Beschluss
9 L 535/21
Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGAC:2021:1006.9L535.21.00
3mal zitiert
11Zitate
1Normen
Zitationsnetzwerk
14 Entscheidungen · 1 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Gründe Der Antrag, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die Antragstellerin im Schuljahr 2021/22 vorläufig am Unterricht der Jahrgangsstufe 12 (Q 1) teilnehmen zu lassen, ist zulässig, aber unbegründet. Nach § 123 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn der Antragsteller glaubhaft macht, dass ihm der geltend gemachte Anspruch zusteht (Anordnungsanspruch) und ihm bei Abwarten des Abschlusses des Hauptsacheverfahrens unzumutbare Nachteile entstehen würden (Anordnungsgrund), vgl. § 123 Abs. 1 und 3 VwGO in Verbindung mit §§ 920 Abs. 2, 294 der Zivilprozessordnung (ZPO). Die Antragstellerin hat bereits keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Nach Maßgabe der im einstweiligen Rechtsschutz allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung kommt ihr kein Anspruch darauf zu, dass sie in die Jahrgangsstufe 12 (Q 1) versetzt wird. Anspruchsgrundlage für die Versetzung in die Jahrgangsstufe 12 ist § 50 Abs. 1 Satz 1 des Schulgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (SchulG NRW) in Verbindung mit § 9 Abs. 4 der Verordnung über den Bildungsgang und die Abiturprüfung in der gymnasialen Oberstufe (APO-GOSt). Nach § 50 Abs. 1 Satz 1 SchulG NRW wird eine Schülerin oder ein Schüler (im Folgenden: Schüler) nach Maßgabe der Ausbildungs- und Prüfungsordnung in der Regel am Ende des Schuljahres in die nächsthöhere Klasse oder Jahrgangsstufe versetzt. Nach § 9 Abs. 4 APO-GOSt wird die Versetzung in die Qualifikationsphase der Oberstufe ausgesprochen, wenn in den zehn versetzungswirksamen Kursen ausreichende oder bessere Leistungen erzielt wurden oder in nicht mehr als einem der versetzungswirksamen Kurse mangelhafte und in den übrigen Kursen mindestens ausreichende Leistungen erbracht wurden. Mangelhafte Leistungen in einem der Fächer Deutsch, Mathematik und der fortgeführten Fremdsprache müssen durch eine mindestens befriedigende Leistung in einem anderen Fach dieser Fächergruppe ausgeglichen werden. In allen anderen Fällen ist eine Versetzung nicht möglich. Versetzungswirksam sind hierbei die neun Kurse des Pflichtbereichs gemäß § 8 Abs. 2 APO-GOSt sowie ein Kurs des Wahlbereichs gemäß § 8 Abs. 4 APO-GOSt. Grundlage der Versetzungsentscheidung sind die Leistungen, die in diesen Kursen im zweiten Halbjahr der Einführungsphase erbracht wurden, vgl. § 9 Abs. 3 APO-GOSt. Die Antragstellerin erfüllt diese Versetzungskriterien nicht. Denn sie kann die mangelhafte Leistung im Fach Englisch als fortgeführte Fremdsprache nicht gemäß § 9 Abs. 4 Satz 3 APO-GOSt durch eine mindestens befriedigende Leistung in den Fächern Deutsch oder Mathematik ausgleichen. Die gegen die Bewertung der Leistung der Antragstellerin im Fach Deutsch mit der Note "ausreichend" vorgebrachten Einwendungen greifen nicht durch. Es ist eine dem Prüfer oder Lehrer vorbehaltene, gerichtlich nicht überprüfbare prüfungsspezifische Wertung, welche Noten oder wie viele Punkte er vergibt (sofern die Prüfungsordnung hierfür keine mathematisch exakte Vorgabe macht), wie er den Schwierigkeitsgrad einer Aufgabenstellung einordnet, wie er verschiedene gestellte Aufgaben untereinander gewichtet, sowie, wie er Stärken und Schwächen in der Bearbeitung, die Überzeugungskraft der Argumentation und die Bedeutung eines Mangels gewichtet. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 5. Oktober 2018 - 6 B 148.15 -, juris, Rn. 17, und vom 5. März 2018 - 6 B 71.17 -, juris, Rn. 8 ff.; OVG NRW, Beschluss vom 15. Januar 2021 - 19 E 815/20 -, juris, Rn. 11. Bei der Beurteilung von Prüfungsbewertungen bleibt die gerichtliche Überprüfung darauf beschränkt, ob Verfahrensfehler oder Verstöße gegen anzuwendendes Recht vorliegen, ob die Prüfungsbehörde von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, gegen allgemeine Bewertungsgrundsätze verstoßen hat, sich von sachfremden Erwägungen hat leiten lassen oder sonst willkürlich gehandelt hat. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 15. Januar 2021 - 19 E 815/20 -, a.a.O., Rn. 9, und vom 27. November 2018 - 19 B 1380/18 -, juris, Rn. 3 ff.; VG Aachen, Urteil vom 17. Mai 2013 - 9 K 2459/12 -, juris, Rn. 29 f. m.w.N. Eine wirksame gerichtliche Kontrolle setzt insofern allerdings voraus, dass durch substantiierte Einwände gegen die Prüfungsentscheidung konkret und nachvollziehbar dargelegt wird, in welchen Punkten die Beurteilung vermeintliche Bewertungsfehler aufweist. Vgl. nur VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 26. August 2009 - 4 L 741/09 -, juris, Rn. 7. Nach diesen Grundsätzen bleibt zunächst die Rüge der Antragstellerin, sie hätte im Fach Deutsch die Note "befriedigend" erhalten, wären vermeintlich unentschuldigte Fehlstunden im Fach Deutsch nicht als ungenügende Leistungen gewertet worden, ohne Erfolg. Wie die Fachlehrerin in ihrer Stellungnahme vom 17. August 2021 umfassend und nachvollziehbar ausgeführt hat, ergibt sich die Benotung aus den erbrachten Leistungen, die inhaltlich und sprachlich große Lücken aufweisen. Soweit sich die Antragstellerin gegen die Benotung eines Referates wendet, setzt die Antragstellerin lediglich pauschal die eigene Einschätzung ihrer Leistungen der Bewertung der Fachlehrkraft entgegen. Die gegen die Bewertung der Leistung der Antragstellerin im Fach Englisch mit der Note "mangelhaft" vorgebrachten Einwendungen greifen ebenfalls nicht durch. Zunächst handelt es sich bei der von der Antragstellerin nicht erbrachten Leistung nicht um eine Hausaufgabe, sondern um eine Projektarbeit. Soweit sie in diesem Zusammenhang auf Ziffer 4.5 des Runderlasses des Ministeriums für Schule und Weiterbildung vom 5. Mai 2015 verweist, wonach Hausaufgaben nicht benotet werden, geht dieser Verweis bereits deshalb fehl, weil er sich auf die Hausaufgaben in den Jahrgangsstufen 1 bis 10 bezieht. Auch der pauschale Vortrag, die Einschätzung hinsichtlich der Sprachgewandtheit der Antragstellerin sowie deren Teilhabe am Unterricht und dessen Fortführung sei unzutreffend, stellt wiederum nur eine - rechtlich nicht maßgebliche - Selbsteinschätzung dar. Gegen die Bewertung der Nachprüfung im Fach Englisch am 16. August 2021 mit der Note "mangelhaft" ist ebenfalls nichts zu erinnern. Anhaltspunkte dafür, dass die Prüfung nicht fair abgelaufen ist, vermag die Kammer nicht zu erkennen. Die Rüge, ein notwendiger Nachteilsausgleich sei nicht durchgeführt worden, greift ebenfalls nicht durch. Die sich aus dem grundrechtlich gewährleisteten Gebot der Chancengleichheit ableitende Maßnahme des Nachteilsausgleichs dient der Herstellung chancengleicher äußerer Bedingungen für die Erfüllung der Leistungsanforderungen durch alle Prüflinge. Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Juni 2015 - 6 C 35.14 -, juris, Rn. 15 f.; OVG NRW, Beschluss vom 8. Juni 2020 - 19 E 464/19 -, juris, Rn. 7. Die dem Antragsbegehren erklärtermaßen zugrunde liegende Auffassung, die vorgetragene Erkrankung der Antragstellerin vermittele ihr einen Anspruch auf bessere Bewertung ihrer erbrachten Leistungen, ist unzutreffend. Denn das Gebot der Chancengleichheit nach Art. 3 Abs. 1 i. V. m. Art. 12 Abs. 1 GG vermittelt keinen Anspruch auf Notenschutz, d. h. auf einen individuell angepassten Maßstab der Leistungsbewertung, der dem Umstand Rechnung trägt, dass es einem Schüler subjektiv unmöglich ist, bestimmten Leistungsanforderungen zu genügen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 8. Juni 2020 - 19 E 464/19 -, juris, Rn. 9. Abgesehen davon ist ein Nachteilsausgleich auch deshalb ausgeschlossen, weil die Antragstellerin ihn zu keinem Zeitpunkt beantragt hat, obwohl die vorgetragene Prüfungsangst schon seit geraumer Zeit bestehen soll. Zudem könnte ein Verfahrensfehler, selbst wenn er vorläge, allenfalls einen Anspruch der Antragstellerin auf Wiederholung ihrer schulischen Prüfungsleistungen in einem rechtmäßigen Verfahren begründen, nicht aber einen Anspruch auf Besserbewertung und Versetzung. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 12. Oktober 2020 - 19 B 1219/19 -, juris, Rn. 4, und vom 30. Oktober 2014 - 19 B 1055/14 -, juris, Rn. 19. Die Antragstellerin hat auch keinen Anspruch auf Versetzung auf Grundlage von § 9 Abs. 5 APO-GOSt. Hiernach kann die Versetzungskonferenz zwar im Einzelfall von den Versetzungsanforderungen abweichen, wenn die Minderleistungen auf besondere Umstände, zum Beispiel längere Krankheit, zurückzuführen sind. Bei der hiernach zu treffenden Ermessensentscheidung ist insbesondere zu berücksichtigen, ob der Schüler in der Lage sein wird, am Unterricht der Qualifikationsphase erfolgreich teilzunehmen. Vgl. OVG, Beschluss vom 12. Oktober 2020 - 19 B 1219/19 -, a.a.O., Rn. 7; Dobert/Klaesberg/Schüller, APO-GOSt, Kommentar für die Schulpraxis, 11. Auflage 2017, § 9, Rn. 9. § 9 Abs. 5 APO-GOSt greift hier tatbestandlich schon nicht. Es fehlt bereits an besonderen Umständen im Sinne dieser Vorschrift. Solche liegen nur dann vor, wenn sich der Schüler in einer Sondersituation befunden hat, die ihn an der Erfüllung der Versetzungsanforderungen gehindert hat. Dies können neben der ausdrücklich genannten Erkrankung auch andere Sondersituationen, wie bspw. schwierige familiäre Verhältnisse, sein. Vgl. Bülter, in: Jehkul u.a. (Hrsg.), Schulgesetz NRW, Kommentar für die Schulpraxis, Loseblatt, 26. Ergänzungslieferung April 2021, § 50, Rn. 1.7. Solche Umstände wurden von der Antragstellerin der Versetzungskonferenz vor ihrer Entscheidung nicht vorgetragen. Dies gilt zum einen in Bezug auf die im gerichtlichen Verfahren vorgebrachte Beeinträchtigung des Wohlbefindens im gesamten Schuljahr 2020/21 im Nachgang zu einer im Herbst 2019 durchgeführten Appendektomie mit Wundheilungsstörung, zum anderen hinsichtlich der im Januar 2018 vom SPZ des St. Marien Hospitals E. diagnostizierten kombinierten Schulphobie und Schulangst. Auch die Pflegebedürftigkeit ihres Vaters und die angebliche Pflegeleistung durch die Antragstellerin wurden zu keinem Zeitpunkt vorgebracht. Weshalb diese Situation die Antragstellerin daran gehindert haben soll, ihre seit Jahren bestehenden Defizite abzubauen und die Versetzungsanforderungen zu erfüllen, bleibt zudem völlig offen. Auch die pauschale Behauptung der Antragstellerin, entgegen § 47 