Urteil
3 S 4259/20
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg 3. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHBW:2023:0705.3S4259.20.00
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Leitsätze
1. Setzt eine Gemeinde in einem Bebauungsplan eine öffentliche Verkehrsfläche fest, die nach der planerischen Konzeption die Verkehrsbedeutung einer klassifizierten Straße haben soll, darf sie diese nicht als Gemeindestraße planen, sondern muss sie entsprechend den Einstufungskriterien des Landesstraßengesetzes bzw. des Bundesfernstraßengesetzes in die richtige Straßengruppe einstufen und dies auch in der Bauleitplanung zum Ausdruck bringen (wie VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 25.04.2007 - 5 S 2243/05 -). (Rn.21)
2. Plant die Gemeinde eine klassifizierte Straße im Wege eines planfeststellungsersetzenden Bebauungsplans, bedarf es der Zustimmung des künftigen Baulastträgers (wie Senatsurteil v. 09.02.2010 - 3 S 3064/07 -). (Rn.21)
Tenor
Der Bebauungsplan „Ortsentlastungsstraße Affalterbach“ der Gemeinde Affalterbach vom 9. Juli 2020 wird für unwirksam erklärt.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Setzt eine Gemeinde in einem Bebauungsplan eine öffentliche Verkehrsfläche fest, die nach der planerischen Konzeption die Verkehrsbedeutung einer klassifizierten Straße haben soll, darf sie diese nicht als Gemeindestraße planen, sondern muss sie entsprechend den Einstufungskriterien des Landesstraßengesetzes bzw. des Bundesfernstraßengesetzes in die richtige Straßengruppe einstufen und dies auch in der Bauleitplanung zum Ausdruck bringen (wie VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 25.04.2007 - 5 S 2243/05 -). (Rn.21) 2. Plant die Gemeinde eine klassifizierte Straße im Wege eines planfeststellungsersetzenden Bebauungsplans, bedarf es der Zustimmung des künftigen Baulastträgers (wie Senatsurteil v. 09.02.2010 - 3 S 3064/07 -). (Rn.21) Der Bebauungsplan „Ortsentlastungsstraße Affalterbach“ der Gemeinde Affalterbach vom 9. Juli 2020 wird für unwirksam erklärt. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Normenkontrollantrag ist zulässig und begründet. A. Der Normenkontrollantrag ist nach § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig, insbesondere fristgerecht innerhalb der Antragsfrist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO gestellt worden. Der Antragsteller ist als Eigentümer von im Plangebiet liegenden, teilweise seinem landwirtschaftlichen Nebenerwerbsbetrieb zugehörigen Grundstücken nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO antragsbefugt. Die Grundstücke sind im räumlichen Umfang von ca. 0,67 ha von planerischen Festsetzungen betroffenen und potentiell einem enteignenden Zugriff ausgesetzt. Die Antragsbefugnis wegen einer möglichen Eigentumsverletzung ist grundsätzlich zu bejahen, wenn sich - wie hier - der Eigentümer eines im Plangebiet gelegenen Grundstücks gegen eine bauplanerische Festsetzung wendet, die unmittelbar sein Grundstück betrifft (vgl. BVerwG, Beschl. v. 31.01.2018 - 4 BN 17.17 - juris Rn. 5; Urt. v. 27.08.2020 - 4 CN 4.19 - juris Rn. 10, jew. m. w. N.). Auch wenn der Bebauungsplan keine enteignungsrechtliche Vorwirkung hat, liegt in der Ausweisung einer öffentlichen Verkehrsfläche nach § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB eine Inhalts- und Schrankenbestimmung des (Grund-)Eigentums i.S.v. Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG, weshalb der Antragsteller als unmittelbar Betroffener die Überprüfung des Plans verlangen kann (vgl. Senatsurt. v. 09.02.2010 - 3 S 3064/07 - juris Rn. 39 m.w.N.). B. Der Antrag hat auch in der Sache Erfolg. I. Der Bebauungsplan weist zwar keine vom Antragsteller binnen Jahresfrist (vgl. § 215 Abs. 1 BauGB) gerügten oder sonst beachtlichen, von Ermittlungs- und Bewertungsfehlern nach § 2 Abs. 3 BauGB unabhängigen Verfahrensfehler auf. Er leidet jedoch in materiell-rechtlicher Hinsicht an einem beachtlichen Rechtsmangel, denn seine planerische Rechtfertigung ist nicht gegeben. 1. Nach § 1 Abs. 3 Satz 1 Hs. 1 BauGB haben die Gemeinden Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. § 1 Abs. 3 i. V. m. § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB eröffnet dabei den Gemeinden die Möglichkeit, durch bauplanerische Festsetzungen im Rahmen der Selbstverwaltung eine eigene gemeindliche „Verkehrspolitik“ zu betreiben (BVerwG, Urt. v. 28.01.1999 - 4 CN 5.98 - juris Rn. 18; Beschl. v. 22.04.1997 - 4 BN 1.97 - juris Rn. 3; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 14.09.2001 - 5 S 2869/99 - juris Rn. 45; Urt. v. 25.04.2007 - 5 S 2243/05 - juris Rn. 91; Urt. v. 30.04.2004 - 8 S 1374/03 - juris Rn. 22). Was im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB städtebaulich erforderlich ist, bestimmt sich maßgeblich nach der jeweiligen Konzeption der Gemeinde. Welche städtebaulichen Ziele die Gemeinde sich setzt, liegt in ihrem planerischen Ermessen. Der Gesetzgeber ermächtigt sie, die „Städtebaupolitik" zu betreiben, die ihren städtebaulichen Ordnungsvorstellungen entspricht. Nicht erforderlich im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB sind in aller Regel nur solche Bauleitpläne, die einer positiven Planungskonzeption entbehren und ersichtlich der Förderung von Zielen dienen, für deren Verwirklichung die Planungsinstrumente des Baugesetzbuchs nicht bestimmt sind. § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB ist ferner verletzt, wenn ein Bebauungsplan, der aus tatsächlichen oder Rechtsgründen auf Dauer oder auf unabsehbare Zeit der Vollzugsfähigkeit entbehrt, die Aufgabe der verbindlichen Bauleitplanung nicht zu erfüllen vermag. In dieser Auslegung setzt § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB der Bauleitplanung lediglich eine erste, wenn auch strikt bindende Schranke, die nur grobe und einigermaßen offensichtliche Missgriffe ausschließt. Sie betrifft die generelle Erforderlichkeit der Planung, nicht hingegen die Einzelheiten einer konkreten planerischen Lösung. Dafür ist das Abwägungsgebot maßgeblich, das im Hinblick auf gerichtliche Kontrolldichte, Fehlerunbeachtlichkeit und heranzuziehende Erkenntnisquellen abweichenden Maßstäben unterliegt. Deswegen kann die Abgewogenheit einer Bauleitplanung und ihrer Festsetzungen nicht bereits zum Maßstab für deren städtebauliche Erforderlichkeit gemacht werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 27.03.2013 - 4 C 13.11 - juris Rn. 9; Urt. v. 27.03.2013 - 4 CN 6.11 - juris Rn. 9; Beschl. v. 11.05.1999 - 4 BN 15.99 - juris Rn. 4; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 18.04.2018 - 5 S 2105/15 - juris Rn. 127; OVG Nordrh.-Westf., Urt. v. 30.05.2017 - 2 D 27/15.NE - juris Rn. 50). Aus § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB, wonach Verkehrsflächen Inhalt einer planerischen Festsetzung sein können, folgt allerdings nicht, dass das Mittel des Bebauungsplans für die Planung jedweder Art von Straße unbeschränkt zur Verfügung steht. Problemlos einsetzbar ist das bauplanungsrechtliche Instrumentarium bei Straßen, bei denen die Gemeinde nicht nur Planungsträgerin ist, sondern auch Trägerin der Straßenbaulast sein wird. § 37 Abs. 3 Satz 1 StrG eröffnet darüber hinaus die Möglichkeit, zum Gegenstand der Festsetzung in einem Bebauungsplan auch Landes- oder Kreisstraßen zu machen, die an sich nach § 37 Abs. 1 StrG zwingend oder fakultativ der Planfeststellung vorbehalten sind. Aussicht auf Verwirklichung bietet eine solche Planung freilich nur, wenn der zuständige Baulastträger sich zum Bau der Straße bereit erklärt. Ein planfeststellungsersetzender Bebauungsplan nach § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB i. V. m. § 37 Abs. 3 Satz 1 StrG stellt naturgemäß – abweichend vom Regelfall – keine (echte) Angebotsplanung dar, sondern ist – auch unter dem Aspekt der Finanzierbarkeit – auf „Erfüllung“ im Sinne unmittelbarer Verwirklichung durch den entsprechenden Baulastträger angelegt. Die Gemeinde muss sich daher darüber im Klaren sein und es auch in der Planung zum Ausdruck bringen, zu welcher Straßengruppe die geplante Straße gehören soll. Das ist nicht erst im Rahmen der bauleitplanerischen Abwägung (etwa mit Blick auf einzuhaltende Anbauverbote oder -beschränkungen), sondern schon – gerade auch mit Blick auf die Finanzierbarkeit und damit die Möglichkeit, die Planung auch zu verwirklichen – für die Planrechtfertigung von Bedeutung. In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass eine Gemeinde, wenn sie in einem Bebauungsplan eine öffentliche Verkehrsfläche festsetzt, die nach der planerischen Konzeption die Verkehrsbedeutung