Beschluss
10 S 1546/23
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg 10. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHBW:2024:0618.10S1546.23.00
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Leitsätze
1. Die angesichts offener Erfolgsaussichten der Klage einer Umweltvereinigung erforderliche Abwägung fällt in Bezug auf die strittige Höhe der Sicherheitsleistungen (§ 6 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG i. V. m. § 35 Abs. 5 Satz 3 BauGB) zulasten des Antragstellers aus, insbesondere da die Pflicht zum Rückbau einer Windenergieanlage nach dauerhafter Aufgabe der Nutzung sowie die hieran anknüpfende Bedingung, eine Sicherheit zu leisten, einen anderen Regelungsgegenstand als die Errichtung und den Betrieb der Anlage betrifft und davon zeitlich, begrifflich und inhaltlich klar unterscheidbar und die Anordnung der Höhe der Sicherheitsleistung somit von den weiteren Teilen der Genehmigung abtrennbar ist.(Rn.48)
(Rn.120)
2. Zur Frage der Abweichung von der zeitlichen Festlegung des Endes der zum Schutz des Rotmilans vorgesehenen Abschaltzeiten nach den „Hinweisen zur Erfassung und Bewertung von Vogelvorkommen bei der Genehmigung von Windenergieanlagen“ der Landesanstalt für Umwelt Baden-Württemberg.(Rn.76)
Tenor
Der Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung seiner Klage gegen die der Beigeladenen erteilte immissionsschutzrechtliche Genehmigung vom 13.02.2023 anzuordnen, wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Der Streitwert wird auf 7.500,-- EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die angesichts offener Erfolgsaussichten der Klage einer Umweltvereinigung erforderliche Abwägung fällt in Bezug auf die strittige Höhe der Sicherheitsleistungen (§ 6 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG i. V. m. § 35 Abs. 5 Satz 3 BauGB) zulasten des Antragstellers aus, insbesondere da die Pflicht zum Rückbau einer Windenergieanlage nach dauerhafter Aufgabe der Nutzung sowie die hieran anknüpfende Bedingung, eine Sicherheit zu leisten, einen anderen Regelungsgegenstand als die Errichtung und den Betrieb der Anlage betrifft und davon zeitlich, begrifflich und inhaltlich klar unterscheidbar und die Anordnung der Höhe der Sicherheitsleistung somit von den weiteren Teilen der Genehmigung abtrennbar ist.(Rn.48) (Rn.120) 2. Zur Frage der Abweichung von der zeitlichen Festlegung des Endes der zum Schutz des Rotmilans vorgesehenen Abschaltzeiten nach den „Hinweisen zur Erfassung und Bewertung von Vogelvorkommen bei der Genehmigung von Windenergieanlagen“ der Landesanstalt für Umwelt Baden-Württemberg.(Rn.76) Der Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung seiner Klage gegen die der Beigeladenen erteilte immissionsschutzrechtliche Genehmigung vom 13.02.2023 anzuordnen, wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Der Streitwert wird auf 7.500,-- EUR festgesetzt. A. Der Antragsteller, eine gemäß § 3 UmwRG anerkannte Umweltvereinigung, wendet sich gegen eine der Beigeladenen erteilte immissionsschutzrechtliche Genehmigung zur Errichtung von sechs Windenergieanlagen (Windpark Länge). Mit Antrag vom 20.12.2021 beantragte die Beigeladene beim Landratsamt Schwarzwald-Baar-Kreis die Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb von sechs Windenergieanlagen (WEA). Zudem beantragte sie die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach § 7 Abs. 3 UVPG. Das Landratsamt erachtete das Entfallen der allgemeinen Vorprüfung nach § 7 Abs. 1 UVPG für zweckmäßig und stellte die UVP-Pflicht fest. Mit Bescheid vom 13.02.2023, dem Antragsteller am 17.02.2023 zugestellt, erteilte das Landratsamt Schwarzwald-Baar-Kreis der Beigeladenen die immissionsschutzrechtliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb von sechs Windenergieanlagen des Typs Nordex BN 163-5.7MW mit einer Nabenhöhe von 164 m und einem Rotordurchmesser von 163 m auf dem Grundstück Flst. Nr. ... der Gemarkung Neudingen, Stadt Donaueschingen, sowie auf den Grundstücken Flst. Nrn. .../X, ... und ... der Gemarkung Fürstenberg, Stadt Hüfingen. Die Anlagenstandorte (Bezeichnung: WEA SC 2 bis 4 und WEA SC 6 bis 8) liegen in der Konzentrationszone für Windenergieanlagen des rechtskräftigen Teil-Flächennutzungsplans zur Steuerung der Windkraftanlagen des Gemeindeverwaltungsverbands Donaueschingen. Vier Anlagenstandorte (WEA SC 2, SC 3, SC 4 und SC 6) befinden sich innerhalb des Naturparks Südschwarzwald; drei Anlagenstandorte (WEA SC 2, SC 3 und SC 6) sowie die Aufforstungsfläche K-4 befinden sich innerhalb des Vogelschutzgebiets „Wutach und Baaralb“. Die anderen Anlagenstandorte befinden sich im Wirkbereich zu diesem Vogelschutzgebiet (VSG) sowie dem VSG „Baar“ im Norden. Alle Anlagenstandorte liegen außerhalb von FFH-Gebieten, befinden sich aber in der Nähe zu den FFH-Gebieten „Südliche Baaralb“ und „Nördliche Baaralb und Donau bei Immendingen“. Die Anlagenstandorte WEA SC 4 bis 8 befinden sich innerhalb der weiteren Schutzzone (Zone III A) des rechtskräftig festgesetzten Wasserschutzgebiets für die „Tiefbrunnen im Aitrachtal“ des Zweckverbands Wasserversorgung Unteres Aitrachtal und der Stadt Blumberg. Am 17.03.2023 hat der Antragsteller beim Verwaltungsgerichtshof Klage erhoben (- 10 S 477/23 -), die er mit Schriftsatz vom 26.05.2023, beim Gerichtshof am gleichen Tag eingegangen, begründet hat. Am 25.09.2023 hat der Antragsteller einen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen die erteilte immissionsschutzrechtliche Genehmigung beim Verwaltungsgerichtshof gestellt. Zur Begründung wiederholt er seine Ausführungen im Klagebegründungsschriftsatz und trägt im Hinblick auf die Erwiderungen des Landratsamts und der Beigeladenen ergänzend vor. Er trägt im Wesentlichen vor, auch wenn § 45b Abs. 1 bis 6 BNatSchG, dessen Anwendbarkeit nur bis zum Abschluss des Genehmigungsverfahrens verlangt werden könne, noch nicht anzuwenden sei, spreche Einiges dafür, dass der Umstand der nunmehrigen gesetzlichen Definition des Vorliegens einer signifikant erhöhten Tötungswahrscheinlichkeit (mithin bei 1.200 m) aus artenschutzrechtlicher Sicht nicht unbeachtet bleiben könne. Ferner finde § 6 WindBG keine Anwendung; aber selbst wenn die Vorschrift anwendbar sein sollte, ließe dies die Notwendigkeit einer artenschutzrechtlichen Prüfung nicht - im Nachhinein - entfallen. Geeignete und verhältnismäßige Minderungsmaßnahmen zum Schutz der betroffenen Vogelwelt könnten nur dann ergriffen werden, wenn zuvor ermittelt worden sei, ob artenschutzrechtliche Konflikte vorlägen. Auf der planerischen Ebene der Darstellung der Windenergiegebiete sei eine solche Ermittlung nicht oder - wie hier - nicht in der gebotenen Art und Weise durchgeführt worden. Der Wert der unter Ziff. 3.3 des Bescheids mit 171.000 EUR/Anlage (30.000 EUR/MW installierter Leistung) nicht inflationsbereinigt bzw. geldwertstabil festgesetzten Sicherheitsleistung dürfte nach Ablauf der Nutzungszeit weniger werthaltig sein und reiche bereits heute nicht annähernd aus, um im Falle einer Ersatzvornahme deren Kosten zu decken. Die Anordnung der Sicherheitsleistung sei gerichtlich jedenfalls darauf hin zu überprüfen, ob der Antragsgegner bei seiner Entscheidung einen zutreffenden Maßstab zugrunde gelegt hat und, ob seine Prognose über die voraussichtlichen Rückbaukosten vertretbar sei. Den Genehmigungsunterlagen seien keine Angaben der Beigeladenen zu entnehmen, die maßstabgebend für die Höhe der Rückbaukosten sein könnten. Soweit es im Bescheid heiße, dass der Betrag der Rückbauverpflichtung den vom Bundesverwaltungsgericht und vom Bundesverband Windenergie anerkannten Bemessungsgrundlagen entsprechen solle, sei dies nicht der Fall. Das Bundesverwaltungsgericht habe die Angaben des Bundesverbands Windenergie bereits vor fast 20 Jahren herangezogen. Ferner sei der Bezug auf 30.000 EUR auch unter Berücksichtigung der Angaben des Bundesverbands Windenergie nicht mehr vertretbar und doppelt so hoch anzusetzen. Aktueller ergebe sich eine Rückbaukostenermittlung aus der Antwort der Bundesregierung vom 15.08.2018, wonach die Rückbaukosten erhebliche Bandbreiten aufweisen und diese nach (damals) aktuellen Untersuchungen in einer durchschnittlichen Größenordnung von rund 80 EUR/kW liegen dürften. Bei dem hier genehmigten Anlagentyp hätten danach die Rückbaukosten zum Erhebungszeitpunkt 2018 bereits 456.000 EUR/Anlage ausgemacht. Zum realistischen Rückbauzeitpunkt in 30 Jahren dürften die Rückbaukosten bei einer angenommenen Kostensteigerung und Inflationsrate von zusammen jährlich mindestens 2,5 % berechnet nach der üblicherweise angewandten Aufzinsungsmethode bei mindestens 956.460 EUR liegen. Es sei nicht nachvollziehbar, warum es mit Blick auf einen einzelbezogenen (gemeint wohl: einzelfallbezogenen) Ermessenscharakter vorliegend gerechtfertigt sein könnte, die Geldwertstabilität der Absicherung der Rückbaukosten nicht im Blick zu haben, um bei deren Bemessung einen zutreffenden Maßstab zugrunde legen zu können. Andernfalls verliere die Absicherung über den Lauf der Nutzung der Windenergieanlage bis zu dem Zeitpunkt, zu dem gegebenenfalls auf sie zurückgegriffen werden müsse, ihre Funktion. Selbst ohne Geldwertsicherung wäre ein Betrag angemessen, der mehr als das Zweieinhalbfache höher sein müsste als das vorliegend Bestimmte. Zudem sei eine Indizierung zur Abbildung inflationsbedingter Kostensteigerungen unumgänglich. Auf den gerichtlichen Vortrag des Antragsgegners führt der Antragsteller ergänzend aus, dass zum Zeitpunkt einer Ersatzvornahme mögliche Verwertungskosten nicht zur Verfügung stünden und nicht abgezogen werden dürften. Ferner hätten die Standorte der Windenergieanlagen in Bezug auf ihre Verträglichkeit mit den Erhaltungszielen oder für den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen verschiedener Natura 2000-Gebiete „kaum problematischer gewählt“ werden können. Dem Umstand der Betroffenheit der verschiedenen Natura 2000-Gebiete trügen weder die Genehmigung noch der UVP-Bericht hinreichend Rechnung. Der UVP-Bericht verweise auf Schadensbegrenzungsmaßnahmen für die von Wirkungen betroffenen Zielarten, die in dem streitgegenständlichen Bescheid nicht vorgesehen seien. Die Ausgleichsmaßnahmen K-13 und K-55 (Grünlandextensivierungen) seien zur Aufwertung von Lebensräumen innerhalb des VSG „Wutach und Baaralb“, in dem die Anlagen WEA SC 2, SC 3 und SC 6 errichtet werden sollen, vorgesehen, um dort Lebensraumverluste auszugleichen. Da die genannten Ausgleichsmaßnahmen im Genehmigungsverfahren zum Windpark X... bzw. zur Zuwegung festgesetzt werden sollen, blieben diese Maßnahmen bei der Frage, ob hinreichende Schadensbegrenzung betrieben worden sei, unbeachtlich. Ferner könne die durchgeführte Verträglichkeitsprüfung zum VSG „Wutach und Baaralb“ in Bezug auf die Milane, vor allem den Rotmilan, nicht überzeugen. Soweit im Zusammenhang mit der qualitativ-funktionalen Besonderheit ausgeführt werde, dass die Rodungsfläche keine essenziellen Habitatbestandteile enthalte bzw. eine aufzuforstende Offenlandfläche kein essenzielles Nahrungshabitat sei, komme es jedoch darauf - auf das Essenzielle - nicht an. Qualitativ-absolut werde lediglich auf den eigentlichen Habitatverlust abgestellt, der unter einem zulässigen Orientierungswert von 10 ha liegen solle. Das Schutzgebiet sei jedoch mit Blick auf die Erhaltungsziele einer weit größeren Inanspruchnahme ausgesetzt, betrachte man den Raum, der mindestens im Nahbereich im Sinne des § 45b Abs. 2 BNatSchG als sicherer (Über-)Lebensraum verloren gehe; lege man den zentralen Prüfbereich für den Rotmilan von 1.200 m zugrunde, seien die Erhaltungsziele in einem noch viel stärkeren Maß betroffen. Die Berücksichtigung des Lebensraumverlusts im VSG sei vor allem deswegen geboten, weil nach der Vogelschutzverordnung vom 05.02.2010 als gebietsbezogenes Erhaltungsziel zu Wutach und Baaralb für den Rot- und Schwarzmilan die Erhaltung der Lebensräume ohne Gefahrenquelle wie nicht vogelsichere Freileitungen und Windkraftanlagen angegeben werde. Auch der relative Flächenverlust könne nicht allein an der Beanspruchung der Nahrungshabitate gemessen werden; vielmehr werde dem Gebiet ein weit größerer Flächenanteil als Lebensraum für diese Arten entzogen. Als Schadensbegrenzungsmaßnahmen würden die oben genannten (Grünland-)Extensivierungen, die nicht Gegenstand der Genehmigung seien, angegeben. Die Abschaltung für den Rotmilan (in der Genehmigung nicht vorgesehen von 8:00 bis 20:00 Uhr, sondern „tagsüber“) sei nur dann berücksichtigungsfähig, wenn sie aus habitatschutzrechtlichen Gründen angeordnet werde und damit dauerhaft Gegenstand der Genehmigung bleibe. Zudem sei zweifelhaft, ob die Maßnahme, dauerhaft die waldfreien befestigten Flächen unattraktiv zu gestalten und dauerhaft zu pflegen, zeitnahe Wirksamkeit entfalten könne. Zumindest vorübergehend würden im VSG freie Flächen die Attraktivität als Jagdhabitat für den Rotmilan steigern, der dann im unmittelbaren Einwirkungsbereich der Rotoren der WEA entgegen den Erhaltungszielen des VSG massiv gefährdet sei. Soweit die Natura 2000-Verträglichkeitsprüfung für das VSG „Baar“ festhalte, dass unter Berücksichtigung der Schadensbegrenzungsmaßnahmen (Abschaltung WEA SC 6, Grünlandextensivierung K-13 und K-55) eine Beeinträchtigung auch in Bezug auf eine Summationswirkung nicht zu erwarten sei, sei dies anzuzweifeln, da die angeführten Maßnahmen nicht stattfänden oder nicht herangezogen werden könnten. Im vorliegenden Eilverfahren führt der Antragsteller zudem aus, dass sich ausweislich der Habitatpotenzialanalyse im VSG in räumlicher Nähe zueinander zwei Rotmilanhorste befänden. Nicht nachvollziehbar sei, warum diese Darstellung geeignet sein solle, im Sinne einer fachlich anerkannten Schutzmaßnahme die signifikante Erhöhung des Tötungsrisikos der Rotmilane im zentralen Prüfbereich zu widerlegen. Dort, wo immerhin zwei Horste einer Art anzutreffen seien, könne schwerlich kein Habitat sein, das nicht besonders gut geeignet sei. Die für den Rotmilan lebensbedrohlichen Auswirkungen der WEA griffen folglich sogar über den Nahbereich hinaus in das VSG hinein, da auch im zentralen Prüfbereich Brutstandorte betroffen seien. In einer durch ein Projekt bewirkten signifikant erhöhten Wahrscheinlichkeit der Tötung von Arten, die über das VSG geschützt werden sollten, liege ein Verstoß gegen die Gebietsverträglichkeit dieses Projektes. Angesichts der mehrfachen Feststellungen, dass an bestimmten Standorten bestimmte Beobachtungen von den jeweiligen ausgewiesenen Beobachtungspunkten nicht gemacht werden hätten können, hätte es einer fachlichen Prüfung (in Bezug auf das Vorliegen eines Dichtezentrums des Rotmilans) „gut zu Gesicht gestanden“, wenn man sich mit dem Gutachter über einzelne Beobachtungen und Unklarheiten ausgetauscht hätte. Dass Herr X... bewusst Bemerkungen zum Nachweis der Art festgehalten haben könnte, die nicht den Tatsachen entsprächen, sei ausgeschlossen. Auch werde er als bundesweit anerkannter Experte auf dem Gebiet des Rotmilans diese Art schwerlich mit dem Mäusebussard verwechseln. Letztlich werde sich aber die Brutsituation im Jahr 2021 nicht mehr (besser) klären lassen. Soweit die Genehmigung die Abschaltung der WEA SC 6 nur für den Zeitraum vom 01.03. bis 15.07. anordne, erkenne sie selbst, dass ein derart kurzer Abschaltzeitraum, der nicht dem LUBW-Hinweispapier entsprechend bis Mitte September angeordnet werde, ein „eher atypischer Fall“ sei. Der sicherste Nachweis, wie sich die Art über den Zeitraum bis September hinweg um den Brutplatz aufhalte, dürfte - anders als die in der Genehmigung herangezogenen Beobachtungen der Vergangenheit zum Flugverhalten der Art - die Telemetrie sein. Alle anderen Überlegungen und Beobachtungen, die bestenfalls Stichproben darstellten, könnten