OffeneUrteileSuche
Beschluss

19 B 692/23

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2023:0731.19B692.23.00
6mal zitiert
19Zitate
3Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

25 Entscheidungen · 3 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze

Der Schulleiter einer weiterführenden Inklusionsschule entscheidet im Sinn des § 46 Abs. 4 Satz 1 SchulG NRW im Außenverhältnis regelmäßig auch dann (selbst und allein) über die Schülerzahlbegrenzung nach dieser Vorschrift, wenn er diese Entscheidung während einer sog. Inklusionsrunde der Schulaufsicht mit dem Schultrĭger trifft und ihr eine behördeninterne Weisung der Schulaufsicht zugrunde liegen sollte (Fortführung OVG NRW, Beschluss vom 26. August 2021 ‑ 19 B 1000/20 ‑, juris, Rn. 10).

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Der Schulleiter einer weiterführenden Inklusionsschule entscheidet im Sinn des § 46 Abs. 4 Satz 1 SchulG NRW im Außenverhältnis regelmäßig auch dann (selbst und allein) über die Schülerzahlbegrenzung nach dieser Vorschrift, wenn er diese Entscheidung während einer sog. Inklusionsrunde der Schulaufsicht mit dem Schultrĭger trifft und ihr eine behördeninterne Weisung der Schulaufsicht zugrunde liegen sollte (Fortführung OVG NRW, Beschluss vom 26. August 2021 ‑ 19 B 1000/20 ‑, juris, Rn. 10). Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt. Gründe: Die Beschwerde der Antragstellerin ist gemäß § 146 Abs. 1 und 4 VwGO zulässig, aber unbegründet. Der Senat prüft nach § 146 Abs. 4 Sätze 1 und 6 VwGO nur die fristgerecht dargelegten Gründe. Diese rechtfertigen es nicht, den angefochtenen Beschluss zu ändern und den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO vorläufig zu verpflichten, die Antragstellerin in die Klasse 5 der städtischen Integrierten Gesamtschule C. (IGS) aufzunehmen, hilfsweise über ihren Aufnahmeantrag unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden. Mit ihrer Beschwerde verfolgt die Antragstellerin ihre schon erstinstanzlich erhobenen Einwände weiter, die Beigeladene habe die Aufnahmekapazität der in der Sekundarstufe I sechszügigen IGS erhöhen müssen, indem sie deren Zügigkeit erweitern, zumindest aber zum Schuljahr 2023/2024 eine weitere (siebte) Eingangsklasse als Mehrklasse habe bilden müssen (I.), hinsichtlich der vom Schulleiter vorgenommenen Schülerzahlbegrenzung nach § 46 Abs. 4 Satz 1 SchulG NRW auf 27 Schülerplätze pro Parallelklasse fehlten sowohl die tatbestandlichen Voraussetzungen als auch eine Ermessensentscheidung (II.), der Schulleiter habe sie als Härtefall nach § 1 Abs. 2 Satz 1 APO-S I berücksichtigen müssen (III.), er habe das Aufnahmekriterium der Geschlechterausgewogenheit nach § 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 APO-S I heranziehen müssen (IV.), bei der Heranziehung der Aufnahmekriterien Leistungsheterogenität nach § 1 Abs. 2 Satz 3 APO-S I und Losverfahren nach § 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 6 APO-S I in den gebildeten Leistungsgruppen Kinder mit sonderpädagogischem Unterstützungsbedarf unberücksichtigt gelassen (V.), und das Losverfahren sei hinsichtlich des Ablaufs des Verfahrens intransparent gewesen (VI.). Erstmals im Beschwerdeverfahren