheidung vom 17.11.2023 unterlag nicht der Klagefrist des § 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO (vgl. BVerwG, Urteil vom 11.11.2020 - 8 C 22.19 - NVwZ 2021, 564, juris Rn. 25). Dahinstehen kann, ob, wie der Klägervertreter meint, insoweit die Klagebegründungsfrist aus § 6 UmwR gilt, woran allerdings Zweifel bestehen (vgl. OVG NRW, Urteil vom 31.08.2020 - 20 A 1923/11 - juris Rn. 142 ff.; anders noch VGH Bad.-Württ., Urteil vom 12.10.2022 - 10 S 2903/21 - juris Rn. 26). Der Kläger ist gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 UmwRG als nach § 3 Abs. 1 UmwRG anerkannte Umweltvereinigung klagebefugt. Insbesondere handelt es sich bei der angegriffenen Genehmigung um eine Entscheidung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a UmwRG, namentlich eine Zulassungsentscheidung im Sinne von § 2 Abs. 6 UVPG über die Zulässigkeit von Vorhaben, für die nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung eine Pflicht zur Durchführung einer UVP bestehen kann. Die Pflicht zur Durchführung einer UVP ergab sich hier aus der unanfechtbaren Entscheidung des Beklagten vom 23.01.2018, mit der dem Antrag des Beigeladenen auf Durchführung einer UVP vom 22.12.2017 entsprochen worden war (ausgehend von damals noch in Planung befindlichen sechs WEA, vgl. § 10 Abs. 2 Satz 2 i. V. m. § 7 Abs. 3 UVPG). B. Die Klage ist aber unbegründet. Maßgeblich für die der Entscheidung des Senats zugrunde zu legende Sach- und Rechtslage ist der Zeitpunkt des Erlasses des Genehmigungsbescheids. Damit bleiben spätere Änderungen zulasten des Betreibers außer Betracht, nachträgliche Änderungen zugunsten des Betreibers sind jedoch zu berücksichtigen (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.09.2019 - 7 C 5.18 - BVerwGE 166, 321, juris Rn. 43; HessVGH, Beschluss vom 14.01.2021 - 9 B 2223/20 - NVwZ-RR 2012, 293, juris Rn. 10, jeweils m. w. N.; Senatsurteil vom 31.08.2023 - 14 S 2140/22 - juris Rn. 21; a. A. noch VGH Bad.-Württ., Urteil vom 14.05.2012 - 10 S 2693/09 - VBlBW 2012, 431, juris Rn. 60 ff.). Für den Prüfungsgegenstand der Änderungsgenehmigung (vgl. § 16b Abs. 7 Satz 1 BImSchG) ist auf den Zeitpunkt ihres Erlasses abzustellen. Auch insoweit bleiben spätere Änderungen zulasten des Betreibers außer Betracht und sind nachträgliche Änderungen zugunsten des Betreibers zu berücksichtigen. Ausgehend hiervon verstößt die angefochtene immissionsschutzrechtliche Genehmigung nicht gegen für ihre Erteilung bedeutsame Rechtsvorschriften, die Belange berühren, die zu den satzungsgemäßen Zielen des Klägers gehören (§ 2 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 UmwRG). I. Ohne Erfolg rügt der Kläger formelle Mängel der Genehmigung und der Änderungsgenehmigung. Die Rügebefugnis des Klägers wird durch § 4 Abs. 1 UmwRG auf die dort näher bezeichneten absoluten und durch § 4 Abs. 1a UmwRG auf die dort näher bezeichneten relativen Verfahrensfehler erstreckt. Diese Bestimmungen sind persönlich anwendbar, weil der Kläger eine Vereinigung ist, die die Anforderungen des § 3 Abs. 1 UmwRG erfüllt (§ 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 UmwRG). Sie sind außerdem auch sachlich anwendbar, weil in der angegriffenen (geänderten) immissionsschutzrechtlichen Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb von einer WEA eine Entscheidung über die Zulässigkeit eines Vorhabens nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UmwRG liegt. Danach gilt das Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz für Entscheidungen im Sinne von § 2 Abs. 6 UVPG, für die nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung eine Pflicht zur Durchführung einer UVP bestehen kann. Diese Voraussetzungen erfüllt die geänderte Genehmigung. Hinsichtlich der ursprünglichen Genehmigung ergab sich die Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung aus der unanfechtbaren Entscheidung des Beklagten vom 23.01.2018, mit der dem Antrag des Beigeladenen auf Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung vom 22.12.2017 entsprochen worden war (vgl. § 7 Abs. 3 UVPG und oben A.). Auch hinsichtlich der Änderungsgenehmigung bestand die Möglichkeit einer UVP-Pflicht, weil § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UVPG für die Änderung eines Vorhabens, für das eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt worden ist, eine allgemeine Vorprüfung anordnet (vgl. BVerwG, Beschluss vom 29.06.2017 - 9 A 8.16 - NVwZ 2017, 1717, juris Rn. 5). Von der Rügebefugnis des Klägers hiernach umfasste Verfahrensfehler nach § 4 Abs. 1, Abs. 1a UmwRG sind indessen keine festzustellen. Nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UmwRG kann die Aufhebung einer Entscheidung über die Zulässigkeit eines Vorhabens nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 2b verlangt werden, wenn 1. eine nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung, nach der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung bergbaulicher Vorhaben oder nach entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften a) erforderliche Umweltverträglichkeitsprüfung oder b) erforderliche Vorprüfung des Einzelfalls zur Feststellung der UVP-Pflichtigkeit weder durchgeführt noch nachgeholt worden ist, 2. eine erforderliche Öffentlichkeitsbeteiligung im Sinne von § 18 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder im Sinne von § 10 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes weder durchgeführt noch nachgeholt worden ist oder 3. ein anderer Verfahrensfehler vorliegt, der a) nicht geheilt worden ist, b) nach seiner Art und Schwere mit den in den Nummern 1 und 2 genannten Fällen vergleichbar ist und c) der betroffenen Öffentlichkeit die Möglichkeit der gesetzlich vorgesehenen Beteiligung am Entscheidungsprozess genommen hat; zur Beteiligung am Entscheidungsprozess gehört auch der Zugang zu den Unterlagen, die zur Einsicht für die Öffentlichkeit auszulegen sind. Eine durchgeführte Vorprüfung des Einzelfalls zur Feststellung der UVP-Pflichtigkeit, die nicht dem Maßstab des § 5 Abs. 3 Satz 2 UVPG genügt, steht einer nicht durchgeführten Vorprüfung nach Satz 1 Nr. 1 b) gleich. Ein anderer Verfahrensfehler in diesem Sinne setzt zunächst einen Verstoß gegen Rechtsvorschriften voraus, welche die äußere Ordnung des Verfahrens, d. h. den Verfahrensablauf als solchen, betreffen (vgl. § 9 LVwVfG). Hierzu gehören etwa Regelungen über den Beginn des Verfahrens, die Beteiligung anderer Behörden und der Öffentlichkeit sowie sonstige Verfahrensschritte, wie etwa die Durchführung einer UVP oder einer UVP-Vorprüfung (BVerwG, Urteile vom 19.12.2017 - 7 A 6.17 - juris Rn. 19 und vom 28.11.2017 - 7 A 17.12 - BVerwGE 161, 17, juris Rn. 29 ff.; Beschluss vom 28.03.2020 - 4 VR 5.19 - juris Rn. 23; Senatsurteil vom 17.11.2022 - 14 S 2056/21 - juris Rn. 28); hinzukommen muss, dass dieser Fehler seiner Art und Schwere nach mit dem (vollständigen) Fehlen einer UVP oder der Öffentlichkeitsbeteiligung vergleichbar ist (§ 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UmwRG) und die Möglichkeit des Klägers bzw. der betroffenen Öffentlichkeit zur Beteiligung beeinträchtigt hat (§ 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, Abs. 3 Satz 2 UmwRG). Auch nach dem Unionsrecht hängt das Vorliegen eines (vergleichbaren) Verfahrensfehlers davon ab, ob Verfahrensgarantien, insbesondere die Beteiligungsmöglichkeit am Entscheidungsprozess, berührt sind (vgl. EuGH, Urteil vom 07.11.2013 - C-72/12 - NVwZ 2014, 49, juris Rn. 48, 54; vgl. ferner BVerwG, Urteile vom 19.12.2017 - 7 A 6.17 - juris Rn. 27, und vom 28.11.2017 - 7 A 17.12 - BVerwGE 161, 17, juris Rn. 37), bzw. ob der Fehler der betroffenen Öffentlichkeit eine der Garantien genommen hat, die ihr im Einklang mit den Zielen der UVP-Richtlinie Zugang zu Informationen und die Beteiligung am Entscheidungsprozess ermöglichen soll (EuGH, Urteil vom 15.10.2015 - C-137/14 - NVwZ 2015, 1665, juris Rn. 55; BR-Drs. 361/15, 7). In Betracht kommen insoweit etwa Fehler, die der zuständigen Behörde bei der Vornahme einzelner Verfahrensschritte, etwa der Auslegung von Unterlagen, der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung oder der Bekanntmachung unterlaufen sind (OVG NRW, Urteil vom 01.03.2021 - 8 A 1183/18 - juris Rn. 91 ff.). Erforderlich ist, dass infolge des Fehlers gerade die in Beteiligungsgarantien wurzelnde Anstoß- und Informationsfunktion verfehlt wird (vgl. BVerwG, Beschluss vom 26.03.2020 - 3 B 24.19 - NVwZ 2020, 1199, juris Rn. 9; vgl. ferner Fellenberg/Schiller in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, 98. EL, § 4 UmwRG Rn 41, 47). Von den einzelnen Verfahrensschritten zu unterscheiden sind die Anforderungen an ihre inhaltliche Ausgestaltung. Diese werden von den materiell-rechtlichen Maßstäben der im jeweiligen Einzelfall einschlägigen Fachgesetze geprägt, für deren Prüfung die Umweltverträglichkeits(vor)prüfung durch Zusammenstellung und Aufbereitung des umweltbezogenen Tatsachenmaterials den Rahmen und die Grundlage bildet (vgl. §§ 7, 16, 24 Abs. 1 und § 25 Abs. 3 UVPG bzw. §§ 4e, 20 Abs. 1a, Abs. 1b Satz 5 der 9. BImSchV). Auch der durch materiell-rechtliche Vorgaben gesteuerte Prozess der Willens- und Entscheidungsbildung ist nicht Teil des Verfahrensgangs (vgl. BVerwG, Urteile vom 19.12.2017 - 7 A 6.17 - juris Rn. 19, 22, und vom 28.11.2017 - 7 A 17.12 - BVerwGE 161, 17, juris Rn. 29, 37; OVG NRW, Urteil vom 01.03.2021 - 8 A 1183/18 - juris Rn. 96; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 09.11.2022 - 10 S 1312/22 - juris Rn. 25, Beschlüsse vom 29.01.2019 - 10 S 1991/17 - juris Rn. 11 und - 10 S 1919/17 - juris Rn. 12). Nicht auf einen Verfahrensfehler führt deshalb, dass einzelne Umweltauswirkungen nicht mit einer hinreichenden Tiefe ermittelt, einzelne Angaben fehlerhaft, Unterlagen unzureichend oder Bewertungen fragwürdig sind (vgl. BVerwG, Beschluss vom 26.03.2020 - 3 B 24.19 - NVwZ 2020, 1199, juris Rn. 9; Senatsurteil vom 17.11.2022 - 14 S 2056/21 - juris Rn. 28; OVG NRW, Urteil vom 01.03.2021 - 8 A 1183/18 - juris Rn. 98; Seibert, NVwZ 2019, 337, 340; vgl. ferner BT-Drs. 18/5927, 10 und BR-Drs. 361/15, 7). An diesem Maßstab gemessen sind weder die im ursprünglichen Genehmigungsverfahren durchgeführte UVP (1.) noch die im Änderungsgenehmigungsverfahren durchgeführte UVP-Vorprüfung (2.) zu beanstanden. 1. Verfahrensfehler nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 UmwRG, also das vollständige Entfallen der UVP und Öffentlichkeitsbeteiligung (vgl. Senatsurteil vom 17.11.2022 - 14 S 2056/21 - juris Rn. 26 m. w. N.), liegen in Bezug auf das ursprüngliche Genehmigungsverfahren offensichtlich nicht vor. Insoweit liegt aber auch ein anderer Verfahrensfehler, der nach seiner Art und Schwere mit den in den Nummern 1 und 2 genannten Fällen vergleichbar ist und der betroffenen Öffentlichkeit die Möglichkeit der gesetzlich vorgesehenen Beteiligung am Entscheidungsprozess genommen hat (§ 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UmwRG), nicht vor. Die UVP umfasst die Ermittlung, Beschreibung und Bewertung der erheblichen Auswirkungen eines Vorhabens oder eines Plans oder Programms auf die Schutzgüter (§ 3 Satz 1 UVPG). Sie strukturiert das Verfahren im Vorfeld der Sachentscheidung durch die Phasen der Informationsgewinnung und der Informationsverarbeitung (BVerwG, Urteil vom 28.11.2017 - 7 A 17.12 - BVerwGE 161, 17, juris Rn. 31 m. w. N.) und vollzieht sich in verschiedenen Verfahrensschritten (z. B. Unterrichtung, Beteiligung, zusammenfassende Darstellung, begründete Bewertung, Bekanntmachung; vgl. Teil 2, Abschnitt 2 UVPG), die jeweils ordnungsgemäß durchgeführt werden müssen. Dazu gehört mit Blick auf das zentrale gesetzgeberische Anliegen einer frühzeitigen und effektiven Öffentlichkeitsbeteiligung u. a., dass die ausgelegten Unterlagen die nach § 16 Abs. 5 Satz 3 Nr. 2 UVPG erforderliche Anstoßwirkung entfalten. Ein Verfahrensfehler im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UmwRG liegt deshalb vor, wenn im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung ausgelegte Unterlagen die für die Beteiligung der Öffentlichkeit wesentliche Anstoßfunktion nach § 16 Abs. 5 Satz 3 Nr. 2 UVPG nicht erfüllen (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.04.2016 - 9 A 9.15 - BVerwGE 155, 91, juris Rn. 34; BVerwG, Beschluss vom 26.03.2020 - 3 B 24.19 - NVwZ 2020, 1199, juris Rn. 9). Dabei hängt von den Umständen des Einzelfalls ab, ob ein inhaltlicher Fehler eines Fachgutachtens dazu führt, dass Dritte nicht mehr beurteilen können, ob und in welchem Umfang sie von den Umweltauswirkungen des Vorhabens betroffen sein können (vgl. BVerwG, Beschluss vom 26.03.2020 - 3 B 24.19 - NVwZ 2020, 1199, juris Rn. 9; vgl. ferner BVerwG, Beschluss vom 21.06.2016 - 9 B 65.15 - NVwZ 2016, 1257, juris Rn. 7). Auch insoweit reicht es indessen nicht aus, dass ausweislich der ausgelegten Fachgutachten einzelne Umweltauswirkungen nicht mit einer hinreichenden Tiefe ermittelt, einzelne Angaben fehlerhaft, Unterlagen unzureichend oder Bewertungen fragwürdig sind. Die Öffentlichkeitsbeteiligung dient gerade dazu, derartige Fehler oder Unzulänglichkeiten aufzuspüren, damit diese behoben werden können. Sie wäre nach ihrem Sinn und Zweck entbehrlich, wenn eine in jeder Hinsicht fehlerfreie UVP Voraussetzung für eine rechtmäßige Öffentlichkeitsbeteiligung wäre (vgl. BVerwG, Beschluss vom 26.03.2020 - 3 B 24.19 - NVwZ 2020, 1199, juris Rn. 9). Entsprechend kann von einem Verfehlen der Anstoßfunktion erst dann ausgegangen werden, wenn die ausgelegten Unterlagen grob unvollständig sind oder schwerwiegende Fehler enthalten, so dass das zentrale gesetzgeberische Anliegen einer frühzeitigen und effektiven Öffentlichkeitsbeteiligung grundsätzlich in Frage gestellt wäre (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 26.03.2020 - 3 B 24.19 - NVwZ 2020, 1199, juris Rn. 9 und vom 07.01.2020 - 4 B 74.17 - juris Rn. 9; OVG NRW, Urteil vom 01.03.2021 - 8 A 1183/18 - juris Rn. 98; Bunge in ders., UmwRG, 2. Aufl., § 4 Rn. 82, 85; Seibert, NVwZ 2019, 337, 340). Ein derart schwerwiegender Fehler ist auf Grundlage der der Sache nach darauf gerichteten Einwände des Klägers, dass die artenschutz-, habitatschutz- und schallschutzrechtlichen sowie die weiteren, auf Veranlassung der Beigeladenen erstellten und im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung ausgelegten Fachgutachten den jeweiligen Standards nicht genügten, auch bei kumulierter Betrachtung (vgl. Bunge in ders., UmwRG, 2. Aufl., § 4 Rn. 88) nicht zu erkennen. Diese enthalten allesamt nachvollziehbare Erwägungen zur Ermittlung, Beschreibung und Bewertung der unmittelbaren und mittelbaren Auswirkungen der Errichtung und des Betriebs der WEA auf die Tierwelt, insbesondere auch auf Vögel, Fledermäuse sowie auf das FFH-Schutzgebiet und auf den Menschen. Entsprechend zielen die Einwände des Klägers im Wesentlichen auf die – unter § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UmwRG von vornherein unbeachtliche – Verletzung materiell-rechtlicher Vorgaben u. a. aus § 44 Abs. 1, Abs. 5 BNatSchG, § 34 Abs. 1 BNatSchG, §§ 14 ff. BNatSchG und aus der TA Lärm. Dies wird auch durch das Vorbringen des Klägers dazu unterstrichen, dass aus denselben Gründen in der Sache gegen diese Vorschriften verstoßen worden sei. An Anhaltspunkten für ein Verfehlen der Anstoßfunktion fehlt es auch mit Blick darauf, dass im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung umfangreich Einwendungen erhoben wurden, die gerade auch die vom Kläger hier beanstandeten Punkte betrafen (vgl. die Einwendungstabelle, Akte Einwendungen Genehmigungsverfahren, Band III, AS 2557). 2. Auch die im Rahmen des Änderungsgenehmigungsverfahrens durchgeführte allgemeine Vorprüfung ist nicht zu beanstanden. Die gerichtliche Überprüfung der behördlichen Feststellung zu der Frage, ob ein Vorhaben zusätzliche erhebliche nachteilige oder andere erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen hervorrufen kann (vgl. die Vorprüfungspflicht gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UVPG), beschränkt sich gemäß § 5 Abs. 3 Satz 2 UVPG auf die Fragen, ob die Vorprüfung entsprechend den Vorgaben des § 7 UVPG durchgeführt worden und ob das Ergebnis nachvollziehbar ist. Im gerichtlichen Verfahren zu beanstandende Rechtsfehler schließen die Nachvollziehbarkeit des Ergebnisses einer Vorprüfung aus, wenn entweder die Vorprüfung Ermittlungsfehler aufweist, die so schwer wiegen, dass durch sie das Ergebnis der Vorprüfung beeinflusst werden kann, oder das Ergebnis außerhalb des Rahmens einer zulässigen Einschätzung liegt (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschlüsse vom 21.10.2022 - 10 S 1861/21 - juris Rn. 11, vom 06.08.2020 - 10 S 2941/19 - NuR 2021, 135, juris Rn. 16 und vom 04.10.2018 - 10 S 1639/17 - VBlBW 2019, 128, juris Rn. 6, jew. m. w. N.). Gemessen daran begegnet die UVP-Vorprüfung keinen Bedenken. Zusätzliche erhebliche nachteilige oder andere erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen konnten angesichts der Geringfügigkeit der vorgenommenen Änderungen ausgeschlossen werden. Namentlich erhöht sich durch den Wechsel des Anlagentyps die Nennleistung, Nabenhöhe und Gesamthöhe reduzieren sich bei gleichbleibendem Rotordurchmesser um 0,16 m bzw. 0,14 m. II. Ebenfalls ohne Erfolg rügt der Kläger die Verletzung materiellen Rechts. Die von ihm geltend gemachten artenschutzrechtlichen Defizite (1.), Defizite der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung (2.) und habitatschutzrechtlichen Defizite (3.) lassen sich nicht feststellen. Die Immissionsprognose beanstandet er (letztlich) ebenfalls ohne Erfolg (4.). 1. Die Genehmigung leidet nicht an den vom Kläger geltend gemachten artenschutzrechtlichen Defiziten. § 44 Abs. 1 BNatSchG verbietet, wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören (Nr. 1), wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten erheblich zu stören, wobei eine erhebliche Störung vorliegt, wenn sich durch die Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtert (Nr. 2), oder Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören (Nr. 3). § 44 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BNatSchG normiert Legalausnahmen von den Zugriffsverboten. Gemäß § 45 Abs. 7 Satz 1 Nr. 5 BNatSchG können von den Verboten des § 44 BNatSchG im Einzelfall weitere Ausnahmen zugelassen werden aus anderen zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses einschließlich sozialer oder wirtschaftlicher Art. Eine Ausnahme darf nach § 45 Abs. 7 Satz 2 BNatSchG nur zugelassen werden, wenn zumutbare Alternativen nicht gegeben sind und sich der Erhaltungszustand der Populationen einer Art nicht verschlechtert, soweit nicht Art. 16 Abs. 1 der FFH-Richtlinie weitergehende Anforderungen enthält. Nach § 7 Abs. 2 Nr. 13 BNatSchG sind besonders geschützte Arten a) Tier- und Pflanzenarten, die in Anhang A oder Anhang B der Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates vom 09.12.1996 über den Schutz von Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels (ABl. L 61 vom 03.03.1997, S. 1, L 100 vom 17.04.1997, S. 72, L 298 vom 01.11.1997, S. 70, L 113 vom 27.04.2006, S. 26), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 709/2010 (ABl. L 212 vom 12.08.2010, S. 1) geändert worden ist, aufgeführt sind, b) nicht unter a) fallende aa) Tier- und Pflanzenarten, die in Anhang IV der Richtlinie 92/43/EWG (FFH Richtlinie) aufgeführt sind, bb) europäische Vogelarten, c) Tier- und Pflanzenarten, die in einer Rechtsverordnung nach § 54 Abs. 1 BNatSchG aufgeführt sind. Für die Erfassung und Bewertung vorhabenbedingter Auswirkungen auf wild lebende Tiere der besonders geschützten Arten mangelt es bisher weitgehend an weiterführenden gesetzlichen Vorgaben oder einer untergesetzlichen Maßstabsbildung durch verbindliche Festlegungen etwa mittels Durchführungsverordnungen oder Verwaltungsvorschriften. Die Genehmigungsbehörde muss daher insoweit auf außerrechtliche Maßgaben zurückgreifen. Fehlt es in den einschlägigen Fachkreisen und der einschlägigen Wissenschaft an allgemein anerkannten Maßstäben und Methoden für die fachliche Beurteilung, kann die gerichtliche Kontrolle des behördlichen Entscheidungsergebnisses mangels besserer Erkenntnis der Gerichte an objektive Grenzen stoßen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23.10.2018 - 1 BvR 2523/13 u.a. - BVerfGE 149, 407, juris Rn. 20). Dabei ist die gerichtliche Kontrolldichte – anders als vom Bundesverwaltungsgericht und vom beschließenden Gerichtshof früher angenommen (vgl. zuletzt noch BVerwG, Beschluss vom 20.03.2018 - 9 B 43.16 - DVBl. 2018, 1361, juris Rn. 47; Urteil vom 28.04.2016 - 9 A 9.15 - BVerwGE 155, 91, juris Rn. 128; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 18.04.2018 - 5 S 2105/15 - ESVGH 68, 252, juris Rn. 141) – nicht aufgrund einer der Behörde eingeräumten Einschätzungsprärogative begrenzt. Der eingeschränkte gerichtliche Kontrollmaßstab folgt vielmehr schlicht aus dem Umstand, dass es insoweit am Maßstab zur sicheren Unterscheidung von richtig und falsch fehlt. Es handelt sich damit nicht um eine gewillkürte Verschiebung der Entscheidungszuständigkeit vom Gericht auf die Behörde, sondern um eine nach Dauer und Umfang vom jeweiligen ökologischen Erkenntnisstand abhängige faktische Grenze verwaltungsgerichtlicher Kontrolle (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23.10.2018 - 1 BvR 2523/13 - BVerfGE 149, 407, juris Rn. 23). Diese Einordnung führt jedoch im Ergebnis nicht zu einem anderen Umfang der gerichtlichen Kontrolle, denn auch nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts sind die Verwaltungsgerichte auf eine Vertretbarkeits- bzw. Plausibilitätskontrolle der behördlichen Einschätzung beschränkt (OVG M-V, Urteil vom 24.08.2021 - 1 LB 21/16 - juris Rn. 64). Ist die naturschutzrechtliche Prüfung damit auf außerrechtliche, insbesondere ökologische Bewertungen einschließlich technischer und naturwissenschaftlicher Prognosen angewiesen, für die weder normkonkretisierende Maßstäbe noch in den einschlägigen Fachkreisen und der einschlägigen Wissenschaft allgemein anerkannte Maßstäbe und Methoden bestehen, so unterliegen diese keiner Richtigkeitsgewähr, sondern ist die gerichtliche Kontrolle darauf beschränkt, ob die Einschätzungen der Behörde im konkreten Einzelfall naturschutzfachlich vertretbar sind, sie insbesondere nicht auf einem unzulänglichen oder gar ungeeigneten Bewertungsverfahren beruhen, und ob die Behörde zu einer plausiblen Einschätzung gelangt ist. Der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle obliegt darüber hinaus die Prüfung, ob der Behörde bei der Ermittlung und Anwendung der von ihr gewählten – vertretbaren – Methode Verfahrensfehler unterlaufen, sie von einem unrichtigen oder nicht hinreichend tiefgehend aufgeklärten Sachverhalt ausgeht, allgemeingültige Bewertungsmaßstäbe verletzt oder sich von sachfremden Erwägungen leiten lässt (vgl. BVerwG, Urteil vom 03.11.2020 - 9 A 9.19 - BVerwGE 170, 210, juris Rn. 113 m. w. N.). Ausgehend hiervon verstößt die angegriffene Genehmigung nicht aus den vom Kläger geltend gemachten Gründen gegen § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG (a)), § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG (b)) und § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG (c)). a) Die Genehmigung verstößt entgegen der Ansicht des Klägers nicht gegen das Tötungsverbot aus § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG. Das Tötungsverbot ist zwar individuenbezogen, eine populationsbezogene Relativierung scheidet aus (vgl. EuGH, Urteil vom 04.03.2021 - C-473/19 u. a. - NVwZ 2021, 545, juris Rn. 54 ff.; BVerwG, Urteil vom 26.09.2019 - 7 C 5.18 - BVerwGE 166, 321, juris Rn. 19). Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist der Tatbestand des Tötungsverbots mit Blick auf die bei Errichtung und Betrieb eines Vorhabens nie völlig auszuschließende Gefährdung geschützter Tiere allerdings erst dann erfüllt, wenn das Vorhaben dieses Risiko in einer für die betroffene Tierart signifikanten Weise erhöht. Das anhand einer wertenden Betrachtung auszufüllende Kriterium der Signifikanz trägt dem Umstand Rechnung, dass für Tiere bereits vorhabenunabhängig ein allgemeines Tötungsrisiko besteht, welches sich nicht nur aus dem allgemeinen Naturgeschehen ergibt, sondern auch dann sozialadäquat sein kann und deshalb hinzunehmen ist, wenn es zwar vom Menschen verursacht ist, aber nur einzelne Individuen betrifft. Dies folgt aus der Überlegung, dass es sich bei den Lebensräumen der gefährdeten Tierarten nicht um unberührte Natur handelt, sondern um von Menschenhand gestaltete Naturräume, die aufgrund ihrer Nutzung durch den Menschen ein spezifisches Grundrisiko bergen, das nicht nur mit dem Bau neuer Verkehrswege, sondern zum Beispiel auch mit dem Bau von Windkraftanlagen oder Hochspannungsleitungen verbunden ist. Daher kann nicht außer Acht gelassen werden, dass Infrastruktureinrichtungen zur Ausstattung des natürlichen Lebensraums der Tiere gehören und deshalb besondere Umstände hinzutreten müssen, damit von einer signifikanten Gefährdung durch eine neu hinzukommende Windenergieanlage gesprochen werden kann. Umstände, die für die Beurteilung der Signifikanz eine Rolle spielen, sind insbesondere artspezifische Verhaltensweisen, häufige Frequentierung des durchschnittenen Raums und die Wirksamkeit vorgesehener Schutzmaßnahmen, darüber hinaus gegebenenfalls auch weitere Kriterien im Zusammenhang mit der Biologie der Art (vgl. zur Fernstraßenplanung BVerwG, Urteil vom 27.11.2018 - 9 A 8.17 - BVerwGE 163, 380, juris Rn. 98, und zur Planung von Höchstspannungsleitungen BVerwG, Urteil vom 06.04.2017 - 4 A 16.16 - NVwZ-RR 2017, 768, juris Rn. 73 ff. m. w. N.). Der Gesetzgeber hat den Signifikanzansatz in § 44 Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 BNatSchG aufgenommen. Danach liegt ein Verstoß gegen das Tötungs- und Verletzungsverbot nicht vor, wenn die Beeinträchtigung durch den Eingriff oder das Vorhaben auch unter Berücksichtigung von Vermeidungsmaßnahmen das Tötungs- und Verletzungsrisiko für Exemplare der betroffenen Arten nicht signifikant erhöht und diese Beeinträchtigung unvermeidbar ist. Die Bewertung, ob Individuen der betroffenen Arten durch das Vorhaben einem signifikant erhöhten Tötungs- und Verletzungsrisiko ausgesetzt sind, erfordert demnach auch nach Auffassung des Gesetzgebers eine Berücksichtigung verschiedener projekt- und artbezogener Kriterien sowie weiterer naturschutzfachlicher Parameter (vgl. BT-Drs. 18/11939, S. 17). Das Kriterium der Signifikanz ist insoweit auch nach Auffassung des Gesetzgebers nach einer wertenden Betrachtung auszufüllen, um letztlich naturschutzfachlich relevante Mortalitätsrisiken von weniger bedeutsamen bzw. naturschutzfachlich und planerisch vernachlässigbaren Individuenverlusten zu unterscheiden (vgl. BVerwG, Urteil vom 31.03.2023 - 4 A 10.21 - juris Rn. 124). Einem bestehenden signifikanten Tötungs- und Verletzungsrisiko kann nur mit fachwissenschaftlich anerkannten Vermeidungsmaßnahmen begegnet werden. Schutzmaßnahmen, die der fachwissenschaftlichen Anerkennung entbehren oder die in der Art ihrer Ausführung nicht den aus fachwissenschaftlicher Sicht daran zu stellenden Anforderungen genügen, schließen den Eintritt der Verbotsfolge nicht aus (vgl. Gellermann in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, § 44 BNatschG Rn. 52 mit Hinweis auf BT-Drs. 18/12845, S. 24). Nach dieser Maßgabe ist die Annahme des Beklagten, das Tötungsrisiko werde nicht signifikant erhöht, nicht aus den vom Kläger genannten Gründen zu beanstanden. Keine Fehler ergeben sich daraus, dass die WEA im Wald errichtet und betrieben werden (aa)), ferner auch nicht aus den Einwänden, der Beklagte habe es versäumt, eine Signifikanzschwelle festzusetzen (bb)), bzw. „die Risikoerhöhung“ zu ermitteln (cc)). Hinsichtlich der Art Rotmilan ist der Beigeladenen in nicht zu beanstandender Weise eine artenschutzrechtliche Ausnahme vom Tötungsverbot erteilt worden (dd). Eine betriebsbedingt signifikante Erhöhung des Tötungsrisikos ist hinsichtlich der Arten Wespenbussard (ee)), Mäusebussard (ff)) und hinsichtlich kollisionsgefährdeter Fledermausarten (gg)) in zulässiger Weise verneint worden. Eine baubedingt signifikante Erhöhung hinsichtlich im Laubstreu überwinternder Mopsfledermäuse (hh)) ist ebenso wie hinsichtlich der in Baumhöhlen überwinternden Haselmäuse in zulässiger Weise verneint worden (gg)). (aa) Soweit der Kläger einen Verstoß gegen die Verbote des § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG mit der Begründung geltend macht, gerade bei der Errichtung von WEA im Wald bestehe immer die Gefahr, dass Individuen bei der Rodung zu Tode kämen, mit dem Betrieb gehe immer ein erhöhtes Kollisionsrisiko für kollisionsgefährdete Fledermaus- und Vogelpopulationen einher, dringt er nicht durch. Mit der Geltendmachung derartiger aus seiner Sicht offenbar a priori nicht auszuräumender Risiken stellt der Kläger letztlich jede Möglichkeit der Errichtung und des Betriebs von WEA auf Waldflächen in Abrede. Die Regelung in § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG kann indessen schon mit Blick darauf, dass der Ausbau der Nutzung der Windkraft einen faktisch unverzichtbaren Beitrag zu der verfassungsrechtlich durch Art. 20a GG und grundrechtliche Schutzpflichten gebotenen Begrenzung des Klimawandels leistet und die Inanspruchnahme von Waldflächen hierfür unverzichtbar ist, nicht dahin verstanden werden, dass sie die Errichtung von WEA auf Waldflächen vollständig ausschließen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 27.09.2022 - 1 BvR 2661/21 - BVerfGE 163, 1, juris Rn. 79). Im Übrigen entkräftet der Kläger mit seinen pauschalen Einwänden nicht die ausführlichen und differenzierten Erwägungen des Beklagten im angegriffenen Bescheid dazu, aus welchen Gründen es aus dessen Sicht auf die verschiedenen Arten bezogen nicht zu einer signifikanten Erhöhung des Tötungsrisikos kommt bzw. eine signifikante Erhöhung des Tötungsrisikos durch das Ergreifen zusätzlicher Maßnahmen vermieden werden kann. (bb) Auch sein Vorbringen, der Beklagte habe es zu Unrecht versäumt, eine Signifikanzschwelle festzusetzen, verhilft der Klage nicht zum Erfolg. Diese vom Kläger behauptete Notwendigkeit besteht nicht. Der Gehalt des Signifikanzkriteriums ist vielmehr im Ausgangspunkt normativ bestimmt und durch die zitierte Rechtsprechung konkretisiert worden. Zusammenfassend obliegt danach der Behörde die Beurteilung der Frage, ob durch Errichtung einer WEA besondere, risikoerhöhende Umstände zu den allgemeinen Lebensrisiken von Exemplaren einer Art in einer vom Menschen geformten Natur in nicht mehr hinnehmbarer Weise hinzutreten; hierzu hat sie auf Grundlage vertretbarer naturschutzfachlicher Standards insbesondere artspezifische Verhaltensweisen, häufige Frequentierung des durchschnittenen Raums und die Wirksamkeit vorgesehener Schutzmaßnahmen in den Blick zu nehmen, darüber hinaus gegebenenfalls auch weitere Kriterien im Zusammenhang mit der Biologie der Art. Eine mathematisch exakte Festlegung eines Schwellenwerts obliegt ihr hingegen nicht. (cc) Der weitere Einwand, der Beklagte habe die vorhabenbedingte Risikoerhöhung nicht hinreichend ermittelt, verfängt ebenfalls nicht. Auch mit diesem – ebenfalls allgemeinen und pauschalen – Vortrag entkräftet der Kläger die Überlegungen des Beklagten, mit denen dieser der vorhabenbedingten Risikoerhöhung gefahren- und artspezifisch auf Grundlage der Bewertungshinweise der LUBW nachgespürt hat, nicht ansatzweise. Soweit andere Methoden wie etwa die vom Kläger eingewandten probabilistischen Ansätze zur Verfügung stehen, stellt dies allein die hier zu Grunde gelegte Methodik und ihre naturschutzfachliche Vertretbarkeit nicht ansatzweise in Frage. (dd) Auch soweit der Kläger rügt, die der Beigeladenen hinsichtlich der Art Rotmilan erteilte artenschutzrechtliche Ausnahme genüge nicht den an diese zu stellenden Anforderungen, dringt er nicht durch. § 44 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BNatSchG normiert Legalausnahmen von den Zugriffsverboten. Gemäß § 45 Abs. 7 Satz 1 Nr. 4 und 5 BNatSchG können von den Verboten des § 44 BNatSchG im Einzelfall weitere Ausnahmen zugelassen werden im Interesse der Gesundheit des Menschen, der öffentlichen Sicherheit, einschließlich der Verteidigung und des Schutzes der Zivilbevölkerung, oder der maßgeblich günstigen Auswirkungen auf die Umwelt (Nr. 4) oder aus anderen zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses einschließlich sozialer oder wirtschaftlicher Art (Nr. 5). Eine Ausnahme darf nach § 45 Abs. 7 Satz 2 BNatSchG nur zugelassen werden, wenn zumutbare Alternativen nicht gegeben sind und sich der Erhaltungszustand der Populationen einer Art nicht verschlechtert, soweit nicht Art. 16 Abs. 1 der FFH-Richtlinie weitergehende Anforderungen enthält. Der Beklagte hat, ausgehend von einer signifikanten Erhöhung des Tötungsrisikos mit Blick auf einen Horst in einer Entfernung von ca. 430 m vom Standort und den Umstand, dass der Anlagenstandort innerhalb eines Aktivitätsmaximums des Rotmilans liegt und direkt an den Aktivitätsschwerpunkt innerhalb des Projektgebiets angrenzt, eine artenschutzrechtliche Ausnahme für erforderlich gehalten und diese unter Bezugnahme auf § 45 Abs. 7 Satz 1 Nr. 4 und 5 BNatSchG erteilt. Zwingende Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses im Sinne des § 45 Abs. 7 Satz 1 Nr. 5 BNatSchG seien zu bejahen; zudem greife auch der Ausnahmetatbestand des § 45 Abs. 7 Satz 1 Nr. 4 BNatSchG. Die Prüfung sei zu dem Ergebnis gekommen, dass zumutbare Alternativen an einem anderen Standort nicht vorliegen, weil dort weiterhin mit arten- und habitatschutzrechtlichen Nachteilen und ferner auch mit wirtschaftlichen Nachteilen zu rechnen sei. Schließlich komme es auch nicht zu einer Verschlechterung des Erhaltungszustands der Population des Rotmilans. Denn die Bedeutung des betroffenen Rotmilanpaares in Relation zum Brutbestand in Baden-Württemberg sei als gering einzustufen. Ferner überwiege auch das öffentliche Interesse. Mit seinen dagegen gerichteten Einwänden dringt der Kläger nicht durch. (1) Entgegen der Auffassung des Klägers wird das Vorliegen der Voraussetzungen einer Ausnahme nach § 45 Abs. 7 BNatSchG nicht durch § 45b Abs. 2 BNatSchG n. F. in Frage gestellt, wonach das Tötungsrisiko der einen Brutplatz nutzenden Exemplare einer Art signifikant erhöht ist, wenn zwischen dem Brutplatz und der Windenergieanlage ein Abstand liegt, der geringer ist als der in Anlage 1 Abschnitt 1 für diese Brutvogelart festgelegte Nahbereich. Diese Vorschrift findet keine Anwendung, weil die Erteilung der Genehmigung vor dem 01.02.2024 beantragt worden war (§ 74 Abs. 4 Nr. 1 BNatSchG n. F.) und die Beigeladene ihre Anwendung nicht verlangt hat (§ 74 Abs. 5 BNatSchG n. F.). Sie wäre aber auch unabhängig davon nicht ansatzweise dazu geeignet, das Vorliegen der Voraussetzungen einer Ausnahme nach § 45 Abs. 7 BNatSchG in Frage zu stellen. Vielmehr eröffnet sie erst deren Anwendungsbereich; erst bei Bejahung einer – etwa mit Blick auf den Regelungsgehalt von § 45b Abs. 2 BNatSchG n. F. – unzulässigen Tötung kann sich die Frage nach einer Ausnahme nach § 45 Abs. 7 BNatSchG überhaupt stellen. (2) Ferner ist der Beklagte auch zu Recht davon ausgegangen, dass der Erteilung der artenschutzrechtlichen Ausnahme nicht entgegensteht, dass die WEA HAR-2 in einem Rotmilan-Dichtezentrum steht. Dabei hat er seiner Prüfung zutreffend zu Grunde gelegt, dass die Erteilung einer artenschutzrechtlichen Ausnahme für ein Vorhaben in einem Dichtezentrum nicht in Betracht käme (vgl. LUBW, Hinweisen 2015, S. 25, 67; bestätigt durch die – hier nicht unmittelbar anwendbaren – Hinweise 2021, S. 24, 74 ff., 136). Er hat das Vorliegen eines Dichtezentrums am Standort der WEA HAR-2 aber zu Recht verneint. Hierfür hat er sich auf die von der Beigeladenen veranlasste Kartierung der Horste im Umkreis von 1.000 m um die WEA aus dem Jahr 2018 stützen können; weiterhin waren im selben Jahr die in einem Umkreis von 3,3 km bekannten Horste auf Besatz kontrolliert. Auf dieser Grundlage waren insgesamt vier besetzte Rotmilanhorste festgestellt und das Vorliegen eines Dichtezentrums für jede der vier (damals fünf) WEA, ausgehend vom Vorliegen eines Dichtezentrums ab sieben Revierpaaren in einem Radius von 3,3 km (vgl. LUBW, Hinweise 2020, S. 6, 13; bestätigt durch LUBW, Hinweise 2021, S. 74 ff., 136; abweichend noch LUBW, Hinweise 2015, S. 25), ausgeschlossen worden. Im weiteren Verlauf des Verfahrens hatten Dritte den Besatz von drei weiteren Horsten in der Region im Jahr 2018 geltend gemacht (vgl. Schreiben vom 28.06.2021, Anlage 4 (in der Akte Einwendungen HÖP-1 und HÖP-2, Bd. II, AS 1293)). Den Besatz dieser Horste hatten Beklagter und Beigeladene ohne eigene Prüfung unterstellt (vgl. immissionsschutzrechtliche Genehmigung vom 29.12.2022, S. 40, 81). Diese waren allerdings derart verortet, dass lediglich in Bezug auf die WEA HÖP-2 vom Erreichen des für das Dichtezentrum maßgeblichen Grenzwerts von sieben besetzten Hosten in einem Radius von 3,3 km auszugehen war, nicht hingegen in Bezug auf die weiteren Anlagen, darunter die streitgegenständliche WEA HAR-2. Dieses Vorgehen findet in den naturschutzfachlichen Maßgaben der LUBW eine ausreichende Grundlage, nach denen im Erfassungsjahr 2018 (Anwendbarkeit Hinweise 2020 erst ab der Kartiersaison 2020, vgl. ebd. S. 6) Fortpflanzungsstätten und Revierpaare im 1.000 m-Radius um den Maststandort zu ermitteln waren (vgl. LUBW, Hinweise 2013, S. 12, i. V. m. Tab. 1 Spalte 4; vgl. ferner LUBW, Hinweise 2015, S. 69); bezogen auf den weiteren Umkreis (zwischen dem 1.000 m-Radius) bis zu 3,3 km waren die von der LUBW zur Verfügung gestellten Informationen zur Verbreitung der Art in Baden-Württemberg zu Grunde zu legen (vgl. LUBW, Hinweise 2015, S. 69). Die Berücksichtigung von „nachgemeldeten“ Horsten wird darin zwar nicht vorgesehen; diese wirkt sich für den Kläger aber jedenfalls nicht nachteilig aus. Entgegen der Auffassung des Klägers musste der Beklagte insoweit auch nicht zusätzlich noch zwei weitere Horststandorte berücksichtigen, die „seinerzeit bei der Alternativenprüfung für den zentralen bis südlichen Gemeindebereich geltend gemacht worden waren.“ Ausdrücklich nimmt der Kläger insoweit Bezug auf eine Unterlage aus der Alternativenprüfung (...., Alternativenprüfung für die WEA HA-1 und HA-2, 07.02.2022, S. 9), in der zu einer – etwas südlich der genehmigten Standorte gelegenen – Fläche 1 (südlich des Waldstetter Tals) unter Beifügung einer Karte mit Markierungen von Standorten ausgeführt wird, „im Nahbereich zu dieser Fläche finden sich drei Rotmilanhorste, die in den Jahren 2013, 2015, 2016 und 2018 genutzt wurden.“ Von diesen drei Horsten war allerdings lediglich einer als Bestandteil der genannten Meldung „durch Dritte“ berücksichtigt worden. Entgegen der Auffassung des Klägers ist insoweit nicht zu beanstanden, dass der Beklagte sich durch die weiteren zwei Horste nicht zu einer abweichenden Beurteilung in Bezug auf die Frage des Vorliegens eines Rotmilandichtezentrums am Standort der WEA HAR-2 veranlasst gesehen hat. Die naturschutzfachlichen Maßgaben der LUBW sehen vor, dass für die Entscheidung über das Vorliegen von Dichtezentren im Bezugsraum ausschließlich Daten verwendet werden dürfen, die innerhalb einer Brutperiode erfasst wurden (vgl. LUBW, Hinweise 2015, S. 69). Der Besatz der weiteren zwei Horste war im Jahr 2018 aber mit negativem Ergebnis mit der Konsequenz überprüft worden, dass sie bei der Ermittlung der Siedlungsdichte unberücksichtigt bleiben durften. Dies kommt etwa in einer ergänzenden Erläuterung des Gutachterbüros vom 20.10.2021 (Genehmigungsakte HAR-1 und HAR-2, Band III, AS 2551) zum Ausdruck, in der die im Jahr 2018 kontrollierten Horste des Rotmilans im 3,3 km Radius – einschließlich der fraglichen zwei – eingezeichnet sind. Auch die Vertreterin des vom Beigeladenen beauftragten Gutachterbüros hat die Kontrolle dieser Horste in der mündlichen Verhandlung bestätigt. Etwas anderes lässt sich entgegen der Auffassung des Klägers auch der Unterlage Standortalternativenprüfung nicht entnehmen, in der von einem Besatz von drei Rotmilanhorsten in den Jahren 2013, 2015, 2016 und 2018 die Rede ist. Es liegt auf der Hand, dass damit kein kumulativer Besatz aller drei Horste in jedem der genannten Jahren gemeint war, sondern ein Besatz von wenigstens einem der Horste in jedem der genannten Jahre. Entgegen der Auffassung des Klägers ist in dieser Unterlage entsprechend nicht davon ausgegangen worden, dass alle drei Horste in allen vier Jahren – und so auch im Jahr 2018 – besetzt gewesen sind. Insoweit kam es auf die erstmals in der mündlichen Verhandlung geäußerte naturschutzfachliche Überlegung der Vertreterin des von der Beigeladenen beauftragten Gutachterbüros, dass die drei Horste ohnehin so nah beieinanderlägen, dass wegen des Revierverhaltens von Exemplaren der Art Rotmilan nicht mit dem gleichzeitigen Besatz dieser Horste zu rechnen sei, ebenso wenig an wie auf das dagegen gerichtete Vorbringen des Klägers (vgl. Schriftsatz des Klägers vom 20.12.2023). (3) Weiter ist entgegen dem Klägervorbringen auch die Alternativenprüfung des Beklagten nicht zu beanstanden. § 45 Abs. 7 Satz 2 BNatSchG verlangt, dass es keine zumutbaren Alternative gibt. Die Regelung trägt unter anderem den Regelungsvorgaben des Art. 9 Abs. 1 Vogelschutzrichtlinie Rechnung, die zum Ausdruck bringt, dass eine Verbotsausnahme nur in Frage kommt, wenn es keine andere zufriedenstellende Lösung gibt. Insoweit etabliert § 45 Abs. 7 Satz 2 BNatSchG ein strikt beachtliches Vermeidungsgebot; ein Ermessen ist der Behörde nicht eingeräumt (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 22.08.2022 - 5 S 2372/21 - juris Rn. 22; zu Art. 6 Abs. 4 FFH-Richtlinie BVerwG, Urteil vom 06.11.2013 - 9 A 14.12 - BVerwGE 148, 373, juris Rn. 74). Hinsichtlich der Zumutbarkeit von Alternativen, für deren Prüfung im Ansatz nichts anderes gilt als bei der gebietsschutzrechtlichen Alternativenprüfung nach der Regelung des § 34 Abs. 3 Nr. 2 BNatSchG, die der Umsetzung von Art. 6 Abs. 4 FFH-Richtlinie dient (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.04.2014 - 9 A 25.12 - BVerwGE 149, 289, juris Rn. 120; Urteil vom 12.03.2008 - 9 A 3.06 - BVerwGE 130, 299, juris Rn. 240; Gellermann in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, 97. EL, § 34 Rn. 29 m. w. N.; Frenz/Müggenborg, BNatSchG, 3. Aufl., § 45 Rn. 30), sind Ausgangspunkt die mit dem Vorhaben verfolgten Ziele. Als Alternative kommen folglich nur solche Vorhabenvarianten in Betracht, mit denen sich die konkreten Ziele noch – wenn auch unter gewissen Abstrichen am Zielerfüllungsgrad – verwirklichen lassen (vgl. zu Art. 6 Abs. 4 FFH-Richtlinie BVerwG, Beschluss vom 14.04.2014 - 4 B 77.09 - juris Rn. 71; für Art. 16 Abs. 1 FFH-Richtlinie offenlassend BVerwG, Urteil vom 01.04.2009 - 4 B 62.08 - NuR 2009, 414, juris Rn. 45 m. w. N.). Anlass, diese für den Habitatschutz entwickelte Leitlinie nicht auf den Artenschutz zu übertragen, gibt es nicht (vgl. Schütte/Gerbig in Schlacke, GK-BNatschG, 2. Auflage 2017, § 45 Rn. 41 f.). Die Null-Variante scheidet damit als Alternative aus. Gleiches gilt für System- oder Konzeptalternativen, die auf ein anderes Vorhaben hinauslaufen (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.01.2007 - 9 A 20.05 - BVerwGE 128, 1 juris Rn. 142). Zu den möglichen anderen zufriedenstellenden Lösungen i. S. d. Art. 16 Abs. 1 FFH-RL können alternative Standorte, andere Größenordnungen oder alternative Aktivitäten, Prozesse oder Methoden gehören (vgl. BVerwG, Urteil vom 06.11.2013 - 9 A 14.12 - BVerwGE 148, 373 juris Rn. 131). Gemessen daran ist die Alternativenprüfung nicht zu beanstanden. Der Beklagte hat Standortalternativen unter Bezugnahme auf den Ausnahmeantrag der Beigeladenen vom 29.06.2020 und ihre Standortalternativenprüfung vom 07.02.2022 geprüft und diese mit Blick darauf verworfen, dass jede Verschiebung innerhalb der derzeit noch nur geplanten Konzentrationszone Windenergie, sei es groß- (nach Norden und Süden jeweils auf Flächen außerhalb des FFH-Schutzgebiets) oder kleinräumig (innerhalb des FFH-Schutzgebiets), nicht in Betracht komme, weil sie entweder vergleichbare habitat- und artenschutzrechtlichen Konflikte oder anderweitige naturschutzrechtliche oder sonstige Konflikte provozieren würden oder wegen geringerer Höhe mit spürbar geringerem Ertrag zu rechnen sei. Ferner hat der Beklagte auch Ausführungsalternativen erwogen (vgl. immissionsschutzrechtliche Genehmigung vom 29.12.2022, S. 50 f., 52 f.; vgl. ferner „Prüfung von Ausführungsalternativen“ vom 28.02.2022). So seien etwa brutzeitbezogene Abschaltungen der WEA, aufgrund der damit verbundenen Ertragsverluste von ca. 19 % nicht in Betracht gekommen. Auch der Einsatz eines Vogeldetektionssystems sei als mögliche Ausführungsalternative ausgeschieden, weil ein solches bislang als wirksame Vermeidungsmaßnahme noch nicht generell anerkannt sei. Bislang vielversprechende Erprobungen solcher Systeme fänden im Offenland statt und seien nicht ohne Weiteres auf den hier vorliegenden Waldstandort übertragbar. Damit haben sich Beklagter und Beigeladene entgegen der Auffassung des Klägers ausreichend mit Risikominimierungsmöglichkeiten auseinandergesetzt. Auch der Kläger legt nicht dar, welche Alternativen zusätzlich hätten erwogen werden sollen und aus welchen Gründen diese vorzugswürdig gewesen wären. Sein Einwand, es müsse davon ausgegangen werden, dass die Potenziale zur Vermeidung und Reduzierung nicht in einem dem Betreiber zumutbaren Umfang genutzt worden seien, auch weil nicht hinreichend in den Blick genommen worden sei, dass gemäß § 45b Abs. 6 BNatSchG n. F. Ertragseinbußen von sechs bis acht Prozent zumutbar seien, führt nicht weiter. Diese Vorschrift findet hier am Maßstab von § 74 Abs. 4 und 5 BNatSchG n. F., wie bereits ausgeführt, gerade keine Anwendung. Auch sonst lässt sich der Einwand nicht nachvollziehen. Denn der Beklagte hat die Zumutbarkeit von Alternativen unter Bezugnahme auf Ertragseinbußen verneint, die deutlich über den in § 45b Abs. 6 BNatSchG n. F. normierten Werten liegen; namentlich ist er unter Bezugnahme auf den Fachgutachter der Beigeladenen von Ertragsverlusten von alternativen Standorten bzw. Ausführungen im Umfang von 12 % ausgegangen (vgl. immissionsschutzrechtliche Genehmigung vom 29.12.2022, S. 52). Den von der Beigeladenen vorgelegten Unterlagen lässt sich dieser Wert zwar nicht ausdrücklich entnehmen; auch dort wird aber von Ertragsverlusten von alternativen Standorten bzw. Ausführungen ausgegangen, die über den in § 45b Abs. 6 BNatSchG normierten Werten liegen, namentlich von 10 % (vgl. Fachliche Stellungnahme zum Antrag auf Ausnahmegenehmigung vom 07.05.2020). (ee) Ohne Erfolg rügt der Kläger auch einen Verstoß gegen § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG mit Blick auf die Art Wespenbussard. Der Beklagte ist nicht von einem Horststandort in artenschutzrechtlich relevantem Abstand zur WEA HAR-2 ausgegangen. Der Kläger beanstandet dies nicht und rügt lediglich, die für die Anlagen HÖP-2 und HAR-3 vorgesehene Abschaltauflage habe auch deshalb auf die WEA HAR-2 bezogen werden müssen, weil diese in Bereichen stehe, in denen im Rahmen der Raumnutzungsanalyse eine überdurchschnittliche Anzahl von Überflügen des Wespenbussards festgestellt worden sei. Damit dringt er schon deshalb nicht durch, weil er der fachgutachterlichen Einschätzung, eine räumliche Abgrenzung von Aktivitätszentren sei nicht möglich und die Verteilung der Flugbewegungen zeige, dass keine regelmäßig genutzten Flugkorridore im Projektgebiet zu identifizieren seien, lediglich seine eigene Bewertung entgegensetzt, ohne dies nachvollziehbar zu begründen. Die entsprechende Einschätzung des Beklagten erweist sich gerade auch vor dem Hintergrund der entsprechend der Vorgaben der LUBW (Hinweise 2015, S. 19 ff.) erstellten Rasterfeldkarte im avifaunistischen Gutachten (...., Artenschutzgutachten Avifauna, Juli 2020, Abbildung 28, S. 64) und in Zusammenhang mit den diesbezüglichen Erläuterungen (ebd. S. 76 f.) als nachvollziehbar. Die offenbar unter Addition verschiedener Rasterfelder erstellte Tabelle mit Überflugszahlen und Rangordnungen in dem vom Kläger veranlasst erstellten Gutachten von ..........., Artenschutz (HAR-1 und HAR-2), S. 21, stellt die naturschutzfachlich begründete Einschätzung des Beklagten schon wegen ihrer Abweichung von den Vorgaben der LUBW, die eine Beurteilung auf Grundlage einer rasterfeldgenauen Einteilung verlangen (vgl. LUBW, Hinweise 2015, S. 19 f.), nicht in Frage. Soweit der Kläger außerdem geltend macht, eine prophylaktische Erstreckung der zugunsten des Wespenbussards ergriffenen Abschaltauflage auf die Anlage HAR-2 sei auch deshalb erforderlich, weil die Genehmigungen betreffend HÖP-1 und HAR-3 eine jährliche Kontrolle bekannter Horste und die Suche neuer Nester vorsähen, so dass sich angesichts der Nähe der verschiedenen Anlagen zueinander künftig auch ergeben könne, dass eine Abschaltung auch von HAR-2 erforderlich werden würde, dringt er nicht durch. Der Beklagte weist zutreffend darauf hin, keine jährliche Kontrolle bekannter Horste und Suche neuer Nester angeordnet zu haben. In der Nebenbestimmung Nr. 8.22 der Genehmigung betreffend HÖP-1 und HÖP-2 und der entsprechenden Nebenbestimmung betreffend HAR-3 hat er der Beigeladenen lediglich nachgelassen, die Abschaltzeiten in einem Jahr dadurch außer Kraft zu setzen („entfallen“), dass diese der unteren Naturschutzbehörde ab einem bestimmten Zeitpunkt Nachweise über den Ausschluss oder den Abbruch der Brut vorlegt. Ob eine solche Suche überhaupt stattfindet, ist hiernach der Entscheidung der Beigeladenen überlassen, die diese auf Grundlage von Kosten-/Nutzen-Erwägungen zu treffen vermag. Aber auch unabhängig davon dringt der Kläger mit seinem Einwand nicht durch. Denn der Sache nach verlangt er damit vom Beklagten, im Wege der Auflage für etwaige künftige Veränderungen des Artenbestands im Umfeld der WEA Vorsorge zu treffen. Im Bereich der artenschutzrechtlichen Verbote des § 44 BNatSchG ist indessen nur zu untersuchen, ob diese tatsächlich verwirklicht werden. Die ordnungsrechtlich geprägten Zugriffsverbote dienen hingegen grundsätzlich nicht dazu, rein hypothetischen Veränderungen im Artenbestand im Umfeld einer WEA zu begegnen und damit in ferner Zukunft mögliche artenschutzrechtliche Konflikte zu verhindern, und ermöglichen insoweit auch nicht, Genehmigungsanträge allein deshalb abzulehnen oder mit Auflagen zu versehen, weil es zukünftig zu einer Ansiedlung windkraftempfindlicher Arten im Anlagenbereich kommen könnte (vgl. NdsOVG, Beschluss vom 11.05.2020 - 12 LA 150/19 - ZuR 2020, 545, juris Rn. 74; vgl. zur Möglichkeit nachträglicher naturschutzrechtlicher Anordnungen NdsOVG, Urteil vom 05.07.2022 - 12 KS 121/21 - juris; BVerwG, Pressemitteilung Nr. 95/2023 vom 19.12.2023 zu seinem Urteil vom selben Tage - 7 C 4.22 -). Eine solche Betrachtung würde das Genehmigungsverfahren auf ein Nullrisiko zurückführen, was nicht gefordert werden kann (vgl. Senatsurteil vom 31.08.2023 - 14 S 2140/22 - juris Rn. 66). Die behördliche Prüfung im Rahmen von § 44 Abs. 1 BNatSchG stützt sich insoweit zu Recht auf den zum Zeitpunkt der Genehmigung vorhandenen Bestand. Dafür, dass sich auf dieser Grundlage schon konkret Konflikte abgezeichnet hätten, die bereits im Genehmigungsverfahren hätten Berücksichtigung finden müssen, ist nichts ersichtlich. Hierzu trägt auch der Kläger über das bereits Erörterte hinaus nichts weiteres vor. (ff) Auch in Bezug auf die Art Mäusebussard dringt der Kläger mit der von ihm geltend gemachten betriebsbedingt signifikanten Erhöhung des Tötungsrisikos nicht durch. Der Beklagte hat insoweit zu Recht eine Vereinbarkeit des Vorhabens mit dem Tötungsverbot aus § 44 Abs. 1 BNatSchG angenommen. In Umsetzung der Hinweise der LUBW ist er davon ausgegangen, es handele sich nicht um eine windkraftsensible Art (vgl. LUBW, Hinweise 2013, Anh. Tab. 1, S. 20/21, Hinweise 2015, S. 14). Im danach maßgeblichen Untersuchungsraum, auf den unmittelbar betroffenen Flächen zuzüglich eines 75 m-Pufferradius (vgl. LUBW, Hinweise 2013, S. 7), hatte er keine Horste feststellen können. Diese Erwägungen sind nicht zu beanstanden. Entgegen der Auffassung des Klägers war der Beklagte insoweit insbesondere nicht gehalten, von einer windkraftsensiblen Art auszugehen. Wie ausgeführt, finden die Annahmen des Beklagten eine hinreichende naturschutzfachliche Stütze in den im Verfahren angewandten Hinweisen der LUBW. Auch deren aktuelle Hinweise gehen hinsichtlich des Mäusebussards von einer nicht windkraftsensiblen Vogelart aus und sehen einen vergleichbaren Untersuchungsraum – Eingriffsfläche zuzüglich eines Pufferradius – vor (vgl. LUBW, Hinweise 2020, S. 10; LUBW, Hinweise 2021, S. 31). Ferner wird auch in Abschnitt 1 der Anlage 1 zu § 45b Abs. 1 bis 5 BNatSchG in der Fassung vom 20.07.2022 von einer nicht windkraftsensiblen Art ausgegangen (vgl. zur unionsrechtlichen Zulässigkeit OVG NRW, Urteil vom 29.11.2022 - 22 A 1184/18 - juris Rn. 228 f.). Zwar ist die Bestimmung aus den bereits genannten Gründen nicht anwendbar und lässt sie, wie ausgeführt, für sich genommen nicht darauf schließen, dass andere naturschutzfachliche Maßgaben unvertretbar wären (s.o.); jedenfalls aber stellt sie die Vertretbarkeit der vom Beklagten zu Grunde gelegten artenschutzfachlichen Maßgaben auch nicht in Frage. Weiterhin findet die Auffassung des Beklagten auch darin eine Stütze, dass auch andere Stellen hinsichtlich des Mäusebussards von einer nicht windkraftsensiblen Art ausgehen (vgl. LAG VSW, Abstandsempfehlungen für Windenergieanlagen zu bedeutsamen Vogellebensräumen sowie Brutplätzen ausgewählter Vogelarten vom 15.04.2015; Ministerium für Umwelt, Energie und Klimaschutz, Windenergieerlass vom 24.02.2016, NdsMBl 2016, 190 ff., 215 f.; MULNV/LANUV, Leitfaden Umsetzung des Arten- und Habitatschutzes bei der Planung und Genehmigung von Windenergieanlage in Nordrhein-Westfalen, 10.11.2017, S. 10, 40 f; vgl. ferner OVG NRW, Urteil vom 29.11.2022 - 22 A 1184/18 - juris Rn. 228 f.). Soweit der Kläger meint, das Nds. OVG habe ein signifikant erhöhtes Tötungsrisiko der Art Mäusebussard in der Umgebung von WEA anerkannt, lässt sich solches dem angeführten Beschluss nicht entnehmen (vgl. Beschluss vom 26.10.2016 - 12 ME 58/16 - juris Rn. 38 f.). Soweit der Kläger zur Begründung einer aus seiner Sicht gegebenen Windkraftsensibilität auf eine (absolute) Zahl an Schlagopfern abstellt, hat diese erkennbar nicht dazu geführt, dass sich ein abweichender naturschutzfachlicher Maßstab durchgesetzt hätte. Unabhängig davon greift der Kläger mit seinem entsprechenden Einwand aber auch deshalb zu kurz, weil die absolute Zahl an Schlagopfern allein keinen Rückschluss auf eine (signifikante) Erhöhung des Tötungsrisikos zulässt. Sie bedarf vielmehr der Einordnung vor dem Hintergrund der Populationsgröße und auch der allgemeinen Mortalitätsgefährdung. In der entsprechenden wertenden Einordnung liegt auch keine unzulässige (vgl. EuGH, Urteil vom 04.03.2021 - C-473/19 u. a. - NVwZ 2021, 545, juris Rn. 54 ff.; BVerwG, Urteil vom 26.09.2019 - 7 C 5.18 - BVerwGE 166, 321, juris Rn. 32) populationsbezogene Relativierung. Denn es geht dabei nicht darum, einen Verstoß gegen § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG durch die Größe der Population auszuschließen. Vielmehr geht es um die der Bewertung am Signifikanzmaßstab von § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG vorangehende Ermittlung der Erhöhung des Tötungsrisikos von Exemplaren der Art durch WEA. Diese lässt sich naturgemäß nicht allein auf Grundlage absoluter Schlagopferzahlen, sondern nur unter Berücksichtigung der Populationsgröße sowie weiterer Parameter – insbesondere des allgemeinen Mortalitätsrisikos – beurteilen. Auch soweit der Kläger in diesem Zusammenhang außerdem meint, in den Hinweisen 2021 der LUBW könnten die genannten unzulässigen Relativierungen anklingen, weil dort aus dem Verbreitungsgrad und der mittleren Mortalitätsgefährdung auf die Einstufung als nicht windkraftsensibel geschlossen werde (LUBW, Hinweise 2021, S. 31), sind diese Hinweise im vorliegenden Verfahren nicht angewendet worden. (gg) Weiter dringt der Kläger auch mit seinem Vorbringen dazu nicht durch, der Beklagte habe in Bezug auf die im Gebiet vorkommenden kollisionsgefährdeten Fledermausarten zu Unrecht einen betriebsbedingten Verstoß gegen das Tötungsverbot gemäß § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG verneint. Der Beklagte hat hinsichtlich der sieben von ihm als potentiell schlaggefährdet angesehenen Fledermausarten – Breitflügelfledermaus, Großer Abendsegler, Kleiner Abendsegler, Rauhautfledermaus, Mückenfledermaus, Zwergfledermaus und Mopsfledermaus – in nicht zu beanstandender Weise angenommen, dass mit den in der Genehmigung angeordneten Maßnahmen der pauschalen sowie – mit Blick auf die Rauhautfledermaus – erweiterten Abschaltzeiten und des im Laufe der Folgejahre auf Grundlage eines Gondelmonitorings anlagenspezifisch angepassten Betriebsalgorithmus, ferner durch die Anordnung einer Schlagopfersuche mit Blick auf die Arten kleiner Abendsegler und Rauhautfledermaus (vgl. Nebenbestimmungen Nr. 8.22 ff., 8.41 ff. des Anhang 1 zur immissionsschutzrechtlichen Genehmigung vom 29.12.2022) das Tötungsrisiko unter die Signifikanzschwelle gesenkt wird. Mit diesen Erwägungen hat er den Hinweisen der LUBW Rechnung getragen, nach Maßgabe derer WEA im ersten Betriebsjahr anhand einfacher Umweltparameter bei Windgeschwindigkeiten unter 6 m/s und einer Temperatur von mindestens 10° Celsius in Gondelhöhe abzuschalten sind (vgl. Hinweise zur Untersuchung von Fledermausarten bei Bauleitplanung und Genehmigung für Windenergieanlagen, April 2014, S. 14 f., im Folgenden: LUBW, Hinweise 2014). Um das Kollisionsrisiko und die Gefährdungszeiträume detailliert einschätzen zu können, werden zwei Fledermaus-Aktivitätsperioden mittels eines Monitorings im Bereich der Gondel untersucht („Gondelmonitoring“). Die Abschaltzeiten im zweiten Betriebsjahr können basierend auf den Ergebnissen des Monitorings im ersten Betriebsjahr angepasst werden. Ab dem dritten Betriebsjahr kommen anlagenspezifische Betriebsalgorithmen zur Anwendung, die so eingestellt sein müssen, dass die Zahl der Schlagopfer je Anlage und Jahr bei unter zwei liegt (LUBW, Hinweise 2014, S. 15). Schlagopfersuchen können an solchen Standorten sinnvoll sein, wo aufgrund hoher Aktivitätsdichten von Fledermäusen ein hohes Kollisionsrisiko vorliegt und wo gleichzeitig Prognoseunsicherheiten bestehen, ob mit den gewählten Vermeidungsmaßnahmen die in den Nebenbestimmungen des Genehmigungsbescheids formulierten Ziele (wie z. B. Reduktion der Schlagopferzahlen) erreicht werden können (LUBW, Hinweise 2014, S. 30). Anhaltspunkte dafür, dass die hiernach angewandten naturschutzfachlichen Maßstäbe nicht (mehr) vertretbar wären, liegen nicht vor. Vielmehr entspricht die Vorgehensweise den weiterhin gültigen Vorgaben entsprechender Stellen in anderen Bundesländern (vgl. die umfassende Übersicht zur Lage in den Bundesländern in OVG NRW, Urteil vom 01.03.2021 - 8 A 1183/18 - juris Rn. 246; vgl. Senatsurteil vom 31.08.2023 - 14 S 2140/22 - juris Rn. 47; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 05.10.2022 - 10 S 1485/21 - juris Rn. 72). Dies gilt auch für die der Nebenbestimmung Nr. 8.27 zu Grunde liegende Annahme, dass ein Betriebsalgorithmus hinnehmbar sei, der auf eine Schlagopferzahl von höchstens 1,99 Fledermäusen pro Jahr abziele (vgl. zu dieser Frage bereits Senatsurteil vom 31.08.2023 - 14 S 2140/22 - juris Rn. 48). Auch diese Vorgabe findet eine Stütze in den naturschutzfachlichen Hinweisen der LUBW (Hinweise 2014, S. 15). Nicht nachvollziehbar ist, weshalb, wie der Kläger in diesem Zusammenhang geltend macht, dass dann konsequent auch die Tötung von bis zu 1,99 Greifvögeln pro Anlage und Jahr zulässig sein solle. Die offensichtlichen Populations- und Mortalitätsunterschiede zwischen Fledermaus- einer- und Greifvogelpopulationen andererseits können, wie bereits oben in Zusammenhang mit den Erwägungen zu Windkraftsensibilität der Art Mäusebussard, bei der Bewertung der Signifikanz einer absoluten Schlagopferzahl nicht außer Acht gelassen werden. Anders als bei Greifvögeln sehen die Hinweise der LUBW für Fledermäuse auch nicht vor, dass das Kollisionsrisiko auf Grundlage einer Ermittlung des Verhaltens individualisierbarer Exemplare der Art im Einwirkungsbereich der Anlage bestimmt wird. Vielmehr werden aus dem nach bestimmten Methoden zu ermittelnden Verhalten einzelner Repräsentanten der Art Kollisionswahrscheinlichkeiten für jedes einzelne Individuum dieser Art abgeleitet. Nicht nachvollziehbar ist weiterhin die unter Bezugnahme auf die von ihm beauftragte gutachterliche Stellungnahme aufgestellte Rechnung des Klägers, dass damit ein im Vergleich zur natürlichen Sterblichkeit fünf- bis zehnfaches Mortalitätsrisiko hingenommen werde, weil zugelassen werde, das je Anlage weniger als zwei, mithin denkbar auch 1,99 Fledermäuse getötet würden, während die natürliche Mortalität bei lediglich 0,2 bis 0,4 pro Jahr liege (vgl. ............, Artenschutz (HAR-1 und HAR-2), S. 27 ff.). Hier mangelt es bereits an einem nachvollziehbaren Bezugspunkt (vgl. auch insoweit bereits Senatsurteil vom 31.08.2023 - 14 S 2140/22 - juris Rn. 28). Letztlich liefert die vom Kläger beauftrage gutachterliche Stellungnahme lediglich einen Beitrag zum wissenschaftlichen Diskurs, ohne zu belegen, dass sich insoweit ein von der Vorgehensweise der LUBW abweichender naturschutzfachlicher Standard für die Signifikanzermittlung entwickelt hätte. (hh) Weiter dringt der Kläger auch mit seiner unter Bezugnahme auf das Gutachten ..........., Artenschutz (HAR-1 und HAR-2), S. 7, 31 f. geäußerten Auffassung nicht durch, dass hinsichtlich der Art Mopsfledermaus bei der Rodung und Baufeldfreimachung ein signifikant erhöhtes Tötungsrisiko deshalb bestehe, weil keine Maßnahmen zum Schutz von solchen Exemplaren vorgesehen seien, die im Laubstreu zwischen den Wurzeln großer Bäume oder in anderen unterirdischen Quartieren überwinterten. Der Beklagte ist insoweit zu Recht nicht von einer signifikanten Erhöhung des Tötungsrisikos ausgegangen. In der Speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung (SaP) von Juli 2020 wird unter Bezugnahme auf einschlägige naturschutzfachliche Werke hinsichtlich der Art Mopsfledermaus ausgeführt, diese überwintere in Felshöhlen, Bergwerken, Gewölben, Kellern, Kasematten, Burgverliesen, Tunneln von stillgelegten Eisenbahnlinien, Eingangsbereichen unterirdischer Hohlräume, bei geringen Kältegraden auch in Spalten hinter dicken abstehenden Borken. Anhaltspunkte für derartige unterirdische Strukturen im betroffenen Gebiet bestehen keine. Der drohenden Tötung in Winterquartieren auf Bäumen ist der Beklagte durch die Umsetzung der im Artenschutzgutachten Fledermäuse aus Juli 2020 näher beschriebenen behutsamen Baufeldfreimachung begegnet (vgl. insbesondere Nr. 8.4 der Nebenbestimmungen). Zu Recht hat der Beklagte diese Maßnahmen für ausreichend befunden, um das baubedingte Tötungsrisiko bezogen auf sämtliche Fledermausarten – darunter auch die Mopsfledermaus – unter die Signifikanzschwelle zu senken (vgl. Artenschutzgutachten Fledermäuse, Juli 2020, S. 64). Insbesondere ist zu Recht von weitergehenden Schutzmaßnahmen zur Bewältigung des vom Kläger eingewandten Risikos vertretbar abgesehen worden. Naturschutzfachliche Anhaltspunkte dafür, dass die Art Mopsfledermaus in mehr als zu vernachlässigendem Umfang im Laubstreu zwischen den Wurzeln großer Bäume überwintert, sind weder dargetan noch sonst ersichtlich. Ein derartiges Verhalten wird von den Hinweisen der LUBW nicht beschrieben (LUBW, Hinweise 2014). Auch sonst hat der Kläger keine naturschutzfachlichen Studien vorgelegt, die Ermittlungen zur Nutzung des Laubstreus als Winterquartier oder die entsprechende Schutzmaßnahmen gegen die Tötung durch bauliche Maßnahmen im Winter verlangen würden. Zwar wird auch in der SaP von Juli 2020 ergänzend davon ausgegangen, dass die Tiere auch im Laubstreu zwischen den Wurzeln großer Bäume gefunden würden. Auch das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen ist teils davon ausgegangen, dass Winterquartiere im Laubstreu zwischen den Wurzeln großer Bäume möglich sind (vgl. den auf Internetseite https://artenschutz.naturschutzinformationen.nrw.de/artenschutz/de/arten/gruppe/saeugetiere/steckbrief/6522 veröffentlichen Streckbrief zur Art, zuletzt abgerufen am 29.01.2024; vgl. andererseits aber die Kurzbeschreibung unter https://artenschutz.naturschutzinformationen.nrw.de/artenschutz/de/arten/gruppe/saeugetiere/kurzbeschreibung/6522, zuletzt abgerufen ebenfalls am 29.01.2024). Es bestehen indessen keine Anhaltspunkte dafür, dass damit mehr als nur eine bloß theoretische Möglichkeit beschrieben wird. Entsprechend hat der Beklagtenvertreter in der mündlichen Verhandlung überzeugend erläutert, dass die dem Klägervorbringen zu Grunde liegenden Erkenntnisse wissenschaftlich nicht nachvollziehbar belegt seien. Aus Sicht des Senats fehlt es insoweit jedenfalls an jeglichen Anhaltspunkten für die Herausbildung einer naturschutzfachlichen Überzeugung, die die Annahme des Beklagten, bei der Überwinterung im Laubstreu handele es sich angesichts einer bloß theoretischen Möglichkeit um ein zu vernachlässigendes Risiko, als unvertretbar erscheinen ließe. (ii) Auch mit dem Einwand, gegen § 44 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BNatSchG werde baubedingt mit Blick auf Exemplare der Art Haselmaus verstoßen, dringt der Kläger nicht durch. Der Beklagte ist auf Grundlage des von der Beigeladenen eingeholten Gutachtens ...., Artenschutzgutachten Sonstige Arten aus Juli 2020, von einem Haselmausvorkommen auf der Eingriffsfläche der Anlage HAR-2 ausgegangen. Unter Bezugnahme auf einschlägige naturschutzfachliche Studien (Runge et al., 2010) wird in dem Gutachten im Einzelnen erläutert, wie neue Lebensräume im Rahmen der Errichtung der WEA geschaffen bzw. vorhandene optimiert werden sollten; da der Eingriff nicht den gesamten Haselmaus-Lebensraum betreffe, bestehe nicht zwangsläufig das Erfordernis, Ersatzlebensräume voll funktionsfähig zu entwickeln, bevor der Eingriff durchgeführt werde; die Anbringung der Haselmaus-Kästen sollte jedoch in jedem Fall vorgezogen stattfinden. Ebenfalls unter Bezugnahme auf einschlägige naturschutzfachliche Studien (Büchner et al, 2017) wird in dem Gutachten ausgeführt, geeignete artenschutzrechtliche Maßnahmen zur Vermeidung von Tötungen umfassten die Vergrämung, deren Bedingungen (kleiner Eingriffsraum, gute Ausweichbedingungen, große, stabile und gesicherte Population) hier gegeben seien. Für diese dürfe die Fällung der Gehölze nur ohne flächige Beeinträchtigung des Bodens durchgeführt werden, der oberirdische, manuelle Rückschnitt sei zwischen Januar und März durchzuführen, die anschließende Rodung der Stubben dürfe erst nach dem Ende der Überwinterungszeit ab April/Mai erfolgen, jegliche größer flächige Störung der Bodenoberfläche sei während des Rückschnitts sowie der Fällung zu unterlassen und die Maßnahmefläche sei im Vorfeld klar zu markieren. In der SaP aus Juli 2020 werden hieran anknüpfend entsprechende Vorschläge gemacht. Der Beklagte hat diese Vorschläge insbesondere in den Nebenbestimmungen Nr. 8.16 bis 8.20 umgesetzt. Der Kläger hat diesen Erwägungen des Beklagten nichts Substantielles entgegengesetzt. Einen von dem angewandten abweichenden naturschutzfachlichen Erkenntnisstand, der die fachgutachterlich angeregten und vom Beklagten umgesetzten Maßnahmen als so nicht mehr vertretbar erscheinen ließen, hat der Kläger nicht aufgezeigt. Mit seiner Behauptung, es könne auf die vorgesehene Art und Weise nicht ausgeschlossen werden, dass Tiere zu Tode kämen, weil diese in frostfreien Baumhöhlen überwinterten und die Fläche auch nach erfolgtem Kahlschnitt nutzen würden, hat er der naturschutzfachlich vertretbaren Auffassung des Beklagten letztlich nur seine eigene Auffassung entgegengesetzt. Belegt hat er seine Auffassung nicht. Selbst wenn man davon ausginge, dass entsprechende Winterquartiere vereinzelt bezogen würden, wäre eine signifikante Erhöhung des Tötungsrisikos mit Blick auf die Seltenheit des Ereignisses zu verneinen. b) Die angegriffene Genehmigung verstößt auch nicht gegen das artenschutzrechtliche Störungsverbot aus § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG. Nach dieser Vorschrift ist es verboten, wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten erheblich zu stören; eine erhebliche Störung liegt vor, wenn sich durch die Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtert. Dieser Störungstatbestand kann vor allem durch bau- und betriebsbedingte Beeinträchtigungen der geschützten Tierarten in Gestalt von akustischen und optischen Störwirkungen, aber auch durch Trennwirkungen erfüllt werden (BVerwG, Urteil vom 07.07.2022 - 9 A 1.21 - BVerwGE 176, 94, juris Rn. 111 m. w. N.).Den Begriff „Erhaltungszustand einer Art“ definiert Art. 1 Buchst. i der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21.05.1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (FFH-RL) als die Gesamtheit der Einflüsse, die sich langfristig auf die Verbreitung und die Größe der Population der betreffenden Art auswirken können. Eine Verschlechterung des Erhaltungszustandes ist damit insbesondere dann anzunehmen, wenn die Überlebenschancen, der Bruterfolg oder die Reproduktionsfähigkeit vermindert werden, was artspezifisch für den jeweiligen Einzelfall zu untersuchen und zu beurteilen ist (OVG NRW, Urteil vom 27.10.2022 - 22 D 243/21.AK - juris Rn. 78). Sie ist insbesondere dann zu erwarten, wenn Exemplare seltener oder stark gefährdeter Arten gestört werden, die gestörten Individuen kleinen lokalen Populationen angehören oder sämtliche Tiere des in Rede stehenden Bestands gestört werden (OVG NRW, Urteil vom 27.10.2022 - 22 D 243/21.AK - juris Rn. 86 m. w. N.). Eine lokale Population umfasst dabei diejenigen (Teil-)Habitate und Aktivitätsbereiche der Individuen einer Art, die in einem für die Lebens(raum)ansprüche der Art ausreichenden räumlich-funktionalen Zusammenhang stehen (BVerwG, Urteil vom 09.06.2010 - 9 A 20.08 - NVwZ 2011, 177, juris Rn. 48). Schutz- und Ausgleichsmaßnahmen, wie etwa geeignete und für die Tiere tatsächlich nutzbare Ausweichhabitate, können nachteilige Auswirkungen verhindern (BVerwG, Urteil vom 18.03.2009 - 9 A 39.07 - BVerwGE 133, 239, juris Rn. 86). Gemessen daran sind die vom Kläger geltend gemachten betriebsbedingten Verstöße gegen das Störungsverbot nicht festzustellen. Sie folgen nicht schon allein daraus, dass die WEA in einem Naturraum betrieben werden (aa). Sie ergeben sich auch nicht in Bezug auf die einzelnen in der Umgebung festgestellten Brutvögel (bb) und Fledermäuse (cc). (aa) Soweit der Kläger einen Verstoß gegen die Verbote des § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG mit der Begründung geltend macht, gerade bei der Errichtung von WEA im Wald bestehe immer die Gefahr, dass Tiere gestört würden und zur Begründung auf das Gutachten ............, Artenschutz (HÖP-1 und HÖP-2)) Bezug nimmt, dringt er aus den bereits zu § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG genannten Gründen nicht durch. (bb) Soweit der Kläger einen betriebsbedingten Verstoß gegen das Verbot des § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG in Bezug auf die in der Umgebung festgestellten Brutvögel geltend macht, dringt er ebenfalls nicht durch. Der Kläger meint insoweit unter Bezugnahme auf das von ihm eingeholte Gutachten (............, Artenschutz (HAR-1 und HAR-2), S. 12 ff., 32 ff.), hinsichtlich der in der Umgebung festgestellten Brutvogelarten sei schon deshalb von einer erheblichen betriebsbedingten Störung auszugehen, weil der von WEA ausgehende Lärm sowie weitere von diesen ausgehende Störeffekte wie Bewegungsreize in Form von Schattenwurf und Reflexionen genauso zu beurteilen seien wie es für Straßen nach der einschlägigen Fachkonvention (BMVBS 2010) getan werde. Im störungsrelevanten Umfeld der WEA seien ein Revier des Waldkauzes, zwei Reviere der Hohltaube, ein Revier des Mittelspechts, ein Revier des Pirols, drei Reviere des Buntspechts, zwei Reviere des Baumpiepers, ein Revier des Grünspechts, vier Reviere des Kleibers, ein Revier des Kleinspechts, fünf Reviere der Mönchsgrasmücke, drei Reviere des Zilpzalps, zwei Reviere der Amsel, vier Reviere der Blaumeise, vier Reviere des Buchfinks, ein Revier des Eichelhäher, drei Reviere des Gartenbaumläufers, ein Revier des Kernbeißers, acht Reviere der Kohlmeise, ein Revier der Misteldrossel, vier Reviere des Rotkehlchens, ein Revier der Schwanzmeise, vier Reviere des Stars, ein Revier des Sommergoldhähnchens, ein Revier der Sumpfmeise, zwei Reviere der Tannenmeise, ein Revier des Waldbaumläufers und zwei Reviere des Wintergoldhähnchens festzustellen. Entsprechend sei für 64 Brutreviere einer Vielzahl an Brutvogelarten eine erhebliche Störung anzunehmen bzw. seien insgesamt die tatsächlichen Betroffenheiten nicht hinreichend ermittelt worden. Damit dringt er nicht durch. Der Beklagte ist vertretbar davon ausgegangen, dass hinsichtlich der Exemplare der vom Kläger genannten Arten nicht gegen das Störungsverbot verstoßen wird. Ihre Stütze findet diese Auffassung in der SaP aus Juli 2020, in der die vom Kläger genannten Arten als nicht störungsempfindlich gegenüber Windkraft, jedenfalls als nicht gestört eingeordnet werden, teils unter Verwendung eines eigenen Formblatts (vgl. SaP, S. 89 etwa für den Mittelspecht, S. 117 für die den Baumpieper, S. 132 für den Pirol, S. 141 für den Waldlaubsänger), teils unter Zusammenfassung in Gilden (SaP, S. 144, S. 148). Auch das Artenschutzgutachten Avifauna war zu entsprechenden Ergebnissen gekommen (vgl. dort, S. 25 ff., 54 ff.). Auch die LUBW-Hinweise 2013 stützen die Auffassung des Beklagten, indem diese den vom Kläger genannten Vogelarten eine Störungsempfindlichkeit, die sich in einem Meideverhalten äußere, nicht zusprechen (vgl. Anhang der Hinweise 2013; Anhang A.1). Dass sich insoweit ein abweichender fachlicher Standard durchgesetzt hätte, der die naturschutzfachliche Auffassung des Beklagten als unvertretbar erscheinen ließe, legt der Kläger nicht dar und lässt sich auch sonst nicht erkennen. Auch in den aktuellen Hinweisen der LUBW wird eine Störungsempfindlichkeit verneint (vgl. die Liste der windkraftempfindlichen Brutvogelarten LUBW, Hinweise 2021, Tabelle 5, S. 102). Soweit der Kläger zur Begründung auf Untersuchungen aus Baden-Württemberg zur Waldschnepfe Bezug nimmt, ist diese Art hier mangels Vorkommen ersichtlich nicht betroffen (vgl. Artenschutzgutachten Avifauna, Juli 2020, S. 36). Entsprechend sind auch die vom Kläger angeführten Abstandsempfehlungen der Länderarbeitsgemeinschaft der Vogelschutzwarten von 2015, bezogen auf die Waldschnepfe 500 m um Balzreviere, hier ohne Belang. Unabhängig davon führen diese im vorliegenden Zusammenhang aber auch deshalb nicht weiter, weil sie nicht auf eine Wahrung der Anforderungen aus § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG vor dem Hintergrund von Betriebslärm, sondern auf ein „grundsätzlich gebotenes Minimum zum Erhalt der biologischen Vielfalt“ abzielen. Ohnehin spricht im vorliegenden Zusammenhang nichts Überzeugendes dafür, dass die von WEA ausgehenden Störwirkungen unter pauschaler Heranziehung von Untersuchungen zur Störwirkung von Straßen bestimmt werden können, weil die Unterschiede zwischen den möglichen Störeffekten einer Straße und einer WEA offensichtlich erheblich sind. Zwar trifft zu, dass entsprechende Parallelen teilweise jedenfalls für einzelne Arten gezogen werden (vgl. Leitfaden „Umsetzung des Arten- und Habitatschutzes bei der Planung und Genehmigung von Windenergieanlagen in NRW“, 10.11.2017, S. 40 ff.). Für die vom Kläger für gestört gehaltenen Brutvogelarten lässt sich solches aber gerade nicht feststellen. (bb) Auch soweit der Kläger geltend macht, von Bau und Betrieb von WEA gingen auch erhebliche Störungen für Fledermäuse aus, dringt er nicht durch. Mit seiner Befürchtung, wegen der von WEA ausgehenden Geräusche würde für manche Fledermausarten die Nahrungssuche erschwert, bestätigt worden sei eine solche Lärmempfindlichkeit für die Arten Großes Mausohr, Bechsteinfledermaus, Braunes Langohr und Graues Langohr, werde aber auch bei anderen Arten, etwa der Rauhautfledermaus vermutet, jedenfalls bis zum Vorliegen genauer Erkenntnisse müsse aus Vorsorgegründen von einer erheblichen Störwirkung ausgegangen werden, entkräftet er die Erwägungen des Beklagten nicht. Dieser ist in Übereinstimmung mit den Hinweisen der LUBW nicht von einer erheblichen betriebsbedingten Störwirkung auf Fledermäuse ausgegangen. Zudem hat er im Verfahren nachvollziehbar erläutert, dass die Praxis gerade kein Meideverhalten der Fledermäuse belege, sondern diese bis in den Nahbereich der WEA hineinjagten. Davon geht offensichtlich auch der Kläger aus, wenn er selbst Verstöße gegen das Tötungsverbot geltend macht. Dass die Auffassung des Beklagte naturschutzfachlich unvertretbar wäre, legt der Kläger jedenfalls nicht dar und ist auch sonst nicht zu erkennen. c) Die angegriffene Genehmigung verstößt ggf. gegen das artenschutzrechtliche Zugriffsverbot aus § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG. Nach § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG ist es verboten, Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wildlebenden Tiere der besonders geschützten Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören. In zeitlicher Hinsicht genießen die Fortpflanzungs- und Ruhestätten während ihrer gesamten Nutzungsdauer den Schutz des § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG; werden sie über Jahre hinweg immer wieder genutzt, genießen sie dennoch Schutz, sofern nach den Lebensgewohnheiten eine regelmäßig wiederkehrende Nutzung zu erwarten ist (vgl. EuGH, Urteil vom 28.10.2021 - C-357/20 - juris Rn. 35 ff.; BVerwG, Urteil vom 06.04.2017 - 4 A 16.16 - NVwZ-RR 2017, 768, juris Rn. 82; Urteil vom 28.03.2013 - 9 A 22.11 - BVerwGE 146, 145, juris Rn. 118; Urteil vom 18.03.2009 - 9 A 39.07 - juris Rn. 66). Nach § 44 Abs. 5 Satz 2 Nr. 3 BNatSchG liegt jedoch, soweit (insbesondere) Anhang-IV-Arten und europäische Vogelarten betroffen sind, ein Verstoß gegen dieses Verbot nicht vor, wenn die ökologische Funktion der von dem Eingriff oder Vorhaben betroffenen Fortpflanzungs- und Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt wird; nach § 44 Abs. 5 Satz 3 BNatSchG können auch insoweit zeitlich vorgezogene Ausgleichmaßnahmen (CEF-Maßnahmen) festgelegt werden (zur unionsrechtlichen Zulässigkeit der Regelung vgl. BVerwG, Urteil vom 06.10.2022 - 7 C 4.21 - BVerwGE 16, 313, juris Rn. 40). Maßgeblich sind insoweit die artspezifischen Vernetzungsdistanzen, d. h. etwaige weitere Teilpopulationen oder Ersatzlebensräume müssen sich innerhalb des Aktionsradius der in ihrem bisherigen Habitat betroffenen Arten befinden. Die bloße Erreichbarkeit genügt daher nicht. Vielmehr muss dergestalt ein Zusammenhang zwischen den Individuen des Eingriffsgebiets und denjenigen des Umsiedlungsgebiets bestehen, dass zwischen ihnen bioökologische Wechselbeziehungen im Sinne eines trennungs- und störungsfreien ökologischen Austauschs bestehen bzw. – sofern ein Ersatzhabitat erst geschaffen wird – bestehen können (vgl. BVerwG, Urteil vom 07.07.2022 - 9 A 1.21 - BVerwGE 176, 94, juris Rn. 115 m. w. N.). Ob die ökologische Funktion der von dem Eingriff oder Vorhaben betroffenen Fortpflanzungs- und Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt werden kann und ob es insoweit der Festlegung vorgezogener Ausgleichsmaßnahmen bedarf, sind ebenfalls Fragen, die von naturschutzfachlichen Beurteilungen der Genehmigungsbehörde und auch von individuellen Einschätzungen und Zweckmäßigkeitserwägungen der Behörde abhängen (vgl. OVG Rh.