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Beschluss

14 S 1991/22

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg 14. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHBW:2022:1028.14S1991.22.00
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Leitsätze
Der in § 63 BImSchG angeordnete Sofortvollzug gilt auch für Änderungsgenehmigungen.(Rn.11)
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Der Streitwert wird auf 7.500 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Der in § 63 BImSchG angeordnete Sofortvollzug gilt auch für Änderungsgenehmigungen.(Rn.11) Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Der Streitwert wird auf 7.500 Euro festgesetzt. I. Der Antragsteller, ein Naturschutzverband, wendet sich gegen die Genehmigung des Tagbetriebs (eine Stunde vor Sonnenaufgang bis eine Stunde nach Sonnenuntergang) einer – insoweit bisher nur für den Zeitraum vom 16.11. bis zum 14.02. genehmigten – Windenergieanlage (WEA) im Zeitraum vom 16.09. bis zum 15.11. eines jeden Jahres. Mit dem vorliegenden Eilantrag wendet er insbesondere ein, die Änderungsgenehmigung vom 10.11.2021 verstoße gegen § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG, weil sie das Tötungsrisiko für den Rotmilan signifikant erhöhe. Zwar liege der genehmigte Tagbetrieb außerhalb der Brutzeit des Rotmilans; von einer signifikanten Erhöhung des Tötungsrisikos sei aber deshalb auszugehen, weil eine hohe Zahl an Rotmilanindividuen die in unmittelbarer Nähe zur WEA gelegene Waldinsel „Lietenholz“ gerade in dem von der Genehmigung umfassten Zeitraum bis mindestens Mitte Oktober eines jeden Jahres als Sammelplatz für Schlafgemeinschaften nach der Brut- und Aufzuchtphase nutze und die Vögel von dort regelmäßig in die die WEA umgebenden Nahrungshabitate und mithin in den Bereich der WEA selbst hinein- und wieder zurückflögen, und zwar nicht nur morgens und abends, sondern über den gesamten Tag verteilt. Dies werde durch fotographisch dokumentierte Beobachtungen des Antragstellers aus den Jahren 2020 und 2021 gestützt. Im Rahmen des Widerspruchsverfahrens hat er ferner geltend gemacht, auch die wegen weiterer Bestandswindräder in der Umgebung durchgeführte (vgl. UVP-Vorprüfungsvermerk vom 05.11.2021) Allgemeine Umweltverträglichkeitsvorprüfung, nach deren Ergebnis erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen nicht zu erwarten seien, sei insoweit nicht nachvollziehbar. Er beantragt (sachdienlich gefasst), die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs vom 20.12.2021 gegen den Bescheid des Landratsamts Schwäbisch Hall vom 10.11.2021, soweit darin unter Änderung der Genehmigung vom 08.02.2016 in Gestalt der Teilverzichtserklärung vom 19.10.2018/12.12.2018 und des Feststellungsbescheids vom 19.12.2018 der Betrieb der Windenergieanlage „WEA ORL6“ auf dem Grundstück Flst. Nr. 940, Gemarkung Jungholzhausen, Gemeinde Braunsbach im Zeitraum vom 16.09. bis 15.11. eines jeden Jahres von einer Stunde vor Sonnenaufgang bis eine Stunde nach Sonnenuntergang zugelassen worden ist, anzuordnen. Antragsgegner und Beigeladene sind dem Vorbringen des Antragstellers in der Sache entgegengetreten und beantragen jeweils, den Antrag abzulehnen. Der Senat, dem die Akten des Antragsgegners und die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze vorgelegen haben, hat mit Beschluss vom 16.09.2022 den Erlass eines Hängebeschlusses abgelehnt. Auf die Akten und die gewechselten Schriftsätze wird wegen der weiteren Einzelheiten Bezug genommen. II. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs ist zulässig, aber unbegründet. 