Beschluss
19 B 1217/23
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2024:0213.19B1217.23.00
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Leitsätze
Bei dem Einsatz eines Lesestifts in schriftlichen Arbeiten handelt es sich um eine Maßnahme des Notenschutzes und keinen Nachteilsausgleich, da zugunsten des ihn einsetzenden Prüflings im Bereich der Lesekompetenz auf die einheitliche Anwendung der allgemeinen Maßstäbe der Leistungsbewertung verzichtet wird.
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Bei dem Einsatz eines Lesestifts in schriftlichen Arbeiten handelt es sich um eine Maßnahme des Notenschutzes und keinen Nachteilsausgleich, da zugunsten des ihn einsetzenden Prüflings im Bereich der Lesekompetenz auf die einheitliche Anwendung der allgemeinen Maßstäbe der Leistungsbewertung verzichtet wird. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Der Senat entscheidet über die Beschwerde durch die Berichterstatterin, weil sich die Beteiligten damit einverstanden erklärt haben (§ 87a Abs. 2 und 3 VwGO). Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Streitgegenstand des Beschwerdeverfahrens ist ausweislich des Antrags in der Beschwerdeschrift nur noch das Begehren der Antragstellerin, ihr als Nachteilsausgleich wegen ihrer attestierten schweren Lese- und Rechtschreibstörung (Legasthenie) zu gestatten, „bei allen Klausuren sowie schriftlichen Leistungsüberprüfungen“ bis zum Abschluss des 1. Halbjahrs der Qualifikationsphase der gymnasialen Oberstufe ‑ auch in den über die Fächer Deutsch und Geschichte hinausgehenden Fächern ‑ den Lesestift „C-Pen Exam Reader“ einzusetzen. Ihren zeitlich weitergehenden erstinstanzlich gestellten Antrag, ihr die Benutzung des Lesestifts bei allen schriftlichen Arbeiten bis zur angestrebten Erlangung des Gymnasialabschlusses zu gestatten, verfolgt sie dagegen im Beschwerdeverfahren nicht weiter. Mit diesem Streitgegenstand ist die Beschwerde gemäß § 146 Abs. 1 und 4 VwGO zulässig, aber unbegründet. Der Senat prüft nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO nur die dargelegten Gründe. Diese rechtfertigen es nicht, den angefochtenen Beschluss zu ändern und den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO zu verpflichten, der Antragstellerin im 1. Halbjahr der Qualifikationsphase den beantragten Nachteilsausgleich im Form des Einsatzes des Lesestifts auch in weiteren Fächern als Deutsch und Geschichte zu gewähren. Der Antrag ist mittlerweile bereits unzulässig, weil das streitgegenständliche Halbjahr mit Ablauf des 28. Januar 2024 beendet ist. Er wäre aber ohnehin unbegründet gewesen. Die Gewährung von Nachteilsausgleich in der gymnasialen Oberstufe richtet sich nach § 13 Abs. 7 der Verordnung über den Bildungsgang und die Abiturprüfung in der gymnasialen Oberstufe (APO-GOSt) vom 5. Oktober 1998 (GV. NRW. S. 594), zuletzt geändert durch Verordnung vom 20. März 2023 (GV. NRW. S. 217). Nach § 13 Abs. 7 Satz 1 Halbsatz 1 APO-GOSt kann der Schulleiter, soweit es die Behinderung oder der sonderpädagogische Förderbedarf einer Schülerin erfordert, Vorbereitungszeiten und Prüfungszeiten angemessen verlängern und sonstige Ausnahmen vom Prüfungsverfahren zulassen. Entsprechendes gilt bei einer besonders schweren Beeinträchtigung des Lesens und Rechtschreibens (Satz 2). Die fachlichen