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Beschluss

4 L 1325/20

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGE:2020:1023.4L1325.20.00
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Leitsätze

Eine Ermessensreduzierung auf Null und ein daraus resultierender Rechtsanspruch auf die Befreiung von der Anwesenheitspflicht im Schulunterricht kann nur dann in Betracht kommen, wenn durch Vorlage eines ärztlichen Attests glaubhaft gemacht ist, dass der mit dem schulpflichtigen Kind in häuslicher Gemeinschaft lebende Angehörige durch eine Infektion mit dem Coronavirus einem besonders hohen gesundheitlichen Risiko ausgesetzt wäre und der Infektionsschutz durch vorrangig zu ergreifende zumutbare Präventionsmaßnahmen im häuslichen Bereich nicht ausreicht.

Tenor

1.              Der Antrag wird abgelehnt.

                 Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin.

2.              Der Streitwert wird auf 5.000,-- Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Eine Ermessensreduzierung auf Null und ein daraus resultierender Rechtsanspruch auf die Befreiung von der Anwesenheitspflicht im Schulunterricht kann nur dann in Betracht kommen, wenn durch Vorlage eines ärztlichen Attests glaubhaft gemacht ist, dass der mit dem schulpflichtigen Kind in häuslicher Gemeinschaft lebende Angehörige durch eine Infektion mit dem Coronavirus einem besonders hohen gesundheitlichen Risiko ausgesetzt wäre und der Infektionsschutz durch vorrangig zu ergreifende zumutbare Präventionsmaßnahmen im häuslichen Bereich nicht ausreicht. 1. Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin. 2. Der Streitwert wird auf 5.000,-- Euro festgesetzt. Gründe: I. Die 17-jährige Antragstellerin ist Schülerin des N. und befindet sich derzeit im zweiten Jahr der Qualifikationsphase der gymnasialen Oberstufe. Zu Beginn des Schuljahres 2020/21 stellten die Eltern der Antragstellerin bei der Schulleiterin des N. einen Antrag auf Beurlaubung der Antragstellerin bis zum 23. September 2020. Sie legten ein Attest des Hausarztes E. vor, das folgenden Inhalt hat: „Mein o.g. Patient befindet sich seit vielen Jahren in meiner regelmäßigen fachärztlichen Behandlung.a. Es besteht bei I. eine relevante Erkrankung, bei der eine lnfektion mit SARS-CoV-2 ein besonders hohes gesundheitliches Risiko darstellt.b. I. befindet sich aufgrund des individuellen Verlaufs seiner Vorerkrankung nicht nur vorübergehend, sondern dauerhaft in einem Zustand erhöhter Vulnerabilität.Somit erfüllt I die Voraussetzungen nach der Anweisung des Ministeriums für Schule und Bildung des Landes Nordrhein-Westfalen vom 03.08.2020 „Wiederaufnahme eines angepassten Schulbetriebs in Corona-Zelten zu Beginn des Schuljahres 2020/2021“ zur Entbindung von der Teilnahme seiner in häuslicher Gemeinschaft mit ihm lebenden Tochter T. am Präsenzunterricht zum Schutz ihres Vaters.“ Die Schulleiterin entsprach dem Antrag mit Bescheid vom 20. August 2020. Am 9. September 2020 stellten die Eltern der Antragstellerin unter Verweis auf das Attest vom 00.00.0000 einen weiteren Antrag auf Beurlaubung ihrer Tochter für den Zeitraum vom 24. September 2020 bis zum 26. November 2020, zu deren Begründung sie anführten, die Covid-19-Infektionszahlen seien zwischenzeitlich weiter angestiegen. Am 18. September 2020 wies die Schulleiterin unter Bezugnahme auf die vom Ministerium für Schule und Bildung herausgegebene Mitteilung „Wiederaufnahme eines angepassten Schulbetriebs in Corona-Zeiten zu Beginn des Schuljahres 2020/2021“ darauf hin, dass bei dauerhafter Vulnerabilität