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Beschluss

18 L 641/23

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2023:0428.18L641.23.00
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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt. Gründe: Der am 10. März 2023 bei Gericht eingegangene Antrag, den Antragsgegner im Wege einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, der Antragstellerin zu 3. aufgrund ihrer Erkrankung einen angemessenen individuellen, flexiblen Nachteilsausgleich gemäß § 13 Abs. 7 APO-GOSt zu gewähren, hat keinen Erfolg. Er ist unbegründet. Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis erlassen, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Die Notwendigkeit der einstweiligen Sicherung (Anordnungsgrund) und der geltend gemachte materielle Anspruch (Anordnungsanspruch) sind von dem Antragsteller glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 Abs. 1 ZPO). Einen solchen Anordnungsanspruch haben die Antragstellerin zu 3. bzw. deren Eltern, die Antragsteller zu 1. und 2., nach gegenwärtiger Aktenlage nicht glaubhaft gemacht. Es ist unter Zugrundelegung der hier allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage nicht ersichtlich, dass die Antragstellerin zu 3. einen Anspruch auf einen „angemessenen individuellen, flexiblen Nachteilsausgleich mit der Möglichkeit von Pausen von 10 bis 15 Minuten und entsprechender Arbeitszeitverlängerung sowie einer räumlichen Separierung während der Klausuren“ hat. Dieser ergibt sich insbesondere nicht aus § 13 Abs. 7 Satz 1 der Verordnung über den Bildungsgang und die Abiturprüfung in der gymnasialen Oberstufe (im Folgenden: APO-GOSt). Nach § 13 Abs. 7 Satz 1 APO-GOSt kann die Schulleiterin oder der Schulleiter, soweit es die Behinderung oder der sonderpädagogische Förderbedarf einer Schülerin oder eines Schülers erfordert, Vorbereitungszeiten und Prüfungszeiten angemessen verlängern und sonstige Ausnahmen vom Prüfungsverfahren zulassen. Dabei bleiben gemäß § 13 Abs. 7 Satz 3 APO-GOSt die fachlichen Leistungsanforderungen bei Abschlüssen und Berechtigungen unberührt. Nach der Regelung des § 13 Abs. 7 Satz 4 APO-GOSt sind sonstige Ausnahmen vom Prüfungsverfahren insbesondere die Nutzung von Werkzeugen, technischen Hilfsmitteln, besonderen räumlichen oder personellen Bedingungen und die Nutzung der vom Ministerium bereitgestellten modifizierten Klausuren für die Förderschwerpunkte Sehen, Hören und Kommunikation/Sprache oder anderer vom Ministerium bereitgestellter oder zugelassener Anpassungen der Prüfungsaufgaben. Da die am 0.00.2005 geborene Antragstellerin zu 3. derzeit die Jahrgangsstufe Q1 des M. -Gymnasiums in H. besucht und eine Regelung möglichst bis zur bzw. einschließlich der Abiturprüfung begehrt, ist der Regelungszusammenhang mit der Vorschrift des § 13 Abs. 8 APO-GOSt zu beachten. Gemäß § 13 Abs. 8 Satz 2 und Satz 3 APO-GOSt ist bei der Abiturprüfung die Verlängerung von Vorbereitungs- und Prüfungszeiten in der Regel nur dann zulässig, wenn diese Form des individuellen Nachteilsausgleichs Gegenstand der bisherigen Förderpraxis für die Schülerin oder den Schüler war, wobei dies auch für die Zulassung sonstiger Ausnahmen vom Prüfungsverfahren gilt. Das Vorliegen der vorstehenden Voraussetzungen für die Gewährung eines Nachteilsausgleichs haben die Antragsteller im insoweit maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung nicht glaubhaft gemacht. Dabei wird nicht verkannt, dass sich die Antragstellerin zu 3. ausweislich der Bescheinigung der