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Beschluss

19 A 149/24

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2024:1211.19A149.24.00
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Leitsätze

Das Ablegen einer mündlichen Prüfung anstelle einer Klausur kommt bei Vorliegen einer Lese-Rechtschreibstörung mit Blick auf den Grundsatz der Chancengleichheit regelmäßig nicht in Betracht. Das gilt insbesondere dann, wenn die von der Prüfungsordnung vorgesehene schriftliche Prüfungsform gerade auch der Feststellung dient, ob der Prüfling über bestimmte, für die mit der Prüfung erworbene Qualifikation relevante Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt.

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Das Ablegen einer mündlichen Prüfung anstelle einer Klausur kommt bei Vorliegen einer Lese-Rechtschreibstörung mit Blick auf den Grundsatz der Chancengleichheit regelmäßig nicht in Betracht. Das gilt insbesondere dann, wenn die von der Prüfungsordnung vorgesehene schriftliche Prüfungsform gerade auch der Feststellung dient, ob der Prüfling über bestimmte, für die mit der Prüfung erworbene Qualifikation relevante Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt. Der Antrag wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist zulässig, aber unbegründet. Nach § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO ist die Berufung zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 VwGO dargelegt ist und auch objektiv vorliegt. Darlegen in diesem Sinn bedeutet, unter konkreter Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil fallbezogen zu erläutern, weshalb die Voraussetzungen des jeweils geltend gemachten Zulassungsgrundes im Streitfall vorliegen sollen. Das Oberverwaltungsgericht soll allein aufgrund der Zulassungsbegründung die Zulassungsfrage beurteilen können, also keine weiteren aufwändigen Ermittlungen anstellen müssen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 16. Mai 2022 ‑ 19 A 2691/21 ‑ juris Rn. 2; Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 124a Rn. 186, 194. Der Kläger stützt seinen Antrag ausschließlich auf den Zulassungsgrund ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, der nicht dargelegt ist. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils im Sinn des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind gegeben, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird. Vgl. statt vieler BVerfG, Kammerbeschluss vom 16. April 2020 ‑ 1 BvR 2705/16 ‑ juris Rn. 21, und Beschluss vom 18. Juni 2019 ‑ 1 BvR 587/17 - juris Rn. 32; VerfGH NRW, Beschlüsse vom 13. Oktober 2020 ‑ VerfGH 82/20.VB-2 ‑ juris Rn. 19, und vom 17. Dezember 2019 ‑ VerfGH 56/19.VB-3 - juris Rn. 17 ff., jeweils m. w. N. Nach diesem Maßstab bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils, mit welchem das Verwaltungsgericht die Klage mit dem Antrag, festzustellen, dass der Bescheid des Beklagten vom 24. Juni 2021 betreffend das Zeugnis des Klägers für den Bildungsgang der Fachschule des Sozialwesens ‑ Fachrichtung Heilerziehungspflege ‑ in Gestalt des Widerspruchsbescheids der Bezirksregierung W. vom 17. März 2022 rechtswidrig war, abgewiesen hat. 1. Der Kläger wendet ein, entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts hätten ihm zur Kompensation seiner Legasthenie anstelle der schriftlich zu erbringenden Prüfungsarbeiten (§§ 8 Abs. 1, 10, 13 der Anlage E zur APO-BK) mündliche Prüfungsformen ermöglicht werden müssen. Damit dringt er nicht durch. Nach § 15 Satz 1 und 2 APO-BK können die Vorbereitungszeiten und Prüfungszeiten angemessen verlängert oder sonstige Ausnahmen vom Prüfungsverfahren u. a. dann zugelassen werden, wenn eine besonders schwere Beeinträchtigung des Lesens und Rechtschreibens einer Schülerin oder eines Schülers dies erfordert. Ungeachtet der Frage, ob der danach grundsätzlich vorgesehene Nachteilsausgleich hier überhaupt einen Wechsel der Prüfungsform zuließe, legt der Kläger mit seinem Zulassungsvorbringen indessen bereits nicht nachvollziehbar dar, dass es eines solchen Nachteilsausgleichs zur Kompensation der bei ihm festgestellten Beeinträchtigungen