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Beschluss

19 B 772/20

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2021:0111.19B772.20.00
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Leitsätze

Lehnt eine Schule die Gewährung von Nachteilsausgleichen für einen autistischen und herzkranken Schüler generell ab, liegt darin kein schulorganisatorischer Grund im Sinn des § 9 Abs. 1, Abs. 8 Satz 1 SchfkVO NRW, der ihrem Besuch entgegen steht und aufgrund dessen die Schule als für die Fahrkostenerstattung maßgebliche nächstgelegene Schule ausscheidet.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.500,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Lehnt eine Schule die Gewährung von Nachteilsausgleichen für einen autistischen und herzkranken Schüler generell ab, liegt darin kein schulorganisatorischer Grund im Sinn des § 9 Abs. 1, Abs. 8 Satz 1 SchfkVO NRW, der ihrem Besuch entgegen steht und aufgrund dessen die Schule als für die Fahrkostenerstattung maßgebliche nächstgelegene Schule ausscheidet. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.500,00 Euro festgesetzt. Gründe: Der Senat entscheidet über die Beschwerde durch den Vorsitzenden als Berichterstatter, weil sich die Beteiligten damit einverstanden erklärt haben (§ 87a Abs. 2 und 3 VwGO). Die Beschwerde ist gemäß § 146 Abs. 1 und 4 VwGO zulässig, aber unbegründet. Der Senat prüft nach § 146 Abs. 4 Sätze 1 und 6 VwGO nur die fristgerecht dargelegten Gründe. Diese Gründe rechtfertigen es nicht, dem Antrag des Antragstellers auf Übernahme von Schülerfahrkosten im Wege einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO unter Änderung des angefochtenen Beschlusses stattzugeben. Ohne Erfolg wendet er sich gegen die Feststellung des Verwaltungsgerichts, nächstgelegene Schule im Sinn des § 7 Abs. 1 Satz 1 SchfkVO NRW sei die Europaschule N. -Gymnasium O. , die er von seiner Wohnung über einen wenige hundert Meter langen Fußweg erreichen könne. Dem Besuch dieser Schule durch den Antragsteller stünden keine schulorganisatorischen Gründe im Sinn des § 9 Abs. 1 SchfkVO NRW entgegen. Insbesondere liege kein solcher Grund darin, dass der Antragsteller aufgrund seiner Einschränkungen einen Nachteilsausgleich nach § 6 Abs. 9 APO-S I benötige und dieses Gymnasium nach den mit dem Schulleiter geführten Gesprächen voraussichtlich nicht bereit sei, einen solchen zu gewähren (S. 3 des Beschlusses). Gegen diese Feststellung wendet der Antragsteller im Kern ein, der ihm zustehende Anspruch auf Nachteilsausgleich sei als schulorganisatorischer Grund im Sinn des § 9 Abs. 1 SchfkVO NRW anzuerkennen. Mit diesem Einwand bleibt die Beschwerde erfolglos. Nach der ständigen Senatsrechtsprechung sind schulorganisatorische Gründe im Sinn des § 9 Abs. 1 SchfkVO NRW alle diejenigen Maßnahmen und Umstände, die ein Schulträger oder Schulleiter im Rahmen seiner Organisationsbefugnisse zur Regelung des Schulbesuchs trifft oder verursacht. Dazu gehören insbesondere die Entscheidungen zur Bestimmung der Aufnahmekapazität einer Schule wie etwa die Festlegung der Klassenzahl und -frequenz sowie die Ablehnung eines Schulaufnahmeantrags bei einem Anmeldeüberhang. Ist die Aufnahmekapazität einer Schule erschöpft, liegt darin ein schulorganisatorischer Grund, der ihrem Besuch entgegen steht und aufgrund dessen die Schule als für die Fahrkostenerstattung maßgebliche nächstgelegene Schule ausscheidet. OVG NRW, Urteil vom 14. Juni 2016 ‑ 19 A 2538/13 ‑, juris, Rn. 31 ff., zum gleichlautenden Begriff in Vorgängerbestimmungen vgl. Urteile vom 5. Dezember 1997 ‑ 19 A 4635/96 ‑, juris, Rn. 15, vom 15. September 1995 ‑ 19 A 1839/94 ‑, S. 9 des Urteils, und vom 14. August 1979 ‑ VIII A 1716/77 ‑, juris, Rn. 26; Beschluss vom 19. Oktober 2000 ‑ 19 E 113/00 ‑, Mitt NWStGB 2001, 62, juris, Rn. 12; ebenso VG Münster, Urteil vom 19. Juni 2007 ‑ 1 K 1514/06 ‑, juris, Rn. 19; VG Arnsberg, Urteil vom 24. April 2009 ‑ 12 K 3289/08 ‑, juris, Rn. 15 f.; Nrn. 9.1.3 und 4 der Verwaltungsvorschriften zur Ausführung der SchfkVO (VVzSchfkVO), RdErl. des Ministeriums für Schule, Jugend und Kinder vom 23. Mai 2005 (ABl. NRW. S. 191). Darüber hinaus stehen schulorganisatorische Gründe im Sinn des § 9 Abs. 1 SchfkVO NRW dem Besuch der nächstgelegenen Schule nach § 9 Abs. 8 Satz 1 SchfkVO NRW auch dann entgegen, wenn ein damit verbundener Schulwechsel nach dem erreichten Stand der Schullaufbahn die Ausbildung wesentlich beeinträchtigen würde. Für das Vorliegen dieser Voraussetzung ist erforderlich, dass im Fall eines Schulwechsels etwa drohende wesentliche Beeinträchtigungen der schulischen Ausbildung ihre Ursache in dem erreichten Stand der Schullaufbahn finden. OVG NRW, Beschlüsse vom 26. Februar 2004 ‑ 19 E 215 und 216/04 ‑, juris, jeweils Rn. 4; VG Münster, Urteile vom 3. November 2014 ‑ 1 K 2989/13 ‑, juris, Rn. 11 f., und vom 28. Juni 2011 ‑ 1 K 1570/09 ‑, juris, Rn. 16 f.; VG Arnsberg, a. a. O., Rn. 18. Hingegen liegen keine schulorganisatorischen Gründe im Sinn des § 9 Abs. 1, Abs. 8 Satz 1 SchfkVO NRW, die den Besuch der mit dem geringsten Kostenaufwand erreichbaren Schule hindern, allein darin, dass die besuchte Schule eine bessere Fördermöglichkeit für Hochbegabte oder bei Vorliegen individueller Lern-, Leistungs- oder Verhaltensdefizite bietet. Das hat die Rechtsprechung zu Recht aus § 9 Abs. 7 Halbsatz 1 SchfkVO NRW abgeleitet, wonach Schulen mit einem Angebot besonderer Unterrichtsveranstaltungen sowie unterschiedliche Kursangebote keinen weitergehenden Anspruch auf die Erstattung von Schülerfahrkosten begründen. VG Münster, Urteil vom 28. Juni 2011, a. a. O., Rn. 18; VG Arnsberg, a. a. O., Rn. 21. Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe hat das Verwaltungsgericht zu Recht keinen schulorganisatorischen Grund im Sinn des § 9 Abs. 1, Abs. 8 Satz 1 SchfkVO NRW darin gesehen, dass ‑ was der Senat deshalb als in der Sache zutreffend unterstellen kann ‑ das von ihm besuchte B. -Gymnasium O. ihm wegen seines Asperger-Autismus mit einem komplexen angeborenen palliativ behandelten Herzfehler und der sich daraus ergebenden schwerbehinderten- und sozialrechtlichen Einstufungen Nachteilsausgleiche nach § 6 Abs. 9 APO-S I gewährt, welche ihm an der Europaschule N. -Gymnasium O. angeblich verwehrt blieben. Die Gewährung eines solchen Nachteilsausgleichs ist eine schulprüfungsrechtliche, keine schulorganisatorische Entscheidung. Die Schule trifft sie zum Ausgleich von individuell den einzelnen Schüler betreffenden gesundheitlichen Schwierigkeiten, seine vorhandenen Kenntnisse und Fähigkeiten unter Geltung der einheitlichen Prüfungsbedingungen darzustellen, nicht hingegen auf der Grundlage der ihr zustehenden Organisationsbefugnisse zur Regelung des Schulbesuchs. Daran ändern auch die glaubhaft gemachten, sachlich verfehlten und pädagogisch wenig verantwortungsvollen Erklärungen des stellvertretenden Schulleiters der Europaschule N. -Gymnasium O. nichts, aus Zeitgründen generell keine Nachteilsausgleiche zu gewähren. Das Verwaltungsgericht hat diese Äußerungen nicht, wie der Antragsteller in seiner Beschwerdebegründung geltend macht, „bei der Bewertung zumindest weitestgehend außer Acht gelassen“, sondern vielmehr zu Recht als schülerfahrkostenrechtlich unerheblich eingestuft. So nachvollziehbar und verständlich es auch sein mag, dass die Eltern des Antragstellers eine Anmeldung an der Europaschule N. -Gymnasium O. wegen dieser Äußerungen als „nicht zumutbar“ und als „keine Alternative“ angesehen haben, so wenig ändern sie etwas daran, dass sich aus ihnen keine schulorganisatorischen Gründe im Sinn des § 9 Abs. 1, Abs. 8 Satz 1 SchfkVO NRW ergeben. Gegenüber diesen Äußerungen ist klarzustellen, dass dem Antragsteller bei Nachweis der erforderlichen gesundheitlichen Voraussetzungen ein Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über die Gewährung eines schulprüfungsrechtlichen Nachteilsausgleichs nicht nur aus § 6 Abs. 9 APO-S I, sondern jedenfalls bei Abschlussprüfungen auch unmittelbar aus dem verfassungsrechtlichen Gebot der Chancengleichheit aus Art. 3 Abs. 1 i. V. m. Art. 12 Abs. 1 GG zusteht. Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Juli 2015 ‑ 6 C 35.14 ‑, BVerwGE 152, 330, juris, Rn. 16 (Legasthenie); Nds. OVG, Beschluss vom 28. Mai 2020 ‑ 2 ME 208/20 ‑, NJW 2020, 2425, juris, Rn. 10 (Unterarmlähmung); Thür. OVG, Beschluss vom 9. April 2019 ‑ 4 EO 132/19 ‑, ThürVBl. 2020, 244, juris, Rn. 53 (Legasthenie); vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 8. Juni 2020 ‑ 19 E 464/19 ‑, juris, Rn. 7 ff. Die genannten subjektiven Äußerungen des stellvertretenden Schulleiters der Europaschule N. -Gymnasium O. begründen auch deshalb keine schulorganisatorischen Gründe im Sinn des § 9 Abs. 1, Abs. 8 Satz 1 SchfkVO NRW, weil sich aus ihnen kein objektives Hindernis für den Besuch dieser Schule ergibt. Der Antragsteller konnte und kann den ihm gegebenenfalls zustehenden Anspruch auf Nachteilsausgleich durch Einschaltung der Schulaufsicht und gegebenenfalls des Gerichts auch gegenüber der Europaschule N. -Gymnasium O. durchsetzen. Auch darauf hat bereits das Verwaltungsgericht zutreffend hingewiesen. Entgegen der Auffassung des Antragstellers bestehen auch keine „übergeordnete[n] Gründe“, die im Ergebnis zu einem Erstattungsanspruch führen müssen. Insbesondere macht er zu Unrecht geltend, die Entscheidung des Verwaltungsgerichts verletze ihn „insoweit ‑ und dies erheblich ‑ in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht und dem Recht auf freie Schulwahl, wie auch in seinen Rechten auf Förderung und Unterstützung angesichts seiner festgestellten gesundheitlichen Beeinträchtigungen.“ Die hiermit sinngemäß gerügten Verstöße gegen seine Grundrechte aus dem Grundgesetz und aus der Verfassung für das Land Nordrhein-Westfalen liegen nicht vor. Vielmehr ist in der Rechtsprechung geklärt, dass es keinen verfassungsrechtlich begründeten Anspruch auf Übernahme der Kosten der Schülerbeförderung gibt und die nach Maßgabe des Landesrechts gewährte Kostenerstattung eine freiwillige Leistung des Landes ist, die im Ermessen des Landesgesetzgebers liegt und ihm dabei ein sehr weiter Ausgestaltungsspielraum zusteht. Weder der grundrechtliche Anspruch des Schülers auf Erziehung und Bildung in der Schule (Art. 2 Abs. 1, 12 GG, Art. 8 Abs. 1 Satz 1 LV NRW) noch die staatliche Pflicht zum besonderen Schutz der Familie (Art. 6 Abs. 1 GG) noch das Recht der Eltern, die Erziehung und Bildung ihrer Kinder zu bestimmen (Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG, Art. 8 Abs. 1 Satz 2 LV NRW) noch das Sozialstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 1 GG) begründen einen generellen verfassungsrechtlichen Anspruch auf Übernahme der Kosten der Schülerbeförderung. BVerwG, Beschlüsse vom 24. Juli 2020 ‑ 6 BN 3.19 ‑, juris, Rn. 7, und vom 15. Januar 2009 ‑ 6 B 78.08 ‑, juris, Rn. 6; OVG NRW, Beschlüsse vom 1. März 2013 ‑ 19 A 702/11 ‑, StuGR 2013, 29, juris, Rn. 45 ff. m. w. N., und vom 29. Juli 2010 ‑ 19 A 590/08 ‑, Rn. 8; VG Arnsberg, a. a. O., Rn. 22. Inwiefern der Landesgesetzgeber diesen sehr weiten Ausgestaltungsspielraum mit dem Begriff der schulorganisatorischen Gründe im Sinn des § 9 Abs. 1, Abs. 8 Satz 1 SchfkVO NRW in der oben dargestellten Auslegung überschritten haben soll, geht aus der Beschwerdebegründung des Antragstellers nicht hervor. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1 und 2, § 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG. Der Senat folgt insoweit der Festsetzung erster Instanz, die der ständigen Senatspraxis entspricht, in Schülerfahrkostensachen den Streitwert nach dem im Klageantrag bezifferten oder sonst im Streit stehenden Geldleistungsbetrag zu bemessen. OVG NRW, Beschlüsse vom 30. November 2018 ‑ 19 A 2127/17 ‑, juris, Rn. 11, vom 23. Februar 2018 ‑ 19 E 654/17 ‑, juris, Rn. 2, vom 19. Mai 2017 ‑ 19 E 818/16 ‑, juris, Rn. 1, vom 8. September 2016 ‑ 19 A 847/13 ‑, juris, Rn. 36, und vom 1. März 2013 ‑ 19 A 702/11 ‑, juris, Rn. 79. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 66 Abs. 3 Satz 3, § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).