einer klassifizierten Straße haben soll, diese nicht als Gemeindestraße planen darf, sondern sie entsprechend den Einstufungskriterien des Landesstraßengesetzes bzw. des Bundesfernstraßengesetzes in die richtige Straßengruppe einstufen und dies auch in der Bauleitplanung zum Ausdruck bringen muss, und zwar beginnend mit dem Aufstellungsbeschluss. Bei der Einordnung der Straße in die richtige Straßengruppe handelt es sich um eine gebundene Entscheidung. Dabei verbietet es sich, der Gemeinde eine Auffangzuständigkeit für aus ihrer Sicht notwendige, vom an sich zuständigen Straßenbaulastträger jedoch nicht durchgeführte Straßenbaumaßnahme (z.B. den Bau einer Ortsumgehung) zuzuerkennen; die Frage, ob eine Gemeindestraße oder eine klassifizierte Straße geplant wird, ist im Normenkontrollverfahren voll überprüfbar (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 25.04.2007 - 5 S 2243/05 - juris Rn. 93, 96 m.w.N.). Die ausdrückliche Zustimmung des Baulastträgers zu dem Straßenbauvorhaben ist daher unabdingbare Voraussetzung für die Verwirklichung und damit für die Erforderlichkeit der Planung nach § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB, da andernfalls rechtliche Hindernisse der Planumsetzung entgegenstehen (Senatsurt. v. 09.02.2010 - 3 S 3064/07 - juris Rn. 65). 2. Soweit der Bebauungsplan im Nordwesten der Gemeinde die Landesstraße L 1127 leicht versetzt als Ortsentlastungsstraße Richtung Osten führt und bei km 0 + 370 Richtung Süden an die Marbacher Straße anbindet, beschreibt die Antragsgegnerin den Bebauungsplan unter Ziff. 2.6 der Planbegründung als aufgrund der Straßenklassifizierung planersetzend. Sie geht damit vor dem Hintergrund des § 37 Abs. 1 Sätze 1 und 2 StrG ersichtlich insoweit von einer Klassifizierung des Bauvorhabens als Landesstraße aus. Eine Zustimmung des Landes als Straßenbaulastträger gemäß § 43 Abs. 1 StrG ist gleichwohl nicht aktenkundig. Unter Ziffer 2.1 der Planbegründung wird lediglich festgestellt, dass ein Bebauungsplanverfahren der Gemeinde Affalterbach in Abstimmung mit dem Regierungspräsidium Stuttgart sowie dem Landratsamt Ludwigsburg die Rechtsgrundlage für die (gesamte) Baumaßnahme bilden soll. Den auf den gerichtlichen Hinweis zur fehlenden Aktenkundigkeit einer Zustimmung des Landes als Träger der Straßenbaulast im Bereich der L 1227 in der mündlichen Verhandlung von der Antragsgegnerin vorgelegten Schreiben des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 02.05.2007 und 09.02.2010 ist eine solche Zustimmung nicht zu entnehmen. Diese betreffen lediglich die Förderfähigkeit einer Ortsentlastungsstraße. Der den Schreiben zugrundeliegende, im Antrag der Gemeinde vom 13.06.2005 beschriebene Planungsstand sieht vor, die Umfahrung nach der Anbindung an die Erdmannhäuser Straße (K 1603) bis zur Marbacher Straße (L 1127) fortzuführen, um Verkehrsverlagerungen in die Ortsdurchfahrt Erdmannhausen zu vermeiden. Eine Verschwenkung der L 1127 ist hingegen der gemeindlichen Vorhabensbeschreibung nicht zu entnehmen, so dass schon deshalb den vorgelegten Schreiben des Regierungspräsidiums Stuttgart keine Zustimmung des Landes als Träger der Straßenbaulast zu entnehmen ist. 3. Auch soweit die Straßenplanung des Bebauungsplans nicht die Verschwenkung der L 1127 betrifft, fehlt dem Bebauungsplan die planerische Rechtfertigung, da es sich bei der vorgesehenen Ortsentlastungsstraße entgegen der der Planung zugrundeliegenden Annahme der Antragsgegnerin nicht um eine Gemeindestraße handelt. a) Schon in der Begründung zum Bebauungsplan-Vorentwurf vom 24.01.2011 wird die geplante Ortsentlastungsstraße als zwischengemeindliche Straße außerhalb bebauter Gebiete mit maßgebender Verbindungsfunktion und so als Straße der Kategorie A III nach den Richtlinien für integrierte Netzgestaltung und damit der Sache nach als Gemeindeverbindungsstraße im Sinne von § 3 Abs. 2 Nr. 1 StrG bezeichnet. Die Gemeinde ging auch ausweislich der Behandlung der Stellungnahmen aus der frühzeitigen Beteiligung (Stand 09.11.2011) und des Umweltberichts zur Begründung des Bebauungsplans (Stand 08.10.2018) ausdrücklich von einer in ihrer Straßenbaulast stehenden kommunalen Straße, mithin einer Gemeindestraße im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 3 StrG aus, was auch ihren Finanzierungsabsichten entspricht. Dies wurde von der Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung bekräftigt. b) Bei der geplanten Ortsentlastungsstraße handelt es sich jedoch nicht um eine Gemeindestraße. Straßen werden gemäß § 3 Abs. 1 StrG nach ihrer Verkehrsbedeutung in Gruppen eingeteilt. Der Begriff der Verkehrsbedeutung ist ein unbestimmter Rechtsbegriff und unterliegt als solcher voller gerichtlicher Kontrolle. Entscheidend für die Verkehrsbedeutung einer Straße sind die von ihr vermittelten räumlichen Verkehrsbeziehungen. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs weist deren Prüfung sowohl eine quantitative als auch eine qualitative Komponente auf. Zum einen ist bedeutsam, welchem Verkehr die Straßenverbindung tatsächlich dient bzw. welcher Verkehr für sie prognostiziert wird, also die Quantität der durch sie vermittelten Verkehrsbeziehungen.Zum anderen ist die sogenannte „Netzfunktion“, also die Funktion der Straße im Verkehrsnetz, von Relevanz (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 12.11.2015 - 5 S 2071/13 - juris Rn. 41 m.w.N.). Gemeindestraßen sind gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 3 a) StrG – in Abgrenzung zu Landes- und Kreisstraßen und neben bestimmten hier nicht relevanten Radschnellverbindungen – Straßen, die vorwiegend dem Verkehr zwischen benachbarten Gemeinden oder innerhalb der Gemeinden dienen oder zu dienen bestimmt sind. Sie dienen somit im Vergleich zu Kreisstraßen nicht vorwiegend dem überörtlichen, das heißt die Gemeinde lediglich passierenden Verkehr, sondern dem Verkehr, der in der Gemeinde seinen Anfangs- und/oder Endpunkt hat (Quellverkehr, Zielverkehr, Binnenverkehr). Nach der Planbegründung wird mit dem streitgegenständlichen Planvorhaben bezweckt, die Durchgangsverkehre aus dem Ort auf die geplante Ortsentlastungsstraße zu verlagern und gleichzeitig die Ziel- und Quellverkehre punktgenau dem jeweiligen Zielbereich ohne größere Umwege zuzuführen. Dass es dem Plangeber dabei maßgeblich um eine Verlagerung der Durchgangsverkehre geht, wird in der auf ein Schreiben des Gutachters vom 06.02.2018 zur Belastung der Winnender Straße bezogenen Feststellung deutlich, der Durchgangsverkehrsanteil liege bei ca. 64 % der werktäglichen Gesamtverkehrsbelastung und die Planbegründung für die Ortsentlastungsstraße sei somit eindeutig bestätigt. Der erhebliche Durchgangsverkehrsanteil in der Winnender Straße wurde bereits im Förderantrag vom 13.06.2005 neben der dortigen hohen Gesamtverkehrsbelastung und dem sehr hohen Schwerverkehrsanteil als Grund für die Planung der Ortsentlastungsstraße genannt. Auch die der Planung zugrundeliegenden Verkehrsuntersuchungen belegen, dass die geplante Ortsentlastungsstraße vor allem den Durchgangsverkehr und nur untergeordnet dem örtlichen Verkehr der Gemeinde zu dienen bestimmt ist. Zwar betonte der Gutachter in der mündlichen Verhandlung, dass die Ortsentlastungsstraße geeignet sei, wesentliche Teile des Ziel- und Quellverkehrs aufzunehmen, zum Beispiel den Verkehr von und zum Gewerbegebiet der Gemeinde. Darüber hinaus werde aber auch etwa die Winnender Straße um ca. zwei Drittel vom Durchgangsverkehr entlastet. Zum Anteil des von der Ortsentlastungsstraße aufzunehmenden Durchgangsverkehrs gab der Gutachter an, dass die Entlastung vom Durchgangsverkehr innerorts ca. 7.000 bis 8.000 Kraftfahrzeuge und die Gesamtentlastungswirkung der Straße 10.000 bis 11.000 Kraftfahrzeuge betrage. Diese Angaben entsprechen den dem Bebauungsplan zugrundeliegenden Verkehrsanalysen. In der Verkehrsuntersuchung 2007 wurden im Zeitbereich 15:00 Uhr bis 19:00 Uhr im gebildeten Kordon 2.748 Kfz/4 h als Durchgangsverkehr und damit ein Durchgangsverkehrsanteil von 56,8 % ermittelt. Hiervon entfielen 2.314 Kfz/4 h und damit 84,2 % auf Durchgangsverkehrsbeziehungen zwischen den an die Ortsentlastungsstraße anzuschließenden Straßen L 1127, K 1603 und K 1604 (ohne K 1674), dabei insbesondere auf die Beziehung L 1127-Süd und K 1603. Bezogen auf 24 Stunden wurde ein Durchgangsverkehr von 8.850 Kfz/24 h, davon zwischen den an die Ortsentlastungsstraße anzuschließenden Straßen L 1127, K 1603, K 1604 und K 1674 von 7.350 Kfz/24 h ermittelt. Für das Jahr 2020 wurde in der Verkehrsprognose November 2007 eine Belastung der Ortsentlastungsstraße je nach Abschnitt mit bis zu 10.000 