rügt sie zudem, die Ablehnung ihrer Schulaufnahme an der IGS verstoße gegen das Elternrecht ihres in T. wohnenden Vaters aus Art. 6 Abs. 2 GG (VII.). Diese Rügen der Antragstellerin bleiben erfolglos. I. Das gilt zunächst für ihre Rüge unter Nr. 3 der Beschwerdebegründung, mit welcher sie ihren erstinstanzlichen Einwand weiterverfolgt, die Beigeladene habe ihr Organisationsermessen fehlerhaft ausgeübt, weil sie weder die Zügigkeit der IGS erhöht noch zum Schuljahr 2023/2024 eine weitere (siebte) Eingangsklasse gebildet habe. 1. Diese Rüge ist nur verfahrensrechtlich insoweit berechtigt, als die Antragstellerin eine unterlassene Beiladung der Schulträgerin rügt. Deren Beiladung war nach § 65 Abs. 1 VwGO schon erstinstanzlich angezeigt. Die vorstehend bezeichnete Sachrüge (fehlerhafte Ausübung des Organisationsermessens) hatte die Antragstellerin sogleich mit ihrem Eilantrag erhoben (Nr. 12 ihrer Antragsbegründung vom 24. April 2023). Sie berührt im Sinn des § 65 Abs. 1 VwGO die rechtlichen Interessen der Schulträgerin. Die beiden als unterlassen gerügten Maßnahmen fallen in ihren Kompetenzbereich (§ 81 Abs. 2 Satz 2, Abs. 4 Satz 1 SchulG NRW), der insgesamt ihre Verantwortung für die äußere Organisation des örtlichen Schulwesens umfasst (herkömmlich als äußere Schulangelegenheiten bezeichnet, heute in § 79 SchulG NRW aufgezählt). Ähnlich die Formulierung des Verordnungsgebers in § 6 Abs. 7 Satz 4 VO 2022 zu § 93 Abs. 2 SchulG NRW, an dessen Vorgängerbestimmungen anknüpfend OVG NRW, Urteil vom 21. Februar 2013 ‑ 19 A 160/12 u. a. ‑, NWVBl. 2013, 448, juris, Rn. 54 ff.; Beschluss vom 30. November 2016 ‑ 19 B 1066/16 ‑, NWVBl. 2017, 122, juris, Rn. 22; VG Düsseldorf, Beschluss vom 2. August 2021 ‑ 18 L 1384/21 ‑, juris, Rn. 11. Sie gehören zu denjenigen schulorganisatorischen Maßnahmen, welche der Schulträger als nach § 59 Abs. 11 Satz 2 SchulG NRW verbindlichen Rahmen im Sinn des § 46 Abs. 1 Satz 1 SchulG NRW „hierfür“, d. h. für die Schulaufnahmeentscheidungen der Schulleiter in seinem Gebiet festlegt. Ist Streitgegenstand eines gerichtlichen Schulaufnahmeverfahrens der geltend gemachte Aufnahmeanspruch und stehen diesem im konkreten Fall nicht nur die Ablehnungsentscheidung des Schulleiters, sondern auch Rahmenfestlegungen des Schulträgers im Sinn des § 46 Abs. 1 Satz 1 SchulG NRW entgegen, so ist auch deren Rechtmäßigkeit entscheidungserheblich, es sei denn es kann darauf nach den Umständen des Einzelfalls unter keinem denkbaren Gesichtspunkt ankommen. OVG NRW, Beschlüsse vom 17. März 2022 ‑ 19 B 56/22 ‑, juris, Rn. 8, und vom 30. November 2016, a. a. O., Rn. 27. Maßgeblicher Gesichtspunkt für die Ausübung des Beiladungsermessens nach § 65 Abs. 1 VwGO ist hier vor allem der Schulplatzmangel an den Gesamtschulen im Stadtgebiet der Beigeladenen, auf den der Antragsgegner im Widerspruchsbescheid vom 23. März 2023 selbst hingewiesen hat („Dass wegen des großen Anmeldeüberhangs an den Gesamtschulen der Stadt C. ein Mangel an Plätzen herrscht, …“, S. 9 unter XI.). Er legt eine gerichtliche Überprüfung auch der schulorganisatorischen Maßnahmen der Schulträgerin nahe, soweit sich diese im konkret zu entscheidenden Einzelfall auf die Aufnahmekapazität der einzelnen