Beschluss
3 S 470/22
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Entscheidung vom
Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Auf Antrag der Antragstellerin wird der Beschluss des Senats vom 26. Januar 2022 - 3 S 2683/21 - geändert. Der Antrag der Antragsgegner, den Bebauungsplan „Südlich der General-von-Holzing-Straße II“ der Gemeinde Bollschweil vom 16. Juli 2021 und vom 16. Februar 2022, öffentlich bekanntgemacht am 4. März 2022, vorläufig außer Vollzug zu setzen, wird abgelehnt. Die Antragsgegner tragen die Kosten des Abänderungsverfahrens jeweils zur Hälfte. Der Streitwert für das Abänderungsverfahren wird auf 20.000 Euro festgesetzt. Gründe I. 1 Die Antragstellerin strebt an, dass der Senat seinen Beschluss vom 26.1.2022 (3 S 2683/21) ändert und den Antrag der Antragsgegner auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ablehnt. Mit dem Beschluss hat der Senat den Bebauungsplan „Südlich der General-von-Holzing-Straße II“ der Antragstellerin vom 21.7.2021 (öffentlich bekanntgemacht am 12.8.2021) vorläufig außer Vollzug gesetzt. In dem Beschluss geht der Senat davon aus (S. 7), dass der Normenkontrollantrag der Antragsgegner (3 S 2684/21) voraussichtlich begründet sein wird. Es dürfte ein beachtlicher Verfahrensfehler nach § 2 Abs. 3 i. V. m. § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB vorliegen. Der Gemeinderat der Antragstellerin dürfte seine Abwägungsentscheidung auf der Grundlage einer fehlerhaften Ermittlung der planbedingten Verkehrszunahme getroffen haben (Beschluss S. 8). 2 Nach Bekanntgabe des Beschlusses vom 26.1.2022 hat die Antragstellerin die Schalltechnische Untersuchung vom März 2020 überarbeiten lassen (vgl. Schalltechnische Untersuchung vom Februar 2022). In seiner Sitzung am 16.2.2022 hat der Gemeinderat der Antragstellerin mit großer Mehrheit den Bebauungsplan „unter neuerlicher gesamthafter Abwägung“ als Satzung beschlossen. Der Bürgermeister der Antragstellerin hat die Satzung am 3.3.2022 ausgefertigt. Den Satzungsbeschluss hat die Antragstellerin am 4.3.2022 in ihrem amtlichen Mitteilungsblatt öffentlich bekanntgemacht. 3 Bereits am 23.2.2022 hat die Antragstellerin den Abänderungsantrag entsprechend § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO gestellt. II. 4 Der Senat entscheidet über den Abänderungsantrag entsprechend § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO wie schon über den Antrag der Antragsgegner nach § 47 Abs. 6 VwGO in der Besetzung mit der Vorsitzenden Richterin und zwei beisitzenden Richtern (§ 9 Abs. 3 Satz 1 Hs. 1 VwGO). § 4 AGVwGO ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs auch auf Entscheidungen über Anträge entsprechend § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO auf Änderung eines Beschlusses im Verfahren nach § 47 Abs. 6 VwGO nicht anwendbar; denn auch bei einer Entscheidung über einen Antrag entsprechend § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO handelt es sich um eine Entscheidung auf der Grundlage von § 47 Abs. 6 VwGO (vgl. den - unveröffentlichten - Senatsbeschl. v. 24.6.2021 - 3 S 3703/20 -; auch der Beschluss des 5. Senats des beschließenden Gerichtshofs vom 27.1.2015 [5 S 1493/14, juris] wurde in der Besetzung nach § 9 Abs. 3 Satz 1 Hs. 1 VwGO getroffen). 5 Der Abänderungsantrag der Antragstellerin entsprechend § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO (zur Beteiligtenstellung im Verfahren nach § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO und damit auch im Verfahren entsprechend § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO s. BVerwG, Beschl. v. 7.1.2016 - 4 VR 3.15 - juris) ist zulässig (dazu 1.) und begründet (dazu 2.). 6 Nach § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO kann jeder Beteiligte die Änderung oder Aufhebung eines Beschlusses nach § 80 Abs. 5 VwGO wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen. 7 1. Der Antrag entsprechend § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO ist zulässig. Der Antrag ist statthaft (vgl. nur VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 27.1.2015 - 5 S 1493/14 - juris Rn. 1 m. w. N.). Die Antragstellerin macht auch veränderte Umstände i. S. des § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO geltend. Denn zum maßgeblichen Zeitpunkt der Beschlussfassung des Senats (nicht jedoch schon bei Antragstellung) hatte die Antragstellerin im Zuge eines ergänzenden Verfahrens den erneuten Beschluss des Bebauungsplans, dem eine überarbeitete Schalltechnische Untersuchung zugrunde lag, öffentlich bekanntgemacht (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 27.1.2015, a. a. O.). 8 2. Der Antrag entsprechend § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO ist auch begründet. 