OffeneUrteileSuche
Urteil

8 S 756/23

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg 8. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHBW:2025:0410.8S756.23.00
1mal zitiert
54Zitate
39Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

51 Entscheidungen · 39 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Bauleitpläne, die der Förderung von Zielen dienen, für deren Verwirklichung die Planungsinstrumente des Baugesetzbuchs nicht bestimmt sind, sind nicht städtebaulich erforderlich im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB.(Rn.93) (Rn.94) 2. Einem planerischen Konzept, das für einen bestehenden See und seinen Uferbereich bestimmte Regelungen für einzelne Nutzergruppen vorsieht, fehlt es bereits an städtebaulichen Gründen.(Rn.95) 3. Auf der Grundlage von § 9 Abs. 1 Nr. 16 a BauGB können von vornherein keine Nutzungsregelungen für ein bestehendes Gewässer getroffen werden, die den bereits eröffneten wasserrechtlichen Gemeingebrauch beschränken oder gar ausschließen, da nur Flächenfestsetzungen, nicht aber die Auferlegung von Verhaltenspflichten möglich sind. Das gleiche gilt für auf § 9 Abs. 1 Nr. 18 b und Nr. 20 BauGB gestützte Nutzungsregelungen, die das nicht bereits anderweitig eingeschränkte naturschutz- und waldrechtliche Betretungsrecht einschränken oder ausschließen. Solche Nutzungsregelungen sind dem jeweiligen Fachrecht oder dem allgemeinen Ordnungsrecht vorbehalten.(Rn.97) (Rn.99) (Rn.101)
Tenor
Der Bebauungsplan „Am Baggersee“ der Gemeinde Kirchentellinsfurt vom 22. November 2018 und die dazu gleichzeitig erlassenen örtlichen Bauvorschriften werden für unwirksam erklärt. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Bauleitpläne, die der Förderung von Zielen dienen, für deren Verwirklichung die Planungsinstrumente des Baugesetzbuchs nicht bestimmt sind, sind nicht städtebaulich erforderlich im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB.(Rn.93) (Rn.94) 2. Einem planerischen Konzept, das für einen bestehenden See und seinen Uferbereich bestimmte Regelungen für einzelne Nutzergruppen vorsieht, fehlt es bereits an städtebaulichen Gründen.(Rn.95) 3. Auf der Grundlage von § 9 Abs. 1 Nr. 16 a BauGB können von vornherein keine Nutzungsregelungen für ein bestehendes Gewässer getroffen werden, die den bereits eröffneten wasserrechtlichen Gemeingebrauch beschränken oder gar ausschließen, da nur Flächenfestsetzungen, nicht aber die Auferlegung von Verhaltenspflichten möglich sind. Das gleiche gilt für auf § 9 Abs. 1 Nr. 18 b und Nr. 20 BauGB gestützte Nutzungsregelungen, die das nicht bereits anderweitig eingeschränkte naturschutz- und waldrechtliche Betretungsrecht einschränken oder ausschließen. Solche Nutzungsregelungen sind dem jeweiligen Fachrecht oder dem allgemeinen Ordnungsrecht vorbehalten.(Rn.97) (Rn.99) (Rn.101) Der Bebauungsplan „Am Baggersee“ der Gemeinde Kirchentellinsfurt vom 22. November 2018 und die dazu gleichzeitig erlassenen örtlichen Bauvorschriften werden für unwirksam erklärt. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die Revision wird nicht zugelassen. Die Normenkontrollanträge des Antragstellers, der im Wege des gesetzlichen Beteiligtenwechsels auch an die Stelle der ... GmbH & Co. KG getreten ist (vgl. hierzu I.), gegen den Bebauungsplan „Am Baggersee“ der Antragsgegnerin vom 22.11.2018 und die dazu gleichzeitig erlassenen örtlichen Bauvorschriften sind zulässig (vgl. hierzu II.) und haben auch in der Sache Erfolg (vgl. hierzu III.). I. Der Antragsteller ist an die Stelle der früheren Antragstellerin zu 1, der ... ... GmbH & Co. KG, getreten. In entsprechender Anwendung der § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 239 Abs. 1 ZPO kommt es zu einem gesetzlichen Beteiligtenwechsel auf den Gesamtrechtsnachfolger, wenn eine liquidationslose Vollbeendigung einer juristischen Person erfolgt ist (vgl. BGH, Beschluss vom 19.01.2017 - VII ZR 112/14 -, juris Rn. 17 ff.). Eine liquidationslose Vollbeendigung mit rechtsgeschäftlicher Gesamtrechtsnachfolge findet insbesondere dann statt, wenn der vorletzte Gesellschafter - hier die B ... Verwaltungs GmbH - aus einer Personengesellschaft - hier der Kommanditgesellschaft - ausscheidet und sein Gesellschaftsanteil dem Vermögen des letzten Gesellschafters - hier dem Antragsteller - anwächst (vgl. BGH, Urteil vom 14.02.2019 - IX ZR 149/16 -, juris Rn. 6, BVerwG, Urteil vom 13.07.2011 - 8 C 10.10 -, BVerwGE 140, 142, juris Rn. 28). II. Die nach § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO statthaften Normenkontrollanträge gegen den Bebauungsplan „Am Baggersee“ und die dazu gleichzeitig erlassenen örtlichen Bauvorschriften sind am 28.04.2023 und damit vor Ablauf der am 05.05.2023 endenden einjährigen Antragsfrist (§ 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO) gestellt worden und auch sonst zulässig. Der Antragsgegner ist sowohl hinsichtlich der Festsetzungen des Bebauungsplans als auch der örtlichen Bauvorschriften nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO antragsbefugt (vgl. hierzu 1.). Der Zulässigkeit stehen weder ein etwaiger Rechtsbehelfsverzicht, der Vorwurf rechtsmissbräuchlichen Verhaltens noch die Schiedsvereinbarung aus dem Kooperationsvertrag entgegen (vgl. hierzu 2.). Schließlich fehlt dem Antragsteller auch nicht das allgemeine Rechtsschutzbedürfnis (vgl. hierzu 3.). 1. Nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO ist jede natürliche oder juristische Person antragsbefugt, die geltend macht, durch die zur gerichtlichen Überprüfung gestellte Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. An die Geltendmachung einer Rechtsverletzung sind keine höheren Anforderungen zu stellen als an die Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO; ausreichend ist, wenn der Antragsteller hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch den zur Prüfung gestellten Rechtssatz in einem subjektiven Recht verletzt wird (vgl. BVerwG, Urteile vom 24.09.1998 - 4 CN 2.98 -, BVerwGE 107, 215, juris Rn. 8, vom 17.05.2000 - 6 CN 3.99 -, Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 141, juris Rn. 23 m.w.N. und vom 30.04.2004 - 4 CN 1.03 -, Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 165, juris Rn. 9). An dieser Möglichkeit fehlt es nur dann, wenn Rechte des Antragstellers unter Zugrundelegung seines Antragsvorbringens offensichtlich und eindeutig nach keiner Betrachtungsweise verletzt sein können (vgl. BVerwG, Urteil vom 22.02.1994 - 1 C 24.92 -, BVerwGE 95, 133, juris Rn. 11 m.w.N.). a) Hieran gemessen ist der Antragsteller antragsbefugt, soweit er sich gegen den Bebauungsplan wendet. Er ist zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Senat in der Folge der liquidationslosen Vollbeendigung der ... x GmbH & Co. KG im Wege der rechtsgeschäftlichen Gesamtrechtsnachfolge Eigentümer der im Geltungsbereich des Bebauungsplans liegenden Grundstücke einschließlich des Sees - eines privaten Gewässers (vgl. § 3 Abs. 2 Satz 2 WG) - geworden. Eine unmittelbar planungsbedingte Verletzung seiner Eigentümerposition (vgl. BVerwG, Beschluss vom 27.09.2021 - 4 BN 17.21 -, NVwZ 2022, 73, juris Rn. 6) macht der Antragsteller vor allem geltend, soweit er sich gegen die bauplanungsrechtlichen Festsetzungen der Sondergebiete SO1 und SO2 auf seinen Ufergrundstücken und dem See wendet, die der Errichtung einer Wakeboardanlage dienen sollen, die er ablehnt. Ferner macht er geltend, durch den im Sondergebiet SO1 auf den Wasserflächen zugelassenen Betrieb einer Wakeboardanlage sowie durch die mit den auf § 9 Abs. 1 Nr. 16.a (Wasserflächen) und 18.b (Waldflächen) BauGB gestützten Festsetzungen im westlichen See- und Uferbereich vorgenommenen Beschränkungen („Zonierungskonzept“) in seinem mit dem erworbenen Eigentum verbundenen Fischereirecht (vgl. § 4 Abs. 1 FischG) und der sich daraus ergebenden Hegepflicht (vgl. § 14 Abs. 1 FischG) beeinträchtigt zu sein. Dies erscheint nicht von vornherein ausgeschlossen. Denn die Ausübung des nicht beschränkten Fischereirechts (vgl. § 3 Abs. 1 FischG) und die damit einhergehende Hegepflicht (§ 14 FischG) können durch die vorgenommenen Zweckbestimmungen hinsichtlich der Wasserfläche beeinträchtigt werden. So sind für die „Sperrzone“ ein ganzjähriges Betretungs- und Befahrungsverbot und im Bereich „Naturschutz Wasser“ nur noch einzelne Anglerplätze vorgesehen. b) Die Antragsbefugnis besteht auch hinsichtlich der angegriffenen örtlichen Bauvorschriften. Der Antragsteller hat in der mündlichen Verhandlung geltend gemacht, dass deren Vorgaben für etwaige Bauvorhaben auf seinen Grundstücken Geltung beanspruchten. Hierdurch sehe er sich in seinem Eigentum beeinträchtigt. Dies ist ausreichend, um die Antragsbefugnis zu begründen. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass der Antragsteller zum Zeitpunkt der Stellung des Normenkontrollantrags am 28.04.2023 in Bezug auf die örtlichen Bauvorschriften noch nicht antragsbefugt war, weil er sich als Kommanditist noch nicht auf eine Eigentumsverletzung berufen konnte. Denn die Antragsbefugnis nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO ist - wie auch die Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO (vgl. zur Vergleichbarkeit BVerwG, Urteil vom 10.03.1998 - 4 CN 6.97 -, NVwZ 1998, 732, juris Rn. 12) - eine Sachentscheidungsvoraussetzung, die (erst) am Schluss der letzten mündlichen Verhandlung vorliegen muss (vgl. BVerwG, Urteil vom 14.09.2022 - 9 C 24.21 -, BVerwGE 176, 259, juris Rn. 14. 2. Der Zulässigkeit des Normenkontrollantrags stehen auch nicht die Regelungen des Kooperationsvertrags entgegen. Diese enthalten weder einen wirksamen Rechtsbehelfsverzicht (vgl. hierzu a)) noch führen sie zu einem dem Antragsteller entgegenzuhaltenden Vorwurf des rechtsmissbräuchlichen Verhaltens (vgl. hierzu b)). Auch die unter § 5 Abs. 3 des Kooperationsvertrags getroffene Schiedsabrede lässt die Zulässigkeit unberührt (vgl. hierzu c)). a) Unter § 5 Abs. 2 des Kooperationsvertrags haben sich die ... ... GmbH & Co. KG, der Antragsteller sowie die Antragsgegnerin zwar wechselseitig verpflichtet, die Umsetzung des Vertrages und deren Ziele zu fördern. Ein Ziel des Kooperationsvertrags ist nach Absatz 3 der Präambel, dass die Antragsgegnerin den Bebauungsplan „Am Baggersee“ schnellstmöglich umsetzen kann. Hieraus folgt indes nicht, dass der Antragsteller einen Rechtsbehelfsverzicht in Bezug auf den Bebauungsplan erklärt hätte. Ein solcher ist als Ausdruck der Dispositionsbefugnis über den Antragsgegenstand zwar grundsätzlich möglich, setzt jedoch voraus, dass er eindeutig, unzweifelhaft und unmissverständlich erklärt wird (vgl. zum Klageverzicht BVerwG, Urteil vom 28.04.1978 - VII C 50.75 -, BVerwGE 55, 355, juris Rn. 13). Hieran fehlt es, weil sich einer allgemeinen Wohlverhaltensabrede nicht mit hinreichender Deutlichkeit der Verzicht auf etwaige Rechtsbehelfe gegen den erst noch in Kraft zu setzenden Bebauungsplan entnehmen lässt. Ungeachtet dessen hätte der Senat einen etwaigen Verzicht, der - wäre er wirksam - lediglich außergerichtlich gegenüber der Antragsgegnerin erklärt worden wäre, nur auf deren Einrede hin zu berücksichtigen (vgl. BGH, Beschluss vom 08.05.1985 - IVb ZB 56/84 -, NJW 1985, 2334, juris Rn. 8; Rudisile in: Schoch/Schneider, VerwR , Vorb. zu § 124 VwGO Rn. 56), die sie indes nicht erhoben hat. b) Dem Antragsteller kann im Hinblick auf § 5 Abs. 2 des