1. Der Antrag ist zulässig. a) Der beschließende Gerichtshof ist für die Entscheidung über den Eilantrag als Gericht der Hauptsache nach § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Buchst. a VwGO zuständig, da die genehmigte Änderung eine Anlage zur Nutzung von Windenergie an Land mit einer Gesamthöhe von mehr als 50 m betrifft. b) Der Antrag ist gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO statthaft, da der vom Antragsteller am 20.12.2021 eingelegte Widerspruch gemäß § 63 BImSchG keine aufschiebende Wirkung hat. Der in § 63 BImSchG angeordnete Sofortvollzug gilt auch für Änderungsgenehmigungen (vgl. Senatsbeschluss vom 16.09.2022 - 14 S 1991/22 - juris Rn. 3 m. w. N.). Hierfür spricht nicht zuletzt die vom Gesetzgeber intendierte Beschleunigung von Verfahren, um im Dienste der Energiewende die Ausbauziele für Windkraft an Land zu erreichen (vgl. BT-Drs. 19/22139, S. 25). Dass es gemäß § 15 Abs. 4 AGVwGO in der seit dem 26.05.2022 geltenden Fassung (GBl. S. 281) eines Vorverfahrens in Angelegenheiten der Errichtung, des Betriebs oder der Änderung von Anlagen zur Nutzung von Windenergie an Land mit einer Gesamthöhe von mehr als 50 m keines Vorverfahrens mehr bedarf, ist im vorliegenden Verfahren unbeachtlich, denn gemäß Art. 2 des Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung vom 11.05.2022 (GBl. S. 281) ist ein Vorverfahren durchzuführen, wenn der Verwaltungsakt - wie hier - vor Inkrafttreten des Gesetzes bekannt gegeben wurde. c) Der Antragsteller ist als gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 UmwRG anerkannte Vereinigung nach Maßgabe von § 2 Abs. 1 UmwRG antragsbefugt analog § 42 Abs. 2 VwGO. Der Antragsteller macht auch im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UmwRG geltend, dass die Genehmigung als Entscheidung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UmwRG Rechtsvorschriften widerspricht, die für die Entscheidung von Bedeutung sein können. Es ist ferner nicht ausgeschlossen, dass die angegriffene Genehmigung im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UmwRG den satzungsmäßigen Aufgabenbereich des Antragstellers berührt. Auch wäre der Antragsteller im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Buchst. a UmwRG auf Grundlage von § 2 Abs. 9 Halbsatz 2, § 18 Abs. 1 UVPG zur Beteiligung berechtigt gewesen. Bei – wie hier – vorprüfungspflichtigen Vorhaben genügt die Möglichkeit einer Beteiligungsberechtigung zur Begründung der Verbandsklagebefugnis, wenn die Berechtigung vom Ergebnis der Vorprüfung abhängt (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.09.2019 - 7 C 5.18 - BVerwGE 166, 321, juris Rn. 24). 2. Der Antrag ist jedoch unbegründet. Die nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Var. 1 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Lasten des Antragstellers aus. Der Senat nimmt eine eigenständige Interessenabwägung vor, die sich vorrangig an den Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache – hier des gegen die Genehmigung eingelegten Widerspruchs – zu orientieren hat. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist dabei grundsätzlich die letzte Behördenentscheidung, wobei nachträgliche Änderungen der Sach- und Rechtslage zugunsten des Anlagenbetreibers zu berücksichtigen sind (vgl. BVerwG, Beschluss vom 08.10.2021 - 7 B 1.21 - juris Rn. 9 m. w. N.). Angesichts des noch ausstehenden Widerspruchs ist hier der für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgebliche Zeitpunkt die Entscheidung des Senats (VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 25.01.2018 - 10 S 1681/17 - VBlBW 2018, 335, juris Rn. 11 m. w. N.) Mit dem Gebot effektiven Rechtsschutzes aus Art. 19 Abs. 4 GG ist eine Entscheidung über die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes anhand einer lediglich summarischen Prüfung grundsätzlich vereinbar (vgl. BVerwG, Beschluss vom 16.02.2017 - 9 VR 2.16 u.a. - juris Rn. 5). Mit Blick