Leitsatz: 1. Ein Schüler kann keine bessere Bewertung aufgrund hypothetisch möglicher besserer Leistungen verlangen, die er unter anderen als den tatsächlich gegebenen Umständen ‑ etwa, wenn er besser gefördert worden wäre ‑ würde erbracht haben können (wie OVG NRW, Beschluss vom 7. April 2016 - 19 B 1369/15 -, juris, Rn. 5 ff. m. w. N.). 2. Eine Nachprüfung nach § 23 Abs. 1, § 44c Abs. 1 APO-S I setzt voraus, dass lediglich eine Verbesserung um eine Notenstufe erforderlich ist, um die Versetzungsbedingungen zu erfüllen. 3. Die Frage, ob eine hinreichend zuverlässige Bewertungsgrundlage für die Vergabe einer bestimmten Note vorliegt, ist Gegenstand des prüfungsspezifischen Bewertungsspielraums der Lehrkräfte (wie OVG NRW, Beschluss vom 20. August 2020 ‑ 19 B 1076/20 ‑, NJW 2020, 3739, juris, Rn. 6 ff.). Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt. Gründe: Die Beschwerde ist gemäß § 146 Abs. 1 und 4 VwGO zulässig, aber unbegründet. Der Senat prüft nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO nur die dargelegten Gründe. Diese Gründe rechtfertigen es nicht, dem Antrag der Antragstellerin auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO unter Änderung des angefochtenen Beschlusses stattzugeben und den Antragsgegner zu verpflichten, ihr vorläufig die Teilnahme am Unterricht der Klasse 9 des W. Gymnasiums L. zu gestatten. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend entschieden, dass die Antragstellerin keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht habe (§ 123 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 VwGO, § 294 Abs. 1, § 920 Abs. 2 ZPO), weil die Versetzungskonferenz nach den vorliegenden Erkenntnissen in nicht zu beanstandender Weise festgestellt habe, dass die Voraussetzungen für eine Versetzung nicht vorlägen, weil die Leistungen der Antragstellerin in den Fächern Deutsch, Englisch, Mathematik, Französisch, Musik, Chemie/Biologie und Politik/Wirtschaft nicht beurteilbar gewesen seien. Die Antragstellerin wiederholt in ihrer Beschwerdebegründung vom 8. Oktober 2021 zunächst weitestgehend wortgleich ihr erstinstanzliches Vorbringen vom 10. August 2021, wonach sie in sämtlichen Fächern zahlreiche Aufgaben bearbeitet und eingereicht habe, die eine hinreichende Bewertungsgrundlage vermittelt hätten. Diesen Einwand hat das Verwaltungsgericht zutreffend mit dem Hinweis darauf entkräftet, dass die Antragstellerin den detaillierten Schilderungen ihrer Lehrer, die die Nichtbewertbarkeit der Leistungen der Antragstellerin in den genannten Fächern nachvollziehbar belegten, nicht ansatzweise substantiiert entgegengetreten sei. Danach habe sie nur an wenigen Unterrichtsstunden teilgenommen und den überwiegenden Teil ihrer Arbeitsaufgaben nicht oder nur verspätet eingereicht. Mit den diesbezüglichen Ausführungen des Verwaltungsgerichts setzt sich die Antragstellerin in ihrer Beschwerdebegründung nur teilweise auseinander. Sie macht geltend, dass in den Stellungnahmen der einzelnen Fachlehrer mit keinem Wort darauf eingegangen werde, dass niemand von der Schule an sie herangetreten sei, um für sie eine Lösung zu finden. Sie habe die verspätet eingereichten Aufgaben nicht rechtzeitig abgeben können, weil ihr die Aufgabenstellungen nicht rechtzeitig vorgelegen hätten. Über einen langen Zeitraum sei von ihr verlangt worden, sich die Aufgaben selbst über WhatsApp von Mitschülern zu besorgen, obwohl bereits der Amtsarzt mitgeteilt habe, dass ihr die Aufgaben tagesaktuell zur Verfügung gestellt werden müssten. Hätten die Lehrer ihr die Aufgaben rechtzeitig zur Verfügung gestellt, hätten sie festgestellt, dass sie nicht nur bewertbar seien, sondern die Antragstellerin auch die Leistungserfordernisse erfüllt habe. Damit hat die Antragstellerin weiterhin nicht glaubhaft gemacht, dass die Entscheidung der Versetzungskonferenz fehlerhaft ist, nach der sie die Anforderungen für die Versetzung in die Klasse 9 nach §§ 22, 27 der Verordnung über die Ausbildung und die Abschlussprüfungen in der Sekundarstufe I (Ausbildungs- und Prüfungsordnung Sekundarstufe I – APO-S I) vom 2. November 2012 (GV. NRW. S. 488), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 1. Mai 2021 (GV. NRW. S. 449), nicht erfüllt hat. Die Antragstellerin beschränkt sich auch insoweit wiederum auf pauschale, weder plausibel geschilderte noch belegte Behauptungen, die nicht geeignet sind, die gegenteiligen ausführlichen Schilderungen der Lehrkräfte in Frage zu stellen, oder durch die in der Akte befindlichen E-Mails sogar widerlegt werden. Danach konnte die Antragstellerin die Aufgaben während der Zeit des Distanz- und Wechselunterrichts wie ihre Mitschüler über die Internetlernplattform Logineo abrufen. Als die Mutter der Antragstellerin mit E-Mail vom 12. Januar 2021 mitteilte, dass sie erhebliche Probleme mit dem Zugang zu Logineo hätten, reagierte der Klassenlehrer der Antragstellerin umgehend, übersandte ihr noch am gleichen Tag die Zugangsdaten und bat sie, sich zu melden, wenn es