Urteil
14 S 218/23
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg 14. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHBW:2023:1220.14S218.23.00
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Leitsätze
1. § 45b Abs. 7 BNatSchG findet keine Anwendung, wenn Nistkästen im Zuge einer Maßnahme nach § 44 Abs. 5 Satz 3 BNatSchG angebracht werden, die der Vermeidung eines Verstoßes gegen § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG im Rahmen der Zulassung einer Windenergieanlage dienen. Dem Gedanken des § 45b Abs. 7 BNatSchG ist in diesen Fällen etwa im Rahmen der ökologischen Baubegleitung – durch die Herstellung eines möglichst großen Abstands zwischen Nisthilfen und WEA-Standort bei gleichzeitiger Wahrung des räumlichen Zusammenhangs – Rechnung zu tragen.(Rn.137)
2. Das Kriterium der erheblichen Beeinträchtigung im Sinne der Eingriffsregelung des §§ 13, 14 Abs. 1 BNatSchG als Anknüpfungspunkt für etwaige Verpflichtungen nach § 15 Abs. 1 BNatSchG wird durch die materiell-rechtlichen Regelungen des Artenschutzrechts geprägt. Soweit keine Verstöße gegen artenschutzrechtliche Zugriffsverbote festzustellen sind, liegen deshalb in Bezug auf die insoweit geschützten Arten auch keine erheblichen Beeinträchtigungen im Sinne der Eingriffsregelung vor.(Rn.142)
3. Die Rügebefugnis eines Umweltverbands nach § 4 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 UmwRG erstreckt sich grundsätzlich auf die Einhaltung des § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG in Verbindung mit den Vorgaben der TA Lärm.(Rn.168)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. § 45b Abs. 7 BNatSchG findet keine Anwendung, wenn Nistkästen im Zuge einer Maßnahme nach § 44 Abs. 5 Satz 3 BNatSchG angebracht werden, die der Vermeidung eines Verstoßes gegen § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG im Rahmen der Zulassung einer Windenergieanlage dienen. Dem Gedanken des § 45b Abs. 7 BNatSchG ist in diesen Fällen etwa im Rahmen der ökologischen Baubegleitung – durch die Herstellung eines möglichst großen Abstands zwischen Nisthilfen und WEA-Standort bei gleichzeitiger Wahrung des räumlichen Zusammenhangs – Rechnung zu tragen.(Rn.137) 2. Das Kriterium der erheblichen Beeinträchtigung im Sinne der Eingriffsregelung des §§ 13, 14 Abs. 1 BNatSchG als Anknüpfungspunkt für etwaige Verpflichtungen nach § 15 Abs. 1 BNatSchG wird durch die materiell-rechtlichen Regelungen des Artenschutzrechts geprägt. Soweit keine Verstöße gegen artenschutzrechtliche Zugriffsverbote festzustellen sind, liegen deshalb in Bezug auf die insoweit geschützten Arten auch keine erheblichen Beeinträchtigungen im Sinne der Eingriffsregelung vor.(Rn.142) 3. Die Rügebefugnis eines Umweltverbands nach § 4 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 UmwRG erstreckt sich grundsätzlich auf die Einhaltung des § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG in Verbindung mit den Vorgaben der TA Lärm.(Rn.168) Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Die Revision wird nicht zugelassen. Die Schriftsätze des Klägers vom 20.12.2023 einschließlich ihrer Anlagen (in den Verfahren 14 S 219/23 und 14 S 220/23) haben dem Senat (auch im vorliegenden Verfahren) keine Veranlassung gegeben, die mündliche Verhandlung wiederzueröffnen (§ 104 Abs. 3 Satz 2 VwGO). Das in diesen Schriftsätzen zum Gegenstand gemachte Vorbringen des Beklagten und der Beigeladenen aus der mündlichen Verhandlung, der gleichzeitige Besatz von zwei Rotmilanhorsten mit geringem Abstand (ca. 100 m) zueinander sei naturschutzfachlich schon wegen deren Revierverhaltens ausgeschlossen, war für die Entscheidung des Senats unerheblich. Die Klage hat keinen Erfolg. Weil der Beigeladene mit seinem Klagabweisungsantrag obsiegt, muss über seinen hilfsweise gestellten Antrag nicht entschieden werden. A. Die Klage ist zulässig. Sie richtet sich gegen die ursprüngliche immissionsschutzrechtliche Genehmigung vom 29.12.2022 in der Gestalt der Änderungsgenehmigung vom 16.11.2023, die mit der ursprünglichen mangels inhaltlicher Trennbarkeit eine untrennbare Einheit bildet (vgl. Senatsurteil vom 31.08.2023 - 14 S 2140/22 - juris Rn. 18; für das Fachplanungsrecht BVerwG, Urteil vom 18.03.2009 - 9 A 31.07 - NVwZ 2010, 63, juris Rn. 23 f.). Bei der Einbeziehung der Änderungsgenehmigung während des Klageverfahrens handelt es sich um eine zulässige Klageänderung (vgl. Rennert in Eyermann, VwGO, 16. Aufl., § 91 Rn. 8), denn sie ist jedenfalls sachdienlich im Sinne von § 91 Abs. 1 VwGO, da sie die endgültige Beilegung des Rechtsstreits fördert. Mit Erhebung der Klage am 09.02.2022 hat der Kläger die gemäß § 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO (vgl. § 15 Abs. 4 AGVwGO) maßgebliche Monatsfrist ab Bekanntmachung gewahrt. Die Zustellung des Genehmigungsbescheids an die Personen, die Einwendungen erhoben haben, hat der Beklagte durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt. Die in solchen Fällen an das Ende der Auslegung gekoppelte Klagefrist begann hiernach erst am 13.01.2022 zu laufen (vgl. § 10 Abs. 8 Satz 5 BImSchG, Dietlein in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, BImSchG § 10 Rn. 260), weil eine Ausfertigung der Genehmigung in der Zeit vom 30.12.2021 bis 13.01.2022 zur Einsicht auslag. Die klagändernde Einbeziehung der untrennbar mit der ursprünglichen Genehmigung verbundenen Änderungsgenehmigung vom 16.11.2023 unterlag nicht der Klagefrist des § 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO (vgl. BVerwG, Urteil vom 11.11.2020 - 8 C 22.19 - NVwZ 2021, 564, juris Rn. 25). Dahinstehen kann, ob, wie der Klägervertreter meint, insoweit die Klagebegründungsfrist aus § 6 UmwR gilt, woran allerdings Zweifel bestehen (vgl. OVG NRW, Urteil vom 31.08.2020 - 20 A 1923/11 - juris Rn. 142 ff.; anders noch VGH Bad.-Württ., Urteil vom 12.10.2022 - 10 S 2903/21 - juris Rn. 26). Der Kläger ist gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 UmwRG als nach § 3 Abs. 1 UmwRG anerkannte Umweltvereinigung klagebefugt. Insbesondere handelt es sich bei der angegriffenen Genehmigung um eine Entscheidung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a UmwRG, namentlich eine Zulassungsentscheidung im Sinne von § 2 Abs. 6 UVPG über die Zulässigkeit von Vorhaben, für die nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung eine Pflicht zur Durchführung einer UVP bestehen kann. Die Pflicht zur Durchführung einer UVP ergab sich hier aus der unanfechtbaren Entscheidung des Beklagten vom 23.01.2018, mit der dem Antrag des Beigeladenen auf Durchführung einer UVP vom 22.12.2017 entsprochen worden war (ausgehend von damals noch in Planung befindlichen sechs WEA, vgl. § 10 Abs. 2 Satz 2 i. V. m. § 7 Abs. 3 UVPG). B. Die Klage ist aber unbegründet. Maßgeblich für die der Entscheidung des Senats zugrunde zu legende Sach- und Rechtslage ist der Zeitpunkt des Erlasses des Genehmigungsbescheids. Damit bleiben spätere Änderungen zulasten des Betreibers außer Betracht, nachträgliche Änderungen zugunsten des Betreibers sind jedoch zu berücksichtigen (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.09.2019 - 7 C 5.18 - BVerwGE 166, 321, juris Rn. 43; HessVGH, Beschluss vom 14.01.2021 - 9 B 2223/20 - NVwZ-RR 2012, 293, juris Rn. 10, jeweils m. w. N.; Senatsurteil vom 31.08.2023 - 14 S 2140/22 - juris Rn. 21; a. A. noch VGH Bad.-Württ., Urteil vom 14.05.2012 - 10 S 2693/09 - VBlBW 2012, 431, juris Rn. 60 ff.). Für den Prüfungsgegenstand der Änderungsgenehmigung (vgl. § 16b Abs. 7 Satz 1 BImSchG) ist auf den Zeitpunkt ihres Erlasses abzustellen. Auch insoweit bleiben spätere Änderungen zulasten des Betreibers außer Betracht und sind nachträgliche Änderungen zugunsten des Betreibers zu berücksichtigen. Ausgehend hiervon verstößt die angefochtene immissionsschutzrechtliche Genehmigung nicht gegen für ihre Erteilung bedeutsame Rechtsvorschriften, die Belange berühren, die zu den satzungsgemäßen Zielen des Klägers gehören (§ 2 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 UmwRG). I. Ohne Erfolg rügt der Kläger formelle Mängel der Genehmigung und der Änderungsgenehmigung. Die Rügebefugnis des Klägers wird durch § 4 Abs. 1 UmwRG auf die dort näher bezeichneten absoluten und durch § 4 Abs. 1a UmwRG auf die dort näher bezeichneten relativen Verfahrensfehler erstreckt. Diese Bestimmungen sind persönlich anwendbar, weil der Kläger eine Vereinigung ist, die die Anforderungen des § 3 Abs. 1 UmwRG erfüllt (§ 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 UmwRG). Sie sind außerdem auch sachlich anwendbar, weil in der angegriffenen (geänderten) immissionsschutzrechtlichen Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb von zwei WEA eine Entscheidung über die Zulässigkeit eines Vorhabens nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UmwRG liegt. Danach gilt das Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz für Entscheidungen im Sinne von § 2 Abs. 6 UVPG, für die nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung eine Pflicht zur Durchführung einer UVP bestehen kann. Diese Voraussetzungen erfüllt die geänderte Genehmigung. Hinsichtlich der ursprünglichen Genehmigung ergab sich die Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung aus der unanfechtbaren Entscheidung des Beklagten vom 23.01.2018, mit der dem Antrag des Beigeladenen auf Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung vom 22.12.2017 entsprochen worden war (vgl. § 7 Abs. 3 UVPG und oben A.). Auch hinsichtlich der Änderungsgenehmigung bestand die Möglichkeit einer UVP-Pflicht, weil § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UVPG für die Änderung eines Vorhabens, für das eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt worden ist, eine allgemeine Vorprüfung anordnet (vgl. BVerwG, Beschluss vom 29.06.2017 - 9 A 8.16 - NVwZ 2017, 1717, juris Rn. 5). Von der Rügebefugnis des Klägers hiernach umfasste Verfahrensfehler nach § 4 Abs. 1, Abs. 1a UmwRG sind indessen keine festzustellen. Nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UmwRG kann die Aufhebung einer Entscheidung über die Zulässigkeit eines Vorhabens nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 2b verlangt werden, wenn 1. eine nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung, nach der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung bergbaulicher Vorhaben oder nach entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften a) erforderliche Umweltverträglichkeitsprüfung oder b) erforderliche Vorprüfung des Einzelfalls zur Feststellung der UVP-Pflichtigkeit weder durchgeführt noch nachgeholt worden ist, 2. eine erforderliche Öffentlichkeitsbeteiligung im Sinne von § 18 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder im Sinne von § 10 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes weder durchgeführt noch nachgeholt worden ist oder 3. ein anderer Verfahrensfehler vorliegt, der a) nicht geheilt worden ist, b) nach seiner Art und Schwere mit den in den Nummern 1 und 2 genannten Fällen vergleichbar ist und c) der betroffenen Öffentlichkeit die Möglichkeit der gesetzlich vorgesehenen Beteiligung am Entscheidungsprozess genommen hat; zur Beteiligung am Entscheidungsprozess gehört auch der Zugang zu den Unterlagen, die zur Einsicht für die Öffentlichkeit auszulegen sind. Eine durchgeführte Vorprüfung des Einzelfalls zur Feststellung der UVP-Pflichtigkeit, die nicht dem Maßstab des § 5 Abs. 3 Satz 2 UVPG genügt, steht einer nicht durchgeführten Vorprüfung nach Satz 1 Nr. 1 b) gleich. Ein anderer Verfahrensfehler in diesem Sinne setzt zunächst einen Verstoß gegen Rechtsvorschriften voraus, welche die äußere Ordnung des Verfahrens, d. h. den Verfahrensablauf als solchen, betreffen (vgl. § 9 LVwVfG). Hierzu gehören etwa Regelungen über den Beginn des Verfahrens, die Beteiligung anderer Behörden und der Öffentlichkeit sowie sonstige Verfahrensschritte, wie etwa die Durchführung einer UVP oder einer UVP-Vorprüfung (BVerwG, Urteile vom 19.12.2017 - 7 A 6.17 - juris Rn. 19 und vom 28.11.2017 - 7 A 17.12 - BVerwGE 161, 17, juris Rn. 29 ff.; Beschluss vom 28.03.2020 - 4 VR 5.19 - juris Rn. 23; Senatsurteil vom 17.11.2022 - 14 S 2056/21 - juris Rn. 28); hinzukommen muss, dass dieser Fehler seiner Art und Schwere nach mit dem (vollständigen) Fehlen einer UVP oder der Öffentlichkeitsbeteiligung vergleichbar ist (§ 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UmwRG) und die Möglichkeit des Klägers bzw. der betroffenen Öffentlichkeit zur Beteiligung beeinträchtigt hat (§ 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, Abs. 3 Satz 2 UmwRG). Auch nach dem Unionsrecht hängt das Vorliegen eines (vergleichbaren) Verfahrensfehlers davon ab, ob Verfahrensgarantien, insbesondere die Beteiligungsmöglichkeit am Entscheidungsprozess, berührt sind (vgl. EuGH, Urteil vom 07.11.2013 - C-72/12 - NVwZ 2014, 49, juris Rn. 48, 54; vgl. ferner BVerwG, Urteile vom 19.12.2017 - 7 A 6.17 - juris Rn. 27, und vom 28.11.2017 - 7 A 17.12 - BVerwGE 161, 17, juris Rn. 37), bzw. ob der Fehler der betroffenen Öffentlichkeit eine der Garantien genommen hat, die ihr im Einklang mit den Zielen der UVP-Richtlinie Zugang zu Informationen und die Beteiligung am Entscheidungsprozess ermöglichen soll (EuGH, Urteil vom 15.10.2015 - C-137/14 - NVwZ 2015, 1665, juris Rn. 55; BR-Drs. 361/15, 7). In Betracht kommen insoweit etwa Fehler, die der zuständigen Behörde bei der Vornahme einzelner Verfahrensschritte, etwa der Auslegung von Unterlagen, der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung oder der Bekanntmachung unterlaufen sind (OVG NRW, Urteil vom 01.03.2021 - 8 A 1183/18 - juris Rn. 91 ff.). Erforderlich ist, dass infolge des Fehlers gerade die in Beteiligungsgarantien wurzelnde Anstoß- und Informationsfunktion verfehlt wird (vgl. BVerwG, Beschluss vom 26.03.2020 - 3 B 24.19 - NVwZ 2020, 1199, juris Rn. 9; vgl. ferner Fellenberg/Schiller in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, 98. EL, § 4 UmwRG Rn 41, 47). Von den einzelnen Verfahrensschritten zu unterscheiden sind die Anforderungen an ihre inhaltliche Ausgestaltung. Diese werden von den materiell-rechtlichen Maßstäben der im jeweiligen Einzelfall einschlägigen Fachgesetze geprägt, für deren Prüfung die Umweltverträglichkeits(vor)prüfung durch Zusammenstellung und Aufbereitung des umweltbezogenen Tatsachenmaterials den Rahmen und die Grundlage bildet (vgl. §§ 7, 16, 24 Abs. 1 und § 25 Abs. 3 UVPG bzw. §§ 4e, 20 Abs. 1a, Abs. 1b Satz 5 der 9. BImSchV). Auch der durch materiell-rechtliche Vorgaben gesteuerte Prozess der Willens- und Entscheidungsbildung ist nicht Teil des Verfahrensgangs (vgl. BVerwG, Urteile vom 19.12.2017 - 7 A 6.17 - juris Rn. 19, 22, und vom 28.11.2017 - 7 A 17.12 - BVerwGE 161, 17, juris Rn. 29, 37; OVG NRW, Urteil vom 01.03.2021 - 8 A 1183/18 - juris Rn. 96; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 09.11.2022 - 10 S 1312/22 - juris Rn. 25, Beschlüsse vom 29.01.2019 - 10 S 1991/17 - juris Rn. 11 und - 10 S 1919/17 - juris Rn. 12). Nicht auf einen Verfahrensfehler führt deshalb, dass einzelne Umweltauswirkungen nicht mit einer hinreichenden Tiefe ermittelt, einzelne Angaben fehlerhaft, Unterlagen unzureichend oder Bewertungen fragwürdig sind (vgl. BVerwG, Beschluss vom 26.03.2020 - 3 B 24.19 - NVwZ 2020, 1199, juris Rn. 9; Senatsurteil vom 17.11.2022 - 14 S 2056/21 - juris Rn. 28; OVG NRW, Urteil vom 01.03.2021 - 8 A 1183/18 - juris Rn. 98; Seibert, NVwZ 2019, 337, 340; vgl. ferner BT-Drs. 18/5927, 10 und BR-Drs. 361/15, 7). An diesem Maßstab gemessen sind weder die im ursprünglichen Genehmigungsverfahren durchgeführte UVP (1.) noch die im Änderungsgenehmigungsverfahren durchgeführte UVP-Vorprüfung (2.) zu beanstanden. 