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Beschluss

19 B 562/23

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2023:0728.19B562.23.00
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Leitsätze
  • 1.

    Die Garantie des effektiven Rechtsschutzes aus Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG gebietet in einem gerichtlichen Schulaufnahmeverfahren des Eilrechtsschutzes eine Überprüfung auch schulorganisatorischer Maßnahmen des Schulträgers, soweit sich diese im konkret zu entscheidenden Einzelfall auf die Aufnahmekapazität der einzelnen Schule unmittelbar ausgewirkt haben können, auf die sich der Aufnahmeantrag des Antragstellers bezieht (wie OVG NRW, Beschluss vom 30. November 2016 ‑ 19 B 1066/16 ‑, NWVBl. 2017, 122, juris, Rn. 27).

  • 2.

    § 46 Abs. 1 Satz 1 SchulG NRW weist die Entscheidungszuständigkeit über die Schulaufnahme dem Schulleiter als einzelnem Amtsträger zu, ohne auszuschließen, dass er sich bei einzelnen Verfahrensschritten der Unterstützung beamten- und/oder dienstrechtlich weisungsabhängiger anderer Lehrkräfte bedient (Fortführung OVG NRW, Beschluss vom 26. August 2021 ‑ 19 B 1000/20 ‑, juris, Rn. 10).

  • 3.

    Im Losverfahren nach § 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 6 APO-S I ist es regelmäßig ermessensfehlerfrei, Zwillinge einem gemeinsamen Los zuzuordnen, sofern der Schulleiter auch für alle anderen angemeldeten Kinder das Aufnahmekriterium „Geschwisterkinder“ nach § 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 APO-S I heranzieht.

  • 4.

    Eine Aufnahme der Rechtsmittelführer unabhängig von ihrer Position auf der ausgelosten Warteliste ist aufgrund der abschließenden Aufzählung der zulässigen Aufnahmekriterien im Katalog des § 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 bis 6, Satz 3 APO-S I grundsätzlich ausgeschlossen (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17. August 2021 ‑ 19 B 1325/21 ‑, juris, Rn. 4).

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Garantie des effektiven Rechtsschutzes aus Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG gebietet in einem gerichtlichen Schulaufnahmeverfahren des Eilrechtsschutzes eine Überprüfung auch schulorganisatorischer Maßnahmen des Schulträgers, soweit sich diese im konkret zu entscheidenden Einzelfall auf die Aufnahmekapazität der einzelnen Schule unmittelbar ausgewirkt haben können, auf die sich der Aufnahmeantrag des Antragstellers bezieht (wie OVG NRW, Beschluss vom 30. November 2016 ‑ 19 B 1066/16 ‑, NWVBl. 2017, 122, juris, Rn. 27). 2. § 46 Abs. 1 Satz 1 SchulG NRW weist die Entscheidungszuständigkeit über die Schulaufnahme dem Schulleiter als einzelnem Amtsträger zu, ohne auszuschließen, dass er sich bei einzelnen Verfahrensschritten der Unterstützung beamten- und/oder dienstrechtlich weisungsabhängiger anderer Lehrkräfte bedient (Fortführung OVG NRW, Beschluss vom 26. August 2021 ‑ 19 B 1000/20 ‑, juris, Rn. 10). 3. Im Losverfahren nach § 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 6 APO-S I ist es regelmäßig ermessensfehlerfrei, Zwillinge einem gemeinsamen Los zuzuordnen, sofern der Schulleiter auch für alle anderen angemeldeten Kinder das Aufnahmekriterium „Geschwisterkinder“ nach § 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 APO-S I heranzieht. 4. Eine Aufnahme der Rechtsmittelführer unabhängig von ihrer Position auf der ausgelosten Warteliste ist aufgrund der abschließenden Aufzählung der zulässigen Aufnahmekriterien im Katalog des § 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 bis 6, Satz 3 APO-S I grundsätzlich ausgeschlossen (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17. August 2021 ‑ 19 B 1325/21 ‑, juris, Rn. 4). Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt. Gründe: Die Beschwerde der Antragstellerin ist gemäß § 146 Abs. 1 und 4 VwGO zulässig, aber unbegründet. Der Senat prüft nach § 146 Abs. 4 Sätze 1 und 6 VwGO nur die fristgerecht dargelegten Gründe. Diese rechtfertigen es nicht, den angefochtenen Beschluss zu ändern und den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO vorläufig zu verpflichten, die Antragstellerin in die Klasse 5 des städtischen B. -Gymnasiums L. aufzunehmen, hilfsweise über ihren Aufnahmeantrag unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden. Mit ihrer Beschwerde verfolgt die Antragstellerin ihre schon erstinstanzlich erhobenen Einwände weiter, die Beigeladene habe die Aufnahmekapazität des in der Sekundarstufe I vierzügigen B. -Gymnasiums erhöhen müssen, indem sie dessen Zügigkeit erweitern, zumindest aber zum Schuljahr 2023/2024 eine weitere (fünfte) Eingangsklasse als Mehrklasse habe bilden müssen (I.), weder die Schulleiterin noch der stellvertretende Schulleiter hätten das Aufnahmeverfahren vollständig und eigenständig durchgeführt (II.), hinsichtlich der von der Schulleiterin vorgenommenen Schülerzahlbegrenzung nach § 46 Abs. 4 Satz 1 SchulG NRW auf 27 Schülerplätze pro Parallelklasse fehlten sowohl die tatbestandlichen Voraussetzungen als auch eine Ermessensentscheidung (III.), weiter habe die Schulleiterin sie, die Antragstellerin, als Härtefall berücksichtigen müssen (IV.), der „Lostopf“ sei durch die Besetzung von Zwillingen auf einem Los „falsch gemischt“ gewesen (V.), und schließlich habe die Schulleiterin die nachträglich frei gewordenen und anderweitig nicht vergebenen Plätze vorrangig an die Rechtsmittelführer vergeben müssen (VI.). Diese Rügen der Antragstellerin bleiben erfolglos. I. Das gilt zunächst für ihre Rüge unter Nr. 7 ihrer Beschwerdebegründung, mit welcher sie ihren erstinstanzlichen Einwand weiterverfolgt, die Beigeladene habe ihr Organisationsermessen fehlerhaft ausgeübt, indem sie weder die Zügigkeit des B. -Gymnasiums erhöht noch zum Schuljahr 2023/2024 eine weitere (fünfte) Eingangsklasse als Mehrklasse gebildet habe. 1. Diese Rüge ist nur verfahrensrechtlich insoweit berechtigt, als die Antragstellerin eine unterlassene Beiladung der Schulträgerin rügt. Deren Beiladung war nach § 65 Abs. 1 VwGO schon erstinstanzlich angezeigt. Die vorstehend bezeichnete Sachrüge (fehlerhafte Ausübung des Organisationsermessens) hatte die Antragstellerin sogleich mit ihrem Eilantrag erhoben (Nr. 6 ihrer Antragsbegründung vom 5. Mai 2023). Sie berührt im Sinn des § 65 Abs. 1 VwGO die rechtlichen Interessen der Schulträgerin. Die beiden als unterlassen gerügten Maßnahmen fallen in ihren Kompetenzbereich (§ 81 Abs. 2 Satz 2, Abs. 4 Satz 1 SchulG NRW), der insgesamt ihre Verantwortung für die äußere Organisation des örtlichen Schulwesens umfasst (herkömmlich als äußere Schulangelegenheiten bezeichnet, heute in § 79 SchulG NRW aufgezählt). Ähnlich die Formulierung des Verordnungsgebers in § 6 Abs. 7 Satz 4 VO 2022 zu § 93 Abs. 2 SchulG NRW, an dessen Vorgängerbestimmungen anknüpfend OVG NRW, Urteil vom 21. Februar 2013 ‑ 19 A 160/12 u. a. ‑, NWVBl. 2013, 448, juris, Rn. 54 ff.; Beschluss vom 30. November 2016 ‑ 19 B 1066/16 ‑, NWVBl. 2017, 122, juris, Rn. 22; VG Düsseldorf, Beschluss vom 2. August 2021 ‑ 18 L 1384/21 ‑, juris, Rn. 11. Sie gehören zu denjenigen schulorganisatorischen Maßnahmen, welche der Schulträger als nach § 59 Abs. 11 Satz 2 SchulG NRW verbindlichen Rahmen im Sinn des § 46 Abs. 1 Satz 1 SchulG NRW „hierfür“, d. h. für die Schulaufnahmeentscheidungen der Schulleiter in seinem Gebiet festlegt. Ist Streitgegenstand eines gerichtlichen Schulaufnahmeverfahrens der geltend gemachte Aufnahmeanspruch und stehen diesem im konkreten Fall nicht nur die Ablehnungsentscheidung des Schulleiters, sondern auch Rahmenfestlegungen des Schulträgers im Sinn des § 46 Abs. 1 Satz 1 SchulG NRW entgegen, so ist auch deren Rechtmäßigkeit entscheidungserheblich, es sei denn es kann darauf nach den Umständen des Einzelfalls unter keinem denkbaren Gesichtspunkt ankommen. OVG NRW, Beschlüsse vom 17. März 2022 ‑ 19 B 56/22 ‑, juris, Rn. 8, und vom 30. November 2016, a. a. O., Rn. 27. Maßgeblicher Gesichtspunkt für die Ausübung des Beiladungsermessens nach § 65 Abs. 1 VwGO ist hier vor allem der „seit Jahren, wenn nicht gar Jahrzehnten bekannte und nicht behobene, eklatante Schulplatzmangel, insbesondere bei den Gymnasien und den Gesamtschulen in der Stadt L. “, welchen die damalige Schulministerin im März 2022 für die Gymnasien bezifferte („Ohne Erweiterungsmaßnahmen fehlen dort aktuell 500 Schulplätze.