Beschluss
18 L 973/24
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGD:2024:0430.18L973.24.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt. Gründe: Der am 23. März 2024 bei Gericht eingegangene Antrag, dem Antragsgegner aufzugeben, dem Antragsteller für die ab dem 6. Mai 2024 stattfindende Externen-Prüfung einen Nachteilsausgleich wegen einer Lese-Rechtschreibstörung einzuräumen und zwar im Einzelnen a) dem Antragsteller eine um jeweils 30 Minuten verlängerte Arbeitszeit für die Klausuren und b) eine um jeweils 15 Minuten verlängerte Vorbereitungszeit für die mündlichen Prüfungen zu gewähren, hat keinen Erfolg. Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis erlassen, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Die Notwendigkeit der einstweiligen Sicherung (Anordnungsgrund) und der geltend gemachte materielle Anspruch (Anordnungsanspruch) sind von dem Antragsteller glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 Abs. 1 ZPO). Geht der Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung – wie hier – mit einer Vorwegnahme der Hauptsache einher, so sind an das Vorliegen von Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch hohe Anforderungen zu stellen. Eine Vorwegnahme der Hauptsache kommt im Verfahren nach § 123 Abs. 1 VwGO nur ausnahmsweise dann in Betracht, wenn sich ein Obsiegen im Hauptsacheverfahren als überwiegend wahrscheinlich erweist und glaubhaft gemacht ist, dass das Abwarten der Entscheidung in der Hauptsache für den Antragsteller schwere, nachträglich nicht mehr zu beseitigende Nachteile zur Folge hätte. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 26. April 2019 - 5 B 543/19 -, juris, Rn. 3 m.w.N. und Beschluss vom 20. September 2019 - 5 B 603/19 -, juris, Rn. 8. Der Antragsteller hat nach gegenwärtiger Aktenlage das Vorliegen eines derartigen Anordnungsanspruchs nicht glaubhaft gemacht. Es ist unter Zugrundelegung der hier allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage nicht überwiegend wahrscheinlich, dass der Antragsteller einen Anspruch auf Gewährung eines Nachteilsausgleichs in Form einer verlängerten Arbeitszeit für die Klausuren um jeweils 30 Minuten und auf Verlängerung der Vorbereitungszeit in den mündlichen Prüfungen um 15 Minuten hat. Mit rechtlichem Hinweis vom 22. April 2024 hatte die Einzelrichterin in dem Verfahren der Hauptsache 18 K 1956/24 bereits darauf hingewiesen, dass die Klage keine Aussicht auf Erfolg haben dürfte. Ohne Auseinandersetzung mit der dort skizzierten Rechtslage betreffend die Gewährung von Nachteilsausgleichen in Abschlussprüfungen und ohne Vorlage eines die Anforderungen entsprechenden aktuellen fachärztlichen Attestes hat der Antragsteller am 23. April 2024 vorliegenden Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes anhängig gemacht. Auch nach erneuter Prüfung der in beiden gerichtlichen Verfahren vorgelegten Unterlagen hat der am 00. März 0000 geborene Antragsteller, der derzeit die 10. Klasse der Privatschule Z. in B. - K. besucht, keinen Anspruch auf Gewährung eines Nachteilsausgleichs für die in wenigen Tagen stattfindende Externen-Prüfung glaubhaft gemacht. Entgegen der Ansicht des Antragstellers folgt ein solcher nicht unmittelbar aus § 2 Abs. 5 SchulG NRW, wonach die Schule die vorurteilsfreie Begegnung von Menschen mit und ohne Behinderung fördert (Satz 1) und wo sie nach § 2 Abs. 5 Satz 2 SchulG NRW in der Regel gemeinsam unterrichtet und erzogen werden (inklusive Bildung). Die Regelung des § 2 Abs. 5 Satz 3 SchulG NRW bestimmt, dass Schülerinnen und Schüler, die auf sonderpädagogische