Leistungsanforderungen bei Abschlüssen und Berechtigungen bleiben unberührt (Satz 3). Liegen die tatsächlichen Voraussetzungen für die Gewährung eines schulischen Nachteilsausgleichs vor, so muss dieser nach § 13 Abs. 7 Satz 1 Halbsatz 1 APO-GOSt „angemessen“ sein, d. h. die ausgleichenden Maßnahmen haben sich an der konkreten Behinderung und der jeweiligen schulischen Leistung oder Prüfung zu orientieren. Der Nachteilsausgleich darf jedoch nicht zu einer Überkompensierung von Behinderungen und damit zu einer Verletzung der Chancengleichheit der anderen Schüler führen. OVG NRW, Beschlüsse vom 17. März 2021 ‑ 19 B 1094/20 -, juris, Rn. 12, und vom 22. November 2019 ‑ 19 B 1393/19 ‑, juris, Rn. 9; vgl. auch Bay. VGH, Urteil vom 19. November 2018 - 7 B 16.2604 -, juris, Rn. 19, m. w. N. Das Gebot der Chancengleichheit nach Art. 3 Abs. 1 i. V. m. Art. 12 Abs. 1 GG soll sicherstellen, dass alle Prüflinge möglichst gleiche Chancen haben, die Leistungsanforderungen zu erfüllen. Zu diesem Zweck sollen die Bedingungen, unter denen die Prüfung abgelegt wird, für alle Prüflinge möglichst gleich sein. Es müssen grundsätzlich einheitliche Regeln für Form und Verlauf der Prüfungen gelten; die tatsächlichen Verhältnisse während der Prüfung müssen gleichartig sein. Allerdings sind einheitliche Prüfungsbedingungen geeignet, die Chancengleichheit derjenigen Prüflinge zu verletzen, deren Fähigkeit, ihr vorhandenes Leistungsvermögen darzustellen, erheblich beeinträchtigt ist. Den Schwierigkeiten des Prüflings, seine vorhandenen Kenntnisse und Fähigkeiten unter Geltung der einheitlichen Bedingungen darzustellen, muss durch geeignete Ausgleichsmaßnahmen Rechnung getragen werden. BVerwG, Urteil vom 29. Juli 2015 ‑ 6 C 35.14 ‑, BVerwGE 152, 330, juris, Rn. 15 f. Das Gebot der Chancengleichheit nach Art. 3 Abs. 1 i. V. m. Art. 12 Abs. 1 GG vermittelt hingegen keinen Anspruch auf Notenschutz, d. h. auf eine Leistungsbewertung, die das individuelle Leistungsvermögen berücksichtigt. Schulische Prüfungen sind regelmäßig dazu bestimmt festzustellen, ob die Prüflinge über bestimmte Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen. Aus diesem Prüfungszweck folgt, dass der Prüfungserfolg davon abhängt, ob und in welchem Maß bestimmte allgemein gültige Leistungsanforderungen erfüllt werden. Gelingt dieser Nachweis nicht, ist die Prüfung nicht bestanden, ohne dass es auf die Gründe ankommt. Dementsprechend werden die Prüfungsleistungen nach einem Maßstab bewertet, der keine Rücksicht darauf nimmt, aus welchen Gründen allgemein geltende Leistungsanforderungen nicht erfüllt werden. Davon macht der Notenschutz Ausnahmen: Er trägt dem Umstand Rechnung, dass es Prüflingen subjektiv unmöglich ist, bestimmten Leistungsanforderungen zu genügen. Zu ihren Gunsten wird auf die einheitliche Anwendung des allgemeinen Maßstabs der Leistungsbewertung verzichtet. Vgl. dazu BVerfG, Urteil vom 22. November 2023 ‑ 1 BvR 2577/15 -, juris, Rn. 98; ferner BVerwG, Urteil vom 29. Juli 2015, a. a. O., Rn. 20 ff.; OVG NRW, Beschlüsse vom 17. März 2021, a. a. O., und vom 8. Juni 2020 ‑ 19 E 464/19 ‑, juris, Rn. 9. Nach diesen Maßstäben hat die Antragstellerin keinen Anspruch auf Gestattung des Einsatzes des Lesestifts auch in den über die Fächer Deutsch und Geschichte hinausgehenden Fächern im streitgegenständlichen Halbjahr. Es handelt sich bei dem Einsatz des Lesestifts um eine Maßnahme des Notenschutzes und keinen Nachteilsausgleich (I.). Ferner hat die Antragstellerin nicht hinreichend dargelegt, dass der Einsatz des Lesestifts ‑ neben den ihr bereits gewährten Maßnahmen zum Nachteilsausgleich ‑ in ihrem konkreten Einzelfall angemessen ist (II.). I. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend festgestellt, dass der begehrte Einsatz des Lesestifts über eine Maßnahme des Nachteilsausgleichs hinausgeht und einen ‑ aus den auf S. 3 f. des angegriffenen Beschlusses genannten Gründen ‑ von der Anspruchsgrundlage nicht gedeckten Notenschutz darstellt. Der Einsatz des Lesestifts führt dazu, dass zugunsten der Antragstellerin im Bereich der Lesekompetenz auf die einheitliche Anwendung der allgemeinen Maßstäbe der Leistungsbewertung verzichtet wird. Die Lesekompetenz zählt zu den Leistungsanforderungen in der Oberstufe, deren Nichtbewertung in den schriftlichen Arbeiten im streitgegenständlichen Halbjahr ‑ wie auch in den nachfolgenden Halbjahren der Oberstufe und im Abitur ‑ jedenfalls eine erhebliche Absenkung der insoweit zu stellenden Anforderungen bedeuten würde. Aus den durch Runderlass des zuständigen Ministeriums für Schule und Bildung vom 24. Mai 2023 erlassenen Kernlehrplänen für die Sekundarstufe II - Gymnasium/Gesamtschule in Nordrhein-Westfalen für die Fächer Deutsch, Englisch und Mathematik ergibt sich exemplarisch, dass die Lesekompetenz im Sinn eines Leseverstehens wesentlicher Teil der fachlichen Leistungsanforderungen in der Oberstufe ist. Das Leseverstehen ist insbesondere grundsätzlich abzugrenzen vom Hörverstehen und umfasst sowohl den rein mechanischen Vorgang des Lesens als auch das Verständnis des geschriebenen (und erlesenen) Textes. Dabei gehört zu der im Rahmen der schriftlichen Arbeiten zu bewertenden Lesekompetenz auch die Geschwindigkeit, in der Texte (lesend) wahrgenommen und erfasst werden. Die wesentliche Unterscheidung in Lese- und Hörverstehen sowie der Umfang des Leseverstehens zeigen sich etwa im Fach Deutsch daran, dass sich die im Rahmen der schriftlichen Arbeiten zu bewertenden Kompetenzbereiche grundsätzlich in Rezeption und Produktion untergliedern. Im Kompetenzbereich Rezeption werden die Prozesse erfasst, in denen die Aufnahme und Verarbeitung von Sprache, Texten, Kommunikation und Medien im Zentrum stehen. Beim Lesen als Rezeptionsprozess geht es dabei vor allem um die selbstständige Sinnkonstruktion beim Verstehen komplexer Texte. Zuhören als Rezeptionsprozess dagegen bezieht sich auf gesprochene oder auditiv übermittelte Sprechhandlungen. Vgl. Kernlehrplan Deutsch, S. 13, zu finden unter https://www.schulentwicklung.nrw.de/lehrplaene/lehrplan/328/gost_klp_d_2023_06_07.pdf (zuletzt abgerufen am 13. Februar 2024). Auch im Fach Englisch wird maßgeblich zwischen Hör- und Leseverstehen unterschieden, da sich nach dem Kernlehrplan die wesentliche fachliche Anforderung der funktionalen kommunikativen Kompetenz in Anlehnung an den Gemeinsamen europäischen Referenzrahmen (GER) in die Teilkompetenzen Hör-/Hörsehverstehen, Leseverstehen, Sprechen (an Gesprächen teilnehmen/zusammenhängendes Sprechen), Schreiben und Sprachmittlung untergliedert. Im Rahmen des Hörverstehens sollen die Schüler (komplexe) Äußerungen