Beschluss
18 L 1403/24
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGD:2024:0725.18L1403.24.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens; außergerichtliche Kosten der Beigeladenen werden nicht erstattet.
Der Streitwert wird auf 2.500,- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens; außergerichtliche Kosten der Beigeladenen werden nicht erstattet. Der Streitwert wird auf 2.500,- Euro festgesetzt. Gründe: Der sinngemäße Antrag, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung gemäß § 123 VwGO zu verpflichten, den Antragsteller vorläufig zum Schuljahr 2024/2025 in die 5. Jahrgangsstufe des Städtischen T.-Gymnasiums in T. aufzunehmen, hilfsweise, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung gemäß § 123 VwGO zu verpflichten, unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts eine ermessensfehlerfreie Neubescheidung des Antrags auf – hilfsweise vorläufige – Aufnahme des Antragstellers zum Schuljahr 2024/2025 in die 5. Jahrgangsstufe des Städtischen T.-Gymnasiums in T. durchzuführen, äußerst hilfsweise, für den Fall, dass eine Neubescheidung nicht zur Aufnahme des Antragstellers führt, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung gemäß § 123 VwGO zu verpflichten, den Antragsteller zur Sicherung seiner Rechte vorläufig einem Gymnasium im Stadtgebiet der Stadt T. zuzuweisen, hat insgesamt keinen Erfolg. Er ist zulässig, aber sowohl mit dem Hauptantrag als auch mit den Hilfsanträgen unbegründet. Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO ist eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Die Notwendigkeit der einstweiligen Sicherung (Anordnungsgrund) und der geltend gemachte materielle Anspruch (Anordnungsanspruch) sind in diesem Fall vom Antragsteller glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO). Der Antragsteller hat einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. 1. Das gilt sowohl mit Blick auf die mit dem Hauptantrag begehrte vorläufige Aufnahme als auch für den in der Sache hilfsweise geltend gemachten Anspruch auf vorläufige Durchführung eines erneuten Aufnahmeverfahrens, der bei etwaigen Fehlern betreffend die Anwendung der herangezogenen Kriterien (lediglich) in Betracht kommen dürfte. Vgl. etwa VG Düsseldorf, Beschlüsse vom 5. Juli 2023 - 18 L 1426/23 -, S. 2 des Beschlussabdrucks (n.v.) und vom 3. August 2022 - 18 L 1162/22 -, juris, Rn. 6 f.; vgl. dazu auch VG Köln, Beschluss vom 23. Juni 2021 - 10 L 829/21 -, juris, Rn. 24 ff. Denn Fehler des Aufnahmeverfahrens sind insgesamt nicht ersichtlich. Die Schulleiterin des Städtischen T.-Gymnasiums in T. (nachfolgend nur: Gymnasium) hat die Aufnahme des Antragstellers vielmehr unter Zugrundelegung des im hiesigen Verfahren relevanten Prüfungsmaßstabes ermessensfehlerfrei abgelehnt. Gemäß § 46 Abs. 1 Satz 1 des Schulgesetzes NRW (SchulG NRW) entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter über die Aufnahme eines Schülers oder einer Schülerin innerhalb des vom Schulträger hierfür festgelegten Rahmens, insbesondere der Zahl der Parallelklassen pro Jahrgang. Gemäß § 46 Abs. 2 Satz 1 Var. 1 SchulG NRW kann die Aufnahme in eine Schule abgelehnt werden, wenn ihre Aufnahmekapazität erschöpft ist. Dies ist hier der Fall. Die Aufnahmekapazität des Gymnasiums ist mit der Aufnahme von (5 × 30 =) 150 Kindern erschöpft. Die Kapazität einer Schule ergibt sich aus der Anzahl der Eingangsklassen (sog. Zügigkeit), vorliegend fünf, multipliziert mit der Klassengröße (Anzahl der Kinder pro Klasse), vorliegend 30. Fünf Eingangsklassen bilden auch den Rahmen, innerhalb dessen die Schulleiterin die Kinder aufzunehmen hatte. Die Zahl der zu bildenden Eingangsklassen wird vom Schulträger im Rahmen seiner Verantwortung für die Organisation des öffentlichen Schulwesens festgelegt. Als Rahmenfestlegung im Sinne des § 46 Abs. 1 Satz 1 SchulG NRW ist sie bei der Berechnung der Aufnahmekapazität für die Schulleiterin nach § 59 Abs. 11 Satz 2 SchulG NRW verbindlich. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 28. Juli 2023 - 19 B 562/23 -, juris, Rn. 6 und vom 28. August 2018 - 19 B 1153/18 -, juris, Rn. 9; VG Düsseldorf, Beschluss vom 3. August 2022 - 18 L 1162/22 -, juris, Rn. 10; VG Köln, Beschluss vom 23. Juni 2021 - 10 L 829/21 -, juris, Rn. 11 f. Dabei kann offenbleiben, ob und inwieweit bei der gerichtlichen Überprüfung der Auswahlentscheidung der Schulleiterin eines Gymnasiums – zumal im Eilverfahren – auch die Organisationsentscheidung des Schulträgers über die Zahl der Eingangsklassen als Rahmenfestlegung zu überprüfen ist. Vgl. zuletzt etwa VG Köln, Beschluss vom 12. Juni 2024 - 10 L 703/24 -, juris, Rn. 16; VG Düsseldorf, Beschluss vom 3. August 2022 - 18 L 1162/22 -, juris, Rn. 13 f.; für eine vollständige Überprüfung wohl OVG NRW, vgl. etwa Beschluss vom 28. Juli 2023 - 19 B 562/23 -, juris, Rn. 10. Denn die Organisationsentscheidung der im vorliegenden Verfahren beigeladenen Stadt T. als nach § 78 Abs. 1 SchulG NRW zuständiger Schulträgerin ist nach der im Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung jedenfalls nicht zu beanstanden. Dabei steht der Beigeladenen bei ihrer Organisationsentscheidung ein weiter Ermessensspielraum zu, dessen gerichtliche Überprüfung nach dem Rechtsgedanken des § 114 Satz 1 VwGO auf die Kontrolle beschränkt ist, ob die Beigeladene von ihrem Organisationsermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 28. Juli 2023 - 19 B 770/23 -, juris, Rn. 16 unter Hinweis auf den Beschluss vom 30. November 2016 - 19 B 1066/16 -, juris, Rn. 25 (zu einer Grundschule); VG Düsseldorf, Beschluss vom 3. August 2022 - 18 L 1162/22 -, juris, Rn. 15. Gemäß § 78 Abs. 4 Satz 2 SchulG NRW trifft den Schulträger die Verpflichtung, Schulen zu errichten und fortzuführen, wenn in seinem Gebiet ein Bedürfnis dafür besteht. Nach § 81 Abs. 1 Satz 1 und 2 SchulG NRW hat er dabei durch schulorganisatorische Maßnahmen angemessene Klassen- und Schulgrößen zu gewährleisten, die sich am Bedarf orientieren müssen. Wie sich aus § 78 Abs. 4 Satz 3 SchulG NRW ergibt, besteht ein anzuerkennender Bedarf jedoch nur insoweit, als sicherzustellen ist, dass das Bildungsangebot der Schulform in zumutbarer Entfernung wahrgenommen werden kann. Nach dieser Maßgabe ist die Aufgabe des Schulträgers in erster Linie darauf gerichtet, einen Schulplatz in zumutbarer Entfernung zur Verfügung zu stellen. Die Organisationsentscheidungen des Schulträgers über die Errichtung, Änderung und Auflösung einer Schule unterliegen nach § 81 Abs. 2 Satz 1 SchulG NRW den Maßgaben der Schulentwicklungsplanung. Mit der Schulentwicklungsplanung plant der jeweilige Schulträger die schulische Entwicklung aller Schulen und Schulstandorte in seinem Gebiet für mehrere Jahre und berücksichtigt dabei bestimmte Planungsvorgaben, § 80 Abs. 2 und Abs. 5 SchulG NRW. Dabei muss der Schulentwicklungsplan nach § 80 Abs. 5 Nr. 1 bis 3 SchulG NRW nicht nur das gegenwärtige Schulangebot u.a. nach Schulformen und Schulgrößen sowie das ermittelte Schulwahlverhalten der Eltern im Blick haben, sondern insbesondere auch einer mittelfristigen Entwicklung der Schülerzahlen und des Schulraumbestands Rechnung tragen. Vgl. VG Düsseldorf, Beschlüsse vom 5. Juli 2023 - 18 L 1426/23 -, S. 3 f. des Beschlussabdrucks (n.v.) und vom 3. August 2022 - 18 L 1162/22 -, juris, Rn. 17; VG Köln, Beschlüsse vom 29. Juni 2023 - 10 L 1099/23 -, juris, Rn. 23 und vom 23. Juni 2021 - 10 L 829/21 -, juris, Rn. 18. Die Organisationsentscheidung der Beigeladenen, die Zügigkeit des Gymnasiums auch zum Schuljahr 2024/2025 nach § 81 Abs. 2 Satz 1 SchulG NRW unverändert zu lassen und im Wege einer vorübergehenden schuljahresbezogenen Mehrklassenbildung nach § 81 Abs. 4 Satz 1 SchulG NRW keine weitere (sechste) Eingangsklasse zu bilden, steht im Einklang mit diesen Vorgaben. Eine Verletzung des weiten Ermessensspielraums der Beigeladenen bei dieser Organisationsentscheidung, auf dessen Kontrolle das Gericht beschränkt ist, hat der Antragsteller weder substantiiert aufgezeigt noch ist sie sonst ersichtlich. Nach ihren nachvollziehbaren Angaben sowie den von ihr im Parallelverfahren 18 L 1333/24 übermittelten Unterlagen zur aktuellen Schulentwicklungsplanung 2020/21 – 2025/26 in ihrem Stadtgebiet hat die Beigeladene den Bedarf im Hinblick auf die Schulform Gymnasium erkannt, durch ein beauftragtes Beratungsbüro weitergehend ermitteln lassen und sich mit den Herausforderungen, die sich den beiden Gymnasien im Stadtgebiet stellen, eingehend befasst. Bei der Feststellung der in diesem Rahmen in Auftrag gegebenen Studie bei dem Beratungsbüro Dr. M., F. und E. vom 10. April 