weit weniger Bedeutung haben. Die Brutplatzgebundenheit der Art dürfte unabhängig von der Lage des Horstes sein; eine andere Erkenntnis sei nicht belegt. Obwohl im Umfeld der WEA SC 4 die Art Haselmaus nachgewiesen worden sei, werde, weil es sich vorgeblich nur um einen einzelnen Standort handeln solle, ein flächenhafter Ausgleich nicht für erforderlich gehalten. Der Schutz des Winterschlafs der Haselmaus, der ein Abschieben des Oberbodens/Entfernung der Wurzelstubben bis zum 15.05. ausschließen sollte, finde in der Genehmigung nicht statt, sondern werde allenfalls über die Maßnahme V-11 „Vergrämung Haselmaus“ in der Anlage 1 zum Umweltbericht erwähnt. Die Ausgleichsmaßnahme A-3 (Ziff. 20.4 des Genehmigungsbescheids) sei nicht genug, um das erfolgreiche „Flüchten“ zu gewährleisten, wenn sie nicht im Sinne einer CEF-Maßnahme unmittelbar greifen solle, sondern nach Bauende schnellstmöglich. Die Ausgleichsmaßnahme, wonach der mögliche Verlust von Lebensstätten/Quartierbaum von Fledermäusen durch Fledermauskästen ausgeglichen werden soll, die im Abstand von weniger als 1.000 m zum Standort der WEA SC 6 in eine dauerhaft als Ersatz auszuweisende Habitatbaumgruppe anzubringen sind (Ziff. 20.5.1 des Genehmigungsbescheids), verstoße - ebenso wie die unter Ziff. 20.5.3 des Bescheids angeordnete Maßnahme - gegen § 45b Abs. 7 BNatSchG, da sich der Standort der WEA SC 6 in einem im Flächennutzungsplan für die Windenergienutzung ausgewiesenen Gebiet befinde. Ein artenschutzrechtlich notwendiger Ausgleich für den Quartierbaum, auf den in Ziff. 20.5.1 der Genehmigung Bezug genommen werde, erfolge damit nicht. Zweifelhaft sei ferner die Rechtmäßigkeit der Nebenbestimmung zur Bereitstellung eines Rollwagens zum Transport an die Feuerwehr Hüfingen sowie von mindestens 500 m Schläuche, die die Entfernung zur gegebenenfalls brennenden Windenergieanlage jedoch offensichtlich nicht überbrückten. Am Waldstandort sollte die Ausstattung der Windenergieanlage mit einer selbstständigen Feuerlöschanlage zudem nicht nur empfohlen werden, sondern sei angesichts der hohen Brandgefahr verpflichtend. Das Absperren der Umgebung in einem Radius von 500 m sei ferner wirklichkeitsfremd. Bestmöglicher und nur dann ausreichender Brandschutz werde nicht gewährleistet. Nicht ausreichend seien auch die unter Ziff. 15 des Bescheids zum Schutz des Wasserschutzgebiets III A vorgesehenen Nebenbestimmungen. Das Schutz- und Vermeidungskonzept sehe keinen ausreichenden Schutz des Grundwassers vor. Es fehle an einem ausreichenden Schutz, um der Gefahr des Eindringens betongebundener Schwermetalle in das Grundwasser ausreichend zu begegnen, wie er zum Beispiel nach Maßgabe der technischen Regeln im Arbeitsblatt W 347 der Deutschen Vereinigung des Gas- und Wasserfachs e. V. möglich wäre. Es reiche nicht aus, wenn Ziff. 15.6 des Bescheids vorgebe, dass die Menge der eingesetzten wassergefährdenden Stoffe im Wasserschutzgebiet „möglichst zu minimieren“ sei. Es bedürfe vielmehr des ausdrücklichen Verbots, mit wassergefährdenden Stoffen im Bereich der offenen Baugrube umzugehen. Dieses sei über Ziff. 14.4 (gemeint wohl: Ziff. 14.3) des Bescheids nicht hinreichend verfügt. Der Antragsteller beantragt sachdienlich gefasst, die aufschiebende Wirkung seiner Klage gegen die der Beigeladenen erteilte immissionsschutzrechtliche Genehmigung vom 13.02.2023 anzuordnen. Der Antragsgegner beantragt, den Antrag abzulehnen. Zur Begründung trägt er im Wesentlichen vor, § 45b Abs. 1 bis 6 BNatSchG sei nicht zur Anwendung gekommen; auch habe der Vorhabenträger die Anwendung der Vorschrift nicht verlangt. Auf rein hypothetische Überlegungen des Antragstellers zur Anwendung des § 45b Abs. 1 bis 6 BNatSchG im Falle des Antrags des Vorhabenträgers komme es somit nicht an. Gleiches gelte für § 6 WindBG. Zudem sei vorliegend eine Umweltverträglichkeitsprüfung mit allen notwendigen Unterlagen und Verfahrensschritten sowie eine spezielle artenschutzrechtliche Prüfung durchgeführt worden. Die Höhe der Sicherheitsleistung im Sinne des § 35 Abs. 5 Satz 3 BauGB sei unter ordnungsgemäßer Ausübung des Ermessens zutreffend ermittelt worden. Dabei seien zunächst die Angaben des Anlagenherstellers berücksichtigt worden, in denen von Kosten in Höhe eines mittleren fünfstelligen Betrags je Anlage ausgegangen werde; bei diesen Angaben sei berücksichtigt worden, dass bei einem Rückbau auch mit erheblichen Verwertungserlösen der eingesetzten Rohstoffe zu rechnen sei. Auf dieser Grundlage seien weitere Belange geprüft worden. So sei das vom Antragsteller zitierte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (- 4 C 5.11 -) berücksichtigt worden. Weiter sei berücksichtigt worden, dass beim Rückbau durch mögliche Recyclinganteile Verwertungserlöse erzielt werden könnten. Preissteigerungen wirkten sich erfahrungsgemäß auch erhöhend auf Rohstoffe bzw. Recyclingstoffe aus, sodass mit steigenden Rückbaukosten erfahrungsgemäß auch eine Steigerung der Verwertungserlöse einhergehe. Eine einseitige Indexierung der Rückbaukosten ohne eine Berücksichtigung einer Steigerung von Verwertungserlösen wäre daher nicht sachgerecht. Eine Indexierung gleichzeitig von Rückbaukosten und Verwertungserlösen, die beide zukünftig von dem sich stets weiterentwickelnden technischen Fortschritt beeinflusst werden können, wäre mit Unsicherheiten verbunden gewesen. Insoweit sei im Hinblick auf mögliche Preissteigerungen und zur Absicherung möglicher aktuell nicht vorhersehbarer Mehrkosten sowie der Gegebenheiten des Einzelfalls (Zugänglichkeit des Geländes) gegenüber den vorgelegten Angaben des Anlagenherstellers ein Betrag in Höhe von 30.000 EUR/MW und somit von 171.000 EUR/Anlage als sachgerecht erachtet worden. Die damit erhobenen Sicherheitszuschläge gegenüber den Angaben des Antragstellers in einer Größenordnung von 200 % seien insoweit als ausreichend erachtet worden. Die Sicherheitsleistung in dieser Größenordnung entspreche im Übrigen auch der Verwaltungspraxis anderer Genehmigungsbehörden. Nicht in jedem Fall müsse eine Verzinsung verlangt werden; dies sei vielmehr eine Einzelfallentscheidung. Zudem verkenne der Antragsteller die Bedeutung einer Ersatzvornahme. Sollte das Landratsamt im Wege der Ersatzvornahme Windenergieanlagen zurückbauen, werde zwar das als Sicherheitsleistung zurückgelegte Geld verwendet. Nichtsdestotrotz könne schon während der Rückbauphase - parallel/sukzessive - eine Verwertung der Rohstoffe bzw. Recyclingstoffe erfolgen. Zudem sei es möglich und üblich die Ersatzvornahme im Wege der Beauftragung eines Dritten durchzuführen. Hier sei es weiter möglich, dass der Dritte auch mit der Verwertung der Anlage beauftragt werde, sodass mögliche Verwertungserlöse bereits zum Zeitpunkt der Beauftragung des Dritten von den Kosten der Beseitigung abgezogen werden müssten. Zu der vom Antragsteller zitierten Antwort der Bundesregierung vom 15.08.2018 und dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (- 4 C 5.11 -) sei anzumerken, dass die Kosten des Rückbaus nicht linear mit der Leistung der Anlagen stiegen, so dass die genannten 80 EUR/kw auf dem Jahr 2018 nicht auf Anlagen mit der heute üblichen Leistung übertragbar seien. Zudem könne sich der Antragsteller - da § 35 Abs. 5 Satz 3 BauGB nicht als (besondere) Zulässigkeitsvoraussetzung für das Bauen im Außenbereich, sondern als bloße „Soll-Vorschrift" ausgestaltet sei - nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UmwRG nicht mit Erfolg gegen die Höhe der Sicherheitsleistung wenden. Ferner sei der Rückbau der Anlagen sichergestellt, unabhängig davon, ob die Kosten einer möglichen Ersatzvornahme vom pflichtigen Störer eingezogen werden können oder nicht. Mit seinem pauschalen Vorbringen, er sehe den Standort der Windenergieanlagen im Hinblick auf die umliegenden Natura 2000-Gebiete als problematisch an und einer Betroffenheit der Gebiete werde nicht hinreichend Rechnung getragen, komme der Antragsteller seiner Vortragslast im Sinne des § 6 UmwRG nicht nach. Soweit der Antragsteller moniere, dass die Ausgleichsmaßnahmen K-13 und K-55 erst im Genehmigungsverfahren zum Windpark X... bzw. zur Zuwegung festgesetzt würden, verkenne er, dass der UVP-Bericht beide Windparks und die Zuwegung umfasse und die summierten Auswirkungen betrachte. Durch den Eingriff im Zusammenhang mit der streitgegenständlichen immissionsschutzrechtlichen Genehmigung für die sechs Windenergieanlagen Länge und den zugeordneten Ausgleich K-4 werde die Erheblichkeitsschwelle nach der Fachkonvention Lamprecht/Trautner für einen Nahrungsflächenverlust nicht erreicht. Daher seien in der Genehmigung der Anlagenstandorte der Windenergieanlagen Länge keine Schadensbegrenzungsmaßnahmen durch Aufwertungen von Nahrungsflächen erforderlich. Zudem sei Anknüpfungspunkt für die Ausgleichsmaßnahmen K-13 und K-55 nicht das Aufstellen der Windenergieanlagen, also nicht der Lebensraumverlust durch die Windräder. Soweit der Antragsteller meine, eine Rodungsfläche und die Aufforstung einer Offenlandfläche seien im Rahmen der Verträglichkeitsprüfung nicht hinreichend gewürdigt worden und die Erhaltungsziele seien in einem stärkeren Maße betroffen, als dies im Rahmen der Verträglichkeitsprüfung angenommen worden sei, gehe er (unrichtig) davon aus, dass jede Beeinträchtigung unzulässig sei. Ferner sei die Annahme des Antragstellers, im Bereich der WEA SC 6 liege nicht nur ein durchschnittliches Habitatpotenzial für den Rotmilan vor, und von ihm daraus eine erhebliche Beeinträchtigung des VSG abgeleitet werde, nicht tragfähig. Zudem werde das angenommene signifikant erhöhte Tötungsrisiko mit den Abschaltzeiten für die WEA SC 6 gemindert und damit auch die Habitatfläche mit durchschnittlichem Habitatpotenzial für den Rotmilan erhalten. Auch führe ein Verlust von Habitatflächen im Rahmen der Verträglichkeitsprüfung nicht ohne Weiteres zu einer Verschlechterung des Erhaltungszustands der geschützten Art. Weiter sei der vom Antragsteller gezogene Schluss, aus einer signifikant erhöhten Wahrscheinlichkeit der (im vorliegenden Fall aufgrund Abschaltung nicht gegebenen) Tötung folge zwingend ein Verstoß gegen die Gebietsverträglichkeit, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs (- 14 S 2140/22 -), wonach die sich ausschließlich auf das individuenbezogene Zugriffsverbot des § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG beziehende Regelung des § 45b Abs. 3 BNatSchG i. V. m. Anlage 1 Abschnitt 1 der Anlage zu § 45b Abs. 1 bis 5 BNatSchG im Rahmen der habitatbezogenen Natura 2000-Verträglichkeitsvorprüfung aus systematischen Gründen nicht zur Anwendung komme, nicht tragfähig. Die Abschaltung der WEA SC 6 sei - wie sich aus Ziff. 19.13 der Genehmigung in Verbindung mit der Maßnahme V-14 ergebe - nicht lediglich aus artenschutzrechtlichen, sondern auch aus habitatschutzrechtlichen Gründen angeordnet worden. In Bezug auf Ziff. 19.12 der Genehmigung (Gestaltung dauerhaft waldfreier Flächen) verkenne der Antragsteller, dass durch die Maßnahme von Beginn an entgegengewirkt werde, dass sich auf diesen Flächen Bedingungen entwickeln, die eine Attraktivität als Jagdgebiet hervorrufen könnten. Mit seinem Vortrag zum Dichtezentrum beim Rotmilan komme der Antragsteller seiner Vortragslast nach § 6 UmwRG, die sich auch im vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes auswirken müsse, nicht nach. Anders als der Antragsteller meine, beziehe sich der Begriff „atypischer Fall“ im Rahmen der Abschaltzeiten für die WEA SC 6 nicht auf die atypische Abschaltzeit oder atypische Brutplatzgebundenheit, sondern auf die Gegebenheiten des Standorts Länge. Bei der Länge handle es sich um einen ca. 4 km breiten und 7 km langen, mit Ausnahme der Längewiese voll bewaldeten Höhenrücken. Die Anlagen stünden dabei zur weiträumigen Offenlandschaft der Baar in Abständen von mindestens 1 bis 2,2 km zum Waldrand. Die Rotmilane brüteten in allen Untersuchungen seit 2013 stets am Rand dieses Waldgebiets. Von dort aus suchten sie überwiegend das Offenland zur Nahrungssuche auf. Bemerkenswert für den Gutachter sei gewesen, dass im Frühjahr durchaus auch ungerichtete Pendelflüge in Wipfelhöhe über dem Waldrand stattgefunden hätten. Im Fall der Länge könne aber damit davon ausgegangen werden, dass sich nach Brut- und Aufzuchtende trotz weiterer Bindung der Altvögel an den Horst die Flüge von den Horsten, die allesamt im Randbereich der Länge lägen, fast ausschließlich zu den Offenlandflächen hin erstreckten. Seiner Vortragslast komme der Antragsteller auch nicht nach, soweit er annehme, dass im Umfeld der WEA SC 4 mehrere Haselmausvorkommen vorliegen müssten. Unabhängig davon handle es sich bei dem Fund einer Haselmaus im Waldrandbereich um keinen typischen Haselmaus-Lebensraum. Hinsichtlich des Tötungsverbots sei daher die Maßnahme V-11 verfasst worden. Unabhängig davon würden durch die Maßnahme „strukturreiche Waldränder“ zahlreiche neue Lebensräume geschaffen. Auch werde durch die Ausgleichsmaßnahme A-2 (CEF-Maßnahme) ein Ausgleichsquartier geschaffen. Soweit der Antragsteller geltend macht, die Ausgleichsmaßnahme Ziff. 20.5.3 des Bescheids verstoße gegen das Verbot nach § 45b Abs. 7 BNatSchG, verkenne er, dass es nicht um eine Frage der Rechtmäßigkeit der Entscheidung gehe, sondern darum, ob beim Vollzug der Nebenbestimmung die geltenden gesetzlichen Ge- und Verbote eingehalten werden. Unabhängig davon stünden einer Umsetzung der Ausgleichsmaßnahme die Verbote des § 45b Abs. 7 BNatSchG nicht entgegen. Für die Anbringung der Nisthilfe gebe es ausreichende und naturschutzfachlich geeignete Flächen, die sowohl außerhalb des Umkreises von 1.500 m um errichtete Windkraftanlagen als auch außerhalb von im Teilflächennutzungsplan als Konzentrationszonen für Windenergieanlagen ausgewiesenen Flächen lägen. Im Zuge der der brandschutztechnischen Prüfung sei die Ausstattung der Feuerwehren sowie die Feuerwehrbedarfsplanung berücksichtigt worden. Für die örtliche Gefahrenabwehr halte die Feuerwehr Hüfingen bereits ausreichend Material für die Wasserförderung über lange Wegstrecken (ca. 2.000 m Schlauchmaterial) vor. Die Forderung einer Materialausstattung in der Form eines Transport-/Rollwagens mit einer zusätzlichen Schlauchreserve (mind. 500 m) sowie einer Tragkraftspritze als Verstärkerpumpe ergänze die bereits vorhandene Ausstattung der Feuerwehr. Vergleichbare Regelungen, z. B. zum Vorhalten von Löschmitteln, seien übliche Vorgaben für den abwehrenden Brandschutz. Die 500 m zum Absperren des Brandbereichs stellten den in einem Feuerwehrplan darzustellenden Gefahrenbereich (Trümmerschatten) für die Feuerwehr als Informationshilfe dar. Eine automatische Brandlöschanlage sei in Baden-Württemberg nicht verpflichtend vorgegeben und auch aus den konkreten Umständen des Einzelfalls habe hier eine entsprechende Verpflichtung nicht abgeleitet werden können. Ferner müsse bei Umsetzung der brandschutzrechtlichen Vorgaben nach § 15 LBO eine sachgemäße Ermessensentscheidung unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit getroffen werden. Zudem werde nicht von einer erhöhten Waldbrandgefahr ausgegangen. Erhebliche Zweifel an der Erfüllung der Vortragslast bestünden, soweit der Antragsteller oberflächlich vorträgt, die unter Ziff. 15 des Bescheids vorgesehenen Nebenbestimmungen seien zum Schutz des Wasserschutzgebiets III A nicht ausreichend. Unabhängig davon werde in Ziff. 15.2 des Bescheids auf die Einhaltung der Rechtsverordnung „Tiefbrunnen im Aitrachtal“ des Zweckverbands Wasserversorgung Unteres Aitrachtal vom 23.01.2018 verwiesen, womit den Schutzanforderungen des Wasserschutzgebiets vollständig Rechnung getragen werde. Ferner sei für die betroffenen Windenergieanlagen das Gefährdungspotential in Abhängigkeit von den konkreten hydrogeologischen Standortverhältnissen in