Kfz/24 h prognostiziert. Die Fortschreibung der Verkehrsuntersuchung Oktober 2013 leitete aus den Analysewerten 2012 eine Verkehrszunahme im Durchgangsverkehr um 9,7 % ab, wobei in der Relation L 1127-Süd und L 1127-West das Durchgangsverkehrsaufkommen seit 2007 von 2.435 Kfz/24 h auf 3.035 Kfz/24 h und damit um 24 % und in der Relation L 1127-Süd und K 1603 von 3.455 Kfz/24 h auf 3.705 Kfz/24 h und damit um 7,2 % anstieg, so dass die abgeleitete Verkehrszunahme ersichtlich nicht maßgeblich auf Verkehrsbeziehungen zur südwestlich das Gemeindegebiet erschließenden K 1669 zurückzuführen ist, die von der östlich das Gemeindegebiet umschließenden Ortsentlastungsstraße nicht in nennenswertem Umfang aufgenommen werden. Zum Prognosehorizont 2025 wurde eine Zunahme des Fahrtenaufkommens insgesamt um ca. 8% und eine Belastung der Ortsentlastungsstraße mit je nach Abschnitt bis zu 11.100 Kfz/24 h prognostiziert. Damit bestehen keine Zweifel, dass es sich bei dem von der Ortsentlastungstraße aufzunehmenden Verkehr im Wesentlichen um den innerörtlichen Durchgangsverkehr und nur untergeordnet um Ziel-, Quell- und Binnenverkehr der Gemeinde handelt. Dass die geplante Ortsentlastungsstraße deshalb nicht als Gemeindestraße klassifiziert werden kann, wird auch durch deren Funktion im Verkehrsnetz bestätigt. Die Ortsentlastungsstraße knüpft im Südosten und im Nordwesten an die Landesstraße L 1127 und dazwischen an die drei Kreisstraßen K 1603, K 1604 und K 1674 an und verknüpft und verdichtet damit das vorhandene überörtliche Verkehrsnetz. Dass es sich bei dem von der Ortsentlastungsstraße aufzunehmenden Durchgangsverkehr nach den Angaben des Gutachters in der mündlichen Verhandlung im Wesentlichen um Durchgangsverkehr im Nahbereich unter 50 km handelt und auch die Verkehrsanalyse 2007 einen deutlichen Schwerpunkt des Durchgangsverkehrs im Gemeindegebiet als Ziel-, Quell- und Binnenverkehr des durch die Kommunen Marbach am Neckar, Kirchberg an der Murr, Erdmannhausen, Affalterbach, Ludwigsburg-Poppenweiler, Remseck-Hochberg, Waiblingen-Bittenfeld, Leutenbach-Weiler zum Stein und Burgstetten-Burgstall umgrenzten Nahbereichs (5.399 Kfz/4 h), einen deutlich geringeren Teil als solchen der Region Oberstenfeld, Auenwald, Stuttgart-Untertürkheim und Ludwigsburg-Tammerfeld (1.326 Kfz/4 h) und nur einen minimalen Anteil als weiträumigen Durchgangsverkehr von und zu entfernteren Orten (199 Kfz/4 h) ausmacht, ist insoweit unerheblich. Welcher Art der von der Ortsentlastungsstraße aufzunehmende Durchgangsverkehr ist, wäre lediglich für die Frage bedeutsam, ob die Ortsentlastungsstraße – wie im Regionalverkehrsplan Region Stuttgart vom 18.07.2018 (Stand 15.08.2022, Tab. 27, https://www.region-stuttgart.org/fileadmin/Verband_Region_Stuttgart/Verkehr/Dokumente/RVP_Textteil_Bearbeitungsstand.pdf) angenommen – als Landesstraße oder aber als Kreisstraße zu klassifizieren wäre. 4. Kann nach alledem die geplante Ortsentlastungsstraße insgesamt nicht als Gemeindestraße angesehen werden, ist wegen der fehlenden Zustimmung des tatsächlichen Trägers der Straßenbaulast bzw. der fehlerhaften straßenrechtlichen Zuordnung des Planvorhabens durch die Gemeinde der Bebauungsplan insgesamt für unwirksam zu erklären. Dabei kann offenbleiben, ob der Bebauungsplan eine notwendige oder nur eine fakultative Planfeststellung ersetzt. Landesstraßen dürfen gemäß § 37 Abs. 1 Satz 1 StrG nur gebaut werden, wenn der Plan vorher festgestellt ist. Für den Bau einer Kreis- oder Gemeindestraße ist nach § 37 Abs. 4 Satz 1 StrG ein Planfeststellungsverfahren durchzuführen, soweit (nach dem Umweltverwaltungsgesetz) eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist. Für die geplante, mehr als 2 km lange Ortsentlastungsstraße besteht unabhängig von ihrer Klassifizierung als Landes- oder Kreisstraße gemäß § 12 UVPG i.V.m. Nr. 1.4.2 der Anlage 1 – im Übrigen auch als Gemeindestraße nach Nr. 1.5.1 der Anlage – keine grundsätzliche UVP-Pflicht nach § 12 Abs. 1 UVwG; es ist aber nach § 12 Abs. 2 UVwG eine allgemeine Vorprüfung zur Feststellung der UVP-Pflichtigkeit durchzuführen. Selbst wenn eine solche keine UVP-Pflichtigkeit ergäbe, kann nach § 37 Abs. 1 Satz 2 StrG auch für den Bau von Kreisstraßen auf Antrag des Trägers der Straßenbaulast ein Planfeststellungsverfahren durchgeführt werden. Planersetzend sind nach § 37 Abs. 3 Satz 1 StrG Bebauungspläne nach § 9 BauGB bezogen auf die Planfeststellung nach Absatz 1 und nicht nur nach Absatz 1 Satz 1. Ein solcher planfeststellungsersetzender Bebauungsplan ist auch auf „Erfüllung“ im Sinne unmittelbarer Verwirklichung durch den entsprechenden Baulastträger unabhängig davon angelegt, ob er eine notwendige oder nur eine fakultative Planfeststellung ersetzt. Wie dargelegt, schließt die Verkennung der nicht bei der Antragsgegnerin liegenden Straßenbaulast unabhängig von deren Finanzierungsbereitschaft die Planrechtfertigung aus, denn die Gemeinde ist mangels Auffangzuständigkeit auch am selbstfinanzierten Bau einer nicht ihrer Straßenbaulast unterliegenden Straße gehindert. Damit wird auch verhindert, dass auf diese Weise dem tatsächlich zuständigen Straßenbaulastträger eine Straßenbaumaßnahme aufgedrängt wird, deren Unterhaltungslast er zu tragen hätte. C. Ergänzend weist der Senat auf Folgendes hin: I. Der Einwand des Antragstellers, die räumliche Abgrenzung des Plangebiets schließe Flächen ein, für die der Bebauungsplan keine Festsetzungen treffe, stellt hingegen die städtebauliche Erforderlichkeit des Bebauungsplans nicht in Frage. Das Planungsermessen der Gemeinde erstreckt sich auch auf die räumliche Festlegung des Geltungsbereichs des Bebauungsplans. Bei der Abgrenzung der Plangebiete hat die Gemeinde generell ein tendenziell weites Ermessen (vgl. dazu OVG Nordrh.-Westf., Urt. v. 30.05.2017 - 2 D 27/15.NE - juris Rn. 56). Zwar darf der Bebauungsplan mit seinem räumlichen Geltungsbereich nicht weiter reichen, als dies nach der planerischen Konzeption der Gemeinde erforderlich ist (BVerwG, Beschl. v. 20.11.1995 - 4 NB 23.94 - juris Rn. 12). Die städtebauliche Erforderlichkeit ist aber grundsätzlich nicht flächenbezogen festzustellen, d.h. sie setzt nicht voraus, dass für jede einzelne vom Plangebiet umfasste Fläche Festsetzungen getroffen werden, die durch die gemeindliche Konzeption gerechtfertigt werden. Maßgeblich ist vielmehr, ob einerseits die getroffenen Festsetzungen im Plangebiet von der Konzeption getragen sind und andererseits unterlassene Festsetzungen die Konzeption nicht in Frage stellen. Ausgehend hiervon kann von einem städtebaulichen Missgriff vorliegend keine Rede sein. Hintergrund der großzügigen Gebietsabgrenzung unter Einbeziehung von Grundstücken bzw. Grundstücksflächen, für die keine Festsetzungen getroffen wurden, ist die erst spät im Verfahren erfolgte Planung des Feldwegenetzes. Die Gemeinde war auch nicht gehalten, das Plangebiet bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan auf die Grundstücke bzw. Grundstücksteile zu beschränken, die von der geplanten Ortsentlastungsstraße unmittelbar betroffen sind, denn für die sonstigen Flächen im Geltungsbereich des einfachen Bebauungsplans wurden gerade keine Festsetzungen getroffen. Die Zulässigkeit von Vorhaben auf diesen Flächen richtet sich somit nach §§ 30 Abs. 3, 34, 35 BauGB. Zwar können im Einzelfall auch erhebliche Regelungslücken im Plangebiet Zweifel an einer die Planung rechtfertigenden Konzeption begründen (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 18.09.1998 - 8 S 290/98 - juris Rn. 20 f.). Die auf die Planung einer Ortsumgehungsstraße ausgerichtete Konzeption des streitgegenständlichen Bebauungsplans wird jedoch durch die in unmittelbarer Nähe der geplanten Straße gelegene Flächen einbeziehende Abgrenzung des Plangebiets nicht in Frage gestellt. Angesichts dieser auf ein konkretes Vorhaben bezogenen Zielrichtung war es nicht geboten, durch im Ergebnis das gesamte Plangebiet umfassende Festsetzungen einen Gesamtrahmen vorzugeben. II. Soweit der Antragsteller methodische Fehler der dem Bebauungsplan zugrunde gelegten Verkehrsuntersuchung geltend macht und den Prognosehorizont als unzureichend rügt, ist sein Vorbringen nach den dargestellten Maßstäben von vornherein ungeeignet, die Erforderlichkeit der Planung i.S.v. § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB in Frage zu stellen. Denn der Gemeinde steht für die Frage der städtebaulichen Erforderlichkeit ein sehr weites planerisches Ermessen zu; einer konkrete „Bedarfsanalyse“ für die Straßenplanung bedarf es nicht (vgl. BVerwG, Beschl. v. 14.08.1995 - 4 NB 21.95 - juris Rn. 3; Senatsurt. v. 09.02.2010 - 3 S 3064/07 - juris Rn. 63; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 30.04.2004 - 8 S 1374/03 - juris Rn. 22; Urt. v. 25.04.2007 - 5 S 2243/05 - juris Rn. 91; BayVGH, Urt. v. 10.12.2020 - 1 N 16.682, 1 N 16.896 - juris Rn. 30). Die Verkehrswirksamkeit der geplanten Ortsentlastungsstraße entsprechend der Zielrichtung der Antragsgegnerin würde durch die vom Antragsteller vorgetragenen Mängel auch dann nicht in Frage gestellt, wenn sie vorlägen. Auch ein Verstoß gegen das Abwägungsgebot nach §§ 2 Abs. 3, 1 Abs. 7 BauGB ist bezogen auf die zugrunde gelegte Verkehrsuntersuchung, die prognostizierte Verkehrswirksamkeit und ähnlich wirksame Alternativen zur Errichtung einer Ortsentlastungsstraße nicht ersichtlich. Im Hinblick auf den bei einer etwaigen Neuplanung in den Blick zu nehmenden abweichenden Prognosehorizont sieht der Senat von weiteren Ausführungen hierzu ab. III. Entgegen der Auffassung des Antragstellers stehen naturschutzrechtliche Belange in Bezug auf den Biotopschutz dem Bebauungsplan nicht entgegen. Die Vermeidung und der Ausgleich voraussichtlich erheblicher Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes sowie der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts in seinen in § 1 Abs. 6 Nr. 7a BauGB bezeichneten Bestandteilen sind gemäß § 1a Abs. 3 Satz 1 BauGB in der Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB zu berücksichtigen. Gegenüber anderen öffentlichen, beispielhaft in § 1 Abs. 5 Satz 2 BauGB aufgeführten Belangen haben die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege insoweit eine herausgehobene Bedeutung, als in der Bauleitplanung nicht nur darüber zu entscheiden ist, ob sich die Eingriffe in Natur und Landschaft im Planbereich überhaupt rechtfertigen lassen, sondern auch darüber, ob und in welchem Umfang für - angesichts vorrangiger städtebaulicher Erfordernisse - unvermeidbare Beeinträchtigungen Ausgleich und Ersatz zu leisten ist. Die Gemeinde hat danach bei der Aufstellung eines Bebauungsplans zu prüfen, ob aufgrund des Plans Eingriffe in Natur und Landschaft im Sinne des § 14 Abs. 1 BNatSchG zu erwarten sind. Sie hat ferner Erwägungen darüber anzustellen, ob und wie sich die festgestellten Eingriffsfolgen sachgemäß bewältigen lassen. Trägt die Gemeinde diesen Pflichten nicht hinreichend Rechnung, liegt hierin ein Ermittlungsdefizit (s.a. Senatsurt. v. 24.05.2022 - 3 S 1813/19 - juris Rn. 81). Die vom Antragsteller benannten Feldhecken im Bereich „OES Bau-km 0+160 bis 0+307 und Marburger Str. Bau-km 0+066 bis 0+149“ sind nicht in der Biotopkartierung der Landesanstalt für Umwelt Baden-Württemberg (https://udo.lubw.baden-wuerttemberg.de), wohl aber in den Eingriffsregelungen im Bericht zum Grünordnungsplan erfasst. Das Biotop 17021-118-0943 (Feldhecken Kirchberger Weg) ist im Bericht zum Grünordnungsplan als nicht mehr existierend dargestellt. Für die Rodung der Feldhecken Bonholz (Biotop Nr. 17021-118-0944) erteilte das Landratsamt Ludwigsburg mit Bescheid vom 16.05.2018 eine naturschutzrechtliche Ausnahme nach § 30 Abs. 4 BNatSchG i. V. m. § 33 Abs. 1 NatSchG, was in die Abwägung des Gemeinderats eingestellt wurde. Als Ersatz für die Beseitigung des Biotops ist auf dem nordöstlich gelegenen gemeindeeigenen Flurstück Flst.-Nr. xxxxxx eine näher bezeichnete Feldhecke gleicher Größe anzulegen. Das Biotop Nr. 17022-118-0955 (Feldgehölz Wolfsölder Weg) wird nach dem Bericht zum Grünordnungsplan im Umfang von rund 100 m² vorübergehend für die Verlegung einer Hochdruck-Gasleitung in Anspruch genommen. Ein Ausgleich erfolgt im Rahmen der Eingriffsregelung. Entgegen der Behauptung des Antragstellers ist in der Tabelle 5.1 im Bericht zum Grünordnungsplan dieser Eingriff nicht nur bezogen auf das Schutzgut Boden (S. 165), sondern auch bezogen auf das Schutzgut Tiere und Pflanzen (S. 170 f.) aufgeführt. IV. Artenschutzrechtliche Belange in Bezug auf den Steinkauz stehen dem Bebauungsplan ebenfalls nicht entgegen. Die Planungsbefugnis der Gemeinde nach § 1 Abs. 3 BauGB hängt maßgeblich von der Prüfung ab, ob wegen des Vorkommens von wildlebenden Tieren der streng oder besonders geschützten Arten oder der europäischen Vogelarten zu erwarten ist, dass die Zugriffsverbote in § 44 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 BNatSchG der Realisierung der Planung dauerhaft entgegenstehen werden oder ob diese gegebenenfalls im Wege einer Legalausnahme oder bei Vorliegen einer Ausnahmelage überwunden werden können. Das Erfordernis der Vollzugsfähigkeit des Plans sichert die Beachtung artenschutzrechtlicher Zugriffsverbote bereits im Verfahren der Planaufstellung. Sind frühzeitig Konflikte erkennbar, an denen die Planung im Vollzug aller Voraussicht nach scheitern wird, verfehlt diese ihren gestalterischen Auftrag. Dem Plangeber obliegt es deshalb, im Verfahren der Planaufstellung vorausschauend zu ermitteln und zu beurteilen, ob die vorgesehenen Festsetzungen auf überwindbare artenschutzrechtliche Hindernisse treffen würden, und von Festsetzungen, denen ein dauerhaft rechtliches Hindernis in Gestalt artenschutzrechtlicher Verbote entgegenstünde, Abstand zu nehmen. Soweit kein gesetzlicher Ausnahmefall nach § 44 Abs. 5 BNatSchG, der Ausnahmen von den Verboten zulässt, vorliegt, kommt es für die Beurteilung der Vollzugsfähigkeit eines Bebauungsplans darauf an, ob die Verwirklichung der in ihm vorgesehenen Festsetzungen durch Zulassung einer behördlichen Ausnahme nach § 45 Abs. 7 BNatSchG ermöglicht werden kann. Nicht die Ausnahme als solche, wohl aber das Vorliegen einer Ausnahmelage ist dabei Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit des Plans. Liegt eine Ausnahmelage vor, ist es dem Plangeber aus Gründen des Artenschutzes nicht verwehrt, in diese „hineinzuplanen" (zum Ganzen BVerwG, Beschl. v. 25.08.1997 - 4 NB 12.97 - juris Rn. 14; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 18.04.2018 - 5 S 2105/15 - juris Rn. 128 ff.; OVG Hamburg, Urt. v. 11.04.2019 - 2 E 8/17 - juris Rn. 46 ff. m.w.N.; BayVGH, Urt. v. 07.10.2022 - 9 N 21.190 - juris Rn. 26 ff.). Hinsichtlich einer vom Antragsteller behaupteten Gefährdung des Steinkauzes durch Licht- und Lärmeinwirkungen des künftigen Verkehrs der Ortsentlastungsstraße ist ein Verbotstatbestand des § 44 BNatSchG nicht erfüllt. Auf den Hinweis eines Bürgers im Rahmen der 2016 durchgeführten Öffentlichkeitsbeteiligung zum Vorkommen des Steinkauzes wurde 2017 eine Bestandsaufnahme durchgeführt und ein Steinkauz mit einem Brutplatz auf dem Flurstück 3411 im Abstand von 90 m zur geplanten Trasse festgestellt. Daraufhin wurde das Maßnahmekonzept geändert. Mit den Vermeidungsmaßnahmen M2a und M3a soll auf einer Fläche von 2,3 ha den Steinkäuzen eine brutplatznahe Nahrungssuche ermöglicht und ebenso wie durch straßenbegleitende Böschungen (M6) das Kollisionsrisiko an der geplanten Ortsentlastungsstraße maßgeblich reduziert werden. Das Tötungsverbot nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG ist auch nach den gutachterlichen Aussagen durch das Vorhaben nicht berührt. Hinsichtlich des Störungsverbots nach § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG führte der Gutachter aus, der Steinkauz gehöre zu den Arten mit mittlerer Lärmempfindlichkeit; im 100m-Korridor zur Trasse sei von einer Abnahme der Habitatseignung von 40% auszugehen, wobei durch die Änderung der Kompensationsmaßnahmen eine Revier-erhaltung zu erwarten sei. Selbst bei einem Revierverlust liegt jedoch aufgrund der Bestandszahlen und -entwicklung im Landkreis Ludwigsburg als Bezugsgröße der lokalen Population ein Verstoß gegen das Störungsverbot nicht vor. Nach der Legaldefinition des § 44 Abs. 1 Nr. 2 Hs. 2 BNatSchG ist eine nach Halbsatz 1 verbotene erhebliche Störung nur dann gegeben, wenn sich durch die Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtert. Die in § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG zum Ausdruck kommende populationsbezogene Bestimmung der Erheblichkeitsschwelle steht dabei mit Art. 12 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen (ABl. L 206 S. 7), zuletzt geändert durch Art. 1 ÄndRL 2013/17/EU des Rates vom 13. Mai 2013 (ABl. L 158 S. 193) - FFH-RL -, in Einklang, der einen art- bzw. populationsbezogenen Schutzansatz verfolgt (vgl. BVerwG, Urt. v. 06.10.2022 – 7 C 4.21 –, juris Rn. 33). Nach den Ausführungen im „Grünordnungsplan - Ergänzung“ gehört der Steinkauz jedoch zu den verbreiteten Brutvögeln der Streuobstwiesen im Landkreis Ludwigsburg und weist die lokale Population einen günstigen Erhaltungszustand auf, so dass der Revierverlust einem Verlust von nur 0,4 % der lokalen Population entspräche. Der