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Beschluss

10 L 487/24

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2024:0409.10L487.24.00
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Tenor

1. Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

2. Der Streitwert wird auf 2.500 € festgesetzt.

Entscheidungsgründe
1. Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. 2. Der Streitwert wird auf 2.500 € festgesetzt. Gründe 1. Der wörtliche Antrag der Antragstellerin, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung gemäß § 123 VwGO zu verpflichten, sie vorläufig zum Schuljahr 2024/2025 in die 5. Jahrgangsstufe des D.-J.-Gymnasiums X. aufzunehmen, hilfsweise die Antragsgegnerin zu verpflichten – vorläufig – das Auswahlverfahren, hilfsweise Losverfahren, vollständig neu durchzuführen, hilfsweise die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung gemäß § 123 VwGO zu verpflichten, unter der Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts eine ermessensfehlerfreie Neubescheidung ihres Antrags auf – hilfsweise vorläufige – Aufnahme zum Schuljahr 2024/2025 in die 5. Jahrgangsstufe des D.-J.-Gymnasiums X. durchzuführen, hat keinen Erfolg. Er ist zulässig, aber unbegründet. Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis eine einstweilige Anordnung treffen, wenn diese Regelung nötig erscheint, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder wenn sie aus anderen Gründen erforderlich ist. Insoweit sind ein Anordnungsanspruch und die Notwendigkeit der vorläufigen Regelung (Anordnungsgrund) glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO). Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Die Antragstellerin hat einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Sie hat gegen den Antragsgegner aus der einzig in Betracht kommenden Anspruchsgrundlage des § 46 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 SchulG NRW weder den mit dem Hauptantrag geltend gemachten Anspruch auf die vorläufige Aufnahme in die 5. Jahrgangsstufe des D.-J.-Gymnasiums (im Folgenden: W.) zum Schuljahr 2024/2025 noch den mit dem Hilfsantrag geltend gemachten Anspruch auf eine erneute Entscheidung über ihren Aufnahmeantrag. Der Ablehnungsbescheid des Schulleiters des W. vom 07.02.2024 ist rechtmäßig und die Antragstellerin durch ihn nicht in ihren Rechten verletzt. a) Der Schulleiter hat zunächst die rechtmäßig festgelegte Aufnahmekapazität des W. zugrunde gelegt. Die Aufnahmekapazität einer Schule ergibt sich aus ihrer Zügigkeit in Verbindung mit der nach § 6 der Verordnung zur Ausführung des § 93 Abs. 2 SchulG NRW (VO zu § 93 Abs. 2 SchulG NRW) zu ermittelnden Klassenstärke. Hiernach ist der Schulleiter zutreffend von einer Aufnahmekapazität von 120 Schülerinnen und Schülern ausgegangen. aa) Dem liegt zugrunde, dass die Stadt N. als Schulträgerin die Zügigkeit des W. auf vier Züge festgelegt hat. Dies stellt den Rahmen dar, innerhalb dessen der Schulleiter die Schülerinnen und Schüler aufzunehmen hatte. Die Zahl der zu bildenden Eingangsklassen wird vom Schulträger bei der Wahrnehmung seiner Aufgabe für die Organisation des örtlichen Schulwesens festgelegt. Als Rahmenfestlegung im Sinne des § 46 Abs. 1 Satz 1 SchulG NRW ist sie bei der Berechnung der Aufnahmekapazität für den Schulleiter nach § 59 Abs. 11 Satz 2 SchulG NRW verbindlich. Vgl. OVG NRW, Beschl. v. 28.08.2018 – 19 B 1153/18 –, juris, Rn. 9. Dabei kann offenbleiben, ob und inwieweit bei der gerichtlichen Überprüfung der Auswahlentscheidung des Schulleiters eines Gymnasiums auch die Organisationsentscheidung des Schulträgers über die Zahl der Eingangsklassen als Rahmenfestlegung zu