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Beschluss

19 B 675/25

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2025:0805.19B675.25.00
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Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt. Die Beschwerde des Antragstellers ist gemäß § 146 Abs. 1 und 4 VwGO zulässig, aber unbegründet. Der Senat prüft nach § 146 Abs. 4 Sätze 1 und 6 VwGO nur die fristgerecht dargelegten Gründe. Diese rechtfertigen es nicht, den angefochtenen Beschluss zu ändern und den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO zu verpflichten, den Antragsteller zum Schuljahr 2025/2026 vorläufig in die Klasse 5 des J.-Gymnasiums in M. aufzunehmen, hilfsweise über seinen Aufnahmeantrag unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden. Mit seiner Beschwerde verfolgt der Antragsteller seine erstinstanzlich erhobenen Einwände weiter, die Schulleiterin habe rechtswidrig das Aufnahmeverfahren nicht eigenständig durchgeführt, sondern gemeinsam mit ihrer Stellvertreterin (I.), die Aufnahmekapazität sei nicht erschöpft, weil die Aufnahme von acht Kindern mit festgestelltem Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung nicht nachgewiesen sei (II.)und ihm sei wegen verweigerter Aktenvorlage weder eine Überprüfung möglich, ob die Schulleiterin sog. "Patchwork-Kinder" rechtswidrig als Geschwisterkinder aufgenommen habe (III.), noch, ob sie Kinder mit einer uneingeschränkten Gymnasialempfehlung im Losverfahren bevorzugt habe (IV.). Diese Rügen bleiben erfolglos. I. Mit der Beschwerde macht der Antragsteller geltend, der von der Schulleiterin unterzeichnete und in der "Ich-Form" verfasste Ablehnungsbescheid vom 17. März 2025 sei lediglich ein vorformuliertes Musterschreiben der Bezirksregierung Köln, das die Schulleiterin unterschrieben habe, ohne sich die dortigen Formulierungen zu eigen zu machen. In ihrer eigenständig formulierten Stellungnahme im Widerspruchsverfahren vom 8. April 2025 verwende sie die "Wir-Form" und im Protokoll über das Aufnahmeverfahren vom 14. März 2025 sei die stellvertretende Schulleiterin aufgeführt und habe es ebenfalls unterzeichnet. Das widerspreche dem vorformulierten Musterablehnungsbescheid und belege eine gemeinsame Durchführung des Aufnahmeverfahrens. Bei der Erklärung der Schulleiterin im Schreiben vom 5. Mai 2025, sie habe die Auswahlkriterien selbst festgelegt, handele es sich um eine reine Schutzbehauptung. Nach § 46 Abs. 1 Satz 1 SchulG NRW entscheidet allein der Schulleiter über die Aufnahme der Schülerin oder des Schülers (im Folgenden: Schüler) in die Schule. Die Vorschrift schließt jedoch nicht aus, dass er sich bei einzelnen Verfahrensschritten der Unterstützung beamten- und/oder dienstrechtlich weisungsabhängiger anderer Lehrkräfte bedient. Die Vorschrift steht einer vollständigen Delegation der Entscheidungszuständigkeit ebenso entgegen wie einer über Beratung, Unterstützung und Kontrolle des Verfahrensablaufs und der Entscheidung des Schulleiters hinausgehenden Mitwirkung anderer Lehrkräfte oder etwaig dritter Personen am Aufnahmeverfahren. Der Schulleiter muss alle wesentlichen Entscheidungen als einzelner Amtsträger selbst und allein treffen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 20. August 2024 - 19 B 701/24 - juris Rn. 8 ff., m. w. N. Insbesondere bei der Durchführung eines Losverfahrens nach § 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 6 der Ausbildungs- und Prüfungsordnung Sekundarstufe I (APO-S I) können die Anwesenheit und die Mitwirkung Dritter in besonderer Weise der Transparenz und Nachvollziehbarkeit des Aufnahmeverfahrens dienen, solange ihre Tätigkeit über Beratung, Unterstützung und Kontrolle nicht hinausgeht. Allein der Umstand, dass die Hilfspersonen das Protokoll des Aufnahmeverfahrens mitunterzeichnet, begründet nicht die Annahme, sie hätte als Entscheidungsträger an der Schulaufnahme mitgewirkt. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 28. Juli 2023 - 19 B 562/23 - juris Rn. 18. In Anwendung dieser Maßstäbe bestehen vorliegend keine Zweifel, dass die Schulleiterin des J.-Gymnasiums das Aufnahmeverfahren eigenverantwortlich durchgeführt und auch die herangezogenen Aufnahmekriterien "1. Geschwisterkinder" (§ 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 APO-S I), "2. ausgewogenes Verhältnis von Mädchen und Jungen" (§ 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 APO-S I) und "3. Losverfahren" (§ 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 6 APO-S I) selbst festgelegt hat. Der Inhalt des von dem Antragsteller zur Begründung seiner Rechtsauffassung angeführten Protokolls und seine Mitunterzeichnung stellt für sich genommen nach der oben genannten Rechtsprechung kein durchgreifendes Indiz dafür dar, dass die stellvertretende Schulleiterin eine mehr als nur unterstützende Rolle im Aufnahmeverfahren eingenommen hat. Abweichendes folgt auch nicht aus dem von der Schulleiterin im Widerspruchsverfahren persönlich verfassten Schreiben vom 8. April 2025, in dem die "Wir-Form" verwendet wird. Insbesondere vermag dieses die inhaltliche Richtigkeit ihrer ausdrücklichen Erklärung vom 5. Mai 2025, das Aufnahmeverfahren eigenständig durchgeführt und die stellvertretende Schulleiterin lediglich in einer unterstützenden Funktion zur Förderung einer einheitlichen Schulleitung im Vertretungsfall eingebunden zu haben, nicht durchgreifend in Frage zu stellen. Die Verwendung des Personalpronomens "wir" ist ersichtlich dem Umstand geschuldet, dass beide Führungskräfte das Aufnahmeverfahren organisatorisch durchgeführt haben, ohne dass die stellvertretende Schulleiterin als Entscheidungsträgerin beteiligt war. Bestätigt wird die Alleinentscheidung der Schulleiterin durch den Ablehnungsbescheid vom 17. März 2025. Dieser lässt klar erkennen, dass die Schulleiterin die ihr obliegenden Entscheidungen alleinverantwortlich getroffen und auch die Aufnahmekriterien festgelegt hat. Sie allein hat den Bescheid unterzeichnet, er ist in der "Ich-Form" verfasst und in ihm führt die Schulleiterin (u. a.) aus: "musste ich eine Auswahl treffen" und "habe ich […] folgende Kriterien herangezogen". Dass der Bescheid auf einem vorformulierten Musterschreiben ("K 2 Ablehnungsbescheid") beruht, ist unerheblich. Denn die Schulleiterin hat die Vorlage für ihre Zwecke der Schulaufnahme zum Schuljahr 2025/2026 am J.-Gymnasium im Einzelfall angepasst und sich auf diese Weise seinen Inhalt einschließlich der verwendeten Formulierungen zu eigen gemacht. II. Ohne Erfolg bleibt auch der Einwand des Antragstellers, die Schulleiterin habe die Aufnahmekapazität nicht vollständig ausgeschöpft, weil nicht nachgewiesen sei, dass sie die acht angemeldeten Kinder mit sonderpädagogischem Unterstützungsbedarf tatsächlich aufgenommen habe. Gegen eine Aufnahme auf dem Gymnasium spreche, dass bei insgesamt vier der angemeldeten Kinder die Förderschwerpunkte "Lernen" oder "Geistige Entwicklung" festgestellt seien. Für beide Förderschwerpunkte gebe es aber eigene Bildungsgänge, bei welchen der Erwerb einer Hochschulzugangsberechtigung ausgeschlossen sei. Aus den vom Antragsgegner vorgelegten Verwaltungsvorgängen ergibt sich unmissverständlich, dass die Schulleiterin acht Kinder mit Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung am J.-Gymnasium aufgenommen hat. Anhand der in der Schulakte vorhandenen detaillierten "Liste 1: Alle angemeldeten GL-Kinder in Klasse 5" ist nachvollziehbar, dass - und welche - acht Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf sich am J.