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Beschluss

19 B 637/23

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2023:0728.19B637.23.00
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Leitsätze
  • 1.

    Maßgebender verordnungsrechtlicher Berechnungsfaktor für die Aufnahmekapazität im Sinn des § 46 Abs. 2 Satz 1 SchulG NRW bei einem bis zu dreizügigen Gymnasium ist die „Obergrenze von 31“ Schülerplätzen je Klasse nach 6 Abs. 5 Satz 3 Nr. 1 Buchst. b VO 2022 zu § 93 Abs. 2 SchulG NRW (wie OVG NRW, Beschluss vom 28. August 2018 ‑ 19 B 1153/18 ‑, juris, Rn. 5 ff. m. w. N.).

  • 2.

    § 6 Abs. 5 Satz 3 Nr. 1 Buchst. c VO 2022 zu § 93 Abs. 2 SchulG NRW erfasst lediglich eine unvorhergesehene Unzumutbarkeit des Schulwegs bei einem einzelnen Schüler (Alt. 1) und unvorhergesehene infrastrukturelle Engpässe des Schulträgers bei der Versorgung mit einer ausreichenden Anzahl von Schulplätzen zum bevorstehenden Schuljahresbeginn (Alt. 2).

  • 3.

    Es steht im Ermessen des Schulleiters, welche und wie viele der in § 1 Abs. 2 Satz 2 APO-S I aufgezählten Aufnahmekriterien er in welcher Reihenfolge heranzieht (wie zuletzt OVG NRW, Beschluss vom 17. August 2021 ‑ 19 B 1325/21 ‑, juris, Rn. 6).

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Maßgebender verordnungsrechtlicher Berechnungsfaktor für die Aufnahmekapazität im Sinn des § 46 Abs. 2 Satz 1 SchulG NRW bei einem bis zu dreizügigen Gymnasium ist die „Obergrenze von 31“ Schülerplätzen je Klasse nach 6 Abs. 5 Satz 3 Nr. 1 Buchst. b VO 2022 zu § 93 Abs. 2 SchulG NRW (wie OVG NRW, Beschluss vom 28. August 2018 ‑ 19 B 1153/18 ‑, juris, Rn. 5 ff. m. w. N.). 2. § 6 Abs. 5 Satz 3 Nr. 1 Buchst. c VO 2022 zu § 93 Abs. 2 SchulG NRW erfasst lediglich eine unvorhergesehene Unzumutbarkeit des Schulwegs bei einem einzelnen Schüler (Alt. 1) und unvorhergesehene infrastrukturelle Engpässe des Schulträgers bei der Versorgung mit einer ausreichenden Anzahl von Schulplätzen zum bevorstehenden Schuljahresbeginn (Alt. 2). 3. Es steht im Ermessen des Schulleiters, welche und wie viele der in § 1 Abs. 2 Satz 2 APO-S I aufgezählten Aufnahmekriterien er in welcher Reihenfolge heranzieht (wie zuletzt OVG NRW, Beschluss vom 17. August 2021 ‑ 19 B 1325/21 ‑, juris, Rn. 6). Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt. Gründe: Der Senat entscheidet über die Beschwerde durch die Berichterstatterin, weil sich die Beteiligten damit einverstanden erklärt haben (§ 87a Abs. 2 und 3 VwGO). Die Beschwerde des Antragstellers ist gemäß § 146 Abs. 1 und 4 VwGO zulässig, aber unbegründet. Der Senat prüft nach § 146 Abs. 4 Sätze 1 und 6 VwGO nur die fristgerecht dargelegten Gründe. Diese rechtfertigen es nicht, den angefochtenen Beschluss zu ändern und den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO vorläufig zu verpflichten, den Antragsteller in die Klasse 5 des städtischen F. -Gymnasiums aufzunehmen, hilfsweise über seinen Aufnahmeantrag unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden. Mit seiner Beschwerde verfolgt der Antragsteller seine schon erstinstanzlich erhobenen Einwände weiter, die Beigeladene habe die Aufnahmekapazität des in der Sekundarstufe I dreizügigen F. -Gymnasiums erhöhen, indem sie dessen Zügigkeit erweitern, zumindest aber zum Schuljahr 2023/2024 eine weitere (vierte) Eingangsklasse als Mehrklasse habe bilden müssen (I.), jedenfalls habe der Schulleiter als Aufnahmekapazität anstelle der von ihm zugrunde gelegten 31 Schülerplätze je Klasse 34 Schülerplätze je Klasse zugrunde legen müssen (II.), unabhängig davon habe er die allgemeine Aufnahmekapazität unvollständig ausgeschöpft, da er fünf Kinder mit sonderpädagogischem Unterstützungsbedarf auf diese angerechnet, aber nur zwei aufgenommen habe (III.), weiter habe er den letzten Platz Nr. 93 nicht ausschließlich aus der Gruppe der Mädchen auslosen dürfen (IV.), und schließlich habe er die