Fachärztin für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie I. vom 20. Oktober 2022 seit Februar 2019 aufgrund der Diagnosen chronifizierende Dysthymia (ICD-10: F34.1) und einer anderen gemischten Angststörung (ICD-10: F41.3) in jugendpsychiatrischer Behandlung befindet. Nach der Bescheinigung der psychologischen Psychotherapeutin S. vom 14. Oktober 2022 sind ein verminderter Antrieb, Schlafstörungen, ausgeprägte Konzentrationseinschränkungen, hohe Anspannung und Schwierigkeiten mit Routineaufgaben Folgen dieser Erkrankung. Sie empfehle daher die Gewährung eines Nachteilsausgleichs, da die Antragstellerin zu 3. aufgrund ihrer Erkrankung ihre schulischen Leistungen nicht begabungsgemäß erbringen könne, was nicht nur Auswirkungen auf ihren Schul-, sondern auch auf den Therapieerfolg habe. Ergänzend führt die Fachärztin I. in ihrer Stellungnahme vom 20. Oktober 2022 dazu aus, dass aus fachärztlicher Sicht die Gewährung eines Nachteilsausgleichs in Form von ausgeweiteten Vorbereitungs- und Prüfungszeiten und Pausen bzw. Unterbrechungszeiten während des Unterrichts und im Verlauf von Klausuren befürwortet werde. Ohne diesen genannten Ausgleich sei zu erwarten, dass die Antragstellerin zu 3. aufgrund ihrer Grunderkrankung – trotz des Vorliegens einer allgemeinen Prüfungsfähigkeit – Klausursituationen nicht bewältigen könne. Nach einem früheren psychotherapeutischen Attest der psychologischen Psychotherapeutin S. vom 28. November 2021 war die Antragstellerin zu 3. zum seinerzeitigen Zeitpunkt an einer Mittelgradigen depressiven Episode (ICD-10: F 32.1) und an einer Bulimia nervosa (ICD-10: F 50.2) erkrankt, die schließlich zu einem längeren stationären Aufenthalt während des zweiten Halbjahres der Jahrgangsstufe EF führten. Seinerzeit wurde ein Nachteilsausgleich in Form einer Verlängerung der Klausurzeit empfohlen, da die Antragstellerin zu 3. aufgrund ihrer Symptomatik und im Zusammenhang mit einer diesbezüglichen Medikation unter deutlichen Konzentrationsstörungen gelitten habe, die ein verringertes Arbeitstempo mit sich brächten. Die Antragsteller führen dazu ergänzend aus, dass die Antragstellerin zu 3., der im Verlauf ihrer Schulzeit bislang kein Nachteilsausgleich gewährt wurde, während der Klausuren durch ihre ausgeprägte Konzentrationsstörung immer wieder in schwere Zeitnot gerate, welche einen enormen Druck in ihr auslöse. In der Summe nähmen diese Symptome großen Einfluss auf sämtliche Lernprozesse und damit auch auf die Leistungen in der Schule, die somit von der Antragstellerin zu 3. nicht begabungsgemäß erbracht werden könnten. Ungeachtet der zweifellos bestehenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Antragstellerin zu 3. haben die Antragsteller nach derzeitigem Kenntnisstand des Gerichts weder hinreichend glaubhaft gemacht, dass eine anspruchsbegründende Behinderung im Sinne von § 13 Abs. 7 Satz 1 APO-GOSt vorliegt, noch dass der begehrte Nachteilsausgleich in Form von (mehreren) „Pausen von 10 bis 15 Minuten und entsprechender Arbeitszeitverlängerung sowie einer räumlichen Separierung während der Klausuren“ (im Falle des Vorliegens einer solchen Behinderung) erforderlich wäre, um dem Gebot der Chancengleichheit bei schulischen Prüfungen im Vergleich zu ihren Mitschülern Rechnung zu tragen. Der Nachteilsausgleich dient der Herstellung chancengleicher äußerer Bedingungen für die Erfüllung der Leistungsanforderungen durch alle Prüflinge. Dabei soll das Gebot der Chancengleichheit aus Art. 3 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 12 Abs. 1 