Erhaltungszustand der lokalen Population des Steinkauzes wäre damit auch bei einem Revierverlust nicht beeinträchtigt. V. Auch in Bezug auf die Fledermaus zeigt der Antragsteller dem Bebauungsplan entgegenstehende artenschutzrechtliche Belange nicht auf. Das Tötungsverbot des § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG erfasst verkehrsbedingte Tierverluste infolge von Straßenbaumaßnahmen allein dann, wenn sich das Kollisionsrisiko für Exemplare der betroffenen Arten in signifikanter Weise erhöht (s.a. § 44 Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 BNatSchG). Verbleibt die betriebsbedingte Gefahr von Kollisionen im Straßenverkehr unter Berücksichtigung der vorgesehenen Schadensvermeidungsmaßnahmen innerhalb des Risikobereichs, der mit einem Verkehrsweg im Naturraum immer verbunden ist, vergleichbar dem Risiko, dem einzelne Exemplare der jeweiligen Art im Rahmen des allgemeinen Naturgeschehens stets ausgesetzt sind, wird das Tötungsverbot hingegen nicht erfüllt. Umstände, die für die Beurteilung der Signifikanz eine Rolle spielen, sind insbesondere artspezifische Verhaltensweisen, häufige Frequentierung des durchschnittenen Raums und die Wirksamkeit vorgesehener Schutzmaßnahmen (BVerwG, Urt. v. 31.03.2023 – 4 A 11.21 –, juris Rn. 124, Beschl. v. 06.03.2014 - 9 C 6.12 - juris Rn. 58; Urt. v. 08.01.2014 - 9 A 4.13 - juris Rn. 99, Urt. v. 14.07.2011 - 9 A 12.10 - juris Rn. 99; Senatsbeschl. v. 06.07.2016 - 3 S 942/16 - juris Rn. 42). Nach diesem Maßstab ist der Verbotstatbestand des § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG in Bezug auf die nach Anhang IV zur Richtlinie 92/43/EWG (FFH-Richtlinie) streng zu schützende Fledermaus (Microchiroptera) nicht erfüllt. Auf Grundlage der Feststellungen im Grünordnungsplan zum Bestand von neun Fledermausarten im Untersuchungsgebiet, zu deren Quartieren und – nordöstlich von Affalterbach teilweise stark frequentierte – Flugrouten wurde die Maßnahme M6 vorgesehen, um die Fledermäuse zu den Brücken im Beckental zu lenken, so ein Kollisionsrisiko von Fledermäusen mit Kraftfahrzeugen zu minimieren und damit einen Verbotstatbestand nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG zu vermeiden. Weitere Leitstrukturen werden gebildet durch Baumreihen am Wirtschaftsweg Flst.-Nr. xxxx (M5, „Beckentalweg im Bereich 1 + 600 bis 1 + 690 rechts“) und östlich der Brücke Holzäcker (M5b) sowie durch Obstwiesen (M3 und M3a). Nach Angaben des Gutachters sind Bäume mit einem Stammumfang von 14 cm bis 16 cm ausreichend groß, dass ihnen eine Leitwirkung zukommt. Die Bepflanzung müsse keine dichte Barriere darstellen, sondern für die Fledermaus erkennbare Landmarken bieten, um der Orientierung und der Führung der Flugwege zu dienen. Die fehlende Belaubung im Winter, Nebel oder Schneefall seien entgegen der vom Antragsteller erhobenen Bedenken unerheblich, da unter diesen Bedingungen keine Fledermaus-Transferflüge erfolgten. Die Jagd natürlicher Feinde entlang der Leitwege ordne sich in das normale Naturgeschehen ein. Abseits von Quartieren spiele diese zudem abgesehen von Tagflügen eine untergeordnete Rolle. Die Beckentalbrücke sei ausreichend dimensioniert, um von Fledermäusen unterflogen zu werden. Verkehrslärm beeinflusse in einem sehr eng begrenzten Bereich nahe der Straße das Beutefindungsvermögen, nicht aber die Raumorientierung. Das Echoortungssystem der Fledermäuse verhindere wirksam eine Kollision mit der Beckentalbrücke. Nach diesen plausiblen gutachterlichen Ausführungen bestehen keine Zweifel an der Wirksamkeit der artenschutzrechtlichen Minimierungsmaßnahme, ein signifikant erhöhtes Kollisionsrisiko für Fledermäuse durch die geplante Ortsentlastungsstraße und damit einen Verstoß gegen das Zugriffsverbot nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG auszuschließen. VI. Artenschutzrechtliche Belange stehen dem Bebauungsplan auch nicht in Bezug auf die Feldlerche und die Schleiereule entgegen. 1. Ein die Erforderlichkeit der Planung ausschließendes rechtliches Hindernis besteht entgegen der Auffassung des Antragstellers nicht in einem Verstoß gegen das Tötungsverbot nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG infolge eines mit der Ortsentlastungsstraße verbundenen Kollisionsrisikos für Feldlerchen und Schleiereulen. Nach den Ausführungen im „Fachbeitrag Fauna und Artenschutzfachbeitrag“ kann für die europäischen Vogelarten der Verbotstatbestand vermieden werden und ist ein das allgemeine Lebensrisiko signifikant übersteigendes Kollisionsrisiko durch den Betrieb der Ortsentlastungsstraße nicht zu erwarten. Der Schleiereule, die nach Auskünften benachbarter Landwirte nördlich von Affalterbach am Beckenbachweg unregelmäßig auftrete, dienten die entlang der Trasse vorgesehenen Gehölzpflanzungen als Überflughilfen. Am Aussiedlerhof östlich von Affalterbach seien in den Untersuchungsjahren keine Hinweise auf eine Brut gefunden worden. Hinsichtlich der Feldlerche liegen keine artspezifischen gutachterlichen Äußerungen vor. Die Feldlerche wurde auch nicht nur in dem Bereich nachgewiesen, in welchem Schleiereule und Fledermäuse vorkommen und die entsprechenden Schutzmaßnahmen wirken. Jedenfalls nördlich des geplanten Kreisverkehrs an der K 1604 sind auch relativ straßennahe Reviere zu finden. Nach den Übergeordneten Kriterien zur Bewertung der Mortalität wildlebender Tiere im Rahmen von Projekten und Eingriffen – (Bernotat/Dierschke, 3. Fassung, Stand 20.09.2016, Tab. 41, https://www.bfn.de/sites/default/files/2021-09/Bernotat_Dierschke_2016.pdf, ebenso Teil II.2: Arbeitshilfe zur Bewertung der Kollisionsgefährdung von Vögeln an Straßen, 4. Fassung, Stand 31.08.2021, https://www.natur-und-erneuerbare.de/fileadmin/Daten/Download_Dokumente/MGI/MGI_II_2_Stra%C3%9Fe.pdf) ist jedoch das Kollisionsrisiko von Feldlerchen an Straßen als gering einzuschätzen. Angesichts dieser Umstände sind dem Vorbringen des Antragstellers keine Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass die Ortsentlastungsstraße entgegen den Feststellungen im Fachbeitrag Fauna und Artenschutzfachbeitrag eine signifikante Erhöhung des Tötungsrisikos für Feldlerchen bewirkt. 2. Nach den Festsetzungen des Bebauungsplans sind als vorgezogene Ausgleichsmaßnahme Buntbrachestreifen als Brut- und Nahrungsflächen für die Feldlerche (M12) entsprechend der Darstellung im Plan 2.6 zum Grünordnungsplan auf Teilen näher benannter Grundstücke außerhalb des Plangebiets im Gewann „Siebzehn Morgen“ anzulegen. Hierzu verpflichtete sich die Gemeinde in einem naturschutzrechtlichen Ausgleichsvertrag mit dem durch das Landratsamt Ludwigsburg vertretenen Land Baden-Württemberg vom 22.11.2019. Soweit die Flächen nicht in ihrem Eigentum stehen, verpflichtete sich die Gemeinde unter § 4 des Vertrages, die Maßnahmen nach Abstimmung mit dem Landratsamt an anderer Stelle mit demselben Wirkungsgrad auszuführen, ggf. durch Erwerb oder dingliche Sicherung entsprechender Flächen. Die vorgezogene Ausgleichsmaßnahme M12 ist nach § 5 Abs. 1 des Vertrages dergestalt variabel, als sie innerhalb des im Plan 2.6 des Grünordnungsplans dargestellten Flächenpools in Abstimmung mit dem Landratsamt umgesetzt werden kann. a) Ein der Erforderlichkeit des Bebauungsplans entgegenstehendes Vollzugshindernis oder ein Abwägungsfehler ergibt sich diesbezüglich auch unter Berücksichtigung des nicht gesicherten Flächenerwerbs im Flurbereinigungsverfahren nicht. Der Ausgleichvoraussichtlich erheblicher Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes sowie der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts erfolgt nach § 1a Abs. 3 Satz 2 BauGB durch geeignete Darstellungen und Festsetzungen nach den §§ 5 und 9 BauGB als Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich.Soweit dies mit einer nachhaltigen städtebaulichen Entwicklung und den Zielen der Raumordnung sowie des Naturschutzes und der Landschaftspflege vereinbar ist, können die Darstellungen und Festsetzungen auch an anderer Stelle als am Ort des Eingriffs erfolgen, Satz 3.Anstelle von Darstellungen und Festsetzungen können nach § 1a Abs. 3 Satz 4 BauGB auch vertragliche Vereinbarungen nach § 11 BauGB oder sonstige geeignete Maßnahmen zum Ausgleich auf von der Gemeinde bereitgestellten Flächen getroffen werden. Die zur Herstellung der Vollzugsfähigkeit des Bebauungsplans als erforderlich angesehenen Maßnahmen müssen durchführbar sein und es muss auch ausreichend gesichert sein, dass sie durchgeführt werden (vgl. Senatsurt. v. 24.05.2022 - 3 S 1813/19 - juris Rn. 127; HessVGH, Urt. v. 15.12.2021 - 3 C 1465/16.N - juris Rn. 120 f.). Die verschiedenen Möglichkeiten des Plangebers, das Ziel eines Ausgleichs für den vorgesehenen Eingriff zu erreichen – Festsetzungen im Bebauungsplan, vertragliche Vereinbarungen nach § 11 BauGB und sonstige geeignete Maßnahmen auf von der Gemeinde bereitgestellten Flächen – stehen gleichwertig nebeneinander, so dass ein Mindestmaß an rechtlicher Bindung der Gemeinde zu verlangen und so die Ausgleichsmaßnahmen hinreichend rechtlich zu sichern sind (BVerwG, Urt. v. 19.09.2002 - 4 CN 1/02 - juris Rn. 51; OVG Nordrh.