“). Landtag NRW, Ausschuss für Schule und Bildung, Ausschussprotokoll APr 17/1773 vom 30. März 2022, S. 25 ff. Auf diesen auch in 2023 fortbestehenden Schulplatzmangel hatte der Antragsgegner erstinstanzlich selbst hingewiesen (Antragserwiderung vom 8. Mai 2023, S. 5: „Dass wegen des großen Anmeldeüberhangs an den Gymnasien der Stadt L. ein Mangel an Plätzen herrscht, ...“). Er legt eine gerichtliche Überprüfung auch der seitdem getroffenen schulorganisatorischen Maßnahmen der Schulträgerin nahe, soweit sich diese im konkret zu entscheidenden Einzelfall auf die Aufnahmekapazität der einzelnen Schule unmittelbar ausgewirkt haben können, auf die sich der Aufnahmeantrag des Antragstellers bezieht. Zu Unrecht hat das Verwaltungsgericht offengelassen, ob und inwieweit die Organisationsentscheidung des Schulträgers über die Zahl der Eingangsklassen der gerichtlichen Überprüfung unterliegt. In der Senatsrechtsprechung ist seit langem geklärt, dass die Garantie des effektiven Rechtsschutzes aus Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG eine solche Überprüfung auch in einem gerichtlichen Schulaufnahmeverfahren des Eilrechtsschutzes gebietet. OVG NRW, Beschluss vom 30. November 2016, a. a. O., Rn. 27. 2. Vorliegend hat die Beigeladene mit ihren Entscheidungen, die jahrgangsübergreifende Zügigkeit des B. -Gymnasiums auch zum Schuljahr 2023/2024 nach § 81 Abs. 2 Satz 1 SchulG NRW unverändert zu lassen (a) und auch im Weg einer vorübergehenden schuljahresbezogenen Mehrklassenbildung nach § 81 Abs. 4 Satz 1 SchulG NRW keine weitere (fünfte) Eingangsklasse zu bilden (b), ihr Organisationsermessen nach diesen Vorschriften fehlerfrei ausgeübt. a) Die Beigeladene hat ermessensfehlerfrei von einer nachträglichen Erhöhung der jahrgangsübergreifenden Zügigkeit des B. -Gymnasiums nach § 81 Abs. 2 Satz 1 SchulG NRW abgesehen. Sie hat diese Entscheidung maßgeblich auf die Erwägung gestützt, dass sie mit Zügigkeitserweiterungen zum Schuljahr 2023/2024 in der Sekundarstufe I an vier anderen städtischen Gymnasien das Angebot an städtischen Gymnasialplätzen auf 3.870 Plätze erhöht habe, so dass „allen 3.795 Kindern, die sich in zwei Anmelderunden an einem städtischen Gymnasium angemeldet hatten, … der Besuch eines Gymnasiums ermöglicht werden“ konnte (Schriftsatz der Beigeladenen vom 13. Juli 2023). Ob diese Erwägung stadtweit tragfähig ist, kann hier offenbleiben. Festzustellen ist insoweit lediglich, dass die Beigeladene kaum von einem auskömmlichen Angebot an Gymnasialplätzen sprechen kann, wenn für die 3.909 Erstanmeldungen an den städtischen Gymnasien nur 3.870 Plätze zur Verfügung standen, und die Beigeladene stattdessen in ihren Stellungnahmen gegenüber dem Senat auf die 3.795 Anmeldungen abstellt, die nach der zweiten Anmelderunde noch übrig blieben, also bei ihrer Gymnasialplatzbilanz diejenigen Eltern unberücksichtigt lässt, die sich nach Ablehnung ihres Erstantrags für ihr Kind für eine andere Schule als ein städtisches Gymnasium in L. entschieden haben. Denn jedenfalls drängt sich für das B. -Gymnasium keine Zügigkeitserweiterung auf. Die Beibehaltung der Vierzügigkeit dieses Gymnasiums in der Sekundarstufe I steht im Einklang mit dem Schulentwicklungsplan 2020, dessen Fortschreibung der Rat der Stadt am 18. Juni 2020 beschlossen hat (Ratsinformationssystem, Vorlagen-Nr. 0418/2020 vom 9. März 2020, Anlage 4, weiterführende Schulen, S. 4). Die genannten Zügigkeitserweiterungen an vier anderen städtischen Gymnasien beruhen zudem auf den Ergebnissen der von der Oberbürgermeisterin unter dem 18. Mai 2022 eingesetzten „Task Force Schulplätze 2023/24“. Diese hat die Standorte aller 33 städtischen Gymnasien auf Nachverdichtungspotentiale überprüft und für acht Gymnasien bauliche Erweiterungsmöglichkeiten durch Containeraufstellungen und/oder Anmietungen festgestellt, unter anderem für diejenigen vier Gymnasien, deren Zügigkeit die Beigeladene zum Schuljahr 2023/2024 in der Sekundarstufe I erweitert hat (Ratsinformationssystem, Vorlagen-Nr. 