GG gewährleisten, dass alle Prüflinge möglichst gleiche Chancen haben, die Leistungsanforderungen zu erfüllen. Dazu sollen die Bedingungen, unter denen die Prüfung abgelegt wird, für alle Prüflinge möglichst gleich sein. Insoweit müssen grundsätzlich einheitliche Regeln für Form und Verlauf der Prüfungen gelten und die tatsächlichen Verhältnisse während der Prüfung gleichartig sein. Solche einheitlichen Prüfungsbedingungen sind jedoch geeignet, die Chancengleichheit derjenigen Prüflinge zu verletzen, deren Fähigkeit, ihr vorhandenes Leistungsvermögen darzustellen, erheblich beeinträchtigt ist. Deshalb steht diesen Prüflingen ein (auch) unmittelbar aus den Grundrechten abgeleiteter Anspruch auf Änderung der einheitlichen Prüfungsbedingungen im jeweiligen Einzelfall zu. Den Schwierigkeiten des jeweiligen Prüflings, seine vorhandenen Kenntnisse und Fähigkeiten bei Geltung der einheitlichen Bedingungen darzustellen, muss durch geeignete Ausgleichsmaßnahmen Rechnung getragen werden, um chancengleiche äußere Bedingungen für die Erfüllung der Leistungsanforderungen herzustellen. Dabei muss die Ausgleichsmaßnahme im Einzelfall nach Art und Umfang so bemessen sein, dass der Nachteil nicht „überkompensiert" wird. Die typische Ausgleichsmaßnahme in schriftlichen Prüfungen stellt die Verlängerung der Bearbeitungszeit dar; in Betracht kommt auch die Benutzung technischer Hilfsmittel. BVerwG, Urteil vom 29. Juli 2015 - 6 C 35/14 -, juris, Rn. 15 f.; OVG NRW, Beschlüsse vom 17. März 2021 - 19 B 1905/20 -, juris, Rn. 11 ff., vom 8. Juni 2020 - 19 E 464/19 -, juris, Rn. 7, vom 22. November 2019 - 19 B 1393/19 - juris, Rn. 9 (zum Verbot der Überkompensierung). Vgl. zum Ganzen auch VG Düsseldorf, Beschluss vom 9. April 2021 - 18 L 394/21 -, juris, Rn. 10 ff. Das Gebot der Chancengleichheit nach Art. 3 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 12 Abs. 1 GG vermittelt hingegen keinen Anspruch auf Notenschutz, d.h. auf eine Leistungsbewertung, die das individuelle Leistungsvermögen berücksichtigt. Schulische Prüfungen sind regelmäßig dazu bestimmt festzustellen, ob die Prüflinge über bestimmte Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen. Dementsprechend werden die Prüfungsleistungen nach einem Maßstab bewertet, der keine Rücksicht darauf nimmt, aus welchen Gründen allgemein geltende Leistungsanforderungen nicht erfüllt werden. Zitiert nach OVG NRW, Beschlüsse vom 17. März 2021 - 19 B 1905/20 -, juris, Rn. 12 ff., und vom 17. März 2021 - 19 B 1094/20 -, juris, Rn, 15. ff.; vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 8. Juni 2020 - 19 E 464/19 -, juris, Rn. 9. Vgl. VG Düsseldorf, Beschluss vom 9. April 2021 - 18 L 394/21 -. juris, Rn. 15; siehe auch BVerwG, Urteil vom 29. Juli 2015 - 6 C 35.14 -, juris, Rn. 20 ff.; VG Münster, Beschluss vom 28. August 2017 - 1 L 1154/17 -, juris, Rn. 41. Gemessen daran haben der Schulleiter in seinem ablehnenden Bescheid vom 23. November 2022 und die Bezirksregierung E1. in ihrem Widerspruchsbescheid vom 5. Januar 2023, die Gegenstand der am 6. Februar 2023 erhobenen Klage 18 K 795/23 sind, rechtsfehlerfrei ausgeführt, dass die Gewährung eines Nachteilsausgleichs im Falle der Antragstellerin zu 3. unter Würdigung sämtlicher Gesichtspunkte nicht in Betracht komme. Dies beruhe darauf, dass die Fähigkeit zur Konzentration und zum Zeitmanagement zu den kognitiven Grundkompetenzen gehöre, die auch in der späteren Abiturprüfung abgefragt würden. Klausuren könnten ohne die Fähigkeit zur Konzentration und zum sinnvollen Umgang mit dem vorhandenen