Beschluss
19 B 561/23
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2023:0728.19B561.23.00
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Leitsätze
1. § 81 Abs. 4 Satz 1 SchulG NRW eröffnet dem Schulträger Organisationsermessen, ohne Änderung der Schule im Sinn des § 81 Abs. 2 SchulG NRW die Zahl der Parallelklassen einer Schule vorübergehend durch Bildung einer Mehrklasse zu erhöhen.
2. Hinweis zur Frage, unter welchen Voraussetzungen der Schulleiter ein Stiefkind im selben Haushalt als Geschwisterkind nach § 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 APO-S I einstufen darf.
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. § 81 Abs. 4 Satz 1 SchulG NRW eröffnet dem Schulträger Organisationsermessen, ohne Änderung der Schule im Sinn des § 81 Abs. 2 SchulG NRW die Zahl der Parallelklassen einer Schule vorübergehend durch Bildung einer Mehrklasse zu erhöhen. 2. Hinweis zur Frage, unter welchen Voraussetzungen der Schulleiter ein Stiefkind im selben Haushalt als Geschwisterkind nach § 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 APO-S I einstufen darf. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt. Gründe: Der Senat entscheidet über die Beschwerde durch den Berichterstatter, weil sich die Beteiligten damit einverstanden erklärt haben (§ 87a Abs. 2 und 3 VwGO). Die Beschwerde des Antragstellers ist gemäß § 146 Abs. 1 und 4 VwGO zulässig, aber unbegründet. Der Senat prüft nach § 146 Abs. 4 Sätze 1 und 6 VwGO nur die fristgerecht dargelegten Gründe. Diese rechtfertigen es nicht, den angefochtenen Beschluss zu ändern und den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO vorläufig zu verpflichten, den Antragsteller in die Klasse 5 des städtischen E. gymnasiums aufzunehmen, hilfsweise über seinen Aufnahmeantrag unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden. Mit seiner Beschwerde verfolgt der Antragsteller seine schon erstinstanzlich erhobenen Einwände weiter, die Beigeladene habe die Aufnahmekapazität des in der Sekundarstufe I dreizügigen E. gymnasiums erhöhen müssen, indem sie dessen Zügigkeit erweitern, zumindest aber zum Schuljahr 2023/2024 eine weitere (vierte) Eingangsklasse als Mehrklasse habe bilden müssen (I.), jedenfalls habe die Schulleiterin als Aufnahmekapazität anstelle der von ihr zugrunde gelegten 31 Schülerplätze je Klasse 34 Schülerplätze je Klasse zugrunde legen müssen (II.), und sie habe zu Unrecht ein Stiefkind unter Heranziehung des Aufnahmekriteriums Geschwisterkinder nach § 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 APO-S I aufgenommen (III.). Diese Rügen des Antragstellers bleiben erfolglos. I. Das gilt zunächst für seine Rüge unter Nr. 3 der Beschwerdebegründung, mit welcher er seinen erstinstanzlichen Einwand weiterverfolgt, die Beigeladene habe ihr Organisationsermessen fehlerhaft ausgeübt, weil sie weder die Zügigkeit des E. gymnasiums erhöht noch zum Schuljahr 2023/2024 eine weitere (vierte) Eingangsklasse gebildet habe. 1. Diese Rüge ist nur verfahrensrechtlich insoweit berechtigt, als der Antragsteller eine unterlassene Beiladung der Schulträgerin rügt. Deren Beiladung war nach § 65 Abs. 1 VwGO schon erstinstanzlich angezeigt. Die vorstehend bezeichnete Sachrüge (fehlerhafte Ausübung des Organisationsermessens) hatte der Antragsteller sogleich mit seinem Eilantrag erhoben (Nr. 6 seiner Antragsschrift vom 19. April 2023). Sie berührt im Sinn des § 65 Abs. 1 VwGO die rechtlichen Interessen der Schulträgerin. Die beiden als unterlassen gerügten Maßnahmen fallen in ihren Kompetenzbereich (§ 81 Abs. 2 Satz 2, Abs. 4 Satz 1 SchulG NRW), der insgesamt ihre Verantwortung für die äußere Organisation des örtlichen Schulwesens umfasst (herkömmlich als äußere Schulangelegenheiten bezeichnet, heute in § 79 SchulG NRW aufgezählt). Ähnlich die Formulierung des Verordnungsgebers in § 6 Abs. 7 Satz 4 VO 2022 zu § 93 Abs. 2 SchulG NRW, an dessen Vorgängerbestimmungen anknüpfend OVG NRW, Urteil vom 21. Februar 2013 ‑ 19 A 160/12 u. a. ‑, NWVBl. 