nachträglich frei gewordenen und anderweitig nicht vergebenen Plätze vorrangig an die Rechtsmittelführer vergeben müssen (V.). Diese Rügen des Antragstellers bleiben erfolglos. I. Das gilt zunächst für seine Rüge unter Nr. 5 seiner Beschwerdebegründung, mit welcher er seinen erstinstanzlichen Einwand weiterverfolgt, die Beigeladene habe ihr Organisationsermessen fehlerhaft ausgeübt, indem sie weder die Zügigkeit des F. -Gymnasiums erhöht noch zum Schuljahr 2023/2024 eine weitere (vierte) Eingangsklasse als Mehrklasse gebildet habe. 1. Diese Rüge ist nur verfahrensrechtlich insoweit berechtigt, als der Antragsteller eine unterlassene Beiladung der Schulträgerin rügt. Deren Beiladung war nach § 65 Abs. 1 VwGO schon erstinstanzlich angezeigt. Die vorstehend bezeichnete Sachrüge (fehlerhafte Ausübung des Organisationsermessens) hatte der Antragsteller sogleich mit seinem Eilantrag erhoben (Nr. 6 der Antragsschrift vom 5. Mai 2023). Sie berührt im Sinn des § 65 Abs. 1 VwGO die rechtlichen Interessen der Schulträgerin. Die beiden als unterlassen gerügten Maßnahmen fallen in ihren Kompetenzbereich (§ 81 Abs. 2 Satz 2, Abs. 4 Satz 1 SchulG NRW), der insgesamt ihre Verantwortung für die äußere Organisation des örtlichen Schulwesens umfasst (herkömmlich als äußere Schulangelegenheiten bezeichnet, heute in § 79 SchulG NRW aufgezählt). Ähnlich die Formulierung des Verordnungsgebers in § 6 Abs. 7 Satz 4 VO 2022 zu § 93 Abs. 2 SchulG NRW, an dessen Vorgängerbestimmungen anknüpfend OVG NRW, Urteil vom 21. Februar 2013 ‑ 19 A 160/12 u. a. ‑, NWVBl. 2013, 448, juris, Rn. 54 ff.; Beschluss vom 30. November 2016 ‑ 19 B 1066/16 ‑, NWVBl. 2017, 122, juris, Rn. 22; VG Düsseldorf, Beschluss vom 2. August 2021 ‑ 18 L 1384/21 ‑, juris, Rn. 11. Sie gehören zu denjenigen schulorganisatorischen Maßnahmen, welche der Schulträger als nach § 59 Abs. 11 Satz 2 SchulG NRW verbindlichen Rahmen im Sinn des § 46 Abs. 1 Satz 1 SchulG NRW „hierfür“, d. h. für die Schulaufnahmeentscheidungen der Schulleiter in seinem Gebiet festlegt. Ist Streitgegenstand eines gerichtlichen Schulaufnahmeverfahrens der geltend gemachte Aufnahmeanspruch und stehen diesem im konkreten Fall nicht nur die Ablehnungsentscheidung des Schulleiters, sondern auch Rahmenfestlegungen des Schulträgers im Sinn des § 46 Abs. 1 Satz 1 SchulG NRW entgegen, so ist auch deren Rechtmäßigkeit entscheidungserheblich, es sei denn es kann darauf nach den Umständen des Einzelfalls unter keinem denkbaren Gesichtspunkt ankommen. OVG NRW, Beschlüsse vom 17. März 2022 ‑ 19 B 56/22 ‑, juris, Rn. 8, und vom 30. November 2016, a. a. O., Rn. 27. Maßgeblicher Gesichtspunkt für die Ausübung des Beiladungsermessens nach § 65 Abs. 1 VwGO ist hier vor allem der „seit Jahren, wenn nicht gar Jahrzehnten bekannte und nicht behobene, eklatante Schulplatzmangel, insbesondere bei den Gymnasien und den Gesamtschulen in der Stadt L. “, welchen die damalige Schulministerin im März 2022 für die Gymnasien bezifferte („Ohne Erweiterungsmaßnahmen fehlen dort aktuell 500 Schulplätze.“). Landtag NRW, Ausschuss für Schule und Bildung, Ausschussprotokoll APr 17/1773 vom 30. März 2022, S. 25 ff. Auf diesen auch in 2023 fortbestehenden Schulplatzmangel hatte der Antragsgegner erstinstanzlich selbst hingewiesen (Antragserwiderung vom 8. Mai 2023 im Verfahren 19 B 562/23, 10 L 824/23 VG Köln, in dem ebenfalls der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers für die dortige Antragstellerin bevollmächtigt ist, S. 5: „Dass wegen des großen Anmeldeüberhangs an den Gymnasien der Stadt L. ein Mangel an Plätzen herrscht, ...