1. Verfahrensfehler nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 UmwRG, also das vollständige Entfallen der UVP und Öffentlichkeitsbeteiligung (vgl. Senatsurteil vom 17.11.2022 - 14 S 2056/21 - juris Rn. 26 m. w. N.), liegen in Bezug auf das ursprüngliche Genehmigungsverfahren offensichtlich nicht vor. Insoweit liegt aber auch ein anderer Verfahrensfehler, der nach seiner Art und Schwere mit den in den Nummern 1 und 2 genannten Fällen vergleichbar ist und der betroffenen Öffentlichkeit die Möglichkeit der gesetzlich vorgesehenen Beteiligung am Entscheidungsprozess genommen hat (§ 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UmwRG), nicht vor. Die UVP umfasst die Ermittlung, Beschreibung und Bewertung der erheblichen Auswirkungen eines Vorhabens oder eines Plans oder Programms auf die Schutzgüter (§ 3 Satz 1 UVPG). Sie strukturiert das Verfahren im Vorfeld der Sachentscheidung durch die Phasen der Informationsgewinnung und der Informationsverarbeitung (BVerwG, Urteil vom 28.11.2017 - 7 A 17.12 - BVerwGE 161, 17, juris Rn. 31 m. w. N.) und vollzieht sich in verschiedenen Verfahrensschritten (z.B. Unterrichtung, Beteiligung, zusammenfassende Darstellung, begründete Bewertung, Bekanntmachung; vgl. Teil 2, Abschnitt 2 UVPG), die jeweils ordnungsgemäß durchgeführt werden müssen. Dazu gehört mit Blick auf das zentrale gesetzgeberische Anliegen einer frühzeitigen und effektiven Öffentlichkeitsbeteiligung u. a., dass die ausgelegten Unterlagen die nach § 16 Abs. 5 Satz 3 Nr. 2 UVPG erforderliche Anstoßwirkung entfalten. Ein Verfahrensfehler im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UmwRG liegt deshalb vor, wenn im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung ausgelegte Unterlagen die für die Beteiligung der Öffentlichkeit wesentliche Anstoßfunktion nach § 16 Abs. 5 Satz 3 Nr. 2 UVPG nicht erfüllen (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.04.2016 - 9 A 9.15 - BVerwGE 155, 91, juris Rn. 34; BVerwG, Beschluss vom 26.03.2020 - 3 B 24.19 - NVwZ 2020, 1199, juris Rn. 9). Dabei hängt von den Umständen des Einzelfalls ab, ob ein inhaltlicher Fehler eines Fachgutachtens dazu führt, dass Dritte nicht mehr beurteilen können, ob und in welchem Umfang sie von den Umweltauswirkungen des Vorhabens betroffen sein können (vgl. BVerwG, Beschluss vom 26.03.2020 - 3 B 24.19 - NVwZ 2020, 1199, juris Rn. 9; vgl. ferner BVerwG, Beschluss vom 21.06.2016 - 9 B 65.15 - NVwZ 2016, 1257, juris Rn. 7). Auch insoweit reicht es indessen nicht aus, dass ausweislich der ausgelegten Fachgutachten einzelne Umweltauswirkungen nicht mit einer hinreichenden Tiefe ermittelt, einzelne Angaben fehlerhaft, Unterlagen unzureichend oder Bewertungen fragwürdig sind. Die Öffentlichkeitsbeteiligung dient gerade dazu, derartige Fehler oder Unzulänglichkeiten aufzuspüren, damit diese behoben werden können. Sie wäre nach ihrem Sinn und Zweck entbehrlich, wenn eine in jeder Hinsicht fehlerfreie UVP Voraussetzung für eine rechtmäßige Öffentlichkeitsbeteiligung wäre (vgl. BVerwG, Beschluss vom 26.03.2020 - 3 B 24.19 - NVwZ 2020, 1199, juris Rn. 9). Entsprechend kann von einem Verfehlen der Anstoßfunktion erst dann ausgegangen werden, wenn die ausgelegten Unterlagen grob unvollständig sind oder schwerwiegende Fehler enthalten, so dass das zentrale gesetzgeberische Anliegen einer frühzeitigen und effektiven Öffentlichkeitsbeteiligung grundsätzlich in Frage gestellt wäre (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 26.03.2020 - 3 B 24.19 - NVwZ 2020, 1199, juris Rn. 9 und vom 07.01.2020 - 4 B 74.17 - juris Rn. 9; OVG NRW, Urteil vom 01.03.2021 - 8 A 1183/18 - juris Rn. 98; Bunge in ders., UmwRG, 2. Aufl., § 4 Rn. 82, 85; Seibert, NVwZ 2019, 337, 340). Ein derart schwerwiegender Fehler ist auf Grundlage der der Sache nach darauf gerichteten Einwände des Klägers, dass die artenschutz-, habitatschutz- und schallschutzrechtlichen sowie die weiteren, auf Veranlassung der Beigeladenen erstellten und im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung ausgelegten Fachgutachten den jeweiligen Standards nicht genügten, auch bei kumulierter Betrachtung (vgl. Bunge in ders., UmwRG, 2. Aufl., § 4 Rn. 88) nicht zu erkennen. Diese enthalten allesamt nachvollziehbare Erwägungen zur Ermittlung, Beschreibung und Bewertung der unmittelbaren und mittelbaren Auswirkungen der Errichtung und des Betriebs der WEA auf die Tierwelt, insbesondere auch auf Vögel, Fledermäuse sowie auf das nahe gelegene FFH-Schutzgebiet und auf den Menschen. Entsprechend zielen die Einwände des Klägers im Wesentlichen auf die – unter § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UmwRG von vornherein unbeachtliche – Verletzung materiell-rechtlicher Vorgaben u. a. aus § 44 Abs. 1, Abs. 5 BNatSchG, § 34 Abs. 1 BNatSchG, § 14 ff. BNatSchG und aus der TA Lärm. Dies wird auch durch das umfangreiche Vorbringen des Klägers dazu unterstrichen, dass aus denselben Gründen in der Sache gegen diese Vorschriften verstoßen worden sei. An Anhaltspunkten für ein Verfehlen der Anstoßfunktion fehlt es auch mit Blick darauf, dass im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung umfangreich Einwendungen erhoben wurden, die gerade auch die vom Kläger hier beanstandeten Punkte betrafen (vgl. die Einwendungstabelle, Akte Einwendungen Genehmigungsverfahren, Band III, AS 2557). Dies gilt auch, soweit der Kläger Begutachtungsdefizite in Bezug auf die Inanspruchnahme einer Bagatellschwelle, die Verkennung von Maßnahmeflächen für die Haselmaus und eine fehlerhafte habitatschutzrechtliche Ausnahmeprüfung geltend macht. Zwar leitet der Kläger aus diesen Einwänden im vorliegenden Verfahren nicht ausdrücklich auch einen Verstoß gegen materiell-rechtliche Vorschriften ab. Auch insoweit macht der Kläger der Sache nach aber kein Verfehlen der Anstoßfunktion geltend, sondern richtet sich gegen sachliche Würdigungen, zudem gegen welche, die für die Erteilung der vorliegend streitgegenständlichen Genehmigung letztlich deshalb ohne Belang gewesen sind, weil sie die WEA HAR-2 betreffen (vgl. 14 S 219/23). 2. Auch die im Rahmen des Änderungsgenehmigungsverfahrens durchgeführte allgemeine Vorprüfung ist nicht zu beanstanden. Die gerichtliche Überprüfung der behördlichen Feststellung zu der Frage, ob ein Vorhaben zusätzliche erhebliche nachteilige oder andere erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen hervorrufen kann (vgl. die Vorprüfungspflicht gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UVPG), beschränkt sich gemäß § 5 Abs. 3 Satz 2 UVPG auf die Fragen, ob die Vorprüfung entsprechend den Vorgaben des § 7 UVPG durchgeführt worden und ob das Ergebnis nachvollziehbar ist. Im gerichtlichen Verfahren zu beanstandende Rechtsfehler schließen die Nachvollziehbarkeit des Ergebnisses einer Vorprüfung aus, wenn entweder die Vorprüfung Ermittlungsfehler aufweist, die so schwer wiegen, dass durch sie das Ergebnis der Vorprüfung beeinflusst werden kann, oder das Ergebnis außerhalb des Rahmens einer zulässigen Einschätzung liegt (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschlüsse vom 21.10.2022 - 10 S 1861/21 - juris Rn. 11; vom 06.08.2020 - 10 S 2941/19 - NuR 2021, 135, juris Rn. 16 und vom 04.10.2018 - 10 S 1639/17 - VBlBW 2019, 128, juris Rn. 6, jew. m. w. N.). Gemessen daran begegnet die UVP-Vorprüfung keinen Bedenken. Zusätzliche erhebliche nachteilige oder andere erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen konnten angesichts der Geringfügigkeit der vorgenommenen Änderungen ausgeschlossen werden. Namentlich erhöht sich durch den Wechsel des Anlagentyps lediglich die Nennleistung und in Bezug auf die Anlage HÖP-1 die Nabenhöhe um 0,18 m, wobei dies wegen einer tieferen Einbindung in den Baugrund ohne Auswirkungen auf die Gesamthöhe bleibt. II. Ebenfalls ohne Erfolg rügt der Kläger die Verletzung materiellen Rechts. Die von ihm geltend gemachten artenschutzrechtlichen Defizite (1.), Defizite der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung (2.) und habitatschutzrechtlichen Defizite (3.) lassen sich nicht feststellen. Die Immissionsprognose beanstandet er (letztlich) ebenfalls ohne Erfolg (4.). 1. Die Genehmigung leidet nicht an den vom Kläger geltend gemachten artenschutzrechtlichen Defiziten. § 44 Abs. 1 BNatSchG verbietet, wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören (Nr. 1), wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten erheblich zu stören, wobei eine erhebliche Störung vorliegt, wenn sich durch die Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtert (Nr. 2), oder Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören (Nr. 3). § 44 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BNatSchG normiert Legalausnahmen von den Zugriffsverboten. Gemäß § 45 Abs. 7 Satz 1 Nr. 5 BNatSchG können von den Verboten des § 44 BNatSchG im Einzelfall weitere Ausnahmen zugelassen werden aus anderen zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses einschließlich sozialer oder wirtschaftlicher Art. Eine Ausnahme darf nach § 45 Abs. 7 Satz 2 BNatSchG nur zugelassen werden, wenn zumutbare Alternativen nicht gegeben sind und sich der Erhaltungszustand der Populationen einer Art nicht verschlechtert, soweit nicht Art. 16 Abs. 1 der FFH-Richtlinie weitergehende Anforderungen enthält. Nach § 7 Abs. 2 Nr. 13 BNatSchG sind besonders geschützte Arten a) Tier- und Pflanzenarten, die in Anhang A oder Anhang B der Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates vom 09.12.1996 über den Schutz von Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels (ABl. L 61 vom 03.03.1997, S. 1, L 100 vom 17.04.1997, S. 72, L 298 vom 01.11.1997, S. 70, L 113 vom 27.04.2006, S. 26), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 709/2010 (ABl. L 212 vom 12.08.2010, S. 1) geändert worden ist, aufgeführt sind, b) nicht unter a) fallende aa) Tier- und Pflanzenarten, die in Anhang IV der Richtlinie 92/43/EWG (FFH Richtlinie) aufgeführt sind, bb) europäische Vogelarten, c) Tier- und Pflanzenarten, die in einer Rechtsverordnung nach § 54 Abs. 1 BNatSchG aufgeführt sind. Für die Erfassung und Bewertung vorhabenbedingter Auswirkungen auf wild lebende Tiere der besonders geschützten Arten mangelt es bisher weitgehend an weiterführenden gesetzlichen Vorgaben oder einer untergesetzlichen Maßstabsbildung durch verbindliche Festlegungen etwa mittels Durchführungsverordnungen oder Verwaltungsvorschriften. Die Genehmigungsbehörde muss daher insoweit auf außerrechtliche Maßgaben zurückgreifen. Fehlt es in den einschlägigen Fachkreisen und der einschlägigen Wissenschaft an allgemein anerkannten Maßstäben und Methoden für die fachliche Beurteilung, kann die gerichtliche Kontrolle des behördlichen Entscheidungsergebnisses mangels besserer Erkenntnis der Gerichte an objektive Grenzen stoßen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23.10.2018 - 1 BvR 2523/13 u.a. - BVerfGE 149, 407, juris Rn. 20). Dabei ist die gerichtliche Kontrolldichte – anders als vom Bundesverwaltungsgericht und vom beschließenden Gerichtshof früher angenommen (vgl. zuletzt noch BVerwG, Beschluss vom 20.03.2018 - 9 B 43.16 - DVBl. 2018, 1361, juris Rn. 47; Urteil vom 28.04.2016 - 9 A 9.15 - BVerwGE 155, 91, juris Rn. 128; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 18.04.2018 - 5 S 2105/15 - ESVGH 68, 252, juris Rn. 141) – nicht aufgrund einer der Behörde eingeräumten Einschätzungsprärogative begrenzt. Der eingeschränkte gerichtliche Kontrollmaßstab folgt vielmehr schlicht aus dem Umstand, dass es insoweit am Maßstab zur sicheren Unterscheidung von richtig und falsch fehlt. Es handelt sich damit nicht um eine gewillkürte Verschiebung der Entscheidungszuständigkeit vom Gericht auf die Behörde, sondern um eine nach Dauer und Umfang vom jeweiligen ökologischen Erkenntnisstand abhängige faktische Grenze verwaltungsgerichtlicher Kontrolle (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23.10.2018 - 1 BvR 2523/13 - BVerfGE 149, 407, juris Rn. 23). Diese Einordnung führt jedoch im Ergebnis nicht zu einem anderen Umfang der gerichtlichen Kontrolle, denn auch nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts sind die Verwaltungsgerichte auf eine Vertretbarkeits- bzw. Plausibilitätskontrolle der behördlichen Einschätzung beschränkt (OVG M-V, Urteil vom 24.08.2021 - 1 LB 21/16 - juris Rn. 64). Ist die naturschutzrechtliche Prüfung damit auf außerrechtliche, insbesondere ökologische Bewertungen einschließlich technischer und naturwissenschaftlicher Prognosen angewiesen, für die weder normkonkretisierende Maßstäbe noch in den einschlägigen Fachkreisen und der einschlägigen Wissenschaft allgemein anerkannte Maßstäbe und Methoden bestehen, so unterliegen diese keiner Richtigkeitsgewähr, sondern ist die gerichtliche Kontrolle darauf beschränkt, ob die Einschätzungen der Behörde im konkreten Einzelfall naturschutzfachlich vertretbar sind, sie insbesondere nicht auf einem unzulänglichen oder gar ungeeigneten Bewertungsverfahren beruhen, und ob die Behörde zu einer plausiblen Einschätzung gelangt ist. Der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle obliegt darüber hinaus die Prüfung, ob der Behörde bei der Ermittlung und Anwendung der von ihr gewählten – vertretbaren – Methode Verfahrensfehler unterlaufen, sie von einem unrichtigen oder nicht hinreichend tiefgehend aufgeklärten Sachverhalt ausgeht, allgemeingültige Bewertungsmaßstäbe verletzt oder sich von sachfremden Erwägungen leiten lässt (vgl. BVerwG, Urteil vom 03.11.2020 - 9 A 9.19 - BVerwGE 170, 210, juris Rn. 113 m. w. N.). Ausgehend hiervon verstößt die angegriffene Genehmigung nicht aus den vom Kläger geltend gemachten Gründen gegen § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG (a)), § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG (b)) und § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG (c)). a) Die Genehmigung verstößt entgegen der Ansicht des Klägers nicht gegen das Tötungsverbot aus § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG. Das Tötungsverbot ist zwar individuenbezogen, eine populationsbezogene Relativierung scheidet aus (vgl. EuGH, Urteil vom 04.03.2021 - C-473/19 u. a. - NVwZ 2021, 545, juris Rn. 54 ff.; BVerwG, Urteil vom 26.09.2019 - 7 C 5.18 - BVerwGE 166, 321, juris Rn. 19). Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist der Tatbestand des Tötungsverbots mit Blick auf die bei Errichtung und Betrieb eines Vorhabens nie völlig auszuschließende Gefährdung geschützter Tiere allerdings erst dann erfüllt, wenn das Vorhaben dieses Risiko in einer für die betroffene Tierart signifikanten Weise erhöht. Das anhand einer wertenden Betrachtung auszufüllende Kriterium der Signifikanz trägt dem Umstand Rechnung, dass für Tiere bereits vorhabenunabhängig ein allgemeines Tötungsrisiko besteht, welches sich nicht nur aus dem allgemeinen Naturgeschehen ergibt, sondern auch dann sozialadäquat sein kann und deshalb hinzunehmen ist, wenn es zwar vom Menschen verursacht ist, aber nur einzelne Individuen betrifft. Dies folgt aus der Überlegung, dass es sich bei den Lebensräumen der gefährdeten Tierarten nicht um unberührte Natur handelt, sondern um von Menschenhand gestaltete Naturräume, die aufgrund ihrer Nutzung durch den Menschen ein spezifisches Grundrisiko bergen, das nicht nur mit dem Bau neuer Verkehrswege, sondern zum Beispiel auch mit dem Bau von Windkraftanlagen oder Hochspannungsleitungen verbunden ist. Daher kann nicht außer Acht gelassen werden, dass Infrastruktureinrichtungen zur Ausstattung des natürlichen Lebensraums der Tiere gehören und deshalb besondere Umstände hinzutreten müssen, damit von einer signifikanten Gefährdung durch eine neu hinzukommende Windenergieanlage gesprochen werden kann. Umstände, die für die Beurteilung der Signifikanz eine Rolle spielen, sind insbesondere artspezifische Verhaltensweisen, häufige Frequentierung des durchschnittenen Raums und die Wirksamkeit vorgesehener Schutzmaßnahmen, darüber hinaus gegebenenfalls auch weitere Kriterien im Zusammenhang mit der Biologie der Art (vgl. zur Fernstraßenplanung BVerwG, Urteil vom 27.11.2018 - 9 A 8.17 - BVerwGE 163, 380, juris Rn. 98, und zur Planung von Höchstspannungsleitungen BVerwG, Urteil vom 06.04.2017 - 4 A 16.16 - NVwZ-RR 2017, 768, juris Rn. 73 ff. m. w. N.). Der Gesetzgeber hat den Signifikanzansatz in § 44 Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 BNatSchG aufgenommen. Danach liegt ein Verstoß gegen das Tötungs- und Verletzungsverbot nicht vor, wenn die Beeinträchtigung durch den Eingriff oder das Vorhaben auch unter Berücksichtigung von Vermeidungsmaßnahmen das Tötungs- und Verletzungsrisiko für Exemplare der betroffenen Arten nicht signifikant erhöht und diese Beeinträchtigung unvermeidbar ist. Die Bewertung, ob Individuen der betroffenen Arten durch das Vorhaben einem signifikant erhöhten Tötungs- und Verletzungsrisiko ausgesetzt sind, erfordert demnach auch nach Auffassung des Gesetzgebers eine Berücksichtigung verschiedener projekt- und artbezogener Kriterien sowie weiterer naturschutzfachlicher Parameter (vgl. BT-Drs. 18/11939, S. 17). Das Kriterium der Signifikanz ist insoweit auch nach Auffassung des Gesetzgebers nach einer wertenden Betrachtung auszufüllen, um letztlich naturschutzfachlich relevante Mortalitätsrisiken von weniger bedeutsamen bzw. naturschutzfachlich und planerisch vernachlässigbaren Individuenverlusten zu unterscheiden (vgl. BVerwG, Urteil vom 31.03.2023 - 4 A 10.21 - juris Rn. 124). Einem bestehenden signifikanten Tötungs- und Verletzungsrisiko kann nur mit fachwissenschaftlich anerkannten Vermeidungsmaßnahmen begegnet werden. Schutzmaßnahmen, die der fachwissenschaftlichen Anerkennung entbehren oder die in der Art ihrer Ausführung nicht den aus fachwissenschaftlicher Sicht daran zu stellenden Anforderungen genügen, schließen den Eintritt der Verbotsfolge nicht aus (vgl. Gellermann in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, § 44 BNatschG Rn. 52 mit Hinweis auf BT-Drs. 18/12845, S. 24). Nach dieser Maßgabe ist die Annahme des Beklagten, das Tötungsrisiko werde nicht signifikant erhöht, nicht aus den vom Kläger genannten Gründen zu beanstanden. Keine Fehler ergeben sich daraus, dass die WEA im Wald errichtet und betrieben werden (aa)), ferner auch nicht aus den Einwänden, der Beklagte habe es versäumt, eine Signifikanzschwelle festzusetzen (bb)), bzw. „die Risikoerhöhung“ zu ermitteln (cc)). Eine betriebsbedingt signifikante Erhöhung des Tötungsrisikos ist hinsichtlich der Arten Rotmilan (dd)), Wespenbussard (ee)), Mäusebussard (ff)) und hinsichtlich kollisionsgefährdeter Fledermausarten (gg)) in zulässiger Weise verneint worden. Eine baubedingt signifikante Erhöhung hinsichtlich im Laubstreu überwinternder Mopsfledermäuse ist ebenfalls in zulässiger Weise verneint worden (hh)). (aa) Soweit der Kläger einen Verstoß gegen die Verbote des § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG mit der Begründung geltend macht, gerade bei der Errichtung von WEA im Wald bestehe immer die Gefahr, dass Individuen bei der Rodung zu Tode kämen, mit dem Betrieb gehe immer ein erhöhtes Kollisionsrisiko für kollisionsgefährdete Fledermaus- und Vogelpopulationen einher, dringt er nicht durch. Mit der Geltendmachung derartiger aus seiner Sicht offenbar a priori nicht auszuräumender Risiken stellt der Kläger letztlich jede Möglichkeit der Errichtung und des Betriebs von WEA auf Waldflächen in Abrede. Die Regelung in § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG kann indessen schon mit Blick darauf, dass der Ausbau der Nutzung der Windkraft einen faktisch unverzichtbaren Beitrag zu der verfassungsrechtlich durch Art. 20a GG und grundrechtliche Schutzpflichten gebotenen Begrenzung des Klimawandels leistet und die Inanspruchnahme von Waldflächen hierfür unverzichtbar ist, nicht dahin verstanden werden, dass sie die Errichtung von WEA auf Waldflächen vollständig ausschließen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 27.09.2022 - 1 BvR 2661/21 - BVerfGE 163, 1, juris Rn. 79). Im Übrigen entkräftet der Kläger mit seinen pauschalen Einwänden nicht die ausführlichen und differenzierten Erwägungen des Beklagten im angegriffenen Bescheid dazu, aus welchen Gründen es aus dessen Sicht auf die verschiedenen Arten bezogen nicht zu einer signifikanten Erhöhung des Tötungsrisikos kommt bzw. eine signifikante Erhöhung des Tötungsrisikos durch das Ergreifen zusätzlicher Maßnahmen vermieden werden kann. (bb) Auch sein Vorbringen, der Beklagte habe es zu Unrecht versäumt, eine Signifikanzschwelle festzusetzen, verhilft der Klage nicht zum Erfolg. Diese vom Kläger behauptete Notwendigkeit besteht nicht. Der Gehalt des Signifikanzkriteriums ist vielmehr im Ausgangspunkt normativ bestimmt und durch die zitierte Rechtsprechung konkretisiert worden. Zusammenfassend obliegt danach der Behörde die Beurteilung der Frage, ob durch Errichtung einer WEA besondere, risikoerhöhende Umstände zu den allgemeinen Lebensrisiken von Exemplaren einer Art in einer vom Menschen geformten Natur in nicht mehr hinnehmbarer Weise hinzutreten; hierzu hat sie auf Grundlage vertretbarer naturschutzfachlicher Standards insbesondere artspezifische Verhaltensweisen, häufige Frequentierung des durchschnittenen Raums und die Wirksamkeit vorgesehener Schutzmaßnahmen in den Blick zu nehmen, darüber hinaus gegebenenfalls auch weitere Kriterien im Zusammenhang mit der Biologie der Art. Eine mathematisch exakte Festlegung eines Schwellenwerts obliegt ihr hingegen nicht. (cc) Der weitere Einwand, der Beklagte habe die vorhabenbedingte Risikoerhöhung nicht hinreichend ermittelt, verfängt ebenfalls nicht. Auch mit diesem – ebenfalls allgemeinen und pauschalen – Vortrag entkräftet der Kläger die Überlegungen des Beklagten, mit denen dieser der vorhabenbedingten Risikoerhöhung gefahren- und artspezifisch auf Grundlage der Bewertungshinweise der LUBW nachgespürt hat, nicht ansatzweise. Soweit andere Methoden wie etwa die vom Kläger eingewandten probabilistischen Ansätze zur Verfügung stehen, stellt dies allein die hier zu Grunde gelegte Methodik und ihre naturschutzfachliche Vertretbarkeit nicht ansatzweise in Frage. (dd) Auch soweit der Kläger konkreter einen betriebsbedingten Verstoß gegen § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG hinsichtlich der Art Rotmilan rügt, dringt er nicht durch. Insoweit hat der Beklagte in nicht zu beanstandender Weise angenommen, dass die Inbetriebnahme der genehmigten WEA das Tötungsrisiko hinsichtlich der kollisionsgefährdeten Art Rotmilan nicht signifikant erhöhe, weil sich der nächste Horststandort in einem Abstand von mehr als 1.000 m – 1.090 m zu HÖP-1 und 1.620 m zu HÖP-2 – zu den Anlagen befinde und die Raumnutzungsanalyse zeige, dass der Rotmilan den Standort nur selten frequentiere (HÖP-2) bzw. zwar eine durchschnittliche Anzahl von Flugbewegungen festzustellen sei, regelmäßig frequentierte Nahrungshabitate oder Flugkorridore aber nicht hätten festgestellt werden können (HÖP-1). Damit setzt die Genehmigung die Hinweise der LUBW um, nach denen (nur) innerhalb eines Radius von 1.000 m um den Horst sowie in den regelmäßig frequentierten Nahrungshabitaten und Flugkorridoren ein signifikant erhöhtes Risiko durch den Betrieb von WEA gegeben ist, es sei denn, eine Ermittlung der regelmäßig frequentierten Nahrungshabitate und Flugkorridore zeigt auf, dass die innerhalb des 1.000 m-Radius betroffenen Bereiche nicht oder nicht regelmäßig genutzt werden (Hinweise für den Untersuchungsumfang zur Erfassung von Vogelarten bei Bauleitplanung und Genehmigung für Windenergieanlagen, 01.03.2013, S. 11, Anhang Tabelle 1, im Folgenden: LUBW, Hinweise 2013, und Hinweise zur Bewertung und Vermeidung von Beeinträchtigungen von Vogelarten bei Bauleitplanung und Genehmigung für Windenergieanlagen, 01.07.2015, S. 67 f., im Folgenden: LUBW, Hinweise 2015). Diese Erwägungen erweisen sich entgegen der Auffassung des Klägers nicht deshalb als naturschutzfachlich unvertretbar, weil die Flugbewegungen am Anlagenstandort lediglich auf Grundlage eine Raumnutzungsanalyse und nicht (auch) auf Grundlage einer Habitatpotenzianalyse bestimmt worden sind. Zwar verlangen die Hinweise 2021 die Durchführung einer Habitatpotenzialanalyse, wenn für kollisionsgefährdete windkraftempfindliche Brutvogelarten im artspezifischen Prüfbereich um den geplanten WEA-Standort (bei der Art Rotmilan 3.000 m, vgl. LUBW, Hinweise 2021, Anhang A. 1 Tabelle 5, Spalte 6) zu berücksichtigende Brutvorkommen bekannt oder potenziell anzunehmen sind (vgl. dort allgemein S. 56 ff., artspezifisch S. 134 f.). Insoweit unterscheiden sie sich allerdings von den Vorgängerfassungen der Hinweise, die eine Raumnutzungsanalyse der regelmäßig frequentierten Nahrungshabitate und Flugkorridore im Umfeld des beplanten Standorts für ausreichend befanden (vgl. LUBW, Hinweise 2015, S. 19; zuletzt auch noch LUBW, Hinweise für den Untersuchungsumfang zur Erfassung von Vogelarten bei Bauleitplanung und Genehmigung für Windenergieanlagen, 2020, S. 12, 14 ff., im Folgenden: LUBW, Hinweise 2020). Für naturschutzfachlich zwingend wird die Anwendung der neueren Hinweise indessen nicht gehalten: Die Anwendung der neueren anstelle der älteren Hinweise unterliegt bis auf Weiteres ausdrücklich dem Wahlrecht der Vorhabenträger (vgl. LUBW, Hinweise 2021, S. 13; vgl. ferner Ministerium für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft, Einführungsschreiben vom 18.01.2021). Die Beigeladene hatte hier aber, nachdem die Erfassungen im Jahre 2018 durchgeführt worden waren, mit Schreiben vom 23.03.2021 erklärt, das Genehmigungsverfahren unter Anwendung der alten Hinweise fortzuführen zu wollen. Angesichts dessen lässt sich gerade kein naturschutzfachlicher Standard feststellen, nach dem Flugbewegungen nunmehr nicht mehr nur auf Grundlage einer Raumnutzungsanalyse bestimmt werden können, sondern dazu auch noch eine Habitatpotenzialanalyse erforderlich ist. Auch § 45b Abs. 1 bis 6 BNatSchG in der Fassung vom 20.07.2022 stellt die Erwägungen des Beklagten entgegen der Auffassung des Klägers nicht durchgreifend in Frage. Darin werden Maßgaben für die fachliche Beurteilung der Frage gemacht, ob nach § 44 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 BNatSchG das Tötungs- und Verletzungsrisiko für Exemplare kollisionsgefährdeter Brutvogelarten im Umfeld ihrer Brutplätze durch den Betrieb von WEA signifikant erhöht ist. Gemäß der Regelung in § 45b Abs. 3 BNatSchG i. V. m. Anlage 1 Abschnitt 1 bestehen, wenn zwischen dem Brutplatz des Rotmilans und der WEA ein Abstand von mehr als 500 m und weniger als 1.200 m liegen, in der Regel Anhaltspunkte dafür, dass das Tötungs- und Verletzungsrisiko der den Brutplatz nutzenden Exemplare signifikant erhöht ist. Für die Art Rotmilan dürfte diese Neuregelung damit im Vergleich zu den Hinweisen der LUBW, nach denen eine entsprechende Vermutung nur im Umkreis von 1.000 m besteht (LUBW, Hinweise 2013, S. 11, Anhang Tabelle 1, Hinweise 2015, S. 67 f.), einen weitergehenden Schutzbedarf anerkennen. Dennoch durfte der Beklagte sich weiterhin auf die Hinweise der LUBW stützen. Denn die gesetzliche Neuregelung ist gemäß § 74 Abs. 4 Nr. 1 BNatSchG nicht anwendbar, weil „das Vorhaben“ vor dem 01.02.2024 bei der zuständigen Behörde beantragt wurde und ein gemäß § 74 Abs. 5 BNatSchG relevantes Anwendungsverlangen der beigeladenen Vorhabenträgerin nicht vorliegt. Die Neuregelung steht den Erwägungen des Beklagten aber auch nicht aus anderen Gründen entgegen. Abgesehen davon, dass die in ihren Wirkungen vergleichbaren Grenzwerte von 1.200 m nach § 45b Abs. 3 BNatSchG i. V. m. Anlage 1 Abschnitt 1 und 1.000 m nach den Hinweisen der LUBW nicht grundsätzlich, sondern nur geringfügig voneinander abweichen, kommt in der Neuregelung insbesondere kein naturschutzfachlicher Konsens zum Ausdruck, der die Anwendung abweichender naturschutzfachlicher Maßgaben auszuschließen geeignet wäre. Sie ist vielmehr Ergebnis eines sich auf Grundlage gesetzgeberischer Spielräume (vgl. zum verfassungsrechtlichen Erfordernis der Konkretisierung artenschutzrechtlicher Maßstäbe BVerfG, Beschluss vom 23.10.2018 - 1 BvR 2523/13 - BVerfGE 149, 407, juris Rn. 24) vollziehenden, wohl aber an etablierten naturschutzfachlichen Maßstäben ausgerichteten Wertungsprozesses (vgl. dazu Köck, ZUR 2023, 470, 473 ff.; Bernotat/Ammermann, NVwZ 2023, 972, 977; vgl. ferner BT-Drs. 20/2354, S. 24 f.). Auch die Übergangsfrist des § 74 Abs. 4 Nr. 1 BNatSchG zeigt, dass der Gesetzgeber ebenfalls nicht davon ausgeht, dass die in § 45b Abs. 3 BNatSchG festgelegten Abstände naturschutzfachlich zwingend und vorher geltende Standards naturschutzfachlich unvertretbar geworden wären. Auch mit seinem weiteren Einwand, beide Anlagen lägen entgegen der Auffassung des Beklagten in einem Rotmilandichtezentrum, weshalb eine artenschutzrechtliche Ausnahme erforderlich gewesen wäre, die nicht erteilt worden sei und mangels Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen auch nicht habe erteilt werden können, dringt der Kläger nicht durch. Die in der mündlichen Verhandlung ausführlich erörterte Frage des Vorliegens von Rotmilandichtezentren an den Anlagenstandorten mit Blick auf den Besatz weiterer Horste im Referenzjahr 2018 kann hier – anders als bei der WEA HAR-2, die allerdings im Ergebnis ebenfalls in keinem Dichtezentrum liegt (vgl. Urteil vom 20.12.2023 - 14 S 219/23 - i. E.) – schon deshalb offenbleiben, weil der Beklagte dem Vorhandensein eines solchen auf Grundlage der Hinweise der LUBW zu Recht erst auf der Ebene der artenschutzrechtlichen Ausnahmen im Sinne des § 45 Abs. 7 BNatSchG Bedeutung beigemessen – diese kommen demnach in den Dichtezentren nicht in Betracht – und nicht bereits bei der Frage des signifikant erhöhten Tötungsrisikos berücksichtigt hat. Hier spielen, wie ausgeführt, maßgeblich das Vorkommen einer Fortpflanzungs- und Ruhestätte im Radius von 1.000 m um den Vorhabenstandort und Raumnutzungsanalysen eine Rolle (LUBW, Hinweise 2013, S. 11, Anhang Tabelle 1, Hinweise 2015, S. 67 f.). Dichtezentren, für die es auf den Radius von 3,3 km ankommt, stehen auf der Tatbestandsebene allenfalls der Zulässigkeit von – hier in zulässiger Weise nicht für erforderlich gehaltenen – Vermeidungsmaßnahmen entgegen (vgl. LUBW, Hinweise 2015, S. 25). Dass diese Auffassung naturschutzfachlich unvertretbar wäre, ist auf Grundlage des Klägervorbringens nicht zu erkennen. Auch mit Blick auf die unterschiedlichen Betrachtungsweisen in den Bundesländern (vgl. den Überblick in bosch & partner, Dichtezentrenkonzepte - Fachliche Herleitung sowie Umsetzung den Ländern, 29.03.2021) ist nicht ersichtlich, dass sich in der Fachwissenschaft eine anerkannte Meinung zur Beurteilung des Vorliegens von Dichtezentren und deren Folgen durchgesetzt hätte. (ee) Auch soweit der Kläger einen betriebsbedingten Verstoß gegen § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG hinsichtlich der Art Wespenbussard rügt, dringt er nicht durch. Der Beklagte hat auch insoweit in nicht zu beanstandender Weise angenommen, dass das Tötungsrisiko nicht signifikant erhöht werde. Er ist nachvollziehbar davon ausgegangen, dass sich der nächstgelegene Horst, der durch Nachmeldungen Dritter bekannt geworden sei, in mehr als 300 m und weniger als 1.000 m Entfernung in südöstlicher Richtung der WEA HÖP-2 befinde; die WEA HÖP-1 wahre einen größeren Abstand. In Bezug auf die erstgenannte Anlage werde das Tötungsrisiko durch im Wege der Auflage verfügte Abschaltzeiten aber hinreichend reduziert. Im Übrigen habe sich im Gebiet eine vereinzelte Aktivitätsmehrung und deren sehr verstreutes Auftreten gezeigt. Der Landschaftsraum verfüge insgesamt über Habitateignung, weshalb auch die Anlage von Ablenkflächen keine Wirkung entfalten könne. Damit setzt die Genehmigung auch insoweit die Hinweise der LUBW um, nach denen innerhalb eines Radius von 1.000 m um die Fortpflanzungs- und Ruhestätten sowie in den regelmäßig frequentierten Nahrungshabitaten und Flugkorridoren durch den Betrieb von WEA ein signifikant erhöhtes Tötungsrisiko gegeben ist, es sei denn eine Ermittlung der regelmäßig frequentierten Nahrungshabitate und Flugkorridore