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Beschluss

19 B 849/24

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2024:1018.19B849.24.00
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Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt. Gründe: Die nach § 146 Abs. 1 und 4 VwGO zulässige Beschwerde ist unbegründet. Der Senat prüft nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO nur die dargelegten Gründe. Diese Gründe rechtfertigen es nicht, dem Antrag des Antragstellers auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO unter Änderung des angefochtenen Beschlusses stattzugeben und den Antragsgegner vorläufig zu verpflichten, den Antragsteller in die 5. Klasse der zum 1. August 2024 neu gegründeten Gesamtschule an der F.-straße in G. aufzunehmen, hilfsweise über seinen Schulaufnahmeantrag unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden. Der Antragsteller hat auch im Beschwerdeverfahren die tatsächlichen Voraussetzungen für das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs nicht glaubhaft gemacht (vgl. §123 Abs. 3 VwGO, § 294 Abs.1, 920 Abs. 2 ZPO). Mit seiner Beschwerde macht der Antragsteller im Kern geltend, das Aufnahmeverfahren sei entgegen § 46 Abs. 1 Satz 1 SchulG NRW nicht von einem rechtzeitig für die Gesamtschule F.-straße bestellten Schulleiter in alleiniger Verantwortung durchgeführt worden (I.), er hätte im Aufnahmeverfahren als Härtefall berücksichtigt werden müssen (II.) und es seien zu Unrecht sieben Seiteneinsteigerinnen und ‑einsteiger aufgenommen worden (III.). Diese Rügen bleiben erfolglos. I. Entgegen der Rechtsauffassung des Antragstellers, bestimmt weder § 46 Abs. 1 Satz 1 SchulG NRW noch eine sonstige Bestimmung des Schulrechts, dass vor Beginn des Aufnahmeverfahrens für eine erst in Gründung befindlichen Schule eine Schulleiterin/ein Schulleiter ernannt sein muss. Seiner Ansicht, nur auf diese Weise könne gewährleistet werden, dass nur der Schulleiter allein die Auswahlkriterien bestimmt, die Entscheidung über Härtefälle trifft und über die Aufnahme entscheidet; der Einsatz eines Aufnahme-/Gründungsteams mit mehreren Personen sei unzulässig, ist nicht zu folgen. § 46 Abs. 1 Satz 1 SchulG NRW geht ebenso wie § 1 APO-SI ersichtlich von einer bereits existenten Schule aus, setzt also voraus, dass die Schule ihren Betrieb bereits aufgenommen hat und damit auch bereits ein Schulleiter ernannt ist. Eine Schule ohne Schulleiter kennt das nordrheinwestfälische Schulgesetz nicht, vgl. § 59 Abs. 1 SchulG NRW. Nur für diesen "Normalfall" weist § 46 Abs. 1 Satz 1 SchulG NRW dem Schulleiter in Abgrenzung insbesondere zur Schulleitung im Sinne des § 60 Abs. 1 SchulG NRW die alleinige Entscheidungszuständigkeit für die Aufnahme der Schüler zu. Vgl. hierzu OVG NRW, Beschluss vom 20. August 2024 - 19 B 701/24 -, juris, Rn. 6 ff. Vorliegend besteht jedoch die Besonderheit, dass die Gesamtschule an der F.-straße sich im Januar und Februar 2024, d. h. im gesamten Zeitraum des Anmeldeverfahrens, noch im Gründungsstadium befand. Insbesondere war zu diesem Zeitpunkt noch unklar, ob es zu der im Oktober 2023 genehmigten Neuerrichtung der Gesamtschule an der F.-straße (vgl. § 81 Abs. 3 Satz 1 SchulG NRW) überhaupt kommen, die Gesamtschule ihren Betrieb zum Schuljahr 2024/2025 tatsächlich aufnehmen würde, da dies von der Zahl der eingehenden Anmeldungen (mehr als 100) abhing. Eine rechtliche Verpflichtung des Antragsgegners, trotz offener Bedarfslage und unklarer Stellensituation im Herbst 2023 ein Stellenbesetzungsverfahren einzuleiten mit dem Ziel, bereits im Januar einen Schulleiter/eine Schulleiterin zu ernennen, bestand ersichtlich nicht. Ebenso wenig bestand eine Pflicht zur kommissarischen Ernennung mit den sich daran anknüpfenden beamtenrechtlichen Konsequenzen, da lediglich die Übernahme einer einzelnen Aufgabe ‑ die Durchführung des Aufnahmeverfahrens ‑ im Raum stand. Die in § 59 Abs. 2 bis 11 SchulG NRW genannten und den Schulleiterposten ausfüllenden Aufgabenbereiche gab es im Januar/Februar 2024 mangels Schulbetrieb nicht. Es unterliegt daher keinen rechtlichen Bedenken, dass die Bezirksregierung sich in dieser Situation entsprechend ihrer Verwaltungspraxis dafür entschied, u. a. Herrn Dr. U., den Schulleiter der benachbarten Gesamtschule K. in G., sowie Frau Dr. Q. als designierte Leiterin der Gesamtschule F.