Leitsatz: Die vom Schulleiter bei einem Anmeldeüberhang für das Aufnahmeverfahren an einer Schule verbindlich festgelegten Auswahlkriterien nach § 1 Abs. 2 Satz 2 APO- S I müssen auch bei der Vergabe von nachträglich z. B. durch Umzug kurz vor Schuljahresbeginn freiwerdenden Schulplätzen angewandt werden. Der angefochtene Beschluss wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung teilweise geändert. Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, über den Antrag der Antragstellerin auf Aufnahme in Klasse 5 der Gesamtschule A. zum Schuljahr 2025/2026 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. Die Antragstellerin und der Antragsgegner tragen die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen je zur Hälfte. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt. Die nach § 146 Abs. 1 und 4 VwGO zulässige Beschwerde ist im tenorierten Umfang teilweise begründet. Der Senat prüft nach § 146 Abs. 4 Sätze 1 und 6 VwGO nur die fristgerecht dargelegten Gründe. Diese Gründe rechtfertigen es, dem Hilfsantrag stattzugeben und den angefochtenen Beschluss auf teilweise zu ändern und den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO zur Neubescheidung des Antrags auf Aufnahme der Antragstellerin zu verpflichten (A.). Hingegen ist die Beschwerde unbegründet, soweit mit dem Hauptantrag die unmittelbare Aufnahme in Klasse 5 der Gesamtschule A. zum Schuljahr 2025/2026 weiterverfolgt wird (B.). A. Der auf die gerichtliche Verpflichtung des Antragsgegners gerichtete Antrag der Antragstellerin, im Wege der einstweiligen Anordnung über den Antrag auf ihre Aufnahme in Klasse 5 der Gesamtschule A. in V. zum Schuljahr 2025/2026 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden, ist begründet. Insoweit hat die Antragstellerin einen Anordnungsanspruch (I.) und einen Anordnungsgrund (II.) glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 VwGO, § 294 Abs. 1, § 920 Abs. 2 ZPO). I. Der Antragsgegner ist zur Neubescheidung des Aufnahmeantrags der Antragstellerin zu verpflichten, weil sie mit der Beschwerde zu Recht einwendet, dass der Schulleiter rechtswidrig einen nachträglich wegen Umzugs eines bereits aufgenommenen Kindes freigewordenen Schulplatz innerhalb der Leistungsgruppe III der Antragstellerin unter Missachtung der von ihm zuvor verbindlich festgelegten Aufnahmekriterien vergeben hat. Neben dem zwingenden Kriterium der Leistungsheterogenität nach § 1 Abs. 2 Satz 3 APO- S I hat er sich für die Aufnahmekriterien 1. ausgewogenes Verhältnis von Mädchen und Jungen (§ 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 APO- S I) und 2. Losverfahren (§ 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 6 APO- S I) entschieden und ist daher verpflichtet, sie auch innerhalb der Leistungsgruppe III unter Berücksichtigung der Antragstellerin anzuwenden. Mit der Entscheidung im Schulaufnahmeverfahren gemäß § 46 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 SchulG NRW neben der für Gesamtschulen geltenden zwingenden Vorgabe in § 1 Abs. 2 Satz 3 APO- S I bestimmte Auswahlkriterien nach § 1 Abs. 2 APO - S I heranzuziehen, trifft der Schulleiter eine verbindliche Festlegung für die Vergabe aller im Rahmen der Aufnahmekapazität zur Verfügung stehenden Schulplätze. Durch sie wird der Anspruch der die Aufnahme in eine weiterführende Schule beantragenden Kinder definiert, mit der Folge, dass bei einem bestehenden Anmeldeüberhang für alle Regelschüler - d. h. Schüler ohne Anspruch auf vorrangige Berücksichtigung - identische Aufnahmebedingungen gelten und sie unter Wahrung des Grundsatzes der Gleichbehandlung (Art. 3 Abs. 1 GG) dieselbe Chance erhalten, einen Schulplatz zu erhalten. Hierzu in Widerspruch steht es, wenn der Schulleiter im Falle von nachträglich vor Beginn des Schuljahres wieder frei gewordener Aufnahmekapazität Schulplätze nach anderen Auswahlkriterien des § 1 Abs. 2 APO - S I, nach selbstbestimmten Aufnahmekriterien oder gar willkürlich