Urteil
10 S 1411/23
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg 10. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHBW:2025:0319.10S1411.23.00
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Leitsätze
Die in § 6 Satz 1 UmwRG normierte Klagebegründungsfrist und die daran anknüpfende Präklusionsregelung in § 6 Satz 2 UmwRG finden auf Klagen des Vorhabenträgers gegen belastende Nebenbestimmungen keine Anwendung.(Rn.29)
Tenor
Die Ziffern III. 10.20 und 10.23 des Bescheids des Landratsamts Rems-Murr-Kreis vom 3. August 2023 werden aufgehoben.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Klägerin trägt 2/5 und der Beklagte 3/5 der Kosten des Verfahrens.
Die Revision wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die in § 6 Satz 1 UmwRG normierte Klagebegründungsfrist und die daran anknüpfende Präklusionsregelung in § 6 Satz 2 UmwRG finden auf Klagen des Vorhabenträgers gegen belastende Nebenbestimmungen keine Anwendung.(Rn.29) Die Ziffern III. 10.20 und 10.23 des Bescheids des Landratsamts Rems-Murr-Kreis vom 3. August 2023 werden aufgehoben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Klägerin trägt 2/5 und der Beklagte 3/5 der Kosten des Verfahrens. Die Revision wird zugelassen. A. Die Klage, für die der Verwaltungsgerichtshof gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3a VwGO erstinstanzlich zuständig ist, ist zulässig und in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. I. Die Klage, vor deren Erhebung es gemäß § 68 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 15 Abs. 4 AGVwGO keines Vorverfahrens bedurfte, wurde fristgerecht (§ 74 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO) erhoben und ist auch sonst zulässig. Die Klage ist als Anfechtungsklage nach § 42 Abs. 1 Var. 1 VwGO statthaft. Die Bestimmungen in den Ziffern III. 10.11, 10.12, 10.20 und 10.23 stellen jeweils Nebenbestimmungen dar, die selbständig angegriffen werden können. Es handelt sich um Auflagen im Sinne von § 12 Abs. 1 Satz 1 BImSchG i. V. m. § 36 LVwVfG, wobei die Ziffern 10.11 und 10.12 als einheitliche Auflage über die Anordnung eines Gondelmonitorings zu verstehen sind. Die Regelungen sind weder als Bedingung ausgestaltet noch können sie als modifizierende Auflage oder Inhaltsbestimmung der Genehmigung qualifiziert werden. Es handelt sich nicht um Vorgaben, die die Errichtung und den Betrieb der Anlage unmittelbar betreffen (vgl. zur Abgrenzung von Inhalts- und Nebenbestimmungen etwa Jarass, BImSchG, § 12 Rn. 6 ff.). Vielmehr gibt der Beklagte mit den getroffenen Anordnungen jeweils ein selbständiges und isoliert vollstreckbares Tun in Form eines Gondelmonitorings an zwei Gondeln mit vorgegebenen Erfassungszeiträumen (Ziff. 10.11 und 10.12), des Abschaltens aller drei Anlagen bei Vorliegen der Abschaltbedingungen an einer Anlage (Ziff. 10.20) sowie der Validierung der Abschaltalgorithmen (Ziff. 10.23) vor. Bei der in einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung für eine Windenergieanlage getroffenen Regelung, die Anlage aus Gründen des Artenschutzes zu bestimmten Zeiten abzuschalten, ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass es sich regelmäßig um eine Nebenstimmung in Form einer Auflage, nicht um eine Inhaltsbestimmung handelt (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.12.2023 - 7 C 4.22 - juris Rn. 23 m. w. N.; Senatsurteil vom 17.07.2024 - 10 S 1396/23 - juris Rn. 19; OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 12.12.2024 - 2 K 7/24 - juris Rn. 53; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 19.05.2021 - OVG 11 S 26/20 - juris Rn. 37 ff.; Jarass, BImSchG, § 12 Rn. 8). Nichts Anderes gilt bei den hier getroffenen Bestimmungen, die Vorgaben enthalten, die zusätzliche Pflichten des Begünstigten statuieren. Ferner handelt es sich bei den angegriffenen Bestimmungen auch nicht um einen eigenständigen, von der Genehmigung unabhängigen Verwaltungsakt, der lediglich mit ihr in einem Dokument enthalten ist. Da es sich bei den angegriffenen Anordnungen mithin um belastende Nebenbestimmungen in Form von Auflagen zur immissionsschutzrechtlichen Genehmigung handelt, ist die isolierte Anfechtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 VwGO grundsätzlich statthaft. Nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwG, Urteile vom 06.11.2019 - 8 C 14.18 - BVerwGE 167, 60 Rn. 13, vom 31.01.2019 - 8 B 10.18 - juris Rn. 5, vom 19.11.2009 - 3 C 10.09 - NVwZ-RR 2010, 320 = juris Rn. 12 und vom 19.01.1989 - 7 C 31.87 - BVerwGE 81, 185 = juris Rn. 9 jeweils m. w. N.; Senatsurteil vom 17.07.2024 - 10 S 1396/23 - juris Rn. 20) ist die Frage, ob eine Auflage isoliert aufgehoben werden kann, die Genehmigung also ohne die Auflage sinnvoller- und rechtmäßiger Weise bestehen bleiben kann, Gegenstand der Begründetheit und nicht der Zulässigkeit des mit der Anfechtungsklage verfolgten Aufhebungsbegehrens, sofern nicht eine isolierte Aufhebbarkeit offenkundig von vornherein ausscheidet. Letzteres ist nur der Fall, wenn die fragliche Bestimmung den Regelungsgehalt des Hauptverwaltungsakts definiert oder modifiziert (sogenannte Inhaltsbestimmung, vgl. BVerwG, Beschluss vom 31.01.2019 - 8 B 10.18 - juris Rn. 5 m. w. N.; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 19.05.2021 - OVG 11 S 26/20 - juris Rn. 37). Dies ist hier nicht der Fall, weil die angegriffenen Nebenbestimmungen, wie ausgeführt, von der Hauptregelung zu unterscheidende, zusätzliche Regelungen treffen. Sie begründen die Pflichten des Genehmigungsinhabers, den Betrieb der Windenergieanlagen durch ein zweijähriges Gondelmonitoring an zwei Gondeln und für einen erweiterten Erfassungszeitraum sowie eine Validierung nach fünf weiteren Betriebsjahren zu begleiten sowie alle Anlagen abzuschalten, wenn auch nur an einer Anlage die Abschaltbedingungen vorliegen. Eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb einer Windenergieanlage kann grundsätzlich auch ohne diese Auflagen zulässig sein, insbesondere muss nicht in jedem Fall gegen das Tötungsverbot des § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG verstoßen werden (vgl. Senatsurteil vom 17.07.2024 - 10 S 1396/23 - juris Rn. 20; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 19.05.2021 - OVG 11 S 26/20 - juris Rn. 36 ff.; OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 20.04.2016 - 2 L 64/14 - NuR 2016, 497 = juris Rn. 49, jeweils zur Abschaltauflage). Auch im konkreten Fall ist ein solcher Verstoß nicht offensichtlich. II. Die Klage ist nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Die Klägerin ist mit ihrem Vorbringen nicht gemäß § 6 Satz 2 UmwRG präkludiert (dazu 1.). Die Nebenbestimmungen der Ziffern 10.11 und 10.12 der Genehmigung sind jedoch rechtmäßig. Die Nebenbestimmungen der Ziffern 10.20 und 10.23 der Genehmigung sind hingegen rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Klägerin hat insoweit einen Anspruch auf isolierte Aufhebung der rechtswidrigen Nebenbestimmungen (dazu 2.). 1. Die Klägerin ist mit ihrem Klagevortrag nicht nach § 6 Satz 2 UmwRG ausgeschlossen. Sie hat ihre Klage zwar erst nach Ablauf der zehnwöchigen Klagebegründungsfrist im Sinne von § 6 Satz 1 UmwRG, die mit der Klageerhebung (31.08.2023) zu laufen begonnen hätte, mit Schriftsatz vom 15.12.2023 begründet. § 6 UmwRG findet jedoch auf die Anfechtungsklage der Klägerin keine Anwendung (dazu a)). Andernfalls wäre die Klägerin entgegen ihrer Ansicht mit ihrem Klagevortrag präkludiert (dazu b)). a) Die Vorschrift des § 6 UmwRG ist nicht auf den vorliegenden Fall einer Anfechtungsklage der Vorhabenträgerin gegen belastende Nebenbestimmungen einer immissionsschutzrechtlichen (Änderungs-)Genehmigung anwendbar (offengelassen in Senatsurteilen vom 17.07.2024 - 10 S 1396/23 - juris Rn. 18 und vom 04.04.2023 - 10 S 1560/22 - juris Rn. 28 sowie BayVGH, Beschluss vom 07.08.2023 - 22 ZB 23.1071 - juris Rn. 8; Bunge, UmwRG, § 6 UmwRG Rn. 5; a. A. VG Ansbach, Urteil vom 25.04.2023 - AN 11 K 19.00781 - juris Rn. 24-27; VG Frankfurt (Oder), Urteil vom 23.10.2019 - 5 K 3514/17 - juris Rn. 17). Dafür streiten vor allem Sinn und Zweck der Vorschrift sowie die Gesetzeshistorie und systematische Erwägungen. Nach § 6 Satz 1 UmwRG hat eine Person oder eine Vereinigung im Sinne des § 4 Abs. 3 Satz 1 UmwRG innerhalb einer Frist von zehn Wochen ab Klageerhebung die zur Begründung ihrer Klage gegen eine Entscheidung im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 1 UmwRG oder gegen deren Unterlassen dienenden Tatsachen und Beweismittel anzugeben. Erklärungen und Beweismittel, die erst nach Ablauf dieser Frist vorgebracht werden, sind nur zuzulassen, wenn die Voraussetzung nach § 87b Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 VwGO erfüllt ist (Satz 2). aa) Der Wortlaut der Vorschrift ergibt kein eindeutiges Auslegungsergebnis. (1) Die Klägerin, eine juristische Person des Privatrechts, kann grundsätzlich unter den Begriff einer Person im Sinne von § 6 Satz 1 i. V. m. § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 UmwRG und § 61 Nr. 1 VwGO gefasst werden. Angesichts des eindeutigen Wortlauts ist § 6 UmwRG entgegen der Ansicht der Klägerin nicht nur für Klagen von anerkannten Umweltvereinigungen anwendbar, sondern grundsätzlich auch für Individualkläger (vgl. OVG Niedersachsen, Beschluss vom 24.01.2025 - 7 LA 1/24 - juris Rn. 21; Hessischer VGH, Beschluss vom 24.04.2024 - 11 B 1570/23 - juris Rn. 18; BayVGH, Urteil vom 08.04.2024 - 22 A 17.40026 - juris Rn. 94, 98; Bunge, UmwRG, § 6 Rn. 16; Fellenberg/Schiller in Landmann/Rohmer, UmweltR, § 6 UmwRG Rn. 23; Külpmann, NVwZ 2025, 529 ; BT-Drs. 17/10957, S. 17 f.). Schon die Vorgängervorschrift in § 4a Abs. 3 UmwRG in den Fassungen vom 21.01.2013 (BGBl. I S. 95) sowie vom 08.04.2013 (BGBl. I S. 753) bestimmte, dass die Vorschrift auch für gerichtliche Rechtsbehelfe von Beteiligten nach § 61 Nrn. 1 und 2 VwGO gilt. In der Antwort auf eine Prüfbitte des Bundesrats, ob eine Regelung zur Geltung von § 6 UmwRG auf Klagen von Vorhabenträgern erforderlich sei, vertrat die damalige Bundesregierung ebenfalls die Auffassung, dass grundsätzlich auch Vorhabenträger, die einen Rechtsbehelf gegen eine Entscheidung im Sinne von § 1 UmwRG oder die rechtsfehlerhafte Unterlassung dieser Entscheidung einlegen, der Regelung des § 6 Abs. 1 Satz 1 UmwRG unterliegen (BT-Drs. 20/13642, S. 14). Sie verweist aber zutreffend darauf, dass die Frage, ob die zugrundeliegende Entscheidung sachlich der Klagebegründungsfrist unterfällt, sich grundsätzlich danach richtet, ob die behördliche Entscheidung zum Katalog des § 1 UmwRG gehört. Entgegen der Ansicht der Klägerin führt der Verweis auf § 4 Abs. 3 Satz 1 UmwRG nicht zu einer Einschränkung auf Personen, die einen Verfahrensfehler im Sinne von § 4 Abs. 1 UmwRG rügen. Eine solche Beschränkung lässt sich der Vorschrift nicht entnehmen. Der Verweis in § 6 Satz 1 UmwRG auf § 4 Abs. 3 Satz 1 UmwRG dient dazu, den persönlichen Anwendungsbereich des § 6 UmwRG zu umschreiben. Auf § 4 Abs. 1 UmwRG nimmt die Vorschrift keinen Bezug. (2) § 6 Satz 1 (und 2) UmwRG beschränkt den sachlichen Anwendungsbereich auf Klagen „gegen“ eine Entscheidung im Sinne von § 1 Absatz 1 Satz 1 oder „gegen deren Unterlassen“. Der Wortlaut legt einen Ausschluss für Klagen eines Vorhabenträgers auf Erteilung einer Genehmigung im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UmwRG i. V. m. § 2 Abs. 6 UVPG, § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, 2a, 2b und 5 UmwRG zwar nahe (so OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 27.10.2022 - 22 D 243/21.AK - juris Rn. 25 ff., der Ablehnungsbescheid stelle keine Entscheidung oder deren Unterlassen dar; VG Münster, Urteil vom 09.11.2023 - 2 K 1945/20 - juris Rn. 22-25; VG Arnsberg, Urteil vom 09.12.2019 - 8 K 2424/18 - juris Rn. 43-45). Der Wortlaut lässt jedoch auch ein Verständnis zu, das Verpflichtungsklagen des Vorhabenträgers umfasst, der sich gegen die Versagung einer Genehmigung wendet (Külpmann, NVwZ 2025, 529 ). Jedenfalls für Klagen von Vorhabenträgern, mit denen die Aufhebung von belastenden Nebenbestimmungen zu einer solchen Genehmigung - wie hier die immissionsschutzrechtliche Genehmigung zur Errichtung und Betrieb von drei Windenergieanlagen - begehrt wird, ist der Wortlaut des § 6 Satz 1 UmwRG nicht eindeutig. (aa) § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UmwRG ist jedoch schon dem Wortlaut nach nicht einschlägig, da die Nebenbestimmungen keine Zulassungsentscheidung im Sinne dieser Vorschrift darstellen. § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UmwRG nennt Zulassungsentscheidungen im Sinne von § 2 Abs. 6 UVPG über die Zulässigkeit von Vorhaben, für die a) nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung, b) der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung bergbaulicher Vorhaben oder c) landesrechtlichen Vorschriften eine Pflicht zur Durchführung einer UVP bestehen kann. Nach § 2 Abs. 6 Nr. 1 UVPG sind Entscheidungen Bewilligungen, Erlaubnisse, Genehmigungen, Planfeststellungsbeschlüsse und sonstige behördliche Entscheidungen über die Zulässigkeit von Vorhaben, die in einem Verwaltungsverfahren getroffen werden, mit Ausnahme von Anzeigeverfahren. Gemeint sind alle präventiven behördlichen Kontrollakte, mit denen Behörden vor der Realisierung des Vorhabens dessen Vereinbarkeit mit den geltenden Rechtsvorschriften bescheinigen (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 27.10.2022 - 22 D 243/21.AK - juris Rn. 31; Fellenberg/Schiller in Landmann/Rohmer, UmweltR, § 1 UmwRG Rn. 18, 35). Die Vorschrift erfasst daher Entscheidungen, die die Zulassung eines Vorhabens zum Gegenstand haben; aufgrund der Entscheidung muss der Vorhabenträger das Vorhaben realisieren dürfen (vgl. Art. 1 Abs. 2 Buchst. c UVP-RL; BVerwG, Urteile vom 28.09.2023 - 4 C 6.21 - BVerwGE 180, 263 Rn. 12 und vom 19.12.2019 - 7 C 28.18 - BVerwGE 167, 250 Rn. 16; Senatsurteil vom 14.07.2021 - 10 S 141/20 - juris Rn. 61; Schieferdecker in Beckmann/Kment, UVPG/UmwRG, § 1 UmwRG Rn. 34). Damit kommen im immissionsschutzrechtlichen Verfahren die Zulassungsentscheidung nach § 4 BImSchG, die Teilgenehmigung nach § 8 BImSchG und der Vorbescheid nach § 9 BImSchG in Betracht (BVerwG, Urteil vom 28.09.2016 - 7 C 1.15 - juris Rn. 29; vgl. Senatsurteil vom 14.07.2021 - 10 S 141/20 - juris Rn. 59). Dabei ist ausreichend, dass eine UVP-Pflicht bestehen kann, mithin für das Vorhaben zumindest eine Vorprüfung durchgeführt werden muss (vgl. BVerwG, Beschluss vom 29.06.2017 - 9 A 8.16 - juris Rn. 5; Senatsurteil vom 14.07.2021 - 10 S 141/20 - juris Rn. 80; Fellenberg/Schiller in Landmann/Rohmer, UmweltR, § 1 UmwRG Rn. 39 m. w. N.; Franzius in Schink/Reidt/Mitschang, UVPG/UmwRG, § 1 UmwRG Rn. 18). Dies trifft auf die der Klägerin erteilte Genehmigung für die Errichtung und Betrieb von drei Windenergieanlagen zu. Denn diese stellt eine Entscheidung über die Zulässigkeit eines Vorhabens dar, für das gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 UVPG i. V. m. Ziff. 1.6.3 der Anlage 1 zum UVPG in der hier maßgeblichen Fassung vom 25.02.2021 eine standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls durchzuführen ist, die gemäß § 7 Abs. 2 UVPG zu einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung führen kann (vgl. Senatsurteil vom 14.07.2021 - 10 S 141/20 - juris Rn. 80; Guckelberger, NuR 2020, 217 ). Es kann dahingestellt bleiben, ob § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a UmwRG entgegen dem Wortlaut dann nicht erfüllt ist, wenn zwar eigentlich nach dem UVPG eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht, diese jedoch ausnahmsweise gemäß § 6 Abs. 1 WindBG ausgeschlossen ist (bejahend BayVGH, Urteil vom 04.07.2024 - 22 A 23.40049 - juris Rn. 51, 53, 62; Schlacke/Wentzien/Römling, NVwZ 2022, 1577 ). Denn § 6 Abs. 1 WindBG ist vorliegend nicht anwendbar, da der Antrag vor dem Inkrafttreten der Vorschrift am 29.03.2023 gestellt worden ist und die Klägerin deren Anwendung nicht verlangt hat (vgl. § 6 Abs. 1 Satz 3 WindBG). Nebenbestimmungen in Gestalt von Auflagen fallen hingegen nicht unter den Begriff der „Zulassungsentscheidung“ im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UmwRG (so im Ergebnis Seibert, UPR 2022, 1; Franzius in Schink/Reidt/Mitschang, UVPG/UmwRG, § 1 UmwRG Rn. 17; wohl auch Fellenberg/Schiller in Landmann/Rohmer, UmweltR, § 1 UmwRG Rn. 35, keine Rechtsbehelfe gegen Annexmaßnahmen; vgl. zur nachträglichen Nebenbestimmung: BVerwG, Urteil vom 28.09.2016 - 7 C 1.15 - juris Rn. 29; Bunge, UmwRG, § 1 Rn. 57; Fellenberg/Schiller in Landmann/Rohmer, UmweltR, § 1 UmwRG Rn. 25; Schieferdecker in Beckmann/Kment, UVPG/UmwRG, § 1 UmwRG Rn. 38; Jarass, BImSchG, § 12 Rn. 54; Happ in Eyermann, VwGO, § 1 UmwRG Rn. 7; zur Verlängerungsentscheidung gemäß § 