2914/2022 vom 6. Oktober 2022, S. 5; Beiakte_003, S. 107), nicht aber für das B. -Gymnasium. Für diesen Gymnasialstandort hat die Task Force vielmehr festgestellt, dass ‑ insbesondere angesichts der Größe sowie Lage des Schulgeländes am Ende einer Sackgasse und begrenzt durch die Autobahn, Wohngebäude und die Q. -Grundschule ‑ „kein Flächenpotential zur NV“ (Nachverdichtung) besteht. b) Auch mit ihrer Entscheidung, am B. -Gymnasium zum Schuljahr 2023/2024 keine weitere (fünfte) Eingangsklasse im Weg einer vorübergehenden schuljahresbezogenen Mehrklassenbildung nach § 81 Abs. 4 Satz 1 SchulG NRW einzurichten, hat die Beigeladene ihr Organisationsermessen als Schulträgerin fehlerfrei ausgeübt. Sie hat diese Entscheidung unter anderem auf die zutreffende Erwägung gestützt, dass dieses Gymnasium bereits in den Schuljahren 2019/2020 und 2021/2022 Mehrklassen gebildet hat und dadurch nach der Inbetriebnahme seines Erweiterungsgebäudes im Jahr 2019 erneut ein Fehlbedarf von einem Unterrichtsraum, einem naturwissenschaftlichen Fachraum und einer Sporteinheit entstanden ist (Beiakte_003, S. 127). II. Zu Unrecht rügt die Antragstellerin unter Nr. 3 ihrer Beschwerdebegründung sinngemäß weiter, die durch § 46 Abs. 1 Satz 1 SchulG NRW vorgegebene Zuständigkeit für die Entscheidung über die Schulaufnahme sei verletzt, weil weder die Schulleiterin noch der stellvertretende Schulleiter das Aufnahmeverfahren „vollständig und eigenständig durchgeführt“ hätten, „sondern der Erprobungsstufenkoordinator.“ Mit dieser Rüge unterstellt die Antragstellerin zunächst in rechtlicher Hinsicht unzutreffend, § 46 Abs. 1 Satz 1 SchulG NRW fordere eine vollständige und eigenständige Durchführung des gesamten Schulaufnahmeverfahrens durch den Schulleiter. Die Vorschrift weist vielmehr die Entscheidungszuständigkeit über die Schulaufnahme dem Schulleiter als einzelnem Amtsträger zu, ohne auszuschließen, dass er sich bei einzelnen Verfahrensschritten der Unterstützung beamten- und/oder dienstrechtlich weisungsabhängiger anderer Lehrkräfte bedient. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 26. August 2021 ‑ 19 B 1000/20 ‑, juris, Rn. 10, vom 10. August 2021 ‑ 19 B 1168/21 ‑, juris, Rn. 10, vom 7. August 2020 ‑ 19 B 988/20 ‑, juris, Rn. 3 ff., und vom 27. Juli 2020 ‑ 19 B 938/20 ‑, juris, Rn. 5; VG Köln, Beschluss vom 19. Juni 2020 ‑ 10 L 819/20 ‑, juris, Rn. 28. Insbesondere bei der Durchführung eines Losverfahrens nach § 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 6 APO-S I können die Anwesenheit und die Mitwirkung Dritter in besonderer Weise der Transparenz und Nachvollziehbarkeit des Aufnahmeverfahrens dienen, solange ihre Tätigkeit über Beratung, Unterstützung und Kontrolle des Verfahrensablaufs und der Entscheidung des Schulleiters nicht hinausgeht. Auch wenn diese Personen ein Protokoll des Aufnahmeverfahrens mitunterzeichnen, rechtfertigt dies keine Annahme, sie hätten als Entscheidungsträger an der Schulaufnahme mitgewirkt. VG Köln, Beschlüsse vom 16. Juni 2023 ‑ 10 L 1066/23 ‑, juris, Rn. 44, vom 18. Juli 2022 ‑ 10 L 1038/22 ‑, juris, Rn. 37, und vom 19. Juni 2020, a. a. O., Rn. 30; zum früheren Recht Bülter, Das Aufnahmeverfahren gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 ASchO auf der Grundlage der Rechtsprechung des OVG NRW, NWVBl. 2003, 449. Nach diesen Maßstäben hat hier die Schulleiterin als einzelne Amtsträgerin alle wesentlichen Einzelentscheidungen der Aufnahme in die Klasse 5 des B. -Gymnasiums zum Schuljahr 2023/2024 selbst getroffen. Sie hat im Rechtssinn nach außen entschieden, die Schülerzahl nach § 46 Abs. 4 Satz 1 SchulG NRW von 29 auf 27 pro Parallelklasse zu begrenzen, auch wenn dieser Ermessensentscheidung eine behördeninterne Weisung des staatlichen Schulamts für die Stadt L. als Schulaufsichtsbehörde im Sinn des § 88 SchulG NRW zugrunde liegt, das in der Inklusionsrunde am 24. August 2022 eine entsprechende Schülerzahlbegrenzung beschlossen hatte (TOP 4 des Protokolls). Vgl. dazu OVG NRW, Beschlüsse vom 26. August 2021, a. a. O., Rn. 10, und vom 10. August 2021, a. a. O., Rn. 12; im Ergebnis ähnlich VG