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Beschluss

19 A 1451/15

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2017:0807.19A1451.15.00
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Leitsätze

1. Der bis zum 28. April 2011 geltende § 34 OVP NRW 2003 enthielt keine zwingenden Vorgaben zur Dauer einer unterrichtspraktischen Prüfung. Ein diesbezüglicher Verfahrensfehler konnte sich nur ergeben, wenn der Grundsatz der Chancengleichheit aus Art. 3 Abs. 1 GG verletzt war.

2. Auf Verfahrensfehler kann sich ein Lehramtsanwärter im Nachhinein nicht mehr berufen, wenn er seiner sich aus dem Prüfungsrechtsverhältnis ergebenden Mitwirkungsobliegenheit zur unverzüglichen Rüge nicht nachgekommen ist, weil er die unterrichtspraktische Prüfung vorbehaltlos absolviert und sich auch im Anschluss nicht zu den von ihm als störend empfundenen Umständen geäußert hat.

3. Lehramtsanwärtern ist es in Bezug auf unterrichtspraktische Prüfungen grundsätzlich zumutbar, dem Prüfungsausschuss die tatsächlichen Umstände einer Störung in der von § 34 Abs. 4 Satz 6 OVP NRW 2003 vorgeschriebenen Anhörung mitzuteilen (heute Gespräch nach § 32 Abs. 7 OVP NRW).

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird unter Änderung der erstinstanzlichen Festsetzung für beide Rechtzüge auf 40.000,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der bis zum 28. April 2011 geltende § 34 OVP NRW 2003 enthielt keine zwingenden Vorgaben zur Dauer einer unterrichtspraktischen Prüfung. Ein diesbezüglicher Verfahrensfehler konnte sich nur ergeben, wenn der Grundsatz der Chancengleichheit aus Art. 3 Abs. 1 GG verletzt war. 2. Auf Verfahrensfehler kann sich ein Lehramtsanwärter im Nachhinein nicht mehr berufen, wenn er seiner sich aus dem Prüfungsrechtsverhältnis ergebenden Mitwirkungsobliegenheit zur unverzüglichen Rüge nicht nachgekommen ist, weil er die unterrichtspraktische Prüfung vorbehaltlos absolviert und sich auch im Anschluss nicht zu den von ihm als störend empfundenen Umständen geäußert hat. 3. Lehramtsanwärtern ist es in Bezug auf unterrichtspraktische Prüfungen grundsätzlich zumutbar, dem Prüfungsausschuss die tatsächlichen Umstände einer Störung in der von § 34 Abs. 4 Satz 6 OVP NRW 2003 vorgeschriebenen Anhörung mitzuteilen (heute Gespräch nach § 32 Abs. 7 OVP NRW). Der Antrag wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird unter Änderung der erstinstanzlichen Festsetzung für beide Rechtzüge auf 40.000,00 Euro festgesetzt. Gründe: Der Antrag ist zulässig, jedoch unbegründet. Aus den in der Zulassungsbegründung dargelegten Gründen, auf deren Prüfung der Senat nach § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO beschränkt ist, ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Keinen ernstlichen Zweifeln begegnet zunächst die Feststellung des Verwaltungsgerichts, die 60-minütige Dauer seiner beiden unterrichtspraktischen Prüfungen sei mit dem Gleichbehandlungsgebot vereinbar (S. 17 des Urteilsabdrucks, a) ee)). Entgegen der Auffassung des Klägers musste er sich damit nicht „15 Minuten länger" der Prüfung unterziehen als andere Lehramtsanwärter. Denn auch für diese ist keine kürzere Prüfungsdauer als 60 Minuten zwingend vorgeschrieben. Anders als der seit dem 29. April 2011 geltende § 32 Abs. 2 Satz 3 der Ordnung des Vorbereitungsdienstes und der Staatsprüfung für Lehrämter an Schulen (OVP NRW) enthält der hier noch anwendbare § 34 der Ordnung des Vorbereitungsdienstes und der Zweiten Staatsprüfung für Lehrämter an Schulen vom 11. November 2003 (GV. NRW. S. 699) in der Fassung der Verordnung vom 1. Dezember 2006 (GV. NRW. S. 593) ‑ im Folgenden: OVP NRW 2003 ‑ keine, schon gar keine zwingenden Vorgaben zur Dauer der unterrichtspraktischen Prüfung. Aus der Regelung des § 34 Abs. 2 Satz 1 OVP NRW 2003 ergibt sich lediglich, dass die unterrichtspraktische Prüfung so anzulegen ist, dass sie ihren dort näher beschriebenen Zweck erfüllt. In der Praxis des Landesprüfungsamtes dauern unterrichtspraktische Prüfungen regelmäßig ebenso