2013, 448, juris, Rn. 54 ff.; Beschluss vom 30. November 2016 ‑ 19 B 1066/16 ‑, NWVBl. 2017, 122, juris, Rn. 22; VG Düsseldorf, Beschluss vom 2. August 2021 ‑ 18 L 1384/21 ‑, juris, Rn. 11. Sie gehören zu denjenigen schulorganisatorischen Maßnahmen, welche der Schulträger als nach § 59 Abs. 11 Satz 2 SchulG NRW verbindlichen Rahmen im Sinn des § 46 Abs. 1 Satz 1 SchulG NRW „hierfür“, d. h. für die Schulaufnahmeentscheidungen der Schulleiter in seinem Gebiet festlegt. Ist Streitgegenstand eines gerichtlichen Schulaufnahmeverfahrens der geltend gemachte Aufnahmeanspruch und stehen diesem im konkreten Fall nicht nur die Ablehnungsentscheidung des Schulleiters, sondern auch Rahmenfestlegungen des Schulträgers im Sinn des § 46 Abs. 1 Satz 1 SchulG NRW entgegen, so ist auch deren Rechtmäßigkeit entscheidungserheblich, es sei denn es kann darauf nach den Umständen des Einzelfalls unter keinem denkbaren Gesichtspunkt ankommen. OVG NRW, Beschlüsse vom 17. März 2022 ‑ 19 B 56/22 ‑, juris, Rn. 8, und vom 30. November 2016, a. a. O., Rn. 27. Maßgeblicher Gesichtspunkt für die Ausübung des Beiladungsermessens nach § 65 Abs. 1 VwGO ist hier vor allem der „seit Jahren, wenn nicht gar Jahrzehnten bekannte und nicht behobene, eklatante Schulplatzmangel, insbesondere bei den Gymnasien und den Gesamtschulen in der Stadt L. “, welchen die damalige Schulministerin im März 2022 für die Gymnasien bezifferte („Ohne Erweiterungsmaßnahmen fehlen dort aktuell 500 Schulplätze.“). Landtag NRW, Ausschuss für Schule und Bildung, Ausschussprotokoll APr 17/1773 vom 30. März 2022, S. 25 ff. Auf diesen auch in 2023 fortbestehenden Schulplatzmangel hatte der Antragsgegner erstinstanzlich selbst hingewiesen (Antragserwiderung vom 8. Mai 2023 im Verfahren 19 B 562/23, 10 L 824/23 VG Köln, in dem ebenfalls der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers für die dortige Antragstellerin bevollmächtigt ist, S. 5: „Dass wegen des großen Anmeldeüberhangs an den Gymnasien der Stadt L ein Mangel an Plätzen herrscht, ...“). Er legt eine gerichtliche Überprüfung auch der seitdem getroffenen schulorganisatorischen Maßnahmen der Schulträgerin nahe, soweit sich diese im konkret zu entscheidenden Einzelfall auf die Aufnahmekapazität der einzelnen Schule unmittelbar ausgewirkt haben können, auf die sich der Aufnahmeantrag des Antragstellers bezieht. Zu Unrecht hat das Verwaltungsgericht offengelassen, ob und inwieweit die Organisationsentscheidung des Schulträgers über die Zahl der Eingangsklassen der gerichtlichen Überprüfung unterliegt. In der Senatsrechtsprechung ist seit langem geklärt, dass die Garantie des effektiven Rechtsschutzes aus Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG eine solche Überprüfung auch in einem gerichtlichen Schulaufnahmeverfahren des Eilrechtsschutzes gebietet. OVG NRW, Beschluss vom 30. November 2016, a. a. O., Rn. 27. 