2021, wonach perspektivisch u.a. jeweils sechs Züge an jedem der beiden Gymnasien im Stadtgebiet angeboten werde sollten, handelt es sich nicht um die verbindliche Festlegung der Zügigkeit auf sechs Eingangsklassen, sondern nur um eine Empfehlung. Ausweislich der nachvollziehbaren Angaben der Beigeladenen hätten deren politische Gremien dieser Empfehlung folgend aufgrund des ermittelten Mehrbedarfs in Sitzungen Ende des Jahres 2021 in einem Grundsatzbeschluss die sukzessive Erweiterung der Zügigkeiten der weiterführenden Schulen, u.a. der beiden Gymnasien sowie der (bislang nur vierzügigen und sanierungsbedürftigen) Gesamtschule im Stadtgebiet, beschlossen. Konkrete Schuljahre bzw. Zeitpunkte für die Zügigkeitserhöhungen an den Gymnasien seien jedoch noch nicht festgelegt worden. Vielmehr sollte für jeden Schulstandort zunächst eine Machbarkeitsstudie erstellt werden und dann eine konkretisierende Beschlussfassung hinsichtlich Umfang und Kosten der jeweiligen Baumaßnahme erfolgen. In dem „Arbeitskreis Schulentwicklung“ der Beigeladenen sei nach Besprechung der erforderlichen und möglichen Schritte festgehalten worden, dass zunächst die Städtische P.-Gesamtschule, deren Ertüchtigung bereits aufgrund des bestehenden Bebauungsplans, vorhandener Umbaupläne sowie einer Berücksichtigung im Haushalt möglich war, priorisiert werden solle. Dies habe den Vorteil beinhaltet, dass bei einer Vollauslastung der Schülerzahlen an den Gymnasien die Schülerinnen und Schüler an diese Gesamtschule hätten verwiesen werden können. Weitere Ausbau- und Ertüchtigungsmaßnahmen wie z.B. die Planungen und Arbeiten für die Erhöhung der Zügigkeiten der Gymnasien seien für die Zukunft vorgesehen und würden parallel vorangetrieben. Hier müssten allerdings noch Bebauungspläne geändert oder Grundstücke erworben werden. Dass nicht alle weiterführenden Schulen gleichzeitig ertüchtigt, ausgebaut und erweitert werden könnten, liege zum einen am vorrangig zu betreibenden Ausbau der Grundschulen, die bereits ab dem Schuljahr 2026/2027 den Anspruch auf einen ganztägigen Betreuungsplatz sicherstellen müssten, und zum anderen daran, dass die zu kleine und sanierungsbedürftige Gesamtschule aufgrund der verschiedenen geschilderten Umstände vorrangig habe ausgebaut werden müssen; parallel liefen die Planungen für den Ausbau der beiden Gymnasien indes weiter. Dass vor diesem Hintergrund trotz der im Schulentwicklungsplan genannten steigenden Nachfrage die Zügigkeit des Städtischen Gymnasiums in T. bislang nicht erhöht worden ist, ist mit Blick auf die von der Beigeladenen bzw. ergänzend von dem Antragsgegner benannten Umstände, insbesondere der baulichen Schwierigkeiten, der Dynamik des Schulwahlverhaltens sowie der Rückkehr zu G9 an Gymnasien, die zusätzliche Raumkapazitäten erfordere, sowie vor dem Hintergrund der anderweitig geschaffenen Plätze, die den Weg zum Abitur-Bildungsgang eröffnen, nach summarischer Prüfung nicht zu beanstanden. Auch die Anmeldezahlen an dem Gymnasium zum kommenden Schuljahr, die die Nichtberücksichtigung von insgesamt elf Kindern zur Folge hatten, belegen weder die Notwendigkeit der Einrichtung eines weiteren Zuges noch reichen sie für die Beantragung einer Mehrklasse. Einer weiteren Überprüfung der Kapazitätsausschöpfung, etwa anhand von Raumplänen, bedarf es vorliegend nicht, weil angesichts des (noch) geringen Anmeldeüberhangs von nur elf Anmeldungen, die eine Ablehnung an dem Gymnasium erhalten haben, keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die gerügte Zügigkeitserweiterung eine dauerhafte Grundlage haben könnte. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 28. Juli 2023 - 19 B 770/23 -, juris, Rn. 6. Ist die Zahl der Eingangsklassen (hier: fünf) danach rechtsfehlerfrei festgelegt worden, hat die Schulleiterin für die Kapazitätsberechnung zurecht eine Klassengröße von 30 Kindern angesetzt. Nach § 93 Abs. 2 Nr. 3 SchulG NRW werden die Klassengrößen durch Rechtsverordnung bestimmt. Gemäß § 6 Abs. 5 Sätze 1 und 2 der Verordnung zur Ausführung des § 93 Abs. 2 SchulG (VO zu § 93 Abs. 2 SchulG NRW) in der im Zeitpunkt des Auswahlverfahrens (Februar 2024) geltenden Fassung (zuletzt geändert durch Verordnung vom 25. Mai 2023, GV. NRW. S. 298) beträgt der Klassenfrequenzrichtwert in der Sekundarstufe I des Gymnasiums 27 und gilt