wie Schulstunden 45 Minuten. Ausweislich der erstinstanzlichen Angaben des Beklagten kommt es in der Praxis in begründeten Ausnahmefällen jedoch mit Genehmigung der Seminarleitung auch zu Überschreitungen dieses Zeitrahmens. Es soll nur sichergestellt sein, dass unterrichtspraktische Prüfungen 40 Minuten nicht unter- und 60 Minuten nicht überschreiten. Erst über die Dauer von 60 Minuten hinausgehende Unterrichtszeiten ‑ die hier ersichtlich nicht gegeben waren – werden bei der Bewertung der Prüfungsstunde nicht berücksichtigt. Auf diese Prüfungspraxis wird in den an die Lehramtsanwärter gerichteten Hinweisen des Landesprüfungsamts zur Zweiten Staatsprüfung zur OVP NRW 2003 (Stand Februar 2008) auf Seite 18 ausdrücklich hingewiesen. Darin heißt es: „Dauer Die Dauer der unterrichtspraktischen Prüfungen beträgt 45 Minuten. Nur dann, wenn die an der Schule übliche Unterrichtseinheit davon abweicht, kann die unterrichtspraktische Prüfung im Rahmen der an der Schule verbindlichen Stundentafel oder der sonstigen Festlegungen durchgeführt werden. Das „Beurteilungsfenster“, das die Grundlage für die Bewertung durch den Prüfungsausschuss bildet, muss sich jedoch im Rahmen von 40 bis 60 Minuten bewegen. Überschreitet die an der Schule verbindliche Unterrichtseinheit diesen Rahmen, müssen Sie das Beurteilungsfenster in der schriftlichen Planung verbindlich ausweisen. Abweichungen von der Regeldauer der unterrichtspraktischen Prüfung sind bei den Seminaren mit einem Formblatt zu beantragen. Dabei sind die Gründe für die Abweichung im Einzelfall (z.B. durch Konferenzbeschlüsse der Schule) nachzuweisen. Die Seminare genehmigen die Ausnahmefälle in eigener Verantwortung und geben eine Durchschrift der Genehmigung zur Prüfungsakte.“ Dem Kläger war diese Prüfungspraxis auch bekannt, denn er hat mit Hilfe der hierfür von der Seminarleitung bereitgestellten Formulare für beide unterrichtspraktischen Prüfungen am 6. Juni 2013 die Verlängerung der Regeldauer um 15 Minuten beantragt und ein Schreiben des stellvertretenden Schulleiters seiner Ausbildungsschule vorgelegt, aus dem sich ergibt, dass der besondere Zeitrahmen von 60 Minuten an der Ausbildungsschule die Regel und unverzichtbar sei. Folglich wahrt die Entscheidung der Seminarleitung, die Prüfungszeit für die unterrichtspraktischen Prüfungen des Klägers antragsgemäß zu verlängern, den Grundsatz der Gleichbehandlung, da im Falle des Klägers aufgrund der dargelegten, vom Regelfall abweichenden Umstände eine ausnahmsweise einstündige Prüfung genehmigt worden ist, um im konkreten Fall die Prüfungsbedingungen den Ausbildungsbedingungen in zeitlicher Hinsicht anzupassen. Ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG ist ungeachtet der Frage, ob der Kläger sich bei der beschriebenen Sachlage überhaupt auf ihn berufen könnte, nicht gegeben. Das Verwaltungsgericht ist auch zutreffend davon ausgegangen, dass der Kläger selbst dann, wenn die unterrichtspraktischen Prüfungen verfahrensfehlerhaft verlaufen wären – wofür aus Sicht des Senats wenig spricht -, er sich hierauf nicht mehr berufen könnte, weil er mit dieser Rüge infolge verspäteter Geltendmachung ausgeschlossen sei. Denn er hat vorbehaltlos an beiden unterrichtspraktischen Prüfungen teilgenommen und sich auch im Anschluss daran nicht zu den von ihm als störend angesehenen Umständen geäußert. Damit ist er seiner Mitwirkungsobliegenheit zur unverzüglichen Rüge von Verfahrensfehlern nicht nachgekommen, was eine Berufung auf einen etwaigen Verfahrensfehler ausschließt. Der Grundsatz der Chancengleichheit (Art. 3 Abs. 1 GG) verlangt, dass die Prüflinge ihre Prüfungsleistungen möglichst unter gleichen äußeren Prüfungsbedingungen erbringen können. Dieser Grundsatz verlangt aber nicht, die Sorge für einen ordnungsgemäßen Ablauf allein der Prüfungsbehörde und den Prüfern aufzuerlegen. Aus dem zwischen dem Prüfling und der Prüfungsbehörde begründeten Rechtsverhältnis ergibt sich für den Kandidaten nach dem auch im öffentlichen Recht anwendbaren Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) eine Mitwirkungspflicht, die auch die Pflicht zur rechtzeitigen Geltendmachung von Mängeln des Prüfungsverfahrens beinhaltet. Denn es stellt ein widersprüchliches Verhalten dar, einerseits Rechte nicht voll in Anspruch zu nehmen und sich andererseits darauf zu berufen, sie seien nicht im erforderlichen Umfang gewährt worden. Der Prüfling ist daher nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung gemäß § 242 BGB aufgrund seiner Mitwirkungsobliegenheit verpflichtet, Verfahrensmängel unverzüglich geltend zu machen, wenn er hieraus rechtliche Konsequenzen ziehen will. Diese Obliegenheit dient der Wahrung der Chancengleichheit in zweierlei Hinsicht: Sie soll zum einen verhindern, dass der Prüfling, indem er in Kenntnis des Verfahrensmangels zunächst die Prüfung fortsetzt und das Prüfungsergebnis abwartet, sich mit einer späteren Rüge eine zusätzliche - ihm nicht zustehende - Prüfungschance verschafft. Zum anderen soll der Prüfungsbehörde eine zeitnahe Überprüfung des gerügten Mangels mit dem Ziel einer noch rechtzeitigen Korrektur oder Kompensation ermöglicht werden. Vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Juni 1994 - 6 C 37.92 -, BVerwGE 96, 126, juris, Rn. 18, Beschluss vom 18. August 2010 - 6 B 24.10 -, juris, Rn. 3 und Urteil vom 27. April 1999 - 2 C 30.98 -, NVwZ 2000, 921, juris, Rn. 26; OVG NRW, Beschlüsse vom 22. Januar 2015 ‑ 19 B 1257/14 -, juris, Rn. 36, vom 29. Juli 2016 - 6 E 302/16 -, juris, Rn. 4 und vom 15. September 2005 - 14 A 2778/04 -, juris, Rn. 6; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 3. Juli 2012 - 9 S 2189/11 -, VBlBW 2013, 97, juris, Rn. 17; OVG Saarl., Urteil vom 12. Januar 2010 - 3 A 450/08 -, juris, Rn. 87 ff.; Nds. OVG, Beschluss vom 22. Dezember 2003 - 2 NB 394/03 -, juris, Rn. 3. Entgegen der Ansicht des Klägers bedarf diese Mitwirkungsobliegenheit keiner normativen Grundlage. Sie ergibt sich unmittelbar aus der zwischen Prüfling und Prüfungsbehörde bestehenden rechtlichen Beziehung. BVerwG, Urteil vom 27. April 1999, a. a. O., Rn. 26, Niehues/Fischer/Jeremias, Prüfungsrecht, 6. Auflage, 2014, Rn. 14. Ebenso wenig muss der Prüfling über die an die Geltendmachung von Verfahrensmängeln zu stellenden Anforderungen belehrt werden. Es ist seine Sache, sich im Rahmen des Prüfungsrechtsverhältnisses rechtzeitig hierüber zu informieren. OVG NRW, Beschluss vom 29. Juli 2016, a. a. O. Auf diese Informationspflicht weist das Landesprüfungsamt in seinen an die Lehramtsanwärter gerichteten Hinweisen zur Zweiten Staatsprüfung (Stand: Februar 2008) im Kapitel Prüfungsverfahren (Seite 5) zudem explizit hin. Demzufolge geht die Auffassung des Klägers fehl, er habe – ohne für den Prüfungsausschuss erkennbaren Anlass – über die Möglichkeit oder gar Notwendigkeit einer unverzüglich zu erhebenden Rüge eines Verfahrensfehlers informiert werden müssen. Soweit der Kläger in dem Fehlen eines solchen Hinweises eine Rechtserschwernis erblickt, übersieht er, dass von dem Prüfling keine rechtliche Wertung, sondern lediglich die Darlegung seiner Beschwer verlangt wird, sodass für den Prüfer oder die Prüfungsbehörde erkennbar wird, welche tatsächlichen Umstände von ihm als leistungsbeeinträchtigend empfunden werden. Nur durch eine unverzügliche Rüge dieser Umstände ist sichergestellt, dass etwaige Abhilfemaßnahmen schnellstmöglich getroffen werden können. Von dem Kläger konnte auch erwartet werden, dass er etwaige Störungen im Ablauf der unterrichtspraktischen Prüfungen am Prüfungstag und noch vor Bekanntgabe der Ergebnisse rügte. Welcher Zeitraum für eine rechtzeitige Rüge anzusetzen ist, kann zwar nicht generell und allgemeinverbindlich, sondern nur nach den Umständen des Einzelfalls beantwortet werden. Für die Wertung, wann eine Rüge noch „unverzüglich“, d.h. ohne schuldhaftes Zögern (vgl. § 121 Abs. 1 BGB) erhoben ist, ist jedoch auch hier bedeutsam, dass es nicht darum geht, dem Prüfling zuzumuten, bereits in der konkreten Prüfungssituation über die Rüge der