Köln, Beschluss vom 23. Juni 2021 ‑ 10 L 829/21 ‑, juris, Rn. 35 ff. Die Schulleiterin hat weiter nach § 1 Abs. 2 Satz 1 APO-S I über die Berücksichtigung der beiden Härtefälle entschieden (Nr. 9 des Protokolls vom 13. Februar 2023: „… hat Frau T. auch diesem Gesuch stattgegeben“). Auf sie geht ferner die im November 2022 öffentlich angekündigte und im Februar 2023 umgesetzte Einzelentscheidung zurück, bei einem Anmeldeüberhang die Aufnahmekriterien „Geschwisterkinder“ und „Losverfahren“ in dieser Reihenfolge heranzuziehen (§ 1 Abs. 2 Satz 2 Nrn. 1 und 6 APO-S I). Diese Einzelentscheidungen hat sie schließlich auch selbst und allein nach außen rechtsverbindlich gemacht, indem sie am 15. Februar 2023, dem Tag ihrer Wiederaufnahme des Dienstes nach zweitägiger krankheitsbedingter Abwesenheit, die stattgebenden und ablehnenden Bescheide unterzeichnet und herausgegeben hat. Auch das Losverfahren am 13. Februar 2023 hat im Sinn des § 46 Abs. 1 Satz 1 SchulG NRW „der Schulleiter“ durchgeführt, nämlich der stellvertretende Schulleiter, Studiendirektor S. , der wegen der krankheitsbedingten Verhinderung der Schulleiterin an diesem Tag als ständiger Vertreter deren Leitungsaufgabe wahrnahm (§ 60 Abs. 2 Satz 1 SchulG NRW, § 32 Abs. 1 ADO). Er hat die beiden Protokolle vom 13. Februar 2023 unterzeichnet. Nach deren Inhalt hat er „das Losverfahren durchgeführt“ (Nr. 10 des Protokolls „Aufnahmeverfahren für die Jahrgangsstufe 5 im Schuljahr 2023/24“). Unter diesen Umständen entbehrt die Rechtsauffassung der Antragstellerin jeder Grundlage, der Erprobungsstufenkoordinator habe „das Auswahlverfahren vollständig und eigenständig durchgeführt“. Der Erprobungsstufenkoordinator, Studiendirektor U. , ist nach Aktenlage vielmehr lediglich am 13. Februar 2023 bei der Durchführung des Losverfahrens durch den stellvertretenden Schulleiter, Studiendirektor S. , anwesend gewesen („im Beisein“, ebenso wie ein Elternvertreter und die Schülersprecherin) und hat beide Protokolle mitunterzeichnet. Aus keinem der beiden Protokolle ergibt sich ein konkreter Anhaltspunkt dafür, dass er eine der genannten Einzelentscheidungen getroffen oder mehr als nur beratend beeinflusst hat. Aus den beiden Protokollen ergeben sich auch keine Anhaltspunkte dafür, dass eine der anderen anwesenden Personen anstelle des stellvertretenden Schulleiters als ständigen Stellvertreters der verhinderten Schulleiterin nach § 60 Abs. 2 Satz 1 SchulG NRW das Losverfahren durchgeführt oder daran auch nur maßgeblich mitgewirkt hat. Rechtlich maßgeblich ist dabei, wer die korrekte Durchführung der Auslosung überwacht hat, also zum Beispiel, dass äußerlich gleichartige Namenszettel verdeckt mit grundsätzlich nur einem Namen beschriftet werden, sämtliche Namenszettel in den „Lostopf“ gelangen und eine anwesende Person die Ergebnisse der Ziehung nachvollziehbar dokumentiert. Dies setzt die kontinuierliche Anwesenheit des stellvertretenden Schulleiters während des gesamten Losverfahrens voraus, die ausweislich beider Protokolle gewährleistet war. Unerheblich ist hingegen, ob der stellvertretende Schulleiter eigenhändig sämtliche Namenszettel aus dem „Lostopf“ gezogen hat (ausweislich des Protokolls „Auswahlverfahren zur Bildung des 5er Jahrgangs für das Schuljahr 2023/2024“ haben der Elternpflegschaftsvorsitzende und der stellvertretende Schulleiter die Zettel „nacheinander aus einem Lostopf“ gezogen). Zu Unrecht wirft die Antragstellerin dem Verwaltungsgericht vor, es „verkenn[e]“, dass keine krankheitsbedingte Verhinderung der Schulleiterin bei der Durchführung des Losverfahrens am 13. Februar 2023 vorgelegen habe. Hierzu hat das Verwaltungsgericht auf S. 12 seines Beschlusses das Notwendige gesagt. Die dagegen in der Beschwerdebegründung ins Blaue hinein aufgestellte Unterstellung der Antragstellerin, die Schulleiterin sei nicht beim Arzt gewesen („was nicht der Fall ist weil, kein ärztliches Attest vorgelegt wurde“), ist wegen der Grenze von drei Arbeitstagen in § 15 Abs. 2 ADO ersichtlich aus der Luft gegriffen. III. Die Rügen der Antragstellerin betreffend die Schülerzahlbegrenzung nach § 46 Abs. 4 Satz 1 