die Bandbreite 25 bis 29. Nach § 6 Abs. 5 Nr. 2 a) VO zu § 93 Abs. 2 SchulG NRW kann die Bandbreite ab vier Parallelklassen pro Jahrgang, soweit es im Einzelfall zur Klassenbildung erforderlich ist, an einem Gymnasium um eine Schülerin oder einen Schüler überschritten werden. Die sich daraus ergebende Obergrenze von 30 Plätzen pro Parallelklasse hat die Schulleiterin zugrunde gelegt und ausgeschöpft. Der danach bestehenden Aufnahmekapazität der Klasse 5 des Gymnasiums von 150 Kindern standen ausweislich der vorgelegten Anmeldeliste insgesamt 161 Bewerbungen gegenüber. Im Hinblick auf den Anmeldeüberhang musste die Schulleiterin ein Auswahlverfahren durchführen und die Aufnahme von elf Kindern ablehnen. Den vorliegenden Unterlagen ist nach der im hiesigen Verfahren vorzunehmenden summarischen Prüfung nichts dafür zu entnehmen, dass die Schulleiterin das ihr bei der zu treffenden Aufnahmeentscheidung eingeräumte Auswahlermessen zulasten des Antragstellers fehlerhaft ausgeübt hat (vgl. § 114 VwGO). Gemäß § 1 Abs. 2 APO-S I in der im Zeitpunkt des Auswahlverfahrens (Februar 2024) geltenden Fassung (zuletzt geändert durch Verordnung vom 11. November 2022, GV. NRW. S. 1010) gilt für den Fall, dass die Zahl der Anmeldungen die Aufnahmekapazität der Schule übersteigt, dass die Schulleiterin oder der Schulleiter bei der Entscheidung über die Aufnahme in die Schule Härtefälle berücksichtigt (Satz 1) und im Übrigen eines oder mehrere der folgenden Kriterien heranzieht: 1. Geschwisterkinder, 2. ausgewogenes Verhältnis von Mädchen und Jungen, 3. ausgewogenes Verhältnis von Schülerinnen und Schülern unterschiedlicher Herkunftssprache, 4. Schulwege, 5. Besuch einer Schule in der Nähe der zuletzt besuchten Grundschule, 6. Losverfahren (Satz 2). Zunächst ist die Entscheidung der Schulleiterin über die nach § 1 Abs. 2 Satz 1 APO-S I zu berücksichtigenden Härtefälle, die zu keiner vorrangigen Aufnahme eines angemeldeten Kindes als Härtefall führte, nicht zu beanstanden. Für das Vorliegen eines Härtefalls zugunsten des Antragstellers ist insoweit nichts vorgetragen worden. Die Schulleiterin hat im Übrigen das Kriterium der Geschwisterkinder herangezogen und danach ein Losverfahren durchgeführt. Die Heranziehung und Anwendung dieser Kriterien durch die Schulleiterin lassen keine Verfahrensfehler erkennen. Soweit § 1 Abs. 2 Satz 2 APO-S I Auswahlkriterien nennt, steht es der Schulleiterin frei, welche dieser Kriterien sie heranzieht, wenn die Zahl der Anmeldungen die Aufnahmekapazität übersteigt. Die Schulleiterin ist nicht gehalten, ihre Entscheidung über die Heranziehung bzw. die Nichtheranziehung bestimmter Kriterien im Aufnahmeprotokoll näher zu begründen. Dass und welche Kriterien sie herangezogen hat, ergibt sich aus dem Protokoll über das Aufnahmeverfahren. Vgl. hierzu etwa VG Düsseldorf, Beschluss vom 6. August 2021 - 18 L 1576/21 -, juris, Rn. 24. Es ist vorliegend auch nichts dafür ersichtlich, dass eine andere Person als die Schulleiterin die maßgeblichen Aufnahmekriterien festgelegt hat. Dies ergibt sich insbesondere nicht bereits daraus, dass neben der Schulleiterin weitere Beteiligte in dem Protokoll des Aufnahmeverfahrens vom 14. Februar 2024 benannt werden. Dies belegt nach Auffassung des Gerichts allein, dass die weiteren Lehrkräfte an der Durchführung des Aufnahmeverfahrens beteiligt waren. Nicht aber lässt sich daraus der Schluss ziehen, dass auch die Entscheidungsbefugnis bei diesen Personen lag. Aus der Formulierung des von der Schulleiterin unterzeichneten Ablehnungsbescheides des Antragstellers vom 19. Februar 2024 („…war ich gezwungen, nach Berücksichtigung von Härtefällen eine Auswahl zu treffen“) geht hervor, dass die Entscheidungsbefugnis sowohl hinsichtlich der Auswahl der Aufnahmekriterien als auch hinsichtlich der Durchführung des Auswahlverfahrens bei der Schulleiterin lag. Für die Durchführung des von der Schulleiterin bestimmten Aufnahmeverfahrens existieren keine gesetzlichen Vorgaben dahingehend, dass sie dieses allein vorzunehmen habe. Im Gegenteil deutet eine Beteiligung weiterer Lehrkräfte auf eine besondere Transparenz und Nachvollziehbarkeit des Aufnahmeverfahrens hin, welche nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 28. Juli 2023 - 19 B 562/23 -, juris, Rn. 16 ff. m.w.N. der sich das erkennende