Beschluss
18 L 1796/24
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGD:2024:0817.18L1796.24.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 2.500,- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 2.500,- Euro festgesetzt. Gründe: Der Antrag mit dem sinngemäßen Begehren der Antragsteller, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung gemäß § 123 VwGO zu verpflichten, ihre Tochter D. N. vorläufig, bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache, zum Schuljahr 2024/2025 in die 5. Jahrgangsstufe der U. – Gymnasium der Stadt W. – aufzunehmen, hat keinen Erfolg. Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO ist eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Die Notwendigkeit der einstweiligen Sicherung (Anordnungsgrund) und der geltend gemachte materielle Anspruch (Anordnungsanspruch) sind in diesem Fall von den Antragstellern glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO). Die Antragsteller haben einen Anordnungsanspruch auf vorläufige Aufnahme ihrer Tochter D. in die 5. Jahrgangsstufe der U. – Gymnasium der Stadt W. – nicht glaubhaft gemacht, und zwar sowohl in eine allgemeine Klasse als auch in eine Sportklasse. Dies gilt sowohl mit Blick auf die ausdrücklich begehrte vorläufige Aufnahme als auch für einen – gegebenenfalls hilfsweise geltend zu machenden – Anspruch auf vorläufige Durchführung eines erneuten Aufnahmeverfahrens, der bei etwaigen Fehlern betreffend die Durchführung der herangezogenen Kriterien (lediglich) in Betracht kommen dürfte. Vgl. etwa VG Düsseldorf, Beschlüsse vom 5. Juli 2023 - 18 L 1426/23 -, n.v., S. 2 des Beschlussabdrucks und vom 3. August 2022 - 18 L 1162/22 -, juris, Rn. 6. f.; dazu auch VG Köln, Beschluss vom 23. Juni 2021 - 10 L 829/21 -, juris, Rn. 24 ff. Denn Fehler des Aufnahmeverfahrens sind insgesamt sowohl hinsichtlich der Aufnahme in eine allgemeine Klasse der U. als auch hinsichtlich der Aufnahme in eine Sportklasse der U. nicht ersichtlich. Die Schulleiterin der U. – Gymnasium der Stadt W. (nachfolgend nur: Gymnasium) hat die Aufnahme der Tochter der Antragsteller vielmehr unter Zugrundelegung des im hiesigen Verfahren relevanten Prüfungsmaßstabes ermessensfehlerfrei abgelehnt. Gemäß § 46 Abs. 1 Satz 1 des Schulgesetzes NRW (SchulG NRW) entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter über die Aufnahme eines Schülers oder einer Schülerin innerhalb des vom Schulträger hierfür festgelegten Rahmens, insbesondere der Zahl der Parallelklassen pro Jahrgang. Gemäß § 46 Abs. 2 Satz 1 Var. 1 SchulG NRW kann die Aufnahme in eine Schule abgelehnt werden, wenn ihre Aufnahmekapazität erschöpft ist. Dies ist hier der Fall. Die Aufnahmekapazität des Gymnasiums ist in Bezug auf die allgemeinen Klassen mit der überkapazitären Aufnahme von (4 × 31 =) 124 Kindern erschöpft. In Bezug auf die beiden Sportklassen, für die die Antragsteller ihre Tochter D. zum Zeitpunkt der Durchführung des Anmeldeverfahrens sowohl für die Regel- als auch für die Sportklassen nicht angemeldet hatten, ist die Aufnahmekapazität mit 2 x 25 = 50 Kindern hingegen nicht erschöpft. Da die U. anerkannte NRW-Sportschule ist und als solche für die von ihr eingerichteten beiden Sportklassen gemäß § 45 Abs. 1 APO-S I ein eigenständiges Auswahlverfahren für diese Klassen durchführt, können die dort noch kapazitätsmäßig zur Verfügung stehenden 12 Plätze nicht von Bewerbern für das allgemeine Aufnahmeverfahren, zu dem die Antragsteller ihre Tochter zum Zeitpunkt der Auswahlentscheidung alleinig angemeldet hatten, belegt werden. Dies geschieht auch vor dem Hintergrund, dass in den Sportklassen bis einschließlich der Jahrgangsstufe 8 eine weitere Sportstunde erteilt wird und ein umfassendes freiwilliges Förderangebot durch Lehrkräfte der U. in drei Mittagspausen pro Schulwoche für die Sportklassenschüler der Klassen 5 bis 7 besteht. Auch die Unterrichtsgestaltung nimmt auf sportliche Wettkämpfe am Wochenende Rücksicht. Zudem ist ein Wechsel von einer Sportklasse in eine Regelklasse in der Sekundarstufe I nicht möglich. https://www.