zeigt auf, dass die betroffenen Bereiche nicht oder nicht regelmäßig genutzt werden, oder das Tötungsrisiko lässt sich durch Vermeidungsmaßnahmen unter die Signifikanzschwelle absenken (vgl. LUBW, Hinweise 2013, S. 21 und LUBW, Hinweise 2015, S. 88). Diese Erwägungen stellt der Kläger nicht durch sein Vorbringen dazu durchgreifend in Frage, dass mit den verfügten Auflagen einem weiteren Nest- bzw. Brutvorkommen nicht hinreichend Rechnung getragen worden sei. Zur Begründung macht er geltend, nach den einschlägigen Bewertungskriterien (Südbeck et al. 2005, S. 239) sei ein weiterer Brutnachweis weiter nördlich, unweit der Anlage HAR-3 (14 S 220/23) durch den Fund von Waben erbracht; Waben würden als Nahrung zum Nest gebracht; leere Waben unter dem Nest würden deshalb als Nachweis für eine Brut gewertet. Nachdem indessen eine den fachlichen Standards entsprechende Erfassung durchgeführt (vgl. dazu LUBW, Hinweise 2013, S. 12; vgl. ferner die Erläuterungen in ..., Artenschutzgutachten Avifauna, Juli 2020, S. 5 ff.) und darüber hinaus im Rahmen einer gesonderten Untersuchung weitere 14 Tage und eine Nachkontrolle auf die Kartierung des Wespenbussards verwendet worden waren (vgl. ..., Artenschutzgutachten Avifauna, Juli 2020, S. 16 f., 52), hat der Beklagte einen weiteren Horststandort in nicht zu beanstandender Weise ausgeschlossen (vgl. immissionsschutzrechtliche Genehmigung vom 29.12.2022, S. 75). Überzeugend führt er in Bezug auf den Einwand des Klägers aus, dass es zwar zutreffe, dass Wespenwaben von Wespenbussarden als Nahrung zum Nest gebracht würden. Deshalb lasse sich aus Waben in der Umgebung von Nestern auf deren aktuelle Nutzung schließen. Ein vereinzelter Wabenfund ohne Nestbezug reiche jedoch nicht aus, um auf die Existenz eines Wespenbussards zu schließen, schon weil diese Waben auch anderen Tieren als Nahrung dienten. Ein Horst sei gerade nicht dokumentiert worden. Die Beigeladene weist ergänzend darauf hin, dass ein über dem Fundort gelegener Horst in der laubfreien Zeit ohne Weiteres hätte erkannt werden müssen. Die Vertretbarkeit dieser nachturschutzfachlichen Erwägungen stellt der Kläger nicht durchgreifend in Frage. Insbesondere trägt der Kläger mit seinem Einwand dem Umstand nicht hinreichend Rechnung, dass der Wespenwabenfund hier mangels Horstbezugs schon nach seinen eigenen naturschutzfachlichen Maßstäben nicht zum Nachweis einer Brut geeignet wäre. Auch mit dem weiteren Einwand, die für die WEA HÖP-2 vorgesehene Abschaltauflage habe auch deshalb auf die WEA HÖP-1 bezogen werden müssen, weil diese in Bereichen stehe, in denen im Rahmen der Raumnutzungsanalyse eine überdurchschnittliche Anzahl von Überflügen des Wespenbussards festgestellt worden sei, dringt der Kläger nicht durch. Damit setzt er der fachgutachterlichen Einschätzung, eine räumliche Abgrenzung von Aktivitätszentren sei nicht möglich und die Verteilung der Flugbewegungen zeige, dass keine regelmäßig genutzten Flugkorridore im Projektgebiet zu identifizieren seien, ohne nachvollziehbare Begründung seine eigene Bewertung entgegen. Die entsprechende Einschätzung des Beklagten erweist sich gerade auch vor dem Hintergrund der entsprechend der Vorgaben der LUBW (Hinweise 2015, S. 19 ff.) erstellten Rasterfeldkarte im avifaunistischen Gutachten ( ..., Artenschutzgutachten Avifauna, Juli 2020, Abbildung 28, S. 64) und in Zusammenhang mit den diesbezüglichen Erläuterungen (ebd. S. 76 f.) als nachvollziehbar. Die offenbar unter Addition verschiedener Rasterfelder erstellte Tabelle mit Überflugszahlen und Rangordnungen in dem vom Kläger veranlasst erstellten Gutachten von ... ... ..., Artenschutz (HÖP-1 und HÖP-2), S. 21, stellt die naturschutzfachlich begründete Einschätzung des Beklagten schon wegen ihrer Abweichung von den Vorgaben der LUBW, die eine Beurteilung auf Grundlage einer rasterfeldgenauen Einteilung verlangen (vgl. LUBW, Hinweise 2015, S. 19 f.), nicht in Frage. Soweit der Kläger außerdem geltend macht, eine prophylaktische Erstreckung der zugunsten des Wespenbussards ergriffenen Abschaltauflage auf die Anlage HÖP-1 sei auch deshalb erforderlich, weil die Genehmigung eine jährliche Kontrolle bekannter Horste und die Suche neuer Nester vorsehe, so dass sich angesichts der Nähe der verschiedenen Anlagen zueinander künftig auch ergeben könne, dass eine Abschaltung auch von HÖP-1 erforderlich werden würde, dringt er nicht durch. Der Beklagte weist zutreffend darauf hin, keine jährliche Kontrolle bekannter Horste und Suche neuer Nester angeordnet zu haben. In der Nebenbestimmung Nr. 8.22 hat er der Beigeladenen lediglich nachgelassen, die Abschaltzeiten in einem Jahr dadurch außer Kraft zu setzen („entfallen“), dass diese der unteren Naturschutzbehörde ab einem bestimmten Zeitpunkt Nachweise über den Ausschluss oder den Abbruch der Brut vorlegt. Ob eine solche Suche überhaupt stattfindet, ist hiernach der Entscheidung der Beigeladenen überlassen, die diese auf Grundlage von Kosten-/Nutzen-Erwägungen zu treffen vermag. Aber auch unabhängig davon dringt der Kläger mit seinem Einwand nicht durch. Denn der Sache nach verlangt er damit vom Beklagten, im Wege der Auflage für etwaige künftige Veränderungen des Artenbestands im Umfeld der WEA Vorsorge zu treffen. Im Bereich der artenschutzrechtlichen Verbote des § 44 BNatSchG ist indessen nur zu untersuchen, ob diese tatsächlich verwirklicht werden. Die ordnungsrechtlich geprägten Zugriffsverbote dienen hingegen grundsätzlich nicht dazu, rein hypothetischen Veränderungen im Artenbestand im Umfeld einer WEA zu begegnen und damit in ferner Zukunft mögliche artenschutzrechtliche Konflikte zu verhindern, und ermöglichen insoweit auch nicht, Genehmigungsanträge allein deshalb abzulehnen oder mit Auflagen zu versehen, weil es zukünftig zu einer Ansiedlung windkraftempfindlicher Arten im Anlagenbereich kommen könnte (vgl. NdsOVG, Beschluss vom 11.05.2020 - 12 LA 150/19 - ZuR 2020, 545, juris Rn. 74; vgl. zur Möglichkeit nachträglicher naturschutzrechtlicher Anordnungen NdsOVG, Urteil vom 05.07.2022 - 12 KS 121/21 - juris; BVerwG, Pressemitteilung Nr. 95/2023 vom 19.12.2023 zu seinem Urteil vom selben Tage - 7 C 4.22 -). Eine solche Betrachtung würde das Genehmigungsverfahren auf ein Nullrisiko zurückführen, was nicht gefordert werden kann (vgl. Senatsurteil vom 31.08.2023 - 14 S 2140/22 - juris Rn. 66). Die behördliche Prüfung im Rahmen von § 44 Abs. 1 BNatSchG stützt sich insoweit zu Recht auf den zum Zeitpunkt der Genehmigung vorhandenen Bestand. Dafür, dass sich auf dieser Grundlage schon konkret Konflikte abgezeichnet hätten, die bereits im Genehmigungsverfahren hätten Berücksichtigung finden müssen, ist nichts ersichtlich. Hierzu trägt auch der Kläger über das bereits Erörterte hinaus nichts weiteres vor. Schließlich dringt der Kläger auch mit seinem dahingehenden Vorbringen nicht durch, der Umfang der zugunsten des Wespenbussards festgesetzten Abschaltauflagen sei auch in Bezug auf die Anlage HÖP-2 „völlig unzureichend bemessen“. Der Beklagte hat in Anhang 1 zur angegriffenen Genehmigung unter Nr. 8.22 Abschaltzeiten für die Anlage HÖP-2 dergestalt vorgesehen, dass diese vom 01.05. bis zum 31.08. bei Windgeschwindigkeiten von in Rheinland-Pfalz, 2021; im Folgenden LBM) zurückgegriffen werden. Dabei ist naturschutzfachlich vertretbar, von einer hinreichenden Eignung auszugehen, wenn die Einschätzung der Wirksamkeit der Fledermausnistkästen für die betroffene Fledermausart als „mittel“ bewertet wird (vgl. zum Ganzen BVerwG, Urteil vom 31.03.2023 - 4 A 10.21 - juris Rn. 94 f.; vgl. ferner Senatsurteil vom 31.08.2023 - 14 S 2140/22 - juris Rn. 73). Insoweit ist von einer hinreichenden Eignung auszugehen. Für die im Rahmen der Untersuchungen im Umfeld des Vorhabenstandorts nachgewiesenen Arten Zwergfledermaus, Rauhautfledermaus und Breitflügelfledermaus ist festzuhal283ten, dass die Zwergfledermaus als Fortpflanzungsstätte bevorzugt Spalten an und in Gebäuden wählt, gegebenenfalls aber auch auf Kästen im Wald zurückgreift. Ruhestätten finden sich oberirdisch in sehr engen Spalten in oder an Gebäuden oder in trockenen unterirdischen Hohlräumen (LBM, Anlage 4). In der Folge ist die Zwergfledermaus als nicht gehölzbewohnende Art von dem vorübergehenden Funktionsverlust zum einen nicht betroffen, zum anderen wäre jedenfalls von einer Annahme der Kästen auszugehen. Auch die Breitflügelfledermaus nutzt von dem vorübergehenden Funktionsverlust nicht betroffene Spaltenverstecke an und in Gebäuden sowie Felsspalten, Keller, Stollen und Höhlen (LBM Anlage 4 2.3 S. 1). Für die Rauhautfledermaus wird eine hohe Eignung von installierten Fledermauskästen angenommen (LBM S. 64; MKULNV S. 81). Für die im Umfeld des Vorhabenstandorts ebenfalls nachgewiesenen weiteren Fledermausarten Große Bartfledermaus (LBM S. 58, MKULNV S. 79), Großer Abendsegler (LBM S. 60, MKULNV S. 79), Kleiner Abendsegler (LBM S. 62; MKULNV S. 81), Großes Mausohr (LBM S. 60, MKULNV S. 79), Fransenfledermaus (MKULNV S. 78), Wasserfledermaus (LBM S. 64; MKULNV S. 81), Mückenfledermaus (LBM S. 64) und Braunes Langohr (LBM, S. 55) wird mindestens eine mittlere Eignung von Fledermauskästen angenommen. Für die weiteren Fledermausart Mopsfledermaus wird eine geringe bis hohe (je nach Quartiernutzungstradition der Kolonie) Eignung von Fledermauskästen angenommen (LBM S. 62). Für die Art Bechsteinfledermaus wird ebenfalls eine geringe bis hohe Eignung angenommen (LBM S. 55). Für die Kleine Bartfledermaus wird zwar von einer geringen Akzeptanz von Nisthilfen ausgegangen (LBM S. 61, MKULNV S. 80). Allerdings nutzt diese Art ohnehin eher Gebäude als Quartiere, oft weit außerhalb des Waldes (LBM Anlage 4 2.12 S. 2). Auch der auf den durch das Vierte Gesetz zur Änderung des Bundesnaturschutzgesetzes eingeführte und am 29.07.2022 in Kraft getretene § 45b Abs. 7 BNatSchG (siehe Art. 3 Abs. 1 des Gesetzes vom 20.07.2022, BGBl. I S. 1362) zielende Einwand des Klägers führt nicht zum Erfolg. Danach dürfen Nisthilfen für kollisionsgefährdete Vögel- und Fledermausarten in einem Umkreis von 1.500 m um errichtete Windenergieanlagen sowie innerhalb von Gebieten, die in einem Raumordnungsplan oder einem Flächennutzungsplan für die Windenergienutzung ausgewiesen sind, nicht angebracht werden. Zwar scheitert die Anwendung dieser Norm hier nicht bereits an der nur auf § 45b Abs. 1 bis 6 BNatSchG, mithin nicht auf § 45b Abs. 7 BNatSchG bezogenen Regelungen in § 74 Abs. 4 BNatSchG. Unabhängig davon findet § 45b Abs. 7 BNatSchG, dessen Vorgaben der Beklagte unter Wahrung des räumlichen Bezugs im Wege der ökologischen Baubegleitung sicherstellen zu können meint, dann keine Anwendung, wenn die Nistkästen im Zuge einer Maßnahme nach § 44 Abs. 5 Satz 3 BNatSchG angebracht werden, die der Vermeidung eines Verstoßes gegen § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG im Rahmen der Zulassung einer WEA dient. In dieser Hinsicht ist eine teleologische Reduktion der Vorschrift angezeigt. Ausweislich der Begründung des Gesetzentwurfs soll die Vorschrift vermeiden, dass aufgrund der Nähe von Brut- und Nistplätzen kollisionsgefährdeter Vogel- und Fledermausarten und von WEA bestehende Konflikte sich verschärfen oder neue Problematiken geschaffen werden (BT-Drs. 20/2354 S. 26). Eine solche grundsätzlich zu vermeidende Risikoerhöhung für die gefährdeten Arten ist jedoch dann nicht gegeben, wenn eine vorgefundene und bereits mit einem Gefahrenpotenzial verbundene Lage durch eine Ausgleichsmaßnahme lediglich beibehalten, nicht aber verschlimmert wird (dazu neigend auch BVerwG, Urteil vom 31.03.2023 - 4 A 10.21 - juris Rn. 100). Dem Gedanken des § 45b Abs. 7 BNatSchG ist in diesen Fällen etwa im Rahmen der ökologischen Baubegleitung – durch die Herstellung eines möglichst großen Abstands zwischen Nisthilfen und WEA-Standort bei gleichzeitiger Wahrung des räumlichen Zusammenhangs (vgl. dazu bereits Senatsurteil vom 31.08.2023 - 14 S 2140/22 - juris Rn. 72 ff.) – Rechnung zu tragen. § 45b Abs. 7 BNatSchG verbleibt insoweit ein substantieller Anwendungsbereich, etwa wenn Nisthilfen außerhalb ohne Bezug zu § 44 Abs. 1. Nr. 3, Abs. 5 Satz 3 BNatSchG angebracht werden oder wenn es nicht um die Zulassung von WEA, sondern um andere Vorhaben geht. d) Der vom Kläger im Zusammenhang mit seiner UVP-Rüge erhobene Einwand, den artenschutzrechtlichen Anforderungen werde auch mit Blick auf die Haselmaus nicht genügt, würde hier auch materiell-rechtlich deshalb nicht weiterführen, weil keine Anhaltspunkte für einen Haselmausbestand im Bereich der Eingriffsflächen bestehen. 2. Auch soweit der Kläger Defizite der bei der Eingriffsregelung rügt, dringt er nicht durch. Nach § 15 Abs. 1 BNatSchG ist der Verursacher eines Eingriffs – der in § 14 BNatSchG definiert ist – verpflichtet, vermeidbare Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft zu unterlassen. Beeinträchtigungen sind vermeidbar, wenn zumutbare Alternativen, den mit dem Eingriff verfolgten Zweck am gleichen Ort ohne oder mit geringeren Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft zu erreichen, gegeben sind. Soweit Beeinträchtigungen nicht vermieden werden können, ist dies zu begründen. Gemäß § 15 Abs. 2 BNatSchG ist der Verursacher verpflichtet, unvermeidbare Beeinträchtigungen durch Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege auszugleichen (Ausgleichsmaßnahmen) oder zu ersetzen (Ersatzmaßnahmen). Ausgeglichen ist eine Beeinträchtigung, wenn und sobald die beeinträchtigten Funktionen des Naturhaushalts in gleichartiger Weise wiederhergestellt sind und das Landschaftsbild landschaftsgerecht wiederhergestellt oder neu gestaltet ist. Ersetzt ist eine Beeinträchtigung, wenn und sobald die beeinträchtigten Funktionen des Naturhaushalts in dem betroffenen Naturraum in gleichwertiger Weise hergestellt sind und das Landschaftsbild landschaftsgerecht neu gestaltet ist. Festlegungen von Maßnahmen nach § 34 Abs. 5 und § 44 Abs. 5 Satz 3 BNatSchG stehen der Anerkennung solcher Maßnahmen als Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen nicht entgegen. Ein Eingriff darf nach § 15 Abs. 5 BNatSchG nicht zugelassen oder durchgeführt werden, wenn die Beeinträchtigungen nicht zu vermeiden oder nicht in angemessener Frist auszugleichen oder zu ersetzen sind und die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege bei der Abwägung aller Anforderungen an Natur und Landschaft anderen Belangen im Range vorgehen. Die sich daraus ergebenden Anforderungen sind hier in rechtsfehlerfreier Weise bewältigt worden. Im landschaftpflegerischen Begleitplan aus August 2022, wie er Gegenstand der Genehmigung geworden ist, werden das Vorhaben und dessen Auswirkungen auf die verschiedenen Schutzgüter sowie Maßnahmekonzepte zu deren Vermeidung bzw. Verminderung beschrieben. Ferner werden Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen entwickelt. Die abschließende Kompensationsbilanzierung kommt zu dem Ergebnis, dass die erheblichen Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft im Sinne der Eingriffsregelung nach dem Bundesnaturschutzgesetz hinreichend kompensiert werden. Der Einwand des Klägers geht zunächst dahin, dass er die artenschutzrechtlich vorgesehenen Vermeidungs- und Ausgleichsmaßnahmen (auch insoweit) für ungeeignet hält. Dieser beachtliche (vgl. BVerwG, Urteil vom 14.07.2011 - 9 A 12.10 - ZUR 2012, 95 Rn. 108 ff.) Einwand greift nicht durch, denn die vorgesehenen Vermeidungs- und Ausgleichsmaßnahmen leiden – wie ausgeführt – nicht an den vom Kläger geltend gemachten Fehlern. Vielmehr bewältigt die angegriffene Genehmigung die artenschutzrechtlichen Probleme hinreichend. Aber auch soweit der Kläger darüber hinaus (unter Bezugnahme auf das Gutachten ... ... ..., Artenschutz, (HÖP-1 und HÖP-2), S. 38) einwendet, die artenschutzrechtlich nicht für signifikant befundene Erhöhung des Tötungsrisikos für Tiere verschiedener Arten – darunter Fledermäuse ebenso wie die im Gebiet beheimateten Greifvogelarten – werde nicht hinreichend kompensiert, hat die Klage keinen Erfolg. Denn das Kriterium der erheblichen Beeinträchtigung im Sinne des §§ 13, 14 Abs. 1 BNatSchG als Anknüpfungspunkt für etwaige Verpflichtungen nach § 15 Abs. 1 BNatSchG wird durch die materiell-rechtlichen Regelungen des Artenschutzrechts geprägt (vgl. OVG NRW, Urteil vom 24.08.2023 - 22 D 201/22.AK - juris Rn. 203 f.; BVerwG, Beschluss vom 06.03.2014 - 9 C 6.12 - juris Rn. 65; vgl. ferner BVerwG, Urteil vom 14.07.2011 - 9 A 12.10 - ZUR 2012, 95 Rn. 108 ff.; Schumacher/u. a. in Fischer-Hüftle/Czybulka, BNatSchG, 3. Aufl., § 14 Rn. 28; vgl. ferner Schrader in Giesberts/Reinhardt, BNatSchG, 67. Ed., § 14 Rn. 18; § 15 Rn. 32). Soweit keine Verstöße gegen artenschutzrechtliche Zugriffsverbote festzustellen sind, liegen deshalb in Bezug auf die insoweit geschützten Arten auch keine erheblichen Beeinträchtigungen im Sinne der Eingriffsregelung vor. Die Erhöhung des Tötungsrisikos, das nicht die Signifikanzschwelle des § 44 Abs.1 Nr. 1 BNatSchG erreicht, bedarf dementsprechend keiner Kompensation. 