überhaupt bedurft hätte. Denn in der von ihm selbst im Widerspruchsverfahren vorgelegten Bescheinigung des LRS Zentrums I. (Beratungsstelle für Lese-Rechtschreibschwäche/Legasthenie e. V.) vom 17. Dezember 2020 wird, was auch das Verwaltungsgericht bereits ausdrücklich festgestellt hat, alternativ empfohlen, entweder mündliche Prüfungen durchzuführen oder eine Schreibzeitverlängerung von 30 % in Verbindung mit der Möglichkeit, die Klausur in einer ruhigen Umgebung zu schreiben, zu gewähren. Schreibzeitverlängerung und störungsfreie Umgebung (darüber hinausgehend ferner noch die Anfertigung mittels eines PCs mit Rechtschreibhilfe) sind dem Kläger, was auch er selbst nicht in Frage stellt, gewährt worden. Soweit er betont, in der Bescheinigung des LRS Zentrums I. vom 17. Dezember 2020 werde dringend empfohlen, bei ihm die Prüfung mündlich abzunehmen, wird darin in keiner Weise näher substantiiert, weshalb trotz der offenbar ebenfalls als zur Kompensation hinreichend erachteten Schreibzeitverlängerung (einschließlich des Schreibens in störungsfreier Umgebung) ein Wechsel zu einer mündlichen Prüfungsform als (zwingend) geboten angesehen wird. Die weiteren Ausführungen des Klägers zu den Korrekturanmerkungen und Bewertungen der Korrektoren sind von vornherein ungeeignet, die Erforderlichkeit des von ihm geforderten Nachteilsausgleichs zu stützen. Soweit die Korrektoren, wie der Kläger geltend macht, Bewertungen abgegeben haben, wie "unklar" oder "ungenau", "unstrukturiert", "nur ansatzweise", "einige Aussagen ergeben keinen Sinn" oder "die Darstellung und die Sprachrichtigkeit entsprechen in keiner Weise den Anforderungen, trotz Zeitzugabe von 60 Minuten und PC-Benutzung" gibt dies nichts Tragfähiges dafür her. Dass diese Defizite seiner schriftlichen Prüfungsleistung gerade auf seiner Legasthenie beruhen, ist letztlich eine reine Mutmaßung des Klägers. Es ist vielmehr auch ohne Weiteres denkbar, dass die von den Korrektoren festgestellten Kritikpunkte auf anderen (fachlichen) Leistungsdefiziten beruhen. Aber auch soweit die vom Kläger angeführten Defizite (auch) auf seiner Legasthenie beruhen sollten, ist jedenfalls weder dargelegt noch sonst ersichtlich, dass ein dem Grundsatz der Chancengleichheit (Art. 3 Abs. 1 GG) entsprechender Nachteilsausgleich nicht bereits mit den gewährten Maßnahmen angemessen erfolgt ist. Dabei ist insbesondere zu beachten, dass es die Chancengleichheit verbietet, über eine Kompensation des Nachteils hinausgehend Maßnahmen zuzubilligen, die eine Besserstellung des betreffenden Kandidaten (sog. Überkompensation) bedeuten würden. Vgl. BVerwG, Urteile vom 29. Juli 2015 ‑ 6 C 35.14 ‑ juris Rn. 16, und vom 29. Juli 2015 ‑ 6 C 33.14 ‑ juris Rn. 16; OVG NRW, Beschlüsse 9. August 2023 ‑ 19 B 539/23 ‑ juris Rn. 5, vom 14. Oktober 2022 ‑ 19 B 1075/22 ‑ juris Rn. 4, vom 31. Mai 2021 ‑ 19 B 943/21 ‑ juris Rn. 3, vom 17. März 2021 ‑ 19 B 2061/20 ‑ juris Rn. 6 ff., vom 17. März 2021 ‑ 19 B 1905/20 ‑ juris Rn. 9, vom 22. November 2019 ‑ 19 B 1393/19 ‑ juris Rn. 9. Eine solche chancengleichheitswidrige Überkompensation dürfte im Übrigen in der dem Kläger über die Vorschläge des LRS Zentrums I. hinausgehend gewährte Anfertigung der schriftlichen Arbeiten auf einem PC mit Rechtschreibkontrolle liegen. Bei dieser Sachlage war ferner das Verwaltungsgericht nicht gehalten, weitere Ermittlungen, etwa, wie vom Kläger gefordert, durch Einholung eines Sachverständigengutachtens, dazu anzustellen, ob der Nachteilsausgleich in Form einer Schreibzeitverlängerung und Verwendung eines Laptops seiner Art nach geeignet war, die behindertenbedingte Einschränkung des Klägers in der konkreten Prüfung zu kompensieren. Vgl. zudem zur Nachweisobliegenheit des Betroffenen OVG NRW, Beschlüsse vom 22. Juni 2023 ‑ 19 E 365/23 ‑ juris Rn. 7, vom 11. Januar 2021 ‑ 19 B 772/20 ‑ juris Rn. 11. 