-Gymnasium angemeldet haben. Im Protokoll über das Aufnahmeverfahren vom 14. März 2025 hat die Schulleiterin darauf hingewiesen, dass zu diesem Zeitpunkt bereits fünf Kinder mit sonderpädagogischem Unterstützungsbedarf aufgenommen seien, die sich der Anlage zum Protokoll "Liste der Kinder im Gemeinsamen Lernen, die zum Zeitpunkt des Losverfahrens bereits aufgenommen waren" entnehmen und anhand der aufgeführten Förderschwerpunkte konkret Kindern der "Liste 1" zuzuordnen lassen. Mit ihrem Schreiben vom 5. Mai 2025 im Widerspruchsverfahren hat die Schulleiterin sodann erklärt, mittlerweile seien acht Plätze im Gemeinsamen Lernen belegt. Entgegen der Auffassung des Antragstellers spricht der Umstand, dass vier der angemeldeten Kinder mit den Förderschwerpunkten "Lernen" und "Geistige Entwicklung" gemäß §§ 12 Abs. 4, 19 Abs. 4 SchulG NRW zieldifferent unterrichtet und zu eigenen Abschlüssen geführt werden müssen, nicht gegen ihre Aufnahme. Auch an Gymnasien ist die Einrichtung Gemeinsamen Lernens in Förderschwerpunkten mit zieldifferentem Unterricht zulässig, vgl. Nr. 3.2. des Runderlasses des Ministeriums für Schule und Bildung vom 15. Oktober 2018, Neuausrichtung der Inklusion in den öffentlichen allgemeinbildenden weiterführenden Schulen, BASS 13-41 Nr. 5, und am J.-Gymnasium offenbar auch umgesetzt worden. Vgl. O. (zuletzt abgerufen am 5. August 2025). Dabei ist bei Schülern, die im Rahmen des Gemeinsamen Lernens ein Gymnasium besuchen, - selbstverständlich - ebenso wie bei anderen Schulformen der Erwerb eines Schulabschlusses gemäß § 35 AO-SF vorgesehen. Vgl. Nr. 35.2 der Verwaltungsvorschriften zur Verordnung über die sonderpädagogische Förderung, den Hausunterricht und die Klinikschule (VVzAO-SF), BASS Nr. 13-41 Nr. 2.2. III. Die Ablehnungsentscheidung erweist sich auch nicht deshalb als rechtswidrig, weil vorrangig sog. "Patchwork-Kinder" als Geschwisterkinder aufgenommen worden wären. Die Schulleiterin hat mit Schreiben vom 5. Mai 2025 ausdrücklich bestätigt, es habe keine Anmeldungen von "Patchwork-Kindern", also Kinder, die im gleichen Haushalt wohnen, ohne dass zwischen ihnen eine verwandtschaftliche Beziehung besteht, gegeben. Der Antragsteller hat keine substantiierten Anhaltspunkte vorgebracht, die geeignet wären, die inhaltliche Richtigkeit ihrer Erklärung in Frage zu stellen. Im Übrigen wäre die Beschwerde selbst bei unterstellter rechtswidriger Aufnahme von "Patchwork-Kindern" unbegründet. Dieser Mangel hätte sich auf die Ablehnung des Antragstellers nicht ausgewirkt. Der Antragsteller belegt Platz 24 der Nachrückerliste, sodass er auch bei einer unterstellten Vergabe von 23 weiteren Schulplätzen, die an männliche Kinder als Geschwisterkinder gegangen sind, nicht zum Zuge gekommen wäre. IV. Schließlich greift die Rüge des Antragstellers nicht durch, die Schulleiterin habe möglicherweise rechtswidrig Kinder mit einer uneingeschränkten Gymnasialempfehlung im Losverfahren bevorzugt. Nur anhand einer Liste mit den Schulformempfehlungen aller aufgenommenen und abgelehnten Kinder, deren Vorlage das Verwaltungsgericht dem Antragsteller trotz konkreter Anhaltspunkte für ein rechtswidriges Vorgehen der Schulleiterin verweigert habe, wäre die Überprüfung möglich gewesen, ob die Schulleiterin Kinder mit einer uneingeschränkten Gymnasialempfehlung im Losverfahren bevorzugt habe. Die Schulleiterin habe im Anmeldegespräch gegenüber den Eltern des Antragstellers die Schulformempfehlung in den Vordergrund gestellt, sie wiederholt angesprochen und u. a. geäußert, „dass sich gezeigt hat, dass die überwiegende Mehrheit der SchülerInnen mit eingeschränkter Empfehlung die zwei Probejahre 5. und 6. Klasse nicht erfolgreich durchstehen". Zudem habe sie sich unwillig gezeigt, die Anmeldung des (nachgewiesen hochbegabten) Antragstellers mit eingeschränkter Empfehlung entgegenzunehmen und seine Eltern mit den Worten "falls Sie keinen Platz bekommen, werden Sie aber hoffentlich nicht klagen?" verabschiedet. Überdies habe sie die Herausgabe von Listen mit der Schulformempfehlung der