Gericht anschließt, sicherzustellen ist. Auch wenn eine andere Person – wie hier die Erprobungsstufenkoordinatorin – das Protokoll des Aufnahmeverfahrens mitunterzeichnet, rechtfertigt dies nicht die Annahme, sie hätte als Entscheidungsträgerin an der Schulaufnahme mitgewirkt. Vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 28. Juli 2023 - 19 B 562/23 -, juris, Rn. 18 f. m.w.N. Ist danach von einer Auswahlentscheidung durch die Schulleiterin auszugehen, erweist sich zunächst die Anwendung des Kriteriums Geschwisterkinder als fehlerfrei. Ein Geschwisterkind im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 APO-S I ist ein angemeldetes Kind, dessen ein oder mehrere Geschwister im Zeitpunkt der Aufnahmeentscheidung der Schulleiterin bereits Schüler der Schule ist oder sind und voraussichtlich auch im Aufnahmeschuljahr weiterhin sein wird oder werden. Dieses Begriffsverständnis ergibt sich aus dem Sinn und Zweck des Aufnahmekriteriums „Geschwisterkinder“. Ihm liegt der Gedanke zugrunde, dass die Aufnahme von Geschwistern an ein und derselben Schule namentlich für berufstätige Eltern im Schulalltag typischerweise zu erheblichen Zeiteinsparungen und Erleichterungen führt. Insgesamt führt die Aufnahme von Geschwisterkindern auch zu einer Erleichterung und Intensivierung der persönlichen Kontakte der Eltern zur Schule. Das fördert das in § 2 Abs. 3 Satz 2 SchulG NRW vorgeschriebene partnerschaftliche Zusammenwirken von Schule und Eltern bei der Verwirklichung der Bildungs- und Erziehungsziele. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 28. August 2018 - 19 B 1153/18 -, juris, Rn. 26 m.w.N.; VG Düsseldorf, Beschlüsse vom 5. Juli 2023 - 18 L 1426/23 -, S. 6 des Beschlussabdrucks (n.v.) und vom 3. August 2022 - 18 L 1167/22 -, S. 6 des Beschlussabdrucks (n.v.). Gemessen daran sind aus den übersandten Unterlagen bei summarischer Prüfung keine Fehler der Schulleiterin bei der Aufnahme der 58 angemeldeten Kinder, die als Geschwisterkinder aufgenommen worden sind, ersichtlich. Insbesondere ergibt sich aus der im gerichtlichen Verfahren übersandten Liste, dass und in welcher Klasse die Geschwisterkinder der angemeldeten 58 Kinder, die als Geschwisterkinder vor Durchführung des Losverfahrens aufgenommen worden sind, auch im Schuljahr 2024/2025 voraussichtlich weiterhin das Gymnasium besuchen. Es ist ferner ermessensfehlerfrei, Zwillinge – wie hier – im Losverfahren nach § 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 6 APO-S I einem gemeinsamen Los zuzuordnen, sofern die Schulleiterin – wie hier – auch für alle anderen angemeldeten Kinder das Aufnahmekriterium „Geschwisterkinder“ nach § 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 APO-S I heranzieht. In der Sache handelt es sich bei der Zuweisung nur eines Loses an ein solches Geschwisterpaar um eine kombinierte Heranziehung der Aufnahmekriterien „Geschwisterkinder“ und „Losverfahren“. Sie ist vom Ermessensspielraum der Schulleiterin nach § 1 Abs. 2 Satz 2 APO-S I gedeckt, weil die Zwillinge mit derselben Loschance am Losverfahren teilnehmen wie alle anderen teilnehmenden Kinder. Das gewählte Verfahren führt dazu, dass Zwillingsgeschwister stets gemeinsam aufgenommen werden, aber die Aufnahmewahrscheinlichkeit weder größer noch kleiner ist als bei den anderen Kindern im Losverfahren. Vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 28. Juli 2023 - 19 B 562/23 -, juris, Rn. 37 f. m.w.N. Ebenfalls zulässig wäre es, jedem Zwilling ein eigenes Los zuzuweisen und nach Ziehung eines Zwillings den anderen Zwilling als Geschwisterkind aufzunehmen. In der zuletzt genannten Variante ist die Aufnahmewahrscheinlichkeit größer als bei den anderen Kindern im Losverfahren, aber kleiner als bei Kindern mit älteren Geschwistern, die der Schulleiter unabhängig vom Losverfahren aufnimmt. Beide Varianten sind gleichermaßen ermessensfehlerfrei und von § 1 Abs. 2 Satz 2 APO-S I gedeckt. Vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 28. Juli 2023 - 19 B 562/23 -, juris, Rn. 37 ff., 39 m.w.N. Ist danach die Heranziehung und Anwendung des Aufnahmekriteriums der Geschwisterkinder verfahrensfehlerfrei, sind auch Fehler des Losverfahrens nicht ersichtlich. Das Losverfahren ist in einer Weise durchzuführen, die sicherstellt, dass sein Ergebnis unter Ausschaltung jeglichen sonstigen Einflusses nur vom Zufall abhängt und so jeder Aufnahmebewerber die gleiche Aufnahmechance erhält. Liegt die Vorbereitung und Durchführung in der Hand eines in jeder Beziehung neutralen Dritten, wie es bei einer Schulleiterin der Fall ist, spricht dies im Allgemeinen dafür, dass das Losverfahren ohne Manipulation durchgeführt worden ist. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 30. November 2016 - 19 B 1142/16 -, juris, Rn. 13; VG Düsseldorf, Beschluss vom 3. August 2022 - 18 L 1162/22 -, juris, Rn. 35. Diesen Anforderungen genügt die Durchführung des Losverfahrens, wie sie sich aus dem Protokoll zum Aufnahmeverfahren ergibt. Ein Rechtsfehler folgt insbesondere nicht daraus, dass vorliegend eine negative Auswahl per Los vorgenommen wurde, also die abzulehnenden Schülerinnen und Schüler ausgelost wurden. Vgl. etwa VG Düsseldorf, Beschluss vom 6. August 2020 - 18 L 1309/20 -, S. 7 des Beschlussabdrucks (n.v.).; VG Köln, Beschluss vom 19. Juni 2020 - 10 L 819/20 -, juris, Rn. 48. Gesetzliche Vorgaben über die konkrete Durchführung des Verfahrens bestehen nicht, insbesondere ist nicht festgelegt, dass jeder einzelne Schritt der Durchführung von der Schulleiterin selbst auszuführen wäre. Vor diesem Hintergrund ist nicht zu beanstanden, dass neben der Schulleiterin ausweislich des Aufnahmeprotokolls auch die Erprobungsstufenkoordinatorin (StD’in Dr. Z.), die Verwaltungskoordinatorin (StD’in O.), der Oberstufenkoordinator (StD I.), der Mittelstufenkoordinator (StD A.), die Koordinatorin für Schulentwicklung (StD’in B.) sowie der Koordinator für digitales Lehren und Lernen (OStR X.) an dem Losverfahren beteiligt waren. Die Beteiligung mehrerer Personen neben der Schulleiterin dürfte die vom Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen geforderte besondere Transparenz des Auswahlverfahrens im Gegenteil sogar erhöhen. Lässt sich danach aus § 46 Abs. 1 Satz 1 SchulG NRW kein Anordnungsanspruch ableiten, folgt ein solcher auch nicht aus dem verfassungsrechtlich gewährleisteten Recht auf Schulformwahlfreiheit. Die verfassungsrechtlich gewährleisteten Rechte des Kindes auf Erziehung und Bildung (vgl. Art 8 Abs. 1 Satz 1 der Verfassung für das Land Nordrhein-Westfalen (Verf. NRW), Art. 2 Abs. 1, Art. 12 des Grundgesetzes (GG)) bzw. der Eltern, die Erziehung und Bildung ihres Kindes zu bestimmen (vgl. Art. 8 Abs. 1 Satz 2 Verf. NRW, Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG), schließen den Anspruch auf Zugang zum öffentlichen Bildungswesen unter zumutbaren Bedingungen ein und dabei insbesondere das Recht, zwischen den bestehenden Schulformen zu wählen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 1. Oktober 1997 - 19 A 6455/96 -, NRWE; VG Düsseldorf, Beschluss vom 3. August 2022 - 18 L 1162/22 -, juris, Rn. 39; VG Aachen, Urteil vom 18. Januar 2019 - 9 K 2380/18 -, juris, Rn. 56. Aus diesem Recht ergibt sich jedoch nur ausnahmsweise ein Anspruch auf Aufnahme in eine bestimmte Schule, s. dazu OVG NRW, Beschluss vom 3. August 2007 - 19 B 1201/07 -, juris, Rn. 9 m.w.N.; VG Düsseldorf, Beschluss vom 3. August 2022 - 18 L 1162/22 -, juris, Rn. 41, der überdies dort seine Grenze findet, wo die Aufnahme des betreffenden Kindes zu einer Gefährdung des Bildungs- und Erziehungsauftrages der annehmenden Schule führen würde, weil deren Kapazität erschöpft ist. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19. Oktober 2018 - 19 B 1353/18 -, juris, Rn. 21; Beschluss vom 1. Oktober 1997 - 19 A 6455/96 -, NRWE; VG Düsseldorf, Beschluss vom 3. August 2022 - 18 L 1162/22 -, juris, Rn. 43; VG Aachen, Urteil vom 18. Januar 2019 - 9 K 2380/18 -, juris, Rn. 58. Gemessen an diesen Grundsätzen liegt schon aufgrund der nach den obigen Ausführungen vollständig erschöpften Aufnahmekapazität des Gymnasiums keine Verletzung der Schulformwahlfreiheit des Antragstellers vor. Auch wenn zum entscheidungserheblichen Zeitpunkt davon auszugehen ist, dass dem Antragsteller im Stadtgebiet an keiner Schule der gewünschten Schulform (Gymnasium) ein freier Schulplatz zur Verfügung steht, ist nach summarischer Prüfung nicht ersichtlich, dass für den Antragsteller grundsätzlich an einer Schule der gewünschten Schulform (Gymnasium) in zumutbarer Entfernung kein Platz zur Verfügung stünde. Der Antragsteller hat insofern selbst