Beschluss
19 E 464/19
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2020:0608.19E464.19.00
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Leitsätze
§ 48 Abs. 4 SchulG NRW, § 13 Abs. 5 Satz 1 APO-GOSt ermöglichen keine Nachholung von versäumten Leistungsnachweisen in größerem Umfang, wenn der Schüler über einen längeren Zeitraum hinweg am Schulbesuch gehindert war und einen so erheblichen Teil des Unterrichts eines Schuljahres versäumt hat, dass eine Bewertung seiner Leistungen unmöglich ist.
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: § 48 Abs. 4 SchulG NRW, § 13 Abs. 5 Satz 1 APO-GOSt ermöglichen keine Nachholung von versäumten Leistungsnachweisen in größerem Umfang, wenn der Schüler über einen längeren Zeitraum hinweg am Schulbesuch gehindert war und einen so erheblichen Teil des Unterrichts eines Schuljahres versäumt hat, dass eine Bewertung seiner Leistungen unmöglich ist. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Gründe: Der Senat entscheidet über die Beschwerde durch den Berichterstatter, weil sich die Beteiligten damit einverstanden erklärt haben (§ 87a Abs. 2, 3 VwGO). Die Prozesskostenhilfebeschwerde ist zulässig, aber unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den Prozesskostenhilfeantrag des Klägers zu Recht mit der Begründung abgelehnt, seine Klage habe keine hinreichende Erfolgsaussicht (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). I. Die vorliegende Klage richtet sich zunächst gegen die von der Gesamtschule I. ausgestellte Bescheinigung über die Schullaufbahn vom 14. Juli 2017, in der die Bewertungen der vom Kläger im ersten Jahr der Qualifikationsphase (Q1) erbrachten Leistungen enthalten sind. Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit dieser Bewertungen ergeben sich aus dem Vorbringen des Klägers nicht und sind auch sonst nicht ersichtlich. Soweit der Kläger geltend macht, die Bewertungen berücksichtigten den ihm zustehenden Nachteilsausgleich nicht hinreichend, hat der Schulleiter der Gesamtschule in seiner Klageerwiderung vom 9. Dezember 2018 zutreffend darauf verwiesen, dass ärztliche Atteste, die einen solchen Ausgleich begründeten, erst kurz vor Ende des Schuljahres 2016/2017 eingereicht worden seien. Die Gewährung eines Nachteilsausgleichs für dieses Schuljahr kam danach nicht mehr in Betracht. Der vom Kläger weiter thematisierte sozialgerichtliche Rechtsstreit betreffend die (rückwirkende) Anerkennung eines schwerbehindertenrechtlichen Grades der Behinderung hat insoweit keine erkennbare Relevanz. Denn der Schulleiter hatte über die Gewährung eines Nachteilsausgleichs gemäß § 13 Abs. 7 Satz 1 der Verordnung über den Bildungsgang und die Abiturprüfung in der gymnasialen Oberstufe (APO-GOSt) nach pflichtgemäßem Ermessen auf der Grundlage des seinerzeitigen Sachstandes zu entscheiden. Diese Entscheidung wird nicht dadurch ermessensfehlerhaft, dass sich im Nachhinein neue oder andere tatsächliche Umstände ergeben. II. Auch soweit sich der Kläger gegen das Abgangszeugnis der Gesamtschule vom 2. Februar 2018 wendet, hat seine Klage keine hinreichende Erfolgsaussicht. Insbesondere ist nicht zu beanstanden, dass in diesem Zeugnis die Bemerkung festgehalten wurde, es habe „aufgrund einer langfristigen Erkrankung … keine Leistungsbewertung erfolgen“ können. Der Schulleiter hat dazu in seiner Klageerwiderung vorgetragen, der Kläger habe die Schule im Schuljahr 2017/2018, in dem er die Q1 wiederholt habe, lediglich an drei Tagen besucht; für die übrige Zeit seien Atteste vorgelegt worden. Dem ist der Kläger nicht entgegengetreten. Auf dieser Grundlage kam eine Leistungsbewertung offensichtlich nicht in Betracht. Das gilt auch für eine Nachholung von Leistungsnachweisen, die ein Schüler aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen nicht erbracht hat, gemäß § 48 Abs. 4 SchulG NRW, § 13 Abs. 5 Satz 1 APO-GOSt. Es entspricht nicht dem Sinn und Zweck der Nachholung, versäumte