Beschluss
19 E 370/23
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2023:0616.19E370.23.00
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Leitsätze
Materiell-rechtliche Maßstäbe für eine Versetzungsentscheidung bleiben auch während des Unterrichts an einer Klinikschule im Sinn des § 21 Abs. 2 SchulG NRW, § 47 AO-SF grundsätzlich die allgemeinen und besonderen Versetzungsanforderungen nach den §§ 22 bis 29 APO-S I.
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Materiell-rechtliche Maßstäbe für eine Versetzungsentscheidung bleiben auch während des Unterrichts an einer Klinikschule im Sinn des § 21 Abs. 2 SchulG NRW, § 47 AO-SF grundsätzlich die allgemeinen und besonderen Versetzungsanforderungen nach den §§ 22 bis 29 APO-S I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Gründe: Die Prozesskostenhilfebeschwerde hat keinen Erfolg. Sie ist zulässig, aber unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den Prozesskostenhilfeantrag des Klägers für das erstinstanzliche Klageverfahren zu Recht mit der Begründung abgelehnt, seine Klage habe im maßgeblichen Zeitpunkt der Vorlage der vollständigen Prozesskostenhilfeunterlagen keine hinreichende Erfolgsaussicht (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Sein Beschwerdevorbringen gibt keinen Anlass zu einer abweichenden Beurteilung. Mit seinem Einwand, er könne nicht erkennen, dass seine Klage auf Versetzung ins Leere gehe, dringt der Kläger nicht durch. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt hat, fehlt dem Kläger das erforderliche Rechtschutzbedürfnis für eine auf die Versetzung in die Klasse 10 der Gesamtschule gerichtete Klage. Er hat die Versetzung in die Klasse 10 bereits dadurch erreicht, dass ihm unter dem 24. Juni 2022 ‑ und damit schon vor Klageerhebung am 23. September 2022 ‑ ein Abschlusszeugnis über den Erwerb des Hauptschulabschlusses erteilt worden ist, womit die Schule auch die Feststellung getroffen hat, dass der Kläger in die Klasse 10 der Gesamtschule versetzt worden ist, vgl. § 28 Abs. 2, § 40 Abs. 2 und 3 APO-S I. Soweit er darüber hinaus meint, es bestehe ein erhebliches Regelungsbedürfnis, weil ihm im Fall der Versetzung in die Klasse 10 bereits nach dem Schuljahr 2020/21 aufgrund der Beschulung an der LVR-I. -Schule - Klinikschule ‑ nach Maßgabe der Klasse 10 sowie seiner Teilnahme an den Zentralen Abschlussprüfungen am Ende des Schuljahres 2021/22 der Realschulabschluss ‑ und nicht nur der Hauptschulabschluss ‑ hätte zuerkannt werden müssen, führt dies im Ergebnis auch nicht auf hinreichende Erfolgsaussichten. Denn seine gegen das Zeugnis für das Schuljahr 2020/21 (2. Halbjahr) vom 2. Juli 2021 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 16. August 2022 gerichtete Klage ist voraussichtlich jedenfalls unbegründet. Die Entscheidung über die Nichtversetzung des Klägers in die Klasse 10 ist nach den vorliegenden Erkenntnissen zum damaligen Zeitpunkt rechtmäßig ergangen. Der Kläger hatte die Versetzungsanforderungen nach § 28 Abs. 2 i. V. m. § 22 Abs. 1, § 25 Abs. 1 und 2, § 40 Abs. 2 APO-S I nach Aktenlage nicht erfüllt. Materiell-rechtliche Maßstäbe für eine Versetzungsentscheidung bleiben auch während des Unterrichts an einer Klinikschule im Sinn des § 21 Abs. 2 SchulG NRW, § 47 APO-SF grundsätzlich die allgemeinen