Schule unmittelbar ausgewirkt haben können, auf die sich der Aufnahmeantrag des Antragstellers bezieht. Zu Unrecht hat das Verwaltungsgericht offengelassen, ob und inwieweit die Organisationsentscheidung des Schulträgers über die Zahl der Eingangsklassen der gerichtlichen Überprüfung unterliegt. In der Senatsrechtsprechung ist seit langem geklärt, dass die Garantie des effektiven Rechtsschutzes aus Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG eine solche Überprüfung auch in einem gerichtlichen Schulaufnahmeverfahren des Eilrechtsschutzes gebietet. OVG NRW, Beschluss vom 30. November 2016, a. a. O., Rn. 27. 2. Vorliegend führen die Rügen der Antragstellerin auf keinen Ermessensfehler der Beigeladenen bei ihren Entscheidungen, die jahrgangsübergreifende Zügigkeit der IGS auch zum Schuljahr 2023/2024 nach § 81 Abs. 2 Satz 1 SchulG NRW unverändert zu lassen (a) und auch im Weg einer vorübergehenden schuljahresbezogenen Mehrklassenbildung nach § 81 Abs. 4 Satz 1 SchulG NRW keine weitere (siebte) Eingangsklasse zu bilden (b). Die Antragstellerin macht insoweit einen Verstoß gegen den Schulentwicklungsplan mit der Begründung geltend, bisher sei eine Überprüfung dieser beiden Ermessensentscheidungen anhand der konkret an der IGS zur Verfügung stehenden räumlichen Kapazität unterblieben (Raumpläne). a) Diese Rüge bleibt zunächst in Bezug auf die Entscheidung der Beigeladenen erfolglos, von einer nachträglichen Erhöhung der jahrgangsübergreifenden Zügigkeit der IGS nach § 81 Abs. 2 Satz 1 SchulG NRW abzusehen. Diese Entscheidung steht im Einklang mit dem „Schulentwicklungsplan allgemeinbildende weiterführende Schulen C. 2021/2022 vom 9. Juni 2022“ (SEP 2021/2022), der eine Sechszügigkeit der „Gesamtschule V. “ sowohl gegenwärtig als auch bis zum Schuljahr 2026/2027 vorsieht (S. 4, 36, 70 f.). Zur Raumkapazität hat die Beigeladene mitgeteilt, dass sich aus der Gegenüberstellung von Ist und Soll im Raumprogramm der IGS eine Unterdeckung von zehn Unterrichtsräumen und fünf Differenzierungsräumen ergibt und die Schule diese Unterdeckung im laufenden Unterrichtsbetrieb nach den Sommerferien durch die Nutzung der dann zur Verfügung stehenden drei Containerklassen sowie wie bisher schon durch die Nutzung von Fachunterrichtsräumen für Unterrichtszwecke kompensiert (II. der Stellungnahme der Beigeladenen vom 21. Juli 2023). Auf der Grundlage dieser Mitteilung scheitert für die IGS eine Zügigkeitserweiterung an den hierfür jedenfalls derzeit fehlenden Raumkapazitäten, zumal die Antragstellerin die in der genannten Stellungnahme enthaltenen Angaben zum Raumprogramm in ihrem Schriftsatz vom 24. Juli 2023 unkommentiert gelassen hat. Abgesehen davon enthält ihr zweitinstanzliches Vorbringen keine Fortführung ihrer weitergehenden erstinstanzlichen Rüge, mit der sie auch insgesamt beanstandet hatte, dass die Beigeladene „bereits seit Jahren den Mangel an Plätzen bei Gesamtschulen … erkannt“ habe, ohne die Zügigkeiten zu erhöhen (S. 15 der Antragsbegründung vom 24. April 2023). Insoweit ist anzumerken, dass die Beigeladene erklärtermaßen beabsichtigt, das deutliche Defizit an Gesamtschulplätzen von 754 Plätzen im Frühjahr 2022 zu rechnerisch deutlich über 900 Anmeldungen