Zeitkontingent nicht angemessen bewältigt werden, so dass die Konzentrationsfähigkeit ein elementarer Bestandteil einer jeden Prüfungsleistung sei. Im Falle der Antragstellerin zu 3. handele es sich bei den Konzentrationseinschränkungen deshalb nicht um eine erkrankungsbedingte Minderung der Leistungsfähigkeit, sondern um eine generelle Beeinträchtigung der persönlichen Leistungsfähigkeit, die nicht durch einen individuellen Nachteilsausgleich kompensierbar sei. Dieser durch den Antragsgegner vorgenommenen differenzierenden Betrachtungsweise ist zu folgen. Denn bei der Frage, ob ein Nachteilsausgleich zu gewähren ist, ist zwischen der Beeinträchtigung, eine vorhandene geistige Leistungsfähigkeit, auf deren Feststellung sich die Prüfung bezieht, technisch umsetzen zu können, und der Beeinträchtigung der geistigen Leistungsfähigkeit selbst zu differenzieren. Die bloße Beeinträchtigung der Umsetzung der psychischen/geistigen Leistungsfähigkeit ist durch geeignete Erleichterungen der Prüfungsbedingungen, wie z.B. durch technische Hilfsmittel oder Verlängerung der Bearbeitungszeit, ausgleichbar. Hierauf hat der Prüfkandidat – im Sinne der vorstehenden Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts – einen Anspruch, weil hierüber die Chancengleichheit gegenüber den Mitprüflingen erst hergestellt wird. Handelt es sich hingegen um eine Behinderung/Beeinträchtigung der psychischen/geistigen Leistungsfähigkeit selbst, die dauerhaft das Leistungsbild und die Persönlichkeit des Prüflings prägt und die sich auf die durch die Prüfung festzustellende Leistungsfähigkeit bezieht, so ist diese nicht ausgleichbar. Es ist nicht Zweck des Nachteilsausgleichs, durch Prüfungsvergünstigungen Leistungsschwächen auszugleichen, die für Art und Umfang der Befähigung, die mit dem Leistungsnachweis gerade festgestellt werden soll, von Bedeutung sind. So ausdrücklich VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 7. März 2019 - 4 L 367/19 -, juris, Rn. 6. Vgl. in Bezug auf prüfungsrechtliche Grundsätze BVerwG, Beschluss vom 13. Dezember 1985 - 7 B 210.85 - juris, Rn. 6. Siehe zum Ganzen auch Dobert/Schüller, APO-GOSt, Kommentar für die Schulpraxis, 13. Aufl., 2022, § 13 Rn. 19. Ein Dauerleiden im vorstehenden Sinn ist eine Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes, die die erhebliche Einschränkung der Leistungsfähigkeit trotz ärztlicher Hilfe prognostisch nicht nur vorübergehend, sondern dauerhaft oder doch auf unbestimmte, nicht absehbare Zeit ohne sichere Heilungschance bedingt. Dauerleiden prägen als persönlichkeitsbedingte Eigenschaften die Leistungsfähigkeit des Prüflings. Ihre Folgen bestimmen deshalb im Gegensatz zu sonstigen krankheitsbedingten Leistungsminderungen das normale Leistungsbild des Prüflings. Sie sind mithin zur Beurteilung der Befähigung bedeutsam, die durch die Prüfung festzustellen ist. Der in Art. 3 Abs. 1 GG verankerte prüfungsrechtliche Grundsatz der Chancengleichheit lässt es daher nicht zu, eine von den Auswirkungen eines Dauerleidens betroffene Prüfungsleistung unberücksichtigt zu lassen. Zitiert nach OVG NRW, Urteil vom 7. November 2019 - 14 A 2071/16 -, juris, Rn. 47 ff. Vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 22. März 2018 - 14 E 163/18 -, juris, Rn. 5 f. Zum Ganzen grundsätzlich Jeremias in: Fischer/Jeremias/Dieterich, Prüfungsrecht, 8. Aufl., 2022, Rn. 301a ff., 301d. Derartige, als Dauerleiden zu charakterisierende, konstitutionelle oder sonst auf unabsehbare Zeit andauernde, nicht oder nur ungenügend therapiefähige Leiden sind