SchulG NRW verhelfen ihrer Beschwerde bereits deshalb nicht zum Erfolg, weil die insoweit geltend gemachten Rechtsfehler ohne Auswirkung auf die die Antragstellerin betreffende Ablehnungsentscheidung der Schulleiterin geblieben sind. Die Schulleiterin musste den Aufnahmeantrag der Antragstellerin trotz Vorliegens zumindest des gerügten tatbestandlichen Fehlers ablehnen, weil die Antragstellerin im Losverfahren den Platz 42 der Warteliste erreicht hat, die Schulleiterin wegen dieses Fehlers aber nur 13 weitere Schüler aufnehmen muss. Sie muss acht weitere Schüler aufnehmen, weil ihre Entscheidung, die Schülerzahl je Klasse nach § 46 Abs. 4 Satz 1 SchulG NRW auf 27 zu begrenzen (Aufnahmekapazität statt 116 nur 108 Plätze), rechtswidrig ist. Denn sie hat ausweislich des Schriftsatzes der Bezirksregierung vom 20. Juli 2023 in dem ebenfalls das B. -Gymnasium betreffenden und vom selben Prozessbevollmächtigten vertretenen Parallelverfahren 19 B 608/23 nur sieben statt der nach Nr. 2 dieser Vorschrift erforderlichen acht Inklusionsschüler aufgenommen (rechnerisch pro Parallelklasse mindestens zwei Inklusionsschüler, wegen der Vierzügigkeit also acht Inklusionsschüler). Weitere fünf Schüler, also insgesamt 13 weitere Schüler muss sie aufnehmen, weil sie 12 Inklusionsschüler auf die verbleibende allgemeine Aufnahmekapazität angerechnet, tatsächlich aber nur sieben Inklusionsschüler aufgenommen hat. IV. Der Antragsgegner hat die erstmals mit der anwaltlichen Widerspruchsbegründung vom 30. März 2023 erhobene Rüge der Antragstellerin ermessensfehlerfrei zurückgewiesen, die Schulleiterin müsse sie nach § 1 Abs. 2 Satz 1 APO-S I bevorzugt als Härtefall berücksichtigen. Als Härtegrund macht sie geltend, ihre 16-jährige Schwester M. leide unter einer genetischen Lungenerkrankung (Rett-Syndrom) mit schwerer Behinderung, so dass bei ihr jederzeit die Gefahr von Komplikationen mit erforderlicher intensivmedizinischer Notfallversorgung und Anwesenheit eines Elternteils im Krankenhaus drohe. Aus beigefügten Bescheinigungen ergibt sich, dass die Schwester seit März 2021 in einer gemeinnützigen Wohneinrichtung für Kinder und Jugendliche in einer benachbarten Stadt untergebracht ist. Die Entscheidung, darin keinen Härtefall zu sehen, hat der Antragsgegner in seinen beiden Schriftsätzen vom 8. und 15. Mai 2023 sinngemäß mit der Erwägung begründet, diejenigen Nachbarfamilien, auf deren Hilfe die Antragstellerin in einem solchen Notfall zurückgreifen solle, könnten sie gleichermaßen auch dann unterstützen, wenn sie das mit dem Bus in 18 Minuten ohne Umstieg erreichbare Gymnasium V. besuche. Diese Erwägung hat das Verwaltungsgericht zutreffend als ermessensfehlerfrei eingestuft (S. 14 des Beschlusses). Insbesondere durfte der Antragsgegner den angeführten, objektiv seit Jahren vorliegenden und nunmehr nachträglich als Härte geltend gemachten Gründen auch deshalb geringeres Gewicht beimessen als denjenigen in den beiden von der Schulleiterin anerkannten Härtefällen, weil diese Gründe auch den Eltern der Antragstellerin selbst keine Veranlassung gegeben haben, sie sogleich mit der Anmeldung ihrer Tochter und unabhängig von der anwaltlichen Beratung geltend zu machen. Mit der danach zutreffenden Würdigung des Verwaltungsgerichts setzt sich die Antragstellerin in ihrer Beschwerdebegründung nicht auseinander, sondern beschränkt sich darauf, ihren erstinstanzlichen Vortrag beinahe wörtlich zu wiederholen und die gleichen Atteste und Bescheinigungen zur Erkrankung ihrer Schwester sowie zu ihrer eigenen emotionalen und psychischen Situation erneut vorzulegen. V. Erfolglos bleibt weiter die Rüge der Antragstellerin, „dass der Lostopf zahlenmäßig falsch gemischt war, weil Zwillinge auf ein Los gesetzt wurden“, in zwei Fällen habe die Schulleiterin jeweils zwei Zwillingsgeschwister über jeweils ein Los aufgenommen. Sie habe ein Zwillingskind unmittelbar über das Aufnahmekriterium „Geschwisterkinder“ nach § 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 APO-S I aufnehmen müssen, wenn zuvor das andere Zwillingskind im Losverfahren nach § 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 