eines Angehörigen eine Befreiung vom Präsenzunterricht nur dann infrage komme, wenn die an sich vorrangige Infektionsprävention in der häuslichen Gemeinschaft nicht möglich oder nicht zumutbar sei. Hierzu müsse glaubhaft dargelegt werden, welche Maßnahmen der Infektionsprävention im Einzelfall erforderlich sind und aus welchen Gründen die Ergreifung dieser Maßnahmen nicht möglich oder nicht zumutbar ist. Darauf teilte die Mutter der Antragstellerin dem Antragsgegner per Email am 22. September 2020 mit, dass in ihrem Haushalt mit Blick auf die besondere Vulnerabilität des Vaters der Antragstellerin bereits vor Ausbruch der Corona-Pandemie sämtliche erforderlichen Maßnahmen des Infektionsschutzes ergriffen worden seien und diese Maßnahmen weiterhin beachtet würden. Mit Bescheid vom 25. September 2020 lehnte der Antragsgegner den neuerlichen Antrag auf Beurlaubung mit der Begründung ab, es sei trotz einer entsprechenden Aufforderung nicht nachvollziehbar dargelegt worden, welche erforderlichen und zumutbaren Maßnahmen des Infektionsschutzes die Familie für den häuslichen Bereich konkret ergriffen habe. Eine auf unbestimmte Dauer angelegte Befreiung vom Unterricht – darum gehe es hier wegen der dauernden Vulnerabilität des Vaters – komme nicht in Betracht. Gewisse Kompetenzen könnten nur im Präsenzunterricht erworben werden. Eine Dauerbeurlaubung würde den Anspruch der Antragstellerin auf Bildung und Erziehung unverhältnismäßig beeinträchtigen. Hiergegen legte die Antragstellerin am 28. September 2020 Widerspruch ein. Sie trug vor, die von dem Antragsgegner mitgeteilten Kriterien seien nicht sachgerecht und mit den gesundheitlichen Belangen der Antragstellerin und ihrer Familie, insbesondere des Vaters, unvereinbar. Es gehe auch nicht um eine Dauerbeurlaubung, sondern um den Zeitraum vom 24. September bis zum 26. November 2020. Die Vulnerabilität des Vaters der Antragstellerin werde in der Tat voraussichtlich anhalten, die Infektionsgefahren durch das Covid-19-Virus allerdings seien hoffentlich vorübergehender Natur. Sobald und soweit die Infektionszahlen hinreichend abnähmen, ein Impfstoff gefunden und flächendeckend verfügbar sei, würde sich die Gefahrenlage ändern und der Grund für eine weitere Beurlaubung entfallen. Aufgrund der derzeitigen Fallzahlen und der Infektionsgefahren, insbesondere auch im schulischen Bereich, sei dem Antrag vom 9. September 2020 zu entsprechen. Über den Widerspruch hat die Widerspruchsbehörde bislang nicht entschieden. Am 29. September 2020 hat die Antragstellerin den vorliegenden Eilantrag anhängig gemacht, zu deren Begründung sie unter Wiederholung und Vertiefung ihres Vorbringens aus dem Verwaltungsverfahren vorträgt, sie habe einen Anspruch auf Beurlaubung. Ein wichtiger Grund im Sinne des § 43 Abs. 4 Satz 1 des Schulgesetzes sei hier mit Blick auf die fachärztlich attestierte besondere Vulnerabilität des Vaters gegeben. Er habe eine Nierentransplantation über sich ergehen lassen müssen. Ihren Darlegungsobliegenheiten seien die Eltern der Antragstellerin hinreichend nachgekommen, ohne dass es der Beibringung der von der Schule angeforderten Nachweise bedurft hätte. Soweit der Antragsgegner darauf abstelle, dass eine Unmöglichkeit bzw. Unzumutbarkeit der häuslichen Infektionsprävention nicht dargelegt worden sei, müsse dem entgegengehalten werden, dass dies nicht als sachgerecht angesehen werden könne. Wolle man jene Anforderungen für legitim erachten, bedeutete dies im Umkehrschluss, dass, wenn die häusliche Infektionsprävention nur schwach genug ausgeprägt wäre, die