Beschluss
18 L 1440/24
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGD:2024:0726.18L1440.24.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens; außergerichtliche Kosten der Beigeladenen werden nicht erstattet.
Der Streitwert wird auf 2.500,- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens; außergerichtliche Kosten der Beigeladenen werden nicht erstattet. Der Streitwert wird auf 2.500,- Euro festgesetzt. Gründe: Der sinngemäße Antrag, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung gemäß § 123 VwGO zu verpflichten, den Antragsteller vorläufig zum Schuljahr 2024/2025 in die 5. Jahrgangsstufe des J.-Gymnasiums in Z. aufzunehmen, hat keinen Erfolg. Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO ist eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Die Notwendigkeit der einstweiligen Sicherung (Anordnungsgrund) und der geltend gemachte materielle Anspruch (Anordnungsanspruch) sind in diesem Fall vom Antragsteller glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO). Der Antragsteller hat einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Dies gilt sowohl mit Blick auf die ausdrücklich begehrte vorläufige Aufnahme als auch für einen – gegebenenfalls hilfsweise geltend zu machenden – Anspruch auf vorläufige Durchführung eines erneuten Aufnahmeverfahrens, der bei etwaigen Fehlern betreffend die Durchführung der herangezogenen Kriterien (lediglich) in Betracht kommen dürfte. Vgl. etwa VG Düsseldorf, Beschlüsse vom 5. Juli 2023 - 18 L 1426/23 -, S. 2 des Beschlussabdrucks (n.v.) und vom 3. August 2022 - 18 L 1162/22 -, juris, Rn. 6. f.; dazu auch VG Köln, Beschluss vom 23. Juni 2021 - 10 L 829/21 -, juris, Rn. 24 ff. Denn Fehler des Aufnahmeverfahrens sind insgesamt nicht ersichtlich. Der Schulleiter des J.-Gymnasiums in Z. (nachfolgend nur: Gymnasium) hat die Aufnahme des Antragstellers vielmehr unter Zugrundelegung des im hiesigen Verfahren relevanten Prüfungsmaßstabes ermessensfehlerfrei abgelehnt. Gemäß § 46 Abs. 1 Satz 1 des Schulgesetzes NRW (SchulG NRW) entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter über die Aufnahme eines Schülers oder einer Schülerin innerhalb des vom Schulträger hierfür festgelegten Rahmens, insbesondere der Zahl der Parallelklassen pro Jahrgang. Gemäß § 46 Abs. 2 Satz 1 Var. 1 SchulG NRW kann die Aufnahme in eine Schule abgelehnt werden, wenn ihre Aufnahmekapazität erschöpft ist. Dies ist hier der Fall. Die Aufnahmekapazität des Gymnasiums ist mit der Aufnahme von (5 × 30 =) 150 Kindern erschöpft. Die Kapazität einer Schule ergibt sich aus der Anzahl der Eingangsklassen (sog. Zügigkeit), vorliegend fünf, multipliziert mit der Klassengröße (Anzahl der Kinder pro Klasse), vorliegend 30. Fünf Eingangsklassen bilden auch den Rahmen, innerhalb dessen der Schulleiter die Kinder aufzunehmen hatte. Die Zahl der zu bildenden Eingangsklassen wird vom Schulträger im Rahmen seiner Verantwortung für die Organisation des öffentlichen Schulwesens festgelegt. Als Rahmenfestlegung im Sinne des § 46 Abs. 1 Satz 1 SchulG NRW ist sie bei der Berechnung der Aufnahmekapazität für den Schulleiter nach § 59 Abs. 11 Satz 2 SchulG NRW verbindlich. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 28. Juli 2023 - 19 B 562/23 -, juris, Rn. 6 und vom 28. August 2018 -19 B 1153/18 -, juris, Rn. 9; VG Düsseldorf, Beschluss vom 3. August 2022 - 18 L 1162/22 -, juris, Rn. 10; VG Köln, Beschluss vom 23. Juni 2021 - 10 L 829/21 -, juris, Rn. 11 f. Soweit der Antragsteller – sinngemäß u. a. durch Anforderung der entsprechenden Unterlagen und Anregung der Beiladung – die Entscheidung des Schulträgers über die Bildung der Klassen und deren Kapazitäten rügt, kann offenbleiben, ob und inwieweit bei der gerichtlichen Überprüfung der Auswahlentscheidung des Schulleiters eines Gymnasiums – zumal im Eilverfahren – auch die Organisationsentscheidung des Schulträgers über die Zahl der Eingangsklassen als Rahmenfestlegung zu überprüfen ist. Vgl. zuletzt etwa VG Köln, Beschluss vom 12. Juni 2024 - 10 L 703/24 -, juris, Rn. 16; VG Düsseldorf, Beschluss vom 3. August 2022 - 18 L 1162/22 -, juris, Rn. 13 f.; für eine vollständige Überprüfung wohl OVG NRW, vgl. etwa Beschluss vom 28. Juli 2023 - 19 B 562/23 -, juris, Rn. 10. Denn die Organisationsentscheidung der im vorliegenden Verfahren beigeladenen Stadt Z. als nach § 78 Abs. 1 SchulG NRW zuständiger Schulträgerin ist nach der im Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung jedenfalls nicht zu beanstanden. Dabei steht der Beigeladenen bei ihrer Organisationsentscheidung ein weiter Ermessensspielraum zu, dessen gerichtliche Überprüfung nach dem Rechtsgedanken des § 114 Satz 1 VwGO auf die Kontrolle beschränkt ist, ob die Beigeladene von ihrem Organisationsermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 28. Juli 2023 - 19 B 770/23 -, juris, Rn. 16 unter Hinweis auf den Beschluss vom 30. November 2016 - 19 B 1066/16 -, juris, Rn. 25 (zu einer Grundschule); VG Düsseldorf, Beschluss vom 3. August 2022 - 18 L 1162/22 -, juris, Rn. 15. Gemäß § 78 Abs. 4 Satz 2 SchulG NRW trifft den Schulträger die Verpflichtung, Schulen zu errichten und fortzuführen, wenn in seinem Gebiet ein Bedürfnis dafür besteht. Nach § 81 Abs. 1 Satz 1 und 2 SchulG NRW hat er dabei durch schulorganisatorische Maßnahmen angemessene Klassen- und Schulgrößen zu gewährleisten, die sich am Bedarf orientieren müssen. Wie sich aus § 78 Abs. 4 Satz 3 SchulG NRW ergibt, besteht ein anzuerkennender Bedarf jedoch nur insoweit, als sicherzustellen ist, dass das Bildungsangebot der Schulform in zumutbarer Entfernung wahrgenommen werden kann. Nach dieser Maßgabe ist die Aufgabe des Schulträgers in erster Linie darauf gerichtet, einen Schulplatz in zumutbarer Entfernung zur Verfügung zu stellen. Die Organisationsentscheidungen des Schulträgers über die Errichtung, Änderung und Auflösung einer Schule unterliegen nach § 81 Abs. 2 Satz 1 SchulG NRW den Maßgaben der Schulentwicklungsplanung. Mit der Schulentwicklungsplanung plant der jeweilige Schulträger die schulische Entwicklung aller Schulen und Schulstandorte in seinem Gebiet für mehrere Jahre und berücksichtigt dabei bestimmte Planungsvorgaben, § 80 Abs. 2 und Abs. 5 SchulG NRW. Dabei muss der Schulentwicklungsplan nach § 80 Abs. 5 Nr. 1 bis 3 SchulG NRW nicht nur das gegenwärtige Schulangebot u.a. nach Schulformen und Schulgrößen sowie das ermittelte Schulwahlverhalten der Eltern im Blick haben, sondern insbesondere auch einer mittelfristigen Entwicklung der Schülerzahlen und des Schulraumbestands Rechnung tragen. Vgl. VG Düsseldorf, Beschlüsse vom 5. Juli 2023 - 18 L 1426/23 -, S. 3 f. des Beschlussabdrucks (n.v.) und vom 3. August 2022 - 18 L 1162/22 -, juris, Rn. 17; VG Köln, Beschlüsse vom 29. Juni 2023 - 10 L 1099/23 -, juris, Rn. 23 und vom 23. Juni 2021 - 10 L 829/21 -, juris, Rn. 18. Die Organisationsentscheidung der Beigeladenen, die Zügigkeit des J.