-Westf., Urt. v. 05.12.2017 - 10 D 97/15.NE - juris Rn. 30). Die Konfliktbewältigung darf nicht aufgrund der Art der Planung im Ergebnis offenbleiben, etwa weil sich die Vorstellungen, die der Abwägung zugrunde lagen, doch nicht realisieren lassen (BVerwG, Beschl. v. 14.07.1994 - 4 NB 25.94 - juris Rn. 5; Beschl. v. 18.11.1997 - 4 BN 26.97 - juris Rn. 13; Nds. OVG, Urt. v. 17.12.1998 - 1 K 4008/97 - juris Rn. 14). Das Erfordernis einer hinreichenden rechtlichen Sicherung der Ausgleichsmaßnahmen soll verhindern, dass die Gemeinde sich von einseitigen Erklärungen, die eine bestimmte Kompensation in Aussicht stellen, im Nachhinein wieder lossagt oder von ihr zunächst zum Ausgleich vorgesehene Flächen wieder zurückzieht. Dieser Gefahr muss die Gemeinde in angemessener Weise Rechnung tragen, ohne dass das Gesetz sie hierzu auf ein bestimmtes Vorgehen festlegt (BVerwG, Urt. v. 19.09.2002 - 4 CN 1/02 - juris Rn. 52; OVG Nordrh.-Westf., Urt. v. 18.12.2009 - 7 D 124/07.NE u.a. - juris Rn. 195; OVG Rh.-Pf., Urt. v. 17.01.2007 - 8 C 11088/06 - juris Rn. 27). Entgegen der Auffassung des Antragstellers sind die externen Kompensationsmaßnahmen in einer den Voraussetzungen des § 1a Abs. 3 Satz 4 BauGB genügenden Weise gesichert. Zwar standen zum maßgeblichen Zeitpunkt der Beschlussfassung die fokussierten Flächen nicht gesichert tatsächlich zur Verfügung. Dies lässt aber die Ausgleichsmaßnahme selbst nicht als so unsicher erscheinen, dass von einer nicht ordnungsgemäßen Durchführung der Planung auszugehen wäre. Eine von der Gemeinde bereitgestellte Fläche im Sinne von § 1a Abs. 3 Satz 4 Alt. 2 BauGB ist eine solche, die sich bereits im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses im Eigentum der Gemeinde befindet oder für die in sonstiger Weise zumindest ein zeitlich unbefristetes Verfügungsrecht gesichert ist (vgl. Nds. OVG, Urt. v. 08.09.2021 - 1 KN 115/19 - juris Rn. 41; Nds. OVG, Urt. v. 05.04.2001 - 1 K 2758/00 - juris Rn. 18; OVG Nordrh.-Westf., Urt. v. 05.12.2017 - 10 D 97/15.NE - juris Rn. 32; OVG Rh.-Pf., Urt. v. 17.01.2007 - 8 C 11088/06 - juris Rn. 27, 30 f.). Um derartige Flächen handelt es sich bei den im Grünordnungsplan und im naturschutzrechtlichen Ausgleichsvertrag mit dem durch das Landratsamt Ludwigsburg vertretenen Land Baden-Württemberg genannten, im Gewann „Siebzehn Morgen“ gelegenen Flurstücken nicht. Die für die Ausgleichsmaßnahme vorgesehenen Flächen stehen nicht im Eigentum der Antragsgegnerin und ihre Nutzung ist auch nicht mit den jeweiligen Eigentümern vertraglich gesichert. Die Antragsgegnerin ging vielmehr nur davon aus, die Flächen im Rahmen des Flurbereinigungsverfahrens zugewiesen zu bekommen. Gleichwohl fehlte es in dem nach § 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB maßgeblichen Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses nicht an der erforderlichen (vollständigen) Sicherung der festgelegten externen Ausgleichsmaßnahmen für die mit der Planung verbundenen Eingriffe in Natur und Landschaft. Die Umsetzung des Bebauungsplans liegt allein in der Hand der Gemeinde und es ist kein Zweifel veranlasst, dass mit der Umsetzung erst begonnen wird, nachdem die Gemeinde die Verfügungsmacht über die zur Kompensation vorgesehenen externen Flächen erlangt hat (vgl. dazu OVG Nordrh.-Westf., Urt. v. 18.12.2009 - 7 D 124/07.NE u.a. - juris Rn. 199). Die Antragsgegnerin hat die Ausgleichsmaßnahmen auch nicht nur mit der unteren Naturschutzbehörde abgesprochen, sondern sich gegenüber dem Träger der unteren Naturschutzbehörde in einem städtebaulichen Vertrag nach § 11 BauGB zu diesen verpflichtet. Der Eingriff durch das Straßenbauvorhaben kann daher erst erfolgen, wenn die Antragsgegnerin als Vorhabenträgerin auch über die hierzu erforderlichen Flächen, einschließlich der Flächen für die verbindlich vorgesehenen Ausgleichsflächen verfügt. Diese vertragliche Bindung der planenden Gemeinde stellt vorliegend in ähnlicher Weise den Vollzug und die Wahrung der Belange des Naturschutzes sicher wie eine planerische Festsetzung. Die geplanten Maßnahmen sind nach Art und Umfang so präzise beschrieben, dass eindeutig und im Nachhinein kontrollierbar feststeht, was die Gemeinde zum Ausgleich der zu erwartenden Eingriffe zu tun gedenkt (vgl. dazu VGH Bad.-Württ., Urt. v. 21.01.2002 - 8 S 1388/01 - juris Rn. 37; OVG Rh.-Pf., Urt. v. 08.05.2013 - 8 C 10635/12 - juris Rn. 67). Die Bestimmung der beabsichtigten Ausgleichsflächen erfolgte auch nicht „ins Blaue hinein“. So wie auf der Grundlage des Bebauungsplans die Enteignung nach §§ 85 ff. BauGB zulässig wäre, um die ausgewiesene öffentliche Verkehrsfläche im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB realisieren zu können, besteht die Möglichkeit, den Grunderwerb hierfür im Rahmen eines Flurbereinigungsverfahrens nach § 87 FlurbG zu verwirklichen (vgl. Abwägungssynopse Stand 12.11.2018, S. 46 f.; s.a. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 25.04.2007 - 5 S 2243/05 - juris Rn. 209). Realisierungshindernisse für die Planung mit Blick auf das im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses noch bestehende Privateigentum Dritter sind nicht ersichtlich. Sofern die Antragsgegnerin die Verfügungsbefugnis über die vorgesehenen Flächen gleichwohl nicht erlangen sollte, sind in Betracht kommende Alternativflächen im Suchkreis eindeutig bestimmbar und ggf. auch die Eignung von Flächen außerhalb des Suchkreises klar feststellbar. Mit dem städtebaulichen Vertrag bestand daher eine objektiv verlässliche Rechtsgrundlage für die geplanten Kompensationsmaßnahmen. Die Durchführung dieser Maßnahmen konnten als sicher bereits im Rahmen der planerischen Abwägung antizipiert werden (zum Maßstab vgl. BVerwG, Beschl. v. 09.05.1997 - 4 N 1.96 - juris Rn. 27; Beschl. v. 18.11.1997 - 4 BN 26.97 - juris Rn. 13). Nach dem Grünordnungsplan müssen Ausgleichsmaßnahmen für die Beschädigung und Zerstörung von Fortpflanzungsstätten der Feldlerche unmittelbar am voraussichtlich betroffenen Bestand ansetzen, der die lokale Feldlerchen-Population nördlich, östlich und südöstlich von Affalterbach umfasst, und mit diesem räumlich-funktional verbunden sein. Die Größe des Suchraums von 39 ha, der Umfang des Flächenpools, die angesichts der landwirtschaftlich geprägten Umgebung nördlich, östlich und südöstlich von Affalterbach eher anspruchslosen Eignungsanforderungen an die in Betracht kommenden Flächen, die geringe Mindestgröße der Teilflächen von 10 m Breite und 0,1 bis 0,2 ha und der geringe Flächenbedarf von insgesamt nur 2 ha lassen keine Zweifel, dass es der Antragsgegnerin im Falle von Hinderungsgründen in Bezug auf die beabsichtigten Ausgleichsflächen gelingen würde, die erforderlichen Ausgleichsmaßnahmen auf geeigneten alternativen Flächen zu sichern. b) Auch die Eignung der im Rahmen der Ausgleichsmaßnahmen M12 als Ersatz für wegfallende Brut-Habitate der Feldlerche vorgesehenen Flächen begegnet keinen Bedenken. Nach dem Grünordnungsplan ist eine Lage der Ausgleichsflächen an Flurstücksrändern günstig, jedoch keinesfalls entlang von Wegen. Die vorgesehenen Maßnahmeflächen umfassen eine Brachefläche von 0,47 ha auf dem Flurstück Flst.-Nr. xxxxx und eine Brachefläche von 0,66 ha auf dem Flurstück Flst.-Nr. xxxxx, die beide längs an Wege grenzen. Bei den Wegen (Flst.