vergibt. Entgegen der Rechtsansicht des Antragsgegners war das Aufnahmeverfahren für das Schuljahr 2025/2026 nicht mit der Durchführung des ersten Losverfahrens und der Bekanntgabe der entsprechenden Bescheide an die Eltern beendet. Sofern sich - wie hier - nachträglich noch vor Beginn des neuen Schuljahrs Veränderungen ergeben, weil angebotene Schulplätze nicht angenommen oder Aufnahmeanträge z. B. infolge von Umzügen in eine andere Gemeinde zurückgenommen werden, müssen die frei gewordenen Schulplätze nach denselben rechtlichen Maßstäben wie die bereits beschiedenen Schulplätze vergeben werden. Ob dies dadurch geschieht, dass bereits beim (ersten) Losverfahren eine Nachrückerliste mitausgelost wird, um weiteren Verwaltungsaufwand zu vermeiden oder erst im Falle nachträglich freiwerdender Plätze ein zweites Losverfahren für die nicht zum Zuge gekommenen Kinder durchgeführt wird, liegt im Ermessen des Schulleiters. Beides hat hier jedoch nicht stattgefunden. Stattdessen hat der Schulleiter rechtswidrig entgegen den von ihm für das Aufnahmeverfahren festgelegten Aufnahmekriterien die zwei nachträglich freigewordenen Schulplätze (einer in der Leistungsgruppe I und einer in der Leistungsgruppe III) nach "besonderen Umstände" vergeben. Dabei hat er ein Kind als "Geschwisterkind" im Sinn von § 1 Abs. 2 Nr. 1 APO - S I aufgenommen, obwohl er dieses Kriterium für das Aufnahmeverfahren nicht ausgewählt hat, und das andere Kind wegen besonderer sozialer Verhältnisse, einem nicht in § 1 Abs. 2 Nr. 1 APO- S I aufgeführten Kriterium. Der damit gegebene Rechtsfehler ist beachtlich, denn er führt dazu, dass der Anspruch der Antragstellerin auf Aufnahme durch Auslosung § 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 6 APO‑S I nicht mehr gegeben war. Ihre Aussicht, den frei gewordenen Platz in der Leistungsgruppe III im Losverfahren zu erhalten, ist durch die rechtswidrige Vergabe vereitelt worden. Auf die rechtswidrige Vergabe des nachträglich in der Leistungsgruppe I freigewordenen Platzes kann die Antragstellerin sich hingegen nicht berufen, weil ihr Los in dieser Leistungsgruppe nicht hätte berücksichtigt werden dürfen. II. Die Antragstellerin hat auch den erforderlichen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Die einstweilige Anordnung ist zur effektiven Durchsetzung ihres Aufnahmeanspruchs erforderlich. Ein wesentlicher Nachteil im Sinn des § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO, den der gerichtliche Eilrechtsschutz abwenden soll, ist vorliegend anzunehmen, weil dem Antragsteller ansonsten der Besuch der konkreten einzelnen Schule verwehrt bleibt, die dem Elternwunsch entspricht. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 20. August 2024 ‑ 19 B 701/24 ‑ juris Rn. 32, und vom 19. August 2024 ‑ 19 B 457/24 ‑ juris Rn. 32, m. w. N. B. Im Übrigen ist die Beschwerde unbegründet. I. Ein Anspruch auf unmittelbare Aufnahme der Antragstellerin in Klasse 5 der Gesamtschule A. scheidet aus, weil bei der oben dargestellten Sach- und Rechtslage offen ist, ob sie bei der Durchführung des Losverfahrens einen Platz erhalten wird. II. Der Antragstellerin steht auch kein Anspruch nach § 46 Abs. 1 Satz 1 SchulG NRW i. V. m. § 1 Abs. 1 APO-S I auf Wiederholung des gesamten Schulaufnahmeverfahrens zu. Ihre mit der Beschwerde weiterverfolgte Rüge, der Schulleiter habe das Aufnahmeverfahren nicht eigenständig durchgeführt, greift nicht durch. Nach § 46 Abs. 1 Satz 1 SchulG NRW entscheidet allein die Schulleiterin oder der Schulleiter (im Folgenden: Schulleiter) über die Aufnahme der Schülerin oder des Schülers (im Folgenden: Schüler) in die Schule. Die Vorschrift schließt jedoch nicht aus, dass er sich bei einzelnen Verfahrensschritten der Unterstützung beamten- und/oder dienstrechtlich weisungsabhängiger anderer Lehrkräfte bedient. Die Vorschrift steht nur einer vollständigen Delegation der Entscheidungszuständigkeit entgegen, ebenso wie einer über Beratung, Unterstützung