berücksichtigen ist. Vgl. auch VG Düsseldorf, Beschl. v. 02.08.2021 – 18 L 1384/21 –, juris, Rn. 13. Die Organisationsentscheidung der Stadt N. ist jedenfalls vorliegend nach der im Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung nicht zu beanstanden. Dem Schulträger steht bei seiner Organisationsentscheidung ein weiter Ermessensspielraum zu, dessen gerichtliche Überprüfung nach dem Rechtsgedanken des § 114 Satz 1 VwGO auf die Kontrolle beschränkt ist, ob der Schulträger von seinem Organisationsermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat. Vgl. OVG NRW, Beschl. v. 30.11.2016 – 19 B 1066/16 –, juris, Rn. 25; vgl. auch OVG NRW, Beschl. v. 28.07.2023 – 19 B 770/23 –, juris, Rn. 16 zu der Organisationsentscheidung eines Ratsbeschlusses nach § 46 Abs. 6 SchulG NRW. Ein solcher Ermessensfehler liegt nicht vor. Gemäß § 78 Abs. 4 Satz 2 SchulG NRW trifft den Schulträger die Verpflichtung, Schulen zu errichten und fortzuführen, wenn in seinem Gebiet ein Bedürfnis dafür besteht. Nach § 81 Abs. 1 Satz 1 SchulG NRW hat er dabei durch schulorganisatorische Maßnahmen angemessene Klassen- und Schulgrößen zu gewährleisten, wobei diese sich am Bedarf orientieren müssen. Wie sich aus der Vorschrift des § 78 Abs. 4 Satz 3 SchulG NRW ergibt, besteht ein anzuerkennender Bedarf jedoch nur insoweit, als dass sicherzustellen ist, dass das Bildungsangebot der Schulform in zumutbarer Entfernung wahrgenommen werden kann. Auf dieser Grundlage trifft den Schulträger in erster Linie die Aufgabe, einen Schulplatz in zumutbarer Entfernung zur Verfügung zu stellen. Die Organisationsentscheidung der Stadt N., es für das anstehende Schuljahr bei einer Vierzügigkeit des W. zu belassen, genügt diesen Anforderungen. Der Antragsgegner hat nachvollziehbar vorgetragen, dass ein Schulplatzdefizit für die Schulform des Gymnasiums im Gebiet der Stadt N. nicht vorliegt. Dort besteht die Möglichkeit eines Besuchs von insgesamt fünf allesamt vierzügigen (vgl. Bl. 46 d. Beiakte 1) Gymnasien (B.-Gymnasium, G.-Gymnasium, Gymnasium A., P.-Gymnasium, W.). Von diesen fünf sämtlich in grundsätzlich zumutbarer Weise erreichbaren Gymnasien bestand im letzten Jahr ausschließlich am W. ein Anmeldeüberhang von 17 Kindern (vgl. Bl. 37 der Gerichtsakte – GA). Auch in diesem Jahr gibt es nach den nachvollziehbaren Angaben des Schulleiters drei weitere Gymnasien in N., die noch über freie Plätze verfügen (vgl. Bl. 46 d. Beiakte 1). Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass auf der Grundlage der Organisationsentscheidung der Stadt N. jedem Kind ein Schulplatz an der von ihm gewünschten Schulform des Gymnasiums in zumutbarer Entfernung zur Verfügung steht. Dies zeigt sich auch anschaulich am Fall der Antragstellerin. Für sie liegt zwar das W. laut Google Maps mit einer Entfernung von 750 m und einem Fußweg von ca. 10 min am nächsten. Sowohl das B.-Gymnasium als auch das G.-Gymnasium befinden sich jedoch nicht in allzu größerer Entfernung (1,4 km bzw. 1,5 km) und sind mit einem Fußweg von jeweils ca. 21 min ebenfalls gut zu erreichen. Soweit die Antragstellerin vorbringt, es sei eine Vierzügigkeit festgelegt worden, obwohl der Schulträger bei Gymnasien einen Mangel an Plätzen festgestellt habe (vgl. Bl. 8 d. GA), kann dem nicht gefolgt werden. Zum einen gibt es auch nach der von der Antragstellerin selbst mehrfach zitierten Quelle (vgl. Bl. 8, 46 d. GA) nicht zu wenige Plätze an Gymnasien in N., sondern lediglich eine Raumnot an sämtlichen weiterführenden Schulen, die im Jahr 2026 bei mehr als 100 Räumen liege. Zum anderen erhalten trotz dieser Raumnot offenbar alle Kinder mit einem entsprechenden Wunsch einen Platz an einem