Antragstellerin beurlaubt würde. Selbstverständlich tue die Familie zu Hause alles dafür, dass Infektionen insbesondere den Vater der Antragstellerin nicht erreichten; gleichwohl seien sie bestrebt, die potentiellen Infektionsherde bzw. -gefahren so niedrig bzw. so gering wie möglich zu halten. Dazu bedürfe es angesichts steigender Infektionszahlen der Beurlaubung der Antragstellerin vom Präsenzschulbetrieb. Auch sei die Erwägung des Antragsgegners, gewisse Kompetenzen könnten nur im Präsenzunterricht vermittelt werden, nicht nachvollziehbar. Schließlich stehe die Antragstellerin kurz vor dem Abitur. Auch sei es so, dass die seitens der Schule praktizierte Infektionsprävention nicht zureichend sei. So würden insbesondere die Abstandsregeln nicht beachtet; auch stehe etwa nicht ausreichend Desinfektionsmittel zur Verfügung. Insgesamt sei die Antragstellerin mit einer Mischung aus Distanzunterricht und der punktuellen Präsenz zu Prüfungen unter Abwägung sämtlicher Umstände am besten beschult. Sie könne gemeinsam mit ihren Eltern entscheiden, ob der eingeschlagene „Beurlaubungsweg“ sie zu einem erfolgreichen Schulabschluss bringen werde. Am 5. Oktober 2020 reichte die Antragstellerin ein weiteres Attest des E. . vom00.00.00 ein. Hierin heißt es u.a.:„Meinem o.g. Patienten kann ich fachärztlich bescheinigen, dass trotz der umfangreichen (und auch ohne COVID-19 gebotenen) Infektionspräventionsmaßnahmen angesichts der augenblicklichen und progredienten Pandemiesituation und der weiterhin bestehenden Unsicherheiten der Übertragungswege (Tröpfcheninfektion/Aero-sole) die individuelle Vorerkrankung und die Vulnerabilität sich so ausgeprägt darstellt, dass alle Maßnahmen ergriffen werden sollten, die eine Infektion verhindern; dazu gehört eben auch die vorübergehende Beurlaubung der Tochter T. . Die Verantwortung für eine Infektion meines Patienten mit dem neuartigen Coronavirus wird mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit erhebliche, möglicherweise tödliche Folgen für meinen Patienten haben.“ Die Antragstellerin beantragt, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung dazu zu verpflichten, sie im Zeitraum vom 9. September 2020 bis zum 26. November 2020 vom Schulunterricht zu beurlauben. Der Antragsgegner beantragt, den Antrag abzulehnen. Zur Begründung führt der Antragsgegner an, der Unterricht in Präsenzform stelle auf der Grundlage des Konzepts für einen angepassten Unterrichtsbetrieb vom 3. August 2020 nunmehr wieder den Regelfall dar. Ausnahmeentscheidungen seien aufgrund des Infektionsschutzes unter Beachtung der Vorgaben des Ministeriums für Schule und Bildung möglich. Ein wichtiger Grund im Sinne des § 43 Abs. 4 des Schulgesetzes könne dann angenommen werden, wenn ein mit dem Schüler in häuslicher Gemeinschaft lebender Angehöriger sich in einem vorübergehenden Zustand erhöhter Vulnerabilität befinde. Ein derart erhöhter Zustand vorübergehender Vulnerabilität des Vaters der Antragstellerin sei hier jedoch nicht dargelegt worden. Aber auch dann, wenn man von einer erhöhten Vulnerabilität des Vaters ausgehe, sei ein wichtiger Grund derzeit nicht anzunehmen. Bestimmte kommunikative und soziale Kompetenzen könnten nur im Präsenzunterricht vermittelt werden. Es sei zu beachten, dass die Antragstellerin einen Sportleistungskurs belege; der Erwerb sportpraktischer und motorischer Fähigkeiten sei nur unter korrigierender Anleitung einer Lehrkraft ausreichend gewährleistet. Im Übrigen gehe es für die Antragstellerin um die Zulassung zum Abitur. Daher sei eine bestmögliche Beschulung von besonderer Bedeutung. Um effektiven Infektionsschutz (auch des Vaters) zu gewährleisten, könne die Antragstellerin in der Schule eine sogenannte FFP2-Schutzmaske tragen. Schließlich bestünden die von der Antragstellerin behaupteten Mängel in der schulischen Hygiene nicht. Es komme nur vereinzelt zu Verstößen gegen das schulische Infektionsschutzkonzept. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die von den Beteiligten zur Gerichtsakte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Antragsgegners verwiesen. II. Der Antrag der Antragstellerin ist als Antrag auf Erlass einer einstweiligen (Regelungs-) Anordnung statthaft und auch ansonsten zulässig. In der Sache bleibt der Antrag ohne Erfolg. Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – kann das Verwaltungsgericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, nötig erscheint, um wesentliche Nachteile abzuwenden. Das setzt voraus, dass glaubhaft gemacht wird (§ 123 Abs. 3 VwGO, §§ 920 Abs. 2, 294 der Zivilprozessordnung – ZPO –), dass die tatsächlichen Voraussetzungen des geltend gemachten Anspruchs vorliegen (Anordnungsanspruch), und dass die Regelung besonders dringlich ist (Anordnungsgrund). In gesteigertem Maße ist dies zu fordern, wenn der Erlass der beantragten einstweiligen Anordnung die Entscheidung in der Hauptsache – wenn auch nur vorläufig – vorwegnehmen würde. Das grundsätzliche Verbot, das Ergebnis des einstweiligen Rechtsschutzes in dieser Weise dem des Rechtsschutzes in der Hauptsache anzunähern, wird durch das Gebot effektiver Rechtsschutzgewährung (vgl. Art. 19 Abs. 4 Satz 1 des Grundgesetzes – GG –) nur in besonderen Ausnahmefällen durchbrochen, die jeweils kennzeichnet, dass die sonst zu erwartenden Nachteile für einen Antragsteller unzumutbar schwer und im Hauptsacheverfahren nicht mehr zu beseitigen wären und ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit für ein Obsiegen in der Hauptsache spricht. Der Antragstellerin ist es gemessen an den oben dargelegten Maßstäben nicht gelungen, einen Anordnungsanspruch im Sinne der §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO glaubhaft zu machen. Bei der im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens allein gebotenen und möglichen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage ist nicht erkennbar, dass der Antragsgegner den Antrag der Antragstellerin auf „Beurlaubung“ vom Unterricht für den Zeitraum vom 9. September 2020 bis zum 26. November 2020 zu Unrecht abgelehnt hat. Die Antragstellerin begehrt – wörtlich – die (vorläufige) Beurlaubung für den Zeitraum vom 9. September bis 26. November 2020. In der Sache begehrt sie allerdings die Befreiung vom Präsenzunterricht unter Einräumung der Möglichkeit der Erbringung schriftlicher Arbeiten (Klausuren) vor Ort sowie der Möglichkeit der Ablegung der Abiturprüfung. Der Begründung nach soll diese Befreiung bis zum Ende der Pandemielage fortdauern. Damit zielt der Antrag nicht allein auf eine Beurlaubung im eigentlichen Sinne des § 43 Abs. 4 Satz 1 des Schulgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen – SchulG –, wonach die Schulleiterin oder der Schulleiter Schülerinnen und Schüler auf Antrag der Eltern aus wichtigem Grund bis zur Dauer eines Schuljahres vom Unterricht beurlauben oder von der Teilnahme an einzelnen Unterrichts- oder Schulveranstaltungen befreien kann. Der Sache nach erstrebt die Antragstellerin für sich nicht nur eine Aufhebung der ihr aus § 43 Abs. 1 SchulG obliegenden Präsenzpflicht, sondern ihr Begehren richtet sich mittelbar auch auf eine