Kooperationsvertrags auch nicht der Vorwurf des Rechtsmissbrauchs in Gestalt des Verstoßes gegen das Verbot widersprüchlichen Verhaltens entgegengehalten werden. Der Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) und das hieraus folgende Verbot widersprüchlichen Verhaltens (venire contra factum proprium) gelten auch im Verwaltungsrecht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 18.07.2019 - 6 B 18.19 -, juris Rn. 7 m.w.N.). Danach kann eine Rechtsausübung unzulässig sein, wenn sie in einem unlösbaren Widerspruch zu einem eigenen früheren Verhalten steht (vgl. BGH, Urteil vom 20.09.1995 - VIII ZR 52/94 -, BGHZ 130, 371, 375, juris Rn. 12). Ein widersprüchliches Verhalten stellt sich allerdings erst dann als rechtsmissbräuchlich dar, wenn der Handelnde dadurch für den anderen Teil einen Vertrauenstatbestand schafft, auf den sich sein Gegenüber verlassen darf, oder wenn andere besondere Umstände die Rechtsausübung als treuwidrig erscheinen lassen (vgl. BVerwG, Urteil vom 30.06.2010 - 5 C 2.10 -, juris Rn. 12; BGH, Urteil vom 05.06.1997 - X ZR 73/95 -, juris m.w.N.). Danach kann die Zulässigkeit eines Rechtsbehelfs allenfalls unter besonderen Voraussetzungen wegen des Vorwurfs rechtsmissbräuchlichen Verhaltens verneint werden. Diese liegen hier nicht vor. Zwar war es die erkennbare Zielsetzung der Antragsgegnerin bei Abgabe der Absichtserklärung sowie bei Abschluss des Kooperationsvertrags, eine zeitnahe Inkraftsetzung und Umsetzung des bereits beschlossenen Bebauungsplans zu erreichen. Zugleich war es jedoch erkennbares Anliegen des Antragstellers, die Umsetzung der Wakeboardanlage zu verhindern. Dies kann bei der Auslegung der wechselseitigen Verpflichtung, die sich aus der Vereinbarung ergebenden Ziele zu fördern, nicht unberücksichtigt bleiben. Ein berechtigtes Vertrauen der Antragsgegnerin darauf, dass der Antragsteller den unveränderten Bebauungsplan nach seiner Inkraftsetzung nicht mit einem Normenkontrollantrag angreifen werde, konnte sich hieraus nicht ergeben. Dies wird auch durch die Einlassungen des Vertreters der Antragsgegnerin zum Hintergrund der Kooperationsvereinbarung und zu den von ihr verfolgten Interessen bestätigt. Danach sei mit dem Verzicht auf die Wakeboardanlage „zum jetzigen Zeitpunkt“ eine zügige Inkraftsetzung des Bebauungsplans beabsichtigt gewesen. Die Verwirklichung der Wakeboardanlage habe sie lediglich zeitlich zurückstellen wollen. Dies widersprach indes den erkennbaren Interessen des Antragstellers, der die Verwirklichung jedenfalls zu diesem Zeitpunkt kategorisch ablehnte. Insofern konnte die Antragsgegnerin aber nicht darauf vertrauen, dass der Antragsteller keinen Normenkontrollantrag gegen den unverändert in Kraft gesetzten Bebauungsplan stellen werde. Besondere Umstände, die die Stellung des Normenkontrollantrags gleichwohl als treuwidrig erscheinen lassen würden, liegen nicht vor. c) Auch die in § 5 Abs. 3 des Kooperationsvertrags getroffene Schiedsabrede steht der Zulässigkeit der Normenkontrollanträge nicht entgegen. Das vorliegende Normenkontrollverfahren fällt bereits nicht in deren Anwendungsbereich, da sie sich nur auf „Meinungsverschiedenheiten“ bezog, worunter nur Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung und Anwendung der durch den Kooperationsvertrag begründeten Rechte und Pflichten verstanden werden konnten. Dessen ungeachtet können Klauseln, wonach sich die Beteiligten verpflichten, vor der Klageerhebung ein Schlichtungs- oder Mediationsverfahren durchzuführen, allenfalls dann zu einem dilatorischen Rechtsmittelverzicht führen, wenn vor Beginn der mündlichen Verhandlung eine entsprechende Einrede erhoben worden ist (vgl. § 1032 Abs. 1 ZPO entspr.; vgl. Ehlers/Schneider, in: Schoch/Schneider, a.a.O., § 40 VwGO Rn. 717). Dies ist hier nicht der Fall. 3. Auch das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis kann dem Antragsteller nicht abgesprochen werden. Dieses Erfordernis soll lediglich verhindern, dass Gerichte in eine Normprüfung eintreten, deren Ergebnis für den Antragsteller wertlos ist, weil es seine Rechtsstellung nicht verbessern und die Nichtigerklärung der Norm auch nicht aus tatsächlichen Gründen vorteilhaft sein kann. Nicht erforderlich ist, dass die begehrte Erklärung einer Norm als unwirksam unmittelbar zum eigentlichen Rechtsschutzziel führt (vgl. BVerwG, Urteile vom 25.06.2020 - 4 CN 5.18 -, BVerwGE 169, 29, juris Rn. 19, vom 16.04.2015 - 4 CN 6.14 -, BVerwGE152, 49, juris Rn. 15, und vom 23.04.2002 - 4 CN 3.01 -, NVwZ 2002, 1126, juris Rn. 10). Zwar haben die Beteiligten mit dem Kooperationsvertrag einen Ausgleich ihrer wechselseitigen Interessen in Bezug auf die Verwirklichung der Wakeboardanlage vorgenommen. Der Bebauungsplan einschließlich seines auf Wasser- und Waldflächen bezogenen Zonierungskonzepts ist allerdings in vollem Umfang in Kraft gesetzt worden und verbindlich. Auch könnte der Kooperationsvertrag (außerordentlich) gekündigt werden, sodass der gefundene Interessenausgleich hinfällig wäre. Es ist daher nicht erkennbar, dass die Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes für den Antragsteller im Hinblick auf sein erklärtes Rechtsschutzziel, die Wakeboardanlage sowie die Beschränkungen seines Eigentums- und Fischereirechts (vorsorglich) abzuwehren, gänzlich nutzlos wäre. III. Die Normenkontrollanträge haben auch in der Sache Erfolg. Die hinsichtlich der Wald- und Wasserflächen getroffenen Festsetzungen im Planbereich entbehren bereits einer städtebaulichen Rechtfertigung. Für die dabei vorgenommenen Zweckbestimmungen und Nutzungsbeschränkungen fehlt es auch an einer Rechtsgrundlage im Baugesetzbuch. Auch sind zumindest die Festsetzungen der Sondergebiete SO1 und SO2 nicht städtebaulich erforderlich, weil ihnen mit den Regelungen der Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet „Mittleres Neckartal“ ein rechtliches Vollzugshindernis entgegensteht. Bereits diese Mängel führen zur Gesamtunwirksamkeit des Bebauungsplans und in der Folge auch zur Unwirksamkeit der mit ihm gleichzeitig erlassenen örtlichen Bauvorschriften. 1. Ob etwaige nach § 214 Abs. 1 Satz 1 BauGB beachtliche und nach Maßgabe des § 215 Abs. 1 BauGB fristgerecht hinreichend geltend gemachte Verfahrensfehler bereits für sich allein zur Unwirksamkeit des Bebauungsplans führten, kann wegen der materiell-rechtlichen Fehler des Bebauungsplans (vgl. unten, III. 3.) dahinstehen. a) Ein absoluter Verfahrensfehler i. S. des § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BauGB liegt nicht schon darin, dass die nach § 10 Abs. 3 Satz 1 BauGB erforderliche ortsübliche Bekanntmachung des Bebauungsplans am 05.05.2022 und damit erst nach mehr als drei Jahren nach dem Satzungsbeschluss vom 22.11.2018 vorgenommen wurde. Das Bundesrecht trifft keine ausdrückliche Regelung, wonach die Bekanntmachung durch das zuständige Organ alsbald und ohne weiteres vorzunehmen wäre (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.09.2002 - 4 CN 1.02 -, BVerwGE 117, 58, juris Rn. 24 m.w.N.), weshalb allein ein großer zeitlicher Abstand zwischen Beschlussfassung und Bekanntmachung bzw. Inkrafttreten für die Wirksamkeit eines Bebauungsplans unschädlich ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 29.09.1978 - IV C 30.76 -, BVerwGE 56, 283, juris Rn. 39 bei einem Abstand von ca. 2 ½ Jahren; Senatsurteil vom 27.04.2023 - 8 S 3459/23 -, n. v., UA S. 19 f.). Aus dem Landesrecht ergibt sich nichts anderes (vgl. § 1 DVO GemO). Ob sich das Abwägungsergebnis nach einem größeren zeitlichen Abstand zum Satzungsbeschluss noch als haltbar erweist, ist eine Frage der materiellen Rechtmäßigkeit des Bebauungsplans (vgl. BVerwG, Urteil vom 29.09.1978, a.a.O., Rn. 37 ff., Beschluss vom 23.06.1992 - 4 NB 26.92 -, Buchholz 406.11 § 215 BauGB Nr. 2, juris Rn. 10), auf die es hier wegen anderer durchgreifender materiell-rechtlicher Mängel (vgl. unten, III. 3.) nicht ankommt. b) Der Antragsteller rügt, es liege ein nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Hs. 1 BauGB beachtlicher Verstoß gegen § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB vor wegen der fehlenden Anonymisierung der Daten der privaten Absender der Stellungnahmen aus der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung im Rahmen der öffentlichen Auslegung vom 09.03.2018 bis zum 11.04.2018 bzw. der ersten erneuten Auslegung vom 03.08.2018 bis zum 03.09.2018. Es spricht indes einiges dafür, dass die mit der öffentlichen Bekanntmachung vom 01.03.2018 bzw. vom 26.07.2018 bezweckte Anstoßfunktion nicht beeinträchtigt wurde. Zwar darf die Bekanntmachung der Auslegung nicht so gehalten sein, dass Personen in unzulässiger Weise davon abgehalten werden, eine Stellungnahme abzugeben (vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 27.05.2013 - 4 BN 28.13 -, ZfBR, 580 -, juris Rn. 7 m.w.N.; BVerwG, Beschluss vom 10.06.2020 - 4 BN 55.19 -, BauR 2020, 1591, juris Rn. 5 zur Regionalplanung; zum Bebauungsplanverfahren VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 24.05.2022 - 3 S 1813/19 -, NVwZ-RR 2022, 850, juris Rn. 60); entsprechendes gilt für die öffentliche Auslegung selbst (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 20.10.2021 - 5 S 3125/20 -, juris Rn. 50). § 3 Abs. 2 Satz 1 und 2 Hs. 1 BauGB haben jedoch den interessierten, aufgeschlossenen und mündigen Bürger im Blick (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteile vom 20.10.2021, a.a.O., juris Rn. 50, und vom 13.12.2012 - 3 S 261/10 -, juris Rn. 29, sowie BVerwG, Beschluss vom 07.06.2021 - 4 BN 50.20 -, NVwZ 2021, 1311, juris Rn. 5). Jedenfalls dann, wenn keine Anhaltspunkte bestehen, dass eine Gemeinde eine Anonymisierung von Stellungnahmen ablehnt, sondern sie nur mangels Problembewusstseins bislang nicht vorgenommen haben könnte, kann erwartet werden, dass jemand vor Einreichung seiner Stellungnahme darauf hinweist, wenn er deren Veröffentlichung ohne Angabe persönlicher Daten wünscht (vgl. Senatsurteil vom 08.02.2022 - 8 S 166/20 -, n. v., UA, S. 15). Ob es sich so verhält, mag hier dahinstehen. c) Soweit die Veröffentlichung der Namen und Anschriften privater Absender in der öffentlichen Auslegung bzw. in der ersten erneuten öffentlichen Auslegung zugleich gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen verstoßen sollte (vgl. hierzu Senatsurteil vom 08.02.2022, a.a.O., UA, S. 15), führte dies jedenfalls für sich allein nicht zur Rechtswidrigkeit des Bebauungsplans, weil solche Verstöße einem eigenständigen Rechtsfolgenregime unterliegen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 24.05.2022, a.a.O., Rn. 55, 57 f.). d) Schließlich rügt der Antragsteller Verfahrensfehler in Gestalt von Ermittlungs- und Bewertungsfehlern i. S. des § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 2 Abs. 3 BauGB. aa) Die erst mit Schriftsatz vom 19.03.2024 gerügten Ermittlungs- und Bewertungsfehler hinsichtlich der verkehrlichen Erschließung sowie des Vorkommens des Welses und des Marmorkrebses wären - wenn sie überhaupt vorlägen - jedenfalls nach § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB unbeachtlich geworden, weil sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung am 05.05.2022 gegenüber der Antragsgegnerin unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften sowie auf die Rechtsfolgen ist bei der Inkraftsetzung der Satzung im Amtsblatt vom 05.05.2022 auch ordnungsgemäß