trotz der prognostizierten „steigenden Nachfrage“, zum Schutz von Schulen anderer Schulformen langfristig hinzunehmen (SEP 2021/2022, S. 69 f., abgesehen von der Erweiterung auf 28 Züge zum Schuljahr 2024/2025) und offen ist, inwiefern diese Planung mit § 78 Abs. 4 Satz 3 SchulG NRW vereinbar ist („Bildungsangebot der Schulform“). Vgl. dazu OVG NRW, Beschlüsse vom 30. November 2016 ‑ 19 B 984/16 ‑, juris, Rn. 15, vom 29. Dezember 2014 - 19 A 285/13 ‑, juris, Rn. 7, vom 11. Juli 2013 ‑ 19 B 406/13 ‑, NWVBl. 2014, 38, juris, Rn. 28, und vom 31. Mai 2013 - 19 B 1191/12 ‑, NWVBl. 2013, 456, juris, Rn. 10; VG Minden, Urteil vom 5. Dezember 2014 ‑ 8 K 133/14 ‑, juris, Rn. 68. b) Entsprechendes gilt, soweit sich die genannte Rüge auf die Mehrklassenbildung nach § 81 Abs. 4 Satz 1 SchulG NRW bezieht. Auch eine solche scheitert an den hierfür jedenfalls derzeit fehlenden Raumkapazitäten. II. Mit ihren zweitinstanzlich aufrechterhaltenen Rügen betreffend die Schülerzahlbegrenzung nach § 46 Abs. 4 Satz 1 SchulG NRW (Nr. 1 der Beschwerdebegründung) lässt die Antragstellerin die Feststellungen des Verwaltungsgerichts unberücksichtigt, die sie eingangs ihrer Beschwerdebegründung unter B. a. selbst wiedergegeben hat. Das Verwaltungsgericht hat festgestellt, dass der Schulleiter der IGS ausweislich des Protokolls selbst an der Inklusionsrunde der Schulaufsicht vom 31. Januar 2023 mit der Beigeladenen teilgenommen hat, in welcher sich die Anwesenden darauf geeinigt haben, die vom Rat der Beigeladenen 2014 beschlossene Schülerzahlbegrenzung auf 27 Schülerplätze je Parallelklasse konkret auch im bevorstehenden Schuljahr anzuwenden. Im Sinn des § 46 Abs. 4 Satz 1 SchulG NRW hat der Schulleiter der IGS danach in dieser Besprechung die Ermessensentscheidung über diese Schülerzahlbegrenzung an der IGS im Schuljahr 2023/2024 selbst getroffen und hat zugleich die Beigeladene ihr nach dieser Vorschrift erforderliches Einvernehmen mit dieser Ermessensentscheidung des Schulleiters erteilt. Sollte dieser Ermessensentscheidung eine behördeninterne Weisung des staatlichen Schulamts für die Stadt C. als Schulaufsichtsbehörde im Sinn des § 88 SchulG NRW zugrunde gelegen haben, ändert diese nichts daran, dass im Rechtssinn nach außen eine Ermessensentscheidung ausschließlich des Schulleiters vorliegt. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 28. Juli 2023 ‑ 19 B 562/23 ‑, in Kürze in juris, vom 26. August 2021 ‑ 19 B 1000/20 ‑, juris, Rn. 10, und vom 10. August 2021 ‑ 19 B 1168/21 ‑, juris, Rn. 12; im Ergebnis ähnlich VG Köln, Beschluss vom 23. Juni 2021 ‑ 10 L 829/21 ‑, juris, Rn. 35 ff. Die Ausführungen der Antragstellerin zum behaupteten Ermessensnichtgebrauch, zum behaupteten Verstoß gegen das Kapazitätsausschöpfungsgebot, zum intendierten Ermessen und zur Reichweite des Ratsbeschlusses der Beigeladenen von 2014 sind substanzlos, weil sie keine Auseinandersetzung mit dieser Rechtsprechung enthalten, durch welche die Rechtslage in dieser Frage seit mehreren Jahren geklärt ist. Dasselbe gilt auch für die ergänzenden Ausführungen der Antragstellerin ihrem Schriftsatz vom 24. Juli 2023, in denen eine solche Auseinandersetzung ebenfalls fehlt. Dass entgegen den Behauptungen