Unterstützung angewiesen sind, nach ihrem individuellen Bedarf besonders gefördert werden, um ihnen ein möglichst hohes Maß an schulischer und beruflicher Eingliederung, gesellschaftlicher Teilhabe und selbstständiger Lebensgestaltung zu ermöglichen. Diese Vorschrift bildet die Leitvorschrift zur Inklusion im nordrhein-westfälischen Schulwesen und gestaltet den schulischen Bildungs- und Erziehungsauftrag. Koopmann in: Gesamtkommentar SchulG NRW, Loseblatt, Stand Februar 2023, § 2 Rn. 5. Als zentrale Grundnorm für die Beschulung von behinderten Schülerinnen und Schülern vermittelt sie jedoch keine Anspruchsgrundlage für die Gewährung von Nachteilsausgleichen bei Abschlussprüfungen. Die Gewährung eines Nachteilsausgleichs könnte (allenfalls) ihre Grundlage in § 22 PO-Externe-S I der Verordnung über die Externen-Prüfung zum Erwerb der Abschlüsse der Sekundarstufe I (PO-Externe-S I) finden. Für behinderte Bewerberinnen und Bewerber sieht § 22 PO-Externe-S I vor, dass nach Entscheidung der Bezirksregierung von einzelnen Bestimmungen dieser Verordnung abgewichen werden kann, soweit es die Behinderung einer Bewerberin oder eines Bewerbers erfordert. Soweit vor dem Hintergrund des § 2 Abs. 1 Satz 3 PO-Externe-S I auf die Vorschriften der Verordnung über die Ausbildung und die Abschlussprüfungen in der Sekundarstufe I (APO-S I) zurückzugreifen sein sollte, dies offenlassend VG Düsseldorf, Beschluss vom 10. Mai 2021 - 18 L 983/21 -, juris, Rn. 9, regelt § 6 Abs. 9 Satz 1 APO-S I, dass, soweit es die Behinderung oder der Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung einer Schülerin oder eines Schülers erfordert, die Schulleiterin oder der Schulleiter Vorbereitungszeit und Prüfungszeiten angemessen verlängern und sonstige Ausnahmen vom Prüfungsverfahren zulassen kann. Entsprechendes gilt bei einer besonders schweren Beeinträchtigung des Lesens und Rechtschreibens (Satz 2 der Vorschrift). Die fachlichen Leistungsanforderungen bei Abschlüssen und Berechtigungen bleiben unberührt (Satz 3 der Vorschrift). Eine besonders schwere Beeinträchtigung des Lesens und Rechtschreibens im Sinne von § 6 Abs. 9 Satz 2 APO-S I hat der Antragsteller auch im Nachgang zu den Hinweisen der Bezirksregierung Düsseldorf und der Einzelrichterin zum hier insoweit maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung nicht glaubhaft gemacht. Der Nachteilsausgleich dient der Herstellung chancengleicher äußerer Bedingungen für die Erfüllung der Leistungsanforderungen durch alle Prüflinge. Dabei soll das Gebot der Chancengleichheit aus Art. 3 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 12 Abs. 1 GG gewährleisten, dass alle Prüflinge möglichst gleiche Chancen haben, die Leistungsanforderungen zu erfüllen. Dazu sollen die Bedingungen, unter denen die Prüfung abgelegt wird, für alle Prüflinge möglichst gleich sein. Insoweit müssen grundsätzlich einheitliche Regeln für Form und Verlauf der Prüfungen gelten und die tatsächlichen Verhältnisse während der Prüfung gleichartig sein. Solche einheitlichen Prüfungsbedingungen sind jedoch geeignet, die Chancengleichheit derjenigen Prüflinge zu verletzen, deren Fähigkeit, ihr vorhandenes Leistungsvermögen darzustellen, erheblich beeinträchtigt ist. Deshalb steht diesen Prüflingen ein (auch) unmittelbar aus den Grundrechten abgeleiteter Anspruch auf Änderung der einheitlichen Prüfungsbedingungen im jeweiligen Einzelfall zu. Den Schwierigkeiten des jeweiligen Prüflings, seine vorhandenen Kenntnisse und Fähigkeiten bei Geltung der einheitlichen Bedingungen darzustellen, muss durch geeignete Ausgleichsmaßnahmen Rechnung getragen werden, um chancengleiche äußere Bedingungen für die Erfüllung der Leistungsanforderungen herzustellen. Dabei muss die Ausgleichsmaßnahme im Einzelfall nach Art und Umfang so bemessen sein, dass der Nachteil nicht „überkompensiert" wird. Die typische Ausgleichsmaßnahme in schriftlichen Prüfungen stellt die Verlängerung der Bearbeitungszeit dar; in Betracht kommt auch die Benutzung technischer Hilfsmittel. OVG NRW, Beschlüsse vom 17. März 2021 - 19 B 1905/20 -, juris, Rn. 11 ff., vom 8. Juni 2020 - 19 E 464/19 -, juris, Rn. 7, und vom 22. November 2019 - 19 B 1393/19 - juris, Rn. 9 (zum Verbot der Überkompensierung). Vgl. zum Ganzen auch VG Düsseldorf, Beschlüsse vom 9. April 2021 - 18 L 394/21 -, juris, Rn. 10 ff., vom 28. April 2023 - 18 L 641/23 -, juris, und vom 9. April 2024 - 18 L 746/24 - (n.v.). Das Gebot der Chancengleichheit nach Art. 3 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 12 Abs. 1 GG vermittelt hingegen keinen Anspruch auf Notenschutz, d.h. auf eine Leistungsbewertung, die das individuelle Leistungsvermögen berücksichtigt. Schulische Prüfungen sind regelmäßig dazu bestimmt festzustellen, ob die Prüflinge über bestimmte Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen. Dementsprechend werden die Prüfungsleistungen nach einem Maßstab bewertet, der keine Rücksicht darauf nimmt, aus welchen Gründen allgemein geltende Leistungsanforderungen nicht erfüllt werden. Zitiert nach OVG NRW, Beschlüsse vom 17. März 2021 - 19 B 1905/20 -, juris, Rn. 12 ff., und vom 17. März 2021 - 19 B 1094/20 -, juris, Rn, 15. ff.; vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 8. Juni 2020 - 19 E 464/19 -, juris, Rn. 9. Vgl. VG Düsseldorf, Beschluss vom 9. April 2021 - 18 L 394/21 -. juris, Rn. 15; siehe auch VG Münster, Beschluss vom 28. August 2017 - 1 L 1154/17 -, juris, Rn. 41. Gemessen daran hat der Antragsteller nach gegenwärtigem Erkenntnisstand nicht glaubhaft gemacht, dass die tatsächlichen Voraussetzungen für die Gewährung eines Nachteilsausgleichs in Form einer Arbeitszeitverlängerung in den schriftlichen Prüfungen bzw. in Gestalt der Verlängerung der Vorbereitungszeit für die mündlichen Prüfungen zur Erlangung des Mittleren Schulabschlusses (Fachoberschulreife) vorliegen. Dass ein solcher Anspruch (dem Grunde nach) vorliegen könnte, ergibt sich nicht aus dem Schreiben der Privatschule Z. in B. - K. vom 25. Januar 2024. Abgesehen davon, dass ein Anspruch auf Gewährung eines Nachteilsausgleichs für Abschlussprüfungen nicht allein daraus folgt, dass die Schule einen solchen in der Vergangenheit gewährt hatte, ergibt sich ein solcher Anspruch – gleichsam „als Automatismus“ – auch nicht aus einem (bloßen) schulischen Bestätigungsschreiben. Ausweislich des wie folgt betitelten Schreibens „Nachweis der Schule über das Fortbestehen der Voraussetzungen des LRS Erlasses in der 10. Klasse“ wurde „auf Seiten der Schule“ in schriftlichen Leistungsüberprüfungen die Rechtschreibleistung „zurückhaltend gewertet“. In schriftlichen Leistungsüberprüfungen habe der Schüler eine Zeitzugabe von 30 Minuten erhalten. In mündlichen Prüfungen sei die Vorbereitungszeit um 15 Minuten verlängert worden. Diese Maßnahmen hätten bislang, so die Privatschule Z. , dazu beigetragen, dass die Leistungen des Antragstellers ungeachtet seines verlangsamten Arbeitstempos stets in einem durchschnittlichen Rahmen lagen. Trotz der dort näher beschriebenen gezielten Fördermaßnahmen könnten sein Schriftbild sowie seine Rechtschreibleistungen als defizitär betrachtet werden, so dass „ein Nachteilsausgleich auch in der Externen-Prüfung notwendig“ sei, um ihm die Möglichkeit zu geben, trotz „seiner Lese- und Rechtschreibstörung“ gute schriftliche und mündliche Prüfungsleistungen zu erbringen. Dieses Schreiben ist nicht geeignet, dem Antragsteller – anders als er meint – einen entsprechenden Anspruch zu vermitteln. Dies folgt nicht zuletzt daraus, dass sich aus dessen Inhalt kein konkretes Störungs-/Behinderungsbild ergibt. Auch im Übrigen ist zu beachten, dass die Anforderungen zum Nachweis einer Lese- und Rechtschreibstörung bzw. der unterschiedlichen Ausprägungen dieser Behinderung als hoch einzustufen sind. Vgl. dazu im Einzelnen OVG NRW, Beschlüsse vom 22. November 2019 - 19 B 1393/19 -, juris, Rn. 6 ff., vom 17. März 2021 - 19 B 1905/20 -, juris, Rn. 16 ff., vom 17. März 2021 - 19 B 1094/20 -, juris, Rn. 19 ff., und vom 17. März 2021 - 19 B 2061/20 -, juris, Rn. 13 ff. Siehe zum Ganzen auch OVG NRW, Beschluss vom 21. April 2023 - 19 B 208/23 -, juris, Rn. 10 f. Bei einer dauerhaften Lese- und Rechtschreibstörung (Legasthenie) ist typischerweise die Lese- und Schreibgeschwindigkeit verringert. Legastheniker benötigen überdurchschnittlich viel Zeit, um schriftliche Texte aufzunehmen und zu verarbeiten und um ihre Gedanken aufzuschreiben. Aufgrund dessen sind sie beeinträchtigt, ihre als solche nicht eingeschränkte intellektuelle Befähigung darzustellen, d. h. ihre tatsächlich vorhandenen Kenntnisse und Fähigkeiten in schriftlichen Prüfungen nachzuweisen. Dies ist der Nachteil, der durch eine verlängerte Bearbeitungszeit ausgeglichen werden muss, sofern die Feststellung der Rechtschreibung nicht Prüfungszweck ist. Mit der verlängerten Bearbeitungszeit soll mit anderen Worten die langsamere Lese- und Schreibgeschwindigkeit, nicht aber die Rechtschreibschwäche kompensiert werden. Vgl. nur OVG NRW, Beschluss vom 22. November 2019 - 19 B 1393/19 -, juris, Rn. 6 ff. Ob vorliegend – ausschließlich – eine sogenannte (isolierte) Lese-/Rechtschreibstörung im vorstehenden Sinne vorliegt, ist nicht durch aktuelle fachärztliche Atteste nachgewiesen worden, worauf bereits in dem Hinweis des Gerichts vom 22. April 2024 hingewiesen wurde. Zwar ist dem Antragsteller zuzugeben, dass seinen vorgelegten Unterlagen (auch) die Diagnose „Lese- Rechtschreibstörung (ICD-10: F81.0)“ entnommen werden kann. Für die Gewährung eines Nachteilsausgleich s in Abschlussprüfungen ist allerdings nicht ausreichend, eine bloße Diagnose zu benennen. Der Anspruch ist zusätzlich an die konkreten Auswirkungen des diagnostizierten Krankheitsbildes auf die einzelnen schulischen Leistungsanforderungen an den betroffenen Schüler in den von ihm im jeweiligen Schuljahr gewählten oder besuchten Unterrichtsfächern geknüpft. Diese Auswirkungen sind ebenfalls fachärztlich zu beschreiben und zu bestätigen. Vgl. dazu nur OVG NRW, Beschluss vom 21. April 2023 - 19 B 208/23 -, juris, Rn. 10 f. Derartige Ausführungen lassen sich den Unterlagen nicht entnehmen. So liegt bei dem Antragsteller nach dem drei Jahre alten Bericht des P. Klinikums V. vom 28. April 2021 (Bescheinigung Nachteilsausgleich) eine Lese-Rechtschreibstörung vor (ICD-10: F 81.0). Nach dem Bericht des P. Klinikums V. vom 6. September 2021 gilt die Diagnose „Lese-Rechtschreibstörung (ICD-10: F81.0)“ als gesichert, allerdings „bei einem Intelligenzprofil im Grenzbereich durchschnittlich-unterdurchschnittlich“. Es wird fachärztlich eine weitere Beobachtung des Verdachts auf eine Aufmerksamkeitsstörung ohne Hyperaktivität empfohlen. Der Antragsteller wird zudem als „antriebslos bei mangelnder Motivation“ beschrieben. Unter Bezugnahme auf die Testung im Jahre 2011 erfolgt der Hinweis auf die Diagnose eines unterdurchschnittlichen kognitiven Entwicklungsstandes. Ob sich der Verdacht einer Konzentrationsstörung bzw. das Vorliegen einer ADS-Erkrankung bestätigt hat oder nicht, ist gegenüber dem Gericht nicht näher angegeben worden. Insbesondere ist das Ergebnis der von der Klinik erbetenen Verlaufskontrolle im Februar 2022 nicht vorgelegt worden bzw. ist nicht bekannt, ob eine solche stattgefunden hat. Dabei zieht das Gericht das Vorliegen des Verdachts nicht in Zweifel, denn im oben genannten Bericht vom 6. September 2021 wird beschrieben, dass die Eltern sowie Lehrerinnen und Lehrer des Antragstellers gebeten worden seien, Fragebögen zur Fremdanamnese bezüglich möglicher AD(H)S-Symptome auszufüllen. Dieses sei laut Bericht vor dem Hintergrund erfolgt, dass schon früh von Konzentrationsschwierigkeiten beim Antragssteller berichtet worden sei und diese trotz intensiver Förderung im Jahr 2021 weiterbestanden hätten. Die Auswertung zweier unterschiedlicher Testungen hätten Hinweise auf deutliche Probleme in der Aufmerksamkeit und der Konzentration ergeben. Auf dieser Grundlage seien mit Zustimmung der Mutter des Antragsstellers weitere Testungen durchgeführt worden. Aus den Ergebnissen dieser Testungen habe sich zwar kein eindeutiges Bild einer AD(H)S ableiten lassen, allerdings seien die Testungen durchgehend durch das wenig motivierte Arbeitsverhalten des Antragstellers beeinflusst gewesen, so dass eine weitere Beobachtung der Konzentrationsschwierigkeiten empfohlen wurde. Die Bescheinigung der Lerntherapie B. (Mosaik) mit Datum vom 12. März 2023 einschließlich der Kopien weiterer Testungen enthält zwar Ausführungen dazu, aus welchen Gründen der Runderlass „Förderung von Schülerinnen und Schülern bei besonderen Schwierigkeiten im Erlernen des Lesens und des Rechtschreibens (LRS)“ vom 19. Juli 1991 (GABl. NRW. I S. 174) (LRS-Erlass) in Bezug auf den Antragsteller anzuwenden sei. Eine konkrete Beschreibung der Ausprägungen der Störung und die Auswirkungen auf den Schulalltag enthält aber auch dieses Schreiben nicht. Auch der im Nachgang vorgelegte, nahezu sechs Jahre alte Bericht des P. Klinikums V. vom 8. Juli 2018 benennt die Diagnose „Lese- Rechtschreibstörung (ICD-10: F81.0), stellt aber zugleich klar, dass der Antragsteller zur Abklärung von Lernschwierigkeiten vorstellig geworden sei. Aus dem Bericht ergibt sich ferner, dass er in den Schwerpunkten „Sprache“ und „Lernen“ sonderpädagogische Förderung erhalte / erhalten habe. Der Kinderarzt Dr. G. I. aus B. attestiert dem Antragsteller in seiner Stellungnahme vom 11. April 2024 ebenfalls, dass eine „Lese- Rechtschreib-Störung (LRS)“ vorliege. Er führt darin weiter aus, es sei aktuell bestätigt worden, dass die im Jahre 2018 diagnostizierte LRS immer noch vorhanden und „mit relevanter Symptomatik verbunden“ sei; es sei „keine signifikante Besserung der LRS eingetreten“. Daraus ergibt sich zum einen, dass sich die vom Antragsteller vorgelegten Unterlagen zunächst auf die schlichte Benennung der Diagnose „Lese- Rechtschreibstörung (ICD-10: F 81.0)“ beschränken. An der konkreten Darstellung der Behinderung im Einzelnen sowie deren Auswirkungen auf die schulische Leistungsfähigkeit des Antragstellers fehlt es gänzlich. Auch die genauen Ausprägungen, insbesondere in Bezug zur sonstigen intellektuellen Leistungsfähigkeit, werden (fachärztlich) nicht dargestellt. Darüber hinaus erfolgt keine Abgrenzung zu dem weiterhin im Raum stehenden Verdacht weiterer Erkrankungen/Behinderungen wie die beschriebenen Auffälligkeiten im kognitiven Bereich. Auch der Verdacht einer Aufmerksamkeits- und Konzentrationsstörung, die rechtlich betrachtet als sog. Dauerleiden zu werten wäre, ist nicht ausgeräumt worden. Bei der Frage, ob ein Nachteilsausgleich zu gewähren ist, ist zwischen der Beeinträchtigung, eine vorhandene geistige Leistungsfähigkeit, auf deren Feststellung sich die Prüfung bezieht, technisch umsetzen zu können, und der Beeinträchtigung der geistigen Leistungsfähigkeit selbst zu differenzieren. Die bloße Beeinträchtigung der Umsetzung der psychischen/geistigen Leistungsfähigkeit ist durch geeignete Erleichterungen der Prüfungsbedingungen, wie z.B. durch technische Hilfsmittel oder Verlängerung der Bearbeitungszeit, ausgleichbar. Hierauf hat der Prüfkandidat – im Sinne der vorstehenden Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts – einen Anspruch, weil hierüber die Chancengleichheit gegenüber den Mitprüflingen erst hergestellt wird. Handelt es sich hingegen um eine Behinderung/Beeinträchtigung der psychischen/geistigen Leistungsfähigkeit selbst, die dauerhaft das Leistungsbild und die Persönlichkeit des Prüflings prägt und die sich auf die durch die Prüfung festzustellende Leistungsfähigkeit bezieht, so ist diese nicht ausgleichbar. Es ist nicht Zweck des Nachteilsausgleichs, durch Prüfungsvergünstigungen Leistungsschwächen auszugleichen, die für Art und Umfang der Befähigung, die mit dem Leistungsnachweis gerade festgestellt werden soll, von Bedeutung sind. Zitiert nach VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 7. März 2019 - 4 L 367/19 -, juris, Rn. 6. Vgl. in Bezug auf prüfungsrechtliche Grundsätze BVerwG, Beschluss vom 13. Dezember 1985 - 7 B 210.85 -, juris, Rn. 6. Siehe zum Ganzen auch Dobert/Schüller, APO-GOSt, Kommentar für die Schulpraxis, 13. Aufl., 2022, § 13 Rn. 19. Ein Dauerleiden im vorstehenden Sinn ist eine Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes, die die erhebliche Einschränkung der Leistungsfähigkeit trotz ärztlicher Hilfe prognostisch nicht nur vorübergehend, sondern dauerhaft oder doch auf unbestimmte, nicht absehbare Zeit ohne sichere Heilungschance bedingt. Dauerleiden prägen als persönlichkeitsbedingte Eigenschaften die Leistungsfähigkeit des Prüflings. Ihre Folgen bestimmen deshalb im Gegensatz zu sonstigen krankheitsbedingten Leistungsminderungen das normale Leistungsbild des Prüflings. Sie sind mithin zur Beurteilung der Befähigung bedeutsam, die durch die Prüfung festzustellen ist. Der in Art. 3 Abs. 1 GG verankerte prüfungsrechtliche Grundsatz der Chancengleichheit lässt es daher nicht zu, eine von den Auswirkungen eines Dauerleidens betroffene Prüfungsleistung unberücksichtigt zu lassen. Zitiert nach OVG NRW, Urteil vom 7. November 2019 - 14 A 2071/16 -, juris, Rn. 47 ff. Vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 22. März 2018 - 14 E 163/18 -, juris, Rn. 5 f. Zum Ganzen grundsätzlich Jeremias in: Fischer/Jeremias/Dieterich, Prüfungsrecht, 8. Aufl., 2022, Rn. 301a ff., 301d. Derartige, als Dauerleiden zu charakterisierende, konstitutionelle oder sonst auf unabsehbare Zeit andauernde, nicht oder nur ungenügend therapiefähige Leiden sind zumeist die chronischen Erkrankungen, insbesondere psychischer Art (umfasst sind auch deren psychosomatische Auswirkungen). Zitiert nach Jeremias in: Fischer/Jeremias/Dieterich, Prüfungsrecht, 8. Aufl., 2022, Rn. 301a (zu psychischen Erkrankungen allgemein) unter Bezugnahme auf BVerwG, Urteil vom 2. November 1984 - 7 C 27.84 -, juris, Rn. 9. Vgl. auch OVG NRW, Urteil vom 7. November 2019 - 14 A 