-Pf., Urteil vom 16.01.2020 - 8 C 11089/19 - juris Rn. 52; zum eingeschränkten Prüfungsmaßstab siehe bereits oben). Gemessen daran ist dem Beschädigungsverbot hinreichend Rechnung getragen worden. Ein Verstoß ergibt sich nicht aus dem pauschalen Einwand, es müsse schon mit Blick darauf zu Verstößen kommen, dass die WEA im Wald errichtet würden (aa). Ferner ergibt er sich auch nicht aus dem auf einzelne (ubiquitäre) Vogelarten bezogenen Vorbringen, deren Verlust von Revieren einschließlich der Lebens- und Ruhestätten werde nicht hinreichend kompensiert (bb). Auch der Umgang des Beklagten mit den Fortpflanzungs- und Ruhestätten von Fledermäusen ist entgegen der Auffassung des Klägers nicht zu beanstanden (cc). (aa) Soweit der Kläger auch insoweit einen Verstoß gegen § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG mit der Begründung geltend macht, es müsse angesichts der Massivität des Eingriffs in Waldflächen sicher davon ausgegangen werden, dass baubedingt Fortpflanzungs- und Ruhestätten besonders geschützter Arten – vor allem verschiedener Fledermaus- und Brutvogelarten zerstört würden – dringt er auch insoweit aus den bereits zu § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG genannten Gründen nicht durch. (bb) Auch der weitere Einwand, der Beklagte habe einen Verstoß zu Unrecht deshalb verneint, weil ganze Reviere (ubiquitärer) Vogelarten – des Kernbeißers, des Rotkehlchens und des Zilpzalps – durch die Eingriffe vollständig beseitigt würden, verfängt nicht. Der Beklagte ist im angegriffenen Bescheid insoweit davon ausgegangen, durch die Beseitigung der Gehölzstrukturen sei mit Beschädigungen und (Teil-)Verlusten von Revieren zu rechnen. Eine Beeinträchtigung auf Populationsebene sei durch den Lebensraumverlust aufgrund der hohen Bestandszahlen nicht zu erwarten. Die ökologische Funktion bleibe allerdings erhalten oder werde über die Aufwertung umgebender Waldflächen durch Errichtung von Waldrefugien und eine flächenhafte Waldneuanlage im Rahmen des forstrechtlichen Ausgleichs kompensiert. Der Verlust von Baumhöhlen werde im Vorfeld durch Anbringung von Nisthilfen im Umfeld des Rodungsbereichs kompensiert. Diese Erwägungen finden ihre Grundlage im Artenschutzgutachten Avifauna aus Juli 2020, ausweislich dessen die Errichtung der ursprünglich genehmigten fünf WEA dazu führen wird, dass 33 Reviere von nicht windkraftsensiblen Arten in Teilen oder vollständig beseitigt werden, für 263 möglicherweise von einem Verlust auszugehen ist (vgl. dort Tabelle 10 und S. 54). Die höchsten Verluste lägen mit fünf (von 49) beim Rotkehlchen, mit vier (von 42) bei der Mönchsgrasmücke sowie mit drei (von 42) bei der Blaumeise, drei (von 31) beim Gartenbaumläufer und ebenfalls drei (von 35) beim Zilpzalp. Eine Beeinträchtigung auf Populationsebene sei durch den Lebensraumverlust aufgrund der hohen Bestandszahlen nicht zu erwarten. Die ökologische Funktion bleibe entweder erhalten oder werde über die flächengleiche Waldneuanlage an anderer Stelle kompensiert. Ein Verlust an Baumhöhlen sei zu erwarten und müsse durch das Anbringen von Nisthilfen (Vogelkästen) ausgeglichen werden. Auch in der SaP aus Juli 2020 wird davon ausgegangen, dass in den Untersuchungsräumen eine Reihe ubiquitärer Arten mit höheren Revierzahlen zu finden seien. Diese stellten auch den Großteil der Reviere, welche innerhalb der Eingriffsflächen und in deren Randbereich lägen. Hier sei mit Beschädigungen und (Teil-)Verlusten von Revieren durch die Beseitigung der Gehölzstrukturen zu rechnen. Eine Beeinträchtigung auf Populationsebene sei durch den Lebensraumverlust aufgrund der hohen Bestandszahlen nicht zu erwarten. Die ökologische Funktion bleibe entweder erhalten oder werde über die Waldneuanlage kompensiert. Über die forstrechtliche Ausgleichspflicht werde Wald (mindestens) flächengleich neu angelegt und an anderer Stelle durch Pflegemaßnahmen aufgewertet. Der Lebensraumverlust werde durch diese Maßnahmen kompensiert. Um den Verlust von Baumhöhlen im Vorfeld zu kompensieren, sei die Anbringung von jeweils zehn Nistkästen im Umfeld des Rodungsbereichs als vorgezogene Ausgleichsmaßnahme vorzusehen; eine Aufwertung der umgebenden Waldflächen durch Errichtung von Waldrefugien sei sehr zu empfehlen. Dem liegt die zutreffende Erwägung zu Grunde, dass die vollständige Beseitigung eines Reviers bei reviertreuen Arten einen Verstoß gegen den Tatbestand des § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG begründet, weil dabei zugleich alle darin befindlichen Brutplätze vernichtet werden (BVerwG, Urteil vom 28.03.2013 - 9 A 22.11 - BVerwGE 146, 145, juris Rn. 148). Nicht zu beanstanden ist aber auch die daran anknüpfende und auf § 44 Abs. 5 Satz 2 Nr. 3, Satz 3 BNatSchG bezogene Bewertung, dass die ökologische Funktion erhalten bleibt oder durch Aufwertung umgebender Waldflächen und flächenhafte Waldneuanlage kompensiert wird. Insoweit findet sie in den Hinweisen der LUBW eine hinreichende Grundlage. Darin wird rechtlich zutreffend davon ausgegangen, dass bei unvermeidbaren Beschädigungen von Fortpflanzungs- und Ruhestätten zu prüfen ist, ob die ökologische Funktion im räumlichen Zusammenhang gewährleistet ist oder dies durch vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen (CEF-Maßnahmen) gewährleistet werden kann. In Bezug auf nicht windkraftsensible, vorwiegend waldbewohnende Arten wird insoweit spezifiziert, dass die Wahrung der ökologischen Funktion durch die Schaffung bzw. Entwicklung natürlicher Ausweichhabitate durch kleinräumigen Nutzungsverzicht, Ausweisung von Habitatbaumgruppen, Erhalt und Förderung von Sonderstrukturen (z. B. Rindentaschen, Totholzbäume, Mulmhöhlen usw.), Schaffung künstlicher Fortpflanzungsstätten (Nistkästen, Kunsthorste usw.) und Beruhigung potenzieller Brut- und Nahrungshabitate durch Schutzzonen und forstlichen Nutzungsverzicht erfolgen (vgl. LUBW, Hinweise 2015, S. 9, 14, 17; vgl. ferner LUBW, Hinweise 2021, S. 42 ff.). Insoweit dringt der Kläger auch mit seinem Einwand nicht durch, aufgrund der hohen Dichte der Brutvögel könne nicht pauschal angenommen werden, dass die ökologische Funktion der betroffenen Fortpflanzungs- und Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang noch gewährleistet sei, weil nicht hinreichend ermittelt worden sei, dass im Umfeld überhaupt noch genügend Kapazitäten für eine Ansiedlung vorhanden seien. Die genannten Hinweise sehen lediglich für die in Baden-Württemberg regelmäßig auftretenden, nicht windkraftempfindlichen Brutvogelarten der Roten Liste Kategorie 0, 1, 2 und R sowie 3 mit weniger als 100 Brutpaaren im Land vor, dass wegen der in der Seltenheit der Art zum Ausdruck kommenden spezifischen Lebensraumansprüche regelmäßig nicht davon ausgegangen werden könne, dass die ökologische Funktion betroffener Fortpflanzungs- und Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang gewahrt werde (vgl. Hinweise 2015, S. 9, 15). Nachdem die hier betroffenen Arten auf der Roten Liste der Brutvögel in Baden-Württemberg, als „Ungefährdete Arten“ geführt werden (vgl. 7. Fassung, Stand 31.12.2019), bestand zu einer vertieften Prüfung kein Anlass. Dies gilt erst Recht deshalb, weil der Eingriff, gemessen an der Gesamtzahl an Revieren in der Umgebung, die unter Berücksichtigung des sich über den Untersuchungsbereich hinaus erstreckenden Waldes (vgl. Artenschutzgutachten Avifauna, Abbildungen 5 bis 11) insgesamt noch weit höher liegen dürfte, ohnehin nur eine vergleichsweise kleine Zahl an Revieren betrifft. In diesem Zusammenhang hat der Beklagte sich entgegen der Auffassung des Klägers letztlich auch nicht in unzulässiger Weise von populationsbezogenen Erwägungen leiten lassen. Vielmehr ist auch der Beklagte davon ausgegangen, dass der in § 44 Abs. 5 Satz 2 Nr. 3, Satz 3 BNatSchG vorausgesetzte volle ökologische Funktionserhalt nicht schon dann gegeben ist, wenn der Eingriff keine messbaren Auswirkungen auf die Reproduktionsbedingungen bzw. Rückzugsmöglichkeiten der lokalen Population hat, sondern erst dann, wenn für die mit ihren konkreten Lebensstätten betroffenen Exemplare die Funktion dieser Lebensstätte vollständig erhalten bleibt, also z. B. dem in einem Brutrevier ansässigen Vogelpaar weitere geeignete Nistplätze in seinem Revier zur Verfügung stehen oder durch Ausgleichsmaßnahmen ohne zeitlichen Bruch bereitgestellt werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.03.2009 - 9 A 39.07 - BVerwGE 133, 239, juris Rn. 67). Entsprechend hat er auf Grundlage der genannten Fachgutachten erkennbar angenommen, dass gerade die von Revierverlusten betroffenen Individuen selbst in die Umgebung ausweichen können. Zwar werden im angegriffenen Bescheid, im Artenschutzgutachten Avifauna und in der SaP in der Tat auch populationsbezogene Erwägungen angestellt, indem darin insbesondere die Populationswirksamkeit der Beseitigung ganzer Reviere ausgeschlossen wird. Diese Erwägungen sind aber jedenfalls erkennbar nicht dahingehend zu verstehen, dass sie allein den Verbotstatbestand ausschließen sollten. Denn es wird jeweils davon unabhängig zusätzlich ausgeführt, dass die ökologische Funktion erhalten bleibt oder kompensiert wird. Der Sinn der Erwägung dürfe deshalb, ohne dass es darauf letztlich entscheidend ankommt, darin bestehen, dass bei populationsrelevanten Beeinträchtigungen die Anwendung von § 44 Abs. 5 Satz 2 Nr. 3, Satz 3 BNatSchG deshalb Bedenken ausgesetzt wäre, weil die in der Populationsrelevanz zum Ausdruck kommende Seltenheit der Art, wie ausgeführt, es nahelegt, dass ihre spezifischen Lebensraumansprüche nicht ohne weiteres erfüllt werden können und Habitatverluste in der Regel nicht auszugleichen sind. (cc) Entgegen der Auffassung des Klägers lässt sich auch im Zusammenhang mit Fledermausquartieren ein Verstoß gegen das Beschädigungsverbot nicht feststellen. Der Beklagte hat insoweit zur Begründung ausgeführt, dass von den 510 erfassten potentiellen Habitatbäumen mit 120 hochwertigen Strukturen mit Eignung als Wochenstuben und/oder Winterquartier insgesamt 490 Bäume und 114 der entsprechenden Strukturen unangetastet blieben. Insoweit hat er in Nr. 8.4 der Nebenbestimmungen eine Untersuchung auf Nutzung sowie den Verschluss der Strukturen bis spätestens 15.10. des jeweiligen Jahres mit Folie angeordnet. Kann ein Besatz nicht ausgeschlossen werden, ist die Höhle danach so mittels fester Folie zu verschließen, dass Tiere noch ausfliegen aber nicht mehr einfliegen können (Reusenprinzip). Für die durch diesen Verlust betroffenen zehn der 14 nachgewiesenen Fledermausarten gebe es aber, so heißt es im Bescheid weiter zur Begründung, ausreichend potentielle und wertgleiche Strukturen im unmittelbaren Umkreis der Eingriffsflächen, so dass die ökologische Funktion dauerhaft gewährleistet sei. Fledermauskästen seien zum Ausgleich des Umstands anzubringen, dass randlich zu den Eingriffsflächen lokalisierte Quartierstrukturen einen vorübergehenden Funktionsverlust innerhalb der Bauphase erlitten. Auch im Artenschutzgutachten Fledermäuse und auf diesem aufbauend auch in der SaP (vgl. dort S. 6) war auf Grundlage einer Kartierung der potentiellen Quartiere im Umkreis von 500 m um die unmittelbar betroffenen Flächen (vgl. Artenschutzgutachten Fledermäuse, S. 14 ff., außerdem Tabelle ab S. 73) ausgeführt worden, insgesamt seien 510 Habitatbäume und 120 hochwertige Strukturen, 80 mit potentieller Eignung als Wochenstube, 40 mit einer potentiellen Eignung als Winterquartier (und Wochenstube) erfasst worden (dort S. 42). Innerhalb der Eingriffsfläche lägen 20 potentielle Habitatbäume mit 27 Strukturen mit potentieller Eignung, von denen 21 eine potentielle Eignung als Einzelquartier, zwei Strukturen eine potentielle Eignung als Wochenstube und vier Strukturen eine potentielle Eignung als Winterquartier aufwiesen (vgl. dort S. 21, Tabelle 8). Insoweit seien genügend Ausweichquartiere im Umfeld der geplanten Eingriffsflächen vorhanden. Es sei ferner davon auszugehen, dass die Quartiere im direkten Umfeld um die Eingriffsfläche während der Bauphase ihre Funktionalität verlören oder nur eingeschränkt bieten könnten; dem solle durch die Anbringung von Fledermauskästen entgegengewirkt werden. Als Vermeidungsmaßnahme für die baubedingte Tötung von Fledermäusen wurde insoweit angeregt, die Baufeldfreimachung auf den Zeitraum von Mitte Oktober bis Mitte Februar zu beschränken, wobei die Fällung von potentiellen Quartierbäumen ausschließlich in der Aktivitätszeit der Fledermäuse, aber außerhalb der Fortpflanzungszeit (innerhalb des Monats Oktober) erfolgen solle. Sollte dies nicht möglich sein, würden spätere Fällungen dann möglich, wenn der Besatz der Quartiere im Oktober überprüft werde und die ungenutzten Quartiere unbrauchbar gemacht würden (bspw. mittels Ausspritzen mit Bauschaum) (vgl. dort, S. 64). Dem Kläger ist in Bezug auf seine dagegen gerichteten Einwände zuzugeben, dass im Verschluss eines konkret besetzten Quartiers mit einer Einwegfolie (vgl. zur Eignung von Einwegverschlüssen zur Vermeidung eines Verstoßes gegen das Tötungsrisiko Koordinationsstelle für Fledermausschutz in Bayern, Vermeidungs-, CEF- und FCS-Maßnahmen für vorhabenbedingt zerstörte Fledermausquartiere, Mai 2021, S. 9), wohl aber auch im Verschluss eines konkret unbesetzten, aber grundsätzlich frequentierten Quartiers mit einer Folie eine tatbestandsmäßige Beschädigung liegen dürfte. Der Schutz der Ruhestätte erstreckt sich, darauf weist der Kläger zutreffend unter Bezugnahme auf Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.03.2009 - 9 A 39.07 - juris Rn. 66) hin, gerade auch auf Zeiten der Abwesenheit der Tiere, wenn die hinreichend hohe Wahrscheinlichkeit besteht, dass die jeweiligen Tiere an diese Stätten zurückkehren. Entsprechend liegt, wenn ein Quartier grundsätzlich frequentiert wird, in dessen Verkleben die Zerstörung einer Ruhestätte auch dann, wenn es bloß aktuell verlassen ist. Erheblich wäre insoweit allerdings – wenn er in tatsächlicher Hinsicht zuträfe – auch der Gegeneinwand des Beklagten, es seien im vorliegenden Fall keine tatsächlich genutzten, sondern ausschließlich potentielle Quartiere betroffen. Denn bei solchen würde es sich mangels tatsächlicher Nutzung in der Tat nicht um Fortpflanzungs- und Ruhestätten handeln. Soweit der Kläger dagegen einwendet, der Lebensstättenschutz sei weitergehend auch auf nur potentiell genutzte Quartiere zu erstrecken, findet diese Auffassung weder in § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG noch in dem diesem zu Grunde liegenden Unionsrecht eine Grundlage (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.03.2013 - 9 A 22.11 - juris Rn. 118, 148; Urteil vom 18.03.2009 - 9 A 39.07 - juris Rn. 64 ff.). Ob aber hier in tatsächlicher Hinsicht durch die vorgenommenen Untersuchungen hinreichend ausgeschlossen werden konnte, dass die betroffenen Strukturen in der Vergangenheit genutzt wurden und künftig wahrscheinlich wieder genutzt werden bzw. ob dies mit vertretbarem Aufwand überhaupt ausgeschlossen werden könnte, ist für den Senat auch nach der mündlichen Verhandlung offengeblieben. Die Fragen bedürfen aber auch keiner Entscheidung. Denn jedenfalls hat der Beklagte zu Recht angenommen, dass die ökologische Funktion der von dem Eingriff betroffenen Fortpflanzungs- und Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt wird. Den plausiblen Erwägungen des Beklagten hat der Kläger keinen eindeutig vorzugswürdigen Erkenntnisstand entgegengesetzt. Insbesondere tragen die Erwägungen des Beklagten den naturschutzfachlichen Maßgaben der LUBW ausreichend Rechnung, nach denen, wenn von Fledermäusen genutzte Baumhöhlen bzw. Spaltenquartiere in den unmittelbar betroffenen Flächen festgestellt werden, der Nachweis erbracht werden muss, dass im Umfeld der unmittelbar betroffenen Flächen mit einem Radius von max. 500 m mindestens gleichwertige Ausweichquartiere vorhanden sind, welche den Erhalt der ökologische Funktion der betroffenen Baumhöhlen bzw. Spaltenquartiere im räumlichen Zusammenhang gewährleisten können. Für den entsprechenden Nachweis ist die Kartierung der Ausweichquartiere erforderlich (LUBW, Hinweise 2014, S. 23). Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang meint, schon der Wegfall einzelner Strukturen könne zu einem erheblichen Mangel an Fortpflanzungs- und Ruhestätten führen, setzt er sich offensichtlich in Widerspruch zu den genannten naturschutzfachlichen Maßgaben. Darin wird offensichtlich davon ausgegangen, dass der Wegfall einzelner Strukturen grundsätzlich durch eine hinreichend wertige Umgebung kompensiert werden kann. Er legt insoweit schon die naturschutzfachlichen Grundlagen seiner abweichenden Auffassung nicht offen; erst Recht legt er nicht dar, dass die auf die Hinweise der LUBW gründende Auffassung des Beklagten vor dem Hintergrund abweichender Erkenntnisse unvertretbar wäre. Gleiches gilt für den weiteren Einwand, es sei nicht ausreichend belegt, dass im Umkreis gleichwertige Strukturen zur Verfügung stünden. Gegenteiliges ist der Fall. Die Kartierung der Ausweichquartiere bestätigt vielmehr, dass es im unmittelbaren Umfeld zahlreiche weitere potentielle Quartierbäume auch mit hochwertigen Strukturen gibt. Und auch soweit der Kläger geltend macht, der Besatz der Ausweichstrukturen habe näher überprüft werden müssen, übersieht er, dass die Kartierung gerade in der unbelaubten Zeit von November bis März durchzuführen ist, in denen sich eine anderweitige Nutzung allenfalls als Winterquartier feststellen lassen würde. In zulässiger Weise ausgeschlossen hat der Beklagte einen Verstoß gegen das Beschädigungsverbot ferner auch dadurch, dass er, ausgehend von einem temporären Funktionsverlust von randlich lokalisierten Quartierstrukturen innerhalb der Bauphase, die Anbringung von 60 Fledermauskästen respektive semi-natürliche Höhlen angeordnet hat. Das Anbringen von Fledermauskästen kann als Ersatz für verloren gegangene natürliche Quartiere nur dann anerkannt werden, wenn von einer ausreichenden Wirksamkeit ausgegangen werden kann. Während bislang in der Genehmigungspraxis verbreitet und von der Rechtsprechung auch gebilligt (vgl. BVerwG, Urteil vom 10.11.2016 - 9 A 18.15 - BVerwGE 156, 215, juris Rn. 91 m. w. N.) im Wege einer generalisierenden und nicht artspezifischen Betrachtung von der Wirksamkeit von auf gehölzbewohnende Fledermausarten ausgerichteten Fledermauskästen ausgegangen worden ist, spiegelt dieser Ansatz nach der aktuellen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht mehr den aktuell besten wissenschaftlichen Erkenntnisstand wider. Vielmehr ist demnach eine artspezifische Betrachtung vorzunehmen, da nach aktuellen Studien die Akzeptanz von solchen Ersatzhabitaten je nach Fledermausart stark unterschiedlich ausgeprägt ist. Bei der gebotenen artspezifischen Betrachtungsweise kann zur Einschätzung der Wirksamkeit von Fledermausnistkästen auf Leitfäden aus Nordrhein-Westfalen (MKULNV, Leitfaden „Wirksamkeit von Artenschutzmaßnahmen" für die Berücksichtigung artenschutzrechtlich erforderlicher Maßnahmen in Nordrhein-Westfalen, 2013; im Folgenden MKULNV) und – darauf aufbauend – aus Rheinland-Pfalz (LBM, Leitfaden CEF-Maßnahmen, Hinweise zur Konzeption von vorgezogenen Ausgleichsmaßnahmen in Rheinland-Pfalz, 2021; im Folgenden LBM) zurückgegriffen werden. Dabei ist naturschutzfachlich vertretbar, von einer hinreichenden Eignung auszugehen, wenn die Einschätzung der Wirksamkeit der Fledermausnistkästen für die betroffene Fledermausart als „mittel“ bewertet wird (vgl. zum Ganzen BVerwG, Urteil vom 31.03.2023 - 4 A 10.21 - juris Rn. 94 f.; vgl. ferner Senatsurteil vom 31.08.2023 - 14 S 2140/22 - juris Rn. 73). Insoweit ist von einer hinreichenden Eignung auszugehen. Für die im Rahmen der Untersuchungen im Umfeld des Vorhabenstandorts nachgewiesenen Arten Zwergfledermaus, Rauhautfledermaus und Breitflügelfledermaus ist festzuhalten, dass die Zwergfledermaus als Fortpflanzungsstätte bevorzugt Spalten an und in Gebäuden wählt, gegebenenfalls aber auch auf Kästen im Wald zurückgreift. Ruhestätten finden sich oberirdisch in sehr engen Spalten in oder an Gebäuden oder in trockenen unterirdischen Hohlräumen (LBM, Anlage 4). In der Folge ist die Zwergfledermaus als nicht gehölzbewohnende Art von dem vorübergehenden Funktionsverlust zum einen nicht betroffen, zum anderen wäre jedenfalls von einer Annahme der Kästen auszugehen. Auch die Breitflügelfledermaus nutzt von dem vorübergehenden Funktionsverlust nicht betroffene Spaltenverstecke an und in Gebäuden sowie Felsspalten, Keller, Stollen und Höhlen (LBM Anlage 4 2.3 S. 1). Für die Rauhautfledermaus wird eine hohe Eignung von installierten Fledermauskästen angenommen (LBM S. 64; MKULNV S. 81). Für die im Umfeld des Vorhabenstandorts ebenfalls nachgewiesenen weiteren Fledermausarten Große Bartfledermaus (LBM S. 58, MKULNV S. 79), Großer Abendsegler (LBM S. 60, MKULNV S. 79), Kleiner Abendsegler (LBM S. 62; MKULNV S. 81), Großes Mausohr (LBM S. 60, MKULNV S. 79), Fransenfledermaus (MKULNV S. 78), Wasserfledermaus (LBM S. 64; MKULNV S. 81), Mückenfledermaus (LBM S. 64) und Braunes Langohr (LBM, S. 55) wird mindestens eine mittlere Eignung von Fledermauskästen angenommen. Für die weiteren Fledermausart Mopsfledermaus wird eine geringe bis hohe (je nach Quartiernutzungstradition der Kolonie) Eignung von Fledermauskästen angenommen (LBM S. 62). Für die Art Bechsteinfledermaus wird ebenfalls eine geringe bis hohe Eignung angenommen (LBM S. 55). Für die Kleine Bartfledermaus wird zwar von einer geringen Akzeptanz von Nisthilfen ausgegangen (LBM S. 61, MKULNV S. 80). Allerdings nutzt diese Art ohnehin eher Gebäude als Quartiere, oft weit außerhalb des Waldes (LBM Anlage 4 2.12 S. 2). Auch der auf den durch das Vierte Gesetz zur Änderung des Bundesnaturschutzgesetzes eingeführte und am 29.07.2022 in Kraft getretene § 45b Abs. 7 BNatSchG (siehe Art. 3 Abs. 1 des Gesetzes vom 20.07.2022, BGBl. I S. 1362) zielende Einwand des Klägers führt nicht zum Erfolg. Danach dürfen Nisthilfen für kollisionsgefährdete Vögel- und Fledermausarten in einem Umkreis von 1.500 m um errichtete Windenergieanlagen sowie innerhalb von Gebieten, die in einem Raumordnungsplan oder einem Flächennutzungsplan für die Windenergienutzung ausgewiesen sind, nicht angebracht werden. Zwar scheitert die Anwendung dieser Norm hier nicht bereits an der nur auf § 45b Abs. 1 bis 6 BNatSchG, mithin nicht auf § 45b Abs. 7 BNatSchG bezogenen Regelungen in § 74 Abs. 4 BNatSchG. Unabhängig davon findet § 45b Abs. 7 BNatSchG, dessen Vorgaben der Beklagte unter Wahrung des räumlichen Bezugs im Wege der ökologischen Baubegleitung sicherstellen zu können meint, dann keine Anwendung, wenn die Nistkästen im Zuge einer Maßnahme nach § 44 Abs. 5 Satz 3 BNatSchG angebracht werden, die der Vermeidung eines Verstoßes gegen § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG im Rahmen der Zulassung einer WEA dient. In dieser Hinsicht ist eine teleologische Reduktion der Vorschrift angezeigt. Ausweislich der Begründung des Gesetzentwurfs soll die Vorschrift vermeiden, dass aufgrund der Nähe von Brut- und Nistplätzen kollisionsgefährdeter Vogel- und Fledermausarten und von WEA bestehende Konflikte sich verschärfen oder neue Problematiken geschaffen werden (BT-Drs. 20/2354 S. 26). Eine solche grundsätzlich zu vermeidende Risikoerhöhung für die gefährdeten Arten ist jedoch dann nicht gegeben, wenn eine vorgefundene und bereits mit einem Gefahrenpotenzial verbundene Lage durch eine Ausgleichsmaßnahme lediglich beibehalten, nicht aber verschlimmert wird (dazu neigend auch BVerwG, Urteil vom 31.03.2023 - 4 A 10.21 - juris Rn. 100). Dem Gedanken des § 45b Abs. 7 BNatSchG ist in diesen Fällen etwa im Rahmen der ökologischen Baubegleitung – durch die Herstellung eines möglichst großen Abstands zwischen Nisthilfen und WEA-Standort bei gleichzeitiger Wahrung des räumlichen Zusammenhangs (vgl. dazu bereits Senatsurteil vom 31.08.2023 - 14 S 2140/22 - juris Rn. 72 ff.) – Rechnung zu tragen. § 45b Abs. 7 BNatSchG verbleibt insoweit ein substantieller Anwendungsbereich, etwa wenn Nisthilfen außerhalb ohne Bezug zu § 44 Abs. 1. Nr. 3, Abs. 5 Satz 3 BNatSchG angebracht werden oder wenn es nicht um die Zulassung von WEA, sondern um andere Vorhaben geht. (dd) Auch der Einwand des Klägers, es werde unter Verstoß gegen § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG in die Fortpflanzungs- und Ruhestätte einer Haselmaus eingegriffen, verfängt nicht. Der Beklagte hat insoweit auf Grundlage der Begutachtung ...., Artenschutzgutachten Sonstige Arten, angenommen, dass Vermeidungs- und vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen erforderlich seien, um einen Verstoß gegen § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG zu vermeiden. Hierzu gehöre die Vergrämung der Haselmaus die Schaffung neuer bzw. die Optimierung vorhandener Lebensräume. Ergänzend würden Maßnahmen zur Sicherung des Erhaltungszustandes (FCS-Maßnahmen) wie eine Strukturanreicherung durch Pflanzungen, das Anbringen von Haselmaus-Nistkästen und die Ausweisung von Waldrefugien erforderlich, um den Erhaltungszustand der Haselmaus am Kornberg allgemein zu stützen. Diese Erwägungen bewegen sich im Rahmen des naturschutzfachlich Vertretbaren. Der Kläger hat aus den bereits im Rahmen des insoweit gleichfalls geltend gemachten Verstoßes gegen das Tötungsverbot genannten Gründen keine durchgreifenden Eignungszweifel substantiiert. 