in diesem Schriftsatz eine Inklusionsrunde am 31. Januar 2023 stattgefunden hat sowie der Schulleiter und ein Vertreter der Beigeladenen an ihr teilgenommen haben, ergibt sich aus dem Aktenvermerk der Beigeladenen vom selben Tag (Beiakte_003, S. 3). III. Zu Unrecht macht die Antragstellerin weiter geltend, der Schulleiter habe sie als Härtefall nach § 1 Abs. 2 Satz 1 APO-S I berücksichtigen müssen (Nr. 4 der Beschwerdebegründung). Auch insoweit enthält ihre Beschwerdebegründung keine Auseinandersetzung mit den nach Aktenlage zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts zu dieser Frage im angefochtenen Beschluss (S. 9 des Beschlusses), sondern stattdessen lediglich die unzutreffende Behauptung, das Verwaltungsgericht habe „sich nicht mit dem Härtefall, welcher nochmals ausdrücklich im Eilantrag geltend gemacht wurde, auseinandergesetzt, was rechtswidrig ist.“ Auch ihre Behauptung, als Anlage K8 hierzu „entsprechende Unterlagen (Begabungsdiagnostik von Herrn U. S. ) eingereicht“ zu haben, ist unzutreffend. Weder ihre Antrags- noch ihre Klageschrift enthalten eine solche Anlage (jeweils Anlagen K1 bis K5). IV. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin war der Schulleiter auch nicht verpflichtet, das Aufnahmekriterium der Geschlechterausgewogenheit nach § 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 APO-S I heranzuziehen (Nr. 2 der Beschwerdebegründung und letzter Teil des Schriftsatzes vom 24. Juli 2023). Auch dies hat das Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt und begründet (S. 10 f. des Beschlusses). Abermals wiederholt die Antragstellerin in beiden genannten Schriftsätzen auch zu diesem Gesichtspunkt lediglich ihr erstinstanzliches Vorbringen und zitiert zur Konstruktion eines angeblichen inhaltlichen Widerspruchs aus einer anderen Entscheidung der Vorinstanz, deren Zitat jedoch keine Aussage des behaupteten Inhalts zu entnehmen ist. Das erstinstanzliche Vorbringen hat das Verwaltungsgericht bereits zutreffend gewürdigt, insbesondere eine Bindungswirkung der Ankündigungen auf der Internetseite der Schule mit überzeugenden Argumenten verneint. V. Schon vom Sachverhalt her unzutreffend ist nach Aktenlage die zweitinstanzlich aufrechterhaltene Behauptung der Antragstellerin, der Schulleiter habe bei der Heranziehung der Aufnahmekriterien Leistungsheterogenität nach § 1 Abs. 2 Satz 3 APO-S I und Losverfahren nach § 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 6 APO-S I in den gebildeten Leistungsgruppen Kinder mit sonderpädagogischem Unterstützungsbedarf unberücksichtigt gelassen (Nr. 7 der Beschwerdebegründung). Auch dies hat das Verwaltungsgericht auf S. 7 f. seines Beschlusses zutreffend auf der Grundlage der Schülerlisten in den Beiakten ausgeführt. Der Hinweis auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts Aachen zu den Fehlerfolgen bei Nichtberücksichtigung von Kindern mit sonderpädagogischem Unterstützungsbedarf in den gebildeten Leistungsgruppen geht unter diesen Umständen von vornherein am vorliegenden Fall vorbei. VG Aachen, Beschluss vom 19. August 2022 ‑ 9 L 522/22 ‑, juris, Rn. 66. VI. Keinen Erfolg hat die Antragstellerin weiter mit ihrem Einwand, das Losverfahren sei intransparent