18 Abs. 3 BImSchG: BVerwG, Urteil vom 19.12.2019 - 7 C 28.18 - BVerwGE 167, 250 Rn. 16, es handele sich nicht um eine Entscheidung, die die Zulassung eines Vorhabens zum Gegenstand habe, sondern werde lediglich eine Nebenbestimmung der Zulassungsentscheidung, nämlich deren Befristung, modifiziert; a. A. VG Ansbach, Urteil vom 25.04.2023 - AN 11 K 19.00781 - juris Rn. 27). Denn sie sind keine Entscheidungen, die die Zulassung eines Vorhabens regeln. Mit ihnen wird eine Verpflichtung des Begünstigten zu einem Tun, Dulden oder Unterlassen ausgesprochen, die neben der durch den Haupt-Verwaltungsakt getroffene Regelung steht und deren Einhaltung für Bestand und Wirksamkeit der Genehmigung ohne unmittelbare Bedeutung ist (vgl. Jarass, BImSchG, § 12 Rn. 14; Stelkens in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, § 36 Rn. 83). Die Auflage ist insoweit eine selbständige hoheitliche Anordnung, die auch vollstreckt werden kann (vgl. Stelkens in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, § 36 Rn. 83, 83b; Jarass, BImSchG, § 12 Rn. 51). Sie entfaltet weder eine Zulassungswirkung noch enthält sie Elemente einer Zulassungsentscheidung (so zur nachträglichen Nebenbestimmung BVerwG, Urteil vom 28.09.2016 - 7 C 1.15 - juris Rn. 29 und zur insoweit unionsrechtlich begründeten Kritik Frenz, NuR 2017, 671; Hufen, JuS 2017, 575). (bb) Nach § 6 Satz 1 und 2 i. V. m. § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 UmwRG ist der Anwendungsbereich auch für Klagen gegen Verwaltungsakte über Überwachungs- oder Aufsichtsmaßnahmen zur Umsetzung oder Durchführung von Entscheidungen nach den Nummern 1 bis 5, die der Einhaltung umweltbezogener Rechtsvorschriften des Bundesrechts, des Landesrechts oder unmittelbar geltender Rechtsakte der Europäischen Union dienen, eröffnet. Der Begriff der Überwachungs- und Aufsichtsmaßnahmen im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 UmwRG ist weit auszulegen und erfasst ein breites Spektrum an Tätigkeiten (BVerwG, Urteile vom 29.04.2021 - 4 C 2.19 - NVwZ 2021, 1630 Rn. 22 und vom 23.06.2020 - 9 A 22.19 - BVerwGE 168, 368 Rn. 17; Bunge, UmwRG Kommentar, § 1 Rn. 149; Fellenberg/Schiller in Landmann/Rohmer, UmweltR, § 1 UmwRG Rn. 117). Er lässt sich als Umschreibung von Maßnahmen des Gesetzesvollzugs verstehen, die im Zusammenhang mit einer Entscheidung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 5 UmwRG stehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.06.2020 - 9 A 22.19 - BVerwGE 168, 368 Rn. 17). Diese weite Auslegung folgt insbesondere aus dem Anliegen des Gesetzgebers, die Vorgaben des Art. 9 Abs. 3 des Übereinkommens vom 25.06.1998 über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten (Aarhus-Konvention - AK) vollständig ins nationale Recht umzusetzen und zu diesem Zweck die Klage auf behördliches Einschreiten gegenüber Dritten im Interesse der Einhaltung umweltbezogener Rechtsvorschriften zu ermöglichen (BT-Drs. 18/9526, 32, 36 f.; BVerwG, Urteile vom 29.04.2021 - 4 C 2.19 - NVwZ 2021, 1630 Rn. 22 und vom 23.06.2020 - 9 A 22.19 - BVerwGE 168, 368 Rn. 18; BayVGH, Urteil vom 18.06.2024 - 11 A 20.40009 - juris Rn. 57 und 61 m. w. N.). Der Begriff der Überwachungsmaßnahmen bezieht sich nicht nur auf die behördliche Eigenüberwachung (etwa nach § 28 UVPG, §§ 28, 31, 52 BImSchG, §§ 100 f. WHG, § 9 IZÜV oder die §§ 3 Abs. 2, 17 Abs. 7 BNatSchG; BT-Drs. 18/11499, S. 96), sondern auch auf behördliche Anordnungen gegenüber Dritten oder dem Vorhabenträger, Überwachungsmaßnahmen durchzuführen oder Auskunft zu erteilen (etwa §§ 27, 29, 29a, 31, 58a BImSchG, § 43 KrWG, §§ 14 f. IZÜV). Erfasst werden daneben behördliche Anordnungen, die ergehen, falls ein Vorhabenträger von der erteilten Zulassungsentscheidung abweicht oder Nebenbestimmungen nicht erfüllt (etwa Untersagungs-, Stilllegungs- oder Beseitigungsverfügungen), sowie die nachträgliche Aufhebung der Zulassungsentscheidung als stärkste Form einer Überwachung oder Aufsicht (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.06.2020 - 9 A 22.19 - BVerwGE 168, 368 Rn. 17; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 21.11.2023 - 5 S 1683/21 - juris Rn. 29). Einbezogen sollen auch nachträgliche Anordnungen nach § 17 BImSchG sein (Fellenberg/Schiller in Landmann/Rohmer, UmweltR, § 1 UmwRG Rn. 118; vgl. Seibert, UPR 2022, 1, u. a. zur Klage einer Umweltvereinigung gegen eine nachträgliche Abänderung einer dem Genehmigungsinhaber auferlegten Auflage; VG Augsburg, Urteil vom 29.03.2021 - Au 9 K 18.1392 - juris Rn. 30-32, zur Klage einer Umweltvereinigung auf Ergänzung einer bestandskräftigen Genehmigung um Auflagen). Gemessen daran steht der Wortlaut einer Auslegung nicht entgegen, dass Nebenbestimmungen, die im Genehmigungsbescheid dem Begünstigten zusätzliche Verpflichtungen zur Sicherstellung der Genehmigungsvoraussetzungen bezogen auf umweltbezogene Vorschriften (wie hier in Gestalt von artenschutzrechtlich begründeten Abschalt-, Monitoring- und Validierungsverpflichtungen) auferlegt werden, als „Überwachungsmaßnahme … zur Umsetzung oder Durchführung der Genehmigung“ verstanden werden. Der Wortlaut ist indes auch offen für ein Verständnis dahingehend, dass Nebenbestimmungen, die gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 BImSchG das Vorliegen der Genehmigungsvoraussetzungen gewährleisten und daher unmittelbar mit der Genehmigung verbunden sind, nicht unter die Begriffe Überwachungs- bzw. Aufsichtsmaßnahme fallen. bb) Systematische Erwägungen sprechen gegen eine Erweiterung des Anwendungsbereichs des § 6 Satz 1 und 2 i. V. m. § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 UmwRG auf die vorliegende Fallgestaltung einer Klage des Vorhabenträgers gegen Nebenbestimmungen. Die mit § 6 UmwRG verbundenen Einschränkungen stehen, wie ausgeführt, in unmittelbaren Zusammenhang mit der Regelung des sachlichen Anwendungsbereichs des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes wie er in § 1 Abs. 1 Satz 1 UmwRG definiert ist (vgl. zu § 1 UmwRG als „Grundnorm des UmwRG“ Fellenberg/Schiller in Landmann/Rohmer, UmweltR, § 1 UmwRG Rn. 2). Nur für Klagen, die dem Anwendungsbereich des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz unterliegen, gilt die Klagebegründungsfrist und innerprozessuale Präklusion des § 6 Satz 1 und 2 UmwRG (Senatsurteil vom 05.10.2022 - 10 S 1485/21 - juris Rn. 50). Gegen die Anwendung auf Klagen von Vorhabenträgern gegen Auflagen im Genehmigungsbescheid spricht aus systematischen Gründen, dass Klagen von Vorhabenträgern auf Verpflichtung zur Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung nicht dem Anwendungsbereich des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz unterliegen dürften. Solche Verpflichtungsklagen dürften unter keinen der Tatbestände des - vom Gesetzgeber als abschließend verstandenen (vgl. Bunge, UmwRG, § 1 Rn. 155; Fellenberg/Schiller in Landmann/Rohmer, UmweltR, § 1 UmwRG Rn. 11; Franzius in Schick/Reidt/Mitschang, UVPG/UmwRG, § 1 UmwRG Rn. 1 f.) - Katalog in § 1 Abs. 1 Satz 1 (auch i. V. m. Satz 2) fallen (so ausführlich OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 27.10.2022 - 22 D 243/21.AK - juris Rn. 24-41; offener hingegen Külpmann, NVwZ 2025, 529 ). Ausgehend davon wäre es wenig plausibel, wenn Anfechtungsklagen des Vorhabenträgers gegen Auflagen dem Anwendungsbereich des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz und den Einschränkungen des § 6 UmwRG unterlägen. Lässt sich die Anwendung des § 6 Satz 1 und 2 UmwRG nicht losgelöst vom Anwendungsbereich des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz bestimmen, ist auch der weitere systematische Zusammenhang des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes mit den völker- und unionsrechtlichen Vorgaben in den Blick zu nehmen. Das Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz dient dazu, die sich aus der Aarhus-Konvention sowie der dazu ergangenen Richtlinien ergebende Erweiterung der Rechtsschutzmöglichkeiten für Mitglieder der (betroffenen) Öffentlichkeit, insbesondere Umweltvereinigungen, in Umweltangelegenheiten zu schaffen (siehe näher unten bei cc)). Diese Ausrichtung kommt in verschiedenen Normen des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes zum Ausdruck. Für diese Fälle, die durch das allgemeine Verwaltungsprozessrecht und das sonstige nationale Recht bislang nur unzureichend erfasst waren, sieht das Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz ergänzende prozessuale und verwaltungsverfahrensrechtliche Vorschriften vor (vgl. BT-Drs. 16/2495, S. 1, 7 f.; Schlacke, NVwZ 2019, 1392, UmwRG als „kleine VwGO“; Happ in Eyermann, VwGO, Erläuterungen vor § 1 UmwRG Rn. 8). Für Regelungen zu Rechtsschutzmöglichkeiten von Vorhabenträgern gegen sie belastende Entscheidungen oder auf Erlass von begünstigten Entscheidungen besteht demgegenüber kein Anlass, da insoweit effektiver und angemessener Rechtsschutz durch das allgemeine Verwaltungsprozessrecht gewährleistet wird. Auch innersystematische Gründe sprechen eher gegen die Einbeziehung von Rechtsbehelfen eines Vorhabenträgers. So kann gemäß § 6 Satz 3 UmwRG die Frist nach Satz 1 durch den Vorsitzenden oder den Berichterstatter auf Antrag verlängert werden, wenn die Person oder die Vereinigung in dem Verfahren, in dem die angefochtene Entscheidung ergangen ist, keine Möglichkeit der Beteiligung hatte. Auch diese Vorschrift hat die (betroffene) Öffentlichkeit und nicht den Vorhabenträger im Blick, der entweder als Antragsteller ohnehin den Gegenstand des Verwaltungsverfahrens bestimmt oder als Adressat einer belastenden Maßnahme vorher grundsätzlich anzuhören ist (vgl. § 28 Abs. 1 VwVfG). cc) Entscheidend gegen die Anwendung von § 6 UmwRG auf sogenannte Betreiberklagen sprechen die Gesetzeshistorie sowie Sinn und Zweck der Regelungen (im Ergebnis ebenso Bunge, UmwRG, § 6 Rn. 5). (1) Das Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz dient der Umsetzung der den Zugang von Mitgliedern der (betroffenen) Öffentlichkeit zu Gerichten in Umweltangelegenheiten regelnden Art. 9 Abs. 2 bis 5 der Aarhus-Konvention sowie der diese umsetzenden EU-Vorschriften, insbesondere Art. 3 und 4 der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.05.2023 (Öffentlichkeitsbeteiligungs-Richtlinie), Art. 11 der Richtlinie 2011/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13.12.2011 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (UVP-Richtlinie) sowie Art. 25 der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24.11.2010 über Industrieemissionen (IVU-Richtlinie). Dabei bestimmt Art. 9 Abs. 2 AK den Gerichtszugang der betroffenen Öffentlichkeit für bestimmte Vorhaben und Anlagen, für die nach Art. 6 i. V. m. Anhang I der Konvention eine Beteiligung der Öffentlichkeit vorgeschrieben ist. Diese Rechtsbehelfe der betroffenen Öffentlichkeit dienen mithin zur gerichtlichen Kontrolle der materiell- und verfahrensrechtlichen Rechtmäßigkeit von „Entscheidungen, Handlungen oder Unterlassungen“, für die eine Öffentlichkeitsbeteiligung vorgesehen ist. Den Maßstab bildet hier das gesamte einschlägige Recht, nicht allein umweltrechtliche Normen. Art. 9 Abs. 3 AK gestaltet hingegen den Zugang zu Gerichten im Übrigen, indem Mitgliedern der Öffentlichkeit, sofern sie etwaige in ihrem innerstaatlichen Recht festgelegte Kriterien erfüllen, Zugang zu verwaltungsbehördlichen oder gerichtlichen Verfahren haben, um die von Privatpersonen und Behörden vorgenommenen Handlungen und begangenen Unterlassungen anzufechten, die gegen umweltbezogene Bestimmungen ihres innerstaatlichen Rechts verstoßen (BT-Drs. 18/9526, S. 31 f.). Bei diesen Rechtsbehelfen der Öffentlichkeit bilden allein jene Vorschriften der jeweiligen Vertragspartei den Prüfmaßstab, die sich auf die Umwelt beziehen (Bunge, UmwRG, Einleitung Rn. 5; vgl. BVerwG, Urteil vom 29.04.2021 - 4 C 2.19 - BVerwGE 172, 271 Rn. 22, Ermöglichen von Klagen im Interesse der Einhaltung umweltbezogener Rechtsvorschriften; Schlacke, NVwZ 2014, 11). Ebenso wie die übrigen Vorschriften der Aarhus-Konvention sollen diese Regelungen zum einen die Möglichkeiten Einzelner und von Verbänden erweitern, ihre Rechte und Belange in Umweltangelegenheiten wahrzunehmen, also den Mitgliedern der Öffentlichkeit - unter die auch Umweltvereinigungen fallen, vgl. Art. 2 Nrn. 4 und 5 AK - eine günstigere subjektive Position einräumen (vgl. Bunge, UmwRG, Einleitung I. Rn. 4; Epiney/Diezig/Pirker/Reitemeyer, Aarhus-Konvention, Art. 9 Rn. 10). Zum anderen verfolgen sie objektive Zwecke, indem dadurch die Qualität und die Umsetzung der einschlägigen behördlichen Entscheidungen verbessert, zum Umweltbewusstsein der Öffentlichkeit beigetragen und damit insgesamt dem Vollzugsdefizit im Umweltschutz entgegengewirkt werden soll (vgl. Bunge, UmwRG, Einleitung I. Rn. 4; vgl. Schlacke, NVwZ 2014, 11). Diese Grundkonzeption spricht maßgebend gegen eine Erstreckung des § 6 Satz 1 und 2 i. V. m. § 1 Abs. 1 Satz 1 UmwRG auf Klagen von Vorhabenträgern gegen Nebenbestimmungen (und auf Klagen von Vorhabenträgern auf Erteilung einer Genehmigung). Die Ausdehnung ist unions- und völkerrechtlich nicht vorgegeben und der nationale Gesetzgeber wollte darüber nicht hinausgehen, sondern strebte fortwährend bezogen auf den Anwendungsbereich des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes eine 1:1-Umsetzung an (vgl. BT-Drs. 17/10957, S. 11, 15; BT-Drs. 18/9526, S. 2, 32; BT-Drs. 20/13081, S. 15; Fellenberg/Schiller in Landmann/Rohmer, UmweltR, Vorbemerkung Rn. 128). Durch eine Engführung des Anwendungsbereichs des Umwelt-Rechtbehelfsgesetzes sollten die Auswirkungen auf die eigene Prozessordnung möglichst geringgehalten werden (krit. etwa Bunge, NuR 2023, 675 ; Guckelberger, NuR 2020, 217; Schlacke, NVwZ 2019, 1392). Folge des gesetzgeberischen Ziels einer 1:1-Umsetzung ist, dass den Regelungen der Aarhus-Konvention und der dazu ergangenen unionsrechtlichen Regelungen maßgebliche Bedeutung bei der Auslegung und Anwendung des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes zukommt. Die Aarhus-Konvention sowie diese umsetzenden EU-Richtlinien bezwecken aber - wie ausgeführt -, den Rechtsschutz der (betroffenen) Öffentlichkeit, also Dritter, im Interesse der Durchsetzung umweltbezogener Vorschriften zu erweitern. Mit dem in Art. 9 Abs. 2 und 3 AK normierten Recht, einen Rechtsbehelf einzulegen, wird darauf abgezielt, die Gewährleistung eines effektiven Umweltschutzes zu ermöglichen (vgl. EuGH, Urteile vom 08.11.2022 - C-873/19 - juris Rn. 67 und vom 08.03.2011 - C-240/09 - juris Rn. 46). Mit anderen Worten geht es darum, den Einzelnen zur Durchsetzung des Umweltrechts zu mobilisieren (vgl. Schlacke, NVwZ 2014, 11). Die Verpflichtungen in Art. 9 Abs. 2 und 3 AK zielen mithin konzeptionell auf die Einrichtung eines gerichtlichen Überprüfungsverfahrens durch Dritte. Bei Art. 9 Abs. 2 AK sowie die diesen umsetzenden § 1 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 und 2 UmwRG bezogen auf bestimmte Verfahren, bei denen eine Öffentlichkeitsbeteiligung vorgesehen ist, und bei Art. 9 Abs. 3 AK sowie die diesen umsetzenden § 1 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 3 bis 6 UmwRG zielt die Rechtsschutzmöglichkeit darauf, die Beachtung umweltbezogener Bestimmungen kontrollieren zu lassen. Die Regelungen haben hingegen nicht den Vorhabenträger im Blick, und zielen nicht auf Schaffung, Erweiterung oder Reglementierung von Klagemöglichkeiten des Vorhabenträgers. (2) Nichts anderes gilt für den mit dem Gesetz zur Anpassung des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes und anderer Vorschriften an europa- und völkerrechtliche Vorgaben vom 29.05.2017 (BGBl. I S. 1298) eingefügten § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 UmwRG. Diese Vorschrift dient - ebenso wie die neu hinzugekommenen Nrn. 4 und 5 - der Umsetzung von Art. 9 Abs. 3 AK und des Beschlusses V/9h der 5. Vertragsstaatenkonferenz zur Aarhus-Konvention und der Empfehlungen des Compliance Committee (Art. 15 AK) vom 20.12.2013 (zur Bedeutung der Stellungnahmen des Compliance Committees Epiney/Diezig/Pirker/Reitemeyer, Aarhus-Konvention, Einführung Rn. 34-38), wonach auch bei der Anwendung umweltbezogener Bestimmungen durch Privatpersonen und Behörden eine gerichtliche Überprüfungsmöglichkeit zu eröffnen ist (BT-Drs. 18/9526, S. 23, 31, 36). Es geht auch hier darum, dass die Öffentlichkeit Zugang zu wirkungsvollen gerichtlichen Mechanismen haben soll, damit ihre berechtigten Interessen geschützt, das Recht durchgesetzt und damit die Gewährleistung effektiven Umweltschutzes ermöglicht wird (vgl. EuGH, Urteil vom 08.11.2022 - C-873/19 - juris Rn. 67; BT-Drs. 18/9526, S. 33 unter Bezugnahme auf Ausführungen des Compliance Committee). Anliegen des Gesetzgebers bei § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 