darauf, dass der Gesetzgeber in § 63 BImSchG eine Grundentscheidung für den Sofortvollzug getroffen hat, um das Verfahren zu beschleunigen und so die Ausbauziele für die Windkraft an Land zu erreichen, erfordert die Anordnung der aufschiebenden Wirkung – bei offenen Erfolgsaussichten – jedenfalls das Vorliegen besonderer Umstände, die grundsätzlich vom Antragsteller vorgetragen werden und im konkreten Einzelfall ausnahmsweise ein Abweichen von der gesetzgeberischen Grundentscheidung rechtfertigen müssen. Da der Gesetzgeber dem Vollziehungsinteresse im Grundsatz den Vorrang eingeräumt hat, können dabei nur solche Umstände beachtlich sein, die nicht schon als regelmäßige Folge der gesetzlichen Anordnung des Sofortvollzugs in der gesetzgeberischen Grundentscheidung Berücksichtigung gefunden haben (vgl. Senatsbeschluss vom 20.10.2022 - 14 S 3815/21 - i. E.; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 21.01.2022 - 10 S 1861/21 - NuR 2022, 434, juris Rn. 6 m. w. N.). Nach diesen Maßstäben liegen die Voraussetzungen für eine Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs nicht vor. Auf Grundlage der hier allein möglichen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage hält der Senat die Frage für offen, ob den – von der Rügebefugnis des Antragstellers nach Maßgabe des § 2 UmwRG umfassten – rotmilan-bezogenen Artenschutzanforderungen aus § 44 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BNatSchG (a)) und den – ebenfalls umfassten und vom Antragsteller jedenfalls im Widerspruchsverfahren als verletzt gerügten – Regelungen zur UVP-Vorprüfung aus §§ 9, 7 Abs. 1 UVPG i. V. m. Ziffer 1.6.2 der Anlage 1 des UVPG hinreichend Rechnung getragen worden ist (b)). Die deshalb gebotene Abwägung fällt indessen zulasten des Antragstellers aus (c)). a) Der Senat hält zunächst die Frage für offen, ob die Änderungsgenehmigung den rotmilan-bezogenen Artenschutzanforderungen aus § 44 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BNatSchG hinreichend Rechnung trägt. § 44 Abs. 1 BNatSchG verbietet, wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören (Nummer 1), wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten erheblich zu stören, wobei eine erhebliche Störung vorliegt, wenn sich durch die Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtert (Nummer 2), oder Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören (Nummer 3). § 44 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BNatSchG normiert Legalausnahmen von den Zugriffs-verboten. Gemäß § 45 Abs. 7 Satz 1 Nr. 5 BNatSchG können von den Verboten des § 44 BNatSchG im Einzelfall weitere Ausnahmen zugelassen werden aus anderen zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses einschließlich sozialer oder wirtschaftlicher Art. Eine Ausnahme darf nach § 45 Abs. 7 Satz 2 BNatSchG nur zugelassen werden, wenn zumutbare Alternativen nicht gegeben sind und sich der Erhaltungszustand der Populationen einer Art nicht verschlechtert, soweit nicht Art. 16 Abs. 1 der FFH-Richtlinie weitergehende Anforderungen enthält. Nach § 7 Abs. 2 Nr. 13 BNatSchG sind besonders geschützte Arten a) Tier- und Pflanzenarten, die in Anhang A oder Anhang B der Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates vom 9. Dezember 1996 über den Schutz von Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels (ABl. L 61 vom 03.03.1997, S. 1, L 100 vom 17.04.1997, S. 72, L 298 vom 01.11.1997, S. 70, L 113 vom 27.04.2006, S. 26), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 709/2010 (ABl. L 212 vom 12.08.2010, S. 1) geändert worden ist, aufgeführt sind, b) nicht unter Buchstabe a fallende aa) Tier- und Pflanzenarten, die in Anhang IV der Richtlinie 92/43/EWG (FFH Richtlinie) aufgeführt sind, bb) europäische Vogelarten, c) Tier- und