-straße gemeinsam mit der Vorbereitung und der Durchführung des Anmeldeverfahrens zum Schuljahr 2024/2025 für die zum 1. August 2024 bei Vorliegen ausreichender Schulanmeldung neu zu gründende Gesamtschule an der F.-straße zu beauftragen. Soweit der Antragsteller demgegenüber meint, mit § 46 SchulG NRW und § 1 APO-SI sei nicht vereinbar, dass das Aufnahmeverfahren von mehreren Personen durchgeführt werde, wie es die von der Bezirksregierung mitgeteilte Verwaltungspraxis vorsehe, ist mit der Beschwerde bereits nicht dargelegt, woraus sich dieses Erfordernis ergeben könnte. § 46 Abs. 1 Satz 1 SchulG NRW trifft keine Regelung zum Aufnahmeverfahren für Schulen im Gründungsstadium. Aus welchen Gründen dieser gesetzlichen Bestimmung dennoch Bedeutung in Bezug auf die hier allein streitige Kompetenzzuweisung im Gründungsstadium einer Schule zukommen soll, ist mit der Beschwerde nicht dargelegt. Dies ist bei im Eilverfahren lediglich möglicher summarischer Prüfung auch nicht offensichtlich. Selbst wenn man im Übrigen mit dem Antragsteller davon ausgeht, dass bei in Gründung befindlichen Schulen nur eine einzige Person als allein Verantwortlicher die Entscheidung über Härtefälle treffen, die Aufnahmekriterien festlegen, das Losverfahren durchführen und über die Aufnahmen entscheiden darf, verhilft dies der Beschwerde nicht zum Erfolg. Denn innerhalb des von der Bezirksregierung eingesetzten sog. Anmelde-/Vorbereitungs-/Gründungsteams kam dem Schulleiter der Gesamtschule K. Dr. U. die Funktion der Leitung des Aufnahmeverfahrens zu. Seine Eignung unterliegt keinen Bedenken, weil ihm als Schulleiter anders als Frau Dr. Q., der noch keine Schulleitung übertragen worden war, der Ablauf eines Gesamtschulaufnahmeverfahrens bekannt war. Dr. Q. (damals Abteilungsleiterin der gymnasialen Oberstufe der Gesamtschule K.) übernahm in Abgrenzung hierzu innerhalb des Teams ‑ wie sich auch aus ihrem Unterschriftszusatz ergibt ‑ die Funktion der Leiterin des Gründungsteams. Diese Arbeitsteilung zeigt, dass Dr. U. im Aufnahmeverfahren die ansonsten vom Schulleiter zu treffenden Entscheidungen in alleiniger Verantwortung oblagen. Abweichendes lässt sich nicht aus dem Umstand herleiten, dass bereits vor dem offiziellen Gründungsdatum 1. August 2024 Frau Dr. Q. ‑ wie der Antragsteller geltend macht ‑ bereits im Dezember 2023 als designierte Schulleiterin aufgetreten und unter dem 13. Juli 2024 einen Willkommensbrief verfasst habe. Hieraus lässt sich für das Aufnahmeverfahren nichts rechtlich Relevantes herleiten. Ansonsten spricht viel dafür, dass sowohl die Ankündigung von Frau Dr. Q. im Dezember 2023, sie werde die spätere Schulleiterin sein, als auch das von ihr im Juli verfasste Schreiben einer eindeutigen Bewerberlage geschuldet war bzw. das Schreiben vom 13. Juli 2024 auf das bereits fortgeschrittene Stadium oder sogar den Abschluss des Stellenbesetzungsverfahrens zurückzuführen ist. Aufgrund der allein auf die Durchführung des Aufnahmeverfahrens beschränkten Aufgabe von Dr. U. ist es auch ohne Weiteres erklärlich, dass er am Tag der Offenen Tür und dem Informationsabend nicht explizit als Leiter des Anmeldeteams vorgestellt wurde. Es war zu keiner Zeit beabsichtigt, dass er im kommenden Schuljahr mit den Eltern in irgendeiner Weise in Kontakt treten und eine für sie relevante Position an der Gesamtschule F.