6 APO-S I gezogen worden sei. Dem Erfolg auch dieser Rüge steht entgegen, dass dem gerügten Fehler die Kausalität für das Entscheidungsergebnis fehlt. Er hätte keine Auswirkung auf die die Antragstellerin betreffende Ablehnungsentscheidung der Schulleiterin gehabt, weil jene, wie oben bereits erwähnt, im Losverfahren den Platz 42 der Warteliste erreicht hat. Entgegen dem Einwand der Antragstellerin lässt sich im vorliegenden Verfahren wegen dieses Losergebnisses auch ohne Weiteres feststellen, dass die Schulleiterin die Antragstellerin auch dann hätte ablehnen müssen, wenn die beiden Zwillingspaare jeweils eigenen Losen zugeordnet worden wären. Zu Unrecht vertritt die Antragstellerin in ihrer Beschwerdebegründung die Rechtsauffassung, jede zahlenmäßig fehlerhafte Zusammensetzung der „Lostöpfe“ führe zwingend zu einem beachtlichen Fehler, und beruft sich hierfür auf die Rechtsprechung der Vorinstanz. VG Köln, Beschluss vom 19. Juni 2020, a. a. O., Rn. 48. Diese Rechtsauffassung steht mit der Rechtsprechung des Senats und der erstinstanzlichen Verwaltungsgerichte, auch der aktuellen Rechtsprechung der Vorinstanz, nur teilweise insoweit im Einklang, als danach die Kausalität eines Fehlers im Losverfahren davon abhängt, ob er die Loschance des Antragstellers verschlechtert hat, ebenso wie sie auch bei den anderen Aufnahmekriterien davon abhängt, ob er dessen Aufnahmechance verschlechtert hat. OVG NRW, Urteil vom 23. Januar 2019 ‑ 19 A 2303/17 ‑, NVwZ-RR 2019, 822, juris, Rn. 83 (Leistungsheterogenität), Beschlüsse vom 27. Juli 2020, a. a. O., Rn. 17 (Leistungsheterogenität), und vom 30. November 2016, a. a. O., Rn. 42; VG Köln, Beschluss vom 13. Juni 2023 ‑ 10 L 488/23 ‑, juris, Rn. 7; VG Aachen, Beschluss vom 19. August 2022 ‑ 9 L 522/22 ‑, juris, Rn. 68 (Losverfahren); VG Düsseldorf, Beschluss vom 6. August 2020 ‑ 18 L 1264/20 ‑, juris, Rn. 33 (Losverfahren); VG Münster, Beschluss vom 28. Juli 2021 ‑ 1 L 382/21 ‑, juris, Rn. 11 (Schulwege). Im Übrigen ist es regelmäßig ermessensfehlerfrei, Zwillinge im Losverfahren nach § 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 6 APO-S I einem gemeinsamen Los zuzuordnen, sofern der Schulleiter, wie hier, auch für alle anderen angemeldeten Kinder das Aufnahmekriterium „Geschwisterkinder“ nach § 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 APO-S I heranzieht. In der Sache handelt es sich bei der Zuweisung nur eines Loses an ein solches Geschwisterpaar um eine kombinierte Heranziehung der Aufnahmekriterien „Geschwisterkinder“ und „Losverfahren“. Sie ist vom Ermessensspielraum des Schulleiters nach § 1 Abs. 2 Satz 2 APO-S I gedeckt, weil die Zwillinge mit derselben Loschance am Losverfahren teilnehmen wie alle anderen teilnehmenden Kinder. Das gewählte Verfahren führt dazu, dass Zwillingsgeschwister stets gemeinsam aufgenommen werden, aber die Aufnahmewahrscheinlichkeit weder größer noch kleiner ist als bei den anderen Kindern im Losverfahren. Ebenfalls zulässig wäre es, jedem Zwilling ein eigenes Los zuzuweisen und nach Ziehung eines Zwillings den anderen Zwilling als Geschwisterkind aufzunehmen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 10. August 2021, a. a. O., Rn. 16; siehe auch Sächs. OVG, Beschluss vom 8. Februar 2016 - 2 B 301/15 -, NVwZ-RR 2016, 462, juris, Rn. 20; VG Dresden, Beschluss vom 2. Juli 2019 ‑ 5 L 475/19 ‑, juris, Rn. 15. In der zuletzt genannten Variante ist die Aufnahmewahrscheinlichkeit größer als bei den anderen Kindern im Losverfahren, aber kleiner als bei Kindern mit älteren Geschwistern, die der Schulleiter unabhängig vom Losverfahren aufnimmt. Beide Varianten sind gleichermaßen ermessensfehlerfrei und von § 1 Abs. 2 Satz 2 APO-S I gedeckt. VI. Unzutreffend ist schließlich die unter Nr. 6 ihrer Beschwerdebegründung formulierte Rechtsauffassung der Antragstellerin, die „frei gewordenen Plätze“ hätten „an die Rechtsmittelführer … verteilt werden müssen und nicht über die Warteliste.