9 Für das Verfahren zur Abänderung eines Beschlusses nach § 47 Abs. 6 VwGO in entsprechender Anwendung des § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO gelten dieselben Maßstäbe wie für das Aussetzungsverfahren nach § 47 Abs. 6 VwGO (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 27.1.2015 - 5 S 1493/14 - juris Rn. 3). Diese hat der Senat im Beschluss vom 26.1.2022 wie folgt angegeben (S. 6 f.): 10 Maßstab für die Prüfung der Begründetheit eines Antrags nach § 47 Abs. 6 VwGO sind jedenfalls bei Bebauungsplänen zunächst die Erfolgsaussichten des in der Hauptsache anhängige Normenkontrollantrags (vgl. - auch zum Folgenden - Senatsbeschl. v. 14.4.2020 - 3 S 6/20 - juris Rn. 20). Ist dieser voraussichtlich unzulässig oder unbegründet, ist der Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht i. S. v. § 47 Abs. 6 VwGO geboten. Erweist sich dagegen, dass der Antrag nach § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO zulässig und (voraussichtlich) begründet sein wird, so ist dies ein wesentliches Indiz dafür, dass der Vollzug der angegriffenen Vorschrift bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache suspendiert werden muss. In diesem Fall kann eine einstweilige Anordnung ergehen, wenn und soweit deren (weiterer) Vollzug vor einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren Nachteile befürchten lässt, die unter Berücksichtigung der Belange des Antragstellers, betroffener Dritter und/oder der Allgemeinheit so gewichtig sind, dass eine vorläufige Regelung mit Blick auf die Wirksamkeit und Umsetzbarkeit einer für den Antragsteller günstigen Hauptsacheentscheidung unaufschiebbar ist. 11 Die Voraussetzungen des § 47 Abs. 6 VwGO für eine Außervollzugsetzung des Bebauungsplans „Südlich der General-von-Holzing-Straße II“ liegen nicht mehr vor. Rechtsfehler, die Belange der Antragsgegner berühren, dürften nicht mehr vorliegen (dazu a). Ob andere Rechtsfehler vorliegen, die zu einem Erfolg des Normenkontrollantrags gegen den am 21.7.2021 und noch einmal am 16.2.2022 beschlossenen Bebauungsplan (zum Antragsgegenstand nach Durchführung eines ergänzenden Verfahrens s. BVerwG, Urt. v. 18.2.2021 - 4 CN 5.19 - juris, Tenor und Rn. 28) führen werden, bedarf keiner abschließenden Prüfung; ihr Vorliegen würde jedenfalls nicht die Außervollzugsetzung des Bebauungsplans rechtfertigen (dazu b). 12 a) (1) Festzuhalten ist zunächst, dass der Gemeindesrat der Antragstellerin seine Abwägungsentscheidung vom 16.2.2022 nunmehr auf der Grundlage einer zutreffenden Ermittlung der planbedingten Verkehrszunahme (vgl. § 2 Abs. 3 BauGB) getroffen haben dürfte. 13 Der Schalltechnischen Untersuchung vom Februar 2022 liegt die am 21.7.2021 (und sodann auch am 16.2.2022) beschlossene Fassung des Bebauungsplans zugrunde, die auch im östlichen Bereich des Plangebiets ein allgemeines Wohngebiet vorsieht (vgl. etwa unter 1.1 sowie Anlage 2). Soweit in ihr unter 1.2 noch auf den Bebauungsplanvorentwurf vom 6.2.2020 hingewiesen wird, handelt es sich ersichtlich um ein Versehen. Sie legt nunmehr weiterhin für den Immissionsort E die Immissionsgrenzwerte eines allgemeinen Wohngebiets zugrunde. 14 Bedenken gegen die überarbeitete Schalltechnische Untersuchung haben die Antragsgegner jedenfalls bislang nicht geltend gemacht. Solche vermag der Senat auch nicht zu erkennen (zur Zulässigkeit der Prüfung von Amts wegen vor Ablauf der Jahresfrist des § 215 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 BauGB s. Niedersächsisches OVG, Urt. v. 13.10.2015 - 1 KN 66/14 - juris Rn. 30). 15 Der Senat weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass eine „ergänzende Einschätzung des Gutachters“ im (ursprünglichen) Verfahren nach § 47 Abs. 6 VwGO (vgl. Antragsschrift vom 23.2.2022 S. 9 untere Hälfte) nichts daran geändert hätte, dass der Gemeinderat der Antragstellerin seine Abwägungsentscheidung am 21.7.2021 auf der Grundlage einer unzutreffenden Ermittlung der planbedingten Verkehrszunahme getroffen haben dürfte. 16 (2) Der Bürgermeister der Antragstellerin hat den am 16.2.2022 beschlossenen Bebauungsplan am 3.3.2022 ordnungsgemäß ausgefertigt. Die Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses nach § 10 Abs. 3 Satz 1 Alt. 2 BauGB erfolgte am 4.3.2022. 17 (3) Beachtliche Ermittlungs- und Bewertungsfehler i. S. v. § 2 Abs. 3 i. V. m. § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB dürften auch nicht in Bezug auf den Hochwasserschutz und die Entwässerung des Plangebiets (dazu (a)), in Bezug auf die Lage des Plangebiets in einem Radonvorsorgegebiet (dazu (b) oder in Bezug auf den „Umwelt- und Klimaschutz“ (dazu (c)) vorliegen. 18 (a) Die Antragsgegner beanstanden, dass die Antragstellerin nicht ermittelt hat, wie sich die Hochwassersituation für unterliegende Grundstücke infolge der Umsetzung des Bebauungsplans im Bereich des HQ extrem -Gebiets verändert (vgl. Schriftsatz vom 23.3.2022 S. 34; Schriftsatz vom 22.10.2021 S. 46). Ein Verstoß gegen § 2 Abs. 3 BauGB dürfte insoweit allerdings nicht anzunehmen sein. 19 Nach § 2 Abs. 3 BauGB sind bei der Aufstellung der Bauleitpläne die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial), zu ermitteln und zu bewerten. Nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB liegt ein beachtlicher Verfahrensfehler vor, wenn entgegen § 2 Abs. 3 BauGB die von der Planung berührten Belange, die der Gemeinde bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt oder bewertet worden sind und wenn der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen ist. 20 Das notwendige Abwägungsmaterial umfasst solche Belange, die in der konkreten Planungssituation nach Lage der Dinge in die Abwägung eingestellt werden müssen (vgl. - auch zum Folgenden - Senatsurt. v. 17.2.2021 - 3 S 2249/20 - juris Rn. 51). Ein Ermittlungsdefizit liegt danach auch dann vor, wenn abwägungserhebliche Belange in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt worden sind und der Gemeinderat deshalb seiner Abwägungsentscheidung einen falschen Sachverhalt zu Grunde gelegt hat. Denn eine sachgerechte Einschätzung des Gewichts der berührten Belange setzt ein vollständiges und zutreffendes Bild von den voraussichtlichen Auswirkungen der Planung voraus. 