Modifikation der allgemein geltenden Regelungen der Leistungserbringung und Leistungsbewertung. Denn unter dem von der Antragstellerin favorisierten Modus der Beschulung – Lernen auf Distanz und punktuelles Erscheinen zu Klausurarbeiten – findet eine Leistungserbringung im Beurteilungsbereich der „Sonstigen Leistungen im Unterricht“ (§ 48 Abs. 2 Satz 1 SchulG) bzw. der „Sonstigen Mitarbeit“ (vgl. § 13 der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die gymnasiale Oberstufe – APO-GOSt –) insbesondere hinsichtlich der mündlichen Mitarbeit, aber auch hinsichtlich der im Leistungskurs Sport zu erbringenden praktischen Leistungen, nicht statt. Ein dahingehender Anspruch der Antragstellerin auf Befreiung vom Präsenzunterricht folgt nicht aus § 43 Abs. 4 Satz 1 SchulG. Tatbestandlich setzt diese Norm das Vorliegen eines wichtigen Grundes voraus. Dabei handelt es sich um einen inhaltlich offenen, unbestimmten und daher auslegungsbedürftigen Rechtsbegriff, der weder im Schulgesetz selbst noch in der Rechtsprechung derart konkretisiert ist, dass er einer präzisen Definition zugänglich wäre. Der unbestimmte Rechtsbegriff des wichtigen Grundes ist daher im Lichte der Grundrechte auszulegen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 22. Dezember 2011 – 19 A 610/10 –, juris Rn. 26. Unter Beachtung der im vorliegenden Fall betroffenen, in Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG grundrechtlich geschützten Interessen und nach Sinn und Zweck der Norm des § 43 Abs. 4 Satz 1 SchulG ist der unbestimmte Rechtsbegriff des wichtigen Grundes hier dahin auszulegen, dass er jedenfalls auch die Abwehr von schwerwiegenden, nicht nur abstrakten Gefahren für hochrangige Rechtsgüter – wie etwa die individuelle Gesundheit – dem Grunde nach erfasst. Danach können die von der Antragstellerin behaupteten tatsächlichen Umstände – die besondere gesundheitliche Gefährdung des Vaters – die Annahme eines wichtigen Grundes prinzipiell rechtfertigen. Denn das aktuelle Infektionsgeschehen im Allgemeinen und die vom Präsenzunterricht in der Schule ausgehende besondere Ansteckungsgefahr lassen es nicht als völlig fernliegend erscheinen, dass die Antragstellerin das Virus in die häusliche Gemeinschaft hineinträgt und ihren Vater mit dem Virus ansteckt. Jedoch steht die Entscheidung über die Bewilligung des Antrags im Ermessen der Schulleitung, die den inhaltlich offenen Begriff des wichtigen Grundes auf der Rechtsfolgenseite der Norm des § 43 Abs. 4 Satz 1 SchulG unter sorgfältiger Abwägung der im konkreten Fall widerstreitenden Interessen ermessensgerecht auszufüllen hat. Soweit die Verwaltungsbehörde – hier: die Schulleiterin – ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, stellt das Verwaltungsgericht keine eigenen Ermessenserwägungen an. Vielmehr prüft das Verwaltungsgericht in Fällen, in denen ein Rechtsanspruch behauptet und nicht lediglich ein Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung verfolgt wird, ob die von der Antragstellerseite erstrebte Entscheidung bei ordnungsgemäßer Ermessensausübung des Antragsgegners sich im Sinne einer sogenannten Ermessensreduzierung auf Null als einzig richtige erweisen muss. Den Erkenntnisstand des vorliegenden Eilverfahrens zu Grunde gelegt ist gegenwärtig nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit festzustellen, dass das dem Antragsgegner eingeräumte Ermessen dahingehend reduziert ist, dass er verpflichtet wäre, die Antragstellerin vom Präsenzunterricht zu befreien. Bei der Ermessensausübung ist, jedenfalls soweit Schülerinnen und Schüler