-Gymnasiums zum Schuljahr 2024/2025 nach § 81 Abs. 2 Satz 1 SchulG NRW unverändert zu lassen und auch im Wege einer vorübergehenden schuljahresbezogenen Mehrklassenbildung nach § 81 Abs. 4 Satz 1 SchulG NRW keine weitere (sechste) Eingangsklasse zu bilden, steht im Einklang mit diesen Vorgaben. Eine Verletzung des weiten Ermessensspielraums der Beigeladenen bei dieser Organisationsentscheidung, auf dessen Kontrolle das Gericht beschränkt ist, hat der Antragsteller nicht aufgezeigt. Nach ihren nachvollziehbaren Angaben sowie den von ihr übermittelten Unterlagen zur Schulentwicklungsplanung in ihrem Stadtgebiet hat die Beigeladene sich mit den Herausforderungen der Prognosen für die Eingangsklassen der weiterführenden Schulen, die der Umbruch der Schullandschaft durch die sukzessive Auflösung einer Realschule und die Neugründung einer dritten Gesamtschule in ihrem Stadtgebiet dargestellt habe, eingehend befasst und den Bedarf an Schulplätzen an der Schulform Gymnasium erkannt. Die Annahme, dass in dieser Phase des Umbruchs eine Prognose des Wahlverhaltens der Eltern nur mit Unschärfen möglich sei, ist nachvollziehbar und begegnet keinen Bedenken. Auch begegnet die vor diesem Hintergrund getroffene Entscheidung der Beigeladenen, an den beiden Gymnasien im Stadtgebiet, namentlich dem D.-Gymnasium mit vier Eingangsklassen sowie dem J.-Gymnasium mit fünf Eingangsklassen, die jeweilige Zügigkeit beizubehalten, keinen Bedenken. Das J.-Gymnasium ist ausweislich des übersandten Verwaltungsvorgangs sowie den Angaben der Beigeladenen in der Vergangenheit zunächst vierzügig geführt worden, jedoch ist ab dem Schuljahr 2023/2024 mit Beschluss des Rates der Beigeladenen vom 1. September 2022 und der Genehmigung der Bezirksregierung Düsseldorf vom 12. Dezember 2022 dauerhaft eine Fünfzügigkeit festgelegt worden, nachdem in Abstimmung mit dem Antragsgegner jeweils eine Mehrklasse für das Schuljahr 2021/2022 und 2022/2023 genehmigt worden war. Dass vor diesem Hintergrund zum kommenden Schuljahr die Zügigkeit des J.-Gymnasiums nicht erneut erhöht worden ist, ist insbesondere im Hinblick auf die ausweislich der übersandten Unterlagen bestehenden Kapazitäten bei dem weiteren Gymnasium im Stadtgebiet der Beigeladenen, dem D.-Gymnasium, nicht zu beanstanden, bei dem im Hinblick auf die festgelegte Vierzügigkeit und einer Klassengröße von 30 insgesamt 120 Schulplätze zur Verfügung standen, allerdings zum Zeitpunkt der Durchführung des Auswahlverfahrens für das Schuljahr 2024/25 lediglich 109 Anmeldungen vorlagen. Vor diesem Hintergrund drängte sich auch die erneute Beantragung einer Mehrklasse an dem J.-Gymnasium für die Beigeladene nicht auf. Ist die Zahl der Eingangsklassen (hier: fünf) danach rechtsfehlerfrei festgelegt worden, hat der Schulleiter für die Kapazitätsberechnung zurecht eine Klassengröße von 30 Kindern angesetzt. Nach § 93 Abs. 2 Nr. 3 SchulG NRW werden die Klassengrößen durch Rechtsverordnung bestimmt. Gemäß § 6 Abs. 5 Sätze 1 und 2 der Verordnung zur Ausführung des § 93 Abs. 2 SchulG (VO zu § 93 Abs. 2 SchulG NRW) in der im Zeitpunkt des Auswahlverfahrens (Januar 2024) geltenden Fassung (zuletzt geändert durch Verordnung vom 25. Mai 2023, GV. NRW. S. 298) beträgt der Klassenfrequenzrichtwert in der Sekundarstufe I des Gymnasiums 27 und gilt die Bandbreite 25 bis 29. Nach § 6 Abs. 5 Nr. 2 a) VO zu § 93 Abs. 2 SchulG NRW kann die Bandbreite ab vier Parallelklassen pro Jahrgang, soweit es im Einzelfall zur Klassenbildung erforderlich ist, an einem Gymnasium um eine Schülerin oder einen Schüler überschritten werden. Die sich daraus ergebende Obergrenze von 30 Plätzen pro Parallelklasse hat der Schulleiter zugrunde gelegt und ausgeschöpft. Der danach bestehenden Aufnahmekapazität der Klasse 5 des Gymnasiums von 150 Kindern standen ausweislich der vorgelegten Anmeldeliste insgesamt 178 Bewerbungen gegenüber. Im Hinblick auf den Anmeldeüberhang musste der Schulleiter ein