hingewiesen worden (§ 215 Abs. 2 BauGB). bb) Nach § 2 Abs. 3 BauGB sind bei der Aufstellung der Bauleitpläne die Belange, die für die Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial), zu ermitteln und zu bewerten. Das notwendige Abwägungsmaterial umfasst dabei solche Belange, die in der konkreten Planungssituation nach Lage der Dinge in die Abwägung eingestellt werden müssen (vgl. BVerwG, Urteil vom 12.12.1969 - IV C 105.66 -, BVerwGE 34, 301, juris Rn. 29). Gemäß § 1 Abs. 6 BauGB sind bei der Aufstellung der Bauleitpläne (unter anderem) insbesondere zu berücksichtigen die Belange von Sport, Freizeit und Erholung (§ 1 Abs. 6 Nr. 3, letzter Hs. BauGB), die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt (§ 1 Abs. 6 Nr. 7 a) BauGB) und die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden (§ 1 Abs. 6 Nr. 12 BauGB). Ein Verfahrensfehler läge vor, wenn die Antragsgegnerin abwägungserhebliche Belange, soweit sie ihr bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt oder bewertet hätte (§ 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB). Maßgeblicher Zeitpunkt für die Abwägung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über die Satzung (§ 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB), hier also der 22.11.2018. Ob es die Antragsgegnerin gemessen hieran tatsächlich versäumt hat, zum maßgeblichen Zeitpunkt die - wie der Antragsteller wohl meint - für die Festsetzung der Sondergebiete SO1 und SO2 mit der Zweckbestimmung „Wakeboard-Anlage mit Nebenanlagen und Freizeiteinrichtungen“ sprechenden Belange zu ermitteln und zu bewerten, erscheint fernliegend. Bei einem Angebotsplan betrifft die Frage, ob die aktuellen Grundstückseigentümer gegenwärtig oder auf absehbare Zeit bereit sind, die Festsetzungen zu verwirklichen, keinen für die Abwägung relevanten Belang, sondern die Frage der städtebaulichen Erforderlichkeit (§ 1 Abs. 3 BauGB). Im Übrigen dürfte sich zum maßgeblichen Zeitpunkt die Frage der Umsetzungsbereitschaft der Grundstückseigentümer noch nicht gestellt haben, weil seinerzeit der Antragsteller noch nicht Gesellschafter der ... GmbH & Co. KG war, die damals Eigentümerin der maßgeblichen Grundstücke war. Auch ist mit Blick auf die Behandlung der Stellungnahmen des Landesfischereiverbandes Baden-Württemberg e. V. (Bebauungsplanakten, Bd. III, Abt. 15, Ziffern 1.19 ff. und Bd. IV, Abt. 20, Ziffern 1.19 ff.) sowie das Zonierungskonzept (vgl. Planbegründung, S. 3) nicht nachvollziehbar, inwiefern es die Antragsgegnerin - was der Antragsteller weiter rügt - unterlassen haben sollte, die Aspekte des Fischereiausübungsrechts nach § 3 Abs. 1 FischG und die damit verbundenen Rechte und Pflichten, insbesondere zur Hege und Pflege (vgl. § 14 FischG) zu berücksichtigen. Entsprechendes gilt für die Rüge, es seien die Folgen der Wakeboardanlage für den wasserrechtlichen Gemeingebrauch nicht berücksichtigt worden. Denn die Antragsgegnerin hat sich sowohl in der Behandlung der Stellungnahmen der ... GmbH & Co. KG während der öffentlichen Auslegung (Bebauungsplanakten, Bd. III, Abt. 15, Ziffer 2.2.2) als auch während der ersten erneuten Auslegung (vgl. Bebauungsplanakten, Bd. IV, Abt. 20, Ziffer 1.26.4) damit auseinandergesetzt, dass aufgrund der vorgesehenen Zonierung unterschiedlicher Nutzungen der See nicht mehr vollumfänglich dem Gemeingebrauch zur Verfügung stehen würde. Im Übrigen lag die Einschränkung des wasserrechtlichen Gemeingebrauchs im Bereich der Wakeboardanlage während des Betriebs offensichtlich auf der Hand, so dass insoweit kein Ermittlungsfehler angenommen werden kann. Schließlich dürfte auch in Bezug auf den Arten- und Naturschutz mit der Begründung des Normenkontrollantrags und dem Rügeschreiben vom 25.04.2023 schon kein Ermittlungs- oder Bewertungsfehler substantiiert und konkret dargelegt sein (vgl. Senatsurteil vom 04.04.2012 - 8 S 1300/09 -, NVwZ-RR 2012, 591, juris Rn. 32). Denn der Antragsteller zeigt einmal abgesehen von seinem Vorbringen zur Großen Teichmuschel auch nicht ansatzweise auf, inwiefern Ermittlungs- oder Bewertungsfehler in Bezug auf konkrete Belange des Artenschutzes vorliegen sollten. Soweit er indessen behauptet, die in Baden-Württemberg streng geschützte Große Teichmuschel sei nicht beachtet worden, dürfte dies letztlich nicht zutreffen. Denn sie wird im „Gewässerökologischen Gutachten zur Bewertung der geplanten Wakeboard-Anlage im Baggersee Kirchentellinsfurt“ vom Juni 2018 (S. 5 f.) behandelt. Auch sind ihr Vorkommen und ihr Schutzstatus sowie die Auswirkungen des Vorhabens und die Maßnahme zur Vermeidung (M14, Umsiedlung der Großen Teichmuschel) Gegenstand des Umweltberichts (Stand: November 2018, S. 41, 43 f., 76). Wegen der durchgreifenden materiell-rechtlichen Fehler (vgl. unten, III. 3.) bedarf es letztlich keiner abschließenden Klärung, ob zumindest insoweit doch Ermittlungs- und Bewertungsfehler vorliegen könnten. 3. Der Bebauungsplan leidet jedenfalls insoweit an materiell-rechtlichen Fehlern, als eine städtebauliche Rechtfertigung für die im Plangebiet getroffenen konkreten Festsetzungen nach § 9 Abs. 1 Nr. 16.a und 18.b BauGB fehlt und die in diesem Zusammenhang getroffenen Zweckbestimmungen im Baugesetzbuch keine Rechtsgrundlage finden. Ferner stehen dem Vollzug zumindest der Festsetzungen der Sondergebiete SO1 und SO2 am nordöstlichen Ufer des Baggersees die Bestimmungen der Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet „Mittleres Neckartal“ als unüberwindliche rechtliche Hindernisse entgegen, was ebenfalls die städtebauliche Erforderlichkeit (§ 1 Abs. 3 BauGB) entfallen lässt. a) Nach § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB haben die Gemeinden Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Aus diesem Erforderlichkeitsprinzip ergeben sich bestimmte Grenzen für die Planungsbefugnis einer Gemeinde. Die Bauleitplanung ist auf das Bodenrecht bezogen, also die Regelung der baulichen und sonstigen Nutzung, die Gegenstand der Bauleitplanung ist, und soll die städtebauliche Entwicklung und Ordnung gewährleisten (vgl. Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, 157. EL, Stand: November 2024, § 1 Rn. 30). Sie bedarf daher der Rechtfertigung durch städtebaulich Gründe (vgl. BVerwG, Urteil vom 12.12.1969 - 4 C 105.66 -, BVerwGE 34, 301, juris Rn. 22). Nicht erforderlich im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB sind nur solche Bauleitpläne, die einer positiven Planungskonzeption entbehren und ersichtlich der Förderung von Zielen dienen, für deren Verwirklichung die Planungsinstrumente des Baugesetzbuches nicht bestimmt sind (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11.05.1999 - 4 BN 15.99 -, BauR 1999, 1136, juris Rn. 5). Nicht erforderlich sind ferner grundsätzlich solche Bebauungspläne, deren Verwirklichung auf unabsehbare Zeit rechtliche oder tatsächliche Hindernisse im Wege stehen und daher die Aufgabe einer verbindlichen Bauleitplanung nicht erfüllen können (vgl. BVerwG, Urteile vom 21.03.2002 - 4 CN 14.00 -, juris Rn. 10, vom 18.03.2004 - 4 CN 4.03 -, juris 1. LS, und Beschluss vom 14.06.2007 - 4 BN 21.07 -, juris Rn. 4). Insoweit setzt § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB der Bauleitplanung eine strikt bindende Schranke, die grobe und einigermaßen offensichtliche Missgriffe ausschließt (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.03.2013 - 4 C 13.11 -, juris Rn. 9; Senatsurteil vom 03.09.2019 - 8 S 2056/17 -, juris Rn. 93; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 09.12.2014 - 3 S 1227/12 -, juris Rn. 92). b) Ausgehend von diesem Maßstab dürften sich zwar städtebauliche Gründe zumindest für die Schaffung der planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Zulassung von Wassersport- bzw. Freizeitanlagen (vgl. § 1 Abs. 6 Nr. 3 BauGB) durch die Festsetzung der Sondergebiete SO1 und SO2 mit der Zweckbestimmung „Wakeboard-Anlage mit Nebenanlagen und Freizeiteinrichtungen“ und der hierfür erforderlichen Parkflächen (vgl. § 1 Abs. 6 Nr. 9 BauGB) anführen lassen. Die Antragsgegnerin verfolgt mit diesen Sondergebietsfestsetzungen ausweislich der Planbegründung und der Einlassungen ihres Vertreters in der mündlichen Verhandlung das Ziel, die divergierenden Nutzungen des überregional bekannten und frequentierten Sees durch unterschiedliche Nutzergruppen miteinander in Ausgleich zu bringen und hierfür eine attraktive Freizeiteinrichtung zur Steigerung der Aufenthaltsqualität zu schaffen. Allein die nach der Planbegründung letztlich angestrebte Sozialkontrolle über Nutzergruppen, die teilweise vorhandene Schutzzonen nicht respektierten und Schutzbereiche als Trampelpfade, Feuerstellen, Liegeplätze, Geländesport und Naturtoilette zweckentfremdeten (vgl. Planbegründung, S. 2, 3. Absatz), stellt freilich kein städtebauliches, sondern ein ordnungsrechtliches Ziel dar. Den insoweit beschriebenen verbotswidrigen Verhaltensweisen kann nicht mit den Instrumenten des Städtebaurechts begegnet werden. Sie können allenfalls Anlass für eine sachbezogene Allgemeinverfügung oder eine Polizeiverordnung (vgl. §§ 1, 3 und 10 PolG) sein, wie sie etwa auch mit der Rechtsverordnung über den Gemeingebrauch und das Verhalten im Uferbereich am Baggersee Kirchentellinsfurt vom 20.07.2017 (vgl. https://www.kirchentellinsfurt.de/de/Rathaus/Gemeindeverwaltung/Ortsrecht, zuletzt eingesehen am 24.04.2025) erlassen worden ist. c) Es fehlt indes bereits an städtebaulichen Gründen für das von der Antragsgegnerin mit der Planung verfolgte „Zonierungskonzept“ (vgl. Planbegründung, S. 2 f.), insbesondere im westlichen Bereich des Baggersees. Die Zonierung soll dazu dienen, den „Freizeitsee“ vom „Natursee“ zu trennen und innerhalb des „Natursees“ einen Bereich abzugrenzen, der einem vollständigen, durch den Bebauungsplan begründeten Betretungsverbot, Einschränkungen des wasserrechtlichen Gemeingebrauchs sowie der fischereirechtlichen Nutzung unterliegen soll (vgl. Planbegründung, S. 2, letzter Absatz; Zeichnerischer Teil, „Naturschutz Sperrzone Wasser“ und „Naturschutz Sperrzone Land / Forstlicher Verhau“; Schriftlicher Teil, Festsetzungen Ziffern 1.12 [Wasserflächen] und 1.13 [Waldflächen]). Damit verfolgt die Antragsgegnerin indes keine städtebaulichen Ziele mit bodenrechtlichem Bezug. Vielmehr will sie zum Schutz der Natur an Land und zu Wasser das Verhalten potentieller Nutzer des Sees (Fischer, Badegäste, Spaziergänger usw.) unmittelbar mit Mitteln des Städtebaurechts, nämlich mit einer Zweckbestimmung für die nach § 9 Abs. 1 Nr. 16.a und 18.b BauGB festgesetzten Wasser- bzw. Waldflächen, steuern. Hierfür sind die Planungsinstrumente des Baugesetzbuches indessen nicht bestimmt. Für die von der Antragsgegnerin vorgesehene Verhaltenssteuerung durch Einschränkung des wasserrechtlichen Gemeingebrauchs (vgl. § 25 Satz 1 WHG i. V. m. § 20 Abs. 1 WG) an einem bereits bestehenden privaten oberirdischen Gewässer (vgl. § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 3 Nr. 1 WHG i. V. m. § 3 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 2 WG) sowie des waldrechtlichen (vgl. § 59 Abs. 2 Satz 1 BNatSchG, § 14 Abs. 1 BWaldG, § 37 Abs. 1 Satz 1 WaldG) und naturschutzrechtlichen Betretungsrechts (vgl. § 59 Abs. 1 und 2 Satz 2 BNatSchG, § 44 NatSchG) stehen vielmehr spezielle Ermächtigungsgrundlagen im Wassergesetz (vgl. § 21 Abs. 1 WG), im Waldgesetz (vgl. §§ 38 Abs. 1, 70 WaldG) und im