Schwierigkeiten beim Login gibt. Der Klassenlehrer der Antragstellerin hat ebenfalls detailliert geschildert, wie er der Antragstellerin und ihrer Mutter in einem persönlichen Gespräch am 26. Februar 2021 noch einmal die Anwendung der Lernplattform Logineo erläutert und vorgeführt hatte. Nach Wiederaufnahme des Präsenzunterrichts konnte sich die Antragstellerin die Aufgaben von ihren Mitschülern besorgen. Nach den Angaben des Schulleiters wurde darüber in dem persönlichen Gespräch am 18. Mai 2021 ausdrücklich gesprochen und war die Kontaktaufnahme über WhatsApp dabei nur eine von verschiedenen vorgeschlagenen Möglichkeiten. Nachdem die Antragstellerin dies ablehnte, wurde ihr nach eigenen Angaben die Möglichkeit gegeben, das Unterrichtsmaterial einmal in der Woche persönlich in der Schule abzuholen. Wie bereits das Verwaltungsgericht festgestellt hat, ergeben sich aus der Akte im Übrigen zahlreiche Kontaktaufnahmen und Beratungsangebote von Seiten der Lehrkräfte. Eine plausible Erklärung, warum es ihr nicht möglich oder zumutbar gewesen sein sollte, die Aufgabenstellungen über Logineo abzurufen oder von ihren Mitschülern zu erfragen, hat die Antragstellerin nicht gegeben. Sie hat auch nicht erläutert, auf welche Weise sie sich die von ihr tatsächlich bearbeiteten, aber verspätet eingereichten Aufgabenstellungen beschafft hat. Unabhängig davon, dass die bloße amtsärztliche Empfehlung vom 31. August 2020, der Antragstellerin zu ermöglichen, tagesaktuell den Lernstoff zu erhalten, keinen dahingehenden Anspruch begründet, hat die Schule diese Empfehlung daher letztlich bereits durch die Bereitstellung der Lernplattform Logineo weitestgehend umgesetzt. Der weitere Einwand der Antragstellerin, die Schule habe ihr „Programm“ nicht an die Coronavirus-Pandemie angepasst, sie nicht hinreichend gefördert und ihr nicht ermöglicht, in zumutbarer Weise Leistungsnachweise zu erbringen, ist danach sachlich unzutreffend. Ausweislich der detaillierten Schilderungen der verschiedenen Lehrkräfte, denen die Antragstellerin auch im Beschwerdeverfahren nicht substantiiert entgegengetreten ist, hat sie verfügbare Aufgaben wiederholt nicht bearbeitet und auf Nachfragen nicht reagiert. Im Übrigen sind Grundlage der Leistungsbewertung gemäß § 48 Abs. 2 Satz 2 SchulG NRW die tatsächlich erbrachten Leistungen einer Schülerin. Welche Leistungen eine Schülerin unter anderen Umständen ‑ etwa, wenn sie besser gefördert worden wäre ‑ hätte erbringen können, ist insoweit unerheblich; sie kann keine bessere Bewertung aufgrund hypothetisch möglicher besserer Leistungen verlangen. OVG NRW, Beschluss vom 7. April 2016 - 19 B 1369/15 -, juris, Rn. 5 ff. m. w. N. Auf die Sonderregelung in § 50 Abs. 6 SchulG NRW, § 44d APO-S I, wonach im Schuljahr 2020/2021 unabhängig von einer vorherigen Benachrichtigung nach § 7 Abs. 4 Satz 2 APO-S I Minderleistungen in einem Fach bei der Versetzungsentscheidung nicht berücksichtigt werden, kommt es vorliegend nicht an, weil die Versetzung der Antragstellerin nicht lediglich an einer Minderleistung in einem Fach scheiterte, sondern die Leistungen in sieben von dreizehn Fächern als nicht bewertbar eingestuft wurden. Zu dem Einwand der Antragstellerin, dass die Schule ihr keine Möglichkeit zur Nachprüfung eingeräumt habe, hat bereits das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt, dass mutmaßliche Leistungen, die die Antragstellerin in einer möglichen Nachprüfung hätte erbringen können, einer Versetzungsentscheidung nicht zugrunde gelegt werden können. Zudem setzt eine Nachprüfung nach § 23 Abs. 1, § 44c Abs. 1 APO-S I voraus, dass lediglich eine Verbesserung um eine Notenstufe erforderlich ist, um die Versetzungsbedingungen zu erfüllen, und entspricht es nicht dem Sinn und Zweck der Nachholung von Leistungsnachweisen gemäß § 48 Abs. 4 SchulG NRW, § 6 Abs. 5 APO-S I, versäumte Leistungsnachweise in größerem Umfang zu ersetzen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 8. Juni 2020 - 19 E 464/19 -, juris, Rn. 4. Schließlich dringt die Antragstellerin auch nicht mit ihrem Einwand durch, dass sich die Frage stelle, weshalb die Leistungen in einigen Fächern noch bewertbar gewesen seien, in anderen hingegen nicht. Ausweislich der Schilderungen der Lehrkräfte hat die Antragstellerin in den verschiedenen Fächern in sehr unterschiedlichem Umfang Aufgaben bearbeitet und eingereicht. Zudem ist die Frage, ob eine hinreichend zuverlässige Bewertungsgrundlage für die Vergabe einer bestimmten Note vorliegt, Gegenstand des prüfungsspezifischen Bewertungsspielraums, der für eine unterschiedliche Gewichtung einzelner Leistungen Raum lässt. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 5. Dezember 2016 - 6 B 17.16 -, juris, Rn. 30 f.; OVG NRW, Beschluss vom 20. August 2020 ‑ 19 B 1076/20 ‑, juris, Rn. 6 ff. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1 und 2, § 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 66 Abs. 3 Satz 3, § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).