-Nrn. xxxxx und xxxxx) handelt es sich jedoch um bloße Graswege, die nur der Erschließung der Ackerschläge dienen und nur zur Feldbestellung befahren werden. Mit den Fachplanern ist davon auszugehen, dass so Störungen weitgehend vermieden werden, zumal die Feldlerche geringe Störungsintensitäten durchaus toleriert. Nach dem Grünordnungsplan ist zudem der Anbau geeigneter Feldfrüchte im Umfeld der Ackerrandstreifen (kein Mais- oder Rapsanbau) zu sichern. Wie der Antragsteller zutreffend ausführt, kann dies nicht durch den Bebauungsplan sichergestellt werden, da sich die Flächen nicht im Plangebiet befinden. Eine anderweitige Sicherung, etwa durch entsprechende Pflegeverträge, Grundstückserwerb oder Pacht, ist damit jedoch nicht ausgeschlossen. Zudem ist nach den gutachterlichen Angaben in der mündlichen Verhandlung ein Mais- oder Rapsanbau auf einzelnen Parzellen in der Umgebung der Buntbrachestreifen unproblematisch und können die Flächen auch flexibel der landwirtschaftlich gewünschten Fruchtfolge angepasst werden. VII. Abwägungsfehlerfrei hat die Antragsgegnerin auch die Belange des landwirtschaftlichen Betriebes des Antragstellers berücksichtigt. Von weiteren Ausführungen sieht der Senat im Hinblick auf die erhebliche Zeitspanne zwischen der hier maßgeblichen Beschlussfassung über den Bebauungsplan und einer etwaigen Neuplanung ab, die ggf. mit signifikanten Änderungen der Beurteilungsgrundlagen verbunden sein kann. VIII. Der Bebauungsplan begegnet auch keinen Bestimmtheitsbedenken bezogen auf die Festsetzung der Höhenlage der Trasse. Trotz des vom Antragsteller gerügten Fehlens von Maßangaben und Bezugspunkt in den zeichnerischen Darstellungen des Bebauungsplans unterliegt die Bedeutung der Höhenangaben zu den Verkehrsflächen aufgrund ihres Bezuges zu den angegebenen Höhenlinien des Geländes im Bestand keinen Zweifeln. Zudem verweist der Textteil des Bebauungsplans auf die technische Fachplanung, in der der Höhenverlauf der Trasse ausdrücklich in Meter über Normalhöhennull (m ü. NHN) angegeben ist. IX. Der Bebauungsplan hält sich mit Blick auf die Einstufung weiter Teile des Plangebiets als landwirtschaftliche Vorrangflur innerhalb der maßgeblichen raumordnungsrechtlichen Vorgaben. Der sehr hohe Stellenwert der in erheblichem Umfang dauerhaft verlorengehenden landwirtschaftlichen Flächen der Vorrangflur I wurde auch in die Abwägung einbezogen. 1. Bauleitpläne sind gemäß § 1 Abs. 4 BauGB den Zielen der Raumordnung anzupassen. „Anpassen“ bedeutet, dass die planerischen Entscheidungen der Gemeinde mit den - je nach Grad ihrer Aussageschärfe unterschiedlich konkretisierungsfähigen - Zielen der Raumordnung und Landesplanung in Übereinstimmung gebracht werden müssen. Die Ziele der Raumordnung enthalten danach Festlegungen, die in der Bauleitplanung als verbindliche Vorgaben hingenommen werden müssen und auch nicht im Wege der Abwägung überwunden werden können. Unter Beachtung dieser Maßgaben kann die Gemeinde allerdings die in einem Ziel der Raumordnung und Landesplanung enthaltenen Vorgaben zielkonform ausgestalten und die Wahlmöglichkeiten ausschöpfen, die ihr dabei zu Gebote stehen (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 01.07.2020 - 8 S 2280/18 - juris Rn. 72 m.w.N.). Nach Plansatz 5.3.2 (Z) des mit Verordnung vom 23.07.2002 (Verordnung der Landesregierung über die Verbindlicherklärung des Landesentwicklungsplans 2002 - LEPlVerbEV BW, GBl. 2002 S. 301) für verbindlich erklärten Landesentwicklungsplans (LEP) 2002 (s. Anlage LEPlVerbEV BW) sollen die für eine land- und forstwirtschaftliche Nutzung gut geeigneten Böden und Standorte, die eine ökonomisch und ökologisch effiziente Produktion ermöglichen, als zentrale Produktionsgrundlage geschont werden; sie dürfen nur in unabweisbar notwendigem Umfang für andere Nutzungen vorgesehen werden (s.a. § 1a Abs. 2 Sätze 2-3 BauGB). Zur Förderung des auch in § 16 Abs. 1 Satz 2 LLG n.F. (Landwirtschafts- und Landeskulturgesetz) normierten Ziels, für die landwirtschaftliche Nutzung besonders geeignete Böden nach Möglichkeit zu schonen, erstellt die oberste Landwirtschaftsbehörde alle fünf Jahre im Rahmen einer Standorteignungskartierung eine Bewertung der landwirtschaftlichen Flächen nach natürlichen und landwirtschaftlichen Gesichtspunkten, § 16 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 Satz 2 LLG n.F. Das Nähere regelt die oberste Landwirtschaftsbehörde in einer Verwaltungsvorschrift, § 16 Abs. 3 Satz 3 LLG n.F. In der Verwaltungsvorschrift des Ministeriums Ländlicher Raum zur Standorteignungskartierung und Bodenbilanz der landwirtschaftlichen Flächen (VwV Standorteignungskartierung und Bodenbilanz) vom 31.03.2022 (GABl 2022, S. 284) sind für eine sog. Flurbilanz (Ziff. 2.1) fünf Wertstufen (Ziff. 5.1.2.4) vorgesehen: Vorrangflur (besonders landbauwürdige Flächen und Flächen, die wegen ihrer ökonomischen Standortsgunst oder wegen ihrer besonderen Eignung für den Anbau von Sonderkulturen wie zum Beispiel Reben, Obst, Hopfen, Spargel für den Landbau und die Ernährungssicherung unverzichtbar und deshalb zwingend der landwirtschaftlichen Nutzung vorzubehalten sind), Vorbehaltsflur I und II (u.a. Landbauwürdige und überwiegend landbauwürdige Flächen) Grenz- und Untergrenzflur (Landbauproblematische und nicht landbauwürdige Flächen). Flächen der Vorbehaltsflur I sind deshalb der landwirtschaftlichen Nutzung vorzubehalten, Flächen der Vorrangflur sind zwingend und Flächen der Vorbehaltsflur II größtenteils der landwirtschaftlichen Nutzung vorzubehalten (Ziff. 5.1.2.3). Die zum hier maßgeblichen Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses zur Förderung der Landschaftsentwicklung erstellte Standorteignungskartierung (§ 16 Nr. 1 LLG a.F.) in Form der Wirtschaftsfunktionenkarte Baden-Württemberg des Ministeriums für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz unterscheidet hingegen zwischen den vier Wertstufen Vorrangflur I, Vorrangflur II, Grenzflur und Untergrenzflur. Die Vorrangflur I umfasst dabei überwiegend landbauwürdige Flächen (gute bis sehr gute Böden) mit geringer Hangneigung und auch Flächen, die wegen der ökonomischen Standortsgunst oder wegen ihrer besonderen Eignung für den Anbau von Intensivkulturen wie Reben, Obst, Gemüse, Hopfen, Spargel, Tabak, für den ökonomischen Landbau und die Ernährungssicherung unverzichtbar und deshalb der landwirtschaftlichen Nutzung unbedingt vorzubehalten sind. Der Vorrangflur II sind überwiegend landbauwürdige Flächen (mittlere Böden) mit einer geringen Hangneigung und auch Flächen zugeordnet, die wegen der ökonomischen Standortsgunst für den ökonomischen Landbau wichtig und deshalb der landwirtschaftlichen Nutzung vorzubehalten sind. Umwidmungen sollen hier ausgeschlossen bleiben (https://lel.landwirtschaft-bw.de/pb/,Lde/Startseite/Unsere+Themen/Die+Wirtschaftsfunktionenkarte). Die von der Ortsentlastungsstraße in Anspruch genommenen landwirtschaftlichen Flächen waren in der nunmehr im Bereich des Landkreises Ludwigsburg durch die Flurbilanz 2022 ersetzten Wirtschaftsfunktionenkarte weitgehend – wie insgesamt der Großteil der landwirtschaftlichen Flächen um Affalterbach – der Vorrangflur I zugeordnet, lediglich im Nordwesten findet sich eine Vorrangflur II. Nach der Flurbilanzkarte für den Land- und Stadtkreis Ludwigsburg Stand 06.04.2023 (https://www.lel-web.de/app/ds/lel/a3/Online_Kartendienst_extern/Karten/32797/index.html) sind diese Flächen der Vorrangflur I weiterhin der höchsten Wertstufe (Vorrangflur) und die betroffenen Flächen der Vorrangflur II der dritten Wertstufe (Vorbehaltsflur II) zugeordnet. Weitgehend sind damit vom Planvorhaben Böden betroffen, die unbedingt bzw. zwingend der landwirtschaftlichen Nutzung vorzubehalten sind. Eine abschließende Abwägung ist damit jedoch nicht verbunden, da – wie dargestellt – nach dem verbindlichen Plansatz 5.3.2 (Z) LEP 2002 auch die für eine land- und forstwirtschaftliche Nutzung gut geeigneten Böden und Standorte in unabweisbar notwendigem Umfang für andere Nutzungen vorgesehen werden dürfen. Hiervon sind auch Flächen der Vorrangflur bzw. früheren Vorrangflur I umfasst, zumal der Plansatz eine Unantastbarkeit dieser Böden für andere Nutzungen gerade nicht formuliert. Ein Verstoß gegen das Anpassungsgebot des § 1 Abs. 4 BauGB liegt nicht vor, da Flächen nur „in unabweisbar notwendigem Umfang“ für das Planvorhaben in Anspruch genommen werden. Die Errichtung der Ortsentlastungsstraße dient nach der Begründung zum Bebauungsplan dazu, das Verkehrsaufkommen in den Ortsdurchfahrten aus dem Ort zu verlagern, Ziel- und Quellverkehre punktgenau dem jeweiligen Zielbereich ohne größere Umwege zuzuführen und damit die Lebensqualität und Verkehrssicherheit innerorts zu erhöhen (s.a. §§ 1 Abs. 1, 2 und 3 LGVFG). Angesichts der die Gemeinde im Gemeindegebiet fast ausschließlich umgebenden Vorrangflurflächen ist eine Trassenführung ohne Beanspruchung derartiger Flächen ausgeschlossen und auch eine Vorrangflächen schonendere Planungsalternative nicht erkennbar. 