Gymnasium. Daher bedarf es auch keiner näheren Vertiefung, inwiefern es am W. derzeit tatsächlich keinen Platz für eine Mehrklasse gibt (vgl. Bl. 46 d. Beiakte 1) oder inwiefern der Antragsgegner eine entsprechende Kapazitätsauslastung nachvollziehbar dargelegt hat (vgl. Bl. 10, 46 d. GA). Für eine ermessensfehlerfreie Festlegung der Zügigkeit des W. ist es nicht erforderlich, dass die dortigen Kapazitäten ausgelastet sind, solange allen Kindern mit einem entsprechenden Schulformwunsch ein Platz an einem anderen Gymnasium in zumutbarer Entfernung zur Verfügung steht. bb) Der Schulleiter ist nach § 6 Abs. 5 Sätze 1 und 2, Abs. 5 Nr. 2 lit. a VO zu § 93 Abs. 2 SchulG NRW angesichts eines vierzügigen Gymnasiums auch zutreffend von einer höchstmöglichen Anzahl von 30 Schülerinnen und Schülern in einer Klasse ausgegangen. b) Der Schulleiter hat das angesichts der Überschreitung der Aufnahmekapazität durch die Anmeldungen von insgesamt 144 Kindern erforderliche Auswahlverfahren nach § 46 Abs. 2 SchulG NRW i.V.m. § 1 Abs. 2 der Verordnung über die Ausbildung und die Abschlussprüfungen in der Sekundarstufe I (APO-S I) ordnungsgemäß durchgeführt. aa) Er hat keine Härtefälle berücksichtigt (vgl. § 1 Abs. 2 Satz 1 APO-S I) und nach § 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1, Nr. 2, Nr. 6 APO-S I die Kriterien „Geschwisterkinder“, „ausgewogenes Verhältnis von Mädchen und Jungen“ sowie „Losverfahren“ zur Anwendung gebracht. Dabei hat er insgesamt 43 Geschwisterkinder (26 Mädchen und 17 Jungen) vorrangig aufgenommen und anschließend jeweils eine Rangliste für die weiteren Mädchen und Jungen ausgelost, um nach dieser Reihenfolge die übrigen Plätze zu vergeben und eine Anzahl von 60 Mädchen und 60 Jungen zu erreichen. Dieses grundsätzliche Vorgehen begegnet keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. bb) Soweit der Schulleiter zunächst wegen eines versehentlich unzutreffend notierten Geschlechts fälschlicherweise ein Geschwisterkind (H. U., vgl. Bl. 9 d. Beiakte 1) als Mädchen aufgenommen hat, obwohl es sich um einen Jungen handelt, ist er diesem Fehler in ermessensfehlerfreier Weise begegnet. Weil wegen dieser Verwechslung im Ergebnis ein Mädchen zu wenig aufgenommen worden ist, hat er sich dazu entschieden, nunmehr das erste Mädchen auf der Nachrückerliste (Q. L., vgl. Bl. 19 d. Beiakte 1) als zusätzliches Kind aufzunehmen. Soweit die Antragstellerin vorbringt, der Schulleiter habe sie auswählen müssen, weil ihr Prozessbevollmächtigter den Fehler im Widerspruchsverfahren aufgedeckt habe, dringt sie damit nicht durch. Der Schulleiter handelt bei der nachträglichen Vergabe von Plätzen ermessensfehlerfrei, wenn er insoweit auf die Warteliste zurückgreift, die er im Rahmen der Anwendung des Kriteriums „Losverfahren“ nach § 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 6 APO-S I rechtsfehlerfrei gebildet hat. Vgl. OVG NRW, Beschl. v. 28.07.2023 – 19 B 562/23 –, juris, Rn. 40 ff.; vgl. auch OVG NRW, Beschl. v. 16.08.2021 – 19 B 1256/21 –, juris, Rn. 3 ff. Soweit die Antragstellerin meint, ein solcher Rückgriff auf eine Warteliste sei „vollkommen willkürlich und absurd“ (Bl. 44 d. GA), „käme der Abschaffung des Rechtsschutzes gleich“ (Bl. 45 d. GA) und führe „jegliches Widerspruchsverfahren ad absurdum“ (Bl. 5 d. GA), kann dem nicht gefolgt werden. Eine Entscheidung auf der Grundlage einer ausgelosten Warteliste ist gerade nicht willkürlich, sondern steht im Einklang mit der zugrunde liegenden Vorschrift des § 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 6 APO-S I, die auf eine gleiche Aufnahmechance für alle angemeldeten Kinder zielt und nicht etwa eine Bevorzugung von