3. Die Genehmigung verstößt auch nicht gegen § 34 Abs. 2, Abs. 1 Satz 1 BNatSchG. Gemäß § 34 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG sind Projekte vor ihrer Zulassung und Durchführung auf ihre Verträglichkeit mit den Erhaltungszielen eines Natura 2000-Gebiets zu überprüfen, wenn sie einzeln oder im Zusammenwirken mit anderen Projekten oder Plänen geeignet sind, das Gebiet erheblich zu beeinträchtigen, und nicht unmittelbar der Verwaltung des Gebiets dienen. Ergibt die Prüfung der Verträglichkeit, dass das Projekt zu erheblichen Beeinträchtigungen des Gebietes in seinen für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen führen kann, ist es unzulässig (§ 34 Abs. 2 BNatSchG). In der Verträglichkeitsprüfung kommt den Erhaltungszielen des betreffenden Gebiets eine hervorgehobene Bedeutung als Schutzobjekt und Prüfungsmaßstab zu. Gegenstand der Erhaltungsziele sind die Lebensraumtypen des Anhangs I der FFH-Richtlinie und Arten des Anhangs II der FFH-Richtlinie sowie Vogelarten des Anhangs I der Vogelschutzrichtlinie und Zugvogelarten, wegen denen das Gebiet ausgewählt worden ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.01.2007 - 9 A 20.05 - BVerwGE 128, 1, juris Rn. 68, 77). Maßgebliches Kriterium ist der günstige Erhaltungszustand der gemäß den Erhaltungszielen geschützten Lebensräume und Arten gemäß Art. 1 Buchst. e und i der FFH-Richtlinie; ein günstiger Erhaltungszustand muss trotz Durchführung des Vorhabens stabil bleiben, ein bestehender schlechter Erhaltungszustand darf jedenfalls nicht weiter verschlechtert werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 03.05.2013 - 9 A 16.12 - BVerwGE 146, 254, juris Rn. 28 m. w. N.). Bei geschützten Lebensraumtypen sind dauerhafte Flächenverluste – abgesehen von Bagatellverlusten im Einzelfall – immer erheblich (vgl. BVerwG, Urteil vom 12.03.2008 - 9 A 3.06 - BVerwGE 130, 299, juris Rn. 124 m. w. N.). Bei geschützten Arten dürfen vorhabenbedingte Beeinträchtigungen einschließlich Stressfaktoren die artspezifische Populationsdynamik keinesfalls so weit stören, dass eine Art nicht mehr ein lebensfähiges Element des natürlichen Lebensraums, dem sie angehört, bildet und langfristig weiterhin bilden wird (BVerwG, Urteil vom 17.01.2007 - 9 A 20.05 - BVerwGE 128, 1, juris Rn. 45). Anders als für den Verlust von Lebensraumtyp-Flächen kann für den Verlust von Habitatflächen geschützter Arten hingegen nicht die Grundannahme zum Tragen kommen, im Regelfall sei jeder Flächenverlust erheblich. Während die Definition eines günstigen Erhaltungszustands in Art. 1 FFH-RL für den natürlichen Lebensraum u.a. darauf abstellt, ob die Flächen, die er im natürlichen Verbreitungsgebiet einnimmt, mindestens beständig sind (Buchst. e), kommt es für den günstigen Erhaltungszustand einer Art nicht auf die Beständigkeit der Habitatfläche, sondern auf die Beständigkeit der Art an (Buchst. i). Verluste von Habitatflächen führen deshalb nicht ohne Weiteres zu einer Verschlechterung des Erhaltungszustands der geschützten Art. Entscheidendes Beurteilungskriterium ist vielmehr das der Stabilität, das die Fähigkeit umschreibt, nach einer Störung wieder zum ursprünglichen Gleichgewicht zurückzukehren. Ist eine Population dazu in der Lage, sei es, dass sie für ihren dauerhaften Bestand in der bisherigen Qualität und Quantität auf die verlorengehende Fläche nicht angewiesen ist, sei es, dass sie auf andere Flächen ohne Qualitäts- und Quantitätseinbußen ausweichen kann, so bleibt ein günstiger Erhaltungszustand erhalten und ist demgemäß eine erhebliche Beeinträchtigung zu verneinen (vgl. BVerwG, Urteil vom 12.03.2008 - 9 A 3.06 - BVerwGE 130, 299, juris Rn. 132). Für die Erfassung und Bewertung vorhabenbedingter habitatbezogener Einwirkungen mangelt es bisher weitgehend an weiterführenden gesetzlichen Vorgaben oder einer untergesetzlichen Maßstabsbildung durch verbindliche Festlegungen etwa mittels Durchführungsverordnungen oder Verwaltungsvorschriften. Die gerichtliche Kontrolle ist deshalb darauf beschränkt, ob die Einschätzungen der Behörde im konkreten Einzelfall naturschutzfachlich vertretbar sind, sie insbesondere nicht auf einem unzulänglichen oder gar ungeeigneten Bewertungsverfahren beruhen, und ob die Behörde zu einer plausiblen Einschätzung gelangt ist. Der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle obliegt darüber hinaus die Prüfung, ob der Behörde bei der Ermittlung und Anwendung der von ihr gewählten - vertretbaren - Methode Verfahrensfehler unterlaufen, sie von einem unrichtigen oder nicht hinreichend tiefgehend aufgeklärten Sachverhalt ausgeht, allgemeingültige Bewertungsmaßstäbe verletzt oder sich von sachfremden Erwägungen leiten lässt (vgl. oben B. II. 1. m. w. N.). Gemessen daran ist den habitatschutzrechtlichen Vorgaben hier Genüge getan. Die durchgeführte FFH-Prüfung hat in zulässiger Weise ergeben, dass das Projekt nicht zu erheblichen Beeinträchtigungen des (nahegelegenen) FFH-Schutzgebietes „Odenwald und Bauland Hardheim“ (DE 6322341) in seinen für die Erhaltungsziele maßgeblichen Bestandteilen – darunter die Arten Mops- und Bechsteinfledermaus und die Art Großes Mausohr sowie der LRT 9130 („Waldmeister-Buchenwald“) – führt. Ohne Erfolg hält der Kläger dem Beklagten eine unzureichende Bestandserfassung vor (a)). Ebenfalls ohne Erfolg macht der Kläger geltend, erhebliche Beeinträchtigungen der Erhaltungszielarten Mopsfledermaus (b)) und Bechsteinfledermaus (c)) sowie weiterhin aller im FFH-Gebiet geschützter Fledermausarten (d)) und des LRT 9130 (e)) seien zu Unrecht verneint worden. Auch der Einwand des Klägers zur Ausnahmeprüfung verfängt offensichtlich nicht (f)). Soweit der Kläger mit seinem gegen die Umweltverträglichkeitsprüfung gerichteten Vorbringen Begutachtungsdefizite in Bezug auf die Inanspruchnahme einer Bagatellschwelle und eine fehlerhafte habitatschutzrechtliche Ausnahmeprüfung geltend macht, führen diese Einwände auch materiell-rechtlich nicht zum Erfolg. Für die WEA HÖP-1 und HÖP-2 ist keine (habitatschutzrechtliche) Bagatellschwelle in Anspruch genommen und auch keine habitatschutzrechtliche Ausnahme erteilt worden. Der Sache nach betreffen diese Einwände die (nicht mehr streitgegenständliche) WEA HAR-1 und die WEA HAR-2. a) Ohne Erfolg wirft der Kläger dem Beklagten eine unzureichende Bestandserfassung vor. Für die Verträglichkeitsprüfung nach Art. 6 Abs. 3 FFH-RL hat eine sorgfältige Bestandserfassung und -bewertung in einem Umfang zu erfolgen, der es zulässt, die Einwirkungen des Projekts zu bestimmen und zu bewerten. Die Methode der Bestandsaufnahme ist nicht normativ festgelegt; die Methodenwahl muss aber die für die Verträglichkeitsprüfung allgemein maßgeblichen Standards der „besten einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnisse“ einhalten (stRspr, vgl. BVerwG, Urteil vom 06.11.2013 - 9 A 14.12 - BVerwGE 148, 373, juris Rn. 45 m. w. N.). Der Ermittlungspflicht ist dabei in der Regel dann Genüge getan, wenn eine Verträglichkeitsprüfung durchgeführt und auf deren Grundlage in angemessenem zeitlichen Zusammenhang entschieden worden ist. Es besteht also keine Pflicht, bis zum Entscheidungstermin fortwährend nachzuermitteln. Vor neuen Erkenntnissen dürfen aber nicht die Augen verschlossen werden. Dies gilt zunächst für Erkenntnisse, die der Immissionsschutzbehörde zugänglich sind, darüber hinaus aber auch für Sachverhaltsfeststellungen, von denen die wegen der Konzentrationswirkung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung (§ 13 BImSchG) ins immissionsschutzrechtliche Genehmigungsverfahren eingebundenen Fachbehörden Kenntnis erlangen (vgl. – zu dem die Planfeststellung bestimmenden Grundsatz formeller Konzentration – BVerwG, Urteil vom 12.03.2008 - 9 A 3.06 - BVerwGE 130, 299, juris Rn. 89). Der Kläger wendet unter Bezugnahme auf die von ihm veranlasste gutachterliche Stellungnahme ( ..., FFH-Verträglichkeit (HÖP-1 und HÖP-2)) ein, die in dem im Oktober 2021 vom Regierungspräsidium Karlsruhe vorgelegten MAP für das FFH-Gebiet „Odenwald und Bauland Hardheim“ enthaltenen Daten seien bei Erlass des Bescheids am 29.12.2022, der sich maßgeblich auf die FFH-Verträglichkeitsprüfung stütze, fehlerhaft unberücksichtigt geblieben. Dies zeige sich daran, dass weder die Entdeckung eines weiteren Wochenstubenquartieres der Mopsfledermaus im 500 m Radius zur Anlage HAR-1 in die Auswirkungsprognose eingeflossen sei, noch die Erkenntnisse zum Vorkommen des LRT 9130 im Wirkbereich der Anlagen. Auch sei kein Abgleich mit den Daten zu den Erhaltungszuständen der betroffenen Schutzgüter aus dem MAP erfolgt. Bei Berücksichtigung der vollständigen Datenlage wären mehr Betroffenheiten anzunehmen gewesen. Damit dringt er nicht durch. Insbesondere hat der Beklagte nicht die Augen vor neueren Erkenntnissen verschlossen. Vielmehr hat er den MAP und die sich daraus ergebenden Daten in seine Entscheidung eingestellt. Zwar konnte sich das von der Beigeladenen erstellte habitatschutzrechtliche Gutachten wegen der zeitlichen Abläufe nicht auf diese erstrecken. Darin heißt es ausdrücklich, der Untersuchung sei die aktuelle artenschutzfachliche Untersuchung zu Grunde gelegt, auf eine Verwendung der „noch nicht rechtskräftigen und somit vorläufigen Ergebnisse zur Kartierung des MAP“ sei auf Wunsch des Regierungspräsidiums Karlsruhe verzichtet worden; weil der MAP noch nicht rechtskräftig sei, seien die in ihm enthaltenen Daten auch noch nicht offiziell bekannt, so dass vorläufige Annahmen getroffen würden, die im laufenden Verfahren sowie unter Berücksichtigung des finalen MAPs zu prüfen seien (vgl. ..., FFH-Verträglichkeitsprüfung für das FFH-Gebiet DE 6322341, S. 2, 5, 21, 34, im Folgenden: FFH-Verträglichkeitsuntersuchung). Das Vorbringen des Beklagten, das so auch bereits im angegriffenen Bescheid zum Ausdruck kommt (vgl. dort S. 89), dass zwischen den Gutachtern der Beigeladenen und dem für die Erstellung des MAPs zuständigen Regierungspräsidium Karlsruhe ein Austausch von Zwischenergebnissen und Kartenmaterial stattgefunden habe, so dass eine abgestimmte Datengrundlage vorgelegen habe, überzeugt vor diesem Hintergrund nur bedingt. Jedenfalls aber hat der Beklagte bei der ihm obliegenden Prüfung selbst auch die zum maßgeblichen Zeitpunkt neuen Erkenntnisse berücksichtigt. Bereits in der abschließenden Stellungnahme der höheren Naturschutzbehörde, die vom 28.04.2022 datiert, und dem Nachtrag vom 19.05.2022 wird der MAP berücksichtigt und ausdrücklich auf die Managementmaßnahme „WA 10“ Bezug genommen. Auch im angegriffenen Bescheid selbst wird auf Daten des MAPs, namentlich Erkenntnisse zu einer weiteren Wochenstube der Mopsfledermaus im Umfeld der WEA HAR-1, Bezug genommen und diese Erkenntnis rechtlich eingeordnet (dort S. 44). Ferner wird der Beigeladenen darin ausdrücklich auch die Beachtung der Erhaltungsmaßnahmen aufgegeben, die im MAP von Oktober 2021 für Fledermäuse vorgesehen sind (vgl. dort, S. 44). Unabhängig davon hat der Kläger auch nicht dargelegt, dass der Beklagte bei Vermeidung der behaupteten unzureichenden Berücksichtigung von Erkenntnissen zu einem anderen Ergebnis hätte kommen müssen. Solches ist auch sonst nicht ersichtlich. b) Der Beklage hat erhebliche Beeinträchtigungen der Erhaltungszielart Mopsfledermaus zu Recht verneint. Im angegriffenen Bescheid hat der Beklagte insoweit lediglich ausgeführt, die Anlagenstandorte HAR-1 und HAR-2/HÖP-1 lägen nicht innerhalb des FFH-Gebiets. Zwar hat er mit diesen insgesamt knappen Ausführungen zusätzlich auch deshalb zu kurz gegriffen, weil die Genehmigung auch die Anlage HÖP-2 zum Gegenstand hat, die allerdings auch nicht im FFH-Schutzgebiet liegt. Differenziertere Ausführungen finden sich in der der Genehmigung zu Grunde liegenden FFH-Verträglichkeitsuntersuchung (vgl. ..., FFH-Verträglichkeitsuntersuchung). Darin wird in Bezug auf die Beeinträchtigung der Art Mopsfledermaus durch die WEA HÖP-1 und HÖP-2 nicht von einer Inanspruchnahme von Fläche innerhalb des FFH-Gebiets ausgegangen (vgl. ..., FFH-Verträglichkeitsuntersuchung, S. 31 ff.). Ferner wird darin mit Blick auf mögliche „indirekte“ Einwirkungen auf die Art von außerhalb des FFH-Gebiets davon ausgegangen, dass weder von einem Meideverhalten noch von einer Scheuchwirkung auszugehen sei; potentielle Beeinträchtigungen während der Bauphase blieben unterhalb der Erheblichkeitsschwelle, weil diese zeitlich beschränkt und ohne längerfristige Auswirkungen seien und Erschütterungen sich zwar störend auf Lebensstätten in unmittelbarer Nachbarschaft auswirken könnten, dort aber keine bedeutenden Fledermausvorkommen oder Wochenstuben lokalisiert seien; ferner sei gewährleistet, dass Ausweichbereiche, welche während der Bauphase aufgesucht werden könnten, in ausreichendem Maße vorhanden seien ( ..., FFH-Verträglichkeitsuntersuchung, S. 50 f.). Mit Blick auf mögliche „direkte“ Einwirkungen auf die (mobile) Art (mit großem Aktionsradius) durch WEA außerhalb des FFH-Gebiets – Bewegungen der Art bis in die Bereiche außerhalb des definierten FFH-Gebiets seien nicht nur möglich, sondern als gegeben anzunehmen und hier fledermauskundlich nachgewiesen – sei von einer Kollisionsgefahr auszugehen. Die Art sei aber hinreichend dadurch geschützt, dass hier für andere Fledermausarten Abschaltzeiten vorgesehen seien. Nach der angewandten Fachkonvention (Lambrecht und Trautner 2007) sei es im Übrigen nicht erforderlich, die Wirkungen des verbleibenden Verlusts eines Teilhabitats außerhalb eines FFH-Schutzgebiets vergleichbar differenziert zu beleuchten, wie dies bei entsprechenden Habitatverlusten innerhalb von Schutzgebieten der Fall sei ( ..., FFH-Verträglichkeitsuntersuchung, S. 52 f., angegriffener Bescheid, S. 44). Der Kläger stellt diese Erwägungen, mit denen der Beklagte eine erhebliche Beeinträchtigung der Art Mopsfledermaus (letztlich) überzeugend ausgeschlossen hat, nicht durchgreifend in Frage. Soweit er pauschal geltend macht, die Anlage HÖP-1 liege nur 70 m von der Grenze des FFH-Schutzgebiets entfernt, so dass Störwirkungen in das Gebiet hineinreichten, dringt er nicht durch. Der Beklagte hat diesem Gesichtspunkt gerade mit einer differenzierten Betrachtung der verschiedenen möglichen Wirkfaktoren der Anlagen auf die Art Mopsfledermaus ausreichend Rechnung getragen. Letztlich setzt der Kläger der nachvollziehbar und unter Anwendung naturschutzfachlicher Standards begründeten, mithin die erforderliche Gewissheit vermittelnden Annahme des Beklagten, dass hier von dem Betrieb einer WEA keine erheblichen nachteiligen Störwirkungen auf die Art Mopsfledermaus ausgingen, lediglich seine eigene, naturschutzfachlich nicht näher begründete Auffassung entgegen. Dass die Auffassung des Beklagten naturschutzfachlich unvertretbar wäre, zeigt er damit nicht ansatzweise auf. Soweit er in diesem Zusammenhang auf Erkenntnisse verweist, ausweislich derer Fledermäuse in Wochenstuben empfindlich gegenüber akustischen