der Qualifikationsphase um eine Befreiung von der Präsenzpflicht nachsuchen, neben dem bereits auf Tatbestandsebene zu berücksichtigenden Gesundheitsschutz der Angehörigen unter Beachtung des Umstands, dass nicht lediglich eine Beurlaubung im Sinne des § 43 Abs. 4 Satz 1 SchulG, sondern zusätzlich eine Anpassung der Modalitäten der Leistungserbringung und Leistungsbewertung in Rede stehen, folgenden Gesichtspunkten Rechnung zu tragen: Im Grundsatz sind Schülerinnen und Schüler der Sekundarstufe II gesetzlich verpflichtet, am (Präsenz-)Unterricht und an sonstigen verbindlichen Schulveranstaltungen teilzunehmen, §§ 43 Abs. 1, 38 Abs. 1 SchulG. Diese Präsenzpflicht auch für ältere Schülerinnen und Schüler ist, auch wenn sie verglichen mit jüngeren Schülern in gesteigertem Maße imstande sind, Unterrichtsinhalte selbstständig zu erarbeiten, nicht bloßer Selbstzweck. Die Bildungs- und Erziehungsarbeit der Sekundarstufe I wird in der gymnasialen Oberstufe fortgesetzt, vertieft und erweitert (§ 1 Abs. 2 APO-GOSt). Vor dem Hintergrund, dass die gymnasiale Oberstufe die allgemeinen Hochschulreife vermittelt und mit der Abiturprüfung abschließt, ist die Anwesenheit im Unterricht insbesondere deshalb erforderlich, um die gesetzlich zwingend vorgeschriebenen Leistungsfeststellungen im Beurteilungsbereich der sonstigen Mitarbeit (§ 48 Abs. 2 Satz 1 SchulG, §§ 13, 15 APO-GOSt) zu ermöglichen. Der Gesetzgeber hat sich gerade nicht darauf beschränkt, Kompetenzen und Leistungsstand der Abiturienten ausschließlich mittels Klausuren überprüfen zu lassen. Im vorliegenden Fall ist in diesem Zusammenhang besonders zu beachten, dass die Antragstellerin den Leistungskurs Sport belegt und hier neben schriftlichen Arbeiten im Bereich der sonstigen Mitarbeit insbesondere auch praktische Leistungen, unter anderem diverse Formen kooperativen Verhaltens in Übungs- und Spielsituationen, zu bewerten sind. Neben punktuellen Leistungsüberprüfungen wird auch die Stetigkeit der Leistung in vielfältigen Handlungssituationen beurteilt (vgl. Kernlehrplan Sport für die Sekundarstufe II). Zwar sehen § 48 Abs. 4 SchulG und § 13 Abs. 5 APO-GOSt prinzipiell die Möglichkeit vor, dass nicht erbrachte Leistungen nachgeholt und der Leistungsstand durch eine Prüfung festgestellt werden können. Allerdings ist es aufgrund der pandemiebedingt unsicheren zeitlichen Perspektive – insofern erscheint die formale zeitliche Beschränkung des Antrags gegriffen – sehr wahrscheinlich, dass die Beurlaubung das gesamte Halbjahr, wenn nicht sogar das gesamte Schuljahr fortgesetzt werden soll. Es entspricht indes nicht dem Sinn und Zweck der in § 48 Abs. 4 SchulG geregelten Möglichkeit der Nachholung von einzelnen Prüfungsleistungen, versäumte Leistungsnachweise in größerem Umfang zu ersetzen, wenn die Schülerin oder der Schüler über einen längeren Zeitraum hinweg am Schulbesuch gehindert ist und – wie hier im Falle der Freistellung vom Präsenzunterricht für den unbestimmten Zeitraum der andauernden Corona-Pandemie – einen erheblichen Teil des Unterrichts versäumt. Vgl. zu § 48 Abs. 4 SchulG OVG NRW, Beschluss vom 8. Juni 2020 – 19 E 464/19 –, juris Rn. 4 f., m. w N. Weiterhin ist eine Präsenz im Unterricht mit Blick darauf, dass die Schülerinnen und Schüler der Qualifikationsphase die allgemeine Hochschulreife anstreben und die im Beurteilungsbereich sonstige Mitarbeit zu erbringenden Leistungen in die Abschlussnote einfließen, auch zur Wahrung der prüfungsrechtlichen Chancengleichheit geboten. In der – letztlich auch für die spätere Vergabe von Studienplätzen