Pflanzenarten, die in einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 1 BNatSchG aufgeführt sind. Das in § 44 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BNatSchG normierte Tötungsverbot ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts mit Blick auf die bei einem Vorhaben nie völlig auszuschließende Gefahr von Kollisionen geschützter Tiere erst dann erfüllt, wenn das Vorhaben dieses Risiko in einer für die betroffene Tierart signifikanten Weise erhöht. Das anhand einer wertenden Betrachtung auszufüllende Kriterium der Signifikanz trägt dem Umstand Rechnung, dass für Tiere bereits vorhabenunabhängig ein allgemeines Tötungsrisiko besteht, welches sich nicht nur aus dem allgemeinen Naturgeschehen ergibt, sondern auch dann sozialadäquat sein kann und deshalb hinzunehmen ist, wenn es zwar vom Menschen verursacht ist, aber nur einzelne Individuen betrifft. Dies folgt aus der Überlegung, dass es sich bei den Lebensräumen der gefährdeten Tierarten nicht um unberührte Natur handelt, sondern um von Menschenhand gestaltete Naturräume, die aufgrund ihrer Nutzung durch den Menschen ein spezifisches Grundrisiko bergen, das nicht nur mit dem Bau neuer Verkehrswege, sondern zum Beispiel auch mit dem Bau von Windkraftanlagen oder Hochspannungsleitungen verbunden ist. Daher kann nicht außer Acht gelassen werden, dass Infrastruktureinrichtungen zur Ausstattung des natürlichen Lebensraums der Tiere gehören und deshalb besondere Umstände hinzutreten müssen, damit von einer signifikanten Gefährdung durch eine neu hinzukommende Windenergieanlage gesprochen werden. Umstände, die für die Beurteilung der Signifikanz eine Rolle spielen, sind insbesondere artspezifische Verhaltensweisen, häufige Frequentierung des durchschnittenen Raums und die Wirksamkeit vorgesehener Schutzmaßnahmen, darüber hinaus gegebenenfalls auch weitere Kriterien im Zusammenhang mit der Biologie der Art (vgl. zur Fernstraßenplanung BVerwG, Urteil vom 27.11.2018 - 9 A 8.17 - BVerwGE 163, 380, juris Rn. 98 m. w. N.). Der Gesetzgeber hat den Signifikanzansatz in § 44 Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 BNatSchG aufgenommen. Danach liegt ein Verstoß gegen das Tötungs- und Verletzungsverbot nicht vor, wenn die Beeinträchtigung durch den Eingriff oder das Vorhaben auch unter Berücksichtigung von Vermeidungsmaßnahmen das Tötungs- und Verletzungsrisiko für Exemplare der betroffenen Arten nicht signifikant erhöht und diese Beeinträchtigung unvermeidbar ist. Die Bewertung, ob Individuen der betroffenen Arten durch das Vorhaben einem signifikant erhöhten Tötungs- und Verletzungsrisiko ausgesetzt sind, erfordert eine Berücksichtigung verschiedener projekt- und artbezogener Kriterien sowie weiterer naturschutzfachlicher Parameter (vgl. BT-Drs. 18/11939, S. 17). Einem bestehenden signifikanten Tötungs- und Verletzungsrisiko kann nur mit fachwissenschaftlich anerkannten Vermeidungsmaßnahmen begegnet werden. Schutzmaßnahmen, die der fachwissenschaftlichen Anerkennung entbehren oder die in der Art ihrer Ausführung nicht den aus fachwissenschaftlicher Sicht daran zu stellenden Anforderungen genügen, schließen den Eintritt der Verbotsfolge nicht aus (vgl. Gellermann in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Stand 96. EL September 2021, § 44 Rn. 52 mit Hinweis auf BT-Drs. 18/12845, S. 24). Für die Erfassung und Bewertung vorhabenbedingter habitatbezogener oder artenschutzrechtlicher Einwirkungen mangelt es bisher weitgehend (vgl. aber die im vorliegenden Verfahren nach § 74 Abs. 4 BNatSchG noch nicht anwendbaren Regelungen des § 45b BNatSchG) an weiterführenden gesetzlichen Vorgaben oder einer untergesetzlichen Maßstabsbildung durch verbindliche Festlegungen etwa mittels Durchführungsverordnungen oder Verwaltungsvorschriften. Die