21 Die Antragstellerin hat gesehen, dass Bereiche im Südosten des Plangebiets ausweislich der veröffentlichten Hochwassergefahrenkarten von HQ extrem betroffen sind (vgl. Hinweis Nr. 7 [in der Fassung vom 16.2.2022]; Umweltbeitrag vom Februar 2020 S. 13; Begründung des Bebauungsplans [Fassung im Anschluss an die Gemeinderatssitzung vom 16.2.2022] S. 25). Entgegen der Behauptung der Antragsgegner (Schriftsatz vom 22.10.2021 S. 49) hat sie auch in den Blick genommen, dass ein Baufenster (jedenfalls teilweise) im HQ extrem -Gebiet liegt (vgl. Abwägungssynopse Stand 21.7.2021, S. 31). Eine nähere, insbesondere gutachterliche Untersuchung dazu, wie sich die Umsetzung des Bebauungsplans in diesem Bereich, insbesondere infolge der dort vorgesehenen Aufschüttungen, auf die Hochwassersituation der Unterlieger auswirken wird (vgl. § 78b Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 WHG), hat sie nach Lage der Akten zwar nicht durchgeführt. Eine solche dürfte in der gegebenen Situation aber auch nicht erforderlich gewesen sein. Von der Umsetzung des Bebauungsplans sind lediglich von der Möhlin bei ansteigendem Gelände am weitesten entfernt liegende, also zuletzt überflutete Bereiche betroffen. Das entfallende Retentionsvolumen dürfte minimal sein. Dass es ausgerechnet bei Verlagerung dieses Retentionsvolumens an anderen Stellen zu nennenswert gesteigerten Gefahren für Leben und Gesundheit oder zu erheblicheren Sachschäden kommt, dürfte die Antragstellerin wohl zu Recht als äußerst unwahrscheinlich angesehen und sie dürfte deshalb, ohne dies zu beanstanden wäre, von (weitergehenden) Ermittlungen abgesehen haben. 22 Sollten die Antragsgegner auch die Ermittlungen der Antragstellerin in Bezug auf die Entwässerung des Plangebiets beanstanden wollen, so würden sie voraussichtlich auch damit keinen Erfolg haben. 23 Der Senat hat bereits in seinem Beschluss vom 26.1.2022 (S. 6) darauf hingewiesen, dass der Belang des Schutzes von Grundeigentum vor Niederschlagswasser, das aus dem Plangebiet abfließt, abwägungsbeachtlich ist; § 1 Abs. 7 BauGB verlangt, dass der Bauleitplanung eine Erschließungskonzeption zugrunde liegt, nach der das im Plangebiet anfallende Niederschlagswasser so beseitigt werden kann, dass Gesundheit und Eigentum der Planbetroffenen - auch außerhalb des Plangebiets - keinen Schaden nehmen. 24 Im Verfahren der Aufstellung des Bebauungsplans wurde die Entwässerung des Plangebiets in den Blick genommen. Das Landratsamt Breisgau-Hochschwarzwald erteilte sogar bereits mit Entscheidung vom 24.2.2021 (s. u. a. Anlage 10 zur Antragsschrift vom 23.2.2022) die wasserrechtliche Erlaubnis, Niederschlagswasser in die Möhlin einzuleiten. Bestandteil der Entscheidung ist u. a. eine „Genehmigungsplanung Entwässerung/Wasserversorgung“ des Ingenieurbüros ... vom 1.7.2020 (s. die von der Antragstellerin vorgelegte Verfahrensakte zum Bebauungsplan in der Fassung vom 21.7.2021 S. 1349*11). Die Grundzüge dieser Genehmigungsplanung sind auch in der in den Beratungsunterlagen zur Sitzung des Gemeinderats der Antragstellerin am 16.2.2022 enthaltenen Begründung des Bebauungsplans (S. 34) dargestellt. Und vor allem lag dem Gemeinderat auch die Stellungnahme des Ingenieurbüros Raupach & Stangwald vom 31.1.2022 (s. Anlage 7 zur Antragsschrift vom 23.2.2022) vor, in der die Entwässerungsplanung einer Überprüfung unterzogen wird. 25 Das (bisherige) Vorbringen der Antragsgegner enthält keinerlei Hinweise darauf, dass die Entwässerungsplanung fehlerhaft sein könnte. Eine den Anforderungen des § 215 Abs. 1 Satz 1 BauGB genügende Rüge eines Verstoßes gegen § 2 Abs. 3 BauGB ist (jedenfalls noch) nicht erhoben. Auch der Senat vermag insoweit keinen Ermittlungs- oder Bewertungsfehler zu erkennen. 26 (b) Die Antragsgegner halten der Antragstellerin vor, sie habe trotz der Lage des Plangebiets im Radonvorsorgegebiet keinerlei Ermittlungen dazu durchgeführt, ob der derzeit im Plangebiet vorhandene Boden mit Radon kontaminiert sei (Schriftsatz vom 22.10.2021 S. 68). 