“ Mit dieser Rüge nimmt die Antragstellerin sinngemäß Bezug auf die zwölf Plätze für Inklusionsschüler, welche die Schulleiterin auf die allgemeine Aufnahmekapazität angerechnet hat, obwohl sie lediglich sieben Inklusionsschüler aufgenommen hat und daher zur Aufnahme weiterer Schüler ohne sonderpädagogischen Unterstützungsbedarf verpflichtet ist (s. oben unter III.). Der Sache nach begehrt die Antragstellerin mit dieser Rüge eine Verteilung dieser Plätze unabhängig von der Warteliste, welche die Schulleiterin ebenfalls unter Heranziehung des Aufnahmekriteriums „Losverfahren“ nach § 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 6 APO-S I gebildet und auf der die Antragstellerin, wie erwähnt, Platz Nr. 42 erreicht hat. Eine Aufnahme der Rechtsmittelführer unabhängig von ihrer Position auf der ausgelosten Warteliste ist aufgrund der abschließenden Aufzählung der zulässigen Aufnahmekriterien im Katalog des § 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 bis 6, Satz 3 APO-S I grundsätzlich ausgeschlossen. Zum abschließenden Charakter der beiden Kataloge der Aufnahmekriterien in der APO-S I und in der AO-GS OVG NRW, Urteile vom 23. Januar 2019, a. a. O., Rn. 40, und vom 21. Februar 2013, a. a. O., Rn. 117; Beschlüsse vom 17. August 2021 ‑ 19 B 1325/21 ‑, juris, Rn. 4, vom 14. Juni 2021 ‑ 19 B 584/21 ‑, juris, Rn. 8, vom 17. August 2016 ‑ 19 B 826/16 ‑, juris, Rn. 7, und vom 26. Juli 2011 - 19 B 849/11 -, NWVBl. 2012, 32, juris, Rn. 7; Fritsche, Aufnahmeverfahren an weiterführenden Schulen, SchVw NRW 2019, 108 (109: „kein Aufnahmekriteriumerfindungsrecht“). Dabei kann vorliegend dahinstehen, ob es im Einzelfall Gründe geben kann, die eine solche Aufnahme unabhängig von der Position auf der ausgelosten Warteliste ausnahmsweise rechtfertigen können. Es ist grundsätzlich ermessensfehlerfrei ‑ sowohl bei nachträglich „frei gewordenen“ Plätzen als auch bei „nie vergebenen“ Plätzen ‑ die Plätze nach der Warteliste zu vergeben, die der Schulleiter in rechtsfehlerfreier Weise nach dem Aufnahmekriterium „Losverfahren“ gemäß § 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 6 APO-S I gebildet hat. Siehe auch OVG NRW, Beschluss vom 16. August 2021 - 19 B 1256/21 -, juris, Rn. 3 ff. Eine inhaltliche Begründung für ihre abweichende Auffassung hat die Antragstellerin nicht genannt, sondern lediglich (zutreffend) darauf verwiesen, dass der zitierte Beschluss des Senats vom 16. August 2021 eine andere Fallgestaltung betraf, nämlich ein nachträgliches Losverfahren zur Nachbesetzung zweier freigewordener Schulplätze. Die darüber hinaus gehende Rüge der Antragstellerin, dass bei rechtsfehlerhaft unbesetzt gebliebenen Plätzen der Rechtsmittelführer vorrangig zu berücksichtigen ist, der diesen Fehler gerügt hat, ist ebenfalls unbegründet. Denn es ist auch in diesem Fall jedenfalls ermessensfehlerfrei, die freien Plätze anhand der nach den Aufnahmekriterien des § 1 Abs. 2 Satz 2 APO-S I gebildeten Warteliste zu vergeben. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, § 162 Abs. 3 VwGO. Der Senat hat die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aus Billigkeit für nicht erstattungsfähig erklärt. Sie hat sich keinem Kostenrisiko ausgesetzt, weil sie keinen Antrag gestellt hat (§ 154 Abs. 3 VwGO). Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1 und 2, § 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG. Die Bedeutung der Schulaufnahme für die Antragstellerin, auf die es nach § 47, § 52 Abs. 1 GKG für die Streitwertfestsetzung ankommt, bestimmt der Senat in ständiger Ermessenspraxis in Anlehnung an Nr. 1.5 Satz 1 und Nr. 38.4 des Streitwertkatalogs 2013 (NWVBl. 2014, Sonderbeilage Januar, S. 11) im vorläufigen Rechtsschutzverfahren mit der Hälfte des Auffangwerts nach § 52 Abs. 2 GKG für jedes betroffene schulpflichtige Kind, also 2.500,00 Euro. OVG NRW, Beschlüsse vom 31. August 2022 ‑ 19 B 945/22 ‑, NVwZ-RR 2022, 941, juris, Rn. 16, vom 25. August 2022 ‑ 19 B 956/22 ‑, juris, Rn. 17, vom 17. März 2022, a. a. O., Rn. 10 jeweils m. w. N., vom 27. Mai 2021 ‑ 19 E 428/21 ‑, NVwZ-RR 2021, 696, juris, Rn. 5, und vom 30. November 2016, a. a. O., Rn. 47. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 66 Abs. 3 Satz 3, § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).