Kindern bezweckt, deren anwaltliche Vertretung die Schule auf einen Fehler im Auswahlverfahren aufmerksam macht. Soweit die Antragstellerin im Übrigen vorbringt, der Schulleiter habe für die Frage der Auswahl der nachrückenden Schülerin keine eigene Ermessensentscheidung getroffen, bestehen hierfür keine ausreichenden Anhaltspunkte. Dies kann insbesondere nicht daraus abgeleitet werden, dass der Schulleiter auf die Mails des Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin zu den Gründen der nachträglichen Aufnahme eines anderen Mädchens inhaltlich nicht geantwortet hat. Vielmehr hat er bereits dadurch, dass er alle angemeldeten Kinder in eine vollständige Reihenfolge gelost hat, seine Ermessensentscheidung zum Ausdruck gebracht, dass er etwaige frei werdende Plätze nach der sich hieraus ergebenden Nachrückreihenfolge besetzen möchte. cc) Es begegnet keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken, dass der Schulleiter das Kriterium „ausgewogenes Verhältnis von Mädchen und Jungen“ nach § 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 APO-S I zur Anwendung gebracht hat. Insbesondere kann eine Verfassungswidrigkeit dieses Kriteriums entgegen der Auffassung der Antragstellerin nicht angenommen werden. Zunächst folgt eine Verfassungswidrigkeit der genannten Vorschrift nicht daraus, dass diese überhaupt eine Berücksichtigung des Geschlechts im Rahmen eines schulischen Aufnahmeverfahrens erlaubt. Wenn sich bei einem Anmeldeüberhang eines Geschlechts eine Ungleichbehandlung daraus ergibt, dass infolge der ermessensfehlerfreien gleichmäßigen Berücksichtigung von Mädchen und Jungen die Aufnahmechancen dieses Geschlechts insgesamt gesehen geringer sind, ist diese Differenzierung mit Blick auf Art. 3 Abs. 1, Abs. 2 GG verfassungsrechtlich hinreichend durch das Ziel der Förderung des pädagogischen Prinzips der Koedukation gerechtfertigt. Dieser Zweck ist auch gewichtig genug, um sich selbst gegenüber einem möglicherweise deutlichen Ungleichgewicht des Geschlechterverhältnisses bei den Anmeldungen durchzusetzen. Vgl. OVG NRW, Urt. v. 23.01.2019 – 19 A 2303/17 –, juris, Rn. 72, 80; a.A. wohl OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 13.10.2017 – OVG 3 S 74.17 –, juris, Rn. 10 ff. Ferner folgt eine Verfassungswidrigkeit des § 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 APO-S I nicht daraus, dass die Vorschrift die Berücksichtigung eines ausgewogenen Verhältnisses von Mädchen und Jungen erlaubt, sich jedoch nicht zu Kindern diversen Geschlechts verhält. Insoweit kann offenbleiben, wie es sich auswirkt, dass weder die Antragstellerin noch sonst irgendein Kind in dem vorliegenden Aufnahmeverfahren bei der Anmeldung ein diverses Geschlecht angegeben hat. Jedenfalls ist weder substantiiert vorgetragen noch sonst ersichtlich, inwiefern die Berücksichtigung eines ausgewogenen Verhältnisses von Mädchen und Jungen für sich genommen zu einer verfassungswidrigen Benachteiligung von Kindern diversen Geschlechts im Sinne des Art. 3 Abs. 1, Abs. 3 GG führen sollte. Die Vorschrift fordert lediglich eine gleichmäßige Aufnahme von Mädchen und Jungen, steht aber insbesondere nicht der Aufnahme von Kindern diversen Geschlechts entgegen. Ein ausgewogenes Verhältnis von Mädchen und Jungen kann vielmehr gleichzeitig zu einer Aufnahme von Kindern diversen Geschlechts verwirklicht werden. Soweit die Antragstellerin in diesem Zusammenhang auf eine Entscheidung des Amtsgerichts Münster Bezug nimmt, vgl. AG Münster, Beschl. v. 14.04.2021 – 22 III 34/20 –, juris, lassen sich aus dieser Entscheidung keine erkennbaren Rückschlüsse für das vorliegende Verfahren ziehen. Das Amtsgericht Münster