[...] . Die Kapazität einer Schule ergibt sich aus der Anzahl der Eingangsklassen (sog. Zügigkeit), vorliegend sechs, davon zwei Sportklassen, multipliziert mit der Klassengröße (Anzahl der Kinder pro Klasse), vorliegend 31 in den vier Regelklassen. Vier Eingangsklassen in den Regelklassen, für die die Antragsteller ihre Tochter D. im Schulaufnahmeverfahren angemeldet hatte, bilden auch den Rahmen, innerhalb dessen die Schulleiterin die Kinder aufzunehmen hatte. Bei der im vorliegenden Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung ist nicht ersichtlich, dass diese von der Stadt W. getroffene Organisationsentscheidung zu beanstanden ist. Auch die Antragsteller haben derartiges, etwa im Hinblick auf das hier auszuübende Ermessen im Rahmen der Schulentwicklungsplanung, bereits nicht geltend gemacht. Vor diesem Hintergrund kann offenbleiben, ob und inwieweit bei der gerichtlichen Überprüfung der Auswahlentscheidung der Schulleiterin eines Gymnasiums – zumal im Eilverfahren – auch die Organisationsentscheidung des Schulträgers über die Zahl der Eingangsklassen als Rahmenfestlegung zu überprüfen ist. Vgl. VG Düsseldorf, Beschluss vom 6. August 2021 - 18 L 1576/21 -, juris, Rn. 11 f. und Beschluss vom 2. August 2021 - 18 L 1384/21 -, juris, Rn. 13; hierauf bezugnehmend VG Köln, Beschluss vom 4. Juni 2024 - 10 L 793/24 -, juris, Rn. 10 f. sowie Beschluss vom 22. Mai 2024 - 10 L 664/24 -, juris, Rn. 13; für eine vollständige Überprüfung wohl OVG NRW, etwa Beschluss vom 28. Juli 2023 - 19 B 562/23 -, juris, Rn. 10. Ist die Zahl der Eingangsklassen für die allgemeinen Klassen (hier: vier) in dem Gymnasium in der Jahrgangsstufe 5 danach rechtsfehlerfrei festgelegt worden, hat die Schulleiterin für die Kapazitätsberechnung eine Klassengröße von 31 Kindern angesetzt. Nach § 93 Abs. 2 Nr. 3 SchulG NRW werden die Klassengrößen durch Rechtsverordnung bestimmt. Gemäß § 6 Abs. 5 Sätze 1 und 2 der Verordnung zur Ausführung des § 93 Abs. 2 SchulG (VO zu § 93 Abs. 2 SchulG NRW) in der im Zeitpunkt des Auswahlverfahrens (März 2024) geltenden Fassung (zuletzt geändert durch Verordnung vom 25. Mai 2023, GV. NRW. S. 298) beträgt der Klassenfrequenzrichtwert in der Sekundarstufe I des Gymnasiums 27 und gilt die Bandbreite 25 bis 29. Nach § 6 Abs. 5 Nr. 2 a) VO zu § 93 Abs. 2 SchulG NRW kann die Bandbreite ab vier Parallelklassen pro Jahrgang, soweit es im Einzelfall zur Klassenbildung erforderlich ist, an einem Gymnasium um eine Schülerin oder einen Schüler überschritten werden. Die sich daraus ergebende Obergrenze von 30 Plätzen pro Parallelklasse hat die Schulleiterin nicht nur zugrunde gelegt und ausgeschöpft, sondern mit der Aufnahme von 4 weiteren Kindern sogar überschritten. Dies hat sich jedoch nicht zum Nachteil der Tochter der Antragstelller ausgewirkt, sondern hat durch die Vergabe weiterer überkapazitär bestehender Plätze ihre Chance auf Aufnahme erhöht. Entgegen der Auffassung der Antragsteller folgt aus 45.2.1 Satz 2 der Verwaltungsvorschriften zu § 45 APO-S I, wonach auch für die Einrichtung der Sportklassen die Vorschriften zu den Klassengrößen der Verordnung zur Ausführung des § 93 Abs. 2 SchulG unberührt bleiben, nicht, dass diese zwingend mit der höchstmöglichen Kapazität, die aufgrund des eigenständigen Aufnahmeverfahrens für Sportklassen bei zwei Parallelklassen gemäß § 6 Abs. 5 Nr. 1 b) VO zu § 93 Abs. 2 SchulG NRW in der Regel höchstens 31 Kinder beträgt, besetzt werden müssen. Denn der Antragsgegner hat unwidersprochen vorgetragen, dass sich nur 50 Kinder für die Sportklassen an dem Gymnasium für das Schuljahr 2024/2025 angemeldet haben, und alle Bewerber den als Zugangsvoraussetzung nach § 45 Abs. 1 APO-S I zu absolvierenden Sporttest bestanden haben, so dass mangels eines Anmeldeüberhangs bei zwei gebildeten