Genehmigungsbehörde muss daher insoweit auf außerrechtliche Maßgaben zurückgreifen. Fehlt es in den einschlägigen Fachkreisen und der einschlägigen Wissenschaft an allgemein anerkannten Maßstäben und Methoden für die fachliche Beurteilung, kann die gerichtliche Kontrolle des behördlichen Entscheidungsergebnisses mangels besserer Erkenntnis der Gerichte an objektive Grenzen stoßen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23.10.2018 - 1 BvR 2523/13 u.a. - BVerfGE 149, 407, juris Rn. 20). Dabei ist die gerichtliche Kontrolldichte - anders als vom Bundesverwaltungsgericht und vom beschließenden Gerichtshof früher angenommen (vgl. zuletzt noch BVerwG, Beschluss vom 20.03.2018 - 9 B 43.16 - DVBl. 2018, 1361, juris Rn. 47; Urteil vom 28.04.2016 - 9 A 9.15 - BVerwGE 155, 91, juris Rn. 128; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 18.04.2018 - 5 S 2105/15 - ESVGH 68, 252, juris Rn. 141) - nicht aufgrund einer der Behörde eingeräumten Einschätzungsprärogative begrenzt. Der eingeschränkte gerichtliche Kontrollmaßstab folgt vielmehr schlicht aus dem Umstand, dass es insoweit am Maßstab zur sicheren Unterscheidung von richtig und falsch fehlt. Es handelt sich damit nicht um eine gewillkürte Verschiebung der Entscheidungszuständigkeit vom Gericht auf die Behörde, sondern um eine nach Dauer und Umfang vom jeweiligen ökologischen Erkenntnisstand abhängige faktische Grenze verwaltungsgerichtlicher Kontrolle (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23.10.2018 - 1 BvR 2523/13 - BVerfGE 149, 407, juris Rn. 23). Diese Einordnung führt jedoch im Ergebnis nicht zu einem anderen Umfang der gerichtlichen Kontrolle, denn auch nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts sind die Verwaltungsgerichte auf eine Vertretbarkeits- bzw. Plausibilitätskontrolle der behördlichen Einschätzung beschränkt (OVG M-V, Urteil vom 24.08.2021 - 1 LB 21/16 - juris Rn. 64). Ist die naturschutzrechtliche Prüfung damit auf außerrechtliche, insbesondere ökologische Bewertungen einschließlich technischer und naturwissenschaftlicher Prognosen angewiesen, für die weder normkonkretisierende Maßstäbe noch in den einschlägigen Fachkreisen und der einschlägigen Wissenschaft allgemein anerkannte Maßstäbe und Methoden bestehen, so unterliegen diese keiner Richtigkeitsgewähr, sondern ist die gerichtliche Kontrolle darauf beschränkt, ob die Einschätzungen der Behörde im konkreten Einzelfall naturschutzfachlich vertretbar sind, sie insbesondere nicht auf einem unzulänglichen oder gar ungeeigneten Bewertungsverfahren beruhen, und ob die Behörde zu einer plausiblen Einschätzung gelangt ist. Der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle obliegt darüber hinaus die Prüfung, ob der Behörde bei der Ermittlung und Anwendung der von ihr gewählten - vertretbaren - Methode Verfahrensfehler unterlaufen, sie von einem unrichtigen oder nicht hinreichend tiefgehend aufgeklärten Sachverhalt ausgeht, allgemeingültige Bewertungsmaßstäbe verletzt oder sich von sachfremden Erwägungen leiten lässt (vgl. BVerwG, Urteil vom 03.11.2020 - 9 A 9.19 - BVerwGE 170, 210, juris Rn. 113 m. w. N.). Gemessen an dem sich daraus ergebenden Maßstab hält der Senat derzeit für offen, ob die Änderungsgenehmigung dem in § 44 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BNatSchG normierten Tötungsverbot hinreichend Rechnung trägt. Der Antragsgegner hat seine Annahme, es werde durch die Ausweitung der Betriebszeiten zu keiner signifikanten Erhöhung des rotmilanbezogenen Tötungsrisikos kommen, auf Grundlage der Ausführungen des Gutachters der Beigeladenen im Naturschutzfachlichen Konzept vom 15.02.2021, in der vom Gutachter erstellten Allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalls vom 25.03.2021 und in den Fachlichen