UmwRG war es, die Vorgaben des Art. 9 Abs. 3 AK vollständig ins nationale Recht umzusetzen und zu diesem Zweck die Klage auf behördliches Einschreiten gegenüber Dritten im Interesse der Einhaltung umweltbezogener Rechtsvorschriften zu ermöglichen (BVerwG, Urteil vom 29.04.2021 - 4 C 2.19 - BVerwGE 172, 271 Rn. 22; vgl. Franzius in Schink/Reidt/Mitschang, UmwRG, § 1 Rn. 29). Da nach den Ergebnissen des Compliance-Verfahrens gegen Deutschland direkte zivilrechtliche Rechtsbehelfe gegen Private für eine völkerrechtskonforme Umsetzung der Vorgabe des Art. 9 Abs. 3 AK nicht ausreichend sind, musste eine verwaltungsrechtliche Rechtsbehelfsmöglichkeit eröffnet werden. Nach dem traditionellen Verständnis des deutschen Verwaltungsrechts, an dem festgehalten werden sollte, kamen insoweit daher nur Rechtsbehelfe gegen eine Behörde in Betracht, die zu einer Überwachung oder zu einer sonstigen aufsichtlichen Maßnahme gegenüber dem Vorhabenträger veranlasst werden soll, damit ein umweltrechtskonformer Zustand sichergestellt bzw. sofern notwendig erreicht werden kann (vgl. BT-Drs. 18/9526, S. 36 f.). Dies unterstreicht die konzeptionelle Ausrichtung des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes im Allgemeinen und des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 UmwRG im Besonderen an der Gewährleistung eines angemessenen und effektiven Zugangs Dritter zu den Gerichten, um die Einhaltung umweltbezogener Vorschriften kontrollieren zu lassen. Eine erweiternde Auslegung in dem Sinne, dass die Vorschrift auch Klagen von Vorhabenträgern auf Aufhebung von Nebenbestimmungen erfasst, wäre hingegen systemfremd. (3) Auch der Normzweck des § 6 UmwRG spricht für diese Auslegung. Anlass für die Einführung der Klagebegründungsfrist mit dem Gesetz zur Änderung des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes und anderer umweltrechtlicher Vorschriften vom 21.01.2013 (BGBl. I S. 96) war die europarechtlich gebotene Ausweitung des Verbandsklagerechts und das Bestreben des Gesetzgebers, einen Ausgleich zwischen der umweltrechtsschützenden Zielsetzung von Verbandsklagen und den Belangen der von diesen Betroffenen (mithin den Betreibern) zu schaffen. Insbesondere sollte verhindert werden, dass das Instrument der Verbandsklage in der Praxis zu sachlich nicht gerechtfertigten Verzögerungen von Vorhaben instrumentalisiert wird. Die Klagebegründungsfrist für „umweltrechtliche Klagen“ sollte der Verfahrensbeschleunigung zur Sicherung des „Investitionsstandorts Deutschlands“ dienen (vgl. BT-Drs. 17/10957, S. 17; BT-Drs. 17/11393, S. 3 ff., zur Vorgängervorschrift des § 4a UmwRG). An dieser Zielsetzung hat sich durch die nachfolgenden Änderungen, insbesondere die Neufassung in § 6 UmwRG, nichts geändert (vgl. Fellenberg/Schiller in Landmann/Rohmer, UmweltR, Vorbemerkung Rn. 129; Bunge, UmwRG, § 6 Rn. 1 ff.). Auch mit Blick auf den sich stetig erweiternden Anwendungsbereich des UmwRG wurde weiter ein Bedarf, um Gerichtsverfahren zu beschleunigen, gesehen (vgl. BT-Drs. 18/9526, S. 41). Die Vorschrift dient damit auch den Interessen der Vorhabenträger an zeitnahen Entscheidungen, um Rechtssicherheit zu haben. Sie berücksichtigt seine Belange, indem die Belastungen durch eine erwartete Zunahme an Klagen gegen Vorhaben dadurch begrenzt werden, dass „sachlich nicht gerechtfertigte Verzögerungen“ vermieden werden, zeitnah nach Klageerhebung Klarheit über Inhalt und Umfang der Einwände besteht, der Prozessstoff aufbereitet und begrenzt ist und das gerichtliche Verfahren dadurch beschleunigt wird (vgl. BT-Drs. 17/11393, S. 3; Fellenberg/Schiller in Landmann/Rohmer, UmweltR, Vorbemerkung Rn. 129). Dieser Ausgleichsgedanke ist nicht auf Klagen von Vorhabenträgern übertragbar. Soweit in der Gesetzesbegründung ausgeführt wird, dass aufgrund der europarechtlichen Vorgaben kein nachteiliges Sonderrecht für Verbände normiert werden darf, und die entsprechenden Regelungen für Klagen auf dem Gebiet des Umweltrechts unter Berücksichtigung des Gebots eines effektiven Individualrechtsschutzes gemäß Art. 19 Abs. 4 GG einheitlich getroffen werden (BT-Drs. 17/10957, S. 17 f.), betrifft dies nur die Anwendbarkeit von § 4a UmwRG a. F. bzw. § 6 UmwRG über die Verbandsklage hinaus auf Rechtsbehelfe von natürlichen und juristischen Personen nach der VwGO im Anwendungsbereich des § 1 UmwRG (BT-Drs. 17/10957, S. 18). Der Gesetzgeber strebte damit einen Gleichlauf von den von § 1 UmwRG umfassten Rechtsbehelfen der (betroffenen) Öffentlichkeit an, mithin von Klagen von Umweltvereinigungen gegenüber Klagen sonstiger Mitglieder der (betroffenen) Öffentlichkeit. Eine Ausweitung des § 6 UmwRG auf Klagen von Vorhabenträgern würde hingegen in Widerspruch mit der konzeptionellen Ausrichtung des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes auf Schaffung von Klagemöglichkeiten Dritter und dem mit der Einführung der Klagebegründungsfrist gesetzgeberisch beabsichtigten Ausgleich zwischen den (erweiterten) Klagemöglichkeiten Dritter und den Belangen der davon Betroffenen geraten. Nichts Abweichendes ergibt sich aus der Feststellung des Bundesverwaltungsgerichts, dass der Gesetzgeber mit der Einfügung des § 6 UmwRG eine einheitliche und abschließende Regelung für alle Rechtsbehelfe im Geltungsbereich dieses Gesetzes beabsichtigt habe (Urteil vom 27.11.2018 - 9 A 8.17 - BVerwGE 163, 380 Rn. 14); denn diese Aussage bezieht sich nur auf das Verhältnis zu Klagebegründungsfristen in den Fachplanungsgesetzen (BVerwG, Urteil vom 29.10.2020 - 4 CN 9.19 - juris Rn. 12). dd) Das Verfassungsrecht gebietet keine erweiterte Anwendung des § 6 UmwRG auf Klagen von Vorhabenträgern gegen belastende Nebenbestimmungen. (1) Der aus Art. 3 Abs. 1 i. V. m. Art. 20 Abs. 3 GG abgeleitete Grundsatz der prozessualen Waffengleichheit und des fairen Verfahrens gebietet es unter anderem, jeder Partei angemessen zu ermöglichen, ihren Standpunkt sowie ihre Beweise unter Bedingungen vorzutragen, die sie nicht in eine gegenüber ihrem Gegner deutlich nachteilige Position versetzen (vgl. BVerwG, Urteile vom 26.01.2022 - 6 A 7.10 - juris Rn. 51 und vom 03.11.2020 - 9 A 7.19 - BVerwGE 170, 138 Rn. 30). Er sichert die verfassungsrechtlich gebotene Gleichwertigkeit der prozessualen Stellung der Parteien vor Gericht. So muss das Gericht den Prozessparteien im Rahmen der Verfahrensordnung gleichermaßen die Möglichkeit einräumen, alles für die gerichtliche Entscheidung Erhebliche vorzutragen und alle zur Abwehr des gegnerischen Angriffs erforderlichen prozessualen Verteidigungsmittel selbständig geltend zu machen (BVerfG, Beschluss vom 01.12.2021 - 1 BvR 2708/19 - juris Rn. 26, zum Zivilprozess). Gemessen daran ist der Grundsatz der prozessualen Waffengleichheit selbst dann nicht verletzt, wenn sich der Anwendungsbereich des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes - jedenfalls aus völker- und unionsrechtlichen Gründen - auch auf Klagen von Umweltvereinigungen und Drittbetroffenen erstreckt, die auf Erlass oder auf Aufhebung von umweltbezogenen Nebenbestimmungen gerichtet sind, und infolgedessen die Regelung zur Klagebegründungsfrist und innerprozessualen Präklusion (§ 6 Satz 1 und 2 UmwRG) anzuwenden ist, während Klagen von Vorhabenträgern nicht dem Anwendungsbereich des Umwelt-Rechtbehelfsgesetzes und damit nicht der einschränkenden Regelung des § 6 UmwRG unterfallen. Denn bei diesem Grundsatz geht es um die Wahrung des Gleichgewichts zwischen den Prozessbeteiligten im Rahmen eines Gerichtsverfahrens (vgl. BVerfG, Beschluss vom 01.12.2021 - 1 BvR 2708/19 - juris Rn. 31: „Parteien eines gerichtlichen Streits“; BVerfG, Beschluss vom 24.03.2011 - 1 BvR 2493/10 - juris Rn. 18, zum sozialgerichtlichen Verfahren: „Waffengleichheit zwischen den Parteien“). Insoweit muss den Prozessparteien gleichermaßen die Möglichkeit eingeräumt werden, alles für die gerichtliche Entscheidung Erhebliche vorzutragen und alle zur Abwehr erforderlichen Verteidigungsmittel selbständig geltend zu machen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 01.12.2021 - 1 BvR 2708/19 - juris Rn. 26). Der Grundsatz der Waffengleichheit wird aber nicht beeinträchtigt, wenn in anderen Gerichtsverfahren andere prozessuale Modalitäten gelten. (2) Auch der Gleichheitssatz gebietet nicht eine Erstreckung der einschränkenden Regelung in § 6 UmwRG auf Betreiberklagen. Zwar bedeutet dies, dass für Klagen von Vorhabenträger einerseits und Klagen von Umweltvereinigungen und sonstigen Individualklägern andererseits unterschiedliche prozessuale Regeln gelten. Der Gesetzgeber hat jedoch grundsätzlich einen weiten Gestaltungsspielraum bei der Ausgestaltung des Prozessrechts. Der mit Einführung der Klagebegründungsfrist verfolgte gesetzgeberischer Zweck, die Erweiterung der Rechtsschutzmöglichkeiten von Umweltvereinigungen mit den Belange der davon Betroffenen zum Ausgleich zu bringen, trifft allein auf Klagen Dritter, nicht aber auf Klagen von Vorhabenträgern zu. Der weitergehende Zweck der Beschleunigung des Gerichtsverfahrens könnte zwar grundsätzlich auch bei Klagen von Vorhabenträgern zum Tragen kommen. Dies allein gebietet jedoch nicht die Ausweitung der einschränkenden Regelung des § 6 UmwRG über den vom Gesetzgeber in den Blick genommenen Personenkreis hinaus. Denn diese Zielsetzung steht nicht isoliert, sondern diese hat der Gesetzgeber mit der Wahrung der Belange des Vorhabenträgers und zur Sicherung des Investitionsstandorts verknüpft. Ungeachtet dessen hält auch das allgemeine Verwaltungsprozessrecht Möglichkeiten vor, um sachlich nicht gerechtfertigten Verzögerungen zu begegnen. Im Übrigen wäre es selbst bei einer ungerechtfertigten Ungleichbehandlung zuvörderst Sache des Gesetzgebers zu entscheiden, wie eine solche zu beheben ist (etwa durch Aufhebung der Norm oder aber Erweiterung deren Anwendungsbereichs; vgl. Nußberger/Hey in Sachs, GG, Art. 3 Rn. 131 m. w. N., zu den Rechtsfolgen gleichheitswidriger Gesetze). ee) Eine Erweiterung des Anwendungsbereichs von § 6 i. V. m. § 1 Abs. 1 Satz 1 UmwRG auf Klagen von Vorhabenträgern folgt auch nicht aus dem Völker- oder Unionsrecht. (1) Die Aarhus-Konvention und die dazu ergangenen EU-Richtlinien enthalten keine Klagebegründungsfrist und (innerprozessuale) Präklusionsregelung wie § 6 UmwRG, so dass sich unmittelbare Vorgaben nicht entnehmen lassen. Vorgaben könnten sich daraus ergeben, dass mit dem gefundenen Auslegungsergebnis der Anwendungsbereich des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes bestimmt wird. Allerdings regeln die Aarhus-Konvention und die dazu erlassenen EU-Vorschriften, wie ausgeführt, nur den Zugang von Umweltvereinigungen sowie der (betroffenen) Öffentlichkeit zu den Gerichten und betreffen nicht Klagerechte von Vorhabenträgern. (2) Das gefundene Auslegungsergebnis verletzt auch nicht den Äquivalenz- und Effektivitätsgrundsatz. Die Regelung einer Klagebegründungsfrist und einer innerprozessualen Präklusion sind grundsätzlich Sache der internen Rechtsordnung der Mitgliedstaaten. Deren Modalitäten dürfen jedoch nicht weniger günstig ausgestaltet sein als diejenigen entsprechender innerstaatlicher Rechtsbehelfe (Äquivalenzgrundsatz) und die Ausübung der durch die Unionsrechtsordnung verliehenen Rechte nicht praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren (Effektivitätsgrundsatz), mithin die tatsächliche Wirksamkeit der unionsrechtlichen Vorgaben (insbesondere des Art. 11 UVP-RL) nicht beeinträchtigen (vgl. BVerwG, Urteil vom 03.11.2020 - 9 A 7.19 - juris Rn. 22, zu § 18e Abs. 5 AEG; BayVGH, Urteil vom 0.04.2024 - 22 A 17.40026 - juris Rn. 102 m. w. N.; a. A. Bunge, UmwRG, § 6 Rn. 9, Klagebegründungsfrist dürfte mit dem Äquivalenzprinzip unvereinbar sein). Dies ist hier nicht der Fall. Der Äquivalenzgrundsatz ist schon deswegen nicht verletzt, weil er keinesfalls die Einschränkung prozessualer Befugnisse verlangt (vgl. BVerwG, Urteil vom 29.10.2020 - 4 CN 9.19 - juris Rn. 14). Zudem unterscheidet § 6 UmwRG nicht danach, ob aus dem Unionsrecht erwachsende Rechte oder innerstaatliche Rechte durchgesetzt werden. Auch der Effektivitätsgrundsatz gebietet nicht die Anwendung von § 6 UmwRG auf die vorliegende Konstellation. Es ist nicht ersichtlich, dass die Nicht-Anwendung der Ausschlussfrist des § 6 UmwRG die Wirksamkeit von unionsrechtlichen Vorgaben beeinträchtigen würde. Ungeachtet dessen ist der Effektivitätsgrundsatz auch deswegen nicht verletzt, weil er nicht die Einschränkung prozessualer Befugnisse verlangt. (3) Die europarechtlichen Grundsätze eines fairen Verfahrens und der Waffengleichheit (vgl. Art. 47 Grundrechte-Charta; EuGH, Urteile vom 30.01.2024 - C-471/22 - juris Rn. 46 und vom 06.11.2012 - C-199/11 - juris Rn. 48) sind ebenfalls nicht verletzt. Der aus dem Gebot eines fairen Verfahrens folgende Grundsatz der Waffengleichheit gebietet, es jeder Partei angemessen zu ermöglichen, ihren Standpunkt sowie ihre Beweise unter Bedingungen vorzutragen, die sie nicht in eine gegenüber ihrem Gegner deutlich nachteilige Position versetzen (EuGH, Urteile vom 30.01.2024 - C-471/22 - juris Rn. 48 und vom 06.11.2012 - C-199/11 - juris Rn. 71; BVerwG, Urteil vom 03.11.2020 - 9 A 7.19 - juris Rn. 30). Dieser Grundsatz dient der Wahrung des Gleichgewichts zwischen den Prozessbeteiligten (EuGH, Urteil vom 06.11.2012 - C-199/11 - juris Rn. 72). Er gewährleistet somit gleiche Rechte und Pflichten der Parteien, insbesondere hinsichtlich der Vorschriften über die Beweiserhebung und die streitige Verhandlung vor dem zuständigen Gericht (EuGH, Urteil vom 30.01.2024 - C-471/22 - juris Rn. 48). Gemessen daran ist der Grundsatz der Waffengleichheit selbst dann nicht verletzt, wenn die Regelung zur Klagebegründungsfrist und innerprozessualen Präklusion auch auf Klagen von Umweltvereinigungen und Drittbetroffenen, die auf Erlass oder auf Aufhebung von umweltbezogenen Nebenbestimmungen gerichtet sind, anzuwenden ist, während Klagen von Vorhabenträgern nicht dem Anwendungsbereich des Umwelt-Rechtbehelfsgesetzes und damit auch nicht der Regelung des § 6 UmwRG unterfallen. Denn bei diesem Grundsatz geht es - ebenso wie beim grundgesetzlichen Prinzip der Waffengleichheit - um die Wahrung des Gleichgewichts zwischen den Prozessbeteiligten im Rahmen eines Gerichtsverfahrens. Insoweit soll er verhindern, dass eine Partei bezogen auf ihr Äußerungsrecht in eine gegenüber ihrem Gegner deutlich nachteiligere Position versetzt wird. Der Grundsatz der Waffengleichheit wird aber nicht beeinträchtigt, wenn in anderen Gerichtsverfahren andere prozessuale Modalitäten gelten. Die Klagebegründungsfrist führt auch nicht zu einer unzulässigen Verkürzung des Rechtsschutzes für Mitglieder der (betroffenen) Öffentlichkeit (vgl. BVerwG, Urteil vom 03.11.2020 - 9 A 7.19 - juris Rn. 27 f., zu § 18e Abs. 5 AEG; Beschluss vom 21.08.2023 - 9 B 11.23 - juris Rn. 4; BayVGH, Urteil vom 08.04.2024 - 22 A 17.40026 - juris Rn. 100 ff.). Das Auslegungsergebnis steht auch nicht in Widerspruch zur Regelung in Art. 9 Abs. 4 Satz 1 AK. Danach stellen die in den Absätzen 1, 2 und 3 genannten Verfahren angemessenen und effektiven Rechtsschutz und, soweit angemessen, auch vorläufigen Rechtsschutz sicher; diese Verfahren sind fair, gerecht, zügig und nicht übermäßig teuer. Diese allgemeinen Anforderungen an die Ausgestaltung des gerichtlichen Zugangs für Mitglieder der Öffentlichkeit sollen (ebenso wie Art. 9 Abs. 5 AK) die Effektivität des Rechtsschutzes gewährleisten (Epiney/Diezig/Pirker/Reitemeyer, Aarhus-Konvention, Art. 9 Rn. 40). Die Effektivität der Rechtsschutzmöglichkeiten für Mitglieder der (betroffenen) Öffentlichkeit wird aber nicht dadurch beeinträchtigt, dass bei Betreiberklagen die Klagebegründungs- und Präklusionsregelung des § 6 UmwRG nicht zur Anwendung kommt. b) Würde man entgegen der hier vertretenen Auffassung § 6 UmwRG für anwendbar halten, wäre die Klägerin mit ihrem Vortrag präkludiert. Nach § 6 Satz 2 UmwRG sind Erklärungen und Beweismittel, die nicht innerhalb der gesetzlichen Klagebegründungsfrist des § 6 Satz 1 UmwRG vorgebracht werden, nur zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des § 87b Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO erfüllt sind. Diese Voraussetzungen liegen entgegen der Ansicht der Klägerin nicht vor. aa) Die Klägerin hat ihre am 31.08.2023 erhobene Klage erst am 15.12.2023 und damit nach Ablauf der zehnwöchigen Begründungsfrist (§ 6 Satz 1 UmwRG) begründet. Entscheidend ist die Erhebung der Klage nach § 81 Abs. 1 VwGO. Da es sich um eine Ereignisfrist im Sinne von § 187 Abs. 1, § 188 Abs. 2 Alt. 1 BGB handelt (Fellenberg/Schiller in Landmann/Rohmer, UmweltR, § 6 UmwRG Rn. 37), begann die Frist hier am 01.09.2023 und endete am 09.11.2023. Unerheblich für den Fristablauf nach § 6 Satz 1 UmwRG ist der Zeitpunkt der Akteneinsicht; dieser kann allenfalls