“). Dieser Schulplatzmangel legt eine gerichtliche Überprüfung auch der seitdem getroffenen schulorganisatorischen Maßnahmen der Schulträgerin nahe, soweit sich diese im konkret zu entscheidenden Einzelfall auf die Aufnahmekapazität der einzelnen Schule unmittelbar ausgewirkt haben können, auf die sich der Aufnahmeantrag des Antragstellers bezieht. Zu Unrecht hat das Verwaltungsgericht offengelassen, ob und inwieweit die Organisationsentscheidung des Schulträgers über die Zahl der Eingangsklassen der gerichtlichen Überprüfung unterliegt. In der Senatsrechtsprechung ist seit langem geklärt, dass die Garantie des effektiven Rechtsschutzes aus Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG eine solche Überprüfung auch in einem gerichtlichen Schulaufnahmeverfahren des Eilrechtsschutzes gebietet. OVG NRW, Beschluss vom 30. November 2016, a. a. O., Rn. 27. 2. Vorliegend hat die Beigeladene mit ihren Entscheidungen, die jahrgangsübergreifende Zügigkeit des F. -Gymnasiums auch zum Schuljahr 2023/2024 nach § 81 Abs. 2 Satz 1 SchulG NRW unverändert zu lassen (a) und auch im Weg einer vorübergehenden schuljahresbezogenen Mehrklassenbildung nach § 81 Abs. 4 Satz 1 SchulG NRW keine weitere (vierte) Eingangsklasse zu bilden (b), ihr Organisationsermessen nach diesen Vorschriften fehlerfrei ausgeübt. a) Die Beigeladene hat ermessensfehlerfrei von einer nachträglichen Erhöhung der jahrgangsübergreifenden Zügigkeit des F. -Gymnasiums nach § 81 Abs. 2 Satz 1 SchulG NRW abgesehen. Sie hat diese Entscheidung maßgeblich auf die Erwägung gestützt, dass sie mit Zügigkeitserweiterungen zum Schuljahr 2023/2024 in der Sekundarstufe I an vier anderen städtischen Gymnasien das Angebot an städtischen Gymnasialplätzen auf 3.870 Plätze erhöht habe, so dass „allen 3.795 Kindern, die sich in zwei Anmelderunden an einem städtischen Gymnasium angemeldet hatten, … der Besuch eines Gymnasiums ermöglicht werden“ konnte (Schriftsatz der Beigeladenen vom 13. Juli 2023). Ob diese Erwägung stadtweit tragfähig ist, kann hier offenbleiben. Festzustellen ist insoweit lediglich, dass die Beigeladene kaum von einem auskömmlichen Angebot an Gymnasialplätzen sprechen kann, wenn für die 3.909 Erstanmeldungen an den städtischen Gymnasien nur 3.870 Plätze zur Verfügung standen, und die Beigeladene stattdessen in ihren Stellungnahmen gegenüber dem Senat auf die 3.795 Anmeldungen abstellt, die nach der zweiten Anmelderunde noch übrig blieben, also bei ihrer Gymnasialplatzbilanz diejenigen Eltern unberücksichtigt lässt, die sich nach Ablehnung ihres Erstantrags für ihr Kind für eine andere Schule als ein städtisches Gymnasium in L. entschieden haben. Denn jedenfalls drängt sich für das F. -Gymnasium keine Zügigkeitserweiterung auf. Die Beibehaltung der Dreizügigkeit dieses Gymnasiums in der Sekundarstufe I steht im Einklang mit dem Schulentwicklungsplan 2020, dessen Fortschreibung der Rat der Stadt am 18. Juni 2020 beschlossen hat (Ratsinformationssystem, Vorlagen-Nr. 0418/2020 vom 9. März 2020, Anlage 4, weiterführende Schulen, S. 3). Die genannten Zügigkeitserweiterungen an vier anderen städtischen Gymnasien beruhen zudem auf den Ergebnissen der von der Oberbürgermeisterin unter dem 18. Mai 2022 eingesetzten „Task Force Schulplätze 2023/24“. Diese hat die Standorte aller 33 städtischen Gymnasien auf Nachverdichtungspotentiale überprüft und für acht Gymnasien bauliche Erweiterungsmöglichkeiten durch Containeraufstellungen und/oder Anmietungen festgestellt, unter anderem für diejenigen vier Gymnasien, deren Zügigkeit die Beigeladene zum Schuljahr 2023/2024 in der Sekundarstufe I erweitert hat (Ratsinformationssystem, Vorlagen-Nr. 2914/2022 vom 6. Oktober 2022, S. 5; Beiakte_004_c, S. 105), nicht aber für das F. -Gymnasium. Für diesen Gymnasialstandort hat die Task Force vielmehr festgestellt, dass „kein Flächenpotential zur NV“ (Nachverdichtung) besteht. b) Auch mit ihrer Entscheidung, am F. -Gymnasium zum Schuljahr 2023/2024 keine weitere (vierte) Eingangsklasse im Weg einer vorübergehenden schuljahresbezogenen Mehrklassenbildung nach § 81 Abs. 4 Satz 1 SchulG NRW einzurichten, hat die Beigeladene ihr Organisationsermessen als Schulträgerin fehlerfrei ausgeübt. Sie hat diese Entscheidung