Stellungnahmen zu Schlafplätzen des Rotmilan vom 14.09.2021, zu vom NABU beobachteten Flügen des Rotmilan im September 2021 vom 06.10.2021, diese ergänzt um die Fachliche Stellungnahme zum Widerspruch des NABU vom 26.09.2022, u. a. in seinem Vorprüfungsvermerk vom 05.11.2021 und in der Begründung des angegriffenen Bescheids vom 10.11.2021 dahingehend begründet, dass die Änderung nicht die sog. Horstbindungszeit betreffe und dass deswegen nicht die brutvogel- sondern die rastvogelbezogenen Vorgaben aus den Hinweisen zur Erfassung und Bewertung von Vogelvorkommen bei der Genehmigung von Windenergieanlagen der Landesanstalt für Umwelt Baden-Württemberg vom 15.02.2021 (LUBW-Hinweise 2021) maßgeblich seien. Nach diesen steige das Kollisionsrisiko insbesondere dann, wenn die WEA in häufig frequentierten Flugkorridoren zwischen Schlafplätzen und Nahrungsflächen oder zwischen verschiedenen Nahrungsflächen positioniert würden (vgl. LUBW-Hinweise 2021, S. 86). Hier habe die entsprechend den LUBW-Hinweisen 2021 erfolgte Rastvogeluntersuchung im Jahr 2020 eine diffuse Verteilung der noch anwesenden Rotmilane im Gebiet und kein Schwerpunktvorkommen festgestellt; die Feststellung vor Ort insbesondere durch den Antragsteller, dass Rotmilane im Lietenholz übernachteten, steigere das Tötungsrisiko ebenfalls nicht, weil das Nahrungshabitat die Waldinsel zu 360 Grad in alle Richtungen umgebe, so dass im Gebiet keine Flugkorridore entstünden, die als häufig frequentiert gelten könnten. Soweit davon ausgegangen wird, dass die erweiterten Betriebszeiten außerhalb der maximalen Ausdehnung der Brutzeit des Rotmilans vom 01.03. bis 15.09. liegen, in der bei besonderer Nähe zu Brut- und Raststätten von einem signifikant erhöhten Tötungsrisiko ausgegangen werden kann, entsprechen diese Erwägungen den LUBW-Hinweisen 2021 (dort S. 135). Fehl geht aus diesem Grund der Einwand des Antragstellers, dass in den LUBW-Hinweisen 2021 davon die Rede sei, dass Ruhestätten innerhalb eines Radius von 1.000 m zu einer signifikanten Erhöhung des Tötungsrisikos führten. Denn diese Maßgabe steht ersichtlich im Kontext der Brutvogelerfassung und -bewertung („Fortpflanzungs- und Ruhestätten“, vgl. etwa S. 135). Der Senat hält es deshalb mit der Beigeladenen für nachvollziehbar, dass der Antragsgegner ihr außerhalb der (hier nicht betroffenen) Brutzeiten keine Bedeutung beigemessen hat. Soweit der Antragsteller weiter ausführt, dies bedeute nicht, dass außerhalb der Brutzeit unter keinen Umständen von einem signifikanten Tötungsrisiko auszugehen sei, geht genau hiervon auch der die Rotmilanpopulation unter dem Gesichtspunkt der Gefährdung als Rastvogel in den Blick nehmende Antragsgegner aus. Soweit der Antragsteller sich gegen die Schutzkategorien in den LUBW-Hinweisen 2021 wenden sollte, ist zu berücksichtigen, dass dem Senat im gerichtlichen Eilverfahren keine weitergehenden Erkenntnismöglichkeiten zur Verfügung stehen, um die Meinungsverschiedenheiten der jeweiligen Sachverständigen einer fachlichen Klärung zuzuführen. Die hieraus folgenden Grenzen der richterlichen Kontrolle naturschutzfachlicher Bewertungen der Genehmigungsbehörde (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23.10.2018 - 1 BvR 595/14 - BVerfGE 149, 407 Rn. 17 ff.) haben im verwaltungsgerichtlichen Eilverfahren eine weitgehende rechtliche Unerheblichkeit solcher naturschutzfachlicher Kontroversen zur Folge, die noch nicht abschließend ausgetragen sind (vgl. ebenso VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 21.01.2022 - 10 S 1861/21 - juris Rn. 26). Der Senat vermag hingegen derzeit eine kohärente Anwendung der LUBW-Hinweise 2021 insoweit nicht nachzuvollziehen, als – nach den LUBW-Hinweisen 2021 ebenso wie Flugkorridore freizuhaltende (LUBW-Hinweise 