im Rahmen einer genügenden Entschuldigung nach § 6 Satz 2 Hs. 2, Satz 3 UmwRG i. V. m. § 87b Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 und § 87b Abs. 3 Sätze 2 und 3 VwGO zu berücksichtigen sein (vgl. BVerwG, Beschluss vom 05.07.2023 - 9 B 7.23 - NVwZ 2023, 1664 Rn. 8 ff.). Nach § 6 UmwRG i. V. m. § 67 Abs. 4 VwGO hat der Kläger innerhalb der Begründungsfrist von zehn Wochen ab Klageerhebung fundiert die zur Begründung der Klage dienenden Tatsachen zu benennen und den Prozessstoff dergestalt substantiiert darzulegen, dass für das Gericht und die übrigen Beteiligten klar und unverwechselbar feststeht, unter welchen tatsächlichen Gesichtspunkten eine behördliche Entscheidung angegriffen wird. Damit einher geht die Pflicht des Klägerbevollmächtigten zur Sichtung und rechtlichen Einordnung der Tatsachen, auf welche die Klage gestützt werden soll. Der Kläger muss sich zudem mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen; eine lediglich pauschale Bezugnahme auf im Verwaltungsverfahren erhobene Einwände oder deren Wiederholung ohne Würdigung der Entscheidung genügt ebenso wenig wie ein bloßes Bestreiten tatsächlicher Feststellungen. Auch muss das Klagevorbringen aus sich heraus ohne Weiteres verständlich sein. Denn es ist nicht Aufgabe des Gerichts, aus den eingereichten Schriftsätzen oder sogar nur in Bezug genommenen Unterlagen im Wege der Auslegung den Inhalt der Kritik des Klägers selbst zusammenzusuchen und zu erschließen sowie etwaige konkludent gestellte Anträge zu ermitteln oder zu konkretisieren (vgl. BVerwG, Urteile vom 25.04.2024 - 7 A 11.23 - juris Rn. 47, vom 07.07.2022 - 9 A 1.21 - BVerwGE 176, 94 Rn. 12, vom 04.05.2022 - 9 A 7.21 - BVerwGE 175, 312 Rn. 24 und vom 03.11.2020 - 9 A 7.19 - BVerwGE 170, 138 Rn. 14 ff. m. w. N.; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 28.11.2023 - 3 S 846/21 - juris Rn. 47 m. w. N.; BayVGH, Beschluss vom 06.11.2024 - 22 CS 24.925 - juris Rn. 34; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 11.12.2023 - 22 D 65/23.AK - juris Rn. 76-82). Diese Anforderungen an die Substantiierung des Klagevorbringens erfüllt die Klageschrift vom 31.08.2023 nicht. Sie beschränkt sich auf Klageanträge, die Ankündigung einer Klagebegründung, Ausführungen zum Streitwert sowie die Beifügung des Genehmigungsbescheids. Aus den Klageanträgen kann - auch unter Berücksichtigung der Ausführungen zum Streitwert - nicht geschlossen werden, unter welchen tatsächlichen oder rechtlichen Gesichtspunkten die Klägerin diese Nebenbestimmungen angreift bzw. ihre Neufassung beansprucht (vgl. BayVGH, Beschluss vom 07.08.2023 - 22 ZB 23.1071 - juris Rn. 8; speziell zu den Anforderungen im Hinblick auf naturschutzfachliche Fragen Fellenberg/Schiller in Landmann/Rohmer, UmweltR, § 6 UmwRG Rn. 62). Auch eine Auseinandersetzung mit der angefochtenen Entscheidung fehlt vollständig (vgl. dazu Fellenberg/Schiller in Landmann/Rohmer, UmweltR, § 6 UmwRG Rn. 62). bb) Die Frist zur Klagebegründung, an der keine durchgreifenden verfassungs- und unionsrechtlichen Bedenken bestehen (vgl. BVerwG, Urteile vom 07.07.2022 - 9 A 1.21 - BVerwGE 176, 94 Rn. 13 ff., und vom 03.11.2020 - 9 A 7.10 - BVerwGE 170, 138 Rn. 18 ff., zu § 18e Abs. 5 AEG; BayVGH, Urteil vom 08.04.2024 - 22 A 17.40026 - juris Rn. 100-103; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 24.01.2025 - 7 LA 1/24 - juris Rn. 11; Fellenberg/Schiller in Landmann/Rohmer, UmweltR, § 1 UmwRG Rn. 35; a. A. Bunge, UmwRG, § 6 Rn. 9, wohl Verstoß gegen Äquivalenzgrundsatz), war nicht nach § 6 Satz 4 UmwRG verlängert worden. Diese Norm eröffnet die Möglichkeit, dass die zehnwöchige Klagebegründungsfrist durch den Vorsitzenden bzw. den Berichterstatter auf Antrag verlängert werden kann, wenn die Person oder die Vereinigung in dem Verfahren, in dem die angefochtene Entscheidung ergangen ist, keine Möglichkeit der Beteiligung hatte. Diese Voraussetzungen liegen hier ersichtlich nicht vor. Vielmehr war die Klägerin als Antragstellerin und Beteiligte im Sinne von § 13 Abs. 1 Nr. 3 LVwVfG in dem vorangegangenen behördlichen Genehmigungsverfahren beteiligt. Eine ohne Vorliegen der Voraussetzungen gleichwohl gewährte Fristverlängerung wäre wirkungslos (BVerwG, Urteil vom 23.05.2024 - 7 C 1.23 - juris Rn. 21, 23; vgl. OVG Niedersachsen, Beschluss vom 24.01.2025 - 7 LA 1/24 - juris Rn. 16; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 10.05.2023 - 5 K 448/21 OVG - juris Rn. 57; a. A. noch OVG Niedersachsen, Beschluss vom 11.05.2020 - 12 LA 150/19 - juris Rn. 20; offen gelassen von OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 09.12.2020 - 2 M 97/20- juris Rn. 17; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 21.04.2020 - 13 LA 323/19 - juris Rn. 9). cc) Entgegen der Ansicht der Klägerin war die Fristversäumung auch nicht genügend entschuldigt im Sinne von § 6 Satz 2 UmwRG i. V. m. § 87b Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO. Insbesondere stellt der pauschale Hinweis auf die verzögerte Akteneinsicht und eine zeitweise Erkrankung der Prozessbevollmächtigten nicht eine genügende Entschuldigung in diesem Sinne dar. Verzögerungen infolge nicht zeitnah erfüllter Akteneinsichtsgesuche sind als solche kein Entschuldigungsgrund (BVerwG, Beschluss vom 05.07.2023 - 9 B 7.23 - juris Rn. 11 m. w. N.; vgl. OVG Niedersachsen, Beschluss vom 24.01.2025 - 7 LA 1/24 - juris Rn. 17; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 01.02.2022 - 11 A 2168/20 - BauR 2022, 1492 ; Guckelberger, NuR 2020, 655 ), sondern können vielmehr nur insoweit relevant sein, als sich die Klagebegründung gerade auf Umstände stützt, die sich (nur) aus den Verwaltungsvorgängen ergeben. Insofern muss der Kläger, der die Entschuldigungsgründe bei verspätetem Vorbringen von sich aus darzulegen hat (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 05.07.2023 - 9 B 7.23 - juris Rn. 11 und vom 16.04.2020 - 9 B 66.19 - juris Rn. 10; Bunge, UmwRG, § 6 Rn. 30), konkret aufzeigen, an welchem Vortrag er durch eine verzögerte Übersendung des Verwaltungsvorgangs gehindert gewesen sein könnte (vgl. BVerwG, Urteil vom 05.07.2022 - 4 A 13.20 - juris Rn. 13). Das Absehen von jeglicher Begründung innerhalb der Klagebegründungsfrist lässt sich mit dem Verweis auf fehlende oder eingeschränkte Akteneinsicht jedenfalls nicht pauschal entschuldigen (BVerwG, Beschluss vom 05.07.2023 - 9 B 7.23 - juris Rn. 11). Gemessen daran genügt der bloße Verweis auf die verspätete Vorlage der Akten (13.10.2023) nicht als genügende Entschuldigung im Sinne von § 6 Satz 2 UmwRG i. V. m. § 87b Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO. Dies gilt auch unter Berücksichtigung des Vortrags, die Prozessbevollmächtigte der Klägerin sei vom 04.09. bis 17.09.2023 erkrankt gewesen. Die Klägerin war als Antragstellerin im Verwaltungsverfahren beteiligt, ihr waren sämtliche Fachgutachten sowie der Bescheid bekannt und fand nach dem Vortrag der Klägerin vor Erlass des Bescheids eine E-Mail-Korrespondenz mit dem Beklagten über die streitgegenständlichen Nebenbestimmungen statt, so dass sie auch ohne vorherige Akteneinsicht hätte erkennen können, welchen Einwänden gegen die angegriffenen Bestimmungen nicht Rechnung getragen worden sei, und hierzu innerhalb der Klagebegründungsfrist hätte vortragen können. Die Klägerin trägt selbst vor, dass sie in der Klagebegründung nur Umstände nenne, die sich bereits aus der Verwaltungsakte sowie aus Unterlagen der Landesanstalt für Umwelt Baden-Württemberg ergäben. Im Übrigen ist weder dargelegt noch erkennbar, aus welchen Gründen die nach Erhalt der elektronischen Behördenakte verfügbare Zeit (knapp vier Wochen) für die Begründung der Klage nicht ausgereicht habe. Es sind darüber hinaus keine besonderen Umstände des Einzelfalls vorgebracht oder ersichtlich, aus denen sich ergeben könnte, dass die Fristversäumnis zu entschuldigen ist. Dies folgt insbesondere nicht aus dem Umstand, dass das Gericht erst nach Ablauf der Klagebegründungsfrist auf eine mögliche Präklusion nach § 6 UmwRG hingewiesen hat. Denn es besteht keine Verpflichtung des Gerichts, den Kläger auf die gesetzliche Frist nach § 6 Satz 1 UmwRG hinzuweisen (vgl. BVerwG, Urteile vom 23.05.2024 - 7 C 1.23 - juris Rn. 21 und vom 27.11.2018 - 9 A 8.17 - BVerwGE 163, 380 Rn. 15; BayVGH, Beschluss vom 12.09.2024 - 8 ZB 23.485 - juris Rn. 19; Fellenberg/Schiller in Landmann/Rohmer, UmweltR, § 6 UmwRG Rn. 45; Franzius in Schink/Reidt/Mitschang, UVPG/UmwRG, § 6 UmwRG Rn. 2). Die Anwendbarkeit von § 6 UmwRG bei Klagen von Vorhabenträgern ist höchstrichterlich bislang nicht geklärt. Die Klägerin konnte auch nicht auf eine Nicht-Anwendung von § 6 UmwRG vertrauen. Insbesondere hat sie ungeachtet der Frage, welcher Erklärungswert der in der Eingangsmitteilung formulierten Bitte, die Klage innerhalb von sechs Wochen nach Erhalt der Behördenakten (hier: 13.10.2023) zu begründen, zukommt, auch innerhalb dieser Frist die Klage nicht begründet. dd) Schließlich kann die Klägerin sich - eine Anwendung von § 6 UmwRG unterstellt - entgegen ihrer Annahme auch nicht auf § 6 Satz 3 UmwRG i. V. m. § 87b Abs. 3 Satz 3 VwGO berufen. Nach der Rechtsprechung ist § 6 Satz 3 UmwRG eng auszulegen. Seine Anwendung kommt nur in Betracht, wo die Klagebegründungsobliegenheit auch vor dem Hintergrund des Regelungszwecks einer frühzeitigen Fixierung des Prozessstoffs eine bloße Förmlichkeit darstellt und deshalb die strenge Rechtsfolge der Präklusion nicht rechtfertigt (Senatsurteil vom 05.10.2022 - 10 S 1485/21 - juris Rn. 51; BayVGH, Beschlüsse vom 06.11.2024 - 22 CS 24.925 - juris Rn. 40 und vom 16.03.2021 - 8 ZB 20.1873 - juris Rn. 17; Urteil vom 08.04.2024 - 22 A 17.40026 - juris Rn. 113; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteile vom 12.01.2024 - 8 D 92/22.AK - juris Rn. 102 m. w. N. und vom 10.06.2022 - 20 D 212/20.AK - juris Rn. 49 f. m. w. N.). Wird im Gegensatz zum Regelungszweck durch das fristgerechte Klagevorbringen nicht hinreichend deutlich, unter welchen konkreten Gesichtspunkten der Kläger die behördliche Entscheidung angreift, ist keine Ausnahme von der Präklusion zu machen (Senatsurteil vom 05.10.2022 - 10 S 1485/21 - juris Rn. 51; BayVGH, Beschluss vom 06.11.2024 - 22 CS 24.925 - juris Rn. 40). Eine Präklusion ist deswegen auch nicht schon für jeglichen Sachverhalt ausgeschlossen, der sich ohne Weiteres aus den Verfahrensakten einschließlich des angefochtenen Bescheids ergibt (Senatsurteil vom 05.10.2022 - 10 S 1485/21 - juris Rn. 51; vgl. Fellenberg/Schiller in Landmann/Rohmer, UmweltR, § 6 UmwRG Rn. 85). Die Beschwer des Klägers muss bei Klageerhebung vielmehr derart auf der Hand liegen, dass sich die Angabe von Klagegründen als bloße Förmlichkeit erwiese (Senatsurteil vom 05.10.2022 - 10 S 1485/21 - juris Rn. 51; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschlüsse vom 01.02.2022 - 11 A 2168/20 - juris Rn. 64 und vom 18.02.220 -11 B 13/20 - juris Rn. 48). Dies ist hier nicht der Fall. Die Klageschrift setzt sich - im Unterschied zur Klagebegründung - nicht ansatzweise mit den angegriffenen Bestimmungen sowie den diesbezüglichen naturschutzfachlichen Bewertungen auseinander und macht keine Angaben dazu, aus welchen Gründen diese aus ihrer Sicht rechtswidrig sind. Soweit die Klägerin meint, ihre Einwände ergäben sich schon aus den Verwaltungsakten, geht dies fehl, denn es ist ausgeschlossen, dass das Gericht von Amts wegen den Sachverhalt anhand der vorliegenden Akten erarbeitet und den Prozessstoff bestimmt (BVerwG, Beschluss vom 26.06.2024 - 7 B 30.23 - juris Rn. 7). 2. Die Klage hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. a) Als Rechtsgrundlage der angegriffenen Nebenbestimmungen kommt § 12 Abs. 1 Satz 1 BImSchG oder § 36 Abs. 1 Hs. 2 LVwVfG, jeweils in Verbindung mit § 6 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG und § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG in Betracht. aa) Nach § 4 Abs. 1 BImSchG in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Satz 1, Nr. 1.6.2 des Anhangs 1 der 4. BImSchV bedarf die Klägerin für die Errichtung und den Betrieb der von ihr geplanten drei über 50 m hohen Windenergieanlagen einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung. Die Genehmigung ist gemäß § 6 Abs. 1 BImSchG zu erteilen, wenn neben weiteren Voraussetzungen sichergestellt ist, dass andere öffentlich-rechtliche Vorschriften der Errichtung und dem Betrieb der Anlage nicht entgegenstehen. Zu den öffentlich-rechtlichen Vorschriften im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG gehören auch diejenigen des Bundesnaturschutzgesetzes, insbesondere das Tötungs- und Verletzungsverbot des § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG (Senatsurteil vom 17.07.2024 - 10 S 1396/23 - juris Rn. 23). So wie § 36 Abs. 1 Var. 2 VwVfG eine Ermächtigungsgrundlage zur Anordnung von Nebenbestimmungen ist (vgl. Schröder in Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, § 36 VwVfG Rn. 89; im Ergebnis ebenso Tiedemann in Bader/Ronellenfitsch, BeckOK VwVfG, § 36 Rn. 7), so stellt auch die speziellere Vorschrift des § 12 Abs. 1 Satz 1 BImSchG eine solche Rechtsgrundlage dar. Die Frage, ob es sich bei den hier naturschutzrechtlich begründeten Auflagen um Nebenbestimmungen handelt, die dem immissionsschutzrechtlichen Regime des § 12 BImSchG unterfallen (vgl. OVG Niedersachsen, Urteil vom 10.01.2017 - 4 LC 197/15 - juris Rn. 59, m. w. N.; für die Anwendung von § 12 Abs. 1 Satz 1 BImSchG bei naturschutzrechtlichen Nebenbestimmungen Hessischer VGH, Urteil vom 23.02.2024 - 11 C 2414/21.T - juris Rn. 173, zu Monitoring-Auflage; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 31.03.2023 - OVG 3a A 37/23 - juris Rn. 26, Ersatzzahlung; Beschluss vom 19.05.2021 - OVG 11 S 26/20 - juris, zu Abschaltanordnung; Hessischer VGH, Beschluss vom 05.01.2023 - 9 B 234/22.T - juris Rn. 26, u. a. zu Vermeidungsmaßnahmen; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 27.10.2022 - 22 D 243/21.AK - juris Rn. 43 ff., zu Abschaltanordnung; Sächsisches OVG, Beschluss vom 14.12.2017 - 4 B 13/17 - juris Rn. 11, u. a. zu Abschaltanordnung und Gondelmonitoring; Jarass, BImSchG, § 12 Rn. 2 m. w. N.; Ruß, ZUR 2017, 602 m. w. N.) oder sich - mangels naturschutzrechtlicher Vorgaben - an den Voraussetzungen der allgemeinen Regelung des § 36 Abs. 1 Hs. 2 LVwVfG messen lassen müssen, kann offenbleiben, da sich vorliegend keine unterschiedlichen Anforderungen ergeben. Aus dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom Dezember 2023, das § 3 Abs. 2 BNatSchG als Rechtsgrundlage für eine Abschaltanordnung heranzieht (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.12.2023 - 7 C 4.22 - juris Rn. 11), ergibt sich nichts anderes, da dieses zum Fall einer nachträglich angeordneten Abschaltung erging und nicht - wie hier - zu einer Abschaltauflage bei Genehmigungserteilung (zum Ganzen Senatsurteil vom 17.07.2024 - 10 S 1396/23 - juris Rn. 24). bb) § 44 Abs. 1 BNatSchG verbietet u. a., wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören (Nr. 1), wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten erheblich zu stören; eine erhebliche Störung liegt vor, wenn sich durch die Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtert (Nr. 2), und Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören (Nr. 3). § 44 Abs. 5 Satz 1, Satz 2 Nrn. 1 bis 3 BNatSchG normiert Legalausnahmen von den Zugriffsverboten. Gemäß § 45 Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 bis 5 BNatSchG können von den Verboten des § 44 BNatSchG im Einzelfall weitere Ausnahmen in den dort enumerativ aufgezählten Fällen und unter Berücksichtigung der weiteren in § 45 Abs. 7 Satz 2 BNatSchG genannten Voraussetzungen zugelassen werden. Nach § 7 Abs. 2 Nr. 13 Buchst. b Doppelbuchst. aa BNatSchG i. V. m. Anhang IV der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21.05.1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (FFH-Richtlinie) fallen alle Arten der Fledermäuse (Microchiroptera) als besonders geschützte Arten unter den Schutz des § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG (vgl. nur Hessischer VGH, Urteil vom 23.02.2024 - 11 C 2414/21.T - juris Rn. 204). Das Tötungsverbot des § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG ist individuenbezogen zu verstehen und damit einer populationsbezogenen Relativierung nicht zugänglich (vgl. zum Unionsrecht EuGH, Urteil vom 04.03.2021 - C-473/19 u. a. - NVwZ 2021, 545 sowie BVerwG, Urteil vom 26.09.2019 - 7 C 5.18 - BVerwGE 166, 321 Rn. 19). Es gilt jedoch nicht absolut, so dass auch bei besonders geschützten Arten die von einer Windenergieanlage ausgehenden Tötungs- bzw. Verletzungsgefahren nicht auf ein „Nullrisiko“ reduziert sein müssen (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.04.2016 - 9 A 9.15 - BVerwGE 155, 