2. Unberechtigt ist die Rüge des Antragstellers unter Nr. 3 seiner Beschwerdebegründung hingegen, soweit er damit geltend macht, das Verwaltungsgericht widerspreche sich insoweit, als es unter Hinweis auf die Schulentwicklungsplanung 2020 die Feststellung treffe, die Beigeladene habe zum Schuljahr 2023/2024 an keinem Gymnasium Mehrklassen gebildet. Es seien sehr wohl Mehrklassen gebildet worden, da es keinen Unterschied zwischen Mehrklassen und Zügigkeitserweiterungen gebe. Mit dieser Argumentation setzt der Antragsteller eine nachträgliche Erhöhung der jahrgangsübergreifenden Zügigkeit im Sinn des § 46 Abs. 1 Satz 1 SchulG NRW zu Unrecht gleich mit einer vorübergehenden schuljahresbezogenen Mehrklassenbildung nach § 81 Abs. 4 Satz 1 SchulG NRW. Beide Maßnahmen unterscheiden sich nach Voraussetzungen und Rechtsfolgen. Nur eine nachträgliche Erhöhung der jahrgangsübergreifenden Zügigkeit ist im Sinn des § 81 Abs. 2 SchulG NRW eine Änderung der Schule, nämlich ein Ausbau bestehender Schulen im Sinn des Satzes 2 dieser Vorschrift. Demgegenüber eröffnet § 81 Abs. 4 Satz 1 SchulG NRW dem Schulträger Organisationsermessen, ohne Änderung der Schule die Zahl der Parallelklassen einer Schule vorübergehend durch Bildung einer Mehrklasse erhöhen. Zum Begriff der Zügigkeit als jahrgangsübergreifende Bestimmung der Zahl der Parallelklassen vgl. OVG NRW, Urteil vom 21. Februar 2013, a. a. O., Rn. 67, Beschlüsse vom 28. Januar 2021 ‑ 19 A 1112/19 ‑, juris, Rn. 10 (Schülerfahrkosten), und vom 29. Dezember 2014 ‑ 19 A 285/13 ‑, juris, Rn. 3. 3. Auch in der Sache bleibt die Rüge des Antragstellers unter Nr. 3 seiner Beschwerdebegründung erfolglos. Vorliegend hat die Beigeladene mit ihren Entscheidungen, die jahrgangsübergreifende Zügigkeit des E. gymnasiums auch zum Schuljahr 2023/2024 nach § 81 Abs. 2 Satz 1 SchulG NRW unverändert zu lassen (a) und auch im Weg einer vorübergehenden schuljahresbezogenen Mehrklassenbildung nach § 81 Abs. 4 Satz 1 SchulG NRW keine weitere (vierte) Eingangsklasse zu bilden (b), ihr Organisationsermessen nach diesen Vorschriften fehlerfrei ausgeübt. a) Die Beigeladene hat ermessensfehlerfrei von einer nachträglichen Erhöhung der jahrgangsübergreifenden Zügigkeit des E. gymnasiums nach § 81 Abs. 2 Satz 1 SchulG NRW abgesehen. Sie hat diese Entscheidung maßgeblich auf die Erwägung gestützt, dass sie mit Zügigkeitserweiterungen zum Schuljahr 2023/2024 in der Sekundarstufe I an vier anderen städtischen Gymnasien das Angebot an städtischen Gymnasialplätzen auf 3.870 Plätze erhöht habe, so dass „allen 3.795 Kindern, die sich in zwei Anmelderunden an einem städtischen Gymnasium angemeldet hatten, … der Besuch eines Gymnasiums ermöglicht werden“ konnte (Schriftsatz der Beigeladenen vom 11. Juli 2023). Ob diese Erwägung stadtweit tragfähig ist, kann hier offenbleiben. Festzustellen ist insoweit lediglich, dass die Beigeladene kaum von einem auskömmlichen Angebot an Gymnasialplätzen sprechen kann, wenn für die 3.909 Erstanmeldungen an den städtischen Gymnasien nur 3.870 Plätze zur Verfügung standen, und die Beigeladene stattdessen in ihren Stellungnahmen gegenüber dem Senat auf die 3.795 Anmeldungen abstellt, die nach der zweiten Anmelderunde noch übrig blieben, also bei ihrer Gymnasialplatzbilanz diejenigen Eltern unberücksichtigt lässt, die sich nach Ablehnung ihres Erstantrags für ihr Kind für eine andere Schule als ein städtisches Gymnasium in L. entschieden haben. Denn jedenfalls drängt sich für das E. gymniasium keine Zügigkeitserweiterung auf. Die Beibehaltung der Dreizügigkeit dieses Gymnasiums in der Sekundarstufe I steht im Einklang mit dem Schulentwicklungsplan 2020, dessen Fortschreibung der Rat der Stadt am 18. Juni 2020 beschlossen hat (Ratsinformationssystem, Vorlagen-Nr. 0418/2020 vom 9. März 2020, Anlage 4, weiterführende Schulen, S. 5). Die genannten Zügigkeitserweiterungen