zumeist die chronischen Erkrankungen, insbesondere psychischer Art (umfasst sind auch deren psychosomatische Auswirkungen). Zitiert nach Jeremias in: Fischer/Jeremias/Dieterich, Prüfungsrecht, 8. Aufl., 2022, Rn. 301a (zu psychischen Erkrankungen allgemein) unter Bezugnahme auf BVerwG, Urteil vom 2. November 1984 - 7 C 27.84 -, juris Rn. 9. Vgl. auch OVG NRW, Urteil vom 7. November 2019 - 14 A 2071/16 -, Rn. 49 ff. (ADHS im Erwachsenenalter); VG Arnsberg, Beschluss vom 10. März 2021 - 10 K 399/21 - Seite 4 ff. des Beschlussabdrucks (n.v., ADS); VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 7. März 2019 - 4 L 367/19 -, juris, Rn. 12 (psychische Erkrankung); VG Bayreuth, Beschluss vom 17. Januar 2022 - B 3 E 1275/21 -, juris, Rn. 41, 44 (Anspruch ablehnend bei Vorliegen einer rezidivierenden depressiven Störung und Dysthymia mit u.a. Konzentrationsstörungen als Folge der Erkrankung); OVG Lüneburg, Beschluss vom 24. Juni 2019 - 2 ME 570/19 -, juris, Rn. 15 (ADS); VG Augsburg, Beschluss vom 1. Oktober 2009 - Au 3 E 1377/09 -, Rn. 13 ff. (Konzentrationsstörung, schnellere Erschöpfbarkeit, Müdigkeit); VG München, Urteil vom 26. Februar 2019 - M 3 K 251/19 -, juris, Rn. 28 (Beeinträchtigung der Konzentrationsfähigkeit als Nebenwirkung von Medikamenten); VG Arnsberg, Beschluss vom 19. September 2014 - 9 L 899/14 -, juris, Rn. 34 (ADHS/ADS im Erwachsenenalter). Es ist mit der Chancengleichheit aller Prüflinge nicht zu vereinbaren, einem Prüfling, der aus psychischen Gründen nicht in der Lage ist, dem Zeitdruck in einer schriftlichen Prüfung standzuhalten, einen Ausgleich etwa in Form einer Prüfungszeitverlängerung zu gewähren. Dadurch würde das Leistungsbild des Prüflings zu seinen Gunsten und zu Lasten der im Wettbewerb stehenden Mitprüflinge verfälscht. Zitiert nach VG Magdeburg, Urteil vom 28. Januar 2016 - 7 B 158/16 -, juris, Rn. 25 ff. Letztlich sind die für die Frage des Vorliegens eines Dauerleidens maßgeblichen Feststellungen jedoch nicht nach allgemeinen Krankheitsbildern, sondern stets individuell als persönliche Beeinträchtigungen zu treffen und auf dieser Grundlage zu bewerten. Jeremias in: Fischer/Jeremias/Dieterich, Prüfungsrecht, 8. Aufl., 2022, Rn. 301a. Unter Berücksichtigung der individuellen persönlichen Beeinträchtigungen der Antragstellerin zu 3., die in den vorliegenden Stellungnahmen lediglich als Diagnose, nicht jedoch in ihren konkreten Auswirkungen auf den Schulalltag und die jeweilige Prüfungssituation näher beschrieben werden, ergibt sich nach derzeitigem Verfahrensstand keine anspruchsbegründende Behinderung der Antragstellerin zu 3. Denn bei dem – durch fachärztliches Gutachten – belegten Krankheitsbild einer chronifizierenden Dysthymia (ICD-10: F34.1) und einer Angststörung (ICD-10: F41.3) handelt es sich – an vorstehenden rechtlichen Grundsätzen gemessen – um Dauerleiden, die zu einer Behinderung der psychischen bzw. geistigen Leistungsfähigkeit selbst führen und das Leistungsbild und die Persönlichkeit der Antragstellerin zu 3. zumindest nicht nur vorübergehend prägen. Für eine davon – aus individuellen Gründen – abweichende Beurteilung liegen keine substantiierten Ausführungen der Antragsteller vor. Daraus folgt, dass es sich bei den durch die Erkrankung der Antragstellerin zu 3. hervorgerufenen Folgen bzw. den (medikamentös bedingten) Beeinträchtigungen um eine generelle Einschränkung der Leistungsfähigkeit handelt, die ihr normales und reguläres Leistungsbild bestimmt. Entgegen der Ansicht der Antragsteller ist derzeit nicht erkennbar, dass