Naturschutzgesetz (vgl. § 44 Abs. 5 NatSchG) zur Verfügung, die unter den dort formulierten o r d n u n g s r e c h t l i c h e n oder fachrechtlichen Voraussetzungen entsprechende Beschränkungen zulassen. d) Insofern mangelt es den zur Umsetzung der beabsichtigten Zonierung getroffenen Festsetzungen unter den Ziffern 1.12 (Wasserflächen) und 1.13 (Waldflächen) des Schriftlichen Teils des Bebauungsplans an einer ausreichenden bauplanungsrechtlichen Rechtsgrundlage, weshalb sie unwirksam sind. aa) Nach § 9 Abs. 1 Nr. 16.a BauGB können in einem Bebauungsplan aus städtebaulichen Gründen Wasserflächen und die Flächen für die Wasserwirtschaft festgesetzt werden. Erforderlich ist die Festsetzung der Wasserfläche und der speziellen Zweckbestimmung (vgl. Söfker/Wienhues, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, 157. EL, Stand: November 2024, § 9 Rn. 136). Letztere dient der Konkretisierung der städtebaulich erwünschten Nutzung der Wasserflächen oder Teilen hiervon (vgl. Schrödter/Möller, in: Schrödter, BauGB, 9. Auflage 2019, § 9 Rn. 102c). Dies gilt als „minus“ freilich nur für durch einen Bebauungsplan zu schaffende Wasserflächen. Reine Nutzungsregelungen an bestehenden Gewässern, die den bereits eröffneten wasserrechtlichen Gemeingebrauch beschränken oder gar ausschließen, können vorn vornherein nicht auf diese Rechtsgrundlage gestützt werden, da sie nur Flächenfestsetzungen, nicht aber die Auferlegung von Verhaltenspflichten ermöglicht. Die unter Ziffer 1.12 des Schriftlichen Teils des Bebauungsplans getroffenen Festsetzungen für die Wasserfläche finden daher keine Rechtsgrundlage in § 9 Abs. 1 Nr. 16.a BauGB, soweit mit ihren Zweckbestimmungen „Naturschutz“ und „Sperrzone“ saisonale bzw. ganzjährige Befahrungsverbote und Betretungsverbote zum Zwecke des Naturschutzes und der Beruhigung der Uferbereiche angeordnet werden. Diese den wasserrechtlichen Gemeingebrauch einschränkenden oder gar ausschließenden Regelungen können allein nach Maßgabe des Wassergesetzes (vgl. § 21 WG) von den hiernach zuständigen Behörden getroffen werden (vgl. oben, III. 3. c)). Insofern bestehen auch durchgreifende Zweifel an der Zulässigkeit der sich auf die Wasserflächen beziehenden Festsetzungen des SO1, da auch sie den wasserrechtlichen Gemeingebrauch einschränken. Auch können Baugebietsfestsetzungen Festsetzungen nach § 9 Abs. 1 Nr. 16.a BauGB grundsätzlich nicht überlagern (vgl. Gierke, in: Brügelmann, BauGB § 9 Rn. 632). bb) § 9 Abs. 1 Nr. 18 b) BauGB ermöglicht die Festsetzung von Flächen für Wald aus städtebaulichen Gründen. Durch eine solche Festsetzung wird die Zulässigkeit aller nicht mit den Funktionen von Wald verbundenen und ihnen dienenden Vorhaben ausgeschlossen (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.10.2011 - 4 CN 7.10 -, NuR 2012, 56, juris Rn. 12). Möglich ist darüber hinaus eine Zweckbestimmung mit Blick auf die unterschiedlichen Funktionen einer Waldfläche, etwa ihrer forstwirtschaftlichen Nutzung, ihrer Erholungs- oder Schutzfunktion. Die unter Ziffer 1.13 des Schriftlichen Teils des Bebauungsplans getroffenen, auf Waldflächen bezogene Festsetzungen mit den Zweckbestimmungen „Naturschutz Sperrzone Land/Forstlicher Verhau“, „Naturschutzzone mit Anglerplätzen“ und „Exklusivbereich Angler“ finden daher keine Rechtsgrundlage in § 9 Abs. 1 Nr. 18.b BauGB. Denn mit den Zweckbestimmungen werden aus Gründen des Ordnungsrechts und Naturschutzes das waldrechtliche Betretungsrecht (vgl. § 37 Abs. 1 Satz 1 WaldG) sowie die aus dem Fischereirecht (vgl. §§ 3 Abs. 1, 14, 16 FischG) folgenden Rechte und Pflichten (weiter) eingeschränkt oder gar ausgeschlossen sowie das Verhalten und die Befugnisse einzelner Nutzergruppen („exklusiv für Fischer“) bis ins Detail („Diese erhalten im Bereich des Anschlusses an den Geh- und Radweg ein Tor für das die Angler einen Schlüssel erhalten.“) geregelt, ohne dass dafür ein bodenrechtlicher Bezug erkennbar ist. cc) Die vorgenannten Beschränkungen lassen sich auch nicht auf § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB stützen, da keine „Maßnahmen“ im Sinne dieser Vorschrift in Rede stehen. Auch hiernach sind verhaltensbezogene Maßnahmen nicht festsetzbar (vgl. Söfker/Wienhues, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, 157. EL, Stand: November 2024, § 9 Rn. 158). e) Darüber hinaus entfällt die städtebauliche Erforderlichkeit zumindest der Sondergebietsfestsetzungen SO1 und SO2 wegen eines unüberwindbaren rechtlichen Vollzugshindernisses aufgrund der entgegenstehenden Regelungen der Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet „Mittleres Neckartal“. Sie sind daher ebenfalls unwirksam. aa) Die festgesetzten Sondergebiete liegen vollständig im Geltungsbereich des Landschaftsschutzgebiets „Mittleres Neckartal“ (vgl. Planbegründung, S. 6, letzter Absatz; Umweltbericht, S. 21; vgl. ferner die Darstellung des Geltungsbereichs unter https://udo.lubw.baden-wuerttemberg.de/public/), das - mit wenigen Ausnahmen im westlichen Bereich - weite Teile der Ufer und Wasserflächen des Baggersees umfasst. Im geschützten Gebiet ist es verboten, Veränderungen vorzunehmen, die die Landschaft verunstalten oder die Natur schädigen oder den Naturgenuss beeinträchtigen (§ 2 LSG-VO „Mittleres Neckartal“). Wer Maßnahmen durchführen will, die geeignet sind, eine dieser Wirkungen hervorzurufen, benötigt die Erlaubnis des Landratsamts Tübingen (§ 3 Abs. 1 LSG-VO „Mittleres Neckartal“). Dies sind nach § 3 Abs. 2 LSG-VO „Mittleres Neckartal“ unter anderem Bauten aller Art, Parkplätze, Badeplätze, Verkaufsstände und Kioske. Die Erlaubnis ist zu erteilen, wenn die beabsichtigte Maßnahme - gegebenenfalls durch die Erfüllung von Auflagen und Bedingungen - nicht gegen das Verbot des § 2 LSG-VO „Mittleres Neckartal“ verstößt; ansonsten ist sie abzulehnen (§ 3 Abs. 3 LSG-VO „Mittleres Neckartal“). Nach § 6 Abs. 1 LSG-VO „Mittleres Neckartal“ kann in besonderen Fällen das Landratsamt Tübingen mit Zustimmung des Regierungspräsidiums Südwürttemberg-Hohenzollern (heute: Tübingen) Ausnahmen von § 2 LSG-VO „Mittleres Neckartal“ zulassen. Eine Überlagerung des Geltungsbereichs mit dem Bebauungsplan „Am Baggersee“ führt jedenfalls mit Blick auf die Sondergebiete SO1 und SO2 zu Widersprüchen mit dem dargestellten Schutzzweck des Landschaftsschutzgebiets. Im Sondergebiet SO1 sind „Obstacles“ (Hindernisse auf der Wasserfläche) mit einer Höhe von 2,50 m sowie Seilhaltemasten mit einer maximalen Höhe von 318,00 m ü. N.N. (Höhe des Sees: 304 m ü. N.N.) zulässig (vgl. Schriftlicher Teil, Ziffer 1.2.3). Ferner können dort auf einer überbaubaren Wasserfläche von 1.750 m2 eine Startplattform sowie Schwimmstege errichtet werden (vgl. Schriftlicher Teil, Ziffer 1.2.3). Im Sondergebiet SO 2 sind Betriebs-, Service- und Gastronomiegebäude mit einer maximalen Gebäudehöhe von 7,50 m (vgl. Schriftlicher Teil, 1.2.3) und einer Grundfläche von 350 m2 (vgl. Schriftlicher Teil, Ziffer 1.2.4) zulässig. Diese „Maßnahmen“ sind bereits aufgrund ihrer exponierten Lage im Landschaftsschutzgebiet, ihrer Höhe und der in Anspruch genommenen Flächen ohne Weiteres geeignet, die Landschaft zu verunstalten, die Natur zu schädigen oder den Naturgenuss zu beeinträchtigen, so dass sie mindestens eine Erlaubnis nach § 3 Abs. 1 und 2 LSG-VO „Mittleres Neckartal“ bedürfen und, falls sie gegen das Verbot nach § 2 LSG-VO „Mittleres Neckartal“ verstoßen, eine Ausnahme nach § 6 Abs. 1 LSG-VO „Mittleres Neckartal“ i. V. m. § 54 Abs. 1 LNatSchG benötigen. bb) Da nicht die Festsetzungen des Bebauungsplans selbst, sondern erst deren Verwirklichung eine Maßnahme darstellt, die den Verboten des § 2 LSG-VO „Mittleres Neckartal“ widersprechen kann, hätte die Antragsgegnerin zum Zeitpunkt der Planaufstellung vorausschauend ermitteln und beurteilen müssen, ob die vorgesehenen Festsetzungen auf unüberwindbare landschaftsschutzrechtliche Hindernisse stoßen. Lässt sich bei Inkrafttreten des Bebauungsplans (vgl. zum maßgeblichen Zeitpunkt BVerwG, Beschluss vom 25.08.1997 - 4 NB 12.97 -, BauR 1997, 978 juris Rn. 14; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 18.04.2018 - 5 S 2105/15 -, ESVGH 68, 252, juris Rn. 130) nicht zuverlässig abschätzen, ob sich bei seiner Realisierung Verstöße gegen landschaftsschutzrechtliche Verbote verhindern lassen, hätte die Antragsgegnerin den Plan nur erlassen dürfen, wenn eine Prognose die Annahme gerechtfertigt hätte, dass für die Ausführung des Bebauungsplans später eine Ausnahme möglich sein wird. Ein solches „Hineinplanen in eine Ausnahme- oder Befreiungslage“ ist grundsätzlich zulässig (vgl. zum Artenschutzrecht Senatsurteil vom 28.11.2019 - 8 S 2792/17 -, BauR 2020, 588, juris Rn. 59; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 18.04.2018, a.a.O., Rn. 128 ff. m.w.N.). Die Antragsgegnerin hat zwar erkannt, dass der Bebauungsplan den Geltungsbereich des Landschaftsschutzgebiets „Mittleres Neckartal“ überlagert. Sie hat aber nicht ermittelt und bewertet, ob das Verbot des § 2 LSG-VO „Mittleres Neckartal“ und die Voraussetzungen für eine Erlaubnis nach § 3 Abs. 1 und 3 Satz 1 LSG-VO „Mittleres Neckartal“ dem Vollzug der Festsetzungen des Sondergebiets unüberwindbar entgegenstehen. Dies dürfte indes bereits wegen der exponierten Lage der Sondergebiete SO1 und SO2 im Landschaftsschutzgebiet sowie der durch die Seilhaltemasten und Hindernisse auf der Wasserfläche bedingten Auswirkungen auf das Landschaftsbild der Fall sein. Auch findet sich keine hinreichende Prognose, dass von den hierfür zuständigen Behörden eine Ausnahme i. S. des § 6 Abs. 1 LSG-VO „Mittleres Neckartal“ i. V. m. § 54 Abs. 1 LNatSchG für die Verwirklichung der Festsetzungen erteilt werden würde. Soweit die untere Naturschutzbehörde des Landratsamts Tübingen in Aussicht gestellt hat, eine Befreiung von der Verordnung des Landschaftsschutzgebiets zu erteilen, „unter der Voraussetzung, dass der Bebauungsplan ‚Am Baggersee‘ den Schutzzweck nicht beeinträchtigt“ (vgl. Umweltbericht, S. 21, 3. Absatz), ist dies nicht ausreichend, weil gerade nicht hinreichend ermittelt bzw. prognostiziert wurde, ob der Schutzzweck des Landschaftsschutzgebiets durch die Verwirklichung der Festsetzungen beeinträchtigt werden wird. Nur ergänzend sei darauf hingewiesen, dass für die Zulassung einer Ausnahme nach § 6 Abs. 1 LSG-VO „Mittleres Neckartal“ i. V. m. § 54 Abs. 1 LNatSchG wohl ohnehin eine Zustimmung des Regierungspräsidiums Tübingen erforderlich wäre. Auch der Umstand, dass im Sondergebiet SO2 die Festsetzungen mit der Genehmigung und Errichtung des Gastronomiegebäudes bereits teilweise vollzogen wurden, ändert nichts an dem landschaftsschutzrechtlichen Vollzugshindernis. Denn eine spätere, erst auf der Grundlage des verfahrensgegenständlichen Bebauungsplans erteilte Baugenehmigung kann nicht über ein materiell-rechtliches Vollzugshindernis hinweghelfen. Ob im Zuge dieser Baugenehmigung eine Erlaubnis nach § 3 Abs. 3 Satz 1 LSG-VO „Mittleres Neckartal“ erteilt oder eine Ausnahme nach § 6 Abs. 1 LSG-VO „Mittleres Neckartal“ i. V. m. § 54 Abs. 1 LNatSchG zugelassen worden ist, bedarf insofern keiner Klärung. f) Vor diesem Hintergrund kann auch dahinstehen, ob sich weitere Vollzugshindernisse für die Sondergebiete SO1, SO2, SO3 und SO4 daraus ergeben, dass diese unmittelbar am Ufer bzw. in Ufernähe bauliche Anlagen zulassen. Denn insoweit könnte dem Vollzug dieser Festsetzungen die wasserrechtlichen Regelungen betreffend den Gewässerrandstreifen (vgl. § 38 WHG, § 29 WG) sowie die naturschutzrechtlichen Regelungen zur Freihaltung von Gewässern und Uferzonen (vgl. § 61 Abs. 1 BNatSchG, § 47 NatSchG) entgegenstehen. Ob dies tatsächlich der Fall ist, bedarf vorliegend keiner abschließenden Klärung. 