gewesen, weil Ort und Zeit der Durchführung des Verfahrens, die Reihung der ausgelosten Anmeldungen, deren Zuordnung nach Geschlechtern zur jeweiligen Losgruppe und die zum Zweck der Anonymisierung zugeordneten Losnummern nicht nachvollziehbar seien. Die Zeit der Durchführung des Losverfahrens („Beginn 15:10 Uhr“, „Ende 16:48 Uhr“) hat der Schulleiter im Protokoll vom 27. Januar 2023 festgehalten; die unterbliebene Angabe des Ortes ist unerheblich. Die Reihung der (nur in den Leistungsgruppen 2 und 3) ausgelosten Anmeldungen ist ebenfalls im Protokoll unter den Rangziffern 1 bis 37 (Leistungsgruppe 2) und 1 bis 21 (Leistungsgruppe 3) festgehalten. Einer Zuordnung zu den Geschlechtern bedurfte es bereits nicht, weil der Schulleiter das Kriterium der Geschlechterausgewogenheit gar nicht herangezogen hat. Eine Zuordnung von Losnummern war entbehrlich, weil der Schulleiter ausweislich des Protokolls die Losbehälter unter Verwendung von Namensschildern bestückt hatte. VII. Erfolglos bleibt schließlich auch die unter Nr. 5 der Beschwerdebegründung erstmals im Beschwerdeverfahren erhobene Rüge der Antragstellerin, die Ablehnung ihrer Schulaufnahme an der IGS verstoße gegen das Elternrecht ihres in T. wohnenden Vaters aus Art. 6 Abs. 2 GG, weil sie ihren Kontakt zu ihm im Rahmen des sog. „Residenzmodells“ ernsthaft gefährde. Insbesondere die Rechtsprechung, welche sie in diesem rechtlichen Zusammenhang benennt, führt auf keinen solchen Grundrechtsverstoß, weil danach das elterliche Erziehungsrecht nach Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG durch eine ablehnende Schulaufnahmeentscheidung lediglich betroffen ist, sie dieses Grundrecht aber nicht verletzt, wenn der Schulleiter das Aufnahmeverfahren, insbesondere das Losverfahren fehlerfrei durchführt. VG Bremen, Beschluss vom 23. Juli 2013 ‑ 1 V 757/13 ‑, NVwZ-RR 2014, 100, juris, Rn. 30, 34. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO. Der Senat hat die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aus Billigkeit für nicht erstattungsfähig erklärt. Sie hat sich keinem Kostenrisiko ausgesetzt, weil sie keinen Antrag gestellt hat (§ 154 Abs. 3 VwGO). Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1 und 2, § 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG. Die Bedeutung der Schulaufnahme für die Antragstellerin, auf die es nach § 47, § 52 Abs. 1 GKG für die Streitwertfestsetzung ankommt, bestimmt der Senat in ständiger Ermessenspraxis in Anlehnung an Nr. 1.5 Satz 1 und Nr. 38.4 des Streitwertkatalogs 2013 (NWVBl. 2014, Sonderbeilage Januar, S. 11) im vorläufigen Rechtsschutzverfahren mit der Hälfte des Auffangwerts nach § 52 Abs. 2 GKG für jedes betroffene schulpflichtige Kind, also 2.500,00 Euro. OVG NRW, Beschlüsse vom 31. August 2022 ‑ 19 B 945/22 ‑, NVwZ-RR 2022, 941, juris, Rn. 16, vom 25. August 2022 ‑ 19 B 956/22 ‑, juris, Rn. 17, vom 17. März 2022 ‑ 19 B 56/22 ‑, juris, Rn. 10 jeweils m. w. N., vom 27. Mai 2021 ‑ 19 E 428/21 ‑, NVwZ-RR 2021, 696, juris, Rn. 5, und vom 30. November 2016 ‑ 19 B 1066/16 -, NWVBl. 2017, 122, juris, Rn. 47. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 66 Abs. 3 Satz 3, § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).