Sportklassen, das Ausschöpfen der Kapazität nicht erforderlich war. Die Zahl von 25 Kindern pro Sportklasse liegt auch innerhalb der gemäß § 6 Abs. 5 Satz 1 und 2 VO zu § 93 Abs. 2 SchulG NRW bestehenden Bandbreite in der Sekundarstufe I von 25 bis 29. Zudem hat der Antragsgegner plausibel dargestellt, aus welchen Gründen das Gymnasium davon abgesehen hat, die Sportklassen mit so vielen Kindern zu besetzen wie die Regelklassen und bei 50 erfolgreichen Bewerbern zwei Sportklassen gebildet hat, weil diese regelmäßig im Laufe des Bildungsganges wegen des angegliederten Badmintoninternats und aus anderen Sportarten hinzukommende Leistungssportler aufnehmen würden. Der danach bestehenden Aufnahmekapazität der Klasse 5 des Gymnasiums in den Regelklassen von 124 Kindern standen ausweislich der vorgelegten Anmeldeliste insgesamt 140 Bewerbungen für das allgemeine Aufnahmeverfahren gegenüber. Im Hinblick auf den Anmeldeüberhang musste die Schulleiterin ein Auswahlverfahren durchführen und die Aufnahme von 16 Kindern ablehnen. Den vorliegenden Unterlagen ist nach der im hiesigen Verfahren vorzunehmenden summarischen Prüfung nichts dafür zu entnehmen, dass sie das ihr bei der zu treffenden Aufnahmeentscheidung eingeräumte Auswahlermessen zulasten der Tochter der Antragsteller fehlerhaft ausgeübt hat (vgl. § 114 VwGO). Gemäß § 1 Abs. 2 APO-S I in der im Zeitpunkt des Auswahlverfahrens (März 2024) geltenden Fassung (zuletzt geändert durch Verordnung vom 11. November 2022, GV. NRW. S. 1010) gilt für den Fall, dass die Zahl der Anmeldungen die Aufnahmekapazität der Schule übersteigt, dass die Schulleiterin oder der Schulleiter bei der Entscheidung über die Aufnahme in die Schule Härtefälle berücksichtigt (Satz 1) und im Übrigen eines oder mehrere der folgenden Kriterien heranzieht: 1. Geschwisterkinder, 2. ausgewogenes Verhältnis von Mädchen und Jungen, 3. ausgewogenes Verhältnis von Schülerinnen und Schülern unterschiedlicher Herkunftssprache, 4. Schulwege, 5. Besuch einer Schule in der Nähe der zuletzt besuchten Grundschule, 6. Losverfahren (Satz 2). Zunächst ist die Entscheidung der Schulleiterin über die nach § 1 Abs. 2 Satz 1 APO-S I zu berücksichtigenden Härtefälle, die zu keiner vorrangigen Aufnahme eines angemeldeten Kindes als Härtefall führte, nicht zu beanstanden. Für das Vorliegen eines Härtefalls zugunsten der Tochter der Antragsteller ist insoweit nichts vorgetragen worden. Die Schulleiterin hat im Übrigen das Kriterium der Geschwisterkinder herangezogen und danach ein Losverfahren durchgeführt. Die Heranziehung und Anwendung dieser Kriterien durch die Schulleiterin lassen keine Verfahrensfehler erkennen. Es steht der Schulleiterin nach dem Wortlaut der Regelung in § 1 Abs. 2 Satz 2 APO-S I („Er oder sie zieht eines oder mehrere der folgenden Kriterien heran ...“) dabei frei, welche der dort genannten Auswahlkriterien sie heranzieht, wenn die Zahl der Anmeldungen die Aufnahmekapazität übersteigt. Die Schulleiterin ist nicht gehalten, ihre Entscheidung über die Heranziehung bzw. die Nichtheranziehung bestimmter Kriterien im Aufnahmeprotokoll näher zu begründen. Dass und welche Kriterien sie herangezogen hat, ergibt sich aus dem Protokoll über das Aufnahmeverfahren. Vgl. hierzu etwa VG Düsseldorf, Beschluss vom 6. August 2021 - 18 L 1576/21 -, juris, Rn. 24. Es ist vorliegend auch nichts dafür ersichtlich, dass eine andere Person als die Schulleiterin die maßgeblichen Aufnahmekriterien festgelegt hat. Dies ergibt sich insbesondere nicht bereits daraus, dass neben der Schulleiterin weitere Beteiligte in dem Protokoll des Aufnahmeverfahrens vom 5. März 2024 benannt werden. Dies belegt nach Auffassung des Gerichts allein, dass die weiteren Lehrkräfte an der Durchführung des Aufnahmeverfahrens beteiligt waren. Nicht aber lässt sich daraus der Schluss ziehen, dass auch die Entscheidungsbefugnis bei diesen Personen lag. Aus den Formulierungen des von der Schulleiterin