die Antragstellerin zu 3. infolge ihrer Leiden nicht nur an der Darstellungsfähigkeit gehindert wird – etwa im Sinne einer rein mechanischen Lese- und Schreibtätigkeit als technischem Vorgang –, sondern im Kern die gedankliche Erarbeitung der Klausurlösung als solche betroffen ist. Würde es sich dagegen um Behinderungen handeln, die nicht die aktuell geprüften Befähigungen betreffen, sondern nur den Nachweis der vorhandenen Befähigung erschweren – wie etwa Sehstörungen, Legasthenie oder Behinderungen beim Schreiben – und die in der Prüfung ohne Weiteres durch Hilfsmittel ausgeglichen werden könnten, wäre dies durch einen Nachteilsausgleich zu berücksichtigen. Vgl. Jeremias in: Fischer/Jeremias/Dieterich, Prüfungsrecht, 8. Aufl., 2022, Rn. 301g mit zahlreichen Nachweisen zur Rechtsprechung (Beeinträchtigung der ggfls. rein mechanischen Darstellungsfähigkeit). Zu den weiteren Abgrenzungskriterien ausführlich Jeremias, a.a.O., Rn. 301d ff. Zu Recht hat daher der Antragsgegner ausgeführt, dass die Gewährung eines Nachteilsausgleichs vorliegend den rechtlich unzulässigen Bereich einer individuellen Anforderungsreduzierung betreffen würde, da die Fähigkeit, sich zu konzentrieren und insoweit Ruhe zu bewahren, um das vorgegebene Zeitbudget einhalten zu können, integraler Bestandteil jeder Prüfungsleistung, d.h. Mitbestandteil des durch die Prüfung zu belegenden Leistungsbildes ist. Ein Nachteilsausgleich würde sich im vorliegenden Fall daher nicht nur auf die rein äußeren Prüfungsbedingungen beschränken, sondern im Ergebnis einen Verstoß gegen die Prüfungsgerechtigkeit darstellen. Im Rahmen der ablehnenden Begründung des Schulleiters kommt im Übrigen auch rechtlich beanstandungsfrei zum Ausdruck, dass die hier zu treffende Einzelfallentscheidung an der Art der gefragten Prüfungsleistung auszurichten ist und dass die Aussagekraft des mit der Prüfung verbundenen Befähigungsnachweises nicht unterlaufen werden darf. Denn Prüfungsanforderungen, die eine bestimmte Leistung (etwa im Rahmen eines vorgegebenen Zeitbudgets) mit dem Ziel abfordern, Aufschluss über Eignung und Befähigung des Schülers zu erlangen, dürfen gerade nicht an seine Leistungsfähigkeit angepasst werden; anderenfalls würde die Prüfung – hier die Klausuren in der gymnasialen Oberstufe und später die Abiturprüfung – ihren Zweck von vornherein verfehlen. Mit Blick auf die angestrebte Abiturprüfung im kommenden Jahr berühren die Beeinträchtigungen der Antragstellerin zu 3. insoweit den Kernbereich dessen, was (auch) in der Abiturprüfung festgestellt werden soll. Gemäß § 22 APO-GOSt sollen die Schülerinnen und Schüler in der Abiturprüfung nachweisen, dass sie grundlegende Kenntnisse und Einsichten in ihren Prüfungsfächern erworben haben, fachspezifische Methoden selbständig anwenden können und offen für fachübergreifende Perspektiven sind. Gerade die Fähigkeit, sich über einen gewissen Zeitraum zu konzentrieren und die gestellten Aufgaben zu lösen, ist Teil der Prüfungsleistung, die auch in den Abiturklausuren abgefragt wird. Die Aufgabenstellung in der Abiturprüfung muss den Richtlinien und Lehrplänen für den Unterricht in der gymnasialen Oberstufe entsprechen. So auch VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 7. März 2019 - 4 L 367/19 -, juris, Rn. 14. Entgegen der Ansicht der Antragsteller ergibt sich nichts Gegenteiliges aus Ziffer 3.1 der von ihnen zitierten „Arbeitshilfe: Gewährung von Nachteilsausgleichen für Schülerinnen und Schüler mit Behinderungen, Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung und/oder besonderen Auffälligkeiten für die Gymnasiale Oberstufe sowie für die Abiturprüfung – Eine Orientierungshilfe für Schulleitungen“ des Ministeriums für Schule und Bildung des Landes Nordrhein-Westfalen (Stand: Juli 2017), die für das gerichtliche Verfahren keine rechtliche Verbindlichkeit entfaltet. OVG NRW, Beschluss vom 22. November 2019 - 19 B 1393/19 -, juris, Rn. 19. Diese Arbeitshilfe stellt keine eigenständige (zusätzliche) Rechtsgrundlage dar, sondern konkretisiert die vorstehend näher dargelegten rechtlichen Anspruchsvoraussetzungen. Dies gilt auch, soweit dort als anspruchsbegründende Behinderung auf „eine medizinisch attestierte langfristige chronische Erkrankung oder eine medizinisch diagnostizierte Störung, auch im autistischen Spektrum“ hingewiesen wird. Dies bedarf indes keiner weiteren Vertiefung, denn selbst wenn die Antragstellerin zu 3. das Vorliegen einer anspruchsbegründenden Behinderung glaubhaft gemacht hätte, ginge aus den vorliegenden Stellungnahmen nicht nachvollziehbar hervor, inwiefern ein Nachteilsausgleich mit der „Möglichkeit von Pausen von 10 bis 15 Minuten und entsprechender Arbeitszeitverlängerung sowie einer räumlichen Separierung während der Klausuren“ vorliegend tatsächlich sinnvoll und damit im Sinne von § 13 Abs. 7 Satz 1 APO-GOSt angemessen wäre. Die vorgelegten Atteste sind insoweit nicht hinreichend aussagekräftig. Zu den mitzuteilenden ärztlichen Erkenntnisgrundlagen gehören für die Beurteilung eines angemessenen Nachteilsausgleichs jedenfalls (auch weitere) Angaben zu der Schwere der Behinderung und inwieweit sie die Fähigkeit des Schülers zur Umsetzung der geforderten Prüfungsleistung beeinträchtigt sowie eine nachvollziehbare Schilderung, wie der durch sie erlittene Nachteil im Falle der konkreten Prüfung ausgeglichen werden kann. Zu Anforderungen an ein solches Attest ausführlich VG Gelsenkirchen Beschluss vom 7. März 2019 - 4 L 367/19 -, juris, Rn. 11; vgl. auch Dobert/Schüller, APO-GOSt, Kommentar für die Schulpraxis, 13. Aufl., 2022, § 13 Rn. 18. Daran fehlt es hier. Diesen Mindestanforderungen werden die beiden im vorliegenden Verfahren vorgelegten Stellungnahmen insofern nicht gerecht, als konkrete, substantiierte Angaben dazu fehlen, inwiefern die vorgeschlagenen ausgeweiteten Vorbereitungs- und Prüfungszeiten sowie Pausen- bzw. Unterbrechungszeiten während des Unterrichts und im Verlauf von Klausuren im Hinblick auf die genannten gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Antragstellerin zu 3. erforderlich sind. Vor diesem Hintergrund sind daher auch die diesbezüglichen Ausführungen des Schulleiters nicht zu beanstanden. Danach führt eine (längere) Pause bzw. führten mehrere Unterbrechungen im Rahmen einer Klausur zwangsläufig zu einer Verlängerung der ohnehin in der Qualifikationsphase sehr langen und offenbar angsterzeugenden Situation „Klausur". Er gibt insoweit zu bedenken, ob die von den Antragstellern vorgeschlagenen Maßnahmen nicht sogar kontraproduktiv sein könnten. Dem vermag das Gericht – nach derzeitiger Aktenlage – zu folgen. Es ist in den Stellungnahme nicht ausdrücklich beschrieben, dass die Konzentrationsfähigkeit durch (mehrere) Pausen (von 10 bis 15 Minuten) hergestellt würde, so dass die Antragsteller im Ergebnis nicht eindeutig und nachvollziehbar vorgetragen haben, inwieweit die begehrten Maßnahmen die Antragstellerin zu 3. sinnvoll und erfolgversprechend unterstützen können. In der fachärztlichen Stellungnahme vom 20. Oktober 2022 wird die Gewährung eines Nachteilsausgleich lediglich