4. Aufgrund der festgestellten Unwirksamkeit der das Zonierungskonzept umsetzenden Wasser- und Waldflächen betreffenden Festsetzungen sowie zumindest der Festsetzungen der Sondergebiete SO1 und SO2 bedarf es keiner abschließenden Klärung, ob die vom Antragsteller darüber hinaus geltend gemachten Rechtsverstöße tatsächlich vorliegen. a) So kann offen bleiben, ob - wie der Antragsteller meint - auch artenschutzrechtliche Verstöße ein weiteres rechtliches Vollzugshindernis darstellten. Dass dies trotz vorgesehener Vermeidungsmaßnahmen, CEF-Maßnahmen und der jahreszeitlichen naturschutzrechtlichen Verbote (vgl. § 39 BNatSchG) der Fall wäre, hat der Antragsteller zwar nicht aufgezeigt. Gleichwohl mag es infolge des Betriebs der Wakeboardanlage zu mittelbaren Beeinträchtigungen geschützter Habitate kommen. Dies kann jedoch ebenso dahinstehen wie die Frage, ob solche gegebenenfalls nach § 44 Abs. 5 Satz 2 Nr. 3 BNatSchG unerheblich wären. b) Entgegen dem Vorbringen des Antragstellers dürften Verstöße gegen § 30 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 BNatSchG im Hinblick auf die im zeichnerischen Teil des Bebauungsplans nachrichtlich übernommenen Röhrichtbestände am nordöstlichen Ufer des Baggersees (vgl. auch Umweltbericht, Stand: November 2018, S. 20, Abb. 7 und S. 36, Abb. 10; vgl. ferner S. 22, 33) nach Lage der Akten dem Vollzug des Bebauungsplans nicht entgegenstehen. Nach den Ergebnissen des Umweltberichts können die negativen Wirkungen des Bebauungsplans insbesondere auf die gesetzlich geschützten Biotope durch Maßnahmen zur Vermeidung und Minimierung (Maßnahmen M8 und M13, vgl. a.a.O., S. 33, 73 und 76) wirksam reduziert und das verbleibende Defizit durch eine interne Ausgleichsmaßnahme (M11, vgl. a.a.O., S. 33 f. und 74 f.) ausgeglichen werden (vgl. a.a.O., S. 35). Das Landratsamt Tübingen hat auf dieser Grundlage mit Schreiben vom 17.04.2018 bereits im Planaufstellungsverfahren nach § 67 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 30 Abs. 4 BNatSchG i. V. m. § 54 Abs. 1 Satz 1 NatSchG eine naturschutzrechtliche Befreiung sowie eine Ausnahme von den Verboten des § 30 Abs. 2 BNatSchG nach § 30 Abs. 3 und Abs. 4 Satz 1 BNatSchG zugelassen (vgl. Bebauungsplanakten, Bd. III, Abt. 12, Nr. 1.1 und Abt. 15, Behandlung der Stellungnahmen aus der öffentlichen Auslegung vom 09.03. bis zum 11.04.2018, Nr. 1.1.1), weshalb es gemäß § 30 Abs. 4 Satz 2 BNatSchG für die Durchführung eines im Übrigen zulässigen Vorhabens keiner weiteren Ausnahme oder Befreiung bedarf, wenn mit der Durchführung des Vorhabens innerhalb von sieben Jahren nach Inkrafttreten des Bebauungsplans begonnen wird. c) Keiner abschließenden Klärung bedarf ferner die Frage, ob der Bebauungsplan gegen das Zielanpassungsgebot nach § 1 Abs. 4 BauGB verstößt. Der Regionalplan Neckar-Alb 2013 legt ausweislich der Raumnutzungskarte West für den Bereich nördlich des Baggersees jenseits der Bundesstraße B 27 ein Vorranggebiet für Naturschutz und Landschaftspflege fest (vgl. § 11 Abs. 3 Satz 2 Nr. 7, Abs. 7 Satz 2 LPlG; Regionalplan Neckar-Alb 2013 Plansatz 3.2.1 Z (3)). Ferner legt er im Bereich des Baggersees sowie dessen Uferbereiche ein Vorranggebiet für den vorbeugenden Hochwasserschutz (vgl. Plansatz 3.4 Z (2) bis (4)) sowie als Vorranggebiet einen Regionalen Grünzug (vgl. Plansatz 3.1.1 Z (2) bis (6)) fest. Vorranggebiete sind für bestimmte, raumbedeutsame Funktionen oder Nutzungen vorgesehen; in diesen Gebieten sind andere raumbedeutsame Nutzungen ausgeschlossen, soweit sie mit den vorrangigen Funktionen oder Nutzungen oder Zielen der Raumordnung nicht vereinbar sind (§ 11 Abs. 7 Satz 3 LPlG). Ob insbesondere das Vorranggebiet Regionaler Grünzug, das im nördlichen Uferbereich das Sondergebiet SO2 ausspart, der Festsetzung der Parkflächen nördlich der Bundesstraße B 27 und der Sondergebiete SO1, SO3 und SO4 entgegensteht, lässt sich nicht ohne Weiteres feststellen. Diese Festsetzungen dürften zwar aufgrund ihrer Lage, der Flächenbeanspruchung sowie des Einzugsgebiets des Baggersees raumbedeutsame Nutzungen betreffen. Fraglich ist aber, ob sie mit den vorrangigen Funktionen oder Nutzungen oder Zielen der Raumordnung unvereinbar sind, zumal der Regionale Grünzug durch das Vorbehaltsgebiet Erholung (Plansatz 3.2.6) überlagert wird. d) Ausgeschlossen ist ein Verstoß der Festsetzungen zum Sondergebiet SO1 gegen § 11 Abs. 1 Satz 1 SeilbG, wonach neue Seilbahnen einschließlich zugehöriger Einrichtungen nur gebaut und bestehende nur geändert werden, wenn der Plan vorher festgestellt ist (Planfeststellung). Denn mangels Bestimmung für den Personenverkehr handelt es sich bei der Wakeboardanlage offensichtlich nicht um eine Seilbahn i. S. des § 2 Abs. 1 Satz 1 SeilbG. e) Offen lassen kann der Senat auch, ob die im Außenbereich im nach § 76 Abs. 2 Satz 1 WHG i. V. m. § 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WG festgesetzten Überschwemmungsgebiet (hier: sogar HQ10) erfolgten Sondergebietsfestsetzungen gegen das gesetzliche Planungsverbot aus § 78 Abs. 1 Satz 1 WHG verstoßen. Ob es sich bei den Sondergebieten SO1, SO2, SO3 und SO4 im Hinblick auf die nur geringfügig zugelassene erstmalige Bebauung bzw. die im Wesentlichen den Bestand nachvollziehende Überplanung um „neue Baugebiete“ i. S. des § 78 Abs. 1 Satz 1 WHG handelt, erscheint fraglich. Zwar dürften Sondergebietsfestsetzungen nach § 11 BauNVO als solche nicht von vornherein aus dem Anwendungsbereich des § 78 Abs. 1 Satz 1 WHG herausfallen (vgl. zu § 78 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WHG i. d. F. vom 31.07.2009 VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 29.07.2014 - 3 S 2278/12 -, juris Rn. 73; vgl. zu § 78 Abs. 1 Satz 1 WHG Schmitt, in: Giesberts/Reinhardt, BeckOk Umweltrecht, 73. Edition (Stand: 01.01.2025), § 78 WHG Rn. 19, wonach Baugebiete i. S. d. § 1 Abs. 2 BauNVO zweifelsohne von § 78 Abs. 1 Satz 1 WHG erfasst seien; Hünnekens, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Stand: 105. EL (Stand: September 2024), § 78 WHG Rn. 10; Rossi, in Sieder/Zeitler/Dahme/Knopp, WHG, 59. EL (Stand: August 2024), § 78 Rn. 17). Ungeklärt ist indes die Frage, ob ein Bebauungsplan von dem hochwasserschutzrechtlichen Planungsverbot erfasst wird, der - durch welche Festsetzungen auch immer - nur ein einzelnes Bauvorhaben zum Gegenstand hat, also keine im Zusammenhang stehende Bebauung i. S. des § 34 Abs. 1 BauGB ermöglicht (verneinend wohl VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 29.07.2014, a.a.O.; Hünnekens, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Stand: 105. EL (Stand: September 2024), § 78 WHG Rn. 10; ders. VBlBW 2025, 133, 135). Im Hinblick auf die verfassungsrechtlich durch Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG, Art. 71 Abs. 1 Satz 1 LV geschützte kommunale Planungshoheit und die Besonderheit, dass bei Sondergebieten die Zweckbestimmung und Art der Nutzung nicht gesetzlich typisiert ist, sondern von der Gemeinde konkretisiert wird, könnte einiges dafür sprechen, darauf abzustellen, ob durch die konkrete Planung die für den Hochwasserschutz relevanten Kriterien wesentlichen verändert werden (vgl. Hornfischer/Reith, VBlBW 2014, 401, 406). Dies bedarf indes ebenso wenig einer abschließenden Entscheidung wie die Frage, ob es sich nach diesem Maßstab bei den Sondergebietsfestsetzungen dann durchweg um „neue Baugebiete“ i. S. des § 78 Abs. 1 Satz 1 WHG handeln würde. f) Dafür, dass die Antragsgegnerin bei Erlass des Bebauungsplans nicht hätte davon ausgehen dürfen, dass eine (verkehrliche) Erschließung der Sondergebiete möglich sein würde, spricht nichts (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 21.03.2002 - 4 CN 14.00 -, BVerwGE 116, 144, juris Rn. 11). g) Ohne dass es für die Entscheidung noch darauf ankäme, teilt der Senat die vom Antragsteller aufgeworfenen Zweifel an der Bestimmtheit der Begriffe „Wakeboard-Anlage mit erforderlichen Nebenanlagen (Holzsteg, Starterhäuschen, Liftanlage, Obstacles etc.)“ (vgl. Nr. 1.1.1 des Textteils des Bebauungsplans) und „sonstige Einrichtungen zur Freizeitgestaltung, die an die Hauptnutzung (Wakeboard-Anlage) angebunden sind (Beachvolleyballfeld, Boulefeld, Spielplatz, Badestrand, Minigolf, Grillstellen etc.)“ (vgl. Nr. 1.1.2, vierter Spiegelstrich des Textteils des Bebauungsplans) ebenso wenig, wie die Ansicht, die Verwendung der Adjektive „mobile nicht dauerhaft errichtete“ in Bezug auf die im Sondergebiet SO2 in den überbaubaren Flächen zulässigen Bauten (vgl. Nr. 1.1.2, dritter Spiegelstrich des Textteils des Bebauungsplans) seien nicht hinreichend bestimmt. h) Schließlich bedarf es auch keiner Entscheidung darüber, ob es vor der Inkraftsetzung des Bebauungsplans am 05.05.2022 eines erneuten Gemeinderatsbeschlusses bedurft hätte, weil sich seit dem Satzungsbeschluss vom 22.11.2018 die Sach- oder Rechtslage erheblich verändert hätte. Zwar ist für die Abwägung die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Flächennutzungsplan oder die Satzung maßgebend (§ 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB) und eine spätere Änderung der Sach- und Rechtslage für die Rechtmäßigkeit der Abwägung grundsätzlich unbeachtlich. Kann aber eine Änderung der Sach- oder Rechtslage im Zeitraum zwischen Beschlussfassung und Inkraftsetzung dazu führen, dass das Abwägungsergebnis bereits zum Zeitpunkt der Inkraftsetzung mangelhaft ist, besteht ausnahmsweise eine Rechtspflicht der Gemeinde, zu überprüfen, ob die Änderung die vorgenommene Abwägung in der Weise berühren kann, dass in eine erneute Sachentscheidung einzutreten und gegebenenfalls eine neue Abwägung vorzunehmen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 29.09.1978, a.a.O., juris Rn. 38; Beschluss vom 03.07.1995 - 4 NB 11.95 -, NVwZ 1996, 374, juris Rn. 23). Ob vorliegend der Eintritt des Antragstellers als Kommanditist in die ... ... GmbH & Co. KG im Februar 2020, die Absichtserklärung vom 15.11.2021 und der Abschluss der Kooperationsvereinbarung am 03.01.2022 eine erneute Sachentscheidung und gegebenenfalls eine neue Abwägung geboten hätten, ist fraglich. Denn nach der eingehenden Erörterung der tatsächlichen Hintergründe der Kooperationsvereinbarung sowie der Verfügbarkeit eines geeigneten Investors für die Wakeboardanlage in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat erscheinen diese Vorgänge nicht ohne Weiteres geeignet, die vorgenommene Abwägung in der Weise berühren zu können, dass in eine erneute Sachentscheidung einzutreten und gegebenenfalls eine neue Abwägung vorzunehmen gewesen wäre. Dies kann indes hier dahinstehen. 