91 Rn. 141 m. w. N.). Nach § 44 Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 BNatSchG liegt vielmehr erst dann ein Verstoß gegen das Tötungs- und Verletzungsverbot bei geschützten Tieren vor, wenn die Beeinträchtigung durch den Eingriff oder das Vorhaben das Tötungs- und Verletzungsrisiko für Exemplare der betroffenen Arten signifikant erhöht ist und diese Beeinträchtigung bei Anwendung der gebotenen, fachlich anerkannten Schutzmaßnahmen nicht vermieden werden kann. Eine signifikante Erhöhung des Tötungs- und Verletzungsrisikos liegt vor, wenn die Gefahr kollisionsbedingter Verluste von Einzelexemplaren einen Risikobereich übersteigt, der als solcher schon im vorhandenen Naturraum stets besteht. Denn auch bei den Lebensräumen der gefährdeten Tierarten handelt es sich nicht um „unberührte Natur“, sondern um Naturräume, die aufgrund ihrer Nutzung durch den Menschen ein spezifisches Grundrisiko bergen, das neben dem Betrieb von Windenergieanlagen etwa auch mit der Nutzung von Verkehrswegen oder dem Bau von Hochspannungsleitungen verbunden ist (vgl. BVerwG, Urteile vom 27.08.2018 - 9 A 8.17 - BVerwGE 163, 380 Rn. 98, vom 06.04.2017 - 4 A 16.16 - NVwZ-RR 2017, 768 Rn. 73 ff. und vom 28.04.2016 - 9 A 9.15 - BVerwGE 155, 91 Rn. 141 jeweils m. w. N.). Umstände, die für die Beurteilung der Signifikanz eine Rolle spielen, sind insbesondere artspezifische Verhaltensweisen, eine häufige Frequentierung des betroffenen Geländes und die Wirksamkeit vorgesehener Schutzmaßnahmen, darüber hinaus gegebenenfalls auch weitere Kriterien im Zusammenhang mit der Biologie der Art (vgl. BVerwG, Urteile vom 27.08.2018 - 9 A 8.17 - BVerwGE 163, 380 Rn. 98 und vom 06.04.2017 - 4 A 16.16 - NVwZ-RR 2017, 768 Rn. 75; Beschlüsse vom 07.01.2020 - 4 B 20.19 - juris Rn. 5 und vom 08.03.2018 - 9 B 25.17 - UPR 2018, 382 Rn. 11 m. w. N.; siehe zum Ganzen Senatsurteile vom 17.07.2024 - 10 S 1396/23 - juris Rn. 27 und vom 05.10.2022 - 10 S 1485/21 - juris Rn. 69). Eine signifikante Steigerung des Tötungsrisikos erfordert Anhaltspunkte dafür, dass sich dieses Risiko durch den Betrieb der Anlage deutlich steigert; dafür genügt weder, dass einzelne Exemplare etwa durch Kollisionen zu Schaden kommen, noch, dass im Eingriffsbereich überhaupt Exemplare betroffener Arten angetroffen worden sind (BVerwG, Beschluss vom 07.01.2020 - 4 B 20.19 - juris Rn. 5; vgl. Urteil vom 09.07.2009 - 4 C 12.07 - juris Rn. 42). Der Signifikanzansatz gilt nicht nur für das betriebsbedingte Risiko von Kollisionen, sondern auch für bau- und anlagenbezogene Risiken (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.11.2018 - 9 A 8. 17 - juris Rn. 98 m. w. N.). Einem bestehenden signifikanten Tötungs- und Verletzungsrisiko kann nur mit fachwissenschaftlich anerkannten Vermeidungsmaßnahmen begegnet werden. Schutzmaßnahmen, die der fachwissenschaftlichen Anerkennung entbehren oder die in der Art ihrer Ausführung nicht den aus fachwissenschaftlicher Sicht daran zu stellenden Anforderungen genügen, schließen den Eintritt der Verbotsfolge nicht aus (Senatsurteil vom 17.07.2024 - 10 S 1396/23 - juris Rn. 27; vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 31.08.2023 - 14 S 2140/22 - juris Rn. 43 m. w. N.). Die am 29.07.2022 in Kraft getretene besondere Regelung für den Betrieb von Windenergieanlagen an Land in § 45b BNatSchG ist hier gemäß der Übergangsvorschrift des § 74 Abs. 4 BNatSchG nicht anzuwenden. Denn nach dieser Übergangsvorschrift sind die § 45b Abs. 1 bis 6 BNatSchG nicht anzuwenden auf bereits genehmigte Vorhaben zur Errichtung und zum Betrieb von Windenergieanlagen an Land sowie auf solche Vorhaben, die - wie hier - vor dem 01.02.2024 bei der zuständigen Behörde beantragt wurden (Nr. 1). Die Klägerin hat auch nicht die Anwendung von § 45b BNatSchG verlangt, so dass auch die Anwendung dieser Neuregelung auf der Grundlage von § 45b Abs. 5 BNatSchG ausscheidet. Fehlt es im Zusammenhang mit naturschutzfachlichen Fragen - wie hier aufgrund der nach § 74 Abs. 4 BNatSchG noch nicht anwendbaren Regelung des § 45b BNatSchG - mithin bei der Beurteilung der naturschutzrechtlichen Bewertung der signifikanten Erhöhung des Tötungsrisikos der von einem Vorhaben betroffenen Art durch vorhabenbedingte Einwirkungen an gesetzlichen Vorgaben oder einer untergesetzlichen Maßstabsbildung durch verbindliche Festlegungen etwa mittels Durchführungsverordnungen oder Verwaltungsvorschriften, muss die Behörde auf außerrechtliche naturschutzfachliche Maßgaben zurückgreifen, zu denen vor allem Fachkonventionen und Leitfäden gehören (vgl. Senatsurteile vom 05.10.2022 - 10 S 1485/21 - juris Rn. 70 und vom 30.06.2022 - 10 S 848/21 - ZNER 2022, 405 = juris Rn. 111, jeweils m. w. N.). Beruhen solche auf fachlich vertretbaren Maßstäben, bedarf es im gerichtlichen Verfahren insoweit auch keiner weiteren Sachaufklärung (vgl. hierzu Hessischer VGH, Beschluss vom 31.03.2022 - 3 B 214/21.T - juris Rn. 37). Dabei kommt den Hinweispapieren der Landesanstalt für Umwelt Baden-Württemberg (im Folgenden: LUBW), die auf landesweiten fachlichen Erkenntnissen und Erfahrungen beruhen, grundsätzlich eine besondere tatsächliche Bedeutung zu (vgl. Senatsurteil vom 11.12.2023 - 10 S 1915/22 - juris Rn. 64; Senatsbeschluss vom 14.05.2020 - 10 S 603/19 - juris Rn. 27; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 06.07.2016 - 3 S 942/16 - juris Rn. 46). cc) Die gerichtliche Kontrolldichte ist in Bezug auf naturschutzfachliche Fragen, zu denen sich in der Fachwissenschaft bislang keine allgemein anerkannte Meinung durchgesetzt hat, auf eine Vertretbarkeits- bzw. Plausibilitätsprüfung zu reduzieren (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23.10.2018 - 1 BvR 2523/13, 595/14 - BVerfGE 149, 407 Rn. 18 ff., 23; Senatsurteile vom 17.07.2024 - 10 S 1396/23 - juris Rn. 29, vom 11.12.2023 - 10 S 1914/22 - juris Rn. 64, vom 05.10.2022 - 10 S 1485/21 - juris Rn. 72 m. w. N. und vom 30.06.2022 - 10 S 848/21 - ZNER 2022, 405 = juris Rn. 111; Senatsbeschluss vom 06.08.2020 - 10 S 2941/19 - NuR 2021, 135 = juris Rn. 20; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 22.08.2022 - 5 S 2372/21 - juris Rn. 40; BayVGH, Beschluss vom 24.02.2022 - 14 ZB 21.1300 - NuR 2022, 504 = juris Rn. 12). Diese eingeschränkte Kontrolldichte ist - anders als vom Bundesverwaltungsgericht und vom erkennenden Gerichtshof früher angenommen (vgl. noch BVerwG, Beschluss vom 20.03.2018 - 9 B 43.16 - DVBl 2018, 1361 = juris Rn. 47; Urteil vom 28.04.2016 - 9 A 9.15 - BVerwGE 155, 91 Rn. 128; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 18.04.2018 - 5 S 2105/15 - ESVGH 68, 252 = juris Rn. 141) - nicht aufgrund einer der Behörde eingeräumten Einschätzungsprärogative begrenzt. Der eingeschränkte gerichtliche Kontrollmaßstab folgt vielmehr schlicht aus dem Umstand, dass es am Maßstab zur sicheren Unterscheidung von richtig und falsch fehlt. Es handelt sich damit nicht um eine gewillkürte Verschiebung der Entscheidungszuständigkeit vom Gericht auf die Behörde, sondern um eine nach Dauer und Umfang vom jeweiligen ökologischen Erkenntnisstand abhängige faktische Grenze verwaltungsgerichtlicher Kontrolle (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23.10.2018 - 1 BvR 2523/13 - BVerfGE 149, 407 Rn. 23). Diese Einordnung führt jedoch im Ergebnis nicht zu einem anderen Umfang der gerichtlichen Kontrolle, denn auch nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts sind die Verwaltungsgerichte auf eine Vertretbarkeits- bzw. Plausibilitätskontrolle der behördlichen Einschätzung beschränkt. Ist die naturschutzrechtliche Prüfung damit auf außerrechtliche, insbesondere ökologische Bewertungen einschließlich technischer und naturwissenschaftlicher Prognosen angewiesen, für die weder normkonkretisierende Maßstäbe noch in den einschlägigen Fachkreisen und der einschlägigen Wissenschaft allgemein anerkannte Maßstäbe und Methoden bestehen, so unterliegen diese keiner Richtigkeitsgewähr, sondern ist die gerichtliche Kontrolle darauf beschränkt, ob die Einschätzungen der Behörde im konkreten Einzelfall naturschutzfachlich vertretbar sind, sie insbesondere nicht auf einem unzulänglichen oder gar ungeeigneten Bewertungsverfahren beruhen, und ob die Behörde zu einer plausiblen Einschätzung gelangt ist. Den Verwaltungsgerichten obliegt darüber hinaus die Prüfung, ob der Behörde bei der Ermittlung und Anwendung der von ihr gewählten - vertretbaren - Methode Verfahrensfehler unterlaufen, sie von einem unrichtigen oder nicht hinreichend tiefgehend aufgeklärten Sachverhalt ausgeht, allgemeingültige Bewertungsmaßstäbe verletzt oder sich von sachfremden Erwägungen leiten lässt (vgl. BVerwG, Urteil vom 03.11.2020 - 9 A 9.19 - BVerwGE 170, 210 Rn. 113; siehe zum Ganzen ausführlich VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 31.08.2023 - 14 S 2140/22 - juris Rn. 29 sowie Senatsurteil vom 17.07.2024 - 10 S 1396/23 - juris Rn. 29). dd) Maßgeblich für die der Entscheidung des Senats zugrunde zu legende Sach- und Rechtslage ist grundsätzlich der Zeitpunkt des Erlasses des Genehmigungsbescheids. Damit bleiben spätere Änderungen zulasten des Betreibers außer Betracht, nachträgliche Änderungen zugunsten des Betreibers sind jedoch zu berücksichtigen (vgl. BVerwG, Urteile vom 19.12.2023 - 7 C 4.22 - juris Rn. 18 und vom 26.09.2019 - 7 C 5.18 - BVerwGE 166, 321 Rn. 43; Senatsurteil vom 17.07.2024 - 10 S 1396/23 - juris Rn. 30; Senatsbeschluss vom 18.06.2024 - 10 S 1546/23 - juris Rn. 35; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 31.08.2023 - 14 S 2140/22 - juris Rn. 21 m. w. N.; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 21.11.2022 - 5 KM 346/22 OVG - juris Rn. 27). b) Gemessen daran sind die Nebenbestimmungen in den Ziffern III. 10.11 und 10.12 der Genehmigung rechtmäßig. Denn der Beklagte hat hinsichtlich bestimmter Fledermausarten in nicht zu beanstandender Weise angenommen, dass ohne das angeordnete Gondelmonitoring die Einhaltung des § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG nicht sichergestellt würde, so dass die Auflage erforderlich im Sinne von § 12 Abs. 1 Satz 1 BImSchG bzw. § 36 Abs. 1 Var. 2 LVwVfG ist (dazu aa)). Hingegen sind die Nebenbestimmungen in den Ziffern III. 10.20 und 10.23 der Genehmigung rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO (dazu bb) und cc)). Die Klägerin hat insoweit einen Anspruch auf isolierte Aufhebung der rechtswidrigen Nebenbestimmungen, da die Genehmigung auch ohne sie sinnvoller- und rechtmäßiger Weise bestehen bleiben kann (dazu dd)). Wie bei der Hauptregelung ist der jeweilige Inhalt der Nebenbestimmung im Wege einer an den Grundsätzen von Treu und Glauben orientierten Auslegung zu ermitteln. Hierbei ist auf den gesamten Inhalt des Verwaltungsakts, vor allem auf die von der Behörde gegebene Begründung, den seinem Erlass vorangegangenen Antrag und die den Beteiligten bekannten oder erkennbaren näheren Umstände des Erlasses abzustellen. Maßgebend ist entsprechend den §§ 133, 157 BGB der erklärte Wille der Behörde, wie ihn der Adressat oder der durch die Erklärung Begünstigte oder Betroffene einschließlich eines Drittbetroffenen von seinem Standpunkt aus bei verständiger Würdigung verstehen konnte (vgl. BVerwG, Urteil vom 16.10.2013 - 8 C 21.12 - BVerwGE 148, 146 Rn. 14; Hessischer VGH, Beschluss vom 05.01.2023 - 9 B 234/22.T - juris Rn. 26; Stelkens in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, § 35 Rn. 71; Ramsauer in Kopp/Ramsauer, VwVfG, § 37 Rn. 12, jeweils m. w. N.). aa) Nach den obigen Maßstäben ist der Beklagte in naturschutzfachlich nicht zu beanstandender Weise davon ausgegangen, dass von dem Betrieb der genehmigten Windenergieanlagen für bestimmte Fledermausarten ein signifikant erhöhtes Tötungsrisiko gemäß § 44 Abs. 1 BNatSchG ausgeht, aber durch die Abschaltauflage (Ziff. 10.18 und 10.22) und die angeordnete zweijährige akustische Erfassung der Fledermausaktivität an zwei Gondeln jeweils von März bis November (sog. Gondelmonitoring, Ziff. 10.11 und 10.12) ausreichend verringert werden kann. Das verfügte Gondelmonitoring leidet entgegen der Ansicht der Klägerin auch bezogen auf die Erstreckung auf eine zweite Gondel und auf die Monate März und November nicht an Ermessensfehlern. (1) Der Beklagte hat naturschutzfachlich vertretbar angenommen, dass nach § 44 Abs. 1 BNatSchG vom Betrieb der Windenergieanlagen ohne Vermeidungsmaßnahmen ein signifikant erhöhtes Tötungs- und Verletzungsrisiko für die Fledermausarten Breitflügelfledermaus, Kleiner und Großer Abendsegler, Rauhautfledermaus, Zwergfledermaus und Mückenfledermaus besteht (Bescheid, S. 70 f.). Er folgt damit dem schlüssigen fledermauskundlichen Gutachten vom 24.11.2020, das sowohl das Vorkommen dieser Arten als auch deren Kollisionsgefahr mit den genehmigten Windenergieanlagen festgestellt hat, sofern nicht Vermeidungsmaßnahmen ergriffen werden (insb. S. 22, 86 f., 94, 96). Dies wurde von der Klägerin nicht in Frage gestellt. Der Beklagte geht auf Seite 70 des Bescheids davon aus, dass für die ebenfalls nachgewiesenen Fledermausarten Mopsfledermaus, Bechstein-Fledermaus, Große und Kleine Bartfledermaus, Wasserfledermaus, Großes Mausohr und Fransenfledermaus das Eintreten der Verbotstatbestände nach § 44 Abs. 1 BNatSchG ohne Vermeidungsmaßnahmen mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden kann (siehe auch UVP-Bericht, S. 66). Dass in Widerspruch dazu bei der Begründung der Nebenbestimmungen zum Fledermausschutz (S. 38) auf die Mopsfledermaus abgestellt wurde, erschließt sich nicht und dieser Widerspruch wurde vom Beklagten auch in der mündlichen Verhandlung nicht plausibel erläutert. Angesichts dessen, dass bei sechs anderen Fledermausarten ohne Vermeidungsmaßnahmen ein signifikant erhöhtes Tötungsrisiko fachgutachterlich begründet im Bescheid angenommen wurde, ist diese Ungereimtheit jedoch unerheblich. Auf die zwischen den Beteiligten streitige Frage, ob die Mopsfledermaus generell sowie im konkreten Fall zu den kollisionsgefährdeten Fledermausarten gehört - was angesichts der Größe der Anlagen und der neueren Erkenntnisse zum Flugverhalten zweifelhaft sein dürfte -, kommt es mithin nicht entscheidend an (vgl. eine (generelle) Kollisionsgefahr der Mopsfledermaus bei neueren Anlagen verneinend etwa: Senatsbeschluss vom 10.11.2022 - 10 S 1312/22 - juris Rn. 45; Hessischer VGH, Urteil vom 23.02.2024 - 11 C 2414/21.T - juris Rn. 205; ausführlich Hessischer VGH, Beschluss vom 10.03.2022 - 9 B 1348/20 - juris Rn. 94 ff.; Landesamt für Umwelt Rheinland-Pfalz, Arbeitshilfe Mopsfledermaus, 23.07.2018, S. 5 f., 14). (2) Der Beklagte hat naturschutzfachlich vertretbar angenommen, dass das betriebsbedingte Tötungs- und Verletzungsrisiko durch die Abschaltauflage (Ziff. 10.18 und 10.22) und mit dem angeordneten zweijährigen Monitoring an zwei Gondeln jeweils von März bis November (Ziff. 10.11 und 10.12) ausreichend verringert werden kann. (aa) Die Anordnung eines zweijährigen Gondelmonitorings ist dem Grunde nach im Hinblick auf die Vorkommen zahlreicher kollisionsgefährdeter Fledermausarten (insbesondere der Zwergfledermaus) rechtlich nicht zu beanstanden. Es ist allgemein anerkannt, dass die Anordnung von Beobachtungsmaßnahmen (sog. Monitoring) ein notwendiger Bestandteil des Schutzkonzepts sein kann. Gerade bei wissenschaftlicher Unsicherheit über die Wirksamkeit von Schutz- und Kompensationsmaßnahmen kann es sich anbieten, durch ein Monitoring weitere Erkenntnisse über die Beeinträchtigungen zu gewinnen und dementsprechend die Durchführung des Vorhabens zu steuern (BVerwG, Urteil vom 17.01.2007 - 9 A 20.05 - BVerwGE 128, 1 Rn. 55; vgl. OVG Niedersachsen, Urteil vom 13.03.2019 - 12 LB 125/18 - juris Rn. 88; Schlussanträge der Generalanwältin Kokott zu Rs. C-127/02, Slg. 2004, I-7405, Nr. 108). Das Monitoring muss dabei Bestandteil eines Risikomanagements sein, das die fortdauernde ökologische Funktion der Schutzmaßnahmen gewährleistet. Begleitend zum Monitoring müssen Korrektur- und Vorsorgemaßnahmen für den Fall angeordnet werden, dass die Beobachtung nachträglich einen Fehlschlag der positiven Prognose anzeigt (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.01.2007 - 9 A 20.05 - BVerwGE 128, 1 Rn. 55, für die Planfeststellung; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 13.09.2017 - 3 L 145/14 - juris Rn. 47; Ruß, ZUR 2018, 18). Ein Monitoring kann mithin dazu dienen, aufgrund einer fachgerecht vorgenommenen Risikobewertung Unsicherheiten Rechnung zu tragen, die sich aus nicht behebbaren naturschutzfachlichen Erkenntnislücken ergeben, sofern gegebenenfalls wirksame Reaktionsmöglichkeiten zur Verfügung stehen. Es stellt hingegen kein zulässiges Mittel dar, um behördliche Ermittlungsdefizite und Bewertungsmängel zu kompensieren; dies umso weniger, wenn offen bleibt, mit welchen Mitteln nachträglich