2. Auch soweit der Kläger Defizite der bei der Eingriffsregelung rügt, dringt er nicht durch. Nach § 15 Abs. 1 BNatSchG ist der Verursacher eines Eingriffs – der in § 14 BNatSchG definiert ist – verpflichtet, vermeidbare Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft zu unterlassen. Beeinträchtigungen sind vermeidbar, wenn zumutbare Alternativen, den mit dem Eingriff verfolgten Zweck am gleichen Ort ohne oder mit geringeren Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft zu erreichen, gegeben sind. Soweit Beeinträchtigungen nicht vermieden werden können, ist dies zu begründen. Gemäß § 15 Abs. 2 BNatSchG ist der Verursacher verpflichtet, unvermeidbare Beeinträchtigungen durch Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege auszugleichen (Ausgleichsmaßnahmen) oder zu ersetzen (Ersatzmaßnahmen). Ausgeglichen ist eine Beeinträchtigung, wenn und sobald die beeinträchtigten Funktionen des Naturhaushalts in gleichartiger Weise wiederhergestellt sind und das Landschaftsbild landschaftsgerecht wiederhergestellt oder neu gestaltet ist. Ersetzt ist eine Beeinträchtigung, wenn und sobald die beeinträchtigten Funktionen des Naturhaushalts in dem betroffenen Naturraum in gleichwertiger Weise hergestellt sind und das Landschaftsbild landschaftsgerecht neu gestaltet ist. Festlegungen von Maßnahmen nach § 34 Abs. 5 und § 44 Abs. 5 Satz 3 BNatSchG stehen der Anerkennung solcher Maßnahmen als Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen nicht entgegen. Ein Eingriff darf nach § 15 Abs. 5 BNatSchG nicht zugelassen oder durchgeführt werden, wenn die Beeinträchtigungen nicht zu vermeiden oder nicht in angemessener Frist auszugleichen oder zu ersetzen sind und die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege bei der Abwägung aller Anforderungen an Natur und Landschaft anderen Belangen im Range vorgehen. Die sich daraus ergebenden Anforderungen sind hier in rechtsfehlerfreier Weise bewältigt worden. Im landschaftpflegerischen Begleitplan aus August 2022, wie er Gegenstand der Genehmigung geworden ist, werden das Vorhaben und dessen Auswirkungen auf die verschiedenen Schutzgüter sowie Maßnahmekonzepte zu deren Vermeidung bzw. Verminderung beschrieben. Ferner werden Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen entwickelt. Die abschließende Kompensationsbilanzierung kommt zu dem Ergebnis, dass die erheblichen Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft im Sinne der Eingriffsregelung nach dem Bundesnaturschutzgesetz hinreichend kompensiert werden. Der Einwand des Klägers geht zunächst dahin, dass er die artenschutzrechtlich vorgesehenen Vermeidungs- und Ausgleichsmaßnahmen (auch insoweit) für ungeeignet hält. Dieser beachtliche (vgl. BVerwG, Urteil vom 14.07.2011 - 9 A 12.10 - ZUR 2012, 95 Rn. 108 ff.) Einwand greift nicht durch, denn die vorgesehenen Vermeidungs- und Ausgleichsmaßnahmen leiden – wie ausgeführt – nicht an den vom Kläger geltend gemachten Fehlern. Vielmehr bewältigt die angegriffene Genehmigung die artenschutzrechtlichen Probleme hinreichend. Aber auch soweit der Kläger darüber hinaus (unter Bezugnahme auf das Gutachten ............, Artenschutz, (HAR-1 und HAR-2), S. 41) einwendet, die artenschutzrechtlich nicht für signifikant befundene Erhöhung des Tötungsrisikos für Tiere verschiedener Arten – darunter Fledermäuse ebenso wie die im Gebiet beheimateten Greifvogelarten – werde nicht hinreichend kompensiert, hat die Klage keinen Erfolg. Denn das Kriterium der erheblichen Beeinträchtigung im Sinne des §§ 13, 14 Abs. 1 BNatSchG als Anknüpfungspunkt für etwaige Verpflichtungen nach § 15 Abs. 1 BNatSchG wird durch die materiell-rechtlichen Regelungen des Artenschutzrechts geprägt (vgl. OVG NRW, Urteil vom 24.08.2023 - 22 D 201/22.AK - juris Rn. 203 f.; BVerwG, Beschluss vom 06.03.2014 - 9 C 6.12 - juris Rn. 65; vgl. ferner BVerwG, Urteil vom 14.07.2011 - 9 A 12.10 - ZUR 2012, 95 Rn. 108 ff.; Schumacher/u. a. in Fischer-Hüftle/Czybulka, BNatSchG, 3. Aufl., § 14 Rn. 28; vgl. ferner Schrader in Giesberts/Reinhardt, BNatSchG, 67. Ed., § 14 Rn. 18; § 15 Rn. 32). Soweit keine Verstöße gegen artenschutzrechtliche Zugriffsverbote festzustellen sind, liegen deshalb in Bezug auf die insoweit geschützten Arten auch keine erheblichen Beeinträchtigungen im Sinne der Eingriffsregelung vor. Die Erhöhung des Tötungsrisikos, das nicht die Signifikanzschwelle des § 44 Abs.1 Nr. 1 BNatSchG erreicht, bedarf dementsprechend keiner Kompensation. 3. Die Genehmigung verstößt auch nicht gegen § 34 Abs. 2, Abs. 1 Satz 1 BNatSchG. Gemäß § 34 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG sind Projekte vor ihrer Zulassung und Durchführung auf ihre Verträglichkeit mit den Erhaltungszielen eines Natura 2000-Gebiets zu überprüfen, wenn sie einzeln oder im Zusammenwirken mit anderen Projekten oder Plänen geeignet sind, das Gebiet erheblich zu beeinträchtigen, und nicht unmittelbar der Verwaltung des Gebiets dienen. Ergibt die Prüfung der Verträglichkeit, dass das Projekt zu erheblichen Beeinträchtigungen des Gebietes in seinen für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen führen kann, ist es unzulässig (§ 34 Abs. 2 BNatSchG). In der Verträglichkeitsprüfung kommt den Erhaltungszielen des betreffenden Gebiets eine hervorgehobene Bedeutung als Schutzobjekt und Prüfungsmaßstab zu. Gegenstand der Erhaltungsziele sind die LRT des Anhangs I der FFH-Richtlinie und Arten des Anhangs II der FFH-Richtlinie sowie Vogelarten des Anhangs I der Vogelschutzrichtlinie und Zugvogelarten, wegen denen das Gebiet ausgewählt worden ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.01.2007 - 9 A 20.05 - BVerwGE 128, 1, juris Rn. 68, 77). Maßgebliches Kriterium ist der günstige Erhaltungszustand der gemäß den Erhaltungszielen geschützten Lebensräume und Arten gemäß Art. 1 Buchst. e und i der FFH-Richtlinie; ein günstiger Erhaltungszustand muss trotz Durchführung des Vorhabens stabil bleiben, ein bestehender schlechter Erhaltungszustand darf jedenfalls nicht weiter verschlechtert werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 03.05.2013 - 9 A 16.12 - BVerwGE 146, 254, juris Rn. 28 m. w. N.). Bei geschützten LRT sind dauerhafte Flächenverluste – abgesehen von Bagatellverlusten im Einzelfall – immer erheblich (vgl. BVerwG, Urteil vom 12.03.2008 - 9 A 3.06 - BVerwGE 130, 299, juris Rn. 124 m. w. N.). Bei geschützten Arten dürfen vorhabenbedingte Beeinträchtigungen einschließlich Stressfaktoren die artspezifische Populationsdynamik keinesfalls so weit stören, dass eine Art nicht mehr ein lebensfähiges Element des natürlichen Lebensraums, dem sie angehört, bildet und langfristig weiterhin bilden wird (BVerwG, Urteil vom 17.01.2007 - 9 A 20.05 - BVerwGE 128, 1, juris Rn. 45). Anders als für den Verlust von LRT-Flächen kann für den Verlust von Habitatflächen geschützter Arten hingegen nicht die Grundannahme zum Tragen kommen, im Regelfall sei jeder Flächenverlust erheblich. Während die Definition eines günstigen Erhaltungszustands in Art. 1 FFH-RL für den natürlichen Lebensraum u. a. darauf abstellt, ob die Flächen, die er im natürlichen Verbreitungsgebiet einnimmt, mindestens beständig sind (Buchst. e), kommt es für den günstigen Erhaltungszustand einer Art nicht auf die Beständigkeit der Habitatfläche, sondern auf die Beständigkeit der Art an (Buchst. i). Verluste von Habitatflächen führen deshalb nicht ohne Weiteres zu einer Verschlechterung des Erhaltungszustands der geschützten Art. Entscheidendes Beurteilungskriterium ist vielmehr das der Stabilität, das die Fähigkeit umschreibt, nach einer Störung wieder zum ursprünglichen Gleichgewicht zurückzukehren. Ist eine Population dazu in der Lage, sei es, dass sie für ihren dauerhaften Bestand in der bisherigen Qualität und Quantität auf die verlorengehende Fläche nicht angewiesen ist, sei es, dass sie auf andere Flächen ohne Qualitäts- und Quantitätseinbußen ausweichen kann, so bleibt ein günstiger Erhaltungszustand erhalten und ist demgemäß eine erhebliche Beeinträchtigung zu verneinen (vgl. BVerwG, Urteil vom 12.03.2008 - 9 A 3.06 - BVerwGE 130, 299, juris Rn. 132). Für die Erfassung und Bewertung vorhabenbedingter habitatbezogener Einwirkungen mangelt es bisher weitgehend an weiterführenden gesetzlichen Vorgaben oder einer untergesetzlichen Maßstabsbildung durch verbindliche Festlegungen etwa mittels Durchführungsverordnungen oder Verwaltungsvorschriften. Die gerichtliche Kontrolle ist deshalb darauf beschränkt, ob die Einschätzungen der Behörde im konkreten Einzelfall naturschutzfachlich vertretbar sind, sie insbesondere nicht auf einem unzulänglichen oder gar ungeeigneten Bewertungsverfahren beruhen, und ob die Behörde zu einer plausiblen Einschätzung gelangt ist. Der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle obliegt darüber hinaus die Prüfung, ob der Behörde bei der Ermittlung und Anwendung der von ihr gewählten - vertretbaren - Methode Verfahrensfehler unterlaufen, sie von einem unrichtigen oder nicht hinreichend tiefgehend aufgeklärten Sachverhalt ausgeht, allgemeingültige Bewertungsmaßstäbe verletzt oder sich von sachfremden Erwägungen leiten lässt (vgl. oben B. II. 1. m. w. N.). Gemessen daran ist den habitatschutzrechtlichen Vorgaben hier Genüge getan. Die durchgeführte FFH-Prüfung hat in zulässiger Weise ergeben, dass das Projekt nicht zu erheblichen Beeinträchtigungen des FFH-Schutzgebietes „Odenwald und Bauland Hardheim“ (DE 6322341), innerhalb dessen die WEA steht, in seinen für die Erhaltungsziele maßgeblichen Bestandteilen – darunter die Arten Mops- und Bechsteinfledermaus und die Art Großes Mausohr sowie der LRT 9130 („Waldmeister-Buchenwald“) – führt. Ohne Erfolg hält der Kläger dem Beklagten eine unzureichende Bestandserfassung vor (a)). Ebenfalls ohne Erfolg macht der Kläger geltend, erhebliche Beeinträchtigungen der Erhaltungszielarten Mopsfledermaus (b)), des LRT 9130 (c)) und dessen charakteristischer Arten (d)) seien zu Unrecht verneint worden. Weiter ist auch der Umgang mit der Maßnahmefläche für die Haselmaus nicht zu beanstanden (e)). Der umfangreich begründete Einwand des Klägers zur Ausnahmeprüfung verfängt, nach Verzicht auf die Errichtung und den Betrieb von WEA HAR-1 offensichtlich nicht (f)). a) Ohne Erfolg wirft der Kläger dem Beklagten eine unzureichende Bestandserfassung vor. Für die Verträglichkeitsprüfung nach Art. 6 Abs. 3 FFH-RL hat eine sorgfältige Bestandserfassung und -bewertung in einem Umfang zu erfolgen, der es zulässt, die Einwirkungen des Projekts zu bestimmen und zu bewerten. Die Methode der Bestandsaufnahme ist nicht normativ festgelegt; die Methodenwahl muss aber die für die Verträglichkeitsprüfung allgemein maßgeblichen Standards der „besten einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnisse“ einhalten (stRspr, vgl. BVerwG, Urteil vom 06.11.2013 - 9 A 14.12 - BVerwGE 148, 373, juris Rn. 45 m. w. N.). Der Ermittlungspflicht ist dabei in der Regel dann Genüge getan, wenn eine Verträglichkeitsprüfung durchgeführt und auf deren Grundlage in angemessenem zeitlichen Zusammenhang entschieden worden ist. Es besteht also keine Pflicht, bis zum Entscheidungstermin fortwährend nachzuermitteln. Vor neuen Erkenntnissen dürfen aber nicht die Augen verschlossen werden. Dies gilt zunächst für Erkenntnisse, die der Immissionsschutzbehörde zugänglich sind, darüber hinaus aber auch für Sachverhaltsfeststellungen, von denen die wegen der Konzentrationswirkung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung (§ 13 BImSchG) ins immissionsschutzrechtliche Genehmigungsverfahren eingebundenen Fachbehörden Kenntnis erlangen (vgl. – zu dem die Planfeststellung bestimmenden Grundsatz formeller Konzentration – BVerwG, Urteil vom 12.03.2008 - 9 A 3.06 - BVerwGE 130, 299, juris Rn. 89). Der Kläger wendet unter Bezugnahme auf die von ihm veranlasste gutachterliche Stellungnahme (...., FFH-Verträglichkeit (HAR-1 und HAR-2)) ein, die in dem im Oktober 2021 vom Regierungspräsidium Karlsruhe vorgelegten MAP für das FFH-Gebiet „Odenwald und Bauland Hardheim“ enthaltenen Daten seien bei Erlass des Bescheids am 29.12.2022, der sich maßgeblich auf die FFH-Verträglichkeitsprüfung stütze, fehlerhaft unberücksichtigt geblieben. Dies zeige sich daran, dass weder die Entdeckung eines weiteren Wochenstubenquartieres der Mopsfledermaus im 500 m Radius zur Anlage HAR-1 in die Auswirkungsprognose eingeflossen sei, noch die Erkenntnisse zum Vorkommen des LRT 9130 im Wirkbereich der Anlagen. Auch sei kein Abgleich mit den Daten zu den Erhaltungszuständen der betroffenen Schutzgüter aus dem MAP erfolgt. Bei Berücksichtigung der vollständigen Datenlage wären mehr Betroffenheiten anzunehmen gewesen. Damit dringt er nicht durch. Insbesondere hat der Beklagte nicht die Augen vor neueren Erkenntnissen verschlossen. Vielmehr hat er den MAP und die sich daraus ergebenden Daten in seine Entscheidung eingestellt. Zwar konnte sich das von der Beigeladenen erstellte habitatschutzrechtliche Gutachten wegen der zeitlichen Abläufe nicht auf diese erstrecken. Darin heißt es ausdrücklich, der Untersuchung sei die aktuelle artenschutzfachliche Untersuchung zu Grunde gelegt, auf eine Verwendung der „noch nicht rechtskräftigen und somit vorläufigen Ergebnisse zur Kartierung des MAP“ sei auf Wunsch des Regierungspräsidiums Karlsruhe verzichtet worden; weil der MAP noch nicht rechtskräftig sei, seien die in ihm enthaltenen Daten auch noch nicht offiziell bekannt, so dass vorläufige Annahmen getroffen würden, die im laufenden Verfahren sowie unter Berücksichtigung des finalen MAPs zu prüfen seien (vgl. ...., FFH-Verträglichkeitsprüfung für das FFH-Gebiet DE 6322341, S. 2, 5, 21, 34, im Folgenden: FFH-Verträglichkeitsuntersuchung). Das Vorbringen des Beklagten, dass zwischen den Gutachtern der Beigeladenen und dem für die Erstellung des MAPs zuständigen Regierungspräsidium Karlsruhe ein Austausch von Zwischenergebnissen und Kartenmaterial stattgefunden habe, so dass eine abgestimmte Datengrundlage vorgelegen habe, überzeugt vor diesem Hintergrund nur bedingt. Jedenfalls aber hat der Beklagte bei der ihm obliegenden Prüfung selbst auch die zum maßgeblichen Zeitpunkt neuen Erkenntnisse berücksichtigt. Bereits in der abschließenden Stellungnahme der höheren Naturschutzbehörde, die vom 28.04.2022 datiert, und dem Nachtrag vom 19.05.2022 wird der MAP berücksichtigt und ausdrücklich auf die Managementmaßnahme „WA 10“ Bezug genommen. Auch im angegriffenen Bescheid selbst wird auf Daten des MAPs, namentlich Erkenntnisse zu einer weiteren Wochenstube der Mopsfledermaus im Umfeld der WEA HAR-1, Bezug genommen und diese Erkenntnis rechtlich eingeordnet (dort S. 46). Ferner wird der Beigeladenen darin ausdrücklich auch die Beachtung der Erhaltungsmaßnahmen aufgegeben, die im MAP von Oktober 2021 für Fledermäuse vorgesehen sind (vgl. dort, S. 46). Unabhängig davon hat der Kläger auch nicht dargelegt, dass der Beklagte bei Vermeidung der behaupteten unzureichenden Berücksichtigung von Erkenntnissen zu einem anderen Ergebnis hätte kommen müssen. Solches ist auch sonst nicht ersichtlich. b) Der Beklage hat zu Recht erhebliche Beeinträchtigungen der Art Mopsfledermaus verneint. Im angegriffenen Bescheid hat der Beklagte insoweit ausgeführt, die Anlagenstandorte HAR-1 und HAR-2 läge innerhalb des FFH-Gebiets. Nach Prüfung der überarbeiteten Antragsunterlagen und unter Berücksichtigung der formulierten Nebenbestimmungen habe die höhere Naturschutzbehörde der FFH-Ausnahmeprüfung einschließlich der geplanten Kohärenzsicherungsmaßnahmen nach § 34 BNatSchG i. V. m. § 38 Abs. 2 Satz 2 und 3 NatSchG zugestimmt. Differenziertere Ausführungen finden sich in der der Genehmigung zu Grunde liegenden FFH-Verträglichkeitsuntersuchung (vgl. ...., FFH-Verträglichkeitsuntersuchung). Darin wird unter Bezugnahme auf die Fachkonvention Lambrecht/Trautner davon ausgegangen, dass die direkte und dauerhafte Inanspruchnahme eines (Teil)Habitats einer geschützten Art im Regelfall eine erhebliche Beeinträchtigung begründe; dies sei ausnahmsweise nur dann anders, wenn mehrere sog. Randbedingungen gemeinsam erfüllt seien. Dies sei hier in Bezug auf die Inanspruchnahme von Habitaten der Bechstein- und der Mopsfledermaus durch die WEA HAR-2 der Fall. Insbesondere werde unterhalb der Flächenorientierungswerte in nicht obligate Teilhabitate der Arten Bechsteinfledermaus und Großes Mausohr eingegriffen. Bei der – nicht mehr streitgegenständlichen – WEA HAR-1 komme es zu einer Überschreitung der Orientierungswerte für die Bechsteinfledermaus und das Große Mausohr, weshalb ein Antrag auf Zulassung einer Ausnahme nach § 34 Abs. 3 BNatSchG gestellt werde. (aa) Unbegründet ist zunächst der dagegen gerichtete Einwand des Klägers, die Anwendung von fachlich begründeten Schwellenwerten und Bagatellgrenzen, wie sie der Sache nach darin liege, dass unter Anwendung von sog. Randbedingungen die Erheblichkeit einer Beeinträchtigung verneint werde, sei von vornherein unzulässig. Die Anwendung von fachlich begründeten Schwellenwerten und Bagatellgrenzen, die nicht auf einer Interessenabwägung beruhen, sondern sich auf die praktische Messbarkeit bzw. Nachweisbarkeit von Auswirkungen beziehen, ist rechtlich zulässig (vgl. BVerwG, Urteil vom 03.11.2020 - 9 A 12.19 - juris Rn. 371; Urteil vom 12.06.2019 - 9 A 2.18 - BVerwGE 166, 1, juris Rn. 144). Dies gilt gerade auch für in der Konvention von Lambrecht/Trautner vorgeschlagenen Orientierungswerte, die unter breiter Beteiligung der Fachöffentlichkeit erarbeitet wurden. Die Konvention ist daher, wenngleich sie keine normative Geltung beanspruchen kann, im Regelfall anzuwenden (vgl. BVerwG, Urteil vom 03.11.2020 - 9 A 12.19 - juris Rn. 373; Urteil vom 23.04.2014 - 9 A 25.12 - BVerwGE 149, 289, juris Rn. 66 m. w. N.). (bb) Unbegründet sind ferner auch die gegen die Erwägungen des Beklagten zu den sog. Randbedingungen gerichteten Einwände. (1) So ist der Beklagte entgegen dem Vorbringen des Klägers in zulässiger Weise vom Vorliegen der Randbedingung A (qualitativ-funktionale Besonderheiten) nach der einschlägigen Fachkonvention (Lambrecht/Trautner, 2007) ausgegangen. Insbesondere durfte er davon ausgehen, dass durch die WEA HAR-2 keine essentiellen oder obligaten Teilhabitate der Mopsfledermaus – Wochenstuben, Winterquartiere, Schwärm- und Paarungsquartiere, Ruhestätten, spezielle Jagdhabitate – betroffen sind. Eine hinreichende Grundlage findet diese Annahme in dem von der Beigeladenen vorgelegten Fachgutachten Fledermäuse, nach dem im Eingriffsbereich keine tatsächlich genutzten Wochenstuben, Winterquartiere, Schwärmquartiere, Balzquartiere oder essentielle Jagdhabitate nachgewiesen werden konnten. Der Einwand des Klägers, die Frage der qualitativ-funktionalen Besonderheiten sei gar nicht ermittelt worden, ist vor diesem Hintergrund nicht nachvollziehbar. Allein der Umstand, dass von dem Eingriff betroffene Bereiche in einem durch den MAP als Quartiergebiet der Mopsfledermaus bezeichneten Bereich liegen, stellt die Annahme des Beklagten ebenfalls nicht in Frage. Den genannten Umstand hat niemand in Abrede gestellt; über die Bedeutung der konkret betroffenen Flächen für die Mopsfledermaus im Vergleich gerade zu anderen ihr weiterhin zur Verfügung stehenden Flächen lässt sich dem nichts entnehmen. Anhaltspunkte für die Betroffenheit essentieller oder obligater Teilhabitate der Art ergeben sich auch nicht aus der im MAP vorgesehen Maßnahme WA 10a. Zwar dient diese Maßnahme u. a. dem Erhalt der Mopsfledermaus im FFH-Schutzgebiet und sieht hierzu unter der Überschrift „Nachhaltige Sicherung des Quartierangebots für Fledermäuse (WA 10)“ und „WA 10a: Belassen von ca. 10 Alteichen/-buchen pro ha“ auf einer inselartig über das FFH-Schutzgebiet verteilten, teils auch jenseits seiner Grenzen verorteten Gesamtfläche von insgesamt 189,18 ha vor, dass Alteichen- und Altbuchenflächen mit einem Mindestalter von 150 Jahren weiterhin langfristig und dauerwaldartig bewirtschaftet werden, vorhandene saumartig ausgebildete Strukturen und Bestände 1 ha etwa 10 Alteichen bzw. Altbuchen pro ha als Habitat- und Strukturbäume belassen werden (vgl. MAP, S. 111 f.). In Bezug auf diese lediglich leitlinienartig formulierten Maßnahmemaßgaben lässt sich jedoch nicht ansatzweise feststellen, dass die betroffenen Flächen in ihrer Gesamtheit als unverzichtbar angesehen werden müsste. Unabhängig davon bestehen auf Grundlage der bildlichen Darstellung im vom Kläger veranlassten Gutachten (...., FFH-Verträglichkeitsprüfung (HAR-1 und HAR-2), S. 6) auch keine Anhaltspunkte für den behaupteten Konflikt. Insbesondere ist nicht zu erkennen, dass sich die Eingriffsfläche und die Maßnahme berühren oder überlagern würden. Auch ein Anlass zur Berücksichtigung von lediglich potentiellen Wochenstubenquartieren bestand mit Blick auf die Ermittlung der Erheblichkeit der Beeinträchtigung nicht. Unabhängig davon durfte der Beklagte auch davon ausgehen, dass das Quartierpotential für die Art im FFH-Gebiet durch die Anbringung von Fledermauskästen gesichert bleibt. § 45b Abs. 7 BNatSchG steht auch insoweit nicht entgegen (s. o.). Auch die Eigenschaft der Fledermauskästen als CEF-Maßnahme steht nicht entgegen. Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (vgl. EuGH, Urteil vom 15.05.2014 - C-521/12 - juris Rn. 28) geltend macht, bei der Beurteilung der Erheblichkeit von Schutzgebietsbeeinträchtigungen im Rahmen der Verträglichkeitsprüfung (§ 34 Abs. 1 und 2 BNatSchG) sei eine Berücksichtigung derartiger Kompensationsmaßnahmen unzulässig (vgl. ...., FFH-Verträglichkeitsprüfung (HAR-1 und HAR-2), S. 8), kann dem nicht gefolgt werden. Es ist vielmehr – auch unionsrechtlich – zu unterscheiden zwischen den unter Art. 6 Abs. 3 FFH-Richtlinie fallenden Schutzmaßnahmen im Sinne von Schadensvermeidungs- oder Schadensbegrenzungsmaßnahmen bzw. Abschwächungsmaßnahmen, die bereits im Rahmen der Verträglichkeitsprüfung zu berücksichtigen sind und unmittelbare Auswirkungen auf das Maß der Beeinträchtigung von Schutzgütern des FFH-Gebiets selbst haben, und sogenannten Ausgleichs- und Kompensationsmaßnahmen, die in den Fällen, in denen das Projekt trotz negativer, erheblicher Auswirkungen auf das Gebiet durchgeführt werden soll, einen Ausgleich für die Beeinträchtigungen schaffen sollen und im Rahmen von Art. 6 Abs. 4 FFH-Richtlinie zum Tragen kommen. Für die Unterscheidung kommt es maßgeblich auf die Auswirkungen auf die Schutzgüter des FFH-Gebiets und nicht auf den Ort ihrer Durchführung an. Die betreffenden Maßnahmen sind zeit- und wirkungsbezogen danach zu beurteilen, ob die schädlichen Auswirkungen des Projekts verlässlich verhindert oder gemindert werden, wobei es auf den Zeitpunkt ankommt, in dem die Beeinträchtigungen zu erwarten sind (vgl. ausführlich BVerwG, Urteil vom 12.06.2019 - 9 A 2.18 - BVerwGE 166, 1, juris Rn. 86 ff. m. w. N. auch zur Rspr. d. EuGH; ferner VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 21.01.2022 - 10 S 1861/21 - juris Rn. 25). Gemessen daran geht es hier ersichtlich um berücksichtigungsfähige Kompensationen nach Art. 6 Abs. 3 FFH-Richtlinie und nicht um Ausgleichsmaßnahmen nach Art. 6 Abs. 4 FFH-Richtlinie. (2) Der Beklagte ist auch – ebenfalls entgegen dem Vorbringen des Klägers – in zulässiger Weise vom Vorliegen der Randbedingung E (Kumulation mit anderen Wirkfaktoren) ausgegangen. Ausgehend von einer Kollisionsgefahr der Art Mopsfledermaus hat er diese Randbedingung (erst) mit Blick auf die Implementierung von Abschaltzeiten für erfüllt gehalten. Nicht zu beanstanden ist insoweit insbesondere, dass der Beklagte dem Wirkfaktor Betrieb- und Baulärm und dem Wirkfaktor Tötung von Exemplaren der Art im Rahmen der Rodung und Baufeldfreimachung in diesem Zusammenhang jeweils keine eigene Relevanz beigemessen hat. Naturschutzfachliche Erkenntnisse, die insoweit zu einer abweichenden Beurteilung zwingen würden, sind, wie bereits im Rahmen der artenschutzrechtlichen Einwände des Klägers erörtert, von Kläger nicht dargetan und auch sonst nicht ersichtlich. (3) Weiter hat der Beklagte auch die Randbedingung D (Kumulation „Flächenentzug durch andere Pläne/Projekte“) in zulässiger Weise für erfüllt gehalten. Dabei hat er sechs potentiell kumulativ wirkende und bereits genehmigte und umgesetzte Projekte (Tierkörperbeseitigungsanlage, landwirtschaftliche Anlage, Radweg, Wasserversorgungsbauwerk, Infowerbetafel und Mittelspannungskabel) näher in den Blick genommen (vgl. ...., FFH-Verträglichkeitsuntersuchung, S. 56 f.). Eine Kumulationswirkung des Bebauungsplans „Öl- und Schneidmühle“, dessen Geltungsbereich in das FFH-Gebiet hineinragt, des Planfeststellungsverfahrens zur Verstärkung einer Stromleitung, das mit Masterneuerungen im Gebiet einhergeht, und auch von forstwirtschaftlichen Eingriffe im Gebiet hat er entgegen der Auffassung des Klägers in zulässiger Weise von vornherein ausgeschlossen. Den Einwänden des Beklagten, dass im Rahmen der FFH-Vorprüfung des Bebauungsplanverfahrens „Öl- und Schneidemühle“ Beeinträchtigungen von Fledermäusen ausgeschlossen worden seien und sich die Erneuerung einer Stromleitung aufgrund der ersatzweisen Errichtung auf bestehender Trasse nicht auf die den Fledermäusen zur Verfügung stehenden Flächen auswirkten, hat der Kläger nichts Substantielles entgegengesetzt. Auf welche – flächenwirksamen – forstwirtschaftlichen Maßnahmen der Kläger die Betrachtung erstreckt haben will, ist ebenfalls nicht nachvollziehbar. Ein Defizit ergibt sich auch nicht aus dem Umgang mit den weiteren Anlagen HÖP-1 und HÖP-2 sowie HAR-3. Insbesondere bestand auch insoweit kein Anlass, diese unter dem Gesichtspunkt des „Flächenentzugs durch andere Projekte“ näher in den Blick zu nehmen. Die Standorte dieser WEA liegen außerhalb des FFH-Schutzgebiets; eine Wirkung von außen in das FFH-Gebiet hinein war jeweils in zulässiger Weise ausgeschlossen worden (vgl. Senatsurteile vom 20.12.2023 - 14 S 218/23 - und - 14 S 220/23 -). (4) Auch soweit der Kläger in Bezug auf die Art Mopsfledermaus weiterhin geltend macht, die Schwere der Beeinträchtigung ergebe sich aus der Intensität und dem Umfang der Beeinträchtigungen und aus der Gefährdung der in den Roten Listen mit verschiedenen Gefährdungskategorien belegten Art, ferner aus dem im MAP gerade noch als gut bewerteten Erhaltungszustand und aus der ebenfalls im MAP betonten landesweiten Bedeutung der hier betroffenen Population, dringt er nicht durch. All diesen Gesichtspunkten wird, soweit sie habitatschutzrechtlich relevant sind, durch die angewandte Fachkonvention (Lambrecht/Trautner, 2007) einschließlich der dort vorgesehenen Bagatellschwellen hinreichend Rechnung getragen (vgl. dort etwa S. 55). c) Der Beklagte hat auch erhebliche Beeinträchtigungen des LRT 9130 zu Recht verneint. Der Kläger macht insoweit ausschließlich Defizite der Anlage HAR-1 geltend. Damit kann er hier schon deshalb keinen Erfolg haben, weil sich die Genehmigung in ihrer hier streitigen Gestalt nicht mehr auf diese WEA bezieht. d) Weiter hat der Beklagte eine erhebliche Beeinträchtigung des LRT 9130 auch in zulässiger Weise unter dem Gesichtspunkt der für diesen charakteristischen Arten verneint. Die Einwände des Klägers in Bezug auf WEA HAR-1, deren Rotoren nach seinem Vorbringen über der LRT-Fläche liegen sollten, haben sich aus den genannten Gründen erledigt. Aber auch der Einwand des Klägers, im Wirkbereich der WEA HAR-2 würden Hohltaube, Kleiber und Waldkauz, die für den LRT typisch seien, beeinträchtigt, verfängt nicht. Bau- und betriebsbedingte Störungen dieser Arten waren unter Zugrundelegung des artenschutzrechtlichen Gutachtens Avifauna zu Recht ausgeschlossen worden. e) Ferner ist auch der Umgang des Beklagten mit einer Maßnahmefläche für die Haselmaus im FFH-Gebiet nicht zu bemängeln. Insbesondere war entgegen der Auffassung des Klägers nicht von einer erheblichen Beeinträchtigung des LRT 9130 durch die auf dieser Maßnahmefläche vorgesehene Verwendung einer Gehölzsamenmischung zur Strukturanreicherung am neu entstandenen Waldrand mit nahrungs- und deckungsreichen Gehölzen auszugehen. Die Gehölzsamenmischung wird in der Nebenbestimmung Nr. 8.35 lediglich beispielhaft durch die Angabe eines Herstellers bezeichnet. Welche unter den verschiedenen von diesem Hersteller angebotenen Mischungen zu verwenden ist, ergibt sich daraus nicht und ist der Konkretisierung durch den Beigeladenen, ggf. im Rahmen der ökologischen Baubegleitung vorbehalten. Dementsprechend ist schon im Ansatz nicht nachvollziehbar, woraus der Kläger schließt, die vorgesehene Mischung enthalte 13 für den LRT untypische Pflanzenarten. Unabhängig davon wahrt der Eingriff – und damit auch die Maßnahmefläche, die auf einer Fläche von 2.000 m² an den Waldrändern um die Eingriffsflächen anzusiedeln ist (vgl. Nebenbestimmung Nr. 8.35) – mit wenigstens 200 m einen hinreichenden Abstand von Vorkommen des LRT, so dass Auswirkungen auf ihn – in Kenntnis von Empfehlungen des Fachgutachters zu Vermeidungs- und vorgezogenen Ausgleichsmaßnahmen (darunter auch für die Haselmaus, vgl. ...., Artenschutzgutachten Sonstige Arten, Juli 2020, S. 48) – nachvollziehbar verneint werden konnten (vgl. ..... FFH-Untersuchung, Juli 2020, S. 46, unter Bezugnahme auf das Ergebnis der forstökologischen Kartierung, vgl auch ...., Antrag auf Waldumwandlung, August 2022, ergänzt Oktober 2022, S. 5 ff.). Abgesehen davon hat der Beklagte unter Bezugnahme auf wissenschaftliche Erkenntnisse ferner eingewandt, dass jedem Wald an seinen Außen- und Innenrändern ein Waldmantel aus kleineren Bäumen und Sträuchern vorgelagert sein sollte bzw. ist, der in seiner Artenzusammensetzung nie dem LRT entspreche. Auch diese Erwägungen hat der Kläger nicht durchgreifend in Zweifel gezogen. Erhebliche Beeinträchtigungen sind im Übrigen auch durch die in der Nebenbestimmung Nr. 8.35 genannten Auflichtungen nicht zu besorgen. Nach den nachvollziehbaren Ausführungen des Beklagten sind diese auf die eigentliche Eingriffsfläche beschränkt, die einen hinreichenden Abstand zum LRT wahren. f) Auch der (umfangreich begründete) Einwand des Klägers, die Ausnahmeprüfung sei fehlerhaft durchgeführt worden, verfängt nicht. Auf die einzelnen Argumente zur aus seiner Sicht defizitären Alternativenprüfung und den aus seiner Sicht ebenfalls defizitären Kohärenzsicherungsmaßnahmen kommt es insoweit nicht an. Denn der vorliegende Fall bietet schon deshalb keinen Anlass für eine Ausnahmeprüfung, weil das Vorhaben, wie es sich nach Ergehen der Änderungsgenehmigung vom 16.11.2023 und Wirksamwerden des von der Beigeladenen unter dem 04.07.2023 erklärten und mit Feststellungsbescheid vom 17.11.2023 festgestellten Verzichts auf die WEA HAR-1 darstellt, nicht (mehr) zu einer erheblichen Beeinträchtigung des Gebiets in seinen für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen führen kann (§ 34 Abs. 1 und 2 BNatSchG). Die abweichende Annahme des Beklagten im ursprünglichen Verfahren beruhte offensichtlich ausschließlich auf durch die WEA HAR-1 bewirkte Beeinträchtigungen der Arten Großes Mausohr und Bechsteinfledermaus; bezogen auf die noch streitgegenständliche WEA HAR-2 war eine erhebliche Beeinträchtigung dieser Arten hingegen – wie ausgeführt zu Recht – verneint worden (vgl. Bescheid vom 29.12.2022, S. 50; vgl. ferner ...., FFH-Verträglichkeitsuntersuchung, S. 45 f.). 4. Auch den lärmimmissionsschutzrechtlichen Vorgaben ist hinreichend Rechnung getragen worden. Das Vorhaben ruft insbesondere am IO4, auch in der Nacht, keine schädlichen Umwelteinwirkungen in Gestalt unzumutbarer Lärmbeeinträchtigungen hervor (vgl. §§ 6 Abs. 1 Nr. 1, 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG i. V. m. der auf Windenergieanlagen anwendbaren TA Lärm). Diese Annahme lässt sich auf eine Gesamtschau der schalltechnischen Gutachten der I17-Wind GmbH & Co. KG vom 06.06.2023 und deren zuletzt mit Schriftsatz der Beigeladenen vom 15.12.2023 (im Verfahren 14 S 218/23 Schriftsatz der Beigeladenen vom 18.12.2023) vorgelegten Ergänzungsberechnungen, ferner auf die unter Auswertung der Antragsunterlagen und Verfahrensakten und im Rahmen des in der mündlichen Verhandlung eingenommenen Augenscheins gewonnenen Erkenntnisse stützen. Unerheblich waren hingegen die erst in der mündlichen Verhandlung von der Beigeladenen vorgelegten weiteren Ergänzungsberechnungen betreffend einen schallimmissionsärmeren Betriebsmodus der WEA, die als Anlage zu Protokoll genommen wurden. Aus diesem, dem Kläger bereits in der mündlichen Verhandlung erläuterten Grund musste der Senat auch seinem Antrag auf Schriftsatznachlass (§ 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 283 ZPO) nicht entsprechen. Ausgehend von den einschlägigen Maßstäben (a)), auf die sich die Rügebefugnis des Klägers erstreckt (b)), kann von einer Einhaltung des maßgeblichen Immissionsrichtwerts ausgegangen werden (c)). a) Nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG sind genehmigungsbedürftige Anlagen so zu errichten und zu betreiben, dass zur Gewährleistung eines hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft nicht hervorgerufen werden können; die Sicherstellung dieser Pflicht ist Voraussetzung für die Genehmigungserteilung (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG). Schädliche Umwelteinwirkungen in diesem Sinne sind Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen (§ 3 Abs. 1 BImSchG). Soweit die Abwehr- und Schutzpflicht des § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG die Nachbarschaft vor schädlichen Umwelteinwirkungen schützt, handelt es sich um eine spezialgesetzliche Ausformung des Rücksichtnahmegebots (vgl. Dietlein in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, BImSchG § 5 Rn. 114 m. w. N.). Für die Ermittlung der jeweils zulässigen Lärmimmissionen finden sich in der auf Grundlage des § 48 BImSchG erlassenen Sechsten Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum BImSchG - Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm („TA Lärm“) vom 26.08.1998 (GMBl. S. 503), zuletzt geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 01.06.2017 (BAnz AT vom 08.06.2017 B5), die maßgeblichen Vorschriften.Dieser kommt, soweit sie für Geräusche den unbestimmten Rechtsbegriff der schädlichen Umwelteinwirkungen konkretisiert, eine im gerichtlichen Verfahren zu beachtende Bindungswirkung zu. Die normative Konkretisierung des gesetzlichen Maßstabs für die Schädlichkeit von Geräuschen ist jedenfalls insoweit abschließend, als sie bestimmte Gebietsarten und Tageszeiten entsprechend ihrer Schutzbedürftigkeit bestimmten Immissionsrichtwerten zuordnet und das Verfahren der Ermittlung und Beurteilung der Geräuschimmissionen vorschreibt (BVerwG, Urteil vom 12.11.2020 - 4 A 13.18 - juris Rn. 46 m. w. N.; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 26.10.2021 - 10 S 471/21 - juris Rn. 13 m. w. N.). Die Bindungswirkung der Vorschriften findet ihre Grenze in gesichertem Erkenntnisfortschritt in Wissenschaft und Technik, wenn sie den ihnen zu Grunde liegenden Einschätzungen, Bewertungen und Prognosen den Boden entziehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 21.06.2001 - 7 C 21.00 - juris Rn. 14). b) Die Rügebefugnis des Klägers (vgl. § 4 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 UmwRG) erstreckt sich auf die Einhaltung dieser Vorgaben. Dem steht insbesondere nicht entgegen, dass das Verbandsklagerecht grundsätzlich nicht die Befugnis umfasst, sich zum Sachwalter von Rechten zu machen, die nach der Rechtsordnung bestimmten anderen Rechtsinhabern zur eigenverantwortlichen, ausschließlichen Wahrnehmung und Konkretisierung zugewiesen sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 03.11.2020 - 9 A 7.19 - BVerwGE 170, 138, juris Rn. 39). Denn der Kläger macht hier nicht ausschließlich in einem individualisierbaren Interesse liegenden Lärmschutz geltend, der Einzelnen zur eigenverantwortlichen Wahrnehmung – einschließlich der Autonomie zum Verzicht – zugewiesen worden ist. Die Normen, deren Verletzung er rügt, dienen vielmehr ausdrücklich auch dem Schutz der Allgemeinheit vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche (vgl. § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG, vgl. ferner Nr. 1 TA Lärm, ferner auch die Definition schädlicher Umwelteinwirkungen durch Geräusche in Nr. 2.1 TA Lärm). Etwas anderes ergibt sich nicht daraus, dass der Immissionsprognose eine schalltechnische Begutachtung zu Grunde liegt, die die voraussichtliche Belastung an bestimmten Immissionsorten zum Gegenstand hat, die in aller Regel im privaten Eigentum Dritter stehen bzw. von Dritten bewohnt und/oder genutzt werden. Dies beruht auf den Maßgaben der TA Lärm, die den Ort im Einwirkungsbereich der Anlage als maßgeblichen Immissionsort ausweist, an dem eine Überschreitung der Immissionsrichtwerte am ehesten zu erwarten ist (Nr. Nr. 2.3 TA Lärm, vgl. ferner Anlage A.1.3). Die Immissionsrichtwerte sind für Immissionsorte außerhalb von Gebäuden unter anderem nach Baugebietstypen differenzierend festgesetzt (vgl. Nr. 6.1 TA Lärm, vgl. ferner Hansmann in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, 102. EL., TA Lärm 6 Rn. 13). Entsprechend werden in der Regel repräsentative, schallkritische Orte im potentiellen Einwirkungsbereich der zu beurteilenden Anlage ausgewählt, die sich einem Wohngebietstypus zuordnen lassen, entsprechend bebaut sind oder jedenfalls bebaut werden können (vgl. TA Lärm, Anlage A.1.3 b)). Daraus folgt indessen nicht, dass es der Schallimmissionsprognose ausschließlich um den Schutz der diesen Immissionsort nutzenden Personen geht. Vielmehr bewirken die einschlägigen Vorschriften den durch sie vermittelten Schutz lediglich durch eine Prognose für bestimmte Immissionsorte, ohne dass ihr breiter – zugunsten der Allgemeinheit – angelegter Schutzzweck dadurch in Frage gestellt würde.Ob es in besonders gelagerten Fällen – etwa wenn sämtliche Eigentümer von als Immissionsorte in Betracht kommenden Grundstücke auf eine gerichtliche Geltendmachung von lärmbedingten Beeinträchtigungen verzichtet haben – an der Rügebefugnis eines Verbands fehlen könnte, bedarf im vorliegenden Fall keiner Entscheidung. c) Die Immissionsprognose genügt den an sie zu stellenden Anforderungen. Ein der Prüfung als maßgeblich zu Grunde zu legender Immissionsrichtwert folgt hier nicht aus der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung selbst (aa). Der stattdessen nach Maßgabe der TA Lärm am IO4 für die Nacht zu bildende Zwischenwert (bb) wird voraussichtlich eingehalten (cc). (aa) Ein der Prüfung als maßgeblich zu Grunde zu legender Immissionsrichtwert folgt entgegen der Auffassung des Klägers nicht aus der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung selbst. Dies gilt schon deshalb, weil die Festsetzung von 35 dB(A) nachts am IO4 in Nr. 2.1 der Nebenbestimmungen der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung vom 29.12.2022 durch die vollständige Neufassung der schallimmissionsschutzrechtlichen Nebenbestimmung (unter Aufhebung der Nebenbestimmungen von Nr. 2.1 bis 2.9 der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung vom 29.12.2022) in der Änderungsgenehmigung vom 16.11.2023 (vgl. dort III., IV.; ferner Anhang 1, Nr. 2.) aufgehoben worden ist. Ob die Festsetzung eines Richtwerts in einem Genehmigungsbescheid überhaupt die Bildung eines von dem festgesetzten Richtwert abweichenden, gemengelagebedingten Zwischenwerts ausschließen könnte oder ob nicht vielmehr die den Windenergieanlagenbetreiber belastende Nebenbestimmung rechtswidrig wäre, kann deshalb offenbleiben. Offenbleiben kann in diesem Zusammenhang ferner auch, ob die Festsetzung eines Richtwerts die Prüfung der Immissionsprognose entbehrlich werden ließe (vgl. dazu VGH Bad.-Württ., Beschlüsse vom 26.10.2021 - 10 S 471/21 - juris Rn. 14; vom 29.01.2019 - 10 S 1991/17 - juris Rn. 21 und - 10 S 1919/17 - juris Rn. 24; vom 04.10.2018 - 10 S 1639/17 - VBlBW 2019, 128, juris Rn. 15 und vom 20.07.2018 - 10 S 2378/17 - NuR 2018, 639, juris Rn. 24; OVG S.-H., Beschluss vom 10.02.2022 - 5 MR 2/21 - juris Rn. 11; a. A. BayVGH, Beschluss vom 18.02.2016 - 22 ZB 15.2412 - juris Rn. 24; Urteil vom 18.07.2002 - 1 B 98.2945 - juris). (bb) Am IO4 gilt nicht der für reine Wohngebiete geltende Immissionsrichtwert von 35 dB(A) nachts, sondern ein der Gemengelage Rechnung tragender Zwischenwert gemäß Nr. 6.7 Abs. 1 Satz 1 TA Lärm von jedenfalls 38 dB(A). Nach Nr. 6.7 Abs. 1 Satz 1 TA Lärm können, wenn gewerblich, industriell oder hinsichtlich ihrer Geräuschauswirkungen vergleichbar genutzte Gebiete und zum Wohnen dienende Gebiete aneinandergrenzen (Gemengelage), die für die zum Wohnen dienenden Gebiete geltenden Immissionsrichtwerte auf einen geeigneten Zwischenwert der für die aneinandergrenzenden Gebietskategorien geltenden Werte erhöht werden, soweit dies nach der gegenseitigen Pflicht zur Rücksichtnahme erforderlich ist. Diese Grundsätze sind auch anwendbar auf Konflikte zwischen einer Wohnnutzung und einem Vorhaben im angrenzenden Außenbereich (BVerwG, Beschluss vom 07.06.2019 - 8 B 36.18 - juris Rn. 5 m. w. N.). Von einem solchen Aneinandergrenzen des planungsrechtlich der reinen Wohnnutzung dienenden Wohngebiets am IO4 (vgl. Bebauungsplan „Heckenstraße-Schleifwehr“ von Juni 2006) und des Außenbereichs ist auszugehen. Denn das Gebiet geht in westlicher und, ausgehend von der Fortgeltung des Bebauungsplans „Hecken-Schleifwehr Erweiterung“, mit dem ebenfalls östlich ein noch nicht erschlossenes allgemeines Wohngebiet ausgewiesen worden ist, jedenfalls im Süden auch in östlicher Richtung unmittelbar in Außenbereichsfläche über. Insgesamt ist das Gebiet von großzügig freistehender Bebauung geprägt, die jeweils von ebenfalls großzügigen, überwiegend gärtnerisch genutzten Grünflächen umgeben wird, die in den genannten Grenzbereichen auch unmittelbar in die Außenbereichsflächen übergehen. Von einem Aneinandergrenzen des reinen Wohngebiets und des Außenbereichs ist aber selbst dann auszugehen, wenn man darauf abstellt, dass es sich bei dem unmittelbar angrenzenden Außenbereich nicht um den weiter westlich, hinter dem Kernortsteil gelegenen Außenbereich handelt, in dem die WEA errichtet werden sollen. Zwar gehen das reine Wohngebiet, in dem der IO4 liegt, und „dieser“ Außenbereich nicht räumlich ineinander über. Dennoch ist von einem Aneinandergrenzen im vorgenannten Sinne auszugehen. Entscheidend für das Aneinandergrenzen ist nicht die Unmittelbarkeit, sondern dass die Nutzungen der Gebiete noch prägend aufeinander wirken. Ein Angrenzen im Sinne der Nr. 6.7 TA Lärm kann deshalb auch dann zu bejahen sein, wenn beide Gebiete mehrere hundert Meter voneinander entfernt sind (vgl. BVerwG, Beschluss vom 12.09.2007 - 7 B 24.07 - juris Rn. 8; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 06.06.2019 - 3 S 2350/15 - juris Rn. 82 m. w. N.; OVG NRW, Urteil vom 20.04.2022 - 8 A 1575/19 - juris Rn. 160). Ein prägendes aufeinander Einwirken der beiden Gebiete ist hier offensichtlich zu bejahen. Insbesondere liegen der IO4 und das ihn umgebende reine Wohngebiet auf einem nach Osten und Norden ansteigenden Hang, der sie über die westlich angrenzenden Bereiche – ein tiefer gelegener keilförmiger Außenbereich und der ebenfalls (noch) tiefer gelegene Kernortsteil – hinweg den Wirkungen „des“ Außenbereichs direkt aussetzt, in dem die WEA errichtet werden sollen. In besonderer Weise wird dies durch die in den Wohngebäuden baulich nicht nur gewährleisteten, sondern geradezu bezweckten Wahrnehmungsmöglichkeiten „des“ westlich, hinter dem Kernortsteil ansteigenden Außenbereichs unterstrichen, in dem die WEA errichtet werden sollen. Diese sind für die westliche Seite der in Nord-Süd-Richtung verlaufenden Straße, auf der der IO4 liegt, offensichtlich, weil der Blick in westliche Richtung von dort aus ungehindert über die keilförmige Grünfläche und den Kernortsteil hinweg über „den“ Außenbereich schweifen kann. Dies gilt aber auch für die Wohngebäude auf östlicher Straßenseite, von „dem“ Außenbereich aus gesehen in „zweiter“ Reihe liegend, weil die Gebäude dort mit der Konsequenz jeweils höher und außerdem auch versetzt zu den Gebäuden auf westlicher Straßenseite liegen, dass über die Gebäude auf westlicher Seite hinweg und zwischen diesen hindurch geblickt werden kann, was gerade auf dieser Straßenseite auch durch Balkone und großflächige Fenster verdeutlicht wird. Die konkreten Umstände des Einzelfalls gebieten hier eine Erhöhung des durch die TA Lärm in reinen Wohngebieten gewährleisteten Schutzniveaus von 35 dB(A) nachts auf jedenfalls 38 dB(A). Bei der Bildung des Zwischenwerts sollen die Immissionsrichtwerte für Kern-, Dorf- und Mischgebiete, also 60 dB(A) tags und 45 dB(A) nachts, nicht überschritten werden (Satz 2). Nach Nr. 6.7 Abs. 2 TA Lärm ist für die Höhe des Zwischenwertes die konkrete Schutzwürdigkeit des betroffenen Gebiets maßgeblich, insbesondere der Umfang der Prägung des Einwirkungsgebiets durch Wohn- und gewerbliche/industrielle Nutzung, die Ortsüblichkeit eines Geräuschs und die Frage, welche der unverträglichen Nutzungen zuerst verwirklicht wurde. Als Grenze der zumutbaren Belastung ist in solchen Fällen ein Zwischenwert zu bilden, der bei Lärmimmissionen zwischen den Richtwerten liegt, welche bei jeweils isolierter Betrachtung für die benachbarten Gebiete unterschiedlicher Nutzung und unterschiedlicher Schutzwürdigkeit gegeben sind. Der Zwischenwert ist nicht arithmetisch zu bestimmen, sondern bezeichnet die Zumutbarkeit der betreffenden Immissionen nach Maßgabe der Ortsüblichkeit und der Umstände des Einzelfalls (BVerwG, Beschluss vom 30.12.2022 - 7 B 15.22 - juris Rn. 14; Beschluss vom 07.06.2019 - 8 B 36.18 - juris Rn. 5 jeweils m. w. N.). Hiernach ist der nächtliche Immissionsrichtwert am IO4 entsprechend zu erhöhen. Den Rahmen bildet dabei der für reine Wohngebiete geltende Immissionsrichtwert von 35 dB(A) nachts einer- (vgl. Nr. 6.1 e) TA Lärm) und der für den Außenbereich heranzuziehende Immissionsrichtwert von 45 dB(A) nachts andererseits (vgl. OVG NRW, Urteil vom 11.12.2023 - 22 D 65/23.AK - juris Rn. 51 m. w. N.). Für eine nur maßvolle Erhöhung des für reine Wohngebiete geltenden Immissionsrichtwerts streitet dabei der Umstand, dass der keilförmige Außenbereich zwischen der westlichen Straßenseite und dem Kernort ausweislich des Flächennutzungsplans als Grünfläche nach § 5 Abs. 2 Nr. 5 BauGB und in diesem Bereich speziell als Gartenfläche ausgewiesen ist, mithin der Naherholung der Bewohner, der Verbesserung des Kleinklimas, der Auflockerung der Bebauung und der Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes dienen soll. In gewissem Umfang streitet für eine nur maßvolle Erhöhung auch, dass sich westlich dieser Grünfläche noch – teils als Mischgebiet im Sinne der Baunutzungsverordnung überplantes (vgl. Bebauungspläne „Am tiefen Weg I“ und „Oberes Ried I“), teils im Verfahren als Dorf-/Mischgebiet im unbeplanten Innenbereich qualifiziertes – Dorfgebiet anschließt; schutzreduzierend wirkt sich insoweit allerdings insbesondere die deutlich tiefere Lage dieses Gebiets aus. Ebenfalls für eine nur maßvolle Erhöhung spricht, dass das Gebiet in nördlicher und östlicher Richtung jedenfalls teilweise von weiterer (allgemeiner) Wohnbebauung umgeben ist; teilweise ist solche jedenfalls geplant (Bebauungsplan „Hecken-Schleifwehr Erweiterung“). Nicht nur unerheblich gemindert wird die Schutzwürdigkeit andererseits durch die Intensität der Beziehungen des Wohngebiets zum Außenbereich. Der erhebliche Umfang der gegenseitigen Prägung – die Wahrnehmung „des“ Außenbereichs, in dem die WEA errichtet werden, ist vom Plangeber des Bebauungsplans erkennbar bezweckt – gewinnt zusätzlich dadurch an Gewicht, dass er die bauplanungsrechtliche Gebietsausweisung, die nur einen schmalen Bereich, namentlich nur die eine, beidseits bebaute Straße, insgesamt betrifft. Für eine Erhöhung streitet ferner die Ortsüblichkeit der von WEA ausgehenden Geräusche, wie sie in der Vorbelastung des IO4 zum Ausdruck kommt. Für eine Erhöhung streitet schließlich insbesondere die Privilegierung des Vorhabens nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB, die als ein abwägungsrelevanter Umstand bei der Bestimmung des Maßes der gegenseitigen Rücksichtnahme im Einzelfall zu berücksichtigen ist und die Höhe eines etwa zu bildenden Zwischenwertes beeinflusst (BVerwG, Beschluss vom 14.09.2017 - 4 B 26.17 - juris Rn. 6; Beschluss vom 07.06.2019 - 8 B 36.18 - juris Rn. 5). Da WEA als Ausdruck ihrer besonderen Standortgebundenheit von Gesetzes wegen im Außenbereich privilegiert sind (§ 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB), relativiert sich ihnen gegenüber bei der Bildung eines Zwischenwertes nach Nr. 6.7 TA Lärm die Bedeutung der zeitlichen Priorität von außenbereichsgeprägter Wohnnutzung (OVG NRW, Urteil vom 20.04.2022 - 8 A 1575/19 - juris Rn. 166). Vor dem Hintergrund dieser Parameter hält sich eine nur maßvolle Erhöhung um mindestens 3 dB(A) noch im Rahmen (vgl. zur Bebauung „in zweiter Reihe“ OVG NRW, Urteil vom 20.04.2022 - 8 A 1575/19 - juris Rn. 175 ff. m. w. N., vgl. ferner die Mittelwertbildung bei 40 dB(A) OVG NRW, Beschluss vom 05.04.2016 - 8 B 866/15 - juris Rn. 15). Auf östlicher Straßenseite ist unter Berücksichtigung eines zusätzlichen Schutzbedarfs, der sich aus der stärkeren Einbettung in allgemeine Wohnbebauung ergibt, eine Erhöhung um 3 dB(A) zumutbar. (cc) Ausgehend hiervon wird der maßgebliche Wert eingehalten. Auf Grundlage der zuletzt mit Schriftsatz vom 15.12.2023 im vorliegenden Verfahren und mit Schriftsatz vom 18.12.2023 im Verfahren 14 S 218/23 vorgelegten verschiedenen Tabellen zur Immissionsprognose ist mit einer nächtlichen Belastung des IO4 mit nicht mehr als 38,4 dB(A) zu rechnen. Gleiches gilt für die Gebäude auf der östlichen Straßenseite. Anhaltspunkte dafür, dass dort höhere Immissionen wirken, sind vom Kläger nicht dargetan. Soweit er den IO4 für gemessen an Nr. 2.3 TA Lärm unzutreffend bestimmt gehalten hat, hat er dieses Vorbringen ausschließlich auf einen aus seiner Sicht gegebenen höheren Schutzbedarf auf östlicher Straßenseite gestützt, nicht aber auf höhere Immissionen. Im Übrigen ist auch sonst nichts dafür ersichtlich, dass auf östlicher Straßenseite höhere Schallimmissionen wirken könnten. Dagegen spricht insbesondere, dass die Bebauung teils (zwar höher und zwischen, wohl aber auch) hinter der Bebauung auf westlicher Straßenseite liegt. Mithin ist von einer den genannten Zwischenwert wahrenden Belastung von 38 dB(A) auszugehen, denn der Beurteilungspegel ist als ganze Zahl durch Auf- oder Abrunden auszudrücken (vgl. LAI, Hinweise zum Schallimmissionsschutz bei Windkraftanlagen, Stand: 30.06.2016, S. 4 mit Verweis auf die Rundungsregeln der Nr. 4.5.1 der DIN 1333; vgl. ferner OVG M.