5. Bereits die Unwirksamkeit (jedenfalls) der Festsetzungen der Sondergebiete SO1 und SO2 sowie der im Rahmen eines Zonierungskonzepts festgesetzten Zweckbestimmungen der Wasser- und Waldflächen führen zur Gesamtunwirksamkeit des Bebauungsplans „Am Baggersee“. a) Die Unwirksamkeit einzelner Festsetzungen führt - nach den allgemeinen Grundsätzen über die teilweise Nichtigkeit von Gesetzen und anderen Rechtsvorschriften (vgl. auch § 139 BGB) - dann nicht zur Gesamtunwirksamkeit eines Bebauungsplans, wenn - erstens - die übrigen Festsetzungen für sich betrachtet noch eine den Anforderungen des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB gerecht werdende, sinnvolle städtebauliche Ordnung bewirken können und wenn - zweitens - die Gemeinde nach ihrem im Planungsverfahren zum Ausdruck gekommenen Willen im Zweifel auch eine Satzung dieses eingeschränkten Inhalts beschlossen hätte (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.09.2002, a.a.O., Rn. 12 und Beschluss vom 22.01.2008 - 4 B 5.08 -, BRS 73 Nr. 22, juris Rn. 8). Die Teilunwirksamkeit stellt demnach im Verhältnis zur Gesamtunwirksamkeit eine von besonderen Umständen abhängende Ausnahme dar (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 29.03.1993 - BVerwG 4 NB 10.91 -, Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 75, juris Rn. 27, vom 24.04.2013 - 4 BN 22.13 -, BRS 81 Nr. 77 (2013), juris Rn. 3, und vom 22.07.2022 - 4 B 12.22 -, juris Rn. 7). Umgekehrt ist eine Gesamtnichtigkeit dann festzustellen, wenn eine einzelne nichtige Festsetzung mit dem gesamten Bebauungsplan in einem untrennbaren Zusammenhang steht (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.09.2002, a.a.O., Rn. 12). b) Ungeachtet der Frage, ob die möglicherweise beanstandungsfreien Festsetzungen, nämlich etwa der Parkflächen und eventuell der Sondergebiete SO3 und SO4 (vgl. aber III. 4. f)), für sich betrachtet noch eine den Anforderungen des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB gerecht werdende, sinnvolle städtebauliche Ordnung bewirken könnten, erscheint es nach dem im Planungsverfahren zum Ausdruck gekommenen Willen der Antragsgegnerin ausgeschlossen, dass auch eine Satzung dieses eingeschränkten Inhalts beschlossen worden wäre. Nach der Planbegründung ist die Verwirklichung der Wakeboardanlage im SO1 ein zentrales Anliegen der Planung (vgl. Planbegründung, S. 2, 2. Absatz): „2. Ziel und Zweck der Planung Der nordöstliche Bereich des Baggersees soll künftig für die Freizeitnutzung attraktiver gestaltet werden. Hier ist eine Wakeboardanlage mit erforderlichen Nebeneinrichtungen vorgesehen.“ Ferner soll zur Herstellung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung die Umgestaltung des Baggersees eingeleitet werden (vgl. a.a.O., S. 2, 4. Absatz). Hierzu wird u. a. „[im] nordöstlichen Bereich des Baggersees wird neben den bestehenden Nutzungen (Anglerverein/Seglerverein und Badeplatz) zukünftig der Betrieb einer Wakeboardanlage ermöglicht“ (a.a.O., S. 2, 5. Absatz) Wesentlicher Teil der beabsichtigten Umgestaltung ist auch das von der Antragsgegnerin beabsichtigte „Zonierungskonzept“, mit dem ein Ausgleich der divergierenden Interessen der Nutzergruppen herbeigeführt werden soll. In der Planbegründung wird die Wakeboardanlage zudem als „Hauptnutzung“ bezeichnet, an die etwa die Errichtung von mobilen Bauten (Verkauf, Sanitär, Umkleiden, Zubehör) „angebunden“ sein sollen (vgl. a.a.O., S. 13, 2. Absatz; S. 14, 1. Absatz; S. 15, vorletzter Absatz). Auch das Gastronomiegebäude und seine Ausgestaltung mit einer Dachterrasse sind auf den Betrieb der Wakeboardanlage bezogen (vgl. a.a.O., S. 13, 3. Absatz). Nicht zu erkennen ist, dass die Gemeinde am 22.11.2018 etwa mit Blick auf die ferner festgesetzten Sondergebiete SO3 und SO4 und der Parkflächen den Bebauungsplan auch ohne die Festsetzungen zur Wakeboardanlage und die zu den Wasser- und Waldflächen getroffenen Zweckbestimmungen hätte beschließen wollen. Denn dort befanden sich bereits bauliche Anlagen, die auch genutzt wurden, so dass nicht ersichtlich ist, weshalb die Gemeinde allein eine Bestandsüberplanung hätte vornehmen wollen, mit der die letztlich gewollte soziale Kontrolle über den See und seine Benutzung nicht zu erreichen gewesen wäre. 6. Die Gesamtunwirksamkeit des Bebauungsplans führt auch zur Unwirksamkeit der mit ihm erlassenen Satzung über die örtlichen Bauvorschriften (vgl. § 74 Abs. 7 LBO) aus materiell-rechtlichen Gründen. Denn diese ist bereits wegen der Gesamtunwirksamkeit des Bebauungsplans gegenstandslos. Zwar folgt nicht abstrakt aus der Unwirksamkeit eines Bebauungsplans die Unwirksamkeit von örtlichen Bauvorschriften, die für den gleichen Geltungsbereich erlassen worden sind, da es sich bei den örtlichen Bauvorschriften um eine selbstständige Satzung handelt (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 18.12.2014 - 5 S 584/13 -, DVBl 2015, 442, juris Rn. 70). Allerdings ist bei einem gemeinsamen Erlass der beiden Satzungen nach § 74 Abs. 7 LBO, wenn der Bebauungsplan weitgehend bislang unbebaute Flächen überplant, regelmäßig davon auszugehen, dass nach dem Willen des Satzungsgebers das rechtliche Schicksal der örtlichen Bauvorschriften an dasjenige des Bebauungsplans gekoppelt sein soll (vgl. Senatsurteil vom 24.07.2015 - 8 S 538/12 -, juris Rn. 63 und VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 24.02.2021 - 5 S 2159/18 -, VBlBW 2022, 156, juris Rn. 58). So liegt der Fall hier. Es ist nicht ersichtlich, dass die Antragsgegnerin den isolierten Erlass örtlicher Bauvorschriften für das Plangebiet allein im Hinblick auf die bereits vorhandenen baulichen Anlagen erwogen hätte, wenn sie die Unwirksamkeit des Bauleitplanes erkannt hätte. IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (vgl. § 132 Abs. 2 VwGO). Beschluss vom 10. April 2025 Der Streitwert wird auf 35.000,-- EUR festgesetzt (vgl. § 63 Abs. 2 Satz 1, § 52 Abs. 1, § 39 Abs. 1 GKG i. V. m. Nr. 9.8.1 des Streitwertkatalogs 2013, VBlBW 2014, Sonderbeilage zu Heft 1). Der Senat setzt für den Normenkontrollantrag gegen den Bebauungsplan „Am Baggersee“ einen Wert von 30.000,-- EUR und für den Normenkontrollantrag gegen die örtlichen Bauvorschriften einen Wert von 5.000,-- EUR an. Der Beschluss ist unanfechtbar. Der Antragsteller, ein eingetragener Verein, wendet sich gegen den Bebauungsplan „Am Baggersee“ der Antragsgegnerin vom 22.11.2018 und die dazu gleichzeitig erlassenen örtlichen Bauvorschriften. Auf der Gemarkung der Gemeinde Kirchentellinsfurt, südlich der Bundesstraße B 27, liegt ein ca. 35 ha großer und bis zu etwa 6 m tiefer Baggersee („E ... - ... see“), der zum Baden und Angeln genutzt wird. Die den See und das Ufer bildenden 71 Grundstücke standen zuvor im Eigentum der ... GmbH & Co. KG, die dort bis 1984 Kiestagebau betrieb. Von ihr hatte der Antragsteller - ein gemeinnütziger Verein zur Förderung des Angelsports - über die Fischerkameradschaft Kirchentellinsfurt den See gepachtet. Im Februar 2020 trat der Antragsteller als Kommanditist als Sonderrechtsnachfolger in die ... GmbH & Co. KG ein. An Stelle der E ... Verwaltungsgesellschaft trat die B ... Verwaltungs GmbH. Nachdem diese als persönlich haftende Gesellschafterin ausschied, wurde die ... GmbH & Co. KG laut Eintragung im Handelsregister vom 29.01.2025 aufgelöst und ohne Liquidation beendet. Das Plangebiet liegt im Neckartal nördlich des Siedlungsgebiets der Antragsgegnerin und umfasst auf einer Fläche von etwa 47,56 ha den Baggersee, seine Uferbereiche und eine bereits befestigte Fläche nördlich der Bundesstraße B 27. Große Teile des Plangebiets liegen im Geltungsbereich der Verordnung des Landratsamts Tübingen über das Landschaftsschutzgebiet „Mittleres Neckartal“ im Landkreis Tübingen vom 15.12.1961, die später durch die Verordnung des Landratsamts Reutlingen über das Landschaftsschutzgebiet „Mittleres Neckartal“ im Landkreis Reutlingen vom 21.01.1963 ergänzt wurde (im Folgenden: LSG-VO „Mittleres Neckartal“) sowie im Naturpark Schönbuch. Der Bebauungsplan weist vier Sondergebiete aus, wobei die Sondergebiete SO1 und SO2 im Nordosten der Errichtung einer „Wakeboardanlage“ dienen sollen. Das am nördlichen Ufer gelegene Sondergebiet SO3 soll eine „Slipanlage“ für Segler ermöglichen. Das südwestlich gelegene Sondergebiet SO4 sieht „Betriebsanlagen“ vor. Zwischen den Sondergebieten SO2 und SO3 sind im Badebereich sechs Umgrenzungen für mobile Verkaufscontainer festgesetzt. Ferner trifft der Bebauungsplan im westlichen Bereich des Baggersees und der Uferflächen konkrete Festsetzungen zur Nutzung der jeweiligen Wasser- und Waldflächen. Der Planung liegt folgendes Verfahren zugrunde: Am 20.07.2017 fasste der Gemeinderat den Aufstellungsbeschluss für den Bebauungsplan sowie die örtlichen Bauvorschriften. Gleichzeitig wurde die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit sowie der Träger öffentlicher Belange beschlossen und am 27.07.2017 im Amtsblatt „Gemeindebote Kirchentellinsfurt“ bekannt gemacht. Sie fand vom 04.08. bis zum 27.09.2017 statt. Mit Schreiben vom 26.09.2017 nahm die damalige Geschäftsführerin der ... GmbH & Co. KG Stellung und forderte, für den Wegfall der für die Wakeboard-anlage erforderlichen Flächen mehr „Ausgleichsflächen“ zu schaffen. Am 22.02.2018 wurde der Planentwurf gebilligt und die Entwurfsauslegung beschlossen, was am 01.03.2018 wiederum im Amtsblatt „Gemeindebote Kirchentellinsfurt“ ortsüblich bekannt gemacht wurde. Die öffentliche Auslegung erfolgte vom 09.03. bis zum 11.04.2018. Die Geschäftsführerin der ... ... GmbH & Co. KG nahm mit Schreiben vom 19.03.2018 Stellung und forderte u. a. eine Erweiterung des Sondergebiets SO4 sowie die Zugänglichkeit des gesamten Sees für Schwimmer und Boote. Am 19.07.2018 beschloss der Gemeinderat der Antragsgegnerin nach redaktionellen und inhaltlichen Änderungen der Planung die erneute Entwurfsauslegung, was am 26.07.2018 im Amtsblatt öffentlich bekannt gemacht wurde. Die erneute öffentliche Auslegung erfolgte vom 03.08. bis zum 03.09.2018, in deren Rahmen die ... GmbH & Co. KG mit Anwaltsschreiben vom 16.08.2018 Einwendungen in Bezug auf das Sondergebiet SO4, die Parkflächen, die Gewährleistung des Gemeingebrauchs der Seefläche, die Ausweisung eines Naturschutzgebiets sowie die Zufahrtsrechte erhob. In der Sitzung des Gemeinderats vom 22.11.2018 wurden der Bebauungsplan sowie die örtlichen Bauvorschriften als Satzung beschlossen und vom Bürgermeister ausgefertigt. Die ... GmbH & Co. KG stimmte einer für die Umsetzung der Festsetzungen des Bebauungsplans erforderlichen Waldumwandlung zunächst nicht zu. Am 15.11.2021 schlossen die Antragsgegnerin und der Antragsteller eine „Absichtserklärung“ in der unter „1. Wakeboardanlage“ erklärt wurde: „Die Gemeinde [Kirchentellinsfurt] verzichtet auf die Umsetzung der im Bebauungsplan [„Am Baggersee“] vorgesehenen Wakeboardanlage.“ Unter Ziffer 7 wurde ferner vereinbart: „Die Regelungen aus dieser Absichtserklärung sollen in einer von der Gemeinde und dem Verein zu unterzeichnenden öffentlich-rechtlichen Vereinbarung im Detail festgehalten werden. Danach soll der Bebauungsplan in Kraft gesetzt werden.“ Im Januar 2022 schlossen die Antragsgegnerin, die ... ... GmbH & Co. KG und der Antragsteller einen „Kooperationsvertrag über die weitere Entwicklung des E ... x-Sees“, worin die Antragsgegnerin zum Ausdruck brachte, ihr Ziel sei es, den Bebauungsplan „Am Baggersee“ schnellstmöglich umzusetzen, wozu die Zustimmung der ... ... GmbH & Co. KG und des Antragstellers zur Waldumwandlung erforderlich sei (vgl. Präambel, Absatz 3). Diese erklärten ihrerseits, sie lehnten die Errichtung einer Wakeboardanlage „zum jetzigen Zeitpunkt“ ab (vgl. Präambel, Absatz 5). Unter § 1 Abs. 2 Satz 1 des Kooperationsvertrags vereinbarten die Antragsgegnerin, die ... GmbH & Co. KG und der Antragsteller: „Die Parteien verzichten zum jetzigen Zeitpunkt auf die Umsetzung der im Bebauungsplan vorgesehenen Wakeboardanlage.