unter anderem auf die aus den Akten bestätigte Erwägung gestützt, dass dieses Gymnasium bereits in den vergangenen Schuljahren, zuletzt in den Schuljahren 2018/2019 und 2020/2021, Mehrklassen gebildet hat und dadurch trotz eines Überhangs von acht allgemeinen Unterrichts-räumen aufgrund gleichzeitig fehlender 14 Fach- und Ganztags-/Aufenthaltsräume insgesamt ein Fehlbedarf an Räumen und zusätzlich an Sporteinheiten entstanden ist (Beiakte_004_c, S. 140). Zudem steht der Schule aktuell keine ausreichende Anzahl von Räumen für die Durchführung von zieldifferentem Unterricht von Inklusionsschülern zur Verfügung, nachdem die Schulaufsicht mit Bescheid vom 20. Januar 2023 das Gemeinsame Lernen an diesem Gymnasium ab dem Schuljahr 2023/2024 mit allen Förderschwerpunkten außer Geistige Entwicklung eingeführt hat. II. Auch die weitere Rüge des Antragstellers bleibt erfolglos, der Schulleiter habe die Obergrenze von 31 Schülern je Klasse nach § 6 Abs. 5 Satz 3 Nr. 1 Buchst. b VO 2022 zu § 93 Abs. 2 SchulG NRW auf der Grundlage von Buchst. c Alt. 2 dieser Vorschrift aus den dort genannten, den Schulträger betreffenden Gründen auf bis zu 34 Schüler je Klasse überschreiten (also am dreizügigen F. -Gymnasium insgesamt neun weitere Schüler aufnehmen) müssen. Nach § 6 Abs. 5 Satz 3 Nr. 1 Buchst. c VO 2022 zu § 93 Abs. 2 SchulG NRW ist bei bis zu drei Parallelklassen pro Jahrgang in den Klassen 5 eine Überschreitung der Obergrenze von 31 auf bis zu 34 Schülerinnen und Schülern nur dann zulässig, wenn diesen der Weg zu einer anderen Schule der gewählten Schulform im Gebiet des Schulträgers nicht zugemutet werden kann oder die Einhaltung der Obergrenze von 31 im Gebiet des Schulträgers bauliche Investitionsmaßnahmen erfordern oder zu sonstigen zusätzlichen finanziellen Belastungen des Schulträgers führen würde. Mit dem Begriff „Obergrenze von 31“ knüpft diese Vorschrift an § 6 Abs. 5 Satz 2, Satz 3 Nr. 1 Buchst. b VO 2022 zu § 93 Abs. 2 SchulG NRW an, wonach in den Klassen 5 die Bandbreite 25 bis 29 abweichend von Buchst. a „in der Regel“ nur um bis zu zwei Schülerinnen und Schüler überschritten werden darf. Buchst b der Vorschrift enthält damit eine speziell auf die Klassen 5 bezogene Regelüberschreitung der Bandbreite auf bis zu 31 Schülerplätze, welche der Verordnungsgeber in Buchst. c selbst ausdrücklich und wiederholt als „Obergrenze“ bezeichnet. Sie gilt nicht nur für die in den §§ 6, 6a VO 2022 zu § 93 Abs. 2 SchulG NRW vorrangig geregelte Klassenbildung, sondern die Rechtsprechung zieht sie gerade auch wegen der Bezeichnung als „Obergrenze“ zugleich als maßgebenden verordnungsrechtlichen Berechnungsfaktor für die Aufnahmekapazität im Sinn des § 46 Abs. 2 Satz 1 SchulG NRW heran. OVG NRW, Beschluss vom 28. August 2018 ‑ 19 B 1153/18 ‑, juris, Rn. 5 ff. m. w. N.; VG Köln, Beschluss vom 1. Juli 2021 ‑ 10 L 1088/21 ‑, juris, Rn. 18. Ganz ähnliches gilt bei Grundschulen für die oberen Werte in § 6a Abs. 1 Sätze 1 und 2 VO 2022 zu § 93 Abs. 2 SchulG NRW, welche die Rechtsprechung im Anschluss an die Vorgaben des Verordnungsgebers aus dem Jahr 2015 ebenfalls als kapazitätsbestimmende „Schülerzahlobergrenzen“ versteht. OVG NRW, Beschlüsse vom 27. Juli 2020 ‑ 19 B 684/20 ‑, juris, Rn. 12, vom 30. März 2020 ‑ 19 B 1212/19 ‑, juris, Rn. 8, vom 28. August 2017 ‑ 19 B 870/17 ‑, juris, Rn. 5 ff., und vom 7. Juli 2016 ‑ 19 B 283/16 ‑, NVwZ-RR 2016, 669, juris, Rn. 7 ff.; VG Köln, Beschluss vom 13. Juli 2022 ‑ 10 L 1039/22 ‑, juris, Rn. 10; VG Düsseldorf, Beschluss vom 22. Juli 2021 ‑ 18 L 1090/21 ‑, juris, Rn. 13; ehem. Ministerium für Schule und Weiterbildung (MSW) des Landes NRW, Begründung zum Entwurf der Änderungsverordnung vom 19. Mai 2015 zur VO zu § 93 Abs. 2 SchulG NRW, LT-Vorlage 16/2863 vom 22. April 2015, S. 1, 13. Hingegen ist die in § 6 Abs. 5 Satz 3 Nr. 1 Buchst. c VO 2022 zu § 93 Abs. 2 SchulG NRW bei bis zu dreizügigen weiterführenden