zu Tage tretenden Eignungsmängeln eines Schutzkonzepts wirkungsvoll begegnet werden soll (BVerwG, Urteil vom 14.07.2011 - 9 A 12.10 - BVerwGE 140, 149 Rn. 105; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 13.09.2017 - 3 L 145/14 - juris Rn. 47). Als ein Bestandteil des notwendigen Schutzkonzepts kann daher grundsätzlich auch ein populations- und maßnahmenbezogenes Monitoring zum Schutz von Fledermäusen angeordnet werden, um weitere Erkenntnisse über die möglichen Beeinträchtigungen zu gewinnen (vgl. BVerwG, Urteil vom 06.11.2012 - 9 A 17.11 - BVerwGE 145, 40 Rn. 48; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 13.09.2017 - 3 L 145/14 - juris Rn. 46). Damit kann auch ein Gondelmonitoring bei Windenergieanlagen geeignet sein, bei wissenschaftlicher Unsicherheit über die Wirksamkeit von Schutzmaßnahmen weitere Erkenntnisse zu gewinnen; es beseitigt oder mindert jedoch nicht unmittelbar ein anzunehmendes erhöhtes Tötungsrisiko wegen des Betriebs der Anlage (vgl. Sächsisches OVG, Beschluss vom 14.12.2017 - 4 B 13/17 - juris Rn. 18; Ruß, ZUR 2017, 602 und ZUR 2018, 18). Ohne Korrektur- und Vorsorgemaßnahmen, insbesondere die Festlegung von Abschaltzeiten, kann sich ein Gondelmonitoring neben dem allgemeinen Erkenntnisgewinn nur dazu eignen, die Verbotsverstöße (§ 44 Abs. 1 BNatSchG) zu dokumentieren (vgl. Sächsisches OVG, Beschluss vom 14.12.2017 - 4 B 13/17 - juris Rn. 18; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 13.09.2017 - 3 L 145/14 - juris Rn. 47). Ein Monitoring kann (darf nur) dazu dienen, aufgrund einer fachgerecht vorgenommenen Risikobewertung Unsicherheiten Rechnung zu tragen, die sich aus nicht behebbaren naturschutzfachlichen Erkenntnislücken ergeben, sofern wirksame Reaktionsmöglichkeiten zur Verfügung stehen. Es geht um das verbleibende prognostische Risiko, ob trotz der getroffenen Maßnahmen ein erhöhtes Kollisionsrisiko besteht, das jedoch durch ein geeignetes Risikomanagement aufgefangen werden kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 06.11.2012 - 9 A 17.11 - BVerwGE 145, 40 Rn. 48; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 13.09.2017 - 3 L 145/14 - juris Rn. 52, zum Gondelmonitoring bei WEA). Im Hinblick darauf, dass Auflagen nur zur Sicherstellung der Genehmigungsvoraussetzungen zulässig sind, wird es nicht für zulässig erachtet, erst anhand eines Monitorings bei unbeschränktem Betrieb der Anlagen und bestehenden Unsicherheiten über die Relevanz des Tötungsrisikos Erkenntnisse darüber zu gewinnen, ob die Risikoerhöhung die Signifikanzschwelle überschreitet (OVG Niedersachsen, Urteil vom 13.03.2019 - 12 LB 125/18 - juris Rn. 88, zu § 3 Abs. 2 BNatSchG; vgl. Ruß, ZUR 2017, 602 ). Es ist Sache der Genehmigungsbehörde, behebbare Ermittlungsdefizite und Erkenntnislücken im Genehmigungsverfahren zu schließen; hat sie Zweifel, ob ein Verstoß gegen die artenschutzrechtlichen Vorgaben vorliegt, ist sie gehalten, diese im Genehmigungsverfahren auszuräumen (Ruß, ZUR 2017, 602 ). Vor diesem Hintergrund ist das angeordnete zweijährige Gondelmonitoring, das im Zusammenhang mit der Abschaltregelung zum Fledermausschutz in den Ziffern 10.18 und 10.22 - den Vermeidungsmaßnahmen - steht, nicht zu beanstanden. Dies wird von der Klägerin im Grundsatz nicht in Frage gestellt. Der Beklagte kann sich hierfür auf das fledermauskundliche Gutachten sowie auf die Hinweise der LUBW „zur Untersuchung von Fledermausarten bei Bauleitplanung und Genehmigung für Windenergieanlagen“ von April 2014 (im Folgenden: LUBW-Hinweise) stützen. Danach könne die betriebsbedingte Gefährdung durch geeignete Betriebszeitenkorrekturen ausreichend gemindert bzw. verhindert werden (Fachgutachten, S. 96 f.; LUBW-Hinweise, S. 11, 14-16). Entsprechend dem Gutachten ist für die ersten zwei Jahre eine Abschaltung bei Windgeschwindigkeiten unter 6 m/s und Temperaturen über 7 Grad in der Zeit vom 1. April bis 15. August ab einer Stunde vor Sonnenuntergang bis Sonnenaufgang und in der Zeit vom 16. August bis 31. Oktober ab drei Stunden vor Sonnenuntergang bis Sonnenaufgang sowie ein begleitendes Gondelmonitoring vorgesehen, bevor unter Auswertung der zweijährigen akustischen Erfassung die Betriebszeiten endgültig festgelegt werden (vgl. LUBW-Hinweise, S. 15 f. sowie nunmehr § 6 Abs. 1 Satz 4 WindBG). (bb) Die Anordnung des Beklagten, dass das Monitoring an zwei Gondeln durchzuführen ist, ist naturschutzfachlich vertretbar. Entgegen dem Vorbringen der Klägerin gibt es keinen fachlichen Standard dahingehend, dass bei drei Windenergieanlagen stets nur eine Gondel ausreichend ist. Die LUBW-Hinweise, die eine Orientierungshilfe bieten, sehen zwar vor, dass bei kleinerer Anlagenzahl bzw. in kleinen Windparks (zwei bis zehn Windenergieanlagen) im Regelfall pro angefangene drei Windenergieanlagen eine Gondel mit einem Erfassungsgerät zu bestücken ist (S. 16). Die Formulierung „im Regelfall“ umfasst jedoch die Möglichkeit einer einzelfallbezogenen Abweichung hinsichtlich der Anzahl an Gondeln bei einer Mehrzahl an Windenergieanlagen. Das hat auch der als amtliche Auskunftsperson geladene Vertreter der LUBW in der mündlichen Verhandlung bestätigt. Gemessen daran hat der Beklagte anhand der Umstände des Einzelfalls plausibel dargelegt, dass eine automatische Erfassung an zwei Windenergieanlagen fachlich geboten ist. Soweit der Beklagte die zweite Gondel mit möglichen Datenlücken (enge Begrenzung der Erfassungsradien, mögliche Ausfälle etc.) und einer besseren Datengrundlage begründet, genügt dies für sich genommen jedoch nicht als Rechtfertigung für die damit verbundene Belastung. Entscheidend ist der Bezug zum Tötungsverbot des § 44 Abs. 1 BNatSchG, mithin, ob die konkrete Anordnung erforderlich ist, um den Eintritt des Verbotstatbestands des § 44 Abs. 1 BNatSchG zu verhindern und Prognoseunsicherheiten zu verringern. Bezogen darauf hat der Beklage nachvollziehbar die Auflage einer zweiten Gondel mit der Heterogenität der Standortstrukturen begründet. Der Vertreter der unteren Naturschutzbehörde hat in der mündlichen Verhandlung präzisierend und insgesamt schlüssig dargelegt, dass neben einer großen Vielfalt an festgestellten Fledermausarten die Standorte relevante Unterschiede, insbesondere verschiedene Waldstrukturen - Lage der WEA 1 nahe Offenland einerseits und Lage der WEA 2 und 3 inmitten des Walds andererseits, angrenzender Altholzbestand bei WEA 3 einerseits und überwiegend junger Fichtenbestand bei WEA 1 und 2 andererseits -, sowie eine hohe Variabilität der Rufkontakte aufweisen (vgl. Fachgutachten, S. 95). Eine zweite Gondel ermögliche daher eine situationsangepasste Betriebszeitenregelung. Dies wird durch den fachlich nicht belegten Einwand der Klägerin, die im Fachgutachten dokumentierten Aktivitäten der Fledermäuse am Boden könnten nicht auf das Verhalten in der Höhe übertragen werden, nicht erschüttert. Der als amtliche Auskunftsperson befragte Vertreter der LUBW hat in der mündlichen Verhandlung erläutert, dass es durchaus eine gewisse Korrelation zwischen Aktivitäten am naturräumlichen Boden und in der Höhe gebe, auch wenn bei Fledermäusen noch vieles unerforscht sei. Der Einwand der Klägerin betrifft zudem nicht die von der unteren Naturschutzbehörde und dem Vertreter der LUBW beschriebenen heterogenen Strukturen an den Standorten. Dabei verkennt der Senat nicht, dass im Fachgutachten (S. 97) sowie im UVP-Bericht (S. 141) ein Gondelmonitoring an einer der drei Windenergieanlagen (empfohlen WEA 3) vorgeschlagen wird. Dafür, dass die darüber hinaus gehende Anordnung eines zweiten Gondelmonitorings aufgrund der naturräumlichen Besonderheiten, wie sie insbesondere der Vertreter der unteren Naturschutzbehörde in der Verhandlung schlüssig dargelegt hat, fachlich nicht vertretbar wäre, gibt es aus Sicht des Senats indes keinen Anhaltspunkt. Entgegen dem Vorbringen der Klägerin dient das Gondelmonitoring an zwei Windenergieanlagen im konkreten Fall in Verbindung mit der angepassten Abregelung der Anlagen (Ziff. 10.18 und 10.22) der Vermeidung des Tötungs- und Verletzungstatbestands und damit der Sicherstellung der Genehmigungsvoraussetzungen. Vor dem Hintergrund, dass sechs kollisionsgefährdete Fledermausarten festgestellt wurden, kommt es auch an dieser Stelle nicht darauf an, dass der Beklagte die widersprüchlichen Ausführungen im Bescheid zur Mopsfledermaus nicht plausibel aufzulösen vermochte und Bedenken hinsichtlich der Aktualität der naturschutzfachlichen Einschätzung zur Kollisionsgefährdung der Mopsfledermaus durch die hohen Windenergieanlagen bestehen (vgl. etwa Senatsbeschluss vom 10.11.2022 - 10 S 1312/22 - juris Rn. 45, Mopsfledermaus werde nach den LUBW-Hinweise generell nicht als kollisionsgefährdet angesehen). Auch der Vertreter der LUBW hat in der mündlichen Verhandlung erklärt, dass nicht auf die Mopsfledermaus, sondern auf die anderen gesichert schlaggefährdeten Fledermausarten wie etwa den Abendsegler abzustellen ist. (cc) In nicht zu beanstandender Weise hat der Beklagte das Gondelmonitoring auf die Monate März und November erstreckt. Dem steht nicht entgegen, dass die LUBW-Hinweise (S. 16) ebenso wie das Fachgutachten (S. 97) und der UVP-Bericht (S. 141) ein Monitoring grundsätzlich in der Zeit vom 01.04. bis 31.10. vorsehen. Die Abweichung ist vom Beklagten fachlich begründet worden. Auch nach den LUBW-Hinweisen kann es erforderlich sein, den Erfassungszeitraum zu erweitern, wenn die Untersuchungsergebnisse auf eine ausgedehntere Aktivitätsperiode der Fledermäuse hindeuten (S. 16 Fn. 4 der LUBW-Hinweise). Dies ist hier der Fall, wie vom Vertreter der unteren Naturschutzbehörde in der mündlichen Verhandlung noch einmal überzeugend dargelegt wurde. Er hat die angesichts der Klimaveränderungen milderen Nachttemperaturen sowie die hohen Fledermausaktivitäten an den Anlagenstandorten angeführt und hervorgehoben, dass die Aufzeichnungen im Fachgutachten Aktivitäten auch Anfang April und Ende Oktober sowie aktuelle Aufzeichnungen in der räumlichen Nähe Fledermausaktivitäten in der Übergangsphase zeigten. Die Begründung ist für den Senat plausibel. Das Vorkommen zahlreicher kollisionsgefährdeter Fledermausarten, davon fünf mit einer als hoch bewerteten Kollisionsgefahr (u. a. Zwergfledermaus), wurde fachgutachterlich ermittelt (Fachgutachten, S. 94). Die Fledermausaktivitäten sind insgesamt als hoch bewertet worden (insbesondere der Zwergfledermaus, vgl. Fachgutachten, S. 20) mit Aktivitäten auch in den Randmonaten April und Oktober (Fachgutachten, S. 52 ff.). Die im Fachgutachten dokumentierten Aktivitäten schlaggefährdeter Fledermausarten an insgesamt fünf Standorten im April und im Oktober weisen ferner weder einen linearen Anstieg zu Beginn noch einen linearen Abfall am Ende des Erfassungszeitraums auf. In diesen Monaten ist zudem zum Teil eine höhere Fledermausaktivität als in anderen Monaten dokumentiert. So wurden am Standort der WEA 1 mehr Rufkontakte im April (165) als im September (150) festgestellt (Fachgutachten, S. 58 f.). Die niedrigen Rufkontakte im Oktober (4) sind wegen des Ausfalls des Batcorders vom 02.10. bis 23.10. (Fachgutachten, S. 14, 59) nicht aussagekräftig. Am Standort der WEA 2 sind im April (3.375) und im Oktober (1.821) ebenfalls mehr Rufkontakte als im September (1.115) verzeichnet worden (Fachgutachten, S. 64 f.). Am Standort der WEA 3 sind im Oktober zwar die mit Abstand niedrigsten Rufkontakte (411) im Vergleich zu den anderen Monaten festgestellt worden, im April (3.375) sind jedoch mehr Rufkontakte als im Juli (2.217) und September (1.332) dokumentiert (Fachgutachten, S. 70 f.). Soweit die Klägerin einwendet, die fachgutachterlichen Erfassungen beträfen nur - was zutrifft - die bodennahen Aktivitäten und könnten nicht auf Fledermausaktivitäten in der Höhe übertragen werden, stellt diese naturschutzfachlich nicht näher substantiierte Auffassung die Begründung des Beklagten nicht durchgreifend in Frage. Dass die Auffassung des Beklagten naturschutzfachlich unvertretbar wäre, zeigt die Klägerin damit nicht auf. Angesichts der fortschreitenden Erderwärmung, die mit milderen Nächten auch in den Übergangszeiten und in höheren Lagen wie hier (etwa 500 m ü. NN) einhergeht, ist es zudem nachvollziehbar, dass der Beklagte die festgestellte hohe Aktivität schlaggefährdeter Fledermausarten im April und Oktober neben dem insgesamt hohen Vorkommen schlaggefährdeter Fledermausarten für die Einbeziehung der Monate März und November in das Monitoring herangezogen hat. Auch der als amtliche Auskunftsperson anwesende Vertreter der LUBW hat hiergegen keine Bedenken vorgebracht. Im Gegenteil hat er dargelegt, dass unter anderem die Zwergfledermaus, die vorliegend die höchste Aktivität verzeichnet (Fachgutachten, S. 18 ff., 58 ff.), eine hohe Aktivität im Winter aufweist und bei den Leitfäden eine generelle Erweiterung auf November im Raum steht. Das Vorgehen des Beklagten entspricht schließlich der mit der LUBW abgestimmten Stellungnahme der höheren Naturschutzbehörde vom 22.09.2023. Danach sei bei Hinweisen auf Fledermausaktivität außerhalb der pauschalen Abschaltzeiten (z. B. Fledermausaktivität bereits zum Messbeginn Anfang April oder gegen Ende der Messung im Oktober) auch der vorherige bzw. der Folgemonat im Gondelmonitoring zu messen. Es handelt sich daher nicht um eine unzulässige Gefahrerforschungsmaßnahme, sondern hat der Beklagte die Erweiterung des Monitoringzeitraums fachlich begründet und dient das Gondelmonitoring als Teil des Risikomanagements dazu, Unsicherheiten bei der Wirksamkeit der Schutzmaßnahmen zu begegnen. Der Klägerin ist zwar zuzugeben, dass das Gondelmonitoring als solches den Eintritt des Tötungsrisikos nicht verhindert und die pauschale Abschaltregelung in Ziffer 10.18 nicht für diese Monate gilt. Jedoch hat der Beklagte nachvollziehbar berücksichtigt, dass einerseits Anhaltspunkte, aber keine gesicherte Erkenntnis für Aktivitäten von kollisionsgefährdeten Fledermausarten in der Übergangsphase vorliegen und andererseits eine Anpassung der Betriebszeitenregelung für das zweite Betriebsjahr auf Grundlage der Auswertung des Gondelmonitorings im ersten Jahr in Aussicht gestellt wird, und ab dem dritten Jahr anlagenspezifischen Betriebsalgorithmen auf der Grundlage der Ergebnisse der vorherigen zwei Jahre vorgesehen sind (Ziff. 10.22 Satz 2 bis 5). Insoweit ist begleitend zum Monitoring mithin eine Korrekturmaßnahme für den Fall vorgesehen, dass die Beobachtung nachträglich einen Fehlschlag der positiven Prognose zeigt (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 17.01.2007 - 9 A 20.05 - BVerwGE 128, 1 Rn. 55). Denn die Regelung in Ziffer 10.22 ist dahingehend zu verstehen, dass nicht nur zugunsten der Klägerin eine Änderung der Abschaltregelung nach dem ersten Jahr erfolgen kann, sondern auch zu ihren Lasten, wenn dies die artenschutzrechtlichen Vorschriften bedingen. In Verbindung mit Abschaltregelungen dient das Monitoring mittelbar der Vermeidung des Eintritts des Tötungstatbestands. Auf die von der Klägerin erhobenen Einwände hinsichtlich der Mopsfledermaus kommt es im Hinblick auf das Vorkommen zahlreicher anderer Fledermausarten, die als gesichert schlaggefährdet gelten (unter anderem die Zwergfledermaus), auch hier nicht an. Der Beklagte hat das Gondelmonitoring in der konkreten Form auch nicht allein mit der Mopsfledermaus begründet. (3) Ermessensfehler bei der Ausgestaltung des Gondelmonitorings, insbesondere mit Blick auf die angegriffene Erstreckung auf eine zweite Gondel und auf die Monate März und November, sind nicht ersichtlich. Entgegen der Ansicht der Klägerin ist die konkrete Ausgestaltung des zweijährigen Gondelmonitorings verhältnismäßig. Sie ist in Verbindung mit der im Bescheid vorgesehenen Anpassungsmöglichkeit hinsichtlich der Abschaltregelung (Ziff. 10.18) geeignet, den Eintritt des Tötungsverbots des § 44 Abs. 1 BNatSchG zu vermeiden. Gleich geeignete, weniger belastende Maßnahmen sind weder vorgetragen noch erkennbar. Auch führt das Gondelmonitoring nicht zu einer unzumutbaren Belastung der Klägerin. Die wirtschaftliche (Zusatz-)Belastung einer Erfassung an einer zweiten Gondel und für zwei weitere Monate ist relativ überschaubar. Die Klägerin hat selbst erklärt, gegebenenfalls freiwillig ein Gondelmonitoring an einer zweiten Anlage vorzunehmen. Der Beklagte hat zudem deutlich gemacht, dass die Erweiterung des Gondelmonitorings sich auch zugunsten der Klägerin auswirken kann und eine an den einzelnen Standorten angepasste Betriebszeitenregelung ermöglicht. Das auf eine zweite Gondel und die Monate März und November erstreckte Gondelmonitoring ermöglicht, wie vom Beklagten betont, eine situationsangepasste Betriebszeitenregelung, um einerseits die Einhaltung der Genehmigungsvoraussetzungen, namentlich die Vermeidung des Eintritts des