Auswahlverfahren durchführen und die Aufnahme von 28 Kindern ablehnen. Den vorliegenden Unterlagen ist nach der im hiesigen Verfahren vorzunehmenden summarischen Prüfung nichts dafür zu entnehmen, dass der Schulleiter das ihm bei der zu treffenden Aufnahmeentscheidung eingeräumte Auswahlermessen zulasten des Antragstellers fehlerhaft ausgeübt hat (vgl. § 114 VwGO). Dabei ist maßgebliche Rechtsgrundlage § 1 Abs. 2 APO-S I. Nachdem der Schulträger einen Schuleinzugsbereich nicht gebildet hat, kommt es entgegen der Ausführungen des Antragstellers nicht auf die Vorschrift des § 1 Abs. 3 APO-S I an. Auch kann der Antragsteller seinen geltend gemachten Aufnahmeanspruch – entgegen des Vortrags seines Prozessbevollmächtigten – nicht auf die Bestimmungen in Nr. 1.2 VV zu § 1 Abs. 2 APO-S I betreffend die Abstimmung/Koordinierung durch die Schulleitungen stützen. Diese Verwaltungsvorschrift enthält nur verfahrensrechtliche Regeln über die Vorbereitung und Koordinierung der Aufnahmeentscheidungen der Schulleitungen. Die materiell-schulrechtlichen Fragen in Bezug auf die zulässigen Aufnahmekriterien und die Modalitäten ihrer Anwendung regelt sie nicht. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 25. Juli 2011 - 19 B 722/11 -, juris, Rn. 16. Gemäß – des danach hier allein maßgeblichen – § 1 Abs. 2 APO-S I in der im Zeitpunkt des Auswahlverfahrens (Januar 2024) geltenden Fassung (zuletzt geändert durch Verordnung vom 11. November 2022, GV. NRW. S. 1010) gilt für den Fall, dass die Zahl der Anmeldungen die Aufnahmekapazität der Schule übersteigt, dass die Schulleiterin oder der Schulleiter bei der Entscheidung über die Aufnahme in die Schule Härtefälle berücksichtigt (Satz 1) und im Übrigen eines oder mehrere der folgenden Kriterien heranzieht: 1. Geschwisterkinder, 2. ausgewogenes Verhältnis von Mädchen und Jungen, 3. ausgewogenes Verhältnis von Schülerinnen und Schülern unterschiedlicher Herkunftssprache, 4. Schulwege, 5. Besuch einer Schule in der Nähe der zuletzt besuchten Grundschule, 6. Losverfahren (Satz 2). Zunächst ist die Entscheidung des Schulleiters über die nach § 1 Abs. 2 Satz 1 APO-S I zu berücksichtigenden Härtefälle, die zu keiner vorrangigen Aufnahme eines angemeldeten Kindes als Härtefall führte, nicht zu beanstanden. Für das Vorliegen eines Härtefalls zugunsten des Antragstellers ist insoweit nichts vorgetragen worden. Der Schulleiter hat im Übrigen das Kriterium der Geschwisterkinder herangezogen und danach ein Losverfahren durchgeführt. Die Heranziehung und Anwendung dieser Kriterien durch den Schulleiter lassen keine Verfahrensfehler erkennen. Es steht dem Schulleiter nach dem Wortlaut der Regelung in § 1 Abs. 2 Satz 2 APO-S I („Er oder sie zieht eines oder mehrere der folgenden Kriterien heran ...“) dabei frei, welche der dort genannten Auswahlkriterien er heranzieht, wenn die Zahl der Anmeldungen die Aufnahmekapazität übersteigt. Entgegen der Auffassung des Antragstellers ist der Schulleiter daher weder verpflichtet, alle diese Kriterien auszuwählen, noch ist er gehalten, seine Entscheidung über die Heranziehung bzw. die Nichtheranziehung bestimmter Kriterien im Aufnahmeprotokoll näher zu begründen. Dass und welche Kriterien er herangezogen hat, ergibt sich aus dem Protokoll über das Aufnahmeverfahren. Vgl. hierzu etwa VG Düsseldorf, Beschluss vom 6. August 2021 - 18 L 1576/21 -, juris, Rn. 24. Es ist vorliegend auch nichts dafür ersichtlich, dass eine andere Person als der Schulleiter die maßgeblichen Aufnahmekriterien festgelegt hat. Dies ergibt sich insbesondere nicht bereits daraus, dass neben dem Schulleiter die