Schulen nur ausnahmsweise für Einzelfälle unter den dort normierten weiteren Voraussetzungen ermöglichte Überschreitung auch dieser „Obergrenze“ auf bis zu 34 Schülerplätze keine Regelüberschreitung der Bandbreite mehr, welche zugleich die Aufnahmekapazität im Sinn des § 46 Abs. 2 Satz 1 SchulG NRW bestimmt. Vielmehr hat der Verordnungsgeber sie zum 1. August 2007 im Zuge der grundsätzlichen Absenkung der Bandbreitenüberschreitung für Eingangsklassen von bis dahin fünf auf in der Regel nur noch zwei Schülerinnen und Schüler eingeführt, mit der er langfristig wünschenswertere Klassengrößen erreichen wollte (bei der damaligen Bandbreite 26 bis 30 ergab sich also die Obergrenze von 32). MSW NRW, Begründung zum Entwurf der Änderungsverordnung vom 14. Juni 2007 zur VO zu § 93 Abs. 2 SchulG NRW, LT-Vorlage 16/2863 vom 22. April 2015, S. 1, 13. Diese Grundintention des Verordnungsgebers, die in der engen Umgrenzung der Ausnahmefälle ausdrücklich ihren Niederschlag gefunden hat, legt nahe, dass er mit der Neuregelung lediglich einer unvorhergesehenen Unzumutbarkeit des Schulwegs bei einem einzelnen Schüler (Alt. 1) und unvorhergesehenen infrastrukturellen Engpässen des Schulträgers bei der Versorgung mit einer ausreichenden Anzahl von Schulplätzen zum bevorstehenden Schuljahresbeginn (Alt. 2) Rechnung tragen wollte, die sich zwischen den Schulaufnahmeentscheidungen und dem Schuljahresbeginn ergeben und ggf. einer rechtmäßigen Klassenbildung entgegenstünden, während er die Obergrenze der Bandbreitenüberschreitung, welche im Zeitpunkt der Schulaufnahmeentscheidungen zugleich die Aufnahmekapazität bestimmt, deutlich absenken wollte. Hiermit unvereinbar ist die Rechtsauffassung des Antragstellers, der Schulleiter habe (schon mit seinen Schulaufnahmeentscheidungen) nach seinem Ermessen die Obergrenze von 31 Schülerplätzen je Klasse nach § 6 Abs. 5 Satz 3 Nr. 1 Buchst. c VO 2022 zu § 93 Abs. 2 SchulG NRW auf 34 Schülerplätze je Klasse überschreiten müssen, „damit dieses Jahr alle Kinder einen Gymnasialplatz bekommen.“ Sollte sich seit den Schulaufnahmeentscheidungen des Schulleiters trotz der erwähnten Zügigkeitserweiterungen ein über die allgemein angespannte Schulplatzsituation an den städtischen Gymnasien hinausgehender unvorhergesehener infrastruktureller Engpass bei der Versorgung mit einer ausreichenden Anzahl von Schulplätzen zum bevorstehenden Schuljahresbeginn ergeben haben, hätte dieser auf den Antragsteller wegen seines Platzes Nr. 7 auf der Warteliste keine Auswirkung (Ratsinformationssystem, Vorlagen-Nr. 1506/2023 vom 22. Mai 2023, S. 1: „maximal zwei Kinder“, Beiakte_004_c, S. 134). III. Ohne Erfolg bleibt weiter die Rüge des Antragstellers unter Nr. 3 seiner Beschwerdebegründung, der Schulleiter habe die allgemeine Aufnahmekapazität unvollständig ausgeschöpft, da er fünf Kinder mit sonderpädagogischem Unterstützungsbedarf auf diese angerechnet, aber nur zwei dieser Kinder aufgenommen habe. Diese letztgenannte Behauptung des Antragstellers ist schon in tatsächlicher Hinsicht unzutreffend. Der Schulleiter hat zunächst zwei Inklusionsschüler aufgenommen und sieben Plätze freigehalten für weitere Inklusionsschüler, deren Anmeldungen er nach der Verteilerkonferenz am 8. März 2023 erwartete. Nach diesem Termin haben deren Eltern drei weitere Inklusionsschülerinnen angemeldet, die er ebenfalls aufgenommen hat. Das ergibt sich aus der Nachrückerliste mit Stand 11. Mai 2023, welche der Antragsgegner mit Schriftsatz vom 24. Mai 2023 eingereicht hat („Im GL-Verfahren wurden vier Mädchen und ein Junge angemeldet.