relevanten – Wettbewerbssituation unter den Schülerinnen und Schülern wäre es nur in einer besonderen Ausnahmesituation zu rechtfertigen, dass die Abschlussnoten der Abiturienten unter uneinheitlichen Prüfungsbedingungen ermittelt werden. Schließlich ist in derjenigen Konstellation, in der die Befreiung von der Präsenzpflicht zum Schutz der Gesundheit eines Angehörigen beabsichtigt ist, in die Ermessenerwägungen einzustellen, dass die Gefahr, der hier durch die Befreiung vom Präsenz-unterricht begegnet werden soll, anders als in dem Fall, in dem die Schülerin selbst einer Risikogruppe zugehört, eine (nur) mittelbare ist. Bei den Angehörigen von Schülerinnen und Schülern handelt es sich nach den Vorgaben des Robert-Koch-Instituts (RKI) selbst bei der Coronainfektion einer Mitschülerin oder eines Mitschülers nur um eine Kontaktperson der Kategorie II (geringeres Infektionsrisiko). Vgl. RKI (Hrsg.), Kontaktpersonen-Nachverfolgung bei Infektionen durch SARS-CoV-2, online:www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Kontaktperson/Management.htmlStand 19. Oktober 2020 Zudem könnte das Risiko des Angehörigen durch erhöhten Eigenschutz der Schülerin selbst (z.B. FFP-2-Maske) sowie durch erhöhten Schutz des Angehörigen (häusliche Trennung) minimiert werden. Nach alledem kann von der gesetzlichen Präsenzunterrichtspflicht – jedenfalls in der Qualifikationsphase – lediglich in eng umgrenzten Ausnahmefällen zu Gunsten des Gesundheitsschutzes Angehöriger abgewichen werden. Eine Ermessensreduzierung auf Null und ein daraus resultierender Rechtsanspruch auf die Befreiung von der Präsenzpflicht kann danach nur dann in Betracht kommen, wenn durch Vorlage eines ärztlichen Attests glaubhaft gemacht ist, dass der mit dem schulpflichtigen Kind in häuslicher Gemeinschaft lebende Angehörige durch eine Infektion mit dem Coronavirus einem besonders hohen gesundheitlichen Risiko ausgesetzt wäre und der Infektionsschutz, wie vom Antragsgegner unter Verweis auf die Handreichung „Wiederaufnahme eines angepassten Schulbetriebs in Corona-Zeiten zu Beginn des Schuljahres 2020/2021“ gefordert, nicht durch vorrangig zu ergreifende zumutbare Präventionsmaßnahmen im häuslichen Bereich sichergestellt ist. Dass nach den vorgenannten Maßstäben ein besonders begründeter Ausnahmefall vorliegt, hat die Antragstellerin nicht glaubhaft gemacht. Weder genügen die vorgelegten Atteste den oben dargelegten Anforderungen, noch hat sie nachvollziehbar dargetan, dass zumutbare Maßnahmen des Infektionsschutzes im häuslichen Bereich unzureichend sind, um den Vater vor einer Ansteckung mit dem Coronavirus zu schützen. Zur Glaubhaftmachung eines besonders hohen gesundheitlichen Risikos bedarf es der Vorlage eines ärztlichen Attests. Aus dessen Inhalt muss sich regelmäßig nachvollziehbar ergeben, welche konkret zu benennenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen aufgrund des Schulbesuchs alsbald zu erwarten sind und woraus diese im Einzelnen resultieren. Darüber hinaus muss erkennbar werden, auf welcher Grundlage der attestierende Arzt den Befund erhoben hat. Das Gericht muss aufgrund konkreter Angaben in den ärztlichen Bescheinigungen in die Lage versetzt werden, diese nachvollziehen zu können. Diesen Anforderungen werden die vorgelegten Atteste vom 00.00.0000 und vom 00.00.0000 nicht gerecht. Im Attest vom 00.00.0000 heißt es lediglich, dass beim Vater der Antragstellerin eine relevante Vorerkrankung bestehe, bei der eine Infektion mit SARS-CoV-2 ein besonders hohes Risiko darstelle und er sich nicht nur vorübergehend, sondern