an vier anderen städtischen Gymnasien beruhen zudem auf den Ergebnissen der von der Oberbürgermeisterin unter dem 18. Mai 2022 eingesetzten „Task Force Schulplätze 2023/24“. Diese hat die Standorte aller 33 städtischen Gymnasien auf Nachverdichtungspotentiale überprüft und für acht Gymnasien bauliche Erweiterungsmöglichkeiten durch Containeraufstellungen und/oder Anmietungen festgestellt, unter anderem für diejenigen vier Gymnasien, deren Zügigkeit die Beigeladene zum Schuljahr 2023/2024 in der Sekundarstufe I erweitert hat (Ratsinformationssystem, Vorlagen-Nr. 2914/2022 vom 6. Oktober 2022, S. 5), nicht aber für das E. gymnasium. Für diesen Gymnasialstandort hat die Task Force vielmehr festgestellt, dass derzeit kein Flächenpotential zur Nachverdichtung besteht. Das E. gymnasium ist seit dem Schuljahr 2021/2022 für die Dauer der nach gegenwärtigem Stand zum Schuljahr 2024/2025 abgeschlossenen Generalinstandsetzung seines Schulgebäudes in einem wenige hundert Meter entfernten Containergebäude im Bürgerpark Nord („Interim“) untergebracht. Eine Zügigkeitsweiterung scheitert unter diesen Umständen daran, dass die Beigeladene nach ihrer derzeit in Ausführung befindlichen Bauplanung die Raumkapazitäten im Stammgebäude um umfangreiche Anbauten für Küche, Mensa, Aufenthalts- und Verwaltungsräume erweitert, nicht hingegen auch um die Unterrichts- und Fachräume, welche für eine Zügigkeitserweiterung erforderlich wären. Für das Stammgebäude hat die Task Force festgestellt, dass es nach Fertigstellung der Baumaßnahmen „für G9 auskömmlich“ sein wird, hingegen ein Potential für eine Zügigkeitserweiterung ausdrücklich verneint. b) Auch mit ihrer Entscheidung, am E. gymnasium zum Schuljahr 2023/2024 keine weitere (vierte) Eingangsklasse im Weg einer vorübergehenden schuljahresbezogenen Mehrklassenbildung einzurichten, hat die Beigeladene ihr Organisationsermessen als Schulträgerin fehlerfrei ausgeübt. Zu dieser Frage hat die Task Force festgestellt, dass das Stammgebäude, in welches das E. gymniasum voraussichtlich im nächsten Sommer rückumziehen wird, keine Raumkapazitäten für eine Mehrklassenbildung zum Schuljahr 2023/2024 aufweist (Beiakte_003, S. 67 f.). II. Auch die weitere Rüge des Antragstellers unter Nr. 1 seiner Beschwerdebegründung bleibt erfolglos, die Schulleiterin habe die Obergrenze von 31 Schülern je Klasse nach § 6 Abs. 5 Satz 3 Nr. 1 Buchst. b VO 2022 zu § 93 Abs. 2 SchulG NRW auf der Grundlage von Buchst. c Alt. 2 dieser Vorschrift aus den dort genannten, den Schulträger betreffenden Gründen auf bis zu 34 Schüler je Klasse überschreiten (also am dreizügigen E. gymnasium insgesamt neun weitere Schüler aufnehmen) müssen. Dem damit gerügten Rechtsverstoß fehlt schon die Kausalität. Er hätte auf die den Antragsteller betreffende Ablehnungsentscheidung der Schulleiterin keine Auswirkung gehabt. Auch bei Aufnahme von neun weiteren Schülern hätte die Schulleiterin den Aufnahmeantrag des Antragstellers ablehnen müssen, weil er im Losverfahren den Nachrückplatz 14 erreicht hat (S. 21, 53 der Beiakte_001). Gegen die Durchführung des Losverfahrens hat er keine durchgreifende Beschwerderüge erhoben (s. unten III.). Abgesehen davon ist die Rüge gegen die Obergrenze von 31 Schülern je Klasse auch unbegründet. Die Schulleiterin hat die Aufnahmekapazität des E. gymnasiums zutreffend nach dieser Obergrenze berechnet. Zur Begründung im Einzelnen nimmt der Senat auf seine Ausführungen unter II. seines Beschlusses vom heutigen Tag im Beschwerdeverfahren 19 B 637/23 Bezug, welches ein anderes dreizügiges Gymnasium in der Trägerschaft