“). Die Feststellung des Verwaltungsgerichts, der Schulleiter habe fünf Inklusionsschüler aufgenommen, ist danach nicht nur entgegen der Auffassung des Antragstellers nachvollziehbar, sondern nach Aktenlage zutreffend. Insoweit begegnet es vorliegend auch keinen Bedenken, dass das Verwaltungsgericht von der Beiziehung weiterer Akten abgesehen hat, und bestand auch für den Senat keine solche Notwendigkeit. Entgegen dem Einwand des Antragstellers ist die nachträgliche Aufnahme weiterer Kinder mit sonderpädagogischem Unterstützungsbedarf auch nicht „rechtsmissbräuchlich“, sondern rechtmäßige Folge des nach § 1 Abs. 4 APO-S I durchzuführenden eigenständigen Aufnahmeverfahrens für Schülerinnen und Schüler mit festgestelltem Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung. Unabhängig davon bleibt die Rüge des Antragstellers auch deshalb erfolglos, weil der gerügte Rechtsfehler auf die den Antragsteller betreffende Ablehnungsentscheidung des Schulleiters jedenfalls ohne Auswirkung geblieben ist. Auch bei drei nicht ‑ oder aufgrund des Förderschwerpunkts der Schüler angeblich „rechtsmissbräuchlich“ ‑ vergebenen Plätzen musste der Schulleiter den Aufnahmeantrag des Antragstellers ablehnen, weil dieser im Losverfahren nur auf Platz Nr. 100 und damit Platz Nr. 7 der Warteliste gekommen ist. IV. Ebenfalls unbegründet ist der weitere Einwand des Antragstellers unter Nr. 2 seiner Beschwerdebegründung, der Schulleiter habe den letzten innerhalb der Aufnahmekapazität zur Verfügung stehenden Platz Nr. 93 „zwischen allen sich noch im Lostopf befindlichen Mädchen und Jungen“ auslosen müssen, hingegen habe er „nicht einfach ein Mädchen als Nr. 93 ausschließlich aus dem Lostopf der Mädchen … ziehen dürfen.“ Die Vergabe dieses Platzes an ein Mädchen „ohne die Jungen zu berücksichtigen, benachteilig[e] den Antragsteller als Jungen rechtswidrig und verstoße gegen den Grundsatz der Chancengleichheit.“ Diese Rüge des Antragstellers geht an der konkreten Heranziehung des Aufnahmekriteriums der Geschlechterausgewogenheit nach § 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 APO-S I im vorliegenden Fall durch den Schulleiter des F. -Gymnasiums von vornherein vorbei. Denn danach beruht die Vergabe des letzten ausgelosten Platzes Nr. 93 auf der Heranziehung vorrangig des Aufnahmekriteriums „Losverfahren“ nach § 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 6 APO-S I, hingegen allenfalls indirekt auf derjenigen des Aufnahmekriteriums der Geschlechterausgewogenheit. Hier hat der Schulleiter das Aufnahmekriterium der Geschlechterausgewogenheit nach § 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 APO-S I nachrangig nach demjenigen der Geschwisterkinder nach § 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 APO-S I und vorrangig vor demjenigen des Losverfahrens nach § 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 6 APO-S I herangezogen. Das ist grundsätzlich ermessensfehlerfrei, denn es steht in seinem Ermessen, welche und wie viele der in § 1 Abs. 2 Satz 2 APO-S I aufgezählten Aufnahmekriterien er in welcher Reihenfolge heranzieht. OVG NRW, Beschlüsse vom 17. August 2021 ‑ 19 B 1325/21 ‑, juris, Rn. 6, vom 14. Juni 2021 ‑ 19 B 584/21 ‑, juris, Rn. 8 m. w. N., vom 21. März 2016 ‑ 19 B 996/15 -, juris, Rn. 8 (jeweils zu § 1 Abs. 3 Satz 4 Nrn. 1 bis 5 AO-GS), vom 13. Dezember 2013 ‑ 19 A 2054/13 ‑, juris, Rn. 6, 14 ff., und vom 14. Oktober 2008 ‑ 19 B 1352/08 ‑, juris, Rn. 3; VG Aachen, Beschluss vom 19. August 2022 ‑ 9 L 522/22 ‑, juris, Rn. 40 m. w. N.; VG Münster, Beschluss vom 7. Juli 2022 ‑ 1 L 415/22 ‑, juris, Rn. 33; VG Köln, Beschluss vom 31. Mai 2022 ‑ 10 L 754/22 ‑, juris, Rn. 46; VG Düsseldorf, Urteil vom 5. November 2008 ‑ 18 K 3662/08 ‑, juris, Rn. 28. Hatte der Schulleiter danach unter Heranziehung des Aufnahmekriteriums „Geschwisterkinder“ zunächst 19 Mädchen und 16 Jungen ausgewählt, hat er sodann für jedes Geschlecht eine Losgruppe gebildet, zur Herstellung eines ausgewogenen Geschlechterverhältnisses zunächst drei Jungen und danach abwechselnd Mädchen und Jungen ausgelost (einschließlich der Warteliste, Protokoll vom 10. Februar 2023, Beiakte_001, S. 49 bis 52). Die Entscheidung des Schulleiters, nach Auslosung der drei Jungen