unterzeichneten Ablehnungsbescheides bezüglich der Tochter der Antragsteller vom 9. April 2024 („…war ich gezwungen nach Berücksichtigung von Härtefällen eine Auswahl zu treffen“ sowie „ … habe ich innerhalb des vom Schulträger festgelegten allgemeinen Rahmens … über die Aufnahme an der Schule zu entscheiden“) geht hervor, dass die Entscheidungsbefugnis sowohl hinsichtlich der Auswahl der Aufnahmekriterien als auch hinsichtlich der Durchführung des Auswahlverfahrens bei der Schulleiterin selbst lag. Für die Durchführung des von der Schulleiterin bestimmten Aufnahmeverfahrens existieren keine gesetzlichen Vorgaben dahingehend, dass sie dieses allein vorzunehmen habe. Im Gegenteil deutet eine Beteiligung weiterer Lehrkräfte auf eine besondere Transparenz und Nachvollziehbarkeit des Aufnahmeverfahrens hin, welche nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 28. Juli 2023 - 19 B 562/23 -, juris, Rn. 16 ff. m.w.N., der sich das erkennende Gericht anschließt, sicherzustellen ist. Auch wenn andere Personen – wie hier die stellvertretende Schulleiterin und die Erprobungsstufenkoordinatorin – das Protokoll des Aufnahmeverfahrens mitunterzeichnen, rechtfertigt dies nicht die Annahme, sie hätten als Entscheidungsträger an der Schulaufnahme mitgewirkt. vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 28. Juli 2023 - 19 B 562/23 -, juris, Rn. 18 f. m.w.N., Ist danach von einer Auswahlentscheidung durch die Schulleiterin auszugehen, erweist sich zunächst die Anwendung des Kriteriums Geschwisterkinder als fehlerfrei. Ein Geschwisterkind im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 APO-S I ist ein angemeldetes Kind, dessen ein oder mehrere Geschwister im Zeitpunkt der Aufnahmeentscheidung der Schulleiterin bereits Schüler der Schule ist oder sind und voraussichtlich auch im Aufnahmeschuljahr weiterhin sein wird oder werden. Dieses Begriffsverständnis ergibt sich aus dem Sinn und Zweck des Aufnahmekriteriums „Geschwisterkinder“. Ihm liegt der Gedanke zugrunde, dass die Aufnahme von Geschwistern an ein und derselben Schule namentlich für berufstätige Eltern im Schulalltag typischerweise zu erheblichen Zeiteinsparungen und Erleichterungen führt. Insgesamt führt die Aufnahme von Geschwisterkindern auch zu einer Erleichterung und Intensivierung der persönlichen Kontakte der Eltern zur Schule. Das fördert das in § 2 Abs. 3 Satz 2 SchulG NRW vorgeschriebene partnerschaftliche Zusammenwirken von Schule und Eltern bei der Verwirklichung der Bildungs- und Erziehungsziele. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 28. August 2018 - 19 B 1153/18 -, juris, Rn. 26 m.w.N.; VG Düsseldorf, Beschlüsse vom 5. Juli 2023 - 18 L 1426/23 -, S. 6 des Beschlussabdrucks (n.v.) und vom 3. August 2022 - 18 L 1167/22 -, S. 6 des Beschlussabdrucks (n.v.). Gemessen hieran sind aus den übersandten Unterlagen bei summarischer Prüfung keine Fehler der Schulleiterin bei der Aufnahme der 25 angemeldeten Kinder, die als Geschwisterkinder aufgenommen worden sind, ersichtlich. Insbesondere ergibt sich aus der im gerichtlichen Verfahren übersandten Liste und der ergänzenden Stellungnahme des Antragsgegners, dass es sich bei der in der übersandten Liste angegebe Klasse um diejenige Klasse handelt, die die Geschwisterkinder der im allgemeinen Schulaufnahmeverfahren angemeldeten 25 Kinder, die als Geschwisterkinder vor Durchführung des Losverfahrens aufgenommen worden sind, aktuell besuchen, und dass diese auch im Schuljahr 2024/2025 voraussichtlich weiterhin das Gymnasium besuchen. Von dieser Annahme durfte die Schulleiterin entgegen der Ansicht der Antragsteller auch bei den Geschwisterkindern ausgehen, die sich zum Zeitpunkt der Durchführung des Aufnahmeverfahrens im März 2024 in der Klasse 6 oder der Klasse 10 befanden, da der Regelabschluss des Gymnasiums das Abitur ist und weder ersichtlich ist noch von den Antragstellern vorgetragen worden ist, dass zum Zeitpunkt des Auswahlverfahrens im März 2024 für die Schulleiterin in Einzelfällen hinreichende Anhaltspunkte bestanden, dass Geschwisterkinder im kommenden Schuljahr voraussichtlich nicht mehr das Gymnasium besuchen werden. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass Kinder bevorzugt als Geschwisterkinder aufgenommen worden sind, deren Geschwister sich ausweislich der übersandten Liste zum Zeitpunkt der Aufnahmeentscheidung der Schulleiterin schon in der letzten Klasse oder Jahrgangsstufe ihres Bildungsgangs befanden und deshalb das Schulverhältnis im Aufnahmeschuljahr voraussichtlich wegen Durchlaufens des Bildungsganges nach § 47 Abs. 1 Nr. 1 SchulG NRW beendet haben werden. Vgl. hierzu OVG NRW, Beschluss vom 28. August 2018 - 19 B 1153/18 -, juris, Rn. 28. Ist danach die Heranziehung und Anwendung des Aufnahmekriteriums der Geschwisterkinder verfahrensfehlerfrei, ist ferner nichts für die Annahme der Antragsteller ersichtlich, dass gemeindefremde Kinder nicht diskriminierungsfrei berücksichtigt worden seien. Wie der Antragsgegner in seinem Widerspruchsbescheid und im gerichtlichen Verfahren unwidersprochen ausgeführt hat, hätten sich im laufenden Aufnahmeverfahren nur Kinder aus Familien mit einem Wohnsitz in W. angemeldet, zu denen auch die Antragsteller gehören. Deshalb könne dahinstehen, ob aufgrund eines fehlenden Ratsbeschlusses gemeindefremde Kinder diskriminierungsfrei berücksichtigt worden seien, zumal nicht ersichtlich ist, wie sich, sollte dies nicht der Fall gewesen sein, die Aufnahmechancen der Tochter der in W. wohnhaften Antragsteller im allgemeinen Verfahren hierdurch verschlechtert hätten. Fehler des Losverfahrens sind ebenfalls bei der im vorliegenden Verfahren vorzunehmenden summarischen Prüfung nicht ersichtlich. Das Losverfahren ist in einer Weise durchzuführen, die sicherstellt, dass sein Ergebnis unter Ausschaltung jeglichen sonstigen Einflusses nur vom Zufall abhängt und so jeder Aufnahmebewerber die gleiche Aufnahmechance erhält. Liegt die Vorbereitung und Durchführung in der Hand eines in jeder Beziehung neutralen Dritten, wie es bei einer Schulleiterin der Fall ist, spricht dies im Allgemeinen dafür, dass das Losverfahren ohne Manipulation durchgeführt worden ist. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 30. November 2016 - 19 B 1142/16 -, juris, Rn. 13; VG Düsseldorf, Beschluss vom 3. August 2022 - 18 L 1162/22 -, juris, Rn. 35. Diesen Anforderungen genügt die Durchführung des Losverfahrens, wie sie sich aus dem Protokoll zum Aufnahmeverfahren ergibt. Gesetzliche Vorgaben über die konkrete Durchführung des Verfahrens bestehen nicht, insbesondere ist nicht festgelegt, dass jeder einzelne Schritt der Durchführung von der Schulleiterin selbst auszuführen wäre. Vor diesem Hintergrund ist nicht zu beanstanden, dass das Losverfahren ausweislich des Aufnahmeprotokolls im Beisein von zwei weiteren Lehrkräften stattfand. Die Beteiligung anderer Personen neben der Schulleiterin dürfte die vom Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen geforderte besondere Transparenz des Auswahlverfahrens im Gegenteil sogar erhöhen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 28. Juli 2023 - 19 B 562/23 -, juris, Rn. 18 f. m.w.N.; VG Düsseldorf, Beschluss vom 5. Juli 2023 - 18 L 1426/23 -, juris, S. 7 f. des Beschlussabdrucks (n.v.). Auch die konkrete Vorgehensweise, dass nicht die aufgenommenen Kinder, sondern zur Vereinfachung des Verfahrens die abzulehnenden Kinder, deren Zahl geringer war, gezogen worden sind, ist entgegen der Ansicht der Antragsteller nicht zu beanstanden. Vgl. VG Düsseldorf, Beschluss vom 3. August 2022 - 18 L 1162/22 -, juris, Rn. 37. Entgegen der Auffassung der Antragsteller ergibt sich aus § 1 Abs. 2 APO-S I nicht, wie das Losverfahren konkret durchzuführen ist, insbesondere nicht, dass zwingend die aufzunehmenden Kinder zu ziehen sind. Die Schulleiterin ist vielmehr frei in der Form der Durchführung, solange die von ihr gewählte Form transparent und plausibel ist, was vorliegend bei summarischer Prüfung der Fall ist. Deshalb ist es nicht zu beanstanden, dass die Tochter der Antragsteller im Rahmen des Losverfahrens als fünftes Kind keinen Platz an dem Gymnasium erhalten hat. Soweit ihre Anmeldeunterlagen von der Schulleiterin an die I.