-straße bekleiden werde. Aus der im Beschwerdeverfahren vom Antragsgegner vorgelegten dienstliche Erklärung des Dr. U. vom 10. Oktober 2024 und deren Ergänzung durch E-Mail vom 18. Oktober 2024 ergibt sich hinreichend klar, dass Dr. U. in Ausübung seiner Leitungsfunktion die maßgeblichen Entscheidungen im Aufnahmeverfahren allein und eigenverantwortlich getroffen hat. Dem steht nicht entgegen, dass er das Anmeldeverfahren gemeinsam mit Dr. Q. sowie weiteren Personen durchgeführt hat. Wie vom Verwaltungsgericht bereits ausgeführt, darf der Schulleiter einer in Betrieb befindlichen Schule sich bei einzelnen Verfahrensschritten der Unterstützung beamten- und/oder dienstrechtlich weisungsabhängiger anderer Lehrkräfte bedienen. § 46 Abs. 1 Satz 1 SchulG NRW steht nur einer vollständigen Delegation der Entscheidungszuständigkeit ebenso entgegen wie einer über Beratung, Unterstützung und Kontrolle des Verfahrensablaufs und der Entscheidung des Schulleiters hinausgehenden Mitwirkung anderer Lehrkräfte oder etwaig dritter Personen am Aufnahmeverfahren. Der Schulleiter muss nur alle wesentlichen Entscheidungen als einzelner Amtsträger selbst und allein treffen. Vgl. zuletzt OVG NRW, Beschluss vom 20. August 2024 - 19 B 701/24 - juris Rn. 6-12 m. w. N. Weitergehendes kann für Schulen im Gründungsstadium jedenfalls nicht gefordert werden. Der Senat sieht keinen Anlass am Inhalt der im Beschwerdeverfahren vorgelegten dienstlichen Erklärung des Dr. U. vom 10. Oktober 2024 und der Ergänzung durch E‑Mail vom 18. Oktober 2024, in der die vom Antragsteller geforderten Angaben enthalten sind, zu zweifeln. Danach erstreckte sich die Mitwirkung von Frau Dr. Q. auf die Vorbereitung des Anmeldeverfahrens (Erstellung und Vervielfältigung der Formulare, Koordinierung der Termine) und die Durchführung der Anmeldegespräche zusammen mit dem jetzigen stellvertretenden Schulleiter, Herrn I. Die Ergebnisse wurden Dr. U. von Dr. Q. täglich rückgemeldet. Ihm oblag die Prüfung der von Dr. Q. zusammengestellten Ergebnisse. Er entschied am 5. Februar 2024 über die Anerkennung der Härtefälle, legte die Aufnahmekriterien fest, führte das Losverfahren durch und traf die Aufnahmeentscheidungen. Entgegen der Ansicht des Antragstellers begründet weder die Anwesenheit der schulfachlichen Dezernentin Frau V. noch die Unterzeichnung des Protokolls durch alle drei Personen einen Rechtsfehler des Losverfahrens. Zu den wesentlichen Entscheidungen im Aufnahmeverfahren gehört weder die alleinige Zeichnung des Protokolls noch die Durchführung sämtlicher Aufnahmegespräche mit den Eltern, wie der Antragsteller geltend macht. An der Sachlage vorbei geht die Rüge, Dr. U. sei nicht beim Aufnahmegespräch mit den Eltern des Antragstellers anwesend gewesen und habe damit auch nachweislich nicht über den Härtefall entschieden. Die Eltern des Antragstellers haben unstreitig erst im Widerspruchsverfahren das Vorliegen eines Härtefalls geltend gemacht, so dass unabhängig von dem Umstand, dass eine Härtefallentscheidung nicht im Aufnahmegespräch ergehen muss, kein Anlass für eine solche Entscheidung bestand. Soweit der Antragsteller außerdem meint, die Ergebnisse der Aufnahmegespräche seien von Dr. Q. bereits festgelegt worden, weshalb kein Raum mehr für eine eigenverantwortliche Prüfung durch Dr. U. bestanden habe, verkennt er, dass mit dem Zusammenstellen der Ergebnisse der Anmeldegespräche ersichtlich vor allem die Auswertung der in den vorgelegten Grundschulzeugnissen enthaltenen Noten für die Anwendung der sog. Wuppertaler-Formel sowie die Mitteilung etwaiger Besonderheiten im Einzelfall gemeint ist. Dass Dr. U. die erforderlichen Letztentscheidungen eigenverantwortlich und allein getroffen hat, lässt sich seiner dienstlichen Erklärung und der diese ergänzenden E-Mail eindeutig entnehmen. Soweit der Antragsteller auch im Beschwerdeverfahren Zweifel an der Alleinentscheidungsverantwortlichkeit des Dr. U. äußert, sind diese durch die die dienstliche Erklärung vom 10. Oktober 2024 ergänzende E-Mail vom 18. Oktober 2024 auch in Bezug auf die Entscheiderrolle hinsichtlich der Festlegung der Auswahlkriterien ausgeräumt. Zu einer abweichenden Beurteilung gibt der Umstand, dass Dr. Q. den Ablehnungsbescheid vom 15. Februar 2024 sowie die Elternanschreiben zur Aufnahme mitunterschrieben hat und im