die Lose abwechselnd aus den beiden Losgruppen zu ziehen, beruhte danach in erster Linie auf der Erwägung, alle weiteren aufzunehmenden Kinder nach dem Zufallsprinzip auszuwählen, also auf der Heranziehung des Aufnahmekriteriums „Losverfahren“ nach § 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 6 APO-S I. Auf der Heranziehung des Aufnahmekriteriums der Geschlechterausgewogenheit beruhte diese Entscheidung nur noch indirekt insoweit, als der Schulleiter mit der Bildung der beiden Losgruppen und der abwechselnden Ziehung der Lose sicherstellte, dass die zuvor hergestellte Geschlechterausgewogenheit auch in der Auslosung bestmöglich erhalten blieb. Es kann danach keine Rede sein von einem Verstoß gegen den Grundsatz der Chancengleichheit, wie ihn der Antragsteller mit seiner Beschwerderüge geltend macht. Mit seiner weiteren Rüge, der Schulleiter habe den letzten „innerhalb der Aufnahmekapazität zur Verfügung stehende[n] Platz Nr. 93“ aus einer gemeinsamen Losgruppe aus Mädchen und Jungen auslosen müssen, berücksichtigt er unzureichend, dass zum Zeitpunkt der Durchführung des Losverfahrens noch offen war, welcher Listenplatz nach Anmeldung und Aufnahme möglicher weiterer Inklusionsschüler letztendlich der „letzte innerhalb der Aufnahmekapazität“ werden würde. Zum Zeitpunkt der Durchführung des Losverfahrens war der Schulleiter noch davon ausgegangen, dass er nur den Schüler mit dem Listenplatz Nr. 72 (einen Jungen) innerkapazitär würde aufnehmen können, weil er aufgrund der damals geplanten Aufnahme von neun Inklusionsschülern zunächst beabsichtigt hatte, nach § 46 Abs. 4 Satz 1 SchulG NRW die Schülerzahl zu begrenzen und nur 81 Schüler (3 x 27 Schüler) aufzunehmen, wobei er neun Plätze für die Inklusionsschüler freihalten musste. Als sich im Nachgang zum Losverfahren herausstellte, dass er lediglich fünf Inklusionsschüler aufnehmen konnte, hat er die zusätzlichen 16 Plätze anhand der zuvor abwechselnd aus den Losgruppen der Mädchen und Jungen ausgelosten Warteliste nachbesetzt. Bei dieser Nachbesetzung hatte er die fünf aufgenommenen Inklusionsschüler auf die gesamte Aufnahmekapazität von 93 Plätzen anzurechnen und wäre der letzte Platz der allgemeinen Aufnahmekapazität (Nr. 88) bei Aufrechterhaltung aller Aufnahmeanträge auf einen Jungen entfallen. Da aber die Eltern von fünf Kindern auf dem für die Nachbesetzung anstehenden Teil der Warteliste den Aufnahmeantrag für ihr Kind zurückgenommen haben, ist letztendlich als Letzte ein Mädchen mit dem Platz Nr. 93 zum Zug gekommen. Insofern hing es vorliegend nur vom Zufall ab, dass gerade die Nr. 93 auf der gelosten Liste letztendlich auch den 93. Platz bekommen hat. Abgesehen davon war es dem Schulleiter unter den genannten Umständen ohnehin praktisch unmöglich, bereits zum Zeitpunkt der Durchführung des Aufnahmeverfahrens vorherzusehen, welches Kind welchen Geschlechts schlussendlich den letzten Platz der allgemeinen Aufnahmekapazität besetzen würde. Von daher ist die Vorstellung des Antragstellers von vornherein abwegig, der Schulleiter habe hierfür eine gemeinsame Losgruppe von Mädchen und Jungen bilden müssen. V. Unzutreffend ist schließlich die unter Nr. 4 seiner Beschwerdebegründung formulierte Rechtsauffassung des Antragstellers, die „frei gewordenen Plätze“ hätten „an die Rechtsmittelführer … verteilt werden müssen und nicht über die Warteliste.