27 Die Antragstellerin hat die Festlegung ihres Gemeindegebiets als Radonvorsorgegebiet nach § 121 des Strahlenschutzgesetzes (StrlSchG) durch die Allgemeinverfügung des baden-württembergischen Ministeriums für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft vom 12.5.2021 gesehen (vgl. nur Hinweis Nr. 8 [in der Fassung vom 16.2.2022]). Sie sah sich allerdings nicht dazu veranlasst, aufgrund der Festlegung das Gebiet nicht zu überplanen (vgl. Begründung des Bebauungsplans [Fassung im Anschluss an die Gemeinderatssitzung vom 16.2.2022] S. 41), und noch nicht einmal dazu, das Gebiet hinsichtlich des Gefährdungspotenzials durch Radon untersuchen zu lassen. Letzteres dürfte allerdings auch nicht erforderlich gewesen sein. 28 Gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse sind zwar grundsätzlich ein abwägungserheblicher Belang (vgl. § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauGB). Es dürfte allerdings nicht zu beanstanden sein, dass die Antragstellerin die Bewältigung einer möglichen (gesteigerten) Radon-Problematik aus dem Verfahren der Aufstellung des Bebauungsplans ausgeklammert hat. 29 Das im Abwägungsgebot des § 1 Abs. 7 BauGB verankerte Gebot der Konfliktbewältigung verlangt, dass die vom Plan aufgeworfenen Konflikte grundsätzlich auch vom Plan selbst zu lösen sind (vgl. etwa BVerwG, Beschl. v. 25.2.2015 - 4 VR 5.14 - juris Rn. 18); ein Konflikttransfer ist nur zulässig, wenn die Durchführung der Maßnahme zur Konfliktbewältigung auf einer nachfolgenden Stufe möglich und sichergestellt ist. 30 Der gesetzliche Schutz vor Radon bezieht sich im Wesentlichen auf Gebäude mit Aufenthaltsräumen oder Arbeitsplätzen (vgl. § 123 Abs. 1 Satz 1 StrlSchG). Dies beruht auf der Erkenntnis, dass ein langjähriger Aufenthalt in Innenräumen mit erhöhter Radonkonzentration nachweislich das Lungenkrebsrisiko erhöht (vgl. das von der Antragstellerin in den Hinweisen in Bezug genommene Radon-Handbuch [Stand 2019] S. 3; ferner den Hinweis der Antragsgegner im Schriftsatz vom 22.10.2021 S. 67 auf die Problematik einer „Langzeitexposition“ sowie das von ihnen im Aufstellungsverfahren vorgelegte Schreiben von ..., das schon im Titel auf die „Radon Indoor Air Pollution“ abstellt). Für die Errichtung von Gebäuden mit Aufenthaltsräumen oder Arbeitsplätzen in einem Radon-Vorsorgegebiet sieht das Strahlenschutzrecht besondere Anforderungen vor (vgl. § 123 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 StrlSchG). Der Gesetzgeber selbst sieht demnach die Radon-Problematik als im Stadium der Errichtung von Gebäuden bewältigbar. 31 Jedenfalls aufgrund der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes zur Verfügung stehenden Erkenntnisse vermag der Senat auch nicht davon auszugehen, dass Erdarbeiten im Plangebiet zu einer Gesundheitsgefährdung von Anwohnern und Bauarbeitern führen. Für ihre Behauptung, bei mit Radon kontaminiertem Erdreich würden im Rahmen umfangreicher Erdarbeiten gesundheitsgefährdende Radonmengen freigesetzt (Schriftsatz vom 22.10.2021 S. 68), führen die Antragsgegner keinerlei Beleg an. Auch im Radon-Handbuch findet sich insoweit keinerlei Anhaltspunkt. Im Gegenteil lässt dieses darauf schließen, dass eine kurzfristig erhöhte Radonkonzentration bei Luftbewegungen, wie sie im Freien herrschen, schon nach kürzester Zeit wieder zurückgeht (vgl. S. 14). Denn es benennt das „Lüften mit weit geöffneten Fenstern“ als Maßnahme zur Senkung der Radonkonzentration; es spricht also viel dafür, dass bei einem Austritt von Radon bei Erdarbeiten dieses sich durch Luftbewegungen sehr schnell in der Umgebungsluft verteilen würde. 32 Letztlich kann das Bestehen der Gesundheitsgefährdung aber dahingestellt bleiben. Die Antragsgegner tragen selbst vor, wenn auch wiederum ohne jeglichen Beleg (Schriftsatz vom 22.10.2021 S. 68), dass sich die Gesundheitsgefahren durch geeignete Maßnahmen bei der Durchführung der Erdarbeiten verhindern lassen. 33 (c) Die Antragsgegner stellen einen möglichen Ermittlungs- und/oder Bewertungsfehler hinsichtlich der Belange des „Umwelt- und Klimaschutzes“ (zum Klimaschutz in der Bauleitplanung s. etwa § 1 Abs. 5 Satz 2, Abs. 6 Nr. 7 Buchst. a, § 1a Abs. 5 BauGB) in den Raum (vgl. Schriftsatz vom 22.10.2021 S. 31 f.). Sie verweisen insoweit auf den Grundsatz des Vorrangs der Innen- vor der Außenentwicklung (vgl. § 1 Abs. 5 Satz 3 BauGB, auch § 1a Abs. 2 Satz 2 BauGB) und darauf, dass die Antragstellerin nicht das derzeit von ihrem Bauhof genutzte Grundstück Flst.-Nr. 479 überplant hat. 34 Ein Ermittlungs- oder Bewertungsfehler ist damit wohl nicht aufgezeigt. Die Antragstellerin hat den westlichen Bereich des Grundstücks Flst.-Nr. 479 in den Blick genommen (vgl. Begründung des Bebauungsplans [Fassung im Anschluss an die Gemeinderatssitzung vom 16.2.2022] S. 19). Von einer Überplanung des Bereichs hat sie allerdings bewusst abgesehen. Sie nennt zur Begründung dafür unter anderem, dass die Fläche für eine Wohnbebauung aufgrund der von dem im östlichen Bereich des Grundstücks gelegenen Bauhofs für eine Wohnbebauung ungeeignet sei (a. a. O. S. 20). Das dürfte entgegen der Auffassung der Antragsgegner (Schriftsatz vom 23.3.2022 S. 24 f.) nicht zu beanstanden sein. Es liegt auf der Hand, dass sich eine Wohnbebauung in unmittelbarer Nachbarschaft eines Bauhofs, unabhängig von der Frage, ob sie immissionsschutzrechtlich zulässig wäre, eher nicht aufdrängt. 35 Insoweit ist im Übrigen wohl entgegen der Auffassung der Antragsgegner (vgl. Schriftsatz vom 22.10.2021 S. 33) auch nicht von einer Abwägungsdisproportionalität, also von einem zur materiellen Rechtswidrigkeit des Bebauungsplans führenden Abwägungsfehler, auszugehen. Eine solche ist - lediglich - anzunehmen, wenn der Ausgleich zwischen den betroffenen Belangen in einer Weise vorgenommen wurde, der ihrer objektiven Gewichtigkeit nicht entspricht (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 16.2.2022 - 5 S 2207/20 - juris Rn. 36 f.). Dem Grundsatz des Vorrangs der Innenentwicklung vor der Außenentwicklung kommt zwar im Rahmen der Abwägung (vgl. § 1a Abs. 2 Satz 3 BauGB) eine besondere Bedeutung zu. Dass die Antragstellerin anstelle des Plangebiets den westlichen Bereich des Grundstücks Flst.