einem hydrogeologischen Gutachten geprüft worden. Der Gutachter sei zu dem Ergebnis gekommen, dass „insgesamt nur ein sehr geringes bis geringes Risiko einer möglichen Grundwasser- und/oder Trinkwasserverunreinigung zu besorgen“ sei. Die im Gutachten formulierten Empfehlungen seien vollumfänglich in die Nebenbestimmungen der Genehmigung aufgenommen worden. Das Technische Regelwerk des DVGW „Arbeitsblatt W 347 - Hygienische Anforderungen an zementgebundene Werkstoffe im Trinkwasserbereich - Prüfung und Bewertung“ wäre als Bestandteil der Ziff. 12.1 des Bescheids, wonach das Vorhaben plan- und auflagengemäß und nach den anerkannten Regeln der Technik auszuführen sei, auch ohne dessen explizite Erwähnung zu beachten. Zudem richte sich das Merkblatt an die Anforderungen für den Bereich der Trinkwasseraufbereitung, -speicherung und -verteilung. Die hier gegenständliche Windenergieanlage sei nicht davon umfasst. Im Übrigen müssten die eingesetzten Baustoffe der DIN 1045-2 entsprechen, oder bauaufsichtlich zugelassen sein. Einer gesonderten Erwähnung in der Genehmigung bedürfe es, auch aufgrund Ziff. 12.1 des Bescheids, nicht. Zudem habe der Antragsteller in Bezug auf den Umgang mit wassergefährdenden Stoffen lediglich zwei Nebenbestimmungen herausgegriffen, die für sich isoliert betrachtet einen ausreichenden Schutz vor dem Eintrag wassergefährdender Stoffe in das Grundwasser zwar nicht in jedem Fall sicherstellen dürften, sich jedoch in weitere Nebenbestimmungen „einbetteten“, die in der Gesamtschau ausreichten, um das Risiko einer Grundwasserverunreinigung hinreichend zu minimieren. Die Beigeladene beantragt, den Antrag abzulehnen. Ihre Argumentation entspricht im Wesentlichen derjenigen des Antragsgegners. Abweichend bzw. in Ergänzung hierzu trägt sie vor, eine unbedingte Pflicht zur Indexierung und Berücksichtigung voraussichtlich eintretender Preis- und Kostensteigerungen würde dem einzelfallbezogenen Ermessenscharakter der Festsetzung von Sicherheitsleistungen widersprechen und fände auch keine Grundlage im Gesetz. Die Erfordernisse der Verwaltungspraktikabilität sprächen zudem gegen die Pflicht, eine Indexierung von Sicherheitsleistungen zwingend vorzusehen. Wäre zusätzlich zu dem bei der Bemessung der Sicherheitsleistung berücksichtigten deutlichen Puffer noch eine Indexierung vorgesehen, wäre dies nicht mehr ermessensgerecht. Die Auferlegung von Sicherheitsleistungen würde prohibitiv wirken, wenn einerseits bei den Rückbaukosten bereits erhebliche Zuschläge vorgenommen worden sind, auf der anderen Seite aber zusätzlich noch mögliche Kostensteigerungen bis zum Zeitpunkt des Rückbaus in Form einer Indexierung berücksichtigt werden würden. Dies würde erst recht gelten, wenn Erlöse aus dem Recycling der abgebauten Anlagenteile nicht berücksichtigt werden würden. Im Übrigen habe der Antragsgegner bei der Festlegung der Sicherheitsleistung als solcher auf den pauschalierenden Ansatz von 30.000 EUR/MW abgestellt, der sich im Rahmen der „erheblichen Bandbreite“ von Rückbaukosten bewege. Unrichtig sei die Annahme des Antragstellers, die Aufwertung von Lebensräumen sei notwendig, um Lebensraumverluste, die durch die Anlagen WEA SC 2, SC 3 und SC 6 entstünden, auszugleichen. Durch die Maßnahmen K-55 und K-13 sollten nicht die aus der Rodung an den Anlagenstandorten als solche resultierenden Lebensraumverluste ausgeglichen werden, sondern die aus zwei Aufforstungsmaßnahmen resultierenden Flächenverluste im Offenland. Woraus sich ergeben solle, dass bei zwei in räumlicher Nähe zueinander befindlichen Rotmilanhorsten automatisch ein überdurchschnittliches Habitatpotenzial vorliegen sollte, begründe der Antragsteller nicht nachvollziehbar; auch zeige er keine konkreten Gründe auf, die die vorliegende Bewertung erschütterten oder widerlegten. Er setze sich nicht mit den Ausführungen auseinander, die nach den Antragsunterlagen zu der Bewertung eines mittleren Habitatpotenzials geführt haben und in dem Gutachten Avifauna-Ergänzung im Einzelnen begründet worden seien. Selbst wenn man der Argumentation des Antragstellers folge und alle Flächen im VSG als Lebensraum für den Rotmilan einstufe und die entweder im 300 m- oder 500 m-Abstand um die Windenergieanlagen vorhandenen Flächen im VSG als vollständigen Lebensraumverlust betrachte, würden die für die Erheblichkeitsschwellen nach Lambrecht/Trautner maßgeblichen Werte eingehalten werden. Sollten die Maßnahmen des besonderen Artenschutzrechts nicht auf das Habitatschutzrecht übertragen werden können, sei die Einschätzung des Antragsgegners, es komme nicht zu einer Beeinträchtigung von geschützten Habitatflächen und darauf folgend des Erhaltungszustands der betroffenen Art Rotmilan, gleichwohl plausibel. Für die Wertungsgrenzen und Erfassungszeiträume für den Rotmilan werde in Südbeck et al. 2007 ein Zeitraum von Mitte März bis Mitte Juli vorgesehen. Der Standort der WEA SC 4 sei bereits gerodet gewesen, als die weiteren artenschutzrechtlichen Untersuchungen des Gutachtens Haselmaus erstellt wurden. Für den Bereich der WEA SC 4 und das Haselmausvorkommen Nr. 415 seien keine lokalen Erweiterungen der Rodungsflächen notwendig. Es erfolge kein Eingriff, der artenschutzrechtliche Verbotstatbestände erfüllen könnte. Mit der Regelung in § 45b Abs. 7 BNatSchG habe der Gesetzgeber bezüglich der Nisthilfen einen sehr weiten Gesetzeswortlaut gewählt, der an Ausgleichs- bzw. CEF-Maßnahmen im Sinne des § 45 Abs. 3 Nr. 3 BNatSchG anknüpfe und einen Verstoß gegen das Zerstörungsverbot in § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG verhindern solle. Vorliegend werde das Kollisionsrisiko für die Fledermäuse aber bereits durch pauschale Abschaltzeiten nach Ziff. 19.14.4 der Genehmigung ausgeschlossen. Dafür, dass der Gesetzgeber mit der Regelung in § 45b Abs. 7 BNatSchG jedenfalls Konstellationen wie der vorliegenden, nämlich von Nisthilfen als CEF-Maßnahme in Kombination mit einer Vorsorgeabschaltung, nicht im Blick gehabt habe und demgemäß auch erst recht nicht habe untersagen wollen, sprächen auch die Gesetzesmaterialien. Danach werde als Ziel der Regelung angegeben, die geschützte Art vor etwaigen Kollisionen zu schützen. Wenn dies aber bereits wie hier durch die Abschaltung der WEA zu Risikozeiten der Fledermäuse erreicht werden könne, bestehe keine Notwendigkeit, die Nisthilfen außerhalb des 1.500 m-Radius um die noch zu errichtende WEA anzubringen. Dem Senat liegen die Akten des Landratsamts zum Genehmigungsverfahren vor. Hierauf sowie auf die gewechselten Schriftsätze wird wegen weiterer Einzelheiten verwiesen. B. Der Antrag ist zulässig (I.), aber unbegründet (II.). I. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der erhobenen Klage, für den der Verwaltungsgerichtshof nach § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3a VwGO aufgrund einer Gesamthöhe der genehmigten Anlagen zur Nutzung von Windenergie von mehr als 50 Metern erstinstanzlich zuständig ist, ist gemäß § 80a Abs. 3 Satz 2 in Verbindung mit § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO statthaft. Der Klage des Antragstellers, vor deren Erhebung es gemäß § 15 Abs. 4 AGVwGO keines Vorverfahrens bedurfte, kommt kraft Gesetzes (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO) gemäß § 63 BImSchG keine aufschiebende Wirkung zu. Der Antragsteller ist im Rahmen seines Verbandsklagerechts gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 UmwRG als nach § 3 Abs. 1 UmwRG anerkannte Vereinigung antragsbefugt. Die der Beigeladenen erteilte immissionsschutzrechtliche Genehmigung ist eine Entscheidung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a UmwRG, da die Beigeladene die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung gemäß § 7 Abs. 3 Satz 1 UVPG beantragt und das Landratsamt die Durchführung einer solchen für zweckmäßig erachtet hat. Ohne Erfolg wendet der Antragsgegner ein, der Antragsteller könne sich nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UmwRG nicht mit Erfolg gegen die Höhe der Sicherheitsleistung (§ 35 Abs. 5 Satz 3 BauGB) wenden. Da der Antragsteller u. a. eine Verletzung des Habitat- und Artenschutzes geltend macht, ist der Antrag insgesamt zulässig. § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UmwRG lässt es - ebenso wie der in diesem Fall dispensierte § 42 Abs. 2 VwGO - nicht zu, Rechtsbehelfe nach unterschiedlichen Rügen aufzuspalten mit der Folge, einzelne Rügen im Wege einer Art Vorprüfung endgültig auszuschalten und die sachliche Nachprüfung des Rechtsbehelfsvorbringens auf die verbleibenden Rügen zu beschränken (siehe zu § 42 Abs. 2 VwGO nur BVerwG, Urteil vom 17.12.2013 - 4 A 1.13 - juris Rn. 21 m. w. N.). II. Der Antrag bleibt jedoch in der Sache ohne Erfolg, weil die zu seiner Begründung vom Antragsteller vorgebrachten Argumente die begehrte Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage nicht rechtfertigen. Gemäß § 80a Abs. 3 Satz 2 in Verbindung mit § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs anordnen, wenn das Interesse des Antragstellers am vorläufigen Aufschub der Vollziehbarkeit eines Verwaltungsakts gegenüber dem öffentlichen Interesse oder dem Interesse des Begünstigten an seiner sofortigen Vollziehung überwiegt. In Drittbetroffenenfällen wie hier ist dabei aufgrund der grundsätzlichen Gleichrangigkeit der divergierenden privaten Interessen ein Überwiegen des Vollziehungsinteresses des durch den angefochtenen Verwaltungsakt Begünstigten schon dann anzunehmen, wenn das von dem Dritten - hier dem Antragsteller - eingelegte Rechtsmittel mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erfolglos bleiben wird (vgl. Senatsbeschluss vom 29.01.2019 - 10 S 1991/17 - ZNER 2019, 164 = juris Rn. 4 m. w. N.). Bedarf es bei mehrpoligen Rechtsverhältnissen im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO neben einer an den Erfolgsaussichten des Widerspruchs bzw. der Klage orientierten Betrachtung schon grundsätzlich keiner weitergehenden Abwägung der widerstreitenden Vollziehungs- und Aussetzungsinteressen, ist in Fällen wie dem vorliegenden darüber hinaus zu berücksichtigen, dass der Gesetzgeber in § 63 BImSchG eine Grundentscheidung für den Sofortvollzug getroffenen hat, um das Verfahren zu beschleunigen und so die Ausbauziele für die Windkraft an Land zu erreichen, was als für die sog. Energiewende von zentraler Bedeutung angesehen wird (vgl. hierzu die Begründung des Gesetzentwurfs, BT-Drs. 19/22139 S. 12). Weiter hinzu kommt, dass nach § 2 Satz 1 in Verbindung mit § 3 Nr. 1 EEG die Errichtung und der Betrieb von Anlagen zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien sowie den dazugehörigen Nebenanlagen im überragenden öffentlichen Interesse liegen und der öffentlichen Sicherheit dienen. Mit Blick darauf erfordert die Anordnung der aufschiebenden Wirkung - bei Annahme offener Erfolgsaussichten - jedenfalls das Vorliegen besonderer Umstände, die vom Antragsteller vorgetragen werden und im konkreten Einzelfall ausnahmsweise ein Abweichen von der gesetzgeberischen Grundentscheidung rechtfertigen müssen. Da der Gesetzgeber dem Vollziehungsinteresse im Grundsatz den Vorrang eingeräumt hat, können dabei nur solche Umstände beachtlich sein, die nicht schon als regelmäßige Folge der gesetzlichen Anordnung des Sofortvollzugs in der gesetzgeberischen Grundentscheidung Berücksichtigung gefunden haben (vgl. zuletzt Senatsbeschluss vom 19.12.2022 - 10 S 2295/22 - juris Rn. 4 m. w. N.). Nach diesen Maßstäben liegen die Voraussetzungen für eine Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage nicht vor. Auf Grundlage der hier allein möglichen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage hält der Senat die Fragen, ob die angeordnete Höhe der Sicherheitsleistung die Rückbauverpflichtung hinreichend sicherstellt (dazu 3. a)), sowie, ob die Abschaltung der Windenergieanlage WEA SC 6 in zeitlicher Hinsicht ausreichend ist, dem Schutz des Rotmilans ausreichend Rechnung zu tragen (dazu 3. b) aa)), für offen. Dass die immissionsschutzrechtliche Genehmigung wegen Verletzung weiterer vom Antragsteller rügefähiger Normen formell oder materiell rechtswidrig sein könnte, ergibt sich aus dem Antragsvorbringen indes nicht. Die gebotene Abwägung fällt zulasten des Antragstellers aus (dazu 4.). 1. Maßgeblich für die der Entscheidung des Senats zugrunde zu legende Sach- und Rechtslage ist grundsätzlich der Zeitpunkt des Erlasses des Genehmigungsbescheids. Damit bleiben spätere Änderungen zulasten des Betreibers außer Betracht, nachträgliche Änderungen zugunsten des Betreibers sind jedoch zu berücksichtigen (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.09.2019 - 7 C 5.18 - BVerwGE 166, 321 Rn. 43; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 31.08.2023 - 14 S 2140/22 - juris Rn. 21 m. w. N.). a) Nicht zielführend ist hier der Vortrag des Antragstellers zu § 45b Abs. 1 bis 6 BNatSchG. Die den Betrieb von Windenergieanlagen an Land betreffende Sondervorschrift des § 45b Abs. 1 bis 6 BNatSchG ist vorliegend nach § 74 Abs. 4 BNatSchG nicht anzuwenden. Denn die Beigeladene hat mit Datum vom 20.12.2021 und somit vor dem in § 74 Abs. 4 Nr. 1 BNatSchG genannten Stichtag die Genehmigung nach §§ 4, 10 BImSchG für die Errichtung und den Betrieb der Windenergieanlagen beantragt. Auch erfolgte das Scoping vor dem in § 74 Abs. 4 Nr. 2 BNatSchG genannten Stichtag. § 74 Abs. 5 BNatSchG, wonach der Träger des Vorhabens abweichend von § 74 Abs. 4 BNatSchG verlangen kann, dass § 45b Abs. 1 bis 6 BNatSchG bereits vor dem in § 74 Abs. 4 BNatSchG genannten Tag anzuwenden ist, ist vorliegend nicht einschlägig. Die Beigeladene als Trägerin des Vorhabens hat die Anwendung der Vorschrift nicht verlangt. Ob und mit welcher Rechtsfolge ein Vorhabenträger dies auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren (erstmalig) beantragen kann, bedarf vorliegend keiner Entscheidung (die Möglichkeit bejahend OVG NRW, Urteil vom 24.08.2023 - 22 D 201/22.AK - juris). b) Auch mit seinem Vortrag zu § 6 WindBG vermag der Antragsteller nicht durchzudringen. § 6 WindBG wurde mit Art. 13 des Gesetzes zur Änderung des Raumordnungsgesetzes und anderer Vorschriften vom 22.03.2023 (im Folgenden: ROGÄndG) eingeführt und trat erst am 29.03.2023 (vgl. Art. 15 Abs. 2 ROGÄndG) - und somit nach Erlass der angefochtenen Genehmigung vom 23.03.2023 - in Kraft. Nach § 6 Abs. 2 Satz 3 WindBG ist § 6 Abs. 1 WindBG auch auf bereits laufende Genehmigungsverfahren anzuwenden, bei denen der Genehmigungsbewerber den Antrag - wie hier - vor dem 29.03.2023 gestellt hat und bei denen noch keine endgültige Entscheidung ergangen ist, wenn der Genehmigungsantragsteller dies gegenüber der zuständigen Behörde verlangt. Unabhängig von der Frage, ob der Anwendbarkeit von § 6 Abs. 1 WindBG bereits entgegensteht, dass die streitgegenständliche Genehmigung vorliegend bereits (vor Inkrafttreten der Regelung) erlassen wurde und somit möglicherweise eine endgültige Entscheidung im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 3 WindBG ergangen ist (dies verneinend VG Schwerin, Urteil vom 27.11.2023 - 2 A 1310/20 SN - juris Rn. 32 ff.), hat die Beigeladene hier die Anwendung des § 6 Abs. 1 WindBG nicht verlangt. Ob und mit welcher Rechtsfolge sie dies auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren (erstmalig) beantragen kann, bedarf hier keiner Entscheidung. Zudem wurde für das Vorhaben sowohl eine Umweltverträglichkeitsprüfung unter Beteiligung der Öffentlichkeit als auch eine (spezielle) artenschutzrechtliche Prüfung durchgeführt (vgl. Rn. 28 ff., Rn. 89 ff. und S. 112 ff. des Genehmigungsbescheids). 