“ Mit dieser Rüge nimmt der Antragsteller sinngemäß Bezug auf zunächst noch für Kinder mit sonderpädagogischem Unterstützungsbedarf im eigenständigen Aufnahmeverfahren nach § 1 Abs. 4 Satz 1 APO-S I freigehaltene sowie zusätzlich durch rechnerische Rückkehr zur allgemeinen Aufnahmekapazität infolge Nichterfüllung der Voraussetzungen einer Schülerzahlbegrenzung nach § 46 Abs. 4 Satz 1 SchulG NRW freigebliebene und dann nach der Warteliste nachbesetzte Plätze. Der Sache nach begehrt der Antragsteller mit dieser Rüge eine Verteilung dieser Plätze unabhängig von der Warteliste, welche der Schulleiter ebenfalls unter Heranziehung der Aufnahmekriterien der Geschlechterausgewogenheit und „Losverfahren“ nach § 1 Abs. 2 Satz 2 Nrn. 2 und 6 APO-S I gebildet und auf der der Antragsteller, wie erwähnt, Platz Nr. 7 erreicht hat. Eine Aufnahme der Rechtsmittelführer unabhängig von ihrer Position auf der ausgelosten Warteliste ist aufgrund der abschließenden Aufzählung der zulässigen Aufnahmekriterien im Katalog des § 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 bis 6, Satz 3 APO-S I grundsätzlich ausgeschlossen. Zum abschließenden Charakter der beiden Kataloge der Aufnahmekriterien in der APO-S I und in der AO-GS OVG NRW, Urteile vom 23. Januar 2019, a. a. O., Rn. 40, und vom 21. Februar 2013, a. a. O., Rn. 117; Beschlüsse vom 17. August 2021 ‑ 19 B 1325/21 ‑, juris, Rn. 4, vom 14. Juni 2021 ‑ 19 B 584/21 ‑, juris, Rn. 8, vom 17. August 2016 ‑ 19 B 826/16 ‑, juris, Rn. 7, und vom 26. Juli 2011 - 19 B 849/11 -, NWVBl. 2012, 32, juris, Rn. 7; Fritsche, Aufnahmeverfahren an weiterführenden Schulen, SchVw NRW 2019, 108 (109: „kein Aufnahmekriteriumerfindungsrecht“). Dabei kann vorliegend dahinstehen, ob es im Einzelfall Gründe geben kann, die eine solche Aufnahme unabhängig von der Position auf der ausgelosten Warteliste ausnahmsweise rechtfertigen können. Es ist grundsätzlich ermessensfehlerfrei ‑ sowohl bei nachträglich „frei gewordenen“ Plätzen als auch bei „nie vergebenen“ Plätzen ‑ die Plätze nach der Warteliste zu vergeben, die der Schulleiter in rechtsfehlerfreier Weise nach dem Aufnahmekriterium „Losverfahren“ gemäß § 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 6 APO-S I gebildet hat. Siehe auch OVG NRW, Beschluss vom 16. August 2021 - 19 B 1256/21 -, juris, Rn. 3 ff. Eine inhaltliche Begründung für seine abweichende Auffassung hat der Antragsteller nicht genannt, sondern lediglich (zutreffend) darauf verwiesen, dass der zitierte Beschluss des Senats vom 16. August 2021 eine andere Fallgestaltung betraf, nämlich ein nachträgliches Losverfahren zur Nachbesetzung zweier freigewordener Schulplätze. Soweit der Antragsteller damit möglicherweise sinngemäß geltend machen möchte, dass bei rechtsfehlerhaft unbesetzt gebliebenen Plätzen der Rechtsmittelführer vorrangig zu berücksichtigen ist, der diesen Fehler gerügt hat, wäre dieser Einwand ebenfalls unbegründet. Denn es ist auch in diesem Fall jedenfalls ermessensfehlerfrei, die freien Plätze anhand der nach den Aufnahmekriterien des § 1 Abs. 2 Satz 2 APO-S I gebildeten Warteliste zu vergeben. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO. Der Senat hat die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aus Billigkeit für nicht erstattungsfähig erklärt. Sie hat sich keinem Kostenrisiko ausgesetzt, weil sie keinen Antrag gestellt hat (§ 154 Abs. 3 VwGO). Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1 und 2, § 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG. Die Bedeutung der Schulaufnahme für den Antragsteller, auf die es nach § 47, § 52 Abs. 1 GKG für die Streitwertfestsetzung ankommt, bestimmt der Senat in ständiger Ermessenspraxis in Anlehnung an Nr. 1.5 Satz 1 und Nr. 38.4 des Streitwertkatalogs 2013 (NWVBl. 2014, Sonderbeilage Januar, S. 11) im vorläufigen Rechtsschutzverfahren mit der Hälfte des Auffangwerts nach § 52 Abs. 2 GKG für jedes betroffene schulpflichtige Kind, also 2.500,00 Euro. OVG NRW, Beschlüsse vom 31. August 2022 ‑ 19 B 945/22 ‑, NVwZ-RR 2022, 941, juris, Rn. 16, vom 25. August 2022 ‑ 19 B 956/22 ‑, juris, Rn. 17, vom 17. März 2022 ‑ 19 B 56/22 ‑, juris, Rn. 10 jeweils m. w. N., vom 27. Mai 2021 ‑ 19 E 428/21 ‑, NVwZ-RR 2021, 696, juris, Rn. 5, und vom 30. November 2016 ‑ 19 B 1066/16 -, NWVBl. 2017, 122, juris, Rn. 47. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 66 Abs. 3 Satz 3, § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).