2. Das Schutzgut Boden ist mit Blick auf die der Landwirtschaft vorbehaltenen Flächen der Vorrangflur I auf die Stellungnahme des Antragstellers und verschiedener Träger öffentlicher Belange vielfach in die Abwägung des Gemeinderats eingestellt. Im Umweltbericht, im Grünordnungsplan und in der Umweltverträglichkeitsstudie wird die mit der Ortsentlastungsstraße verbundene Flächeninanspruchnahme des Bodens als Standort für landwirtschaftliche Nutzung ebenfalls berücksichtigt. Die fruchtbarkeitsbezogene und agrarstrukturelle Bewertung der Böden in den Flurbereichen rings um Affalterbach nach der Wirtschaftsfunktionenkarte der Landwirtschaftsverwaltung für den Kreis Ludwigsburg fast ausschließlich als Vorrangflur I, bzw. am Westrand des Untersuchungsraums als Vorrangflur II, und die damit verbundene sehr hohe bzw. hohe Bedeutung für die Landwirtschaft wird ausdrücklich betont und festgestellt, dass auf diesen landbauwürdigen Flächen aus landwirtschaftlicher Sicht Fremdnutzungen ausgeschlossen bleiben sollten. Weiter wird erkannt, dass in der Raumnutzungskarte des Regionalplans der Region Stuttgart fast der gesamte Flurbereich des Untersuchungsraumes als Vorbehaltsgebiet für die Landwirtschaft ausgewiesen ist und deshalb der Erhaltung der besonders geeigneten landwirtschaftlichen Bodenflächen bei der Abwägung mit konkurrierenden Nutzungen ein besonderes Gewicht beizumessen ist. Dass ausgesprochen hochwertige Böden mit ihrer sehr hohen natürlichen Bodenfruchtbarkeit betroffen sind, stellt nach den weiteren Feststellungen einen Konfliktschwerpunkt der Planung dar, der weder vermieden noch maßgeblich gemindert werden kann. Unter dem Aspekt der Vermeidung bzw. Minimierung von Umweltrisiken wurden verschiedene Trassenvarianten verglichen und letztlich die nunmehr beschlossene konkretisiert. Dabei ging es der Antragsgegnerin bei allen Bauabschnitten auch um eine Trassenführung, die Zerschneidungseffekte für das Vorbehaltsgebiet für die Landwirtschaft so weit wie möglich minimiert. In nur geringem Umfang können befestigte Flächen entsiegelt und in Ackerflächen umgewandelt werden. Als Ersatz für die verbleibenden Funktionsverluste sind die Maßnahmen M13 (Umbau von Sohlschwellen zu Sohlgleiten im Buchenbach) und M14 (Errichtung eines Waldrefugiums im Wolfsölder Wald) vorgesehen. Im Übrigen sind umfangreiche Bodenschutzmaßnahmen im Rahmen der Baumaßnahmen vorgesehen und ist die Wertigkeit ackerbaulich zu nutzenden Bodens bei der Bestimmung der Ausgleichsmaßnahmen berücksichtigt worden. Weniger in den Blick genommen wurde indes eine Abwägung des sehr hohen Stellenwerts der in erheblichem Umfang dauerhaft verlorengehenden landwirtschaftlichen Flächen der Vorrangflur I mit den Belangen, denen durch die Ortsentlastungsstraße Rechnung getragen werden soll. Erwägungen dazu, ob sich die erwartete Wirksamkeit der Ortsentlastungsstraße gegenüber der Inanspruchnahme landwirtschaftlicher Flächen der Vorrangflur I als unabweisbar notwendig darstellt und deshalb ein Verzicht auf das Vorhaben ausscheidet, lässt die Planung vermissen. Ob dies einen Abwägungsfehler begründet, kann jedoch angesichts der dargelegten fehlenden planerischen Rechtfertigung des Bebauungsplans (s. I.) offenbleiben. D. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt. Beschluss vom 5. Juli 2023 Der Streitwert für das Verfahren wird gemäß § 63 Abs. 2 Satz 1, § 52 Abs. 1 GKG auf 20.000 Euro festgesetzt (vgl. bereits die vorläufige Streitwertfestsetzung mit Beschluss vom 30.12.2020). Dieser Beschluss ist unanfechtbar. Der Antragsteller wendet sich gegen den Bebauungsplan „Ortsentlastungsstraße Affalterbach“ der Antragsgegnerin vom 09.07.2020. Der als einfacher Bebauungsplan aufgestellte Plan enthält im Wesentlichen Festsetzungen für den Bau und die Anbindung der vorgesehenen Ortsentlastungsstraße, die im Nordwesten der Gemeinde mit einem dreiarmigen Knotenpunkt an die dort zum Bestand leicht versetzte L 1127 anschließt und tangential um die nördliche Gemarkungsgrenze geführt wird. Die kreuzenden Kreisstraßen K 1603 (Erdmannhäuser Straße) und K 1604 (Bahnhofstraße) werden jeweils mit einem Kreisverkehr angebunden. Im Bereich des Beckentals verläuft die Trasse über zwei Brücken über den Beckentalweg und über einen Weg im Gebiet Holzäcker. Im weiteren Verlauf wird die K 1674 (Backnanger Straße) wiederum mit einem Kreisverkehr angebunden. Südlich hiervon quert ein Feldweg die Ortsentlastungsstraße, die sodann am südöstlichen Ortseingang wiederum an die L 1127 anschließt. Nach der Begründung zum Bebauungsplan sollen mit der Ortsentlastungsstraße das Verkehrsaufkommen in den Ortsdurchfahrten aus dem Ort verlagert, Ziel- und Quellverkehre punktgenau dem jeweiligen Zielbereich ohne größere Umwege zugeführt und damit die Lebensqualität und Verkehrssicherheit innerorts erhöht werden. Der Antragsteller betreibt im Südosten von Affalterbach als Nebenerwerbslandwirt xxxxx auf der an das Plangebiet angrenzenden Hofstelle xxxxxx. Er ist Eigentümer von 22 ha landwirtschaftlicher Flächen, von denen Flächen im Umfang von insgesamt ca. 0,67 ha durch die geplante Ortsentlastungsstraße wie folgt beansprucht werden. Das östlich an die Hofstelle grenzende und westlich der geplanten Ortsentlastungsstraße gelegene ca. 0,8 ha große Grundstück Flst.-Nr. xxxx und die östlich dieser Straße gelegenen Grundstücke Flst.-Nrn. xxxx, xxxx und xxxxx werden im nördlichen Bereich durch den Straßenrand der dort in den geplanten Kreisverkehr mündenden Backnanger Straße auf einer Fläche von insgesamt 262 m² überplant. Über die dazwischenliegenden Grundstücke Flst.-Nrn. xxxx und xxxx führt vollständig bzw. teilweise die Ortsentlastungsstraße. Die südlich gelegenen Grundstücke Flst.-Nr. xxxx und xxxx werden etwa mittig durch diese durchschnitten. Dem Bebauungsplan liegt folgendes Verfahren zugrunde. Auf der Grundlage 2007 durchgeführter Verkehrserhebungen und nach Ausweisung eines Trassenkorridors für eine Ortsentlastungsstraße mit der genehmigten 10. Änderung des Flächennutzungsplans durch den Gemeindeverwaltungsverband Marbach vom 27.06.2010 fasste der Gemeinderat der Antragsgegnerin am 03.02.2011, öffentlich bekanntgemacht am 10.02.2011, den Beschluss zur Aufstellung des Bebauungsplans „Ortsentlastungsstraße Affalterbach“. Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit und der Träger öffentlicher Belange wurde mit Abwägungsbeschluss vom 24.11.2011 abgeschlossen. Der daraufhin weiter ausgearbeitete Bebauungsplanentwurf in der Fassung vom 05.07.2016 wurde mit Beschluss des Gemeinderats vom 22.09.2016 gebilligt und sodann nach öffentlicher Bekanntmachung am 29.09.2016 vom 07.10.2016 bis 07.11.2016 die Beteiligung der Öffentlichkeit und der Träger öffentlicher Belange durchgeführt. Der Antragsteller erhob mit Schriftsatz vom 04.11.2016 umfangreiche Einwendungen. Zu den eingegangenen Stellungnahmen fasste der Gemeinderat am 29.11.2018 einen Abwägungsbeschluss und billigte den fortgeschriebenen Entwurf des Bebauungsplans in der Fassung vom 08.10.2018. Nach öffentlicher Bekanntmachung am 13.12.2018 wurden vom 21.12.2018 bis 21.01.2019 die Öffentlichkeit und die Träger öffentlicher Belange erneut zu den geänderten und ergänzten Teilen angehört. Der Antragsteller erhob mit Schriftsatz vom 21.01.2019 erneut Einwendungen. Eine erste Beschlussfassung über den Bebauungsplan erfolgte bereits am 25.06.2020. Auf Widerspruch des Bürgermeisters wegen der Mitwirkung befangener Gemeinderatsmitglieder an der Beratung beriet der Gemeinderat am 09.07.2020 erneut, fasste einen Abwägungsbeschluss und beschloss den einfachen Bebauungsplan „Ortsentlastungsstraße Affalterbach“ in der Fassung vom 08.10.2018 als Satzung. Der Bebauungsplan wurde vom Bürgermeister der Antragsgegnerin am 10.07.2020 ausgefertigt und der Satzungsbeschluss am 16.07.2020 im Amtsblatt der Gemeinde öffentlich bekanntgemacht. Der Antragsteller hat am 29.12.2020 einen Normenkontrollantrag gestellt. Zur Begründung macht er mit Schriftsätzen vom 12.07.2021, 24.08.2022, 10.07.2023 und 12.07.2023 im Wesentlichen geltend, der Bebauungsplan sei wegen fehlerhafter Abgrenzung des Plangebiets, entgegenstehender naturschutzrechtlicher Verbote, einer nicht gesicherten Finanzierung und einer fehlerhaften Verkehrsuntersuchung nicht erforderlich. Er rügt weiter Abwägungsmängel bezogen auf die Verkehrsuntersuchung, Alternativmaßnahmen zur Reduzierung des Durchgangsverkehrs, die Abarbeitung der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung und seine landwirtschaftlichen Belange. Eine eigentliche Abwägungsentscheidung fehle gänzlich. Die Festsetzung der Höhenlage der Verkehrsfläche sei mangels Bezugspunkt unwirksam. Der Antragsteller beantragt, den Bebauungsplan „Ortsentlastungsstraße Affalterbach“ der Gemeinde Affalterbach vom 9. Juli 2020 für unwirksam zu erklären. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzuweisen. Sie hält die Einwände des Antragstellers gegen den Bebauungsplan für unbegründet. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze, die Sitzungsniederschrift und die beigezogenen Bebauungsplanakten der Antragsgegnerin (31 Leitzordner) verwiesen.