mit der Begründung (vage) „befürwortet“, wonach ohne den genannten Ausgleich zu erwarten sei, dass Klausursituationen „nicht bewältigt werden könnten“. Dass „nur auf diese Art und Weise“, d.h. nur durch den begehrten Nachteilsausgleich, eine „adäquate Leistung erbracht werden könne“, wie die Antragsteller vortragen, deckt sich im Übrigen nicht mit der Stellungnahme des Schulleiters vom 21. Dezember 2022, in welcher er auch die Rückmeldungen der die Antragstellerin zu 3. in der Q1 unterrichtenden Lehrkräfte hat einfließen lassen. Unter Wiedergabe des Leistungsbildes in dem ersten Schulhalbjahr der Q1 führt er aus, die letzte Klausur im Fach Deutsch sei mit „sehr gut“ (Halbjahresnote Q1.1: gut), die letzte Klausur im Fach Pädagogik im Bereich „befriedigend“ (Halbjahresnote Q1.1: befriedigend plus) und die letzte Englisch-Klausur mit „befriedigend plus“ (Halbjahresnote Q1.1: gut plus) bewertet worden. Im Fach Chemie habe sich die Leistung in der letzten Klausur verbessert („ausreichend“ statt „mangelhaft“, Halbjahresnote Q1.1: befriedigend). Die sonstige Mitarbeit wird von den Fachlehrern unterschiedlich beurteilt, d.h. zum Teil als „sehr gut“, „gut“ bzw. „schwankend“. Die Ergebnisse der Klausuren des 1. Quartals im zweiten Halbjahr der Jahrgangsstufe Q1 sind dem Gericht nicht bekannt. Sonstige Anhaltspunkte dafür, dass die Antragstellerin zu 3. tatsächlich keine „brauchbaren“ bzw. „adäquaten“ Klausuren schreiben soll, finden sich in den Verwaltungsvorgängen nicht. Dabei begegnet es keinen rechtlichen Bedenken, dass der Schulleiter seine Entscheidung (auch) an den Beobachtungen der unterrichtenden und prüfenden Lehrkräfte ausrichtet. Vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 17. März 2021 - 19 B 1905/20 -, juris, Rn. 21. Ungeachtet dessen hat der Schulleiter jedoch zur Erleichterung der Prüfungssituation für die Antragstellerin zu 3. veranlasst, dass ihr bei der Erstellung der Klausuren ein Sitzplatz vorne am Fenster zur Verfügung gestellt wird und dass die Klausuren, an denen sie beteiligt ist, in möglichst großen Räumen geschrieben werden. Dass die Antragstellerin zu 3. einen Anspruch auf darüber hinausgehende Maßnahmen hätte, ist – nach allem – nicht ersichtlich. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 159 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG in Orientierung an Ziffer 1.5 Satz 1 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (hälftiger Auffangstreitwert). Rechtsmittelbelehrung: (1) Gegen die Entscheidung über den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet. Auf die seit dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) eingeht. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe. Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründungsschrift sind durch einen Prozessbevollmächtigten einzureichen. Im Beschwerdeverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die das Verfahren eingeleitet wird. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen als Bevollmächtigte zugelassen. Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründungsschrift sollen möglichst zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. (2) Gegen den Streitwertbeschluss kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird. § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Auf die seit dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- Euro nicht übersteigt. Die Beschwerdeschrift soll möglichst zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist angerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.