Reizen seien, übersieht er, dass sich in der unmittelbaren Nachbarschaft keine Wochenstuben befinden und dass Rodung und Baufeldfreimachung im Übrigen in der Zeit von Oktober bis Februar (vgl. Nebenbestimmung Nr. 8.9) und damit außerhalb der typischen Wochenstubenzeiten durchzuführen sind. Auch soweit er auf Forschungsvorhaben zu den Auswirkungen der „Verlärmung“ durch Bau und Betrieb von Windenergieanlagen auf Waldfledermauskolonien verweist, lässt sich seinen Ausführungen kein gegenüber der Auffassung des Beklagten eindeutig vorzugswürdiger Erkenntnisstand entnehmen. Soweit er Erkenntnisse zum Verhalten der Rauhaut- und/oder Bechsteinfledermaus zur Beeinträchtigung der Echoortungsfähigkeit durch Lärm „aus Vorsorgegründen“ – mit der Konsequenz großflächigster Beeinträchtigungen – auf die Mopsfledermaus überträgt, entkräftet er die naturschutzfachlich begründete Auffassung des Beklagten ebenfalls nicht ansatzweise. Weiter dringt der Kläger auch mit seinen Einwänden gegen die vom Beklagten zu Grunde gelegte fachgutachterliche Einschätzung nicht durch, dass die Bautätigkeit entgegen der Annahmen in der FFH-Verträglichkeitsprüfung zu erheblichen Beeinträchtigungen führen werde. Der Beklagte ist in Einklang mit der Fachkonvention der LUBW davon ausgegangen, dass WEA Fledermäuse vor allem durch Kollisionsgefahr und die Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten belasten (LUBW, Hinweise 2014, S. 4). Der überzeugenden und durch die bereits erörterten artenschutzrechtlichen Erwägungen gestützten Annahme des Beklagten, es handele sich um zeitlich beschränkte Beeinträchtigungen ohne längerfristige Auswirkungen, soweit Erschütterungen in unmittelbarer Umgebung Auswirkungen zeitigen könnten, seien dort jedenfalls keine bedeutenden Schlaf- oder Ruhestätten und Wochenstuben bekannt und darüber hinaus sei außerdem auch gewährleistet, dass Ausweichbereiche, die während der Bauphase aufgesucht werden könnten, in ausreichendem Maße vorhanden seien ( ..., FFH-Verträglichkeitsuntersuchung, S. 48), setzt der Kläger (letztlich) nichts Substantielles entgegen. Ein Defizit der FFH-Prüfung ergibt sich insoweit auch nicht aus dem weiteren Einwand, durch den Anlagenstandort HÖP-1 werde Fläche der im MAP vorgesehenen Erhaltungsmaßnahme WA 10a im Umfang von ca. 150 m² in Anspruch genommen. Die dargestellten, differenzierten Erwägungen zu den Störwirkungen der WEA auf die Erhaltungszielart Mopsfledermaus stellt der Kläger damit nicht in Frage. Zwar dient die Maßnahme u. a. dem Erhalt der Mopsfledermaus im FFH-Schutzgebiet und sieht hierzu unter der Überschrift „Nachhaltige Sicherung des Quartierangebots für Fledermäuse (WA 10)“ und „WA 10a: Belassen von ca. 10 Alteichen/-buchen pro ha“ auf einer inselartig über das FFH-Schutzgebiet verteilten, teils auch jenseits seiner Grenzen verorteten Gesamtfläche von insgesamt 189,18 ha vor, dass Alteichen- und Altbuchenflächen mit einem Mindestalter von 150 Jahren weiterhin langfristig und dauerwaldartig bewirtschaftet werden, vorhandene saumartig ausgebildete Strukturen und Bestände 1 ha etwa 10 Alteichen bzw. Altbuchen pro ha als Habitat- und Strukturbäume belassen werden (vgl. MAP, S. 111 f.). Der Kläger stützt sich insoweit auf eine Unvereinbarkeit des Vorhabens mit dieser Maßnahme und belegt diese mit einer Kartierung seines Gutachters (vgl. ..., FFH-Verträglichkeit (HÖP-1 und HÖP-2), S. 6), nach der sich Eingriffsfläche und Maßnahmefläche berühren, ggf. in einem Kleinstbereich überlagern und sich der Rotorradius, ein größer bemessener Störradius und ein noch größer bemessener 200 m Mindestabstand zu essenziellen Habitaten und die Maßnahmefläche in jeweils größer werdendem Umfang überschneiden. Ausweislich dieser Kartierung liegen innerhalb sowie knapp jenseits dieser Radien fünf potentielle Wochenstuben und Sommerquartiere und drei potentielle Wochenstuben und Winterquartiere. Der dergestalt geltend gemachte Widerspruch ist freilich schon deshalb nicht zu erkennen, weil die Verwirklichung des Vorhabens die Einhaltung der ohnehin leitlinienartig formulierten Maßnahmemaßgaben auch in etwaigen Überschneidungsbereichen gerade nicht in Frage stellt. Weder ist zu erkennen, dass die Eingriffsfläche saumartig ausgebildete Strukturen von IRW-10 dB(A)“ erfolgt, isoliert die Privilegierung der Nr. 2.2 TA-Lärm zu Gute gehalten werden durfte, also diese deshalb ausgeblendet werden durfte, weil sie am IO4 mit geringeren Werten einwirkt als der dortige Immissionsrichtwert abzüglich 10 dB(A). Daran bestehen Zweifel, weil es sich bei den WEA HÖP-1 und HÖP-2, die vom selben Betreiber betrieben werden und für die ein gemeinsames Verfahren durchgeführt worden ist, um eine (gemeinsame) Anlage im Sinne der 4. BImSchV handeln dürfte (vgl. Hansmann in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, 102. EGL., TA Lärm 2 Rn. 3; Feldhaus/Tegeder in Feldhaus, Bundesimmissionsschutzrecht, Bd. 4, B 3.6, Nr. 2 Rn. 14; so wohl auch Agatz, Windenergie-Handbuch, 2022, S. 139). Sie dürften gemeinsam die zu beurteilende Zusatzbelastung bilden, auf die Nr. 2.2 TA Lärm auch nur gemeinsam angewendet werden dürfte. Ferner kann offenbleiben, ob für die WEA HÖP-1 und HÖP-2 ein schalltechnisches Gutachten ausreichend war, das die Immissionen der weiteren WEA unberücksichtigt lässt. Der Beklagte beruft sich gemeinsam mit der Beigeladenen insoweit darauf, dass die Betreiberinnen die Genehmigungsanträge für die insgesamt fünf bzw. jetzt vier WEA dergestalt priorisiert hätten, dass für den Fall, dass sich die Anlagen gegenseitig ausschließen, HÖP-1 und HÖP-2 Vorrang vor den weiteren drei bzw. zwei Anlagen zukommen sollte. An der Tragfähigkeit dieser Begründung bestehen allerdings Zweifel, weil die Betreiberinnen doch vorrangig offensichtlich den (letztlich auch genehmigten) Betrieb aller fünf bzw. nunmehr vier Anlagen anstrebten. Insoweit hätte es aus Sicht des Senats nahegelegen, die noch nicht genehmigten, aber gleichzeitig beantragten WEA HAR-2 und HAR-3 als Vorbelastung zu berücksichtigen (ebenso mit auf den prognostischen Charakter abstellender Begründung Hansmann in Landmann/Rohmer, TA Lärm, Nr. 2 Rn. 32; erst ab Vorbescheid: Tegeder in Feldhaus, TA Lärm, Nr. 2.6 Rn. 49). Dem von den Betreibern geäußerten Priorisierungsbegehren hätte mit einer gesonderten schallimmissionsschutzrechtlichen Begutachtung (unter Ausklammerung der nachrangigen Anlagen) Rechnung getragen werden können. Schließlich kann auch die weitere Frage offenbleiben, ob die schalltechnischen Gutachten die Vorbelastung hinreichend wiedergeben, soweit darin im Ergebnis all jene Anlagen unberücksichtigt geblieben sind, die am IO4 lediglich mit einem Beitrag einwirken, der unter dem in Nr. 2.2 TA Lärm genannten Grenzwert liegt (verneinend OVG NRW, Beschluss vom 22.03.2021 - 8 A 3518/19 - juris Rn. 34 ff.). In diesem Zusammenhang hat der Senat insbesondere Zweifel, ob dem Telos und systematischen Zusammenhang mit den Irrelevanzkriterien in Nr. 3.2.1 TA Lärm ausreichend Rechnung getragen würde, wenn – wie hier – durch die Anwendung von Nr. 2.2 TA Lärm die Gesamtbelastung am Immissionsort um mehr als 1 dB(A) verringert würde (vgl. die mit Schriftsatz vom 18.12.2023 (bzw. 15.12.2023 in 14 S 219/23) vorgelegten Tabellen, wo bei einer ungefilterten Gesamtbelastung von 38,4 dB(A) ausgehend von der Geltung eines Zwischenwerts von 38 dB(A) eine Gesamtbelastung von 32,6 dB(A) errechnet worden ist, bzw. das schalltechnische Gutachten vom 06.06.2023 aus dem Verfahren 14 S 219/23, wo bei einer ebenfalls ungefilterten Gesamtbelastung von 38,4 dB(A) ausgehend von der Geltung eines Richtwerts von 35 dB(A) eine Gesamtbelastung von 35,4 dB(A) errechnet worden ist). Denn Nr. 2.2 TA Lärm liegt die Erwägung zu Grunde, dass eine Zusatzbelastung, die mindestens 10 dB(A) unter dem Richtwert liegt, nicht zu einer Überschreitung des Richtwertes um mehr als 1 dB(A) führen kann (Hansmann in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, 102. EL, TA Lärm 2, Rn. 8). Ab einer gewissen Zahl an Anlagen, die auf einen Immissionsort mit einer Schallenergie unterhalb des Wertes nach Nr. 2.2 TA Lärm einwirken, erscheint dies indessen nicht mehr ohne Weiteres gewährleistet (vgl. Hansmann in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, 102. EL, TA Lärm 2, Rn. 8; Feldhaus/Tegeder in Feldhaus, Bundesimmissionsschutzrecht, 2. Einwirkungsbereich einer Anlage, Rn. 21; LAI, LAI-Hinweise zur Auslegung der TA Lärm, Stand: 24.02.2023, S. 10). Insoweit kann auch dahinstehen, wie dem beschriebenen Phänomen Rechnung getragen werden kann (vgl. für einen denkbaren Ansatz etwa Rheinland-Pfälzisches Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie und Mobilität, Einführung der LAI-Hinweise 23.07.2018). C. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 und § 162 Abs. 3 VwGO. Da die Beigeladene einen Antrag gestellt und damit ein Kostenrisiko übernommen hat (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO), entspricht es der Billigkeit, ihre außergerichtlichen Kosten für erstattungsfähig zu erklären und der Klägerin aufzuerlegen. Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen. Beschluss vom 20.12.2023 Der Streitwert wird in Abänderung des vorläufigen Streitwertbeschlusses vom 10.02.2023 gemäß § 52 Abs. 1 GKG i. V. m. den Empfehlungen in den Nummern 19.2 und 2.2.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (abgedruckt z. B. in Schoch/Schneider, VwGO, unter § 163) auf 30.000 Euro festgesetzt. Der Senat geht davon aus, dass in Hauptsacheverfahren für jede von einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung umfasste Windenergieanlage grundsätzlich ein Streitwert von 15.000 Euro festzusetzen ist (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 22.05.2017 - 8 B 927/16 - juris Rn. 38 ff.; zuletzt OVG NRW, Beschluss vom 03.11.2023 - 8 B 1049/23.AK - juris Rn. 117; ferner, bezogen auf Umweltverbände, OVG NRW, Beschluss vom 15.07.2020 - 8 B 1600/19 - juris Rn. 64 und OVG NRW, Beschluss vom 28.06.2022 - 7 B 304/22.AK - juris Rn. 36, a. A. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 29.12.2020 - 10 S 3479/20 - juris; Beschluss vom 05.10.2022 - 10 S 1485/21 - juris Rn. 93). Dies gilt jedenfalls dann, wenn, wie hier, jede Anlage eine eigene Belastung hervorruft, die ein Kläger jeweils eigenständig zum Anlass für seine Klage(n) nimmt. Auch die in der Rechtsprechung mit überzeugenden Überlegungen zu Grunde gelegte Obergrenze von 60.000 Euro (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 22.05.2017 - 8 B 927/16 - juris Rn. 43 ff.) wird nicht erreicht. Insoweit ist grundsätzlich keine verfahrensübergreifende Betrachtung dergestalt geboten, dass die addierten Streitwerte mehrerer Klageverfahren betreffend immissionsschutzrechtliche Genehmigungen für einen Windpark diese Obergrenze nicht überschreiten dürfen. Dieser Beschluss ist unanfechtbar. Der Kläger, eine Umweltvereinigung, wendet sich gegen eine der Beigeladenen von dem Beklagten erteilte immissionsschutzrechtliche Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb von zwei Windenergieanlagen (WEA). Die Beigeladene plant die Errichtung und den Betrieb der WEA HÖP-1, Typ Enercon E-115 EP3 E3 mit einer Nennleistung von 4,2 MW, einer Nabenhöhe von 148,80 m, einem Rotordurchmesser von 115,71 m und einer Gesamthöhe von 206,84 m, auf den Grundstücken Flst.-Nr. ..., Gemarkung Höpfingen, und Flst.-Nr. ... und ..., jeweils Gemarkung Hardheim-Bretzingen; ferner plant sie die Errichtung und den Betrieb der WEA HÖP-2, Typ Enercon E-138 EP3 E3 mit einer Nennleistung von 4,26 MW, einer Nabenhöhe von 160 m, einem Rotordurchmesser von 138,25 m und einer Gesamthöhe von 229,13 m auf dem Grundstück Flst.-Nr. ..., Gemarkung Höpfingen-Waldstetten. Die Standorte sind derzeit bewaldet und werden forstwirtschaftlich genutzt. In räumlichem Zusammenhang mit diesen Anlagen plant eine andere Betreiberin die Errichtung und den Betrieb von zwei weiteren, gesondert genehmigten (vgl. die Klageverfahren 14 S 219/23 und 14 S 220/23) WEA: HAR-2, Typ Enercon E-138 EP3 E3 mit einer Nennleistung von 4,26 MW, einer Nabenhöhe von 130,64 m, einem Rotordurchmesser von 138,25 m und einer Gesamthöhe von 199,76 m, auf den Grundstücken Flst.-Nr. ... und für die interne Zuwegung auf den Grundstücken Flst.-Nr. ..., ... und ..., allesamt Gemarkung Hardheim-Bretzingen, und HAR-3, ebenfalls Typ Enercon E-138 EP3 E3 mit einer Nennleistung von 4,26 MW, einer Nabenhöhe von 130,64 m, einem Rotordurchmesser von 138,25 m und einer Gesamthöhe von 199,76 m und ebenfalls gelegen auf dem Grundstück Flst.-Nr. ..., Gemarkung Hardheim-Bretzingen. Diese Betreiberin hat von ihrem ursprünglichen Plan, noch eine dritte WEA HAR-1 zu errichten und zu betreiben, zuletzt Abstand genommen (vgl. das Klageverfahren 14 S 219/23). Auch die Standorte dieser WEA sind bewaldet und werden forstwirtschaftlich genutzt. Der Kläger ist eine durch den Bund anerkannte Umweltvereinigung mit dem satzungsmäßigen Zweck der ideellen und dauerhaften Förderung der Ziele des Umweltschutzes und der Ziele des Naturschutzes sowie der Landschaftspflege, insbesondere der Erhaltung von Natur, Artenvielfalt, Landschaft, Kultur, Gesundheit, Erholungswert und Lebensqualität des Odenwaldes in seinem jetzigen Landschaftsbild sowie auch die von weiteren Regionen (vgl. § 1 Ziff 2 Satz 1 der durch Beschluss vom 10.09.2021 geänderten Vereinssatzung). Sein Tätigkeitsbereich erstreckt sich auf die Bundesländer Hessen, Bayern und Baden-Württemberg. Der angefochtenen Genehmigung liegt im Wesentlichen folgendes Verfahren zugrunde: Die Beigeladene führte, nachdem es bereits ab 2015 zu Vorgesprächen gekommen war und die Immissionsschutzbehörde auf Antrag der Beigeladenen unter dem 23.01.2018 das Erfordernis der Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) hinsichtlich des Vorhabens festgestellt hatte, eine UVP durch. Unter dem 20.09.2019, bei der Immissionsschutzbehörde der Beklagten eingegangen am 29.11.2019, beantragte die Beigeladene die Erteilung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb von zwei WEA, HÖP-1 (seinerzeit noch Typ Enercon E-115 EP3 E3 mit einer Nennleistung von 4,0 MW, einer Nabenhöhe von 148,80 m, einem Rotordurchmesser von 115,71 m und einer Gesamthöhe von 206,65 m) und HÖP-2 (seinerzeit noch Typ Enercon E-138 EP3 E2 mit einer Nennleistung von 4,2 MW, einer Nabenhöhe von 160 m, einem Rotordurchmesser von 138,25 m und einer Gesamthöhe von 229,13 m). Am 23.03.2021 erklärte die Beigeladene, das Genehmigungsverfahren nicht unter Anwendung der neuen LUBW-Hinweise (Hinweise zur Erfassung und Bewertung von Vogelvorkommen bei der Genehmigung von Windenergieanlagen vom 15.01.2021, im Folgenden: LUBW, Hinweise 2021) fortführen zu wollen. Ab dem 15.04.2021 ging die Immissionsschutzbehörde von vollständigen Antragsunterlagen aus. Am 19.04.2021 machte die Immissionsschutzbehörde das Vorhaben öffentlich bekannt und holte die Stellungnahmen der Behörden ein, deren Aufgabenbereich durch das Vorhaben berührt wird. In der Zeit von Dienstag, den 27.04.2021 bis einschließlich Mittwoch, den 26.05.2021 wurden der Antrag und die beigefügten Unterlagen auf der Internetseite des Landratsamts und auf dem zentralen Internetportal der Bundesländer öffentlich zugänglich vorgehalten (§ 10 Abs. 3 BImSchG und § 10 der 9. BImSchV i. V. m. § 1 Nr. 2 und § 3 Abs. 1 PlanSiG). Es wurden fristgerecht Einwendungen erhoben. Anstelle des zunächst in den Blick genommenen Erörterungstermins führte die Immissionsschutzbehörde des Beklagten in der Zeit vom 05.04.2022 bis 28.04.2022 schließlich eine Online-Konsultation durch (§ 5 PlanSiG). Der Beklagte erteilte am 29.12.2022 die immissionsschutzrechtliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb der WEA HÖP-1 und HÖP-2. Der Beklagte machte die immissionsschutzrechtliche Genehmigung anstelle der Zustellung an die Personen, die Einwendungen erhoben haben, am 29.12.2022 öffentlich bekannt. Eine Ausfertigung der Genehmigung wurde vom 30.12.2022 bis 13.01.2023 auf der Internetseite des Neckar-Odenwald-Kreises und auf dem zentralen Internetportal der Bundesländer zugänglich gemacht. Der Kläger hat am 09.02.2022 Klage erhoben. Mit Antrag vom 28.06.2023 hat die Beigeladene ein (vereinfachtes) Änderungsgenehmigungsverfahren vor Errichtung zur Vornahme von Änderungen am Anlagentyp bzw. für einen Wechsel des Anlagentyps nach § 16b Abs. 7 BImSchG eingeleitet. Auf Grundlage der UVP-Vorprüfungs-Unterlage vom 02.08.2023 hat der Beklagte, ausgehend von einer Erhöhung der jeweiligen Nennleistung und einer Erhöhung der Nabenhöhe bei HÖP-1 um 0,18 m, die wegen einer tieferen Gründung ohne Auswirkungen auf die Gesamthöhe bleibe, zusätzliche erhebliche nachteilige oder andere erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen auf die Schutzgüter verneint. Unter dem 16.11.2023 hat er der Beigeladenen die Änderungsgenehmigung erteilt. Der Beklagte hat die Änderungsgenehmigung vom 16.11.2023 unter dem 17.11.2023 ins gerichtliche Verfahren eingeführt; das Gericht hat diese noch am selben Tage an den Prozessbevollmächtigten des Klägers übersandt. Die Genehmigung enthält in der Fassung der Änderungsgenehmigung nunmehr u. a. die folgenden Nebenbestimmungen: „8. Naturschutz Baubedingte Vermeidungsmaßnahmen (…) 8.4 Während der letzten Vegetationsperiode vor Beginn der Rodungsarbeiten sind durch eine Fachkraft potentielle Fledermausquartiere innerhalb sämtlicher Eingriffsflächen an allen Standorten zu kartieren und fotografisch festzuhalten, um insbesondere Winterquartiere von Fledermäusen nicht zu schädigen. Die Dokumentation muss entsprechend der LUBW-Hinweise aus dem Jahr 2014 „Hinweise zur Untersuchung von Fledermausarten bei Bauleitplanung und Genehmigung für Windenergieanlagen“, S. 23 ff., erfolgen und ist der unteren Naturschutzbehörde unaufgefordert vorzulegen. Die potentiellen Fledermausquartiere sind dabei auf aktuelle Nutzung durch Fledermäuse zu untersuchen. Kann eine Nutzung sicher ausgeschlossen werden, ist die Höhle bis spätestens 15. Oktober des jeweiligen Jahres so zu verschließen, dass keine Fledermäuse mehr einfliegen können. Kann ein Besatz nicht ausgeschlossen werden, ist die Höhle so mittels fester Folie zu verschließen, dass Tiere noch ausfliegen aber nicht mehr einfliegen können (Reusenprinzip). Vor der Fällung sind die zuvor besetzten Quartiere erneut auf Besatz zu überprüfen. (…) 8.9 Eingriffswirkungen sind durch eine Bauzeitenbeschränkung zu vermeiden. Die zeitliche Beschränkung der Baufeldfreimachung und Rodung ist auf Oktober bis Februar und damit auf einen Zeitraum außerhalb der Vegetationsperiode festgelegt. Ausnahmen bei der Baufeldfreimachung dürfen ausschließlich im Monat September erfolgen. Sollten Vogelbruten trotz Einhaltung der Bauzeitenregelung auftreten, sind weitere Schutzmaßnahmen in Abstimmung mit der ökologischen Baubegleitung vorzunehmen. (…) Fledermäuse 8.17 Zur Vermeidung betriebsbedingter Verletzungen oder Tötungen beim Fledermausvorkommen sind pauschale Abschaltzeiten entsprechend der Vorgaben der LUBW einzurichten. Alle Anlagen sind im ersten Betriebsjahr wie folgt abzuschalten: - zwischen dem 01. April und dem 31. August von einer Stunde vor Sonnenuntergang bis Sonnenaufgang - zwischen dem 01. September und dem 31. Oktober von drei Stunden vor Sonnenuntergang bis Sonnenaufgang - bei Windgeschwindigkeiten 10°C - in der Zeit zwischen Sonnenuntergang und Sonnenaufgang Nach Ablauf des ersten Betriebsjahrs kann die Abschaltung auf der Grundlage der Ergebnisse des Gondelmonitorings durch einen Abschaltalgorithmus konkretisiert werden. Die Anpassung ist zuvor mit der unteren Naturschutzbehörde abzustimmen. Ein anlagenbezogener Betriebsalgorithmus kann erst ab dem dritten Betriebsjahr zur Anwendung kommen. 8.19 Da beim kleinen Abendsegler aufgrund der räumlichen Nähe zur Wochenstube während der Wochenstubenzeit mit erhöhter Aufenthaltswahrscheinlichkeit zu rechnen ist und nach wie vor Prognoseunsicherheiten bestehen, ob mit den gewählten Vermeidungsmaßnahmen die Ziele (wie z.B. Reduktion der Schlagopferzahl) erreicht werden können, sind Schlagopfersuchen gemäß Standardprotokoll nach Niermann et al. 2011 unter Ermittlung und Berücksichtigung der Methodenfehler (Verbleibrate, Sucheffizienz, Anteil absuchbarer und abgesuchter Fläche) über die ersten beiden Jahre nach Inbetriebnahme in den Zeiträumen 15.04. bis 15.08. an allen WEA durchzuführen (LUBW-Hinweise zur Untersuchung von Fledermausarten bei Bauleitplanung und Genehmigung für Windenergieanlagen vom 01.04.2014, Ziffer 4.1). Diese Verpflichtung wird auch als erfüllt angesehen, wenn die in Ziffer 8.18 genannten erweiterten Abschaltzeiten zum Schutz des kleinen Abendseglers auf alle Anlagen ausgeweitet werden. 8.20 Da bei der Rauhautfledermaus ein hohes Kollisionsrisiko vorliegt und gleichzeitig Prognoseunsicherheiten bestehen, ob mit den gewählten Vermeidungsmaßnahmen die Ziele (wie z. B. Reduktion der Schlagopferzahlen) erreicht werden können, sind Schlagopfersuchen gemäß Standardprotokoll nach Niermann et al. 2011 unter Ermittlung und Berücksichtigung der Methodenfehler (Verbleibrate, Sucheffizienz, Anteil absuchbarer und abgesuchter Fläche) über die ersten beiden Jahre nach Inbetriebnahme in den Zeiträumen 01.04. bis 30.06. an allen WEA durchzuführen (LUBW-Hinweise zur Untersuchung von Fledermausarten bei Bauleitplanung und Genehmigung für Windenergieanlagen vom 01.04.2014, Ziffer 4.1). Diese Verpflichtung wird auch als erfüllt angesehen, wenn die vorgesehenen erweiterten Abschaltzeiten: - vom 01.04. bis zum 30.06. - bei Windgeschwindigkeiten 10°C - in der Zeit zwischen Sonnenuntergang und Sonnenaufgang zum Schutz der Rauhautfledermaus auf alle Anlage ausgeweitet werden. 8.21 Die anlagenspezifischen Betriebsalgorithmen müssen so eingestellt werden, dass die Zahl der Schlagopfer je Anlage und Jahr bei unter zwei liegt (vgl. S. 15, LUBW 2014). Avifauna 8.22 An der Anlage HÖP-2 sind zur Vermeidung eines signifikant erhöhten Tötungsrisikos für den Wespenbussard Abschaltzeiten wie folgt dauerhaft umzusetzen: - vom 01.05. bis zum 31.08. - bei Windgeschwindigkeiten < 4,6 m/s im Gondelbereich - in der Zeit zwischen Sonnenaufgang und Sonnenuntergang. Kann eine Brut in einem Jahr im 1.000 m Radius um die Anlagen ausgeschlossen werden, können die Abschaltzeiten in diesem Jahr entfallen. Als ausgeschlossen soll eine Brut in der Regel gelten, sofern bekannte Horste in dem Jahr nicht bis 10. Mai besetzt sind und eine Nachsuche keine neuen besetzten Horste im Radius von 1.000 m ergibt. Ebenso kann die Abschaltung in einem Jahr beendet werden, sofern die Brut nachweislich abgebrochen wurde. Die Nachweise über die ausgeschlossene oder abgebrochene Brut sind der unteren Naturschutzbehörde zeitnah vorzulegen.“ CEF-Maßnahmen (vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen) (…) 8.24 Insgesamt sind mindestens 60 Fledermauskästen für den gesamten Windpark als Ausgleich für den temporären Funktionsverlust anzubringen. Zusätzlich ist die Integration von semi-natürlichen Höhlen in das Ausgleichskonzept umzusetzen. Die Verwendung semi-natürlicher Höhlen kann im Verhältnis 1:1 auf die Anzahl der anzubringenden Fledermauskästen angerechnet werden. Die Wartung, Sicherung und Pflege der Fledermauskästen und semi-natürlichen Höhlen ist über die gesamte Betriebsdauer aller Windkraftanlagen jährlich durchzuführen. Die Wartung, Pflege und Erhaltung sind dinglich zu sichern. Kästen sind bei Verlust zu ersetzen. 8.25 Es sind mindestens gleichwertige oder höherwertige Flächen für Fledermäuse durch die Ausweisung von Waldrefugien und flächenhafte Waldneuanlage im Rahmen des forstrechtlichen Ausgleichs zu schaffen. Avifauna 8.26 Es sind jeweils zehn Nistkästen im Umfeld der Rodungsbereiche jeder Anlage anzubringen, idealerweise im räumlichen Zusammenhang zum Eingriff und in Bereichen, welche nicht forstlich genutzt werden, um ein möglichst langes Bestehen der Nistkästen zu gewährleisten, jedoch auch so anzubringen, dass bspw. das Kollisionsrisiko nicht erhöht wird. (…) 8.27 Die Nistkästen sind über die gesamte Betriebsdauer der beiden Windkraftanlagen zu warten, zu pflegen und dauerhaft zu erhalten. (…) 8.28 Es sind mindestens gleichwertige oder höherwertige Flächen für Vögel durch die Ausweisung von Waldrefugien und flächenhafte Waldneuanlage im Rahmen des forstrechtlichen Ausgleichs zu schaffen. (…) Fledermäuse 8.31 Um spezifische Betriebsalgorithmen festzulegen, ist ein Fledermaus-Gondelmonitoring auf Gondelhöhe über einen Zeitraum von zwei vollständigen und zusammenhängenden Fledermaus-Aktivitätsperioden an der Anlage HÖP-1 durchzuführen. Eine direkte Übertragung der pauschalen Abschaltzeiten kann im Einzelfall unzureichend sein, da die für Windkraftanlagen im Offenland entwickelten Abschaltalgorithmen an Waldstandorten nicht direkt übertragbar sind. Die Erfassungsgeräte müssen dabei dem Stand der Technik entsprechen und vom 01. April bis 31. August zwischen einer Stunde vor Sonnenuntergang und bis zum Sonnenaufgang, vom 01. September bis 31. Oktober zwischen drei Stunden vor Sonnenuntergang und bis zum Sonnenaufgang betrieben werden. Einzelheiten zum Monitoring sind mit der unteren Naturschutzbehörde festzulegen. 8.32 Ab dem dritten Betriebsjahr können anlagenspezifische Betriebsalgorithmen basierend auf den Ergebnissen des Monitorings aus den zwei Erfassungsjahren, dem Einzelfall angemessen zur Anwendung kommen, Die Anpassung ist zuvor mit der unteren Naturschutzbehörde abzustimmen. 8.33 Die Monitoring-Berichte sind der unteren Naturschutzbehörde jährlich bis 31.12. vorzulegen. Die Monitoring-Berichte müssen eine tabellarische Auflistung der Anzahl Kontakte pro Nachzehntel und Monat außerhalb der Cut-In Windgeschwindigkeiten mit eindeutiger Attributierung (Aufzeichnungsgerät, Art des Standorts (z. B. Typenbezeichnung der Anlagen), Höhe des Aufzeichnungsgeräts, Fledermausart (ggf. Gruppenzuordnung wie nyctaloid bzw. pipistrelloid), Uhrzeit, UTM-Koordinaten, Erfassungsdatum, Bearbeiter, Anmerkungen und Projektname enthalten. Das digitale Aufnahmematerial ist über einen Zeitraum von 5 Jahren aufzubewahren und auf Verlangen vorzulegen.“ Der Kläger hat zur Begründung seiner auf die Änderungsgenehmigung erstreckten Klage Verstöße gegen UVP-Recht, gegen naturschutzrechtliche Tatbestände und gegen schallimmissionsschutzrechtliche Grenzwerte gerügt. Im Einzelnen macht er geltend, die Genehmigung verstoße schon deshalb gegen die Verbote des § 44 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 BNatSchG, weil gerade bei der Errichtung von WEA im Wald immer die Gefahr bestehe, dass Individuen bei der Rodung zu Tode kämen, weil mit dem Betrieb immer ein erhöhtes Kollisionsrisiko für kollisionsgefährdete Fledermaus- und Vogelpopulationen einhergehe, weil es durch den Bau und Betrieb von WEA immer zu Störungen von Vögeln und Fledermäusen komme und weil sicher davon ausgegangen werden müsse, dass baubedingt Lebensstätten besonders geschützter Arten zerstört würden. Der Beklagte habe es mit Blick auf § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG außerdem zu Unrecht versäumt, eine Signifikanzschwelle festzusetzen. Ferner habe der Beklagte auch die vorhabenbedingte Risikoerhöhung nicht hinreichend ermittelt; hierfür stünden probabilistische Ansätze zur Verfügung, die zu Grunde zu legen gewesen wären. § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG werde durch den Betrieb der WEA in Bezug auf Exemplare der Art Rotmilan außerdem deshalb verletzt, weil die signifikante Erhöhung des Tötungsrisikos nicht nur auf Grundlage einer Raumnutzungsanalyse ausgeschlossen werden könne, sondern dies zusätzlich auch einer Habitatpotentialanalyse bedürfe. Entgegen der Auffassung des Beklagten liege zudem nicht nur HÖP-2, sondern auch HÖP-1 in einem Rotmilandichtezentrum – zu Unrecht seien hier zwei Standorte unberücksichtigt geblieben; in Anbetracht dessen habe eine artenschutzrechtliche Ausnahme erteilt werden müssen, was nicht erfolgt sei. Ferner sei auch zu berücksichtigen, dass hier (in Bezug auf die Anlage HÖP-1) der zentrale Prüfbereich nach § 45b Abs. 2 BNatSchG n. F. betroffen sei. Das Tötungsverbot sei auch hinsichtlich der Art Wespenbussard verletzt. Die zugunsten der Art vorgesehenen Abschaltauflage Nr. 8.22 sei zu Unrecht nicht auf die Anlage HÖP-1 erstreckt worden, denn auch in deren 1.000 m-Radius sei ein – unberücksichtigt gebliebenes – Brutvorkommen ausfindig gemacht worden. Ferner könne sich bei den in der Nebenbestimmung Nr. 8.22 vorgesehenen jährlichen Kontrollen bekannter Horste und bei der Suche neuer Nester ergeben, dass auch für HÖP-1 eine Abschaltauflage erforderlich sei; außerdem habe die Raumnutzungsanalyse ergeben, dass die Anlage HÖP-1 zu den Anlagen mit der höchsten Überflugzahl gehöre. Schließlich greife die Abschaltauflage in der Sache auch deshalb zu kurz, weil sie nicht nach der Entfernung des Nests zum Anlagenstandort differenziere und außerdem auch davon auszugehen sei, dass der Wespenbussard wesentliche Teile, namentlich 78 % seiner Flugstunden auch bei Windgeschwindigkeiten verbringe, die über dem angeordneten Abschaltwert von <4,6 m/s lägen. In Bezug auf die Art Mäusebussard fehle es an jeglicher Befassung, obwohl in weniger als 300 m Abstand zu den beiden WEA Nester festgestellt worden seien. Angesichts der auch vom Nds. OVG anerkannten (vgl. Beschluss vom 26.10.2016 - 12 ME 58/16 - juris Rn. 38 f.) Windkraftsensibilität der Art – durch Studien belegt handele es sich um das häufigste Kollisionsopfer, allein in Norddeutschland seien durch WEA ca. 8.500 Mäusebussarde zu Tode gekommen – trage dies den aus § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG folgenden Vorgaben nicht ansatzweise ausreichend Rechnung. Die in den Nebenbestimmungen zugunsten von Fledermäusen festgelegten Abschaltzeiten seien zwar grundsätzlich eine geeignete Methode zur Vermeidung betriebsbedingter Kollisionen. Soweit allerdings ausweislich der Nebenbestimmung Nr. 8.21 von einer Signifikanzschwelle von bis zu zwei Schlagopfern je Anlage und Jahr ausgegangen werde, werde dadurch offensichtlich gegen § 44 Abs.1 Satz 1 Nr. 1 BNatSchG verstoßen.Exemplaren der Mopsfledermaus drohe bei der Rodung und Baufeldfreimachung ein signifikant erhöhtes Tötungsrisiko deshalb, weil keine Schutzmaßnahmen hinsichtlich solcher Exemplare ergriffen worden seien, die im Laubstreu zwischen den Wurzeln großer Bäume oder in anderen unterirdischen Quartieren überwinterten. Ferner werde gegen das in § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG normierte Störungsverbot verstoßen. Hinsichtlich aller in der Umgebung festgestellten Brutvogelarten sei von einer erheblichen betriebsbedingten Störung auszugehen, weil der von WEA ausgehende Lärm sowie weitere Störeffekte wie Bewegungsreize in Form von Schattenwurf und Reflexionen genauso zu bewerten seien wie dies für die von Straßen ausgehenden Immissionen nach der einschlägigen Fachkonvention (BMVBS 2010) anerkannt sei. Entsprechend sei nicht nur im unmittelbaren Umfeld von Straßen, sondern auch in dem von WEA von einem signifikant reduzierten Reproduktionserfolg auszugehen. Außerdem erschwerten die von WEA ausgehenden Geräusche für manche Fledermausarten erwiesenermaßen die Nahrungssuche. Schließlich werde auch gegen das Beschädigungsverbot nach § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG verstoßen. Ein Verstoß liege schon deshalb vor, weil angesichts des Massivität der Eingriffe sicher angenommen werden müsse, dass Lebensstätten geschützter Arten durch Rodungs- und Bauarbeiten zerstört würden. Nur aufgrund der unzureichenden Sachverhaltsermittlung lasse sich nicht differenzierter bestimmen, welche Arten konkret betroffen seien und deshalb nur qualitativ bilanzieren. Außerdem sei in Bezug auf zahlreiche Arten von einem vollständigen Revierverlust auszugehen. Die damit einhergehende Brutplatzzerstörung werde nicht hinreichend kompensiert. Durch nichts belegt sei die Vermutung, die