der Beigeladenen betrifft. III. Unbegründet ist schließlich auch die unter Nr. 2 der Beschwerdebegründung weiterverfolgte Rüge des Antragstellers betreffend die behauptete fehlerhafte Aufnahme eines Stiefkinds unter Heranziehung des Aufnahmekriteriums Geschwisterkinder nach § 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 APO-S I. Insoweit hat der Antragsgegner mit der Antragserwiderung zutreffend darauf hingewiesen, dass einem hierin etwa liegenden Fehler die Kausalität für die den Antragsteller betreffende Ablehnung fehlt, weil das als Geschwisterkind aufgenommene Kind ein Mädchen war und die Schulleiterin selbst bei dessen Nichtaufnahme mit dem von ihr unter Nr. 2 herangezogenen Aufnahmekriterium der Geschlechterausgewogenheit nach § 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 APO-S I ein weiteres Mädchen aufgenommen haben würde, die Loschance des Antragstellers also gleichgeblieben wäre. An dieser Feststellung geht die nach Aktenlage schon sachlich unzutreffende und in der Schlussfolgerung pauschale Beschwerderüge vorbei, „durch die rechtswidrige Aufnahme des Jungen als Patchworkkind“ sei „der Lostopf falsch gemischt“ gewesen. Denn aus der Liste der aufgenommenen Geschwisterkinder, in welche der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers Einsicht hatte, ergibt sich unzweifelhaft, dass das unter Nr. 2 als Geschwisterkind aufgenommene Kind weiblichen Geschlechts ist („Leni“) und in der Klasse 7b ein als Geschwisterkind bezeichnetes Kind männlichen Geschlechts hat („Linus“, „Patchwork“). Unabhängig davon vertritt der Antragsteller in seiner Beschwerdebegründung zu Unrecht die Rechtsauffassung, jede zahlenmäßig fehlerhafte Zusammensetzung der Losgruppen führe zwingend zu einem beachtlichen Fehler, und beruft sich hierfür auf die Rechtsprechung der Vorinstanz. VG Köln, Beschluss vom 19. Juni 2020, ‑ 10 L 819/20 ‑, Rn. 48. Diese Rechtsauffassung steht mit der Rechtsprechung des Senats und der erstinstanzlichen Verwaltungsgerichte, auch der aktuellen Rechtsprechung der Vorinstanz, nur teilweise insoweit im Einklang, als danach die Kausalität eines Fehlers im Losverfahren davon abhängt, ob er die Loschance des Antragstellers verschlechtert hat, ebenso wie sie auch bei den anderen Aufnahmekriterien davon abhängt, ob er dessen Aufnahmechance verschlechtert hat. OVG NRW, Urteil vom 23. Januar 2019 ‑ 19 A 2303/17 ‑, NVwZ-RR 2019, 822, juris, Rn. 83 (Leistungsheterogenität), Beschlüsse vom 27. Juli 2020 ‑ 19 B 938/20 ‑, juris, Rn. 17 (Leistungsheterogenität), und vom 30. November 2016, a. a. O., Rn. 42; VG Köln, Beschluss vom 13. Juni 2023 ‑ 10 L 488/23 ‑, juris, Rn. 7; VG Aachen, Beschluss vom 19. August 2022 ‑ 9 L 522/22 ‑, juris, Rn. 68 (Losverfahren); VG Münster, Beschluss vom 28. Juli 2021 ‑ 1 L 382/21 ‑, juris, Rn. 11 (Schulwege); VG Düsseldorf, Beschluss vom 6. August 2020 ‑ 18 L 1264/20 ‑, juris, Rn. 33 (Losverfahren). Auch wenn die Frage danach hier unerheblich ist, nimmt der Senat sie wegen der steigenden Zahl von Stiefkindfamilien zum Anlass für den Hinweis, dass Kinder im selben Haushalt, die im Sinn des § 1589 BGB in keiner Verwandtschaftsbeziehung zueinander stehen, allenfalls dann als Geschwisterkinder nach § 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 APO-S I einzustufen sind, wenn der Stiefelternteil durch schriftliche Einverständniserklärung gegenüber der Schule nach § 123 Abs. 1 Nr. 3 SchulG NRW die schulrechtliche Elternstellung auch für die Kinder des Ehegatten, des Lebenspartners oder des nichtehelichen Partners in der Stiefkindfamilie übernommen hat oder wenn