hält die Regelung des § 45b Abs. 1 Satz 1 PStG für verfassungswidrig, soweit diese nur intersexuellen Personen die Änderung einer Geschlechtsangabe in einem deutschen Personenstandseintrag erlaubt. Die Antragstellerin hat auch nicht näher vorgetragen, inwiefern diese Entscheidung für die Frage der Verfassungsmäßigkeit des § 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 APO-S I von Bedeutung sein könnte. Die seitens der Antragstellerin ausdrücklich erbetene Vorlage an das Bundesverfassungsgericht zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit des § 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 APO-S I scheitert im Übrigen bereits daran, dass nur ein förmliches Gesetz, nicht aber eine Rechtsverordnung ein tauglicher Vorlagegegenstand im Rahmen einer konkreten Normenkontrolle nach Art. 100 Abs. 1 GG sein kann. dd) Zuletzt dringt die Antragstellerin nicht mit ihrem Vortrag durch, das Auswahlverfahren sei rechtswidrig, weil es nicht allein von dem Schulleiter des W. durchgeführt und die Aufnahmekriterien nicht allein von diesem ausgewählt worden seien (vgl. § 46 Abs. 1 Satz 1 SchulG NRW und § 1 Abs. 2 APO-S I). Für diese Behauptung bestehen keine ausreichenden Anhaltspunkte. Der Schulleiter hat in seiner Stellungnahme vom 19.03.2024 nachvollziehbar dargelegt, er allein habe das Auswahlverfahren bestimmt und durchgeführt und lediglich beim Losverfahren habe er aus Transparenzgründen den Schulpflegschaftsvorsitzenden beteiligt (vgl. Bl. 45 d. Beiakte 1). Soweit die Antragstellerin auf die Angaben des Schulleiters in der Darstellung des Aufnahmeverfahrens verweist, führt dies zu keinem anderen Ergebnis. Dort erklärt der Schulleiter lediglich im Einklang mit seinen vorstehenden Angaben, der Schulpflegschaftsvorsitzende habe an dem Losverfahren teilgenommen (vgl. Bl. 40 d. Beiakte 1). Hieraus lässt sich nicht der Schluss ziehen, dass der Schulpflegschaftsvorsitzende das Losverfahren verantwortlich durchgeführt hätte oder sonst in verantwortlicher Weise an dem Aufnahmeverfahren beteiligt gewesen wäre. Vielmehr deutet die Anwesenheit weiterer Personen auf eine besondere Transparenz und Nachvollziehbarkeit des Aufnahmeverfahrens hin. Dies gilt selbst dann, wenn eine solche weitere Person ein Protokoll geführt oder unterschrieben oder wenn sie die Lose gezogen hätte. Vgl. etwa VG Köln, Beschl. v. 16.06.2023 – 10 L 1066/23 –, juris, Rn. 44; Beschl. v. 17.05.2023 – 10 L 851/23 –, juris, Rn. 36; Beschl. v. 09.05.2023 – 10 L 572/23 –, juris, Rn. 49; Beschl. v. 31.05.2022 – 10 L 754/22 –, juris, Rn. 48. c) Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 2. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 GKG, wobei das Gericht im Eilverfahren die Hälfte des für das Hauptsacheverfahren anzunehmenden Streitwerts in Höhe des gesetzlichen Auffangstreitwerts zugrunde gelegt hat. Rechtsmittelbelehrung Gegen Ziffer 1 dieses Beschlusses kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden. Die Beschwerdefrist wird auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, eingeht. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist und sich mit der angefochtenen Entscheidung ausein-ander setzen. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Im Beschwerdeverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen; dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde und für die Begründung. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Gegen Ziffer 2 dieses Beschlusses kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, Beschwerde eingelegt werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, einzulegen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt.