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Beschluss

18 L 983/21

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2021:0510.18L983.21.00
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Leitsätze

Im Einzelfall kein Nachteilsausgleich in Form einer Verlängerung der Prüfungszeit bei einem Schüler mit Asperger Syndrom

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Im Einzelfall kein Nachteilsausgleich in Form einer Verlängerung der Prüfungszeit bei einem Schüler mit Asperger Syndrom Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 5.000,- Euro festgesetzt. Gründe: Der am 4. Mai 2021 wörtlich gestellte Antrag, dem Antragsteller im Wege der einstweiligen Anordnung die Nachteilsausgleichung anlässlich der externen Prüfungen zur Erlangung des mittleren Schulabschlusses (Fachoberschulreife) 2021 durch Zeitverlängerung sowohl anlässlich der schriftlichen Prüfungstermine als auch der mündlichen Prüfungen zu gewähren, hat – ungeachtet der Frage, ob sich der Antrag mangels Benennung des quantitativen Umfangs der begehrten Zeitverlängerung als bestimmt genug darstellt – keinen Erfolg. Dabei geht das Gericht betreffend die Zulässigkeit des Antrags zugunsten des minderjährigen Antragstellers davon aus, dass die im Rubrum benannte Mutter des Antragstellers allein Sorgeberechtigte ist. Der Antrag ist jedenfalls unbegründet. Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis erlassen, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Die Notwendigkeit der einstweiligen Sicherung (Anordnungsgrund) und der geltend gemachte materielle Anspruch (Anordnungsanspruch) sind von dem Antragsteller glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. den §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO). Geht der Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung – wie vorliegend – mit einer Vorwegnahme der Hauptsache einher, so sind an das Vorliegen von Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch hohe Anforderungen zu stellen. Eine Vorwegnahme der Hauptsache kommt im Verfahren nach § 123 Abs. 1 VwGO nur ausnahmsweise dann in Betracht, wenn sich ein Obsiegen im Hauptsacheverfahren als überwiegend wahrscheinlich erweist und glaubhaft gemacht ist, dass das Abwarten der Entscheidung in der Hauptsache für den Antragsteller schwere, nachträglich nicht mehr zu beseitigende Nachteile zur Folge hätte. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 26. April 2019  5 B 543/19 , juris, Rn. 3 m.w.N. und Beschluss vom 20. September 2019  5 B 603/19 , juris, Rn. 8. Gemessen daran hat der Antrag in der Sache keinen Erfolg. Der Antragsteller hat bereits keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Ihm steht ein Anspruch auf Verlängerung der Bearbeitungszeiten in den schriftlichen Prüfungsterminen und den mündlichen Prüfungen zur Erlangung des mittleren Schulabschlusses (Fachoberschulreife) 2021 voraussichtlich nicht zu. Gemäß § 2 Abs. 1 Satz 3 der Verordnung über die Externenprüfung zum Erwerb der Abschlüsse der Sekundarstufe I (im Folgenden: PO-Externe-S I) orientieren sich die Prüfungsanforderungen für den Erwerb des mittleren Schulabschlusses (Fachoberschulreife) an den Kompetenzerwartungen der Kernlehrpläne der Hauptschule, Realschule und Gesamtschule am Ende der Jahrgangsstufe 10. Eine eigenständige Regelung zum Nachteilsausgleich enthält die PO-Externe-S I nicht. Für behinderte Bewerberinnen und Bewerber sieht § 22 PO-Externe-S I (lediglich) vor, dass nach Entscheidung der Bezirksregierung von einzelnen Bestimmungen dieser Verordnung abgewichen werden kann, soweit es die Behinderung einer Bewerberin oder eines Bewerbers erfordert. Soweit vor dem Hintergrund des § 2 Abs. 1 Satz 3 PO-Externe-S I auf die Vorschriften der Verordnung über die Ausbildung und die Abschlussprüfungen in der Sekundarstufe I (im Folgenden: APO-S I) zurückzugreifen sein sollte, regelt § 6 Abs. 9 Satz 1 APO-S I, dass, soweit es die Behinderung oder der Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung einer Schülerin oder eines Schülers erfordert, die Schulleiterin oder der Schulleiter Vorbereitungszeit und Prüfungszeiten angemessen verlängern und sonstige Ausnahmen vom Prüfungsverfahren zulassen kann. Entsprechendes gilt bei einer besonders schweren Beeinträchtigung des Lesens und Rechtschreibens (Satz 2 der Vorschrift). Die fachlichen Leistungsanforderungen bei Abschlüssen und Berechtigungen bleiben unberührt (Satz 3 der Vorschrift). Die sich anderenfalls aus dem grundrechtlich gewährleisteten Gebot der Chancengleichheit ableitende Maßnahme des Nachteilsausgleichs dient der Herstellung chancengleicher äußerer Bedingungen für die Erfüllung der Leistungsanforderungen durch alle Prüflinge. Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Juli 2015  6 C 35/14 , juris, Rn. 15 f.; OVG NRW, Beschluss vom 8. Juni 2020  19 E 464/19 , juris, Rn. 7. Insoweit soll das aus Art. 3 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 12 Abs. 1 GG folgende Gebot der Chancengleichheit gewährleisten, dass alle Prüflinge möglichst gleiche Chancen haben, die Leistungsanforderungen zu erfüllen. Um dies zu erreichen, sollen die Bedingungen, unter denen die Prüfung abgelegt wird, für alle Prüflinge möglichst gleich sein. Das bedeutet, dass grundsätzlich einheitliche Regeln für Form und Verlauf der Prüfungen gelten und die tatsächlichen Verhältnisse während der Prüfung gleichartig sein müssen. Solche einheitlichen Prüfungsbedingungen sind jedoch geeignet, die Chancengleichheit derjenigen Prüflinge zu verletzen, deren Fähigkeit, ihr vorhandenes Leistungsvermögen darzustellen, erheblich beeinträchtigt ist. Diesen Prüflingen steht deshalb ein (auch) unmittelbar aus den Grundrechten abgeleiteter Anspruch auf Änderung der einheitlichen Prüfungsbedingungen im jeweiligen Einzelfall zu. Den Schwierigkeiten des jeweiligen Prüflings, seine vorhandenen Kenntnisse und Fähigkeiten bei Geltung der einheitlichen Bedingungen darzustellen, muss durch geeignete Ausgleichsmaßnahmen Rechnung getragen werden, um chancengleiche äußere Bedingungen für die Erfüllung der Leistungsanforderungen herzustellen. Dabei muss die Ausgleichsmaßnahme im Einzelfall nach Art und Umfang so bemessen sein, dass der Nachteil nicht „überkompensiert" wird. BVerwG, Urteil vom 29. Juli 2015  6 C 35/14 , juris, Rn. 15 f.; VG Münster, Beschluss vom 28. August 2017  1 L 1154/17 , juris, Rn. 16. Mit Blick auf diese Grundsätze ist die Gewährung von Nachteilsausgleich begrenzt durch ihren Zweck, (lediglich) einen Ausgleich für Schwierigkeiten des Prüflings zu schaffen, die bei ihm an sich vorhandenen Kenntnisse und Fähigkeiten darzustellen. Zum Nachteilsausgleich berechtigen daher lediglich Beeinträchtigungen, eine an sich vorhandene Leistungsfähigkeit technisch umsetzen zu können. Dagegen können krankheitsbedingte Beeinträchtigungen beim Denken – wie etwa Denkblockaden in einer Prüfungssituation – keinen Anspruch auf einen Nachteilsausgleich in Form einer Schreibzeitverlängerung begründen. OVG NRW, Urteil vom 8. Juni 2010 – 14 A 1735/09 –, juris, Rn. 37 f. Denn gerade die Denkleistung, in einer bestimmten Zeit eine bestimmte Prüfungsaufgabe zu lösen, ist die geforderte Prüfungsleistung. Leistungsschwächen in diesem Bereich können daher nicht nur keinen Anspruch auf Nachteilsausgleich begründen, sondern dürfen sogar aus Gründen der Chancengleichheit nicht ausgeglichen werden. OVG NRW, Beschluss vom 10. Oktober 2014 – 14 E 680/14 –, juris, Rn. 8; OVG NRW, Beschluss vom 22. Mai 2012 – 14 E 467/12 –, juris, Rn. 4. Gemessen daran hat der Antragsteller nach der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes lediglich gebotenen und hier aus Zeitgründen auch nur möglichen summarischen Prüfung keinen Anspruch auf Gewährung