Ablehnungsbescheid vom 15. Februar 2024 im einleitenden Satz, in dem den Eltern für das durch die Anmeldung ihres Kindes entgegengebrachte Vertrauen gedankt wird, von "Wir" die Rede ist, kein Anlass. Es wird hinreichend deutlich, dass der unter der Grußformel unterzeichnende beauftragte Leiter des Anmeldungsteams Dr. U. als Allein-Verantwortlicher jeweils für das Anmeldeverfahren unterschrieben hat und dass sich das im Ablehnungsbescheid vom 15. Februar 2024 verwendete Personalpronomen "Ich" auf ihn bezieht. Denn alle inhaltlich die Aufnahmeentscheidung betreffenden und damit rechtlich bedeutsamen Sätze enthalten das Personalpronomen "Ich", was eine Mehrheitsentscheidung ausschließt. Dies wird durch die nicht unterhalb der Grußformel, sondern seitlich davon hinzugefügte Unterschrift von Dr. Q. nicht in Frage gestellt. Ihre Funktion ist mit "Leiterin des Gründungsteams" angegeben, weshalb der Adressat des Schreibens daher das Wort "Ich" dem Anmelde-/Aufnahmeverfahren und dem Leiter des Anmeldungsteams zuzuordnen weiß. Hinsichtlich der weiteren, nicht die Person des Antragstellers betreffenden Schreiben handelt es sich ausweislich der Mitteilung der Bezirksregierung und der dienstlichen Erklärung von Dr. U. lediglich um Bekanntgabeschreiben. Mit diesen hätten er und Dr. Q. die von ihm allein getroffenen Entscheidungen in ihrer jeweiligen Funktion versandt. Dies wird durch die auch in diesen Schreiben enthaltenen jeweiligen Funktionsbezeichnungen und den allein von Dr. U. unterschriebenen Aktenvermerk hinsichtlich der Entscheidung, drei Härtefälle aufzunehmen, vom 5. Februar 2024 untermauert. II. Zutreffend hat das Verwaltungsgericht ferner entschieden, dass keine Ermessensfehler ersichtlich sind, soweit der Antragsteller selbst nicht als Härtefall anerkannt worden ist. Hierzu hat es (Seite 8 f. des Beschlusses) zutreffend ausgeführt, dass die Eltern des Antragstellers erst im Widerspruchsverfahren im Kern geltend gemacht hätten, dass er ein sensibler Junge mit einer emotionalen Störung sei, die erstmals 2020 diagnostiziert worden sei. Eine Neurofeedbacktherapie schlage gut an. Dieses Vorbringen ist ausweislich des Widerspruchsbescheides berücksichtigt worden. Ungeachtet weiterer Voraussetzungen legt der Antragsteller schon keine Gründe dar, weshalb die Annahme der Widerspruchsbehörde, in der Person des Antragstellers liege kein Härtefall vor, weil er auch in jeder anderen Schule angemessen beschult werden könne, rechtlich fehlerhaft sein könnte. Insbesondere fehlt es an durchgreifendem Vorbringen, dass und inwiefern die beim Antragsteller vorliegende Störung zwingend den Besuch der Gesamtschule an der F.-straße erfordert. III. Schließlich greift die Rüge des Antragstellers nicht durch, angesichts der rechtswidrigen Aufnahme von sieben Seiteneinsteigerinnen und -einsteiger sei die Aufnahmekapazität der Gesamtschule an der F.-straße nicht erschöpft. Die Aufnahme der sieben Seiteneinsteigerinnen und -einsteiger ist nach dem Vorbringen des Antragsgegners über die Kapazität von 116 Schülerinnen und Schüler hinaus erfolgt, so dass selbst bei unterstellter Rechtswidrigkeit die Aufnahme dieser Schüler keinen Anspruch des Antragstellers zu begründen vermag. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1 und 2, § 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG. Die Bedeutung der Schulaufnahme für den Antragsteller, auf die es nach § 47, § 52 Abs. 1 GKG für die Streitwertfestsetzung ankommt, bestimmt der Senat in Anlehnung an Nr. 1.5 Satz 1 und Nr. 38.4 des Streitwertkatalogs 2013 (NWVBl. 2014, Sonderbeilage Januar, S. 11) im vorläufigen Rechtsschutzverfahren mit der Hälfte des Auffangwerts nach § 52 Abs. 2 GKG für jedes schulpflichtige Kind, mithin mit 2.500,00 Euro. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 21. August 2024 ‑ 19 B 726/24 ‑ juris Rn. 8 und vom 28. Juli 2023 ‑ 19 B 562/23 - juris Rn. 47. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 66 Abs. 3 Satz 3, § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).