Abs. 3 APO-GOSt seien auch die Zeiten der Einschränkungen des Schulbetriebs aus Gründen der Infektionsprävention und der vielfache Wechsel der Unterrichtsform nicht als besonderer Umstand berücksichtigt worden, kann zu keinem anderen Ergebnis führen. Nach § 47 Abs. 3 APO-GOSt können Zeiten der Einschränkungen des Schulbetriebs aus Gründen der Infektionsprävention und individueller Quarantänezeiten besondere Umstände im Sinne von § 9 Abs. 5 APO-GOSt sein, die im Einzelfall bei der Versetzungsentscheidung eine Abweichung von der in § 9 Abs. 4 APO-GOSt festgelegten Regel rechtfertigen. Wieso dies bei der Antragstellerin, die in ihrer gesamten Schullaufbahn bereits vielfach Mangelleistungen zeigte und die - wie insbesondere die Ausführungen des Englischlehrers verdeutlichen - zahlreiche Lücken in der Beherrschung des Stoffes der Unter- und Mittelstufe aufweist, der Fall gewesen sein sollte, wird nicht annährend substantiiert. In welchem Ausmaß die einwöchige Quarantänezeit vom 18. bis 25. November 2020 die Antragstellerin an der Erfüllung der Versetzungsanforderungen gehindert haben soll, vermag sich der Kammer nicht zu erschließen. Dies gilt schon vor dem Hintergrund, dass es sich um einen sehr geringen Zeitraum im ersten Halbjahr handelt und die Antragstellerin zudem gehalten war, den im Präsenzunterricht versäumten Unterrichtsstoff eigenverantwortlich aufzuarbeiten. Im Übrigen könnte ein Versetzungsanspruch nur dann bestehen, wenn das Ermessen auf Null reduziert wäre. Dafür ist hier nichts ersichtlich. Nicht zum Erfolg des Versetzungsbegehrens der Antragstellerin können etwaige Verfahrensfehler führen. So lässt sich mangels Dokumentation im Verwaltungsvorgang nicht verlässlich nachvollziehen, ob die Versetzungskonferenz ordnungsgemäß und rechtzeitig einberufen wurde (vgl. § 63 Abs. 1 Satz 3 SchulG NRW), insbesondere ob alle Mitglieder und teilnahmeberechtigten Lehrkräfte (vgl. § 50 Abs. 2 Satz 2 SchulG NRW, § 9 Abs. 1 Satz 2 APO-GOSt) hierzu schriftlich eingeladen wurden, und ob den Protokollierungspflichten nach § 63 Abs. 4 Satz 4 SchulG NRW und § 9 Abs. 2 Satz 3 APO-GOSt Genüge getan wurde. Allerdings waren ausweislich der auf dem "Protokoll" vermerkten Namenskürzel die Fachlehrerinnen und Fachlehrer Q. , G. , I. , S. , N. , I1. , D. , Q1. und J. anwesend und die Konferenz daher auch gemäß den über § 63 Abs. 5 Satz 1 SchulG NRW hinausreichenden Anforderungen aus § 9 Abs. 2 Satz 1 APO-GOSt jedenfalls beschlussfähig. Abgesehen davon, dass nicht jeder Verfahrensfehler zu einem Aufhebungsanspruch (vgl. §§ 2 Abs. 3 Nr. 3, 46 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW) führt, begründen Verfahrensfehler grundsätzlich keinen materiellen Anspruch. Soweit die Antragstellerin gleichsam als Minus eine (vorläufige) Versetzung wegen eines formellen Fehlers bis zu dem Zeitpunkt begehrt, in dem die zuständige Versetzungskonferenz eine formell rechtmäßige Entscheidung getroffen haben wird, kann sie damit schon allein deshalb nicht durchdringen, weil andernfalls der Zweck der Versetzungsentscheidung vereitelt würde, einen Schüler grundsätzlich nur dann zu versetzen, wenn er die (materiellen) Versetzungsanforderungen der bisherigen Klasse erfüllt hat. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 23. Dezember 2003 - 19 B 2561/03 -, juris, Rn. 5 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG). Der hälftige Ansatz des Auffangwertes trägt dem summarischen Charakter des vorliegenden Verfahrens Rechnung.