2. Formelle Mängel der angefochtenen Genehmigung, die einen Aufhebungsanspruch des Antragstellers begründen könnten, sind weder vorgetragen noch ersichtlich; insbesondere können die vom Antragsteller gerügten Fehler der durchgeführten Natura 2000-Verträglichkeitsprüfung im Hinblick auf die Beeinträchtigung des Vogelschutzgebiets „Wutach und Baaralb“ keine nach § 4 UmwRG relevanten Verfahrensfehler begründen (siehe zuletzt zur Abgrenzung von nach § 4 UmwRG zu berücksichtigenden Verfahrensfehlern und geltend gemachten Verstößen gegen materiell-rechtliche Vorschriften Senatsentscheidungen vom 11.12.2023 - 10 S 1914/22 - juris Rn. 50 ff. und vom 27.11.2023 - 10 S 1584/22 - juris Rn. 49 f.). 3. Der Senat hält die Fragen für offen, ob die Genehmigung durch die angeordnete Höhe der Sicherheitsleistung den Rückbau der Windenergieanlagen hinreichend sicherstellt (dazu a) sowie den rotmilan-bezogenen Artenschutzanforderungen aus § 44 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BNatSchG hinreichend Rechnung trägt (dazu b) aa)). Im Übrigen stellt das Antragsvorbringen die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheids aber weder in Bezug auf die betroffenen Fledermausarten (dazu b) bb)) oder die Haselmaus (dazu b) cc)), noch in Bezug auf den Habitatschutz (c), den Brandschutz (d) oder den Wasserschutz (e) durchgreifend in Frage. a) Offen ist, ob und inwieweit die in dem angefochtenen Bescheid angeordnete Höhe der Sicherheitsleistung die Rückbauverpflichtung hinreichend sicherstellt. Bei Bauvorhaben im Außenbereich wie dem vorliegenden muss der Vorhabenträger als weitere bauplanungsrechtliche Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abgeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen (§ 35 Abs. 5 Satz 2 BauGB). Die Einhaltung dieser Verpflichtung soll die Behörde durch Baulast oder in anderer Weise sicherstellen (§ 35 Abs. 5 Satz 3 BauGB). Dem Gesetzgeber ging es bei § 35 Abs. 5 Satz 3 BauGB um die Absicherung der Kosten des Rückbaus, zu dem sich der Vorhabenträger nach § 35 Abs. 5 Satz 2 BauGB verpflichten muss, will er die beantragte Baugenehmigung erhalten (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.10.2012 - 4 C 5.11 - juris Rn. 15 [auch zum Folgenden]). Die Kostentragung durch den Vorhabenträger bzw. seinen Rechtsnachfolger muss durch geeignete Maßnahmen, die mit der Baugenehmigung zu verbinden sind, sichergestellt sein. Dazu gehört auch die Absicherung des Liquiditätsrisikos. Wie der Senat bereits in seiner Entscheidung vom 05.10.2022 (- 10 S 1485/21 -) ausgeführt hat, ist die Anordnung der Sicherheitsleistung in § 35 Abs. 5 Satz 3 BauGB nicht als (besondere) Zulässigkeitsvoraussetzung für das Bauen im Außenbereich, sondern als bloße „Soll-Vorschrift“ ausgestaltet; Ermessen ist der Behörde dabei auch hinsichtlich Art und Höhe der von ihr verlangten Sicherheitsleistung einzuräumen (juris Rn. 65 m. w. N.). aa) Anders als der Antragsgegner wohl der Sache nach meint, dürfte sich hieraus im vorliegend Fall nicht ergeben, dass sich der Antragsteller nach § 2 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 UmwRG überhaupt nicht mit Erfolg gegen die Höhe der Sicherheitsleistung wenden könnte. Nach § 2 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 UmwRG sind Rechtsbehelfe von einer nach § 3 UmwRG anerkannten inländischen oder ausländischen Vereinigung begründet, soweit die Entscheidung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 UmwRG oder deren Unterlassen gegen Rechtsvorschriften verstößt, die für diese Entscheidung von Bedeutung sind und der Verstoß Belange berührt, die zu den Zielen gehören, die die Vereinigung nach ihrer Satzung fördert. Obgleich § 35 Abs. 5 Satz 3 BauGB nicht als (besondere) Zulässigkeitsvoraussetzung für das Vorhaben, sondern als bloße „Soll-Vorschrift“ ausgestaltet ist, dürfte sie für die angefochtene immissionsschutzrechtliche Genehmigung von Bedeutung im Sinne des § 2 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 UmwRG sein. § 35 Abs. 5 Satz 2 und 3 BauGB macht die Erteilung einer Baugenehmigung für Vorhaben nach § 35 Abs. 1 Nr. 2 bis 6 BauGB, zu denen nach Nr. 5 Vorhaben zur Erforschung, Entwicklung und Nutzung der Windenergie gehören, vom Erlass von Nebenbestimmungen zur Sicherstellung der Pflicht zum Rückbau nach dauerhafter Aufgabe der privilegierten Nutzung abhängig (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.10.2012 - 4 C 5.11 - juris Rn. 9). Von der Sicherstellung der Einhaltung der Rückbauverpflichtung kann die Baugenehmigungsbehörde in der Regel nur abweichen, wenn dies durch besondere Umstände des Einzelfalls gerechtfertigt ist (vgl. Mitschang/Reidt in Battis/Krautzenberger/Löhr, BauGB, 15. Aufl., § 35 Rn. 183). Dies dürfte in der Regel bei Vorhaben der öffentlichen Hand anzunehmen seien (vgl. für den Fall, dass die öffentliche Hand selbst zu den Stiftern des Betreibers gehört, Senatsentscheidung vom 05.10.2022 - 10 S 1485/21 - juris Rn. 66). Anders als bei dem der Senatsentscheidung vom 05.10.2022 (- 10 S 1485/21 -) zugrundeliegenden Fall ist vorliegend auch nicht § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UmwRG maßgeblich, so dass es hier nicht auf die Frage ankommt, ob die Vorschrift tatsächlich den Rückbau als solchen absichern soll und somit den von § 2 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 UmwRG vorausgesetzten Umweltbezug aufweist (siehe hierzu Senatsentscheidung vom 05.10.2022 - 10 S 1485/21 - juris Rn. 65). bb) Jedoch hält der Senat es für offen, ob und inwieweit die in dem angefochtenen Bescheid angeordnete Höhe der Sicherungsleistung mit § 6 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG in Verbindung mit § 35 Abs. 5 Satz 3 BauGB zu vereinbaren ist. (1) Nach der im vorliegenden Eilverfahren allein möglichen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage sind der gerichtlichen Kontrolle wohl nur die im angefochtenen Bescheid explizit genannten Ermessenserwägungen zugrunde zu legen. Den gerichtlichen Prüfungsumfang bei Ermessensentscheidungen legt § 114 Satz 1 VwGO fest. Das Gericht hat danach nur zu prüfen, ob die Verwaltung den ihr eingeräumten Ermessensspielraum ausgeschöpft hat, ob sie die gesetzlichen Grenzen der Ermessensbetätigung überschritten hat und, ob sie die nach dem Zweck der Ermessensermächtigung für die Entscheidung relevanten Gesichtspunkte bei ihrer Entscheidung berücksichtigt hat. Es darf die getroffene Entscheidung nur anhand derjenigen Erwägungen überprüfen, die die Behörde tatsächlich angestellt hat, wozu auch in Einklang mit § 114 Satz 2 VwGO nachgeschobene Erwägungen zählen (vgl. BVerwG, Urteil vom 11.05.2016 - 10 C 8.15 - juris Rn. 13). Tragen diese Erwägungen nicht, so ist die Entscheidung rechtswidrig und muss aufgehoben werden. Das Gericht ist nicht befugt, die behördliche Entscheidung aus Gründen, die für die Verwaltung nicht oder nicht allein ausschlaggebend waren, im Ergebnis aufrecht zu erhalten (vgl. BVerwG, Urteil vom 11.05.2016 - 10 C 8.15 - juris Rn. 13 m. w. N.). Ist eine Begründung erfolgt, so spricht eine tatsächliche Vermutung dafür, dass sie die den Bescheid tragenden Erwägungen vollständig wiedergibt (vgl. Schübel-Pfister in Eyermann, VwGO, 16. Auf., § 114 Rn. 23). Je gewichtiger ein nicht ausdrücklich im Bescheid angeführter Umstand für die behördliche Ermessensausübung ist, desto weniger darf das Gericht - auch bei Vorliegen anderweitiger Anhaltspunkte - davon ausgehen, dass die Behörde den Umstand bei ihrer Entscheidung trotz fehlender Erwähnung im Bescheid berücksichtigt hat (vgl. Riese in Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, § 114 VwGO Rn. 49). Danach ist hier die Entscheidung des Antragsgegners zur Höhe der Sicherheitsleistung (nur) anhand der im Bescheid explizit als Begründung hierzu genannten Erwägungen zu überprüfen. Zur Begründung der unter Ziff. 3.3 der Genehmigung festgesetzten Höhe der Sicherheitsleistung von 171.000 EUR/Anlage hat der Antragsgegner in dem Bescheid ausgeführt, die beteiligten Baurechtsbehörden forderten einen Betrag von 30.000 EUR/MW installierter Leistung, damit 171.000 EUR/Anlage als Sicherheit. Dieser Betrag entspreche den vom Bundesverwaltungsgericht und vom Bundesverband Windenergie anerkannten Bemessungsgrundlagen (vgl. Rn. 58 des Genehmigungsbescheids). Bei der Überprüfung der Entscheidung des Antragsgegners nicht einzubeziehen ist indes sein Vortrag im gerichtlichen Eilverfahren. Im Gerichtsverfahren hat der Antragsgegner zu der Bemessung der Höhe der Sicherheitsleistung vorgetragen, es seien zunächst die Angaben des Anlagenherstellers zugrunde gelegt worden, bei denen berücksichtigt worden sei, dass bei einem Rückbau auch mit erheblichen Verwertungserlösen der eingesetzten Rohstoffe zu rechnen sei. Auf dieser Grundlage seien weitere Belange berücksichtigt worden, wie das vom Antragsteller zitierte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (- 4 C 5.11 -), das ausgehend von Angaben des Bundesverbands Windenergie die Kosten des Rückbaus zwischen 30.000 und 60.000 EUR/Anlage angenommen habe. Weiter sei berücksichtigt worden, dass beim Rückbau durch mögliche Recyclinganteile Verwertungserlöse erzielt werden könnten. Eine einseitige Indexierung der Rückbaukosten ohne Berücksichtigung einer Steigerung von Verwertungserlösen wäre nicht sachgerecht, da sich Preissteigerungen erfahrungsgemäß auch erhöhend auf Rohstoffe bzw. Recyclingstoffe auswirkten, sodass mit steigenden Rückbaukosten erfahrungsgemäß auch eine Steigerung der Verwertungserlöse einhergehe. Eine Indexierung gleichzeitig von Rückbaukosten und Verwertungserlösen, die beide zukünftig von dem sich stets weiterentwickelnden technischen Fortschritt beeinflusst werden könnten, wäre mit Unsicherheiten verbunden gewesen. Insoweit sei im Hinblick auf mögliche Preissteigerungen und zur Absicherung möglicher nicht vorhersehbarer Mehrkosten sowie der Gegebenheiten des Einzelfalls gegenüber den vorgelegten Angaben des Anlagenherstellers ein Betrag von 30.000 EUR/MW und somit von 171.000 EUR/Anlage als sachgerecht erachtet worden. Die damit erhobenen Sicherheitszuschläge gegenüber den Angaben der Beigeladenen in einer Größenordnung von 200 % seien insoweit als ausreichend erachtet worden. Diese Erwägungen finden indes keinen Niederschlag in dem angegriffenen Bescheid. Dies gilt auch, soweit es in der Zusammenfassenden Darstellung und Bewertung der Umweltauswirkungen vom 13.02.2023, die nach Rn. 161 des Bescheids Bestandteil des Genehmigungsbescheids ist, heißt, dass die Beigeladene der Genehmigungsbehörde die zu erwartenden Rückbaukosten mitgeteilt habe und darauf basierend in der Genehmigung eine angemessene Höhe für die Sicherheitsleistung festgelegt werde (vgl. S. 8 der Zusammenfassenden Darstellung und Bewertung der Umweltauswirkungen). Unter Berücksichtigung der im Bescheid angeführten Erwägungen und der Ausführungen im gerichtlichen Verfahren dürfte es sich bei Letzteren nach vorläufiger Prüfung auch nicht um eine Klarstellung der behördlichen Ermessenerwägungen handeln. Anhaltspunkte dafür, dass die Erwägungen tragend für die behördliche Ermessensentscheidung waren, sind bei summarischer Prüfung nicht ersichtlich. Ausweislich der vorgelegten Behördenakten forderte das für die Windenergieanlagen WEA SC 2 bis 4 und SC 6 zuständige Baurechtsamt mit Schreiben vom 29.07.2022 - und somit vor der Mitteilung der Rückbaukosten durch die Beigeladene mit E-Mail vom 22.11.2022 (vgl. Bl. 2196 Aktendruck Heft I) - eine finanzielle Sicherheitsleistung zur Sicherung der Rückbauverpflichtung in Höhe von 30.000 EUR/MW (Bl. 1617 Papierakte Heft III). Im Nachgang zur Vorlage der Beigeladenen teilte der Antragsgegner dieser mit, dass bei den Rückbaukosten (für die Rückbausicherheit) weiterhin von 30.000 EUR/MW installierter Leistung ausgegangen werde. Dies entspreche den Forderungen der beteiligten Baurechtsbehörden und nach Kenntnis des Antragsgegners auch den Empfehlungen des Bundesverbands Windenergie (vgl. Bl. 2372 Aktendruck Heft I). Bei dem gerichtlichen Vortrag des Antragsgegners handelt es sich auch nicht um im Einklang mit § 114 Satz 2 VwGO nachgeschobene Erwägungen. Mit seinen Ausführungen verteidigt das Landratsamt lediglich als Verfahrensbeteiligter seine Entscheidung; Anhaltspunkte dafür, dass es mit seinem Vortrag neue Begründungselemente, die den Inhalt der behördlichen Entscheidung betreffen, nachschieben wollte, sind nicht ersichtlich (vgl. zu den Anforderungen an die Nachholung bzw. Ergänzung von Ermessensentscheidungen nur BVerwG, Urteil vom 13.12.2011 - 1 C 14.10 - juris Rn. 18). (2) Auf Grundlage der im vorliegenden Eilverfahren allein möglichen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage ist unklar, ob und inwieweit die Rückbauverpflichtung durch die angeordnete Höhe der Sicherheitsleistung hinreichend sichergestellt ist. Zwar hat der Senat in seiner Entscheidung vom 05.10.2022 (- 10 S 1485/21 -) ausgeführt, die Ansicht, es bedürfe bei der Festsetzung von Sicherheitsleistungen stets einer Berücksichtigung voraussichtlich eintretender Preis- und Kostensteigerung, dürfte dem einzelfallbezogenen Ermessenscharakter der Festsetzung und den Erfordernissen der Verwaltungspraktikabilität nicht hinreichend gerecht werden, zumal entsprechende Prognosen mit erheblichen Unsicherheiten belastet seien (juris Rn. 67). Allerdings lag dem damaligen Fall die Besonderheit zugrunde, dass die Genehmigungsbehörde wohl sogar gänzlich auf die Festsetzung einer Sicherheitsleistung hätte verzichten können, da sich der Fall vom Regelfall insoweit abgehoben hat, als das beklagte Land selbst zu den Stiftern des Betreibers gehörte (vgl. juris Rn. 66). Inwiefern die obigen Aussagen zur Berücksichtigung voraussichtlich eintretender Preis- und Kostensteigerungen auf den hier vorliegenden (gerade nicht atypischen) Fall übertragbar sind, und ob und inwieweit die angeordnete Höhe der Sicherheitsleistung die Rückbauverpflichtung - unter Berücksichtigung der maßgeblichen Ermessenserwägungen der Behörde zur Kostenschätzung - hinreichend sicherstellt, bleibt einer weitergehenden Klärung im Hauptsacheverfahren vorbehalten. b) Weiter hält der Senat die Frage, ob die angefochtene Genehmigung den rotmilan-bezogenen Artenschutzanforderungen aus § 44 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BNatSchG hinreichend Rechnung trägt, für offen (dazu aa)). Eine Verletzung der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände nach § 44 BNatSchG zulasten von Fledermausarten oder der Haselmaus vermag der Senat unter Berücksichtigung der Erkenntnismöglichkeiten im gerichtlichen Eilverfahren jedoch nicht festzustellen (dazu bb) und cc)). § 44 Abs. 1 BNatSchG verbietet u. a., wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören (Nr. 1), wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten erheblich zu stören; eine erhebliche Störung liegt vor, wenn sich durch die Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtert (Nr. 2), und Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören (Nr. 3). § 44 Abs. 5 Satz 1, Satz 2 Nr. 1 bis 3 BNatSchG normiert Legalausnahmen von den Zugriffsverboten. Gemäß § 45 Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 bis 5 BNatSchG können von den Verboten des § 44 BNatSchG im Einzelfall weitere Ausnahmen in den dort enumerativ aufgezählten Fällen und unter Berücksichtigung der weiteren in § 45 Abs. 7 Satz 2 BNatSchG genannten Voraussetzungen zugelassen werden. Die gerichtliche Kontrolldichte ist in Bezug auf naturschutzfachliche Fragen, zu denen sich in der Fachwissenschaft bislang keine allgemein anerkannte Meinung durchgesetzt hat, auf eine Vertretbarkeits- bzw. Plausibilitätsprüfung zu reduzieren (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23.10.2018 - 1 BvR 2523/13, 1 BvR 595/14 - BVerfGE 149, 407 Rn. 18 ff., 23; Senatsurteile vom 05.10.2022 - 10 S 1485/21 - juris Rn. 72 m. w. N. und vom 30.06.2022 - 10 S 848/21 - ZNER 2022, 405 = juris Rn. 111; Senatsbeschluss vom 06.08.2020 - 10 S 2941/19 - NuR 