ihm in einer ehelichen Stiefkindfamilie nachgewiesenermaßen das sog. „kleine Sorgerecht“ nach § 1687b BGB zusteht, also die Befugnis zur Mitentscheidung in Angelegenheiten des täglichen Lebens auch des Kindes des Ehegatten (Abs. 1 Satz 1) und bei Gefahr im Verzug zur Vornahme aller Rechtshandlungen zum Wohl dieses Kindes (Abs. 2, Unfall, Verletzung, plötzliche Erkrankung). Dazu BVerfG, Beschluss vom 26. März 2019 ‑ 1 BvR 673/17 ‑, BVerfGE 151, 101, juris, Rn. 9, 68 (Stiefkindadoption). Abzulehnen ist hingegen die von einem Teil der Rechtsprechung befürwortete und auch in der Schulpraxis verbreitete Erweiterung dieses Begriffs des Geschwisterkinds im schulaufnahmerechtlichen Sinn auf alle Stiefkinder, d. h. auch auf solche, für welche die Stiefelternteile keine der in § 123 Abs. 1 Nr. 3 SchulG NRW und/oder § 1687b BGB normierten Rechtspositionen innehaben. Diese Rechtsprechung schlägt als Abgrenzungskriterien das dauerhafte Leben „in einem gemeinsamen Familienverband“, den Aufenthaltsanteil im Haushalt oder sogar die erfahrungsgemäß besonders missbrauchsanfällige melderechtliche Hauptwohnung des Stiefkinds mit der Begründung vor, diese sei, da sie nur durch vertretungsberechtigte Personen vorgenommen werden könne, „im Grundsatz“ „ausreichend […], um beurteilen zu können, ob es sich um ein Geschwisterkind handelt“. Thür. OVG, Beschluss vom 15. September 2021 ‑ 4 EO 540/21 ‑, ThürVBl. 2022, 89, juris, Rn. 41; VG Köln, Beschluss vom 15. Mai 2023 ‑ 10 L 697/23 ‑, n. v., S. 7 ff. (Vorinstanz); VG Gera, Beschluss vom 24. August 2021 ‑ 2 E 830/21 Ge ‑, n. v., S. 9 des Beschlusses. Der Senat hält diese Abgrenzungskriterien für nur bedingt geeignet, dem Schulleiter im Aufnahmeverfahren rechtssicher, ohne unvertretbaren Prüfungsaufwand und ohne Ermöglichen von Missbrauch eine Abgrenzung von anderen Kindern ohne Verwandtschaftsbeziehung zu ermöglichen, die sich häufiger, vielleicht auch über Nacht im Haushalt aufhalten (z. B. Nachbarskinder). Eine klar nachweisbare Abgrenzung ist zur Vermeidung eines Verstoßes gegen Art. 3 Abs. 1 GG notwendig, weil die Einstufung eines Kindes als Geschwisterkind diesem in der Regel eine sichere Aufnahmechance vor den „Loskindern“ verschafft und deren Aufnahmechancen entsprechend verringert. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO. Der Senat hat die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aus Billigkeit für nicht erstattungsfähig erklärt. Sie hat sich keinem Kostenrisiko ausgesetzt, weil sie keinen Antrag gestellt hat (§ 154 Abs. 3 VwGO). Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1 und 2, § 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG. Die Bedeutung der Schulaufnahme für den Antragsteller, auf die es nach § 47, § 52 Abs. 1 GKG für die Streitwertfestsetzung ankommt, bestimmt der Senat in ständiger Ermessenspraxis in Anlehnung an Nr. 1.5 Satz 1 und Nr. 38.4 des Streitwertkatalogs 2013 (NWVBl. 2014, Sonderbeilage Januar, S. 11) im vorläufigen Rechtsschutzverfahren mit der Hälfte des Auffangwerts nach § 52 Abs. 2 GKG für jedes betroffene schulpflichtige Kind, also 2.500,00 Euro. OVG NRW, Beschlüsse vom 31. August 2022 ‑ 19 B 945/22 ‑, NVwZ-RR 2022, 941, juris, Rn. 16, vom 25. August 2022 ‑ 19 B 956/22 ‑, juris, Rn. 17, vom 17. März 2022 ‑ 19 B 56/22 ‑, juris, Rn. 10 jeweils m. w. N., vom 27. Mai 2021 ‑ 19 E 428/21 ‑, NVwZ-RR 2021, 696, juris, Rn. 5, und vom 30. November 2016 ‑ 19 B 1066/16 -, NWVBl. 2017, 122, juris, Rn. 47. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 66 Abs. 3 Satz 3, § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).