stellvertretene Schulleiterin (Frau X.) als weitere Beteiligte in dem Protokoll des Aufnahmeverfahrens vom 31. Januar 2024 benannt wird. Dies belegt nach Auffassung des Gerichts allein, dass die stellvertretene Schulleiterin an der Durchführung des Aufnahmeverfahrens beteiligt war. Nicht aber lässt sich daraus der Schluss ziehen, dass auch die Entscheidungsbefugnis bei ihr lag. Aus der Formulierung des von dem Schulleiter unterzeichneten Ablehnungsbescheides des Antragstellers vom 7. Februar 2024 („…war ich gezwungen nach Berücksichtigung von Härtefällen eine Auswahl zu treffen“) geht hervor, dass die Entscheidungsbefugnis sowohl hinsichtlich der Auswahl der Aufnahmekriterien als auch hinsichtlich der Durchführung des Auswahlverfahrens bei dem Schulleiter selbst lag. Für die Durchführung des von dem Schulleiter bestimmten Aufnahmeverfahrens existieren keine gesetzlichen Vorgaben dahingehend, dass er dieses allein vorzunehmen habe. Im Gegenteil deutet eine Beteiligung weiterer Lehrkräfte auf eine besondere Transparenz und Nachvollziehbarkeit des Aufnahmeverfahrens hin, welche nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 28. Juli 2023 - 19 B 562/23 -, juris, Rn. 16 ff. m.w.N. der sich das erkennende Gericht anschließt, sicherzustellen ist. Ist danach von einer Auswahlentscheidung durch den Schulleiter auszugehen, erweist sich zunächst die Anwendung des Kriteriums Geschwisterkinder als fehlerfrei. Ein Geschwisterkind im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 APO-S I ist ein angemeldetes Kind, dessen ein oder mehrere Geschwister im Zeitpunkt der Aufnahmeentscheidung des Schulleiters bereits Schüler der Schule ist oder sind und voraussichtlich auch im Aufnahmeschuljahr weiterhin sein wird oder werden. Dieses Begriffsverständnis ergibt sich aus dem Sinn und Zweck des Aufnahmekriteriums „Geschwisterkinder“. Ihm liegt der Gedanke zugrunde, dass die Aufnahme von Geschwistern an ein und derselben Schule namentlich für berufstätige Eltern im Schulalltag typischerweise zu erheblichen Zeiteinsparungen und Erleichterungen führt. Insgesamt führt die Aufnahme von Geschwisterkindern auch zu einer Erleichterung und Intensivierung der persönlichen Kontakte der Eltern zur Schule. Das fördert das in § 2 Abs. 3 Satz 2 SchulG NRW vorgeschriebene partnerschaftliche Zusammenwirken von Schule und Eltern bei der Verwirklichung der Bildungs- und Erziehungsziele. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 28. August 2018 - 19 B 1153/18 -, juris, Rn. 26 m.w.N.; VG Düsseldorf, Beschlüsse vom 5. Juli 2023 - 18 L 1426/23 -, S. 6 des Beschlussabdrucks (n.v.) und vom 3. August 2022 - 18 L 1167/22 -, S. 6 des Beschlussabdrucks (n.v.). Gemessen hieran sind aus den übersandten Unterlagen bei summarischer Prüfung keine Fehler des Schulleiters bei der Aufnahme der 41 angemeldeten Kinder, die als Geschwisterkinder aufgenommen worden sind, ersichtlich. Insbesondere ergibt sich aus der im gerichtlichen Verfahren übersandten Liste und der ergänzenden Stellungnahme des Antragsgegners, dass und in welcher Klasse die Geschwisterkinder der angemeldeten 41 Kinder, die als Geschwisterkinder vor Durchführung des Losverfahrens aufgenommen worden sind, auch im Schuljahr 2024/2025 voraussichtlich weiterhin das Gymnasium besuchen. Es ist ferner ermessensfehlerfrei, jedem Zwillingskind – wie hier – ein eigenes Los zuzuweisen und nach Ziehung eines Zwillings den anderen Zwilling als Geschwisterkind aufzunehmen. Ebenfalls regelmäßig ermessensfehlerfrei wäre es, Zwillinge im Losverfahren nach § 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 6 APO-S I einem gemeinsamen