2021, S.89) – Rastvogelhabitate in Gestalt von Schlafplätzen von Greifvogelarten und Nahrungsflächen in unmittelbarer Umgebung der WEA in der Zeit zwischen dem 16.09. und Mitte Oktober nicht hinreichend ausgeschlossen worden sind. Während die entsprechend der LUBW-Hinweise 2021 vom Gutachter der Beigeladenen im Jahr 2020 durchgeführte Rastvogelerfassung zu einem weitläufigen Verteilungsgebiet ohne spezifische Häufungen gekommen ist, könnten die vom Antragsteller fotographisch dokumentierten Beobachtungen, auch aus der Zeit zwischen 16.09.2021 und Mitte Oktober 2021 (vgl. Anlage A4.1), eher als Hinweise auf ein einheitliches Rastvogelhabitat in unmittelbarer Umgebung der WEA verstanden werden, bestehend aus Schlafplatz und Nahrungsflächen. Soweit der Beigeladene und sein Gutachter die Fotos des Antragstellers als zufälligen Ausdruck seiner früheren Feststellungen zu „eintägigen Ansammlungen“ auch weitab der Waldinsel Lietenholz wertet (fachliche Stellungnahme Widerspruch vom 26.09.2022), hält der Senat ein neues, das heißt erst nach Abschluss der Rastvogeluntersuchung entstandenes und mehr als bloß vorübergehendes Phänomen nicht in nachvollziehbarer Weise für ausgeschlossen. Andererseits hat der Antragsteller aber zum Entscheidungszeitpunkt auch keinen Fortbestand der Besiedelung des Gebiets in der Zeit vom 16.09.2022 bis zum Zeitpunkt der vorliegenden Entscheidung dargelegt. Ginge man hingegen von voneinander entfernt liegenden Schlaf- und Nahrungshabitaten aus, vermag der Senat nicht nachzuvollziehen, auf welcher Grundlage im Bereich der WEA ein häufig frequentierter Flugkorridor zwischen Schlafplätzen und Nahrungsflächen bzw. zwischen verschiedenen Nahrungsflächen ausgeschlossen worden ist. So erschließt sich schon nicht, wo im Gebiet voneinander räumlich getrennte Schlaf- und wo Nahrungsplätze zu verorten wären, zwischen denen Flugkorridore entstehen könnten. Soweit der Antragsgegner von einer diffusen Verteilung im Gebiet auszugehen scheint, dürfte wohl insgesamt von einer vergleichsweise hochfrequenten Präsenz des Rotmilan auszugehen sein. So erfasste der Gutachter der Beigeladenen am 08.10.2021 noch 21 Exemplare, wovon sich 14 in einem Radius von 2 km um die hier gegenständliche WEA bewegten (vgl. Fachliche Stellungnahme zu Schlafplätze des Rotmilan vom 14.09.2021, S. 4). Die Beobachtungen des Antragstellers bestätigen dies (beispielsweise am 17.09.2021 neun, am 20.09.2021 drei und am 22.09.2021 acht Rotmilanindividuen, jeweils in der unmittelbaren Umgebung der Waldinsel Lietenholz und der WEA; am 14.09.2020 – also unmittelbar vor dem hier gegenständlichen Zeitraum – 21 Rotmilanindividuen). Vor diesem Hintergrund erschließt sich dem Senat nicht, wie ausgeschlossen werden konnte, dass einzelne Exemplare regelmäßig gerade auch einen Flugkorridor im Bereich der WEA nutzen werden. Schließlich hält der Senat auch die Erwägung für zweifelhaft, aus lokal gehäuften Rotmilan-Vorkommen folge deshalb keine signifikante Erhöhung des Tötungsrisikos, weil der Rotmilan vom Lietenholz aus in alle Richtungen fliegen könne. Insoweit hält der Senat – auch unter Berücksichtigung der unbestritten jedenfalls vorübergehend hochfrequenten Präsenz – für erklärungsbedürftig, wie auf dieser Grundlage ein Flugkorridor gerade auch im Bereich der WEA ausgeschlossen werden kann. In dem vom Lietenholz aus hinter der WEA gelegenen Gebiet liegen unbestritten attraktive Nahrungshabitate, in denen es auch nach der vom Gutachter vorgelegten Kartierung zu Sichtungen gekommen ist (vgl. Naturschutzfachliches Konzept vom 15.02.2021). b) Auch die Frage, ob den Regelungen zur UVP-Vorprüfung §§ 9, 7 Abs. 1 UVPG i. V. m. Ziffer 1.6.2 der Anlage 1 des UVPG hinreichend Rechnung getragen worden ist, stellt sich für den Senat insoweit als offen dar. Die