Tötungsverbots, sicherzustellen und andererseits eine überschießende Belastung für die Klägerin zu vermeiden. Dagegen ist nichts zu erinnern. Hinsichtlich des Erfassungszeitraums hat der Beklagte überdies hervorgehoben, dass aus Gründen der Verhältnismäßigkeit nicht zugleich eine zeitliche Ausdehnung der Abschaltregelung angeordnet worden ist, sondern insoweit erst die Monitoringergebnisse abgewartet werden. Auch dies begrenzt die wirtschaftliche Belastung für die Klägerin. Sollte das Monitoring zu Ergebnissen führen, die eine Ausweitung der Abschaltregelung zur Vermeidung des Eintritts des Tötungsverbots gebieten, wäre dies Folge der gesetzlichen Regelung und würde nicht zur Unverhältnismäßigkeit des Monitorings führen. Soweit die Klägerin meint, sie werde durch die streitgegenständliche Erweiterung sowie die zusätzlich verfügte Absenkung der Temperatur für die Abschaltung der Anlagen doppelt belastet, ist zunächst festzustellen, dass sie die Nebenbestimmung über die Abschaltung (Ziff. 10.18) nicht angefochten hat. Diese beruht zudem auf den Empfehlungen des Fachgutachters. Das Gondelmonitoring ist „lediglich“ eine Beobachtungsmaßnahme, die durch eine fachlich begründete Ausweitung nicht zur Unverhältnismäßigkeit führt. Im Übrigen handelt es sich beim angeordneten Gondelmonitoring um eine einzelfallbezogene Regelung, die sich hinsichtlich des Erfassungszeitraums und der Anzahl der Gondeln in dem von der LUBW vorgegebenen Rahmen hält. Mit der Einbeziehung der Monate März und November wird von der Klägerin schließlich nichts Unmögliches verlangt. An ihrem gegenteiligen Vorbringen, wonach es mit Blick auf das verwendete System ProBat technisch unmöglich sei, die Monate März und November in das Monitoring einzubeziehen, hat sie in der mündlichen Verhandlung nicht mehr festgehalten. bb) Die Auflage, mit der die Abschaltung aller drei Windenergieanlagen angeordnet wird, wenn an einer Anlage die Abschaltbedingungen aus Fledermausschutzgründen eingetreten sind (Ziff. 10.20), ist rechtswidrig. Der Beklagte hat nicht plausibel dargelegt, dass die Auflage zur Sicherstellung der Genehmigungsvoraussetzungen, namentlich der Einhaltung des § 44 Abs. 1 BNatSchG, erforderlich ist. Die vom Beklagten angeführte Begründung, das koordinierte Abschalten sei aufgrund des räumlichen Zusammenhangs erforderlich, da damit verhindert werde, dass Fledermäuse an den stehenden Anlagen aufstiegen und beim Flug zur nächsten - noch laufenden - Anlage gefährdet werden, erklärt nicht schlüssig, dass ein Abschalten aller drei Anlagen zur Sicherstellung der Vorgaben aus § 44 Abs. 1 BNatSchG erforderlich ist. Der Beklagte kann sich insoweit nicht auf die LUBW-Hinweise stützen. Diese formulieren fachliche Standards für ein Abschalten einer Anlage bei Vorliegen bestimmter Abschaltbedingungen (S. 15), enthalten aber keine fachliche Empfehlung für die Abschaltung mehrerer Anlagen. Der Vertreter der LUBW hat dies in der mündlichen Verhandlung bestätigt und erläutert, dass es hierzu keine „Vorgaben“ seitens der LUBW gibt und dies der fachlichen Einschätzung des Gutachters obliegt. Im Fachgutachten findet sich ebenfalls keine entsprechende Empfehlung. Vor diesem Hintergrund vermochte der Beklagte nicht schlüssig darzulegen, dass Umstände des Einzelfalls am konkreten Standort - abweichend von anderen Standorten - ein Abschalten aller drei Anlagen zur Vermeidung des Eintritts des Tötungstatbestands erfordern, wenn auch nur an einer Anlage die in Ziffer 10.18 genannten Abschaltbedingungen vorliegen. Dem genügen weder die äußerst knappe Begründung im Bescheid noch die weiteren Ausführungen des Beklagten. Die Äußerungen des Vertreters der unteren Naturschutzbehörde in der mündlichen Verhandlung, wonach die Standorte von der Struktur her sehr heterogen seien, hier aber als ein Komplex anzusehen seien und die Fledermäuse aufsteigen und sodann von einer Anlage zur anderen Anlage fliegen würden, blieben vage und zeigten weder auf, dass ein Abschalten aller Anlagen eines Windparks fachlicher Standard wäre, noch, dass hier Besonderheiten gegenüber anderen Standorten vorlägen. Vertiefende Erläuterungen, weshalb ein koordiniertes Abschalten bei den konkreten Anlagen - anders als bei anderen Standorten - zur Sicherstellung der Vorgaben des § 44 Abs. 1 BNatSchG erforderlich sei, lassen diese Ausführungen ebenso vermissen wie fachliche Quellen oder Nachweise für die Annahme, dass Fledermäuse von einer abgeschalteten Anlage zur nicht abgeschalteten Anlage flögen, an der die Abschaltbedingungen nicht vorlägen und damit „schlechtere“ Bedingungen für die Fledermäuse herrschten. Nicht zielführend ist insoweit der Verweis des Beklagten auf den Fachbeitrag von Lindemann et al. (Naturschutz und Landschaftsplanung 2018, 418). Denn dort wird zwar herausgearbeitet, dass bei modernen Windenergieanlagen aufgrund der größeren Rotorradien bei der Festlegung von Abschaltungen sich eine neue Herausforderung ergebe und es vorstellbar sei, dass Windenergieanlagen bei einer Windgeschwindigkeit von weniger als 6 m/s im Gondelbereich betrieben werden und im tiefer gelegenen Rotorbereich aufgrund der dort geringeren Windgeschwindigkeiten mit Fledermausaktivitäten zu rechnen sei. Der Fachbeitrag trifft jedoch keine Aussage zu einem koordinierten Abschalten. Andere fachwissenschaftliche Quellen oder Leitfäden anderer Bundesländer, die ein koordiniertes Abschalten empfehlen würden, nennt der Beklagte nicht. Der Vertreter der LUBW hat in der mündlichen Verhandlung vielmehr erläutert, dass der Betriebsmodus auf kollisionsgefährdete Fledermausarten keinen Einfluss hat. Dem hat der Beklagten nichts entgegengesetzt. cc) Die Nebenbestimmung, mit der eine Validierung nach fünf weiteren Betriebsjahren angeordnet ist (Ziff. III. 10.23), ist nicht hinreichend bestimmt und daher ebenfalls rechtswidrig. (1) Bei dieser Nebenbestimmung handelt es sich um eine Auflage und nicht um einen Auflagenvorbehalt. Nach § 12 Abs. 2a Satz 1 BImSchG kann die Genehmigung mit Einverständnis des Antragstellers mit dem Vorbehalt nachträglicher Auflagen erteilt werden, soweit hierdurch hinreichend bestimmte, in der Genehmigung bereits allgemein festgelegte Anforderungen an die Errichtung oder den Betrieb der Anlage in einem Zeitpunkt nach Erteilung der Genehmigung näher festgelegt werden sollen. Voraussetzung ist zunächst das Einverständnis des Antragstellers. Materiell wird vorausgesetzt, dass im Zeitpunkt der Genehmigungserteilung mit hinreichender Sicherheit angenommen werden kann, dass bestimmte Genehmigungsvoraussetzungen eingehalten werden können, obgleich deren nähere Ausgestaltung noch offen ist (Jarass, BImSchG, § 12 Rn. 47). Hier fehlt es am Einverständnis der Klägerin. Zudem behält sich der Beklagte mit Ziffer 10.23 nicht eine nachträgliche Auflage vor, sondern verpflichtet diese Regelung die Klägerin unmittelbar zu einem bestimmten Tun, nämlich einer Validierung der Abschaltalgorithmen nach insgesamt sieben Betriebsjahren. Die Anordnung einer Validierung nach weiteren fünf Betriebsjahren nach Abschluss des zweijährigen Gondelmonitorings kann grundsätzlich auf § 12 Abs. 1 Satz 1 BImSchG bzw. § 36 Abs. 1 LVwVfG gestützt werden. Sie kann als Teil des Risikomanagements verstanden werden, da mit ihr die Wirksamkeit der Abschaltregelungen überprüft werden soll. Dafür kann sich der Beklagte grundsätzlich auch auf die LUBW-Hinweise stützen, denn diese empfehlen, die Abschaltalgorithmen während der Betriebsdauer der Anlage in regelmäßigen Abständen (alle drei Jahre) zu validieren (S. 15). (2) Allerdings genügt die Nebenbestimmung in Ziffer 10.23 nicht dem Bestimmtheitsgebot, da nicht geregelt ist, wie die Validierung zu erfolgen hat, insbesondere in welchem Umfang hierfür „neue Erfassungen“ erforderlich sind. Nebenbestimmungen müssen gemäß § 37 Abs. 1 LVwVfG ausreichend bestimmt sein. Sie müssen so vollständig, klar und unzweideutig sein, dass der Betreiber sein Verhalten danach ausrichten kann (Senatsurteil vom 11.12.2023 - 10 S 1914/22 - juris Rn. 90, 93). Dabei reicht es aus, wenn sich die Regelung aus dem gesamten Inhalt des Bescheids, insbesondere seiner Begründung, sowie den weiteren, den Beteiligten bekannten oder ohne weiteres erkennbaren Umständen unzweifelhaft erkennen lässt (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.04.2001 - 6 C 6.00 - BVerwGE 114, 160 Rn 13; Senatsurteil vom 11.12.2023 - 10 S 1914/22 - juris Rn. 90, 93). Maßgebend für die Auslegung behördlicher Erklärungen ist, wie der Empfänger sie unter Berücksichtigung der ihm erkennbaren Umstände bei objektiver Würdigung verstehen muss (vgl. §§ 133, 157 BGB), wobei Unklarheiten zu Lasten der Verwaltung gehen (st. Rspr., vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 17.08.1995 - 1 C 15.94 - BVerwGE 99, 101 = juris Rn 17, m. w. N.; Senatsurteil vom 11.12.2023 - 10 S 1914/22 - juris Rn. 90, 93). Zur Wahrung der notwendigen Bestimmtheit muss entweder die Maßnahme, die der Anlagenbetreiber durchführen soll, genau beschrieben oder das Ziel hinreichend präzise genannt werden (vgl. Hessischer VGH, Beschlüsse vom 06.01.2020 - 9 B 1876/18 - juris Rn. Rn. 30 und vom 26.02.2018 - 9 B 2012/17 - juris Rn 31). Bei der Festlegung von Emissions- und Immissionswerten muss etwa auch das Messverfahren angegeben werden. Zulässig sind des Weiteren Alternativvorgaben, zwischen denen der Betreiber wählen kann. Zu unbestimmt sind Verpflichtungen, die sich auf abstrakte Formulierungen beschränken oder bloß auf die einschlägigen Vorschriften verweisen (vgl. Jarass, BImSchG, § 12 Rn. 9 f. m. w. N.). Gemessen daran ist die Nebenbestimmung in Ziffer 10.23 unbestimmt. Nach deren Satz 1 hat die Validierung „mittels eines geeigneten Verfahrens (aktuelle fachlich anerkannte Methoden sind anzuwenden) durch einen Fachkundigen in Abstimmung mit der unteren Naturschutzbehörde“ zu erfolgen, ohne dass das Verfahren bereits festgelegt bzw. beschrieben wird. Vielmehr wird dies in die Zukunft verlagert und der Entscheidung der Klägerin in Abstimmung mit der unteren Naturschutzbehörde überantwortet. Insbesondere werden in Satz 2 „neue Erfassungen“ als erforderlich erklärt, ohne zu formulieren, wie und in welchem Umfang diese zu erfolgen haben. Es fehlen Vorgaben über den Zeitraum der Erfassungen als auch darüber, an wie vielen Windenergieanlagen sie zu erfolgen haben. Eine Regelung zum Umfang der Erfassungen wäre auch im Hinblick darauf geboten gewesen, dass das Gondelmonitoring in den ersten zwei Jahren abweichend vom Regelfall für zwei Gondeln und auch für die Monate März und November angeordnet wurde. Der Verweis in Satz 1 auf „geeignete Verfahren“ und die Anwendung „anerkannter fachlicher Methoden“ genügt vor diesem Hintergrund nicht, um die notwendige Bestimmtheit sicherzustellen. Der Vertreter der unteren Naturschutzbehörde hat in der mündlichen Verhandlung zwar zu erkennen gegeben, dass eine einjährige Erfassung für die Validierung ausreichend sein dürfte. Eine Ergänzung des Bescheids hat der Beklagte jedoch nicht vorgenommen. Es fehlt mithin bis zuletzt an einer verbindlichen Erklärung dazu, was von der Klägerin für die Validierung konkret erwartet wird. Schließlich kann der Zweck der Regelung, die Wirksamkeit der Abschaltregelung im Hinblick auf § 44 Abs. 1 BNatSchG zu überprüfen, ihr nicht die notwendige Bestimmtheit vermitteln. dd) Die Klägerin hat einen Anspruch auf isolierte Aufhebung der rechtswidrigen Nebenbestimmungen in den Ziffern 10.20 und 10.23, denn die Genehmigung kann auch ohne sie sinnvoller- und rechtmäßiger Weise bestehen bleiben. Nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist die isolierte Anfechtungsklage gegen eine belastende Nebenbestimmung begründet, wenn die Nebenbestimmung rechtswidrig ist und der Verwaltungsakt ohne die Nebenbestimmung sinnvoller- und rechtmäßiger Weise bestehen bleiben kann (BVerwG, Urteile vom 06.11.2019 - 8 C 14.18 - BVerwGE 167, 60 Rn. 18, vom 17.10.2012 - 4 C 5.11 - BVerwGE 144, 341 Rn. 5, vom 19.01.1989 - 7 C 31.87 - BVerwGE 81, 185 und vom 17.02.1984 - 4 C 70.80 - juris Rn. 14; Beschluss vom 29.03.2022 - 4 C 4.20 - BVerwGE 175, 184 Rn. 8). Die Voraussetzung „sinnvoller- und rechtmäßiger Weise bestehen bleiben kann“ betrifft die materielle Teilbarkeit von Nebenbestimmung und Verwaltungsakt. Maßgeblich ist, ob zwischen der Nebenbestimmung und dem eigentlichen Inhalt des Verwaltungsakts „ein Zusammenhang besteht, der die isolierte Aufhebung ausschließt“ (BVerwG, Beschluss vom 29.03.2022 - 4 C 4.20 - BVerwGE 175, 184 Rn. 9 m. w. N.; vgl. Senatsurteil vom 11.12.2023 - 10 S 1914/22 - juris Rn. 137; OVG Berlin-Brandenburg, Urteile vom 25.03.2024 - OVG 7 A 5/24 - juris Rn. 36 und vom 15.06.2022 - OVG 11 B 6.19 - juris Rn. 62; Sächsisches OVG, Urteil vom 17.07.2023 - 1 A 255/10 - juris Rn. 42; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 24.04.2023 - 3 M 6/23 - juris Rn. 14). Unerheblich ist dagegen, ob der verbleibende Verwaltungsakt für sich genommen rechtmäßig ist (vgl. Antwortbeschluss des 8. Senats des BVerwG, Beschluss vom 12.10.2022 - 8 AV 1.22 - juris, unter Aufgabe der früheren Rechtsprechung, Urteil vom 06.11.2019 - 8 C 14.18 - juris Rn. 19; Sächsisches OVG, Urteil vom 17.07.2023 - 1 A 255/10 - juris Rn. 42; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 24.04.2023 - 3 M 6/23 - juris Rn. 14). Gemessen daran sind die Nebenbestimmungen der Ziffern 10.20 und 10.23 materiell von der Genehmigung selbst teilbar. Die rechtlich nicht angefochtenen bzw. rechtlich unbedenklichen Teile der Genehmigung stehen mit dem rechtswidrigen Teil nicht in einem untrennbaren inneren Zusammenhang, sondern können als selbständige Regelung weiter existieren, ohne ihren ursprünglichen Bedeutungsgehalt zu verändern. Die Pflicht zur Validierung nach sieben Betriebsjahren (Ziff. 10.23) betrifft einen anderen Regelungsgegenstand als die Errichtung und den Betrieb der Anlage und ist davon zeitlich, begrifflich und inhaltlich unterscheidbar und die Anordnung der Validierung ist von den weiteren Teilen der Genehmigung abtrennbar (vgl. Senatsbeschluss vom 18.06.2024 - 10 S 1546/23 - juris Rn. 120, zur isolierten Anfechtung der Höhe der Sicherheitsleistung). Ebenso geht es - angesichts der grundsätzlichen Tauglichkeit der Abschaltung der Windenergieanlage zum Schutz von Fledermäusen - bei der strittigen Ausdehnung der Pflicht zur Abschaltung auf alle Anlagen (Ziff. 10.20) eher um eine Frage des Betriebs der Anlage, nicht aber um einen Einwand, der ihrem Betrieb generell oder gar deren Errichtung entgegengehalten werden könnte (vgl. Senatsbeschluss vom 18.06.2024 - 10 S 1546/23 - juris Rn. 121, zum zeitlichen Umfang der Abschaltung zum Schutz des Rotmilans). Es ist auch nicht erkennbar, dass die Aufhebung der beanstandeten Nebenbestimmungen zu einem signifikant erhöhten Tötungsrisiko hinsichtlich der festgestellten Fledermausarten führen wird. Denn unberührt von der Aufhebung der Ziffern 10.20 und 10.23 bleibt das zweijährige Gondelmonitoring (Ziff. 10.11 und 10.12) und die Abschaltregelung zum Schutz der Fledermäuse nach Maßgabe der Ziffern 10.18 (pauschale Abschaltzeiten) und 10.22 (anlagenspezifischer Abschaltalgorithmus), die die Abschaltung der jeweiligen Windenergieanlage bei Vorliegen bestimmter Umweltparameter an der Anlage anordnet und naturschutzfachlich auf den LUBW-Hinweise (S. 8, 11, 15) sowie dem Fachgutachten (S. 96 f.) beruht. B. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. C. Die Revision wird gemäß § 132 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 VwGO zugelassen, weil die entscheidungserhebliche Frage der Anwendbarkeit von § 6 UmwRG auf Klagen von Vorhabenträgern in der höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht geklärt ist. Beschluss vom 19. März 2025 Der Streitwert des Verfahrens wird gemäß § 63 Abs. 2 Satz 1, § 52 Abs. 1 und 2, § 39 GKG und in Anlehnung an die Empfehlungen in Ziffer 19.1.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (abgedruckt in u. a. Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, unter § 163 VwGO) auf 25.000,-- EUR festgesetzt. Der Senat legt dabei für die isolierte Anfechtungsklage gegen die Nebenbestimmung Ziffer III. 10.23 der Genehmigung unter Berücksichtigung von Ziffer 19.1.