Störung hinaus aus einer Störung des Prüfungsablaufs rechtliche Konsequenzen zu ziehen, indem er etwa seinen Rücktritt von der Prüfung erklärt oder eine Wiederholung verlangt. Vom Prüfling wird lediglich erwartet, die Störung als solche noch vor Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses anzuzeigen, wenn ihm hierfür nach der eigentlichen Prüfung hinreichend Zeit verbleibt. Nur so kann unter Wahrung der Chancengleichheit (Art. 3 Abs. 1 GG) verhindert werden, dass sich ein Prüfling, der eine Störung des Prüfungsablaufs erkannt hat, sich durch eine Geltendmachung des Verfahrensmangels erst nach Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses eine weitere Prüfungschance und damit einen Vorteil gegenüber den Mitprüflingen verschafft, wenn er mit dem Prüfungsergebnis nicht einverstanden ist. BVerwG, Urteil vom 17. Februar 1984 ‑ 7 C 67.82 ‑, juris, Rn. 18; Niehues/Fischer/Jeremias, a. a. O., Rn. 217, 287, 334 und 349, jeweils m. w. N. Hier war dem Kläger in der Situation am Prüfungstag eine Rüge vor Bekanntgabe der Ergebnisse der unterrichtspraktischen Prüfungen zumutbar. Denn ihm wurde im Anschluss an die in den Fächern Mathematik und Arbeitslehre/Wirtschaft absolvierten unterrichtspraktischen Prüfungen gemäß § 34 Abs. 4 Satz 6 OVP NRW 2003 Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Ausweislich der Protokolle über die unterrichtspraktischen Prüfungen hatte der Kläger im Rahmen dieser Anhörungen unter anderem Gelegenheit, „auf besondere Umstände, die den Ablauf der unterrichtspraktischen Prüfung beeinflusst haben“, hinzuweisen. Diese Gelegenheiten hat der Kläger nicht wahrgenommen. Er hätte zwar die Hemmschwelle überwinden müssen, sich mit seiner Rüge unmittelbar an die Mitglieder des Prüfungsausschusses zu wenden. Damit wird jedoch nichts Unzumutbares verlangt, da die eigentlichen unterrichtspraktischen Prüfungen beendet waren, der Kläger (noch) keine rechtlichen Konsequenzen aus den von ihm als störend erachteten Umständen ziehen, sondern lediglich auf diese hinweisen musste und der Kläger im Rahmen der Anhörungen ausdrücklich aufgefordert war, auch zu besonderen Umständen, die den Ablauf der unterrichtspraktischen Prüfung beeinflusst haben, Stellung zu nehmen. OVG NRW, Beschluss vom 12. Juli 2011 – 19 A 1468/10 -, n.v.; ebenso VG Berlin, Urteil vom 6. Juni 2014 – 12 K 924.13 -, juris, Rn. 23. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung und –änderung beruht auf §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 und 2, 63 Abs. 3 GKG in Verbindung mit Nr. 36.2 des Streitwertkatalogs 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit. Der Senat hält an seiner ständigen Streitwertpraxis fest, die Bedeutung der den Zugang zum Lehrerberuf eröffnenden Staatsprüfung gemäß Nr. 36.2 des Streitwertkatalogs mit einem pauschalierten Jahresbetrag des zu erwartenden Verdienstes in Höhe von 40.000,00 Euro zu bemessen. OVG NRW, Beschlüsse vom 6. August 2015 – 19 E 664/15 ‑, vom 1. April 2015 – 19 A 466/15 ‑, und vom 22. Januar 2015 – 19 B 1257/14 -, juris, Rn. 41 ff.; ebenso VG Gelsenkirchen, Streitwertbeschluss zum Gerichtsbescheid vom 12. November 2015 – 4 K 2098/14 ‑. Er folgt nicht der Streitwertpraxis des zwischenzeitlich für das Lehramtsprüfungsrecht zuständig gewesenen 14. Senats des beschließenden Gerichts, der eine Differenzierung nach dem zu erwarteten Verdienst für unangemessen hält. OVG NRW, Beschlüsse vom 27. Juli 2016 – 14 E 496/16 ‑ und vom 17. Mai 2016 – 14 B 405/16 ‑, juris, Rn. 31; ebenso VG Köln, Streitwertbeschluss zum Urteil vom 18. November 2015 – 10 K 2838/14 ‑, insoweit nicht in juris. Das Argument, das Bestehen der Prüfung sei nur eine von mehreren Voraussetzungen für eine entsprechende Anstellung, ist zutreffend, ändert aber nichts daran, dass deren Bestehen als Grundvoraussetzung einer jeden Bewerbung die Bedeutung der Sache für den Kläger im Sinn des § 52 Abs. 1 GKG ausmacht. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 GKG). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).