-V., Beschluss vom 12.04.2023 - 5 KM 559/22 - juris Rn. 61). Der Senat legt damit den Wert zu Grunde, der in allen Tabellen im Ergebnisfeld („Summe aus Teilpegeln“) in der Zeile „Gesamtbelastung (GB)“ ausgewiesen wird. Der gleiche Wert wird auch in dem Schalltechnischen Gutachten der I17-Wind GmbH & Co. KG vom 06.06.2023 betreffend die WEA am Standort Hardheim in der Tabelle auf S. 61, dort im Ergebnisfeld „Summe aus Teilpegeln“ in der Zeile „Gesamtbelastung (GB)“ ausgewiesen. Die diesem Wert zu Grunde liegenden Berechnungen berücksichtigen ausnahmslos alle (vier) neu hinzukommenden WEA ebenso wie ausnahmslos alle Bestands-WEA. Nicht entscheidungserheblich sind deshalb die von der Beigeladenen vorgenommenen „Filterungen“ – der Ausschluss von aus ihrer Sicht und/oder auf Grundlage der Senatsverfügung vom 01.12.2023 im Rahmen der Berechnung nicht zu berücksichtigenden WEA –, die erst in dem darunterliegenden Ergebnisfeld zur Anwendung gebracht werden, die dementsprechend allesamt verschiedene, stets geringere Gesamtbelastungswerte ausweisen. Dahinstehen können deshalb die sich im Zusammenhang mit diesen „Filterungen“ stellenden Fragen. Insbesondere kann die Frage offenbleiben, ob die schalltechnischen Gutachten die Vorbelastung hinreichend wiedergeben, soweit darin im Ergebnis all jene Anlagen unberücksichtigt geblieben sind, die am IO4 lediglich mit einem Beitrag einwirken, der unter dem in Nr. 2.2 TA Lärm genannten Grenzwert liegt (verneinend OVG NRW, Beschluss vom 22.03.2021 - 8 A 3518/19 - juris Rn. 34 ff.). In diesem Zusammenhang hat der Senat insbesondere Zweifel, ob dem Telos und systematischen Zusammenhang mit den Irrelevanzkriterien in Nr. 3.2.1 TA Lärm ausreichend Rechnung getragen würde, wenn – wie hier – durch die Anwendung von Nr. 2.2 TA Lärm die Gesamtbelastung am Immissionsort um mehr als 1 dB(A) verringert würde (vgl. die mit Schriftsatz vom 18.12.2023 (bzw. 15.12.2023 in 14 S 219/23) vorgelegten Tabellen, wo bei einer ungefilterten Gesamtbelastung von 38,4 dB(A) ausgehend von der Geltung eines Zwischenwerts von 38 dB(A) eine Gesamtbelastung von 32,6 dB(A) errechnet worden ist, bzw. das schalltechnische Gutachten vom 06.06.2023 aus dem Verfahren 14 S 219/23, wo bei einer ebenfalls ungefilterten Gesamtbelastung von 38,4 dB(A) ausgehend von der Geltung eines Richtwerts von 35 dB(A) eine Gesamtbelastung von 35,4 dB(A) errechnet worden ist). Denn Nr. 2.2 TA Lärm liegt die Erwägung zu Grunde, dass eine Zusatzbelastung, die mindestens 10 dB(A) unter dem Richtwert liegt, nicht zu einer Überschreitung des Richtwertes um mehr als 1 dB(A) führen kann (Hansmann in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, 102. EL, TA Lärm 2, Rn. 8). Ab einer gewissen Zahl an Anlagen, die auf einen Immissionsort mit einer Schallenergie unterhalb des Wertes nach Nr. 2.2 TA Lärm einwirken, erscheint dies indessen nicht mehr ohne Weiteres gewährleistet (vgl. Hansmann in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, 102. EL, TA Lärm 2, Rn. 8; Feldhaus/Tegeder in Feldhaus, Bundesimmissionsschutzrecht, 2. Einwirkungsbereich einer Anlage, Rn. 21; LAI, LAI-Hinweise zur Auslegung der TA Lärm, Stand: 24.02.2023, S. 10). Insoweit kann auch dahinstehen, wie dem beschriebenen Phänomen Rechnung getragen werden kann (vgl. für einen denkbaren Ansatz etwa Rheinland-Pfälzisches Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie und Mobilität, Einführung der LAI-Hinweise 23.07.2018). C. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, § 161 Abs. 2 Satz 1, § 162 Abs. 3 VwGO. Nachdem die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache teilweise für erledigt erklärt haben, war nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens durch Beschluss zu entscheiden. Bei der Kostenentscheidung, die den bisherigen Sach- und Streitstand zu berücksichtigen hat, bedarf es weder weiterer Sachverhaltsaufklärung noch der Entscheidung schwieriger Rechtsfragen. Es entsprach deshalb billigem Ermessen, die auf den erledigten Teil entfallenden Kosten des Verfahrens dem Kläger zur Hälfte, den weiteren Beteiligten jeweils zu ¼ aufzuerlegen. Denn die Erfolgsaussichten der Klage gegen die Genehmigung der WEA HAR-2 waren vor allem mit Blick auf das Erfordernis einer habitatschutzrechtlichen Ausnahme und deren Erteilung als offen anzusehen. Da die Beigeladene einen Antrag gestellt und damit ein Kostenrisiko übernommen hat (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO), entspricht es der Billigkeit, ihre außergerichtlichen Kosten teilweise für erstattungsfähig zu erklären und der Klägerin aufzuerlegen. Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen. Beschluss vom 20.12.2023 Der Streitwert wird in Abänderung des vorläufigen Streitwertbeschlusses vom 10.02.2023 gemäß § 52 Abs. 1 GKG i. V. m. den Empfehlungen in den Nummern 19.2 und 2.2.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (abgedruckt z. B. in Schoch/Schneider, VwGO, unter § 163) auf 30.000 Euro festgesetzt. Der Senat geht davon aus, dass in Hauptsacheverfahren für jede von einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung umfasste Windenergieanlage grundsätzlich ein Streitwert von 15.000 Euro festzusetzen ist (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 22.05.2017 - 8 B 927/16 - juris Rn. 38 ff.; zuletzt OVG NRW, Beschluss vom 03.11.2023 - 8 B 1049/23.AK - juris Rn. 117; ferner, bezogen auf Umweltverbände, OVG NRW, Beschluss vom 15.07.2020 - 8 B 1600/19 - juris Rn. 64 und OVG NRW, Beschluss vom 28.06.2022 - 7 B 304/22.AK - juris Rn. 36, a. A. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 29.12.2020 - 10 S 3479/20 - juris; Beschluss vom 05.10.2022 - 10 S 1485/21 - juris Rn. 93). Dies gilt jedenfalls dann, wenn, wie hier, jede Anlage eine eigene Belastung hervorruft, die ein Kläger jeweils eigenständig zum Anlass für seine Klage(n) nimmt. Auch die in der Rechtsprechung mit überzeugenden Überlegungen zu Grunde gelegte Obergrenze von 60.000 Euro (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 22.05.2017 - 8 B 927/16 - juris Rn. 43 ff.) wird nicht erreicht. Insoweit ist grundsätzlich keine verfahrensübergreifende Betrachtung dergestalt geboten, dass die addierten Streitwerte mehrerer Klageverfahren betreffend immissionsschutzrechtliche Genehmigungen für einen Windpark diese Obergrenze nicht überschreiten dürfen. Ohne Einfluss auf den Streitwert bleibt auch die (teilweise) übereinstimmende Erledigung (vgl. § 40 GKG, ferner Schindler in Dörndorfer/u.a., ....OK Kostenrecht, 44. Ed., § 40 GKG Rn. 13) Dieser Beschluss ist unanfechtbar. Der Kläger, eine Umweltvereinigung, wendet sich gegen eine der Beigeladenen von dem Beklagten erteilte immissionsschutzrechtliche Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb von (noch) einer Windenergieanlage (WEA). Die Beigeladene plant die Errichtung und den Betrieb der WEA HAR-2, Typ Enercon E-138 EP3 E3 mit einer Nennleistung von 4,26 MW, einer Nabenhöhe von 130,64 m, einem Rotordurchmesser von 138,25 m und einer Gesamthöhe von 199,76 m, auf den Grundstücken Flst.-Nr. .... und für die interne Zuwegung auf den Grundstücken Flst.-Nr. ..., ... und ....., allesamt Gemarkung Hardheim-Bretzingen. Der Standort ist derzeit bewaldet und wird forstwirtschaftlich genutzt. In räumlichem Zusammenhang mit dieser Anlage plant die Beigeladene ferner die Errichtung und den Betrieb einer gesondert genehmigten (vgl. 14 S 220/23) WEA HAR-3, ebenfalls Typ Enercon E-138 EP3 E3 mit einer Nennleistung von 4,26 MW, einer Nabenhöhe von 130,64 m, einem Rotordurchmesser von 138,25 m und einer Gesamthöhe von 199,76 m und ebenfalls auf dem Grundstück Flst.-Nr. ...., Gemarkung Hardheim-Bretzingen gelegen. Ebenfalls in räumlichem Zusammenhang plant eine andere Betreiberin die Errichtung und den Betrieb zweier weiterer WEA (vgl. 14 S 218/23), namentlich WEA HÖP-1, Typ Enercon E-115 EP3 E3 mit einer Nennleistung von 4,2 MW, einer Nabenhöhe von 148,80 m, einem Rotordurchmesser von 115,71 m und einer Gesamthöhe von 206,84 m, jeweils teilweise auf den Grundstücken Flst.-Nr. ...., Gemarkung Höpfingen, und Flst.-Nr. .... und ...., beide Gemarkung Hardheim-Bretzingen, und WEA HÖP-2, Typ Enercon E-138 EP3 E3 mit einer Nennleistung von 4,26 MW, einer Nabenhöhe von 160 m, einem Rotordurchmesser von 138,25 m und einer Gesamthöhe von 229,13 m, auf dem Grundstück Flst.-Nr. ...., Gemarkung Höpfingen-Waldstetten. Auch die Standorte dieser WEA sind bewaldet und werden forstwirtschaftlich genutzt. Der Kläger ist eine durch den Bund anerkannte Umweltvereinigung mit dem satzungsmäßigen Zweck der ideellen und dauerhaften Förderung der Ziele des Umweltschutzes und der Ziele des Naturschutzes sowie der Landschaftspflege, insbesondere der Erhaltung von Natur, Artenvielfalt, Landschaft, Kultur, Gesundheit, Erholungswert und Lebensqualität des Odenwaldes in seinem jetzigen Landschaftsbild sowie auch der von weiteren Regionen (vgl. § 1 Ziff 2 Satz 1 der durch Beschluss vom 10.09.2021 geänderten Vereinssatzung). Sein Tätigkeitsbereich erstreckt sich auf die Bundesländer Hessen, Bayern und Baden-Württemberg. Der angefochtenen Genehmigung liegt im Wesentlichen folgendes Verfahren zugrunde: Die Beigeladene führte, nachdem es bereits ab 2015 zu Vorgesprächen gekommen war und die Immissionsschutzbehörde auf Antrag der Beigeladenen unter dem 23.01.2018 das Erfordernis der Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) hinsichtlich des Vorhabens festgestellt hatte, eine UVP durch. Unter dem 20.09.2019, bei der Immissionsschutzbehörde der Beklagten eingegangen am 29.11.2019, beantragte die Beigeladene die Erteilung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb von zwei WEA, jeweils des Typs Enercon E-138 EP3 E2 mit einer Nennleistung von 4,2 MW, einer Nabenhöhe von 130,80 m, einem Rotordurchmesser von 138,25 m und einer Gesamthöhe von 199,90 m, darunter die Anlage, die nach einer Typenänderung hier streitbefangen ist (WEA HAR-2) und die in räumlichem Zusammenhang gelegene WEA HAR-1. Am 23.03.2021 erklärte die Beigeladene, das Genehmigungsverfahren nicht unter Anwendung der neuen LUBW-Hinweise (Hinweise zur Erfassung und Bewertung von Vogelvorkommen bei der Genehmigung von Windenergieanlagen vom 15.01.2021, im Folgenden: LUBW, Hinweise 2021) fortführen zu wollen. Ab dem 15.04.2021 ging die Immissionsschutzbehörde von vollständigen Antragsunterlagen aus. Am 19.04.2021 machte die Immissionsschutzbehörde das Vorhaben öffentlich bekannt und holte die Stellungnahmen der Behörden ein, deren Aufgabenbereich durch das Vorhaben berührt wird. In der Zeit von Dienstag, den 27.04.2021 bis einschließlich Mittwoch, den 26.05.2021 wurden der Antrag und die beigefügten Unterlagen auf der Internetseite des Landratsamts öffentlich zugänglich vorgehalten (§ 10 Abs. 3 BImSchG und § 10 der 9. BImSchV i. V. m. § 1 Nr. 2 und § 3 Abs. 1 PlanSiG). Es wurden fristgerecht Einwendungen erhoben. Anstelle des zunächst in den Blick genommenen Erörterungstermins führte die Immissionsschutzbehörde des Beklagten in der Zeit vom 05.04.2022 bis 28.04.2022 schließlich eine Online-Konsultation durch (§ 5 PlanSiG). Der Beklagte erteilte am 29.12.2022 die immissionsschutzrechtliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb der WEA HAR-1 und HAR-2 und gewährte hierzu arten- und habitatschutzrechtliche Ausnahmen. Der Beklagte machte die immissionsschutzrechtliche Genehmigung anstelle der Zustellung an die Personen, die Einwendungen erhoben haben, am 29.12.2022 öffentlich bekannt. Eine Ausfertigung der Genehmigung wurde vom 30.12.2022 bis 13.01.2023 auf der Internetseite des Neckar-Odenwald-Kreises und auf dem zentralen Internetportal der Bundesländer zugänglich gemacht. Der Kläger hat am 09.02.2022 Klage erhoben. Mit Antrag vom 28.06.2023 hat die Beigeladene ein (vereinfachtes) Änderungsgenehmigungsverfahren vor Errichtung zur Vornahme von Änderungen am Anlagentyp bzw. für einen Wechsel des Anlagentyps nach § 16b Abs. 7 BImSchG eingeleitet. Unter dem 04.07.2023 hat sie einen Verzicht auf die am 29.12.2022 erteilte immissionsschutzrechtliche Genehmigung erklärt, soweit darin die Errichtung und der Betrieb der WEA HAR-1 zugelassen worden war. Die Wirksamkeit des Verzichts hat sie unter die Bedingung der Erteilung der begehrten Änderungsgenehmigung gestellt. Auf Grundlage der UVP-Vorprüfungs-Unterlage vom 07.08.2023 hat der Beklagte, ausgehend von einer Erhöhung der Nennleistung und einer Reduktion der Nabenhöhe um 0,16 m und einer Reduktion der Gesamthöhe um 0,14 m bei gleichbleibendem Rotordurchmesser, zusätzliche erhebliche nachteilige oder andere erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen auf die Schutzgüter verneint. Unter dem 16.11.2023 hat der Beklagte die Änderungsgenehmigung erteilt. Mit „Entscheidung“ vom 17.11.2023 hat er das Erlöschen dieser Genehmigung festgestellt, soweit darin die Errichtung und der Betrieb der WEA HAR-1 zugelassen worden war. Der Beklagte hat die Änderungsgenehmigung vom 16.11.2023 und die „Entscheidung“ vom 17.11.2023 unter dem 17.11.2023 ins gerichtliche Verfahren eingeführt; das Gericht hat diese noch am selben Tage an den Prozessbevollmächtigten des Klägers übersandt. Hierauf haben die Beteiligten den Rechtsstreit insoweit übereinstimmend für erledigt erklärt. Die Genehmigung enthält nunmehr – in ihrer konsolidierten Fassung – u. a. die folgenden Nebenbestimmungen: „8. Naturschutz Baubedingte Vermeidungsmaßnahmen (…) 8.4 Während der letzten Vegetationsperiode vor Beginn der Rodungsarbeiten sind durch eine Fachkraft potentielle Fledermausquartiere innerhalb sämtlicher Eingriffsflächen an allen Standorten zu kartieren und fotografisch festzuhalten, um insbesondere Winterquartiere von Fledermäusen nicht zu schädigen. Die Dokumentation muss entsprechend der LUBW-Hinweise aus dem Jahr 2014 „Hinweise zur Untersuchung von Fledermausarten bei Bauleitplanung und Genehmigung für Windenergieanlagen“, Seite 23 ff., erfolgen und ist der unteren Naturschutzbehörde unaufgefordert vorzulegen. Die potentiellen Fledermausquartiere sind dabei auf aktuelle Nutzung durch Fledermäuse zu untersuchen. Kann eine Nutzung sicher ausgeschlossen werden, ist die Höhle bis spätestens 15. Oktober des jeweiligen Jahres so zu verschließen, dass keine Fledermäuse mehr einfliegen können. Kann ein Besatz nicht ausgeschlossen werden, ist die Höhle so mittels fester Folie zu verschließen, dass Tiere noch ausfliegen aber nicht mehr einfliegen können (Reusenprinzip). Vor der Fällung sind die zuvor besetzten Quartiere erneut auf Besatz zu überprüfen. (…) 8.9 Eingriffswirkungen sind durch eine Bauzeitenbeschränkung zu vermeiden. Die zeitliche Beschränkung der Baufeldfreimachung, und Rodung ist auf Oktober bis Februar und damit auf einen Zeitraum außerhalb der Vegetationsperiode festgelegt. Ausnahmen bei der Baufeldfreimachung dürfen ausschließlich im Monat September erfolgen. Sollten Vogelbruten trotz Einhaltung der Bauzeitenregelung auftreten, sind weitere Schutzmaßnahmen in Abstimmung mit der ökologischen Baubegleitung vorzunehmen. (…) 8.16 Zum Schutz der Haselmaus darf die Fällung der Gehölze nur ohne flächige Beeinträchtigung des Bodens durchgeführt werden. 8.17 Der oberirdische, manuelle Rückschnitt der Gehölze ist bis zum Ende der Bauzeit jährlich zwischen dem 01. Januar und 28. Februar durchzuführen. 8.18 Die anschließende Rodung der Stubben darf erst nach dem Ende der Überwinterung der Haselmaus ab Ende April / Anfang Mai erfolgen. 8.19 Jegliche großflächige Störung der Bodenoberfläche ist während des Rückschnitts sowie der Fällung zu unterlassen, um eine Tötung der Haselmaus im Winterschlaf zu vermeiden. 8.20 Die Maßnahmenfläche (Eingriff in abgegrenzte Fortpflanzungsstätte) ist im Vorfeld klar zu markieren. (…) Fledermäuse 8.22 Zur Vermeidung betriebsbedingter Verletzungen oder Tötungen beim Fledermausvorkommen sind pauschale Abschaltzeiten entsprechend der Vorgaben der LUBW einzurichten. Alle Anlagen sind im ersten Betriebsjahr wie folgt abzuschalten: - zwischen dem 01. April und dem 31. August von einer Stunde vor Sonnenuntergang bis Sonnenaufgang - zwischen dem 01. September und dem 31. Oktober von drei Stunden vor Sonnenuntergang bis Sonnenaufgang - bei Windgeschwindigkeiten 10 °C - in der Zeit zwischen Sonnenuntergang und Sonnenaufgang Nach Ablauf des ersten Betriebsjahres kann die Abschaltung auf der Grundlage der Ergebnisse des Gondelmonitorings durch einen Abschaltalgorithmus konkretisiert werden. Die Anpassung ist zuvor mit der unteren Naturschutzbehörde abzustimmen. Ein anlagenbezogener Betriebsalgorithmus kann erst ab dem dritten Betriebsjahr zur Anwendung kommen. 8.25 An der Anlage HAR-2 sind zum Schutz der Rauhautfledermaus ab Betriebsbeginn erweiterte Abschaltzeiten wie folgt umzusetzen: - vom 01.04. bis zum 30.06. - bei Windgeschwindigkeiten 10 °C - in der Zeit zwischen Sonnenuntergang und Sonnenaufgang Nach Ablauf des ersten Betriebsjahrs kann die Abschaltung auf der Grundlage der Ergebnisse des Gondelmonitorings durch einen Abschaltalgorithmus konkretisiert werden. Die Anpassung ist zuvor mit der untere Naturschutzbehörde abzustimmen. 8.26 Da bei der Rauhautfledermaus ein hohes Kollisionsrisiko vorliegt und gleichzeitig Prognoseunsicherheiten bestehen, ob mit den gewählten Vermeidungsmaßnahmen die Ziele (wie z.B. Reduktion der Schlagopferzahlen) erreicht werden können, sind Schlagopfersuchen gemäß Standardprotokoll nach Niermann et al. 2011 unter Ermittlung und Berücksichtigung der Methodenfehler (Verbleibrate, Sucheffizienz, Anteil absuchbarer und abgesuchter Fläche) über die ersten beiden Jahre nach Inbetriebnahme in den Zeiträumen 01.04. bis 30.06. an allen WEA durchzuführen (LUBW-Hinweise zur Untersuchung von Fledermausarten bei Bauleitplanung und Genehmigung für Windenergieanlagen vom 01.04.2014, Ziffer 4.1). Diese Verpflichtung wird auch als erfüllt angesehen, wenn die in Ziffer 8.25 genannten erweiterten Abschaltzeiten zum Schutz der Rauhautfledermaus auf alle Anlagen ausgeweitet werden. 8.27 Die anlagenspezifischen Betriebsalgorithmen müssen so eingestellt werden, dass die Zahl der Schlagopfer je Anlage und Jahr bei unter zwei liegt (vgl. S. 15, LUBW2014). CEF-Maßnahmen (vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen) (…) 8.29 Insgesamt sind mindestens 60 Fledermauskästen für den gesamten Windpark als Ausgleich für den temporären Funktionsverlust anzubringen. Zusätzlich ist die Integration von semi-natürlichen Höhlen in das Ausgleichskonzept umzusetzen. Die Verwendung seminatürlicher Höhlen kann im Verhältnis 1:1 auf die Anzahl der anzubringenden Fledermauskästen angerechnet werden. Die Wartung, Sicherung und Pflege der Fledermauskästen und semi-natürliche Höhlen ist über die gesamte Betriebsdauer aller Windkraftanlagen jährlich durchzuführen. Die Wartung, Pflege und Erhaltung sind dinglich zu sichern. Kästen sind bei Verlust zu ersetzen. 8.30 Es sind mindestens gleichwertige oder höherwertige Flächen für Fledermäuse durch die Ausweisung von Waldrefugien und flächenhafte Waldneuanlagen im Rahmen des forstrechtlichen Ausgleichs zu schaffen. Avifauna 8.31 Es sind folgende Nistkästen im Umfeld des Rodungsbereiches der Anlage HAR-2 anzubringen, idealerweise im räumlichen Zusammenhang zum Eingriff und in Bereichen, welche nicht forstlich genutzt werden, um ein möglichst langes Bestehen der Nistkästen zu gewährleisten, jedoch auch so anzubringen, dass bspw. das Kollisionsrisiko nicht erhöht wird. Empfohlene Typen (Firma Schwegler, unter Berücksichtigung des vorhandenen Artenspektrums). - 2 x Nisthöhlen des Typus 1B (32 mm) - 2 x Nisthöhlen des Typus 1B (26 mm) - 2 x Nisthöhle 2GR Oval - 1 x Zaunkönigkugel 1ZA - 1 x Baumläuferhöhle 2B - 1 x Kleiberhöhle 5KL - 1 x Eulenhöhle Typ Nr. 4 (Hohltaube, Spechte) - 1 x Spechthöhle 1SH (für Grünspecht) - 2 x Starenhöhle 3S Ø 45mm Schwegler (…) Haselmaus 8.34 An allen Standorten sind im Saumbereich der Eingriffsflächen neue Lebensräume für die Haselmaus zu schaffen bzw. bereits vorhandene Lebensräume zu optimieren. 8.35 Um den Erhaltungszustand der Haselmaus am Kornberg dauerhaft zu sichern und zu verbessern (FCS-Maßnahme) hat die Entwicklung der Lebensräume durch eine Strukturanreicherung der Waldränder um die Eingriffsflächen auf einer Fläche von jeweils mindestens 2.000 m² zu erfolgen. Als Entwicklungsmaßnahmen sind eine Auflichtung des Kronendaches, die Umsetzung von Naturverjüngungsmaßnahmen oder der Erhalt bzw. die Schaffung gut strukturierter Waldränder möglich. Die ökologische Baubegleitung hat hierzu geeignete Maßnahmen festzulegen und diese mit der unteren Naturschutzbehörde abzustimmen. 8.36 Die Strukturanreicherung mit nahrungs- und deckungsreichen Gehölzen hat bei beiden Anlagen als vorgezogene Ausgleichsmaßnahme auf einer Fläche von 878 m² zu erfolgen (Größe entspricht dem Eingriff in die Haselmaus-Lebensstätten). Hierfür ist zum Start des Entwicklungsprozesses eine Gehölzsamen-Mischung (z.B. von Rieger-Hofmann) einzusetzen. 8.37 Eine Vernetzung von Lebensräumen der Haselmaus hat durch die Entwicklung einer ausgeprägten Strauchschicht zu erfolgen. Die Maßnahmen sind zwischen der ökologischen Baubegleitung und der unteren Naturschutzbehörde abzustimmen. 8.38 Es sind jeweils zehn spezielle Haselmaus-Nistkästen (Schwegler Haselmauskobel 2KS oder auch die Nistkästen der Nachweisführung) in geeigneten Habitaten anzubringen und für die gesamte Betriebsdauer der beiden Windkraftanlagen jährlich zu warten, zu pflegen und dauerhaft zu erhalten. Die Haselmauskästen, ihre Wartung, Pflege und Erhaltung sind dinglich zu sichern. Kästen sind bei Verlust zu ersetzen. 8.39 Es sind mindestens gleichwertige Flächen, welche sich für die Haselmaus eignen, durch die Ausweisung von Waldrefugien zu schaffen. Die genaue Lage der Waldrefugien hat unter Beteiligung der unteren Forstbehörde in Abstimmung mit der höheren Naturschutzbehörde und der unteren Naturschutzbehörde zu erfolgen. (…) Fledermäuse 8.41 Um spezifische Betriebsalgorithmen festzulegen, ist ein Fledermaus-Gondelmonitoring auf Gondelhöhe über einen Zeitraum von zwei vollständigen und zusammenhängenden Fledermaus-Aktivitätsperioden an der Anlage HAR-2 durchzuführen. Eine direkte Übertragung der pauschalen Abschaltzeiten kann im Einzelfall unzureichend sein, da die für Windkraftanlagen im Offenland entwickelten Abschaltalgorithmen an Waldstandorten nicht direkt übertragbar sind. Die Erfassungsgeräte müssen dabei dem Stand der Technik entsprechen und vom 01. April bis 31. August zwischen einer Stunde vor Sonnenuntergang und bis zum Sonnenaufgang, vom 01. September bis 31. Oktober zwischen drei Stunden vor Sonnenuntergang und bis zum Sonnenaufgang betrieben werden. Einzelheiten zum Monitoring sind mit der unteren Naturschutzbehörde festzulegen.