und authentische Hör- und Hörsehtexte verstehen, während sie im Rahmen des Leseverstehens (komplexe) authentische Texte verstehen sollen, indem sie etwa Texten die Gesamtaussage, Hauptaussagen und Einzelinformationen entnehmen und diese aufeinander beziehen sowie in multimodalen Texten Textteile grundlegend aufeinander beziehen. Vgl. Kernlehrplan Englisch, S. 13, 16, 23 zu finden unter https://www.schulentwicklung.nrw.de/lehrplaene/ lehrplan/329/gost_klp_e_2023_06_07.pdf (zuletzt abgerufen am 13. Februar 2024). In Fächern aus dem mathematisch-naturwissenschaftlich-technischen Aufgabenfeld, etwa im Fach Mathematik, ist das Leseverstehen ebenfalls Teil der fachlichen Anforderungen. So wird im Rahmen der Kommunikationskompetenz im Teilbereich Rezipieren vorausgesetzt, dass die Schüler Informationen aus mathematikhaltigen (schriftlichen) analogen und digitalen Quellen sowie aus mathematischen Fachtexten ‑ lesend ‑ erfassen, strukturieren und formalisieren können. Vgl. Kernlehrplan Mathematik, S. 20, zu finden unter https://www.schulentwicklung.nrw.de/lehrplaene/lehrplan/331/gost_klp_m_2023_06_07.pdf (zuletzt abgerufen am 13. Februar 2024). Der Einsatz des streitgegenständlichen Lesestifts würde die Leistungsanforderungen im Kompetenzbereich Lesen für die Antragstellerin jedenfalls erheblich herabsetzen und damit zu ihren Gunsten die Prüfungsbedingungen verändern. Der Lesestift liest der Antragstellerin die geschriebenen Texte vor, so dass diese die Aufgaben nicht mehr durch Lesen, sondern durch Zuhören erfasst; ein sinnerfassendes Lesen der Texte durch die Antragstellerin selbst findet nicht mehr statt. Die Geschwindigkeit, in der die Antragstellerin die Texte wahrnimmt und erfasst, hängt nicht mehr von ihrer individuellen ‑ nachweislich erheblich geminderten ‑ Lesekompetenz, sondern letztlich der Vorlesegeschwindigkeit des Stifts ab. II. Ungeachtet dessen hat die Antragstellerin auch im Beschwerdeverfahren nicht dargelegt, dass der begehrte Einsatz des Lesestifts neben den ihr bereits gewährten Maßnahmen zum Ausgleich der bestehenden Beeinträchtigungen ‑ zumal in allen Fächern ‑ im konkreten Fall angemessen im Sinn von § 13 Abs. 7 Satz 1 Halbsatz 1 APO-GOSt ist. Bei einer dauerhaften Lese- und Rechtschreibstörung (Legasthenie) ist typischerweise die Lese- und Schreibgeschwindigkeit verringert. Legastheniker benötigen überdurchschnittlich viel Zeit, um schriftliche Texte aufzunehmen und zu verarbeiten und um ihre Gedanken aufzuschreiben. Aufgrund dessen sind sie beeinträchtigt, ihre als solche nicht eingeschränkte intellektuelle Befähigung darzustellen, d. h. ihre tatsächlich vorhandenen Kenntnisse und Fähigkeiten in schriftlichen Prüfungen nachzuweisen. Dies ist der Nachteil, der im Regelfall durch eine verlängerte Bearbeitungszeit ausgeglichen werden soll, sofern die Feststellung der Rechtschreibung nicht Prüfungszweck ist. Mit der verlängerten Bearbeitungszeit soll mit anderen Worten bereits die langsamere Lese- und Schreibgeschwindigkeit kompensiert werden. BVerwG, Urteil vom 29. Juli 2015, a. a. O., Rn. 18 f.; Sächs. OVG, Urteil vom 5. Oktober 2022 ‑ 5 A 281/21 -, juris, Rn. 84. Hier hat der Schulleiter der Antragstellerin bereits für alle Klausuren des streitgegenständlichen Halbjahrs eine zusätzliche Bearbeitungszeit von 30 Minuten gewährt, um ihre ‑ unstreitig ‑ durch die Legasthenie verringerte Lesegeschwindigkeit zu kompensieren. Die Antragstellerin hat auf Grundlage der im vorliegenden Eilbeschwerdeverfahren vorzunehmenden summarischen Prüfung keinen hinreichenden Nachweis vorgelegt, dass sie darüber hinaus auf den Einsatz des Lesestifts angewiesen wäre, da die Verlängerung der Bearbeitungszeit ihre individuelle Behinderung nicht ausreichend kompensieren könnte. Der im erstinstanzlichen Eilverfahren eingereichte Befundbericht der Gemeinschaftspraxis für Kinder- und Jungendpsychiatrie ‑ Dr. med. Q. ‑ aus V. vom 8. Juli 2022 enthält hierzu keine tragfähigen Angaben. Die behandelnde Ärztin kommt hierin lediglich zu dem Ergebnis, hinsichtlich des Nachteilsausgleichs sollte „auch die Nutzung des von [der Antragstellerin] bereits erfolgreich gebrauchten Lesestifts erlaubt“ werden. Dieses Hilfsmittel erleichtere das Erlesen und Verstehen von Aufgaben in angemessenerer Zeit. Nähere Angaben ‑ etwa zu der Lesegeschwindigkeit der Antragstellerin ohne den Lesestift sowie der „angemessenen Zeit“ zum Erlesen und Verstehen von schriftlichen Aufgaben bei dessen Einsatz ‑, aus denen geschlossen werden könnte, dass der Lesestift zusätzlich zu der bereits verlängerten Bearbeitungszeit erforderlich wäre, finden sich dagegen nicht in dem Befundbericht. Gleiches gilt für die nach einem entsprechenden Hinweis des Senats im Erörterungstermin vom 20. Dezember 2023 vorgelegte weitere Stellungnahme der behandelnden Ärztin Dr. med. Q. vom 9. Januar 2024. Diese erschöpft sich im Wesentlichen in der Aussage, die Beeinträchtigung im Lesen sei „offensichtlich nicht durch eine reine Zeitverlängerung in der Bearbeitung von Klausuren auszugleichen“, so dass die Antragstellerin auf die „sehr bewährte Hilfe eines Lesestifts angewiesen“ sei. Dieser erhöhe das Tempo der Erfassung des geschriebenen Textes. Damit fehlt es weiterhin an genügenden Anhaltspunkten für die Erforderlichkeit des Einsatzes des Lesestifts neben der verlängerten Bearbeitungszeit. Im Gegenteil räumt die Ärztin in der Stellungnahme sogar ein, die Antragstellerin könne mit dem Lesestift einen geschriebenen Text in einer „annähernd gleichen Zeit“ wie ein Normalleser erfassen, womit sie zugleich die Argumentation der Antragstellerin in ihrer Beschwerdebegründung vom 26. Januar 2024, selbst bei Nutzung des Lesestifts sei sie noch „vielfach langsamer als der Durchschnittsleser“, entkräftet. Dass es eine die Geschwindigkeit vergleichende Testung nicht gibt und eine solche fachärztlich nicht durchführbar ist, wie die Ärztin in ihrer Email vom 24. Januar 2024 ergänzend ausgeführt hat, geht letztlich zulasten der Antragstellerin. Ihr obliegt die Darlegungslast für die Erforderlichkeit des Einsatzes des Lesestifts neben der bereits verlängerten Bearbeitungszeit. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1 und 2, § 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG sowie Nr. 1.5 Satz 2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013. Streitgegenstand des Beschwerdeverfahrens ist eine zeitlich abschließende Maßnahme (Nachteilsausgleich für alle Klausuren im ‑ mittlerweile beendeten ‑ 1. Halbjahr des Schuljahrs 2023/2024). Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 66 Abs. 3 Satz 3, § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).