-Nr. 479 überplant hätte, scheidet jedoch ersichtlich schon aus dem Grund aus, dass dieser Bereich schon flächenmäßig keine gleichwertige Planung ermöglicht hätte. Der Bereich ist ca. 0,4 ha groß ist und macht damit nur rund ein Viertel der im Bebauungsplan „Südlich der General-von-Holzing-Straße II“ für Wohnbebauung vorgesehenen Fläche aus. Mit einer Überplanung des Bereichs hätte die Antragstellerin also ein flächenmäßig deutlich kleineres oder ein Planungskonzept verfolgen müssen, das eine Bebauungsplanung für mehrere Bereiche ihres Gemeindegebiets vorsieht. 36 b) Die von den Antragsgegnern behaupteten weiteren Rechtsfehler würden, selbst wenn sie vorliegen würden, jedenfalls nicht die (weitere) Außervollzugsetzung des Bebauungsplans „Südlich der General-von-Holzing-Straße II“ rechtfertigen. 37 Die Antragsgegner machen neben den behandelten Rügen im Wesentlichen geltend, es liege ein Verstoß gegen § 1 Abs. 3 und 4 BauGB, gegen das Tötungsverbot des § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG und gegen das Gebot der Konfliktbewältigung in Bezug auf die Löschwasserversorgung des Plangebiets und auf im Plangebiet vorhandene Altlasten vor. Weiterhin habe die Antragstellerin zu Unrecht § 13b BauGB in Anspruch genommen und der Bebauungsplan sei unbestimmt. 38 Bereits nach ihrem Vorbringen betrifft keiner dieser behaupteten Rechtsfehler Belange der Antragsgegner. Der Senat vermag auch keine Nachteile zu erkennen, die unter Berücksichtigung sonstiger Belange so gewichtig sind, dass die weitere Außervollzugsetzung des Bebauungsplans dringend geboten ist. Dabei ist auch das zweifellos vorhandene, berechtigte Interesse der Antragstellerin sowie vom Gesetzgeber auch in jüngster Zeit bekräftigte (vgl. das Baulandmobilisierungsgesetz vom 14.6.2021, BGBl S. 1802, mit dem etwa der zeitliche Anwendungsbereich des § 13b BauGB verlängert wurde) dringende öffentliche Interesse an der Schaffung von Wohnbauflächen zu berücksichtigen. 39 Im Einzelnen ist festzuhalten: 40 (1) Jedenfalls im Rahmen des vorliegenden Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes lässt sich ein Verstoß gegen § 13b BauGB nicht feststellen. 41 (a) Soweit die Antragsgegner eine „fehlerhafte bzw. unzulässige“ Anwendung von § 13b BauGB behaupten (Schriftsatz vom 22.10.2021 S. 56), ist zunächst darauf hinzuweisen, dass damit kein Verfahrensfehler i. S. v. § 214 Abs. 1 oder Abs. 2a BauGB bezeichnet ist. Ein Verkennen der Voraussetzungen des § 13b BauGB führt für sich genommen noch nicht auf einen beachtlichen Verfahrensfehler (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 18.11.2021 - 8 S 2831/19 - juris Rn. 38). Indes weisen die Antragsgegner in diesem Zusammenhang zu Recht darauf hin (Schriftsatz vom 22.10.2021 S. 59), dass mit der fehlerhaften Inanspruchnahme des § 13b BauGB beachtliche Verfahrensfehler einhergehen können, insbesondere das rechtswidrige Absehen von einer Umweltprüfung mit Umweltbericht (vgl. § 13b Satz 1 i. V. m. § 13a Abs. 2 Nr. 1, § 13 Abs. 2 und 3 (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 18.11.2021, a. a. O.). 42 (b) Entgegen der Auffassung der Antragsgegner dürfte sich das Plangebiet an im Zusammenhang bebaute Ortsteile i. S. v. § 13b Satz 1 BauGB anschließen. 43 Eine schlichte Berührung zwischen einem untergeordneten Teil eines Plangebiets und dem bestehenden im Zusammenhang bebauten Ortsteil begründet noch kein Anschließen i. S. v. § 13b Satz 1 BauGB (BayVGH, Beschl. v. 4.5.2018 - 15 NE 18.382 - juris Rn. 30). Vielmehr muss auch die vom bisherigen Ortsrand am weitesten entfernt ausgewiesene Bauparzelle noch in einem städtebaulich-räumlichen Zusammenhang mit dem bisherigen Siedlungsbereich stehen, an den anzuschließen ist. Es darf bei städtebaulich wertender Betrachtung kein neuer Siedlungsbereich im bisherigen Außenbereich entstehen, der sich vom bisherigen Ortsrand ersichtlich „absetzt“ und deshalb einen qualitativ neuen Ansatz für künftige Siedlungserweiterungen vorgibt. 44 Gemessen daran dürfte sich das Plangebiet nach seiner Lage für die Aufstellung eines Bebauungsplans nach § 13b BauGB geradezu aufgedrängt haben. Es grenzt nicht nur, lediglich getrennt durch die General-von-Holzing-Straße, auf einer Länge von über 200 Metern an die Bebauung nördlich dieser Straße an. Auch west- und südwestlich (in Gestalt des Anwesens des Antragsgegners zu 2.) sowie öst- sowie südöstlich des Plangebiets ist bereits Bebauung vorhanden. Selbst die im südlichen Bereich des Plangebiets gelegenen Baufenster sind nur etwa 70 m von der General-von-Holzing-Straße entfernt (im Fall des von den Antragsgegnern zitierten Beschlusses des Niedersächsischen OVG vom 23.3.2020 [1 MN 136/19, juris] ging es hingegen um eine Entfernung zum Siedlungsbereich „hunderter Meter“ [juris Rn. 10]). Vom einem ersichtlichen „Absetzen“ des Siedlungsbereichs vom bisherigen Ortsrand kann nicht die Rede sein. 45 (c) Jedenfalls im Rahmen des vorliegenden Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes bestehen auch keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchst. b BauGB