Los zuzuordnen, sofern der Schulleiter, wie hier, auch für alle anderen angemeldeten Kinder das Aufnahmekriterium „Geschwisterkinder“ nach § 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 APO-S I heranzieht. In der Sache handelte es sich bei der Zuweisung nur eines Loses an ein solches Geschwisterpaar um eine kombinierte Heranziehung der Aufnahmekriterien „Geschwisterkinder“ und „Losverfahren“. Sie ist vom Ermessensspielraum des Schulleiters nach § 1 Abs. 2 Satz 2 APO-S I gedeckt, weil die Zwillinge mit derselben Loschance am Losverfahren teilnehmen wie alle anderen teilnehmenden Kinder. Dieses Verfahren führte dazu, dass Zwillingsgeschwister stets gemeinsam aufgenommen werden, aber die Aufnahmewahrscheinlichkeit weder größer noch kleiner ist als bei den anderen Kindern im Losverfahren. Vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 28. Juli 2023 - 19 B 562/23 -, juris, Rn. 37 f. m.w.N. Bei der hier gewählten Vorgehensweise eines eigenen Loses pro Zwillingskind ist die Aufnahmewahrscheinlichkeit zwar größer als bei den anderen Kindern im Losverfahren, aber kleiner als bei Kindern mit älteren Geschwistern, die der Schulleiter unabhängig vom Losverfahren aufnimmt. Beide Varianten sind gleichermaßen ermessensfehlerfrei und von § 1 Abs. 2 Satz 2 APO-S I gedeckt. Vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 28. Juli 2023 - 19 B 562/23 -, juris, Rn. 39. Ist danach die Heranziehung und Anwendung des Aufnahmekriteriums der Geschwisterkinder verfahrensfehlerfrei, sind auch Fehler des Losverfahrens nicht ersichtlich. Das Losverfahren ist in einer Weise durchzuführen, die sicherstellt, dass sein Ergebnis unter Ausschaltung jeglichen sonstigen Einflusses nur vom Zufall abhängt und so jeder Aufnahmebewerber die gleiche Aufnahmechance erhält. Liegt die Vorbereitung und Durchführung in der Hand eines in jeder Beziehung neutralen Dritten, wie es bei einem Schulleiter der Fall ist, spricht dies im Allgemeinen dafür, dass das Losverfahren ohne Manipulation durchgeführt worden ist. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 30. November 2016 - 19 B 1142/16 -, juris, Rn. 13; VG Düsseldorf, Beschluss vom 3. August 2022 - 18 L 1162/22 -, juris, Rn. 35. Diesen Anforderungen genügt die Durchführung des Losverfahrens, wie sie sich aus dem Protokoll zum Aufnahmeverfahren ergibt. Gesetzliche Vorgaben über die konkrete Durchführung des Verfahrens bestehen nicht, insbesondere ist nicht festgelegt, dass jeder einzelne Schritt der Durchführung von dem Schulleiter selbst auszuführen wäre. Vor diesem Hintergrund ist nicht zu beanstanden, dass das Losverfahren ausweislich des Aufnahmeprotokolls im Beisein der stellvertretenden Schulleiterin (Frau X.) stattfand. Die Beteiligung anderer Personen neben dem Schulleiter dürfte die vom Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen geforderte besondere Transparenz des Auswahlverfahrens im Gegenteil sogar erhöhen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 28. Juli 2023 - 19 B 562/23 -, juris, Rn. 18 f. m.w.N.; VG Düsseldorf, Beschluss vom 5. Juli 2023 - 18 L 1426/23 -, juris, S. 7 f. des Beschlussabdrucks (n.v.). Lässt sich danach aus § 46 Abs. 1 Satz 1 SchulG NRW kein Anordnungsanspruch ableiten, folgt ein solcher auch nicht aus dem verfassungsrechtlich gewährleisteten Recht auf Schulformwahlfreiheit. Die verfassungsrechtlich gewährleisteten Rechte des Kindes auf Erziehung und Bildung (vgl. Art 8 Abs. 1 Satz 1 der Verfassung für das Land Nordrhein-Westfalen (Verf. NRW), Art. 2 Abs. 1, Art. 12 des Grundgesetzes (GG)) bzw. der Eltern, die Erziehung und Bildung ihres Kindes zu