2. Ist nach Vorstehendem bereits nicht dargelegt, dass die dem Kläger gewährten Nachteilsausgleiche nicht ausreichend waren, kommt es nicht mehr darauf an, ob die vom Kläger begehrte mündlichen Prüfung (anstelle einer schriftlichen Prüfung/Klausur) hier im Rahmen des theoretischen Teils des Fachschulexamens (nach §§ 8 Abs. 1, 10, 13 der Anlage E zur APO-BK in Form einer schriftlichen Prüfung, ggf. ergänzt durch mündliche Prüfungen) überhaupt zulässig wäre. Dies ist zweifelhaft. Ein Wechsel der Prüfungsform kommt mit Blick auf den Grundsatz der Chancengleichheit generell nur in Ausnahmefällen in Betracht. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 28. April 2023 ‑ 19 E 224/23 ‑ juris Rn. 9 ff.; Fischer/Jeremias/Dieterich, Prüfungsrecht, 8. Auflage 2022, Rn. 259. Bedenken bestehen zudem insbesondere dann, wenn die konkrete Prüfungsform gerade auch der Feststellung dient, ob der Betreffende über bestimmte, für die mit der Prüfung erworbene Qualifikation relevante Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt. Ein Nachteilsausgleich kommt nämlich nicht in Betracht, wenn die Beeinträchtigung des Prüflings nicht oder nicht nur sein Darstellungsvermögen, sondern (ggf. darüber hinaus) sein vom Prüfungszweck erfasstes Leistungsvermögen selbst betrifft. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 31. Mai 2021 ‑ 19 B 943/21 ‑ juris Rn. 5, vom 17. März 2021 ‑ 19 B 2061/20 ‑ juris Rn. 7, 11 und vom 8. Juni 2020 ‑ 19 E 464/19 ‑ juris Rn. 9. In diesem Sinn legt auch § 15 Satz 3 APO-BK fest, dass im Fall des Nachteilsausgleichs die fachlichen Leistungsanforderungen bei Abschlüssen und Berechtigungen unberührt bleiben. Im Hinblick auf die hier geforderte schriftliche Prüfungsleistung im Fachschulexamen hat der Beklagte (vgl. Protokoll der Widerspruchskonferenz vom 8. September 2021) dazu konkretisierend ausgeführt, dass die schriftlichen Prüfungen textorientiert seien und Lesen und Schreiben u. a. zu den erforderlichen Kernkompetenzen eines Absolventen einer Fachschule gehörten, der im beruflichen Kontext Texte im Rahmen der heilerziehungspflegerischen Arbeit lesen und schreiben müsse. Diesen an den späteren beruflichen Anforderungen orientierten und damit keinem Nachteilsausgleich zugänglichen Prüfungszweck verkennt der Kläger, wenn er zur Begründung des begehrten Wechsels der Prüfungsform anführt, er sei aufgrund einer hochgradig ausgeprägten LRS-Schwäche (auch mit Schreibzeitverlängerung usw.) nicht in der Lage, wie prüfungsbedingt erwartet, komplexe Sachverhalte in Schriftform zu analysieren, zu kommentieren und mit einem sprachlich einwandfreien Ergebnis darzustellen. 3. Nicht zum Erfolg führt schließlich das Vorbringen des Klägers, das Verwaltungsgericht habe ihn zu Unrecht darauf verwiesen, dass er den ihm angebotenen und aus seiner Sicht unzureichenden Nachteilsausgleich nicht bereits vor Antritt der Prüfung gerügt habe. Der Kläger meint, dies könne sich nicht zu seinen Lasten auswirken, weil der Beklagte ihn nicht auf das Rügeerfordernis hingewiesen habe. Unabhängig davon, dass es hier auf ein eventuelles Rügeerfordernis nicht ankommt, weil bereits, wie oben dargestellt, kein Anhaltspunkt dafür besteht, dass dem Kläger nicht die erforderlichen Nachteilsausgleiche gewährt worden sind, ist dieser Einwand auch in der Sache unzutreffend. Es zählt zu den Mitwirkungsobliegenheiten des Prüfungsteilnehmers, auf etwaige Mängel des Prüfungsverfahrens rechtzeitig hinzuweisen und verfahrensrechtliche Vorgaben einzuhalten, um der Behörde die Möglichkeit einer rechtzeitigen Abhilfe zu verschaffen. Darauf, dass ihm diese Mitwirkungsobliegenheit nicht bekannt war, kann er sich nicht berufen. Vgl. Fischer/Jeremias/Dieterich, Prüfungsrecht, 8. Auflage 2022, Rn. 213. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 40, § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG. Die Bedeutung des Fachschulexamens für den Kläger, auf die es nach diesen Vorschriften ankommt, bemisst der Senat in schulprüfungsrechtlichen Verfahren in ständiger Praxis in Anlehnung an Nr. 38.5 des Streitwertkatalogs 2013 (NWVBl. 2014, Heft 1, Sonderbeilage, S. 11) mit dem Auffangwert nach § 52 Abs. 2 GKG. OVG NRW, Beschlüsse vom 8. September 2021 ‑ 19 E 633/21 ‑ juris Rn. 3, vom 27. März 2009 ‑ 19 E 1140/08 ‑ juris Rn. 3 f., 11. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 66 Abs. 3 Satz 3, § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).