und besonderen Versetzungsanforderungen nach den §§ 22 bis 29 APO-S I, vgl. § 47 Abs. 4 Satz 1 Halbsatz 2 APO-SF. Nach § 22 Abs. 1 APO-S I wird ein Schüler versetzt, wenn die Leistungen in allen Fächern und Lernbereichen ausreichend oder besser sind (Nr. 1) oder nicht ausreichende Leistungen gemäß §§ 25 bis 29 ausgeglichen werden können oder unberücksichtigt bleiben (Nr. 2). Nach § 25 Abs. 1 APO-S I, der die besonderen Versetzungsbestimmungen für die Hauptschule enthält, wird eine Schülerin oder ein Schüler auch dann in die Klassen 7 bis 9 und 10 Typ A versetzt, wenn die Leistungen in nicht mehr als einem der Fächer Deutsch, Mathematik, Englisch mangelhaft sind (Nr. 1), in einem der Fächer Deutsch, Mathematik, Englisch mangelhaft und in einem der übrigen Fächer nicht ausreichend sind (Nr. 2) oder in nicht mehr als zwei der übrigen Fächer nicht ausreichend, darunter in einem Fach mangelhaft sind (Nr. 3). Die Versetzungsbestimmungen beziehen sich dabei grundsätzlich auf alle Fächer der entsprechend geltenden Stundentafel nach § 3 und Anlage 1 bis 9 APO-S I. Der Kläger stellt nicht in Frage, dass er in mehreren in der Stundentafel für die Sekundarstufe I - Gesamtschule in Anlage 4 APO-S I aufgeführten Fächern nicht die erforderlichen Leistungen erzielt hat. Aufgrund des fehlenden Unterrichts an der Klinikschule fehlte es nach den Feststellungen der Lehrkräfte in den Fächern Informatik als Wahlpflichtfach, Religion, Hauswirtschaft, Chemie und Sport an einer hinreichenden Bewertungsgrundlage, so dass eine Versetzung nicht in Betracht kam. Die Frage, ob eine hinreichend zuverlässige Bewertungsgrundlage für die Vergabe einer bestimmten Note vorliegt, ist Gegenstand des prüfungsspezifischen Bewertungsspielraums. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 5. Dezember 2016 ‑ 6 B 17.16 ‑, juris, Rn. 30 f.; OVG NRW, Beschlüsse vom 9. Dezember 2022 ‑ 19 B 1129/22 -, juris, Rn. 12, vom 3. November 2021 ‑ 19 B 1546/21 ‑, juris, Rn. 11, und vom 20. August 2020 ‑ 19 B 1076/20 ‑, juris, Rn. 6 ff. Der Kläger hat die Bewertungen der Lehrkräfte in der Zeugniskonferenz vom 22. Juni 2021 zum Fehlen einer hinreichenden Bewertungsgrundlage nicht substantiiert in Frage gestellt, sondern im Wesentlichen darauf verwiesen, dass es nicht zu seinen Lasten gehen könne, wenn bestimmte Fächer in der Klinikschule nicht unterrichtet worden seien. Im Hinblick auf die Erfüllung der Versetzungsanforderungen ist es aber grundsätzlich rechtlich ohne Bedeutung, aus welchem Grund er in den entsprechenden Fächern keinen Unterricht erhalten hat. Grundlage der Leistungsbewertung sind gemäß § 48 Abs. 2 Satz 2 SchulG NRW die tatsächlich erbrachten Leistungen eines Schülers, an denen es hier fehlt. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 9. Dezember 2022, a. a. O., Rn. 14, m. w. N. Die Frage eines Nachteilsausgleichs ist hier ebenfalls irrelevant. Der Nachteilsausgleich dient dem Zweck, chancengleiche äußere Bedingungen für die Erfüllung der Leistungsanforderungen herzustellen. BVerwG, Urteil vom 29. Juli 2015 ‑ 6 C 35.14 ‑, BVerwGE 152, 330, juris, Rn. 16. Leistungen, die ‑ wie hier ‑ überhaupt nicht erbracht worden sind, kann er nicht kompensieren. OVG NRW, Beschluss vom 8. Juni 2020 ‑ 19 E 464/19 ‑, juris, Rn. 9. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).