bestimmen (vgl. Art. 8 Abs. 1 Satz 2 Verf. NRW, Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG), schließen den Anspruch auf Zugang zum öffentlichen Bildungswesen unter zumutbaren Bedingungen ein und dabei insbesondere das Recht, zwischen den bestehenden Schulformen zu wählen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 1. Oktober 1997 - 19 A 6455/96 -, NRWE; VG Düsseldorf, Beschluss vom 3. August 2022 - 18 L 1162/22 -, juris, Rn. 39; VG Aachen, Urteil vom 18. Januar 2019 - 9 K 2380/18 -, juris, Rn. 56. Aus diesem Recht ergibt sich jedoch nur ausnahmsweise ein Anspruch auf Aufnahme in eine bestimmte Schule, s. dazu OVG NRW, Beschluss vom 3. August 2007 - 19 B 1201/07 -, juris, Rn. 9 m.w.N.; VG Düsseldorf, Beschluss vom 3. August 2022 - 18 L 1162/22 -, juris, Rn. 41, der überdies dort seine Grenze findet, wo die Aufnahme des betreffenden Kindes zu einer Gefährdung des Bildungs- und Erziehungsauftrages der annehmenden Schule führen würde, weil deren Kapazität erschöpft ist. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19. Oktober 2018 - 19 B 1353/18 -, juris, Rn. 21; Beschluss vom 1. Oktober 1997 - 19 A 6455/96 -, NRWE; VG Düsseldorf, Beschluss vom 3. August 2022 - 18 L 1162/22 -, juris, Rn. 43; VG Aachen, Urteil vom 18. Januar 2019 - 9 K 2380/18 -, juris, Rn. 58. Gemessen an diesen Grundsätzen liegt schon aufgrund der nach den obigen Ausführungen vollständig erschöpften Aufnahmekapazität des Gymnasiums keine Verletzung der Schulformwahlfreiheit des Antragstellers vor. Im Übrigen ist nicht ersichtlich, dass dem Antragsteller im Stadtgebiet an keiner Schule der gewünschten Schulform (Gymnasium) bei Bedarf ein Schulplatz zur Verfügung stünde, da zum Zeitpunkt der Durchführung des Auswahlverfahrens die Kapazitäten des D.-Gymnasiums – wie dem Bescheid vom 7. Februar 2024 auch ausdrücklich zu entnehmen war – nicht ausgeschöpft waren. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht dabei billigem Ermessen i.S.d. § 162 Abs. 3 VwGO, dem Antragsteller die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen nicht aufzuerlegen, denn die Beigeladene hat keinen Antrag gestellt und sich damit keinem Kostenrisiko ausgesetzt (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO). Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG. Im Hinblick auf die Vorläufigkeit des Rechtsschutzes im Verfahren nach § 123 VwGO war der gesetzliche Auffangwert um die Hälfte zu reduzieren (Ziffer 1.5 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013). Rechtsmittelbelehrung: (1) Gegen die Entscheidung über den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet. Auf die seit dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) eingeht. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe. Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründungsschrift sind durch einen Prozessbevollmächtigten einzureichen. Im Beschwerdeverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die das Verfahren eingeleitet wird. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen als Bevollmächtigte zugelassen. Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründungsschrift sollen möglichst einfach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. (2) Gegen den Streitwertbeschluss kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird. § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Auf die seit dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- Euro nicht übersteigt. Die Beschwerdeschrift soll möglichst einfach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist angerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.