2021, 135 = juris Rn. 20; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 22.08.2022 - 5 S 2372/21 - juris Rn. 40; BayVGH, Beschluss vom 24.02.2022 - 14 ZB 21.1300 - NuR 2022, 504 = juris Rn. 12). Dabei ist die gerichtliche Kontrolldichte - anders als vom Bundesverwaltungsgericht und vom beschließenden Gerichtshof früher angenommen (vgl. noch BVerwG, Beschluss vom 20.03.2018 - 9 B 43.16 - DVBl 2018, 1361 = juris Rn. 47; Urteil vom 28.04.2016 - 9 A 9.15 - BVerwGE 155, 91 Rn. 128; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 18.04.2018 - 5 S 2105/15 - ESVGH 68, 252 = juris Rn. 141) - nicht aufgrund einer der Behörde eingeräumten Einschätzungsprärogative begrenzt. Der eingeschränkte gerichtliche Kontrollmaßstab folgt vielmehr schlicht aus dem Umstand, dass es am Maßstab zur sicheren Unterscheidung von richtig und falsch fehlt. Es handelt sich damit nicht um eine gewillkürte Verschiebung der Entscheidungszuständigkeit vom Gericht auf die Behörde, sondern um eine nach Dauer und Umfang vom jeweiligen ökologischen Erkenntnisstand abhängige faktische Grenze verwaltungsgerichtlicher Kontrolle (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23.10.2018 - 1 BvR 2523/13 - BVerfGE 149, 407 Rn. 23). Diese Einordnung führt jedoch im Ergebnis nicht zu einem anderen Umfang der gerichtlichen Kontrolle, denn auch nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts sind die Verwaltungsgerichte auf eine Vertretbarkeits- bzw. Plausibilitätskontrolle der behördlichen Einschätzung beschränkt. Ist die naturschutzrechtliche Prüfung damit auf außerrechtliche, insbesondere ökologische Bewertungen einschließlich technischer und naturwissenschaftlicher Prognosen angewiesen, für die weder normkonkretisierende Maßstäbe noch in den einschlägigen Fachkreisen und der einschlägigen Wissenschaft allgemein anerkannte Maßstäbe und Methoden bestehen, so unterliegen diese keiner Richtigkeitsgewähr, sondern ist die gerichtliche Kontrolle darauf beschränkt, ob die Einschätzungen der Behörde im konkreten Einzelfall naturschutzfachlich vertretbar sind, sie insbesondere nicht auf einem unzulänglichen oder gar ungeeigneten Bewertungsverfahren beruhen, und ob die Behörde zu einer plausiblen Einschätzung gelangt ist. Der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle obliegt darüber hinaus die Prüfung, ob der Behörde bei der Ermittlung und Anwendung der von ihr gewählten - vertretbaren - Methode Verfahrensfehler unterlaufen, sie von einem unrichtigen oder nicht hinreichend tiefgehend aufgeklärten Sachverhalt ausgeht, allgemeingültige Bewertungsmaßstäbe verletzt oder sich von sachfremden Erwägungen leiten lässt (vgl. BVerwG, Urteil vom 03.11.2020 - 9 A 9.19 - BVerwGE 170, 210 Rn. 113; siehe zum Ganzen ausführlich VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 31.08.2023 - 14 S 2140/22 - juris Rn. 29 [in Bezug auf eine FFH-Vorprüfung]). aa) Der Senat vermag im gegenständlichen Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nicht abschließend zu klären, ob die Genehmigung durch die Abschaltung der Windenergieanlage SC 6 in dem Zeitraum vom 01.03. bis 15.07. von Sonnenauf- bis Sonnenuntergang den rotmilan-bezogenen Artenschutzanforderungen aus § 44 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BNatSchG hinreichend Rechnung trägt. Die heimischen Greifvögel gehören nach § 7 Abs. 2 Nr. 13 Buchst. b Unterbuchst. bb BNatSchG sowie § 7 Abs. 2 Nr. 12 BNatSchG - wie alle in Europa natürlich vorkommenden Vogelarten - zu den geschützten Arten im Sinne dieser Vorschrift. Das Tötungsverbot des § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG ist zwar individuenbezogen zu verstehen und damit einer populationsbezogenen Relativierung nicht zugänglich (vgl. zum Unionsrecht EuGH, Urteil vom 04.03.2021 - C-473/19 u. a. - NVwZ 2021, 545 sowie BVerwG, Urteil vom 26.09.2019 - 7 C 5.18 - BVerwGE 166, 321 Rn. 19). Es gilt jedoch nicht absolut, so dass auch bei besonders geschützten Arten die von einer Windenergieanlage ausgehenden Tötungs- bzw. Verletzungsgefahren nicht auf ein „Nullrisiko“ reduziert sein müssen (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.04.2016 - 9 A 9.15 - BVerwGE 155, 91 Rn. 141 m. w. N.). Das Tötungsverbot ist vielmehr (erst) dann erfüllt, wenn das zur Genehmigung gestellte Vorhaben das Tötungs- und Verletzungsrisiko signifikant erhöht und dies (auch) bei Anwendung der gebotenen fachlich anerkannten Schutzmaßnahmen nicht vermieden werden kann (vgl. § 44 Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 BNatSchG; siehe hierzu BVerwG, Urteil vom 08.01.2014 - 9 A 4.13 - BVerwGE 149, 31 Rn. 99; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 24.08.2021 - 1 LB 21/16 - NordÖR 2022, 38 = juris Rn. 58; HessVGH, Beschluss vom 31.03.2022 - 3 B 214/21.T - NuR 2022, 337 = juris Rn. 34 ff.; NdsOVG, Beschluss vom 05.07.2022 - 12 KS 121/21 - ZNER 2022, 396 = juris Rn. 54 f.). Eine signifikante Erhöhung des Tötungs- und Verletzungsrisikos liegt vor, wenn die Gefahr kollisionsbedingter Verluste von Einzelexemplaren einen Risikobereich übersteigt, der als solcher schon im vorhandenen Naturraum stets besteht. Denn auch bei den Lebensräumen der gefährdeten Tierarten handelt es sich nicht um „unberührte Natur“, sondern um Naturräume, die aufgrund ihrer Nutzung durch den Menschen ein spezifisches Grundrisiko bergen, das neben dem Betrieb von Windenergieanlagen etwa auch mit der Nutzung von Verkehrswegen oder dem Bau von Hochspannungsleitungen verbunden ist (vgl. BVerwG, Urteile vom 27.08.2018 - 9 A 8. 17 - BVerwGE 163, 380 Rn. 98, vom 06.04.2017 - 4 A 16.16 - NVwZ-RR 2017, 768 Rn. 73 ff. und vom 28.04.2016 - 9 A 9.15 - BVerwGE 155, 91 Rn. 141 jeweils m. w. N.). Umstände, die für die Beurteilung der Signifikanz eine Rolle spielen, sind insbesondere artspezifische Verhaltensweisen, eine häufige Frequentierung des betroffenen Geländes und die Wirksamkeit vorgesehener Schutzmaßnahmen (vgl. BVerwG, Urteil vom 06.04.2017 - 4 A 16.16 - NVwZ-RR 2017, 768 Rn. 75; Beschluss vom 08.03.2018 - 9 B 25.17 - UPR 2018, 382 Rn. 11 m. w. N.; siehe zum Ganzen Senatsurteil vom 05.10.2022 - 10 S 1485/21 - juris Rn. 69). Der Signifikanzansatz gilt nicht nur für das betriebsbedingte Risiko von Kollisionen, sondern auch für bau- und anlagebezogene Risiken (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.11.2018 - 9 A 8. 17 - juris Rn. 98 m. w. N.). Einem bestehenden signifikanten Tötungs- und Verletzungsrisiko kann nur mit fachwissenschaftlich anerkannten Vermeidungsmaßnahmen begegnet werden. Schutzmaßnahmen, die der fachwissenschaftlichen Anerkennung entbehren oder die in der Art ihrer Ausführung nicht den aus fachwissenschaftlicher Sicht daran zu stellenden Anforderungen genügen, schließen den Eintritt der Verbotsfolge nicht aus (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 31.08.2023 - 14 S 2140/22 - juris Rn. 43 m. w. N.). (1) Vorliegend dürfte der Antragsteller die auf Gutachten fußende Annahme des Antragsgegners, ohne Einbeziehung von Vermeidungsmaßnahmen läge nur bei der Windenergieanlage WEA SC 6 ein signifikant erhöhtes Tötungsrisiko vor, nicht hinreichend schlüssig in Zweifel gezogen haben. Fehlt es im Zusammenhang mit naturschutzfachlichen Fragen - wie hier aufgrund der nach § 74 Abs. 4 BNatSchG noch nicht anwendbaren Regelung des § 45b BNatSchG - bei der Beurteilung der naturschutzrechtlichen Bewertung der signifikanten Erhöhung des Tötungsrisikos der von einem Vorhaben betroffenen Rotmilane durch vorhabenbedingte Einwirkungen an gesetzlichen Vorgaben oder einer untergesetzlichen Maßstabsbildung durch verbindliche Festlegungen etwa mittels Durchführungsverordnungen oder Verwaltungsvorschriften, muss die Behörde auf außerrechtliche naturschutzfachliche Maßgaben zurückgreifen, zu denen vor allem Fachkonventionen und Leitfäden gehören (vgl. Senatsurteile vom 05.10.2022 - 10 S 1485/21 - juris Rn. 70 m. w. N. und vom 30.06.2022 - 10 S 848/21 - ZNER 2022, 405 = juris Rn. 111 m. w. N.). Beruhen solche auf fachlich vertretbaren Maßstäben, bedarf es im gerichtlichen Verfahren insoweit auch keiner weiteren Sachaufklärung (vgl. hierzu HessVGH, Beschluss vom 31.03.2022 - 3 B 214/21.T - NuR 2022, 337 = juris Rn. 37). Nach den (ab Februar 2021 gültigen) „Hinweisen zur Erfassung und Bewertung von Vogelvorkommen bei der Genehmigung von Windenergieanlagen“ der LUBW (im Folgenden: LUBW-Hinweise), die auf landesweiten fachlichen Erkenntnissen und Erfahrungen beruhen und denen deswegen eine besondere tatsächliche Bedeutung zukommt (vgl. Senatsbeschluss vom 14.05.2020 - 10 S 603/19 - BauR 2020, 1303 = juris Rn. 27; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 06.07.2016 - 3 S 942/16 - juris Rn. 46), gehört der Rotmilan im Verhältnis zu seinem Gesamtbestand zu den überproportional häufigsten Schlagopfern von Windenergieanlagen (vgl. S. 134 der LUBW-Hinweise). Nach den Hinweisen ist deshalb innerhalb eines Radius von 1.000 m um die Fortpflanzungs- und Ruhestätten ein signifikant erhöhtes Risiko durch den Betrieb von Windenergieanlagen gegeben, es sei denn, eine Ermittlung der häufig frequentierten Nahrungshabitate und Flugkorridore zeigt auf, dass der Gefahrenbereich der Windenergieanlage nicht oder nicht häufig frequentiert wird (S. 135 der LUBW-Hinweise). Innerhalb eines „Dichtezentrums“ - ein solches liegt vor, wenn im 3,3 km-Radius um die geplante Windenergieanlage mindestens sieben Revierpaare des Rotmilans festgestellt wurden (vgl. S. 74 f. der LUBW-Hinweise) - bedarf es einer Raumnutzungsanalyse (ggf. in Kombination mit einer Habitatpotenzialanalyse), um mit hinreichender Sicherheit ein signifikant erhöhtes Tötungsrisiko auszuschließen (vgl. S. 83 f. der LUBW-Hinweise). Ausgehend hiervon ist der Antragsgegner unter Prüfung und Auswertung sowohl von der Beigeladenen vorgelegter Gutachten als auch des vom Antragsteller im Genehmigungsverfahren vorgelegten Gutachtens zu dem Ergebnis gekommen, dass kein Dichtezentrum vorläge, sowie unter Berücksichtigung der Habitatpotenzialanalyse, dass nur hinsichtlich der Windkraftanlage WEA SC6 aufgrund des Horstes Nr. 27 innerhalb des empfohlenen Mindestabstands von 1.000 m ein signifikant erhöhtes Tötungsrisiko für den Rotmilan zu befürchten sei (vgl. Rn. 115 - 135 des Genehmigungsbescheids). Hierbei hat der Antragsgegner ausführlich die Gutachten der Beigeladenen und des Antragstellers gegenübergestellt und unter Berücksichtigung weiterer Erkenntnisse gewürdigt. Letztlich hat er von elf in dem vom Antragsteller eingebrachten Gutachten aufgeführten Horste drei im Rahmen seiner weiteren Prüfung berücksichtigt; sieben Horste hat er demgegenüber in seiner weiteren Prüfung nicht berücksichtigt. Bei einem Horst (Horst Nr. 5 X...) hat der Antragsgegner angenommen, dass er dem Horst Nr. 57 entsprechen dürfte; zudem hat der Antragsgegner hier zwei Rotmilanhorste anstelle der von dem Gutachter ...-... angenommenen einem Horst in die Dichtezentrum-Betrachtung aufgenommen (vgl. Rn. 121 des Genehmigungsbescheids). Soweit der Antragsgegner in dem vom Antragsteller eingebrachten Gutachten genannte Horste in die weitere Prüfung nicht aufgenommen hat, hat er dies schlüssig begründet. Die Nichtberücksichtigung des Hoststandorts Nr. 2 hat der Antragsgegner schlüssig damit begründet, dass dieser Standort nicht genau beschrieben (z. B. Größe, Baumart) werde und nicht auf Plausibilität zu prüfen und zu verifizieren sei (vgl. Rn. 118 des Genehmigungsbescheids). Die Untersuchungsergebnisse der ehrenamtlich und langjährig tätigen, anerkannten Vogelkundler seien auch von weiteren Personen bestätigt worden. Der Horststandort Nr. 4 sei bei der Beurteilung eines möglichen Dichtezentrums nicht berücksichtigt worden, da das Balzverhalten im Umkreis im März erwähnt worden sei, eine zweite, nach Südbeck erforderliche Beobachtung ab April fehle (vgl. Rn. 120 des Genehmigungsbescheids). Das Territorialverhalten Mitte Mai sei nur pauschal erwähnt worden ohne konkrete Beschreibung, zudem sei eine Beobachtung gemäß Erfassungsdaten des Gutachters zumindest am 15.05. (Beobachtungspunkt 4) aus topografischen Gegebenheiten nicht möglich bzw. die Beobachtung sei am 13.05. aus circa zwei Kilometer Entfernung erfolgt. Der vom Mäusebussard besetzte Horst sei hingegen nicht vermerkt worden. Der Nachweis eines Reviers sei nicht plausibel nachzuvollziehen. Ein Übersehen seitens der Gutachter der Beigeladenen sei aufgrund der Beobachtungen zu einer Mäusebussard-Brut sehr unwahrscheinlich. Bei der LUBW-Kartierung des betreffenden, vollständig kartierten Quadranten fänden sich für 2019 in diesem Quadranten zwei Rotmilanangaben weit außerhalb der 3,3 km Radien. Der Horststandort Nr. 7 sei bei der Beurteilung eines möglichen Dichtezentrums nicht berücksichtigt worden, da die Angabe Balz von den angegebenen Punkten aus nicht zu beobachten gewesen sei (vgl. Rn. 122 des Genehmigungsbescheids). Die Angaben „brütend“ und „Jungvögel“ seien nicht präzise beschrieben und daher nicht nachvollziehbar. Am Standort sei ein Mäusebussard nachgewiesen worden, der im Gutachten des Antragstellers nicht aufgeführt werde. Aus ebendiesen Gründen wurde auch der Horststandort Nr. 8 bei der weiteren Prüfung nicht berücksichtigt (vgl. Rn. 123 des Genehmigungsbescheids). Der Horststandort Nr. 9 sei bei der weiteren Prüfung nicht berücksichtigt worden, da die Angabe „Balz“ von den angegebenen Punkten aus nicht zu beobachten gewesen sei und die weiteren Angaben nicht ausreichend präzise beschrieben seien (vgl. Rn. 125 des Genehmigungsbescheids). Der Horststandort Nr. 11 sei nicht berücksichtigt worden, da eine genaue Beschreibung der Beobachtungen fehlte und am Standort ein Mäusebussard nachgewiesen worden sei, der im Gutachten des Antragstellers nicht erwähnt werde (vgl. Rn. 127 des Genehmigungsbescheids). Auch den Horststandort Nr. 15 hat der Antragsgegner bei der weiteren Prüfung nicht berücksichtigt (vgl. Rn. 129 des Genehmigungsbescheids). Die hiergegen vorgebrachten Einwände des Antragstellers bleiben ohne Erfolg. Hierbei ist der Antragsteller - anders als der Antragsgegner meint - mit seinem Vortrag nicht bereits wegen Nichterfüllung der Vortragslast nach § 6 UmwRG präkludiert. Nach § 6 Satz 1 UmwRG hat eine Person (vgl. § 61 Nr. 1 VwGO) oder eine Vereinigung im Sinne des § 4 Absatz 3 Satz 1 UmwRG innerhalb einer Frist von zehn Wochen ab Klageerhebung die zur Begründung ihrer Klage gegen eine Entscheidung im Sinne von § 1 Absatz 1 Satz 1 oder gegen deren Unterlassen dienenden Tatsachen und Beweismittel anzugeben. Nach Ablauf der Begründungsfrist vorgebrachte Erklärungen und Beweismittel sind nur zuzulassen, wenn die Verspätung genügend entschuldigt ist (vgl. § 6 Satz 2 UmwRG i. V. m. § 87b Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO). § 6 UmwRG trägt zur Straffung des Gerichtsverfahrens bei, indem der Prozessstoff zu einem frühen Zeitpunkt handhabbar gehalten wird und zeitnah Klarheit darüber besteht, unter welchen tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkten eine behördliche Entscheidung angegriffen wird. Der Kläger muss den Prozessstoff hierzu innerhalb der Begründungsfrist festlegen (vgl. Senatsurteil vom 05.10.2022 - 10 S 1485/21 - juris Rn. 50 m. w. N.; BVerwG, Urteile vom 09.12.2021 - 4 A 2.20 - NVwZ-RR 2022, 317 Rn. 24 und vom 29.10.2020 - 4 CN 9.19 - NVwZ 2021, 331 Rn. 14; Fellenberg/Schiller in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, § 6 UmwRG Rn. 7 f. m. w. N.). Danach hat der Kläger innerhalb der Begründungsfrist fundiert die zur Begründung der Klage dienenden Tatsachen vollständig zu benennen und den Prozessstoff dergestalt darzulegen, dass für das Gericht und die übrigen Beteiligten klar und unverwechselbar feststeht, unter welchen tatsächlichen Gesichtspunkten eine behördliche Entscheidung angegriffen wird (vgl. BVerwG, Beschluss vom 05.07.2023 - 