genannten Schutzgüter (vgl. § 13b Satz 1 i. V. m. § 13a Abs. 1 Satz 5 BauGB). Die Antragsgegner stellen lediglich in den Raum, dass im Plangebiet oder in dessen Umgebung im Hinblick auf Fledermäuse ein faktisches (bzw. potenzielles) FFH-Gebiet liegt. Auf die für eine Einstufung als ein solches Gebiet anzulegenden Kriterien (vgl. Anhang III Buchstabe B zur FFH-Richtlinie) gehen sie indes nicht ein. Auch dem von der Antragstellerin eingeholten „Fachgutachten Fledermäuse als Beitrag zur speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung“ vom 13.11.2017 lassen sich keine Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass von einem potenziellen FFH-Gebiet auszugehen sein könnte. Die Gutachter haben zwar mehrere Fledermausarten bei ihrer - sich über das Plangebiet hinaus erstreckenden - Untersuchung nachgewiesen (vgl. etwa S. 4 f.). Sie schreiben dem Plangebiet jedoch nur eine geringe Eignung als Lebensraum für diese Arten zu (vgl. S. 39). Andere Maßnahmen zum Schutz von Fledermäusen als diejenigen, eine direkte oder indirekte Beleuchtung des Gehölzstreifens an der Möhlin zu verhindern, erachten sie nicht als notwendig. 46 (2) Ein Verstoß gegen § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB mit der Erwägung, dass der Bebauungsplan in der Tendenz überdimensioniert sei und wegen des fehlenden Bedarfs bzw. einer fehlenden Nachfrage nach Wohnbauland auf Dauer bzw. auf absehbare Zeit der Vollzugsfähigkeit entbehre (vgl. etwa BayVGH, Urt. v. 13.12.2021 - 15 N 20.1649 - juris Rn. 27), dürfte eher fernliegend sein. 47 Ausweislich der Begründung des Bebauungsplans ([Fassung im Anschluss an die Gemeinderatssitzung vom 16.2.2022] S. 21) sieht die Antragstellerin einen erheblichen Wohnraumbedarf der einheimischen Bevölkerung in kurzer Zeit, nicht zuletzt auch aus dem Grund, dass schon viele Bewerbungen einheimischer Bauwilliger vorlägen. Mit der Bildung von Bauabschnitten reagiert sie - ebenfalls ausweislich der Begründung - dementsprechend nicht darauf, dass sie davon ausgeht, die Flächen im Plangebiet, die allesamt in ihrem Eigentum stehen, nicht vermarkten zu können; vielmehr will sie damit der Befürchtung entgegentreten, die Flächen könnten aus Kostengründen an Auswärtige vergeben werden (a. a. O.). Soweit in der Sitzung des Gemeinderats der Antragstellerin am 21.4.2021 im Zusammenhang mit der Abschnittsbildung von einem möglicherweise erst in zehn Jahren bestehenden Bedarf die Rede gewesen sein soll (vgl. Schriftsatz der Antragsgegner vom 22.10.2021 S. 35), ist nicht erkennbar, ob dem tatsächlich die Vorstellung zugrunde liegt, es gebe keinen bereits in den nächsten Jahren zu deckenden Bedarf, oder ob damit nicht vielmehr zum Ausdruck gebracht werden sollte, dass trotz des Bedarfs Flächen zurückgehalten werden sollen. Belastbare Anhaltspunkte dafür, dass die Antragstellerin i. S. eines städtebaulichen Missgriffs über den aktuellen und vorhersehbaren Bedarf hinausgeplant hat, vermag der Senat zum derzeitigen Stand des Verfahrens jedenfalls nicht zu erkennen, zumal es sich um einen Angebotsbebauungsplan handelt, der nicht auf eine Umsetzung innerhalb kürzester Zeit angelegt sein muss. 48 Abgesehen davon wären Belange der Antragsgegner bei dem behaupteten Verstoß gegen § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB nicht berührt. Betroffen wäre insoweit in erster Linie das Interesse der Antragstellerin, nicht Erschließungsmaßnahmen durchzuführen, die keinen Nutzen haben. Der Gemeinderat der Antragstellerin geht aber ersichtlich davon aus, dass es dazu nicht kommen wird. 49 (3) Soweit die Antragsgegner einen Verstoß gegen das Tötungsverbot des § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG behaupten (Schriftsatz vom 22.10.2021 S. 50 ff.), macht sie damit der Sache nach einen weiteren Verstoß gegen § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB geltend (zum Artenschutz in der Bauleitplanung s. nur VGH Bad.-Württ., Urt. v. 18.4.2018 - 5 S 2105/15 - juris Rn. 128 ff.). Doch auch insoweit dürfte keine Vollzugsunfähigkeit anzunehmen sein. Es dürfte - was letztlich auch die Antragsgegner einräumen - ohne weiteres möglich sein, gerade jetzt im Frühling und Sommer die Erschließungsarbeiten zu Tageszeiten durchzuführen, in denen sie nicht mit sich auf die Fledermäuse nachteilig auswirkenden Lichtemission verbunden sind. 50 (4) Der Senat neigt dazu, dass ein Verstoß gegen § 1 Abs. 4 BauGB ebenfalls nicht vorliegt. 51 Nach § 1 Abs. 4 BauGB sind die Bauleitpläne - und damit auch Bebauungspläne als verbindliche Bauleitpläne (vgl. § 1 Abs. 2 BauGB) - den Zielen der Raumordnung anzupassen. Die örtlichen Planungsträger, insbesondere die Gemeinden, dürfen die Ziele der Raumordnung je nach deren Aussageschärfe konkretisieren und ausgestalten, sich aber nicht im Wege der Abwägung über sie hinwegsetzen; an die Ziele der Raumordnung sind die örtlichen Planungsträger vielmehr strikt gebunden (BVerwG, Beschl. v. 15.10.2020 - 4 BN 8.20 - juris Rn. 5 m. w. N.). 52 Ziele der Raumordnung, an welche die Bauleitpläne gemäß § 1 Abs. 4 BauGB anzupassen sind, sind die verbindlichen Vorgaben in Form von räumlich und sachlich bestimmten oder bestimmbaren, vom Träger der Raumordnung abschließend abgewogenen textlichen und zeichnerischen Festlegungen in Raumordnungsplänen zur Entwicklung, Ordnung und Sicherung des Raums (§ 3 Abs. 1 Nr. 2 ROG). Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bleibt es einem Plangeber unbenommen, den Verbindlichkeitsanspruch seiner Planaussage zu relativieren und teilweise zurückzunehmen, indem er dem Träger der nachfolgenden Planung beschränkte Gestaltungsspielräume einräumt (vgl. - auch zum Folgenden - jüngst Beschl. v. 26.5.2021 - 4 BN 49.20 - juris Rn. 7 m. w. N.). Er kann die Steuerwirkung seiner Vorgaben einschränken und dem nachfolgenden Plangeber die weitere Konkretisierung der so festgelegten Rahmenbedingungen überlassen. Eine in dieser Weise geschaffene relative Offenheit der zielförmigen Vorgaben ändert nichts daran, dass die örtlichen Planungsträger an die Ziele der raumordnerischen Letztentscheidung strikt gebunden sind. 53 Zwar sind nach § 7 Abs. 1 Satz 4 ROG Ziele der Raumordnung in den Raumordnungsplänen als solche zu kennzeichnen. Die Kennzeichnung ist jedoch nicht konstitutiv (vgl. - auch zum Folgenden - BVerwG, Beschl. v. 26.5.2021 - 4 BN 49.20 - juris Rn. 10 m. w. N.). Die Rechtsqualität eines Ziels erlangt die als solche gekennzeichnete Planaussage nur, wenn auch die sich aus § 3 Abs. 1 Nr. 2 ROG ergebenden Voraussetzungen eines Ziels der Raumordnung erfüllt sind. Dem Willen des Plangebers ist zwar bei der Auslegung Rechnung zu tragen; entscheidend ist indes der materielle Gehalt. 54 Die Antragstellerin ist nach der als Ziel der Raumordnung gekennzeichneten Nr. 2.4.1.1 (1) des geltenden Regionalplans Südlicher Oberrhein (Regionalplan) eine Gemeinde mit Eigenentwicklung für die Funktion Wohnen. Nach der - als Grundsatz der Raumordnung gekennzeichneten - Nr. 2.4.1.1 (2) des Regionalplans soll zur Bestimmung des Flächenbedarfs im Rahmen der Eigenentwicklung für die Funktion Wohnen als Orientierungswert ein Zuwachsfaktor in Höhe von bis zu 0,25 Prozent pro Jahr bezogen auf die Einwohnerzahl zum Planungszeitpunkt zugrunde gelegt werden; der jeweilige Bedarf ist nachzuweisen. Die - wiederum als Ziel gekennzeichnete - Nr. 2.4.1.1 (3) bestimmt, dass zur Umrechnung des Zuwachsfaktors eine Bruttowohndichte von 50 Einwohnern pro Hektor zugrunde zu legen ist. 55 Der Regionalplan legt in Nr. 2.4.0.1 (1) Z ferner fest, dass es Gemeinden im Rahmen der Eigenentwicklung möglich ist, ihre gewachsene Struktur zu erhalten und angemessen weiter zu entwickeln. Verfügbare Bauflächenpotentiale in unbeplanten Innenbereichen sowie in Bauleitplänen ausgewiesene, bislang noch nicht bebaute Flächen sind auf den örtlichen Flächenbedarf anzurechnen (Nr. 2.4.03 (3) Z). 56 Der Senat geht davon aus, dass die Antragstellerin an die Festlegungen des Regionalplans zur Siedlungsentwicklung auch bei Aufstellung des Bebauungsplans „Südlich der General-von-Holzing-Straße II“ gebunden war. Die Festlegungen zielen zwar erkennbar auf die Aufstellung von Flächennutzungsplänen (vgl. insbesondere die Erläuterungen zu Nr. 2.4.1.1, in denen die „Träger der Flächennutzungsplanung“ angesprochen sind). Der Bebauungsplan ist allerdings nur teilweise aus dem Flächennutzungsplan der Verwaltungsgemeinschaft Ehrenkirchen-Bollschweil entwickelt (vgl. § 8 Abs. 2 BauGB). Er wurde im Verfahren nach § 13b BauGB aufgestellt. Der Flächennutzungsplan soll im Wege der Anpassung berichtigt werden (vgl. § 13b Satz 1 i. V. m. § 13a Abs. 2 Nr. 2 BauGB; Begründung des Bebauungsplans [Fassung im Anschluss an die Gemeinderatssitzung vom 16.2.2022] S. 16). 57 Die als Ziele der Raumordnung gekennzeichneten Festlegungen im Regionalplan zur Siedlungsentwicklung von Gemeinden mit Eigenentwicklung für die Funktion Wohnen enthalten hinsichtlich der Bestimmung des Wohnbauflächenbedarfs ersichtlich keine Vollregelung; sie lassen keine mathematisch exakte Bestimmung des Bedarfs zu. Der Regionalverband räumt dementsprechend den örtlichen Planungsträgern einen recht großen Gestaltungsspielraum ein. Dies bringt er auch dadurch zum Ausdruck, dass er die Festlegung Nr. 2.4.1.1 (2) zum Orientierungswert nur als Grundsatz der Raumraumordnung gekennzeichnet hat und darüber hinaus die Möglichkeit vorsieht, dass in begründeten Fällen höhere Wohnbauflächenbedarfe in vertretbarem Maß zugrunde gelegt werden können (Nr. 2.4.1.1 (4) G). Kein Gestaltungsspielraum steht den betroffenen Gemeinden allerdings hinsichtlich der Frage der Bruttowohndichte zu; diese ist in Nr. 2.4.1.1 (3) Z verbindlich vorgegeben. Insgesamt dürfte sich die Antragstellerin aber nur dann über das Ziel „Gemeinde mit Eigenentwicklung für die Funktion Wohnen“ hinweggesetzt haben, wenn die Planung ersichtlich überdimensioniert und in einem wesentlichen Umfang auf die Deckung eines überörtlichen Bedarfs ausgelegt wäre. 58 Davon ausgehend dürfte jedenfalls im Ergebnis nicht von einem Verstoß gegen Ziele der Raumordnung auszugehen sein. Der Bebauungsplan „Südlich der General-von-Holzing-Straße II“ setzt ein allgemeines Wohngebiet in einer Größe von 1,5 ha fest. Ein solches Gebiet bietet zwar unter Zugrundelegung der Bruttowohndichte nach Nr. 2.4.1.1 (3) Z Platz für 75 zusätzliche Einwohner, was ausgehend von einer Einwohnerzahl der Antragstellerin von ca. 2.300 bis 2.400 und des (maximalen) Zuwachsfaktors nach Nr. 2.4.1.1 (2) G einem sich auf etwa 12,5 bis 13 