Leistungsnachweise in größerem Umfang zu ersetzen, wenn der Schüler über einen längeren Zeitraum hinweg am Schulbesuch gehindert war und somit einen erheblichen Teil des Unterrichts versäumt hat. OVG NRW, Beschluss vom 29. August 2019 - 19 B 1081/19 -, S. 4 des Beschlusses, m. w. N. Dafür sprechen auch systematische Gründe, insofern als die APO-GOSt bei unzureichenden Leistungen in der gymnasialen Oberstufe einen Rücktritt in die Einführungsphase oder eine Wiederholung von Schuljahren oder Halbjahren der Qualifikationsphase nach Maßgabe des § 19 vorsieht und zudem die Möglichkeit bietet, gemäß § 2 Abs. 1 Satz 3 in Ausnahmefällen, insbesondere bei längerem Unterrichtsversäumnis infolge nicht von dem Schüler zu vertretender Umstände, die die Höchstverweildauer in der gymnasialen Oberstufe durch die obere Schulaufsichtsbehörde angemessen zu verlängern. Die Frage eines Nachteilsausgleichs ist hier ebenfalls irrelevant. Der Nachteilsausgleich dient dem Zweck, chancengleiche äußere Bedingungen für die Erfüllung der Leistungsanforderungen herzustellen. BVerwG, Urteil vom 29. Juli 2015 - 6 C 35.14 -, BVerwGE 152, 330, juris, Rn. 16. Leistungen, die überhaupt nicht erbracht worden sind, kann er nicht kompensieren. Die dem Klagebegehren erklärtermaßen zugrunde liegende Auffassung des Klägers, seine Erkrankungen vermittelten ihm einen Anspruch auf bessere Bewertung seiner erbrachten Leistungen, ist unzutreffend. Denn das Gebot der Chancengleichheit nach Art. 3 Abs. 1 i. V. m. Art. 12 Abs. 1 GG vermittelt keinen Anspruch auf Notenschutz, d. h. auf einen individuell angepassten Maßstab der Leistungsbewertung, der dem Umstand Rechnung trägt, dass es einem Schüler subjektiv unmöglich ist, bestimmten Leistungsanforderungen zu genügen. BVerwG, a. a. O., Rn. 20 ff. III. Soweit der Kläger mit seiner Klageschrift ferner beantragt hat, „ihm die Fortsetzung seiner Schullaufbahn zu ermöglichen“, wäre eine Fortführung der Schulausbildung an der Gesamtschule I. allenfalls in der Weise möglich gewesen, dass der Kläger die Jahrgangsstufe Q1 erneut wiederholt. In seiner Klageerwiderung hat der Schulleiter dazu ausgeführt, eine nochmalige Wiederholung dieser Stufe sei nach § 2 Abs. 2 APO-GOSt ausgeschlossen gewesen, weswegen nur der Abgang des Klägers von der Schule in Betracht gekommen sei. Ob letzteres in Anbetracht der bereits angesprochenen Möglichkeit zutrifft, die Dauer des Besuchs der gymnasialen Oberstufe in Ausnahmefällen, insbesondere bei längerem Unterrichtsversäumnis infolge nicht von dem Schüler zu vertretender Umstände, durch die obere Schulaufsichtsbehörde gemäß § 2 Abs. 1 Satz 3 APO-GOSt angemessen zu verlängern, kann hier dahinstehen. Denn der Kläger hat mit seinem Schriftsatz vom 7. Mai 2019 unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass er an einer nochmaligen Wiederholung der Jahrgangsstufe nicht interessiert ist. IV. Für sein mit jenem Schriftsatz weiter formuliertes Begehren, ihm ein Zeugnis zu erteilen, „aus dem die Fachoberschulreife hervorgeht“, dürfte kein Rechtsschutzbedürfnis bestehen, weil der Kläger diesen Abschluss schon erworben hat. Denn gemäß § 40 Abs. 2 Satz 2 APO-GOSt wird der mittlere Schulabschluss (Fachoberschulreife) Schülern in der gymnasialen Oberstufe zuerkannt, wenn sie am Ende der Einführungsphase der gymnasialen Oberstufe die Versetzungsanforderungen gemäß §§ 22 Abs. 1, 26 APO-S I erfüllen. Das Leistungsbild, welches aus dem am Ende der Einführungsphase erteilten Zeugnis des Klägers vom 8. Juli 2016 hervorgeht, dürfte diesen Anforderungen entsprochen haben; es weist keine schlechteren Noten als „ausreichend“ aus. Sollte der Kläger stattdessen ein Zeugnis meinen, mit dem ihm der schulische Teil der Fach hoch schulreife zuerkannt wird, erfüllt er offensichtlich nicht die dafür erforderlichen Voraussetzungen nach § 40a APO-GOSt. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 127 Abs. 4 ZPO. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).