9 B 8.23 - juris Rn. 7; BVerwG, Urteil vom 11.07.2019 - 9 A 13.18 - juris Rn. 135; vgl. zum gleichlautenden § 18e Abs. 5 Satz 1 AEG in der Fassung des Gesetzes zur Beschleunigung von Planungs- und Genehmigungsverfahren im Verkehrsbereich vom 29.11.2018 BVerwG, Urteil vom 03.11.2020 - 9 A 7.19 - BVerwGE 170, 138 Rn. 16; vgl. Fellenberg/Schiller in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, § 6 UmwRG Rn. 56 ff.). Hierzu hat eine anerkannte Umweltvereinigung unter anderem alle aus ihrer Sicht in rechtswidriger Weise betroffenen Schutzgüter und die Art ihrer Beeinträchtigung sowie den Kausalzusammenhang zum Vorhaben darzulegen (vgl. Fellenberg/Schiller in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, § 6 UmwRG Rn. 60). Zur Fixierung des Verfahrensstoffs muss der Vortrag zudem ein Mindestmaß an Schlüssigkeit und Substanz aufweisen (vgl. BVerwG, Urteil vom 09.12.2021 - 4 A 2.20 - NVwZ-RR 2022, 317 = juris Rn. 24; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 08.11.2022 - 6 S 833/20 - juris Rn. 39; Fellenberg/Schiller a. a. O. § 6 UmwRG Rn. 56, 61 ff.). Insofern genügt eine nur stichwortartige Benennung oder Zusammenfassung von Kritikpunkten beigefügter Gutachten oder deren bloße wörtliche Wiedergabe nicht (vgl. BVerwG, Urteile vom 03.11.2020 - 9 A 7.19 - BVerwGE 170, 138 Rn. 17 und vom 11.07.2019 - 9 A 13.18 - juris Rn. 134 f.). Dass das Hauptsacheverfahren des Antragstellers hinsichtlich des Einwands der Verletzung des artenschutzrechtlichen Tötungsverbots zulasten des Rotmilans (sowie weiterer Schutzgüter) bereits deswegen keinen Erfolg haben könnte, da der Antragsteller insoweit keine (hinreichende) Klagebegründung eingebracht hat, ist für den Senat derzeit nicht ersichtlich. Jedoch hat der Antragsteller die ausführlich begründeten Schlussfolgerungen des Antragsgegners mit seinen Einwänden nicht durchgreifend in Zweifel gezogen. Soweit der Antragsteller meint, Herr X... als bundesweit anerkannter Experte auf dem Gebiet der Art Rotmilan verwechsle schwerlich die Art mit dem Mäusebussard, zieht er die Schlussfolgerungen des Antragsgegners, der bei seiner Beurteilung zudem weitere Aspekte berücksichtigt hat, nicht schlüssig in Zweifel. Auch mit seinem Einwand, es hätte angesichts der mehrfachen Feststellungen, dass an bestimmten Standorten bestimmte Beobachtungen von den jeweiligen ausgewiesenen Beobachtungspunkten nicht hätten gemacht werden können, einer fachlichen Prüfung „gut zu Gesicht gestanden“, wenn man sich mit dem Gutachter über einzelne Beobachtungen und Unklarheiten ausgetauscht hätte, greift er die Schlussfolgerungen des Antragsgegners nicht hinreichend substantiiert an; zumal nach den Ausführungen des Antragsgegners und der Beigeladenen die Möglichkeit des fachlichen Austauschs bei einem Besprechungstermins nicht genutzt wurde. Nicht zielführend ist auch der Einwand, es sei für den Antragsteller ausgeschlossen, dass ... bewusst Bemerkungen zum Nachweis der Art festgehalten haben könnte, die nicht den Tatsachen entsprächen. Auf die vom Antragsteller aufgeworfene Frage, ob bei der Beurteilung des Vorliegens eines signifikant erhöhten Tötungsrisikos - trotz der eigentlichen Unanwendbarkeit der Regelung gemäß § 74 Abs. 4 BNatSchG - auf die (im Vergleich zu den Abständen in den LUBW-Hinweisen teilweise größeren Abstände des § 45b in Verbindung mit Anlage 1 Abschnitt 1 zu § 45b Abs. 1 bis 5 BNatSchG abgestellt werden kann bzw. sogar muss, kommt es somit im vorliegenden Eilverfahren nicht entscheidend an. Zudem liegt der nach dem Horst Nr. 27 nächstgelegene Horst Nr. 57 in einem Abstand von 1.351 m zur Windkraftanlage WEA SC 6 sowie in einem Abstand von 1.286 m zur Windenergieanlage WEA SC 2 (zu den Abständen siehe den unwidersprochenen Vortrag der Beigeladenen Bl. 96) und somit außerhalb des zentralen Prüfbereichs, der nach Anlage 1 Abschnitt 1 zu § 45b Abs. 1 bis 5 BNatSchG beim Rotmilan bei 1.200 m liegt. (2) An der grundsätzlichen Tauglichkeit pauschaler Abschaltungen des Betriebs von Windkraftanlagen zum Schutz des Rotmilans bestehen weder im Allgemeinen (siehe hierzu insbesondere zuletzt Senatsentscheidung vom 11.12.2023 - 10 S 1914/22 - juris Rn. 68 m. w. N.) noch im vorliegenden Fall Zweifel. Weniger eindeutig ist hingegen, ob die Betriebsbeschränkung auch mit Blick auf den Gesamtzeitraum der Abschaltung ausreichend ist, um dem Schutz des Rotmilans im konkreten Fall ausreichend Rechnung zu tragen. Das Landratsamt hat unter Ziff. 19.13 der angefochtenen Genehmigung die pauschale Abschaltung vom 01.03. bis 15.07. jeweils tagsüber von Sonnenauf- bis Sonnenuntergang angeordnet. Jedoch entspricht die zeitliche Festlegung des Endes der Abschaltung (15.07.) nicht den Maßgaben in den Hinweisen der LUBW, wonach eine Abschaltung während der Brut- und Fortpflanzungszeit mit der Revierbesetzung/Balzzeit beginnt und endet, wenn die Alt- und Jungvögel das Revier verlassen; für den Rotmilan umfasst dies den Zeitraum vom 01.03. bis 15.09. eines Jahres (vgl. S. 138 der LUBW-Hinweise 2021). Wenig eindeutig ist, ob und unter welchen Voraussetzungen von den Hinweisen der LUBW, die - wie dargelegt - auf landesweiten fachlichen Erkenntnissen und Erfahrungen beruhen, in zeitlicher Hinsicht abgewichen werden kann. Insbesondere ist fraglich, ob eine Abweichung in Bezug auf das Ende der zum Schutz des Rotmilans vorgesehenen Abschaltzeiten naturschutzfachlich vertretbar auf eine für den jeweiligen Einzelfall erstellte Raumnutzungsanalyse und auf Untersuchungen, die lediglich auf (tageweisen) Stichproben beruhen (und im vorliegenden Eilverfahren zudem nicht vorliegen), und etwaige Erwägungen zum möglichen Flugverhalten der Rotmilane gestützt werden kann. Inwieweit eine Abweichung von den zeitlichen Festsetzungen der LUBW-Hinweise zu den brutzeitbedingten Abschaltungen im Hinblick auf die nunmehr in Anlage 1 Abschnitt 2 zu § 45b Abs. 1 bis 5 BNatSchG vorgesehenen phänologiebedingten Abschaltzeiten von in der Regel bis zu vier bis zu sechs Wochen innerhalb des Zeitraums vom 01.01. bis 31.08. naturschutzfachlich vertretbar sein kann, bleibt einer Klärung im Hauptsacheverfahren vorbehalten; ebenso, inwieweit von den LUBW-Hinweisen aufgrund der Angaben bei Südbeck et. al. (vgl. zu Südbeck OVG NRW, Urteil vom 01.03.2021 - 8 A 1183/18 - juris Rn.179) abgewichen werden kann. bb) Der Antragsteller zieht die Genehmigungsentscheidung im Hinblick auf betroffene Fledermausarten nicht durchgreifend in Zweifel. Soweit der Antragsteller meint, die Ausgleichsmaßnahme A-4CEF verstoße gegen § 45b Abs. 7 BNatSchG, vermag dies nicht zu überzeugen. Nach § 45b Abs. 7 BNatSchG dürfen Nisthilfen für kollisionsgefährdete Vögel- und Fledermausarten in einem Umkreis von 1.500 m um errichtete Windenergieanlagen sowie innerhalb von Gebieten, die in einem Raumordnungsplan oder einem Flächennutzungsplan für die Windenergienutzung ausgewiesen sind, nicht angebracht werden. Zwar scheitert die Anwendung dieser Norm hier nicht bereits an der nur auf § 45b Abs. 1 bis 6 BNatSchG, mithin nicht auf § 45b Abs. 7 BNatSchG bezogenen Regelungen in § 74 Abs. 4 BNatSchG. Jedoch findet § 45b Abs. 7 BNatSchG dann keine Anwendung, wenn die Nistkästen im Zuge einer Maßnahme nach § 44 Abs. 5 Satz 3 BNatSchG angebracht werden, die der Vermeidung eines Verstoßes gegen § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG im Rahmen der Zulassung einer Windenergieanlage dient (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 20.12.2023 - 14 S 218/23 - juris Rn. 137 [auch zum Folgenden]). In dieser Hinsicht ist eine teleologische Reduktion der Vorschrift angezeigt. Ausweislich der Begründung des Gesetzentwurfs soll die Vorschrift vermeiden, dass aufgrund der Nähe von Brut- und Nistplätzen kollisionsgefährdeter Vogel- und Fledermausarten und von WEA bestehende Konflikte sich verschärfen oder neue Problematiken geschaffen werden (BT-Drs. 20/2354 S. 26). Eine solche grundsätzlich zu vermeidende Risikoerhöhung für die gefährdeten Arten ist jedoch dann nicht gegeben, wenn eine vorgefundene und bereits mit einem Gefahrenpotenzial verbundene Lage durch eine Ausgleichsmaßnahme lediglich beibehalten, nicht aber verschlimmert wird (dazu neigend auch BVerwG, Urteil vom 31.03.2023 - 4 A 10.21 - juris Rn. 100). Dem Gedanken des § 45b Abs. 7 BNatSchG ist in diesen Fällen etwa im Rahmen der ökologischen Baubegleitung - durch die Herstellung eines möglichst großen Abstands zwischen Nisthilfen und WEA-Standort bei gleichzeitiger Wahrung des räumlichen Zusammenhangs (vgl. dazu VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 31.08.2023 - 14 S 2140/22 - juris Rn. 72 ff.) - Rechnung zu tragen. § 45b Abs. 7 BNatSchG verbleibt insoweit ein substantieller Anwendungsbereich, etwa wenn Nisthilfen außerhalb ohne Bezug zu § 44 Abs. 1. Nr. 3, Abs. 5 Satz 3 BNatSchG angebracht werden oder wenn es nicht um die Zulassung von WEA, sondern anderer Vorhaben geht. Abgesehen davon ergibt sich aus der von dem Antragsgegner und der Beigeladenen vorgelegten Karte, dass es in dem hier relevanten Bereich durchaus Bereiche gibt, innerhalb derer Fledermauskästen unter Einhaltung der Maßgaben des § 45b Abs. 7 BNatSchG und der angefochtenen immissionsschutzrechtlichen Genehmigung aufgehängt werden können. Dem ist der Antragsteller nicht hinreichend substantiiert entgegengetreten. cc) Die Einwendungen des Antragstellers stellen auch die naturschutzfachliche Vertretbarkeit der Annahme des Antragsgegners, durch die in den Antragsunterlagen beschriebenen bzw. in den Nebenbestimmungen benannten Maßnahmen könnte der Eintritt der Verbotstatbestände gemäß § 44 BNatSchG bzw. die Umweltauswirkungen zulasten der Haselmaus minimiert werden, nicht durchgreifend in Frage. Die Haselmaus ist gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 13 Buchst. b Doppelbuchst. aa BNatSchG in Verbindung mit Anhang IV der FFH-Richtlinie ein besonders geschütztes Säugetier. Unter Berücksichtigung des von der Beigeladenen vorgelegten Gutachtens „Haselmaus zum BImSchG-Verfahren ´Windparks Länge/X...`“ vom 14.12.2021, das gemäß Ziff. 2.1 Bestandteil der Genehmigung ist, hält das Landratsamt einen flächenhaften Ausgleich nicht für erforderlich (vgl. Rn. 159 des Genehmigungsbescheids). Ausweislich des artenspezifischen Gutachtens wurde im Umfeld des geplanten Anlagenstandorts WEA SC 4 der Nachweis eines Nests der Haselmaus erbracht (vgl. S. 7 des Gutachtens Haselmaus unter D. 2.4.1 der Antragsunterlagen). Weitere Nachweise lägen um den Anlagenstandort nicht vor. Aufgrund der geringen Nachweisdichte sei davon auszugehen, dass es sich hierbei um einen dünn und nur zeitweise besiedelten Lebensraum handle. Eine Populationsgröße und ein flächenhafter Lebensraumverlust werde daraus nicht abgeleitet (vgl. S. 9 des Gutachtens Haselmaus). Das Landratsamt hat in der angefochtenen Genehmigung unter anderem die zeitlich vorgezogene „Ausgleichsmaßnahme A-2CEF Haselmauskästen Wurzelteller/Reisighaufen“ (Ziff. 20.3 des Genehmigungsbescheids) beigegeben, mit der seiner Ansicht nach das Höhlenangebot aufrechterhalten werde, sodass ein Eintreten des Verbotstatbestands nach § 44 Abs. 1 BNatSchG für die Haselmaus nicht zu erwarten sei (vgl. Rn. 159 des Genehmigungsbescheids). Zudem sind die befristeten, temporären Rodungsflächen an allen Windenergieanlagen zum schnellstmöglichen Zeitpunkt nach Bauende als strukturreiche, lichte Waldränder mit hohem Anteil an blüten- und beerenreichen Sträuchern herzustellen und durch geeignete Pflege zu unterhalten (Ziff. 20.4 des Genehmigungsbescheids). Gegen diese Erwägungen dürfte auch unter Berücksichtigung der Einwendungen des Antragstellers nichts zu erinnern sein. Mit seinem unsubstantiierten Vortrag, ein flächenhafter Ausgleich sei - obwohl im Umfeld des Anlagenstandorts WEA SC 4 die Art nachgewiesen wurde - nicht für erforderlich gehalten worden, weil es sich vorgeblich nur um einen einzelnen Standort handle, vermag der Antragsteller weder das Erfassungsergebnis des der Bewertung des Antragsgegners zugrundeliegenden Gutachtens noch die naturschutzfachliche Vertretbarkeit der Entscheidung des Antragsgegners, dass kein flächenhafter Ausgleich erforderlich ist, durchgreifend in Zweifel zu ziehen. Einen von dem angewandten abweichenden naturschutzfachlichen Erkenntnisstand, der die fachgutachterlich angeregten und vom Antragsgegner umgesetzten Maßnahmen als so nicht mehr vertretbar erscheinen ließe, hat der Antragsteller nicht aufgezeigt. Dies gilt auch für seinen Einwand, der Schutz des Winterschlafs der Haselmaus, der ein Abschieben des Oberbodens/Entfernung der Wurzelstubben bis zum 15.05. ausschließen sollte, finde in der Genehmigung nicht statt, zumal nach Angaben der Beigeladenen der Standort der WEA SC 4 auf Grundlage der 2016 erteilten, aber zwischenzeitlich wieder aufgehobenen immissionsschutzrechtlichen Genehmigung bereits gerodet wurde und weitere Rodungen in dem Bereich der WEA SC 4 und des dortigen Haselmausvorkommens nicht erforderlich seien. Dem ist der Antragsteller nicht entgegengetreten. Wenn jedoch keine weiteren Rodungsarbeiten durchzuführen sind, ist nicht ersichtlich, woraus sich die Notwendigkeit des nach Ansicht des Antragstellers erforderlichen weitergehenden Schutzes der Haselmaus ergeben sollte. Nicht zielführend ist daher der Einwand des Antragstellers, die Ausgleichsmaßnahme A-3 unter Ziff. 20.4 der angefochtenen Genehmigung sei nicht ausreichend, um das erfolgreiche „Flüchten“ zu gewährleisten, wenn sie nicht im Sinne einer CEF-Maßnahme unmittelbar greifen solle, sondern erst nach Bauende schnellstmöglich. Unerheblich ist insofern auch die vom Antragsteller erwähnte Entscheidung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 16.05.2022 (- 9 B 234/22.T -). c) Der Senat hat auf Grundlage des Antragsvorbringens auch keine durchgreifenden Zweifel an der Einhaltung der habitatschutzrechtlichen Bestimmungen. Insbesondere lässt sich eine Verletzung von § 6 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG in Verbindung mit § 34 Abs. 2, Abs. 1 Satz1 BNatSchG aller Voraussicht nach nicht feststellen. aa) Nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG sind Projekte vor ihrer Zulassung und Durchführung auf ihre Verträglichkeit mit den Erhaltungszielen eines Natura 2000-Gebiets zu überprüfen, wenn sie einzeln oder im Zusammenwirken mit anderen Projekten oder Plänen geeignet sind, das Gebiet erheblich zu beeinträchtigen, und nicht unmittelbar der Verwaltung des Gebiets dienen. Ergibt die Prüfung der Verträglichkeit, dass das Projekt zu erheblichen Beeinträchtigungen des Gebiets in seinen für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen führen kann, ist es unzulässig (§ 34 Abs. 2 BNatSchG). In der Verträglichkeitsprüfung kommt den Erhaltungszielen der betreffenden Gebiete gemäß § 34 Abs. 1 Satz 2 BNatSchG eine hervorgehobene Bedeutung als Schutzobjekt und Prüfungsmaßstab zu. Gegenstand der Erhaltungsziele sind die Lebensraumtypen des Anhangs I der FFH-Richtlinie und die Arten des Anhangs II der FFH-Richtlinie sowie Vogelarten des Anhangs I der Vogelschutzrichtlinie (Richtlinie 2009/147/EG) und Zugvogelarten, wegen denen das Gebiet ausgewählt worden ist (vgl. Senatsentscheidung vom 27.11.2023 - 10 S 1584/22 - juris Rn. 60 m. w. N.; BVerwG, Urteil vom 17.01.2007 - 9 A 20.05 - BVerwGE 128, 1 = juris Rn. 68, 77). Maßgebliches Kriterium ist der günstige Erhaltungszustand der gemäß den Erhaltungszielen geschützten Lebensräume und Arten gemäß Art. 1 Buchst. e und i der FFH-Richtlinie; ein günstiger Erhaltungszustand muss trotz Durchführung des Vorhabens stabil bleiben, ein bestehender schlechter Erhaltungszustand darf jedenfalls nicht weiter verschlechtert werden (vgl. Senatsentscheidung vom 27.11.2023 - 10 S 1584/22 - juris Rn. 61 m. w. N. [auch zum Folgenden]; BVerwG, Urteil vom 03.05.2013 - 9 A 16.12 - BVerwGE 146, 254 Rn. 28 m. w. N.). Bei geschützten Lebensraumtypen sind dauerhafte Flächenverluste - abgesehen von Bagatellverlusten im Einzelfall - immer erheblich (vgl. BVerwG, Urteil vom 12.03.2008 - 9 A 3.06 - BVerwGE 130, 299 Rn. 124 m. w. N.). Bei geschützten Arten dürfen vorhabenbedingte Beeinträchtigungen einschließlich Stressfaktoren die artspezifische Populationsdynamik keinesfalls so weit stören, dass eine Art nicht mehr ein lebensfähiges Element des natürlichen Lebensraums, dem sie angehört, bildet und langfristig weiterhin bilden wird (BVerwG, Urteil vom 17.01.2007 - 9 A 20.05 - BVerwGE 128, 1 = juris Rn. 45). Anders als für den Verlust von Lebensraumtyp-Flächen kann für den Verlust von Habitatflächen geschützter Arten hingegen nicht die Grundannahme zum Tragen kommen, im Regelfall sei jeder Flächenverlust erheblich. Während die Definition eines günstigen Erhaltungszustandes in Art. 1 FFH-Richtlinie für den natürlichen Lebensraum u. a. darauf abstellt, ob die Flächen, die er im natürlichen Verbreitungsgebiet einnimmt, mindestens beständig sind (Buchst. e), kommt es für den günstigen Erhaltungszustand einer Art nicht auf die Beständigkeit der Habitatfläche, sondern auf die Beständigkeit der Art an (Buchst. i). Verluste von Habitatflächen führen deshalb nicht ohne Weiteres zu einer Verschlechterung des Erhaltungszustands der geschützten Art. Entscheidendes Beurteilungskriterium ist vielmehr das der Stabilität, das die Fähigkeit umschreibt, nach einer Störung wieder zum ursprünglichen Gleichgewicht zurückzukehren. Ist eine Population dazu in der Lage, sei es, dass sie für ihren dauerhaften Bestand in der bisherigen Qualität und Quantität auf die verlorengehende Fläche nicht angewiesen ist, sei es, dass sie auf andere Flächen ohne Qualitäts- und Quantitätseinbußen ausweichen kann, so bleibt ein günstiger Erhaltungszustand erhalten und ist demgemäß eine erhebliche Beeinträchtigung zu verneinen (vgl. BVerwG, Urteil vom 12.03.2008 - 9 A 3.06 - BVerwGE 130, 299 = juris Rn. 132). Für die Erfassung und Bewertung vorhabenbedingter habitatbezogener Einwirkungen mangelt es bislang weitgehend an weiterführenden gesetzlichen Vorgaben oder einer untergesetzlichen Maßstabsbildung durch verbindliche Festlegungen etwa mittels Durchführungsverordnungen oder Verwaltungsvorschriften. Die Genehmigungsbehörde muss daher insoweit auf außerrechtliche Maßgaben zurückgreifen. Sie muss ihrer Prüfung dabei allerdings die besten wissenschaftlichen Erkenntnisse zugrunde legen, die zu den einschlägigen Fragen verfügbar sind (vgl. Senatsentscheidung vom 27.11.2023 - 10 S 1584/22 - juris Rn. 63 m. w. N. [auch zum Folgenden]; BVerwG, Urteil vom 17.01.2007 - 9 A 20.05 - BVerwGE 128, 1). Wie bei der artenschutzrechtlichen Prüfung ergibt sich insofern ein eingeschränkter gerichtlicher Kontrollmaßstab (vgl. Senatsentscheidung vom 27.11.2023 - 10 S 1584/22 - juris Rn. 63 f.). bb) Vorliegend dürfte der Antragsteller die auf Gutachten fußende Annahme des Landratsamts, dass von dem Vorhaben keine erheblichen Beeinträchtigungen der Schutz- und Erhaltungsziele der betroffenen Natura 2000-Gebiete ausgingen (vgl. Rn. 110 des Genehmigungsbescheids), nicht durchgreifend in Zweifel gezogen haben. Der Beurteilung des Landratsamts lagen die von der Beigeladenen vorgelegten Unterlagen, insbesondere die Änderungsfassung der Natura 2000-Verträglichkeitsprüfung zum BImSchG-Verfahren „Windparks Länge/X...“ vom 16.12.2021 zugrunde, die nach Ziff. 2.1 des Genehmigungsbescheids Bestandteil dessen wurde. In der Verträglichkeitsprüfung wurden die (Summations-)Wirkungen sowohl des streitgegenständlichen Windparks Länge als auch des Windparks X... sowie der Zuwegung und der Ausgleichsflächen auf die VSG „Wutach und Baaralb“ und „Baar“ sowie mehrere FFH-Gebiete geprüft. Die Verträglichkeitsprüfung kam in Bezug auf das VSG „Wutach und Baaralb“ zu dem Ergebnis, dass unter Berücksichtigung der Maßnahmen zur Schadensbegrenzung (sofort wirksam: Abschaltungen in Risikozeiten, kurz- bis mittelfristig wirksam: Grünlandextensivierung) keine Beeinträchtigungen bzw. Auswirkungen auf die Schutz- und Erhaltungsziele und somit auch keine Summationswirkungen im Zusammenhang mit anderen Plänen und Projekten für dieses VSG zu erwarten seien. (1) Die auf Gutachten fußende Schlussfolgerung des Antragsgegners, vom Vorhaben gingen keine erheblichen Beeinträchtigungen der Schutz- und Erhaltungsziele der Natura 2000-Gebiete aus, vermag der Antragsteller nicht mit seinem Vortrag betreffend die Ausgleichsmaßnahmen K-13 und K-55 (Grünlandextensivierung) in Zweifel zu ziehen. Die Maßnahmen K-13 und K-55 stellen naturschutzrechtliche Aufwertungsmaßnahmen für den Verlust der durch die Aufforstungsmaßnahmen K-4 und K-15 verlorengehenden Lebensräume dar (vgl. S. 21 der Verträglichkeitsprüfung). Hinsichtlich der Aufforstungsmaßnahme K-4 (1,99 ha Grünland) führte der Antragsgegner in dem angefochtenen Bescheid aus, dass aufgrund dieses Flächenverlusts an Grünland als Nahrungshabitat nicht von einer erheblichen Beeinträchtigung der Schutzziele des VSG auszugehen sei (vgl. Rn. 111 des Genehmigungsbescheids). Erst mit weiteren Aufforstungsflächen im Rahmen der weiteren Genehmigungen zum Windpark ... bzw. zur Zuwegung sei die Summation zu betrachten. Dabei ergäben sich dann auch Grünlandextensivierungen als Schadensbegrenzungsmaßnahmen. Diese würden aufgrund der entstehenden Summationswirkung in diesen Genehmigungen dann entsprechend festgesetzt werden. Dass diese Annahme des Landratsamts naturschutzfachlich unvertretbar sein könnte, legt der Antragsteller nicht hinreichend substantiiert dar. Zwar weist er zutreffend darauf hin, dass die Maßnahmen K-13 und K-55 in dem hier streitgegenständlichen immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsbescheid nicht angeordnet wurden, jedoch übersieht er bereits, dass in der Verträglichkeitsprüfung die (Summations-)Wirkungen sowohl des streitgegenständlichen Windparks Länge als auch des Windparks X... sowie der Zuwegung und der Ausgleichsflächen auf die VSG „Wutach und Baaralb“ und „Baar“ sowie mehrere FFH-Gebiete geprüft wurden. Für die Realisierung dieser Vorhaben sind indes - wie der Antragsgegner zutreffend berücksichtigt - separate Genehmigungen erforderlich: neben der streitgegenständlichen Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb des Windparks Länge bedarf es für die Zuwegung einer gesonderten Waldumwandlungsgenehmigung, die der Beigeladenen mit Bescheid vom 15.02.2023 erteilte wurde sowie für eine etwaige zukünftige Realisierung des Windparks X... einer gesonderten immissionsschutzrechtlichen Genehmigung. Dass die Einschätzung des Antragsgegners, der durch die für den hier streitgegenständlichen Windpark erforderliche Aufforstungsmaßnahme K-4 entstehende Flächenverlust von 1,99 ha an Grünland als Nahrungshabitat begründe keine erhebliche Beeinträchtigung der Schutzziele des VSG, naturschutzfachlich unvertretbar sei, legt der Antragsteller nicht hinreichend substantiiert dar. (2) Der Senat hat auf Grundlage des Antragsvorbringens auch mit Blick auf den Rotmilan keine durchgreifenden Zweifel an der Einhaltung der habitatschutzrechtlichen Bestimmungen. Insofern dürften die gegen die Erwägungen in der Verträglichkeitsprüfung zu den sog. Randbedingungen gerichteten Einwände des Antragstellers nicht zielführend sein. (aa) Auf Grundlage des Antragsvorbringens bestehen keine durchgreifenden Zweifel am Vorliegen der Randbedingung A (qualitativ-funktionale Besonderheiten) nach der einschlägigen Fachkonvention (Lambrecht/Trautner, 2007). Die Verträglichkeitsprüfung, der die Untere Naturschutzbehörde zugestimmt hat (vgl. Rn. 111 des Genehmigungsbescheids), ging vom Vorliegen der Randbedingung A (qualitativ-funktionale Besonderheit) aus. Hierbei wurde berücksichtigt, dass der in Anspruch genommene Teil innerhalb des VSG insgesamt ca. 6 ha (Rodungsbereich im Windparkgebiet und für die Zuwegung sowie Flächenverlust durch die Ausgleichsmaßnahmen) betrage (vgl. S. 42 der Verträglichkeitsprüfung). Die Rodungsfläche innerhalb des VSG betrage ca. 3,7 ha. Die in Anspruch genommene Fläche beinhalte keine essenziellen Habitatbestandteile (Brutbäume) des Rot- und Schwarzmilans. Es seien keine Horstbäume betroffen. Die für die Aufforstung der Maßnahmen K-4 und K-15 in Anspruch genommene Offenlandfläche innerhalb des VSG betrage ca. 2,3 ha. Die Fläche beinhalte keinen essenziellen Habitatbestandteil. Die Maßnahme K-4 grenze an zwei Seiten an bestehenden Wald an und stelle eine untergeordnete Rolle als Nahrungshabitat dar. Es seien weitere Offenlandflächen in direkter Nachbarschaft vorhanden, die aufgrund der Habitatausstattung geeignetere Nahrungsflächen darstellten (vgl. S. 42 f. der Verträglichkeitsprüfung). Die Maßnahme K-15 werde als Nahrungsfläche genutzt, stelle jedoch aufgrund der geringen Größe und der Lage am bestehenden Wald kein essenzielles Nahrungshabitat dar (vgl. S. 43 der Verträglichkeitsprüfung). In der näheren Umgebung stünden geeignetere Nahrungsflächen zur Verfügung. Diese würden durch das Vorhaben nicht beeinträchtigt. Diese ausführliche Begründung zum Vorliegen der Randbedingung A hat der Antragsteller mit seinem pauschalen Einwand, auf das Essenzielle komme es nicht an, nicht durchgreifend in Zweifel gezogen. Insofern übersieht er bereits, dass die Randbedingung A voraussetzt, dass die in Anspruch genommene Fläche kein für die Art essenzieller bzw. obligater Bestandteil des Habitats ist, d. h. keine Habitatbestandteile betroffen sind, die für die Tiere von zentraler Bedeutung sind (vgl. S. 3 der Verträglichkeitsprüfung; siehe zu den Anforderungen an die Randbedingung A Lambrecht/Trautner, 2007 S. 44 f.). Dass zu Unrecht davon ausgegangen wurde, dass keine essenziellen Habitatbestandteile betroffen sind, hat der Antragsteller nicht substantiiert dargelegt. (bb) Ebenfalls nicht durchgreifend in Zweifel gezogen hat der Antragsteller das Vorliegen der Randbedingung B (quantitativ-absoluter Flächenverlust). Er meint, insofern dürfe nicht nur auf den eigentlichen Habitatverlust abgestellt werden, sondern das Schutzgebiet werde mit Blick auf die Erhaltungsziele weit mehr in Anspruch genommen. Soweit der Antragsteller die Flächen als dem Gebiet entzogen ansieht, die eine Art wegen der erhöhten Tötungsgefahr nicht gefahrlos nutzen könne und insofern auf den Nahbereich nach § 45b Abs. 2 BNatSchG (von 500 m; vgl. Anlage 1 Abschnitt 1 zu § 45b Abs. 1 bis 5 BNatSchG) und den zentralen Prüfbereich (von 1.200 m; vgl. Anlage 1 Abschnitt 1 zu § 45b Abs. 1 bis 5 BNatSchG) abstellt, übersieht er, dass - wie bereits dargelegt - die Regelungen des § 45b Abs. 1 bis 6 BNatSchG vorliegend nach § 74 Abs. 4 und 5 BNatSchG nicht anzuwenden sind. Unabhängig hiervon kommt die sich ausschließlich auf das individuenbezogene Zugriffsverbot des § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG beziehende Regelung des § 45b Abs. 2 BNatSchG in Verbindung mit Anlage 1 Abschnitt 1 zu § 45b Abs. 1 bis 5 BNatSchG im Rahmen der habitatbezogenen Natura 2000-Verträglichkeitsprüfung nicht zur Anwendung. Vielmehr dient die Vorschrift maßgeblich dazu, dem verfassungsrechtlichen Postulat nach einer untergesetzlichen Maßstabsbildung für den Signifikanzansatz des § 44 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 BNatSchG Rechnung zu tragen (vgl. zu § 45b Abs. 3 BNatSchG VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 31.08.2023 - 14 S 2140/22 - juris Rn. 35 [in Bezug auf eine FFH-Vorprüfung]). Nicht näher begründet hat der Antragsteller seine (erstmalig) im gerichtlichen Eilverfahren getroffene Schlussfolgerung, bei zwei Rotmilanhorsten in räumlicher Nähe zueinander könne schwerlich kein Habitat vorliegen, das nicht besonders gut geeignet ist. Insofern setzt er sich schon nicht hinreichend mit der ausführlichen Bewertung des als durchschnittlich bewerteten Habitatpotenzials im 4.000 m Prüfbereich um die beiden Rotmilanhorste Nr. 57 und 27 in der Ergänzung zum Gutachten Avifauna zum BImSchG-Verfahren Windparks Länge/X... auseinander, das nach Ziff. 2.1 des Bescheids Bestandteil dessen ist (vgl. S. 2 f. der Ergänzung zum Gutachten Avifauna unter D.2.2.2 der Antragsunterlagen). Zuzugeben ist dem Antragsteller jedoch, dass unter Nr. 89 der Anlage 1 der Verordnung des Ministeriums Ländlicher Raum zur Festlegung von Europäischen Vogelschutzgebieten vom 05.02.2010 als gebietsbezogene Erhaltungsziele des VSG „Wutach und Baaralb“ unter den Arten Rot- und Schwarzmilan u. a. die Erhaltung der Lebensräume ohne Gefahrenquellen wie nicht vogelsichere Freileitungen und Windkraftanlagen festgehalten ist. Allerdings befindet sich in der relevanten Umgebung um die Windenergieanlagenstandorte und innerhalb des VSG „Wutach und Baaralb“ lediglich der Horst Nr. 27 in einem Abstand von 971 m zur Windenergieanlage WEA SC 6 (zum Abstand siehe den unwidersprochenen Vortrag der Beigeladenen Bl. 96 sowie Rn. 135 des Genehmigungsbescheids). Der Horst Nr. 57 befindet sich demgegenüber in einem Abstand von 1.286 m zur Windenergieanlage WEA SC 2 (zum Abstand siehe den unwidersprochenen Vortrag der Beigeladenen Bl. 96). Um kollisionsbedingte Risiken auszuschließen, hat das Landratsamt unter Ziff. 19.13 der Genehmigung die Abschaltung dieser Windenergieanlage zu Risikozeiten des Rotmilans, konkret im Zeitraum 01.03. bis 15.07. tagsüber von Sonnenauf- bis Sonnenuntergang angeordnet. Diese Maßnahme V-14, die auch zugunsten der Schwarzmilane wirkt, ist - anders als der Antragsteller meint - nicht nur aufgrund artenschutzrechtlicher Erwägungen, sondern auch als Maßnahme zur „Schadensbegrenzung Natura 2000“ vorgesehen (vgl. S. 11 der Anlage 1 zum UVP-Bericht/LBP „Vermeidungsmaßnahmen“ unter D.2.1.3 der Antragsunterlagen). Ob diese Maßnahme zum Schutz des Rotmilans ausreichend ist (siehe hierzu zuvor 3. b) aa)), ist im vorliegenden Eilverfahren keiner abschließenden Klärung zugänglich. (cc) Insofern vermag auch der Einwand des Antragstellers, auch der relevante Flächenverlust (Randbedingung C) könne nicht allein an der Beanspruchung der Nahrungshabitate gemessen werden und dem Gebiet würde vielmehr ein weit größerer Flächenanteil für die Arten Rot- und Schwarzmilan entzogen werden, nicht zu überzeugen. (3) Nicht durchzudringen vermag der Antragsteller auch mit seinem Einwand betreffend die Gestaltung der dauerhaft waldfreien unbefestigten Flächen. Nach Ziff. 19.12 der Genehmigung sind die dauerhaft waldfreien Flächen (Kranauslegerfläche, Überschwenkbereiche, Fundamentanschüttung und sonstige Kleinbewuchsflächen) als potenzielle Nahrungshabitate für den Wespenbussard und als Brutplätze für Gebüschbrüter sowie Lebensstätten der Haselmaus unattraktiv zu halten. Auf den Flächen sind mehrjährige Hochstaudenfluren, Schlagfluren und/oder ausdauernde Ruderalvegetation zu entwickeln. Nach der Beurteilung der Verträglichkeitsprüfung sei diese Maßnahme V-13 für die kollisionsgefährdeten Zielarten u. a. Rotmilan im VSG „Wutach und Baaralb“ wirksam (vgl. S. 41 f. der Verträglichkeitsprüfung). Soweit der Antragsteller meint, die freien Flächen würden zumindest vorübergehend die Attraktivität als Jagdhabitate für den Rotmilan steigern, der dann im unmittelbaren Einwirkungsbereich der Rotoren der Windenergieanlagen entgegen den Erhaltungszielen des VSG massiv gefährdet sei, übersieht er, dass diese Maßnahme gerade dazu dient, dass sich auf den freien Flächen keine Bedingungen entwickeln, die eine Attraktivität als Jagdgebiet hervorrufen. Nicht zielführend ist insofern auch der Verweis des Antragstellers auf die Rechtsprechung des Senats zu dem Unterschied von Abschwächungs- und Ausgleichsmaßnahmen (Senatsentscheidung vom 21.01.2022 - 10 S 1861/21 - juris). (4) Da die Abschaltung der WEA SC 6 auch aus habitatschutzrechtlichen Gründen erfolgte (vgl. hierzu zuvor (2) (bb)) und der Antragsteller mit seinem Einwand betreffend die in dem angefochtenen Bescheid nicht angeordnete Grünlandextensivierung auf den Ausgleichsflächen K-13 und K-55 (vgl. hierzu zuvor (1)) nicht durchzudringen vermag, ist auch sein Einwand, die Feststellung der Verträglichkeitsprüfung, wonach für das VSG „Baar“ unter Berücksichtigung der Schadensbegrenzungsmaßnahmen (Abschaltung WEA SC 6, Grünlandextensivierung auf den Ausgleichsflächen K-13 und K-55) eine Beeinträchtigung auch in Bezug auf eine Summationswirkung nicht zu erwarten sei, nicht zielführend. (5) Weitere habitatschutzrechtliche Einwände gegen die erteilte immissionsschutzrechtliche Genehmigung macht der Antragsteller nicht substantiiert geltend. Sein pauschaler Vortrag, die Standorte der streitgegenständlichen Windenergieanlagen könnten in Bezug auf die Verträglichkeit mit den Erhaltungszielen oder für den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen verschiedener Natura 2000-Gebiete kaum problematischer gewählt worden sein und weder die Genehmigung noch der UVP-Bericht trügen dem Umstand der Betroffenheit der verschiedenen Natura 2000-Gebiete hinreichend Rechnung, zeigt habitatschutzrechtliche Mängel nicht auf. d) Dass das Brandschutzkonzept und die in der angegriffenen Genehmigung verfügten Nebenbestimmungen zum Brandschutz unzureichend sein könnten, zeigt der Antragsteller ebenfalls nicht hinreichend substantiiert auf. Der Antragsgegner hat unter Prüfung und Bewertung des von der Beigeladenen im Genehmigungsverfahren vorgelegten Brandschutzgutachtens, das nach Ziff. 2.1 bzw. Ziff. 11.1 des Bescheids Bestandteil dessen wurde, brandschutztechnische Nebenbestimmungen in die immissionsschutzrechtliche Genehmigung aufgenommen. Dem am 27.01.2023 vorgelegten Löschwasserkonzept stimmte das Landratsamt unter Ziff. 11.4 der angefochtenen Genehmigung unter Berücksichtigung und Umsetzung bestimmter Punkte zu. Demnach seien gemäß dem Stand der Technik die für bauliche Anlagen insgesamt benötigten Löschwassermengen in einem Umkreis (Radius) von 300 m nachzuweisen. Im vorliegenden Löschwassernachweis betrage die maximale Entfernung von einer baulichen Anlage zur Löschwasserentnahmestelle circa 2.000 m. Um im Schadensfall der Feuerwehr die Möglichkeit der Durchführung von wirksamen Löscharbeiten zu ermöglichen, seien aufgrund der erheblichen Abweichung weitere Kompensations-/Ersatzmaßnahmen notwendig. Konkret ordnete das Landratsamt aufgrund der hohen Entfernung unter Ziff. 11.4.1 die dauerhafte Bereitstellung eines Rollwagens zum Transport auf einem Gerätewagen mit einer Tragkraftspritze 15 nach DIN EN 14466 und mindestens 500 m B-Druckschläuche nach DIN 14811/A2-B 75-20-KL1-K-L2 in Buchten sowie unter Ziff. 11.4.2 die Berücksichtigung weiterer Punkte betreffend den Löschwasserbehälter an, der nach dem Löschwassernachweis die Löschwasserversorgung sicherstellen soll. Unter Ziff. 11.8 empfahl das Landratsamt dem Betreiber aus Sicht des abwehrenden Brandschutzes die Installation einer automatischen Löschanlage nach dem Stand der Technik dringend. Diese Erwägungen stellt der Antragsteller nicht durchgreifend mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage. Soweit der Antragsteller rügt, die in Ziff. 11.4.1 der angefochtenen immissionsschutzrechtlichen Genehmigung angeordnete Bereitstellung von 500 m Schläuche könne die Entfernung zur gegebenenfalls brennenden Windenergieanlage offensichtlich nicht überbrücken, nimmt er nicht hinreichend die bereits vorhandene Ausstattung der Feuerwehren in den Blick. Insoweit verweist der Antragsgegner in seiner Antragserwiderung darauf, dass die Feuerwehr Hüfingen für die örtliche Gefahrenabwehr bereits ausreichendes Material für die Wasserbeförderung über lange Wegstrecken (circa 2.000 m Schlauchmaterial) vorhalte. Soweit im Zuge des Genehmigungsverfahrens durch die Brandschutzdienststelle eine für die Windenergieanlage notwendige ergänzende Materialausstattung in Form eines Transport-/Rollwagens mit einer zusätzlichen Schlauchreserve von mindestens 500 m sowie einer Tragkraftspritze als Verstärkerpumpe gefordert worden sei, ergänze diese die bereits vorhandene Ausstattung der Feuerwehr. Der Antragsteller setzt diesen Ausführungen keine hinreichend substantiierten Argumente entgegen. Woraus sich die von ihm gerügte Unzulässigkeit der in Ziff. 11.4.1 der angefochtenen immissionsschutzrechtlichen Genehmigung angeordnete Bereitstellung von 500 m Schläuche ergeben könnte, legt der Antragsteller weder hinreichend substantiiert dar noch ist dies ersichtlich. Soweit der Antragsteller meint, an Waldstandorten sollte die Ausstattung der Windenergieanlagen mit einer selbstständigen Feuerlöschanlage nicht nur empfohlen werden, sondern sie sei angesichts der hohen Brandgefahr verpflichtend, ist nicht hinreichend substantiiert dargelegt, woraus sich eine Verpflichtung zur Ausstattung von Windenergieanlagen mit einer selbstständigen Feuerlöschanlage ergeben soll. Zudem setzt sich der Antragsteller nicht hinreichend mit den Ausführungen in der angefochtenen Genehmigung auseinander, wonach im Rahmen des Brandschutzes die geringe Wahrscheinlichkeit eines Anlagenbrands berücksichtigt worden sei sowie der Umstand, dass die Anlagen einer ständigen technischen Überwachung durch den Anlagenbetreiber unterlägen und bereits bei technischen Auffälligkeiten frühzeitig möglichst vor der Entstehung eines Brands abgeschaltet würden (vgl. Rn. 48 des Genehmigungsbescheids). Soweit der Antragsteller auf die hohe Brandgefahr verweist, übersieht er außerdem, dass das Landratsamt aufgrund der örtlichen Gegebenheiten (Höhenlage, Mischwald, jährliche Niederschlagsmenge) nicht von einer erhöhten Waldbrandgefahr ausgeht (vgl. Rn. 48 des Genehmigungsbescheids). Anhaltspunkte dafür, dass diese Einschätzung unrichtig sein könnte, sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Soweit der Antragsteller weiter meint, das Absperren der Umgebung in einem Radius von 500 m sei wirklichkeitsfremd, übersieht er bereits, dass eine direkte Brandbekämpfung - wie sich aus dem vorgelegten Brandschutzkonzept überzeugend ergibt - aufgrund der erheblichen Höhenentwicklung des Objekts und der relativ geringen Wurfweite feuerwehrtechnischer Einsatzmittel nur bedingt möglich ist (vgl. S. 22 des Brandschutznachweises unter C.2.1 der Antragsunterlagen). Wie sich den Ausführungen der Beigeladenen in der „Zusammenfassenden Darstellung und Bewertung der Umweltauswirkungen“ ergibt, werde im Brandfall auf Nabenhöhe nicht gelöscht, sondern eine Umgebung mit einem Radius von 500 m abgesperrt, um den Personenschutz beim gezielten Abbrennen zu gewährleisten (vgl. S. 32 der Zusammenfassenden Darstellung und Bewertung der Umweltauswirkungen). Hiermit setzt sich der Antragsteller nicht hinreichend substantiiert auseinander. Angesichts des umfänglichen Brandschutzgutachtens und der Erwägungen des Landratsamts in der angefochtenen Genehmigung vermag der Antragsteller auch mit seinem weiteren, zudem pauschalen Vorbringen, bestmöglicher und nur dann ausreichender Brandschutz werde nicht gewährleistet, die Genehmigung nicht durchgreifend in Zweifel zu ziehen, zumal weder vorgetragen noch ersichtlich ist, woraus sich eine Pflicht zum bestmöglichen Brandschutz ergeben sollte. e) Die immissionsschutzrechtliche Genehmigung ist ferner aller Voraussicht nach nicht deswegen rechtswidrig, weil die Anforderungen des Grundwasserschutzes nicht eingehalten werden. Die Anlagenstandorte WEA SC 4 bis 8 befinden sich innerhalb der Schutzzone III A des rechtskräftig festgesetzten Wasserschutzgebiets „Tiefbrunnen im Aitrachtal“. Im Rahmen des Genehmigungsverfahrens wurde für die betroffenen Windenergieanlagen das Gefährdungspotential in Abhängigkeit von den konkreten hydrogeologischen Standortverhältnissen in einem hydrogeologischen Gutachten geprüft (vgl. D.4.3 der Antragsunterlagen), das nach Ziff. 2.1 Bestandteil der Genehmigung ist. Bewertungsrelevant im Hinblick auf die Standortkriterien waren u. a. die Mächtigkeit der Grundwasserüberdeckung (> 45 m), die Durchlässigkeit der vorhandenen Gesteinsart, die Lage der Windenergieanlagen WEA SC 4 bis 8 im Wasserschutzgebiet, die Entfernung zu den Brunnen im Aitrachtal und die überschlägige Grundwasserneubildungsrate (vgl. S. 18 des hydrogeologischen Gutachtens). Daneben wurde auch das mögliche mittlere Schadensausmaß und die sehr geringe Eintrittswahrscheinlichkeit eines Schadens berücksichtigt (vgl. S. 19 des hydrogeologischen Gutachtens). Letztlich kam das Gutachten zu dem Ergebnis, dass insgesamt nur ein sehr geringes bis geringes Risiko einer möglichen Grundwasser- und/oder Trinkwasserverunreinigung zu besorgen sei (vgl. S. 19 des hydrogeologischen Gutachtens). Die vom Gutachter formulierten Empfehlungen wurden in der angegriffenen immissionsschutzrechtlichen Genehmigung aufgenommen. Soweit der Antragsteller meint, die unter Ziff. 15 der angefochtenen Genehmigung zum Schutz des Wasserschutzgebiets vorgesehenen Nebenbestimmungen reichten nicht aus und das Schutz- und Vermeidungskonzept im Sinne des § 49 Abs. 3 Satz 1 WHG sehe innerhalb des Wasserschutzgebiets keinen ausreichenden Schutz des Grundwassers vor, setzt er sich schon nicht hinreichend substantiiert mit dem oben genannten hydrologischen Gutachten auseinander, wonach nur ein sehr geringes bis geringes Risiko einer möglichen Grundwasser- und/oder Trinkwasserverunreinigung zu besorgen sei. Zudem übersieht er, dass die Bestimmungen der Verordnung „Tiefbrunnen im Aitrachtal“ einschließlich der darin genannten Regeln zum Schutz der engeren und weiteren Schutzzonen entsprechend Ziff. 15.2 der angefochtenen Genehmigung einzuhalten sind. Für den Schutz der engeren und weiteren Schutzzone sehen die Regelungen in §§ 5 bis 8 der Verordnung gewisse Verbotstatbestände vor; unter anderem ist nach § 6 der Rechtsverordnung in der Schutzzone III A der Umgang mit wassergefährdenden Stoffen im Sinne von § 53 WG (nur) zulässig, wenn eine Verunreinigung der Gewässer oder eine sonstige nachteilige Veränderung ihrer Eigenschaft nicht zu besorgen ist. Da vorliegend keine Befreiung von den Verboten der Verordnung nach § 10 Abs. 1 der Rechtsverordnung erteilt wurde, sind diese Bestimmungen somit auch von der Beigeladenen zu beachten. Nicht hinreichend substantiiert dargelegt hat der Antragsteller, dass es vorliegend eines weitergehenden Schutzes des Wasserschutzgebiets bedarf. Soweit er meint, es fehle an einem ausreichenden Schutz, um der Gefahr des Eindringens betongebundener Schwermetalle in das Grundwasser ausreichend zu begegnen, wie es zum Beispiel nach Maßgabe der technischen Regeln im Arbeitsblatt W 347 der Deutschen Vereinigung des Gas- und Wasserfachs e. V. möglich wäre, übersieht er bereits, dass dieses Merkblatt Prüfungen und hygienische Anforderungen an zementgebundene Werkstoffe festlegt, die im Kontakt mit Trinkwasser oder Rohwasser für die Trinkwassergewinnung stehen. Aller Voraussicht nach nicht zielführend ist auch die Rüge, die unter Ziff. 15.6 der angefochtenen Genehmigung angeordnete möglichste Minimierung der Menge der eingesetzten wassergefährdenden Stoffe im Wasserschutzgebiet sei unzureichend. Soweit der Antragsteller insofern meint, es bedürfe vielmehr des ausdrücklichen Verbots des Umgangs mit wassergefährdenden Stoffen im Bereich der offenen Baugrube und dies sei über Ziff. 14.4 (gemeint wohl: Ziff. 14.3) nicht hinreichend verfügt, setzt er sich schon nicht hinreichend substantiiert damit auseinander, dass auch die Rechtsverordnung kein gänzliches Verbot des Umgangs mit wassergefährdenden Stoffen in der Schutzzone III A vorsieht. Nach § 6 der auch von der Beigeladenen zu beachtenden Rechtsverordnung ist der Umgang mit wassergefährdenden Stoffen im Sinne von § 53 WG zulässig, wenn eine Verunreinigung der Gewässer oder eine sonstige nachteilige Veränderung ihrer Eigenschaften nicht zu besorgen ist. Soweit der Antragsteller insofern auf etwaige Gefahren beim Bau der Anlagen abstellt, fehlt es der Antragsschrift an einer ausreichenden Auseinandersetzung auch mit den weiteren in der angefochtenen Genehmigung angeordneten Nebenbestimmungen. Diese zielen nicht nur auf die Minimierung des Risikos, sondern auch auf das Ergreifen prophylaktischer Vorsichtsmaßnahmen bzw. das Bereithalten von Sicherungsmaßnahmen ab. Neben der Minimierung der Menge der eingesetzten wassergefährdenden Stoffe (Ziff. 15.6), der Pflicht, während der Grab- und Bauarbeiten sowie im Anlagenbetrieb darauf zu achten, dass wassergefährdende Stoffe und andere Schmutzstoffe nicht in die zu schützenden Bodenmatrix oder die Gewässer (Grundwasser/Oberflächengewässer) gelangen und des Verbots der Lagerung wassergefährdender Stoffe u. a. innerhalb des Wasserschutzgebiets (Ziff. 14.3) sieht die Genehmigung beispielsweise u. a. vor, dass für den Fall, dass bei Unfällen im Rahmen der Bauarbeiten wassergefährdende Stoffe freigesetzt werden, ein Alarm- und Maßnahmenplan zu erstellen ist und die umgehende Benachrichtigung der betroffenen Wasserversorger sichergestellt sein muss (Ziff. 13.2). Mit diesen sowie den weiteren unter Ziff. 14 und Ziff. 15 angeordneten Nebenbestimmungen setzt sich der Antragsteller schon nicht hinreichend substantiiert auseinander. 4. Die angesichts (teilweise) offener Erfolgsaussichten erforderliche Abwägung fällt zulasten des Antragstellers aus. Bei der strittigen Höhe der Sicherheitsleistungen handelt es sich - auch unter Berücksichtigung des Gesichtspunkts, dass diese nicht prohibitiv sein darf (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 17.10.2012 - 4 C 5.11 - juris Rn. 34) - um eine Frage der Feinjustierung, nicht aber um einen Einwand, der der Errichtung oder dem Betrieb der Windenergieanlagen entgegengehalten werden könnte. Dies zumal die Pflicht zum Rückbau einer Windenergieanlage nach dauerhafter Aufgabe der Nutzung sowie die hieran anknüpfende Bedingung, eine Sicherheit zu leisten, einen anderen Regelungsgegenstand als die Errichtung und den Betrieb der Anlage betrifft und davon zeitlich, begrifflich und inhaltlich klar unterscheidbar und die Anordnung der Höhe der Sicherheitsleistung unter Ziff. 3.3 des angefochtenen Bescheids somit von den weiteren Teilen der Genehmigung abtrennbar ist (vgl. zur isolierten Anfechtung der Anordnung der Sicherheitsleistung BVerwG, Urteil vom 17.10.2012 - 4 C 5.11 - juris Rn. 5 sowie vorgehend OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 12.05.2011 - 2 L 239/09 - juris Rn. 29). Ebenso geht es - angesichts der grundsätzlichen Tauglichkeit der Abschaltung der Windenergieanlage zum Schutz windkraftsensibler Vogelarten - bei dem strittigen zeitlichen Umfang der Abschaltung eher um eine Frage des Betriebs der Anlage, nicht aber um einen Einwand, der ihrem Betrieb generell oder gar deren Errichtung entgegengehalten werden könnte (vgl. Senatsentscheidung vom 19.12.2022 - 10 S 2295/22 - juris Rn. 29). Zudem hat der Antragsteller das Vorliegen besonderer Umstände, die im konkreten Einzelfall ausnahmsweise ein Absehen von der gesetzgeberischen Grundentscheidung des § 63 BImSchG rechtfertigen, nicht dargetan. C. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Nachdem die Beigeladene einen Antrag gestellt und deswegen ein eigenes Prozesskostenrisiko übernommen hat (§ 154 Abs. 3 VwGO), entspricht es der Billigkeit, ihre außergerichtlichen Kosten gemäß § 162 Abs. 3 VwGO ebenfalls dem Antragsteller aufzuerlegen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1 sowie § 53 Abs. 2 Nr. 2 und § 52 Abs. 1 GKG in Verbindung mit den Empfehlungen in den Nummern 1.2 und 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (abgedruckt in Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, unter § 163 VwGO; vgl. auch Senatsurteil vom 15.10.2022 - 10 S 1485/21 - juris Rn. 94). Dieser Beschluss ist unanfechtbar.