-K.-Schule übersandt wurden und sie die Tochter der Antragsteller dieser Schule ausweislich des Aufnahmeprotokolls „zugewiesen“ hat, mag eine derartige Zuweisung außerhalb ihrer Zuständigkeit gelegen haben. Der Tochter der Antragsteller ist hieraus jedoch kein Nachteil entstanden, da es ihr freistand, sich an jedem anderen Gymnasium oder einer Schule anderer Schulform anzumelden. Bei der Entscheidung für die U. mussten die Antragsteller damit rechnen, dass im Falle eines Anmeldeüberhangs ein Auswahlverfahren zwischen den Bewerbern stattfinden würde, und ihre Tochter keinen Platz erhalten könnte, zumal sie kein Geschwisterkind auf diesem Gymnasium hatte, sondern ihr Bruder die F.-C.-Schule besuchte, wo die Antragsteller ihre Tochter nicht angemeldet, sondern sich für die Anmeldung an der U. entschieden hatten. Lassen sich danach Rechtsfehler im allgemeinen Aufnahmeverfahren bei der im vorliegenden einstweiligen Rechtsschutzverfahren gebotenen summarischen Prüfung nicht erkennen, ist die Schule auch nicht verpflichtet, aufgrund der in den beiden Sportklassen grundsätzlich noch bestehenden Aufnahmekapazitäten für die Tochter der Antragsteller die nach § 45 Abs. 1 APO-S I erforderliche sportpraktische Prüfung durchzuführen, nachdem die Antragsteller in dem gerichtlichen Verfahren nunmehr ihr Interesse bekundet haben, ihre Tochter an dem Gymnasium im kommenden Schuljahr in einer Sportklasse anzumelden. Denn der Antragsgegner hat nachvollziehbar ausgeführt, dass keine Möglichkeit besteht, den Sporttest kurzfristig nachzuholen, da dessen (an allen Sportschulen in NRW nach gleichmäßigen Kriterien erfolgende) Auswertung durch ein externes Institut erfolgt. Bei summarischer Prüfung ist entgegen der Annahme der Antragsteller anzunehmen, dass diese Angabe des Antragsgegners zutreffend ist. Ausweislich der auf der Web-Site des Gymnasiums befindlichen Angaben erfolgt zwar die Durchführung des sportmotorischen Tests durch die Sportlehrkräfte des Gymnasiums, die Auswertung der Ergebnisse wird jedoch durch das sportwissenschaftliche Institut „FoSS“ (Forschungszentrum für den Schulsport und den Sport von Kinder und Jugendlichen) aus Karlsruhe vorgenommen, https://[...] , das auch den sportmotorischen Test, der verwandt wird, entwickelt hat. https://www.fbg.schwerte.de/fbg/wp-content/uploads/2017/12/Sportklasseneingangstest.pdf Ausweislich der Seite 2 letzter Absatz der vom Innenministerium des Landes Nordrhein-Westfalen herausgegebenen Broschüre ist es zwar grundsätzlich möglich, den motorischen Test in Schulen und Vereinen in Nordrhein-Westfalen selbständig durchzuführen und die gewonnennen Testergebnisse auszuwerten, https://www.fbg.schwerte.de/fbg/wp-content/uploads/2017/12/Sportklasseneingangstest.pdf, aber bei kursorischer Überprüfung im Internet überlassen auch andere Sportschulen in NRW, soweit feststellbar, die Auswertung des motorischen Eignungstests – wie von dem Antragsgegner vorgetragen – einem externen Institut, so dem Sportinstitut Karlsruhe. Vgl. z.B. in Duisburg https://www.ssb-duisburg.de/images/downloads/2023_sportschule_anmeldung.pdf und Paderborn https://www.paderborn.de/sport-freizeit/nachwuchs-leistungssport/nrw-sportschule.php i.V.m. rzms06c004/VGD/HOMES/vg4267/zbs/Downloads/Informationspflicht_gem._Art._13_DS-GVO_MT1-Sporttest%20(1).pdf Aus diesem Grund gebe es einen Stichtag, an dem alle Prüfungen abgelegt sein müssen. Zudem würde sich durch einen Nachtest je nach dem Abschneiden der Tochter der Antragsteller unter Umständen eine neue Reihenfolge der Bepunktung ergeben. Aus all diesen Gründen wird in 