2071/16 -, juris, Rn. 49 ff. (ADHS im Erwachsenenalter); VG Arnsberg, Beschluss vom 10. März 2021 - 10 K 399/21 - Seite 4 ff. des Beschlussabdrucks (n.v., ADS); VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 7. März 2019 - 4 L 367/19 -, juris, Rn. 12 (psychische Erkrankung); VG Bayreuth, Beschluss vom 17. Januar 2022 - B 3 E 1275/21 -, juris, Rn. 41, 44 (Anspruch ablehnend bei Vorliegen einer rezidivierenden depressiven Störung und Dysthymia mit u.a. Konzentrationsstörungen als Folge der Erkrankung); OVG Lüneburg, Beschluss vom 24. Juni 2019 - 2 ME 570/19 -, juris, Rn. 15 (ADS); VG Augsburg, Beschluss vom 1. Oktober 2009 - Au 3 E 1377/09 -, juris, Rn. 13 ff. (Konzentrationsstörung, schnellere Erschöpfbarkeit, Müdigkeit); VG München, Urteil vom 26. Februar 2019 - M 3 K 251/19 -, juris, Rn. 28 (Beeinträchtigung der Konzentrationsfähigkeit als Nebenwirkung von Medikamenten); VG Arnsberg, Beschluss vom 19. September 2014 - 9 L 899/14 -, juris, Rn. 34 (ADHS/ADS im Erwachsenenalter). Es ist mit der Chancengleichheit aller Prüflinge nicht zu vereinbaren, einem Prüfling, der aus psychischen Gründen nicht in der Lage ist, dem Zeitdruck in einer schriftlichen Prüfung standzuhalten, einen Ausgleich etwa in Form einer Prüfungszeitverlängerung zu gewähren. Dadurch würde das Leistungsbild des Prüflings zu seinen Gunsten und zu Lasten der im Wettbewerb stehenden Mitprüflinge verfälscht. Zitiert nach VG Magdeburg, Urteil vom 28. Januar 2016 - 7 B 158/16 -, juris, Rn. 25 ff. Letztlich sind die für die Frage des Vorliegens eines Dauerleidens maßgeblichen Feststellungen jedoch nicht nach allgemeinen Krankheitsbildern, sondern stets individuell als persönliche Beeinträchtigungen zu treffen und auf dieser Grundlage zu bewerten. Jeremias in: Fischer/Jeremias/Dieterich, Prüfungsrecht, 8. Aufl., 2022, Rn. 301a. Gemessen daran sind die tatsächlichen Voraussetzungen für die Gewährung eines Nachteilsausgleichs mangels einer aktuellen fachärztlichen Abgrenzung zwischen einer hinreichend klar diagnostizierten Legasthenie unter Bestätigung einer allgemeinen geistigen Leistungsfähigkeit nicht dargelegt worden. Vgl. auch VerfGH NRW, Beschluss vom 21. November 2023 - 48/23.VB-2 -, juris, Rn. 4 f., dem folgende Entscheidung zugrunde lag: OVG NRW, Beschluss vom 28. April 2023 - 19 E 224/23 -, juris. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG in Orientierung an Ziffer 1.5 Satz 1 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (hälftiger Auffangstreitwert). Rechtsmittelbelehrung: (1) Gegen die Entscheidung über den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet. Auf die seit dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) eingeht. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe. Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründungsschrift sind durch einen Prozessbevollmächtigten einzureichen. Im Beschwerdeverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die das Verfahren eingeleitet wird. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen als Bevollmächtigte zugelassen. Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründungsschrift sollen möglichst zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. (2) Gegen den Streitwertbeschluss kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird. § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Auf die seit dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- Euro nicht übersteigt. Die Beschwerdeschrift soll möglichst zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist angerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.