vorgetragen, dass er einen Schulplatz an dem Gymnasium am Moltkeplatz in Krefeld zur Verfügung gestellt bekommen habe. Dass ihm die Annahme dieses Schulplatzes an der von ihm gewünschten Schulform (Gymnasium) wegen des von ihm konkret zu bewältigenden Schulweges unzumutbar wäre, hat der Antragsteller auch unter Berücksichtigung der von ihm vorgelegten Unterlagen nicht glaubhaft gemacht. Zunächst ist – wie auch § 13 Abs. 3 der Verordnung zur Ausführung des § 97 Abs. 4 Schulgesetz (Schülerfahrkostenverordnung – SchfKVO NRW) zum Ausdruck bringt – ein regelmäßiger Schulweg erst dann nicht zumutbar, wenn dieser auch bei Ausnutzung der günstigsten Verkehrsverbindungen für die Hin- und Rückfahrt zusammengerechnet mehr als drei Stunden in Anspruch nimmt oder der Schüler überwiegend vor sechs Uhr die Wohnung verlassen muss. Vgl. insoweit auch VG Aachen, Beschluss vom 19. August 2022 - 9 L 522/22 -, juris, Rn. 51; VG Köln Beschluss vom 28. Juni 2023 - 10 L 1055/23 -, juris, Rn. 17; bestätigt durch OVG NRW, Beschluss vom 24. Juli 2023 - 19 B 737/23 -, juris, Rn. 9. Eine Unzumutbarkeit des Schulwegs in diesem Sinne hat der Antragsteller weder dargelegt noch ist diese sonst ersichtlich. Aus den von ihm eingereichten Unterlagen folgt der Beginn des Schulwegs mittels des öffentlichen Nahverkehrs um 7.07 Uhr mit einer Schulweglänge von insgesamt 35 Minuten (günstigste Verkehrsverbindung) bzw. um 6:50 Uhr mit einer Schulweglänge von insgesamt 52 Minuten jeweils einschließlich des Fußwegs. Der Einwand des Prozessbevollmächtigten des Antragstellers, die günstigste Verkehrsverbindung sei wegen des Umstiegs und Aufenthalts am N. Hauptbahnhof für den zehnjährigen Antragsteller unzumutbar, weil ihm bzw. seiner Mutter bei einer Probefahrt illegale Betäubungsmittel angeboten worden seien, greift vor diesem Hintergrund nicht durch; zumal auch die dargelegte Alternativverbindung mit der von ihm genannten U-Bahnlinie ohne Umstieg am N. Hauptbahnhof den von § 13 Abs. 3 SchfKVO NRW vorgegebenen Zeitrahmen nicht erreicht. Lediglich ergänzend wird darauf hingewiesen, dass die Eltern grundsätzlich für die Beförderung ihres schulpflichtigen Kindes zur Schule verantwortlich und hierzu auch verpflichtet sind, was § 16 Abs. 2 SchfKVO NRW voraussetzt. 2. Der Antragsteller hat schließlich auch keinen Anordnungsanspruch in Bezug auf die von ihm ausdrücklich hilfsweise beantragte vorläufige Zuweisung an (irgend-)ein Gymnasium im Stadtgebiet der Beigeladenen glaubhaft gemacht. Nach dem von dem Prozessbevollmächtigten des Antragstellers hierfür ausdrücklich benannten § 46 Abs. 7 Satz 1 SchulG NRW kann die Schulaufsichtsbehörde eine Schülerin oder einen Schüler nach Anhörung der Eltern und der beteiligten Schulträger einer bestimmten Schule am Wohnort oder in einer anderen Gemeinde zuweisen. Dies gilt nach Satz 2 der Vorschrift insbesondere, wenn eine schulpflichtige Schülerin oder ein schulpflichtiger Schüler nicht in eine Schule der gewählten und der Eignung entsprechenden Schulform aufgenommen worden ist. Im Interesse der vom Gesetzgeber gewollten Stärkung des Wahlrechts der Eltern bezüglich der Schulform enthält § 46 Abs. 7 SchulG NRW auf Tatbestandsseite keine Beschreibung oder Einschränkung der Zuweisungsbefugnis der Schulaufsichtsbehörde. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 28. August 2023 - 19 B 707/23 -, juris, Rn. 3; Beschluss vom 10. August 2007 - 19 B 758/07 -, juris, Rn. 7 ff. zu § 46 Abs. 6 SchulG NRW a.F. m.w.N. Einen zwingenden Vorrang des Aufnahmeverfahrens nach § 46 Abs. 1 Satz 1 SchulG NRW in dem Sinne, dass das Aufnahmeverfahren und die in diesem Verfahren als Verwaltungsakt ergangene (ablehnende) Aufnahmeentscheidung der Schulleiterin oder des Schulleiters eine Zuweisung der Schulaufsichtsbehörde gemäß § 46 Abs. 7 SchulG NRW ausschließt, gibt es nach den Vorschriften des Schulgesetzes NRW nicht. Die Schülerin oder der Schüler kann prinzipiell anstelle oder neben einem Aufnahmeantrag im Sinne des § 46 Abs. 1 Satz 1 SchulG NRW auch einen Antrag bei der Schulaufsichtsbehörde auf Zuweisung gemäß § 46 Abs. 7 SchulG NRW stellen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 10. August 2007 - 19 B 758/07 -, juris, Rn. 13 zu § 46 Abs. 6 SchulG NRW a.F. Dementsprechend steht der mit dem weiteren Hilfsantrag begehrten Zuweisung des