und Kontrolle hinausgehenden Mitwirkung anderer Lehrkräfte oder etwaig dritter Personen am Aufnahmeverfahren. Der Schulleiter muss alle wesentlichen Entscheidungen als einzelner Amtsträger selbst und allein treffen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 20. August 2024 ‑ 19 B 701/24 ‑ juris Rn. 8 ff., m. w. N. Insbesondere bei der Durchführung eines Losverfahrens nach § 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 6 der Ausbildungs- und Prüfungsordnung Sekundarstufe I (APO-S I) können die Anwesenheit und die Mitwirkung Dritter in besonderer Weise der Transparenz und Nachvollziehbarkeit des Aufnahmeverfahrens dienen, solange ihre Tätigkeit über Beratung, Unterstützung und Kontrolle nicht hinausgeht. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 28. Juli 2023 - 19 B 562/23 - juris Rn. 18. In Anwendung dieser Maßstäbe bestehen vorliegend keine Zweifel, dass der Schulleiter das Aufnahmeverfahren eigenverantwortlich durchgeführt hat. Er hat das Aufnahmeprotokoll vom 13. Februar 2025 allein unterzeichnet und ihm lässt sich eindeutig entnehmen, dass er selbst die Aufnahmekriterien festgelegt hat. Soweit er sich bei der Durchführung des Losverfahrens der Mithilfe des stellvertretenden Schulleiters und der Abteilungsleiterin Jg. 5-7 bedient hat, unterliegt dies nach der vorgenannten Rechtsprechung keinen Bedenken. Auch der Ablehnungsbescheid vom 13. Februar 2025 ist vollständig in der "Ich-Form" formuliert und allein vom Schulleiter unterschrieben. Entgegen des Beschwerdevortrags bestehen auch keine Anhaltspunkte, dass der Schulleiter das Protokoll über das Aufnahmeverfahren erst nachträglich und nicht ordnungsgemäß angefertigt und unterzeichnet haben könnte. Bei dem zunächst übersandten Schriftstück handelt es sich ausweislich der plausiblen Erklärung des Schulleiters im Schreiben vom 4. Juli 2025 um einen Ausdruck der Protokolldatei, der versehentlich von einer weniger erfahrenen Sekretariatsmitarbeiterin in einer Überlastungssituation statt einer Kopie des unterzeichneten Originalprotokolls versandt worden sei. Daraus, dass das zugehörige Anschreiben vom 6. März 2025 keine Unterschrift des Schulleiters enthält, kann die Antragstellerin vor diesem Hintergrund ebenfalls nichts zu ihren Gunsten ableiten. Das von dem stellvertretenden Schulleiter unterzeichnete Schreiben vom 10. April 2025 vermag die eigenständige Entscheidung des Schulleiters ebenfalls nicht in Frage zu stellen. An diesem Tag lag ausweislich der Stellungnahme des Schulleiters vom 4. Juli 2025 ein Vertretungsfall vor, wie die Zeichnung "i. V." belegt, weil der Schulleiter am 10. April 2025 eine Dienstreise nach Kamerun angetreten hat, was der Antragsgegner im Beschwerdeverfahren durch Vorlage der Dienstreisegenehmigung vom 28. März 2025 und der Buchungsbestätigung für den Flug des Schulleiters vom 10. April 2025 nach C. nachgewiesen hat. Die nur teilweise Verwendung des Personalpronomens "wir" in dem Schreiben vom 10. April 2025 ist ersichtlich dem Umstand geschuldet, dass beide Führungskräfte das Aufnahmeverfahren organisatorisch durchgeführt haben, ohne dass der stellvertretende Schulleiter als Entscheidungsträger beteiligt war. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig, weil sie keinen Antrag gestellt und sich daher keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat (§ 154 Abs. 3 VwGO). Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1 und 2, § 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG. Die Bedeutung der Schulaufnahme für die Antragstellerin, auf die es nach § 47, § 52 Abs. 1 GKG für die Streitwertfestsetzung ankommt, bestimmt der Senat in Anlehnung an Nr. 38.4 und Nr. 1.5 Satz 1 des Streitwertkatalogs 2025 mit der Hälfte des Auffangwerts nach § 52 Abs. 2 GKG für jedes betroffene schulpflichtige Kind, also 2.500,00 Euro. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 66 Abs. 3 Satz 3, § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).