“ In § 5 Abs. 2 des Kooperationsvertrags verpflichteten sie sich, sich bei der Vertragsdurchführung gegenseitig zu unterstützen und die Umsetzung des Vertrages und dessen Ziele zu fördern. Die öffentliche Bekanntmachung des Bebauungsplans sowie der örtlichen Bauvorschriften erfolgte schließlich am 05.05.2022 im Amtsblatt „Gemeindebote Kirchentellinsfurt“. Am 28.04.2023 haben die ... GmbH & Co. KG (frühere Antragstellerin zu 1) und der Antragsteller den vorliegenden Normenkontrollantrag gestellt und zugleich begründet. Mit ihm wird geltend gemacht: Die Normenkontrollanträge seien zulässig, die (damaligen) Antragsteller seien insbesondere antragsbefugt. Die ... GmbH & Co. KG sei als Eigentümerin zahlreicher von dem Bebauungsplan und den örtlichen Bauvorschriften betroffener Grundstücke antragsbefugt, weil die Möglichkeit bestehe, dass sie durch die jeweiligen Regelungen in ihren Rechten aus Art. 14 Abs. 1 GG und Art. 2 Abs. 1 GG verletzt werde. Der Antragsteller sei über die Beteiligungsverhältnisse an der ... ... GmbH & Co. KG „indirekt Eigentümer“ von Grundstücken, die im Geltungsbereich des Bebauungsplans lägen. Ferner komme in Betracht, dass er aufgrund seines Fischerei- und Betretungsrechts sowie des Rechts und der Pflicht zur Hege in seinem Recht auf gerechte Abwägung seiner privaten Belange verletzt sei. Durch eine Wakeboardanlage würde die Angelfischerei massiv eingeschränkt; der Hegepflicht könne nicht mehr nachgekommen werden. Zudem sei der Antragsteller als Inhaber des Fischereiausübungsrechts durch die mit der Wakeboardanlage einhergehenden Beschränkungen der Angelfischerei beschwert. Die Wakeboardanlage habe aufgrund der Inanspruchnahme eines Drittels der befischbaren Wasserflächen, des Wellenschlags und der Störung der für die Reproduktion der Fischbestände wichtigen Schilf- und Laichzone erhebliche Auswirkungen auf die Fischerei. Der Bebauungsplan sei bereits verfahrensfehlerhaft zustande gekommen, weil die erfolgte öffentliche Auslegung gegen § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB verstoßen habe. Die Antragsgegnerin habe ausnahmslos die Namen und die Anschriften der Verfasser der ausgelegten Stellungnahmen im Rahmen der erneuten öffentlichen Auslegung veröffentlicht, ohne dass dies erforderlich gewesen wäre. Hierdurch könnten Personen, die gerne eine Stellungnahme abgegeben hätten, davon abgehalten worden sein, im Rahmen der erneuten öffentlichen Auslegung eine Stellungnahme abzugeben. Der Verstoß sei gemäß § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Hs. 1 BauGB beachtlich und auch form- und fristgerecht geltend gemacht worden. Der Bebauungsplan und die örtlichen Bauvorschriften seien auch aus materiell-rechtlichen Gründen unwirksam. Sie seien städtebaulich schon nicht erforderlich. Der Eigentümer der hierfür erforderlichen Grundstücke wie auch der Fischereiausübungsberechtigte seien strikt gegen die Realisierung der Wakeboardanlage. Der Plan sei daher auf unabsehbare Zeit nicht umsetzbar. Zwar hänge die städtebauliche Erforderlichkeit eines Angebotsbebauungsplans grundsätzlich nicht davon ab, ob die planbetroffenen Eigentümer bereit seien, ihre Grundstücke für die vorgesehenen Nutzungen bereitzustellen. Nicht erforderlich und damit unwirksam seien aber Bebauungspläne oder einzelne Festsetzungen, wenn ihrer Verwirklichung auf unabsehbare Zeit rechtliche oder tatsächliche Hindernisse im Weg stünden, was hier der Fall sei. Denn die Umsetzung der Festsetzungen zur Wakeboardanlage hänge von einer nicht zu erwartenden Neuordnung der Eigentumsverhältnisse an den überplanten Grundstücken ab. Die fehlende Umsetzbarkeit sei der Antragsgegnerin aufgrund der im Kooperationsvertrag getroffenen Regelungen auch vor Inkraftsetzung des Bebauungsplans bekannt gewesen. Die Festsetzung eines Sondergebiets für eine Wakeboardanlage sei aus diesen Gründen auch abwägungsfehlerhaft. Für die Abwägung sei grundsätzlich die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bebauungsplan maßgebend. Unabhängig von der Frage der mangelnden Erforderlichkeit, könne ein Bebauungsplan auch abwägungsfehlerhaft sein, wenn - wie hier - im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses auf Dauer nicht mit seiner Verwirklichung gerechnet werden könne. Dies sei im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses am 22.11.2018 nicht hinreichend ermittelt und bewertet worden. Ausweislich der Abwägung der Antragsgegnerin sei nicht eingestellt worden, ob die Wakeboardanlage tatsächlich auf absehbare Zeit zu realisieren sei, weshalb auch ein Abwägungsdefizit vorliege. Dieser Mangel sei auch beachtlich, weil er offensichtlich sei. Die mangelnde Ermittlung und Bewertung ergäben sich aus den Akten. Es sei nämlich mehrfach gerügt worden, dass ein Konzept eines Investors nicht offengelegt worden sei. Ferner seien in der Gemeinderatssitzung vom 22.11.2018 die Eigentumsverhältnisse angesprochen worden. Der Ermittlungs- und Bewertungsfehler sei auch auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen, weil nicht unterstellt werden könne, dass der Gemeinderat den Bebauungsplan ebenso erlassen hätte, wenn er gewusst hätte, dass die Realisierbarkeit der Wakeboardanlage auf unabsehbare Zeit infrage stehe. Deshalb sei auch das Abwägungsdefizit erheblich, ohne dass es noch darauf ankomme, ob es sich gleichzeitig um einen Fehler (auch) im Abwägungsergebnis handele. Die Mängel seien mit der Antragsbegründung sowie mit gesondertem Schriftsatz unmittelbar an die Antragsgegnerin vom 28.04.2023 rechtzeitig gerügt worden. Der Bebauungsplan sei ferner auch deshalb rechtswidrig, weil die Festsetzungen im Zeitpunkt seines Inkrafttretens im Jahr 2022 nicht mehr das Ergebnis einer gerechten Abwägung gewesen seien. Denn zu diesem Zeitpunkt sei für alle Beteiligten wegen des Protests des Antragstellers und aufgrund des Kooperationsvertrags offensichtlich gewesen, dass die Wakeboardanlage auf absehbare Zeit nicht realisiert werden könne. Aufgrund dieser wesentlichen Änderung der Sach- und Rechtslage und des Zeitablaufs von ca. vier Jahren seit dem Satzungsbeschluss vom 22.11.2018 wäre ein erneuter Beschluss des Gemeinderats erforderlich gewesen, der aber der Bekanntmachung nicht vorausgegangen sei. Eine Fehlerbehebung sei nicht mehr möglich, weil jedenfalls im Zeitpunkt des Inkrafttretens für jeden offensichtlich gewesen sei, dass der Bebauungsplan nunmehr funktionslos sei. Die Festsetzungen der Sondergebiete SO3 und SO4 lägen zudem vollständig in einem im Regionalplan festgelegten Regionalen Grünzug, weshalb der Bebauungsplan gegen § 1 Abs. 4 BauGB verstoße. Ferner würden die regionalplanerischen Ziele „Vorranggebiet für Naturschutz und Landschaftspflege“ sowie das Vorranggebiet „Gebiete für den vorbeugenden Hochwasserschutz“ verletzt. Der Bebauungsplan verstoße auch gegen das Planungsverbot nach § 78 Abs. 1 Satz 1 WHG, weil der Geltungsbereich in einem Überschwemmungsgebiet (HQ100) und im Außenbereich liege. In festgesetzten Überschwemmungsgebieten sei die Ausweisung neuer Baugebiete im Außenbereich in Bauleitplänen oder in sonstigen Satzungen nach dem Baugesetzbuch untersagt. Vorliegend handele es sich um die Ausweisung neuer Baugebiete. Die Voraussetzungen für eine ausnahmsweise Zulassung im Einzelfall nach § 78 Abs. 2 WHG lägen nicht vor. Weiter werde gegen § 11 Abs. 1 Satz 1 LSeilbG verstoßen. Abwägungsfehlerhaft und auch sonst rechtswidrig sei der Umgang mit dem Natur- und Artenschutz. Die Wakeboardanlage, die nicht von übergeordneter Bedeutung sei, greife in ein geschütztes Biotop ein, was rechtlich streng verboten sei. Außerdem werde in das Habitat von mindestens einer streng geschützten Tierart eingegriffen, was nicht hinreichend ausgeglichen werde. Ferner seien die Ausgleichsmaßnahmen nicht umsetzbar und daher nicht geeignet, die Eingriffe zu rechtfertigen. Der Artenschutz habe in der Abwägung zum Bebauungsplan sehr wenig Berücksichtigung gefunden. So habe die in Baden-Württemberg streng geschützte und für die Wasserqualität bedeutsame Große Teichmuschel im Artenschutzbericht überhaupt keine Erwähnung gefunden. Die vorgebrachten fischereiwirtschaftlichen Überlegungen und Forderungen seien durchaus auch eine Angelegenheit des Naturschutzes. Über die Mitgliedschaft im Landesfischereiverband sei der Antragsteller „indirekt Mitglied im Landesnaturschutzverband Baden-Württemberg e.V“. Die damit auch in Rede stehenden Belange des Naturschutzes seien indes nicht ausreichend beachtet worden. Abwägungsfehlerhaft sei auch der Umgang mit dem wasserrechtlichen Gemeingebrauch, den die Wakeboardanlage verhindere, was nicht berücksichtigt worden sei. Außerdem seien verschiedene Festsetzungen des Bebauungsplans auch mit Blick auf die grundsätzlich zulässige Verwendung unbestimmter Rechtsbegriffe nicht hinreichend bestimmt. Die gerügten Mängel führten auch unter Berücksichtigung des Rechtsgedankens des § 139 BGB zur Gesamtunwirksamkeit des Bebauungsplans. Bereits der Umstand, dass ein Sondergebiet für eine Wakeboardanlage festgesetzt worden sei, spreche gegen einen Willen des Gemeinderats, den Bebauungsplan gegebenenfalls auch ohne ein solches Gebiet zu beschließen. Die Wakeboardanlage sei für das verfolgte städtebauliche Konzept zentral gewesen. Mit weiterem Schriftsatz vom 19.03.2025 hat der Antragsteller die bisherige Antragsbegründung wiederholt, vertieft und um einzelne weitere Gesichtspunkte erstmalig erweitert. Einer Realisierung der Wakeboardanlage stehe auch die anderweitige Unterverpachtung der Flächen für bis zu 15 Jahren entgegen. Ferner seien die hierfür im Bebauungsplan vorgesehenen CEF-Maßnahmen im Kooperationsvertrag ausgeschlossen worden. Bei der am Nordufer bereits verwirklichten Gaststätte handele es sich um einen bloßen Kioskbetrieb mit Biergarten, der an die Wakeboardanlage gekoppelt sein solle. Von der Umsetzung eines signifikanten Teils des Bebauungsplans könne nicht die Rede sein. Der als Angebotsplan aufgestellte Bebauungsplan sei zudem auf das konkrete Vorhaben eines konkreten Investors zugeschnitten gewesen, nach dessen Plänen die Bahnen, die Masten und die übrigen Betriebsanlagen im Detail festgesetzt worden seien. Der Investor sei frühzeitig aus dem Projekt ausgestiegen, weshalb auch die Antragsgegnerin mit Gemeinderatsbeschluss vom 11.04.2019 aus dem Pachtvertrag ausgestiegen sei. Es sei fraglich, ob ein anderer Investor genau diese Planung verwirklichen könne. Der Markt der Anbieter von Wakeboardanlagen sei sehr klein. Ein weiterer potentieller Investor habe Pläne vorgelegt, die mit den Festsetzungen des Bebauungsplans nicht vereinbar gewesen seien. Ziel der Antragsgegnerin sei es vor allem gewesen, die (auch finanziellen) Lasten des Badebetriebs und die Verkehrssicherungspflicht auf Dritte abzuwälzen, was es von Anfang an erschwert habe, einen Investor zu finden. Es gebe keinen Investor, der unter diesen Rahmenbedingungen ein solches Projekt ernsthaft verwirklichen würde. Die Antragsgegnerin habe trotz allem nur deshalb am beschlossenen Bebauungsplan festgehalten, weil sie den Aufwand und die Kosten einer Planänderung gescheut habe. Dies habe sie mit einer E-Mail vom 04.08.2021 auch gegenüber dem Antragsteller zum Ausdruck gebracht. Soweit es in der Kooperationsvereinbarung heiße, es werde „zum jetzigen Zeitpunkt“ auf die Verwirklichung