eines über den bereits gewährten Nachteilsausgleich in Form der Bereitstellung modifizierter Aufgabenstellungen hinausgehenden weiteren Nachteilsausgleich in Form einer Verlängerung der Prüfungszeit bei den schriftlichen und mündlichen Prüfungen zur Erlangung des mittleren Schulabschlusses (Fachoberschulreife) 2021. Nach den vorliegenden Unterlagen ist bereits nicht glaubhaft gemacht, dass der Antragsteller an einer die Verlängerung der Prüfungszeit rechtfertigenden Beeinträchtigung leidet, die ihn an der adäquaten Umsetzung seiner eigentlich vorhandenen Leistungs- und insbesondere Denkfähigkeit hindert. Eine solche ergibt sich zunächst nicht aus der Bescheinigung der Fachärztin für Kinder- und Jugendpsychiatrie, -Psychotherapie, Dr. U. -J. vom 6. Januar 2021. Danach ist bei dem Antragsteller ein Asperger Syndrom (ICD 10 F84.5), das zu den Autismus-Spektrum-Störungen gehört, sowie eine Aufmerksamkeitsstörung ohne Hyperkinesie (ICD 10 F90.0) diagnostiziert. Aufgrund dieser Störungsbilder benötige er mehr Zeit zur Bewältigung der ihm gestellten Aufgaben. Dieses Attest lässt indes nicht erkennen, ob die Ursache für die verlangsamte Bearbeitung in einer von vorneherein beeinträchtigten Leistungsfähigkeit zu sehen ist oder in einer Schwierigkeit, die an sich vorhandene Leistungsfähigkeit darzustellen. Auch die Diagnosen allein geben unter Hinzuziehung der im ICD 10 vorhandenen Beschreibungen des Asperger Syndroms bzw. der einfachen Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung darüber keinen zuverlässigen Aufschluss. Hinzu kommt, dass ausweislich der Testergebnisse der Fachärztin für Kinder- und Jugendpsychiatrie, -Psychotherapie, Dr. U. -J. vom 6. Januar 2021 etwa der Aufmerksamkeits-Belastungstest eine zwar unterdurchschnittliche, aber noch im Normbereich liegende Leistungsfähigkeit des Antragstellers zeigte. Soweit sich aus einer erst im Rahmen des hiesigen gerichtlichen Verfahrens mit Schriftsatz vom 6. Mai 2021 eingereichten pädagogischen Stellungnahme der Diplomsozialarbeiterin O. L. vom 5. Mai 2021 ergibt, dass die Angst des Antragstellers zu versagen, in einer Prüfungssituation steige, soll offen bleiben, ob diese nichtärztliche Stellungnahme verwertbar ist. Denn zum einen stellt Prüfungsangst nach den oben stehenden Ausführungen eine krankheitsbedingte Beeinträchtigung beim Denken dar, die nicht zur Gewährung eines Nachteilsausgleichs führen kann und darf. Zum anderen ist diese Beobachtung nicht ohne Weiteres in Einklang zu bringen mit den Testergebnissen der Fachärztin für Kinder- und Jugendpsychiatrie, -Psychotherapie, Dr. U. -J. vom 6. Januar 2021, ausweislich derer der Antragsteller in der Skala Prüfungsangst einen im Normbereich liegenden Wert erreichte. Soweit in dieser ärztlichen Bescheinigung in der Skala Schulunlust ein außerhalb des Normbereichs liegender Rang festgestellt wurde, hat dieser Bereich für die hier allein im Raum stehende Prüfungssituation (für die eine durchschnittliche Angst festgestellt wurde) keine Aussagekraft. Überdies dürfte diese Art der Angst – mit der Folge einer entsprechenden rechtlichen Bewertung – mit der Prüfungsangst vergleichbar sein. Soweit sich schließlich aus dem auf den 6. April 2021 datierenden Schreiben der U1. -G. -Privatschule, die der Antragsteller besucht, ergibt, dass nach dortiger Beobachtung die Langsamkeit des Antragstellers bei der Bearbeitung nicht im kognitiven Bereich liege, sondern ihre Ursache in einem zwanghaften Perfektionismus habe, wodurch der Antragsteller bemüht sei, sehr langsam und ordentlich zu schreiben, könnten diese Ausführungen in der Sache – jedenfalls für den schriftlichen Prüfungsbereich – zwar auf eine Schwierigkeit des Antragstellers hindeuten, seine eigentlich vorhandene Leistungsfähigkeit darzustellen. Jedoch lässt sich dies ohne nähere Darlegungen nicht zuverlässig feststellen. Zudem handelt