Umgebung sei zur Aufnahme weiterer Vögel in der Lage; insoweit habe der Beklagte auch zu Unrecht mit populationsbezogenen Erwägungen gearbeitet. Weiter liege darin, dass zum Schutze der Fledermäuse vor der Baufeldfreimachung deren Quartiere zu verschließen seien, bereits selbst ein Verstoß gegen das Beschädigungsverbot. Dies gelte auch insoweit, als nur potentielle Quartiere in Rede stünden, weil der funktionsbezogene Ansatz des Bundesverwaltungsgerichts (Urteile vom 28.03.2013 - 9 A 22.11 - und vom 18.03.2009 - 9 A 39.07 -) zu kurz greife. Selbst wenn man einen Verstoß insoweit verneine, so seien jedenfalls die vorgesehenen Kompensationsmaßnahmen im konkreten Fall ungeeignet. Denn schon der Wegfall einzelner Strukturen könne zu einem erheblichen Mangel an Lebensstätten führen. Zudem sei nicht belegt, dass im Umkreis gleichwertige Strukturen zur Verfügung stünden. Schließlich sei auch die in Nebenbestimmung Nr. 8.24 vorgesehen Anbringung von 60 Fledermauskästen als CEF-Maßnahme ungeeignet, weil solche nach § 45b Abs. 7 BNatSchG n. F. nicht mehr im Umkreis von 1.500 m um WEA angebracht werden dürften. Auch die Eingriffsregelung bewältige die aus §§ 14 ff. BNatSchG folgenden Vorgaben nur unzureichend. Es schlage durch, dass die artenschutzrechtlich vorgesehenen Vermeidungs- und Ausgleichsmaßnahmen ungeeignet seien. Ferner müsse auch Sorge dafür getragen werden, dass jede nicht das Niveau der Signifikanz erreichende Erhöhung des Tötungsrisikos kompensiert werde. Weiter würde den habitatschutzrechtlichen Anforderungen nicht entsprochen. Zunächst seien die der habitatschutzrechtlichen Prüfung zu Grunde gelegten Daten insoweit defizitär, als die Informationen des im Oktober 2021 in Kraft getretenen Managementplans (im Folgenden: MAP) vollständig unberücksichtigt geblieben seien. Ferner seien erhebliche bau- und betriebsbedingte Beeinträchtigungen und Betroffenheiten der zu den Erhaltungszielen des Gebiets gehörenden Arten Mopsfledermaus und Bechsteinfledermaus nicht hinreichend berücksichtigt worden. Auch dem Verlust von essentiellen Quartieren dieser sowie der weiterhin geschützten Art Großes Mausohr durch die Rodung von Flächen außerhalb des FFH-Schutzgebiets sei nicht hinreichend nachgegangen worden. Schließlich sei auch die Betroffenheit des Lebensraumtyps (LRT) 9130, der im Umfang von 29 ha erheblich beeinträchtigt werde, und seiner charakteristischen Arten nicht hinreichend untersucht worden. Außerdem sei auch die Schallimmissionsprognose zu beanstanden. Die darin gewählte Vorgehensweise könne keinesfalls sicherstellen, dass der am Immissionsort 4 (auf dem Grundstück Heckenstraße 15, Ortsteil Bretzingen; im Folgenden: IO4) gelegene Immissionsrichtwert für Reine Wohngebiete von 35 dB(A) nachts eingehalten werde. Zu Unrecht seien in den schalltechnischen Begutachtungen insbesondere all jene WEA ausgeblendet worden, die am IO4 mit weniger als 10 dB(A) unterhalb des maßgeblichen Immissionsrichtwerts einwirkten. Damit greife die Prognose zu kurz und bilde die tatsächliche Lautstärke vor dem Hintergrund der Vielzahl an WEA in der Umgebung nicht hinreichend ab. Zu Unrecht seien die verschiedenen WEA in den schalltechnischen Begutachtungen auch teils getrennt betrachtet worden; schon weil es sich um gemeinsame Anlagen handele, bedürften sie aber einer gemeinsamen Betrachtung. Auch insoweit greife die Prognose zu kurz. Die von der Beigeladenen angestrebte Bildung einer Gemengelage am IO4 komme nicht in Betracht. Diese sei im Verfahren mehrfach geprüft, aber abgelehnt worden. Der Richtwert von 35 dB(A) nachts am IO4 sei entsprechend maßgeblich, auch weil er im Bescheid auch in seiner geänderten Fassung im Wege der Nebenbestimmung ausdrücklich festgesetzt worden sei. Unabhängig davon sei eine Gemengelage auch deshalb zu verneinen, weil sich westlich der Heckenstraße Wohnbebauung in Gestalt des Kernorts des Ortsteils Bretzingen befinde, welche schützend auf den IO4 einwirke. Auch eine Grünfläche westlich der Heckenstraße sei zu berücksichtigen, deren Nutzung nicht landwirtschaftlich sei. Ginge man am IO4 von einer Gemengelage aus, so sei der Immissionsort nicht zutreffend bestimmt worden, weil die östliche Straßenseite der Heckenstraße Wohngebäude innerhalb eines reinen Wohngebiets aufweise, die nicht an den Außenbereich angrenzten (Heckenstraße 22, 24, 46, 28, 32 und 34). Schließlich sei auch die UVP fehlerhaft durchgeführt worden. Insoweit nehme er, der Kläger, zur Vermeidung von Wiederholungen auf seine Ausführungen zum Artenschutz, zur Eingriffsregelung und zum Habitatschutz sowie zur Schallimmissionsprognose Bezug. Ergänzend rüge er weitere Defizite der UVP, in der in unzulässiger Weise eine habitatschutzrechtliche Bagatellschwelle in Anspruch genommen worden sei, Maßnahmeflächen für die Haselmaus verkannt worden seien und die FFH-rechtliche Ausnahmeprüfung vollkommen unzureichend bewältigt worden sei. Er beantragt, die der Beigeladenen vom Beklagten erteilte immissionsschutzrechtliche Genehmigung vom 29.12.2022 in der Gestalt der Änderungsgenehmigung vom 16.11.2023 (Windenergieanlagen HÖP-1 und HÖP-2) aufzuheben. Der Beklagte und die Beigeladene beantragen jeweils, die Klage abzuweisen. Die Beigeladene beantragt ferner hilfsweise (sachdienlich gefasst), den Beklagten unter Klagabweisung im Übrigen zu verpflichten, die ihr vom Beklagten erteilte immissionsschutzrechtliche Genehmigung vom 29.12.2022 in der Gestalt der Änderungsgenehmigung vom 16.11.2023 gemäß § 7 Abs. 5 UmwRG dahingehend zu ergänzen, dass die WEA HÖP-2 zur Nachtzeit im Betriebsmodus BM103,2 dB(A) (zuzüglich Sicherheitszuschlag 2,1 dB(A)) betrieben wird. Der Beklagte verteidigt die angegriffene Genehmigung. Er macht geltend, der Kläger trage mit seinem Einwand, jede Baumaßnahme im Naturraum führe zu einer möglichen Beeinträchtigung und einem möglichen Teilverlust von Arten, den baubezogenen Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen (Nebenbestimmungen Nr. 8.1 bis 8.15) nicht ausreichend Rechnung. Auch soweit der Kläger pauschal ein betriebsbedingt erhöhtes Kollisionsrisiko für Fledermausarten geltend mache, müssten die umfangreichen Ermittlungen des vom Beigeladenen beauftragten Gutachters, die durchgeführten Prüfungen und Bewertungen und Vermeidungsmaßnahmen – die Anbringung von Fledermauskästen, die vorgesehenen Abschaltalgorithmen einschließlich Gondelmonitoring – in den Blick genommen werden. Gleiches gelte für die pauschale Geltendmachung betriebsbedingter Tötungsrisiken für Vögel. Soweit der Kläger die Festlegung einer Signifikanzschwelle durch ihn, den Beklagten, vermisse, habe er, der Beklagte, sich bei der Anwendung des Tötungsverbots letztlich an die rechtlichen Vorgaben gehalten. Entgegen seiner, des Klägers, Behauptung, sei die Erhöhung des Tötungsrisikos auch ermittelt worden; ihm sei insoweit zuzugestehen, dass es Bemühungen darum gebe, die bisherigen verbal-argumentativen Methoden durch probabilistische Ansätze fortzuentwickeln. Derzeit sähen die naturschutzfachlichen Leitlinien aber noch die hier angewandten Methoden vor. Soweit der Kläger Exemplare der Art Rotmilan für signifikant gefährdet halte, übersehe er, dass das von ihm eingewandte Dichtezentrum lediglich dazu führe, dass eine artenschutzrechtliche Ausnahme nicht in Betracht komme. § 45b Abs. 1 bis 6 BNatSchG n. F. sei nicht anwendbar, weil das Vorhaben zum Zeitpunkt von dessen Inkrafttreten bereits genehmigt, vor dem 01.02.2024 beantragt gewesen sei und der Beigeladene seine Anwendung nicht verlangt habe (§ 74 Abs. 4, 5 BNatSchG n. F.). Im Übrigen habe das Genehmigungsverfahren nach der Erklärung des Beigeladenen vom 23.03.2021 auch nach den alten LUBW-Hinweisen fortgeführt werden sollen, so dass die auf die Hinweise der LUBW aus 2021 bezogenen Einwände, die vom Gutachter zitierte Fallgruppe 3a aus dem Fließschema sei zu Unrecht nicht angewandt worden und zu Unrecht sei keine Habitatpotenzialanalyse durchgeführt worden, nicht verfingen. Auch in Bezug auf Exemplare der Art Wespenbussard sei das Tötungsrisiko nicht signifikant erhöht. Von einem zweiten Horst habe nicht ausgegangen werden müssen, weil ein Nachweis durch einen Wabenfund allein nicht erbracht werden könne. Die vorgesehenen, wirksamen und auch in den Hinweisen der LUBW aus 2021 so vorgesehenen Standardabschaltmaßnahmen genügten auch dem Schutzbedürfnis. Durch zusätzliche Vermeidungsmaßnahmen in Gestalt erweiterter Abschaltzeiten ergänze der Beigeladene diese sogar. Auch räumlich hätten diese Maßnahmen nicht auf die Anlage HÖP-1 erstreckt werden müssen, weil die Raumnutzungsanalyse eine gleichförmige Nutzung des Untersuchungsgebiets belegt habe. Der Gutachter des Klägers missverstehe die Auflage Nr. 8.22. Diese sehe nur eine überschlägige Nachsuche im 1.000 m Bereich vor, keine jährliche Neukartierung. Sollten sich im Rahmen der Nachsuche weitere Horste zeigen, könnten nachträgliche Anordnungen zu deren Schutz erlassen werden; für vorsorgliche Maßnahmen sei kein Raum. Auch bezüglich der Art Mäusebussard werde nicht gegen die Hinweise der LUBW verstoßen. Ihre Bewertung als nicht windkraftsensibel beruhe auf den Hinweisen der LUBW. Auch innerhalb der Eingriffszone und einer 75 m Pufferzone um die Eingriffsflächen seien keine Horste bekannt. Entgegen der Auffassung des Klägers werde das Tötungsrisiko in Bezug auf die sieben kollisionsgefährdeten Fledermausarten nicht in unzulässiger Weise gesteigert. Dies werde durch verschiedene Auflagen vermieden. Auch sei die Mopsfledermaus durch die Baufeldfreimachung nicht in unzulässiger Weise gefährdet. So habe die Fällung potentieller Quartierbäume ausschließlich in der Aktivitätszeit der Fledermäuse, aber außerhalb der Fortpflanzungszeit zu erfolgen. Speziell diese Bäume sollten innerhalb des Monats Oktober entfernt werden, damit gewährleistet sei, dass die Tiere noch mobil seien, um gegebenenfalls in ein anderes Quartier ausweichen zu können. Ferner sei durch die Nebenbestimmungen (insbesondere Nr. 8.4) ausreichender Schutz gewährleistet. Eine Überwinterung der Mopsfledermaus im Laubstreu sei entgegen dem Vorbringen des Klägers nicht bekannt. Auch gegen das artenschutzrechtliche Störungsverbot werde nicht verstoßen. Die Wirkungen einer WEA auf Vögel könnten nicht mit jenen einer Straße gleichgesetzt werden. Störungen von Fledermäusen seien ebenfalls nicht zu erwarten. Schließlich komme es artenschutzrechtlich auch nicht zu Verstößen gegen § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG. Zwar treffe es zu, dass mit dem Verlust ganzer Reviere zu rechnen sei. Durch die Rodung entstünden aber neue Waldränder. Im Rahmen der (vorgezogenen) Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen würden umfangreiche Waldrandaufwertung vorgenommen sowie großflächige Waldrefugien angelegt. Diese wirkten unmittelbar auch zur Verbesserung der Habitatstruktur betroffener Singvogelreviere. Auf geringerer Fläche könnten künftig mehr Reviere existieren. Weiter würde der Verlust von potentiellen Fledermausquartieren hinreichend kompensiert. Die Fledermauskästen trügen hierzu bei. § 45b Abs. 7 BNatSchG n. F. stehe nicht entgegen. Denn die Regelung solle die Umsetzung von CEF-Maßnahmen nicht verhindern. Auch die Eingriffsregelung sei in zulässiger Weise bewältigt worden. Die ergriffenen Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen seien geeignet, einen Teil der zu erwartenden erheblichen Beeinträchtigungen von Naturhaushalt und Landschaftsbild auf ein unerhebliches Maß zu mindern. Dies gelte insbesondere hinsichtlich des Artenschutzes. Zur Kompensation unvermeidbarer Beeinträchtigungen sehe der landschaftspflegerische Begleitplan multifunktional wirksame Maßnahmen vor. Ferner sei für unvermeidbare und unausgleichbare Beeinträchtigung – die Beeinträchtigungen des Landschaftsbilds – eine Ersatzzahlung zu leisten. Auch gegen habitatschutzrechtliche Vorschriften werde durch die jeweils außerhalb des FFH-Schutzgebiets gelegenen Anlagen nicht verstoßen. Entgegen der Auffassung des Klägers sei der MAP berücksichtigt worden. Schon die Gutachter der Beigeladenen hätten Zugriff auf die Informationen gehabt, insoweit habe eine abgestimmte Datengrundlage vorgelegen. Unabhängig davon habe die höhere Naturschutzbehörde in ihrer letzten Stellungnahme vom 19.05.2022 die Erkenntnisse des MAPs berücksichtigt. Dem Schutzbedarf der Mopsfledermaus werde durch die artenschutzrechtlich vorgesehenen Maßnahmen ausreichend Rechnung getragen. Die Vorgaben des MAPs, etwa die Maßnahme WA 10, sei von der Beigeladenen ebenfalls zu beachten, so dass insoweit sichergestellt sei, dass die artenschutzrechtlichen Maßnahmen nicht mit Erhaltungs- und Entwicklungsmaßnahmen kollidierten. Auch die Bechsteinfledermaus werde hinreichend geschützt. Auch drohe aus den bereits zum Artenschutz genannten Gründen nicht der Verlust von Fledermausquartieren. Auch von einer Betroffenheit des LRT 9130 sei nicht auszugehen. Eine Überlagerung der Eingriffsfläche mit diesem habe ausgeschlossen werden können. Auch die charakteristischen Arten, etwa der Waldlaubsänger, der Kleiber und der Waldkauz, würden nicht beeinträchtigt. Auch dies ergebe sich aus dem Artenschutzgutachten. Eine Ausnahmeprüfung sei in Bezug auf die hier streitgegenständlichen Anlagen nicht durchgeführt worden; in Bezug auf die Anlagen HAR-1 und HAR-2 sei sie zu Recht erteilt worden. Auch das Vorbringen des Klägers zur Schallimmissionsprognose verfange nicht; diese bestimme Vorbelastung und Zusatzbelastung zutreffend und vollständig. Mit dem Einwirkungsbereich (Nr. 2.2 TA Lärm) bestimme die TA Lärm, welche Anlagen in einem Schallgutachten mindestens für die Berechnung des Beurteilungspegels eines bestimmten Immissionsorts zu berücksichtigen seien. Zutreffend seien in der Ergänzungsberechnung vom 22.07.2022 deshalb nicht die Anlagen berücksichtigt worden, die mehr als 10 dB(A) unter dem Immissionsrichtwert lägen. Schließlich sei auch die UVP nicht fehlerhaft. Die Beigeladene verteidigt die angegriffene Genehmigung ebenfalls. Sie trägt ergänzend vor, die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung weise einen Grundflächenbezug auf, der in § 14 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG zum Ausdruck komme. Der landschaftspflegerische Begleitplan sehe eine umfassende Bilanzierung vor. Artenschutzrechtliche Schutzmaßnahmen ließen sich hingegen nicht an §§ 13 ff. BNatSchG messen, da es nicht um einen Eingriff in Natur und Landschaft mit Grundflächenbezug gehe. Hierfür seien im Bundesnaturschutzgesetz anderweitige Vorschriften vorgesehen. Ungeachtet dessen genügten die artenschutzrechtlichen Schutzmaßnahmen den Anforderungen. Der Immissionsrichtwert am IO4 werde schon deshalb eingehalten, weil aufgrund der dortigen Gemengelage zwischen Außenbereich und reiner Wohnbebauung der für letztere geltende Grenzwert zu erhöhen sei. Aber auch unabhängig davon ergebe sich aus den Berechnungen die Einhaltung des maßgeblichen Immissionsrichtwerts. Einen Antrag des Klägers auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen die Genehmigung in ihrer auch hier streitgegenständlichen Gestalt hat der Senat mit Beschluss vom 20.12.2023 abgelehnt (14 S 1296/23). Dem Senat haben die Antragsunterlagen der Beigeladenen (drei Ordner) und die Verwaltungsvorgänge des Beklagten (neun Bände) vorgelegen. Ferner haben die Antragsunterlagen der Beigeladenen aus dem Änderungsgenehmigungsverfahren (ein Ordner) sowie die entsprechenden Verwaltungsvorgänge des Beklagten vorgelegen (drei Bände) vorgelegen. Außerdem haben die Antragsunterlagen und Verwaltungsvorgänge aus den Verfahren 14 S 219/23 (betreffend HAR-2) und 14 S 220/23 (betreffend HAR-3) einschließlich der Unterlagen aus den jeweiligen Änderungsverfahren und die jeweiligen Gerichtsakten vorgelegen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf diese, auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Niederschrift über die mündliche Verhandlung, in der der Senat einen Augenschein eingenommen hat, Bezug genommen.