45.2.2 der Verwaltungsvorschriften zu § 45 APO-S I bestimmt, dass das eigenständige Aufnahmeverfahren für Leistungssportlerinnen und Leistungssportler zuerst, d.h. vor dem allgemeinen Aufnahmeverfahren durchgeführt wird, damit die Kinder, die nach der Reihenfolge der Rangliste der bestandenen sportpraktischen Prüfung keinen Schulplatz im Sportprofil erhalten haben, anschließend in dem Aufnahmeverfahren der Bewerber ohne Profilwunsch teilnehmen können. Es besteht im vorläufigen Rechtsschutzverfahren kein Anlass, von diesen hinsichtlich des Verfahrensablaufs für die aufnehmende Schule verpflichtenden Bestimmungen zugunsten der Antragsteller, zumal im Hinblick auf den für die Durchführung und Auswertung eines derartigen Sporttests bis zum bevorstehenden Unterrichtsbeginn im Schuljahr 2024/25, das bereits am 1. August 2024 begonnen hat (vgl. § 7 Abs. 1 Satz 1 SchulG NRW), verbleibenden Zeitraums abzuweichen. Dies gilt insbesondere im Hinblick darauf, dass die Antragsteller erstmals im gerichtlichen Verfahren mit anwaltlichem Schreiben vom 8. August 2024 ausdrücklich ihre Bereitschaft bekundet haben, ihre Tochter auch in dem eigenständigen Aufnahmeverfahren für Sportklassen anzumelden, nachdem sie in dem unabhängig davon geführten Aufnahmeverfahren für die Regelklassen keinen Platz an dem Gymnasium erhalten haben. In der Klage- und Antragsschrift vom 8. Juli 2024 haben die anwaltlich vertretenen Antragsteller lediglich im Konjunktiv ausgeführt, dass sie, wenn sie gewusst hätten, dass alle Kinder, die sich für die Sportklassen entschieden hätten, eine Art „Aufnahmegarantie“ erhalten haben, sie ihre Tochter selbstverständlich ebenfalls für die Aufnahme in einer der Sportklassen angemeldet hätten, zumal es sich bei ihr um ein sportbegabtes Kind handle. Es erscheint nicht schutzwürdig, der Tochter der Antragsteller durch die nachträgliche Durchführung eines derartigen Tests nach dem formalen Beginn des neuen Schuljahres gegenüber anderen Bewerbern einen Chancenvorteil auf Aufnahme zu verschaffen. Entgegen dem Vortrag der Antragsteller hätten diese sich auch vor ihrer Anmeldung an der U. über die besonderen Bedingungen für das Aufnahmeverfahren für die Sportklasse an dem Gymnasium in zumutbarer Weise informieren können. Wie vom Antragsgegner vorgetragen sind entsprechende Informationen über die Anmeldung für die Sportklasse und Voraussetzungen für die Aufnahme sowie Informationen über den zu absolvierenden sportmotorischen Test, die Details zum Aufnahmeverfahren für das Schuljahr 2024/2025 und die hierfür an dem Gymnasium bestehenden Termine über die Website des Gymnasiums unter dem Stichwort „Profil“ und „NRW-Sportschule“ zugänglich, https://www.[...] , sodass sich die Antragsteller vor ihrer Entscheidung, ihre Tochter an der U. anzumelden, hier ausführlich hätten informieren können. Ferner bestand am Tag der offenen Tür, am 0. Dezember 0000, dem letzten Tag zur Anmeldung zur sportpraktischen Prüfung, die an dem Gymnasium am 00. Dezember 0000 durchgeführt worden ist, die Möglichkeit, sich in einem persönlichen Gespräch über das Thema Sportschule/Sportklasse zu informieren. Lässt sich danach aus § 46 Abs. 1 Satz 1 SchulG NRW kein Anordnungsanspruch ableiten, folgt ein solcher auch nicht aus dem verfassungsrechtlich gewährleisteten Recht auf Schulformwahlfreiheit. Die verfassungsrechtlich gewährleisteten Rechte des Kindes auf Erziehung und Bildung (vgl. Art. 8 Abs. 1 Satz 1 der Verfassung für das Land Nordrhein-Westfalen (Verf. NRW), Art. 2 Abs. 1, Art. 12 des Grundgesetzes (GG)) bzw. der Eltern, die Erziehung und Bildung ihres Kindes zu bestimmen (vgl. Art. 8 Abs. 1 Satz 2 Verf. NRW, Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG), schließen den Anspruch auf Zugang zum öffentlichen Bildungswesen unter zumutbaren Bedingungen ein und dabei insbesondere das Recht, zwischen den bestehenden Schulformen zu wählen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 