Jahre erstreckenden Bedarfs entspricht. Indes dürfte zu berücksichtigen sein, dass etwa 0,7 ha des Plangebiets seit dem Jahr 2013 im Flächennutzungsplan als Wohnbaufläche ausgewiesen sind und die Antragstellerin bei der Bebauungsplanung insoweit nur das ausschöpft, was ihr ohnehin schon als Reserve zur Verfügung steht. Das vorliegenden Verfahren hat auch keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die Antragsgegnerin seit dem Jahr 2013 anderweitig (in nennenswertem Umfang) Wohngebiete festgesetzt hat. Mit der Bebauungsplanung dürfte die Antragstellerin damit - auch unter Berücksichtigung verfügbarer Bauflächenpotenziale (vgl. Nr. 2.4.0.3 (3) Z) - zwar eine Bedarfsbedeckung bis in die zweite Hälfte der 2020er-Jahr vorgenommen haben. Dies erscheint dem Senat im Hinblick auf die in Rede stehende Angebotsplanung aber nicht über einen unangemessenen Zeitraum hinausgehend. Dies auch deshalb, weil bei einem Abstellen auf kürzere Zeiträume gerade kleinere Gemeinden wie die Antragstellerin kaum die Möglichkeit hätten, Baugebiete auszuweisen, die diese Bezeichnung verdienen. Überdies könnten diese Gemeinden bei anzulegenden kürzeren Zeiträumen und dadurch bedingt kleineren Baugebieten nicht einmal einen etwas größeren Erschließungsaufwand auf sich nehmen, sondern müssten häufiger kleinere Gebiete erschließen, wodurch im Ergebnis höhere Kosten verbunden sein dürften. Der Senat geht im Übrigen auch davon aus, dass die Antragstellerin den westlichen Bereich des Grundstücks Flst.-Nr. 479 nicht als verfügbares Bauflächenpotenzial anrechnen musste. Eine solche Anrechnung dürfte voraussetzen, dass eine Überplanung des Grundstücks mit einem Wohngebiet ernsthaft in Betracht zu ziehen war. Das dürfte aber angesichts der Lage des Bereichs neben dem Bauhof nicht der Fall sein (s. oben a) (c)). 59 Selbst wenn ein Verstoß gegen das Ziel „Gemeinde mit Eigenentwicklung für die Funktion Wohnen“ anzunehmen wäre, sähe sich der Senat nicht dazu veranlasst, den Bebauungsplan weiterhin außer Vollzug zu lassen. Dieses Ziel dient nicht den Interessen der Antragsgegner. Wert auf die Anpassung der Planung der Antragstellerin an das Ziel müsste vor allem der Regionalverband Südlicher Oberrhein legen; dieser hat aber ausweislich seiner - soweit ersichtlich letzten - schriftlichen Äußerung vom 25.2.2021 (s. die von der Antragstellerin vorgelegte Verfahrensakte zum Bebauungsplan in der Fassung vom 21.7.2021 S. 1259) keine durchgreifenden Bedenken gegen die Planung mehr. 60 (5) Soweit die Antragsgegner einen Verstoß gegen das Gebot der Konfliktbewältigung (s. schon a) (b)) in Bezug auf die Löschwasserversorgung des Plangebiets (vgl. insoweit VGH Bad-Württ., Urt. v. 19.4.2018 - 8 S 2573/15 - juris) und auf im Plangebiet vorhandene Altlasten rügen, ist darauf hinzuweisen, dass sich ihrem Vorbringen (eigentlich schon) nicht entnehmen lässt, dass die (angebliche; vgl. auch die von der Antragstellerin vorgelegte Verfahrensakte zum Bebauungsplan in der Fassung vom 21.7.2021 S. 684: Beschrieb der Zuleitungen nachweislich unzutreffend) Löschwasser- und die Altlastenproblematik nicht, wie von der Antragstellerin in Erwägung gezogen bzw. beabsichtigt, im Zusammenhang mit der Umsetzung des Bebauungsplans bewältigen ließen. Es spricht auch nichts dafür, dass die Antragstellerin nicht dazu gewillt und in der Lage ist. Dies gilt selbst dann, wenn notwendige Investitionen in die Löschwasserversorgung ein erhebliches Ausmaß erreichen würden; es liegt fern, dass der Gemeinderat der Antragstellerin einen Bebauungsplan nahezu einstimmig beschließt, dann aber gegebenenfalls notwendige Mittel für die Erschließung des Plangebiets verweigert. Selbst wenn insoweit ein Abwägungsvorgangsfehler vorliegen sollte, dürfte ein solcher wohl in einem ergänzenden Verfahren geheilt werden können. 61 Abgesehen davon ist nicht erkennbar, dass Belange der Antragsgegner durch die (angebliche) Löschwasser- und die Altlastenproblematik betroffen sein könnten. 62 (6) Den Antragsgegnern ist zwar zuzugeben, dass sich angesichts der Größe des Plangebiets eine Planzeichnung mit den zeichnerischen Festsetzungen im Format DIN A 3 nicht gerade aufdrängt. Eine Unbestimmtheit des Bebauungsplans dürfte mit der Wahl des Formats aber nicht verbunden sein. 63 3. Ergänzend weist der Senat darauf hin, dass die Zweifel der Antragstellerin an der Antragsbefugnis des Antragsgegners zu 2. (Antragsschrift vom 23.2.2022 S. 10) nicht berechtigt sind. Wie der Senat bereits im Beschluss vom 26.1.2022 (S. 6) ausgeführt hat, ist die Frage, ob ein ausreichendes Konzept zur Niederschlagswasserbeseitigung vorliegt, gegebenenfalls eine Frage der Begründetheit; die Prüfung der Antragsbefugnis bietet keinen Raum für eine in Einzelheiten gehende inhaltliche Überprüfung des Konzepts. 64 4. Dahingestellt bleiben kann nach Vorstehendem, ob der Senat, wie von den Antragsgegnern begehrt, der Antragstellerin „Normvollzugsakte“ verbieten könnte und - gegebenenfalls - ob in der Erschließung des Plangebiets ein solcher Normvollzugsakt liegen würde. III. 65 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, § 159 Satz 1 VwGO, § 100 Abs. 1 ZPO. Der Streitwert entspricht demjenigen im Verfahren nach § 47 Abs. 6 VwGO. 66 Dieser Beschluss ist unanfechtbar.