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 und mit Blick auf die voraussichtlichen Mehrkosten für die Validierung einen Streitwert von 10.000,-- EUR zugrunde. Hinsichtlich der anderen Nebenbestimmungen wird jeweils der Auffangstreitwert angesetzt. Dieser Beschluss ist unanfechtbar. Die Klägerin wendet sich gegen einzelne Nebenbestimmungen einer ihr vom Beklagten am 03.08.2023 erteilten immissionsschutzrechtlichen Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb von drei Windenergieanlagen (Windpark W./P.). Am 04.10.2021, letztmalig ergänzt mit dem am 13.03.2023 eingegangenen Schreiben vom 03.03.2023, beantragte die Klägerin beim Landratsamt Rems-Murr-Kreis die Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb von drei Windenergieanlagen (WEA) - der WEA 1, Typ Vestas V150 mit einer Nabenhöhe von 166 m, einem Rotordurchmesser von 150 m, einer Gesamthöhe von 241 m und einer Nennleistung von 4,2 MW auf den Grundstücken Flst. Nrn. XXX und XXX der Gemarkung W., sowie der WEA 2 und 3, Typ Vestas V162 mit einer Nabenhöhe von 166 m, einem Rotordurchmesser von 162 m, einer Gesamthöhe von 247 m und einer Nennleistung von 5,6 MW auf den Grundstücken Flst. Nrn. XXX (WEA 2) bzw. XXX/X, XXX/X, XXX und XXX (WEA 3) der Gemarkung P.. Zudem begehrte die Klägerin die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach § 7 Abs. 3 UVPG. Das Landratsamt gab dem am 27.04.2021 statt und erklärte eine standortbezogene Vorprüfung für nicht erforderlich. Eine Umweltverträglichkeitsprüfung wurde durchgeführt. Eine Anwendung von § 6 Abs. 1 WindBG verlangte die Klägerin nicht. Laut dem von ihr mit den Antragsunterlagen vorgelegten fledermauskundlichen Gutachten des Ingenieurbüro B. GbR mbH vom 24.11.2020 wurden im Untersuchungsgebiet insgesamt 13 Fledermausarten festgestellt, von denen fünf Arten eine hohe und drei Arten eine geringe betriebsbedingte Gefährdung aufweisen. Zur Vermeidung des Kollisionsrisikos sei daher eine Betriebszeitenkorrektur mit Abschaltung bei Windgeschwindigkeiten unter 6 m/s und einer Temperatur von mindestens sieben Grad in der Zeit vom 01.04. bis 15.08. ab einer Stunde vor Sonnenuntergang bis Sonnenaufgang und in der Zeit vom 16.08. bis 31.10. ab drei Stunden vor Sonnenuntergang bis Sonnenaufgang sowie ein zweijähriges Gondelmonitoring vorzusehen. Im Hinblick auf die geeigneten Quartierstrukturen für Fledermäuse insbesondere am Standort der WEA 3 (Altholzbestand) wurden zudem Ausgleichsmaßnahmen empfohlen. Die Vorhabengrundstücke befinden sich in einem Bereich, für den der Regionalplan für die Region Stuttgart vom 22.07.2009 einen regionalen Grünzug festsetzt (Plansatz 3.1.1 (Z)). Auf Antrag des Landratsamts ließ das Regierungspräsidium Stuttgart mit Bescheid vom 16.06.2023, gegen den Rechtsbehelfe nicht eingelegt wurden, für das Vorhaben eine Abweichung von der Festsetzung eines regionalen Grünzugs zu. Die sofortige Vollziehung der Zielabweichung wurde angeordnet. Der Standort der WEA 1 liegt im Geltungsbereich des Flächennutzungsplans der Vereinbarten Verwaltungsgemeinschaft (VVG) W.-K.. Die Standorte der WEA 2 und 3 befinden sich im Plangebiet des Flächennutzungsplans des Gemeindeverwaltungsverbands (GVV) P.-U.. Die Flächen sind in den genannten Plänen als „Vorhabenbereich Wald“ bzw. „forstwirtschaftliche Fläche“ ausgewiesen. Die Vorhabengrundstücke liegen sämtlich im Naturpark „Schwäbisch-Fränkischer Wald“, festgesetzt durch Naturparkverordnung vom 21.06.1993. Mit Bescheid vom 03.08.2023 erteilte das Landratsamt Rems-Murr-Kreis der Klägerin die immissionsschutzrechtliche Genehmigung, welche ihr am 05.08.2023 zuging. Diese enthält unter Abschnitt „III. Nebenbestimmungen“ u. a. folgende Bestimmungen unter der Überschrift „Gondelmonitoring und pauschale Abschaltzeiten für Fledermäuse (Betriebszeitenregelung)“: „10.11 Das Gondelmonitoring ist in den ersten beiden Betriebsjahren während der vollständigen Fledermausaktivitätsperiode (diese umfasst den Zeitraum vom 1. März bis 30. November des jeweiligen Jahres) durchzuführen. Hierzu ist an zwei Gondeln jeweils eine automatische Erfassungseinrichtung für Fledermäuse nach aktuellem Stand der Technik anzubringen. (…) 10.12 Der Erfassungszeitraum wird jeweils auf die Zeit vom 01. März bis 31. August von einer Stunde vor Sonnenuntergang bis zum Sonnenaufgang und vom 01. September bis 30. November von drei Stunden vor Sonnenuntergang bis zum Sonnenaufgang festgelegt. (…) 10.20 Koordination Abschaltung der drei Anlagen: Wenn an einer Anlage die Abschaltbedingungen aus Fledermausschutzgründen erfüllt sind, müssen alle drei Anlagen abgeschaltet werden. (…) 10.23 Die ermittelten Abschaltalgorithmen sind dann nach jeweils fünf weiteren Betriebsjahren mittels eines geeigneten Verfahrens (aktuelle fachlich anerkannte Methoden sind anzuwenden) durch einen Fachkundigen in Abstimmung mit der unteren Naturschutzbehörde zu validieren. Dazu sind neue Erfassungen erforderlich. Entsprechende Datengrundlagen und aufbereitete Berichte sind der unteren Naturschutzbehörde vorzulegen.“ Zur Begründung wurde ausgeführt, durch die deutlich erforderliche Abweichung der Temperaturparameter in Bezug auf das Vorkommen der Mopsfledermaus seien an zwei Gondeln die automatischen Erfassungseinrichtungen nach dem aktuellen Stand der Technik anzubringen. Da im Rahmen der Monitoringjahre (zumindest am Ende) eine Überprüfung und gegebenenfalls eine Anpassung der Betriebszeitenregelung vorgesehen bzw. möglich sei, werde eine stabile und vergleichbare Datengrundlage erforderlich. Die heterogenen Standortstrukturen und mögliche Datenlücken begründeten eine stabile und flächendeckendere Erfassung, um bei einer möglichen Anpassung der Betriebszeitenregelung auf fachlich fundierte Grundlagendaten zurückgreifen zu können. Da die Mopsfledermaus eine für das Planungsgebiet bedeutsame Art sei, die Betriebszeitenregelung eine wichtige artenschutzrechtliche Vermeidungsmaßnahme darstelle und gleichzeitig auch einschränkend in die Energiegewinnung eingreife, begründe dies die Forderung einer möglichst sicheren und möglichst nahen, der tatsächlichen Situation entsprechenden Grundlagenerhebung. Dies könne durch eine zweite automatische Erfassungseinrichtung erreicht werden. Die Ausweitung der Rahmenzeiten für das Gondelmonitoring um einen Monat vor und einen Monat nach den Regelzeiten (also von März bis November) hänge an den nicht unerheblichen Fledermausaktivitäten um die Monatsgrenze Oktober/November sowie den aktuellen Klimaveränderungen, welche sich auch auf das jahreszeitliche Verhalten der Fledermäuse auswirken könnten. Die Nebenbestimmung Nr. 10.20 werde aufgrund des räumlichen Zusammenhangs für erforderlich gehalten. Dies verhindere, dass Fledermäuse an den stehenden Anlagen aufstiegen und beim Flug zur nächsten Anlage - die noch laufen würde - gefährdet seien. Gegen den Genehmigungsbescheid hat eine anerkannte Umweltvereinigung am 06.09.2023 Klage erhoben, die unter dem Aktenzeichen 10 S 1455/23 anhängig ist. Zudem hat ein Nachbar Klage erhoben, mit der er die Aufhebung der Genehmigung im Wesentlichen aus Sorge um seine private Trinkwasserversorgung begehrt (- 10 S 1473/23 -); dieses Verfahren ist durch gerichtlichen Vergleich vom 18.09.2024 beendet worden. Bereits am 31.08.2023 hat die Klägerin Klage beim Verwaltungsgerichtshof erhoben, die Klageanträge formuliert sowie Akteneinsicht zur Begründung der Klage beantragt. Nachdem die Klägerin am 13.10.2023 die Behördenakten zur Einsicht erhalten hat, trägt sie mit Schriftsatz vom 15.12.2023 im Wesentlichen vor, die Nebenbestimmungen seien naturschutzfachlich nicht begründet und verstießen teilweise gegen fachliche Standards der Hinweise der Landesanstalt für Umwelt Baden-Württemberg (LUBW). Die Regelung zum Gondelmonitoring beruhe auf einer fehlerhaften Annahme der Betroffenheit der Art Mopsfledermaus. Nach dem Fachgutachten sei die Mopsfledermaus keiner relevanten betriebsbedingten Gefährdung ausgesetzt. Mopsfledermäuse flögen ausschließlich bis Baumwipfelhöhe, so dass sie nicht in den Gefahrenbereich moderner Windenergieanlagen kämen. Auch im konkreten Fall sei ein signifikant erhöhtes Tötungsrisiko nicht feststellbar. Es fehle an einer fachlichen Begründung für die Ausweitung des Erfassungszeitraums sowie für die Erweiterung des Monitorings auf eine zweite Gondel. Diese Vorgaben entsprächen nicht dem LUBW-Leitfaden. Das Gondelmonitoring dürfe nur als Vorsorgemaßnahme aufgenommen werde und nicht eine bloße Gefahrerforschungsmaßnahme sein. Die Auswertungsmethode Brinkmann et al. 2011 („ProBat“) könne nur Daten im Zeitraum April bis Oktober auswerten. Die Auflage verlange daher etwas technisch Unmögliches. Der Mehrwert einer zweiten Erfassungseinrichtung sei wissenschaftlich nicht belegt. Auch die Regelung zum koordinierten Abschalten aller drei Anlagen sei fachlich nicht begründet und entspreche nicht dem LUBW-Standard. Die Standorte lägen in einem großen Abstand von jeweils mindestens 450 m voneinander entfernt, so dass ein vermeintliches Aufsteigen der Fledermäuse ausgeschlossen werden könne. Die topografischen Bedingungen schlössen eine Gefährdung ebenfalls aus, da die Windenergieanlagen auf unterschiedlichen Höhen lägen. Die Regelung zur Validierung sei im LUBW-Leitfaden nicht vorgesehen und im Bescheid werde diese Verschärfung nicht begründet. Die Maßnahme sei nicht geeignet, die Signifikanzschwelle zu beeinflussen, sondern diene der Datenbeschaffung. Dieser Auflage fehle es zudem an der notwendigen Bestimmtheit. Es sei nicht dargelegt, wie die Auswertung erfolgen solle. Anlässlich eines Hinweises durch die damalige Berichterstatterin, dass die Klägerin mit ihrem Vorbringen möglicherweise gemäß § 6 UmwRG ausgeschlossen sei, trägt die Klägerin mit Schriftsatz vom 12.09.2024 vor, dass diese Vorschrift weder personal noch sachlich anwendbar sei. § 6 UmwRG finde nur auf Klagen anerkannter Vereinigungen und nicht auf Klagen von Privatpersonen Anwendung. Aus der Verweisung in § 6 Satz 1 UmwRG auf § 4 Abs. 3 Satz 1 UmwRG ergebe sich, dass lediglich Klagen solcher natürlichen Personen gemeint seien, die sich auf Verfahrensfehler im Sinne von § 4 Abs. 1 UmwRG beriefen. Dies sei hier nicht der Fall. Darüber hinaus sei § 6 Satz 1 UmwRG deshalb nicht anwendbar, weil die isolierte Anfechtungsklage gegen eine Nebenbestimmung keine Klage gegen eine Entscheidung im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 1 UmwRG darstelle. Zwar seien immissionsschutzrechtliche Genehmigungen für Windenergieanlagen Zulassungsentscheidungen im Sinne von § 2 Abs. 6 UVPG und unterfielen daher dem Anwendungsbereich von § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UmwRG. Anders sei dies bei Nebenbestimmungen, die keine Zulassungsentscheidung in diesem Sinne seien und für die der Anwendungsbereich des § 1 Abs. 1 Satz 1 UmwRG daher nicht eröffnet sei. Neben Wortlaut und Systematik der Vorschrift sprächen Sinn und Zweck gegen die Anwendung von § 6 UmwRG. Der Prozessstoff sei bereits durch die Klageschrift vom 31.08.2023 abschließend benannt und beschränkt. Er ergebe sich vollständig aus der Verwaltungsakte. Die Klagebegründung enthalte lediglich rechtliche Ausführungen. Vorsorglich sei darauf hinzuweisen, dass mit Blick auf die verzögerte Akteneinsicht eine ausreichende Entschuldigung im Sinne von § 6 Satz 2 UmwRG i. V. m. § 87b Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO vorliege. Zudem sei § 87b Abs. 3 Satz 3 VwGO einschlägig, da die Klagebegründung nur Umstände nenne, die sich bereits aus der Verwaltungsakte ergäben, und nur Bezug auf Unterlagen der LUBW sowie die Antragsunterlagen nehme. Die Klägerin beantragt, die Ziffern III. 10.20 und III. 10.23 des Bescheids des Landratsamts Rems-Murr-Kreis vom 3. August 2023 aufzuheben, die Ziffer III. 10.11 des Bescheids des Landratsamts Rems-Murr-Kreis vom 3. August 2023 insoweit aufzuheben, als eine Pflicht zum Monitoring auch für die Monate März und November sowie an einer zweiten Gondel auferlegt wird, und die Ziffer III. 10.12 des Bescheids des Landratsamts Rems-Murr-Kreis vom 3. August 2023 insoweit aufzuheben, als eine Pflicht zum Monitoring auch für die Monate März und November auferlegt wird. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte trägt vor, es bestehe grundsätzlich ein Gefährdungspotential der Mopsfledermaus durch Windenergieanlagen. Zwar sei die Gefährdung nicht so hoch wie bei Fledermausarten mit Jagdhabitat im freien Luftraum, aber in der Fachliteratur und verschiedenen Leitfäden werde ein Konfliktpotential nicht ausgeschlossen. Auch der LUBW-Leitfaden von 2014 gehe von einer Kollisionsgefährdung aus und gebe selbst bei geringem Kollisionsrisiko ein Gondelmonitoring vor. Die Arbeitshilfe „Mopsfledermaus“ aus Rheinland-Pfalz sehe insbesondere bei Waldstandorten ein Gefährdungspotential und ein Restrisiko unter anderem wegen Attraktions- und Anlockeffekten etwa durch Insekten-Akkumulationen an Mast und Gondel. Es bestehe auch im konkreten Fall ein signifikant erhöhtes Tötungsrisiko. Das Fachgutachten zeige, dass durch die Windenergieanlagen eine betriebsbedingte Gefährdung mehrerer nachgewiesener Fledermausarten bestehe und die Mopsfledermaus über den ganzen Jahreslauf im Vorhabenbereich nachgewiesen worden sei. Danach bestehe während der Zugzeit ein Aktivitätshoch und an angrenzenden Waldbereichen des Untersuchungsgebiets befinde sich eine Wochenstube. Die Nachweise dieser Fledermausart im späten Jahresverlauf ließen den Schluss zu, dass sich in dem erweiterten Umfeld der Standorte (> 500 m) ein Winterquartier befinde. Der Standortbereich dürfte daher recht häufig von Mopsfledermäusen als Jagdhabitat genutzt und zudem während der Zugzeit durchflogen werden. Aufgrund der artspezifischen Verhaltensweise und regelmäßigen Frequentierung des Vorhabengebiets ergebe sich ein signifikant erhöhtes Tötungsrisiko für die Mopsfledermaus. Bezogen auf die Erweiterung des Erfassungszeitraums werde den aktuellen Empfehlungen der LUBW und der Arbeitsgemeinschaft Fledermausschutz BW gefolgt. Insbesondere bei Arten wie dem Großen Abendsegler verschiebe sich aufgrund zunehmender Klimaveränderungen die aktive Phase, was auch den erweiterten Erfassungszeitraum begründe. Hinsichtlich der Vorgabe einer zweiten Gondel sei auch nach dem LUBW-Leitfaden eine Abweichung vom „Regelfall“ von einer Gondel bei drei Anlagen möglich. Dies ergebe sich hier aus der Heterogenität der Standorte und dem Vorkommen zahlreicher windkraftempfindlicher Arten. Die Vorgabe finde sich in manchen anderen Leitfäden (Arbeitshilfe „Fledermäuse und Windenergie“ aus Thüringen; Arbeitshilfe „Fledermäuse und Windenergieanlagen“ von Brandenburg für Funktionsräume besonderer Bedeutung, wozu auch Wald- und Forststandorte gehörten; Arbeitshilfe der Landesanstalt für Umwelt Rheinland-Pfalz). Nach dem Fachgutachten und der artenschutzrechtlichen Prüfung sei eine Einschränkung der Betriebszeitenregelung erforderlich, daher sei es dem Beklagten ein besonderes Anliegen, möglichst zeitnah eine Entscheidungsgrundlage zu schaffen. Für die sichere Entscheidung sei ein zweites Gerät unerlässlich. Ein koordiniertes Abschalten sei zwar in den bisherigen Leitfäden nicht formuliert. Bei modernen Windenergieanlagen ergebe sich jedoch aufgrund der größeren Rotorradien bei der Festlegung von Abschaltungen eine neue Herausforderung. So sei nach dem Aufsatz von Lindemann et al. (Naturschutz und Landschaftsplanung 2018, 418) vorstellbar, dass Windenergieanlagen bei einer Windgeschwindigkeit von weniger als 6 m/s im Gondelbereich betrieben würden und im tiefer gelegenen Rotorbereich aufgrund der dort geringeren Windgeschwindigkeiten mit Fledermausaktivitäten zu rechnen sei. Diese mögliche Gefährdung der Fledermausarten, insbesondere der Mopsfledermaus, solle durch das koordinierte Abschalten minimiert werden. Windenergieanlagen verursachten aufgrund von Insekten-Akkumulationen gewisse Attraktions- und Anlockeffekte für Fledermäuse, die im Einzelfall zu Aufenthalten von Fledermausarten im Gefahrenbereich der Rotoren führten. Das hiervon ausgehende erhöhte Restrisiko für Fledermausschlag bestehe insbesondere in milden Sommernächten. Ein koordiniertes Abschalten verhindere, dass (jagende) Fledermäuse an der stehenden Anlage aufstiegen und beim Flug zur nächsten noch laufenden Anlage gefährdet seien. Fledermausarten orientierten sich an gewissen Strukturen, die weiteren Windenergieanlagen stellten Orientierungspunkte für jagende Fledermäuse dar. Die koordinierte Abschaltung sei fachlich mit der LUBW und der höheren Naturschutzbehörde abgestimmt worden. Der LUBW-Leitfaden sehe keine Validierung nach fünf Jahren vor; allerdings enthalte er eine Empfehlung, die Abschaltalgorithmen während der Betriebsdauer der Anlage in regelmäßigen Abständen (alle drei Jahre) zu validieren. Durch die Verlängerung des Validierungsintervalls von drei auf fünf Jahre sei der Klägerin entgegengekommen worden. Ein vollständiger Verzicht auf eine Validierung sei fachlich nicht zu vertreten, da das erforderliche Risikomanagement ausgehebelt würde und damit die Vermeidung eines Verstoßes gegen Tötungsverbot nicht mehr sichergestellt wäre. In der mündlichen Verhandlung am 19.03.2025 hat der Senat Herrn P. (LUBW) als amtliche Auskunftsperson gehört. Dem Senat liegen die Behördenakten des Beklagten vor. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die vorliegenden Akten und die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.