“ Der Kläger hat zur Begründung seiner auf die Änderungsgenehmigung erstreckten Klage Verstöße gegen UVP-Recht, gegen naturschutzrechtliche Tatbestände und gegen schallimmissionsschutzrechtliche Grenzwerte gerügt. Im Einzelnen macht er geltend, die Genehmigung verstoße schon deshalb gegen die Verbote des § 44 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 BNatSchG, weil gerade bei der Errichtung von WEA im Wald immer die Gefahr bestehe, dass Individuen bei der Rodung zu Tode kämen, weil mit dem Betrieb immer ein erhöhtes Kollisionsrisiko für kollisionsgefährdete Fledermaus- und Vogelpopulationen einhergehe, weil es durch den Bau und Betrieb von WEA immer zu Störungen von Vögeln und Fledermäusen komme und weil sicher davon ausgegangen werden müsse, dass baubedingt Lebensstätten besonders geschützter Arten zerstört würden. Der Beklagte habe es mit Blick auf § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG außerdem zu Unrecht versäumt, eine Signifikanzschwelle festzusetzen. Ferner habe der Beklagte auch die vorhabenbedingte Risikoerhöhung nicht hinreichend ermittelt; hierfür stünden probabilistische Ansätze zur Verfügung, die zu Grunde zu legen gewesen wären. § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG werde durch den Betrieb der WEA in Bezug auf Exemplare der Art Rotmilan außerdem deshalb verletzt, weil insoweit keine artenschutzrechtliche Ausnahme habe erteilt werden dürfen. Es sei in Bezug auf die WEA HAR-2 zu Unrecht nicht von einem – der Erteilung einer Ausnahme entgegenstehenden – Rotmilandichtezentrum ausgegangen worden. Insoweit seien zwei Standorte unberücksichtigt geblieben, bei deren Berücksichtigung von sieben Nestern in der Umgebung auszugehen gewesen wäre. Die Ausnahmevoraussetzungen lägen spätestens seit Inkrafttreten von § 45b Abs. 2 BNatSchG n. F. ohnehin nicht mehr vor, weil danach die Tötungsgefahr der den Brutplatz nutzenden Exemplare signifikant erhöht sei, wenn zwischen dem Brutplatz einer Brutvogelart und der Windenergieanlage ein geringerer Abstand als der in Anlage 1 Abschnitt für diese Brutvogelart festgelegte Nahbereich von weniger als 500 m liege. Nur unzureichend sei außerdem versucht worden, das Tötungsrisiko unterhalb der Signifikanzschwelle zu halten. Es müsse davon ausgegangen werden, dass die Potenziale zur Vermeidung und Reduzierung des Tötungsrisikos nicht in einem dem Betreiber zumutbaren Umfang genutzt worden seien. Denn nach § 45b Abs. 6 BNatSchG seien Ertragseinbußen von sechs bis acht Prozent zumutbar. Hiermit habe sich der Beklagte vor Erteilung der Genehmigung nicht befasst. Das Tötungsverbot sei auch hinsichtlich der Art Wespenbussard verletzt. Die in den Genehmigungen betreffend die WEA HÖP-1 (14 S 218/23) und HAR-3 (14 S 220/23) zugunsten der Art vorgesehenen Abschaltauflage sei zu Unrecht nicht auf die Anlage HAR-3 erstreckt worden, weil sich aus den dort angeordneten jährlichen Kontrollen bekannter Horste und bei der Suche neuer Nester ergeben könne, dass auch für HAR-2 eine Abschaltauflage erforderlich sei; außerdem habe die Raumnutzungsanalyse ergeben, dass die Anlage HAR-2 zu den Anlagen mit der höchsten Überflugzahl gehöre. In Bezug auf die Art Mäusebussard fehle es an jeglicher Befassung, obwohl in weniger als 300 m Abstand zu den beiden WEA Nester festgestellt worden seien. Angesichts der auch vom NdsOVG anerkannten (vgl. Beschluss vom 26.10.2016 - 12 ME 58/16 - juris Rn. 38 f.) Windkraftsensibilität der Art – durch Studien belegt handele es sich um das häufigste Kollisionsopfer, allein in Norddeutschland seien durch WEA ca. 8.500 Mäusebussarde zu Tode gekommen – trage dies den aus § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG folgenden Vorgaben nicht ansatzweise ausreichend Rechnung. Die in den Nebenbestimmungen zugunsten von Fledermäusen festgelegten Abschaltzeiten seien zwar grundsätzlich eine geeignete Methode zur Vermeidung betriebsbedingter Kollisionen. Soweit allerdings ausweislich der Nebenbestimmung Nr. 8.27 von einer Signifikanzschwelle von bis zu zwei Schlagopfern je Anlage und Jahr ausgegangen werde, werde dadurch offensichtlich gegen § 44 Abs.1 Satz 1 Nr. 1 BNatSchG verstoßen. Exemplaren der Mopsfledermaus drohe bei der Rodung und Baufeldfreimachung ein signifikant erhöhtes Tötungsrisiko deshalb, weil keine Schutzmaßnahmen hinsichtlich solcher Exemplare ergriffen worden seien, die im Laubstreu zwischen den Wurzeln großer Bäume oder in anderen unterirdischen Quartieren überwinterten. Ferner werde auch in Bezug auf die Art Haselmaus gegen das Tötungsverbot verstoßen. Die Vermeidungsmaßnahme durch Vergrämung und Schaffung neuer Lebensräume reichten nicht aus, weil von einer sicheren Wirksamkeit der Maßnahmen keine Rede sein könne. Soweit der Rückschnitt der Gehölze nach Nr. 8.17 zwischen dem 01.01. und dem 28.02. durchzuführen sei, könne nicht ausgeschlossen werden, dass sich die Haselmäuse in diesen Gehölzen – oberhalb der (nach Nr. 8.18 erst nach der Überwinterungszeit der Haselmaus zu entnehmenden) Wurzelstubben in frostfreien Baumhöhlen – ein Winterquartier eingerichtet hätten. Im Übrigen werde auch durch Nr. 8.18 das Tötungsrisiko nicht sicher vermieden, weil nicht ausgeschlossen werden könne, dass sich die standorttreue Haselmaus weiter im Gebiet aufhalte. Ferner werde gegen das in § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG normierte Störungsverbot verstoßen. Hinsichtlich aller in der Umgebung festgestellten Brutvogelarten sei von einer erheblichen betriebsbedingten Störung auszugehen, weil der von WEA ausgehende Lärm sowie weitere Störeffekte wie Bewegungsreize in Form von Schattenwurf und Reflexionen genauso zu bewerten seien wie dies für die von Straßen ausgehenden Immissionen nach der einschlägigen Fachkonvention (BMVBS 2010) anerkannt sei. Entsprechend sei nicht nur im unmittelbaren Umfeld von Straßen, sondern auch in dem von WEA von einem signifikant reduzierten Reproduktionserfolg auszugehen. Außerdem erschwerten die von WEA ausgehenden Geräusche für manche Fledermausarten erwiesenermaßen die Nahrungssuche. Schließlich werde auch gegen das Beschädigungsverbot nach § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG verstoßen. Ein Verstoß liege schon deshalb vor, weil angesichts des Massivität der Eingriffe sicher angenommen werden müsse, dass Lebensstätten geschützter Arten durch Rodungs- und Bauarbeiten zerstört würden. Nur aufgrund der unzureichenden Sachverhaltsermittlung lasse sich nicht differenzierter bestimmen, welche Arten konkret betroffen seien, und deshalb nur qualitativ bilanzieren. Außerdem sei in Bezug auf zahlreiche Arten von einem vollständigen Revierverlust auszugehen. Die damit einhergehende Brutplatzzerstörung werde nicht hinreichend kompensiert. Durch nichts belegt sei die Vermutung, die Umgebung sei zur Aufnahme weiterer Vögel in der Lage; insoweit habe der Beklagte auch zu Unrecht mit populationsbezogenen Erwägungen gearbeitet. Weiter liege darin, dass zum Schutze der Fledermäuse vor der Baufeldfreimachung deren Quartiere zu verschließen seien, bereits selbst ein Verstoß gegen das Beschädigungsverbot. Dies gelte auch insoweit, als nur potentielle Quartiere in Rede stünden, weil der funktionsbezogene Ansatz des Bundesverwaltungsgerichts (Urteile vom 28.03.2013 - 9 A 22.11 - und vom 18.03.2009 - 9 A 39.07 -) zu kurz greife. Selbst wenn man einen Verstoß insoweit verneine, so seien jedenfalls die vorgesehenen Kompensationsmaßnahmen im konkreten Fall ungeeignet. Denn schon der Wegfall einzelner Strukturen könne zu einem erheblichen Mangel an Lebensstätten führen. Zudem sei nicht belegt, dass im Umkreis gleichwertige Strukturen zur Verfügung stünden. Schließlich sei auch die in Nebenbestimmung Nr. 8.29 vorgesehen Anbringung von 60 Fledermauskästen als CEF-Maßnahme ungeeignet, weil solche nach § 45b Abs. 7 BNatSchG n. F. nicht mehr im Umkreis von 1.500 m um WEA angebracht werden dürften. Auch die Eingriffsregelung bewältige die aus §§ 14 ff. BNatSchG folgenden Vorgaben nur unzureichend. Es schlage durch, dass die artenschutzrechtlich vorgesehenen Vermeidungs- und Ausgleichsmaßnahmen ungeeignet seien. Ferner müsse auch Sorge dafür getragen werden, dass jede nicht das Niveau der Signifikanz erreichende Erhöhung des Tötungsrisikos kompensiert werde. Weiter würde den habitatschutzrechtlichen Anforderungen nicht entsprochen. Zunächst seien die der habitatschutzrechtlichen Prüfung zu Grunde gelegten Daten insoweit defizitär, als die Informationen des im Oktober 2021 in Kraft getretenen Managementplans (im Folgenden: MAP) vollständig unberücksichtigt geblieben seien. Erhebliche Beeinträchtigungen auf die Art Mopsfledermaus seien zu Unrecht verneint worden; denn diese Art erleide innerhalb des FFH-Gebiets einen Habitatflächenverlust, was in der Regel zu erheblichen Beeinträchtigungen führe. Insoweit sei zu Unrecht die Bagatellschwelle in Anspruch genommen worden. Eine Bagatellschwelle sei schon vor dem Hintergrund von Art. 6 Abs. 2 und 3 FFH-Richtlinie nicht anzuerkennen. Unabhängig davon führte eine solche vorliegend nicht zur Vermeidung einer erheblichen Betroffenheit. Zwar sei festzustellen, dass der Orientierungswert Stufe II von 8.000 m² bei der Mopsfledermaus zwar durch den direkten Verlust von 7.500 m² unterschritten werde. Die Bedingungen für die Inanspruchnahme der Bagatellschwelle – namentlich die sog. Randbedingungen A und E – seien aber nicht erfüllt. Außerdem werde die erhebliche Beeinträchtigung von charakteristischen Arten des Lebensraumtyps (LRT) 9130, namentlich Hohltaube, Kleiber und Waldkauz, die für den Lebensraum allesamt typisch seien, verkannt. Ferner seien die Auswirkungen der artenschutzrechtlichen Maßnahme für die Haselmaus im Rahmen der Verträglichkeitsuntersuchung nicht hinreichend berücksichtigt worden. Diese führten aber zu Beeinträchtigungen des LRT 9130, etwa weil die in den Nebenbestimmungen zur Umsetzung der Maßnahmen beispielhaft genannte Gehölzsamenmischung insgesamt 13 Pflanzenarten enthalte, die allesamt für den Lebensraum aber nicht typisch seien. Auch die vorgesehene Auflichtung des Kronendachs führe bei der Mops- und der Bechsteinfledermaus zur Funktionsminderung bzw. zum Funktionsverlust des Habitats. Die erteilte habitatschutzrechtliche Ausnahme genüge unter verschiedenen Gesichtspunkten nicht den an sie zu stellenden Anforderungen. Außerdem sei auch die Schallimmissionsprognose zu beanstanden. Die darin gewählte Vorgehensweise könne keinesfalls sicherstellen, dass der am Immissionsort 4 (auf dem Grundstück Heckenstraße 15, Ortsteil Bretzingen; im Folgenden: IO4) gelegene Immissionsrichtwert für Reine Wohngebiete von 35 dB(A) nachts eingehalten werde. Zu Unrecht seien in den schalltechnischen Begutachtungen insbesondere all jene WEA ausgeblendet worden, die am IO4 mit weniger als 10 dB(A) unterhalb des maßgeblichen Immissionsrichtwerts einwirkten. Damit greife die Prognose zu kurz und bilde die tatsächliche Lautstärke vor dem Hintergrund der Vielzahl an WEA in der Umgebung nicht hinreichend ab. Zu Unrecht seien die verschiedenen WEA in den schalltechnischen Begutachtungen auch teils getrennt betrachtet worden; schon weil es sich um gemeinsame Anlagen handele, bedürften sie aber einer gemeinsamen Betrachtung. Auch insoweit greife die Prognose zu kurz. Die von der Beigeladenen angestrebte Bildung einer Gemengelage am IO4 komme nicht in Betracht. Diese sei im Verfahren mehrfach geprüft, aber abgelehnt worden. Der Richtwert von 35 dB(A) nachts am IO4 sei entsprechend maßgeblich, auch weil er im Bescheid auch in seiner geänderten Fassung im Wege der Nebenbestimmung ausdrücklich festgesetzt worden sei. Unabhängig davon sei eine Gemengelage auch deshalb zu verneinen, weil sich westlich der Heckenstraße Wohnbebauung in Gestalt des Kernorts des Ortsteils Bretzingen befinde, welche schützend auf den IO4 einwirke. Auch eine Grünfläche westlich der Heckenstraße sei zu berücksichtigen, deren Nutzung nicht landwirtschaftlich sei. Ginge man am IO4 von einer Gemengelage aus, so sei der Immissionsort nicht zutreffend bestimmt worden, weil die östliche Straßenseite der Heckenstraße Wohngebäude innerhalb eines reinen Wohngebiets aufweise, die nicht an den Außenbereich angrenzten (Heckenstraße 22, 24, 46, 28, 32 und 34). Schließlich sei auch die UVP fehlerhaft durchgeführt worden. Insoweit nehme er, der Kläger, zur Vermeidung von Wiederholungen auf seine Ausführungen zum Artenschutz, zur Eingriffsregelung und zum Habitatschutz sowie zur Schallimmissionsprognose Bezug. Er beantragt, die der Beigeladenen vom Beklagten erteilte immissionsschutzrechtliche Genehmigung vom 29.12.2022 in der Gestalt der Änderungsgenehmigung vom 16.11.2023 und der Entscheidung vom 17.11.2023 (Windenergieanlage HAR-2) aufzuheben. Der Beklagte und die Beigeladene beantragen jeweils, die Klage abzuweisen. Die Beigeladene beantragt ferner hilfsweise (sachdienlich gefasst), den Beklagten unter Klagabweisung im Übrigen zu verpflichten, die ihr vom Beklagten erteilte immissionsschutzrechtliche Genehmigung vom 29.12.2022 in Gestalt der Änderungsgenehmigung vom 16.11.2023 und der Entscheidung vom 17.11.2023 gemäß § 7 Abs. 5 UmwRG dahingehend zu ergänzen, dass die Windenergieanlage WEA HAR-2 zur Nachtzeit im Betriebsmodus BM99,0 dB(A) (zuzüglich Sicherheitszuschlag 2,1 dB(A)) betrieben wird. Der Beklagte verteidigt die angegriffene Genehmigung. Er macht geltend, der Kläger trage mit seinem Einwand, jede Baumaßnahme im Naturraum führe zu einer möglichen Beeinträchtigung und einem möglichen Teilverlust von Arten, den baubezogenen Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen (Nebenbestimmungen Nr. 8.1 bis 8.20) nicht ausreichend Rechnung. Auch soweit der Kläger pauschal ein betriebsbedingt erhöhtes Kollisionsrisiko für Fledermausarten geltend mache, müssten die umfangreichen Ermittlungen des vom Beigeladenen beauftragten Gutachters, die durchgeführten Prüfungen und Bewertungen und Vermeidungsmaßnahmen – die Anbringung von Fledermauskästen, die vorgesehen Abschaltalgorithmen einschließlich Gondelmonitoring – in den Blick genommen werden. Gleiches gelte für die pauschale Geltendmachung betriebsbedingter Tötungsrisiken für Vögel. Soweit der Kläger die Festlegung einer Signifikanzschwelle durch ihn, den Beklagten, vermisse, habe er, der Beklagte, sich bei der Anwendung des Tötungsverbots letztlich an die rechtlichen Vorgaben gehalten. Entgegen seiner, des Klägers, Behauptung, sei die Erhöhung des Tötungsrisikos auch ermittelt worden; ihm sei insoweit zuzugestehen, dass es Bemühungen darum gebe, die bisherigen verbal-argumentativen Methode durch probabilistische Ansätze fortzuentwickeln. Derzeit sähen die naturschutzfachlichen Leitlinien aber noch die hier angewandten Methoden vor. In Bezug auf die Art Rotmilan habe er, der Beklagte, vertretbar angenommen, dass das Tötungsrisiko nicht signifikant erhöht werde. Von einem Dichtezentrum sei nicht auszugehen. Insbesondere seien nicht zwei weitere Horste zu berücksichtigen gewesen, weil die entsprechenden Daten nicht die hier zu Grunde gelegte, sondern eine andere Brutperiode betroffen hätten. Unabhängig davon wirke sich das Dichtezentrum erst dann aus, wenn, anders als hier, eine signifikante Erhöhung des Tötungsrisikos festgestellt worden sei. § 45b Abs. 1 bis 6 BNatSchG n. F. sei nicht anwendbar, weil das Vorhaben zum Zeitpunkt von dessen Inkrafttreten bereits genehmigt, vor dem 01.02.2024 beantragt gewesen sei und der Beigeladene seine Anwendung nicht verlangt habe (§ 74 Abs. 4, 5 BNatSchG n. F.). Im Übrigen habe das Genehmigungsverfahren nach der Erklärung des Beigeladenen vom 23.03.2021 auch nach den alten LUBW-Hinweisen fortgeführt werden sollen, so dass die auf die Hinweise der LUBW aus 2021 bezogenen Einwände, die vom Gutachter zitierte Fallgruppe 3a aus dem Fließschema sei zu Unrecht nicht angewandt worden und zu Unrecht sei keine Habitatpotenzialanalyse durchgeführt worden, nicht verfingen. Die artenschutzrechtliche Ausnahme sei zu Recht erteilt worden. Auch in Bezug auf Exemplare der Art Wespenbussard sei das Tötungsrisiko nicht signifikant erhöht. Die für andere WEA vorgesehenen, wirksamen und auch in den Hinweisen der LUBW aus 2021 so vorgesehenen Standardabschaltmaßnahmen seien auch nicht auf die WEA HAR-2 zu erstrecken gewesen, weil die Raumnutzungsanalyse eine gleichförmige Nutzung des Untersuchungsgebiets belegt habe. Der Gutachter des Klägers missverstehe die Auflage Nr. 8.21 für die WEA HAR-3 und Nr. 8.22 für die WEA HÖP-2. Diese sähen nur eine überschlägige Nachsuche im 1.000 m Bereich vor, keine jährliche Neukartierung. Sollten sich im Rahmen der Nachsuche weitere Horste zeigen, könnten nachträgliche Anordnungen zu deren Schutz erlassen werden; für vorsorgliche Maßnahmen sei kein Raum. Auch bezüglich der Art Mäusebussard werde nicht gegen die Hinweise der LUBW verstoßen. Ihre Bewertung als nicht windkraftsensibel beruhe auf den Hinweisen der LUBW. Auch innerhalb der Eingriffszone und einer 75 m Pufferzone um die Eingriffsflächen seien keine Horste bekannt. Entgegen der Auffassung des Klägers werde das Tötungsrisiko in Bezug auf die sieben kollisionsgefährdeten Fledermausarten nicht in unzulässiger Weise gesteigert. Dies werde durch verschiedene Auflagen vermieden. Auch sei die Haselmaus nicht signifikant tötungsgefährdet. Denn das Tötungsrisiko werde durch Vermeidungs- und vorgezogene Ausgleichmaßnahmen unter die Signifikanzschwelle gesenkt. Die Vergrämungsmaßnahmen seien anerkannt. Die Gefahr, dass Haselmäuse in frostfreien Baumhöhlen überwinterten und dann von den Rodungsmaßnahmen betroffen seien, bestehe nicht. Diese Überwinterungsmethode sei nicht durch aktuelle Studien belegt, frostfreie Baumhöhlen kämen nur sehr selten vor. Im Übrigen würde die Umgebung durch das Zurückschneiden der Bäume und Sträucher ausreichend unattraktiv gemacht, so dass nicht von einem Verbleib der Tiere an Ort und Stelle auszugehen sei. Selbst wenn dies aber der Fall wäre, würden sie spätestens bei der endgültigen Baufeldfreimachung verschwinden. Auch bei der Mopsfledermaus werde das artenschutzrechtliche Tötungsverbot durch die Baufeldfreimachung nicht ausgelöst. So habe die Fällung potentieller Quartierbäume ausschließlich in der Aktivitätszeit der Fledermäuse, aber außerhalb der Fortpflanzungszeit zu erfolgen. Speziell diese Bäume sollten innerhalb des Monats Oktober entfernt werden, damit gewährleistet sei, dass die Tiere noch mobil seien, um gegebenenfalls in ein anderes Quartier ausweichen zu können. Ferner sei durch die Nebenbestimmungen ausreichender Schutz gewährleistet. Eine Überwinterung der Mopsfledermaus im Laubstreu sei entgegen dem Vorbringen des Klägers nicht bekannt. Auch gegen das artenschutzrechtliche Störungsverbot werde nicht verstoßen. Die Wirkungen einer WEA auf Vögel könnten nicht mit jenen einer Straße gleichgesetzt werden. Störungen von Fledermäusen seien ebenfalls nicht zu erwarten. Schließlich komme es artenschutzrechtlich auch nicht zu Verstößen gegen § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG. Zwar treffe es zu, dass mit dem Verlust ganzer Reviere zu rechnen sei. Durch die Rodung entstünden neue Waldränder. Im Rahmen der (vorgezogenen) Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen werde eine umfangreiche Waldrandaufwertung vorgenommen und würden großflächige Waldrefugien angelegt. Diese wirkten unmittelbar auch zur Verbesserung der Habitatstruktur betroffener Singvogelreviere. Auf geringerer Fläche könnten künftig mehr Reviere existieren. Weiter würde der Verlust von potentiellen Fledermausquartieren hinreichend kompensiert. Die Fledermauskästen trügen hierzu bei. § 45b Abs. 7 BNatSchG stehe nicht entgegen. Denn die Regelung sollte die Umsetzung von CEF-Maßnahmen nicht verhindern. Für die Haselmaus führten die vorgesehenen Vermeidungs- und vorgezogenen Ausgleichsmaßnahmen (Nr. 8.34 bis 8.39) dazu, dass in unmittelbarer Umgebung neue Habitate entstünden, die als Ausweichfläche zur Verfügung stünden. Auch die Eingriffsregelung sei in zulässiger Weise bewältigt worden. Die ergriffenen Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen seien geeignet, einen Teil der zu erwartenden erheblichen Beeinträchtigungen von Naturhaushalt und Landschaftsbild auf ein unerhebliches Maß zu mindern. Dies gelte insbesondere hinsichtlich des Artenschutzes. Zur Kompensation unvermeidbarer Beeinträchtigungen sehe der landschaftspflegerische Begleitplan multifunktional wirksame Maßnahmen vor. Ferner sei für unvermeidbare und unausgleichbare Beeinträchtigungen – die Beeinträchtigung des Landschaftsbilds – eine Ersatzzahlung zu leisten. Auch gegen habitatschutzrechtliche Vorschriften werde nicht verstoßen. Entgegen der Auffassung des Klägers sei der MAP berücksichtigt worden. Schon die Gutachter der Beigeladenen hätten Zugriff auf die Informationen gehabt, insoweit habe eine abgestimmte Datengrundlage vorgelegen. Unabhängig davon habe die höhere Naturschutzbehörde in ihrer letzten Stellungnahme vom 19.05.2022 die Erkenntnisse des MAPs berücksichtigt. Dem Schutzbedarf der Arten Mops- und der Bechsteinfledermaus werde durch die Anwendung der einschlägigen Fachkonvention (Lambrecht/Trautner, 2007) ausreichend Rechnung getragen; diese habe ergeben, dass die maßgeblichen Mindestflächenwerte durch die WEA HAR-2, anders als bei WEA HAR-1 in Bezug auf das Große Mausohr und die Bechsteinfledermaus, nicht überschritten würden. Insbesondere seien die Randbedingungen A und E erfüllt. Weder seien essentielle Lebensräume betroffen, noch wirkten sonstige – etwa akustische – Störungen in erheblicher Weise aus. Hinreichend gewürdigt worden sei auch die Randbedingungen D, namentlich die Kumulation mit anderen Projekten. Auch von einer Betroffenheit des LRT 9130 sei nicht auszugehen. Eine Überlagerung der Eingriffsfläche mit diesem habe ausgeschlossen werden können. Auch die charakteristischen Arten, etwa der Waldlaubsänger, der Kleiber und der Waldkauz, würden nicht beeinträchtigt. Auch dies ergebe sich aus dem Artenschutzgutachten. Auswirkungen der aus artenschutzrechtlichen Gründen zugunsten der Haselmaus ergriffenen Maßnahmen seien nicht zu befürchten. Im Übrigen sei auch die Ausnahmeprüfung nicht defizitär. Auch das Vorbringen des Klägers zur Schallimmissionsprognose verfange nicht; diese bestimme Vorbelastung und Zusatzbelastung zutreffend und vollständig. Mit dem Einwirkungsbereich (Nr. 2.2 TA-Lärm) bestimme die TA-Lärm, welche Anlagen in einem Schallgutachten mindestens für die Berechnung des Beurteilungspegels eines bestimmten Immissionsorts zu berücksichtigen seien. Zutreffend seien in der Ergänzungsberechnung vom 22.07.2022 deshalb nicht die Anlagen berücksichtigt worden, die mehr als 10 dB(A) unter dem Immissionsrichtwert lägen. Schließlich sei auch die UVP nicht fehlerhaft. Die Beigeladene verteidigt die angegriffene Genehmigung ebenfalls. Sie trägt ergänzend vor, der Verzicht auf HAR-1 führe dazu, dass die Frage der Ausnahmeerteilung nach § 34 Abs. 3 BNatSchG nicht mehr von Relevanz sei. Denn Hintergrund dieser Ausnahme sei gewesen, dass in Bezug auf die WEA HAR-1 von einer erheblichen Beeinträchtigung der Fledermausarten Großes Mausohr und Bechsteinfledermaus ausgegangen worden sei. Die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung weise einen Grundflächenbezug auf, der in § 14 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG zum Ausdruck komme. Der landschaftspflegerische Begleitplan sehe eine umfassende Bilanzierung vor. Artenschutzrechtliche Schutzmaßnahmen ließen sich hingegen nicht an §§ 13 f. BNatSchG messen, da es nicht um einen Eingriff in Natur und Landschaft mit Grundflächenbezug gehe. Hierfür seien im Bundesnaturschutzgesetz anderweitige Vorschriften vorgesehen. Ungeachtet dessen genügten die artenschutzrechtlichen Schutzmaßnahmen den Anforderungen. Der Immissionsrichtwert am IO4 werde auch deshalb eingehalten, weil aufgrund der dortigen Gemengelage zwischen Außenbereich und reiner Wohnbebauung der für letztere geltende Grenzwert zu erhöhen sei. Einen Antrag des Klägers auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen die Genehmigung in ihrer auch hier streitgegenständlichen Gestalt hat der Senat mit Beschluss vom 20.12.2023 abgelehnt (14 S 1111/23). Dem Senat haben die Antragsunterlagen der Beigeladenen (drei Ordner) und die Verwaltungsvorgänge des Beklagten (fünf Bände) vorgelegen. Ferner haben die Antragsunterlagen der Beigeladenen aus dem Änderungsgenehmigungsverfahren (ein Ordner) sowie die entsprechenden Verwaltungsvorgänge des Beklagten (zwei Bände) vorgelegen. Außerdem haben die Antragsunterlagen und Verwaltungsvorgänge aus den Verfahren 14 S 218/23 (betreffend HÖP-1 und HÖP-2) und 14 S 220/23 (betreffend HAR-3) einschließlich der Unterlagen aus den jeweiligen Änderungsverfahren und die jeweiligen Gerichtsakten vorgelegen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf diese, auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Niederschrift über die mündliche Verhandlung, in der der Senat einen Augenschein eingenommen hat, Bezug genommen.