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Beschluss

19 B 489/24

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2024:0704.19B489.24.00
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Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt. Gründe: Der Senat entscheidet über die Beschwerde durch die Berichterstatterin, weil sich die Beteiligten damit einverstanden erklärt haben (§ 87a Abs. 2 und 3 VwGO). Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Streitgegenstand des Beschwerdeverfahrens sind nur noch das Begehren der Antragstellerin, dem Antragsgegner aufzugeben, sie vorläufig zur Abiturprüfung 2024 zuzulassen (Antrag zu A.) sowie das Begehren, ihr die Möglichkeit zu geben, Leistungen zu erbringen oder vorzulegen, die eine Bewertung im Fach Sozialwissenschaften ermöglichen, diese zu bewerten, sie vorläufig nachträglich zum Abitur zuzulassen und ihr zu ermöglichen, die noch nicht erbrachten Abiturleistungen abzulegen (Antrag zu C.). Die mit dem Beschwerdevorbringen erhobenen Einwendungen richten sich allein gegen die diese Anträge betreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts. Die Beschwerde der Antragstellerin ist gemäß § 146 Abs. 1 und 4 VwGO zulässig, aber unbegründet. Der Senat prüft nach § 146 Abs. 4 Sätze 1 und 6 VwGO nur die fristgerecht dargelegten Gründe. Diese Gründe rechtfertigen es nicht, ihrem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO unter Änderung des angefochtenen Beschlusses stattzugeben. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend entschieden, dass sie keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht hat (§ 123 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 VwGO, § 294 Abs. 1, § 920 Abs. 2 ZPO). Die Antragstellerin kann auch unter Berücksichtigung ihres Beschwerdevorbringens nach gegenwärtiger Aktenlage keine vorläufige Zulassung zur Abiturprüfung (§ 30 APO-GOSt) beanspruchen, weil sie die Zulassungsvoraussetzungen nach § 30 Abs. 2 i. V. m. § 28 Abs. 1 Satz 1, § 11 Abs. 3 Nr. 3 APO-GOSt nicht erfüllt (1.). Sie kann ferner keine nachträgliche Erbringung der vorgesehenen Leistungsnachweise beanspruchen (2.). 1. Die Antragstellerin wendet ohne Erfolg ein, sie könne die nach § 30 Abs. 2 i. V. m. § 28 Abs. 1 Satz 1, § 11 Abs. 3 Nr. 3 APO-GOSt für die Zulassung zum Abitur erforderlichen Pflichtkurse im Fach Sozialwissenschaften nachweisen, weil entgegen den erstinstanzlichen Feststellungen die Einstufung ihrer Leistungen im zweiten Halbjahr der Q2 als „nicht beurteilbar“ Rechtsfehler aufweise. Sie macht geltend, sie habe in den Stunden, in denen sie anwesend gewesen sei, für eine Bewertbarkeit ausreichende Leistungen erbracht, und habe insbesondere entgegen der Stellungnahme der Lehrerin vom 8. Mai 2024 aktiv an Gruppenarbeiten teilgenommen. Eine aktive Teilnahme sei im Übrigen schwierig gewesen, weil nach der Gruppenarbeit am Ende nur ausgewählte Schüler hätten sprechen dürfen. Dieses Vorbringen bietet schon keinen Anhalt dafür, dass die Lehrerin ihrer mit Blick auf den pädagogischen Beurteilungsspielraum nur eingeschränkt überprüfbaren Beurteilung der Bewertbarkeit der erbrachten Leistungen, OVG NRW, Beschlüsse vom 16. Juni 2023 ‑ 19 E 370/23 ‑, juris, Rn. 8, und vom 3. November 2021 ‑ 19 B 1546/21 ‑, juris, Rn. 11, einen unrichtigen Sachverhalt zugrunde gelegt haben könnte. Der allgemeine Einwand der Antragstellerin, sie habe „aktiv an Gruppenarbeiten teilgenommen“, „sofern Gruppenmitglieder mit ihr kommuniziert haben“, bildet schon keinen erkennbaren Widerspruch zu der Angabe der Lehrerin, sie habe sich „in den meisten Leistungsphasen passiv“ gezeigt und habe „vor allem an der Ergebnispräsentation und der ‑diskussion … nicht aktiv teilgenommen“. Ungeachtet dessen nimmt die Antragstellerin mit der auf die aus ihrer Sicht „aktiven Teilnahme an der Gruppenarbeit“ gestützten Annahme, sie habe ausreichend bewertbare Leistungen erbracht, letztlich nur eine eigene, abweichende Einschätzung hinsichtlich des Vorliegens einer ausreichenden Bewertungsgrundlage vor. Dies begründet indessen keinen Rechtsfehler. Ihre weiteren Einwände, sie habe kein Referat halten können, die Ergebnisse der Gruppenarbeit seien von anderen Gruppenmitgliedern präsentiert worden oder die Präsentation sei erfolgt als sie nicht da gewesen sei und auch sonst sei unberücksichtigt geblieben, dass sie Arbeiten während des Schuljahres nicht habe vorgelegen können, führt dies ebenfalls auf keinen Rechtsfehler. Denn Grundlage der Leistungsbewertung und damit auch für die Beurteilung des Vorliegens einer ausreichenden Bewertungsgrundlage sind, worauf das Verwaltungsgericht bereits hingewiesen hat, allein die tatsächlich erbrachten Leistungen des Schülers. OVG NRW, Beschlüsse vom 2. Februar 2023 ‑ 19 B 7/23 ‑, juris, Rn. 3 m. w. N., und vom 27. August 2014 ‑ 19 B 964/14 ‑, juris, Rn. 20. Der von der Antragstellerin angeführte Grundsatz von Treu und Glauben nach § 242 BGB steht dem nicht entgegen und kann schon aus Gründen des aus Art. 3 Abs. 1 GG folgenden Grundsatzes der Chancengleichheit insbesondere keine Bewertung auf der Grundlage einer unzureichenden Beurteilungsgrundlage rechtfertigen. 2. Die Antragstellerin beruft sich ferner erfolglos darauf, dass ihr jedenfalls eine nachträgliche Erbringung oder Vorlage der Leistungen ermöglicht werden müsse. Das Verwaltungsgericht hat bereits zutreffend darauf abgestellt, dass eine Nachholung von Leistungsnachweisen, die ein Schüler aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen nicht erbracht hat, gemäß § 48 Abs. 4 SchulG NRW, § 13 Abs. 5 Satz 1 APO-GOSt nicht in Betracht kommt, wenn die unverschuldet versäumten Leistungen so umfangreich sind, dass es an einer hinreichenden Beurteilungsgrundlage für eine Versetzung des Schülers fehlt. Es entspricht nicht dem Sinn und Zweck der Nachholung, versäumte Leistungsnachweise in größerem Umfang zu ersetzen, wenn der Schüler über einen längeren Zeitraum hinweg am Schulbesuch gehindert war und somit einen erheblichen Teil des Unterrichts versäumt hat. OVG NRW, Beschlüsse vom 8. Juni 2020 ‑ 19 E 464/19 ‑, juris, Rn. 4, und vom 29. August 2019 ‑ 19 B 1081/19 ‑, juris, Rn. 9. Keine abweichende Beurteilung kann die Antragstellerin aus dem von ihr geltend gemachten Umstand herleiten, dass die Schule im Gespräch am 2. Februar 2024 erklärt habe, dass Noten in den Fächern Biologie, Sport und Englisch für die Vergabe der mündlichen Noten eine Nachprüfung bzw. Leistungsfeststellungsprüfung angesetzt werden müsse und im Fach Deutsch zusätzliche Aufgaben angefordert und von ihr auch eingereicht worden seien. Dies folgt bereits daraus, dass schon nach dem Vorbringen der Antragstellerin unklar bleibt, ob sie in den genannten Fächern in vergleichbarem Umfang wie im Fach Sozialwissenschaften den Unterricht versäumt hat. Denn die Fehlstunden sind bei ihr nicht aufgrund einer ununterbrochenen Fehlzeit über einen längeren Zeitraum aufgelaufen, sondern durch häufige Abwesenheit für einzelne Schultage oder auch nur für einen Teil der Stunden eines Schultags entstanden. Deswegen und ferner mit Blick auf den insoweit bestehenden pädagogischen Beurteilungsspielraum der jeweiligen Fachlehrkraft kann die Einschätzung, ob eine hinreichende Bewertungsgrundlage vorliegt oder durch eine nachträgliche Erbringung von Leistungsnachweisen geschaffen werden kann, von Fach zu Fach unterschiedlich ausfallen. Ein Verstoß gegen den Grundsatz von Treu und Glauben nach § 242 BGB liegt darin nicht. Kein Anspruch auf eine Bewertung (später) vorgelegter Arbeiten oder eine Ausgabe und Bewertung von Zusatzaufgaben folgt unter Berücksichtigung des Grundsatzes von Treu und Glauben nach § 242 BGB schließlich daraus, dass die Lehrerin im Fach Sozialwissenschaften eine Aufgabe zur Notenverbesserung zwar in „moodle“ gestellt und hochgeladen, deren Abgabe aber nicht ermöglicht habe. Der dazu von der Antragstellerin angeführte Umstand, dass im Zeitpunkt des Herunterladens der Aufgabe „für sie keine Abgabebox ersichtlich gewesen“ und auch sonst offenbar keine Abgaben erfolgt seien, verfängt schon deswegen nicht, weil nicht ersichtlich ist, dass sich die Antragstellerin gegenüber der Lehrerin in irgendeiner Weise um eine Abgabe ggf. auf anderem Weg bemüht hätte. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1 und 2, § 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 66 Abs. 3 Satz 3, § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).