1. Oktober 1997 - 19 A 6455/96 -, NRWE; VG Düsseldorf, Beschluss vom 3. August 2022 - 18 L 1162/22 -, juris, Rn. 39; VG Aachen, Urteil vom 18. Januar 2019 - 9 K 2380/18 -, juris, Rn. 56. Aus diesem Recht ergibt sich jedoch nur ausnahmsweise ein Anspruch auf Aufnahme in eine bestimmte Schule, s. dazu OVG NRW, Beschluss vom 3. August 2007 - 19 B 1201/07 -, juris, Rn. 9 m.w.N.; VG Düsseldorf, Beschluss vom 3. August 2022 - 18 L 1162/22 -, juris, Rn. 41, der überdies dort seine Grenze findet, wo die Aufnahme des betreffenden Kindes zu einer Gefährdung des Bildungs- und Erziehungsauftrages der annehmenden Schule führen würde, weil deren Kapazität erschöpft ist. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19. Oktober 2018 - 19 B 1353/18 -, juris, Rn. 21; Beschluss vom 1. Oktober 1997 - 19 A 6455/96 -, NRWE; VG Düsseldorf, Beschluss vom 3. August 2022 - 18 L 1162/22 -, juris, Rn. 43; VG Aachen, Urteil vom 18. Januar 2019 - 9 K 2380/18 -, juris, Rn. 58. Gemessen an diesen Grundsätzen liegt schon aufgrund der nach den obigen Ausführungen vollständig erschöpften Aufnahmekapazität des Gymnasiums in den allgemeinen Klassen keine Verletzung der Schulformwahlfreiheit der Antragsteller vor. Im Übrigen ist nicht ersichtlich, dass für die Tochter der Antragsteller im Stadtgebiet an keiner Schule der gewünschten Schulform (Gymnasium) bei Bedarf ein Schulplatz in einer allgemeinen Klasse zur Verfügung stünde, da zum Zeitpunkt der Durchführung des Auswahlverfahrens offenbar sowohl an der F.-C.-Schule als auch an der I.-K.-Schule noch Aufnahmekapazitäten zur Verfügung standen, da die Schulleiterin die abgewiesenen Bewerber ansonsten nicht zu diesen Schulen koordiniert hätte. Es beruht auf der Entscheidung der Antragsteller, ihre Tochter nicht an der I.-K.-Schule anzumelden und entspricht dem fortgeschrittenen Verfahrensgang, dass nach Mitteilung des Antragsgegners vom 26. Juli 2024 nunmehr dem ursprünglichen Zweitwunsch der Antragsteller auf Aufnahme in die F.-C.-Schule nicht mehr Rechnung getragen werden könne, da auch dort mittlerweile die Aufnahmekapazität erschöpft sei. Die Antragsteller haben bewusst ihre Tochter nicht an der F.-C.-Schule angemeldet, obwohl sie dort vom Geschwisterkindbonus profitiert hätten, weil ein Sohn der Antragsteller diese Schule besucht, sondern ihre Tochter im allgemeinen Aufnahmeverfahren der U. angemeldet, die wegen des Anmeldeüberhangs ein Auswahlverfahren durchführen musste, bei der die Tochter der Antragsteller – wie zuvor dargelegt – rechtsfehlerfrei nicht aufgenommen worden ist. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG. Im Hinblick auf die Vorläufigkeit des Rechtsschutzes im Verfahren nach § 123 VwGO war der gesetzliche Auffangwert um die Hälfte zu reduzieren (Ziffer 1.5 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013). Rechtsmittelbelehrung: (1) Gegen die Entscheidung über den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet. Auf die seit dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) eingeht. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe. Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründungsschrift sind durch einen Prozessbevollmächtigten einzureichen. Im Beschwerdeverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die das Verfahren eingeleitet wird. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen als Bevollmächtigte zugelassen. Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründungsschrift sollen möglichst einfach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. (2) Gegen den Streitwertbeschluss kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird. § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Auf die seit dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- Euro nicht übersteigt. Die Beschwerdeschrift soll möglichst einfach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist angerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.