aufgenommen und abgelehnten Kinder verweigert und erklärt, solche existierten mangels Relevanz der Schulformempfehlung im Aufnahmeverfahren nicht. § 1 Abs. 1b APO-S I sehe jedoch in Fällen einer fehlenden uneingeschränkten Schulformempfehlung ein Beratungsgespräch an der weiterführenden Schule vor, weshalb sehr wohl Schulformempfehlungen protokolliert würden oder die Erstellung der angeforderten Listen jedenfalls unproblematisch möglich und geboten wäre. Dieses Vorbringen gibt dem Senat keinen Anlass, an der Ordnungsgemäßheit des Losverfahrens zu zweifeln. Liegt die Vorbereitung und Durchführung in der Hand eines in jeder Beziehung neutralen Dritten, wie es bei einem Schulleiter der Fall ist, spricht dies im Allgemeinen dafür, dass das Losverfahren ohne Manipulation durchgeführt worden ist. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 30. November 2016 ‑ 19 B 1142/16 - juris Rn. 13, und vom 11. Januar 2010 - 19 A 3316/08 - juris Rn. 25 ff. Ausweislich des Protokolls vom 14. März 2025 hat die Schulleiterin das Losverfahren in Anwesenheit der stellvertretenden Schulleiterin und des Erprobungsstufenkoordinators durchgeführt und dabei das Ergebnis der Aufnahme per Los sowie die ausgeloste Reihenfolge auf der Nachrückerliste vollständig dokumentiert. Tatsächliche Anhaltspunkte, die für eine rechtswidrige Beeinflussung des Losverfahrens durch die Schulleiterin sprechen könnten, sind mit der Beschwerde nicht dargelegt. Dass die Schulleiterin im Anmeldegespräch die eingeschränkte Schulformempfehlung des Antragstellers wiederholt angesprochen und sich auf die zitierte Weise geäußert haben soll, führt schon deshalb nicht auf einen Rechtsverstoß, weil die Schulleiterin - worauf der Antragsteller zutreffend hingewiesen hat - gemäß § 1 Abs. 1b Satz 1 und 2 APO-S I bereits dazu verpflichtet gewesen ist, seine Eltern wegen der fehlenden uneingeschränkten Gymnasialempfehlung zu beraten. In diesem Beratungsgespräch ist die erhaltene Schulformempfehlung ein zentrales Thema. Auch die weiteren von dem Antragsteller angeführten Verhaltensweisen und Aussagen der Schulleiterin bieten keinen konkreten Anhalt für die Annahme, sie könnte das Losverfahren manipulativ beeinflusst haben. Das gilt auch hinsichtlich ihrer Weigerung, die vom Antragsteller angeforderten Listen über die Schulformempfehlungen der angemeldeten und abgelehnten Kinder herauszugeben. Die Schulleiterin hat plausibel erklärt, dass sie dem Antragsteller solche Listen schon mangels Existenz nicht zur Verfügung stellen könne. Die Schulformempfehlung sei keine Grundlage für die Aufnahmeentscheidung und werde vom Schulträger nicht gefordert. Eine Rechtspflicht zum Führen der vom Antragsteller angeforderten Listen besteht ersichtlich nicht, daher vermag das diesbezügliche Vorbringen keine Zweifel am Wahrheitsgehalt der Erklärung der Schulleiterin und an einer an sachgemäßen Kriterien orientierten Verfahrensgestaltung zu begründen. Welche Schulformempfehlung die angemeldeten Kinder erhalten haben, ist ohne Weiteres anhand der Anmeldeunterlagen erkennbar. Diese liegen der Schulleiterin beim Gespräch mit den Eltern vor. Es besteht daher auch aus tatsächlichen Gründen kein zwingendes Erfordernis, derartige Listen zu führen, um eine sachgerechte Beratung durchführen zu können. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1 und 2, § 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG. Die Bedeutung der Schulaufnahme für den Antragsteller, auf die es nach § 47, § 52 Abs. 1 GKG für die Streitwertfestsetzung ankommt, bestimmt der Senat in Anlehnung an Nr. 38.4 und Nr. 1.5 Satz 1 des Streitwertkatalogs 2025 mit der Hälfte des Auffangwerts nach § 52 Abs. 2 GKG für jedes betroffene schulpflichtige Kind, also 2.500,00 Euro. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 66 Abs. 3 Satz 3, § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).