es sich bei den Beobachtungen der Schule nicht um die Einschätzung einer fachkundigen Stelle geschweige denn um eine fachärztliche Bescheinigung. Ferner ergibt sich aus dem von der Schulleiterin verfassten Schreiben schon nicht, ob die entsprechenden Beobachtungen von der Schulleiterin selbst getätigt wurden oder ob sie Einschätzungen der den Antragsteller unterrichtenden Lehrer weitergegeben hat. Betreffend die in der pädagogischen Stellungnahme der Diplomsozialarbeiterin O. L. vom 5. Mai 2021 enthaltenen Ausführungen, sobald sich der Antragsteller in einer Situation befinde, in der er mit einer Erwartungshaltung konfrontiert sei, die er in der Situation nicht erfüllen könne, ziehe er sich schnell zurück und spreche nicht mehr, ferner könne er sich aufgrund seiner autistischen Wahrnehmung nicht in die Situation seines Gegenübers hineinversetzen, darüber hinaus sei er schnell irritiert, wenn er eine Aufgabenstellung nicht eindeutig erfassen könne, weshalb es wichtig sei, dass Aufgabenstellungen deutlich und möglichst konkret formuliert würden, soll auch an dieser Stelle offenbleiben, ob diese nichtärztliche Bescheinigung den Darlegungsanforderungen genügt. Denn den sich daraus ergebenden Aspekten trägt der gewährte Nachteilsausgleich in Form modifizierter Aufgabenstellungen sowohl im schriftlichen als auch im mündlichen Prüfungsbereich hinreichend Rechnung. Dabei geht das Gericht davon aus, dass die Antragsgegnerseite einen Nachteilsausgleich in der Form gewährt, wie er in dem Schriftsatz des Antragsgegners vom 3. Mai 2021 beschrieben wird. Vor dem Hintergrund, dass sich die dort beschriebenen Maßnahmen zugunsten des Antragstellers auswirken, bedarf vorliegend keiner Entscheidung, ob die beschriebenen Modifikationen geboten und vor dem Hintergrund der Chancengleichheit zulässig sind oder mit Blick auf Art. 3 GG im Sinne einer unzulässigen Begünstigung Bedenken begegnen, weil mit einer Änderung der Prüfungsaufgabe auch von den inhaltlichen Anforderungen abgewichen wird, die an die anderen Prüflinge gestellt werden, und somit die Leistungsfähigkeit an sich betreffen könnten. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG. Dabei bestand in Anbetracht der erstrebten Vorwegnahme der Hauptsache kein Anlass, den anzusetzenden Auffangstreitwert zu halbieren. Insoweit handelt es sich vorliegend im Gegensatz zu sonstigen Streitigkeiten betreffend Nachteilsausgleiche nicht um eine zukunftsoffene Maßnahme. Vgl. dazu: OVG NRW, Beschluss vom 17. März 2021 – 19 B 1905/20 , juris, Rn. 30-32. Vielmehr erlangt der erstrebte Nachteilsausgleich Wirkungen allein für die unmittelbar anstehenden Prüfungen zur Erlangung des mittleren Schulabschlusses (Fachoberschulreife) 2021. Rechtsmittelbelehrung: (1) Gegen die Entscheidung über den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet. Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) eingelegt werden. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) eingeht. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe. Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründungsschrift sind durch einen Prozessbevollmächtigten einzureichen. Im Beschwerdeverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die das Verfahren eingeleitet wird. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen als Bevollmächtigte zugelassen. Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründungsschrift sollen möglichst zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. (2) Gegen den Streitwertbeschluss kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird. Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) oder zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- Euro nicht übersteigt. Die Beschwerdeschrift soll möglichst zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist angerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.