gerichtliche Überprüfung der behördlichen Feststellung zu der Frage, ob ein Vorhaben zusätzliche erhebliche nachteilige oder andere erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen hervorrufen kann, beschränkt sich gemäß § 5 Abs. 3 Satz 2 UVPG auf die Fragen, ob die Vorprüfung entsprechend den Vorgaben des § 7 UVPG durchgeführt worden ist und ob das Ergebnis nachvollziehbar ist. Im gerichtlichen Verfahren zu beanstandende Rechtsfehler schließen die Nachvollziehbarkeit des Ergebnisses einer Vorprüfung aus, wenn entweder die Vorprüfung Ermittlungsfehler aufweist, die so schwer wiegen, dass durch sie das Ergebnis der Vorprüfung beeinflusst werden kann, oder das Ergebnis außerhalb des Rahmens einer zulässigen Einschätzung liegt (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschlüsse vom 06.08.2020 - 10 S 2941/19 - NuR 2021, 135, juris Rn. 16 und vom 04.10.2018 - 10 S 1639/17 - VBlBW 2019, 128, juris Rn. 6, jew. m. w. N.). Gemessen daran begegnet die UVP-Vorprüfung angesichts der vorstehend erläuterten Plausibilitätsdefizite in Bezug auf die Wahrung der rotmilanbezogenen artenschutzrechtlichen Vorgaben Zweifeln, die zu aufzuklären dem Hauptsacheverfahren vorbehalten sind. c) Die angesichts offener Erfolgsaussichten erforderliche Abwägung fällt zulasten des Antragstellers aus. Die gewichtigen, insbesondere in der Energieversorgungssicherheit wurzelnden Interessen des Antragsgegners und der Beigeladenen am Vollzug der Genehmigung müssen nicht zurückstehen. Der Antragsteller hat das Vorliegen besonderer Umstände, die im konkreten Einzelfall ausnahmsweise ein Abweichen von der gesetzgeberischen Grundentscheidung rechtfertigen, nicht dargetan. So lassen sich dem Vorbringen des Antragstellers (weiterhin) keine Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass die Genehmigung das Tötungsrisiko insgesamt – oder auch nur beschränkt auf einen bestimmten Zeitraum oder auf bestimmte Tageszeiten – massiv über die maßgebliche Signifikanzschwelle steigern würde und dass (deshalb) mit hoher Wahrscheinlichkeit mit Verlusten zu rechnen wäre. Schon nach seinem Vorbringen ist von einer Steigerung des Tötungsrisikos nicht im gesamten genehmigten Zeitraum, sondern allenfalls im Zeitraum bis Mitte Oktober auszugehen. Auch eine Dauerhaftigkeit des von ihm vor allem im Jahr 2021 beobachteten Phänomens hat der Antragsteller nicht ansatzweise dargetan. Weder liegen Erkenntnisse aus dem relevanten Zeitraum im Jahr 2020 noch aus diesem Jahr vor. 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Vor dem Hintergrund, dass die Beigeladene einen Antrag gestellt und deswegen ein eigenes Prozesskostenrisiko übernommen hat (§ 154 Abs. 3 VwGO), entspricht es der Billigkeit, ihre außergerichtlichen Kosten gemäß § 162 Abs. 3 VwGO ebenfalls dem Antragsteller aufzuerlegen. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 63 Abs. 2 Satz 1 GKG. Der Senat orientiert sich bei der Festsetzung des Streitwerts an Nr. 34.4 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (vgl. zur Orientierungswirkung dieser Rubrik bei Klagen gegen immissionsschutzrechtliche Genehmigungen VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 24.10.2017 - 8 S 1450/16 - juris, Rn. 7). Er geht insoweit, angesichts des begrenzten Gegenstands der angegriffenen Genehmigung, von 15.000 Euro aus. Er hält die in Nr. 1.5 Satz 1 des Streitwertkatalogs empfohlene Halbierung trotz der Irreversibilität der Verletzung des Tötungsverbots (darauf abstellend VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 22.12.2017 - 8 S 902/17 - juris Rn. 16) für angezeigt, weil diese Irreversibilität lediglich den begrenzten Zeitraum bis zu einer Hauptsachenentscheidung betrifft und der danach liegende Zeitraum unberührt bleibt. Der Beschluss ist unanfechtbar.