dauerhaft in einem Zustand erhöhter Vulnerabilität befinde. Im Übrigen weist der behandelnde Arzt lediglich darauf hin, dass deshalb die Voraussetzungen für eine Freistellung der Antragstellerin vom Präsenzunterricht gegeben seien. Im Attest vom 00.00.0000 wird ausgeführt, dass die Vorerkrankung und die Vulnerabilität so ausgeprägt seien, dass alle Maßnahmen ergriffen werden sollten, die eine Infektion verhinderten, weil ein „fulminanter“ Krankheitsverlauf zu erwarten sei. Weitere Angaben von medizinischer Relevanz finden sich in den Attesten nicht. Insbesondere wird eine Diagnose nicht genannt. Dass dem Vater eine Niere transplantiert worden sei, ist lediglich der Antragsbegründung zu entnehmen. Da schon keine Diagnose genannt wird, enthält das Attest auch keine Schilderungen zur Befunderhebung, sodass die Kammer nach Kenntnisnahme vom Inhalt der Atteste außerstande ist, die völlig unsubstantiierten Behauptungen des Arztes nachzuvollziehen. Entsprechend kann auch nicht beurteilt werden, ob aufgrund des Schweregrads der Vorerkrankung bzw. Vulnerabilität die Befreiung der Antragstellerin vom Schulunterricht nach den oben genannten Maßstäben in Betracht kommt. Die Atteste verhalten sich insbesondere nicht zu den abwägungsrelevanten Fragen, wann die Nierentransplantation durchgeführt wurde, welche Medikamente der Vater der Antragstellerin nehmen muss, ob er einem Beruf nachgehen kann, wie er seinen Alltag eingerichtet hat und warum das Coronavirus gegenüber sonstigen Infektionsgefahren für ihn ein derart erhöhtes, spezifisches Risiko darstellt. Darüber hinaus ergibt sich weder aus dem Vorbringen der Antragstellerin noch aus den ärztlichen Attesten, dass alle zumutbaren Mittel der häuslichen Infektionsprävention ausgeschöpft werden und diese zur hinreichenden Minimierung des Infektionsrisikos des Vaters der Antragstellerin im Falle ihres Schulbesuchs unzureichend wären. Die Angaben der Mutter der Antragstellerin zum häuslichen Infektionsschutz reichen insoweit zur Glaubhaftmachung nicht aus. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes und berücksichtigt, dass der Antrag auf die Vorwegnahme der Hauptsache gerichtet ist (vgl. Nr. 1.5 Satz 2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit). Rechtsmittelbelehrung: Gegen den Beschluss zu 1. steht den Beteiligten die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster zu. Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe des Beschlusses schriftlich oder als elektronisches Dokument, letzteres nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV), bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Bahnhofsvorplatz 3, 45879 Gelsenkirchen, einzulegen. Sie ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, beim Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, schriftlich oder als elektronisches Dokument, letzteres nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV, einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe. Im Beschwerdeverfahren gegen den Beschluss zu 1. muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde. Der Kreis der als Prozessbevollmächtigte zugelassenen Personen und Organisationen bestimmt sich nach § 67 Abs. 4 VwGO. Gegen den Beschluss zu 2. findet innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder als elektronisches Dokument, letzteres nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV, bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen einzulegen. Über sie entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, falls das beschließende Gericht ihr nicht abhilft.