Antragstellers zu einem Gymnasium nicht von vorneherein entgegen, dass er bei der Schulleiterin des Gymnasiums einen Aufnahmeantrag gestellt hat und gegen die Ablehnung um gerichtlichen Rechtsschutz im Wege des Haupt- und ersten Hilfsantrags dieses Rechtsschutzverfahrens nachsucht. Der Antragsteller hat allerdings auch insofern keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Er hat ausweislich der vorliegenden Akten bereits keinen Antrag auf Zuweisung bei der hierfür nach § 46 Abs. 7 Satz 1 SchulG NRW allein zuständigen Schulaufsichtsbehörde gestellt. Ungeachtet dessen hat der Antragsteller jedenfalls nicht glaubhaft gemacht, dass das Ermessen der zuständigen Bezirksregierung gemäß § 46 Abs. 7 Satz 1 SchulG NRW im vorliegenden Fall auf Null reduziert wäre. Die Schulaufsichtsbehörde muss bei ihrer Ermessensausübung gemäß § 46 Abs. 7 Satz 1 SchulG NRW eine etwaige Kapazitätserschöpfung berücksichtigen, da andernfalls eine Ermessensüberschreitung (§ 114 Satz 1 1. Alt. VwGO, § 40, 2. Alt. VwVfG NRW) vorliegt. Denn die Zuweisungsbefugnis der Schulaufsichtsbehörde findet ebenso wie die Aufnahmebefugnis der Schulleiterin oder des Schulleiters einer Schule und das Recht des Schülers sowie seiner Eltern auf Schulformwahlfreiheit (Art. 8 Abs. Sätze 1 und 2 LV NRW, Art. 2 Abs. 1, 6 Abs. 2 Satz 1 GG) ihre Grenze dort, wo die Aufnahmekapazität der Schule(n) erschöpft ist. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 10. August 2007 - 19 B 758/07 -, juris, Rn. 15 ff. zu § 46 Abs. 6 SchulG NRW a.F. So liegt der Fall hier. Der Antragsteller geht bereits nach seinem eigenen Vorbringen von einer Kapazitätserschöpfung an allen Gymnasien im Stadtgebiet der Beigeladenen aus und gibt in diesem Rahmen ausdrücklich an, dass nicht ersichtlich sei, dass das der Schulaufsichtsbehörde eingeräumte Auswahlermessen auf Null reduziert sei. Darüber hinaus hat der Antragsgegner im gerichtlichen Verfahren nachvollziehbar ausgeführt, dass die Aufnahmekapazitäten an beiden Gymnasien erschöpft seien, und ist dies auch aus den bei Gericht anhängigen parallelen Schulaufnahmeverfahren bekannt. Ein Zuweisungsbegehren zu einem Gymnasium außerhalb des Stadtgebietes der Beigeladenen ist dem Antragsbegehren des Antragstellers nicht zu entnehmen; allzumal er selbst vorgetragen hat, dass ihm ein Platz an einer Schule der von ihm gewünschten Schulform (Gymnasium) – in nach den obigen Ausführungen zumutbarer Entfernung – am Gymnasium am Moltkeplatz in Krefeld zur Verfügung steht. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht dabei billigem Ermessen i.S.d. § 162 Abs. 3 VwGO, dem Antragsteller die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen nicht aufzuerlegen, denn die Beigeladene hat keinen Antrag gestellt und sich damit keinem Kostenrisiko ausgesetzt (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO). Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG. Im Hinblick auf die Vorläufigkeit des Rechtsschutzes im Verfahren nach § 123 VwGO war der gesetzliche Auffangwert um die Hälfte zu reduzieren (Ziffer 1.5 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013). Die Hilfsanträge wirken sich gemäß § 45 Abs. 1 Satz 3 GKG nicht streitwerterhöhend aus. Rechtsmittelbelehrung: (1) Gegen die Entscheidung über den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet. Auf die seit dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) eingeht. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe. Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründungsschrift sind durch einen Prozessbevollmächtigten einzureichen. Im Beschwerdeverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die das Verfahren eingeleitet wird. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen als Bevollmächtigte zugelassen. Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründungsschrift sollen möglichst einfach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. (2) Gegen den Streitwertbeschluss kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird. § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Auf die seit dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- Euro nicht übersteigt. Die Beschwerdeschrift soll möglichst einfach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist angerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.