der Wakeboardanlage verzichtet, sei diese Einschränkung gegenüber der Absichtserklärung nur deshalb aufgenommen worden, weil die Antragsgegnerin den Eindruck habe vermeiden wollen, der Bebauungsplan sei mit einem endgültigen Verzicht - um den es sich der Sache nach aber handele - obsolet geworden. Dies werde auch aus einer E-Mail vom 09.12.2021 über den Inhalt der Kooperationsvereinbarung deutlich. Ferner rügt der Antragsteller, ein Abwägungsfehler sei auch darin begründet, dass die verkehrliche Erschließung der Wakeboardanlage nicht gesichert sei. Dies sei im Planungsverfahren nicht ordnungsgemäß geprüft und abgewogen worden. Die Zufahrt sei nur über einen land- und forstwirtschaftlichen Weg möglich, der zugleich auch ein Landesfernradweg sei. Die Versorgung eines Gastronomiebetriebs sei daher verkehrsrechtlich nicht möglich, eine Umwidmung sei ebenso wenig geprüft worden wie die Auswirkungen des An- und Abfahrtsverkehrs auf den Radverkehr und die Eignung als Zufahrt für Rettungsfahrzeuge. Auch sei die Ausweisung des Westufers als Naturschutzgebiet bzw. forstlicher Verhau mit Betretungsverbot im Hinblick auf das damit einhergehende Betretungs- und Nutzungsverbot zum Nachteil des Grundstückseigentümers bzw. der Fischereirechtsinhaber abwägungsfehlerhaft. Wenn die Ufer- und Waldflächen nicht mehr betreten werden dürften, könnten die Fischereirechtsinhaber ihren Hegeverpflichtungen an ca. 40 % der See- und Uferfläche nicht mehr nachkommen. Eine Abstimmung mit dem Inhaber der Fischereirechte habe bis zum Zeitpunktpunkt der Beschlussfassung der Satzung nicht stattgefunden. Im Hinblick auf den Natur- und Artenschutz sei auch das gewässerökologische Gutachten aus dem Juni 2018 zu beanstanden, weil eine einzige Befischung an zwei ufernahen Strecken bei einem 28 ha großen See unzureichend sei. Dies werde deutlich am Marmorkrebs und am Wels. Es sei dabei nur ein einziges Exemplar des Marmorkrebses gefangen worden, während Mitglieder des Antragstellers in einer Nacht schon 30 Exemplare gefangen hätten. Auch sei ein Gutachten der Fischereiforschungsstelle Langenargen vom 18.11.2011 nicht hinreichend berücksichtigt worden, das von einer hohen Krebsdichte im Baggersee ausgehe. Der Wels werde in dem Gutachten nicht erwähnt, komme jedoch in großer Zahl in dem Gewässer vor. Es würden regelmäßig Exemplare gefangen. Daher bestünden erhebliche Zweifel an der Aussagekraft des kurzfristig vor Satzungsbeschluss erstellten Gutachtens. Der Antragsteller beantragt, den Bebauungsplan „Am Baggersee“ der Gemeinde Kirchentellinsfurt vom 22. November 2018 und die dazu gleichzeitig erlassenen örtlichen Bauvorschriften für unwirksam zu erklären. Die Antragsgegnerin beantragt, die Anträge abzuweisen. Zur Begründung führt sie aus, der Bebauungsplan sei formell und materiell rechtmäßig. Verfahrensfehler lägen nicht vor. Insbesondere habe es keines weiteren Beschlusses des Gemeinderats vor der Inkraftsetzung bedurft, weil sich die Sach- und Rechtslage zwischen Satzungsbeschluss und Bekanntmachung nicht signifikant geändert habe. Die frühere Geschäftsführung der ... ... GmbH & Co. KG habe Einwände gegen den Bebauungsplan erhoben, die auch der Antragsteller teile, weshalb eine Änderung nicht eingetreten sei. Aufgrund der Beendigung und Löschung der ... ... GmbH & Co. KG komme es auf die weitere Motivlage wegen des Gesellschafterwechsels nicht mehr an. Vielmehr gebe es nun eine Kooperationsvereinbarung, weshalb sich die Sach- und Rechtslage sogar verbessert habe. Die öffentliche Auslegung habe nicht gegen § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB verstoßen. Die Anstoßfunktion des § 3 Abs. 2 BauGB könne sich allenfalls auf die nochmalige Auslegung des Bebauungsplanentwurfs auswirken. Ein Fehler im Rahmen der zweiten Auslegung wäre demnach nur beachtlich, wenn materiell-rechtlich betrachtet eine zweite Auslegung tatsächlich erforderlich gewesen wäre, was nicht zutreffe, weil sämtliche Änderungen gegenüber dem ersten Entwurf bloße Einschränkungen bzw. Klarstellungen darstellten. Vorliegend seien in der ersten Auslegung die Rückläufer der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung in einer tabellarischen Übersicht lediglich mit Namen, dem Datum der Stellungnahme und deren Kernaussage dargestellt worden. Dies habe zwar die Identifizierung der Absender zugelassen, was indes in einer Demokratie hinzunehmen sei, da es kein Recht auf die vollständige Anonymität von Bürgern in Beteiligungsverfahren gebe. Die Antragsgegnerin habe aber zu keinem Zeitpunkt öffentlich verlautbart, dass die Stellungnahmen auch weiterhin mit den Daten der Absender veröffentlicht würden, was den vorliegenden Fall vom Sachverhalt des Urteils des 3. Senats des erkennenden Gerichtshofs vom 22.05.2022 (3 K 1813/19) unterscheide. Außerdem habe aus der ex-ante-Perspektive privater Absender von Stellungnahmen aus der ersten Offenlage nicht der Eindruck entstehen können, dass in einer weiteren Auslegung die vollständigen Stellungnahmen mit Namen und vollständiger Anschrift veröffentlicht würden. Hieran ändere auch die Nennung von Namen und Adressen im Juli 2018 bei der zweiten Auslegung nichts, weil mit einer dritten Auslegung nicht zu rechnen gewesen sei. Dem Bebauungsplan liege ein städtebauliches Gesamtkonzept zugrunde, das bereits umgesetzt werde. Die hohen Besucherzahlen seien durch die Schaffung eines Gastronomiebetriebs bereits erheblich geordnet worden. Die Fläche für die Wakeboardanlage stelle nur einen Teil dieser Konzeption dar, was auch mit Blick auf die zu vernachlässigende Größe der hierfür vorgesehenen Flächen an Land deutlich werde. Vor dem Hintergrund der derzeitigen Inflation, der Zinsentwicklung und den hieraus folgenden Veränderungen am Immobilienmarkt sei auch mit einem Eigentümerwechsel im Plangebiet zu rechnen. Für diesen Fall stehe die vorliegende Angebotsplanung zur Verfügung. Der Bebauungsplan sei erforderlich. Es bestünden keine unüberwindbaren Hindernisse für die Umsetzung der Planung. Mit der Gaststätte am nördlichen Ufer sei bereits ein signifikanter Bestandteil der Planung umgesetzt worden. Allein die Ablehnung durch den betroffenen Grundstückseigentümer sei nicht geeignet, die ihn betreffenden Festsetzungen außer Kraft zu setzen. Zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses als maßgeblichem Zeitpunkt für die Beurteilung der Erforderlichkeit habe die ... GmbH & Co. KG als damalige Eigentümerin das Planungskonzept nicht abgelehnt, sondern ausweislich einer E-Mail vom 16.02.2016 an den Bürgermeister der Antragsgegnerin ausdrücklich unterstützt. Aus § 1 Abs. 2 des Kooperationsvertrags vom Januar 2022 gehe hervor, dass die Antragsgegnerin nicht endgültig auf die Wakeboardanlage verzichtet habe, sondern diese nur zurückgestellt habe. Nachdem es zunächst nicht gelungen sei, einen Investor für die finale Umsetzung der Wakeboardanlage zu finden, habe man sich darauf geeinigt, zunächst einen Investor zu finden, der die Planungen mit Ausnahme der Wakeboardanlage realisieren werde, was gelungen sei. Der Bebauungsplan erschöpfe sich nicht in der Ermöglichung der Wakeboardanlage, weshalb allein dieser Umstand seine städtebauliche Erforderlichkeit nicht entfallen lasse. Hinsichtlich der Umsetzbarkeit der Wakeboardanlage liege auch kein Abwägungsfehler vor. Die Entscheidung für eine Angebotsplanung und gegen einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan bewege sich im Rahmen des weiten Ermessensspielraums bei der Auswahl der Planungsinstrumente. Die fehlende Zustimmung des Antragstellers zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses führe nicht zu einem Abwägungsfehler, weil die Gesellschaftsverhältnisse der damals noch bestehenden ... GmbH & Co. KG noch andere gewesen seien und aus damaliger Perspektive der Erwerb der Gesellschaftsanteile durch einen solventen Investor wahrscheinlich gewesen sei. Durch den Einstieg des Antragstellers hätten sich die Eigentumsverhältnisse nicht verändert. Der Bebauungsplan werde bereits umgesetzt. Außerdem sei bei einem Verein mit großem Mitgliederbestand im Laufe der Zeit immer mit einem personellen Wechsel in den Führungspositionen zu rechnen. Aufgrund der hohen Investitionssummen und der derzeitigen Inflations- und Zinsentwicklung sei es damals wie heute wahrscheinlich, dass die Grundstücke im Plangebiet in Zukunft einer wirtschaftlichen Nutzung zugeführt würden und die Planung realisiert werden könne. Die Abwägung sei auch im Hinblick auf den Natur- und Artenschutz sowie auf den wasserrechtlichen Gemeingebrauch fehlerfrei. Insoweit werde auf die umfangreichen Unterlagen in den Verfahrensakten und insbesondere auf die umfassende artenschutzrechtliche Konfliktanalyse verwiesen. Das Vorkommen der Großen Teichmuschel sei im Umweltbericht aufgelistet und bewertet worden. Mit der Umsetzung der vorgeschlagenen Umsiedelung werde den naturschutzrechtlichen Vorgaben Genüge getan und nicht gegen das naturschutzrechtliche Tötungsverbot verstoßen. Eine Beeinträchtigung des Gemeingebrauchs sei weder substantiiert vorgetragen noch nachvollziehbar. Die Festsetzungen des Bebauungsplans griffen auch nicht in den im Regionalplan verzeichneten „Regionalen Grünzug“ ein, sondern dienten vielmehr dieser Festlegung, weil sie die Nutzungskonflikte in Bezug auf den Baggersee lösten. Durch die Konzentration der Badegäste auf den dafür vorgesehenen Flächen würden andere Flächen frei, die umfassend und werthaltiger für die Belange des Naturschutzes seien. Der Bebauungsplan verstoße nicht gegen das Verbot des § 78 Abs. 1 Satz 1 WHG. Das Planungsverbot greife nur ein, wenn im Außenbereich Baurecht für eine erstmalige tatsächlich aufeinanderfolgende Bebauung geschaffen werde, die - im Gegensatz zu einer unerwünschten Splittersiedlung - den Ausdruck einer organischen Siedlungsstruktur vermittele, was hier nicht der Fall sei. Für die temporären Verkaufscontainer werde darüber hinaus kein allumfassendes Baurecht geschaffen, sowohl die Slipanlage wie auch die Wakeboardanlage könnten ausschließlich an Wasserflächen errichtet werden und seien daher nicht vom Anwendungsbereich des § 78 Abs. 1 Satz 1 WHG erfasst. Auch ein Verstoß gegen § 11 Abs. 1 Satz 1 LSeilbG liege nicht vor. Der Anwendungsbereich des Landesseilbahngesetzes sei aufgrund der fehlenden Verkehrsfunktion der Wakeboardanlage bereits nicht eröffnet. Schließlich seien die Festsetzungen des Bebauungsplans auch hinreichend bestimmt. Insbesondere der Begriff der Wakeboardanlage könne so ausgelegt werden, dass auch im Baugenehmigungsverfahren eindeutig festgestellt werden könne, ob das zur Genehmigung gestellte Vorhaben nach den Festsetzungen des Plans zulässig sei. Die Beschreibung der mobilen, nicht dauerhaft zu nutzenden Bauten erfolge noch in der Festsetzung selbst: max. 25 m² und max. 6 Monate im Jahr. Allenfalls das Merkmal des „Angebundenseins“ könnte unklar formuliert sein. Auch die Formulierung „sonstige Einrichtungen zur Freizeitgestaltung“ sei hinreichend bestimmt, weil durch die regelbeispielhafte Aufzählung eine systematische wie auch teleologische Auslegung des unbestimmten Begriffs möglich sei. Dem Senat liegen die Verfahrensakten der Antragsgegnerin zum streitgegenständlichen Bebauungsplan (fünf Bände, i. F. Bebauungsplanakten; eine Broschüre in Spiralbindung [ausgefertigter Plan) vor. Wegen der weiteren Einzelheiten wird darauf sowie auf die Senatsakte verwiesen.